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rj-rjs-303 1 Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/11/0003 vom 04.04.2019 RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH) Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext) rechtsprechung Verwaltungsgerichtshof 2019-04
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rechtsprechung
verwaltungsgerichtshof
volltext
jahr-2019

Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/11/0003 vom 04.04.2019

RIS Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2019, GZ Ro 2017/11/0003, ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110003.J00.

Wissensbasis-ID: rj-rjs-303

Begründung (1)

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. T U in W, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2016, Zl. W170 2140135- 1/2E, betreffend Unzuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde iA. Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer in 1010 Wien, Weihburggasse 10-12), zu Recht erkannt:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Aufhebung trete mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt:

Ein mit hoheitlichen Aufgaben betrauter Selbstverwaltungskörper sei iSd. Art. 120b Abs. 2 B-VG ausdrücklich an Weisungen des zuständigen obersten Organs der Vollziehung zu binden (Hinweis VfGH 10.10.2003, VfSlg 17.023). Da § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine Weisungsbefugnis des (zuständigen) Landeshauptmannes nicht ausdrücklich anordne, sie vielmehr ausdrücklich (nur) dem Bundesminister für Gesundheit (jetzt:

Zur Herstellung eines Rechtszustands, gegen den die geltend gemachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit nicht bestehen, genüge die Aufhebung der im Spruch genannten Passagen des ÄrzteG 1998. § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 normiere hingegen iSd. Art. 120b Abs. 2 B-VG die Bindung an Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans für Angelegenheiten, die die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich vollzieht. Durch die Aufhebung der Zuständigkeitszuweisung zur Eintragung in die und die Streichung aus der Ärzteliste sei ein verfassungskonformer Zustand hergestellt.

Diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Gesetzgeber des Ärztegesetzes übertragenen Aufgaben seien - in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Hinweis auf Art. 140 Abs. 7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folge (Hinweis auf Art. 131 Abs. 2 B-VG und VfGH 10.10.2015, VfSlg 19.953).

"Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis)

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 mit Bescheid festzustellen.

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

  1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung

erforderlichen Voraussetzung,

Begründung (2)

  1. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die

Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht

bestanden hat,

  1. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden

Einstellung der Berufsausübung, wobei

...

  1. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die

Berufsausübung befristet untersagt worden ist,

  1. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die

Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder

  1. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.

(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1

Übertragener Wirkungsbereich

§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Präsident und Vizepräsidenten

(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 und § 59 Abs. 3 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. ... .

Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer

§ 195f. (1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind im übertragenen Wirkungsbereich bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):