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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/erlaeuterung-zu-den-gagenpositionen-im-kv-fuer-filmberufe.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

2.6 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Ende der 1970er Jahre sind die Sozialpartner bei der Erstellung des Mindestgagentarifs übereingekommen, dass je kürzer das Arbeitsverhältnis ist, desto "höher" sollte die entsprechende Abgeltung sein.

Erläuterung der einzelnen Gagenpositionen:

Tagesgagen:

Die Tagesgagen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (= weniger als eine durchgehende Arbeitswoche) beträgt 14 der Wochengage. Wird der Arbeitnehmer für mehr als einen Wochentag beschäftigt, aber weniger als eine Arbeitswoche (= 5 Tage), so beträgt die Tagesgage 15 der Wochengage.

Wochengagen:

Die Wochengage ist die Monatsgage (1. Arbeitsjahr) dividiert durch 4,33 plus 66,7 %.

Wochenpauschale/Projektbezogene befristete Arbeitsleistung § 7:

Die Wochenpauschale beinhaltet die Abgeltung der Arbeitsleistung in der wöchentlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden von Montag bis Freitag) und eine Überstundenleistung bis zu 2 Stunden (9. und 10. Stunde) täglich anschließend an die tägliche Normalarbeitszeit. Die Arbeitnehmer erhalten für die ersten 2 Stunden nach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit einen 50%-igen Zuschlag. Weiters sind 10 Arbeitsstunden (NAZ) Arbeitsbereitschaft enthalten.

Der Regelfall ist eine Beschäftigung der Dienstnehmer:innen von MoFr je 12 Stunden/Tag; eine Beschäftigung Mo - Sa je 10 Stunden/Tag ist gem. KV Filmberufe zulässig.

Die 60 Stunden per Arbeitswoche sind gemäß AZG die absolute Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit; eine Überschreitung ist gesetzlich unzulässig auch bei zusätzlichem (Überstunden-)entgelt.

Für Nachtarbeit gelten Sonderreglungen im KV, die eine zusätzliche Entlohnung über die im Mindestgagentarif genannten Beträge notwendig machen könnten, da die Wochenpauschale nur die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit abdeckt.

Berechnung: Die Wochengage für projektbezogene Arbeitsverträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit. Wir empfehlen, die in der Wochenpauschale enthaltenen Überstundenzuschläge unter Nachweis der Überstundenleistung gemäß obiger Berechnungsgrundlage gesondert abzurechnen.

Monatsgage

Die Monatsgage ist gem. § 4 KV Filmberufe nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen bzw. Arbeitsverträgen mit einer Befristung von mindestens 3 Monaten zulässig.

Berechnung:

Die Monatsgage ist das 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit minus 40 % (1. Arbeitsjahr), 35 % (2. Arbeitsjahr) bzw. 30 % (ab dem 3. Arbeitsjahr) bzw. wird im 2. Arbeitsjahr um 8,33 % und ab dem 3. Arbeitsjahr um weitere 7,69 % angehoben.