Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective agreements, per the source policy: main source = the responsible employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete cross-check baseline. - oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets (dashboard/structure/slices/topics), resumable - wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged - chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less scan PDFs, missing hospital-doctors KV) - kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber classification, main_source, cross_check status, manual_review lists - tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py: stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode - RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual, tied to the Wartung rhythm and KV rounds) Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in the KV texts are converted. No Odoo module changes.
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Räumlicher Geltungsbereich:
Vorarlberg
Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeiter
Geltungsdauer: ab 1.7.2026
Kollektivvertrag
bgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie,
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
b) fachlich: für alle dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen
c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2026 in Geltung.
III. Lohnordnung
Die zuletzt ab 1. Juli 2025 gültige Lohntabelle mit einem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe 5) von € 11,44 wird durch die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildende neue Lohntabelle (Anhang) zum 1. Juli 2026 mit einem Ecklohn von € 11,77 ersetzt.
Die Lehrlingseinkommen werden neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntabelle.
IV. Effektivlohnerhöhung
1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2026 um 2,5 % zu erhöhen. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem tariflichen Stundenlohn vom 1.07.2026 laut Anlage (Tabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn anzuheben.
Unter den "tatsächlich bezahlten Stundenlöhnen" ist der tatsächliche Gesamtstundenverdienst des Arbeiters einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien - mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen - zu verstehen.
Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Stundenlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Stundenlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtstundenverdienstes eintritt.
2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1. Juli 2026 um 2,5 % zu erhöhen.
Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor per 1. Juli 2026 mit dem Umrechnungsfaktor 1,025 multipliziert wird.
Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gem. Art. IV Ziffer 1) ist die IST-Lohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.
Bei Akkordarbeitern, deren Akkordgrundlagen per 1. Juli 2026 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich daraus ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende IST-Lohnerhöhung angerechnet werden.
V. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2026 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin
VI. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien
**Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996
**
Geändert wird **Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen
gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien**
In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur
im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.
Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2027.
Wien, 18. Mai 2026
Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie
Der Obmann:
DI Thomas Menitz
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Der Berufsgruppenvorsitzende:
KommR Ing. Wolfgang Sima
**ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE**
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer
Lohntabelle
Lohntabelle (Lohntarif) für die Bekleidungsindustrie Vorarlbergs gem. § 7 Abs. 2 RKV für die Arbeiter der österreichischen Bekleidungsindustrie (in der für Vorarlberg geltenden Fassung)
Grundlohn in der Lohngruppe 5: € 11,77 gültig seit 1. Juli 2026
*) Die Mindestlöhne in diesen Lohngruppen sind mit 31.12.2026 auf 11,55 Euro zu erhöhen, der Gruppendurchschnitt sowie Akkordgruppendurchschnitt entsprechend anzupassen.
| Lohngruppe | Grundstundenlohn= 100 % | Garantierter Gruppendurchschnitt= 107,5 % | Akkordgruppendurchschnitt= 115 % |
|---|---|---|---|
| 1 | € 11,31 (#anmerkung-1)*) | € 12,16 | € 13,01 |
| 2 | € 11,31 (#anmerkung-1)*) | € 12,16 | € 13,01 |
| 3 | € 11,31 (#anmerkung-1)*) | € 12,16 | € 13,01 |
| 4 | € 11,51 (#anmerkung-1)*) | € 12,37 | € 13,24 |
| 5 | € 11,77 | € 12,65 | € 13,54 |
| 6 | € 12,16 | € 13,07 | € 13,98 |
| 7 | € 12,36 | € 13,29 | € 14,21 |
| 8 | € 12,93 | € 13,90 | € 14,87 |
| 9 | € 13,28 | € 14,28 | € 15,27 |
| 10 | € 13,91 | € 14,95 | € 16,00 |
| 11 | € 14,44 | € 15,52 | € 16,61 |
| 12 | € 15,10 | € 16,23 | € 17,37 |
| 13 | € 15,88 | € 17,07 | € 18,26 |
| 14 | € 16,76 | € 18,02 | € 19,27 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 2,9 % zu erhöhen.
Lehrlingseinkommen (monatlich):
| a) bei vierjähriger Lehrzeit | b) bei zweijähriger Lehrzeit | | |
|---|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 914,00 | 1. Lehrjahr | € 914,00 |
| 2. Lehrjahr | € 1.061,00 | 2. Lehrjahr | € 1.208,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.288,00 | | |
| 4. Lehrjahr | € 1.478,00 | | |