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odoo-at-payroll/personalverrechnung/quellen/kv/wko/texts/lohnordnung-schaedlingsbekaempfung-arbeiter-2026.md
T
fegger 5b629a5916 [ADD] personalverrechnung: machine-readable KV library (all current collective agreements)
Cross-checked catalogue of all currently valid Austrian collective
agreements, per the source policy: main source = the responsible
employer-side chamber, kollektivvertrag.at (OEGB-Verlag) as complete
cross-check baseline.

- oegb/: 593 variants from kollektivvertrag.at with full consolidated
  texts (JSON primary format, Markdown for review/diff) plus
  catalog.json/.csv; fetched via the portal's JSON servlets
  (dashboard/structure/slices/topics), resumable
- wko/: 614 current documents from the WKO KV database (1,820 branch
  overviews across 10 regions) with texts and catalog; match-report
  against the baseline: 407 pairs, 30 date disagreements flagged
- chambers/chambers.json: curated registry of chamber-side sources and
  publication gaps (GOeD member-only, RA/Notariat not public, OCR-less
  scan PDFs, missing hospital-doctors KV)
- kv-catalog.json/.csv: merged catalogue, 768 entries, chamber
  classification, main_source, cross_check status, manual_review lists
- tools/fetch_kv_portal.py / fetch_wko_kv.py / build_kv_catalog.py:
  stdlib-only fetchers and merge step, each with a --refresh diff mode
- RUNBOOK.md: update cycle for keeping the library current (annual,
  tied to the Wartung rhythm and KV rounds)

Lohntafel PDFs are linked but not downloaded; wage tables contained in
the KV texts are converted. No Odoo module changes.
2026-09-09 19:10:07 +02:00

3.7 KiB
Raw Blame History

Räumlicher Geltungsbereich:

Österreichweit

Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeiter

Geltungsdauer: ab 1.3.2026

Lohnordnung

für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge in der Schädlingsbekämpfung

§ 1 Kollektivvertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.

**c) Persönlich: **Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen/Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt.

§ 3 Lohnordnung

1) Lohngruppe 1

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit im Lehrberuf Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer, die die Lehrabschlussprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schädlingsbekämpfung, erhalten pro Stunde € 12,54

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 2 umgereiht. Gleichzeitig ist ihr/ihm für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Lehrzeit bis zur Umreihung in die Lohngruppe 2 die Differenz zwischen den Lohngruppen 2 und 1 nachzuzahlen.

Keine Nachzahlung erfolgt, wenn:

a) der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war, als der Mindestlohn der Lohngruppe 2,

b) die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat,

c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist,

d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat.

**2) Lohngruppe 2

**Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer Facharbeiterin/Facharbeiter erhalten pro Stunde € 15,15

3) Lehrlingseinkommen

Lehrlinge erhalten monatlich im:

  1. Lehrjahr € 974,00

  2. Lehrjahr € 1.218,00

  3. Lehrjahr € 1.497,00

4) Trennungszulage

Trennungszulage gem. § 7 Ziffer 4 des Rahmenkollektivvertrages pro Tag gebührt ein Betrag von € 20,35

§ 4 Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers werden durch diese Lohnordnung nicht berührt.

§ 5 VPI-Berechnung für die Lohnverhandlungen

Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass als Basis der jährlichen Lohnverhandlungen in Zukunft die durchschnittliche Steigerung des Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria ("rollierende Inflation") des abgelaufenen Kalenderjahres herangezogen wird. Dies gilt nur für Lohnerhöhungen, die per 1.3. des jeweiligen Jahres in Kraft treten. Es wird dabei kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundet.

§ 6 Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2026 in Kraft.

Wien, am 22.1.2026

**Für die

Bundesinnung der chemischen Gewerbe und

der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63**

KommR Prof. Mag. DDr. Günter Reisinger

Bundesinnungsmeister

Mag. Iris Dittenbach

Bundesinnungsgeschäftsführerin

Mag. Peter Fiedler

Berufszweigobmann

**Für die

Gewerkschaft vida

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1**

Roman Hebenstreit

Vorsitzender

Mag.a Anna Daimler, BA

Generalsekretärin

Monika Rosensteine

Verhandlungsleiterin

Ursula Woditschka

Fachbereichssekretärin