diff --git a/.agents/MEMORY.md b/.agents/MEMORY.md index 177f708..d0003a7 100644 --- a/.agents/MEMORY.md +++ b/.agents/MEMORY.md @@ -5,10 +5,10 @@ Rollender Übergabe-Log für agent-Threads. Workflow: `.agents/SKILL.md` ## Current focus -M1, M2 und **M3 (Bake-off) sind abgeschlossen** — `qwen3.8:27b` ist als -Antwortmodell fixiert (D7). Offen: Fehlverweigerungs-Tuning (q-008, -q-031 — beide Finalisten betreffend) und Odoo-Integration (M4, separat -zu planen). +Rechtsprechungs-Intake (D15) ist technisch abgeschlossen und reindexiert. +Offen: Antwortmodus-Eval für den erweiterten Korpus, bewusste Publikations-/ +Lizenzfreigabe der quellentreuen Rechtsprechungs-Volltexte und danach M4 +(Odoo-Integration inkl. separat zu planender Privacy-Grenze für Lohndaten). ## Completed (2026-09-14) @@ -97,6 +97,26 @@ zu planen). - **Tests:** 41 → 49, alle grün (neue ID-Räume, html-Source, Konverter, LAW_MAP-Vollabdeckung, Korpus-Integrationszahl 1 274). +- **D15 (Rechtsprechungs-Intake, 2026-09-15):** `.rechtsprechung/` → neuer + ID-Raum `rj-rjs-*`, gemeinsamer Cluster `rechtsprechung`: 320 RIS-OGD- + Entscheidungen/Rechtssätze, 23 zitierte RIS-Normauszüge und 5 als + nichtamtlich markierte EuGH-lexetius-Textwiedergaben. Parser: + `tools/ingest_sources.py --source rj`; lange Volltexte werden an + Absatzgrenzen in H2-Chunks geteilt. `rj_catalog.json` friert die IDs ein; + Registry/Index und Agent-Zitatvalidierung kennen `rj-*`. Korpus 1.274 → + **1.622** Einträge / 77 Cluster; Reindex: 16.480 Chunks, 1.496 neue + Embeddings in 75 s. Retrieval-Goldset erweitert um q-120–123: + Hit-Rate 0,956 · Recall@8 **0,922** (Gate ✓) · MRR 0,661, alle vier + neuen Fälle gefunden. Gezielte Antwortläufe q-120–123: alle zitiergültig, + nicht verweigert, keine Regenerierung; Systemprompt verlangt für als + nicht amtlich markierte Quellen die gleiche Einschränkung in der Antwort + (q-123 verifiziert). Offline-Tests: 65 grün. **Nicht als generelle + Commit-Freigabe lesen:** Die gelieferten OGH/VwGH/VfGH-Dateien nennen + überwiegend RIS-OGD, der User sprach jedoch von Lexis/opendataloader; + die Publikations-/Lizenzfreigabe der quellentreuen Volltexte ist vor + Commit ausdrücklich zu prüfen. EuGH-Wiedergaben sind als nichtamtlich + markiert und verweisen auf EUR-Lex. + ## Open issues / blockers - **Push**: Remote localhost:3003 aus der Sandbox nicht erreichbar — User @@ -267,4 +287,6 @@ zu planen). - `agent/README.md` — Betrieb, Konfiguration, Host-Schritte. - `agent/eval/goldset.yaml` — Goldset (IDs gegen kb.json verifiziert). - `agent/generate.py` — Grounding-Kern (Prompt, Post-Validierung). -- `wissensbasis/README.md` — Layer-2-Schema (unverändert gültig). \ No newline at end of file +- `wissensbasis/README.md` — Layer-2-Schema + Rechtsprechungs-Provenance. +- `tools/ingest_sources.py` / `tools/catalogs/rj_catalog.json` — rj-Intake und gefrorene IDs. +- `agent/eval/goldset.yaml` — q-120–123; als Nächstes Antwortmodus-Eval. \ No newline at end of file diff --git a/.gitignore b/.gitignore index 6fe9ada..43d2940 100644 --- a/.gitignore +++ b/.gitignore @@ -5,6 +5,7 @@ # Scraped legal reference texts — local only .ris/ +.rechtsprechung/ # RAG service artifacts (index, caches, venv) data/ diff --git a/agent/README.md b/agent/README.md index ea87ce3..b285ea7 100644 --- a/agent/README.md +++ b/agent/README.md @@ -1,10 +1,10 @@ # PV RAG Agent Lokaler RAG-Agent für österreichische Personalverrechnung: beantwortet -Fragen **ausschließlich** aus der kuratierten Wissensbasis (Layer 2, -`wissensbasis/`, **1274 Einträge**: 601 lb/wk-Kuratierung + 614 WKO-KV- -Dokumente + 59 RIS-Gesetze) — mit ID- und Stand-Beleg, ohne -Trainingswissen, ohne Web-Zugriff. Verbindliche Regeln: +Fragen **ausschließlich** aus der Wissensbasis (Layer 2, +`wissensbasis/`, **1622 Einträge**: 601 lb/wk-Kuratierung + 614 WKO-KV- +Dokumente + 59 RIS-Gesetze + 348 Rechtsprechungs-/Normquellen) — mit ID- +und Stand-Beleg, ohne Trainingswissen, ohne Web-Zugriff. Verbindliche Regeln: `.agents/skills/pv-rag-agent/SKILL.md`, Plan: `planung.md`. ## Architektur (Kurzfassung) @@ -180,6 +180,19 @@ Report: `data/eval-qwen38-lengthfix.json`. Offene Restfälle: keine Fehlverweigerungen/Verletzungen mehr; 3-4 Fragen zitiert gültige, aber nicht die erwartete Quelle (q-015-Klasse). +**Rechtsprechungs-Intake (2026-09-15, D15):** Korpus 1.274 → **1.622** +Einträge: 320 RIS-OGD-Entscheidungen/Rechtssätze, 23 zitierte RIS- +Normauszüge und 5 als nichtamtlich markierte EuGH-Textwiedergaben im neuen +`rj-rjs-*`-ID-Raum. Der Reindex erzeugte **16.480 Chunks** (1.496 neue +`bge-m3`-Embeddings, 75 s). Retrieval mit dem erweiterten 50-Fragen-Goldset: +Hit-Rate **0,956** · Recall@8 **0,922** · MRR 0,661; das Recall-Gate >0,9 +bleibt erfüllt, alle vier neuen Rechtsprechungsfälle werden gefunden. Vier +gezielte Antwortläufe (q-120–123) sind zitiergültig, ohne Verweigerung und +ohne Regenerierung; der volle Antwortmodus-Eval für den erweiterten Korpus +steht noch aus. EuGH-Texte sind im Kontext und in der Quelle explizit als +nichtamtliche lexetius-Wiedergabe gekennzeichnet; der Systemprompt verlangt +nun dieselbe Einschränkung auch in der Antwort. + ## Dateien ``` @@ -196,7 +209,7 @@ agent/ eval/ goldset.yaml + evaluate.py web/index.html Minimaler Test-Chat tools/ Intake + Registry (build_registry.py, ingest_sources.py) -tests/ 49 Tests (offline, Fake-Ollama) +tests/ 64 Tests (offline, Fake-Ollama) data/ index.db (gitignored) ``` @@ -208,6 +221,9 @@ python -m pytest -q # 49 Tests, alle offline ## Lizenz-Disziplin -`.lexis360/`, `.wiku/`, `.firecrawl/`, `.ris/` sind lokal und unversioniert -(`.gitignore`). Der Index enthält ausschließlich Layer-2-Kuratierung; -Layer-1-Prompts wären ein Lizenzverstoß und sind im Code nicht vorgesehen. \ No newline at end of file +`.lexis360/`, `.wiku/`, `.firecrawl/`, `.ris/`, `.rechtsprechung/` sind lokal +und unversioniert (`.gitignore`). Der Index enthält ausschließlich Layer-2- +Inhalte; Layer-1-Prompts wären ein Lizenzverstoß und sind im Code nicht +vorgesehen. Die quellentreuen `rj_*.md` sind vor einer Versionierung anhand +von Provenance und Lizenzfreigabe der gelieferten Volltexte zu prüfen; die +EuGH-Wiedergaben sind ausdrücklich nicht amtlich. \ No newline at end of file diff --git a/agent/eval/goldset.yaml b/agent/eval/goldset.yaml index d4f41ef..74c2bf0 100644 --- a/agent/eval/goldset.yaml +++ b/agent/eval/goldset.yaml @@ -146,6 +146,22 @@ questions: expect_refusal: true note: "Branche nicht im KV-Korpus — Retrieval darf nicht leer sein, Antwort muss verweigern." + # --- Rechtsprechung / Normauszüge (Batch rj 1, 2026-09-15) --- + - id: q-120 + question: "Rechtfertigt eine schriftliche Rüge eines Hauptbuchhalters den vorzeitigen Austritt?" + expected_ids: [rj-rjs-020] + note: "OGH-Rechtssatz; nur die konkret dokumentierte Rüge und Verschuldensabwägung behaupten." + - id: q-121 + question: "Was entschied der Verfassungsgerichtshof zur Strafbestimmung des AVRAG bei nicht bereitgestellten Lohnunterlagen?" + expected_ids: [rj-rjs-006] + - id: q-122 + question: "Wann ist das fortlaufende Gehalt nach § 15 AngG zu zahlen?" + expected_ids: [rj-rjs-333] + - id: q-123 + question: "Welche Bedeutung hat nach EuGH C-29/91 der Übergang von Tätigkeiten nach einer Subventionsverlagerung?" + expected_ids: [rj-rjs-002] + note: "Nur als nichtamtliche lexetius-Textwiedergabe im Korpus; Antwort muss den Stand 1992-05 führen." + # --- Komplexe Fragen (Stufe 1, M6: Multi-Query + Temporal-Intent) --- - id: q-110 question: "Wie hoch war der kollektivvertragliche Mindestmonatslohn für angelernte Friseurinnen und Friseure ab 1.4.2023?" diff --git a/agent/generate.py b/agent/generate.py index 7f037b7..8109ef4 100644 --- a/agent/generate.py +++ b/agent/generate.py @@ -54,8 +54,10 @@ Verbindliche Regeln: allgemeine Aussage für die im Kontext vertretenen Fälle und frage am Ende in EINEM kurzen Satz nach dem fehlenden Kontext. Verweigere in diesem Fall nicht. +10. Ist ein verwendeter Kontextblock im Feld „Werk“ als „nicht amtlich“ + gekennzeichnet, nenne diese Einschränkung ausdrücklich in der Antwort. -Verletze Regel 2 oder Regel 4 niemals — im Zweifel verweigere die Antwort.""" +Verletze Regel 2, Regel 4 oder Regel 10 niemals — im Zweifel verweigere die Antwort.""" MAP_SYSTEM_PROMPT = """Du destillierst Wissensbasis-Kontextblöcke für eine Folgesynthese. Erstelle für JEDEN Kontextblock 1-3 prägnante Stichpunkte. Beginne jede @@ -63,7 +65,7 @@ Zusammenfassung mit der Zeile "[] :" — verwende exakt die KB-ID aus dem Block-Kopf. Behalte konkrete Werte mit ihrem Stand. Lasse keinen Block aus; keine Einleitung, keine Schlussbemerkung.""" -CITE_RE = re.compile(r"\b(?:lb|wk|kv|ris)-[a-z0-9]+-\d+\b") +CITE_RE = re.compile(r"\b(?:lb|wk|kv|ris|rj)-[a-z0-9]+-\d+\b") _THINK_RE = re.compile(r".*?", re.DOTALL) diff --git a/agent/kb.py b/agent/kb.py index 24c04fb..e39367a 100644 --- a/agent/kb.py +++ b/agent/kb.py @@ -13,7 +13,7 @@ from pathlib import Path import yaml -ID_RE = re.compile(r"^(lb|wk|kv|ris)-[a-z0-9]+-\d+$") +ID_RE = re.compile(r"^(lb|wk|kv|ris|rj)-[a-z0-9]+-\d+$") STAND_RE = re.compile(r"^\d{4}-\d{2}$") REQUIRED_KEYS = ( "id", "batch", "title", "work", "chapter", "topic", "author", diff --git a/planung.md b/planung.md index 3b81e60..a95c6b8 100644 --- a/planung.md +++ b/planung.md @@ -323,4 +323,20 @@ tests/ # pytest: Ingest-, Retrieval-, Grounding-Unit-Tests Quelle 92,7 %** (46/46), Latenz mean 39,6 s. M6 damit abgeschlossen; nächster Schritt: Rechtsprechung-Intake (`rj-*`), dann M4 (Odoo; Privacy-Neubewertung für Lohndaten-Zugriff). +- **Rechtsprechungs-Intake (2026-09-15, D15):** `.rechtsprechung/` wurde + über `tools/ingest_sources.py --source rj` in den neuen ID-Raum + `rj-rjs-*` übernommen: 320 RIS-OGD-Entscheidungen/Rechtssätze, 23 + zitierte RIS-Normauszüge sowie 5 als nichtamtliche lexetius- + Textwiedergaben markierte EuGH-Urteile. Korpus: 1.274 → **1.622** + Einträge, 77 Cluster; lange Volltexte werden an Absatzgrenzen in H2- + Chunks geteilt. Reindex: 16.480 Chunks, 1.496 neue bge-m3-Embeddings, + 75 s. Erweiterter Retrieval-Eval (50 Fragen, inkl. q-120–123): Hit-Rate + 0,956 · Recall@8 **0,922** (Gate >0,9 ✓) · MRR 0,661; alle neuen Fälle + gefunden. Die gezielten Antwortläufe q-120–123 sind alle zitiergültig, + nicht verweigert und ohne Regenerierung; EuGH q-123 weist nach einer + Prompt-Regel explizit auf die nichtamtliche Wiedergabe hin. Voller + Antwortmodus-Eval steht aus. Vor einem Commit der + quellentreuen Volltexte ist die Publikations-/Lizenzfreigabe bewusst zu + bestätigen; sie folgt nicht automatisch aus der Regel zu amtlichen + Gesetzestexten. - Betrieb: `agent/README.md`. diff --git a/tests/test_generate.py b/tests/test_generate.py index 3649ce4..0d5b081 100644 --- a/tests/test_generate.py +++ b/tests/test_generate.py @@ -8,6 +8,7 @@ import pytest from agent.retrieve import ChunkResult from agent.generate import ( REFUSAL_MESSAGE, + SYSTEM_PROMPT, UNCERTAIN_MESSAGE, answer_question, build_user_content, @@ -37,6 +38,10 @@ class TestValidateAnswer: assert validate_answer("Siehe lb-min-02 für Details.", ["lb-min-02"]) == [] +def test_system_prompt_requires_nonofficial_source_disclosure(): + assert "nicht amtlich" in SYSTEM_PROMPT + + class TestRefusalDetection: def test_refusal_phrase(self): assert looks_like_refusal("Dazu enthält die Wissensbasis keine Aussage.") diff --git a/tests/test_ingest_sources.py b/tests/test_ingest_sources.py index d5a5ebd..760dd09 100644 --- a/tests/test_ingest_sources.py +++ b/tests/test_ingest_sources.py @@ -134,4 +134,109 @@ def test_ris_entry(tmp_path, monkeypatch): assert 'legal_bases: ["TestG"]' in md assert "## § 1. Geltungsbereich" in md assert "(1) Dieses Gesetz gilt für alle." in md - assert "ris-nso-06" in md # ID-Zeile im Body \ No newline at end of file + assert "ris-nso-06" in md # ID-Zeile im Body + + +def _rj_catalog(): + return {"source": "rj", "updated": None, "next_seq": 1, "entries": {}} + + +def _rj_stats(): + return {"rj_written": 0, "rj_unparsed": [], "rj_empty": []} + + +def test_rj_rechtssatz_preserves_court_date_and_norm(tmp_path, monkeypatch): + root = tmp_path / ".rechtsprechung" + source = root / "originale" / "JJR_test.md" + source.parent.mkdir(parents=True) + source.write_text( + "# Rechtssatz\n\n" + "**Gericht:** OGH\n" + "**Entscheidungsdatum:** 15. 7. 1954\n" + "**Geschäftszahl:** 4 Ob 100/54\n" + "**Norm:** AngG § 26 Z 4\n" + "**Rechtssatz:** Ein Austrittsgrund ist unverzüglich geltend zu machen.\n", + encoding="utf-8", + ) + monkeypatch.setattr(ing, "RJ_DIR", root) + + slug, md = ing.rj_entry(source, _rj_catalog(), _rj_stats()) + + assert slug == "rj_jjr-test" + assert "id: rj-rjs-001" in md + assert 'chapter: "OGH-Rechtssatz"' in md + assert "stand: 1954-07" in md + assert 'legal_bases: ["AngG § 26 Z 4"]' in md + assert "## Rechtssatz" in md + + +def test_rj_volltext_splits_long_reasoning_at_paragraphs(tmp_path, monkeypatch): + root = tmp_path / ".rechtsprechung" + source = root / "originale" / "JJT_test.md" + source.parent.mkdir(parents=True) + paragraphs = [f"Absatz {i}: " + "x" * 900 for i in range(5)] + source.write_text( + "# Entscheidung\n\n" + "**Gericht:** OGH\n" + "**Entscheidungsdatum:** 1. 2. 2020\n" + "**Geschäftszahl:** 1 Ob 2/20a\n\n---\n\n" + + "\n\n".join(paragraphs), + encoding="utf-8", + ) + monkeypatch.setattr(ing, "RJ_DIR", root) + + _, md = ing.rj_entry(source, _rj_catalog(), _rj_stats()) + + assert "## Begründung (1)" in md + assert "## Begründung (2)" in md + + +def test_rj_norm_supports_h2_and_flat_wording(tmp_path, monkeypatch): + root = tmp_path / ".rechtsprechung" + h2_source = root / "gesetze" / "AngG_§15.md" + flat_source = root / "gesetze" / "ABGB_§1435.md" + h2_source.parent.mkdir(parents=True) + h2_source.write_text( + "# Angestelltengesetz\n\n**Kurztitel:** Angestelltengesetz\n" + "**Abkürzung:** AngG\n**§/Artikel/Anlage:** § 15\n\n---\n\n" + "## § 15\n\nWortlaut.\n\n## Zuletzt aktualisiert am\n\n1. 7. 2023\n", + encoding="utf-8", + ) + flat_source.write_text( + "# ABGB\n\n**Kurztitel:** ABGB\n**Abkürzung:** ABGB\n" + "**§/Artikel/Anlage:** § 1435\n\n---\n\nDer Wortlaut ohne H2.\n", + encoding="utf-8", + ) + monkeypatch.setattr(ing, "RJ_DIR", root) + catalog = _rj_catalog() + + _, h2_md = ing.rj_entry(h2_source, catalog, _rj_stats()) + _, flat_md = ing.rj_entry(flat_source, catalog, _rj_stats()) + + assert "stand: 2023-07" in h2_md + assert 'legal_bases: ["AngG § 15"]' in h2_md + assert "## § 15 – Wortlaut" in h2_md + assert "stand: 2026-09" in flat_md + assert "stand-abruf" in flat_md + assert "## Normtext" in flat_md + + +def test_rj_eugh_marks_lexetius_copy_as_nonofficial(tmp_path, monkeypatch): + root = tmp_path / ".rechtsprechung" + source = root / "originale" / "EUGH_C-29-1991.md" + source.parent.mkdir(parents=True) + source.write_text( + "# EuGH C-29/91\n\n" + "**URL:** https://www.lexetius.com/1992,1\n" + "**Offizielle Fassung:** https://eur-lex.europa.eu/example\n\n---\n\n" + "Urteil vom 19. 5. 1992\n\nEntscheidungsgründe.", + encoding="utf-8", + ) + monkeypatch.setattr(ing, "RJ_DIR", root) + + _, md = ing.rj_entry(source, _rj_catalog(), _rj_stats()) + + assert 'work: "EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich)"' in md + assert "stand: 1992-05" in md + assert "Textwiedergabe (nicht amtlich): https://www.lexetius.com/1992,1" in md + assert "amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/example" in md diff --git a/tests/test_kb.py b/tests/test_kb.py index fc579ad..e6c9a9a 100644 --- a/tests/test_kb.py +++ b/tests/test_kb.py @@ -67,17 +67,17 @@ def test_real_corpus_loads_and_matches_registry(): """Integrationstest gegen die echte Wissensbasis (Gate inklusive).""" entries = load_kb("wissensbasis", verify_registry=True) ids = {e.id for e in entries} - # 601 kuratierte (lb/wk) + 614 WKO-KV + 59 RIS-Gesetze - assert len(entries) == 1274 + # 601 kuratierte (lb/wk) + 614 WKO-KV + 59 RIS-Gesetze + 348 Rechtsprechungsquellen + assert len(entries) == 1622 assert "lb-atz-07" in ids and "wk-akt-01" in ids - assert "kv-kvt-001" in ids and "ris-url-01" in ids + assert "kv-kvt-001" in ids and "ris-url-01" in ids and "rj-rjs-001" in ids atz = [e for e in entries if e.id == "lb-atz-07"][0] assert atz.topic == "altersteilzeit" assert any(s.title.startswith("Kernwerte") for s in atz.sections) def test_new_id_spaces_and_html_source(tmp_path): - """kv-/ris-IDs und html-only-Quellenangabe sind gültig; Unbekanntes nicht.""" + """kv-/ris-/rj-IDs und html-/text-Quellenangaben sind gültig; Unbekanntes nicht.""" kv = DOC_ATZ.replace("id: lb-min-01", "id: kv-kvt-001").replace( 'source:\n pdf: ".lexis360/Lexis360_test_atz.pdf"\n' ' text: ".lexis360/md/test_atz.md"', @@ -96,6 +96,15 @@ def test_new_id_spaces_and_html_source(tmp_path): p2.write_text(ris, encoding="utf-8") assert load_entry(p2).id == "ris-url-01" + rj = DOC_ATZ.replace("id: lb-min-01", "id: rj-rjs-001").replace( + 'source:\n pdf: ".lexis360/Lexis360_test_atz.pdf"\n' + ' text: ".lexis360/md/test_atz.md"', + 'source:\n text: ".rechtsprechung/originale/Test.md"', + ) + p3 = tmp_path / "rj_doc.md" + p3.write_text(rj, encoding="utf-8") + assert load_entry(p3).id == "rj-rjs-001" + bad = DOC_ATZ.replace("id: lb-min-01", "id: xx-min-01") p3 = tmp_path / "bad.md" p3.write_text(bad, encoding="utf-8") diff --git a/tools/build_registry.py b/tools/build_registry.py index f0c6907..f253295 100644 --- a/tools/build_registry.py +++ b/tools/build_registry.py @@ -1,4 +1,4 @@ -"""Registry-Generator für die Wissensbasis (alle vier ID-Räume lb/wk/kv/ris). +"""Registry-Generator für die Wissensbasis (alle fünf ID-Räume lb/wk/kv/ris/rj). Ersetzt in diesem Repo das im Schwesterprojekt verbliebene `build_lexis_kb.py --registry`: lädt alle Layer-2-Einträge über @@ -66,16 +66,16 @@ def build_kb_json(entries, topic_prefix: dict, cluster_names: dict) -> dict: "layers": { "curated": "wissensbasis/dokumente", "fulltext": ".lexis360/md + .wiku/md (lokal, unversioniert — lizenzierte Quellen)", - "raw": ".firecrawl/wko-kv/docs (WKO-KV-Seiten) + .ris (Gesetze) — lokal, unversioniert; kv/ris-Layer-2 ist quellentreu generiert", + "raw": ".firecrawl/wko-kv/docs (WKO-KV-Seiten) + .ris (Gesetze) + .rechtsprechung (Entscheidungen/Normauszüge) — lokal, unversioniert; kv/ris/rj-Layer-2 ist quellentreu generiert", }, "schema": { "id": "lb-- (Lexis) | wk-- (WIKU) | " "kv-kvt- (WKO-KV, Cluster kollektivvertraege) | " - "ris-- (RIS-Gesetz)", + "ris-- (RIS-Gesetz) | rj-rjs- (Rechtsprechung/Normauszug)", "stand": "YYYY-MM (Stand der Quelle; KV: Geltungsbeginn)", "legal_bases": "Rechtsgrundlagen as cited in the source", "cross_refs": "ids of related kb entries (alle ID-Räume dürfen kreuzen)", - "generated_files": "kv_*.md / ris_*.md sind Tool-Output (tools/ingest_sources.py) — keine manuelle Kuratierung", + "generated_files": "kv_*.md / ris_*.md / rj_*.md sind Tool-Output (tools/ingest_sources.py) — keine manuelle Kuratierung", }, "clusters": [ { @@ -119,15 +119,17 @@ def build_index_md(entries, topic_prefix: dict, cluster_names: dict) -> str: "Lexis Briefings Personalrecht (Lexis 360, lizenzierter Export), " "WIKU Personal (Fachbroschüren, Arbeitsunterlagen, Casebooks, " "„WIKU Personal aktuell“), WKO.at – Kollektivvertrag (KV-Dokumente, " - "quellentreu generiert) und RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes " - "(Gesetzes-§-Auschnitte, quellentreu generiert). Rohquellen lokal/" - "unversioniert (`.lexis360/`, `.wiku/`, `.firecrawl/`, `.ris/`). " + "quellentreu generiert), RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes " + "(Gesetzes-§-Auschnitte, quellentreu generiert) sowie Rechtsprechung " + "(RIS-OGD-Entscheidungen und Normauszüge; EuGH-Textwiedergaben separat " + "als nicht amtlich markiert). Rohquellen lokal/unversioniert " + "(`.lexis360/`, `.wiku/`, `.firecrawl/`, `.ris/`, `.rechtsprechung/`). " "Werte gelten je zum Quell-Stand (`stand` im Frontmatter); Widersprüche " "und offene Punkte sind mit ⚠/❓ in den Einträgen selbst dokumentiert. 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Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt…" + }, + "originale/JJR_19570702_OGH0002_0040OB00075_5700000_001.md": { + "id": "rj-rjs-035", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19570702-ogh0002-0040ob00075-5700000-001", + "stand": "1957-07", + "title": "Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die…" + }, + "originale/JJR_19571217_OGH0002_0040OB00121_5700000_001.md": { + "id": "rj-rjs-036", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19571217-ogh0002-0040ob00121-5700000-001", + "stand": "1957-12", + "title": "Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann einen Entlassungsgrund oder Austrittsgrund…" + }, + "originale/JJR_19590421_OGH0002_0040OB00034_5900000_001.md": { + "id": "rj-rjs-037", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19590421-ogh0002-0040ob00034-5900000-001", + "stand": "1959-04", + "title": "Der Vorwurf der Veruntreuung stellt einen Austrittsgrund dar, wenn der Vorwurf nicht durch das…" + }, + "originale/JJR_19600621_OGH0002_0040OB00086_6000000_001.md": { + "id": "rj-rjs-038", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19600621-ogh0002-0040ob00086-6000000-001", + "stand": "1960-06", + "title": "\"Verletzung der Sittlichkeit\" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung…" + }, + "originale/JJR_19600906_OGH0002_0040OB00093_6000000_001.md": { + "id": "rj-rjs-039", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19600906-ogh0002-0040ob00093-6000000-001", + "stand": "2023-09", + "title": "Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten…" + }, + "originale/JJR_19620403_OGH0002_0040OB00035_6200000_001.md": { + "id": "rj-rjs-040", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19620403-ogh0002-0040ob00035-6200000-001", + "stand": "1962-04", + "title": "Die Weigerung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, bildet für den…" + }, + "originale/JJR_19621113_OGH0002_0040OB00124_6200000_001.md": { + "id": "rj-rjs-041", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19621113-ogh0002-0040ob00124-6200000-001", + "stand": "1962-11", + "title": "Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist…" + }, + "originale/JJR_19631022_OGH0002_0040OB00094_6300000_001.md": { + "id": "rj-rjs-042", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19631022-ogh0002-0040ob00094-6300000-001", + "stand": "1963-10", + "title": "Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der…" + }, + "originale/JJR_19640728_OGH0002_0040OB00065_6400000_001.md": { + "id": "rj-rjs-043", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19640728-ogh0002-0040ob00065-6400000-001", + "stand": "1964-07", + "title": "Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen…" + }, + "originale/JJR_19650427_OGH0002_0040OB00052_6500000_001.md": { + "id": "rj-rjs-044", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19650427-ogh0002-0040ob00052-6500000-001", + "stand": "1965-04", + "title": "Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung (mit grundsätzlichen Ausführungen)." + }, + "originale/JJR_19651005_OGH0002_0040OB00112_6500000_002.md": { + "id": "rj-rjs-045", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19651005-ogh0002-0040ob00112-6500000-002", + "stand": "1965-10", + "title": "Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (vgl auch EvBl 1956/87 = JBl 1956,240)." + }, + "originale/JJR_19670228_OGH0002_0040OB00015_6700000_001.md": { + "id": "rj-rjs-046", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19670228-ogh0002-0040ob00015-6700000-001", + "stand": "1967-02", + "title": "Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen…" + }, + "originale/JJR_19670418_OGH0002_0040OB00025_6700000_001.md": { + "id": "rj-rjs-047", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-001", + "stand": "1967-04", + "title": "Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG…" + }, + "originale/JJR_19670418_OGH0002_0040OB00025_6700000_002.md": { + "id": "rj-rjs-048", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-002", + "stand": "1967-04", + "title": "Wiederholung einer Beleidigung (\"Ich sage Ihnen noch einmal, Sie sind blöd!\") als Austrittsgrund." + }, + "originale/JJR_19701201_OGH0002_0040OB00099_7000000_001.md": { + "id": "rj-rjs-049", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19701201-ogh0002-0040ob00099-7000000-001", + "stand": "1970-12", + "title": "Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem…" + }, + "originale/JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_001.md": { + "id": "rj-rjs-050", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-001", + "stand": "1971-10", + "title": "Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben." + }, + "originale/JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_002.md": { + "id": "rj-rjs-051", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-002", + "stand": "1971-10", + "title": "Ein Überstundenpauschale ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung miteinzubeziehen." + }, + "originale/JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_003.md": { + "id": "rj-rjs-052", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-003", + "stand": "1971-10", + "title": "Berechtigter Austritt eines Angestellten wegen vertragswidriger einseitiger Aufhebung eines…" + }, + "originale/JJR_19730109_OGH0002_0040OB00094_7200000_001.md": { + "id": "rj-rjs-053", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-001", + "stand": "2024-10", + "title": "§ 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten…" + }, + "originale/JJR_19730109_OGH0002_0040OB00094_7200000_002.md": { + "id": "rj-rjs-054", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-002", + "stand": "1973-01", + "title": "Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur…" + }, + "originale/JJR_19730109_OGH0002_0040OB00103_7200000_001.md": { + "id": "rj-rjs-055", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00103-7200000-001", + "stand": "1973-01", + "title": "Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des…" + }, + "originale/JJR_19730911_OGH0002_0040OB00101_7300000_005.md": { + "id": "rj-rjs-056", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19730911-ogh0002-0040ob00101-7300000-005", + "stand": "1973-09", + "title": "Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls…" + }, + "originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_001.md": { + "id": "rj-rjs-057", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-001", + "stand": "1973-12", + "title": "Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen…" + }, + "originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_002.md": { + "id": "rj-rjs-058", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-002", + "stand": "1973-12", + "title": "Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls…" + }, + "originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_003.md": { + "id": "rj-rjs-059", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-003", + "stand": "1973-12", + "title": "Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger…" + }, + "originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_004.md": { + "id": "rj-rjs-060", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-004", + "stand": "1973-12", + "title": "Tätigt der Arbeitgeber aus der von einem Angestellten zu führenden Handkasse Entnahmen, ohne diese…" + }, + "originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_001.md": { + "id": "rj-rjs-061", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-001", + "stand": "1973-12", + "title": "\"Arbeiterverräter\" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund." + }, + "originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_002.md": { + "id": "rj-rjs-062", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-002", + "stand": "1973-12", + "title": "Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein…" + }, + "originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_003.md": { + "id": "rj-rjs-063", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-003", + "stand": "1973-12", + "title": "Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates…" + }, + "originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_004.md": { + "id": "rj-rjs-064", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-004", + "stand": "1973-12", + "title": "Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung…" + }, + "originale/JJR_19760921_OGH0002_0040OB00098_7600000_002.md": { + "id": "rj-rjs-065", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19760921-ogh0002-0040ob00098-7600000-002", + "stand": "1976-09", + "title": "Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO…" + }, + "originale/JJR_19770322_OGH0002_0040OB00007_7700000_001.md": { + "id": "rj-rjs-066", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19770322-ogh0002-0040ob00007-7700000-001", + "stand": "1977-03", + "title": "Urlaubsentschädigung auch bei einem nur wenig mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis." + }, + "originale/JJR_19790327_OGH0002_0040OB00004_7900000_001.md": { + "id": "rj-rjs-067", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-001", + "stand": "1979-03", + "title": "Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der…" + }, + "originale/JJR_19790327_OGH0002_0040OB00004_7900000_002.md": { + "id": "rj-rjs-068", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-002", + "stand": "1979-03", + "title": "Vorwurf einer strafbaren Handlung ist für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Austrittsgrund…" + }, + "originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_001.md": { + "id": "rj-rjs-069", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-001", + "stand": "1979-07", + "title": "Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der…" + }, + "originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_002.md": { + "id": "rj-rjs-070", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-002", + "stand": "1979-07", + "title": "Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter…" + }, + "originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_003.md": { + "id": 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"rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-006", + "stand": "1979-07", + "title": "Unter den \"übrigen Hilfsarbeitern\" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber…" + }, + "originale/JJR_19800429_OGH0002_0040OB00051_8000000_001.md": { + "id": "rj-rjs-075", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19800429-ogh0002-0040ob00051-8000000-001", + "stand": "1980-04", + "title": "Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer…" + }, + "originale/JJR_19810915_OGH0002_0040OB00037_8100000_001.md": { + "id": "rj-rjs-076", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19810915-ogh0002-0040ob00037-8100000-001", + "stand": "1981-09", + "title": "Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG…" + }, + "originale/JJR_19820504_OGH0002_0040OB00036_8200000_001.md": { + "id": "rj-rjs-077", + "kind": "rechtssatz", + "slug": "rj_jjr-19820504-ogh0002-0040ob00036-8200000-001", + "stand": 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tools.kb_common import ( # noqa: E402 ROOT = Path(__file__).resolve().parents[1] KV_DIR = ROOT / ".firecrawl" / "wko-kv" / "docs" RIS_DIR = ROOT / ".ris" +RJ_DIR = ROOT / ".rechtsprechung" DOCS = ROOT / "wissensbasis" / "dokumente" CATALOGS = ROOT / "tools" / "catalogs" CRAWL_STAND = "2026-09" # Beschaffungsstand der beiden Quellen @@ -460,6 +464,283 @@ def extract_law_abbreviation(title: str, base: str) -> str: return base +# -------------------------------------------------------------------------- +# Rechtsprechung (RJ): Metadaten-MD -> Layer 2 +# -------------------------------------------------------------------------- + +RJ_FIELD_RE = re.compile(r"^\*\*(.+?):\*\*\s*(.*)$", re.M) +RJ_H2_SPLIT_RE = re.compile(r"(?m)^## ") +RJ_NOISE_LINE_RE = re.compile(r"//-->|^\s*[\[\]]\s*$|^[\s\[]*(Kanzlei|Gesetze|Entscheidungen)\]?\s*$") + + +def rj_parse_fields(raw: str) -> tuple[dict[str, str], str]: + """Extrahiert die '**Feld:** Wert'-Metadatenzeilen und den Body nach dem + ersten '---'-Trenner (bei Rechtssätzen leer).""" + fields: dict[str, str] = {} + for m in RJ_FIELD_RE.finditer(raw): + fields[m.group(1).strip()] = m.group(2).strip() + parts = re.split(r"\n\s*---\s*\n", raw, maxsplit=1) + body = parts[1] if len(parts) > 1 else "" + return fields, body + + +def rj_clean_body(body: str) -> str: + """Rauscht Zeilen (lexetius-Kommentarreste, Bracket-Fragmente) und + führende Strukturetiketten heraus; kollabiert Leerzeilen.""" + lines = [] + for line in body.split("\n"): + if RJ_NOISE_LINE_RE.search(line): + continue + lines.append(line.rstrip()) + text = "\n".join(lines) + text = re.sub( + r"\A\s*(?:Urteil|Beschluss|Erkenntnis|Entscheidung|Begr\u00fcndung:?|" + r"Entscheidungsgr\u00fcnde:?|Spruch:?)\s*\n+", + "", + text, + ) + text = re.sub(r"\n{3,}", "\n\n", text) + return text.strip() + + +def rj_split_text(text: str, limit: int = 3500) -> list[tuple[str, str]]: + """Lange Begründungen in ~limit-Zeichen-Stücke an Absatzgrenzen + splitten -> eigene H2-Chunks (Retrieval-Granularität, D10/D11-Budget).""" + if not text: + return [] + if len(text) <= limit: + return [("Begründung", text)] + parts: list[str] = [] + current: list[str] = [] + size = 0 + for para in re.split(r"\n\n+", text): + if size and size + len(para) > limit: + parts.append("\n\n".join(current)) + current, size = [], 0 + current.append(para) + size += len(para) + 2 + if current: + parts.append("\n\n".join(current)) + if len(parts) == 1: + return [("Begründung", parts[0])] + return [(f"Begründung ({i})", p) for i, p in enumerate(parts, 1)] + + +def _rj_short(text: str, limit: int = 100) -> str: + if len(text) <= limit: + return text + cut = text[:limit + 1].rsplit(" ", 1)[0] + return cut.rstrip(".,;") + "…" + + +def rj_build_sections(fields: dict[str, str], body: str, kind: str) -> list[tuple[str, str]]: + """H2-Sektionen je Entscheidungstyp (Rechtssatz/Volltext/EuGH/Norm).""" + sections: list[tuple[str, str]] = [] + if kind == "norm": + h2 = _h2_sections(body) + if not h2: + # 17 Norm-Dateien haben den Wortlaut als Fließtext nach dem + # '---'-Trenner (ohne H2-Struktur) — als eigene Sektion übernehmen. + flat = rj_clean_body(body) + if flat: + sections.append(("Normtext", flat)) + return sections + for title, text in h2: + t = title.strip().rstrip(".") + if t.lower().startswith("zuletzt aktualisiert"): + continue + if t.lower() in ("gesetzesnummer", "dokumentnummer", "alte dokumentnummer"): + continue + if t.startswith("\u00a7") or t.startswith("Art"): + sections.append((f"{t} \u2013 Wortlaut", text)) + else: + sections.append((f"{t} (Index)", text)) + return sections + if kind == "rechtssatz": + if fields.get("Rechtssatz"): + sections.append(("Rechtssatz", fields["Rechtssatz"])) + if fields.get("Entscheidungstexte"): + sections.append(("Entscheidungstexte (Fundstellen)", fields["Entscheidungstexte"])) + return sections + # Volltext (JJT/JWT/JFT) und EuGH + if fields.get("Betreff"): + sections.append(("Sachbetreff", fields["Betreff"])) + if fields.get("Leitsatz"): + sections.append(("Leitsatz", fields["Leitsatz"])) + if fields.get("Spruch"): + sections.append(("Spruch", fields["Spruch"])) + if fields.get("Rechtliche Beurteilung"): + sections.append(("Rechtliche Beurteilung", fields["Rechtliche Beurteilung"])) + text = rj_clean_body(body) + sections.extend(rj_split_text(text)) + if fields.get("Beachte"): + sections.append(("Beachte", fields["Beachte"])) + return sections + + +def _h2_sections(body: str) -> list[tuple[str, str]]: + """Bestehende H2-Struktur (gesetze/*.md) in (Titel, Text) zerlegen.""" + out: list[tuple[str, str]] = [] + parts = RJ_H2_SPLIT_RE.split(body) + for part in parts[1:]: + lines = part.split("\n", 1) + title = lines[0].strip() + text = lines[1].strip() if len(lines) > 1 else "" + if title and text: + out.append((title, text)) + return out + + +def rj_entry(path: Path, catalog: dict, stats: dict) -> tuple[str, str] | None: + rel = path.relative_to(RJ_DIR).as_posix() + raw = path.read_text(encoding="utf-8") + fields, body = rj_parse_fields(raw) + + if path.parent.name == "gesetze": + kind = "norm" + elif rel.startswith("originale/EUGH"): + kind = "eugh" + elif not fields.get("Gericht"): + stats["rj_unparsed"].append(rel) + return None + elif "Rechtssatz" in fields: + kind = "rechtssatz" + else: + kind = "volltext" + + court = fields.get("Gericht", "EuGH").strip() + court_tag = ascii_slug(court) + gnr = None + + if kind == "norm": + kurztitel = fields.get("Kurztitel", "Norm") + abk = fields.get("Abk\u00fcrzung", "") + para = fields.get("\u00a7/Artikel/Anlage", "") + stand = None + for title, text in _h2_sections(body): + if title.strip().lower().startswith("zuletzt aktualisiert"): + m = DATE_RE.search(text) + if m: + stand = stand_from_date(m.groups()) + if title.strip() == "Gesetzesnummer": + gnr = text.strip() + if not stand: + m = DATE_RE.search(body or "") + stand = stand_from_date(m.groups()) if m else CRAWL_STAND + stand_fallback = True + else: + stand_fallback = False + title = f"{kurztitel} ({abk}) \u2013 {para}" if abk else f"{kurztitel} \u2013 {para}" + work = WORK_NORM + chapter = "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" + legal_bases = [f"{abk} {para}".strip()] if abk and para else ([abk] if abk else []) + tags = ["rechtsprechung", "norm", ascii_slug(abk) or "ris"] + if stand_fallback: + tags.append("stand-abruf") + quelle = ( + f"*{work}, Stand {stand}. {kurztitel}" + + (f" ({abk})" if abk else "") + + (f", Gesetzesnummer {gnr}" if gnr else "") + + f" \u2013 Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.*" + ) + else: + m = DATE_RE.search(fields.get("Entscheidungsdatum", "")) + stand = stand_from_date(m.groups()) if m else CRAWL_STAND + datum_de = fields.get("Entscheidungsdatum", "") + gz = fields.get("Gesch\u00e4ftszahl", "") + ecli = fields.get("European Case Law Identifier", "") + if kind == "rechtssatz": + title = _rj_short(fields.get("Rechtssatz", f"{court} {gz}")) + chapter = f"{court}-Rechtssatz" + tags = ["rechtsprechung", court_tag, "rechtssatz"] + elif kind == "eugh": + h1 = re.match(r"\s*#\s*(.+)", raw) + rs = h1.group(1).strip() if h1 else path.stem.replace("_", " ") + dm = re.search(r"Urteil vom (\d{1,2}\.\s*\d{1,2}\.\s*\d{4})", raw) + datum_de = dm.group(1).replace(" ", " ").strip() if dm else datum_de + dm2 = DATE_RE.search(datum_de) + if dm2: + stand = stand_from_date(dm2.groups()) + title = ( + f"{rs}, Urteil vom {datum_de}" + if rs.lower().startswith("eugh") + else f"EuGH {rs}, Urteil vom {datum_de}" + ) + court_tag = "eugh" + chapter = "EuGH-Urteil" + tags = ["rechtsprechung", "eugh", "urteil"] + else: + title = f"{court} {gz} vom {datum_de}" + chapter = f"{court}-Erkenntnis (Volltext)" + tags = ["rechtsprechung", court_tag, "volltext"] + year = YEAR_RE.search(stand) + if year: + tags.append(f"jahr-{year.group(1)}") + work = WORK_EUGH if kind == "eugh" else WORK_RJ + legal_bases = [ + n.strip().rstrip(";") + for n in re.split(r";\s*", fields.get("Norm", "")) + if n.strip() + ] + quelle = ( + f"*{work}, {court}, Entscheidung vom {datum_de}" + + (f", GZ {gz}" if gz else "") + + (f", {ecli}" if ecli else "") + ) + if kind == "eugh": + quelle += ( + f". Textwiedergabe (nicht amtlich): {fields.get('URL', '')}" + + ( + f"; amtliche Fassung: {fields.get('Offizielle Fassung', '')}" + if fields.get("Offizielle Fassung") + else "" + ) + + ".*" + ) + else: + quelle += ".*" + + key = rel + entry = catalog["entries"].get(key) + if entry is None: + seq = catalog["next_seq"] + catalog["next_seq"] = seq + 1 + slug = "rj_" + ascii_slug(path.stem) + entry = {"id": f"rj-rjs-{seq:03d}", "slug": slug} + catalog["entries"][key] = entry + kid, slug = entry["id"], entry["slug"] + + sections = rj_build_sections(fields, body, kind) + body_md = "\n\n".join(f"## {t}\n\n{text}" for t, text in sections if text) + if not body_md.strip(): + stats["rj_empty"].append(rel) + return None + md = ( + f"---\n" + f"id: {kid}\n" + f"batch: 1\n" + f"title: {json.dumps(title, ensure_ascii=False)}\n" + f"work: {json.dumps(work, ensure_ascii=False)}\n" + f"chapter: {json.dumps(chapter, ensure_ascii=False)}\n" + f"topic: rechtsprechung\n" + f"author: {json.dumps(court if kind != 'norm' else (fields.get('Abk\u00fcrzung') or court), ensure_ascii=False)}\n" + f"stand: {stand}\n" + f"source:\n" + f" text: \".rechtsprechung/{rel}\"\n" + f"legal_bases: {json.dumps(legal_bases, ensure_ascii=False)}\n" + f"tags: {json.dumps(tags, ensure_ascii=False)}\n" + f"cross_refs: []\n" + f"---\n\n" + f"# {title}\n\n" + f"{quelle}\n\n" + f"*Wissensbasis-ID: {kid}*\n\n" + f"{body_md}\n" + ) + entry.update({"title": title, "stand": stand, "kind": kind}) + stats["rj_written"] += 1 + return slug, md + + # -------------------------------------------------------------------------- # CLI # -------------------------------------------------------------------------- @@ -477,8 +758,9 @@ def write_entries(results: list[tuple[str, str]], dry: bool) -> int: def run(source: str, dry: bool, limit: int | None, single: str | None) -> int: - stats: dict = {"kv_written": 0, "ris_written": 0, "no_og": [], "no_main": [], - "ris_unmapped": []} + stats: dict = {"kv_written": 0, "ris_written": 0, "rj_written": 0, + "no_og": [], "no_main": [], "ris_unmapped": [], + "rj_unparsed": [], "rj_empty": []} written = 0 if source in ("kv", "all"): @@ -513,9 +795,31 @@ def run(source: str, dry: bool, limit: int | None, single: str | None) -> int: if not dry: save_catalog(catalog) + if source in ("rj", "all"): + catalog = load_catalog("rj") + files = sorted(RJ_DIR.glob("originale/*.md")) + sorted( + RJ_DIR.glob("gesetze/*.md") + ) + files = [f for f in files if f.name != "INDEX.md"] + if single: + files = [f for f in files if single in f.name] + if limit: + files = files[:limit] + results = [] + for f in files: + res = rj_entry(f, catalog, stats) + if res: + results.append(res) + written += write_entries(results, dry) + if not dry: + save_catalog(catalog) + print(f"source={source} dry={dry} written={written}") - print(f" kv: {stats['kv_written']} ris: {stats['ris_written']}") - for key in ("no_og", "no_main", "ris_unmapped"): + print( + f" kv: {stats['kv_written']} ris: {stats['ris_written']} " + f"rj: {stats['rj_written']}" + ) + for key in ("no_og", "no_main", "ris_unmapped", "rj_unparsed", "rj_empty"): if stats[key]: print(f" {key}: {stats[key]}") return 0 @@ -523,7 +827,7 @@ def run(source: str, dry: bool, limit: int | None, single: str | None) -> int: def main() -> int: ap = argparse.ArgumentParser(description=__doc__) - ap.add_argument("--source", choices=("kv", "ris", "all"), default="all") + ap.add_argument("--source", choices=("kv", "ris", "rj", "all"), default="all") ap.add_argument("--dry-run", action="store_true") ap.add_argument("--limit", type=int, default=None) ap.add_argument("--file", default=None, help="Teilstring des Quelldateinamens") diff --git a/tools/kb_common.py b/tools/kb_common.py index 504ac63..085b962 100644 --- a/tools/kb_common.py +++ b/tools/kb_common.py @@ -22,9 +22,10 @@ ID_SPACES = { "wk": "WIKU Personal (Fachbroschüren, Arbeitsunterlagen, Casebook, Personal aktuell)", "kv": "WKO.at — Kollektivvertrag-Dokumente (Lohn-/Gehaltsordnungen, KV-Texte)", "ris": "RIS — Rechtsinformationssystem des Bundes (Gesetzes-§-Auschnitte)", + "rj": "RIS/OGD — Rechtsprechung (OGH, VwGH, VfGH, EuGH) und zitierte Normen", } -# Neue Cluster der Quellen kv/ris: slug -> (ID-Präfix, Anzeigename). +# Neue Cluster der Quellen kv/ris/rj: slug -> (ID-Präfix, Anzeigename). NEW_CLUSTERS = { "kollektivvertraege": ("kvt", "Kollektivverträge (WKO.at)"), "zivilrecht-normen": ("zvr", "Zivilrechtliche Normen (ABGB, ZPO & Co.)"), @@ -33,11 +34,18 @@ NEW_CLUSTERS = { "lohnsteuer": ("lst", "Lohnsteuer & Einkommensteuer (EStG)"), "abgabenverfahren": ("abo", "Abgabenverfahren (BAO)"), "normen-sonstige": ("nso", "Weitere Gesetze und Verordnungen"), + "rechtsprechung": ( + "rjs", + "Rechtsprechung (OGH, VwGH, VfGH, EuGH) und zitierte Normen", + ), } # Werk-Namen der neuen Quellen (Frontmatter `work`). WORK_KV = "WKO.at – Kollektivvertrag" WORK_RIS = "RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes" +WORK_RJ = "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +WORK_EUGH = "EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich)" +WORK_NORM = "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" # .ris/ -> (topic, chapter, lfd. Nummer im Cluster). # Nummern sind fix (dann eingefroren); neue Gesetze hängen in ihrem Cluster diff --git a/wissensbasis/INDEX.md b/wissensbasis/INDEX.md index fa05ea4..3b71f15 100644 --- a/wissensbasis/INDEX.md +++ b/wissensbasis/INDEX.md @@ -1,6 +1,6 @@ # Index — Wissensbasis Personalverrechnung -Generiert am 2026-09-14 · 1274 Einträge · 76 Cluster. Quellen: Lexis Briefings Personalrecht (Lexis 360, lizenzierter Export), WIKU Personal (Fachbroschüren, Arbeitsunterlagen, Casebooks, „WIKU Personal aktuell“), WKO.at – Kollektivvertrag (KV-Dokumente, quellentreu generiert) und RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes (Gesetzes-§-Auschnitte, quellentreu generiert). Rohquellen lokal/unversioniert (`.lexis360/`, `.wiku/`, `.firecrawl/`, `.ris/`). Werte gelten je zum Quell-Stand (`stand` im Frontmatter); Widersprüche und offene Punkte sind mit ⚠/❓ in den Einträgen selbst dokumentiert. Schema & Konventionen: `README.md`. +Generiert am 2026-09-15 · 1622 Einträge · 77 Cluster. Quellen: Lexis Briefings Personalrecht (Lexis 360, lizenzierter Export), WIKU Personal (Fachbroschüren, Arbeitsunterlagen, Casebooks, „WIKU Personal aktuell“), WKO.at – Kollektivvertrag (KV-Dokumente, quellentreu generiert), RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes (Gesetzes-§-Auschnitte, quellentreu generiert) sowie Rechtsprechung (RIS-OGD-Entscheidungen und Normauszüge; EuGH-Textwiedergaben separat als nicht amtlich markiert). Rohquellen lokal/unversioniert (`.lexis360/`, `.wiku/`, `.firecrawl/`, `.ris/`, `.rechtsprechung/`). Werte gelten je zum Quell-Stand (`stand` im Frontmatter); Widersprüche und offene Punkte sind mit ⚠/❓ in den Einträgen selbst dokumentiert. Schema & Konventionen: `README.md`. # Lexis Briefings Personalrecht (Lexis 360-Export) — 571 Einträge @@ -2170,3 +2170,361 @@ Generiert am 2026-09-14 · 1274 Einträge · 76 Cluster. Quellen: Lexis Briefing |---|---|---|---|---| | ris-prd-01 | Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) | RIS (Bundeskanzleramt) | 2026-09 | ris_zdg.md | + +# RIS/OGD — Rechtsprechung (OGH, VwGH, VfGH, EuGH) und zitierte Normen — 348 Einträge + + +## Rechtsprechung (OGH, VwGH, VfGH, EuGH) und zitierte Normen (`topic: rechtsprechung`) — 348 Einträge · Stand 1951-10 bis 2026-09 + + +| ID | Titel | Autor | Stand | Datei | +|---|---|---|---|---| +| rj-rjs-001 | EuGH C-171,172/94, Urteil vom 7. 3. 1996 | EuGH | 1996-03 | rj_eugh-c-171-172-1994.md | +| rj-rjs-002 | EuGH C-29/91, Urteil vom 19. 5. 1992 | EuGH | 1992-05 | rj_eugh-c-29-1991.md | +| rj-rjs-003 | EuGH C-458/05, Urteil vom 13.09.2007 | EuGH | 2007-09 | rj_eugh-c-458-2005.md | +| rj-rjs-004 | EuGH C-463/09, Urteil vom 20. 1. 2011 | EuGH | 2011-01 | rj_eugh-c-463-2009.md | +| rj-rjs-005 | EuGH C-466/07, Urteil vom 12. 2. 2009 | EuGH | 2009-02 | rj_eugh-c-466-2007.md | +| rj-rjs-006 | Verfassungsgerichtshof G62/2018 vom 04.10.2018 | Verfassungsgerichtshof | 2018-10 | rj_jft-20181004-18g00062-00.md | +| rj-rjs-007 | Verfassungsgerichtshof G135/2018 vom 04.10.2018 | Verfassungsgerichtshof | 2018-10 | rj_jft-20181004-18g00135-00.md | +| rj-rjs-008 | Verfassungsgerichtshof G325/2018 vom 25.02.2019 | Verfassungsgerichtshof | 2019-02 | rj_jft-20190225-18g00325-00.md | +| rj-rjs-009 | Verfassungsgerichtshof G326/2018 vom 25.02.2019 | Verfassungsgerichtshof | 2019-02 | rj_jft-20190225-18g00326-00.md | +| rj-rjs-010 | Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt… | OGH | 2026-06 | rj_jjr-19490720-ogh0002-0010ob00313-4900000-001.md | +| rj-rjs-011 | Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt… | OGH | 1951-10 | rj_jjr-19511018-ogh0002-0040ob00106-5100000-002.md | +| rj-rjs-012 | Ein einmaliger Verzug bei Zahlung des Gehaltes berechtigt nicht zum Austritt. | OGH | 1952-06 | rj_jjr-19520610-ogh0002-0040ob00066-5200000-001.md | +| rj-rjs-013 | Auf das Dienstverhältnis eines Redakteurs, das seine Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in… | OGH | 1952-09 | rj_jjr-19520930-ogh0002-0040ob00122-5200000-001.md | +| rj-rjs-014 | Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als… | OGH | 1952-09 | rj_jjr-19520930-ogh0002-0040ob00122-5200000-002.md | +| rj-rjs-015 | Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch… | OGH | 1952-11 | rj_jjr-19521111-ogh0002-0040ob00122-5200000-003.md | +| rj-rjs-016 | Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die… | OGH | 1953-01 | rj_jjr-19530120-ogh0002-0040ob00003-5300000-001.md | +| rj-rjs-017 | Nichtzustandekommen einer neuen Lohnvereinbarung (Austrittsgrund?). | OGH | 1953-07 | rj_jjr-19530707-ogh0002-0040ob00090-5300000-001.md | +| rj-rjs-018 | Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als… | OGH | 2025-08 | rj_jjr-19530709-ogh0002-0040ob00120-5300000-001.md | +| rj-rjs-019 | Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den… | OGH | 1954-03 | rj_jjr-19540302-ogh0002-0040ob00022-5400000-002.md | +| rj-rjs-020 | Schriftliche Rüge eines Angestellten (Hauptbuchhalters) keine erhebliche Ehrverletzung, die Austritt… | OGH | 1954-07 | rj_jjr-19540715-ogh0002-0040ob00100-5400000-001.md | +| rj-rjs-021 | Die Bezahlung von Entgeltbeträgen, die dem Dienstnehmer über den kollektivvertraglichen… | OGH | 1955-03 | rj_jjr-19550322-ogh0002-0040ob00129-5400000-001.md | +| rj-rjs-022 | Die Mitteilung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer, dem ein höherer Gehalt vertraglich zusteht, ab… | OGH | 1955-03 | rj_jjr-19550322-ogh0002-0040ob00129-5400000-002.md | +| rj-rjs-023 | Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten… | OGH | 1955-05 | rj_jjr-19550524-ogh0002-0040ob00046-5500000-001.md | +| rj-rjs-024 | Die Androhung der Entlassung, wenn sich der Dienstnehmer nicht binnen einer kurzen Frist zur… | OGH | 1955-06 | rj_jjr-19550614-ogh0002-0040ob00073-5500000-001.md | +| rj-rjs-025 | Der die Entlassung aussprechende Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Entlassungsgründe im… | OGH | 1955-06 | rj_jjr-19550614-ogh0002-0040ob00073-5500000-002.md | +| rj-rjs-026 | Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der… | OGH | 2024-06 | rj_jjr-19550831-ogh0002-0070ob00352-5500000-002.md | +| rj-rjs-027 | Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen… | OGH | 1955-09 | rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00098-5500000-001.md | +| rj-rjs-028 | Kein Entlassungsgrund, wenn Angestellter pornographische Bilder einem großjährigen Mitbediensteten… | OGH | 1955-09 | rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00098-5500000-002.md | +| rj-rjs-029 | Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des… | OGH | 2025-09 | rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00109-5500000-001.md | +| rj-rjs-030 | Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven… | OGH | 1955-12 | rj_jjr-19551206-ogh0002-0040ob00170-5500000-001.md | +| rj-rjs-031 | Eine Kündigung mit verkürzter Frist anstatt der Entlassung ist wirksam, wenn sie sich ausdrücklich… | OGH | 1956-02 | rj_jjr-19560214-ogh0002-0040ob00196-5500000-001.md | +| rj-rjs-032 | Ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber auf die ihm gesetzlich obliegenden Schutzverpflichtungen… | OGH | 1956-05 | rj_jjr-19560508-ogh0002-0040ob00015-5600000-001.md | +| rj-rjs-033 | Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder… | OGH | 2023-06 | rj_jjr-19561002-ogh0002-0040ob00076-5600000-001.md | +| rj-rjs-034 | Indirekte Diebstahlsbeschuldigung. Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt… | OGH | 1957-07 | rj_jjr-19570702-ogh0002-0040ob00025-5700000-001.md | +| rj-rjs-035 | Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die… | OGH | 1957-07 | rj_jjr-19570702-ogh0002-0040ob00075-5700000-001.md | +| rj-rjs-036 | Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann einen Entlassungsgrund oder Austrittsgrund… | OGH | 1957-12 | rj_jjr-19571217-ogh0002-0040ob00121-5700000-001.md | +| rj-rjs-037 | Der Vorwurf der Veruntreuung stellt einen Austrittsgrund dar, wenn der Vorwurf nicht durch das… | OGH | 1959-04 | rj_jjr-19590421-ogh0002-0040ob00034-5900000-001.md | +| rj-rjs-038 | "Verletzung der Sittlichkeit" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung… | OGH | 1960-06 | rj_jjr-19600621-ogh0002-0040ob00086-6000000-001.md | +| rj-rjs-039 | Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten… | OGH | 2023-09 | rj_jjr-19600906-ogh0002-0040ob00093-6000000-001.md | +| rj-rjs-040 | Die Weigerung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, bildet für den… | OGH | 1962-04 | rj_jjr-19620403-ogh0002-0040ob00035-6200000-001.md | +| rj-rjs-041 | Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist… | OGH | 1962-11 | rj_jjr-19621113-ogh0002-0040ob00124-6200000-001.md | +| rj-rjs-042 | Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der… | OGH | 1963-10 | rj_jjr-19631022-ogh0002-0040ob00094-6300000-001.md | +| rj-rjs-043 | Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen… | OGH | 1964-07 | rj_jjr-19640728-ogh0002-0040ob00065-6400000-001.md | +| rj-rjs-044 | Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung (mit grundsätzlichen Ausführungen). | OGH | 1965-04 | rj_jjr-19650427-ogh0002-0040ob00052-6500000-001.md | +| rj-rjs-045 | Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (vgl auch EvBl 1956/87 = JBl 1956,240). | OGH | 1965-10 | rj_jjr-19651005-ogh0002-0040ob00112-6500000-002.md | +| rj-rjs-046 | Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen… | OGH | 1967-02 | rj_jjr-19670228-ogh0002-0040ob00015-6700000-001.md | +| rj-rjs-047 | Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG… | OGH | 1967-04 | rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-001.md | +| rj-rjs-048 | Wiederholung einer Beleidigung ("Ich sage Ihnen noch einmal, Sie sind blöd!") als Austrittsgrund. | OGH | 1967-04 | rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-002.md | +| rj-rjs-049 | Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem… | OGH | 1970-12 | rj_jjr-19701201-ogh0002-0040ob00099-7000000-001.md | +| rj-rjs-050 | Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben. | OGH | 1971-10 | rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-001.md | +| rj-rjs-051 | Ein Überstundenpauschale ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung miteinzubeziehen. | OGH | 1971-10 | rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-002.md | +| rj-rjs-052 | Berechtigter Austritt eines Angestellten wegen vertragswidriger einseitiger Aufhebung eines… | OGH | 1971-10 | rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-003.md | +| rj-rjs-053 | § 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten… | OGH | 2024-10 | rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-001.md | +| rj-rjs-054 | Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur… | OGH | 1973-01 | rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-002.md | +| rj-rjs-055 | Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des… | OGH | 1973-01 | rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00103-7200000-001.md | +| rj-rjs-056 | Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls… | OGH | 1973-09 | rj_jjr-19730911-ogh0002-0040ob00101-7300000-005.md | +| rj-rjs-057 | Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen… | OGH | 1973-12 | rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-001.md | +| rj-rjs-058 | Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls… | OGH | 1973-12 | rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-002.md | +| rj-rjs-059 | Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger… | OGH | 1973-12 | rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-003.md | +| rj-rjs-060 | Tätigt der Arbeitgeber aus der von einem Angestellten zu führenden Handkasse Entnahmen, ohne diese… | OGH | 1973-12 | rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-004.md | +| rj-rjs-061 | "Arbeiterverräter" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund. | OGH | 1973-12 | rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-001.md | +| rj-rjs-062 | Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein… | OGH | 1973-12 | rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-002.md | +| rj-rjs-063 | Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates… | OGH | 1973-12 | rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-003.md | +| rj-rjs-064 | Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung… | OGH | 1973-12 | rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-004.md | +| rj-rjs-065 | Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO… | OGH | 1976-09 | rj_jjr-19760921-ogh0002-0040ob00098-7600000-002.md | +| rj-rjs-066 | Urlaubsentschädigung auch bei einem nur wenig mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis. | OGH | 1977-03 | rj_jjr-19770322-ogh0002-0040ob00007-7700000-001.md | +| rj-rjs-067 | Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der… | OGH | 1979-03 | rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-001.md | +| rj-rjs-068 | Vorwurf einer strafbaren Handlung ist für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Austrittsgrund… | OGH | 1979-03 | rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-002.md | +| rj-rjs-069 | Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der… | OGH | 1979-07 | rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-001.md | +| rj-rjs-070 | Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter… | OGH | 1979-07 | rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-002.md | +| rj-rjs-071 | Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines… | OGH | 1979-07 | rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-003.md | +| rj-rjs-072 | Eine im Zusammenhang mit dem vom Betriebsrat betriebenen Sparverein gemachte Ehrenbeleidigung gegen… | OGH | 1979-07 | rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-004.md | +| rj-rjs-073 | Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten… | OGH | 1979-07 | rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-005.md | +| rj-rjs-074 | Unter den "übrigen Hilfsarbeitern" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber… | OGH | 1979-07 | rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-006.md | +| rj-rjs-075 | Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer… | OGH | 1980-04 | rj_jjr-19800429-ogh0002-0040ob00051-8000000-001.md | +| rj-rjs-076 | Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG… | OGH | 1981-09 | rj_jjr-19810915-ogh0002-0040ob00037-8100000-001.md | +| rj-rjs-077 | Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der… | OGH | 2023-06 | rj_jjr-19820504-ogh0002-0040ob00036-8200000-001.md | +| rj-rjs-078 | Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede… | OGH | 2025-09 | rj_jjr-19830510-ogh0002-0040ob00051-8300000-003.md | +| rj-rjs-079 | Die Rechtswirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers ist Folge… | OGH | 2023-03 | rj_jjr-19831018-ogh0002-0040ob00105-8200000-004.md | +| rj-rjs-080 | Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei… | OGH | 1988-08 | rj_jjr-19880831-ogh0002-009oba00152-8800000-001.md | +| rj-rjs-081 | OGH 4Ob152/84 vom 26.02.1985 | OGH | 1985-02 | rj_jjt-19850226-ogh0002-0040ob00152-8400000-000.md | +| rj-rjs-082 | OGH 4Ob101/84 vom 28.10.1985 | OGH | 1985-10 | rj_jjt-19851028-ogh0002-0040ob00101-8400000-000.md | +| rj-rjs-083 | OGH 14Ob7/86 vom 04.03.1986 | OGH | 1986-03 | rj_jjt-19860304-ogh0002-0140ob00007-8600000-000.md | +| rj-rjs-084 | OGH 4Ob60/85 vom 13.05.1986 | OGH | 1986-05 | rj_jjt-19860513-ogh0002-0040ob00060-8500000-000.md | +| rj-rjs-085 | OGH 14Ob90/86 vom 03.06.1986 | OGH | 1986-06 | rj_jjt-19860603-ogh0002-0140ob00090-8600000-000.md | +| rj-rjs-086 | OGH 14Ob143/86 vom 30.09.1986 | OGH | 1986-09 | rj_jjt-19860930-ogh0002-0140ob00143-8600000-000.md | +| rj-rjs-087 | OGH 14Ob201/86 vom 16.12.1986 | OGH | 1986-12 | rj_jjt-19861216-ogh0002-0140ob00201-8600000-000.md | +| rj-rjs-088 | OGH 14ObA27/87 (14ObA28/87) vom 10.03.1987 | OGH | 1987-03 | rj_jjt-19870310-ogh0002-014oba00027-8700000-000.md | +| rj-rjs-089 | OGH 14ObA38/87 vom 07.04.1987 | OGH | 1987-04 | rj_jjt-19870407-ogh0002-014oba00038-8700000-000.md | +| rj-rjs-090 | OGH 9ObA113/87 vom 16.09.1987 | OGH | 1987-09 | rj_jjt-19870916-ogh0002-009oba00113-8700000-000.md | +| rj-rjs-091 | OGH 14ObA77/87 vom 21.10.1987 | OGH | 1987-10 | rj_jjt-19871021-ogh0002-014oba00077-8700000-000.md | +| rj-rjs-092 | OGH 9ObA201/87 vom 10.02.1988 | OGH | 1988-02 | rj_jjt-19880210-ogh0002-009oba00201-8700000-000.md | +| rj-rjs-093 | OGH 9ObA44/88 vom 13.04.1988 | OGH | 1988-04 | rj_jjt-19880413-ogh0002-009oba00044-8800000-000.md | +| rj-rjs-094 | OGH 9ObA112/88 vom 01.06.1988 | OGH | 1988-06 | rj_jjt-19880601-ogh0002-009oba00112-8800000-000.md | +| rj-rjs-095 | OGH 9ObA120/88 vom 01.06.1988 | OGH | 1988-06 | rj_jjt-19880601-ogh0002-009oba00120-8800000-000.md | +| rj-rjs-096 | OGH 9ObA155/88 vom 31.08.1988 | OGH | 1988-08 | rj_jjt-19880831-ogh0002-009oba00155-8800000-000.md | +| rj-rjs-097 | OGH 9ObA189/88 vom 14.09.1988 | OGH | 1988-09 | rj_jjt-19880914-ogh0002-009oba00189-8800000-000.md | +| rj-rjs-098 | OGH 9ObA68/89 vom 19.04.1989 | OGH | 1989-04 | rj_jjt-19890419-ogh0002-009oba00068-8900000-000.md | +| rj-rjs-099 | OGH 9ObA188/89 vom 12.07.1989 | OGH | 1989-07 | rj_jjt-19890712-ogh0002-009oba00188-8900000-000.md | +| rj-rjs-100 | OGH 9ObA5/90 vom 31.01.1990 | OGH | 1990-01 | rj_jjt-19900131-ogh0002-009oba00005-9000000-000.md | +| rj-rjs-101 | OGH 9ObA166/90 vom 11.07.1990 | OGH | 1990-07 | rj_jjt-19900711-ogh0002-009oba00166-9000000-000.md | +| rj-rjs-102 | OGH 9ObA231/90 (9ObA232/90) vom 26.09.1990 | OGH | 1990-09 | rj_jjt-19900926-ogh0002-009oba00231-9000000-000.md | +| rj-rjs-103 | OGH 9ObA254/90 vom 07.11.1990 | OGH | 1990-11 | rj_jjt-19901107-ogh0002-009oba00254-9000000-000.md | +| rj-rjs-104 | OGH 9ObA274/90 vom 21.11.1990 | OGH | 1990-11 | rj_jjt-19901121-ogh0002-009oba00274-9000000-000.md | +| rj-rjs-105 | OGH 9Oba35/91 vom 10.04.1991 | OGH | 1991-04 | rj_jjt-19910410-ogh0002-0090oba0035-9100000-000.md | +| rj-rjs-106 | OGH 9ObA73/91 vom 08.05.1991 | OGH | 1991-05 | rj_jjt-19910508-ogh0002-009oba00073-9100000-000.md | +| rj-rjs-107 | OGH 9ObA120/91 vom 19.06.1991 | OGH | 1991-06 | rj_jjt-19910619-ogh0002-009oba00120-9100000-000.md | +| rj-rjs-108 | OGH 9ObA127/91 vom 19.06.1991 | OGH | 1991-06 | rj_jjt-19910619-ogh0002-009oba00127-9100000-000.md | +| rj-rjs-109 | OGH 9ObA19/92 (9ObA20/92) vom 26.02.1992 | OGH | 1992-02 | rj_jjt-19920226-ogh0002-009oba00019-9200000-000.md | +| rj-rjs-110 | OGH 9ObA30/92 vom 26.02.1992 | OGH | 1992-02 | rj_jjt-19920226-ogh0002-009oba00030-9200000-000.md | +| rj-rjs-111 | OGH 9ObA60/92 vom 18.03.1992 | OGH | 1992-03 | rj_jjt-19920318-ogh0002-009oba00060-9200000-000.md | +| rj-rjs-112 | OGH 9ObA56/92 vom 08.04.1992 | OGH | 1992-04 | rj_jjt-19920408-ogh0002-009oba00056-9200000-000.md | +| rj-rjs-113 | OGH 9ObA91/92 vom 17.06.1992 | OGH | 1992-06 | rj_jjt-19920617-ogh0002-009oba00091-9200000-000.md | +| rj-rjs-114 | OGH 9ObA202/92 vom 25.11.1992 | OGH | 1992-11 | rj_jjt-19921125-ogh0002-009oba00202-9200000-000.md | +| rj-rjs-115 | OGH 9ObA287/92 vom 27.01.1993 | OGH | 1993-01 | rj_jjt-19930127-ogh0002-009oba00287-9200000-000.md | +| rj-rjs-116 | OGH 9ObA25/93 vom 24.02.1993 | OGH | 1993-02 | rj_jjt-19930224-ogh0002-009oba00025-9300000-000.md | +| rj-rjs-117 | OGH 9ObA53/93 vom 14.04.1993 | OGH | 1993-04 | rj_jjt-19930414-ogh0002-009oba00053-9300000-000.md | +| rj-rjs-118 | OGH 9ObA80/93 vom 28.04.1993 | OGH | 1993-04 | rj_jjt-19930428-ogh0002-009oba00080-9300000-000.md | +| rj-rjs-119 | OGH 9ObA86/93 vom 19.05.1993 | OGH | 1993-05 | rj_jjt-19930519-ogh0002-009oba00086-9300000-000.md | +| rj-rjs-120 | OGH 9ObA105/93 vom 09.06.1993 | OGH | 1993-06 | rj_jjt-19930609-ogh0002-009oba00105-9300000-000.md | +| rj-rjs-121 | OGH 9ObA96/93 vom 08.07.1993 | OGH | 1993-07 | rj_jjt-19930708-ogh0002-009oba00096-9300000-000.md | +| rj-rjs-122 | OGH 9ObA115/93 vom 08.07.1993 | OGH | 1993-07 | rj_jjt-19930708-ogh0002-009oba00115-9300000-000.md | +| rj-rjs-123 | OGH 9ObA205/93 vom 22.09.1993 | OGH | 1993-09 | rj_jjt-19930922-ogh0002-009oba00205-9300000-000.md | +| rj-rjs-124 | OGH 9ObA211/93 vom 24.11.1993 | OGH | 1993-11 | rj_jjt-19931124-ogh0002-009oba00211-9300000-000.md | +| rj-rjs-125 | OGH 9ObA281/93 vom 22.12.1993 | OGH | 1993-12 | rj_jjt-19931222-ogh0002-009oba00281-9300000-000.md | +| rj-rjs-126 | OGH 9ObA288/93(9ObA289/93) vom 22.12.1993 | OGH | 1993-12 | rj_jjt-19931222-ogh0002-009oba00288-9300000-000.md | +| rj-rjs-127 | OGH 8ObA206/94 vom 17.03.1994 | OGH | 1994-03 | rj_jjt-19940317-ogh0002-008oba00206-9400000-000.md | +| rj-rjs-128 | OGH 9ObA50/94 vom 06.04.1994 | OGH | 1994-04 | rj_jjt-19940406-ogh0002-009oba00050-9400000-000.md | +| rj-rjs-129 | OGH 9ObA70/94 vom 25.05.1994 | OGH | 1994-05 | rj_jjt-19940525-ogh0002-009oba00070-9400000-000.md | +| rj-rjs-130 | OGH 8ObA262/94 vom 16.06.1994 | OGH | 1994-06 | rj_jjt-19940616-ogh0002-008oba00262-9400000-000.md | +| rj-rjs-131 | OGH 9ObA92/94 vom 29.06.1994 | OGH | 1994-06 | rj_jjt-19940629-ogh0002-009oba00092-9400000-000.md | +| rj-rjs-132 | OGH 8ObA215/94 vom 31.08.1994 | OGH | 1994-08 | rj_jjt-19940831-ogh0002-008oba00215-9400000-000.md | +| rj-rjs-133 | OGH 9ObA126/94 vom 14.09.1994 | OGH | 1994-09 | rj_jjt-19940914-ogh0002-009oba00126-9400000-000.md | +| rj-rjs-134 | OGH 8ObA239/94 vom 15.09.1994 | OGH | 1994-09 | rj_jjt-19940915-ogh0002-008oba00239-9400000-000.md | +| rj-rjs-135 | OGH 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94) vom 12.10.1994 | OGH | 1994-10 | rj_jjt-19941012-ogh0002-009oba00171-9400000-000.md | +| rj-rjs-136 | OGH 4Ob103/94 vom 18.10.1994 | OGH | 1994-10 | rj_jjt-19941018-ogh0002-0040ob00103-9400000-000.md | +| rj-rjs-137 | OGH 9ObA241/94 vom 25.01.1995 | OGH | 1995-01 | rj_jjt-19950125-ogh0002-009oba00241-9400000-000.md | +| rj-rjs-138 | OGH 9ObA142/95 vom 23.08.1995 | OGH | 1995-08 | rj_jjt-19950823-ogh0002-009oba00142-9500000-000.md | +| rj-rjs-139 | OGH 9ObA180/95 vom 01.01.1996 | OGH | 1996-01 | rj_jjt-19960101-ogh0002-009oba00180-9500000-000.md | +| rj-rjs-140 | OGH 9ObA11/96 vom 31.01.1996 | OGH | 1996-01 | rj_jjt-19960131-ogh0002-009oba00011-9600000-000.md | +| rj-rjs-141 | OGH 8ObA211/96 vom 29.02.1996 | OGH | 1996-02 | rj_jjt-19960229-ogh0002-008oba00211-9600000-000.md | +| rj-rjs-142 | OGH 9ObA2050/96b vom 29.05.1996 | OGH | 1996-05 | rj_jjt-19960529-ogh0002-009oba02050-96b0000-000.md | +| rj-rjs-143 | OGH 8ObA2100/96y vom 13.06.1996 | OGH | 1996-06 | rj_jjt-19960613-ogh0002-008oba02100-96y0000-000.md | +| rj-rjs-144 | OGH 8ObA2302/96d vom 14.11.1996 | OGH | 1996-11 | rj_jjt-19961114-ogh0002-008oba02302-96d0000-000.md | +| rj-rjs-145 | OGH 9ObA2267/96i vom 04.12.1996 | OGH | 1996-12 | rj_jjt-19961204-ogh0002-009oba02267-96i0000-000.md | +| rj-rjs-146 | OGH 9ObA32/97i vom 09.04.1997 | OGH | 1997-04 | rj_jjt-19970409-ogh0002-009oba00032-97i0000-000.md | +| rj-rjs-147 | OGH 9ObA114/97y vom 09.04.1997 | OGH | 1997-04 | rj_jjt-19970409-ogh0002-009oba00114-97y0000-000.md | +| rj-rjs-148 | OGH 8ObA142/97h vom 23.05.1997 | OGH | 1997-05 | rj_jjt-19970523-ogh0002-008oba00142-97h0000-000.md | +| rj-rjs-149 | OGH 9ObA158/97v vom 09.07.1997 | OGH | 1997-07 | rj_jjt-19970709-ogh0002-009oba00158-97v0000-000.md | +| rj-rjs-150 | OGH 9ObA87/97b vom 27.08.1997 | OGH | 1997-08 | rj_jjt-19970827-ogh0002-009oba00087-97b0000-000.md | +| rj-rjs-151 | OGH 8ObA91/97h vom 28.08.1997 | OGH | 1997-08 | rj_jjt-19970828-ogh0002-008oba00091-97h0000-000.md | +| rj-rjs-152 | OGH 9ObA162/97g vom 22.10.1997 | OGH | 1997-10 | rj_jjt-19971022-ogh0002-009oba00162-97g0000-000.md | +| rj-rjs-153 | OGH 9ObA249/97a vom 05.11.1997 | OGH | 1997-11 | rj_jjt-19971105-ogh0002-009oba00249-97a0000-000.md | +| rj-rjs-154 | OGH 9ObA275/97z vom 10.12.1997 | OGH | 1997-12 | rj_jjt-19971210-ogh0002-009oba00275-97z0000-000.md | +| rj-rjs-155 | OGH 8ObA8/98d vom 26.02.1998 | OGH | 1998-02 | rj_jjt-19980226-ogh0002-008oba00008-98d0000-000.md | +| rj-rjs-156 | OGH 8ObA61/98y vom 12.03.1998 | OGH | 1998-03 | rj_jjt-19980312-ogh0002-008oba00061-98y0000-000.md | +| rj-rjs-157 | OGH 8ObA149/98i vom 25.06.1998 | OGH | 1998-06 | rj_jjt-19980625-ogh0002-008oba00149-98i0000-000.md | +| rj-rjs-158 | OGH 9ObA100/98s vom 02.09.1998 | OGH | 1998-09 | rj_jjt-19980902-ogh0002-009oba00100-98s0000-000.md | +| rj-rjs-159 | OGH 9ObA193/98t vom 07.10.1998 | OGH | 1998-10 | rj_jjt-19981007-ogh0002-009oba00193-98t0000-000.md | +| rj-rjs-160 | OGH 9ObA276/98y vom 11.11.1998 | OGH | 1998-11 | rj_jjt-19981111-ogh0002-009oba00276-98y0000-000.md | +| rj-rjs-161 | OGH 9ObA287/98s vom 09.12.1998 | OGH | 1998-12 | rj_jjt-19981209-ogh0002-009oba00287-98s0000-000.md | +| rj-rjs-162 | OGH 9ObA10/99g vom 05.05.1999 | OGH | 1999-05 | rj_jjt-19990505-ogh0002-009oba00010-99g0000-000.md | +| rj-rjs-163 | OGH 9ObA192/99x vom 01.09.1999 | OGH | 1999-09 | rj_jjt-19990901-ogh0002-009oba00192-99x0000-000.md | +| rj-rjs-164 | OGH 9ObA140/99z vom 29.09.1999 | OGH | 1999-09 | rj_jjt-19990929-ogh0002-009oba00140-99z0000-000.md | +| rj-rjs-165 | OGH 9ObA213/99k vom 17.11.1999 | OGH | 1999-11 | rj_jjt-19991117-ogh0002-009oba00213-99k0000-000.md | +| rj-rjs-166 | OGH 9ObA240/99f vom 01.12.1999 | OGH | 1999-12 | rj_jjt-19991201-ogh0002-009oba00240-99f0000-000.md | +| rj-rjs-167 | OGH 6Ob304/99w vom 20.01.2000 | OGH | 2000-01 | rj_jjt-20000120-ogh0002-0060ob00304-99w0000-000.md | +| rj-rjs-168 | OGH 9ObA329/99v vom 26.01.2000 | OGH | 2000-01 | rj_jjt-20000126-ogh0002-009oba00329-99v0000-000.md | +| rj-rjs-169 | OGH 8ObA12/00y vom 24.02.2000 | OGH | 2000-02 | rj_jjt-20000224-ogh0002-008oba00012-00y0000-000.md | +| rj-rjs-170 | OGH 9ObA292/99b vom 05.04.2000 | OGH | 2000-04 | rj_jjt-20000405-ogh0002-009oba00292-99b0000-000.md | +| rj-rjs-171 | OGH 8ObS86/00f vom 13.04.2000 | OGH | 2000-04 | rj_jjt-20000413-ogh0002-008obs00086-00f0000-000.md | +| rj-rjs-172 | OGH 9ObA198/00h vom 04.10.2000 | OGH | 2000-10 | rj_jjt-20001004-ogh0002-009oba00198-00h0000-000.md | +| rj-rjs-173 | OGH 8ObS204/00h vom 09.11.2000 | OGH | 2000-11 | rj_jjt-20001109-ogh0002-008obs00204-00h0000-000.md | +| rj-rjs-174 | OGH 9ObA319/00b vom 10.01.2001 | OGH | 2001-01 | rj_jjt-20010110-ogh0002-009oba00319-00b0000-000.md | +| rj-rjs-175 | OGH 9ObA332/00i vom 24.01.2001 | OGH | 2001-01 | rj_jjt-20010124-ogh0002-009oba00332-00i0000-000.md | +| rj-rjs-176 | OGH 9ObA341/00p vom 14.03.2001 | OGH | 2001-03 | rj_jjt-20010314-ogh0002-009oba00341-00p0000-000.md | +| rj-rjs-177 | OGH 9ObA144/01v vom 07.06.2001 | OGH | 2001-06 | rj_jjt-20010607-ogh0002-009oba00144-01v0000-000.md | +| rj-rjs-178 | OGH 9ObA155/01m vom 05.09.2001 | OGH | 2001-09 | rj_jjt-20010905-ogh0002-009oba00155-01m0000-000.md | +| rj-rjs-179 | OGH 8ObA215/01b vom 28.09.2001 | OGH | 2001-09 | rj_jjt-20010928-ogh0002-008oba00215-01b0000-000.md | +| rj-rjs-180 | OGH 9ObA226/01b vom 28.11.2001 | OGH | 2001-11 | rj_jjt-20011128-ogh0002-009oba00226-01b0000-000.md | +| rj-rjs-181 | OGH 9ObA280/01v vom 23.01.2002 | OGH | 2002-01 | rj_jjt-20020123-ogh0002-009oba00280-01v0000-000.md | +| rj-rjs-182 | OGH 8ObA100/02t vom 16.05.2002 | OGH | 2002-05 | rj_jjt-20020516-ogh0002-008oba00100-02t0000-000.md | +| rj-rjs-183 | OGH 9ObA120/02s vom 22.05.2002 | OGH | 2002-05 | rj_jjt-20020522-ogh0002-009oba00120-02s0000-000.md | +| rj-rjs-184 | OGH 9ObA97/02h vom 05.06.2002 | OGH | 2002-06 | rj_jjt-20020605-ogh0002-009oba00097-02h0000-000.md | +| rj-rjs-185 | OGH 9ObA115/02f vom 10.07.2002 | OGH | 2002-07 | rj_jjt-20020710-ogh0002-009oba00115-02f0000-000.md | +| rj-rjs-186 | OGH 9ObA196/02t vom 04.09.2002 | OGH | 2002-09 | rj_jjt-20020904-ogh0002-009oba00196-02t0000-000.md | +| rj-rjs-187 | OGH 8ObA150/02w vom 07.11.2002 | OGH | 2002-11 | rj_jjt-20021107-ogh0002-008oba00150-02w0000-000.md | +| rj-rjs-188 | OGH 9ObA169/02x vom 13.11.2002 | OGH | 2002-11 | rj_jjt-20021113-ogh0002-009oba00169-02x0000-000.md | +| rj-rjs-189 | OGH 9ObA233/02h vom 13.11.2002 | OGH | 2002-11 | rj_jjt-20021113-ogh0002-009oba00233-02h0000-000.md | +| rj-rjs-190 | OGH 8ObA202/02t vom 28.11.2002 | OGH | 2002-11 | rj_jjt-20021128-ogh0002-008oba00202-02t0000-000.md | +| rj-rjs-191 | OGH 9ObA230/02t vom 04.12.2002 | OGH | 2002-12 | rj_jjt-20021204-ogh0002-009oba00230-02t0000-000.md | +| rj-rjs-192 | OGH 8ObA13/03z vom 20.03.2003 | OGH | 2003-03 | rj_jjt-20030320-ogh0002-008oba00013-03z0000-000.md | +| rj-rjs-193 | OGH 8ObA21/03a vom 20.03.2003 | OGH | 2003-03 | rj_jjt-20030320-ogh0002-008oba00021-03a0000-000.md | +| rj-rjs-194 | OGH 8ObA95/03h vom 16.10.2003 | OGH | 2003-10 | rj_jjt-20031016-ogh0002-008oba00095-03h0000-000.md | +| rj-rjs-195 | OGH 9ObA119/03w vom 05.11.2003 | OGH | 2003-11 | rj_jjt-20031105-ogh0002-009oba00119-03w0000-000.md | +| rj-rjs-196 | OGH 8ObA86/03k vom 13.11.2003 | OGH | 2003-11 | rj_jjt-20031113-ogh0002-008oba00086-03k0000-000.md | +| rj-rjs-197 | OGH 8ObA44/03h vom 25.11.2003 | OGH | 2003-11 | rj_jjt-20031125-ogh0002-008oba00044-03h0000-000.md | +| rj-rjs-198 | OGH 9ObA151/03a vom 21.01.2004 | OGH | 2004-01 | rj_jjt-20040121-ogh0002-009oba00151-03a0000-000.md | +| rj-rjs-199 | OGH 9ObA143/03z vom 17.03.2004 | OGH | 2004-03 | rj_jjt-20040317-ogh0002-009oba00143-03z0000-000.md | +| rj-rjs-200 | OGH 9ObA38/04k vom 21.04.2004 | OGH | 2004-04 | rj_jjt-20040421-ogh0002-009oba00038-04k0000-000.md | +| rj-rjs-201 | OGH 9ObA52/04v vom 05.05.2004 | OGH | 2004-05 | rj_jjt-20040505-ogh0002-009oba00052-04v0000-000.md | +| rj-rjs-202 | OGH 8ObA20/04f vom 24.09.2004 | OGH | 2004-09 | rj_jjt-20040924-ogh0002-008oba00020-04f0000-000.md | +| rj-rjs-203 | OGH 8ObA20/04f vom 17.02.2005 | OGH | 2005-02 | rj_jjt-20050217-ogh0002-008oba00020-04f0000-000.md | +| rj-rjs-204 | OGH 9ObA96/05s vom 29.06.2005 | OGH | 2005-06 | rj_jjt-20050629-ogh0002-009oba00096-05s0000-000.md | +| rj-rjs-205 | OGH 9ObA108/05f vom 31.08.2005 | OGH | 2005-08 | rj_jjt-20050831-ogh0002-009oba00108-05f0000-000.md | +| rj-rjs-206 | OGH 8ObA51/05s vom 08.09.2005 | OGH | 2005-09 | rj_jjt-20050908-ogh0002-008oba00051-05s0000-000.md | +| rj-rjs-207 | OGH 9ObA42/05z vom 22.02.2006 | OGH | 2006-02 | rj_jjt-20060222-ogh0002-009oba00042-05z0000-000.md | +| rj-rjs-208 | OGH 8ObA60/06s vom 13.07.2006 | OGH | 2006-07 | rj_jjt-20060713-ogh0002-008oba00060-06s0000-000.md | +| rj-rjs-209 | OGH 9ObA110/06a vom 15.11.2006 | OGH | 2006-11 | rj_jjt-20061115-ogh0002-009oba00110-06a0000-000.md | +| rj-rjs-210 | OGH 9ObA20/07t vom 02.03.2007 | OGH | 2007-03 | rj_jjt-20070302-ogh0002-009oba00020-07t0000-000.md | +| rj-rjs-211 | OGH 9ObA165/07s vom 28.11.2007 | OGH | 2007-11 | rj_jjt-20071128-ogh0002-009oba00165-07s0000-000.md | +| rj-rjs-212 | OGH 9ObA118/07d vom 19.12.2007 | OGH | 2007-12 | rj_jjt-20071219-ogh0002-009oba00118-07d0000-000.md | +| rj-rjs-213 | OGH 8ObA39/08f vom 16.06.2008 | OGH | 2008-06 | rj_jjt-20080616-ogh0002-008oba00039-08f0000-000.md | +| rj-rjs-214 | OGH 8ObA55/07g vom 10.07.2008 | OGH | 2008-07 | rj_jjt-20080710-ogh0002-008oba00055-07g0000-000.md | +| rj-rjs-215 | OGH 8ObA48/08d vom 02.09.2008 | OGH | 2008-09 | rj_jjt-20080902-ogh0002-008oba00048-08d0000-000.md | +| rj-rjs-216 | OGH 9ObA37/08v vom 08.10.2008 | OGH | 2008-10 | rj_jjt-20081008-ogh0002-009oba00037-08v0000-000.md | +| rj-rjs-217 | OGH 8ObA50/08y vom 13.11.2008 | OGH | 2008-11 | rj_jjt-20081113-ogh0002-008oba00050-08y0000-000.md | +| rj-rjs-218 | OGH 9ObA37/08v vom 17.12.2008 | OGH | 2008-12 | rj_jjt-20081217-ogh0002-009oba00037-08v0000-000.md | +| rj-rjs-219 | OGH 9ObA87/08x vom 26.08.2009 | OGH | 2009-08 | rj_jjt-20090826-ogh0002-009oba00087-08x0000-000.md | +| rj-rjs-220 | OGH 8ObA57/09d vom 23.03.2010 | OGH | 2010-03 | rj_jjt-20100323-ogh0002-008oba00057-09d0000-000.md | +| rj-rjs-221 | OGH 9ObA113/10y vom 24.11.2010 | OGH | 2010-11 | rj_jjt-20101124-ogh0002-009oba00113-10y0000-000.md | +| rj-rjs-222 | OGH 9ObA128/10d vom 28.02.2011 | OGH | 2011-02 | rj_jjt-20110228-ogh0002-009oba00128-10d0000-000.md | +| rj-rjs-223 | OGH 8ObA49/10d vom 22.03.2011 | OGH | 2011-03 | rj_jjt-20110322-ogh0002-008oba00049-10d0000-000.md | +| rj-rjs-224 | OGH 8ObA35/11x vom 25.05.2011 | OGH | 2011-05 | rj_jjt-20110525-ogh0002-008oba00035-11x0000-000.md | +| rj-rjs-225 | OGH 8ObA13/11m vom 29.06.2011 | OGH | 2011-06 | rj_jjt-20110629-ogh0002-008oba00013-11m0000-000.md | +| rj-rjs-226 | OGH 8ObA45/11t vom 29.06.2011 | OGH | 2011-06 | rj_jjt-20110629-ogh0002-008oba00045-11t0000-000.md | +| rj-rjs-227 | OGH 9ObA75/11m vom 25.10.2011 | OGH | 2011-10 | rj_jjt-20111025-ogh0002-009oba00075-11m0000-000.md | +| rj-rjs-228 | OGH 8ObA35/11x vom 20.12.2011 | OGH | 2011-12 | rj_jjt-20111220-ogh0002-008oba00035-11x0000-000.md | +| rj-rjs-229 | OGH 9ObA118/11k vom 21.12.2011 | OGH | 2011-12 | rj_jjt-20111221-ogh0002-009oba00118-11k0000-000.md | +| rj-rjs-230 | OGH 9ObA119/12h vom 22.10.2012 | OGH | 2012-10 | rj_jjt-20121022-ogh0002-009oba00119-12h0000-000.md | +| rj-rjs-231 | OGH 9ObA16/12m vom 26.11.2012 | OGH | 2012-11 | rj_jjt-20121126-ogh0002-009oba00016-12m0000-000.md | +| rj-rjs-232 | OGH 8ObA74/12h vom 19.12.2012 | OGH | 2012-12 | rj_jjt-20121219-ogh0002-008oba00074-12h0000-000.md | +| rj-rjs-233 | OGH 9ObA25/13m vom 19.03.2013 | OGH | 2013-03 | rj_jjt-20130319-ogh0002-009oba00025-13m0000-000.md | +| rj-rjs-234 | OGH 9ObA41/13i vom 24.04.2013 | OGH | 2013-04 | rj_jjt-20130424-ogh0002-009oba00041-13i0000-000.md | +| rj-rjs-235 | OGH 9ObA53/13d vom 29.05.2013 | OGH | 2013-05 | rj_jjt-20130529-ogh0002-009oba00053-13d0000-000.md | +| rj-rjs-236 | OGH 9ObA68/13k vom 25.06.2013 | OGH | 2013-06 | rj_jjt-20130625-ogh0002-009oba00068-13k0000-000.md | +| rj-rjs-237 | OGH 9ObA2/14f vom 25.06.2014 | OGH | 2014-06 | rj_jjt-20140625-ogh0002-009oba00002-14f0000-000.md | +| rj-rjs-238 | OGH 8ObA37/14w vom 26.06.2014 | OGH | 2014-06 | rj_jjt-20140626-ogh0002-008oba00037-14w0000-000.md | +| rj-rjs-239 | OGH 5Ob113/14z vom 25.07.2014 | OGH | 2014-07 | rj_jjt-20140725-ogh0002-0050ob00113-14z0000-000.md | +| rj-rjs-240 | OGH 9ObA3/15d vom 20.03.2015 | OGH | 2015-03 | rj_jjt-20150320-ogh0002-009oba00003-15d0000-000.md | +| rj-rjs-241 | OGH 8ObA33/15h vom 28.04.2015 | OGH | 2015-04 | rj_jjt-20150428-ogh0002-008oba00033-15h0000-000.md | +| rj-rjs-242 | OGH 9ObA116/15x vom 26.11.2015 | OGH | 2015-11 | rj_jjt-20151126-ogh0002-009oba00116-15x0000-000.md | +| rj-rjs-243 | OGH 9ObA74/15w vom 27.01.2016 | OGH | 2016-01 | rj_jjt-20160127-ogh0002-009oba00074-15w0000-000.md | +| rj-rjs-244 | OGH 4Ob37/16v vom 30.03.2016 | OGH | 2016-03 | rj_jjt-20160330-ogh0002-0040ob00037-16v0000-000.md | +| rj-rjs-245 | OGH 9ObA40/16x vom 24.06.2016 | OGH | 2016-06 | rj_jjt-20160624-ogh0002-009oba00040-16x0000-000.md | +| rj-rjs-246 | OGH 9Ob8/17t vom 28.02.2017 | OGH | 2017-02 | rj_jjt-20170228-ogh0002-0090ob00008-17t0000-000.md | +| rj-rjs-247 | OGH 9ObA150/17z vom 27.02.2018 | OGH | 2018-02 | rj_jjt-20180227-ogh0002-009oba00150-17z0000-000.md | +| rj-rjs-248 | OGH 8ObA28/18b vom 25.06.2018 | OGH | 2018-06 | rj_jjt-20180625-ogh0002-008oba00028-18b0000-000.md | +| rj-rjs-249 | OGH 9ObA44/18p vom 28.06.2018 | OGH | 2018-06 | rj_jjt-20180628-ogh0002-009oba00044-18p0000-000.md | +| rj-rjs-250 | OGH 9ObA50/18w vom 28.06.2018 | OGH | 2018-06 | rj_jjt-20180628-ogh0002-009oba00050-18w0000-000.md | +| rj-rjs-251 | OGH 9ObA45/18k vom 30.08.2018 | OGH | 2018-08 | rj_jjt-20180830-ogh0002-009oba00045-18k0000-000.md | +| rj-rjs-252 | OGH 8ObA51/18k vom 24.09.2018 | OGH | 2018-09 | rj_jjt-20180924-ogh0002-008oba00051-18k0000-000.md | +| rj-rjs-253 | OGH 9ObA25/19w vom 15.05.2019 | OGH | 2019-05 | rj_jjt-20190515-ogh0002-009oba00025-19w0000-000.md | +| rj-rjs-254 | OGH 9ObA29/19h vom 15.05.2019 | OGH | 2019-05 | rj_jjt-20190515-ogh0002-009oba00029-19h0000-000.md | +| rj-rjs-255 | OGH 8ObA22/19x vom 27.06.2019 | OGH | 2019-06 | rj_jjt-20190627-ogh0002-008oba00022-19x0000-000.md | +| rj-rjs-256 | OGH 9ObA92/19y vom 30.10.2019 | OGH | 2019-10 | rj_jjt-20191030-ogh0002-009oba00092-19y0000-000.md | +| rj-rjs-257 | OGH 8ObA49/19t vom 18.11.2019 | OGH | 2019-11 | rj_jjt-20191118-ogh0002-008oba00049-19t0000-000.md | +| rj-rjs-258 | OGH 8ObA64/19y vom 24.01.2020 | OGH | 2020-01 | rj_jjt-20200124-ogh0002-008oba00064-19y0000-000.md | +| rj-rjs-259 | OGH 9ObA24/20z vom 29.04.2020 | OGH | 2020-04 | rj_jjt-20200429-ogh0002-009oba00024-20z0000-000.md | +| rj-rjs-260 | OGH 8ObA18/20k vom 27.05.2020 | OGH | 2020-05 | rj_jjt-20200527-ogh0002-008oba00018-20k0000-000.md | +| rj-rjs-261 | OGH 9ObA31/20d vom 25.11.2020 | OGH | 2020-11 | rj_jjt-20201125-ogh0002-009oba00031-20d0000-000.md | +| rj-rjs-262 | OGH 9ObA9/21w vom 29.04.2021 | OGH | 2021-04 | rj_jjt-20210429-ogh0002-009oba00009-21w0000-000.md | +| rj-rjs-263 | OGH 9ObA96/21i vom 17.02.2022 | OGH | 2022-02 | rj_jjt-20220217-ogh0002-009oba00096-21i0000-000.md | +| rj-rjs-264 | OGH 8ObA15/22x vom 22.02.2022 | OGH | 2022-02 | rj_jjt-20220222-ogh0002-008oba00015-22x0000-000.md | +| rj-rjs-265 | OGH 9ObA10/22v vom 24.03.2022 | OGH | 2022-03 | rj_jjt-20220324-ogh0002-009oba00010-22v0000-000.md | +| rj-rjs-266 | OGH 8ObA26/22i vom 25.05.2022 | OGH | 2022-05 | rj_jjt-20220525-ogh0002-008oba00026-22i0000-000.md | +| rj-rjs-267 | OGH 8ObS7/22w vom 29.06.2022 | OGH | 2022-06 | rj_jjt-20220629-ogh0002-008obs00007-22w0000-000.md | +| rj-rjs-268 | OGH 8ObA38/22d vom 30.08.2022 | OGH | 2022-08 | rj_jjt-20220830-ogh0002-008oba00038-22d0000-000.md | +| rj-rjs-269 | OGH 8ObA82/21y vom 30.08.2022 | OGH | 2022-08 | rj_jjt-20220830-ogh0002-008oba00082-21y0000-000.md | +| rj-rjs-270 | OGH 9ObA48/22g vom 31.08.2022 | OGH | 2022-08 | rj_jjt-20220831-ogh0002-009oba00048-22g0000-000.md | +| rj-rjs-271 | OGH 1Ob130/22g vom 14.09.2022 | OGH | 2022-09 | rj_jjt-20220914-ogh0002-0010ob00130-22g0000-000.md | +| rj-rjs-272 | OGH 9ObA105/22i vom 20.10.2022 | OGH | 2022-10 | rj_jjt-20221020-ogh0002-009oba00105-22i0000-000.md | +| rj-rjs-273 | OGH 8ObA84/22v vom 16.12.2022 | OGH | 2022-12 | rj_jjt-20221216-ogh0002-008oba00084-22v0000-000.md | +| rj-rjs-274 | OGH 8ObA36/23m vom 27.06.2023 | OGH | 2023-06 | rj_jjt-20230627-ogh0002-008oba00036-23m0000-000.md | +| rj-rjs-275 | OLG Innsbruck 13Ra21/23w vom 27.07.2023 | OLG Innsbruck | 2023-07 | rj_jjt-20230727-olg0819-0130ra00021-23w0000-001.md | +| rj-rjs-276 | OGH 9ObA67/23b vom 27.09.2023 | OGH | 2023-09 | rj_jjt-20230927-ogh0002-009oba00067-23b0000-000.md | +| rj-rjs-277 | OGH 8ObA70/23m vom 22.03.2024 | OGH | 2024-03 | rj_jjt-20240322-ogh0002-008oba00070-23m0000-000.md | +| rj-rjs-278 | OGH 8ObA54/24k vom 05.12.2024 | OGH | 2024-12 | rj_jjt-20241205-ogh0002-008oba00054-24k0000-000.md | +| rj-rjs-279 | OLG Wien 10Ra65/24p vom 22.01.2025 | OLG Wien | 2025-01 | rj_jjt-20250122-olg0009-0100ra00065-24p0000-000.md | +| rj-rjs-280 | OLG Wien 8Ra98/24a vom 29.01.2025 | OLG Wien | 2025-01 | rj_jjt-20250129-olg0009-0080ra00098-24a0000-000.md | +| rj-rjs-281 | OLG Graz 6Ra59/24d vom 13.02.2025 | OLG Graz | 2025-02 | rj_jjt-20250213-olg0639-0060ra00059-24d0000-000.md | +| rj-rjs-282 | OLG Wien 8Ra4/25d vom 26.02.2025 | OLG Wien | 2025-02 | rj_jjt-20250226-olg0009-0080ra00004-25d0000-001.md | +| rj-rjs-283 | OLG Linz 12Ra6/25a vom 17.03.2025 | OLG Linz | 2025-03 | rj_jjt-20250317-olg0459-0120ra00006-25a0000-000.md | +| rj-rjs-284 | OLG Wien 8Ra106/24b vom 09.07.2025 | OLG Wien | 2025-07 | rj_jjt-20250709-olg0009-0080ra00106-24b0000-000.md | +| rj-rjs-285 | OGH 9ObA83/24g vom 26.08.2025 | OGH | 2025-08 | rj_jjt-20250826-ogh0002-009oba00083-24g0000-000.md | +| rj-rjs-286 | OLG Wien 10Ra27/25a vom 24.09.2025 | OLG Wien | 2025-09 | rj_jjt-20250924-olg0009-0100ra00027-25a0000-000.md | +| rj-rjs-287 | OLG Graz 7Ra41/25s vom 24.09.2025 | OLG Graz | 2025-09 | rj_jjt-20250924-olg0639-0070ra00041-25s0000-000.md | +| rj-rjs-288 | Die Mitwirkung an Manipulationen an den Tachographenblättern eines Firmen-LKW stellt, auch wenn… | Verwaltungsgerichtshof | 1984-01 | rj_jwr-1982010008-19840130x01.md | +| rj-rjs-289 | Dem Arbeitsrecht ist eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers fremd, für Verfehlungen eines… | Verwaltungsgerichtshof | 1984-01 | rj_jwr-1982010008-19840130x02.md | +| rj-rjs-290 | Verwaltungsgerichtshof 2004/08/0101 vom 24.01.2006 | Verwaltungsgerichtshof | 2006-01 | rj_jwt-2004080101-20060124x00.md | +| rj-rjs-291 | Verwaltungsgerichtshof 2004/08/0113 vom 16.11.2005 | Verwaltungsgerichtshof | 2005-11 | rj_jwt-2004080113-20051116x00.md | +| rj-rjs-292 | Verwaltungsgerichtshof 2007/08/0296 vom 02.04.2008 | Verwaltungsgerichtshof | 2008-04 | rj_jwt-2007080296-20080402x00.md | +| rj-rjs-293 | Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0045 vom 28.03.2012 | Verwaltungsgerichtshof | 2012-03 | rj_jwt-2012080045-20120328x00.md | +| rj-rjs-294 | Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0081 vom 24.04.2014 | Verwaltungsgerichtshof | 2014-04 | rj_jwt-2012080081-20140424x00.md | +| rj-rjs-295 | Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015 | Verwaltungsgerichtshof | 2015-10 | rj_jwt-2015080020-20151001j00.md | +| rj-rjs-296 | Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/08/0011 vom 14.11.2016 | Verwaltungsgerichtshof | 2016-11 | rj_jwt-2016080011-20161114f00.md | +| rj-rjs-297 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0011 vom 24.11.2016 | Verwaltungsgerichtshof | 2016-11 | rj_jwt-2016080011-20161124l00.md | +| rj-rjs-298 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0132 vom 14.07.2017 | Verwaltungsgerichtshof | 2017-07 | rj_jwt-2016080132-20170714l00.md | +| rj-rjs-299 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0053 vom 04.05.2016 | Verwaltungsgerichtshof | 2016-05 | rj_jwt-2016110053-20160504l00.md | +| rj-rjs-300 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0164 vom 28.02.2017 | Verwaltungsgerichtshof | 2017-02 | rj_jwt-2016110164-20170228l00.md | +| rj-rjs-301 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0003 vom 30.01.2017 | Verwaltungsgerichtshof | 2017-01 | rj_jwt-2017110003-20170130l00.md | +| rj-rjs-302 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0003 vom 05.04.2017 | Verwaltungsgerichtshof | 2017-04 | rj_jwt-2017110003-20170405l00.md | +| rj-rjs-303 | Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/11/0003 vom 04.04.2019 | Verwaltungsgerichtshof | 2019-04 | rj_jwt-2017110003-20190404j00.md | +| rj-rjs-304 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0016 vom 20.09.2017 | Verwaltungsgerichtshof | 2017-09 | rj_jwt-2017110016-20170920l00.md | +| rj-rjs-305 | Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/11/0016 vom 26.04.2018 | Verwaltungsgerichtshof | 2018-04 | rj_jwt-2017110016-20180426j00.md | +| rj-rjs-306 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0152 vom 11.01.2018 | Verwaltungsgerichtshof | 2018-01 | rj_jwt-2017110152-20180111l00.md | +| rj-rjs-307 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0219 vom 11.04.2018 | Verwaltungsgerichtshof | 2018-04 | rj_jwt-2017110219-20180411l00.md | +| rj-rjs-308 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0224 vom 21.08.2017 | Verwaltungsgerichtshof | 2017-08 | rj_jwt-2017110224-20170821l00.md | +| rj-rjs-309 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0224 vom 11.06.2018 | Verwaltungsgerichtshof | 2018-06 | rj_jwt-2017110224-20180611l00.md | +| rj-rjs-310 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0233 vom 20.09.2018 | Verwaltungsgerichtshof | 2018-09 | rj_jwt-2017110233-20180920l00.md | +| rj-rjs-311 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0276 vom 13.12.2018 | Verwaltungsgerichtshof | 2018-12 | rj_jwt-2017110276-20181213l00.md | +| rj-rjs-312 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0301 vom 13.12.2018 | Verwaltungsgerichtshof | 2018-12 | rj_jwt-2017110301-20181213l00.md | +| rj-rjs-313 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/08/0028 vom 29.01.2020 | Verwaltungsgerichtshof | 2020-01 | rj_jwt-2018080028-20200129l00.md | +| rj-rjs-314 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0118 vom 20.09.2018 | Verwaltungsgerichtshof | 2018-09 | rj_jwt-2018110118-20180920l00.md | +| rj-rjs-315 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0216 vom 23.01.2019 | Verwaltungsgerichtshof | 2019-01 | rj_jwt-2018110216-20190123l00.md | +| rj-rjs-316 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0248 vom 18.01.2019 | Verwaltungsgerichtshof | 2019-01 | rj_jwt-2018110248-20190118l00.md | +| rj-rjs-317 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/08/0003 vom 16.01.2019 | Verwaltungsgerichtshof | 2019-01 | rj_jwt-2019080003-20190116l00.md | +| rj-rjs-318 | Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/08/0003 vom 03.04.2019 | Verwaltungsgerichtshof | 2019-04 | rj_jwt-2019080003-20190403f00.md | +| rj-rjs-319 | Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/08/0003 vom 03.04.2019 | Verwaltungsgerichtshof | 2019-04 | rj_jwt-2019080003-20190403j00.md | +| rj-rjs-320 | Verwaltungsgerichtshof So 2019/08/0003 vom 03.02.2020 | Verwaltungsgerichtshof | 2020-02 | rj_jwt-2019080003-20200203x00.md | +| rj-rjs-321 | Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/08/0006 vom 18.08.2022 | Verwaltungsgerichtshof | 2022-08 | rj_jwt-2022080006-20220818f00.md | +| rj-rjs-322 | Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/08/0006 vom 13.06.2023 | Verwaltungsgerichtshof | 2023-06 | rj_jwt-2022080006-20230613j00.md | +| rj-rjs-323 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/08/0034 vom 19.11.2024 | Verwaltungsgerichtshof | 2024-11 | rj_jwt-2024080034-20241119l00.md | +| rj-rjs-324 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/08/0138 vom 20.12.2024 | Verwaltungsgerichtshof | 2024-12 | rj_jwt-2024080138-20241220l00.md | +| rj-rjs-325 | Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/08/0048 vom 03.07.2026 | Verwaltungsgerichtshof | 2026-07 | rj_jwt-2025080048-20260703l00.md | +| rj-rjs-326 | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 1431 | EuGH | 2026-09 | rj_abgb-1431.md | +| rj-rjs-327 | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 1435 | EuGH | 2026-09 | rj_abgb-1435.md | +| rj-rjs-328 | Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – § 1437 | ABGB | 2017-11 | rj_abgb-1437.md | +| rj-rjs-329 | Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7d | EuGH | 2026-09 | rj_avrag-7d.md | +| rj-rjs-330 | Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7f | EuGH | 2026-09 | rj_avrag-7f.md | +| rj-rjs-331 | Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7g | EuGH | 2026-09 | rj_avrag-7g.md | +| rj-rjs-332 | Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7i | EuGH | 2026-09 | rj_avrag-7i.md | +| rj-rjs-333 | Angestelltengesetz (AngG) – Art. 1 § 15 | AngG | 2023-07 | rj_angg-15.md | +| rj-rjs-334 | Angestelltengesetz (AngG) – Art. 1 § 26 | AngG | 2023-07 | rj_angg-26.md | +| rj-rjs-335 | Angestelltengesetz (AngG) – Art. 1 § 27 | AngG | 2023-08 | rj_angg-27.md | +| rj-rjs-336 | Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) – § 101 | ArbVG | 2017-03 | rj_arbvg-101.md | +| rj-rjs-337 | Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) – § 105 | ArbVG | 2022-10 | rj_arbvg-105.md | +| rj-rjs-338 | Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82 | EuGH | 2024-05 | rj_gewo1859-82.md | +| rj-rjs-339 | Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82a | EuGH | 2026-09 | rj_gewo1859-82a.md | +| rj-rjs-340 | Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) – § 130 | GewO 1994 | 2024-11 | rj_gewo1994-130.md | +| rj-rjs-341 | Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 14 | LSD-BG | 2021-09 | rj_lsd-bg-14.md | +| rj-rjs-342 | Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 21 | LSD-BG | 2024-04 | rj_lsd-bg-21.md | +| rj-rjs-343 | Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 22 | LSD-BG | 2022-07 | rj_lsd-bg-22.md | +| rj-rjs-344 | Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 28 | LSD-BG | 2026-07 | rj_lsd-bg-28.md | +| rj-rjs-345 | Strafgesetzbuch (StGB) – § 115 | StGB | 2022-10 | rj_stgb-115.md | +| rj-rjs-346 | Strafgesetzbuch (StGB) – § 153 | StGB | 2022-09 | rj_stgb-153.md | +| rj-rjs-347 | Strafgesetzbuch (StGB) – § 83 | StGB | 2019-10 | rj_stgb-83.md | +| rj-rjs-348 | Urlaubsgesetz – § 6 | EuGH | 2026-09 | rj_urlg-6.md | + diff --git a/wissensbasis/README.md b/wissensbasis/README.md index 0d73dda..1b776a6 100644 --- a/wissensbasis/README.md +++ b/wissensbasis/README.md @@ -1,5 +1,5 @@ # Wissensbasis Personalverrechnung (Lexis360-Exporte, WIKU Personal, -WKO-Kollektivverträge, RIS-Gesetze) +WKO-Kollektivverträge, RIS-Gesetze, Rechtsprechung) Kuratierte Wissensbasis aus vier Quellcorpora — den **LexisNexis-Briefings** des Werks *Lexis Briefings Personalrecht* (Export aus Lexis 360), den @@ -8,9 +8,12 @@ Casebooks, Fachzeitschrift „WIKU Personal aktuell“), den **Kollektivvertrags Dokumenten von WKO.at** (Lohn-/Gehaltsordnungen inkl. Lohntabellen, KV-Abschlüsse, Erläuterungen, Zusatz-KVs) und den **RIS-Gesetzes-Texten** (Rechtsinformationssystem des Bundes; nur die im Lexis360-Bestand zitierten -Paragraphen je Gesetz). Ein **gemeinsamer Korpus**: das `work`-Feld +Paragraphen je Gesetz) sowie **Rechtsprechung** (OGH-, VwGH- und VfGH- +Entscheidungen und Rechtssätze aus RIS-OGD sowie fünf als nicht amtlich +markierte EuGH-Textwiedergaben). Ein **gemeinsamer Korpus**: das `work`-Feld unterscheidet die Quellen, ID-Räume `lb-*` (Lexis), `wk-*` (WIKU), -`kv-*` (WKO-KV) und `ris-*` (RIS) liegen auf derselben Cluster-Map. Zweck: +`kv-*` (WKO-KV), `ris-*` (RIS) und `rj-*` (Rechtsprechung/Normentexte) +liegen auf derselben Cluster-Map. Zweck: 1. **Entwicklungsreferenz** neben den Rechtsquellen-Übersichten (`RECHTSQUELLEN-*.md` im Schwesterprojekt) für die Personalverrechnungs- @@ -26,10 +29,10 @@ unterscheidet die Quellen, ID-Räume `lb-*` (Lexis), `wk-*` (WIKU), | PDF-Exporte | `.lexis360/Lexis360_*.pdf` · `.wiku/*.pdf` | **nein** (gitignored) | lizensierte Original-PDFs | | Layer 1 — Volltexte | `.lexis360/md/.md` · `.wiku/md/.md` | **nein** (gitignored) | vollständiger Extraktionstext + Metadaten-Frontmatter | | Katalog | `.lexis360/md/_catalog.json` · `.wiku/md/_catalog.json` | **nein** (gitignored) | geparste Metadaten aller Quellen (Slug ↔ ID ↔ Stand ↔ Cluster) | -| Rohquellen kv/ris | `.firecrawl/wko-kv/docs/*.html` · `.ris/*.md` | **nein** (gitignored) | WKO-KV-Seiten (HTML) bzw. RIS-Gesetzes-Auschnitte (Markdown) | -| Layer 2 — Einträge | `dokumente/.md` (Lexis) · `dokumente/wiku_.md` (WIKU) · `dokumente/kv_.md` (WKO-KV, **generiert**) · `dokumente/ris_.md` (RIS, **generiert**) | **ja** | Kuratierung in eigenen Worten (lb/wk) bzw. quellentreue Konvertierung (kv/ris, Tool-Output) | +| Rohquellen kv/ris/rj | `.firecrawl/wko-kv/docs/*.html` · `.ris/*.md` · `.rechtsprechung/{originale,gesetze}/*.md` | **nein** (gitignored) | WKO-KV-Seiten, RIS-Gesetzes-Auschnitte sowie Rechtsprechung/Normentexte | +| Layer 2 — Einträge | `dokumente/.md` (Lexis) · `dokumente/wiku_.md` (WIKU) · `dokumente/kv_.md` (WKO-KV, **generiert**) · `dokumente/ris_.md` (RIS, **generiert**) · `dokumente/rj_.md` (Rechtsprechung, **generiert**) | **ja** | Kuratierung in eigenen Worten (lb/wk) bzw. quellentreue Konvertierung (kv/ris/rj, Tool-Output) | | Registry | `wissensbasis/kb.json` | **ja** | **generiert** aus dem Layer-2-Frontmatter aller Quellen (`tools/build_registry.py`) | -| Kataloge kv/ris | `tools/catalogs/kv_catalog.json` · `ris_catalog.json` | **ja** | eingefrorene ID-Zuweisungen (nur Metadaten, keine Quelltexte) | +| Kataloge kv/ris/rj | `tools/catalogs/kv_catalog.json` · `ris_catalog.json` · `rj_catalog.json` | **ja** | eingefrorene ID-Zuweisungen (nur Metadaten, keine Quelltexte) | Volltexte der lizenzierten Quellen (Lexis/WIKU) sind Lizenzinhalt und bleiben wie `.firecrawl/` und `.ris/` lokal + unversioniert. Nur die @@ -41,7 +44,19 @@ WKO-KV-Texte müssen zahlenexakt bleiben (Lohntabellen) — daher sind sind **Tool-Output**: keine manuelle Bearbeitung, bei Änderungen neu generieren. Die WKO-Seiten selbst und die `.ris/`-Dateien bleiben unversioniert; die Einträge tragen ihre Quelle (`source.html`/`source.text`) -und die WKO-/RIS-URL im Body. Die `overviews/` (1 820 Bundesland-Übersichts- +und die WKO-/RIS-URL im Body. + +**Rechtsprechung (Batch rj 1, 2026-09-15):** Die Lieferung unter +`.rechtsprechung/` dokumentiert für OGH/VwGH/VfGH überwiegend RIS-OGD- +Provenance. Ihre Layer-2-Dateien `rj_*.md` werden deshalb quellentreu aus den +lokalen Markdown-Dateien generiert und behalten Gericht, Datum, Geschäftszahl, +Normen und Quellenpfad. Rechtssätze, Volltexte, zitierte Normauszüge und EuGH- +Fälle sind jeweils im `chapter`/`work` unterscheidbar. Die fünf EuGH-Dateien +sind ausdrücklich als **„Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich“** markiert +und nennen zusätzlich die amtliche EUR-Lex-URL, soweit geliefert. Die +Publikations- und Lizenzfreigabe der quellentreuen Rechtsprechungs-Volltexte +ist vor einem Commit bewusst zu bestätigen; sie wird nicht aus der allgemeinen +Ausnahme für amtliche Gesetzestexte abgeleitet. Die `overviews/` (1 820 Bundesland-Übersichts- seiten von WKO.at) werden derzeit **nicht** aufgenommen (Redundanz zu `docs/`). ## Frontmatter-Schema (Layer 2 — verbindlich) @@ -151,6 +166,7 @@ als ASCII-Slugs. Die Frontmatter ist **Single Source of Truth**; | `lohnsteuer` | Lohnsteuer & Einkommensteuer (EStG) | `lst` | ris-lst-01 | 1 | | `abgabenverfahren` | Abgabenverfahren (BAO) | `abo` | ris-abo-01 | 1 | | `normen-sonstige` | Weitere Gesetze und Verordnungen (ArbIG, RStDG, StGB, StPO, UGB) | `nso` | ris-nso-01 … 05 | 5 | +| `rechtsprechung` | Rechtsprechung (OGH, VwGH, VfGH, EuGH) und zitierte Normen | `rjs` | rj-rjs-001 … 348 | 348 | Weitere RIS-Gesetze liegen auf der bestehenden Cluster-Map (`ris-url-01` neben `lb-url-*`, `ris-asc-01` neben `lb-asc-*`, …; je Gesetz ein @@ -158,14 +174,16 @@ neben `lb-url-*`, `ris-asc-01` neben `lb-asc-*`, …; je Gesetz ein Cluster fortlaufend — Zuordnungstabelle `LAW_MAP` in `tools/kb_common.py`). -**1 274 Einträge in 76 Clustern** — Lexis: 571 Einträge in 67 Clustern +**1 622 Einträge in 77 Clustern** — Lexis: 571 Einträge in 67 Clustern (Batch 1: 55, Batch 2: 52, Batch 3: 44, Batch 4: 54, Batch 5: 31, Batch 6: 41, Batch 7: 97, Batch 8: 134, Batch 9: 63); WIKU: 30 Einträge in 18 Clustern (Batch 1: 13 Fachbroschüren, 3 Arbeitsunterlagen, 2 Casebooks, 12 Hefte „WIKU Personal aktuell“ 2026); WKO-KV: 614 Einträge im Cluster `kollektivvertraege` (Batch 1); RIS: 59 Gesetze, verteilt auf bestehende Cluster plus den neuen -Rechtsgebiet-Clustern (Batch 1). +Rechtsgebiet-Clustern (Batch 1); Rechtsprechung: 320 RIS-OGD-Entscheidungen/ +Rechtssätze + 5 nichtamtliche EuGH-Textwiedergaben + 23 zitierte +RIS-Normauszüge (Batch 1, gemeinsamer Cluster `rechtsprechung`). Frontmatter-`topic` = beschreibender ASCII-Slug, das ID-Präfix (`atz`, `leh`, `kvt`, …) nur im `id` selbst; die Registry @@ -177,7 +195,8 @@ neue Dokumente hängen hinten an, Nummern ausscheidender Dokumente werden nie wiederverwendet. Dateinamen: Layer-2 = Layer-1-Slug (Umlaute fallen auf Basisbuchstaben — `uberblick`, `beschaftigung`; ß → `ss`), WIKU mit `wiku_`-Präfix, WKO-KV mit `kv_`-Präfix und RIS -mit `ris_`-Präfix (Kollisionsschutz im gemeinsamen `dokumente/`). +mit `ris_`-Präfix und Rechtsprechung mit `rj_`-Präfix (Kollisionsschutz im + gemeinsamen `dokumente/`). ## Kurationskonventionen (verbindlich) @@ -244,6 +263,18 @@ mit `ris_`-Präfix (Kollisionsschutz im gemeinsamen `dokumente/`). Cluster, danach nie ändern. 3. `python3 tools/ingest_sources.py --source ris`. +**Rechtsprechung (rj):** + +1. Neue Markdown-Dateien nach `.rechtsprechung/originale/` (Entscheidungen, + Rechtssätze, EuGH-Textwiedergaben) oder `.rechtsprechung/gesetze/` + (zitierte Normauszüge) legen; XML-Originale nicht separat intaken. +2. Provenance und Publikations-/Lizenzfreigabe der gelieferten Volltexte vor + einer Versionierung prüfen; EuGH-Wiedergaben bleiben als nicht amtlich + gekennzeichnet. +3. `python3 tools/ingest_sources.py --source rj` — IDs aus + `tools/catalogs/rj_catalog.json` bleiben eingefroren; lange Volltexte + werden an Absatzgrenzen in H2-Chunks geteilt. + **Alle Quellen gemeinsam:** 3. `python3 tools/build_registry.py` — validiert das gesamte Layer-2 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_abgb-1431.md b/wissensbasis/dokumente/rj_abgb-1431.md new file mode 100644 index 0000000..28f03d6 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_abgb-1431.md @@ -0,0 +1,25 @@ +--- +id: rj-rjs-326 +batch: 1 +title: "Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 1431" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2026-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/ABGB_§1431.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] +cross_refs: [] +--- + +# Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 1431 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-326* + +## Zahlung einer Nichtschuld (Index) + +§ 1431. Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_abgb-1435.md b/wissensbasis/dokumente/rj_abgb-1435.md new file mode 100644 index 0000000..afa6448 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_abgb-1435.md @@ -0,0 +1,25 @@ +--- +id: rj-rjs-327 +batch: 1 +title: "Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 1435" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2026-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/ABGB_§1435.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] +cross_refs: [] +--- + +# Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 1435 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-327* + +## Normtext + +§ 1435. Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_abgb-1437.md b/wissensbasis/dokumente/rj_abgb-1437.md new file mode 100644 index 0000000..acbab37 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_abgb-1437.md @@ -0,0 +1,25 @@ +--- +id: rj-rjs-328 +batch: 1 +title: "Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – § 1437" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "ABGB" +stand: 2017-11 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/ABGB_§1437.md" +legal_bases: ["ABGB § 1437"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "abgb"] +cross_refs: [] +--- + +# Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – § 1437 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2017-11. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Gesetzesnummer 10001622 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-328* + +## Schlagworte (Index) + +Irrtum diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_angg-15.md b/wissensbasis/dokumente/rj_angg-15.md new file mode 100644 index 0000000..7a03ac0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_angg-15.md @@ -0,0 +1,25 @@ +--- +id: rj-rjs-333 +batch: 1 +title: "Angestelltengesetz (AngG) – Art. 1 § 15" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "AngG" +stand: 2023-07 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/AngG_§15.md" +legal_bases: ["AngG Art. 1 § 15"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "angg"] +cross_refs: [] +--- + +# Angestelltengesetz (AngG) – Art. 1 § 15 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2023-07. Angestelltengesetz (AngG), Gesetzesnummer 10008069 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-333* + +## § 15 – Wortlaut + +Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_angg-26.md b/wissensbasis/dokumente/rj_angg-26.md new file mode 100644 index 0000000..056643b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_angg-26.md @@ -0,0 +1,37 @@ +--- +id: rj-rjs-334 +batch: 1 +title: "Angestelltengesetz (AngG) – Art. 1 § 26" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "AngG" +stand: 2023-07 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/AngG_§26.md" +legal_bases: ["AngG Art. 1 § 26"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "angg"] +cross_refs: [] +--- + +# Angestelltengesetz (AngG) – Art. 1 § 26 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2023-07. Angestelltengesetz (AngG), Gesetzesnummer 10008069 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-334* + +## § 26 – Wortlaut + +Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen: + + +- 1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; + + +- 2. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; + + +- 3. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert; + + +- 4. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_angg-27.md b/wissensbasis/dokumente/rj_angg-27.md new file mode 100644 index 0000000..71435c2 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_angg-27.md @@ -0,0 +1,43 @@ +--- +id: rj-rjs-335 +batch: 1 +title: "Angestelltengesetz (AngG) – Art. 1 § 27" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "AngG" +stand: 2023-08 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/AngG_§27.md" +legal_bases: ["AngG Art. 1 § 27"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "angg"] +cross_refs: [] +--- + +# Angestelltengesetz (AngG) – Art. 1 § 27 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2023-08. Angestelltengesetz (AngG), Gesetzesnummer 10008069 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-335* + +## § 27 – Wortlaut + +Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen: + + +- 1. Wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt; + + +- 2. wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6) zu leisten; + + +- 3. wenn einer der im § 1 bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in § 7, Absatz 4, bezeichneten Verboten zuwiderhandelt; + + +- 4. wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht; + + +- 5. wenn der Angestellte durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist; + + +- 6. wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_arbvg-101.md b/wissensbasis/dokumente/rj_arbvg-101.md new file mode 100644 index 0000000..33133a2 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_arbvg-101.md @@ -0,0 +1,25 @@ +--- +id: rj-rjs-336 +batch: 1 +title: "Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) – § 101" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "ArbVG" +stand: 2017-03 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/ArbVG_§101.md" +legal_bases: ["ArbVG § 101"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "arbvg"] +cross_refs: [] +--- + +# Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) – § 101 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2017-03. Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Gesetzesnummer 10008329 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-336* + +## Mitwirkung bei Versetzungen (Index) + +§ 101. Die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_arbvg-105.md b/wissensbasis/dokumente/rj_arbvg-105.md new file mode 100644 index 0000000..da8e1bf --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_arbvg-105.md @@ -0,0 +1,91 @@ +--- +id: rj-rjs-337 +batch: 1 +title: "Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) – § 105" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "ArbVG" +stand: 2022-10 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/ArbVG_§105.md" +legal_bases: ["ArbVG § 105"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "arbvg"] +cross_refs: [] +--- + +# Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) – § 105 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2022-10. Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Gesetzesnummer 10008329 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-337* + +## Anfechtung von Kündigungen (Index) + +§ 105. (1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann. + +(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat. + +(3) Die Kündigung kann beim Gericht angefochten werden, wenn + + +- 1. die Kündigung + + +- a) wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften; + + +- b) wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften; + + +- c) wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Arbeitnehmer; + + +- d) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge; + + +- e) wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat; + + +- f) wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle; + + +- g) wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner, als arbeitsmedizinischer Fachdienst oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern; + + +- h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683); + + +- i) wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer; + + +- j) wegen seiner Tätigkeit als Sprecher gemäß § 177 Abs. 1 + + +- 2. die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung + + +- a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder + + +- b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, + +(3a) Umstände gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, die ihre Ursache in einer langjährigen Beschäftigung als Nachtschwerarbeiter (Art. VII NSchG) haben, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen werden, wenn der Arbeitnehmer ohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiter beschäftigt werden kann. + +(3b) Umstände gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Arbeitnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Arbeitnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben. + +(3c) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Arbeitnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt. + +(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3c nicht vorzunehmen. Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage ohne Zustimmung des gekündigten Arbeitnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hiervon verständigte Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht anfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. + +(4a) Bringt der Arbeitnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als rechtzeitig eingebracht. + +(5) Insoweit sich der Kläger im Zuge des Verfahrens auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z 1 beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. + +(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Abs. 3 Z 2 nicht angefochten werden. + +(7) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. + +## Schlagworte (Index) + +Fachpersonal, BGBl. Nr. 683/1991, Präsenzdienst diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7d.md b/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7d.md new file mode 100644 index 0000000..6e33099 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7d.md @@ -0,0 +1,27 @@ +--- +id: rj-rjs-329 +batch: 1 +title: "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7d" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2026-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/AVRAG_§7d.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] +cross_refs: [] +--- + +# Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7d + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-329* + +## Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen (Index) + +§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7f.md b/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7f.md new file mode 100644 index 0000000..e383ca9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7f.md @@ -0,0 +1,36 @@ +--- +id: rj-rjs-330 +batch: 1 +title: "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7f" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2026-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/AVRAG_§7f.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] +cross_refs: [] +--- + +# Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7f + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-330* + +## Erhebungen der Abgabenbehörden (Index) + +§ 7f. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und + + +- 1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, + + +- 2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie + + +- 3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +(2) Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Abs. 1 dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7g.md b/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7g.md new file mode 100644 index 0000000..519f22a --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7g.md @@ -0,0 +1,35 @@ +--- +id: rj-rjs-331 +batch: 1 +title: "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7g" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2026-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/AVRAG_§7g.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] +cross_refs: [] +--- + +# Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7g + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-331* + +## Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung (Index) + +§ 7g. (1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in + + +- 1. dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder + + +- 2. dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen, + +(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über eine sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach § 7e Abs. 3 in Verfahren nach § 7i Abs. 5 zu informieren. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7i.md b/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7i.md new file mode 100644 index 0000000..bc2845b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_avrag-7i.md @@ -0,0 +1,76 @@ +--- +id: rj-rjs-332 +batch: 1 +title: "Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7i" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2026-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/AVRAG_§7i.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] +cross_refs: [] +--- + +# Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – § 7i + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-332* + +## Strafbestimmungen (Index) + +§ 7i. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt. + +(2) Wer entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. + +(2a) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. + +(3) Ebenso ist nach Abs. 2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert. + +(4) Wer als + + +- 1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder + + +- 2. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder + + +- 3. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält + +(5) Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. + +(5a) Die Strafbarkeit nach Abs. 5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet. + +(6) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass + + +- 1. der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und + + +- 2. die Unterschreitung des nach Abs. 5 Z 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder + + +- 3. das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, + +(7) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen. + +(7a) Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 5 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 7 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung. + +(8) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren + + +- 1. nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 4 und nach § 7b Abs. 8 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 5 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB, + + +- 2. nach Abs. 5 in Verbindung mit § 7g und in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 hat der zuständige Träger der Krankenversicherung, + + +- 3. nach Abs. 1, 2a, 4 und 5 und nach § 7b Abs. 8 in Verbindung mit § 7h hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, + +(9) Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. + +(10) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-171-172-1994.md b/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-171-172-1994.md new file mode 100644 index 0000000..7123fdd --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-171-172-1994.md @@ -0,0 +1,226 @@ +--- +id: rj-rjs-001 +batch: 1 +title: "EuGH C-171,172/94, Urteil vom 7. 3. 1996" +work: "EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich)" +chapter: "EuGH-Urteil" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 1996-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/EUGH_C-171_172-1994.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "eugh", "urteil"] +cross_refs: [] +--- + +# EuGH C-171,172/94, Urteil vom 7. 3. 1996 + +*EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich), EuGH, Entscheidung vom 7. 3. 1996. Textwiedergabe (nicht amtlich): https://lexetius.com/1996,337; amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61994CJ0171.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-001* + +## Begründung (1) + +EuGH, Urteil vom 7. 3. 1996 – C-171/94 + +Europäischer Gerichtshof + +Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen – Begriff des Übergangs – Übertragung einer Vertriebsberechtigung. + +1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie auf den Fall anwendbar ist, daß ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung sodann auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, das – ohne Übertragung von Aktiva – einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird. + +2. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 verwehrt es einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs beim Veräusserer beschäftigt ist, nicht, dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis mit dem Veräusserer geschieht. Wird der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis wegen einer Änderung der Höhe des dem Arbeitnehmer gewährten Entgelts beendet, so müssen die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie vorsehen, daß die Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. + +EuGH, Urteil vom 7. 3. 1996 – C-171/94 (lexetius.com/1996,337) + +1 + 1. Die Cour du travail Brüssel hat mit zwei Urteilen vom 15. Juni 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26, im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. + +2 + 2. Diese Frage stellt sich in zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen Albert Merckx und Patrick Neuhuys (im folgenden: Kläger) und der Ford Motors Company Belgium SA (im folgenden: Beklagte), in denen strittig ist, wie sich die Beendigung der Tätigkeit der Anfo Motors SA und die Übernahme ihrer Vertriebsberechtigung für Kraftfahrzeuge durch ein anderes Unternehmen, die Novarobel SA, auf die Arbeitsverträge zwischen den Klägern und der Firma Anfo Motors auswirken. + +Zum rechtlichen Rahmen und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens + +3 + 3. Nach ihrer zweiten Begründungserwägung soll die Richtlinie "die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten". Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie, daß die Rechte und Pflichten des Veräusserers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag auf den Erwerber übergehen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 stellt der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils als solcher für den Veräusserer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. + +4 + 4. Nach Artikel 1 Absatz 1 ist die Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar. + +## Begründung (2) + +5 + 5. Im belgischen Recht wird die Richtlinie durch den Tarifvertrag Nr. 32a vom 7. Juni 1985 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Wechsel des Arbeitgebers infolge einer vertraglichen Unternehmensübertragung und zur Regelung der Ansprüche übernommener Arbeitnehmer bei einer Übernahme der Aktiva nach Konkurs oder Vergleich umgesetzt. Nach dem Königlichen Erlaß vom 25. Juli 1985 (Moniteur belge vom 9. August 1985, S. 11527) hat dieser Tarifvertrag bindende Wirkung. + +6 + 6. Die Kläger waren als Autoverkäufer bei der Anfo Motors SA beschäftigt. Diese Firma verkaufte in einer Reihe von Gemeinden des Großraums Brüssel als Vertragshändlerin der Beklagten Kraftfahrzeuge; die Beklagte war auch Hauptaktionärin des Unternehmens. + +7 + 7. Am 8. Oktober 1987 teilte die Anfo Motors SA den Klägern mit, daß sie ihre Tätigkeit zum 31. Dezember 1987 vollständig einstellen werde. Vom 1. November 1987 an werde die Firma Ford in den bisher von der Anfo Motors SA betreuten Gemeinden mit einer unabhängigen Vertragshändlerin, der Novarobel SA, zusammenarbeiten. Letztere werde 14 der 64 Mitarbeiter der Anfo Motors SA übernehmen. Die Stellung, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und alle anderen vertraglichen Rechte der übernommenen Arbeitnehmer blieben im Einklang mit dem Tarifvertrag Nr. 32a aufrechterhalten. + +8 + 8. Die Anfo Motors SA versandte ausserdem ein Schreiben an ihre Kunden, in dem sie sie über die Geschäftsaufgabe informierte und ihnen die neue Vertragshändlerin empfahl. + +9 + 9. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1987 lehnten die Kläger die vorgeschlagene Übernahme ab. Sie führten aus, die Anfo Motors SA könne sie nicht dazu verpflichten, für ein anderes Unternehmen an einem anderen Ort und zu anderen Arbeitsbedingungen zu arbeiten, ohne daß die geringste Garantie für die Erhaltung des Kundenstamms und die Erzielung eines bestimmten Verkaufsergebnisses gegeben sei. Die Vorgehensweise der Anfo Motors SA erfülle daher den Tatbestand einer einseitigen Lösung ihrer Arbeitsverträge. Sie hätten deshalb Anspruch auf eine Abfindung sowie auf weitere, aus anderen Gründen geschuldete Beträge. + +10 + 10. Mit Schreiben an die Kläger vom 30. Oktober und 2. November 1987 bestätigte die Anfo Motors SA die Übernahme ihrer Arbeitsverträge durch die Novarobel SA und wies weiter darauf hin, daß die Gewerkschaften am 30. Oktober 1987 einen Tarifvertrag unterzeichnet hätten, durch den sie die Anwendbarkeit des Tarifvertrags Nr. 32a und damit die Wirksamkeit der Übernahmen anerkannt hätten. Sie forderte die Kläger auf, unverzueglich bei der Novarobel SA zu erscheinen, andernfalls werde sie Schadensersatz wegen Vertragsbruchs geltend machen. + +11 + 11. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nicht nach und erhoben – nach weiterem ergebnislosem Schriftwechsel – gegen die Anfo Motors SA, für die später die jetzige Beklagte eintrat, Klage auf Zahlung verschiedener Beträge als Entschädigung wegen Entlassung und wegen Betriebsschließung, als Abfindung sowie als anteilige Jahresabschlussprämie. Die Anfo Motors SA erhob Widerklagen, mit denen sie ihrerseits von den Klägern Schadensersatz wegen Vertragsbruchs begehrte. Mit Urteilen vom 20. Juli 1990 wies das Tribunal du travail die Klagen als unbegründet und die Widerklagen als unzulässig ab. + +## Begründung (3) + +12 + 12. Die Kläger legten gegen diese Urteile Berufung bei der Cour du travail Brüssel ein; die Beklagte erhob Anschlußberufung. Die Kläger machten geltend, es liege kein Unternehmensübergang im Sinne des Tarifvertrags Nr. 32a, sondern eine Betriebsschließung vor. Die Beklagte vertrat die gegenteilige Auffassung. + +13 + 13. Das vorlegende Gericht traf folgende Feststellungen: Wie aus einer als "Convention et garantie" bezeichneten Vereinbarung mit der Novarobel SA vom 15. Oktober 1987 hervorgehe, habe die Beklagte beschlossen, den Geschäftsbetrieb ihres Tochterunternehmens Anfo Motors SA einzustellen und die zuvor diesem eingeräumte Vertriebsberechtigung an die Novarobel SA zu vergeben, die gegen Garantien seitens der Beklagten im Einklang mit dem Tarifvertrag Nr. 32a bestimmte von der Anfo Motors SA ausgeuebte Tätigkeiten übernehme. Obwohl die Beklagte Hauptaktionärin der Anfo Motors SA sei, habe in Wirklichkeit letztere selbst die Beendigung ihrer Tätigkeit beschlossen. Zwischen der Anfo Motors SA und der Novarobel SA bestehe keine vertragliche Beziehung. Die Anfo Motors SA habe mehr als drei Viertel ihrer Mitarbeiter entlassen und ihnen die bei einer Betriebsschließung gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen gezahlt. Sie habe keine materiellen Aktiva an die Novarobel SA übertragen; unbewiesen sei insbesondere, daß sie ihre Kundenkartei an diese weitergegeben habe. + +14 + 14. Vor diesem Hintergrund hat die Cour du travail Brüssel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in beiden Rechtssachen die folgende gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: + +15 + Liegt ein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 vor, wenn ein Unternehmen nach der Entscheidung, seine Tätigkeit am 31. Dezember 1987 einzustellen, den grössten Teil seines Personals entlässt, nur 14 Personen von insgesamt mehr als 60 behält und beschließt, daß diese 14 Personen unter Wahrung der von ihnen erworbenen Rechte vom 1. November 1987 an in einem Unternehmen arbeiten müssen, mit dem das erstgenannte Unternehmen keine Vereinbarung geschlossen hat, das aber seit dem 15. Oktober 1987 die Vertriebsberechtigung besitzt, die zuvor das erstgenannte Unternehmen innehatte, und zwar auch dann, wenn das erstgenannte Unternehmen keinen Vermögensbestandteil an das zweitgenannte übertragen hat? + +16 + 15. Mit dieser Frage soll erstens geklärt werden, ob Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß die Richtlinie auf einen Fall anwendbar ist, in dem ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung sodann auf ein anderes Übernehmen übertragen wird, das – ohne die Übertragung von Aktiva – einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird. Angesichts des Sachverhalts der Ausgangsverfahren und im Interesse einer sachdienlichen Antwort an das vorlegende Gericht ist zweitens zu prüfen, ob Artikel 3 Absatz 1 es einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs beim Veräusserer beschäftigt ist, verwehrt, dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen. + +Zum Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie + +## Begründung (4) + +17 + 16. Was den ersten Teil der so formulierten Frage angeht, so besteht das entscheidende Kriterium für einen Übergang im Sinne der Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung darin, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache +C-29/91 +, +Redmond Stichting +, +Slg. 1992, I-3189 +, Randnr. 23). + +18 + 17. Für die Feststellung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventüllen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Alle diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert beurteilt werden (Urteil +Redmond Stichting +, a. a. O., Randnr. 24). + +19 + 18. Anhand dieser Grundsätze lässt sich im vorliegenden Fall feststellen, daß die Beklagte, die Hauptaktionärin der Anfo Motors SA, die Berechtigung zum Vertrieb ihrer Kraftfahrzeuge in dem zuvor von dieser betreuten Gebiet auf die Novarobel SA übertragen und damit das wirtschaftliche Risiko dieser Tätigkeit auf ein Unternehmen ausserhalb ihrer eigenen Unternehmensgruppe verlagert hat, daß die Novarobel SA die Tätigkeit der Anfo Motors SA ohne Unterbrechung im selben Bereich zu den gleichen Bedingungen fortführt, daß sie einen Teil der Belegschaft übernommen hat und daß für sie im Interesse einer kontinuierlichen Nutzung der Vertriebsberechtigung bei der Kundschaft geworben wurde. + +20 + 19. Diese Tatsachen lassen insgesamt den Schluß zu, daß die Übertragung der Vertriebsberechtigung in den Ausgangsverfahren vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst werden kann. Allerdings bleibt zu prüfen, ob nicht bestimmte von den Klägern angeführte Umstände dieser Feststellung entgegenstehen. + +21 + 20. Die Kläger machen erstens geltend, daß im Ausgangsfall weder materielle noch immaterielle Aktiva des Unternehmens übertragen und auch dessen Aufbau und Organisation nicht – und zwar nicht einmal teilweise – beibehalten worden seien. Überdies habe die Novarobel SA ihren Sitz in anderen Gemeinden des Großraums Brüssel als den zuvor von der Anfo Motors SA betreuten. + +## Begründung (5) + +22 + 21. Diese Umstände stehen der Anwendung der Richtlinie jedoch nicht entgegen, da angesichts der Art der ausgeuebten Tätigkeit die Übertragung von Aktiva für die Frage, ob die betroffene Einheit ihre wirtschaftliche Identität bewahrt hat, nicht ausschlaggebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 1994 in der Rechtssache +C-392/92 +, +Schmidt +, +Slg. 1994, I-1311 +, Randnr. 16). Die Tätigkeit des Alleinvertriebs von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Marke in einem bestimmten Bereich bleibt ihrem Gegenstand nach nämlich auch dann unverändert, wenn sie unter einer anderen Geschäftsbezeichnung, in anderen Geschäftsräumen und mit anderen Hilfsmitteln wahrgenommen wird. Unerheblich ist auch, daß sich der Unternehmenssitz in einer anderen Zone desselben Großraums befindet, da das Vertriebsgebiet dasselbe bleibt. + +23 + 22. Die Kläger machen zweitens geltend, von einem Übergang im Sinne der Richtlinie könne nicht gesprochen werden, wenn ein Unternehmen, wie hier die Anfo Motors SA, seine Tätigkeit endgültig und vollständig eingestellt habe und liquidiert werde. In diesem Fall existiere die wirtschaftliche Einheit nicht mehr und habe demgemäß ihre Identität nicht bewahren können. + +24 + 23. Insoweit genügt der Hinweis, daß der mit der Richtlinie bezweckte Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt würde, wenn die Anwendung der Richtlinie bereits dadurch ausgeschlossen würde, daß das veräusserte Unternehmen seine Tätigkeit zum Zeitpunkt der Veräusserung einstellt und anschließend liquidiert wird. Wird die Tätigkeit dieses Unternehmens durch ein anderes Unternehmen fortgeführt, so sind diese Umstände eher geeignet, das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie zu bestätigen. + +25 + 24. Nach Auffassung der Kläger ist die Richtlinie drittens deshalb nicht anwendbar, weil der grössere Teil der Belegschaft anläßlich der Übertragung der Vertriebsberechtigung entlassen wurde. + +26 + 25. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie stellt der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils als solcher keinen Kündigungsgrund dar. Diese Bestimmung steht jedoch etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen. + +27 + 26. Der Umstand, daß der grössere Teil der Belegschaft im Zusammenhang mit der Übertragung entlassen wurde, genügt daher nicht, um die Anwendung der Richtlinie auszuschließen. Denn zum einen gab es für diese Kündigungen möglicherweise wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie. Zum anderen würde jedenfalls auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie nicht in Frage stellen. + +28 + 27. Die Kläger machen schließlich geltend, selbst wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie tatsächlich stattgefunden haben sollte, beruhe dieser nicht, wie nach Artikel 1 der Richtlinie erforderlich, auf einer vertraglichen Übertragung. Dieser Begriff setze nämlich notwendig das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen Veräusserer und Erwerber voraus. Hieran fehle es aber im Ausgangsfall. + +## Begründung (6) + +29 + 28. Da die sprachlichen Fassungen der Richtlinie voneinander abweichen und der Begriff der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung hat, hat der Gerichtshof diesen Begriff so weit ausgelegt, daß er dem Zweck der Richtlinie, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer bei einer Übertragung ihres Unternehmens, gerecht wird. Er hat demgemäß entschieden, daß die Richtlinie in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. insbesondere Urteil +Redmond Stichting +, a. a. O., Randnrn. 10 und 11). + +30 + 29. So ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Richtlinie anwendbar auf die Kündigung eines Restaurant-Pachtvertrags und den anschließenden Abschluß eines neuen Pachtvertrags mit einem anderen Betreiber (Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache +324/86 +, +Tellerup/Daddy' s Dance Hall +, +Slg. 1988, 739 +), auf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäftsräume und einen anschließenden Verkauf durch den Eigentümer (Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache +101/87 +, +Bork International +, +Slg. 1988, 3057 +) und schließlich auf die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeit einer juristischen Person infolge des Entzugs öffentlicher Subventionen und die anschließende Gewährung dieser Subventionen an eine andere juristische Person mit gleicher Zielsetzung (Urteil +Redmond Stichting +, a. a. O.). + +31 + 30. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Anwendung der Richtlinie nicht das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen Veräusserer und Erwerber voraus. Wird daher die einem Unternehmen erteilte Vertriebsberechtigung für Kraftfahrzeuge aufgehoben und anschließend einem anderen Unternehmen mit gleichem Tätigkeitsbereich eine neue Vertriebsberechtigung eingeräumt, so liegt dem Unternehmensübergang nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine vertragliche Übertragung im Sinne der Richtlinie zugrunde. + +32 + 31. Wie aus den Akten hervorgeht, schloß hier die Beklagte, die Hauptaktionärin der Anfo Motors SA war, zudem mit der Novarobel SA eine als "Convention et garantie" bezeichnete Vereinbarung, mit der sie sich zur Übernahme der Kosten verpflichtete, die der Novarobel SA durch etwaige Entschädigungs-, Abfindungs- und Ausgleichszahlungen an die früheren Mitarbeiter der Anfo Motors SA entstehen würden. Dieser Umstand bestätigt das Vorliegen einer vertraglichen Übertragung im Sinne der Richtlinie. + +33 + 32. Auf den ersten Teil der oben umformulierten Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß die Richtlinie auf den Fall anwendbar ist, daß ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung sodann auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, das – ohne Übertragung von Aktiva – einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird. + +Zur Möglichkeit für den Arbeitnehmer, dem Übergang des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen + +## Begründung (7) + +34 + 33. Was den zweiten Teil der oben umformulierten Frage anbelangt, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache +105/84 + ( +Danmols Inventar +, +Slg. 1985, 2639 +, Randnr. 16) ausgeführt, daß der mit der Richtlinie bezweckte Schutz gegenstandslos ist, wenn der Betroffene selbst aufgrund seiner eigenen, freien Entscheidung das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Unternehmensinhaber nicht fortsetzt. + +35 + 34. Nach dem Urteil vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen +C-132/91 +, +C-138/91 + und +C-139/91 + (Katsikas u. a., +Slg. 1992, I-6577 +, Randnrn. 31 und 32) ermöglicht es die Richtlinie dem Arbeitnehmer zwar, sein Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den mit dem Veräusserer vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, verpflichtet ihn aber nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber. Eine solche Verpflichtung verstieße gegen Grundrechte des Arbeitnehmers, der in der Wahl seines Arbeitgebers frei sein muß und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. + +36 + 35. Entscheidet sich der Arbeitnehmer frei dafür, den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen, so ist es daher Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis geschieht. Sie können insbesondere vorsehen, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis in diesem Fall als entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gekündigt gilt. Sie können auch vorsehen, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis mit dem Veräusserer bestehen bleibt (Urteil Katsikas, a. a. O., Randnrn. 35 und 36). + +37 + 36. In diesem Zusammenhang tragen die Kläger ferner vor, daß es die Novarobel SA abgelehnt habe, ihnen den Fortbestand ihres vor allem vom erzielten Umsatz abhängigen Entgelts zu garantieren. + +38 + 37. Zu diesem Vorbringen ist auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie hinzuweisen, wonach dann, wenn der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, weil der Übergang im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, davon auszugehen ist, daß die Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. + +39 + 38. Eine Änderung der Höhe des dem Arbeitnehmer gewährten Entgelts ist eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift; dies gilt auch dann, wenn die Vergütung vor allem umsatzabhängig ist. Wird der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis beendet, weil der Übergang eine solche Änderung mit sich bringt, so ist davon auszugehen, daß die Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. + +40 + 39. Auf den zweiten Teil der umformulierten Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie es einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs beim Veräusserer beschäftigt ist, nicht verwehrt, dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis mit dem Veräusserer geschieht. Wird der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis wegen einer Änderung der Höhe des dem Arbeitnehmer gewährten Entgelts beendet, so müssen die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie vorsehen, daß die Beendigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. + +Kosten + +## Begründung (8) + +41 + 40. Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. + +Impressum/Datenschutz diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-29-1991.md b/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-29-1991.md new file mode 100644 index 0000000..fc2de27 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-29-1991.md @@ -0,0 +1,217 @@ +--- +id: rj-rjs-002 +batch: 1 +title: "EuGH C-29/91, Urteil vom 19. 5. 1992" +work: "EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich)" +chapter: "EuGH-Urteil" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 1992-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/EUGH_C-29-1991.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "eugh", "urteil"] +cross_refs: [] +--- + +# EuGH C-29/91, Urteil vom 19. 5. 1992 + +*EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich), EuGH, Entscheidung vom 19. 5. 1992. Textwiedergabe (nicht amtlich): https://lexetius.com/1992,278; amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61991CJ0029.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-002* + +## Begründung (1) + +EuGH, Urteil vom 19. 5. 1992 – C-29/91 + +Europäischer Gerichtshof + +1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß der Begriff "vertragliche Übertragung" auf eine Situation Anwendung findet, in der eine Behörde beschließt, die Gewährung von Subventionen an eine juristische Person einzustellen, wodurch die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeiten dieser juristischen Person bewirkt wird, um die Subventionen auf eine andere juristische Person zu übertragen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt. + +2. Der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff "Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen" betrifft den Fall, daß die betreffende Einheit ihre Identität gewahrt hat. Um festzustellen, ob eine Übertragung im genannten Sinne in einem Fall wie dem vorliegt, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, die den fraglichen Vorgang kennzeichnen, zu prüfen, ob die ausgeuebten Funktionen von der neuen juristischen Person mit den gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten tatsächlich fortgesetzt oder wiederaufgenommen wurden, wobei Tätigkeiten besonderer Art, die selbständige Aufgaben darstellen, gegebenenfalls Betrieben oder Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie gleichgestellt werden können. + +EuGH, Urteil vom 19. 5. 1992 – C-29/91 (lexetius.com/1992,278) + +1 + 1. Das Kantongerecht Groningen hat mit Beschluß vom 21. Januar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. + +2 + 2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Dr. Sophie Redmond Stichting (Klägerin) und Hendrikus Bartol sowie acht weiteren Personen. + +3 + 3. Aus den Akten geht hervor, daß es sich bei der Klägerin um eine Stiftung handelt, die sich insbesondere mit der Hilfeleistung für Süchtige befasst, die bestimmten Gruppen der niederländischen Gesellschaft angehören. Die Beklagten sind bei dieser Stiftung als Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigt, auf die die Bestimmungen des Burgerlijk Wetbök (Bürgerliches Gesetzbuch; im folgenden: BW) Anwendung finden. + +4 + 4. Die Gemeinde Groningen, die dieser Stiftung Subventionen gewährte, die deren einzigen Einkünfte darstellten, stellte die Gewährung dieser Subventionen mit Wirkung vom 1. Januar 1991 ein. Von diesem Zeitpunkt an wurden die Subventionen einer anderen auf dem Gebiet der Hilfeleistung für Süchtige tätigen Stiftung, der Stichting Sigma, gewährt. + +5 + 5. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die nun über keine Einkünfte mehr verfügt, erhob beim Kantongerecht Groningen gemäß Artikel 1639w BW Klage auf Auflösung der zwischen ihr und denjenigen Mitgliedern ihrer Belegschaft, die von der Stichting Sigma nicht übernommen wurden, bestehenden Arbeitsverträge. + +## Begründung (2) + +6 + 6. Einige der Beklagten des Ausgangsverfahrens beriefen sich auf die Artikel 1639aa ff., die zum Zweck der Umsetzung der Richtlinie in das niederländische Recht in das Burgerlijk Wetbök eingefügt worden waren. Das Kantongerecht, das in erster und letzter Instanz entscheidet, sah sich daher vor eine Frage der Auslegung der Richtlinie gestellt. Es hat das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat: + +7 + a) Bezieht sich der Begriff des "Übergangs von Unternehmen … auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung" im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auch auf den Fall, daß eine subventionierende Einrichtung beschließt, die Unterstützung einer juristischen Person einzustellen, wodurch deren Tätigkeiten vollständig und endgültig beendet werden, und von diesem Zeitpunkt an auf eine andere juristische Person mit dem gleichen oder einem vergleichbaren Zweck überzuleiten, wobei von den beiden juristischen Personen und der subventionierenden Einrichtung nicht nur beabsichtigt und vereinbart wird, die Klienten/Patienten der ersten juristischen Person soweit wie möglich auf die zweite juristische Person "überzuleiten", sondern auch, die durch die erste juristische Person von dieser subventionierenden Einrichtung gemieteten unbeweglichen Sachen anschließend an die zweite juristische Person zu vermieten und so weit wie möglich (und wünschenswert) von "der Kenntnis und den Mitteln (z. B. Personal)" der ersten juristischen Person Gebrauch zu machen? + +8 + b) Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Frage einen Unterschied, daß das Inventar der ersten juristischen Person nicht auf die zweite juristische Person mitübertragen wird? + +9 + c) Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, ob das nicht übertragene Inventar ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Hilfsmitteln für die oben erwähnte Begegnungs- und Erholungsfunktion besteht? + +10 + d) Kann noch von einer Wahrung der Identität des (übertragenen Teils des) Unternehmens gesprochen werden, wenn die oben erwähnte Begegnungs- und Erholungsfunktion der ersten juristischen Person nicht übertragen wird, die Hilfeleistungsfunktion aber wohl? + +11 + e) Macht es für die Beantwortung dieser letzten Frage einen Unterschied, ob die Begegnungs- und Erholungstätigkeiten als ein selbständiger Zweck oder ausschließlich als ein Hilfsmittel für eine bestmögliche Hilfeleistung anzusehen sind? + +12 + f) Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen schließlich noch einen Unterschied, daß der (beabsichtigte) Übergang der Tätigkeiten der ersten juristischen Person auf die zweite in erster Linie nicht durch (eine) hierauf abzielende Vereinbarung (en) zwischen der subventionierenden Einrichtung und den beiden juristischen Personen, sondern durch den auf einer Änderung der Politik der subventionierenden Behörde beruhenden Beschluß verursacht wird, die finanzielle Unterstützung der ersten juristischen Person einzustellen und auf die zweite juristische Person überzuleiten? + +## Begründung (3) + +13 + 7. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert. + +14 + 8. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie lautet: "Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar." + +15 + 9. Die sechs Vorlagefragen des Kantongerecht Groningen betreffen im Kern zwei unterschiedliche Aspekte des in Artikel 1 der Richtlinie umschriebenen Anwendungsbereichs dieser Richtlinie. Ein Teil der ersten Frage und die sechste Frage betreffen die Auslegung des Begriffs "vertragliche Übertragung", die übrigen Fragen den Begriff "Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen". Für eine Antwort an das Kantongerecht müssen nacheinander die Auslegungsprobleme untersucht werden, zu denen diese beiden Begriffe unter den vom nationalen Gericht dargestellten Umständen Anlaß geben können. + +Zum Begriff "vertragliche Übertragung" + +16 + 10. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache +135/83 + ( +Abels +, +Slg. 1985, 469 +, Randnrn. 11 bis 13) festgestellt, daß sich die Tragweite der streitigen Vorschriften wegen der Unterschiede zwischen ihren sprachlichen Fassungen und des unterschiedlichen Inhalts des Begriffs der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten nicht allein aufgrund einer wörtlichen Auslegung bestimmen lässt. + +17 + 11. Er hat diesen Begriff daher so weit ausgelegt, daß er dem Zweck der Richtlinie – Schutz der Arbeitnehmer bei Übertragung ihres Unternehmens – gerecht wird, und hat ausgeführt, daß diese Richtlinie in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache +101/87 +, +Bork International +, +Slg. 1988, 3057 +, Randnr. 13). + +18 + 12. Der Gerichtshof hat namentlich entschieden, daß in den Anwendungsbereich der Richtlinie die Pacht eines Unternehmens, gefolgt von der Auflösung des Pachtvertrags und der anschließenden Wiederübernahme des Betriebs durch den Eigentümer (Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache +287/86 +, +Ny Mölle Kro +, +Slg. 1987, 5465 +), die Anpachtung eines Restaurants, die Auflösung des Pachtvertrags und der Abschluß eines neuen Pachtvertrags mit einem neuen Betreiber (Urteil vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache +324/86 +, +Daddy' s Dance Hall +, +Slg. 1988, 739 +) und schließlich sogar die Veräusserung eines Bar- und Diskothekenbetriebs im Wege des Mietkaufs und die Rückgabe des Betriebs aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil vom 5. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen +144/87 + und 145/87, +Berg +, +Slg. 1988, 2559 +) fallen. + +## Begründung (4) + +19 + 13. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juni 1988 (Bork International, a. a. O., Randnr. 14) ausgeführt hat, kann, wenn der Mieter als Inhaber eines Unternehmens diese Eigenschaft bei Beendigung des Mietvertrags verliert und ein Dritter sie später aufgrund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrags erwirbt, dieser Vorgang in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wie er in Artikel 1 Absatz 1 umschrieben ist. Daß in diesem Fall die Übertragung in zwei Schritten in der Weise erfolgt, daß das Unternehmen zunächst vom Mieter auf den Eigentümer zurückübertragen wird, der es anschließend auf den neuen Eigentümer überträgt, schließt die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht aus. + +20 + 14. Bei dem Vorgang, auf den sich die Vorlagefragen des Kantongerecht Groningen beziehen, ist nach seiner Schilderung im Vorlagebeschluß die Lage vergleichbar. Es geht nämlich darum, daß eine Gemeinde, die die Tätigkeiten einer Stiftung subventioniert, die sich mit der Hilfeleistung für Süchtige beschäftigt, beschließt, die Subventionierung einzustellen mit der Folge, daß die Stiftung ihre Tätigkeit beenden muß, um die Subventionen anschließend auf eine andere Stiftung mit der gleichen Zielsetzung zu übertragen. + +21 + 15. Das vorlegende Gericht möchte mit seiner sechsten Frage wissen, ob der Umstand, daß die Entscheidung für die Übertragung einseitig von der öffentlichen Körperschaft getroffen wurde und nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der öffentlichen Körperschaft und den subventionierten Einrichtungen beruht, zur Unanwendbarkeit der Richtlinie führt. + +22 + 16. Diese Frage ist zu verneinen. + +23 + 17. Zum einen liegt eine einseitige Entscheidung ebenso vor, wenn ein Eigentümer beschließt, den Mieter zu wechseln, wie wenn eine öffentliche Körperschaft ihre Subventionspolitik ändert. Die Art der Subvention spielt dabei keine Rolle, denn in einigen Mitgliedstaaten werden Subventionen durch einseitigen Akt unter bestimmten Voraussetzungen, in anderen aufgrund von Subventionsverträgen gewährt. In allen Fällen erfolgt die Änderung des Empfängers der Subvention im Rahmen vertraglicher Abmachungen im Sinne der Richtlinie und der Rechtsprechung (Urteile vom 5. Mai 1988, Berg, a. a. O., Randnr. 19, und vom 15. Juni 1988, Bork International, a. a. O., Randnrn. 13 und 14). Zudem bestreitet die Klägerin in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen zwar, daß Verträge abgeschlossen worden seien, das Kantongerecht führt jedoch in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich aus: "Sowohl die Klägerin als auch die Stichting Sigma erklärten sich bereit, aktiv an der 'Übertragung' der von der Klägerin betreuten Personen auf die Stichting Sigma mitzuwirken, wozu auch eine Arbeitsgruppe 'Überleitung der Tätigkeiten der Stichting Redmond auf die Stichting Sigma' ins Leben gerufen wurde." + +## Begründung (5) + +24 + 18. Zum anderen schließt, wie auch die Kommission in ihren Erklärungen hervorhebt, der Umstand, daß der Vorgang auf der Gewährung von Subventionen für Stiftungen oder Vereine beruht, die unentgeltliche Dienstleistungen erbringen, diesen Vorgang nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Die Richtlinie hat nämlich, wie bereits ausgeführt, zum Ziel, die Rechte der Arbeitnehmer zu gewährleisten, und sie gilt für alle Arbeitnehmer, die nach nationalem Recht irgendeinen, wenn auch nur eingeschränkten Schutz genießen (Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache +105/84 +, +Danmols Inventar +, +Slg. 1985, 2639 +, Randnr. 27, und vom 15. April 1986 in der Rechtssache +237/84 +, +Kommission/Belgien +, +Slg. 1986, 1247 +, Randnr. 13). Ausweislich des Vorlagebeschlusses fallen die betroffenen Arbeitnehmer unter das niederländische Burgerlijk Wetbök. + +25 + 19. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als ein weiteres Argument vorgetragen, daß sich die Klägerin in einer einem Konkurs vergleichbaren Situation befinde; diese Situation ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, da sich die ernsthafte Gefahr einer im Widerspruch zu den sozialen Zielen des EWG-Vertrags stehenden allgemeinen Verschlechterung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte nicht ausschließen ließe, wenn die Richtlinie bei Konkursen Anwendung fände (Urteil vom 7. Februar 1985, Abels, a. a. O., Randnr. 23). + +26 + 20. Diesem neuen Vorbringen, das in den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen nicht enthalten ist und keine Stütze in den Akten findet, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Urteil +Abels + findet die Richtlinie nämlich keine Anwendung auf den Übergang von Unternehmen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist. Selbst wenn also die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehabt hätte, was nicht dargetan ist, hätte dieser Umstand für sich nicht genügt, um den Übergang vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1985, Danmols Inventar, a. a. O., Randnrn. 9 und 10). + +27 + 21. Auf die Vorlagefragen bzw. Teilfragen, die im Zusammenhang mit dem Begriff "vertragliche Übertragung" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 stehen, ist daher zu antworten, daß diese Bestimmung so auszulegen ist, daß dieser Begriff auf eine Situation Anwendung findet, in der eine Behörde beschließt, die Gewährung von Subventionen an eine juristische Person einzustellen, wodurch die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeiten dieser juristischen Person bewirkt wird, um die Subventionen auf eine andere juristische Person zu übertragen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt. + +Der Begriff Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen + +28 + 22. Im Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache +24/85 + ( +Spijkers +, +Slg. 1986, 1119 +) hat der Gerichtshof klargestellt, aufgrund welcher Tatumstände zu beurteilen ist, ob ein Übergang eines Unternehmens im Sinne der Richtlinie vorliegt. Dabei sind drei Punkte von Bedeutung. + +## Begründung (6) + +29 + 23. Erstens besteht das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie handelt, darin, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, a. a. O., Randnrn. 11 und 12). + +30 + 24. Zweitens müssen für die Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventüllen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Alle diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert beurteilt werden (Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, a. a. O., Randnr. 13). + +31 + 25. Schließlich ist für die tatsächliche Beurteilung, die für die Feststellung erforderlich ist, ob ein Übergang in dem angegebenen Sinn vorliegt, das nationale Gericht zuständig, das dabei die vorgenannten Auslegungskriterien zu beachten hat (Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, a. a. O., Randnr. 14). + +32 + 26. Im vorliegenden Fall weist nach dem Vorlagebeschluß die Übertragung der Subventionen von der einen Stiftung auf die andere folgende Merkmale auf: Die Klägerin stellt ihre Tätigkeiten ein, beide Stiftungen verfolgen denselben oder einen ähnlichen Zweck, die Klägerin geht teilweise in der Stichting Sigma auf, die beiden Stiftungen arbeiteten bei der Durchführung der Übertragungsvorgänge zusammen, es wurde eine Übertragung der Kenntnisse und der Mittel der Klägerin auf die Stichting Sigma vereinbart, das von der Klägerin gemietete Gebäude wurde an die Stichting Sigma vermietet, und diese Stiftung bot einigen zuvor bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmern den Abschluß neuer Arbeitsverträge an. + +33 + 27. Diese Umstände sind von grosser, wenn nicht ausschlaggebender Bedeutung für die Feststellung, ob ein Übergang vorliegt, und sie können bei der Auslegung und Anwendung von Artikel 1 der Richtlinie berücksichtigt werden. + +34 + 28. Mit der zweiten, der dritten, der vierten und der fünften Frage fragt das Kantongerecht, ob einige besondere Umstände im Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen und Tätigkeiten zu einer anderen Wirkung der Gesichtspunkte führen können, die bereits zur Beantwortung der Frage ausgeführt wurden, ob ein Übergang vorliegt oder nicht. + +35 + 29. Die Bedeutung der beweglichen Gegenstände, deren Nichtübertragung der Anwendbarkeit der Richtlinie allein nicht entgegensteht, muß das nationale Gericht im Rahmen der Gesamtwertung, wie sie in Randnummer 24 beschrieben ist, beurteilen. + +## Begründung (7) + +36 + 30. Das gleiche gilt für die Tätigkeiten einer Begegnungs- und Erholungsstätte, wobei zu bemerken ist, daß der blosse Umstand, daß diese eine selbständige Aufgabe bildeten, der Anwendung der genannten Bestimmungen der Richtlinie nicht im Wege steht. Diese regeln nämlich nicht nur den Übergang von Unternehmen, sondern auch den von Betrieben oder Betriebsteilen; solchen können Tätigkeiten besonderer Art gleichgestellt werden. + +37 + 31. Auf die Vorlagefragen nach der Auslegung des Begriffs "Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist daher zu antworten, daß diese Bestimmung so auszulegen ist, daß dieser Begriff den Fall betrifft, daß die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt hat. Um festzustellen, ob eine Übertragung im genannten Sinne in einem Fall wie dem vorliegt, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, die den fraglichen Vorgang kennzeichnen, zu prüfen, ob die ausgeuebten Funktionen von der neuen juristischen Person mit den gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten tatsächlich fortgesetzt oder wiederaufgenommen werden, wobei Tätigkeiten besonderer Art, die selbständige Aufgaben darstellen, gegebenenfalls Betrieben oder Betriebsteilen im Sinne der Richtlinie gleichgestellt werden können. + +Kosten + +38 + 32. Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. + +Impressum/Datenschutz diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-458-2005.md b/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-458-2005.md new file mode 100644 index 0000000..4056a67 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-458-2005.md @@ -0,0 +1,1138 @@ +--- +id: rj-rjs-003 +batch: 1 +title: "EuGH C-458/05, Urteil vom 13.09.2007" +work: "EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich)" +chapter: "EuGH-Urteil" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2007-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/EUGH_C-458-2005.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "eugh", "urteil", "jahr-2007"] +cross_refs: [] +--- + +# EuGH C-458/05, Urteil vom 13.09.2007 + +*EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich), EuGH, Entscheidung vom 13.09.2007. Textwiedergabe (nicht amtlich): https://www.hensche.de/Betriebsuebergang_Leiharbeit_Betriebsuebergang_zwischen_Leiharbeitsuntrnehmen_EuGH_C-458/05_Jouini_u.html; amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62005CJ0458.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-003* + +## Begründung (1) + +EuGH, Urteil vom 13.09.2007, C-458/05 - Jouini e.a - HENSCHE Arbeitsrecht + +HENSCHE RECHTSANWLTE, FACHANWALTSKANZLEI FR ARBEITSRECHT + +ANWALTLICHE BERATUNG UND VERTRETUNG IM ARBEITSRECHT + + BEI KNDIGUNG, ABFINDUNG UND AUFHEBUNGSVERTRAG + +Home + +| + +Arbeitsrecht aktuell + +| + +Handbuch Arbeitsrecht + +| + +Gesetze zum Arbeitsrecht + +| + +Urteile zum Arbeitsrecht + +| + +Presse + +Impressum-Generator + +| + +Tipps & Tricks + +| + +Arbeitsrecht Muster + +| + +Ratgeber Gebhren + +| + +Webinare + +| + +Kanzleiprofil + +Berlin + +Frankfurt + +Hamburg + +Hannover + +Köln + +München + +Nürnberg + +Stuttgart + +Anwlte + +-> zur Mobil-Ansicht + +Arbeitsrecht aktuell + +Tipps und Tricks + +Handbuch Arbeitsrecht + +Gesetze zum Arbeitsrecht + +Urteile zum Arbeitsrecht + +Urteile 2023 + +Urteile 2021 + +Urteile 2020 + +Urteile 2019 + +Urteile 2018 + +Urteile 2017 + +Urteile 2016 + +Urteile 2015 + +Urteile 2014 + +Urteile 2013 + +Urteile 2012 + +Urteile 2011 + +Urteile 2010 + +Urteile 2009 + +Urteile 2008 + +Urteile 2007 + +Urteile 2006 + +Urteile 2005 + +Urteile 2004 + +Urteile 2003 + +Urteile 2002 + +Urteile 2001 + +Urteile 2000 + +Urteile 1999 + +Urteile 1998 + +Urteile 1997 + +Urteile 1996 + +Urteile 1995 + +Urteile 1994 + +Urteile 1993 + +Urteile 1992 + +Urteile 1991 + +Urteile bis 1990 + +Arbeitsrecht Muster + +Videos + +Impressum-Generator + +Webinare zum Arbeitsrecht + +Update Arbeitsrecht Archiv + + BÜROS + +Kanzlei Berlin + + 030 - 26 39 62 0 + +berlin@hensche.de + +Anfahrt + +Details + +Kanzlei Frankfurt + + 069 - 71 03 30 04 + +frankfurt@hensche.de + +Anfahrt + +Details + +Kanzlei Hamburg + + 040 - 69 20 68 04 + +hamburg@hensche.de + +Anfahrt + +Details + +Kanzlei Hannover + + 0511 - 89 97 701 + +hannover@hensche.de + +Anfahrt + +Details + +Kanzlei Köln + + 0221 - 70 90 718 + +koeln@hensche.de + +Anfahrt + +Details + +Kanzlei München + + 089 - 21 56 88 63 + +muenchen@hensche.de + +Anfahrt + +Details + +Kanzlei Nürnberg + + 0911 - 95 33 207 + +nuernberg@hensche.de + +Anfahrt + +Details + +Kanzlei Stuttgart + + 0711 - 47 09 710 + +stuttgart@hensche.de + +Anfahrt + +Details + + REFERENZEN + +Arbeitsrecht.de + +Jura Uni SB + +Econ Biz + +Stadtbibliothek Kln + +Erfolgreich suchen + +Wir bilden aus + + MITGLIEDSCHAFTEN + +EuGH, Ur­teil vom 13.09.2007, C-458/05 - Joui­ni e.a + +Schlagworte: + +Betriebsübergang, Betriebsübergang: Leiharbeit + +Gericht: + +Europäischer Gerichtshof + +Aktenzeichen: + +C-458/05 + +Typ: + +Urteil + +Entscheidungsdatum: + +13.09.2007 + +Leitsätze: + +Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen + ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie anwendbar ist, wenn ein Teil des Verwaltungspersonals und ein Teil der Leiharbeitnehmer zu einem anderen Leiharbeitsunternehmen wechseln, um dort die gleichen Tätigkeiten im Dienst derselben Kunden auszuüben, und wenn, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist, die von dem Übergang betroffenen Mittel als solche ausreichen, um die für die in Rede stehende wirtschaftliche Tätigkeit kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. + +Vorinstanzen: + +Oberster Gerichtshof (Österreich) + +UR­TEIL DES GERICH­TSHOFS (Vier­te Kam­mer) + +13. Sep­tem­ber 2007(*) + +So­zi­al­po­li­tik - Richt­li­nie 2001/23/EG - Wah­rung der Ansprüche der +Ar­beit­neh­mer + - Un­ter­neh­mensüber­gang - Be­griff des Über­gangs - +Leih­ar­beits­un­ter­neh­men + +In der Rechts­sa­che C-458/05 + +## Begründung (2) + +be­tref­fend ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen nach Art. 234 EG, ein­ge­reicht vom Obers­ten Ge­richts­hof (Öster­reich) mit Ent­schei­dung vom 16. No­vem­ber 2005, beim Ge­richts­hof ein­ge­gan­gen am 29. De­zem­ber 2005, in dem Ver­fah­ren + +Mo­ha­med Joui­ni, + +Okay Gönen, + +Ha­san Ba­j­ric, + +Ge­rald Hu­ber, + +Man­fred Ort­ner, + +Sükran Ka­ra­cate­pe, + +Franz Mühl­ber­ger, + +Na­kil Bak­ii, + +Han­nes Kranz­ler, + +Jürgen Mörth, + +An­ton Schnee­ber­ger, + +Diet­mar Sus­te­ric, + +Sa­scha Wörnhör, + +Aynur Sa­vci, + +Ele­na Pe­ter, + +Egon Schmöger, + +Meh­met Yaman, + +De­jan Prera­do­vic, + +An­dre­as Mit­ter, + +Wolf­gang Sor­ger, + +Franz Scha­chen­ho­fer, + +Her­bert Weiss, + +Ha­rald Kai­neder, + +Ognen Sta­j­kov­ski, + +Jo­vica Vi­do­vic + +ge­gen + +Prin­cess Per­so­nal Ser­vice GmbH (PPS) + +erlässt + +DER GERICH­TSHOF (Vier­te Kam­mer) + +un­ter Mit­wir­kung des Kam­mer­präsi­den­ten K. Lena­erts so­wie der Rich­ter E. Juhász, G. Ares­tis, J. Ma­le­n­ovský (Be­richt­er­stat­ter) und T. von Dan­witz, + +Ge­ne­ral­an­walt: Y. Bot, + +Kanz­ler: H. von Hol­stein, Hilfs­kanz­ler, + +auf­grund des schrift­li­chen Ver­fah­rens und auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 13. De­zem­ber 2006, + +un­ter Berück­sich­ti­gung der Erklärun­gen + +- von Herrn Joui­ni u. a., ver­tre­ten durch Rechts­anwälte E. Fri­schen­schla­ger und D. Gal­listl, + +- der Prin­cess Per­so­nal Ser­vice GmbH (PPS), ver­tre­ten durch Rechts­an­walt G. Mi­nich­mayr, + +- der öster­rei­chi­schen Re­gie­rung, ver­tre­ten durch C. Pe­sen­dor­fer und G. Hes­se als Be­vollmäch­tig­te, + +- der Kom­mis­si­on der Eu­ropäischen Ge­mein­schaf­ten, ver­tre­ten durch V. Kreu­schitz und J. En­e­gren als Be­vollmäch­tig­te, + +nach Anhörung der +Schluss­anträge des Ge­ne­ral­an­walts + in der Sit­zung vom 22. März 2007 + +fol­gen­des + +Ur­teil + +1 + +Das Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen be­trifft die Aus­le­gung von Art. 1 der Richt­li­nie 2001/23/EG des Ra­tes vom 12. März 2001 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Wah­rung von Ansprüchen der +Ar­beit­neh­mer + beim Über­gang von Un­ter­neh­men, Be­trie­ben oder Un­ter­neh­mens- oder Be­triebs­tei­len (ABl. L 82, S. 16). + +2 + +Das Er­su­chen er­geht im Rah­men ei­nes Rechts­streits von Herrn Joui­ni und 24 wei­te­ren Klägern ge­gen die Prin­cess Per­so­nal Ser­vice GmbH (PPS) (im Fol­gen­den: PPS) über die Be­glei­chung von Ent­gelt­ansprüchen und über die Fest­stel­lung des Über­gangs der +Ar­beits­verhält­nis­se + auf die PPS für die Be­rech­nung der Ansprüche. + +Recht­li­cher Rah­men + +Ge­mein­schafts­recht + +3 + +Die +Richt­li­nie 2001/23 ko­di­fi­ziert die Richt­li­nie 77/187/EWG des Ra­tes vom 14. Fe­bru­ar 1977 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Wah­rung von Ansprüchen der Ar­beit­neh­mer beim Über­gang von Un­ter­neh­men, Be­trie­ben oder Be­triebs­tei­len + (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richt­li­nie 98/50/EG des Ra­tes vom 29. Ju­ni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänder­ten Fas­sung (im Fol­gen­den: Richt­li­nie 77/187). + +4 + +Der ach­te Erwägungs­grund der Richt­li­nie 2001/23 lau­tet: + +Aus Gründen der Rechts­si­cher­heit und Trans­pa­renz war es er­for­der­lich, den ju­ris­ti­schen Be­griff des Über­gangs un­ter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung des Ge­richts­hofs zu klären. Durch die­se Klärung wur­de der An­wen­dungs­be­reich der Richt­li­nie 77/187/EWG gemäß der Aus­le­gung durch den Ge­richts­hof nicht geändert. + +5 + +Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richt­li­nie 2001/23 + be­stimmt: + +## Begründung (3) + +a) Die­se Richt­li­nie ist auf den Über­gang von Un­ter­neh­men, Be­trie­ben oder Un­ter­neh­mens- bzw. Be­triebs­tei­len auf ei­nen an­de­ren In­ha­ber durch ver­trag­li­che Über­tra­gung oder durch Ver­schmel­zung an­wend­bar. + +b) Vor­be­halt­lich Buch­sta­be a) und der nach­ste­hen­den Be­stim­mun­gen die­ses Ar­ti­kels gilt als Über­gang im Sin­ne die­ser Richt­li­nie der Über­gang ei­ner ih­re Iden­tität be­wah­ren­den wirt­schaft­li­chen Ein­heit im Sin­ne ei­ner or­ga­ni­sier­ten Zu­sam­men­fas­sung von Res­sour­cen zur Ver­fol­gung ei­ner wirt­schaft­li­chen Haupt- oder +Ne­bentätig­keit +. + +6 + +Art. 2 Abs. 2 der Richt­li­nie 2001/23 + legt fest: + +Die­se Richt­li­nie lässt das ein­zel­staat­li­che Recht in Be­zug auf die Be­griffs­be­stim­mung des Ar­beits­ver­trags oder des +Ar­beits­verhält­nis­ses + un­berührt. + +Die Mit­glied­staa­ten können je­doch vom An­wen­dungs­be­reich der Richt­li­nie +Ar­beits­verträge + und +Ar­beits­verhält­nis­se + nicht al­lein des­halb aus­sch­ließen, weil + +c) es sich um Leih­ar­beits­verhält­nis­se im Sin­ne von Ar­ti­kel 1 Num­mer 2 der Richt­li­nie 91/383/EWG [des Ra­tes vom 25. Ju­ni 1991 zur Ergänzung der Maßnah­men zur Ver­bes­se­rung der Si­cher­heit und des Ge­sund­heits­schut­zes von Ar­beit­neh­mern mit be­fris­te­tem +Ar­beits­verhält­nis + oder Leih­ar­beits­verhält­nis (ABl. L 206, S. 19)] und bei dem über­tra­ge­nen Un­ter­neh­men oder dem über­tra­ge­nen Be­trieb oder Un­ter­neh­mens‑ bzw. +Be­triebs­teil + als Ver­lei­h­un­ter­neh­men oder Teil ei­nes Ver­lei­h­un­ter­neh­mens um den Ar­beit­ge­ber han­delt. + +7 + +Nach +Art. 3 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/23 + gilt: + +Die Rech­te und Pflich­ten des Veräußerers aus ei­nem zum Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den +Ar­beits­ver­trag + oder +Ar­beits­verhält­nis + ge­hen auf­grund des Über­gangs auf den Er­wer­ber über. + +8 + +Die oben ge­nann­ten Be­stim­mun­gen von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/23 sind im We­sent­li­chen wort­gleich mit den Be­stim­mun­gen von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richt­li­nie 77/187. + +Na­tio­na­les Recht + +9 + +Art. 3 Ar­beits­ver­trags­rechts-An­pas­sungs­ge­setz (BGBl. 459/1993) be­stimmt, dass, wenn ein +Be­triebs­teil + auf ei­nen an­de­ren In­ha­ber über­geht, die­ser als Ar­beit­ge­ber mit al­len Rech­ten und Pflich­ten in die im Zeit­punkt des Über­gangs be­ste­hen­den +Ar­beits­verhält­nis­se + ein­tritt. + +Aus­gangs­ver­fah­ren und Vor­la­ge­fra­ge + +10 + +Das Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­men May­er & Co GmbH (im Fol­gen­den: May­er) be­stand seit 1976 und wur­de zu­letzt vom nun­meh­ri­gen ge­wer­be­recht­li­chen +Geschäftsführer + der PPS als +Geschäftsführer + ge­lei­tet. Die­ser ist mit der han­dels­recht­li­chen Geschäftsführe­rin der PPS ver­hei­ra­tet, die eben­falls im Un­ter­neh­men May­er zu Bürotätig­kei­ten an­ge­stellt war. + +11 + +Auf Wunsch ei­nes der Haupt­kun­den von May­er er­ar­bei­te­te die­se An­ge­stell­te mit der Un­terstützung ih­res Ehe­gat­ten im Jahr 2001 ein in­dus­trie­be­zo­ge­nes Kon­zept. Zu die­sem Zeit­punkt wa­ren die fi­nan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten von May­er be­reits be­kannt. Als das neue Kon­zept die Zu­stim­mung des Kun­den fand, ka­men die Ehe­gat­ten mit die­sem übe­rein, die­ses Kon­zept über ein die­sel­be wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausüben­des, neu zu gründen­des Un­ter­neh­men ab­zu­wi­ckeln, da im al­ten Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­men May­er struk­tu­rel­le Ände­run­gen nur schwer möglich wa­ren. + +## Begründung (4) + +12 + +Die­ses neue Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­men, PPS, wur­de An­fang des Jah­res 2002 ge­gründet, und die Ehe­gat­ten über­nah­men die Funk­tio­nen des ge­wer­be­recht­li­chen +Geschäftsführers + bzw. der han­dels­recht­li­chen Geschäftsführe­rin. We­gen des Be­darfs des ge­nann­ten Haupt­kun­den wie­sen sie den dafür zuständi­gen Fi­li­al­lei­ter von May­er an, 40 der an die­sen Haupt­kun­den ver­lie­he­nen +Ar­beit­neh­mer + auf ei­nen ehest mögli­chen Wech­sel zu PPS an­zu­spre­chen, was auch er­folg­te. + +13 + +Ei­ne Ände­rung der Tätig­keit der +Ar­beit­neh­mer + bei dem Kun­den trat da­bei nicht ein. Da­ge­gen wur­den ih­re Beschäfti­gungs­verhält­nis­se zu May­er zum 30. No­vem­ber 2002 be­en­det und zum 1. De­zem­ber 2002 bei PPS be­gründet. Auch wei­te­re Kun­den wur­den so über­nom­men, wo­bei die Zahl der +Ar­beit­neh­mer + bei den je­wei­li­gen Kun­den teil­wei­se nur drei oder vier, teil­wei­se aber auch neun Per­so­nen um­fass­te. Auch ein Fi­li­al­lei­ter so­wie Kun­den­be­treu­er wur­den von PPS über­nom­men. Ins­ge­samt über­nahm PPS et­wa ein Drit­tel der bei May­er beschäftig­ten +Ar­beit­neh­mer + noch vor der Eröff­nung des Kon­kur­ses über das Vermögen von May­er. + +14 + +Die Kläger des Aus­gangs­ver­fah­rens, die von PPS über­nom­men wor­den wa­ren, be­gehr­ten von die­ser die Be­glei­chung of­fe­ner Ent­gelt­ansprüche ge­genüber May­er, die May­er nicht mehr be­frie­digt hat­te, und die Fest­stel­lung des Über­gangs der +Ar­beits­verhält­nis­se + auf PPS für die Be­rech­nung ih­rer Ansprüche. Es han­delt sich ins­be­son­de­re um +Leih­ar­beit­neh­mer +, die als Ar­bei­ter, Kranführer und Mon­teu­re an die Kun­den ver­lie­hen wer­den. Sie stütz­ten ih­re Ansprüche dar­auf, dass es sich um ei­nen +Be­triebsüber­gang + han­de­le und dem­ent­spre­chend PPS als Be­triebsüber­neh­mer auch für die al­ten Ansprüche haf­te und die al­ten Dienst­zei­ten mit zu berück­sich­ti­gen ha­be. + +15 + +PPS wies die­ses Be­geh­ren zurück und wen­de­te ein, dass kein +Be­triebsüber­gang + vor­lie­ge und sie kei­ne ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mit May­er ge­trof­fen ha­be. Der Wech­sel der Kläger des Aus­gangs­ver­fah­rens zu ih­rem Un­ter­neh­men sei in der für die Bran­che der Ar­beits­kräfteüber­las­ser übli­chen Art und Wei­se er­folgt. Ein ab­grenz­ba­rer Be­trieb oder +Be­triebs­teil +, den PPS über­nom­men ha­be, lie­ge nicht vor. + +16 + +Da das in ers­ter In­stanz an­ge­ru­fe­ne Lan­des­ge­richt Wels und das Ober­lan­des­ge­richt Linz als Be­ru­fungs­ge­richt dem Kla­ge­be­geh­ren der Kläger des Aus­gangs­ver­fah­rens statt­ga­ben, er­hob PPS beim Obers­ten Ge­richts­hof Re­vi­si­on. Sie rügt vor al­lem die von die­sen Ge­rich­ten vor­ge­nom­me­ne Qua­li­fi­zie­rung des Vor­gangs als +Be­triebsüber­gang +. + +17 + +## Begründung (5) + +Der Obers­te Ge­richts­hof stellt fest, dass nach der Recht­spre­chung des Ge­richts­hofs grundsätz­lich bei der Prüfung des Vor­lie­gens ei­nes +Be­triebsüber­gangs + vor­weg dar­auf ab­zu­stel­len sei, ob ei­ne auf Dau­er an­ge­leg­te wirt­schaft­li­che Ein­heit im Sin­ne ei­ner or­ga­ni­sier­ten Ge­samt­heit von Per­so­nen und Sa­chen zur Ausübung ei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit mit ei­ge­ner Ziel­set­zung ge­ge­ben sei. In der wei­te­ren Fol­ge sei dann un­ter Berück­sich­ti­gung sämt­li­cher den be­tref­fen­den Vor­gang kenn­zeich­nen­den Tat­sa­chen zu prüfen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für ei­nen Über­gang ei­ner sol­chen Ein­heit auf den neu­en Be­trei­ber erfüllt sind (vgl. in die­sem Sin­ne Ur­teil vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Rand­nrn. 13 und 14). + +18 + +Im vor­lie­gen­den Fall hat die Prüfung des Vor­lie­gens ei­nes +Be­triebsüber­gangs + nach An­sicht des vor­le­gen­den Ge­richts je­doch be­son­de­ren Cha­rak­ter, weil der Vor­gang ein Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­men be­tref­fe. Sol­che Un­ter­neh­men hätten nämlich de­fi­ni­ti­ons­gemäß kaum +Ar­beit­neh­mer + in ih­rem ei­ge­nen Be­trieb im Sin­ne ei­ner or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­heit beschäftigt, son­dern die­se +Ar­beit­neh­mer + sei­en eben an an­de­re Ar­beit­ge­ber, die +ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men +, über­las­sen. Die­se +Ent­lei­her + in­te­grier­ten die be­tref­fen­den +Ar­beit­neh­mer + in ih­re ei­ge­ne Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on nach ih­ren Bedürf­nis­sen. Die Mehr­zahl der +Ar­beit­neh­mer + des Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­mens sei al­so nicht in des­sen ei­ge­nen Be­trieb, son­dern in Be­trie­be an­de­rer Beschäfti­ger in­te­griert. + +19 + +Das vor­le­gen­de Ge­richt stellt sich da­her die Fra­ge, ob die für an­de­re Un­ter­neh­men ent­wi­ckel­te Vor­ge­hens­wei­se, die sehr stark auf das Vor­lie­gen ei­ner or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­heit im Sin­ne ei­nes ei­ge­nen Be­triebs oder +Be­triebs­teils + ab­stellt, auch auf Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­men über­tra­gen wer­den könne. Die­se un­ter­schie­den sich selbst von Rei­ni­gungs­un­ter­neh­men oder Be­wa­chungs­be­trie­ben noch da­durch we­sent­lich, dass die über­las­se­nen +Ar­beit­neh­mer + im Beschäfti­ger­be­trieb für kei­nen de­fi­nier­ten Zweck (Rei­ni­gungs­auf­trag, Be­wa­chungs­auf­trag) - der dann der Ab­gren­zung des +Be­triebs­teils + die­nen könn­te - ein­ge­setzt würden, son­dern nach der Einschätzung des +ent­lei­hen­den Un­ter­neh­mens + in un­ter­schied­lichs­ten Funk­tio­nen tätig würden. + +20 + +Der Obers­te Ge­richts­hof hat da­her be­schlos­sen, das Ver­fah­ren aus­zu­set­zen und dem Ge­richts­hof fol­gen­de Fra­ge zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­zu­le­gen: + +## Begründung (6) + +Han­delt es sich um den Über­gang ei­nes Be­triebs oder +Be­triebs­teils + im Sin­ne von Art. 1 der Richt­li­nie 2001/23, wenn oh­ne ab­grenz­ba­re Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur beim ers­ten Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­men im Zu­sam­men­wir­ken zwi­schen zwei Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­men von dem ers­ten Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­men ei­ne Büroan­ge­stell­te, ein Fi­li­al­lei­ter so­wie Kun­den­be­treu­er und der +Geschäftsführer + in das zwei­te Ar­beits­kräfteüber­las­sungs­un­ter­neh­men über­wech­seln und dort ver­gleich­ba­re Tätig­kei­ten ausüben und mit ih­nen eben­falls im Zu­sam­men­wir­ken der bei­den Un­ter­neh­men et­wa ein Drit­tel der ver­lie­he­nen +Ar­beit­neh­mer + samt der da­zu­gehöri­gen Kun­den (mit un­ter­schied­li­chen Auf­trags­größen von drei ver­lie­he­nen Ar­beit­neh­mern bis fünf­zig ver­lie­he­nen Ar­beit­neh­mern) teil­wei­se bzw. zur Gänze über­wech­seln? + +Zur Vor­la­ge­fra­ge + +21 + +Mit sei­ner Fra­ge möch­te das vor­le­gen­de Ge­richt wis­sen, ob Art. 1 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/23 da­hin aus­zu­le­gen ist, dass die Richt­li­nie auf ei­ne Si­tua­ti­on wie im Aus­gangs­ver­fah­ren an­wend­bar ist, in der ein Über­gang der Beschäftig­ten zwi­schen zwei +Leih­ar­beits­un­ter­neh­men + statt­fin­det. + +22 + +Nach ih­rem Art. 1 Abs. 1 ist die Richt­li­nie 2001/23 auf den Über­gang von Un­ter­neh­men, Be­trie­ben oder Un­ter­neh­mens- bzw. Be­triebs­tei­len auf ei­nen an­de­ren In­ha­ber durch ver­trag­li­che Über­tra­gung oder durch Ver­schmel­zung an­wend­bar. + +23 + +Nach ständi­ger Recht­spre­chung soll die Richt­li­nie 2001/23 die Kon­ti­nuität der im Rah­men ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit be­ste­hen­den +Ar­beits­verhält­nis­se + un­abhängig von ei­nem In­ha­ber­wech­sel gewähr­leis­ten. Ent­schei­dend für ei­nen Über­gang im Sin­ne der Richt­li­nie ist da­her, ob die frag­li­che Ein­heit ih­re Iden­tität be­wahrt, was na­ment­lich dann zu be­ja­hen ist, wenn der Be­trieb tatsächlich wei­ter­geführt oder wie­der auf­ge­nom­men wird (vgl. u. a. Ur­tei­le vom 18. März 1986, Spi­jkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Rand­nrn. 11 und 12, so­wie vom 15. De­zem­ber 2005, Güney-Görres und De­mir, C-232/04 und C-233/04, Slg. 2005, I-11237, Rand­nr. 31 und die dort an­geführ­te Recht­spre­chung). + +24 + +Hin­sicht­lich der Vor­aus­set­zung ei­ner ver­trag­li­chen Über­tra­gung er­gibt sich aus der ständi­gen Recht­spre­chung, dass sich die Trag­wei­te von Art. 1 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/23 nicht al­lein auf­grund ei­ner wört­li­chen Aus­le­gung be­stim­men lässt (vgl. zu Art. 1 Abs. 1 der Richt­li­nie 77/187 Ur­tei­le vom 7. Fe­bru­ar 1985, Abels, 135/83, Slg. 1985, 469, Rand­nrn. 11 bis 13, und vom 19. Mai 1992, Red­mond Sticht­ing, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Rand­nr. 10). We­gen der Un­ter­schie­de zwi­schen den sprach­li­chen Fas­sun­gen der Richt­li­nie und des un­ter­schied­li­chen In­halts des Be­griffs der ver­trag­li­chen Über­tra­gung im Recht der Mit­glied­staa­ten hat der Ge­richts­hof die­sen Be­griff so weit aus­ge­legt, dass er dem Zweck der Richt­li­nie - nämlich Schutz der +Ar­beit­neh­mer + bei Über­tra­gung ih­res Un­ter­neh­mens - ge­recht wird (Ur­tei­le Red­mond Sticht­ing, Rand­nr. 11, und vom 7. März 1996, Merckx und Neu­huys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Rand­nr. 28). + +25 + +## Begründung (7) + +Die­se wei­te Aus­le­gung be­trifft auch die Form des Ver­trags, mit dem die Über­tra­gung durch­geführt wird. Der Be­griff der ver­trag­li­chen Über­tra­gung kann sich so­mit je nach Ein­zel­fall auf ei­ne schrift­li­che oder münd­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Veräußerer und dem Er­wer­ber über ei­nen Wech­sel der für den Be­trieb der be­tref­fen­den wirt­schaft­li­chen Ein­heit ver­ant­wort­li­chen Per­son be­zie­hen oder auch auf ei­ne still­schwei­gen­de Übe­r­ein­kunft zwi­schen ih­nen, die sich aus Ele­men­ten ei­ner prak­ti­schen Zu­sam­men­ar­beit er­ge­ben würde, in de­nen ein ge­mein­sa­mer Wil­le für ei­nen sol­chen Wech­sel zum Aus­druck kommt. + +26 + +Aus der Vor­la­ge­ent­schei­dung er­gibt sich nun, dass im Aus­gangs­ver­fah­ren die Über­nah­me der be­trof­fe­nen +Ar­beit­neh­mer + im Rah­men ei­ner Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen May­er und PPS er­folg­te, die bei­de im We­sent­li­chen die­sel­ben Führungs­kräfte hat­ten, wo­durch es PPS möglich war, ei­ne iden­ti­sche Tätig­keit auf­zu­neh­men. Aus den Ak­ten er­gibt sich darüber hin­aus, dass die ge­gen­sei­ti­ge Zu­sam­men­ar­beit es PPS ermöglich­te, die­se Tätig­keit für die­sel­ben Kun­den und weit­ge­hend mit den­sel­ben Ar­beit­neh­mern aus­zuüben, die zu­vor für May­er ge­ar­bei­tet hat­ten. Un­ter die­sen Umständen er­scheint es of­fen­kun­dig, dass es Sinn und Zweck die­ser Zu­sam­men­ar­beit war, Be­triebs­mit­tel von May­er auf PPS zu über­tra­gen. + +27 + +Folg­lich steht der Be­griff der ver­trag­li­chen Über­tra­gung in der Aus­le­gung durch den Ge­richts­hof der Fest­stel­lung ei­nes Un­ter­neh­mensüber­gangs zwi­schen May­er und PPS nicht ent­ge­gen, auch wenn die be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men, wie PPS in der münd­li­chen Ver­hand­lung aus­geführt hat, kei­ne schrift­li­che oder münd­li­che Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen ha­ben. + +28 + +In ei­nem Fall wie dem vor­lie­gen­den ist zu er­mit­teln, ob der zu be­ur­tei­len­de Vor­gang das ge­sam­te Un­ter­neh­men oder nur ei­nen Un­ter­neh­mens­teil be­trifft, wo­bei in letz­te­rem Fall der be­trof­fe­ne Un­ter­neh­mens­teil zu be­stim­men ist. + +29 + +Die Über­nah­me von Beschäftig­ten, wie sie im Aus­gangs­ver­fah­ren in Re­de steht, kann nicht ei­nem Über­gang des ge­sam­ten Un­ter­neh­mens ent­spre­chen. Aus den Ak­ten er­gibt sich nämlich, dass PPS nur ei­nen be­stimm­ten Teil der mit Ver­wal­tungs­auf­ga­ben be­trau­ten Beschäftig­ten und ein Drit­tel der +Leih­ar­beit­neh­mer + über­nom­men hat und dass May­er ih­re wirt­schaft­li­che Tätig­keit bis zur Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens über ihr Vermögen fort­setz­te. Im Rah­men die­ses Kon­kurs­ver­fah­rens er­warb dann ein Kon­kur­renz­un­ter­neh­men von PPS May­er aus der Kon­kurs­mas­se und führ­te de­ren wirt­schaft­li­che Tätig­keit zum Teil mit Beschäftig­ten und an­de­ren Be­triebs­mit­teln von May­er wei­ter. + +30 + +So­mit konn­te der im Aus­gangs­ver­fah­ren in Re­de ste­hen­de even­tu­el­le Über­gang von Be­triebs­mit­teln - d. h. die Über­nah­me der be­trof­fe­nen Beschäftig­ten - von May­er auf PPS nur ei­nen Teil die­ses Un­ter­neh­mens be­tref­fen. + +31 + +## Begründung (8) + +Vor­aus­set­zung dafür, dass die­se Über­nah­me un­ter die Richt­li­nie 2001/23 fällt, ist, dass ei­ne auf Dau­er an­ge­leg­te wirt­schaft­li­che Ein­heit über­nom­men wur­de, de­ren Tätig­keit nicht auf die Ausführung ei­nes be­stimm­ten Vor­ha­bens be­schränkt ist. Der Be­griff der wirt­schaft­li­chen Ein­heit be­zieht sich auf ei­ne or­ga­ni­sier­te Ge­samt­heit von Per­so­nen und Sa­chen zur Ausübung ei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit mit ei­ge­nem Zweck (Ur­tei­le vom 10. De­zem­ber 1998, Hernández Vi­dal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Rand­nr. 26, so­wie Güney-Görres und De­mir, Rand­nr. 32), die hin­rei­chend struk­tu­riert und selbständig ist (Ur­teil Hernández Vi­dal u. a., Rand­nr. 27). + +32 + +Ei­ne sol­che Ein­heit muss nicht un­be­dingt be­deut­sa­me ma­te­ri­el­le oder im­ma­te­ri­el­le Be­triebs­mit­tel um­fas­sen. In be­stimm­ten Wirt­schafts­zwei­gen lie­gen die­se Be­triebs­mit­tel nämlich oft nur in ih­rer ein­fachs­ten Form vor, und es kommt dort im We­sent­li­chen auf die men­sch­li­che Ar­beits­kraft an. Da­her kann ei­ne or­ga­ni­sier­te Ge­samt­heit von Ar­beit­neh­mern, de­nen ei­gens und auf Dau­er ei­ne ge­mein­sa­me Auf­ga­be zu­ge­wie­sen ist, ei­ne wirt­schaft­li­che Ein­heit dar­stel­len, oh­ne dass wei­te­re Be­triebs­mit­tel vor­han­den sind (Ur­teil Hernández Vi­dal u. a., Rand­nr. 27). + +33 + +Dies gilt un­ter Berück­sich­ti­gung von +Art. 2 Abs. 2 Un­terabs. 2 Buchst. c der Richt­li­nie 2001/23 + um­so mehr bei +Leih­ar­beits­un­ter­neh­men +. Aus die­ser Be­stim­mung er­gibt sich nämlich, dass +Ar­beits­verhält­nis­se + mit sol­chen Un­ter­neh­men grundsätz­lich un­ter die Richt­li­nie 2001/23 fal­len, was be­deu­tet, dass ih­re Be­son­der­hei­ten bei der Prüfung des Vor­gangs ih­rer Über­nah­me zu berück­sich­ti­gen sind. Kenn­zeich­nend für sol­che Un­ter­neh­men ist im All­ge­mei­nen wie sich auch aus der Vor­la­ge­ent­schei­dung er­gibt das Feh­len ei­ner ei­ge­nen Be­triebs­or­ga­ni­sa­ti­on, nach der in ei­nem sol­chen Un­ter­neh­men ver­schie­de­ne ent­spre­chend der Or­ga­ni­sa­ti­on des Veräußerers ab­trenn­ba­re wirt­schaft­li­che Ein­hei­ten be­stimmt wer­den können. + +34 + +Folg­lich ist man­gels ei­ner ab­grenz­ba­ren Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur bei +Leih­ar­beits­un­ter­neh­men + ei­ne Prüfung vor­zu­neh­men, bei der de­ren Be­son­der­hei­ten Rech­nung ge­tra­gen wird, an­statt zu un­ter­su­chen, ob ih­rer Or­ga­ni­sa­ti­on nach ei­ne wirt­schaft­li­che Ein­heit vor­liegt. In die­sem Zu­sam­men­hang ist für die Be­ur­tei­lung des Vor­lie­gens ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit im Sin­ne von Art. 1 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/23 zu prüfen, ob die vom Veräußerer über­tra­ge­nen Be­triebs­mit­tel bei ihm ei­ne ein­satz­be­rei­te Ge­samt­heit dar­stell­ten, die als sol­che da­zu aus­reich­te, die für die wirt­schaft­li­che Tätig­keit des Un­ter­neh­mens cha­rak­te­ris­ti­schen Dienst­leis­tun­gen oh­ne In­an­spruch­nah­me an­de­rer wich­ti­ger Be­triebs­mit­tel oder an­de­rer Un­ter­neh­mens­tei­le er­brin­gen zu können. + +35 + +Die Tätig­keit von +Leih­ar­beits­un­ter­neh­men + ist da­durch ge­kenn­zeich­net, dass sie +ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men + +## Begründung (9) + +Ar­beit­neh­mer + vorüber­ge­hend zur Verfügung stel­len, da­mit die­se dort ver­schie­de­ne Auf­ga­ben ent­spre­chend den Bedürf­nis­sen und nach An­wei­sung die­ser +ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men + wahr­neh­men. Die Ausübung ei­ner sol­chen Tätig­keit er­for­dert ins­be­son­de­re Fach­kennt­nis­se, ei­ne ge­eig­ne­te Ver­wal­tungs­struk­tur zur Or­ga­ni­sa­ti­on die­ses Ver­lei­hens der +Ar­beit­neh­mer + und ei­ne Ge­samt­heit von Leih­ar­beit­neh­mern, die sich in die +ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men + in­te­grie­ren und für die­se die ge­for­der­ten Auf­ga­ben wahr­neh­men können. Da­ge­gen sind wei­te­re be­deu­ten­de Be­triebs­mit­tel für die Ausübung der in Re­de ste­hen­den wirt­schaft­li­chen Tätig­keit nicht not­wen­dig. + +36 + +Die vom vor­le­gen­den Ge­richt an­ge­spro­che­ne Tat­sa­che, dass die ver­lie­he­nen +Ar­beit­neh­mer + in die Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur des Kun­den, dem sie zur Verfügung ge­stellt wur­den, in­te­griert sind, kann als sol­che der Fest­stel­lung des Über­gangs ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit nicht ent­ge­gen­ste­hen. Die­se +Ar­beit­neh­mer + blei­ben nämlich gleich­wohl we­sent­li­che Ele­men­te, oh­ne die es dem +Leih­ar­beits­un­ter­neh­men + sei­nem We­sen nach nicht möglich wäre, sei­ne wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus­zuüben. Außer­dem bestätigt der Um­stand, dass sie - wie im Übri­gen +Art. 1 Nr. 2 der Richt­li­nie 91/383 +, der in +Art. 2 Abs. 2 Un­terabs. 2 Buchst. c der Richt­li­nie 2001/23 + ge­nannt wird, vor­sieht - mit dem Veräußerer durch ein +Ar­beits­verhält­nis + ver­bun­den sind und dass sie un­mit­tel­bar von die­sem ent­lohnt wer­den, ih­re Zu­gehörig­keit zum Un­ter­neh­men die­ses Veräußerers und folg­lich ih­ren Bei­trag zum Vor­lie­gen ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit in die­sem Un­ter­neh­men. + +37 + +Dar­aus er­gibt sich, dass al­lein die Ge­samt­heit aus Ver­wal­tungs­an­ge­stell­ten, Leih­ar­beit­neh­mern und Fach­kennt­nis­sen ei­nen ei­ge­nen Zweck ha­ben kann, nämlich Dienst­leis­tun­gen zu er­brin­gen, die dar­in be­ste­hen, den +ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men + +Ar­beit­neh­mer + ge­gen Ent­gelt vorüber­ge­hend zur Verfügung zu stel­len, und dass ei­ne sol­che Ge­samt­heit ei­ne wirt­schaft­li­che Ein­heit dar­stel­len kann, die oh­ne In­an­spruch­nah­me an­de­rer wich­ti­ger Be­triebs­mit­tel und oh­ne In­an­spruch­nah­me an­de­rer Tei­le des Veräußerers ein­satz­be­reit ist. Dies kann ins­be­son­de­re im vor­lie­gen­den Fall ge­ge­ben sein, da die Ge­samt­heit aus ei­ner Büroan­ge­stell­ten, ei­nem Fi­li­al­lei­ter, Kun­den­be­treu­ern, ei­nem Drit­tel der +Leih­ar­beit­neh­mer + und Geschäftsführern mit Fach­kennt­nis­sen be­stand, was zu über­prüfen Sa­che des vor­le­gen­den Ge­richts ist. + +38 + +In­fol­ge­des­sen ist auf die Vor­la­ge­fra­ge zu ant­wor­ten, dass +Art. 1 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/23 + da­hin aus­zu­le­gen ist, dass die­se Richt­li­nie an­wend­bar ist, wenn ein Teil des Ver­wal­tungs­per­so­nals und ein Teil der +Leih­ar­beit­neh­mer + zu ei­nem an­de­ren +Leih­ar­beits­un­ter­neh­men + wech­seln, um dort die glei­chen Tätig­kei­ten im Dienst der­sel­ben Kun­den aus­zuüben, und wenn, was durch das vor­le­gen­de Ge­richt zu über­prüfen ist, die von dem Über­gang be­trof­fe­nen Mit­tel als sol­che aus­rei­chen, um die für die in Re­de ste­hen­de wirt­schaft­li­che Tätig­keit kenn­zeich­nen­den Leis­tun­gen oh­ne In­an­spruch­nah­me an­de­rer wich­ti­ger Be­triebs­mit­tel und oh­ne In­an­spruch­nah­me an­de­rer Un­ter­neh­mens­tei­le wei­ter er­brin­gen zu können. + +Kos­ten + +## Begründung (10) + +39 + +Für die Par­tei­en des Aus­gangs­ver­fah­rens ist das Ver­fah­ren ein Zwi­schen­streit in dem bei dem vor­le­gen­den Ge­richt anhängi­gen Rechts­streit; die Kos­ten­ent­schei­dung ist da­her Sa­che die­ses Ge­richts. Die Aus­la­gen an­de­rer Be­tei­lig­ter für die Ab­ga­be von Erklärun­gen vor dem Ge­richts­hof sind nicht er­stat­tungsfähig. + +Aus die­sen Gründen hat der Ge­richts­hof (Vier­te Kam­mer) für Recht er­kannt: + +Art. 1 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/23/EG des Ra­tes vom 12. März 2001 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Wah­rung von Ansprüchen der Ar­beit­neh­mer beim Über­gang von Un­ter­neh­men, Be­trie­ben oder Un­ter­neh­mens- oder Be­triebs­tei­len + ist da­hin aus­zu­le­gen, dass die­se Richt­li­nie an­wend­bar ist, wenn ein Teil des Ver­wal­tungs­per­so­nals und ein Teil der +Leih­ar­beit­neh­mer + zu ei­nem an­de­ren +Leih­ar­beits­un­ter­neh­men + wech­seln, um dort die glei­chen Tätig­kei­ten im Dienst der­sel­ben Kun­den aus­zuüben, und wenn, was durch das vor­le­gen­de Ge­richt zu über­prüfen ist, die von dem Über­gang be­trof­fe­nen Mit­tel als sol­che aus­rei­chen, um die für die in Re­de ste­hen­de wirt­schaft­li­che Tätig­keit kenn­zeich­nen­den Leis­tun­gen oh­ne In­an­spruch­nah­me an­de­rer wich­ti­ger Be­triebs­mit­tel und oh­ne In­an­spruch­nah­me an­de­rer Un­ter­neh­mens­tei­le wei­ter er­brin­gen zu können. + +Un­ter­schrif­ten + +* Ver­fah­rens­spra­che: Deutsch. + +Quel­le: Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Uni­on (EuGH), + +http://cu­ria.eu­ro­pa.eu + +Weitere Ausknfte erteilen Ihnen gern: + +Dr. Martin Hensche +Rechtsanwalt +Fachanwalt fr Arbeitsrecht + +Kontakt: +030 / 26 39 620 + +hensche@hensche.de + +Christoph Hildebrandt +Rechtsanwalt +Fachanwalt fr Arbeitsrecht + +Kontakt: +030 / 26 39 620 + +hildebrandt@hensche.de + +Nina Wesemann +Rechtsanwltin +Fachanwltin fr Arbeitsrecht + +Kontakt: +040 / 69 20 68 04 + +wesemann@hensche.de + +www.hensche.de + + > + +Urteile zum Arbeitsrecht + +zur bersicht C-458/05 + +KONTAKT + +Deutschlandweite Rufnummer: + +0800 - 440 1 880 + + ÄHNLICHE THEMEN + +Be­triebs­über­gang + +Wor­um geht es beim The­ma Be­triebs­über­gang? - Wann liegt ein Be­triebs­über­gang vor? - Was heißt "wirt­schaft­li­che Ein­heit"? - Wel­che Fra­gen prü­fen die Ar­beits­ge­rich­te, um fest­zu­stel­len, ob ei­ne ... + +Weiterlesen + +Ar­beit­neh­mer­über­las­sung (Leih­ar­beit, Zeit­ar­beit) + +Was ver­steht man un­ter Ar­beit­neh­mer­über­las­sung (Leih­ar­beit, Zeit­ar­beit)? - Wo sind die Rech­te von Leih­ar­beit­neh­mern und die Pflich­ten von Ver­lei­hern und Ent­lei­hern ge­re­gelt? - Wor­in be­steht der ... + +Weiterlesen + + AKTUELLES + +31.03.2026: Frei­stel­lungs­klau­seln sind un­wirk­sam. + +01.04.2026. 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Dies hat vor kur­zem der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) ent­schie­den: EuGH, ... + +Weiterlesen + +31.12.2025: LAG Hamm: Be­triebs­ver­ein­ba­rung und So­zi­al­aus­wahl + +Die Ver­ein­ba­rung ei­nes Son­der­kün­di­gungs­schut­zes nur für die Be­schäf­tig­ten, die sich mit ei­ner Ver­än­de­rung ih­rer ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ein­ver­stan­den er­klärt ha­ben, steht ei­ner ... + +Weiterlesen + +31.12.2025: BAG be­grenzt Bo­nus­an­sprü­che bei Fehl­zei­ten + +Va­ria­ble er­folgs­ab­hän­gi­ge Ge­halts­be­stand­tei­le oh­ne un­mit­tel­ba­ren Leis­tungs­be­zug sind für Zei­ten ei­ner El­tern­zeit­zeit im All­ge­mei­nen, d.h. oh­ne be­son­de­re Ver­ein­ba­run­gen, nicht zu zah­len. + +Weiterlesen + +30.11.2025 LAG Stutt­gart: So­zi­al­plan bei ver­spä­te­ter Wahl ei­nes Be­triebs­rats? + +1. Wird in ei­nem bis­lang be­triebs­rats­lo­sen Be­trieb ein Be­triebs­rat erst ge­bil­det, nach­dem der Ar­beit­ge­ber mit der Um­set­zung der Be­trieb­s­än­de­rung be­gon­nen hat, steht dem Be­triebs­rat nach ... + +Weiterlesen + +30.11.2025: EuGH: Feh­ler bei Mas­sen­ent­las­sun­gen und Kün­di­gungs­fris­ten + +Er­stat­tet der Ar­beit­ge­ber ei­ne feh­ler­haf­te Ent­las­sungs­an­zei­ge, ist es nicht aus­rei­chend, wenn die Ar­beits­ver­wal­tung die Feh­ler­haf­tig­keit nicht be­an­stan­det und sich als aus­rei­chend in­for­miert ... + +Weiterlesen + +30.11.2025: EuGH bleibt streng bei An­zei­gen von Mas­sen­ent­las­sun­gen + +Bei ei­ner ge­plan­ten Mas­sen­ent­las­sung ist es un­zu­läs­sig, dass der Ar­beit­ge­ber vor ih­rer An­zei­ge kün­di­gen kann und ei­ne Kün­di­gung nach­träg­lich wirk­sam wird, wenn Män­gel der An­zei­ge be­ho­ben sind. + +Weiterlesen + +31.10.2025 Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm: Un­zu­läs­si­ge Vi­deo­über­wa­chung be­grün­det ... + +## Begründung (12) + +Ei­ne per­ma­nen­te un­zu­läs­si­ge Über­wa­chung na­he­zu der ge­sam­ten Be­triebs­räu­me und des Ar­beits­plat­zes über ei­nen Zeit­raum von 22 Mo­na­ten trotz Wi­der­spruchs des be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mers stellt ei­ne ... + +Weiterlesen + +LAG Kiel: Mit­be­stim­mung bei HinSchG-Mel­de­stel­le + +Die Ein­rich­tung ei­ner Mel­de­stel­le nach § 12 HinSchG un­ter­fällt der Mit­be­stim­mung nach § 87 Abs.1 Nr.1 Be­trVG auch bei ei­ner Aus­la­ge­rung an ei­ne ex­ter­ne Rechts­an­walts­kanz­lei. Wür­de die Mit­stim­mung ... + +Weiterlesen + +31.10.2025 BAG er­leich­tert Kla­gen we­gen Lohn­dis­kri­mi­nie­rung + +Für die Ver­mu­tung ei­ner Ent­gelt­be­nach­tei­li­gung we­gen des Ge­schlechts ge­nügt es, wenn die kla­gen­de Par­tei nach­weist, dass ein ein­zi­ger ge­gen­ge­schlecht­li­cher Kol­le­ge bei glei­cher oder ... + +Weiterlesen + +BAG: Un­gleich­be­hand­lung von Ar­beit­neh­mern und Be­am­ten bei der Ge­wäh­rung von Z... + +Es ist zu­läs­sig, Ar­beit­neh­mer von der Ge­wäh­rung ei­ner Er­schwer­nis­zu­la­ge ge­mäß der Ber­li­ner Er­schwer­nis­zu­la­gen­ver­ord­nung (EZulV) aus­zu­neh­men. + +Weiterlesen + +BAG: Ur­laubs­ab­gel­tung nach Lang­zeit­er­kran­kung auf­grund ar­beits­ver­trag­li­cher F... + +Die for­mu­lar­ver­trag­li­che Klau­sel, dass bei lan­ger Ar­beits­un­fä­hig­keit der ge­setz­li­che Ur­laubs­an­spruch auch über den Über­tra­gungs­zeit­raum hin­aus fort­be­steht, führt zu ei­ner zeit­lich nicht ... + +Weiterlesen + +LAG Köln: An­spruch auf Be­schäf­ti­gung und un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung zur Um... + +Ar­beit­ge­ber sind be­rech­tigt, den Be­trieb zu um­zu­or­ga­ni­sie­ren, dass bis­lang vor­han­de­ne Ar­beits­plät­ze weg­fal­len, so dass Ar­beit­neh­mer nicht (mehr) ver­lan­gen kön­nen, dar­auf be­schäf­tigt zu wer­den. + +Weiterlesen + +LAG Schles­wig-Hol­stein: Frist­lo­se Kün­di­gung we­gen Hoch­la­dens ei­nes scherz­haft... + +1. Grund­sätz­lich müs­sen dem Be­triebs­rat be­kann­te, ei­nen be­stimm­ten Kün­di­gungs­grund be­tref­fen­de Um­stän­de im Rah­men der An­hö­rung des Be­triebs­rats nach § 102 Be­trVG dem Be­triebs­rat nicht noch ein­mal ... + +Weiterlesen + +LAG Düs­sel­dorf: Kein Prä­ven­ti­ons­ver­fah­ren in der War­te­zeit + +Der Ar­beit­ge­ber ist nicht ver­pflich­tet, vor ei­ner or­dent­li­chen Kün­di­gung wäh­rend der War­te­zeit (§ 1 Abs.1 KSchG) ein Prä­ven­ti­ons­ver­fah­ren iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX durch­zu­füh­ren. An­schluss an LAG ... + +Weiterlesen + +LAG Nie­der­sach­sen: An­spruch ei­nes aus­ge­schie­de­nen Ar­beit­neh­mers auf Ent­fer­nun... + +Ei­ne in ei­ner Pfle­ge­ein­rich­tung tä­ti­ge Lei­tungs­kraft kann auch nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ei­nen An­spruch auf Ent­fer­nung sach­lich un­be­rech­tig­ter Ab­mah­nun­gen aus der Per­so­nal­ak­te ... + +Weiterlesen + +LAG Köln: Be­triebs­be­ding­te Kün­di­gung we­gen Be­triebs­schlie­ßung + +1. Die tat­säch­li­che Durch­füh­rung ei­ner in­ner­be­trieb­li­chen Maß­nah­me be­grün­det die Ver­mu­tung, dass die­se nicht un­sach­lich, un­ver­nünf­tig oder will­kür­lich ist. Auch die Schlie­ßung ei­nes ... + +Weiterlesen + +30.09.2024 BAG er­leich­tert La­dung zu Sit­zun­gen des Be­triebs­rats + +Der Vor­sit­zen­de ei­nes Be­triebs­rats kann im Nor­mal­fall da­von aus­ge­hen, dass die La­dung ei­nes Er­satz­mit­glieds für ein ver­hin­der­tes Mit­glied nicht mög­lich ist, wenn er von der Ver­hin­de­rung am Tag ... + +Weiterlesen + +30.09.2025 Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern: Ur­laubs­ab­sa­ge führt z... + +## Begründung (13) + +Der Ver­stoß ei­nes öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers ge­gen sei­ne Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX, schwer­be­hin­der­te Be­wer­ber zu ei­nem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­zu­la­den, be­grün­det im Sin­ne von § 22 AGG die ... + +Weiterlesen + +Arbeitsrecht Aktuell + +Arbeitsrecht 2026 + +Arbeitsrecht 2025 + +Arbeitsrecht 2024 + +Arbeitsrecht 2023 + +Arbeitsrecht 2022 + +Arbeitsrecht 2021 + +Arbeitsrecht 2020 + +Arbeitsrecht 2019 + +Arbeitsrecht 2018 + +Arbeitsrecht 2017 + +Arbeitsrecht 2016 + +Arbeitsrecht 2015 + +Arbeitsrecht 2014 + +Arbeitsrecht 2013 + +Arbeitsrecht 2012 + +Arbeitsrecht 2011 + +Arbeitsrecht 2010 + +Arbeitsrecht 2009 + +Arbeitsrecht 2008 + +Arbeitsrecht 2007 + +Arbeitsrecht 2006 + +Arbeitsrecht 2005 + +Arbeitsrecht 2004 + +Arbeitsrecht 2003 + +Arbeitsrecht 2002 + +Arbeitsrecht 2001 + +Arbeitsrechtliche Informationen + +Buchbesprechungen + +Handbuch Arbeitsrecht + +Arbeitsrecht Muster + +Neue Artikel auf hensche.de + +Ratgeber Gebhren + +Tipps & Tricks + +Urteile zum Arbeitsrecht + +Gesetze zum Arbeitsrecht + +Grundgesetz u. 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Textwiedergabe (nicht amtlich): https://lexetius.com/2011,24; amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62009CJ0463.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-004* + +## Begründung (1) + +EuGH, Urteil vom 20. 1. 2011 – C-463/09 + +Europäischer Gerichtshof + +"Sozialpolitik – Richtlinie 2001/23/EG – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Begriff 'Übergang' – Reinigungstätigkeiten – Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit" + +Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist in dem Sinne auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf den Fall anwendbar ist, dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen. + +EuGH, Urteil vom 20. 1. 2011 – C-463/09 (lexetius.com/2011,24) + +1 + In der Rechtssache C-463/09 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. +234 + EG, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2009, in dem Verfahren CLECE SA gegen María Socorro Martín Valor, Ayuntamiento de Cobisa erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter), Generalanwältin: V. Trstenjak, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Oktober 2010 folgendes Urteil (*): + +2 + 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16). + +3 + 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der CLECE SA (im Folgenden: CLECE) einerseits und Frau Martín Valor und dem Ayuntamiento de Cobisa (Gemeinde Cobisa) andererseits wegen der Entlassung von Frau Martín Valor. + +Rechtlicher Rahmen + +Unionsrecht + +4 + 3 Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung. + +5 + 4 Dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 zufolge "sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten". + +6 + 5 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: + +"a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar. + +## Begründung (2) + +b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. + +c) Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Bei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere handelt es sich nicht um einen Übergang im Sinne dieser Richtlinie." + +7 + 6 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Richtlinie lautet: + +"Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über." + +8 + 7 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 lautet wie folgt: + +"Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen." + +Nationales Recht + +9 + 8 Die Richtlinie 2001/23 wurde durch Art. 44 des Real Decreto Legislativo 1/1995 zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut (Real Decreto Legislativo 1/1995, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Estatuto de los Trabajadores) vom 24. März 1995 (BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654, im Folgenden: Arbeitnehmerstatut) umgesetzt. + +10 + 9 Art. 44 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmerstatuts bestimmt: + +"1. Wechselt der Inhaber eines Unternehmens, einer Beschäftigungsstelle oder einer selbständigen Produktionseinheit, so führt dies nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern der neue Unternehmer tritt in die arbeits- und sozialrechtlichen Rechte und Pflichten des früheren Unternehmers ein, einschließlich der Rentenverbindlichkeiten nach Maßgabe der insoweit geltenden besonderen Vorschriften sowie allgemein aller Verpflichtungen im Bereich des zusätzlichen sozialen Schutzes, die der Veräußerer eingegangen ist. + +2. Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung gilt als Übergang des Unternehmens die Übertragung einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit." + +11 + 10 Art. 14 des Tarifvertrags für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo sieht vor: + +"Wenn ein Unternehmen, in dem der Reinigungsdienst durch ein beauftragtes Unternehmen verrichtet wurde, diesen Dienst selbst übernimmt, ist es nicht zur Übernahme des Personals verpflichtet, das vom beauftragten Unternehmen für die Leistungserbringung eingesetzt wurde, wenn der Reinigungsdienst nunmehr durch eigene Arbeitnehmer/innen des Unternehmens verrichtet wird; hingegen sind die betreffenden Arbeitnehmer/innen zu übernehmen, wenn für diesen Reinigungsdienst neues Personal eingestellt werden müsste." + +Ausgangsverfahren und Vorlagefrage + +## Begründung (3) + +12 + 11 CLECE, ein Reinigungsunternehmen, schloss am 27. Mai 2003 einen Vertrag mit dem Ayuntamiento de Cobisa über die Reinigung der städtischen Schulen und Gebäude, ohne dass dabei festgestellt worden wäre, dass die betroffenen Dienstleistungen den Einsatz "besonderer Arbeitsgeräte" erforderten. + +13 + 12 Auf der Grundlage dieses Vertrags arbeitet Frau Martín Valor seit dem 25. März 2004 als Reinigungskraft für CLECE. + +14 + 13 Am 9. November 2007 teilte das Ayuntamiento de Cobisa CLECE seine Entscheidung mit, den zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 aufzulösen. + +15 + 14 Am 2. Januar 2008 teilte CLECE Frau Martín Valor mit, dass sie ab dem 1. Januar 2008 zur Belegschaft des Ayuntamiento de Cobisa gehöre, da dieses nunmehr die Reinigung der betreffenden Räumlichkeiten besorge. CLECE war nämlich der Ansicht, dass das Ayuntamiento de Cobisa gemäß Art. 14 des Tarifvertrags für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo in Bezug auf sämtliche Rechte und Pflichten aus dem im Ausgangsverfahren fraglichen Arbeitsverhältnis an ihre Stelle getreten sei. + +16 + 15 Frau Martín Valor erschien am selben Tag in den Räumlichkeiten des Ayuntamiento de Cobisa; es wurde ihr jedoch nicht gestattet, dort ihre Arbeit aufzunehmen. CLECE stellte sie an keinem anderen Arbeitsplatz wieder ein. + +17 + 16 Das Ayuntamiento de Cobisa stellte am 10. Januar 2008 über eine Arbeitskräftevermittlung fünf Arbeitnehmerinnen für die Reinigung seiner Räumlichkeiten ein. + +18 + 17 Frau Martín Valor erhob daraufhin beim Juzgado de lo Social n ° 2 de Toledo gegen CLECE und das Ayuntamiento de Cobisa Klage auf Feststellung, dass ihre Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei. + +19 + 18 Der Juzgado de lo Social n ° 2 de Toledo stellte mit Urteil vom 13. Mai 2008 fest, dass Art. 14 des Tarifvertrags für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo nicht anwendbar und das Ayuntamiento de Cobisa folglich nicht passivlegitimiert sei. Das genannte Gericht erklärte ferner die Entlassung von Frau Martín Valor durch CLECE für ungerechtfertigt und verurteilte CLECE, Frau Martín Valor entweder zu den vor ihrer Entlassung geltenden Bedingungen wieder einzustellen oder ihr eine Entschädigung in Höhe von 6 507,10 Euro zu zahlen. In beiden Fällen war außerdem der Frau Martín Valor entgangene Lohn zu ersetzen. + +20 + 19 Gegen dieses Urteil legte CLECE am 26. Dezember 2008 Rechtsmittel beim Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha ein. Mit diesem Rechtsmittel machte CLECE u. a. geltend, das Ayuntamiento de Cobisa sei gemäß Art. 14 des Tarifvertrags für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo in Verbindung mit Art. 44 des Arbeitnehmerstatuts und der von ihr zitierten Rechtsprechung in das mit Frau Martín Valor geschlossene Arbeitsverhältnis eingetreten. + +## Begründung (4) + +21 + 20 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus einer durch ein Urteil des Tribunal Supremo vom 10. Dezember 2008 vereinheitlichten Rechtsprechung im Wesentlichen hervorgehe, dass die Bestimmungen eines Tarifvertrags für Reinigungsdienste in Gebäuden und Räumlichkeiten nicht auf das auftraggebende Unternehmen, das eine andere Tätigkeit ausübe, anzuwenden seien, wenn es nach Beendigung des Dienstleistungsvertrags mit einem Reinigungsunternehmen beschließe, die Reinigung in den eigenen Betrieben nunmehr selbst zu besorgen, da das auftraggebende Unternehmen vom Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags nicht erfasst sei. + +22 + 21 Vor diesem Hintergrund fragt das vorlegende Gericht, ob der Fall, dass eine Gemeinde beschließt, den zuvor durch einen inzwischen aufgelösten Vertrag an ein Reinigungsunternehmen vergebenen Reinigungsdienst in seinen verschiedenen Räumlichkeiten mittels seines eigenen Personals selbst zu übernehmen, und deshalb für diese Tätigkeit neues Personal einstellt, wobei sie nicht dem Tarifvertrag für Reinigungsdienste in Gebäuden und Räumlichkeiten, der für solche Fälle eine Übernahmeverpflichtung vorsieht, unterliegt, vom Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 erfasst wird. + +23 + 22 Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob im Ausgangsverfahren die mit der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 verbundenen Rechtsfolgen eintreten, obwohl das Ayuntamiento de Cobisa nicht dem Tarifvertrag für den Reinigungsdienst in den Gebäuden und Räumlichkeiten der Provinz Toledo unterliegt und die Besonderheiten bei öffentlichen Arbeitgebern zum Tragen kommen, weshalb die Arbeitsverhältnisse nach Art. 103 Abs. 3 der spanischen Verfassung spezifische Eigenheiten aufweisen. + +24 + 23 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: + +Wird der Fall, dass der Reinigungsdienst in den verschiedenen Räumlichkeiten einer Gemeindeverwaltung, der zuvor von einem beauftragten Unternehmen verrichtet wurde, von der Gemeinde wieder selbst durchgeführt oder von ihr übernommen wird und sie hierfür neues Personal einstellt, von dem in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b geregelten Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 erfasst? + +Zur Vorlagefrage + +25 + 24 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 in dem Sinne auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf den Fall anwendbar ist, dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen. + +26 + 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/23 gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. c für öffentliche Unternehmen gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. + +## Begründung (5) + +27 + 26 So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand allein, dass der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, im vorliegenden Fall eine Gemeinde, ist, es nicht ausschließt, dass ein in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fallender Übergang vorliegt (vgl. Urteile vom 26. September 2000, Mayeur, +C-175/99 +, +Slg. 2000, I-7755 +, Randnrn. 29, 33 und 34, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, +C-151/09 +, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 23). + +28 + 27 Der Umstand, dass wie im Ausgangsverfahren einer der Betroffenen eine Gemeinde ist, steht der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 daher an sich nicht entgegen. + +29 + 28 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ist die Richtlinie 2001/23 ferner auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar. + +30 + 29 Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Tragweite der genannten Bestimmung nicht allein aufgrund einer wörtlichen Auslegung bestimmen lässt. Wegen der Unterschiede zwischen den sprachlichen Fassungen der Richtlinie und des unterschiedlichen Inhalts des Begriffs der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof diesen Begriff so weit ausgelegt, dass er dem Zweck der Richtlinie – nämlich, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, dem Schutz der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens – gerecht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2007, Jouini u. a., +C-458/05 +, +Slg. 2007, I-7301 +, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). + +31 + 30 So hat der Gerichtshof entschieden, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, +C-171/94 + und +C-172/94 +, +Slg. 1996, I-1253 +, Randnr. 28, und vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., +C-127/96 +, +C-229/96 + und +C-74/97 +, +Slg. 1998, I-8179 +, Randnr. 23). + +32 + 31 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Fall, dass ein Unternehmen ein anderes Unternehmen mit der Reinigung seiner Räumlichkeiten oder eines Teils derselben beauftragt hat und beschließt, den Vertrag mit diesem Unternehmen zu kündigen und fortan selbst für die Durchführung dieser Arbeiten zu sorgen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 fallen kann (vgl. Urteil +Hernández Vidal u. a. +, Randnr. 25). + +33 + 32 Demnach lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass die Richtlinie 2001/23 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem eine Gemeinde einseitig beschließt, den mit einem privaten Unternehmen geschlossenen Vertrag aufzulösen und selbst die diesem übertragenen Reinigungstätigkeiten durchzuführen, anwendbar ist. + +34 + 33 Damit die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, muss der Übergang jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie eine wirtschaftliche Einheit betreffen, die nach dem Inhaberwechsel ihre Identität bewahrt. + +## Begründung (6) + +35 + 34 Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, +Slg. 1986, 1119 +, Randnr. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, +C-29/91 +, +Slg. 1992, I-3189 +, Randnr. 24, vom 11. März 1997, Süzen, +C-13/95 +, +Slg. 1997, I-1259 +, Randnr. 14, sowie vom 20. November 2003, Abler u. a., +C-340/01 +, +Slg. 2003, I-14023 +, Randnr. 33). + +36 + 35 Der Gerichtshof hat zuvor darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (vgl. Urteile +Süzen +, Randnr. 18, +Hernández Vidal u. a. +, Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28). + +37 + 36 So hat der Gerichtshof entschieden, dass in bestimmten Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann und dass in diesem Fall eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte. Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (vgl. Urteile +Süzen +, Randnr. 21, +Hernández Vidal u. a. +, Randnr. 32, vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., +C-173/96 + und +C-247/96 +, +Slg. 1998, I-8237 +, Randnr. 32, vom 24. Januar 2002, Temco, +C-51/00 +, +Slg. 2002, I-969 +, Randnr. 33, und UGT-FSP, Randnr. 29). + +38 + 37 Wie sich aus Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ergibt, spielt es insoweit keine Rolle, ob die Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals im Rahmen der zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbarten vertraglichen Übertragung erfolgt oder ob sie auf einer einseitigen Entscheidung des früheren Inhabers, die Arbeitsverträge des übergegangenen Personals zu kündigen, gefolgt von einer einseitigen Entscheidung des neuen Inhabers, im Wesentlichen dasselbe Personal zur Erfüllung derselben Aufgaben einzustellen, beruht. + +## Begründung (7) + +39 + 38 Läge nämlich im Fall einer Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals nur dann ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 vor, wenn diese Übernahme vertraglich vereinbart wurde, würde der mit dieser Richtlinie angestrebte Schutz der Arbeitnehmer ins Belieben der Unternehmensinhaber gestellt und diese könnten, indem sie den Abschluss entsprechender Verträge unterließen, die Anwendung der genannten Richtlinie auf Kosten der Wahrung der Ansprüche der übernommenen Arbeitnehmer, die doch durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 gewährleistet werden, umgehen. + +40 + 39 Zwar ist bei einer Reinigungstätigkeit wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen, dass es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile +Hernández Vidal u. a. +, Randnr. 27, +Hidalgo u. a. +, Randnr. 26, sowie +Jouini u. a. +, Randnr. 32), und folglich kann eine Gesamtheit von Arbeiternehmern, der auf Dauer eine gemeinsame Reinigungstätigkeit zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil +Hernández Vidal u. a. +, Randnr. 27). Diese wirtschaftliche Einheit muss ihre Identität jedoch über die betreffende Transaktion hinaus gewahrt haben. + +41 + 40 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich insoweit, dass das Ayuntamiento de Cobisa für die Besorgung des zuvor CLECE übertragenen Reinigungsdienstes in seinen Schulen und Räumlichkeiten neues Personal eingestellt und nicht die zuvor durch CLECE mit diesem Dienst betrauten Arbeitnehmer – wie im Übrigen auch keine materiellen oder immateriellen Betriebsmittel dieses Unternehmens – übernommen hat. Unter diesen Umständen ist das Einzige, was eine Verbindung zwischen den von CLECE ausgeübten Tätigkeiten und den vom Ayuntamiento de Cobisa übernommenen Tätigkeiten herstellt, der Gegenstand dieser Tätigkeiten, nämlich die Reinigung von Räumlichkeiten. + +42 + 41 Der bloße Umstand, dass die von CLECE und die vom Ayuntamiento de Cobisa durchgeführten Tätigkeiten einander ähnlich oder sogar identisch sind, lässt jedoch nicht auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit schließen. Eine Einheit darf nämlich nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile +Süzen +, Randnr. 15, +Hernández Vidal u. a. +, Randnr. 30, sowie +Hidalgo u. a. +, Randnr. 30). Insbesondere kann eine wirtschaftliche Einheit wie die im Ausgangsverfahren fragliche, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ihre Identität nicht gewahrt haben, wenn ihre Hauptbelegschaft vom angeblichen Erwerber nicht übernommen wird. + +43 + 42 Unbeschadet einer eventuellen Anwendbarkeit der nationalen Schutzvorschriften führt daher im Ausgangsverfahren die bloße Übernahme des zuvor CLECE übertragenen Reinigungsdienstes durch das Ayuntamiento de Cobisa als solche nicht zum Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23. + +## Begründung (8) + +44 + 43 Auf die vorgelegte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 in dem Sinne auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht auf den Fall anwendbar ist, dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen. + +Kosten + +45 + 44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. + +* Verfahrenssprache: Spanisch. + +Impressum/Datenschutz diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-466-2007.md b/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-466-2007.md new file mode 100644 index 0000000..78fe3d9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_eugh-c-466-2007.md @@ -0,0 +1,354 @@ +--- +id: rj-rjs-005 +batch: 1 +title: "EuGH C-466/07, Urteil vom 12. 2. 2009" +work: "EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich)" +chapter: "EuGH-Urteil" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2009-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/EUGH_C-466-2007.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "eugh", "urteil", "jahr-2009"] +cross_refs: [] +--- + +# EuGH C-466/07, Urteil vom 12. 2. 2009 + +*EuGH – Rechtsprechung (Textwiedergabe lexetius, nicht amtlich), EuGH, Entscheidung vom 12. 2. 2009. Textwiedergabe (nicht amtlich): https://lexetius.com/2009,108; amtliche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62007CJ0466.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-005* + +## Begründung (1) + +EuGH, Urteil vom 12. 2. 2009 – C-466/07 + +Europäischer Gerichtshof + +"Sozialpolitik – Richtlinie 2001/23/EG – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Begriff 'Übergang' – Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen – Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung" + +Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen. + +EuGH, Urteil vom 12. 2. 2009 – C-466/07 (lexetius.com/2009,108) + +1 + In der Rechtssache C-466/07 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. +234 + EG, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2007, in dem Verfahren Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter), Generalanwalt: P. Mengozzi, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2008, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Herrn Klarenberg, vertreten durch Rechtsanwalt J. Dieker, – der Ferrotron Technologies GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Trayer, – der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. Enegren als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. November 2008 folgendes Urteil (*): + +2 + 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16). + +3 + 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Klarenberg und der Ferrotron Technologies GmbH (im Folgenden: Ferrotron) über die Feststellung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf diese Gesellschaft. + +Rechtlicher Rahmen + +Gemeinschaftsrecht + +4 + 3 Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 77/187). + +5 + 4 Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet: + +## Begründung (2) + +"Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz war es erforderlich, den juristischen Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären. Durch diese Klärung wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187/EWG gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof nicht geändert." + +6 + 5 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG bestimmt: + +"a) Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar. + +b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit." + +7 + 6 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG sieht vor: + +"Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über." + +8 + 7 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie lautet: + +"Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon auszugehen, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist." + +9 + 8 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 dieser Richtlinie bestimmt: + +"Sofern das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit behält, bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Vertreter oder der Vertretung der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer unter den gleichen Bedingungen erhalten, wie sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung bestanden haben, sofern die Bedingungen für die Bildung der Arbeitnehmervertretung erfüllt sind. … + +Behält das Unternehmen, der Betrieb oder der Unternehmens- bzw. Betriebsteil seine Selbständigkeit nicht, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer, die vor dem Übergang vertreten wurden, während des Zeitraums, der für die Neubildung oder Neubenennung der Arbeitnehmervertretung erforderlich ist, im Einklang mit dem Recht oder der Praxis der Mitgliedstaaten weiterhin angemessen vertreten werden." + +10 + 9 Der Wortlaut der oben angeführten Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist im Wesentlichen identisch mit dem der Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187. + +Nationales Recht + +11 + 10 § +613a + Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: + +"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein." + +Ausgangsverfahren und Vorlagefrage + +12 + 11 Herr Klarenberg war seit 1. Januar 1989 bei der ET Electrotechnology GmbH (im Folgenden: ET), einem auf die Entwicklung und Fertigung von Produkten im Bereich der industriellen Automatisierung sowie der Mess- und Regeltechnik für die Stahlindustrie spezialisierten Unternehmen, beschäftigt. + +## Begründung (3) + +13 + 12 Ab 1. Mai 1992 war Herr Klarenberg Abteilungsleiter für den Bereich "F + E/ET Systeme/Netzwerk/IBS". Diese Abteilung war in drei Gruppen gegliedert, nämlich die von Herrn Klarenberg geleitete Gruppe "F + E/ET-Systeme", die Gruppe "EDV/Netzwerk/Serversysteme/Datensicherung" und die Gruppe "Produktion/Schaltschränke/Platinen", die von Herrn Neumann geleitet wurde, der auch stellvertretender Leiter der gesamten Abteilung war. + +14 + 13 Ferrotron ist auf die Entwicklung und Fertigung von Produkten im Bereich der Mess- und Regeltechnik für die Stahlindustrie spezialisiert. + +15 + 14 Am 22. November 2005 schloss ET mit Ferrotron und deren Muttergesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika einen als "Asset and Business Sale and Purchase Agreement" bezeichneten Vertrag über folgende von der Abteilung "F + E/ET Systeme/Netzwerk/IBS" entwickelte Produktlinien: "ET-DecNT", "ET-DecNT light", "ET TempNet", "ET-OxyNet" und "FT7000". + +16 + 15 Aufgrund dieses Vertrags erwarb die Muttergesellschaft von Ferrotron alle Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how. Ferrotron erwarb die Entwicklungs-Hardware, das Produktmaterial-Inventar von ET sowie eine darauf bezogene Lieferanten- und Kundenliste. Außerdem übernahm Ferrotron einige Angestellte von ET, nämlich Herrn Neumann und drei Ingenieure der Gruppe "F + E/ET-Systeme". + +17 + 16 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass Ferrotron neben den Produkten, die Gegenstand des erwähnten Vertrags sind, weitere Produkte im Bereich der metallurgischen Messtechnik entwickelt, fertigt und vertreibt, und dass die ehemaligen Angestellten von ET in die von Ferrotron eingerichtete Struktur eingegliedert worden sind. Im Übrigen erledigen diese Angestellten auch Aufgaben im Zusammenhang mit Produkten, die Ferrotron nicht von ET erworben hat. + +18 + 17 Am 17. Juli 2006 wurde über das Vermögen von ET das Insolvenzverfahren eröffnet. + +19 + 18 Herr Klarenberg erhob Klage beim Arbeitsgericht Wesel, um seine Weiterbeschäftigung als Abteilungsleiter bei Ferrotron zu erreichen. Das Arbeitsgericht Wesel wies seine Klage mit Urteil vom 29. November 2006 ab. + +20 + 19 Gegen dieses Urteil legte Herr Klarenberg Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein und beantragte, Ferrotron zu verurteilen, ihn als Abteilungsleiter zu den Bedingungen des am 1. Januar 1989 mit ET geschlossenen Arbeitsvertrags weiterzubeschäftigen. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass seit dem 9. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. + +21 + 20 Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass es sich bei der von Herrn Klarenberg geleiteten Abteilung "F + E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS" um einen Betriebsteil im Sinne von § +613a + Abs. 1 Satz 1 BGB handele, der wegen des Erwerbs der wesentlichen materiellen Betriebsmittel sowie der darauf bezogenen Kunden- und Lieferantenliste und der Übernahme eines Teils der in dem Betriebsteil beschäftigten Know-how-Träger durch Ferrotron sowie des Erwerbs der Rechte an den wesentlichen Produkten und Technologien durch deren Muttergesellschaft auf Ferrotron übergegangen sei. + +## Begründung (4) + +22 + 21 Es stelle sich jedoch die Frage, ob es sich um einen Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 handele. Einigen neueren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zufolge liege kein Übergang eines Betriebsteils auf einen neuen Inhaber vor, wenn der Erwerber den Betriebsteil nicht im Wesentlichen unverändert und unter Wahrung seiner Identität fortführe. Nach dieser Rechtsprechung setze ein Übergang voraus, dass der Betriebsteil beim Erwerber als organisatorisch selbständiger Betriebsteil erhalten bleibe. Dagegen sei ein Betriebsteil nicht als übergegangen anzusehen, wenn er vollständig in die Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert werde oder die Aufgabe in einer deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt werde. + +23 + 22 Im Ausgangsverfahren habe Ferrotron die organisatorische Selbständigkeit des betreffenden Betriebsteils nicht bewahrt, da die übernommenen Arbeitnehmer in verschiedene Abteilungen eingegliedert worden seien und die übernommenen Aufgaben nunmehr im Rahmen einer anderen Organisationsstruktur wahrgenommen würden. + +24 + 23 Unter diesen Umständen hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: + +Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a und b der Richtlinie 2001/23/EG nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird? + +Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens + +25 + 24 In ihren Erklärungen hat Ferrotron Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zum Ausdruck gebracht, indem sie die Erheblichkeit des Ersuchens für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens bestritten hat. + +26 + 25 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. +234 + EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider, +C-380/01 +, +Slg. 2004, I-1389 +, Randnr. 20, vom 14. September 2006, Stradasfalti, +C-228/05 +, +Slg. 2006, I-8391 +, Randnr. 44, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, +C-313/07 +, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25). + +27 + 26 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile +Schneider +, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, +C-165/03 +, +Slg. 2005, I-5637 +, Randnr. 31, sowie +Kirtruna und Vigano +, Randnr. 26). + +## Begründung (5) + +28 + 27 Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., +C-202/04 + und +C-94/04 +, +Slg. 2006, I-11421 +, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., +C-222/05 + bis +C-225/05 +, +Slg. 2007, I-4233 +, Randnr. 22, sowie +Kirtruna und Vigano +, Randnr. 27). + +29 + 28 Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen kann nach der Rechtsprechung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteile +Cipolla u. a. +, Randnr. 26, sowie +van der Weerd u. a. +, Randnr. 23). + +30 + 29 Ferrotron macht erstens geltend, dass ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 bereits deshalb ausscheide, weil nicht dargetan sei, dass die von Ferrotron erworbenen Elemente eine Einheit darstellten, die Gegenstand eines solchen Übergangs sein könne. Daher sei die Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant. + +31 + 30 Es ist jedoch festzustellen, dass das vorlegende Gericht diese Frage anders beurteilt. Nach seiner Auffassung ist die Abteilung "F + E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS" nämlich ein Betriebsteil im Sinne von § +613a + Abs. 1 Satz 1 BGB, der wegen des Erwerbs der wesentlichsten materiellen Betriebsmittel sowie der darauf bezogenen Kunden- und Lieferantenliste und der Übernahme eines Teils der in dem Betriebsteil beschäftigten Know-how-Träger durch Ferrotron sowie des Erwerbs der Rechte an den wesentlichen Produkten und Technologien durch deren Muttergesellschaft auf Ferrotron übergegangen sei. Angesichts dieser vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkte und der Schlussfolgerung, zu der dieses in eigener Verantwortung gelangt ist, ist die Erheblichkeit der von diesem Gericht gestellten Vorlagefrage nicht in Zweifel zu ziehen. + +32 + 31 Zweitens führt Ferrotron aus, selbst wenn ein Betriebsübergang auf der Grundlage der Richtlinie 2001/23 angenommen würde, wäre damit nicht der Arbeitsvertrag des Klägers des Ausgangsverfahrens übergegangen, da er seine Tätigkeiten bei ET zum großen Teil in anderen Abteilungen als der Abteilung "F + E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS" ausgeübt habe, so dass sie dieser nicht zugeordnet werden könnten. + +## Begründung (6) + +33 + 32 Die Vorlageentscheidung weist jedoch in ihrer Darstellung des Tatsachenrahmens, in den sich die vorgelegte Frage einfügt, im Gegenteil ausdrücklich daraufhin, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens die Abteilung "F + E/ET-Systeme/Netzwerk/IBS" leitete. Wie aus Randnr. 27 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nimmt das nationale Gericht eine solche Tatsachenwürdigung aber in alleiniger Verantwortung vor, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, ihre Richtigkeit zu überprüfen. + +34 + 33 Drittens ist Ferrotron der Ansicht, Herr Klarenberg habe das Recht verwirkt, den Übergang seines Arbeitsvertrags geltend zu machen, da er, obwohl er Kenntnis von der Vereinbarung zwischen ihr und ET gehabt habe, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber Ferrotron gewartet habe, bis die Insolvenz von ET absehbar geworden sei. + +35 + 34 Wie aus Randnr. 28 dieses Urteils hervorgeht, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die Frage zu überprüfen, ob es in Deutschland Rechtsvorschriften gibt, die eine Frist vorsehen, nach deren Ablauf der Kläger im Ausgangsverfahren den Übergang seines Arbeitsvertrags nicht mehr geltend machen kann. + +36 + 35 Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. + +Zur Vorlagefrage + +37 + 36 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er auch dann angewendet werden kann, wenn der neue Inhaber die organisatorische Selbständigkeit des übertragenen Unternehmens- oder Betriebsteils nicht bewahrt. + +38 + 37 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, +C-301/98 +, +Slg. 2000, I-3583 +, Randnr. 21, vom 6. Juli 2006, Kommission/Portugal, +C-53/05 +, +Slg. 2006, I-6215 +, Randnr. 20, und vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, +C-298/07 +, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 15). + +39 + 38 Schon aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 geht hervor, dass jeder Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. + +40 + 39 Vorbehaltlich des Vorliegens der genannten Voraussetzungen, muss der Übergang, damit die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, jedoch auch noch die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b festgelegten Voraussetzungen erfüllen, nämlich auf eine "wirtschaftlich [e] Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit" bezogen sein, die nach dem Übergang ihre "Identität" bewahrt. + +## Begründung (7) + +41 + 40 Diese Bestimmung wurde, wie aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 hervorgeht, aufgenommen, um den Begriff des Übergangs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar 1985, Botzen u. a., 186/83, +Slg. 1985, 519 +, Randnr., 6 und vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, +Slg. 1986, 1119 +, Randnr. 11). Nach dieser Rechtsprechung zielt die Richtlinie 2001/23 darauf ab, die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel zu gewährleisten und damit die Arbeitnehmer im Fall eines solchen Wechsels zu schützen. + +42 + 41 Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 20021/23 geht hervor, dass, wenn eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht bewahrt, die Hauptbestimmung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a durch die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 Buchst. b verdrängt wird. Hieraus ergibt sich, dass die letztgenannte Bestimmung geeignet ist, die Tragweite von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23 und damit den Umfang des von dieser Richtlinie gewährten Schutzes zu beschränken. Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen. + +43 + 42 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht nun geltend, dass die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 definierte wirtschaftliche Einheit ihre Identität nur dann bewahre, wenn das die Gesamtheit von Personen und/oder Sachen vereinende organisatorische Band erhalten bleibe. Dagegen bewahre die veräußerte wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht, wenn sie infolge der Veräußerung ihre organisatorische Selbständigkeit verliere, indem die erworbenen Ressourcen vom Erwerber in eine vollkommen neue Struktur eingegliedert würden. + +44 + 43 Indes kann einer solchen, allein auf das Kriterium der organisatorischen Selbständigkeit abstellenden Auffassung von der Identität der wirtschaftlichen Einheit insbesondere angesichts des mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Zwecks nicht gefolgt werden, die, wie aus Randnr. 40 dieses Urteils hervorgeht, darauf abzielt, im Fall eines Übergangs einen wirksamen Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sicherzustellen. Sie würde nämlich dazu führen, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 auf diesen Unternehmens- oder Betriebsteil allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil sich der Erwerber entschließt, den erworbenen Unternehmens- oder Betriebsteil aufzulösen und in seine eigene Struktur einzugliedern, wodurch den betreffenden Arbeitnehmern der von dieser Richtlinie gewährte Schutz vorenthalten würde. + +## Begründung (8) + +45 + 44 Zum Kriterium der Organisation hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass es zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1997, Süzen, +C-13/95 +, +Slg. 1997, I-1259 +, Randnr. 15, vom 2. Dezember 1999, Allen u. a., +C-234/98 +, +Slg. 1999, I-8643 +, Randnr. 27, vom 26. September 2000, Mayeur, +C-175/99 +, +Slg. 2000, I-7755 +, Randnr. 53, und vom 25. Januar 2001, Liikenne, +C-172/99 +, +Slg. 2001, I-745 +, Randnr. 34), er hat aber auch entschieden, dass eine Änderung der Organisationsstruktur der übertragenen Einheit der Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht entgegenstehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, +C-171/94 + und +C-172/94 +, +Slg. 1996, I-1253 +, Randnrn. 20 und 21, +Mayeur +, Randnr. 54, sowie vom 13. September 2007, Jouini u. a., +C-458/05 +, +Slg. 2007, I-7301 +, Randnr. 36). + +46 + 45 Im Übrigen definiert Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 selbst die Identität einer wirtschaftlichen Einheit als "organisiert [e] Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit" und betont somit nicht allein das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, sondern auch das der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. + +47 + 46 Nach alledem ist die Voraussetzung in Bezug auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Richtlinie 2001/23 unter Berücksichtigung der beiden in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Elemente, die zusammengenommen diese Identität ausmachen, sowie des mit dieser Richtlinie verfolgten Zwecks des Arbeitnehmerschutzes auszulegen. + +48 + 47 Im Einklang mit diesen Erwägungen und um der Richtlinie 2001/23 nicht einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit zu nehmen, ist die genannte Voraussetzung nicht dahin auszulegen, dass sie verlangt, die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer beizubehalten, sondern, wie der Generalanwalt in den Nrn. 42 und 44 seiner Schlussanträge festgestellt hat, dahin, dass die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren erforderlich ist. + +49 + 48 Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren erlaubt es nämlich dem Erwerber, diese, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 1994, Schmidt, +C-392/92 +, +Slg. 1994, I-1311 +, Randnr. 17). + +50 + 49 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, +Slg. 1986, 1119 +, Randnr. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, +C-29/91 +, +Slg. 1992, I-3189 +, Randnr. 24, +Süzen +, Randnr. 14, sowie +Allen u. a. +, Randnr. 26) festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist. + +## Begründung (9) + +51 + 50 Wie sowohl das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen als auch die deutsche Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof festgestellt haben, wird durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie 2001/23 bestätigt, dass diese Richtlinie nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers auf jeden Übergang anwendbar sein soll, der den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie entspricht, unabhängig davon, ob die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt oder nicht. + +52 + 51 Schließlich ist auf das Vorbringen des Beklagten des Ausgangsverfahrens einzugehen, wonach die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse, die die Richtlinie 2001/23 gewährleisten solle, im Fall des Verlusts der organisatorischen Selbständigkeit der übertragenen wirtschaftlichen Einheit jedenfalls nicht sichergestellt werden könne, da der von Herrn Klarenberg früher besetzte Arbeitsplatz als Abteilungsleiter keinem entsprechenden Arbeitsplatz in der von der Erwerberin geschaffenen neuen Arbeitsorganisation zugeordnet werden könne. + +53 + 52 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine gegebenenfalls bestehende Verpflichtung, privatrechtliche Arbeitsverträge beim Übergang einer Tätigkeit auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu beenden, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/187 eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers darstellt, die unmittelbar aus dem Übergang folgt, so dass in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass die Beendigung dieser Arbeitsverträge durch den Arbeitgeber erfolgt ist (Urteil +Mayeur +, Randnr. 56). Ebenso ist festzustellen, dass eine gegebenenfalls bestehende Unmöglichkeit, einem Arbeitnehmer im Fall des Übergangs in der vom Erwerber geschaffenen Organisationsstruktur einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der dem entspricht, den dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer innehatte, als eine Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnte, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Betreffenden führt. + +54 + 53 Somit ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen. + +Kosten + +55 + 54 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. + +* Verfahrenssprache: Deutsch. + +Impressum/Datenschutz diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1859-82.md b/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1859-82.md new file mode 100644 index 0000000..31385b3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1859-82.md @@ -0,0 +1,56 @@ +--- +id: rj-rjs-338 +batch: 1 +title: "Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2024-05 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/GewO1859_§82.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris"] +cross_refs: [] +--- + +# Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2024-05. Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal, Gesetzesnummer 20002842 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-338* + +## Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Index) + +Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er: + + +- a) bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Gewerbsinhaber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen den Hilfsarbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt hat; + + +- b) zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird; + + +- c) der Trunksucht verfällt, und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde; + + +- d) sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen läßt; + + +- e) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verräth oder ohne Einwilligung des Gewerbsinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt; + + +- f) die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, oder die übrigen Hilfsarbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbsinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht; + + +- g) sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Gewerbsinhaber oder dessen Hausgenossen, oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig macht, oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht; + + +- h) mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird; + + +- i) durch länger als vierzehn Tage gefänglich angehalten wird. + +## Schlagworte (Index) + +Gewerbeinhaber, Irrtum, Geschäftsgeheimnis, Abschluss diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1859-82a.md b/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1859-82a.md new file mode 100644 index 0000000..9f28fd3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1859-82a.md @@ -0,0 +1,40 @@ +--- +id: rj-rjs-339 +batch: 1 +title: "Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82a" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2026-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/GewO1859_§82a.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] +cross_refs: [] +--- + +# Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – § 82a + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-339* + +## §. 82a – Wortlaut + +Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen: + + +- a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann; + + +- b) wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht; + + +- c) wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen; + + +- d) wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; + + +- e) wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1994-130.md b/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1994-130.md new file mode 100644 index 0000000..06c0839 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_gewo1994-130.md @@ -0,0 +1,47 @@ +--- +id: rj-rjs-340 +batch: 1 +title: "Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) – § 130" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "GewO 1994" +stand: 2024-11 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/GewO1994_§130.md" +legal_bases: ["GewO 1994 § 130"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "gewo-1994"] +cross_refs: [] +--- + +# Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) – § 130 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2024-11. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Gesetzesnummer 10007517 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-340* + +## Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher (Index) + +§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht. + +(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektiv“ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden. + +(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt. + +(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten. + +(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden. + +(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen. + +(7) Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation für den Arbeitnehmer zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. + +(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. + +(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten. + +(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. + +## Schlagworte (Index) + +Fahrzeugbegleitung, Vorname diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20181004-18g00062-00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20181004-18g00062-00.md new file mode 100644 index 0000000..3909753 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20181004-18g00062-00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-006 +batch: 1 +title: "Verfassungsgerichtshof G62/2018 vom 04.10.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verfassungsgerichtshof" +stand: 2018-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JFT_20181004_18G00062_00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verfassungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verfassungsgerichtshof G62/2018 vom 04.10.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2018, GZ G62/2018, ECLI:AT:VFGH:2018:G62.2018.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-006* + +## Leitsatz + +Keine Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG betreffend die Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen; Höhe der Geldstrafe kein taugliches Zuordnungskriterium zur Abgrenzung von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht; keine Bedenken gegen unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen für Beschuldigte in den eigenständigen Ordnungssystemen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, sofern die Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform sind; keine Unverhältnismäßigkeit der sich am Strafzweck orientierenden Strafhöhe + +## Spruch + +Der Antrag wird abgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20181004-18g00135-00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20181004-18g00135-00.md new file mode 100644 index 0000000..51d7431 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20181004-18g00135-00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-007 +batch: 1 +title: "Verfassungsgerichtshof G135/2018 vom 04.10.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verfassungsgerichtshof" +stand: 2018-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JFT_20181004_18G00135_00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verfassungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verfassungsgerichtshof G135/2018 vom 04.10.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2018, GZ G135/2018, ECLI:AT:VFGH:2018:G135.2018.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-007* + +## Leitsatz + +Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Strafbestimmung des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG betreffend die Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping; kein Missverhältnis zwischen den Mindeststrafdrohungen und dem Unrechtsgehalt der Tat für die Nicht-Bereitstellung von Lohnunterlagen; Bedachtnahme auf Vervielfachung des Unrechtsgehaltes und Erhöhung des wirtschaftlichen Nutzens durch Festsetzung der Strafdrohung pro Arbeitnehmer entspricht dem für das Verwaltungsstrafverfahren charakteristischen Kumulationsprinzip + +## Spruch + +Der Antrag wird abgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20190225-18g00325-00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20190225-18g00325-00.md new file mode 100644 index 0000000..9321601 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20190225-18g00325-00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-008 +batch: 1 +title: "Verfassungsgerichtshof G325/2018 vom 25.02.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verfassungsgerichtshof" +stand: 2019-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JFT_20190225_18G00325_00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verfassungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# Verfassungsgerichtshof G325/2018 vom 25.02.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2019, GZ G325/2018, ECLI:AT:VFGH:2019:G325.2018.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-008* + +## Leitsatz + +Keine Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz betreffend die Nicht-Bereitstellungstellung von Lohnunterlagen; Höhe der Geldstrafe kein taugliches Zuordnungskriterium zur Abgrenzung von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht; keine Bedenken gegen unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen für Beschuldigte in den eigenständigen Ordnungssystemen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, sofern die Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform sind; keine Unverhältnismäßigkeit der sich am Strafzweck orientierenden Strafhöhe + +## Spruch + +I. Soweit sich der Antrag gegen §26 und §27 Abs1 Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping erlassen wird (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, richtet, wird er abgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20190225-18g00326-00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20190225-18g00326-00.md new file mode 100644 index 0000000..8117a59 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jft-20190225-18g00326-00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-009 +batch: 1 +title: "Verfassungsgerichtshof G326/2018 vom 25.02.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verfassungsgerichtshof" +stand: 2019-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JFT_20190225_18G00326_00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verfassungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# Verfassungsgerichtshof G326/2018 vom 25.02.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2019, GZ G326/2018, ECLI:AT:VFGH:2019:G326.2018.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-009* + +## Leitsatz + +Keine Verfassungswidrigkeit einer Strafbestimmung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz betreffend die Nicht-Bereitstellungstellung von Lohnunterlagen; Höhe der Geldstrafe kein taugliches Zuordnungskriterium zur Abgrenzung von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht; keine Bedenken gegen unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen für Beschuldigte in den eigenständigen Ordnungssystemen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches Strafverfahren, sofern die Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform sind; keine Unverhältnismäßigkeit der sich am Strafzweck orientierenden Strafhöhe + +## Spruch + +Der Antrag wird abgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19490720-ogh0002-0010ob00313-4900000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19490720-ogh0002-0010ob00313-4900000-001.md new file mode 100644 index 0000000..17f8f45 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19490720-ogh0002-0010ob00313-4900000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-010 +batch: 1 +title: "Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2026-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19490720_OGH0002_0010OB00313_4900000_001.md" +legal_bases: ["AußStrG §66"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2026"] +cross_refs: [] +--- + +# Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.06.2026, GZ 1Ob313/49; 2Ob158/50; 2Ob540/50; 2Ob742/50; 3Ob538/50; 2Ob712/50; 2Ob784/50; 2Ob805/50; 1Ob102/51; 2Ob26/51; 2Ob317/50; 1Ob955/52; 1Ob493/53; 1Ob523/53; 1Ob525/53; 1Ob500/53; 1Ob545/53; 1Ob728/53; 1Ob281/54; 7Ob52/56; 7Ob203/57; 3Ob10/59 (3Ob11/59); 2Ob145/50; 1Ob283/50; 2Ob430/50; 2Ob603/50; 2Ob369/50; 2Ob400/50; 2Ob728/50; 2Ob771/50; 2Ob827/50; 1Ob655/50; 2Ob402/52; 1Ob303/53; 2Ob564/54; 7Ob9/55; 7Ob188/55; 7Ob147/57; 2Ob212/61; 8Ob42/62; 1Ob27/62; 2Ob509/61; 6Ob138/63; 6Ob269/63; 5Ob326/63; 6Ob317/63; 6Ob4/64; 6Ob15/64; 5Ob115/64; 6Ob86/64; 3Ob76/64; 7Ob195/64; 6Ob115/64; 8Ob335/64; 6Ob339/64; 7Ob14/65; 4Ob553/64; 6Ob118/65; 8Ob132/65; 8Ob163/65; 8Ob165/65; 8Ob213/65; 5Ob72/65; 1Ob158/65; 7Ob299/65; 5Ob156/65; 6Ob347/65; 5Ob92/66; 8Ob157/66; 6Ob221/66; 3Ob101/66; 5Ob332/66; 6Ob223/66; 7Ob220/66; 5Ob334/66; 5Ob336/66; 6Ob398/66; 6Ob16/67; 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10ObS150/21p; 4Ob221/21k; 7Ob211/21m; 1Ob125/22x; 7Ob192/22v; 3Ob70/23z; 2Ob51/23y; 1Ob199/22d; 8Ob5/23b; 10ObS66/23p; 10ObS147/22y; 7Ob90/23w; 9ObA33/24d; 6Ob118/24g; 8Ob66/24z; 9Ob117/24g; 10ObS128/24g; 2Ob215/24t; 10ObS8/25m; 3Ob25/25k; 8ObA46/24h; 3Ob33/25m; 5Ob125/24d; 9Ob64/25i; 1Ob76/25w; 8ObA2/26s; 10ObS3/26b; 3Ob61/26f; 10ObS30/26y; 10Ob30/26y, ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0042963.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-010* + +## Rechtssatz + +Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4). + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1949-07-20 1 Ob 313/49 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19511018-ogh0002-0040ob00106-5100000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19511018-ogh0002-0040ob00106-5100000-002.md new file mode 100644 index 0000000..7c92bf5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19511018-ogh0002-0040ob00106-5100000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-011 +batch: 1 +title: "Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1951-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19511018_OGH0002_0040OB00106_5100000_002.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IV"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 18.10.1951, GZ 4Ob106/51; 4Ob73/55; 4Ob23/74; 4Ob3/76; 4Ob59/76 (4Ob60/76); 4Ob94/78; 9ObA246/01v; 9ObA116/14w; 8ObA38/22d, ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0021606.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-011* + +## Rechtssatz + +Die für die Entlassung maßgebenden Gründe müssen nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt werden. Es genügt, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassung objektiv vorhanden waren, mögen sie auch dem Dienstgeber nocht nicht bekannt gewesen sein. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1951-10-18 4 Ob 106/51 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19520610-ogh0002-0040ob00066-5200000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19520610-ogh0002-0040ob00066-5200000-001.md new file mode 100644 index 0000000..d7db33f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19520610-ogh0002-0040ob00066-5200000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-012 +batch: 1 +title: "Ein einmaliger Verzug bei Zahlung des Gehaltes berechtigt nicht zum Austritt." +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1952-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19520610_OGH0002_0040OB00066_5200000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2a"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Ein einmaliger Verzug bei Zahlung des Gehaltes berechtigt nicht zum Austritt. + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.06.1952, GZ 4Ob66/52; 4Ob27/72; 4Ob77/82 (4Ob78/82); 4Ob106/84; 4Ob127/85; 4Ob60/85; 14ObA83/87; 9ObA300/92; 9ObA86/93; 8ObA2285/96d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-012* + +## Rechtssatz + +Ein einmaliger Verzug bei Zahlung des Gehaltes berechtigt nicht zum Austritt. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1952/06/10 4 Ob 66/52 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19520930-ogh0002-0040ob00122-5200000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19520930-ogh0002-0040ob00122-5200000-001.md new file mode 100644 index 0000000..e399aab --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19520930-ogh0002-0040ob00122-5200000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-013 +batch: 1 +title: "Auf das Dienstverhältnis eines Redakteurs, das seine Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1952-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1151 IC"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Auf das Dienstverhältnis eines Redakteurs, das seine Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.09.1952, GZ 4Ob122/52.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-013* + +## Rechtssatz + +Auf das Dienstverhältnis eines Redakteurs, das seine Erwerbstätigkeit nicht hauptsächlich in Anspruch nimmt, finden nur die Bestimmungen des ABGB über den Dienstvertrag Anwendung. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1952/09/30 4 Ob 122/52 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19520930-ogh0002-0040ob00122-5200000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19520930-ogh0002-0040ob00122-5200000-002.md new file mode 100644 index 0000000..fdfb1e8 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19520930-ogh0002-0040ob00122-5200000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-014 +batch: 1 +title: "Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1952-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_002.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IAb", "ABGB §1330 A", "AngG §26 Z4 III4a", "AngG §27 Z6"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.09.1952, GZ 4Ob122/52; 4Ob178/55; 9ObA285/97w; 9ObA304/00x; 9ObA341/00p; 8ObA196/02k; 9ObA155/09y; 6Ob162/17t; 6Ob184/21h; 6Ob97/22s, ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028870.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-014* + +## Rechtssatz + +Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1952-09-30 4 Ob 122/52 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19521111-ogh0002-0040ob00122-5200000-003.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19521111-ogh0002-0040ob00122-5200000-003.md new file mode 100644 index 0000000..e6daabf --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19521111-ogh0002-0040ob00122-5200000-003.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-015 +batch: 1 +title: "Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1952-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19521111_OGH0002_0040OB00122_5200000_003.md" +legal_bases: ["ZPO §43 Abs1"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.11.1952, GZ 4Ob122/52.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-015* + +## Rechtssatz + +Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch, wenn der Kläger einen Teil seiner Klagsforderung mit einer Gegenforderung des Beklagten kompensierte, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht aufrechnungsweise hätte geltend gemacht werden können. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1952/11/11 4 Ob 122/52 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530120-ogh0002-0040ob00003-5300000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530120-ogh0002-0040ob00003-5300000-001.md new file mode 100644 index 0000000..ca99cc4 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530120-ogh0002-0040ob00003-5300000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-016 +batch: 1 +title: "Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1953-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19530120_OGH0002_0040OB00003_5300000_001.md" +legal_bases: ["AngG §27 E1c"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.01.1953, GZ 4Ob3/53; 4Ob32/54; 4Ob98/55; 4Ob93/56; 4Ob180/57; 4Ob99/61; 4Ob29/73; 9ObA53/95.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-016* + +## Rechtssatz + +Nur ein Verstoß gegen die dienstliche Treuepflicht bildet einen wichtigen Kündigungsgrund. Auch die im § 27 Z 1 AngG angeführte Vertrauensverwirkung kann sich nur auf eine Handlung oder Unterlassung des Dienstnehmers beziehen, wodurch er sich des dienstlichen, geschäftlichen Vertrauens des Dienstgebers unwürdig macht. Hinsichtlich der rein menschlichen Beziehungen zum Dienstgeber legt das Gesetz dem Dienstgeber keine Bindungen auf. Es verlangt darum auch von ihm nicht, daß er Vorgänge des Privatlebens (zB den vom Schwager einer offenen Gesellschafterin gegen diese geäußerten Mordverdacht), die mit dem Dienstverhältnis in gar keinem Zusammenhang stehen, dem Dienstgeber zur Kenntnis bringt. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1953/01/20 4 Ob 3/53 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530707-ogh0002-0040ob00090-5300000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530707-ogh0002-0040ob00090-5300000-001.md new file mode 100644 index 0000000..1276722 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530707-ogh0002-0040ob00090-5300000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-017 +batch: 1 +title: "Nichtzustandekommen einer neuen Lohnvereinbarung (Austrittsgrund?)." +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1953-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19530707_OGH0002_0040OB00090_5300000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IBc"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Nichtzustandekommen einer neuen Lohnvereinbarung (Austrittsgrund?). + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 07.07.1953, GZ 4Ob90/53.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-017* + +## Rechtssatz + +Nichtzustandekommen einer neuen Lohnvereinbarung (Austrittsgrund?). + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1953/07/07 4 Ob 90/53 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530709-ogh0002-0040ob00120-5300000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530709-ogh0002-0040ob00120-5300000-001.md new file mode 100644 index 0000000..a9735d5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19530709-ogh0002-0040ob00120-5300000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-018 +batch: 1 +title: "Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2025-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19530709_OGH0002_0040OB00120_5300000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IAa"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.08.2025, GZ 4Ob120/53; 4Ob121/54; 4Ob46/55; 4Ob178/55; 4Ob70/59 (4Ob71/59); 4Ob139/62; 4Ob91/64; 4Ob28/67; 4Ob27/73; 4Ob101/73; 4Ob71/75; 4Ob4/79; 4Ob44/79; 4Ob37/81; 4Ob49/82; 4Ob91/82; 4Ob152/84; 4Ob19/85; 9ObA253/88; 9ObA333/89; 9ObA254/90; 9ObA127/91; 9ObA76/93; 9ObA49/95; 8ObA311/95; 9ObA174/98y; 8ObA45/99x; 9ObA292/99b; 9ObA319/00b; 9ObA15/01y; 8ObA196/02k; 8ObA35/03k; 9ObA64/04h; 8ObA114/04d; 8ObA10/05m; 9ObA26/13h; 8ObA68/21i; 8ObA70/23m; 9ObA43/24z; 9ObA83/24g, ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029845.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-018* + +## Rechtssatz + +Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1953-07-09 4 Ob 120/53 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19540302-ogh0002-0040ob00022-5400000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19540302-ogh0002-0040ob00022-5400000-002.md new file mode 100644 index 0000000..1372d1c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19540302-ogh0002-0040ob00022-5400000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-019 +batch: 1 +title: "Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1954-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19540302_OGH0002_0040OB00022_5400000_002.md" +legal_bases: ["ABGB §1158 IV", "ABGB §1162 II", "AngG §23 Abs7 VII", "AngG §26", "AngG §29 Abs1"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 02.03.1954, GZ 4Ob22/54; 4Ob15/67; 4Ob25/80 (4Ob26/80); 14Ob55/86 (14Ob56/86 -14Ob63/86); 9ObA96/89; 9ObA7/92; 9ObA91/92; 9ObA158/92; 9ObA203/92; 8ObA291/94; 9ObA106/94; 9ObA2152/96b; 4Ob2327/96a; 9ObA106/02g; 8ObA85/06t; 9ObA23/07h; 8ObA53/07p; 8ObA78/10v; 8ObA88/10i; 9ObA47/11v; 8ObA87/15z; 9ObA94/16p; 9ObA111/15m; 9ObA137/16m; 9ObA34/20w, ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0031717.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-019* + +## Rechtssatz + +Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten in Wahrheit ein durch wichtige Gründe begründeter Austritt ist, steht dem Angestellten die Abfertigung zu. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1954-03-02 4 Ob 22/54 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19540715-ogh0002-0040ob00100-5400000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19540715-ogh0002-0040ob00100-5400000-001.md new file mode 100644 index 0000000..69f7efb --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19540715-ogh0002-0040ob00100-5400000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-020 +batch: 1 +title: "Schriftliche Rüge eines Angestellten (Hauptbuchhalters) keine erhebliche Ehrverletzung, die Austritt…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1954-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19540715_OGH0002_0040OB00100_5400000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z4 III4a"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Schriftliche Rüge eines Angestellten (Hauptbuchhalters) keine erhebliche Ehrverletzung, die Austritt… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.07.1954, GZ 4Ob100/54.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-020* + +## Rechtssatz + +Schriftliche Rüge eines Angestellten (Hauptbuchhalters) keine erhebliche Ehrverletzung, die Austritt rechtfertigt. Verschuldensabwägung. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1954/07/15 4 Ob 100/54 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550322-ogh0002-0040ob00129-5400000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550322-ogh0002-0040ob00129-5400000-001.md new file mode 100644 index 0000000..9babcbe --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550322-ogh0002-0040ob00129-5400000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-021 +batch: 1 +title: "Die Bezahlung von Entgeltbeträgen, die dem Dienstnehmer über den kollektivvertraglichen…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1955-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550322_OGH0002_0040OB00129_5400000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1152 B"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Die Bezahlung von Entgeltbeträgen, die dem Dienstnehmer über den kollektivvertraglichen… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.03.1955, GZ 4Ob129/54.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-021* + +## Rechtssatz + +Die Bezahlung von Entgeltbeträgen, die dem Dienstnehmer über den kollektivvertraglichen Mindestgehalt gewährt werden, kann vom Dienstgeber einseitig nur insoweit eingestellt werden, als er sich den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955/03/22 4 Ob 129/54 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550322-ogh0002-0040ob00129-5400000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550322-ogh0002-0040ob00129-5400000-002.md new file mode 100644 index 0000000..af13238 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550322-ogh0002-0040ob00129-5400000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-022 +batch: 1 +title: "Die Mitteilung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer, dem ein höherer Gehalt vertraglich zusteht, ab…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1955-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550322_OGH0002_0040OB00129_5400000_002.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IBb"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Die Mitteilung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer, dem ein höherer Gehalt vertraglich zusteht, ab… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.03.1955, GZ 4Ob129/54; 14ObA49/87.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-022* + +## Rechtssatz + +Die Mitteilung des Dienstgebers, dem Dienstnehmer, dem ein höherer Gehalt vertraglich zusteht, ab der nächsten Gehaltsauszahlung nur mehr den kollektivvertraglichen Mindestgehalt zu zahlen, berechtigt diesen, sofort auszutreten, ohne die nächste Gehaltszahlung abzuwarten. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955/03/22 4 Ob 129/54 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550524-ogh0002-0040ob00046-5500000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550524-ogh0002-0040ob00046-5500000-001.md new file mode 100644 index 0000000..6e02c60 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550524-ogh0002-0040ob00046-5500000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-023 +batch: 1 +title: "Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1955-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550524_OGH0002_0040OB00046_5500000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IAb"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.05.1955, GZ 4Ob46/55; 4Ob27/73; 4Ob101/73; 4Ob44/79; 14Ob90/86; 9ObA151/88; 8ObA303/95; 9ObA100/98s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-023* + +## Rechtssatz + +Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten Entlassungsgrund der groben Beleidigung entschuldbar machen können. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955/05/24 4 Ob 46/55 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550614-ogh0002-0040ob00073-5500000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550614-ogh0002-0040ob00073-5500000-001.md new file mode 100644 index 0000000..85279eb --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550614-ogh0002-0040ob00073-5500000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-024 +batch: 1 +title: "Die Androhung der Entlassung, wenn sich der Dienstnehmer nicht binnen einer kurzen Frist zur…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1955-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550614_OGH0002_0040OB00073_5500000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IBc"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Die Androhung der Entlassung, wenn sich der Dienstnehmer nicht binnen einer kurzen Frist zur… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.06.1955, GZ 4Ob73/55.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-024* + +## Rechtssatz + +Die Androhung der Entlassung, wenn sich der Dienstnehmer nicht binnen einer kurzen Frist zur einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses bereit erkläre, stellt keine Drohung dar, die den Dienstnehmer zum sofortigen Austritt berechtigt. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955/06/14 4 Ob 73/55 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550614-ogh0002-0040ob00073-5500000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550614-ogh0002-0040ob00073-5500000-002.md new file mode 100644 index 0000000..7af659c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550614-ogh0002-0040ob00073-5500000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-025 +batch: 1 +title: "Der die Entlassung aussprechende Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Entlassungsgründe im…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1955-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550614_OGH0002_0040OB00073_5500000_002.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IAa"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Der die Entlassung aussprechende Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Entlassungsgründe im… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.06.1955, GZ 4Ob73/55.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-025* + +## Rechtssatz + +Der die Entlassung aussprechende Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Entlassungsgründe im einzelnen anzugeben; es genügt daher, wenn er zB darauf hinweist, daß der Dienstnehmer gegen die Interessen des Werkes verstoßen und einen groben Vertrauensmißbrauch begangen habe. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955/06/14 4 Ob 73/55 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550831-ogh0002-0070ob00352-5500000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550831-ogh0002-0070ob00352-5500000-002.md new file mode 100644 index 0000000..2d355b5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550831-ogh0002-0070ob00352-5500000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-026 +batch: 1 +title: "Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2024-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550831_OGH0002_0070OB00352_5500000_002.md" +legal_bases: ["ZPO §477 Abs1 Z9 D9"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2024"] +cross_refs: [] +--- + +# Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.06.2024, GZ 7Ob352/55; 7Ob65/56; 4Ob95/56; 6Ob345/65; 1Ob254/66; 2Ob157/67; 2Ob396/67; 8Ob163/68; 6Ob183/68; 6Ob243/68; 6Ob304/68; 5Ob342/68; 5Ob24/69; 4Ob382/71; 3Ob23/74; 7Ob242/74 (7Ob243/74); 7Ob283/74 (7Ob284/74); 3Ob512/76 (3Ob513/76); 7Ob573/76; 2Ob260/76; 1Ob686/77; 4Ob523/78; 3Ob664/79; 3Ob511/80; 6Ob821/80; 5Ob545/81; 4Ob59/85; 3Ob599/85; 2Ob28/85; 4Ob306/87; 6Ob10/88; 9ObA273/88; 9ObA252/89; 10ObS337/89; 9Ob86/90; 9ObA224/90; 9ObA265/90; 9ObA40/91; 7Ob557/91; 5Ob1542/92; 9ObA301/92; 9ObA238/93; 9ObA362/93; 8ObS3/95 (8ObS4/95-8ObS7/95); 1Ob566/95; 1Ob183/00v; 7Ob51/01b; 5Ob136/02i; 4Ob169/03m; 7Ob112/04b; 2Ob301/05m; 2Ob85/09b; 6Ob62/10a; 3Ob101/10i; 1Ob169/10z; 9ObA5/11t; 9ObA17/11g; 10ObS6/12y; 1Ob56/12k; 4Ob31/13g; 10ObS91/14a; 4Ob18/16z; 8Ob131/17y; 7Ob11/19x; 1Ob227/21w; 7Ob97/22y; 10ObS24/23m; 8ObA80/23g; 8Ob107/23b, ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042206.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-026* + +## Rechtssatz + +Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 9 ZPO. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955-08-31 7 Ob 352/55 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00098-5500000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00098-5500000-001.md new file mode 100644 index 0000000..31335fb --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00098-5500000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-027 +batch: 1 +title: "Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1955-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550906_OGH0002_0040OB00098_5500000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z1 III1b"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 06.09.1955, GZ 4Ob98/55.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-027* + +## Rechtssatz + +Dieser Austrittsgrund liegt nur vor, wenn der Schutz des Dienstgebers erfolglos angerufen, verweigert oder nicht sofort gewährt wurde. Dieser Schutz kann, muß aber nicht in der Entlassung des die Verletzung der Sittlichkeit verschuldenden Mitbediensteten bestehen, ob und welche Schutzmaßnahmen dem Dienstgeber bei einer Verletzung der Sittlichkeit an einem Dienstnehmer durch einen Mitbediensteten zugemutet werden können. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955/09/06 4 Ob 98/55 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00098-5500000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00098-5500000-002.md new file mode 100644 index 0000000..5df0cdf --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00098-5500000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-028 +batch: 1 +title: "Kein Entlassungsgrund, wenn Angestellter pornographische Bilder einem großjährigen Mitbediensteten…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1955-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550906_OGH0002_0040OB00098_5500000_002.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6b"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Kein Entlassungsgrund, wenn Angestellter pornographische Bilder einem großjährigen Mitbediensteten… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 06.09.1955, GZ 4Ob98/55; 9ObA216/99a.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-028* + +## Rechtssatz + +Kein Entlassungsgrund, wenn Angestellter pornographische Bilder einem großjährigen Mitbediensteten im Bereich des Betriebes des Dienstgebers übergibt. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955/09/06 4 Ob 98/55 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00109-5500000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00109-5500000-001.md new file mode 100644 index 0000000..275e3fa --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19550906-ogh0002-0040ob00109-5500000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-029 +batch: 1 +title: "Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2025-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19550906_OGH0002_0040OB00109_5500000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1158 IIA"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 23.09.2025, GZ 4Ob109/55; 4Ob116/81; 9ObA141/90; 9ObA211/02y; 8ObA1/09v; 8ObA31/18v; 9ObA135/18w; 9ObA43/25a, ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028461.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-029* + +## Rechtssatz + +Keine Ansprüche des Dienstnehmers aus der im Probemonat herbeigeführten Lösung des Dienstverhältnisses wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses, mag nun die Auflösung aus einem wichtigen Grund oder grundlos geschehen sein. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955-09-06 4 Ob 109/55 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19551206-ogh0002-0040ob00170-5500000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19551206-ogh0002-0040ob00170-5500000-001.md new file mode 100644 index 0000000..c735cbe --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19551206-ogh0002-0040ob00170-5500000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-030 +batch: 1 +title: "Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1955-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19551206_OGH0002_0040OB00170_5500000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IBa"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 06.12.1955, GZ 4Ob170/55; 4Ob34/59; 4Ob118/79; 4Ob176/82; 9ObA112/88; 8ObA60/01h; 9ObA96/05s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-030* + +## Rechtssatz + +Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1955/12/06 4 Ob 170/55 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19560214-ogh0002-0040ob00196-5500000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19560214-ogh0002-0040ob00196-5500000-001.md new file mode 100644 index 0000000..3a1fa3e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19560214-ogh0002-0040ob00196-5500000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-031 +batch: 1 +title: "Eine Kündigung mit verkürzter Frist anstatt der Entlassung ist wirksam, wenn sie sich ausdrücklich…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1956-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19560214_OGH0002_0040OB00196_5500000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1159"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Eine Kündigung mit verkürzter Frist anstatt der Entlassung ist wirksam, wenn sie sich ausdrücklich… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.02.1956, GZ 4Ob196/55; 4Ob86/60; 4Ob81/60.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-031* + +## Rechtssatz + +Eine Kündigung mit verkürzter Frist anstatt der Entlassung ist wirksam, wenn sie sich ausdrücklich auf einen Entlassungsgrund stützt. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1956/02/14 4 Ob 196/55 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19560508-ogh0002-0040ob00015-5600000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19560508-ogh0002-0040ob00015-5600000-001.md new file mode 100644 index 0000000..2abda2d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19560508-ogh0002-0040ob00015-5600000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-032 +batch: 1 +title: "Ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber auf die ihm gesetzlich obliegenden Schutzverpflichtungen…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1956-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19560508_OGH0002_0040OB00015_5600000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1157"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber auf die ihm gesetzlich obliegenden Schutzverpflichtungen… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 08.05.1956, GZ 4Ob15/56; 9ObA296/01x.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-032* + +## Rechtssatz + +Ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber auf die ihm gesetzlich obliegenden Schutzverpflichtungen aufmerksam macht, muß dem Dienstgeber eine angemessene Zeit zur Durchführung der Maßnahmen zubilligen. Er hat nicht das Recht, sofort den vorzeitigen Austritt zu erklären. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1956/05/08 4 Ob 15/56 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19561002-ogh0002-0040ob00076-5600000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19561002-ogh0002-0040ob00076-5600000-001.md new file mode 100644 index 0000000..a19d936 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19561002-ogh0002-0040ob00076-5600000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-033 +batch: 1 +title: "Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2023-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19561002_OGH0002_0040OB00076_5600000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IIIB"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2023"] +cross_refs: [] +--- + +# Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.06.2023, GZ 4Ob76/56; 4Ob84/80; 4Ob21/80; 4Ob77/82 (4Ob78/82); 4Ob12/83; 4Ob73/85; 14Ob55/86 (14Ob56/86-14Ob63/86); 14Ob67/86; 14Ob143/86; 14ObA83/87; 9ObA112/87; 9ObA94/89; 9ObA145/90; 9ObA66/91; 9ObA100/91; 9ObA223/91; 9ObA86/93; 9ObA202/93; 9ObA52/94; 9ObA193/95; 8ObS4/96; 8ObS2030/96d; 8ObA90/97m; 9ObA78/97d; 8ObA287/97g; 9ObA181/98b; 8ObA56/99i; 9ObA188/99h; 9ObA189/99f; 9ObA240/99f; 9ObA135/01w; 8ObA146/01f; 9ObA115/02f; 9ObA27/06w; 8ObA25/08x; 8ObA60/08v; 9ObA34/15p; 9ObA31/20d; 8ObA90/22a, ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028967.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-033* + +## Rechtssatz + +Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder Unpünktlichkeit in der Auszahlung der Bezüge, sei es aus Entgegenkommen oder unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus anderen Motiven nicht mit dem sofortigen Austritt reagiert. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1956-10-02 4 Ob 76/56 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19570702-ogh0002-0040ob00025-5700000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19570702-ogh0002-0040ob00025-5700000-001.md new file mode 100644 index 0000000..bb9f980 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19570702-ogh0002-0040ob00025-5700000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-034 +batch: 1 +title: "Indirekte Diebstahlsbeschuldigung. Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1957-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19570702_OGH0002_0040OB00025_5700000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z4 II2"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Indirekte Diebstahlsbeschuldigung. Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 02.07.1957, GZ 4Ob25/57.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-034* + +## Rechtssatz + +Indirekte Diebstahlsbeschuldigung. Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt auch dann vor, wenn sie nicht unverzüglich vor sich geht, da lediglich maßgebend ist, ob sich beide Vertragsteile darüber im klaren sind, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1957/07/02 4 Ob 25/57 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19570702-ogh0002-0040ob00075-5700000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19570702-ogh0002-0040ob00075-5700000-001.md new file mode 100644 index 0000000..bec44d9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19570702-ogh0002-0040ob00075-5700000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-035 +batch: 1 +title: "Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1957-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19570702_OGH0002_0040OB00075_5700000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IBa", "AktG §75 Abs4", "AngG §26 III 2d"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 02.07.1957, GZ 4Ob75/57; 4Ob34/59; 4Ob124/62; 4Ob27/72; 4Ob98/73; 4Ob51/74; 4Ob53/75; 4Ob42/80; 4Ob51/80; 4Ob139/80 (4Ob140/80, 4Ob141/80); 4Ob36/82; 8ObA2145/96s; 8ObA90/97m; 9ObA289/97h; 8ObA130/02d; 8ObA104/02f; 9ObA25/08d; 8ObA28/18b; 6Ob29/19m; 9ObA50/20y, ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0030641.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-035* + +## Rechtssatz + +Nicht jede Vertragsverletzung berechtigt zum sofortigen Austritt. Wesentlich ist die Vertragsverletzung nur, wenn dem Angestellten unter solchen Umständen die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen kann er sich gegen die Vertragsverletzung wehren, etwa eine Feststellungsklage einbringen, er kann aber nicht das Dienstverhältnis vorzeitig lösen. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1957-07-02 4 Ob 75/57 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19571217-ogh0002-0040ob00121-5700000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19571217-ogh0002-0040ob00121-5700000-001.md new file mode 100644 index 0000000..47010ee --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19571217-ogh0002-0040ob00121-5700000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-036 +batch: 1 +title: "Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann einen Entlassungsgrund oder Austrittsgrund…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1957-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19571217_OGH0002_0040OB00121_5700000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z4 III4a", "AngG §27 Z6 E6"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann einen Entlassungsgrund oder Austrittsgrund… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 17.12.1957, GZ 4Ob121/57; 2Ob499/53; 4Ob121/54; 4Ob178/55; 4Ob124/63; 4Ob56/64; 4Ob117/65; 4Ob99/70; 4Ob27/73; 4Ob71/75; 4Ob4/79; 4Ob101/81 (4Ob102/81); 8ObA303/95; 8ObA116/98m; 8ObA45/99x; 9ObA29/19h, ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028819.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-036* + +## Rechtssatz + +Auch eine einmalige empfindliche Beleidigung kann einen Entlassungsgrund oder Austrittsgrund darstellen. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1957-12-17 4 Ob 121/57 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19590421-ogh0002-0040ob00034-5900000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19590421-ogh0002-0040ob00034-5900000-001.md new file mode 100644 index 0000000..4a5a78a --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19590421-ogh0002-0040ob00034-5900000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-037 +batch: 1 +title: "Der Vorwurf der Veruntreuung stellt einen Austrittsgrund dar, wenn der Vorwurf nicht durch das…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1959-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19590421_OGH0002_0040OB00034_5900000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IBb"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Der Vorwurf der Veruntreuung stellt einen Austrittsgrund dar, wenn der Vorwurf nicht durch das… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.04.1959, GZ 4Ob34/59.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-037* + +## Rechtssatz + +Der Vorwurf der Veruntreuung stellt einen Austrittsgrund dar, wenn der Vorwurf nicht durch das Verhalten des Angestellten entschuldbar wird. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1959/04/21 4 Ob 34/59 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19600621-ogh0002-0040ob00086-6000000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19600621-ogh0002-0040ob00086-6000000-001.md new file mode 100644 index 0000000..620c46d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19600621-ogh0002-0040ob00086-6000000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-038 +batch: 1 +title: "\"Verletzung der Sittlichkeit\" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1960-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19600621_OGH0002_0040OB00086_6000000_001.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6b"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# "Verletzung der Sittlichkeit" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.06.1960, GZ 4Ob86/60; 9ObA216/99a.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-038* + +## Rechtssatz + +"Verletzung der Sittlichkeit" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung verletzende Handlungen, wozu bloße Verletzung des gebotenen Anstandes bei Verrichtung der Notdurft nicht genügt. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1960/06/21 4 Ob 86/60 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19600906-ogh0002-0040ob00093-6000000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19600906-ogh0002-0040ob00093-6000000-001.md new file mode 100644 index 0000000..c790224 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19600906-ogh0002-0040ob00093-6000000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-039 +batch: 1 +title: "Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2023-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19600906_OGH0002_0040OB00093_6000000_001.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z1 E1c"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2023"] +cross_refs: [] +--- + +# Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.09.2023, GZ 4Ob93/60; 4Ob23/64; 4Ob31/64; 4Ob102/64; 4Ob3/65; 4Ob41/65; 4Ob2/70; 4Ob101/71; 4Ob15/72; 4Ob29/73; 4Ob22/74; 4Ob29/74; 4Ob37/74 (4Ob38/74); 4Ob29/75; 4Ob3/76; 4Ob10/76; 4Ob51/76; 4Ob124/76; 4Ob81/77; 4Ob115/77; 4Ob102/77; 4Ob137/77; 4Ob11/78; 4Ob8/78; 4Ob63/78; 4Ob94/78; 4Ob86/78; 4Ob33/80; 4Ob2/80; 4Ob83/80; 4Ob137/81; 4Ob180/82; 4Ob65/84; 4Ob128/84; 9ObA295/88; 9ObA101/92; 8ObA212/95; 9ObA2059/96a; 9ObA2234/96m; 8ObA2102/96t; 9ObA315/97g; 8ObA195/97b; 8ObA295/97h; 9ObA384/97d; 9ObA211/00w; 8ObA49/01s; 8ObA209/01w; 9ObA228/02y; 8ObA57/03w; 8ObA88/03d; 8ObA28/05h; 9ObA134/05d; 9ObA133/07k; 9ObA87/09y; 9ObA155/09y; 8ObA71/10i; 9ObA11/11z; 8ObA37/11s; 9ObA78/12d; 9ObA144/12k; 9ObA37/13a; 9ObA115/13x; 9ObA43/15m; 8ObA70/14y; 8ObA65/16s; 8ObA1/18g; 8ObA18/18g; 9ObA109/20z; 8ObA77/22i; 9ObA67/23b, ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029733.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-039* + +## Rechtssatz + +Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt; auf das subjektive Empfinden des Dienstgebers kommt es nicht an. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1960-09-06 4 Ob 93/60 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19620403-ogh0002-0040ob00035-6200000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19620403-ogh0002-0040ob00035-6200000-001.md new file mode 100644 index 0000000..69ecd3c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19620403-ogh0002-0040ob00035-6200000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-040 +batch: 1 +title: "Die Weigerung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, bildet für den…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1962-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19620403_OGH0002_0040OB00035_6200000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IB6"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Die Weigerung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, bildet für den… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 03.04.1962, GZ 4Ob35/62.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-040* + +## Rechtssatz + +Die Weigerung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden, bildet für den Dienstnehmer einen wichtigen Grund zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1962/04/03 4 Ob 35/62 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19621113-ogh0002-0040ob00124-6200000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19621113-ogh0002-0040ob00124-6200000-001.md new file mode 100644 index 0000000..31b2e3d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19621113-ogh0002-0040ob00124-6200000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-041 +batch: 1 +title: "Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1962-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19621113_OGH0002_0040OB00124_6200000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2d"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.11.1962, GZ 4Ob124/62; 4Ob94/63; 4Ob79/67; 4Ob27/72; 4Ob98/73; 4Ob124/79; 4Ob84/80; 4Ob140/81; 4Ob106/84; 4Ob127/85; 4Ob60/85; 14ObA49/87; 9ObA119/87; 9ObA129/88; 9ObA300/92; 9ObA86/93; 9ObA113/93; 8ObA272/94 (8ObA273/94); 8ObA2145/96s; 8ObA2285/96d; 8ObA74/97h; 9ObA240/99f; 8ObA134/99k; 8ObA60/01h; 9ObA169/02x; 9ObA6/03b; 9ObA7/04a; 8ObA46/04d; 9ObA96/05s; 9ObA25/08d; 9ObA87/08x; 9ObA3/15d; 8ObA33/15h; 8ObA87/15z; 8ObA28/18b, ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029312.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-041* + +## Rechtssatz + +Nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtigt zum Austritt; wesentlich ist aber eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1962-11-13 4 Ob 124/62 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19631022-ogh0002-0040ob00094-6300000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19631022-ogh0002-0040ob00094-6300000-001.md new file mode 100644 index 0000000..51bca38 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19631022-ogh0002-0040ob00094-6300000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-042 +batch: 1 +title: "Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1963-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19631022_OGH0002_0040OB00094_6300000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2d"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.10.1963, GZ 4Ob94/63.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-042* + +## Rechtssatz + +Eine Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemäß § 82 a lit d GewO liegt vor, wenn der Dienstgeber den Lohn für etwa drei Wochen vorenthält, obwohl schon von früher her über S 2000.- an Lohn offen sind. Das Angebot des Dienstgebers, den Lohnrückstand ratenweise abzustatten, schließt das Recht des Dienstnehmers zum vorzeitigen Austritt nicht aus. Der bloße Hinweis auf eine angeblich vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, die im Rückgang ihres Umsatzes ihre Ursache haben soll, genügt nicht zum Beweis dafür, daß der Dienstgeber auch bei entsprechender Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die termingerechte Auszahlung der Arbeitslöhne zu sichern. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1963/10/22 4 Ob 94/63 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19640728-ogh0002-0040ob00065-6400000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19640728-ogh0002-0040ob00065-6400000-001.md new file mode 100644 index 0000000..5328845 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19640728-ogh0002-0040ob00065-6400000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-043 +batch: 1 +title: "Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1964-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19640728_OGH0002_0040OB00065_6400000_001.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.07.1964, GZ 4Ob65/64; 4Ob37/81; 4Ob91/82; 8ObA303/95.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-043* + +## Rechtssatz + +Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keinen Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG, wenn besondere Umstände (Erregung über das vorhergegangene Verhalten des Gekränkten, Verteidigung gegen einen vermutlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls) sie als entschuldbar erscheinen lassen. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1964/07/28 4 Ob 65/64 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19650427-ogh0002-0040ob00052-6500000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19650427-ogh0002-0040ob00052-6500000-001.md new file mode 100644 index 0000000..0acbc9b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19650427-ogh0002-0040ob00052-6500000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-044 +batch: 1 +title: "Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung (mit grundsätzlichen Ausführungen)." +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1965-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19650427_OGH0002_0040OB00052_6500000_001.md" +legal_bases: ["AngG §17 VI"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung (mit grundsätzlichen Ausführungen). + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.04.1965, GZ 4Ob52/65; 4Ob47/68; 4Ob6/69; 4Ob99/71; 4Ob49/73 (4Ob50/73); 4Ob11/76;.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-044* + +## Rechtssatz + +Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung (mit grundsätzlichen Ausführungen). + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1965/04/27 4 Ob 52/65 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19651005-ogh0002-0040ob00112-6500000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19651005-ogh0002-0040ob00112-6500000-002.md new file mode 100644 index 0000000..b7c76ff --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19651005-ogh0002-0040ob00112-6500000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-045 +batch: 1 +title: "Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (vgl auch EvBl 1956/87 = JBl 1956,240)." +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1965-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19651005_OGH0002_0040OB00112_6500000_002.md" +legal_bases: ["DO.A allg"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (vgl auch EvBl 1956/87 = JBl 1956,240). + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.10.1965, GZ 4Ob112/65; 4Ob15/67; 4Ob53/67; 2Ob102/69; 4Ob65/70; 4Ob38/71;.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-045* + +## Rechtssatz + +Die DO.A ist ein Kollektivvertrag (vgl auch EvBl 1956/87 = JBl 1956,240). + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1965/10/05 4 Ob 112/65 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19670228-ogh0002-0040ob00015-6700000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19670228-ogh0002-0040ob00015-6700000-001.md new file mode 100644 index 0000000..0a4d5dd --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19670228-ogh0002-0040ob00015-6700000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-046 +batch: 1 +title: "Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1967-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19670228_OGH0002_0040OB00015_6700000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2a"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.02.1967, GZ 4Ob15/67; 4Ob61/71.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-046* + +## Rechtssatz + +Gerechtfertigter Austritt einer Verwaltungsangestellten eines Sozialversicherungsträgers wegen bewußter Ablehnung ihrer richtigen Einstufung nach der DO.A durch den Dienstgeber. Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Dienstnehmer dem Kollektivvertrag (DO.A) entsprechend eingestuft und entlohnt wird. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1967/02/28 4 Ob 15/67 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-001.md new file mode 100644 index 0000000..496e927 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-047 +batch: 1 +title: "Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1967-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19670418_OGH0002_0040OB00025_6700000_001.md" +legal_bases: ["AngG §32"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 18.04.1967, GZ 4Ob25/67; 4Ob103/72; 4Ob23/74; 8ObA116/98m; 9ObA67/18w, ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0028220.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-047* + +## Rechtssatz + +Nach § 32 AngG braucht das Mitverschulden des - aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 AngG ausgetretenen - Klägers zwar nicht so weit zu gehen, daß sein Verhalten als Entlassungsgrund beurteilt werden müßte, es muß aber doch ein Verschulden des Klägers an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses und nicht etwa ein Verschulden des Klägers schlechthin vorliegen. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1967-04-18 4 Ob 25/67 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-002.md new file mode 100644 index 0000000..c72db4c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19670418-ogh0002-0040ob00025-6700000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-048 +batch: 1 +title: "Wiederholung einer Beleidigung (\"Ich sage Ihnen noch einmal, Sie sind blöd!\") als Austrittsgrund." +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1967-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19670418_OGH0002_0040OB00025_6700000_002.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z4 III4a"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Wiederholung einer Beleidigung ("Ich sage Ihnen noch einmal, Sie sind blöd!") als Austrittsgrund. + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 18.04.1967, GZ 4Ob25/67; 9ObA120/88.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-048* + +## Rechtssatz + +Wiederholung einer Beleidigung ("Ich sage Ihnen noch einmal, Sie sind blöd!") als Austrittsgrund. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1967/04/18 4 Ob 25/67 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19701201-ogh0002-0040ob00099-7000000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19701201-ogh0002-0040ob00099-7000000-001.md new file mode 100644 index 0000000..76be173 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19701201-ogh0002-0040ob00099-7000000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-049 +batch: 1 +title: "Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1970-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19701201_OGH0002_0040OB00099_7000000_001.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 01.12.1970, GZ 4Ob99/70; 4Ob36/82.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-049* + +## Rechtssatz + +Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem Mitbediensteten solche Ehrverletzungen zuschulden kommen läßt, das ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehung beantworten kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen, unter denen sie erfolgen, zu beurteilen. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1970/12/01 4 Ob 99/70 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-001.md new file mode 100644 index 0000000..c410845 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-050 +batch: 1 +title: "Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben." +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1971-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1153 A"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben. + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 12.10.1971, GZ 4Ob59/71; 9ObA36/87.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-050* + +## Rechtssatz + +Der Dienstgeber kann ein vereinbartes Überstundenpauschale nicht einseitig aufheben. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1971/10/12 4 Ob 59/71 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-002.md new file mode 100644 index 0000000..1d76ae0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-051 +batch: 1 +title: "Ein Überstundenpauschale ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung miteinzubeziehen." +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1971-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_002.md" +legal_bases: ["AngG §23 IC"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Ein Überstundenpauschale ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung miteinzubeziehen. + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 12.10.1971, GZ 4Ob59/71.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-051* + +## Rechtssatz + +Ein Überstundenpauschale ist in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung miteinzubeziehen. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1971/10/12 4 Ob 59/71 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-003.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-003.md new file mode 100644 index 0000000..eeb28e6 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19711012-ogh0002-0040ob00059-7100000-003.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-052 +batch: 1 +title: "Berechtigter Austritt eines Angestellten wegen vertragswidriger einseitiger Aufhebung eines…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1971-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19711012_OGH0002_0040OB00059_7100000_003.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2a"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Berechtigter Austritt eines Angestellten wegen vertragswidriger einseitiger Aufhebung eines… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 12.10.1971, GZ 4Ob59/71.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-052* + +## Rechtssatz + +Berechtigter Austritt eines Angestellten wegen vertragswidriger einseitiger Aufhebung eines vereinbarten Überstundenpauschales durch den Dienstgeber. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1971/10/12 4 Ob 59/71 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-001.md new file mode 100644 index 0000000..d33bf9e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-053 +batch: 1 +title: "§ 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2024-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19730109_OGH0002_0040OB00094_7200000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162c"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2024"] +cross_refs: [] +--- + +# § 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 23.10.2024, GZ 4Ob94/72; 4Ob23/74; 4Ob16/79; 4Ob37/81; 4Ob17/83; 4Ob152/84; 14Ob130/86; 9ObA31/88; 9ObA36/88; 9ObA162/88; 9ObA267/88; 9ObA216/00f; 9ObA155/01m; 9ObA171/01i; 9ObA41/02y; 8ObA41/02s; 8ObS52/04m; 8ObA17/04i; 9ObA7/04a; 9ObA13/10t; 9ObA45/10y; 9ObA64/24p, ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028230.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-053* + +## Rechtssatz + +§ 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973-01-09 4 Ob 94/72 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-002.md new file mode 100644 index 0000000..1b34b57 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00094-7200000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-054 +batch: 1 +title: "Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19730109_OGH0002_0040OB00094_7200000_002.md" +legal_bases: ["ABGB §1155", "AngG §26 Z2 III2a"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.01.1973, GZ 4Ob94/72; 4Ob70/78; 4Ob124/79; 4Ob139/80 (4Ob140/89, 4Ob141/80); 4Ob140/81; 4Ob77/82 (4Ob78/82); 4Ob55/85; 4Ob73/85; 4Ob127/85; 14Ob15/86; 14Ob108/86; 14Ob143/86; 14Ob131/86; 14Ob6/86; 14ObA49/87; 9ObA186/87; 9ObA152/88; 9ObA239/89; 9ObA97/90; 9ObA73/91; 9ObA86/93; 9ObA2/95; 8ObS4/96; 8ObS2030/96d; 8ObA2285/96d; 8ObA74/97h; 8ObS208/98s; 9ObA189/99f; 9ObA246/00t; 9ObA169/02x; 9ObA6/03b; 9ObA7/04a; 9ObA37/08v; 9ObA87/08x; 9ObA3/15d; 8ObA28/18b; 8ObA51/18k; 8ObA26/22i, ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028896.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-054* + +## Rechtssatz + +Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973-01-09 4 Ob 94/72 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00103-7200000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00103-7200000-001.md new file mode 100644 index 0000000..ed87ffb --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730109-ogh0002-0040ob00103-7200000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-055 +batch: 1 +title: "Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19730109_OGH0002_0040OB00103_7200000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162c"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.01.1973, GZ 4Ob103/72; 4Ob23/74; 4Ob137/77; 4Ob37/81; 1Ob660/81; 14Ob130/86; 8ObA202/95; 8ObA116/98m; 8ObA76/01m; 9ObA155/01m.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-055* + +## Rechtssatz + +Voraussetzung für die Anwendung des § 32 AngG ist ein für das Zustandekommen des Entlassungstatbestandes kausales Verhalten des Entlassenden. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973/01/09 4 Ob 103/72 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730911-ogh0002-0040ob00101-7300000-005.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730911-ogh0002-0040ob00101-7300000-005.md new file mode 100644 index 0000000..b3d914f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19730911-ogh0002-0040ob00101-7300000-005.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-056 +batch: 1 +title: "Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19730911_OGH0002_0040OB00101_7300000_005.md" +legal_bases: ["ABGB §1444 Db"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.09.1973, GZ 4Ob101/73.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-056* + +## Rechtssatz + +Ein Verzicht auf den kollektivvertraglich gebührenden Lohn vor dessen Fälligkeit ist jedenfalls unwirksam (Klang 2.Auflage V 370). + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973/09/11 4 Ob 101/73 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-001.md new file mode 100644 index 0000000..db1bf30 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-057 +batch: 1 +title: "Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §863 CI"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob98/73.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-057* + +## Rechtssatz + +Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen rechtswidrigen Zustand handelt, der so lange zum vorzeitigen Austritt berechtigt, als er andauert. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973/12/11 4 Ob 98/73 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-002.md new file mode 100644 index 0000000..afcb897 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-058 +batch: 1 +title: "Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_002.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IBb"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob98/73.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-058* + +## Rechtssatz + +Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls auch das dafür geforderten Entgelts voraus, wenn dessen Höhe nicht ohne weiteres ermittelt werden kann. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, schon geleistete Überstunden zu entlohnen und kann mit einer freiwilligen Leistung des Entgelts nicht gerechnet werden, muß es dem Arbeitnehmer unbenommen bleiben, falls darin eine erhebliche Vertragsverletzung gelegen ist, vorzeitig auszutreten (§ 26 Z 2 AngG). + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973/12/11 4 Ob 98/73 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-003.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-003.md new file mode 100644 index 0000000..f824342 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-003.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-059 +batch: 1 +title: "Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_003.md" +legal_bases: ["ABGB §863 GIV"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob98/73; 4Ob21/80; 4Ob73/85; 14Ob55/86 (14Ob56/86 - 14Ob63/86); 9ObA141/88; 9ObA129/88; 9ObA152/88.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-059* + +## Rechtssatz + +Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, während dessen Dauer das Recht zum vorzeitigen Austritt nicht mehr durch bloßen Zeitablauf verwirkt wird. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973/12/11 4 Ob 98/73 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-004.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-004.md new file mode 100644 index 0000000..34368ed --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00098-7300000-004.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-060 +batch: 1 +title: "Tätigt der Arbeitgeber aus der von einem Angestellten zu führenden Handkasse Entnahmen, ohne diese…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_004.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IBb"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Tätigt der Arbeitgeber aus der von einem Angestellten zu führenden Handkasse Entnahmen, ohne diese… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob98/73.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-060* + +## Rechtssatz + +Tätigt der Arbeitgeber aus der von einem Angestellten zu führenden Handkasse Entnahmen, ohne diese verläßlich ersichtlich zu machen, so bildet das so entstehende Risiko mit der Kassenführung einen Austrittsgrund. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973/12/11 4 Ob 98/73 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-001.md new file mode 100644 index 0000000..ff0a771 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-061 +batch: 1 +title: "\"Arbeiterverräter\" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund." +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IAb"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# "Arbeiterverräter" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund. + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob101/73.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-061* + +## Rechtssatz + +"Arbeiterverräter" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973/12/11 4 Ob 101/73 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-002.md new file mode 100644 index 0000000..b9f61cf --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-062 +batch: 1 +title: "Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_002.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IAc", "GewO §82 litf", "AZG §12"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob101/73; 9ObA94/88; 8ObA7/18i, ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021575.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-062* + +## Rechtssatz + +Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein dienstlicher Auftrag besteht, von einer gegen die Pausenregelung verstoßenden Praxis abzugehen. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973-12-11 4 Ob 101/73 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-003.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-003.md new file mode 100644 index 0000000..b55cbf5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-003.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-063 +batch: 1 +title: "Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_003.md" +legal_bases: ["ABGB §1162 IAb"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob101/73.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-063* + +## Rechtssatz + +Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates gebraucht wird, weil diesem die Stellung eines ehrenamtlichen Funktionärs mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen zukommt, deren Wahrnehmung Ehrenhaftigkeit, gerechten Sinn und soziale Einstellung erfordert. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973/12/11 4 Ob 101/73 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-004.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-004.md new file mode 100644 index 0000000..2ea926a --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19731211-ogh0002-0040ob00101-7300000-004.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-064 +batch: 1 +title: "Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1973-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19731211_OGH0002_0040OB00101_7300000_004.md" +legal_bases: ["ABGB §1444 Db"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.12.1973, GZ 4Ob101/73; 4Ob74/74 (4Ob75/74).* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-064* + +## Rechtssatz + +Aus Judikat 26 neu kann keine unwiderlegliche Vermutung abgeleitet werden, daß ein vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgter Verzicht auf Entgelt nicht frei, sondern unter wirtschaftlichem Druck erfolgt und deshalb sittenwidrig sei (vgl ZAS 1967, 17, Martinek - Schwarz, AngG 2.Auflage 509 f). + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1973/12/11 4 Ob 101/73 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19760921-ogh0002-0040ob00098-7600000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19760921-ogh0002-0040ob00098-7600000-002.md new file mode 100644 index 0000000..6307890 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19760921-ogh0002-0040ob00098-7600000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-065 +batch: 1 +title: "Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1976-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19760921_OGH0002_0040OB00098_7600000_002.md" +legal_bases: ["GewO 1859 §82 litf", "GewO 1973 §376 Z47"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.09.1976, GZ 4Ob98/76; 4Ob99/76; 4Ob148/77; 4Ob15/78; 4Ob44/79; 4Ob46/79; 4Ob3/80; 4Ob17/83; 14Ob18/86; 14Ob22/86; 14Ob129/86; 14Ob144/86; 14Ob186/86; 14ObA8/87; 14ObA31/87; 14ObA39/87; 9ObA290/88; 9ObA1/89; 9ObA107/89 (9ObA108/89); 9ObA159/89; 9ObA317/90; 9ObA176/94; 9ObA133/95; 8ObA156/00z; 9ObA348/00t; 9ObA323/00s; 8ObA17/01k; 9ObA207/01h; 9ObA29/02h; 9ObA69/03t; 8ObA110/03i; 8ObA74/05y; 9ObA40/10p.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-065* + +## Rechtssatz + +Beharrliche Pflichtverletzung im Sinne § 82 lit f GewO 1859, aufrechterhalten durch § 376 Z 47 GewO 1973, bedeutet die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung die Besonderheit des Betriebes gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1976-09-21 4 Ob 98/76 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19770322-ogh0002-0040ob00007-7700000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19770322-ogh0002-0040ob00007-7700000-001.md new file mode 100644 index 0000000..f08752c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19770322-ogh0002-0040ob00007-7700000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-066 +batch: 1 +title: "Urlaubsentschädigung auch bei einem nur wenig mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis." +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1977-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19770322_OGH0002_0040OB00007_7700000_001.md" +legal_bases: ["ABGB §1447 Jb"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Urlaubsentschädigung auch bei einem nur wenig mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis. + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.03.1977, GZ 4Ob7/77; 4Ob4/79.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-066* + +## Rechtssatz + +Urlaubsentschädigung auch bei einem nur wenig mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1977/03/22 4 Ob 7/77 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-001.md new file mode 100644 index 0000000..8d1032b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-067 +batch: 1 +title: "Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1979-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790327_OGH0002_0040OB00004_7900000_001.md" +legal_bases: ["AngG §17 Abs1 I"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.03.1979, GZ 4Ob4/79.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-067* + +## Rechtssatz + +Sobald die vereinbarte Dauer des Arbeitsvertrages die gesetzliche Wartefrist überstieg, stand der Anwendung des § 17 Abs 1 AngG kein Hindernis im Wege. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1979/03/27 4 Ob 4/79 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-002.md new file mode 100644 index 0000000..4ba5933 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790327-ogh0002-0040ob00004-7900000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-068 +batch: 1 +title: "Vorwurf einer strafbaren Handlung ist für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Austrittsgrund…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1979-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790327_OGH0002_0040OB00004_7900000_002.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z4 III4a"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Vorwurf einer strafbaren Handlung ist für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Austrittsgrund… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.03.1979, GZ 4Ob4/79; 9ObA80/87; 9ObA94/89.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-068* + +## Rechtssatz + +Vorwurf einer strafbaren Handlung ist für den betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig ein Austrittsgrund nach § 26 Z 4 AngG. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1979/03/27 4 Ob 4/79 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-001.md new file mode 100644 index 0000000..89a3d3e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-069 +batch: 1 +title: "Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1979-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_001.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c", "GewO 1859 §82 litg"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 4Ob38/81; 4Ob37/81; 4Ob6/82; 4Ob91/82; 4Ob152/84; 4Ob19/85; 14Ob155/86; 9ObA169/88; 9ObA195/88; 9ObA362/89; 9ObA254/90; 9ObA249/97a; 9ObA162/97g; 9ObA174/98y; 8ObA196/02k; 9ObA15/03a; 9ObA116/04f; 9ObA98/06m; 9ObA155/09y; 9ObA58/10k; 9ObA63/10w; 8ObA13/12p; 8ObA57/18t; 8ObA64/19y, ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029630.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-069* + +## Rechtssatz + +Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-002.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-002.md new file mode 100644 index 0000000..d919516 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-002.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-070 +batch: 1 +title: "Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1979-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_002.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c", "GewO 1859 §82 litg"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 14Ob64/86; 9ObA151/88; 9ObA15/03a; 8ObA90/11k; 9ObA26/13h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-070* + +## Rechtssatz + +Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 77 f und die dort zitierte Judikatur und Literatur, vgl auch Martinek - Schwarz, AngG 3.Auflage 448f; ferner Arb 9188; 8070; 4 Ob 4/79). + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-003.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-003.md new file mode 100644 index 0000000..7b4f533 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-003.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-071 +batch: 1 +title: "Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1979-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_003.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c", "ArbVG §115", "GewO 1859 §82 litg", "KWG 1979 §3 Abs2"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 4Ob19/85; 8ObA90/11k.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-071* + +## Rechtssatz + +Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines Betrages ist mangels Verletzungsabsicht und infolge Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Dienstnehmers gegenüber den zuständigen Betriebsratsmitgliedern - geradezu ausgelöst durch deren Befragen - bei einem zu Unzukömmlichkeiten einladenden System des Betriebssparens keine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-004.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-004.md new file mode 100644 index 0000000..dcf85e8 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-004.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-072 +batch: 1 +title: "Eine im Zusammenhang mit dem vom Betriebsrat betriebenen Sparverein gemachte Ehrenbeleidigung gegen…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1979-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_004.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Eine im Zusammenhang mit dem vom Betriebsrat betriebenen Sparverein gemachte Ehrenbeleidigung gegen… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-072* + +## Rechtssatz + +Eine im Zusammenhang mit dem vom Betriebsrat betriebenen Sparverein gemachte Ehrenbeleidigung gegen ein Betriebsratsmitglied steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1979/07/10 4 Ob 46/79 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-005.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-005.md new file mode 100644 index 0000000..c1dfe7c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-005.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-073 +batch: 1 +title: "Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1979-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_005.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z6 E6c", "GewO 1859 §82 litg"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 4Ob146/80; 4Ob38/81; 4Ob37/81; 4Ob6/82; 4Ob152/84; 4Ob19/85; 14Ob64/86; 9ObA18/87; 9ObA124/87; 9ObA151/88; 9ObA195/88; 9ObA47/89; 9ObA254/90; 9ObA76/93; 9ObA49/95; 9ObA11/96; 8ObA303/95; 8ObA311/95; 8ObA2125/96z; 9ObA249/97a; 9ObA162/97g; 9ObA285/97w; 8ObA8/98d; 9ObA238/98k; 9ObA292/99b; 9ObA319/00b; 9ObA304/00x; 9ObA138/01m; 9ObA269/01a; 8ObA196/02k; 8ObA221/02m; 9ObA64/04h; 9ObA112/05v; 9ObA98/06m; 9ObA51/09d; 9ObA122/15d; 8ObA41/17p; 9ObA29/19h; 9ObA25/22z, ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029827.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-073* + +## Rechtssatz + +Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-006.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-006.md new file mode 100644 index 0000000..302a5b3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19790710-ogh0002-0040ob00046-7900000-006.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-074 +batch: 1 +title: "Unter den \"übrigen Hilfsarbeitern\" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1979-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_006.md" +legal_bases: ["ArbVG §53 Abs4", "ArbVG §115", "GewO 1859 §82 litg"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Unter den "übrigen Hilfsarbeitern" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.1979, GZ 4Ob46/79; 14ObA31/87; 9ObA207/90; 8ObA22/19x, ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0050989.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-074* + +## Rechtssatz + +Unter den "übrigen Hilfsarbeitern" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, mögen sie Arbeiter oder Angestellte sein, zu verstehen, weil der Schutzzweck der Norm im selben Maße auf alle Arbeitnehmer eines Betriebes zutrifft. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1979-07-10 4 Ob 46/79 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19800429-ogh0002-0040ob00051-8000000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19800429-ogh0002-0040ob00051-8000000-001.md new file mode 100644 index 0000000..5ca7cb5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19800429-ogh0002-0040ob00051-8000000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-075 +batch: 1 +title: "Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1980-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19800429_OGH0002_0040OB00051_8000000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2a"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.04.1980, GZ 4Ob51/80; 9ObA335/89.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-075* + +## Rechtssatz + +Wird das Überstundenentgelt auf der Grundlage eines niedrigeren als des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatsgehalts ausbezahlt, wird das dem Arbeitnehmer zukommende Überstundenentgelt geschmälert. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Differenzbetrag ist während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unwirksam. Wenn auch die Verzichtserklärung und das Einverständnis mit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Berechnung des Überstundenentgeltes unwirksam sind, muß die Erklärung des Arbeitnehmers dahingehend verstanden werden, daß er eine weitere Beschäftigung als nicht unzumutbar ansieht und daher nicht zum Anlaß einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1980/04/29 4 Ob 51/80 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19810915-ogh0002-0040ob00037-8100000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19810915-ogh0002-0040ob00037-8100000-001.md new file mode 100644 index 0000000..5786075 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19810915-ogh0002-0040ob00037-8100000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-076 +batch: 1 +title: "Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1981-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19810915_OGH0002_0040OB00037_8100000_001.md" +legal_bases: ["AngG §17 VI", "UrlG §2", "UrlG §9"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.09.1981, GZ 4Ob37/81; 4Ob124/83; 9ObA192/87; 9ObA1006/88; 9ObA85/91; 9ObA33/95; 9ObA133/01a; 8ObS5/13p, ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029215.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-076* + +## Rechtssatz + +Bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ist der unberechtigt entlassene Kläger gemäß § 9 UrlG und § 29 AngG so zu behandeln, als ob er gesetzmäßig gekündigt worden wäre, was dazu führt, daß er auch für den erst während der fiktiven Kündigungsfrist mit Beginn des neuen Dienstjahres (§ 17 AngG, § 2 Abs 2 UrlG) entstandenen neuen Urlaubsanspruch in bestimmter Höhe (§ 17 AngG, § 2 Abs 1 UrlG) zu entschädigen ist. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1981-09-15 4 Ob 37/81 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19820504-ogh0002-0040ob00036-8200000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19820504-ogh0002-0040ob00036-8200000-001.md new file mode 100644 index 0000000..d8e4e79 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19820504-ogh0002-0040ob00036-8200000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-077 +batch: 1 +title: "Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2023-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19820504_OGH0002_0040OB00036_8200000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 III4a"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2023"] +cross_refs: [] +--- + +# Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.06.2023, GZ 4Ob36/82; 8ObA36/23m, ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029070.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-077* + +## Rechtssatz + +Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung oder an der fachlichen Eignung des Arbeitnehmers ist selbst dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist und irrtümlich erfolgt. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1982-05-04 4 Ob 36/82 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19830510-ogh0002-0040ob00051-8300000-003.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19830510-ogh0002-0040ob00051-8300000-003.md new file mode 100644 index 0000000..af14641 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19830510-ogh0002-0040ob00051-8300000-003.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-078 +batch: 1 +title: "Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2025-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19830510_OGH0002_0040OB00051_8300000_003.md" +legal_bases: ["AngG §27 Z1 E1c"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.09.2025, GZ 4Ob51/83; 4Ob128/84; 4Ob68/85; 14Ob72/86; 14Ob151/86; 14ObA25/87; 14ObA69/87; 9ObA56/87; 14ObA65/87; 9ObA75/90; 9ObA80/90 (9ObA81/90); 9ObA166/90; 9ObA245/90; 9ObA159/91; 9ObA208/91 (9ObA209/91; 9ObA210/91); 9ObA215/92; 9ObA282/93; 9ObA69/94; 8ObA228/95; 9ObA198/95; 8ObA297/95; 8ObA251/97p; 9ObA307/97f; 8ObA27/98y; 9ObA384/97d; 9ObA115/98x; 9ObA199/98z; 9ObA245/98i; 9ObA23/99v; 9ObA329/99v; 9ObA216/00f; 9ObA229/00t; 9ObA275/00g; 9ObA130/01k; 8ObA170/01k; 8ObA172/01d; 8ObA283/01b; 8ObA260/01w; 8ObA218/01v; 8Ob255/01k; 8ObA30/02y; 9ObA246/01v; 8ObA90/02x; 8ObA192/02x; 8ObA196/02k; 8ObA207/02b; 8ObA17/03p; 8ObA57/03w; 8ObA90/03y; 8ObA60/04p; 8ObA67/04t; 8Ob58/05w; 8ObA9/06s; 8ObA84/06w; 8ObA66/06y; 8ObA17/07v; 8ObA23/07a; 8ObA38/07g; 8ObA37/07k; 8ObA81/07f; 8ObA17/08w; 8ObA52/07s; 8ObA68/08w; 9ObA134/08h; 9ObA97/09v; 8ObA46/09m; 9ObA3/11y; 8ObA37/11s; 8ObA52/11x; 9ObA35/12f; 9ObA78/12d; 8ObA1/13z; 9ObA73/13w; 9ObA37/13a; 9ObA115/13x; 8ObA87/13x; 8ObA31/14p; 9ObA62/15f; 9ObA105/16f; 8ObA1/18g; 8ObA57/17s; 9ObA67/18w; 8ObA1/19h; 8ObA62/20f; 9ObA109/20z; 9ObA8/22z; 8ObA77/22i; 8ObA19/24p; 8ObA35/25t, ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029547.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-078* + +## Rechtssatz + +Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1983-05-10 4 Ob 51/83 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19831018-ogh0002-0040ob00105-8200000-004.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19831018-ogh0002-0040ob00105-8200000-004.md new file mode 100644 index 0000000..faede15 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19831018-ogh0002-0040ob00105-8200000-004.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-079 +batch: 1 +title: "Die Rechtswirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers ist Folge…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2023-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19831018_OGH0002_0040OB00105_8200000_004.md" +legal_bases: ["ABGB §1444 Db"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz", "jahr-2023"] +cross_refs: [] +--- + +# Die Rechtswirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers ist Folge… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.03.2023, GZ 4Ob105/82; 4Ob106/84; 14Ob226/86; 9ObA10/89; 9ObA232/99d; 8ObA283/99x; 9ObA58/03z; 9ObA47/17b; 8ObA5/23b, ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034043.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-079* + +## Rechtssatz + +Die Rechtswirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages zum Nachteil des Arbeitnehmers ist Folge der das österreichischen Privatrecht grundsätzlich beherrschenden Vertragsfreiheit, welche auch im Bereich des Arbeitsrechtes durch kein allgemeines "Verschlechterungsverbot" beschränkt ist. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1983-10-18 4 Ob 105/82 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19880831-ogh0002-009oba00152-8800000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19880831-ogh0002-009oba00152-8800000-001.md new file mode 100644 index 0000000..6dcbb1d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjr-19880831-ogh0002-009oba00152-8800000-001.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-080 +batch: 1 +title: "Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1988-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19880831_OGH0002_009OBA00152_8800000_001.md" +legal_bases: ["AngG §26 Z2 III2d"] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 31.08.1988, GZ 9ObA152/88.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-080* + +## Rechtssatz + +Der Entzug des auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei schwerwiegendem, nicht entkräftetem Verdacht, der Arbeitnehmer habe es in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ist subjektiv nicht rechtswidrig und berechtigt den Arbeitnehmer nicht zum Austritt. + +## Entscheidungstexte (Fundstellen) + +TE OGH 1988/08/31 9 ObA 152/88 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19850226-ogh0002-0040ob00152-8400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19850226-ogh0002-0040ob00152-8400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..5dadd24 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19850226-ogh0002-0040ob00152-8400000-000.md @@ -0,0 +1,77 @@ +--- +id: rj-rjs-081 +batch: 1 +title: "OGH 4Ob152/84 vom 26.02.1985" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1985-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19850226_OGH0002_0040OB00152_8400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 4Ob152/84 vom 26.02.1985 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.02.1985, GZ 4Ob152/84.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-081* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war seit 1.12.1978 beim Beklagten -ihrem Schwiegervater-als Angestellte beschäftigt. Am 3.12.1982 wurde sie fristlos entlassen. + +Mit der Behauptung, dass diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt die Klägerin vom Beklagten aus dem Titel der Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) sowie der Abfertigung die Zahlung von insgesamt 38.139,72SsA. + +Der Beklagte hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Die Klägerin sei zu Recht entlassen worden, weil sie am 3.12.1982 in Gegenwart einer Zeugin erklärt habe, der Beklagte möge sich durch einen Psychiater auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen. Sie habe im Übrigen auch schon vorher Weisungen des Beklagten missachtet und ihn desöftern beschimpft. + +Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens könnten die-im Zuge einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Beklagten gefallenen-Äußerungen der Klägerin vom 3.12.1982 nicht als erhebliche Ehrverletzung iSd §27 Z6 AngG gewertet werden. + +Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß §25 Abs1 Z3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an: + +Seit etwa 1980 besteht zwischen dem Beklagten einerseits und seiner geschiedenen Frau, Gertrud D***** sowie seinem Sohn Werner D***** -dem Ehegatten der Klägerin-andererseits ein gespanntes Verhältnis. Dieses war im Wesentlichen die Ursache dafür, dass es in der Folge auch zwischen den Parteien zu Differenzen kam. + +Am Morgen des 3.12.1982 beschwerte sich der Beklagte gegenüber Reinfriede B***** - der Ehegattin seines Steuerberaters, welche zur Besprechung von Buchhaltungsarbeiten in sein Büro gekommen war -darüber, dass sein Sohn aus der Geschäftskasse 1.500S entnommen habe. Der Beklagte war darüber „ziemlich empört und wütend“, weil er den von ihm vorgenommenen Abzug vom Lohn seines Sohnes für gerechtfertigt hielt; Werner D***** hatte ihn dagegen offenbar für zu hoch gehalten. Als die Klägerin, welche sich im nahegelegenen Computerraum aufhielt, diese Beschwerde des Beklagten hörte, wies sie ihn darauf hin, dass er der Berechnung der Betriebskosten eine zu große Wohnfläche zugrundegelegt habe. In der Folge entwickelte sich zwischen den Parteien ein beiderseits ziemlich heftig geführter Streit über diese Frage. Der Beklagte erwähnte dabei gegenüber der Klägerin, dass sie seinen Sohn nur des Geldes wegen geheiratet habe. Auf die Frage, weshalb er das sagen könne, erwiderte der Beklagte, die Klägerin selbst habe gegenüber Christine U***** eine solche Äußerung gemacht. Daraufhin sagte die Klägerin zum Beklagten, er solle zu einem Psychiater gehen. Sie machte diese Äußerung insbesondere wegen des Vorwurfs, dass sie den Sohn des Beklagten nur wegen des Geldes geheiratet habe, aber auch wegen des damaligen erregten Verhaltens des Beklagten („weil sich der Beklagte unmöglich benommen hat“). Der Beklagte sprach hierauf die Entlassung der Klägerin aus. + +## Begründung (2) + +Wegen der erwähnten Äußerung des Beklagten nahm die Klägerin mit Christine U***** telefonisch Kontakt auf. Diese teilte dem Beklagten auf Ersuchen der Klägerin telefonisch mit, dass die Klägerin ihr gegenüber nie eine derartige Äußerung gemacht habe. Tatsächlich war aber der Zeugin Christine U***** von dritter Seite zur Kenntnis gebracht worden, dass die Klägerin Werner D***** nur des Geldes wegen geheiratet habe; sie hatte einige Zeit vor dem 3.12.1982 dem Beklagten eine entsprechende Mitteilung gemacht. Nachdem der Beklagte von Christine U***** angerufen worden war, übergab er schließlich der Klägerin ein Entlassungsschreiben. + +Dass sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten weisungswidrig verhalten oder ihn öfter beschimpft hätte, ist ebensowenig erwiesen wie die vom Beklagten behauptete Erklärung der Klägerin, er sei „übergeschnappt“. + +Der Beklagte hat nach dem Vorfall vom 3.12.1982 einen Psychiater aufgesucht. + +Rechtlich meinte das Berufungsgericht, dass die Äußerung von Zweifeln am Geistezustand des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer im Allgemeinen eine Ehrverletzung begründe; unter Berücksichtigung der Umstände des Falls-insbesondere des gespannten Verhältnisses der Parteien, des Umstands, dass die Auseinandersetzung vom 3.12.1982 ihre Ursache in einer rein privaten Angelegenheit hatte, sowie des „unmöglichen Benehmens“ des Beklagten-könne aber die Äußerung der Klägerin nicht als erhebliche, eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigende Ehrverletzung (§27 Z6 AngG) gewertet werden. Das der Höhe nach nicht mehr strittige Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung und einer Abfertigung erweise sich demnach als berechtigt. Für eine Verschuldensteilung nach §32 AngG, wie sie der Beklagte in seiner Berufung verlangt hatte, sei schon deshalb kein Raum, weil diese Bestimmung nur im Fall einer berechtigten Entlassung herangezogen werden könnte, hier aber die Entlassung der Klägerin zu Unrecht ausgesprochen worden sei. + +Das Urteil des Berufungsgerichts wird seinem ganzen Inhalt nach vom Beklagten mit Revision aus den Gründen des §503 Abs1 Z2 und 4 ZPO bekämpft. Der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise „gemäß §32 AngG zu entscheiden“. + +Die Klägerin beantragt, der Revison nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +Der vom Beklagten gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§510 Abs3 Satz2 ZPO). + +Auch den Rechtsausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden: + +## Begründung (3) + +Gemäß §27 Z6 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, „wenn der Angestellte sich … erhebliche Ehrverletzung gegen den Arbeitgeber … zuschulden kommen lässt“. Die Beleidigung muss nach ständiger Rechtsprechung objektiv geeignet sein, in erheblichem Maß ehrverletztend zu wirken, und diese Wirkung auch tatsächlich hervorgerufen haben. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie ausgesprochen wurde, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte. Bei der Beurteilung dieser Frage sind vor allem die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebs, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch eine an sich erhebliche Ehrverletzung ist kein Entlassungsgrund, wenn besondere Umstände-etwa Erregung über das vorangegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls-sie im Einzelfall noch entschuldbar erscheinen lassen (Arb6041 = JBl1954, 596 = SozMI Ad77; Arb7961, 8070; Arb8428 = RdA1969, 163 = SozMI Ad779; Arb8901 = SozMI Ad973; Arb9804 = RdA1980, 53 = SozMIAd1187 = ZAS1980, 103 ua; Kuderna, Entlassungsrecht77, 99; Martinek-Schwarz, AngG6, 577ff §26 Anm31, 636ff §27 Anm33. + +Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier mit Recht angenommen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die beanstandete Äußerung im Zuge eines „beiderseits ziemlich heftig geführten“ Streits über die Berechnung der Betriebskosten gefallen, in dessen Verlauf der Beklagte gegenüber der Klägerin erklärt hatte, sie habe seinen Sohn nur des Geldes wegen geheiratet. Wenn sich die Klägerin durch diesen Vorwurf des Beklagten sowie durch dessen weitere, objektiv unrichtige, Behauptung, sie selbst habe eine solche Äußerung gegen Christine U***** gemacht, zu der-an sich gewiss ungehörigen-Aufforderung hinreißen ließ, der Beklagte solle zu einem Psychiater gehen, dann kann diese in begreiflicher Erregung über die unmittelbar vorangegangene beleidigende Äußerung ihres Schwiegervaters und über dessen „unmögliches“ Benehmen gemachte Äußerung noch als den Umständen nach entschuldbare Entgleisung, nicht aber als erhebliche Ehrverletzung angesehen werden, welche dem Beklagten iSd§27 Z6 AngG eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auch nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin unzumutbar gemacht hätte. Inwiefern die Berücksichtigung des gespannten Verhältnisses zwischen den Parteien hier zu einer gegenteiligen Beurteilung führen müsste, ist nicht zu sehen. + +## Begründung (4) + +Auch der auf eine „Culpacompensation“ iSd§32 AngG abzielende Eventualantrag des Beklagten ist nicht berechtigt. Diese Bestimmung dient nicht dazu, im Fall einer -wie hier - ungerechtfertigten Entlassung der Auflösungserklärung, für welche die geltend gemachten Gründe nicht ausreichen, doch noch zumindest teilweise zum Erfolg zu verhelfen. Das Fehlen eines ausreichenden Entlassungsgrundes führt nicht zur Anwendung des §32 AngG, sondern dazu, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als unberechtigt anzusehen ist (Arb9229 = SozMI Ad1111 = ZAS1975, 31; Arb9631; Arb10.222 = SozMI Ad1311; RdA1980, 148; Kuderna, Das Mitverschulden an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, RdA1967, 181ff [182]). Ein für die Entlassung ursächliches, von dem geltend gemachten Entlassungsgrund verschiedenes oder über ihn hinausgehendes schuldhaftes Verhalten der Klägerin, welches mit dem des Beklagten kompensiert werden könnte, ist aber vom Beklagten nicht bewiesen worden. + +Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§41 und 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19851028-ogh0002-0040ob00101-8400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19851028-ogh0002-0040ob00101-8400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..faa8048 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19851028-ogh0002-0040ob00101-8400000-000.md @@ -0,0 +1,87 @@ +--- +id: rj-rjs-082 +batch: 1 +title: "OGH 4Ob101/84 vom 28.10.1985" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1985-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19851028_OGH0002_0040OB00101_8400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 4Ob101/84 vom 28.10.1985 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.10.1985, GZ 4Ob101/84.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-082* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln. + +## Begründung (1) + +Der Kläger stand von 1940 mit einer kriegsbedingten Unterbrechung bis 30.9.1982 als Förster in den Diensten der beklagten Partei. In den letzten 28 Dienstjahren betreute er als Revierförster den Försterdienstbezirk Aschbach der Forstverwaltung Wegscheid. Auf das Arbeitsverhältnis war die Bundesforste-Dienstordnung vom 21.5.1969 BGBl.201 (im folgenden: DO) anzuwenden, welche für Revierförster (ua) eine Verwendungszulage sowie einen - nach der Arbeitsbelastung ermittelten und in Punkten ausgedrückten - Zuschlag zu dieser Zulage vorsieht. Gemäß § 25 Abs 6, letzter Satz, DO verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte, wenn ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirks betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt wird. Auf Grund dieser durch Art.I Z 13 der am 30.12.1980 kundgemachten 13.Novelle zur DO, BGBl.1980/594, geschaffenen und gemäß Art.X Abs 1 Z 1 der Novelle rückwirkend mit 1.7.1980 in Kraft getretenen Bestimmung setzte die beklagte Partei mit Verfügung vom 1.10.1981 den dem Kläger gebührenden Zuschlag zur Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.1980 von 16 Punkten auf 10 Punkte herab, weil der Kläger während dieser Zeit regelmäßig von dem Förster Alois D unterstützt worden sei. Der Zuschlag verringerte sich dadurch von S 4.000 auf S 1.600 im Monat, so daß sich für den fraglichen Zeitraum (zuzüglich einer Sonderzahlung) ein Differenzbetrag von (S 2.400 x 7 =) S 16.800 brutto ergab. Diese Differenz wurde von der beklagten Partei ab November 1981 in monatlichen Raten vom Gehalt des Klägers einbehalten. + +Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 16.800 brutto sA. Da er den allein aus dem rückwirkenden Inkrafttreten der 13.Novelle zur DO resultierenden übergenuß im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei eine Rückforderung dieses Betrages ausgeschlossen. Davon abgesehen, fehle es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Punkteabzug, weil der Kläger während des fraglichen Zeitraums eine Unterstützung durch den Förster Alois D gar nicht benötigt hätte und dieser auch nur zu kurzfristigen Wildschadensaufnahmen, Holzeinrichtungsarbeiten sowie zu sogenannten Treefarmerarbeiten heangezogen worden sei, welche in anderen Försterdienstbezirken von Facharbeitern ausgeführt würden. + +## Begründung (2) + +Die beklagte Partei hat das Klagebegehren nur dem Grunde nach bestritten. Ob der Kläger den ihm zugeteilten Förster gebraucht habe oder nicht, sei rechtlich bedeutungslos, weil das Gesetz nur auf die Tatsache der regelmäßigen Unterstützung durch eine der dort genannten Personen abstelle. Der Försterdienstbezirk Aschbach zähle zu den größten und intensivsten der beklagten Partei; sein Inhaber sei deshalb auch in der Vergangenheit regelmäßig von einem Förster zur besonderen Verwendung (sogenannter 'zbV-Förster') unterstützt worden. Auch der Kläger habe schon vor dem 1.7.1980 unter Hinweis auf seine hohe Arbeitsbelastung immer wieder einen solchen 'zbV-Förster' angefordert und ihn in der Regel auch zugeteilt erhalten. Er sei auch mit der Unterstützung durch Alois D anfänglich durchaus einverstanden gewesen und habe sich später nur mit Rücksicht auf den drohenden Punkteabzug dagegen ausgesprochen. Alois D habe während des fraglichen Zeitraums den Kläger bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Revierförster tatsächlich regelmäßig unterstützt. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die zu §§ 1431, 1437 ABGB entwickelte Lehre und Rechtsprechung über die Nichtrückforderbarkeit eines gutgläubig empfangenen und verbrauchten Übergenusses komme hier nicht zum Tragen, weil der in Rede stehende Zuschlag zur Verwendungszulage dem Kläger im Zeitpunkt der Auszahlung ungekürzt und rechtmäßig zugestanden sei und deshalb von einer irrtümlichen Auszahlung eines nicht gebührenden Gehaltsanteils keine Rede sein könne. Durch die rückwirkende Änderung des § 25 Abs 6 DO sei der Rechtsgrund für die volle Auszahlung dieses Zuschlages nachträglich weggefallen (§ 1435 ABGB). In einem solchen Fall müsse aber die Rückforderung der nach der früheren Rechtslage ausgezahlten Beträge möglich sein, weil sonst die gesetzliche Anordnung der Rückwirkung keinen Sinn hätte und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, etwas Sinnloses angeordnet zu haben. Das Ergebnis der Verhandlungen, die der 13.Novelle zur DO vorausgegangen waren, sei im übrigen bereits im Juli 198o bekannt gewesen. + +Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 16.800 netto sA. Da der Kläger das rückwirkende Inkrafttreten der Novelle nicht habe voraussehen können, müsse angenommen werden, daß er den strittigen Betrag im guten Glauben empfangen und verbraucht habe; die Rückforderung des übergenusses durch die beklagte Partei sei infolgedessen unzulässig gewesen. + +Das Urteil des Erstgerichtes wurde von der beklagten Partei fristgerecht mit Berufung angefochten. In der mündlichen Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß das Klagebegehren 'der Höhe nach und ziffernmäßig mit S 16.800 brutto zu Recht besteht'. + +Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an: + +## Begründung (3) + +Im Jahr 1980 gehörten zum Inspektionsbereich 2 der Generaldirektion der BN C ua. die Forstverwaltungen Gußwerk, Mariazell und Wegscheid. Der Försterdienstbezirk Aschbach unterstand damals der Forstverwaltung Wegscheid, zu welcher noch die Reviere Gollrad und Wegscheid zählten. Die Reviere Gollrad (rund 2.900 ha) und Wegscheid (rund 2.500 ha) sind wohl flächenmäßig größer als das Revier Aschbach (rund 2.300 ha), doch ist der Holzeinschlag in dem letztgenannten Revier mit rund 11.000 bis 13.000 fm jährlich so hoch wie in den beiden anderen Revieren zusammen. Von der Arbeitsintensität her gesehen, liegt der Försterdienstbezirk Aschbach im Spitzenfeld aller Försterdienstbezirke der beklagten Partei. + +Der Kläger betreute bis zu seiner Pensionierung am 30.9.1982 durch 28 Jahre als Förster den Försterdienstbezirk Aschbach. Als er seinen Dienst dort antrat, waren in diesem Bezirk 65 bis 70 Arbeitnehmer beschäftigt; bei seiner Pensionierung waren es nur noch 17. Im Revier Aschbach wurden zwei Traktoren eingesetzt; es bestand eine Großtischlerei mit drei Angestellten, ferner waren 38 Arbeiterhäuser zu betreuen. Auch befand sich im Revier ein Jagdhaus. Der Kläger hatte am Beginn eines jeden Arbeitstages die Arbeit der Arbeitnehmer und den Einsatz der Maschinen einzuteilen. Zu seinen Aufgaben gehörten weiters die Koordinierung von Erhaltungsarbeiten an den Arbeiterhäusern sowie der Wegebauten und Trassierungen. Er hatte das zu schlägernde Holz auszuzeigen, die Arbeitskontrolle durchzuführen, die Treefarmerarbeiten einzuteilen und die sogenannten Z-Stämme (Ziel- oder Zukunftsstämme) anzuzeigen, Holzmessungen durchzuführen, Wildschäden aufzunehmen, bei der Akkordierung der Löhne mitzuwirken,die Löhne auszuzahlen, jagdlich die Pirschführung zu besorgen und den Wildbretverkauf zu verrechnen. Bei seinem Dienstantritt in Aschbach fand der Kläger einen Forstwart vor, welcher ihm 10 Jahre lang ausschließlich zur Verfügung stand und den er überwiegend zur Lohnverrechnung einsetzte. Nach dessen Pensionierung wurde ihm für zwei Jahre der zbV-Förster E und später der zbV-Förster F zugeteilt, welcher bis 1974 im Revier Aschbach blieb. Ab 1974 unterstützte der Jäger G den Kläger bei der Betreuung des Reviers. Auf Grund des umfangreichen Arbeitsgebietes und der Arbeitsintensität in diesem Revier hatte die beklagte Partei den Zuschlag zur Verwendungszulage beim Kläger mit der im Forstdienst höchstmöglichen Punktezahl von 16 Punkten festgesetzt. + +## Begründung (4) + +Alois D kam im Juli 1976 zur Forstverwaltung Wegscheid. Er wurde dort als sogenannter zbV-Förster verwendet und in allen drei Revieren (Aschbach, Gollrad und Wegscheid) sowie im Winter in der Kanzlei eingesetzt. Alois D wohnte in Aschbach und war daher daran interessiert, überwiegend in diesem Revier beschäftigt zu sein. Er wurde schon vor 1980 fallweise auch dem Kläger zugeteilt; seinen Einsatz bestimmte jeweils der Wirtschaftsführer Dipl.Ing. Oskar H als Leiter der Forstverwaltung Wegscheid. In der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 war Alois D an 123 von 127 möglichen Arbeitstagen dem Försterdienstbezirk Aschbach und damit dem Kläger zugeteilt. In diese Zeitspanne fällt auch eine Urlaubsvertretung in Wegscheid vom 1.7. bis 4.7.1980. Vom 29.8. bis 9.9.1980 und vom 20.12. bis 27.12.1980 vertrat Alois D den Kläger während dessen Urlaubes. Ob der Kläger Alois D angefordert hatte oder ob ihm dieser vom Dienststellenleiter ohne Anforderung zugeteilt worden war, kann nicht festgestellt werden. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Kläger während der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 gegen die Zuteilung Alois DS ausgesprochen und dessen Abberufung beantragt hat. Während seiner Dienstzuteilung in den Monaten Juli bis Dezember 1980 verrichtete der zbV-Förster Alois D im Revier Aschbach folgende Arbeiten: Auszeigen von Z-Stämmen, Holzauszeigen bei Durchforstungen, Anzeigen von Trassen beim Wegebau, Holzmessen, Wildschadensaufnahmen, Mithilfe bei Treefarmerarbeiten (Forstschlepperarbeiten) und bei der Jagd. Vom Arbeitsumfang her gesehen, machte das Auszeigen der Z-Stämme rund 40 % der Arbeitsleistung Alois DS aus. Es handelt sich dabei ebenso wie beim Holzauszeigen bei Durchforstungen, beim Holzmessen und bei der Wildschadensaufnahme um reine Förstertätigkeit. Waldfacharbeiter werden bei diesen Arbeiten nur als Gehilfen des jeweiligen Försters eingesetzt. Mit der Arbeitsleistung Alois DS beim Auszeigen der Z-Stämme war der Kläger zufrieden, während er sich durch dessen übrige Arbeiten nicht wesentlich entlastet fühlte. + +Seit der Pensionierung des Klägers wird der Försterdienstbezirk Aschbach von Ing. Ernst I als Revierförster betreut. Dieser hat seither immer einen zbV-Förster in Anspruch genommen, weil das Revier für einen Förster zu groß ist. Das Ausmaß der Unterstützung durch diesen zbV-Förster belief sich bei ihm jedoch nur auf rund 25 bis 40 % der Arbeitsleistung eines Försters. Der Arbeitsumfang Ing. Ernst IS im Revier Aschbach ist aber schon deshalb geringer als 1980 der des Klägers, weil die umfangreiche Arbeit des Holzmessens jetzt überwiegend elektronisch auf der betriebseigenen Säge durchgeführt wird. + +## Begründung (5) + +Den Einsatz eines zbV-Försters bestimmt primär immer der Dienststellenleiter (Wirtschaftsführer) der jeweiligen Forstverwaltung. Ein Revierförster kann einen zbV-Förster anfordern oder dessen Zuteilung ablehnen, doch liegt die Entscheidung darüber immer beim zuständigen Dienststellenleiter. Dieser könnte letztlich einen zbV-Förster auch der Generaldirektion der beklagten Partei zur Verfügung stellen, doch ist dies praktisch noch nie vorgekommen. Rechtlich meinte das Berufungsgericht, daß die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für den Ausschluß der Rückforderung einer gutgläubig empfangenen und verbrauchten Lohnzahlung, nämlich eine irrtümlich erfolgte Mehrleistung und ein Fehler auf der Seite des Leistenden, hier nicht gegeben seien. Da die 13.Novelle zur DO, welche den Zuschlag zur Verwendungszulage rückwirkend ab 1.7.1980 um 6 Punkte gekürzt habe, erst am 30.12.1980 kundgemacht wurde, sei der ungekürzte Zuschlag in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 dem Kläger weder irrtümlich noch auf Grund eines Fehlers der beklagten Partei, sondern rechtmäßig ausgezahlt worden. Ein zuviel gezahlter Lohn im Sinne eines übergenusses habe somit gar nicht entstehen können, so daß die Grundsätze des Judikates 33 neu hier nicht anwendbar seien. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsgrund für die ungekürzte Auszahlung des Zuschlages zur Verwendungszulage für das zweite Halbjahr 1980 durch einen Akt des Gesetzgebers - nämlich durch den neuen § 25 Abs 6 DO - nachträglich weggefallen; ein solcher Sachverhalt sei aber zumindest sinngemäß dem § 1435 ABGB zu unterstellen. Daß die Voraussetzungen des § 25 Abs 6, letzter Satz, DO - nämlich die regelmäßige Unterstützung durch einen Bediensteten des gehobenen Forstdienstes bei der Betreuung des Försterdienstbezirkes Aschbach - beim Kläger vorgelegen seien, könne nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht zweifelhaft sein. Ob der Kläger mit der Zuteilung des Försters Alois D einverstanden und mit dessen Arbeitsleistung zufrieden war, sei nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne rechtliche Bedeutung. + +Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Revisionsantrag geht auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz. + +Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist berechtigt. + +Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, waren die Voraussetzungen des § 25 Abs 6, letzter Satz, DO beim Kläger während der fraglichen Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 tatsächlich gegeben; zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die ausführliche und schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Von einer bloß vertretungsweise ausgeübten Unterstützungstätigkeit, wie sie jetzt in der Revision unter Hinweis auf § 25 Abs 15 DO behauptet wird, kann nach den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Rede sein. Im übrigen erweist sich aber die Rechtsrüge des Klägers als begründet: + +## Begründung (6) + +Nach der auf das Judikat 33 neu (SZ 11/86 = Arb.3893) zurückgehenden, auch in der Lehre gebilligten Rechtsprechung können zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge - sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt - dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Arbeitnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat (Arb.10.030 = JBl 1983, 164 = RdA 1982, 112 = ZAS 1982, 23 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht meint, daß diese Grundsätze hier deshalb nicht angewendet werden könnten, weil die in Rede stehenden Zahlungen weder irrtümlich noch ohne Rechtsgrund, sondern - im Zeitpunkt der Zahlung - rechtmäßig geleistet worden seien; der Rechtsgrund für die ungekürzte Auszahlung des Zuschlages sei erst nachträglich durch einen rückwirkenden Akt des Gesetzgebers weggefallen (§ 1435 ABGB). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: + +## Begründung (7) + +Die neue Fassung des § 25 Abs 6 DO, durch welche (ua) die für den Zuschlag zur Verwendungszulage eines Revierförsters maßgebende Punktesumme unter bestimmten Voraussetzungen um 6 Punkte gekürzt wurde, ist gemäß Art.X Abs 1 Z 1 der - am 30.12.1980 im 226.Stück des BGBl., Jahrgang 1980, verlautbarten - 13.Novelle zur DO rückwirkend mit 1.7.1980 in Kraft getreten. Sie ist daher auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind. Folgerichtig sind auch die den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildenden, von der beklagten Partei in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 an den Kläger ausgezahlten Zuschläge zur Verwendungszulage nicht nach der damaligen Rechtslage, sondern vielmehr so zu beurteilen, als ob die neue Fassung des § 25 Abs 6 DO zur Zeit der Zahlung bereits in Geltung gestanden wäre. Nach ihr hatte sich jedoch die für den Kläger maßgebende Punkteanzahl auf nur noch 10 Punkte verringert, so daß der Kläger durch die Auszahlung der ungekürzten, auf der Grundlage von 16 Punkten errechneten Zulage im zweiten Halbjahr 1980 einen rechtsgrundlosen übergenuß von insgesamt S 16.800 erhalten hat. Die den Grundsätzen des Judikates 33 neu folgende Rechtsprechung ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Auch wenn der Rechtsgrund für die zunächst gesetzmäßige Auszahlung der strittigen Zuschlagsteile nachträglich weggefallen ist, handelt es sich doch - rückschauend betrachtet - um zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge; das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist hier das gleiche wie bei einer irrtümlichen Mehrleistung des Arbeitgebers. § 1437 ABGB, auf welchen die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohnes gestützt wird, gilt nicht nur für Ansprüche nach § 1431 ABGB, sondern ganz allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche (siehe Koziol-Welser 7 I 380 mwN). Die dem Judikat 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldmoment auf der Seite des Arbeitgebers begründet; ihr liegt vielmehr vornehmlich der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch des Mehrbezuges von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers nicht mehr gesprochen werden kann. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kann auch nicht gesagt werden, daß nach der hier vertretenen Auffassung die gesetzliche Anordnung der Rückwirkung keinen Sinn hätte: Sie ist nicht nur dort von Bedeutung, wo die von der Kürzung betroffenen Zuschlagsteile im Einzelfall aus besonderen Gründen noch nicht ausgezahlt waren, sondern auch in Fällen einer fehlenden Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers beim Empfang und Verbrauch (s.u.). Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, daß die 13.Novelle zur DO eine Organisationsreform der BN C zum Inhalt + +## Begründung (8) + +hatte, welche für einen Teil der Bediensteten der beklagten Partei die übernahme größerer Verantwortungsbereiche zur Folge hatte, erhöhte Anforderungen an ihre territoriale Mobilität stellte und letztlich auch eine Verringerung des Angestelltenstandes um rund 16 % erreichen sollte (RV 529 BlgNR 15.GP 9 ff). Da die zur Abgeltung der Auswirkungen dieser Reform gleichzeitig beschlossenen, in den Art I bis VII der Novelle enthaltenen Maßnahmen auch eine erhebliche finanzielle Besserstellung großer Gruppen von Beschäftigten der beklagten Partei mit sich brachten, kann angenommen werden, daß die für bestimmte Fälle vorgesehene rückwirkende Kürzung des Verwendungszulagenzuschlages vielfach im Wege der Verrechnung dieses übergenusses mit den - gleichfalls rückwirkend gebührenden - erhöhten Bezügen des jeweiligen Bediensteten vorgenommen werden konnte. + +Da der Unterhaltscharakter der hier strittigen Zuschlagsteile, welche als Teil des Arbeitsentgeltes für den Lebensunterhalt des Klägers bestimmt waren, nach Ansicht des erkennenden Senates nicht + +ernstlich bezweifelt werden kann (siehe dazu RdA 1979, 179 = + +SozM I A e 1170 = ZAS 1979, 170; ebenso Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 145), hängt die Entscheidung über das Klagebegehren von der Beantwortung der Frage ab, ob der Kläger im Sinne seines Prozeßvorbringens die strittigen Zuschlagsteile gutgläubig empfangen und verbraucht hat. Die beklagte Partei hat einen solchen Verbrauch bestritten und eingewendet, daß dem Kläger das Ergebnis der Verhandlungen, die zur 13.Novelle zur DO führten, schon im Juli 1980 bekannt gewesen sei. Sollte dies erweislich sein, der Kläger also tatsächlich schon im Laufe des zweiten Halbjahres 1980 von der geplanten Kürzung der für den Zuschlag maßgebenden Punktesumme sowie von der Absicht, diese Kürzung rückwirkend ab 1.Juli 1980 in Kraft zu setzen, erfahren haben, dann wäre von diesem Zeitpunkt an ein gutgläubiger Empfang und Verbrauch der strittigen Lohnanteile zu verneinen. Das Berufungsgericht hat, von seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Zulässigkeit einer Rückforderung des strittigen 'übergenusses' ausgehend, zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen; sein Urteil läßt auch nicht erkennen, ob es überhaupt einen Verbrauch der Mehrbeträge durch den Kläger als erwiesen annimmt. Zur Behebung dieser entscheidungswesentlichen Feststellungsmängel mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. + +Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860304-ogh0002-0140ob00007-8600000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860304-ogh0002-0140ob00007-8600000-000.md new file mode 100644 index 0000000..1da298f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860304-ogh0002-0140ob00007-8600000-000.md @@ -0,0 +1,79 @@ +--- +id: rj-rjs-083 +batch: 1 +title: "OGH 14Ob7/86 vom 04.03.1986" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1986-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19860304_OGH0002_0140OB00007_8600000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 14Ob7/86 vom 04.03.1986 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 04.03.1986, GZ 14Ob7/86.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-083* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Partei, ihrer Arbeitgeberin, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der von der beklagten Partei am 1.6.1980 vorgenommenen Versetzung der Klägerin von ihrer Tätigkeit als Kanzleileiterin in der urologischen Abteilung zur Verrichtung von Schreibarbeiten in der Entlassungskanzlei des Krankenhauses der beklagten Partei. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, sie sei von 1967 bis zum 31.5.1980 als Kanzleileiterin der urologischen Abteilung verwendet worden. Am 1.6.1980 sei sie ohne Zustimmung des Betriebsrats in die Entlassungskanzlei versetzt worden, wo sie ausschließlich zu Schreibarbeiten verwendet werde. Dies sei eine unzulässige vertragsändernde Versetzung, die überdies eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen mit sich bringe, was auch nach § 101 ArbVG rechtsunwirksam sei. + +Die beklagte Partei beantragt die Klagsabweisung. Die Klägerin sei nicht Kanzleileiterin gewesen und sei nach ihrer Versetzung ebenso im Schreibdienst tätig wie früher. Die Versetzung sei weder mit einer Verschlechterung der Entgelt- noch der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen: + +## Begründung (2) + +Die als Kanzleiangestellte aufgenommene und als solche in der Unfallabteilung beschäftigte Klägerin übernahm am 1.3.1968 die frei gewordene Stelle in der Kanzlei der urologischen Abteilung des Krankenhauses der beklagten Partei. Sie war dort zunächst allein und ab Juli 1975 gemeinsam mit einer anderen Angestellten tätig. Ab September 1976 war sie nur mehr teilzeitbeschäftigt; ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zuletzt 25 Stunden. Die Klägerin hatte in der Kanzlei der urologischen Abteilung die Aufgabe, alle im Ambulanzbetrieb und im stationären Betrieb dieser Abteilung anfallenden Schreibarbeiten zu verrichten, wobei sie den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Arbeiten meistens selbst bestimmen konnte. Alle medizinische Angelegenheiten betreffenden Arbeiten konnte sie nur auf Grund entsprechender Aufträge des Abteilungsleiters oder der Ärzte der Abteilung vornehmen. Die Klägerin hatte die Krankengeschichten anhand der Fieberblätter sowie die Operationsbefunde und Briefe an Ärzte zu schreiben. Die vorerwähnten Befunde schrieb sie entweder nach Diktat oder auf Grund einer entsprechenden Weisung des Abteilungsleiters nach einem von ihr herauszusuchenden Schimmel. Die Klägerin hatte ferner das Operationsbuch und das Ambulanzprotokoll auf der Grundlage der Operationsbefunde zu führen. Sie mußte ferner die Röntgenaufnahmen der Patienten der urologischen Abteilung von der Röntgenabteilung beschaffen und dem Abteilungsleiter vorlegen. Sie erledigte die gesamte schriftliche Korrespondenz der urologischen Abteilung auf der Grundlage der ihr erteilten Aufträge. Die Klägerin hatte dem Abteilungsleiter vorbereitete Schriftstücke zur Unterfertigung vorzulegen, ihn auf Termine aufmerksam zu machen und ihn über den Inhalt von in seiner Abwesenheit erfolgten Telefonanrufen zu informieren. Die Termine für auswärtige Untersuchungen an Patienten der urologischen Abteilung, die im Krankenhaus der beklagten Partei nicht vorgenommen werden konnten, wurden von der Klägerin telefonisch organisiert. Sie hatte ferner Patientenkarteien anzulegen und die Karteikarten im Bedarfsfall herauszusuchen. Sie stellte täglich die Anzahl der belegten und der freien Betten der Abteilung fest und bereitete die Entlassung von Patienten vor, indem sie die Krankengeschichten und die Röntgenaufnahmen heraussuchte, die Befunde einordnete und den nichtmedizinischen Teil des an den behandelnden Arzt gerichteten Briefes vorbereitete; der medizinische Teil wurde ihr dann vom Abteilungsleiter diktiert. Über Auftrag eines Arztes erstattete die Klägerin anhand eines Formulars bei Fremdverschulden die Verletzungsanzeige an die Sicherheitsbehörde und füllte die entsprechenden Formulare bei Ansuchen um Heilbehelfe und Genesungsurlaub sowie die "Leichenzettel" auf Grund der ihr erteilten Aufträge aus. Sie übertrug Tonbänder über den Status von neu aufgenommenen Patienten, suchte gelegentlich bestimmte Krankengeschichten für wissenschaftliche Arbeiten des Abteilungsleiters heraus und erstellte Operationsstatistiken. Das von der Klägerin benötigte Kanzleimaterial holte sie selbständig von der Verwaltung. Sie schulte die zweite Angestellte ein. Es gab keine ausdrückliche Regelung, wonach die Klägerin Kanzleileiterin und die zweite Angestellte der Klägerin unterstellt sei. Diese zweite Angestellte hatte annähernd den gleichen Aufgabenbereich wie die Klägerin, doch wandte sie sich mit Fragen an ihre erfahrenere Kollegin. Die Arbeitsaufteilung erfolgte in beiderseitigem Einvernehmen. + +## Begründung (3) + +Als die Klägerin am 1.6.1980 ihre Arbeit antreten wollte, war ihr Arbeitsplatz "abgeräumt". In der Verwaltung wurde ihr mitgeteilt, daß sie vorläufig als Urlaubsvertreterin in die Entlassungskanzlei versetzt werde, weil in der Kanzlei der urologischen Abteilung für zwei Kanzleiangestellte nicht genügend Arbeit anfalle. Der von der Versetzung verständigte Betriebsratsobmann nahm dies zur Kenntnis, ohne aber der Versetzung zuzustimmen. Bemühungen der Verwaltung, die Klägerin in einer anderen Kanzlei unterzubringen, scheiterten an der Ablehnung der zuständigen Abteilungsleiter. Die Klägerin ist auch Mitglied des Betriebsrates des Krankenhauses der beklagten Partei. Dieser Umstand war für die Versetzung ohne Bedeutung; die Klägerin wurde dadurch bei ihrer Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nicht behindert. Die Klägerin ist seit 1.6.1980 in der Schreibstube der Entlassungskanzlei als Kanzleiangestellte beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich umfaßt jetzt im wesentlichen das Schreiben von Krankengeschichten, Befunden und Arztbriefen für die Kinderabteilung nach Tonbanddiktat. Gelegentlich schreibt sie auch Befunde für andere Abteilungen. Sie hat mit der Entlassung von Patienten nichts zu tun. Die Entlassungskanzlei wird von einer geistlichen Schwester geleitet. Im Schreibzimmer sind neben der Klägerin noch zwei andere Angestellte untergebracht. Für diese Tätigkeit der Klägerin sind entsprechende Vorkenntnisse notwendig; bestimmte Fachausdrücke müssen von ihr erst neu gelernt werden. Ein wesentlicher Unterschied im Schwierigkeitsgrad der beiden Tätigkeiten der Klägerin besteht nicht. Die Klägerin hat durch ihre Versetzung finanzielle Einbußen nicht erlitten. + +In der urologischen Abteilung wurde die Umstellung auf Tonbanddiktat zum Teil bereits im Jahr 1979 durchgeführt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Versetzung der Klägerin sei aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen unter Bedachtnahme auf das Gebot einer sparsamen Wirtschaftsführung verständlich und nahezu unumgänglich notwendig. Da ihre Haupttätigkeit, nämlich das Schreiben von Krankengeschichten, Befunden und Arztbriefen, auch nach der Versetzung gleich geblieben sei, hätten sich die Arbeitsbedingungen für die Klägerin nicht verschlechtert. Der Umstand, daß die von der Klägerin verrichtete Arbeit vor ihrer Versetzung abwechslungsreicher gewesen sei, reiche für eine gegenteilige Annahme nicht aus. + +Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach (mit Berichtigungsbeschluß vom 20.12.1985) aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 2.000,-- übersteige. Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese wie folgt: + +## Begründung (4) + +Die Klägerin schrieb die Krankengeschichten in der Kanzlei der urologischen Abteilung im wesentlichen auf die Weise, daß sie von dem von den Ärzten auf der Rückseite des Fieberkurvenblattes vermerkten Status ausging, die Befunde, welche vom Abteilungsleiter vorgenommene stenographische Aufzeichnungen und Abkürzungen enthielten, übertrug und Sätze formulierte. Die beklagte Partei stellte die Schreib- und Kanzleiangestellten allgemein als solche ein und behält sich den Einsatz nach Bedarf vor. Sie werden nicht zu einem bestimmten Schreib- oder Kanzleiposten aufgenommen. Unter den Schreib- und Kanzleiangestellten gibt es keine offizielle Abstufung. Erfahrene und tüchtige Schreibkräfte werden zu besonderen Tätigkeiten herangezogen. Dazu gehört etwa die Betreuung und Leitung der Kanzleien der internen oder chirurgischen Abteilung, der Pathologie oder jener der Nuklearmedizin. Diese Schreibkräfte haben eine gewisse Bevorzugung im Sozialprestige, weil sie doch eine gewisse Vorgesetztenfunktion für mehrere Schreibkräfte in den jeweiligen Abteilungen ausüben. Die Tätigkeit in diesen Kanzleien umfaßt vor allem auch abministrative Arbeiten. Auch die Kanzleikraft der urologischen Abteilung genießt ein derartiges gehobenes Sozialprestige. Die Kanzleikräfte, die eine derartige Position inne haben, betrachten eine solche - wenngleich gehaltsmäßig nicht bevorzugte - Position als einen Aufstieg. Dies gilt auch für die Position der in der Kanzlei der urologischen Abteilung eingesetzten Angestellten, also vormals für die Klägerin und jetzt für deren Nachfolgerin. Die Schreibkräfte der beklagten Partei sind daran interessiert, eine solche Position zu erlangen. + +Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, eine vertragsändernde oder eine mit einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen verbundene Versetzung liege nicht vor. Die Versetzung habe aber eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG für die Klägerin herbeigeführt. Dafür seien zwar nicht die unterschiedlichen Qualitätsanforderungen, die an die Klägerin vor und nach ihrer Versetzung gestellt wurden, und ebenso wenig die nunmehr weniger abwechslungsreiche Arbeit entscheidend. Die Klägerin sei jedoch durch die Versetzung innerhalb des "innerbetrieblichen Sozialgefüges" eine Stufe tiefer gestellt worden. Ihre frühere Tätigkeit sei der einer Arztsekretärin sehr nahe gekommen, wenn nicht überhaupt gleichgekommen; ihre jetzige Tätigkeit entspreche eher der einer Stenotypistin. Die Versetzung sei daher mit einem wesentlichen Verlust an Sozialprestige verbunden, so daß ihre Arbeitsbedingungen damit verschlechtert worden seien. Daraus folge, daß die Versetzung gemäß § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte. Mangels Vorliegens einer solchen Zustimmung sei die Versetzung rechtsunwirksam. + +Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Anfechtungsgrund der Nichtigkeit ist infolge der vom Berufungsgericht rechtskräftig vorgenommenen Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei gegenstandslos geworden) erhobene Revision der beklagten Partei mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +## Begründung (5) + +Die Mitwirkungen des Betriebsrates bei Versetzungen wird im § 101 ArbVG geregelt. Danach bedarf die dauernde Einreihung von Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Zustimmung kann durch Entscheidung des Einigungsamtes ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. + +Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, eine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG liege hier nicht vor, weil lediglich der Wirkungskreis der Klägerin eingeschränkt worden sei, ohne daß neue, von ihr bisher nicht verrichtete Tätigkeiten hinzugekommen wären. + +Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die im § 101 ArbVG und in der Überschrift zu dieser Gesetzesbestimmung verwendeten Begriffe "Versetzung", "Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz" und "Wechsel des Arbeitsplatzes" bezeichnen in gleicher Weise Änderungen im Tätigkeitsbereich bei gleichzeitigen örtlichen Veränderungen, ferner Änderungen im Tätigkeitsbereich allein sowie Änderungen des Dienstortes allein. Eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches erfüllt hingegen die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG nicht (Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG, 590). Nach den Feststellungen liegt aber eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches nicht vor. Abgesehen davon, daß die Klägerin ihre Arbeit nach der Versetzung in einem anderen Kanzleiraum verrichten muß, den sie statt mit einer Kollegin nunmehr mit deren zwei teilen muß - ein Umstand, der für sich allein die Annahme einer Versetzung nicht rechtfertigen würde -, trat nicht eine Einschränkung, sondern eine inhaltliche Änderung des Tätigkeitsbereiches ein. Während die Klägerin vor der Versetzung neben bloßen Schreibarbeiten, die nur zum Teil nach Diktat erfolgten, eine Vielzahl anderer, eine gewisse Selbständigkeit, Verantwortlichkeit und Eigeninitiative erfordernde Arbeiten, die wenigstens zum Teil für die einer Sekretärin typisch sind, zu verrichten hatte, muß sie seit ihrer Versetzung nur Schreibarbeiten nach Tonbanddiktat vornehmen. Diese Veränderung ihres Tätigkeitsbereiches betrifft nicht den Umfang, sondern die Art und den Inhalt ihrer Tätigkeit. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG vorliegen. Die Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei, an der Tätigkeit der Klägerin vor und nach der Versetzung habe sich nichts Wesentliches geändert, weil sie immer hauptsächlich Schreibarbeiten verrichtet habe, weichen von den Feststellungen ab und müssen daher unbeachtet bleiben. + +## Begründung (6) + +Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß diese Versetzung keinen vertragsändernden Charakter hat, weil die Klägerin als Kanzleiangestellte aufgenommen wurde und daher nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages auch nur zu Schreibarbeiten herangezogen werden kann. Da der Betriebsrat der Versetzung der Klägerin nicht zugestimmt hat und da mit der Versetzung unbestrittenermaßen eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen nicht verbunden war und auch die Versetzung keinen bloß vorläufigen Charakter im Sinne des dritten Satzes des § 101 ArbVG hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Versetzung eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen zur Folge hatte. Wenn diese Frage zu bejahen ist, wäre eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich gewesen. Da eine solche Zustimmung nicht erteilt wurde, wäre die Versetzung dann rechtsunwirksam. Ob die Versetzung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen sachlich gerechtfertigt oder ungerechtfertigt war, ist entgegen der Meinung des Erstgerichts für die Frage der Rechtswirksamkeit der Versetzung ohne Bedeutung. Diese Umstände wären nur in einem vor dem Einigungsamt über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates allenfalls geführten Verfahren relevant. Ein solches Verfahren hat aber nicht stattgefunden. + +Entscheidend ist daher hier die Beantwortung der Frage, ob die sonstigen Arbeitsbedingungen der Klägerin durch die Versetzung verschlechtert wurden. Unter einer solchen Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor seiner Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Hiebei ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise oder die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen zu verstehen. Eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen liegt auch vor, wenn die Versetzung mit einer Minderung des Ansehens des Arbeitnehmers verbunden ist (Strasser aaO, 591 mwH; Arb 9838, DRdA 1979,136; DRdA 1977,98; 4 Ob 79/85). + +## Begründung (7) + +Eine derartige Verschlechterung liegt hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, vor. Entscheidend ist, daß die Klägerin, wie bereits oben erwähnt, vor ihrer Versetzung neben den Schreibarbeiten zahlreiche, vielfältige, vom Berufungsgericht eingehend festgestellte Tätigkeiten zu verrichten hatte, die ein gewisses Maß an Verantwortung, Selbständigkeit und Eigeninitiative erforderten. Diese Tätigkeit glich insgesamt der einer Arztsekretärin. Wenn auch mit dieser Tätigkeit viele Schreibarbeiten verbunden waren, konnte sie mit der einer Schreibkraft, die nahezu ausschließlich Schreibarbeiten nach Diktat verrichtet, nicht verglichen werden. Die Versetzung der Klägerin hatte eine sehr einschneidende Änderung ihres bisherigen Tätigkeitsbereiches zur Folge, weil sie seither nur Schreibarbeiten nach Tonbanddiktat zu verrichten hat und damit nur mehr als Schreibkraft Verwendung findet. Abgesehen davon, daß eine solche Tätigkeit vor allem für eine Arbeitnehmerin, die vorher eine höherwertige, verantwortungsvollere Arbeit verrichtet hat, subjektiv als "Degradierung" empfunden werden muß, bedeutet sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine objektiv ins Gewicht fallende Minderung des Ansehens innerhalb der innerbetrieblichen Sozialstruktur des Krankenhauses der beklagten Partei, weil die Versetzung einer Schreibkraft in eine der festgestellten Kanzleien, wozu auch jene der urologischen Abteilung gehört, im Betrieb als Aufstieg betrachtet und angestrebt wird. + +Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Versetzung der Klägerin von einem Arbeitsplatz, an dem sie neben Schreibarbeiten auch mit einer gewissen Verantwortung, Selbständigkeit und Eigeninitiative verbundene Arbeiten verrichtet, auf einen Arbeitsplatz, an dem sie nur Schreibarbeiten nach Diktat durchzuführen hat, mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG verbunden ist. Da eine somit notwendige Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Versetzung nicht vorliegt, ist diese rechtsunwirksam geblieben. Daraus folgt die Berechtigung des Feststellungsbegehrens der Klägerin. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Da der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, war eine Eingabengebühr nicht zu entrichten. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860513-ogh0002-0040ob00060-8500000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860513-ogh0002-0040ob00060-8500000-000.md new file mode 100644 index 0000000..0c2df97 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860513-ogh0002-0040ob00060-8500000-000.md @@ -0,0 +1,69 @@ +--- +id: rj-rjs-084 +batch: 1 +title: "OGH 4Ob60/85 vom 13.05.1986" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1986-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19860513_OGH0002_0040OB00060_8500000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 4Ob60/85 vom 13.05.1986 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.05.1986, GZ 4Ob60/85.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-084* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war bei der beklagten GesmbH seit 26.November 1979 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 14. Februar 1984 erklärte er seinen vorzeitigen Austritt, weil eine mit 1.Jänner 1984 wirksam gewordene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung von 3,5 % bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist nicht ausgezahlt worden sei. Er begehrt nunmehr von der beklagten Partei insgesamt 131.247,46 S brutto sA an Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen), Urlaubsentschädigung und Abfertigung. + +Die beklagte Partei hat dieses Begehren nur dem Grunde nach bestritten. Eine rechtzeitige Überweisung der Gehaltserhöhung sei wegen Überlastung der mit der Lohnverrechnung befaßten Steuerberatungskanzlei nicht möglich gewesen. Die beklagte Partei habe dies ihren Arbeitnehmern mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen, daß sie den Anspruch selbstverständlich erfüllen werde; sie wäre auch zur Auszahlung eines Vorschusses bereit gewesen. Bei einem Gesamtbezug des Klägers von monatlich 12.275,10 S netto sei die verzögerte Auszahlung eines Betrages von nur 199,11 S netto kein wichtiger Austrittsgrund im Sinne des § 26 Z 2 AngG. + +Außer Streit steht, daß die mit 1.Jänner 1984 wirksam gewordene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung des Klägers 559 S brutto (= 199,11 S netto) betragen hat. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest: + +Das Monatsgehalt des Klägers hatte bis zum 31.Dezember 1983 16.534 S brutto betragen. + +Während die von der beklagten Partei mit der Lohnverrechnung beauftragte Steuerberatungskanzlei Dr. F*** in den vorangegangenen Jahren kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen ohne besonderen Auftrag berücksichtigt hatte, teilte sie im Jänner 1984 der beklagten Partei mit, daß infolge Arbeitsüberlastung die mit 1. Jänner 1984 in Kraft getretene Gehaltserhöhung im Jännergehalt noch nicht berücksichtigt worden sei. + +Nachdem der Kläger auf Grund seines Kontoauszuges festgestellt hatte, daß bei der Gehaltszahlung für Jänner 1984 die kollektivvertragliche Erhöhung nicht berücksichtigt worden war, richtete er gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern eine schriftliche Aufforderung an die beklagte Partei, die Nachzahlung prompt durchzuführen. Dieses Schreiben wurde dem Geschäftsführer der beklagten Partei, Guido Z***, nicht persönlich überreicht, sondern auf den Schreibtisch gelegt. Daraufhin teilte die Sekretärin des Geschäftsführers noch am selben Tag den Angestellten mit, daß es sich bei der Gehaltszahlung für Jänner 1984 nur um eine Akontozahlung gehandelt habe. Der Kläger und andere Belegschaftsmitglieder forderten hierauf den Geschäftsführer der beklagten Partei mit Schreiben vom 3.Februar 1984 auf, die Nachzahlung so vorzunehmen, daß sie spätestens Freitag, den 10. Februar 1984 den ausstehenden Differenzbetrag erhalten würden. Guido Z*** trug seiner Sekretärin abermals auf, sie solle den Angestellten sagen, daß das Rechnungsbüro die Abrechnung noch nicht durchgeführt habe und daher die Auszahlung später erfolgen werde; gleichzeitig meinte er, es sei "am gescheitesten", diese Nachzahlung zusammen mit dem Februargehalt vorzunehmen, um eine zweimalige Anweisung zu vermeiden. Persönlich hat der Geschäftsführer der beklagten Partei mit dem Kläger über diese Angelegenheit nicht gesprochen. + +## Begründung (2) + +Nachdem der Kläger die Nachzahlung bis zum 14.Februar 1984 nicht auf sein Gehaltskonto überwiesen erhalten hatte, erklärte er noch am selben Tag seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 26 AngG und verlangte die Abrechnung seiner Ansprüche bis spätestens 29.Februar 1984. Mit Schreiben vom 15.Februar 1984 sprach die beklagte Partei die Entlassung des Klägers wegen Arbeitsverweigerung und Vertrauensunwürdigkeit aus. + +Die Neuberechnung der Gehälter erhielt die beklagte Partei von der Steuerberatungskanzlei Dr. F*** am 14.Februar 1984. + +Rechtlich meinte das Erstgericht, daß bei einem Gesamtmonatsbezug von 16.534 S brutto ein Rückstand von 559 S brutto oder 199,11 S netto dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keineswegs unzumutbar mache; angesichts der Äußerungen der beklagten Partei hätte der Kläger zumindest bis zur nächsten Gehaltsauszahlung zuwarten müssen. Da die beklagte Partei mit Grund angenommen habe, die Gehaltsdifferenz für Jänner 1984 gemeinsam mit dem Februargehalt nachzahlen zu können, fehle es auch an einer subjektiven Pflichtwidrigkeit der Arbeitgeberin. + +Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Ersturteil. Davon ausgehend, billigte es auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz: Von einem Vorenthalten des Entgelts im Sinne des § 26 Z 2 AngG und damit von einer wesentlichen Vertragsverletzung des Arbeitgebers, welche dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, könne hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, welcher dem Kläger keinen Anlaß zu einer ernstlichen Besorgnis gegeben habe, er werde das ihm gebührende Entgelt nicht bekommen. Auf Grund der ihm bekannten Umstände - dem Kläger sei ebenso wie allen anderen Arbeitnehmern zweimal mitgeteilt worden, daß die Erhöhung mit der nächsten Gehaltsauszahlung rückwirkend überwiesen werde, wobei die beklagte Partei sogar Akontozahlungen angeboten habe - wäre dem Kläger ein Zuwarten bis zum nächsten Gehaltstermin durchaus zumutbar gewesen. + +Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Zahlungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. + +Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +## Begründung (3) + +Gemäß § 26 Z 2 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Im Zusammenhang damit hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach darauf verwiesen, daß nicht schlechthin jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (Arb. 7644 = SozM I D 375; Arb. 7838 = SozM I A d 543; Arb. 9897 = SozM I A d 1242 ua). Ob diese Voraussetzungen zutreffen, kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (Arb. 10.147); eine einmalige kurzfristige Verzögerung der Entgeltzahlung wird in der Regel nicht als ungebührliches Vorenthalten im Sinne des § 26 Z 2 AngG gewertet werden können, sofern der Arbeitnehmer nicht ernstlich annehmen muß, er werde das ihm gebührende Entgelt nicht bekommen (EvBl 1953/116; SozM I A d 1037; im gleichen Sinn auch 4 Ob 106/84). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen eine wesentliche Vertragsverletzung im dargestellten Sinn mit Recht verneint. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte Guido Z*** dem Kläger - ebenso wie allen anderen Arbeitnehmern - durch seine Sekretärin mitteilen lassen, daß es sich bei der Gehaltszahlung für Jänner 1984 nur um eine Akontozahlung gehandelt habe. Die weitere tatsächliche Annahme des Berufungsgerichtes, daß dem Kläger zweimal mitgeteilt wurde, die Erhöhung werde mit der nächsten Gehaltsauszahlung rückwirkend nachgezahlt werden, wobei die beklagte Partei sogar Akontozahlungen angeboten habe, ist in dritter Instanz gleichfalls unbeanstandet geblieben. Unter diesen Umständen bedeutet aber der einmalige Verzug mit der Auszahlung der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung von 3,5 % des letzten Bruttobezuges keine so schwerwiegende Vertragsverletzung, daß der Kläger darauf nur mit der Setzung einer 7-tägigen Nachfrist und nach deren Ablauf mit dem vorzeitigen Austritt reagieren konnte. Im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wäre es ihm vielmehr zumutbar gewesen, nicht auf der sofortigen Zahlung des Differenzbetrages zu bestehen, sondern mit allfälligen dienstrechtlichen Schritten bis zur Auszahlung des Februargehalts zuzuwarten. + +## Begründung (4) + +Die Revisionsbehauptung des Klägers, er habe schon in zweiter Instanz eine Vielzahl gleichartiger Verletzungen sowie wiederholte Unregelmäßigkeiten bei der Gehaltsauszahlung aufgezeigt, deren Berücksichtigung das Verhalten der beklagten Partei in einem ganz anderen Licht erscheinen ließe, findet in seinem Berufungsvorbringen keine Deckung. Daß der Kläger - die Richtigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt - der beklagten Partei mehrfach Geldbeträge zur Bezahlung gelieferter Waren vorstrecken mußte, ist für die Beurteilung der jetzt zur vorzeitigen Vertragsauflösung führenden Verzögerung der Entgeltzahlung ebensowenig von Bedeutung wie Differenzen über den Ersatz von bei einer Bulgarienreise aufgelaufenen Spesen. Daß die beklagte Partei jemals mit einer Gehaltszahlung an den Kläger in Verzug geraten wäre, wurde in der Berufung nicht behauptet; bei den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Verzögerungen der Entgeltzahlung an seine Arbeitskollegen R*** und E*** war es nach seinem eigenen Vorbringen um unterschiedliche Auffassungen über die Berechnung kollektivvertraglicher Gehaltserhöhungen gegangen. Soweit aber in der Berufung eine Reihe von "Indizien" angeführt werden, welche auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, ja vielleicht sogar auf eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der beklagten Partei hingedeutet hätten, handelt es sich auch dabei nicht um solche Umstände, daß der Kläger mit Grund hätte befürchten müssen, bei einem Zuwarten um weitere 14 Tage den ausstehenden Erhöhungsbetrag von nur rund 200 S netto zu verlieren. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860603-ogh0002-0140ob00090-8600000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860603-ogh0002-0140ob00090-8600000-000.md new file mode 100644 index 0000000..7959b27 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860603-ogh0002-0140ob00090-8600000-000.md @@ -0,0 +1,51 @@ +--- +id: rj-rjs-085 +batch: 1 +title: "OGH 14Ob90/86 vom 03.06.1986" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1986-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19860603_OGH0002_0140OB00090_8600000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 14Ob90/86 vom 03.06.1986 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 03.06.1986, GZ 14Ob90/86.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-085* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 18.1.1971 als Arbeiter beschäftigt. Er wurde am 10.2.1982 entlassen. Er behauptet, dies sei ungerechtfertigt geschehen, und begehrt an Kündigungsentschädigung, Abfertigung, aliquotem Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration sowie Urlaubsentschädigung den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von insgesamt S 66.419,30 brutto sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, den Kläger gerechtfertigt entlassen zu haben. Er habe dem Oberwerkmeister Rudolf S*** eine Tasche mit Schneidplatten, die dieser kontrollieren wollte, aus der Hand gerissen und sie ihm vor die Füße geworfen. Er habe dabei seinen Vorgesetzten nur knapp verfehlt. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang mit der Begründung statt, daß das Verhalten des Klägers nicht so schwerwiegend gewesen sei, daß es seine fristlose Entlassung rechtfertige. + +Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus: + +Der Kläger hatte in der Dreherei zwei Maschinen zu bedienen. Er hatte hiebei Schneidplatten verschiedener Formen und Größen zu verwenden, die üblicherweise in einem vom Betrieb zur Verfügung gestellten Behälter aufbewahrt werden. Der Kläger verwendete aber zur Aufbewahrung eine alte Plastiktasche, was "der beklagten Partei" bekannt war und von ihr geduldet wurde. + +## Begründung (2) + +Schon vor dem zur Entlassung führenden Vorfall schimpfte der Kläger bei geringfügigen Anlässen, vor allem, wenn seine Arbeitsweise kritisiert wurde, benahm sich unbeherrscht und "haute mit Gegenständen auf". Etwa zwei Monate vor der Entlassung hielt der Einsteller Klaus W*** dem Kläger vor, daß dieser mit einem Kollegen Kaffee getrunken habe. Der Kläger rieb mit einem Metallring gegen Klaus W*** auf. Der Kläger wurde deswegen in Gegenwart des Betriebsratsobmannes abgemahnt und darauf hingewiesen, daß er, wenn er sich in Hinkunft nicht ordentlich verhalte, mit seiner Entlassung rechnen müsse. Oft wurde das eigensinnige und unbeherrschte Verhalten des Klägers toleriert. Man vermied, ihn anzusprechen. Als sich die Unbeherrschtheiten des Klägers mehrten, sagte Werkmeister Klaus B*** zum Oberwerkmeister Rudolf S***, daß man, wenn sich der Kläger weiter so verhalte, etwas unternehmen müsse. Am 9.2.1982 wurde der Kläger gegen Schichtende mit neuen Schneidplatten ausgerüstet. Am 10.2.1982 verlangte der Kläger gleich nach Schichtbeginn von Klaus W*** neue Schneidplatten. W*** hielt dem Kläger vor, daß er am Vortag neue Schneidplatten erhalten habe. Als der Kläger entgegnete, daß er diese bereits verbraucht habe, wies ihn Klaus W*** an, die Maschinen zum Stillstand zu bringen, und begab sich zu Rudolf S***, zu dessen Aufgaben es auch gehörte, Kontrollen zu machen und besonders die richtige Verwendung der Schneidplatten zu prüfen. Rudolf S*** begab sich zum Arbeitsplatz des Klägers, um eine Routinekontrolle durchzuführen. Er nahm die Plastiktasche, in der sich das Werkzeug befand, in die Hand, um nachzuschauen. Der Kläger fuhr auf Rudolf S*** hin, riß ihm die Tasche mit den Worten "Was Du wollen" aus der Hand, rieb mit der Tasche gegen Rudolf S*** auf und warf sie dann unmittelbar vor Rudolf S*** zu Boden, so daß sich ihr Inhalt verstreute. Rudolf S*** hatte den Eindruck, daß ihm der Kläger die Tasche "hinaufhauen" wollte. Der Vorfall konnte von anderen Arbeitern beobachtet werden. Oberwerkmeister Rudolf S*** fühlte sich persönlich bedroht und vor allem vor den anderen Arbeitnehmern bloßgestellt. Er suchte mit dem Kläger das Personalbüro auf und machte dem Leiter der Personalabteilung Rudolf R*** von dem Vorfall Mitteilung. Dieser sprach die fristlose Entlassung des Klägers aus. + +## Begründung (3) + +Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß das Verhalten des Klägers eine grobe Disziplinlosigkeit bilde. Es sei auch ehrverletzend und untergrabe die Autorität des Vorgesetzten. Oberwerkmeister Rudolf S*** habe befürchten müssen, daß der Kläger auch vor einer körperlichen Mißhandlung nicht zurückschrecke. Der Kläger sei bereits zwei Monate vorher wegen eines ähnlich aggressiven Verhaltens abgemahnt worden. Da dies erfolglos geblieben sei, sei seine fristlose Entlassung gerechtfertigt erfolgt. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Revisionswerber meint, auch er hätte noch einmal vor dem (erkennenden) Gericht vernommen werden müssen, weil das Berufungsgericht alle von der beklagten Partei beantragten Zeugen neuerlich einvernommen habe. Der Revisionswerber übersieht damit, daß eine unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht nur insofern stattzufinden hat, als sie das Berufungsgericht für erforderlich hält, was eine Frage der Beweiswürdigung ist, oder wenn eine der Parteien dies durch Einsprache gegen die Verlesung verlangt. Der Kläger übersiedelte während des Verfahrens erster Instanz wieder nach Jugoslawien und wurde während des zweiten Rechtsganges dort im Rechtshilfeweg ergänzend vernommen. Eine persönliche Vernehmung des Klägers vor dem Berufungsgericht wurde aber nicht begehrt. Sonstige Verfahrensmängel wurden nicht geltend gemacht. + +## Rechtliche Beurteilung + +## Begründung (4) + +Die vom Revisionswerber bei Ausführung der Rechtsrüge geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Das Berufungsgericht nahm als erwiesen an, daß der Kläger die Schneidplatten nicht in einem vom Betrieb zur Verfügung gestellten Behälter, sondern in einer - in seiner Verfügungsmacht stehenden - alten Plastiktasche aufbewahrte, was "der beklagten Partei" (gemeint wohl: den Dienstvorgesetzten des Klägers) bekannt war und geduldet wurde. Verwendete aber der Kläger mit Kenntnis und stillschweigender Duldung seiner Vorgesetzten eine offensichtlich ihm gehörende Tasche zur Aufbewahrung der ein Betriebseigentum bildenden Schneidplatten, so stand der beklagten Partei das Recht zu, sich - so wie durch die Überprüfung der von anderen Dienstnehmern verwendeten Behälter -, durch eine Überprüfung der Plastiktasche des Klägers vom Bestand und der Verwendungsfähigkeit der ihm ausgefolgten Schneidplatten zu überzeugen; zu einer solchen Kontrolle hatte die beklagte Partei Anlaß, weil der Kläger erst gegen Schichtende des Vortages mit neuen Schneidplatten ausgestattet worden war und am 10.2.1982 gleich nach Schichtbeginn wiederum neue Platten verlangt hatte. Daß sich in dieser Tasche auch persönliches Eigentum befunden habe, behauptete der Kläger gar nicht. Von einer "Perlustrierung der persönlichen Sachen des Klägers" ohne seine Zustimmung kann daher keine Rede sein. Den Bestand an Schneidplatten durften die Vorgesetzten des Klägers prüfen. Selbst wenn es mit Rücksicht auf ein Eigentum des Klägers an der Plastiktasche noch zu entschuldigen wäre, daß er diese dem Oberwerkmeister aus der Hand riß, stellt das weitere Verhalten des Klägers den Entlassungsgrund des § 82 lit.g GewO 1859 her, weil er dann mit der Tasche gegen den Vorgesetzten "aufrieb", so daß dieser befürchtete, der Kläger werde die Tasche auf ihn werfen, und sie schließlich vor Rudolf S*** derart auf den Boden warf, daß der gesamte Inhalt herausfiel. Dieses aggressive Verhalten stellt eine auch Elemente einer gefährlichen Drohung enthaltende grobe Ehrenbeleidigung eines Vorgesetzten dar. Das Verhalten des Klägers war geeignet, die Autorität des Oberwerkmeisters im Betrieb zu untergraben, da der Vorfall von anderen Arbeitnehmern beobachtet wurde. Da der Kläger zudem wegen eines ähnlichen Vorfalles zwei Monate vorher erfolglos abgemahnt wurde, bildete sein Verhalten ungeachtet seiner langen Betriebszugehörigkeit einen Entlassungsgrund. Die Dienstgeberin durfte sein Verhalten schon deshalb mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten, um die dem Kläger vorgesetzten Dienstnehmer (Einsteller, Oberwerkmeister) nicht neuerlich solchen Attacken auszusetzen. Eine gerechtfertigte Entrüstung kommt dem Kläger nicht zustatten, weil in der Kontrolle der Schneidplatten an seinem Arbeitsplatz durch Nachschau in einem dem Vorgesetzten bekannten und von ihnen als Aufbewahrungsort geduldeten Behälter kein Vorwurf des Diebstahls oder der Veruntreuung gelegen war. Bloße Nervosität und Unbeherrschtheit sind aber keine Gründe, die den vom Kläger gesetzten Entlassungsgrund entschuldbar machen (Arb. 9111, 9188 ua). Das Berufungsgericht hat somit die Entlassung aus zutreffenden Gründen für gerechtfertigt erachtet. + +Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860930-ogh0002-0140ob00143-8600000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860930-ogh0002-0140ob00143-8600000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2b4887f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19860930-ogh0002-0140ob00143-8600000-000.md @@ -0,0 +1,57 @@ +--- +id: rj-rjs-086 +batch: 1 +title: "OGH 14Ob143/86 vom 30.09.1986" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1986-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19860930_OGH0002_0140OB00143_8600000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 14Ob143/86 vom 30.09.1986 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.09.1986, GZ 14Ob143/86.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-086* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger begehrt aus dem Rechtsgrund eines gerechtfertigten vorzeitigen Austritts vom beklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 441.763,80 brutto sA an restlichem Gehalt, Provision, Kündigungs- und Urlaubsentschädigung, Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß und Abfertigung. Zur Begründung brachte er vor, er habe nach Eröffnung des Konkursverfahrens weitergearbeitet. Da er kein Entgelt erhalten habe, habe er Anträge auf Insolvenzausfallgeld gestellt, das er jedoch regelmäßig erheblich nach Fälligkeit erhalten habe. Mit Schreiben vom 27. Februar 1985 habe er dem Beklagten für die Zahlung des Febergehalts eine Nachfrist von fünf Tagen gesetzt. Nach dem ergebnislosen Ablauf dieser Frist sei er mit Schreiben vom 6. März 1985, dem Beklagten zugestellt am 7. März 1985, vorzeitig ausgetreten. + +Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zahlungen durch den Fonds seien, wenn auch erst nach Fälligkeit, so doch regelmäßig erfolgt. Eine Vorfinanzierung durch den Beklagten habe der Kläger nicht verlangt. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen: + +Bereits ein halbes Jahr vor der am 3. Dezember 1984 erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über die Arbeitgeberin des Klägers wurden die Monatsgehälter mit Verzögerungen von einem Monat und mehr an den Kläger ausgezahlt. Nach der Konkurseröffnung mußte die Lohnverrechnerin etwa 40 Arbeitnehmer abrechnen und die Unterlagen für den Insolvenzentgeltsicherungsfonds herstellen. Dies erforderte einen größeren Zeitaufwand. Der den November 1984 betreffende Antrag an den Fonds wurde am 19. Dezember 1984 gestellt, die Akontozahlungen durch den Fonds erfolgten am 23. Jänner 1984. Der Antrag über den Dezembergehalt wurde am 7. Jänner 1985 gestellt, die Akontozahlung am 7. Februar 1985 geleistet. Die Antragstellung bezüglich des Jännergehalts 1985 erfolgte am 31. Jänner 1985, die Akontozahlungen am 28. Februar 1985. Am 1. März 1985 wurde der Antrag hinsichtlich des Febergehalts 1985 gestellt; die Akontozahlung wurde am 10. April 1985 geleistet. + +Mit Schreiben vom 27. Februar 1985 erklärte der Kläger dem Beklagten gegenüber, daß er die Auszahlung seines Gehalts zum Fälligkeitstermin, also zum Monatsletzten begehre. In bezug auf den Febergehalt setzte er eine Frist von fünf Tagen. Da der Kläger auf dieses Schreiben weder eine Antwort noch eine Geldzahlung erhielt, erklärte er mit Schreiben vom 6. März 1985 den vorzeitigen Austritt. Er hatte nie eine Vorfinanzierung seiner Gehaltszahlungen ausdrücklich begehrt. + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, der vorzeitige Austritt des Klägers sei infolge ungebührlichen Vorenthaltens seines Entgelts gerechtfertigt. + +## Begründung (2) + +Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Durch die Antragstellung an den Insolvenzentgeltsicherungsfonds und durch die Unterlassung eines auf den § 25 Abs. 1 KO gestützten vorzeitigen Austritts habe der Kläger nicht auf sein Austrittsrecht nach dem § 26 Z 2 AngG verzichtet. Er sei nicht verpflichtet, eine Vorfinanzierung der vom Fonds akontierten Beträge durch den Beklagten zu verlangen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (gemeint: im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern). Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +Der Auffassung des Revisionswerbers, der Kläger habe durch die Unterlassung eines Einwands gegen die verspätete Auszahlung der Gehälter für die Monate November, Dezember und Jänner auf sein Austrittsrecht im Sinne des § 26 Z 2 AngG schlüssig verzichtet und er sei im Hinblick auf seine Antragstellung an den Insolvenzentgeltsicherungsfonds überhaupt nicht mehr zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen, kann nicht zugestimmt werden. Aus dem zunächst stillschweigenden Dulden der verspäteten Auszahlung der drei vorgenannten Monatsgehälter durch den Fonds kann eine auch nur schlüssige Vereinbarung des Klägers mit dem Beklagten über eine Stundung seiner Gehaltsforderungen für die Zukunft nicht abgeleitet werden. Nur eine solche Vereinbarung könnte aber einem Austrittsrecht allenfalls entgegenstehen. Die an den Beklagten gerichtete Aufforderung des Klägers vom 27. Februar 1985, er begehre die Auszahlung seiner Bezüge (in Hinkunft) zum Fälligkeitstag, also zum Monatsletzten, und die vom Kläger für den am 28. Februar 1985 fälligen Febergehalt gesetzte Nachfrist von fünf Tagen ließen den Beklagten erkennen, daß der Kläger weitere Zahlungsverzögerungen nicht dulden werde. Die seinerzeitige Duldung der Säumnis ließ unter diesen Umständen sein Austrittsrecht nicht untergehen (Martinek-Schwarz, AngG 6 570; 4 Ob 84/80). + +Das gleiche gilt für die Antragstellung an den Insolvenzentgeltsicherungsfonds. Dem Arbeitnehmer wird auch in einem solchen Fall sein Entgelt für eine längere, besonders ins Gewicht fallende Zeit vorenthalten, es sei denn, das Arbeitsamt zahlt die Beträge rechtzeitig oder wenigstens kurz nach ihrer Fälligkeit aus. Der Arbeitnehmer, der sein Entgelt vom Fonds nicht unter diesen Voraussetzungen erhält, ist daher, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat, berechtigt, ohne Rücksicht auf die erfolgte Antragstellung aus dem Grunde des § 26 Z 2 AngG vorzeitig auszutreten (Arb. 9956 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Spielbüchler in DRdA 1981, 391 ff [394]; 14 Ob 15/86). Aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, ob dies infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht, ist für die Tatbestandsmäßigkeit dieses Austrittsgrundes ohne Bedeutung (Martinek-Schwarz, AngG 6 563; Kuderna, DRdA 1984, 8 ff [9 f]; Arb. 9082, 10.147). + +## Begründung (3) + +Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Fondszahlungen jeweils ca. vier bis sechs Wochen nach der Fälligkeit erhalten. Diese Zahlungen erfolgten somit nicht rechtzeitig, aber auch nicht kurz nach ihrer Fälligkeit. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war dem Kläger unter diesen Umständen des Vorenthaltens seines Entgelts nicht zuzumuten, sodaß er zum Austritt aus dem Grunde des § 26 Z 2 AngG, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, berechtigt war. Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem § 25 Abs. 1 KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des § 26 AngG den Austritt zu erklären. Das Austrittsrecht des § 25 Abs. 1 KO ist nämlich ein über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausreichender weiterer Austrittsgrund (Arb. 10.041 mwH). Es wäre Sache des Beklagten gewesen, den Austritt des Klägers allenfalls durch eine Vorfinanzierung der Fondszahlungen zu vermeiden. Keinesfalls war der Kläger verpflichtet, vom Beklagten eine solche Vorfinanzierung zu verlangen. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19861216-ogh0002-0140ob00201-8600000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19861216-ogh0002-0140ob00201-8600000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f528d67 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19861216-ogh0002-0140ob00201-8600000-000.md @@ -0,0 +1,61 @@ +--- +id: rj-rjs-087 +batch: 1 +title: "OGH 14Ob201/86 vom 16.12.1986" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1986-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19861216_OGH0002_0140OB00201_8600000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 14Ob201/86 vom 16.12.1986 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 16.12.1986, GZ 14Ob201/86.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-087* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war mit dem Beklagten vom 16.Oktober 1965 bis 12. April 1984 verheiratet. Nach der Scheidung dieser Ehe heiratete sie Manfred M***. Die Klägerin war vom 1.März 1978 bis zu ihrem mit Schreiben vom 19.Oktober 1983 erfolgten vorzeitigen Austritt im Tischlereibetrieb des Beklagten angestellt. Sie begehrt vom Beklagten die Bezahlung einer Abfertigung von neun Monatsentgelten in der Höhe von insgesamt 206.064,60 S netto (nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer von 4.205,40 S). Zur Begründung brachte sie vor, der Beklagte habe ihre Vordienstzeiten vom 1.September 1962 bis 28. Februar 1978 angerechnet. Sie sei vorzeitig ausgetreten, weil sie der Beklagte am 18.Oktober 1983 beschimpft, mißhandelt und bedroht habe. Schon am Vortag sei sie vom Beklagten im Auto und anschließend in den Büroräumlichkeiten mißhandelt worden. + +Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er bestritt eine Anrechnung von Vordienstzeiten der Klägerin sowie die behaupteten Mißhandlungen, Beschimpfungen und Bedrohungen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen: + +Der Beklagte beabsichtigte am 18.Oktober 1983 früh, die Klägerin, von der er damals bereits getrennt lebte, mit dem Auto abzuholen. Als er beim Wohnhaus eintraf, entdeckte er in der Garage ein fremdes Auto und stellte anschließend fest, daß sich Manfred M*** in der ehelichen Wohnung aufhielt. Da er bereits früher die Klägerin ehestörender Kontakte zum Gemeindearzt verdächtigt hatte, reagierte er nunmehr scharf, und es kam zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen. Es kann "durchaus möglich sein, daß der Beklagte die Klägerin im Auto geschlagen hat". Nicht richtig ist, daß der Arbeitnehmer Peter V*** beim Verlassen des Autos Spuren von Mißhandlungen der Klägerin festgestellt hätte. Ein in diesem Zusammenhang gegen den Beklagten eingeleitetes Strafverfahren endete teils mit Einstelung und teils mit Freispruch. Manfred M*** hatte nicht nur in der Nacht vom 17. auf den 18.Oktober 1983, sondern schon mehrmals zuvor im Haus der Klägerin übernachtet. Er ist seit September 1983 in diesem Haus polizeilich gemeldet. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die ehelichen Streitigkeiten auf das Eheleben beschränkt geblieben und im Betrieb nicht bekannt geworden seien. Im übrigen habe die Klägerin den Beklagten zu dessen Verhalten provoziert. Der vorzeitige Austritt sei daher nicht gerechtfertigt. + +Im Berufungsverfahren brachte die Klägerin vor, sie stütze den vorzeitigen Austritt auch auf eine am 18.Oktober 1983 erfolgte Mißhandlung und Verletzung der ehelichen Tochter Claudia durch den Beklagten. + +Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. + +Ergänzend stellte es noch fest: + +## Begründung (2) + +Im Oktober 1983 kam es zwischen den Parteien fast täglich zu Diskussionen oder Auftritten. Die Klägerin wurde vom Beklagten am 18. Oktober 1983 nicht geschlagen. Es kam damals zu einem Auftritt zwischen den Parteien, wobei die eheliche Tochter Claudia bemüht war zu verhindern, daß der Beklagte erfährt, daß Manfred M*** im Ehebett der Parteien genächtigt hatte. Zu diesem Zweck beschimpfte die minderjährige Tochter ihren Vater gröblichst, und dieser gab ihr hierauf eine Ohrfeige. Manfred M*** hatte inzwischen das Haus verlassen. Die Parteien begaben sich schließlich zur Garage. Dort kam es zwischen ihnen "insofern zu Berührungen bzw. Tätlichkeiten, als sich ein Gerangel um eine (vom Beklagten) aus dem Auto des Manfred M*** entnommene Aktentasche entwickelte". Die Klägerin wurde vom Beklagten aber nicht geschlagen. + +Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, daß der vorzeitige Austritt der Klägerin ungerechtfertigt sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Der vorzeitige Austritt der Klägerin wurde von dieser auf Mißhandlungen, Beschimpfungen und Bedrohungen am 17. und 18.Oktober 1983 sowie auf Mißhandlungen der Tochter Claudia gestützt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es am 18.Oktober 1983 zwar zu Auseinandersetzungen und zu einem Gerangel gekommen (der Beklagte versuchte, aus dem in der Garage befindlichen PKW des Manfred M*** eine Aktentasche an sich zu bringen, die Klägerin versuchte dies zu verhindern), doch wurden weder Beschimpfungen noch Bedrohungen noch Mißhandlungen bewiesen. Das Berufungsgericht stellte vielmehr fest, daß der Beklagte die Klägerin nicht geschlagen habe. Soweit die Klägerin in der Rechtsrüge von Beschimpfungen und einer "Hausdurchsuchung" durch den Beklagten ausgeht, weicht sie von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab. Das festgestellte Gerangel kann unter Bedachtnahme auf die oben erwähnten näheren Umstände einer Tätlichkeit im Sinne des § 26 Z 4 AngG nicht gleichgesetzt werden. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, ob das Verhalten des Beklagten infolge des Antreffens eines Mannes, der in der ehelichen Wohnung bei der Klägerin übernachtet hatte, den Umständen nach entschuldbar war und ob dieses Verhalten zwischen Ehegatten einen sofortigen Abbruch der arbeitsvertraglichen Beziehungen rechtfertigte. Alle von der Klägerin vermißten Feststellungen in der Richtung von Eheverfehlungen sind mangels Feststellung einer erheblichen Ehrverletzung oder einer Tätlichkeit im Sinne des § 26 Z 4 AngG entbehrlich. Die Revisionswerberin übersieht, daß Gegenstand dieses Rechtsstreites ihr vorzeitiger Austritt und nicht etwa eine Scheidungsklage ist. + +## Begründung (3) + +Entgegen der Meinung der Klägerin liegen Feststellungen des Berufungsgerichts über den 17.Oktober 1983 vor. Das Berufungsgericht übernahm nämlich alle Feststellungen des Erstgerichtes, insbesondere auch jene über die am 17.Oktober 1983 im Auto stattgefundenen Vorfälle. Dazu hatte das Erstgericht festgestellt, es könne "durchaus auch möglich sein, daß der Beklagte die Klägerin im Auto geschlagen habe". Diese Feststellung läßt in Verbindung mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung erkennen, daß das Erstgericht eine derartige Mißhandlung zwar für möglich hielt, aber doch nicht als erwiesen annahm. Der vorzeitige Austritt kann daher auch auf Vorfälle, die sich am 17.Oktober 1983 angeblich ereignet haben, nicht gestützt werden. Nur am Rande sei erwähnt, daß die Klägerin in ihrer bereits am 18.Oktober 1983 erfolgten Vernehmung vor der Gendarmerie eine Mißhandlung durch den Kläger nicht behauptet hat (Akt 6 U 1710/83 des Bezirksgerichtes Mödling). + +Ein vorzeitiger Austritt kann nach dem § 26 Z 4 AngG auch dann berechtigt sein, wenn der Arbeitgeber eine Tätlichkeit oder eine erhebliche Ehrverletzung gegen einen Angehörigen eines Arbeitnehmers gerichtet hat. Nach den Feststellungen gab zwar der Beklagte der ehelichen Tochter Claudia eine Ohrfeige, doch wurde er durch die festgestellten vorangegangenen gröblichen Beschimpfungen von seiner minderjährigen Tochter dazu provoziert. Er hat daher nur in einer nach den Umständen entschuldbaren Entrüstung gehandelt. Der vorzeitige Austritt ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt. Da ein tatbestandsmäßiger Austrittsgrund nicht vorliegt, fehlt es entgegen der Meinung der Revisionswerberin an den Voraussetzungen eines Mitverschuldens des Beklagten an ihrem (ungerechtfertigten) vorzeitigen Austritt (§ 32 AngG). Im übrigen richtet sich der größte Teil der weitwendigen Revisionsausführungen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und weicht von dessen Feststellungen ab, sodaß auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19870310-ogh0002-014oba00027-8700000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19870310-ogh0002-014oba00027-8700000-000.md new file mode 100644 index 0000000..a795cb0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19870310-ogh0002-014oba00027-8700000-000.md @@ -0,0 +1,79 @@ +--- +id: rj-rjs-088 +batch: 1 +title: "OGH 14ObA27/87 (14ObA28/87) vom 10.03.1987" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1987-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19870310_OGH0002_014OBA00027_8700000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 14ObA27/87 (14ObA28/87) vom 10.03.1987 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.03.1987, GZ 14ObA27/87 (14ObA28/87).* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-088* + +## Begründung (1) + +- 1.) Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen. + +- 2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß es zu lauten hat: + +Entscheidungsgründe: + +Der Kläger und Widerbeklagte (in Hinkunft kurz Kläger genannt) begehrt von der beklagten und widerklagenden Partei "Fa. K*** K***, 4020 Linz, Lederergasse 78" (in Hinkunft Beklagte genannt; die ursprüngliche Bezeichnung der beklagten Partei "Dr. Arpad K***, Kaufmann, 4020 Linz, Lederergasse 78" wurde von den Parteien einvernehmlich berichtigt; s. ON 3 S 20) die Zahlung eines Nettobetrages von S 157.428,91 s.A. an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Diesem Begehren liegt eine Forderung des Klägers aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Entlassung (§ 29 AngG) in der Höhe von insgesamt S 247.428,91 zugrunde. Von diesem Betrag zog der Kläger in der Klage einen Betrag von S 90.000 ab, der nach seinem Vorbringen aus einem Schadenersatzanspruch der Beklagten für eine vom Kläger verschuldete Totalbeschädigung eines der Beklagten gehörigen, vom Kläger gelenkten PKWs resultiert. Zur Begründung führt der Kläger aus, er sei ungerechtfertigt entlassen worden. Er habe zwar am 27.8.1985 in alkoholisiertem Zustand anläßlich einer Dienstfahrt einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem der PKW der Beklagten total beschädigt worden und ein Schaden von S 90.000 entstanden sei. Die Beklagte habe zwar den Kläger am 30.8.1985 dienstfrei gestellt, ihn aber erst am 9.9.1985 entlassen, obwohl der Kläger über den Unfall unverzüglich und wahrheitsgemämß berichtet und auf seine Alkoholisierung hingewiesen habe. Die Entlassung sei nicht nur verspätet ausgesprochen worden, sondern auch nicht berechtigt. Im Hinblick auf seine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Beklagten und die Einmaligkeit des Vorfalles sei der Beklagten die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar gewesen. + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung des Klägers, der schon am 21.1.1985 aus ungeklärt gebliebenen Gründen einen Firmenwagen total beschädigt habe, sei unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Alkoholwertes und somit rechtzeitig ausgesprochen worden. Sie sei aber auch mangels Vertrauenswürdigkeit und im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß dem Kläger für längere Zeit der Führerschein entzogen worden sei. Eine Weiterverwendung als Fahrverkäufer sei daher nicht mehr möglich gewesen. + +In ihrer Widerklage begehrt die Beklagte vom Kläger die Zahlung des oben erwähnten Betrages von S 90.000 s.A. aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Der Kläger habe seine Pflicht zum Ersatz des bei dem Unfall beschädigten Firmenwagens anerkannt. Der Kläger erstattete vor dem Erstgericht zur Widerklage der Beklagten kein Vorbringen. Die Parteien stellten die Höhe der in der Widerklage geltend gemachten Schadenersatzforderung außer Streit. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und gab dem Widerklagebegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen: + +## Begründung (2) + +Der Kläger war vom 11.10.1965 bis 9.9.1985 im Unternehmen der Beklagten als Fahrverkäufer und Kundenbetreuer angestellt. Er verschuldete am 27.8.1985 während der Arbeitszeit in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, wobei der PKW der Beklagten total beschädigt wurde. Der Beklagten entstand dadurch ein Schaden in der Höhe von S 90.000. Der Kläger meldete den Unfall dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten, Mag. Karl K***, am 28.8.1985. Auf dessen Frage, ob er alkoholisiert gewesen sei, gab der Kläger zur Antwort, er habe zwar Alkohol getrunken, könne aber die genaue Menge nicht mehr angeben. Er teilte dem Sohn des Geschäftsführers ferner mit, daß ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei. Da er ohne Führerschein im Außendienst der Beklagten nicht mehr arbeiten konnte, erhielt er den Auftrag, die Arbeit vorläufig telefonisch zu verrichten. + +Mag. Karl K*** erhielt von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft noch am selben Tag die telefonische Auskunft, daß dem Kläger der Führerschein vorläufig abgenommen worden sei. Da das Ergebnis der Blutuntersuchung noch nicht vorlag, erhielt er über den Grad der Alkoholisierung des Klägers keine Auskunft. Am 29.8.1985 - der Kläger hatte an diesem Tag Urlaub - informierte Mag. Karl K*** seinen Vater über den Sachverhalt. Die beiden kamen überein, daß der Kläger, falls sein Blutalkoholwert 0,8 %o überstiegen haben sollte, nicht mehr tragbar sei. + +Am 30.8.1985 stelle der Geschäftsführer Dr. Arpad K*** den Kläger bis zur Klärung seiner Alkoholisierung dienstfrei; für den Fall einer Alkoholisierung habe er mit seiner Entlassung zu rechnen. Er forderte den Kläger ferner auf, vom Ergebnis der Blutuntersuchung die Beklagte zu informieren. + +Am 5.9.1985 teilte der Kläger dem Mag. Karl K*** mit, daß ihm auf Grund der Alkoholisierung der Führerschein endgültig entzogen worden sei. Da der Geschäftsführer nicht anwesend war, verwies dessen Sohn den Kläger auf Montag, den 9.9.1985. + +In der Zeit vom 29.8. bis 9.9.1985 erkundigte sich der Kläger mehrmals bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, ob das Verwaltungsverfahren schon beendet sei. Am 9.9.1985 trat der Kläger nach einem Urlaub die Arbeit im Unternehmen der Beklagten wieder an. Er wurde an diesem Tag entlassen. + +Der Kläger hatte schon im Jänner 1985 einen Verkehrsunfall verursacht; hiebei war am Fahrzeug der Beklagten ein Schaden von S 20.000 entstanden. + +## Begründung (3) + +Das Erstgericht hielt in rechtlicher Hinsicht die Entlassung des Klägers aus den Gründen des § 27 Z 1, dritter Tatbestand, und Z 2 AngG für gerechtfertigt. Die Entlassung sei auch rechtzeitig ausgesprochen worden, weil der Kläger erst am 5.9.1985 vom endgültigen Entzug des Führerscheins berichtet hatte. Eine Mäßigung des Schadenersatzbetrages sei vom Kläger nicht begehrt worden; sie komme auch im Hinblick auf das grobe Verschulden nicht in Betracht. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das Ersturteil (u.a.) mit der Maßgabe, daß es als beklagte Partei im Hauptverfahren "Dr. Arpad K***" und als klagende Partei im Verfahren über die Widerklage "Fa. K*** K***" bezeichnete. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht, jedoch mit der Einschränkung, daß der Kläger dem Mag. Karl K*** am 28.8.1985 mitgeteilt habe, er habe "etwa ein (oder zwei) Bier und 2/8 l Rotwein getrunken". Der Blutalkoholgehalt des Klägers betrug im Zeitpunkt des Unfalls 1,98 %o. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine amtswegige Richtigstellung der Parteibezeichnung auf "Firma K*** K***" sei nicht in Betracht gekommen, weil der mit der Klage als beklagte Partei in Anspruch genommene Dr. Arpad K*** als Komplementär dieser Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten hafte und daher passiv legitimiert sei. Da dem Kläger für die Dauer von sechs Monaten der Führerschein entzogen worden sei, sei er dauernd dienstunfähig im Sinne des § 27 Z 2 AngG gewesen. Eine "dauernde" Dienstunfähigkeit sei schon dann anzunehmen, wenn die Dienstunfähigkeit von so langer Dauer sei, daß dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Die Entlassung sei überdies aus dem Grunde des § 27 Z 1, dritter Tatbestand, AngG gerechtfertigt. Da die Dauer der Dienstunfähigkeit des Klägers erst nach dem Bekanntwerden der Ergebnisse der Blutuntersuchung und des sodann erfolgten Entzuges des Führerscheines habe beurteilt werden können und der für die Entlassung zuständige Geschäftsführer erst am 9.9.1985 im Unternehmen wieder anwesend gewesen sei, sei die Entlassung nicht verspätet erfolgt. Dem auf der Annahme einer ungerechtfertigten oder zumindest verspäteten Entlassung beruhenden Klagebegehren fehle daher die Berechtigung. + +Das Begehren der Widerklage sei hingegen berechtigt. Der Kläger habe das Bestehen der Schadenersatzforderung ausdrücklich nur im Hinblick auf die Verrechnung mit seinen eigenen Ansprüchen aus der Entlassung bestritten; darin sei kein Begehren auf Mäßigung zu erblicken. + +Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben, das Begehren der Widerklage hingegen abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +## Rechtliche Beurteilung + +## Begründung (4) + +I. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist verspätet. Die Revision wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 18.12.1986 zugestellt, die Revisionsbeantwortung am 16.1.1987, das ist am 29.Tag nach der Zustellung der Revision, zur Post gegeben. Die Postaufgabe erfolgte daher erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 507 Abs 2 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war somit als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf den Umstand, daß der Schriftsatz an das gemäß den §§ 99 Z 1, 101 Abs 1 Z 1 ASGG nicht mehr existierende Arbeitsgericht Linz gerichtet wurde und erst am 20.1.1987 bei dem nunmehr als Erstgericht zuständigen Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht einlangte, noch einzugehen ist. + +II. Die Revision ist nicht berechtigt. + +Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Der in der Rechtsrüge vertretenen Auffassung des Revisionswerbers, die Entlassung sei nicht gerechtfertigt, weil weder eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege noch der Kläger durch den Unfall das Vertrauen der Beklagten verwirkt habe, kann nicht zugestimmt werden. Eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG ist schon dann anzunehmen, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß für kurze Zeit und vorübergehend, sondern - wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar - von so langer Dauer ist, daß dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (siehe dazu mit ausführlicher Begründung Arb.10.108 mwH). Da dem Kläger für die Dauer von sechs Monaten der Führerschein entzogen wurde, konnte er während dieser Zeit die im Arbeitsvertrag bedungenen Dienste eines Fahrverkäufers nicht ausüben. Diese Verhinderung erstreckte sich auf einen so langen Zeitraum, daß der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers nicht zugemutet werden konnte. Ob die Zuweisung einer anderen Arbeit möglich und der Beklagten zumutbar gewesen wäre, kann hier schon deshalb auf sich beruhen, weil eine solche Möglichkeit nicht behauptet worden ist. Da die Entlassung schon aus diesem Grund gerechtfertigt ist, erübrigte es sich, auf den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit einzugehen. + +## Begründung (5) + +Entgegen der Meinung des Klägers ist die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen worden. Richtig ist, daß die Entlassung unverzüglich, nämlich sofort, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekanntgeworden ist, ausgesprochen werden muß, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet (Arb 9564 mwH). Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist eine wesentliche Voraussetzung der Entlassung. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken ist oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichts nicht rechtfertigen. Es muß daher die Ursache des zwischen der Kenntnis vom Entlassungsgrund und dem Ausspruch der Entlassung liegenden Zuwartens des Arbeitgebers im Einzelfall geklärt werden (Kuderna, Das Entlassungsrecht 16). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Sachverhalt, insbesondere das Verschulden des Beklagten und der Grad seiner Alkoholisierung, von der Beklagten zunächst nicht so weit beurteilt werden konnte, daß sie eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses oder dessen sofortige Beendigung mit der erforderlichen Zuverlässigkeit treffen konnte. Entgegen der Meinung des Klägers kommt in diesem Zusammenhang der Frage, ob die Beklagte aus dem vom Kläger angegebenen Alkoholkonsum erkennen mußte, daß der Kläger fahruntüchtig war, hier keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Frage ist von einem Sachverständigen auf Grund des von diesem zu ermittelnden Blutalkoholwertes zu beantworten, nicht aber vom Arbeitgeber auf der Grundlage des ihm vom Arbeitnehmer bekanntgegebenen Alkoholkonsums, es sei denn, der Arbeitnehmer gibt eine derart große Menge an konsumiertem Alkohol an, daß die Fahruntüchigkeit auch einem Laien sofort erkennbar ist. Diese Vorausetzung trifft hier aber nicht zu. Im vorliegenden Fall kann daher aus dem Abwarten der Beklagten bis zur Feststellung des Blutalkoholwertes durch die Verwaltungsbehörde nicht der Schluß gezogen werden, sie habe damit auf die Entlassung des Klägers verzichtet. Mit der am 30.8.1985 erfolgten Suspendierung des Klägers vom Dienst, ferner mit dem Auftrag, ihr das Ergebnis der Blutuntersuchung bekanntzugeben, und vor allem mit der Androhung der Entlassung für den Fall einer festgestellten Alkoholisierung gab die Beklagte dem Kläger mit aller Deutlichkeit zu verstehen, daß sie auf das Entlassungsrecht nicht verzichte. Am 5.9.1985 erhielt sie schließlich die Nachricht vom endgültigen Entzug des Führerscheins. Daß sie nicht sofort, sondern erst am 9.9.1985 die Entlassung aussprach, kann ihr schon deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil der Geschäftsführer, wie dem Kläger am 5.9.1985 mitgeteilt wurde, in der Zwischenzeit abwesend war. Die am 9.9.1985 ausgesprochene Entlassung ist daher rechtzeitig erfolgt. + +## Begründung (6) + +Schließlich ist dem Berufungsgericht auch in seiner Auffassung zuzustimmen, eine Mäßigung des mit der Widerklage begehrten Schadenersatzbetrages komme hier nicht in Betracht. Der Kläger hat den Betrag von S 90.000 in seiner Klage von seiner auf den § 29 AngG gestützten Forderung abgezogen; die Parteien haben die Höhe dieses Betrages außer Streit gestellt. Der Kläger hat die Widerklage nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls nicht einmal bestritten und keinerlei Ausführungen dazu erstattet. Er hat sogar in der Berufung dazu nur ausgeführt, er habe den Schaden von S 90.000 bereits in der Klage berücksichtigt, so daß im Falle der Berechtigung seiner Klageforderung die Widerklage abzuweisen sei. Der Kläger selbst ist daher davon ausgegangen, daß er der Beklagten einen Betrag von S 90.000 aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes schulde, so daß sein Vorbringen einen - damit unvereinbaren - Antrag auf Mäßigung nicht einschließt. + +Die Revision muß somit erfolglos bleiben. Das angefochtene Urteil war jedoch mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß das Erstgericht im Einvernehmen mit beiden Parteien die Prozeßbezeichnung der beklagten Partei richtigstellte; es war daher nicht berechtigt, von dieser rechtskräftigen Berichtigung, gegen die sich die Parteien im Rechtsmittelverfahren auch gar nicht gewendet hatten, abzugehen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19870407-ogh0002-014oba00038-8700000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19870407-ogh0002-014oba00038-8700000-000.md new file mode 100644 index 0000000..e066eab --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19870407-ogh0002-014oba00038-8700000-000.md @@ -0,0 +1,63 @@ +--- +id: rj-rjs-089 +batch: 1 +title: "OGH 14ObA38/87 vom 07.04.1987" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1987-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19870407_OGH0002_014OBA00038_8700000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 14ObA38/87 vom 07.04.1987 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 07.04.1987, GZ 14ObA38/87.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-089* + +## Spruch + +1. Die Revision wird hinsichtlich der Teilansprüche von + +## Begründung (1) + +Der Kläger behauptet, von der beklagten Partei ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Er begehrt aus diesem Titel die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 60.617,49 brutto s.A. an Kündigungsentschädigung, Weihnachtsremuneration und Abfertigung. Außerdem verlangt er die Zahlung von S 12.755,96 netto s. A.: Sein PKW sei auf einer von der beklagten Partei angeordneten Dienstfahrt beschädigt worden; er habe für die Schadensbehebung S 8.984,96 gezahlt. Infolge des Unfalles habe er höhere Versicherungsprämien ("Malus") von S 3.771,-- zahlen müssen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil der Kläger während eines Krankenstandes gearbeitet habe. Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall erhobenen Forderungen seien verjährt. Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es hielt die Entlassung aus den von der beklagten Partei vorgebrachten Gründen für berechtigt; die Schadenersatzforderungen seien verjährt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen: + +Der Kläger war vom 13.2.1978 bis zu seiner am 21.10.1985 ausgesprochenen Entlassung im Unternehmen der beklagten Partei als Hilfsarbeiter beschäftigt. Am 15.10.1985 hatte er wegen eines "Hexenschusses" Beschwerden und begab sich zum Arzt. Dieser gab ihm eine Injektion und nahm ihn in den Krankenstand. An den drei folgenden Tagen erhielt der Kläger jeweils eine weitere Injektion; eine Röntgenuntersuchung ergab eine beginnende Arthrose der Lendenwirbelsäule. Der behandelnde Arzt teilte dem Inhaber der beklagten Partei auf dessen Anfragen am 16. und am 18.10.1985 mit, daß der Kläger krank und ab Montag den 21.10.1985 wieder arbeitsfähig sei. Der Kläger erhielt vom Arzt keine Anweisungen über sein Verhalten im Krankenstand. Für den Arzt war es selbstverständlich, daß man bei einer solchen Krankheit keine Arbeiten verrichtet, sondern sich schont. Bettruhe war dem Kläger nicht verordnet worden. Da sich der Kläger nach der zweiten Injektion am Mittwoch, den 16.10. "relativ gut fühlte", schlug er seiner Ehegattin vor, die Rübenernte nicht erst zum Wochenende, sondern schon während der restlichen Zeit seines Krankenstandes durchzuführen. Er arbeitete in der Folge am 16.10.1985 von 10 Uhr bis 16 Uhr und am 17.10.1985 während eines Zeitraumes von zwei Stunden. Bei diesen Arbeiten lenkte ausschließlich er den Traktor, von dessen Führersitz aus er auch die Vollerntemaschine bediente; die Umkoppelungsarbeiten verrichtete seine Ehegattin. Der Kläger wurde bei diesen Arbeiten vom Inhaber der beklagten Partei beobachtet. Die Möglichkeit, trotz eines "Hexenschusses" die festgestellten Traktorarbeiten zu verrichten, hängt von Art und Intensität der Erkrankung sowie von der Konstitution des Erkrankten ab. Das Grundstück, auf dem die Zuckerrüben geerntet wurden, gehört dem Kläger und seiner Ehegattin zu gleichen Teilen. Der Kläger wurde, als er am 21.10.1985 die Arbeit wieder antrat, entlassen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger früher einmal einen Krankenstand mißbraucht oder ein gravierendes Fehlverhalten an den Tag gelegt hätte. Durch die Traktorarbeiten wurde sein Krankenstand nicht verlängert. + +## Begründung (2) + +Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Entlassung des Klägers sei aus dem Grunde des § 27 Z 1, dritter Tatbestand, AngG gerechtfertigt. Infolge der Verrichtung von Traktorarbeiten während des Krankenstandes habe er das Vertrauen seines Arbeitgebers derart erschüttert, daß diesem eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar sei. + +Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist im Umfang der Teilansprüche von S 8.984,86 s.A. und S 3.771 s.A. unzulässig; im übrigen ist sie nicht berechtigt. Da das Datum des angefochtenen Urteils noch vor dem 1.1.1987, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG, liegt, sind für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, die bis 31.12.1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend (§ 101 Abs 2 ASGG). Dies bedeutet, daß die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts gemäß dem somit maßgebenden § 23 a Abs 4 Satz 1, zweiter Halbsatz, ArbGG unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 S nicht übersteigt. Die aus der behaupteten ungerechtfertigten Entlassung abgeleiteten Ersatzansprüche von S 60.617,49 übersteigen diesen Betrag, so daß die Revision insoweit zulässig ist. + +Dies trifft aber auf die beiden anderen Teilansprüche von S 8.984,96 und S 3.771 nicht zu. Diese beiden (nur in diesem Zusammenhang zusammenzurechnenden) Teilansprüche sind mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN mit dem erstgenannten Anspruch nicht zusammenzurechnen. Sie stehen nämlich deshalb in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weil sie ein anderes rechtliches Schicksal haben als die aus der Entlassung abgeleiteten Ersatzansprüche und auf einem ganz anderen Sachverhalt, nämlich der Beschädigung eines dem Kläger gehörigen PKW, beruhen als jene (Arb.10.507 mwH; Fasching I 344). Die insoweit unzulässige Revision war daher zurückzuweisen. + +Der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil sich das Datum des Ausspruchs der Entlassung (21.10.1985) aus dem übereinstimmenden Prozeßvorbringen beider Parteien (AS 9 und 10) ergibt und widersprechende Beweisergebnisse nicht vorliegen. Die Außerstreitstellung der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 13.2.1978 bis 15.10.1985 (AS 9) beruht ganz offensichtlich auf der unrichtigen Rechtsauffassung, daß das Arbeitsverhältnis rückwirkend geendet habe. Die aus dieser Außerstreitstellung abgeleitete Rechtsauffassung des Klägers, die Entlassung sei schon deshalb ungerechtfertigt, weil die behaupteten Entlassungsgründe erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen worden seien, ist daher verfehlt. + +In der Rechtsrüge hält der Kläger an seiner Auffassung fest, die Entlassung sei ungeachtet der während des Krankenstandes verrichteten Traktorarbeiten ungerechtfertigt. + +## Begründung (3) + +Dieser Auffassung kann, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, nicht zugestimmt werden. Eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung des Klägers liegt zwar vor, doch kann diese nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, dem § 27 Z 1 AngG unterstellt werden. Der Kläger war nämlich als Hilfsarbeiter im Unternehmen der beklagten Partei beschäftigt, so daß er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Angestelltengesetzes fällt; sein Verhalten ist vielmehr nach dem § 82 GewO 1859 zu beurteilen. Die Aufzählung der Entlassungstatbestände in den §§ 82 GewO und 27 AngG unterscheidet sich dadurch, daß die erstgenannte Aufzählung eine taxative, die zweitgenannte aber, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im § 27 AngG ergibt, eine demonstrative ist (Kuderna, Das Entlassungsrecht 31 f; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 2 , 349). Der dem dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG (Vertrauensunwürdigkeit) entsprechende Tatbestand des § 82 lit d GewO verlangt jedoch - anders als § 27 Z 1 AngG, wonach für die Berechtigung einer Entlassung grundsätzlich jede Handlung ausreicht, die eine Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers begründet - das Vorliegen einer Vertrauensunwürdigkeit begründenden strafbaren Handlung. Aus der taxativen Aufzählung der Entlassungstatbestände und der ausdrücklichen Anführung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung muß gefolgert werden, daß der Gesetzgeber ganz bewußt eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft (Kuderna aaO 61). Eine unbewußte Lücke, welche durch Analogie an sich geschlossen werden könne, liegt daher hier nicht vor. Eine Unterstellung des festgestellten Verhaltens des Klägers unter den § 82 lit d GewO ist somit nicht möglich. + +Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Klägers die Voraussetzungen eines anderen Entlassungstatbestandes erfüllt. Von den übrigen Entlassungstatbeständen des § 82 GewO kommt hier nur der zweite Tatbestand des § 82 lit f GewO in Betracht. Der Kläger war schon auf Grund des Arbeitsvertrages verpflichtet, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich nach Tunlichkeit so zu verhalten, daß seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Er durfte insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Daß ein Arbeitnehmer, der infolge eines "Hexenschusses" arbeitsunfähig ist und mit Injektionen behandelt wird, nicht gleichzeitig Feldarbeiten verrichten darf, sondern sich schonen muß, bedarf keiner besonderen ärztlichen Anordnung und leuchtet jedermann ein. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozeß zu verzögern (vgl. Arb 8449). + +## Begründung (4) + +Der Kläger hat auf Grund der Feststellungen durch die Verrichtung von Traktorarbeiten auf dem Feld (Ausnehmen von Zuckerrüben und Anlieferung zur Sammelstelle) seine oben näher umschriebenen Pflichten verletzt. Ob er diese Arbeiten allein in seinem Interesse oder (auch) in jenem seiner Ehegattin verrichtete und ob die Kleinlandwirtschaft hauptsächlich von seiner Ehegattin betrieben wurde, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Der Kläger hat seine Dienstpflichten aber auch beharrlich verletzt, weil er an zwei Tagen während eines längeren Zeitraumes arbeitete und diese Verletzung so offensichtlich und für jeden Arbeitnehmer erkennbar war, daß es einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung nicht bedurfte. Das Verhalten des Klägers war so schwerwiegend und erfolgte während eines so langen Zeitraumes, daß daraus allein auf die Nachhaltigkeit seiner Willenshaltung geschlossen werden konnte (Kuderna aaO 72). + +Die Entlassung war daher gerechtfertigt, so daß dem auf der Annahme einer ungerechtfertigten Entlassung beruhenden Teil der Klageforderung die Berechtigung fehlt. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19870916-ogh0002-009oba00113-8700000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19870916-ogh0002-009oba00113-8700000-000.md new file mode 100644 index 0000000..6910319 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19870916-ogh0002-009oba00113-8700000-000.md @@ -0,0 +1,35 @@ +--- +id: rj-rjs-090 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA113/87 vom 16.09.1987" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1987-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19870916_OGH0002_009OBA00113_8700000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA113/87 vom 16.09.1987 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 16.09.1987, GZ 9ObA113/87.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-090* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzt sei lediglich, daß sich der Geschäftsführer der beklagten Partei mit der Erklärung des Klägers, der bei einem Konkurrenzunternehmen gekaufte Spiegel könne auf Grund des Schliffes der Kanten nicht von der beklagten Partei stammen, nicht zufriedengeben mußte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hatte gar keine Möglichkeit, sofort zu überprüfen, ob dieser Spiegel einer jener war, bei dessen Abladen vom Firmen-LKW der beklagten Partei er den Kläger beobachtet hatte. Da sich der Kläger weiterhin weigerte, den Verkäufer der Spiegel zu nennen, war das Verlangen des Geschäftsführers der beklagten Partei, der Kläger möge bis zum nächsten Morgen darüber Auskunft geben, wo er die Spiegel erworben habe, widrigenfalls er Anzeige wegen des Verdachtes des Diebstahles erstatten werde, berechtigt, zumal der Kläger über die Herkunft der Spiegel vorher unrichtige Angaben gemacht hatte. Der Kläger hat die Erstattung einer Strafanzeige durch den Geschäftsführer der beklagten Partei seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, das mit Recht das Mißtrauen des Arbeitgebers hervorrufen mußte. Der von ihm wegen der Anzeigeerstattung gemäß § 26 Z 4 AngG erklärte vorzeitige Austritt ist daher unberechtigt. + +Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19871021-ogh0002-014oba00077-8700000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19871021-ogh0002-014oba00077-8700000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2c4724f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19871021-ogh0002-014oba00077-8700000-000.md @@ -0,0 +1,65 @@ +--- +id: rj-rjs-091 +batch: 1 +title: "OGH 14ObA77/87 vom 21.10.1987" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1987-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19871021_OGH0002_014OBA00077_8700000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 14ObA77/87 vom 21.10.1987 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.10.1987, GZ 14ObA77/87.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-091* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Beklagte leitete im Jahre 1980 eine Musikkapelle, die sogenannten "Salzkammergut-Musikanten", die aus rund 15 Orchestermusikern und einer Sängerin bestand. Über Vermittlung der Konzertagentur Brigitte W*** in Strasskirchen trat diese Kapelle in verschiedenen Orten der Bundesrepublik Deutschland bei Kirmesveranstaltungen und Volksfesten auf. Die Auswahl der Mitwirkenden oblag allein dem Beklagten, der den Musikern auch die von den Festwirten entrichteten Entgelte auszahlte. Als die Gattin des Beklagten, welche die Kapelle bisher als Sängerin begleitet hatte, schwanger wurde und für den 4. August 1980 die Geburt ihres Kindes erwartete, war der Beklagte genötigt, sich um eine Ersatzsängerin zu kümmern. Es kam im Februar 1980 in Traun zwischen den Streitteilen zu einer Besprechung, bei welcher vereinbart wurde, daß die Klägerin die Kapelle gegen ein Auftrittsentgelt von DM 170 zu begleiten habe und daß sie sich bei bestimmten Auftritten von Florentina H*** vertreten lassen dürfe. Als Endtermin für das Engagement der Klägerin wurde der 15. September 1980 festgelegt. Bis zu diesem Termin sollte die Ehegattin des Beklagten wieder in der Lage sein, selbst aufzutreten. Bei einer weiteren Zusammenkunft der Streitteile im März 1980 wurden die einzelnen Auftritte terminlich fixiert und zwischen der Klägerin und Florentina H*** aufgeteilt. Mit der Behauptung, der Beklagte habe diese Vereinbarung dadurch rechtswidrig gebrochen, daß er ihr am 8. August 1980 mitgeteilt habe, er benötige sie nicht mehr, verlangt die Klägerin den der Höhe nach nicht strittigen Betrag von S 35.496 sA für 29 entgangene Auftritte in der Zeit vom 8. August 1980 bis 15. September 1980. Während die Klägerin den Beklagten im ersten Rechtsgang als ihren ehemaligen Arbeitgeber in Anspruch nahm, brachte sie im zweiten Rechtsgang neu und ergänzend vor, daß sie als freischaffende Künstlerin ohne persönliche Abhängigkeit aufgetreten sei und nach der Auskunft eines deutschen Arbeitsamtes keine Arbeitserlaubnis benötigt habe. Ihre Darbietungen seien von besonderem künstlerischen Wert gewesen. Sie sei auch nicht regelmäßig, sondern nur mit Unterbrechungen, während derer sie stets nach Österreich zurückgekehrt sei, aufgetreten. Sie stütze ihren Anspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes. + +Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er wendete für das Revisionsverfahren noch im wesentlichen ein, daß für die Tätigkeit der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland eine Arbeitserlaubnis erforderlich gewesen sei. Die Klägerin sei lediglich Folkloresängerin gewesen und je nach Witterung entweder in Bierzelten oder im Freien aufgetreten. Da sie sich nie um eine Arbeitserlaubnis als Voraussetzung ihrer Tätigkeit bemüht habe, stehe ihr das begehrte Entgelt nicht zu. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Klägerin der Beweis für die Vereinbarung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses nicht gelungen sei. + +Das Berufungsgericht führte das Verfahren gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und änderte nach Aufhebung seiner ersten Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof auch im zweiten Rechtsgang das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es traf noch folgende Feststellungen: + +## Begründung (2) + +Vereinbarungsgemäß sollte die Klägerin in der Zeit von April 1980 bis 15. September 1980 insgesamt an 90 Tagen auftreten. Bis 8. August 1980 hatte sie davon schon 61 Auftritte absolviert, wobei sie, vom Orchester des Beklagten begleitet, Volksmusik im weitesten Sinn darbot. Sie war nicht durchgehend tätig, sondern trat jeweils durchschnittlich an vier, einmal an elf Tagen hintereinander auf. Zwischen ihren Auftritten war sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht beruflich tätig. + +Am 8. August 1980 sollte die Klägerin in Straubing singen. Die Gattin des Beklagten war jedoch der Kapelle nachgereist und wollte selbst wieder auftreten. Der Beklagte versuchte vorerst eine Einigung zwischen seiner Gattin und der ebenfalls zum Auftritt erschienenen Klägerin herbeizuführen. Da es aber zwischen den beiden Sängerinnen zu keiner Einigung kam, teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er sie für weitere Auftritte nicht mehr benötige. Die Klägerin hätte vereinbarungsgemäß bis 15. September 1980 noch elf Tage in Straubing (8. August bis 18. August), zehn Tage in Regensburg (25. August bis 28. August und 2. September bis 7. September) und acht Tage in Nürnberg (8. September bis 15. September) auftreten sollen, wozu es jedoch auf Grund der eindeutigen Absage des Beklagten nicht mehr kam. Die Klägerin hatte für ihre Auftritte in der Bundesrepublik Deutschland keine Arbeitsbewilligung; sie war der Meinung, daß eine solche Bewilligung für sie nicht erforderlich sei. + +Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß im Sinne des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes auf das vorliegende Rechtsverhältnis gemäß § 44 IPRG deutsches Recht anzuwenden sei. Der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ohne wichtigen Grund vorzeitig gelöst, sodaß seine Auflösungserklärung gemäß § 626 BGB unwirksam sei. Der Klägerin stünden alle Ansprüche zu, die sie bei regulärer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gehabt hätte. Ihren Ansprüchen stehe auch das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis nicht entgegen. Gemäß § 9 Arbeitserlaubnisverordnung bedürften Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietungen auftreten, keiner solchen Erlaubnis. Dies treffe auf die Klägerin zu. + +Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +## Begründung (3) + +Der Nichtigkeitsgrund des § 503 Abs 1 Z 1 (§ 477 Abs 1 Z 9) ZPO liegt nicht vor. Ein Widerspruch im Spruch des Berufungsurteils besteht nicht (Fasching ZPR Rz 1760). Soweit das Berufungsgericht die festgestellten Auftritte der Klägerin als "gelegentliche Tagesdarbietungen" qualifizierte, setzte es sich zu den Feststellungen nicht in Widerspruch, sondern unterzog diese im Sinne des § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung einer rechtlichen Beurteilung. In seiner Rechtsrüge führt der Beklagte im wesentlichen aus, daß die Klägerin für ihre Auftritte gemäß § 19 ArbeitsförderungsG eine Arbeitsgenehmigung einholen hätte müssen. Da von gelegentlichen Auftritten keine Rede sein könnte, die Klägerin vielmehr über vier Monate einer regelmäßigen und intensiven Beschäftigung nachgegangen sei, die ihr ein gutes Einkommen ermöglicht habe, sei ihre berufliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht genehmigungsfrei gewesen. Da sie keine Arbeitserlaubnis eingeholt habe, habe sie ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt; der Arbeitsvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig und ihren Lohnansprüchen sei der Boden entzogen. + +Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Nach der Aktenlage sind die Streitteile österreichische Staatsbürger. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Österreich hatten sie beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Auf Grund des vom ersten Rechtsgang abweichenden und zulässigen Neuvorbringens und den nunmehrigen Feststellungen des Berufungsgerichtes ist daher die Frage des anzuwendenden Rechts neuerlich zu prüfen. Der kollisionsrechtliche Tatbestand "Arbeitsverträge" ist in § 44 IPRG nicht definiert. Die Qualifikationsfrage ist nach den Vorstellungen des österreichischen Rechts zu beantworten. Danach ist für private Arbeitsverhältnisse die grundsätzlich entgeltliche persönliche Dienstleistung der einen Partei in persönlicher Abhängigkeit von der anderen kennzeichnend. Die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers äußert sich darin, daß er über seine Leistung nicht frei bestimmen kann, sondern in Unterordnung in den Organismus des Betriebes prinzipiell unbeschränkten Weisungen und der Kontrolle des Arbeitgebers unterworfen ist (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts, 137; Schwimann in Rummel, § 44 IPRG Rz 1; Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 15 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 99 ff; Kuderna, ASGG § 50 Anm. 4). Der wesentliche Unterschied zum Werkvertrag, bei welchem der Werkunternehmer nicht bloß eine bestimmte Bemühung, sondern einen bedungenen Erfolg schuldet (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts7 I 349), liegt ungeachtet der Möglichkeit, daß eine arbeitnehmerähnliche Stellung dessen angenommen werden kann, der die Arbeit leistet (Kuderna aaO § 51 Anm. 10 S 276; Arb. 9.628), darin, daß bei diesem das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit fehlt. Der auf Grund eines Werkvertrages Verpflichtete bestimmt weitgehend selbst die Lebensordnung seines Betriebes sowie die näheren Umstände der Erbringung seiner Leistung und trägt das wirtschaftliche Risiko. Hier kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, für das er haftet und Gewähr zu leisten hat (Arb. 9.845 mwH, 9.405, 9.228). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Einordnung von Künstlern für Aufgaben, bei denen sie weitgehend weisungsfrei arbeiten, schwierig. Hier ist die Grenze zum Werkvertrag fließend (Schwimann aaO). + +## Begründung (4) + +Nach den Feststellungen wurde die Klägerin für bestimmte Auftritte als "Solosängerin" engagiert; ihr Entgelt war von den Auftritten abhängig. Zwischen den Auftritten kehrte sie jeweils wieder nach Österreich zurück und absolvierte nach dem vom Berufungsgericht zur Feststellung der einzelnen Darbietungen herangezogenen Terminkalender weitere Auftritte. Da ein Gesangssolist bei seinen Darbietungen nicht die Musikkapelle begleitet, sondern von dieser begleitet wird, war die Klägerin in die Musikkapelle nicht eingegliedert. Sie konnte sich überdies von einer anderen Sängerin vertreten lassen, was ebenfalls gegen ihre persönliche Abhängigkeit spricht. Auch wenn nähere Feststellungen darüber fehlen, inwieweit die Klägerin den Inhalt ihrer Leistungen selbst bestimmen konnte, beschränkte sich die Weisungsbefugnis des Beklagten wohl nur auf die Auswahl der Musiknummern aus dem Repertoire der Klägerin für die Zeit ihres Auftritts. Nach dem Schwergewicht des Vertragsinhaltes überwiegen daher die Elemente des Werkvertrages, sodaß sich die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht nach dem Arbeitsvertragsstatut, sondern nach dem allgemeinen Geschäftsstatut richtet. Nach § 36 IPRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Klägerin die "charakteristische" Leistung des Werkvertrages zu erbringen (Schwimann aaO 122) und sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, kommt auf der Grundlage des im zweiten Rechtsgang neu festgestellten Sachverhalts auf den vorliegenden Fall österreichisches Sachrecht zur Anwendung. + +Liegt aber ein Vertrag vor, der auch nach deutschem Recht als Werkvertrag anzusehen ist (vgl. dazu § 631 BGB; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch5 154 f; Übersicht in RdA Stand 1.1.1981, 31 ff), war die Klägerin nicht "Arbeitnehmerin" im Sinne des § 19 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetzes und sie konnte durch ihr Auftreten als Sängerin nicht gegen dieses Verbotsgesetz verstoßen. Die vom Berufungsgericht und in der Revision erörterte Frage des Erfordernisses der Einholung einer Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes kann daher dahingestellt bleiben. Die Qualifikation des Engagements der Klägerin als Werkvertrag begründet ihren Anspruch im Sinne des Klagebegehrens. Wird nämlich die Werkerstellung durch den leistungsbereiten Unternehmer durch Umstände verhindern, die auf der Bestellerseite liegen, bleibt dem Unternehmer gemäß § 1168 Abs 1 ABGB der vertragliche Werklohnanspruch erhalten. Die einseitige Weigerung des Beklagten, die Klägerin zu den vereinbarten Terminen auftreten zu lassen, war somit auf ihren Entgeltanspruch ohne Einfluß (Koziol-Welser aaO 355; Krejci in Rummel, ABGB § 1168 Rz 13). Eine Behauptung dahin, was sich die Klägerin konkret anrechnen lassen müsse, das sie wegen des Unterbleibens der Leistung erspart, durch andere Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe, stellte der Beklagte nicht auf. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880210-ogh0002-009oba00201-8700000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880210-ogh0002-009oba00201-8700000-000.md new file mode 100644 index 0000000..adf1792 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880210-ogh0002-009oba00201-8700000-000.md @@ -0,0 +1,105 @@ +--- +id: rj-rjs-092 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA201/87 vom 10.02.1988" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1988-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19880210_OGH0002_009OBA00201_8700000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA201/87 vom 10.02.1988 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.02.1988, GZ 9ObA201/87.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-092* + +## Spruch + +Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger begehrt 150.009,-- S brutto sA an Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Er habe bei der Beklagten seit 15.Jänner 1976 zuerst als Repräsentant und dann als Manager Produkte vertrieben, wobei er bis zur sechsten der insgesamt acht Managerstufen aufgestiegen sei. Dadurch sei er Leiter des Verkaufsgebietes Tirol geworden. Seiner Gattin Adele N*** hätten die Verkaufsgebiete Tirol und Vorarlberg unterstanden; auch ihr Sohn sei bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Das Gehalt des Klägers habe aus Provisionen auf Grund eigener Umsätze und aus Superprovisionen auf Grund von Umsätzen der im Gebiet des Klägers tätigen Manager bestanden. Seit seinem Bemühen um die Organisation einer Betriebsratswahl sei sein Verhältnis zur Beklagten gespannt gewesen. Von der Beklagten sei eine Gegenliste organisiert worden, auf der der in Vorarlberg tätige, der Adele N*** unterstellte Mitarbeiter Walter K*** kandidiert habe. Seither sei es zu Repressalien seitens der Firmenleitung gekommen, die gegen den Umsatz und damit das Einkommen der bei der Beklagten beschäftigten Familie N*** gerichtet gewesen seien. Die mit Adele N*** abgeschlossenen Verträge hätten eine "2/3-Klausel" enthalten, wonach sie mit ihrer Provisionsquote gesunken wäre bzw. einen Teil ihrer Superprovision verloren hätte, wenn der selbst produzierte Umsatz der Gruppe Tirol nicht 2/3 des Umsatzes der unterstellten Gruppen Tirol und Vorarlberg ausgemacht hätte. Die Situation sei dadurch manipuliert worden, daß in Vorarlberg mehrere Aufträge fingiert worden seien, und andererseits Aufträge im Raum Tirol von der Beklagten nicht ausgeliefert worden seien. Das "Gefälle" sei nach Wunsch des Verkaufsdirektors der Beklagten Lothar K*** gesteuert worden. Bei einer Aussprache im Frühjahr 1979 habe der Kläger den Verkaufsdirektor Lothar K*** auf diese Mißstände hingewiesen und ihn ersucht, diese Praxis abzustellen. K*** habe ihm daraufhin erklärt, das ginge ihn nichts an, er solle die Finger davon lassen, es werde niemand geschädigt. Die Geschäftsleitung der Beklagten sei mit der Ausstellung von sogenannten Eigenaufträgen nicht nur einverstanden gewesen, sondern habe diese Vorgangsweise sogar gefördert. Lothar K*** habe dem Mitarbeiter Herbert R*** sogar ausdrücklich die Anweisung erteilt, nach Vorlage des monatlichen Umsatzberichtes nachträglich Aufträge auf nicht existierende Kunden zu schreiben, damit die 2/3-Klausel überschritten werde. In Salzburg habe Lothar K*** erklärt, man solle Aufträge für Verwandte und Bekannte ausfüllen, die Waren seien auch später an den Mann zu bringen, man solle sich ein Vorratslager anlegen. Der Kläger und seine Gattin hätten in 4 Jahren 800 derartige eigene Aufträge getätigt und realisiert, insbesondere auch auf Grund von telefonischen Bestellungen oder Bestellungen aus dem Ausland. Hiebei sei der Bestellschein nur durch den Kläger oder dessen Gattin unterfertigt worden. Im September 1979 habe die Beklagte diese Aufträge plötzlich nicht mehr akzeptiert und die Auslieferung verweigert. Mit Schreiben vom 24.September 1979 seien der Kläger, dessen mittlerweile geschiedene Gattin und deren Sohn Peter P*** gemeinsam entlassen worden. + +## Begründung (2) + +Die Beklagte wandte ein, der Kläger habe als Division-Manager eine wichtige Stellung in der Vertriebsorganisation gehabt; er habe Provision für selbst getätigte Abschlüsse und Superprovision für Umsätze der unterstellten Repräsentanten erhalten. Die Höhe des Provisionssatzes hänge von der Zahl der erlangten Aufträge ab. Für das Erreichen einer höheren Provisionsklasse sei der getätigte Abschluß, nicht aber die erfolgreiche Abwicklung maßgeblich. Eine Überprüfung durch die Beklagte im Jahre 1979 habe ergeben, daß der Kläger eine Vielzahl von fingierten Aufträgen gesammelt habe, um in eine höhere Provisionsklasse zu gelangen und damit mehr zu verdienen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es nahm nicht als erwiesen an, daß die Verkaufsdirektion in Wien die Mitarbeiter in Vorarlberg angleitet habe, Aufträge zu fingieren bzw. fingierte Aufträge aus Vorarlberg geduldet habe, um die 2/3-Mehrheit und ein Ausscheiden aus der Gruppe der Gattin des Klägers zu erreichen. Es konnte auch nicht feststellen, ob die Gattin des Klägers hinsichtlich der Weiterleitung der Aufträge und Berichte von dem ihr unterstellten Walter K*** mit Einverständnis des Verkaufsdirektors Lothar K*** übergangen wurde. Der Kläger, seine Gattin und deren Sohn hätten versucht, eine Abspaltung des Vorarlberger Verkaufsgebietes unter anderem auch dadurch zu verhindern, daß sie fingierte Aufträge auf den Namen von Freunden und Bekannten geschrieben und deren Unterschriften gefälscht hätten. + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger durch Fälschung von Unterschriften die Entlassungstatbestände der Untreue und der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG verwirklicht habe. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, änderte das Ersturteil im Sinne einer teilweisen Stattgebung des Klagebegehrens mit 75.004,50 S samt Anhang ab und bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens. + +Es stellte nach Neudurchführung des Verfahrens folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: + +Die Streitteile schlossen zunächst eine Repräsentantenvereinbarung ab, nach der der Kläger als Platzvertreter ohne Fixum und ohne Gebiets- und Kundenschutz bei der Vermittlung von Bestellungen von A***-Geschirr tätig war. Der Provisionsanspruch war in Artikel 5 der Vereinbarung wie folgt geregelt: + +## Begründung (3) + +"Für jeden während der Zugehörigkeit zu A*** vom Repräsentanten ordnungsgemäß vermittelten und von der A*** angenommenen Kaufantrag zahlt A*** eine Provision, deren Höhe, soferne es sich um kreditwürdige Besteller handelt, sich aus Anlage 1 dieser Vereinbarung ergibt. Für Aufträge, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden, erhält der Repräsentant keine Provision. Ein etwaiges Provisionsguthaben wird erst nach Tilgung aller Provisionsauszahlungen, Belastungen für Gastgeberpräsente und sonstiger Forderungen der A*** an den Repräsentanten ausgezahlt. Der Anspruch auf die Provision gilt als erworben, wenn die verkaufte Ware ausgeliefert, vom Kunden angenommen und die erste Anzahlung und Nachnahme bezahlt (eingegangen) ist. Der Anspruch des Repräsentanten auf die Provision entfällt, wenn die Ausführung des abgeschlossenen Geschäftes aus einem von der A*** nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt, wie zB, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt oder innerhalb der gesetzlichen Frist vom Kaufvertrag zurücktritt, oder aus höherer Gewalt den Vertrag nicht erfüllen kann. Sollte der Käufer gegen Bezahlung der Konventionalstrafe gemäß Punkt 5 und 8 des Kaufvertrages diesen auflösen, erhält der Repräsentant eine Entschädigung von 50 % der Provision. In solchen Fällen ist die A*** berechtigt, den Provisionsanspruch des Repräsentanten zu annullieren und, wenn dieser ganz oder teilweise ausbezahlt ist, dem Repräsentanten zurückzubelasten. Dem Repräsentanten ist die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst überlassen. Da es dem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer selbst obliegt, sich die Arbeitszeit einzuteilen, und er durch Mehrarbeitsleistungen mehr verdienen kann (Entlohnung nach dem Leistungsprinzip), kommt bei ihm eine gesonderte Überstundenentlohnung nicht in Frage. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß etwaige Mehrleistungen auf alle Fälle pauschal abgegolten sind. Die Provision ist so kalkuliert, daß sie auch die erfahrungsgemäß anfallenden Reise- und Verkaufsspesen beinhaltet. Die A*** kann dem Repräsentanten Provision vor Erfüllung dieser Bedingungen akontieren oder auszahlen, ohne daß der Repräsentant dadurch einen Rechtsanspruch darauf erwirbt. In Fällen außergewÄhnlicher, von der A*** nicht zu vertretender Umstände, wie höherer Gewalt und so weiter und damit zusammenhängender Lieferschwierigkeiten kann der Repräsentant keine Rechte, ganz gleich welcher Art immer, daraus beanspruchen....." + +In der Folge wurde zwischen den Streitteilen zusätzlich eine "Manager-Vereinbarung" abgeschlossen, nach der der Kläger im Rahmen der Firmenrichtlinien und der Weisung der Verkaufsdirektion die ihm zugewiesenen Verkaufsrepräsentanten zu überwachen, die Aufträge zu überprüfen und an die Hauptverwaltung weiterzugeben, Reklamationen zu erledigen, Retouren zu bearbeiten und für Weitergabe und Abrechnung der Gastgeberpräsente und Verlosungsgeschenke zu sorgen hatte. Für "büroführende Manager" war ein Spesenersatz vorgesehen. Höhe und Art dieser Spesen wurden von der Verkaufsdirektion durch besondere Richtlinien bestimmt. + +Nach den Beförderungsrichtlinien dieser "Manager-Vereinbarung" waren die Manager in insgesamt 8 Chargen eingeteilt. Die 3 höchsten Chargen waren: 6. Stufe: Distriktmanager, 7. Stufe: Regionalmanager, + +## Begründung (4) + +8. Stufe: Area-Manager. Die Beförderung von einer Charge in die nächste war dann vorgesehen, wenn der Manager während zwei aufeinanderfolgender A***-Monate - die Beklagte ging hiebei jährlich von 13 Monaten a 4 Wochen aus - den für die betreffende Charge erforderlichen Mindestumsatz erreichte. In diesem Fall wurde ab dem 3. Monat die für die höhere Charge vorgesehene Provision und Superprovision ausgezahlt. Andererseits war nach zweimaliger Nichterfüllung der Mindestquote eine Rückversetzung des Managers entsprechend dem erreichten Umsatz vorgesehen. Während des Hauptmonates August sowie während des 13. A***-Monates wurde - außer für die Erlangung von Beförderungen - nur 50 % des Mindestumsatzes gefordert. Eine Toleranz bei Erreichen der Umsatzquote war ausdrücklich ausgeschlossen. Ab der 2. Charge war ein Gruppenmindestumsatz vorgesehen, wovon ein bestimmter - mit höherer Charge auch absolut fallender - Teil auf Eigenverkäufe des Managers entfallen mußte. + +Darüber hinaus enthielt die "Managervereinbarung" in Punkt 5 ("allgemeine Regeln") folgendes: + +"Erreicht ein Manager mit einer Gruppe 2/3 des Gruppenumsatzes des nächsthöheren Managers, so kann er mit seinen Mitarbeitern aus dieser Gruppe herausgenommen und dem ranghöheren Manager zugeordnet bzw. verselbständigt werden. Diese Regelung bedarf der ausschließlichen Zustimmung der Verkaufsdirektion." + +## Begründung (5) + +Für die Einreihung der Manager in eine bestimmte Charge und damit für die Höhe ihres Provisions- und Superprovisionssatzes war nur die Zahl der bis zum Ende des betreffenden A***-Monates übermittelten Aufträge maßgeblich; die Abwicklung der Aufträge hatte darauf keinen Einfluß. Gelangte ein Auftrag - aus welchen Gründen immer - nicht zur Ausführung, kam es dennoch zu keiner nachträglichen Rückverrechnung der höheren Provision. Nach den Firmenrichtlinien war es den Repräsentanten und Managern nicht untersagt, Bestellungen im eigenen Namen vorzunehmen. Solche Bestellungen zählten allerdings nicht bei den von der Beklagten veranstalteten Wettbewerben unter den Mitarbeitern. Es war aber nicht gestattet, sich für eigene Bestellungen - auf eigenen Namen oder den Namen von Bekannten und Verwandten - ein Warenlager anzulegen und diese Waren sodann an Kunden zu verkaufen. In der Praxis kam es aber dennoch vor, um - unzulässigerweise - die Sortimente in Einzelstücke aufgesplittert an Kunden zu verkaufen oder um die für die Erreichung des gewünschten Umsatzes erforderlichen Aufträge kurzfristig nachzuweisen und sodann einen Weiterverkauf an Kunden dann vorzunehmen, wenn der geforderte Umsatz durch andere Bestellungen bereits erreicht war. Da die Beklagte ein besonderes Verkaufsrepräsentationssystem zur Anwendung bringt, bei dem kein Verkauf ohne Präsentation der Ware erfolgen soll, weil die Kundschaft in die besondere Garmethode mit dem von der Beklagten vertriebenen Geschirr eingeweiht werden soll, widersprechen telefonische Bestellungen diesem System. Trotzdem wurden in der Praxis telefonische Aufträge von Repräsentanten entgegengenommen, etwa wenn ein dringender Auftrag eines Kunden, der vorher nicht besucht werden konnte, vorlag. In solchen Fällen wurde ein schriftlicher Auftrag ausgefertigt; die Unterschrift des Bestellers wurde von einem Repräsentanten oder Manager der Beklagten nachgemacht, um die Auslieferung der Ware zu gewährleisten. Später wurde dann aber getrachtet, die echte Unterschrift nachzuholen. Die (mittlerweile geschiedene) Gattin des Klägers, Adele N*** (G***), die im Jahre 1975 als Repräsentantin bei der Beklagten eingetreten war, hatte sich auf der Managementstufenleiter bis zum RegionalManager emporgearbeitet. Ihr waren bis zu ihrem Ausscheiden die Gebiete Tirol, Vorarlberg und Salzburg unterstellt. Der Kläger unterstand als Distriktmanager der Adele N*** und war für Tirol verantwortlich. + +## Begründung (6) + +Im Frühjahr 1979 kam es auf Grund der Organisation einer Betriebsratswahl durch den Kläger, an welcher sich auch seine Ehegattin beteiligte, zu Unstimmigkeiten zwischen den Streitteilen. Der Versuch, die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Probleme mit der Verkaufsdirektion abzuklären, scheiterte daran, daß Adele N*** vom Verkaufsdirektor Lothar K*** nicht mehr angehört wurde. In der Folge formierte sich eine Delegation aus Mitarbeitern der Bundesländer Vorarlberg, Tirol und Oberösterreich. Diese erhoben gegen Lothar K*** unter anderem den Vorwurf, daß er sich in die Wahl eingemischt habe, indem er den Adele N*** unterstellten Mitarbeiter Walter K*** auf einer Gegenliste aufgestellt habe. Ab diesem Zeitpunkt verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Ehepaar N*** und der Beklagten die bis dahin die Mitarbeit und die Erfolge vor allem der Gattin des Klägers, aber auch jene des Klägers selbst sehr geschätzt hatte - immer mehr. In einem Schreiben vom 22.Mai 1979 machte Verkaufsdirektor Lothar K*** das Ehepaar N*** für die aus seiner Sicht besorgniserregende und krisenhafte Situation verantwortlich. Er äußerte sich im Hinblick auf die Organisation von Betriebsratswahlen der Gattin des Klägers gegenüber, daß sie ihre Finger von der ganzen Sache lassen solle, "wenn sie weiterhin ihre Brötchen bei der Beklagten verdienen wolle". Im August 1979 gingen das Ehepaar N*** und fast alle Tiroler Mitarbeiter auf Urlaub. In diesem Zeitraum versuchte die Vorarlberger Gruppe die sogenannte 2/3-Quote zu erreichen, um aus dem Bereich der Gattin des Klägers auszuscheiden und selbständig zu werden. Während der Abwesenheit des Klägers und seiner Gattin wurde von der Verkaufsdirektion eine Gastgeberaktion zur Steigerung der Umsätze eingeleitet. Die Tiroler Mitarbeiter wurden an dieser Aktion nicht beteiligt. Tatsächlich konnte der Umsatz der Vorarlberger Gruppe derart gesteigert werden, daß Walter K*** die 2/3-Quote erreichte. Die Bemühungen der Vorarlberger Gruppe, diese Quote zu erreichen und sich von der Gruppe der Gattin des Klägers abzuspalten, wurden vom Verkaufsdirektor Lothar K*** gefördert. Zur Erreichung der 2/3-Quote kam es in Vorarlberg zu fingierten Bestellungen, und zwar nicht nur zu verdeckten Eigenbestellungen durch Verwendung von Namen von Bekannten und Verwandten der Mitarbeiter, sondern auch zu solchen, bei denen von vorneherein klar war, daß die Bestellung wegen eines Fantasienamens oder einer Fantasieadresse nicht durchgeführt werden konnte. Der Vorarlberger Manager Walter K*** leitete die Repräsentanten zu diesem Vorgehen an und versprach, die Aufträge nachträglich auf Kundennamen umzuschreiben. Das Ehepaar N*** wurde hievon durch den Vorarlberger Mitarbeiter Alfred B*** informiert. In Vorarlberg war auch die Stornoquote wesentlich höher als in Tirol. Der Kläger und seine Gattin äußerten sich darüber besorgt gegenüber Lothar K***. Dieser entließ daraufhin nicht etwa Walter K***, sondern erklärte, daß gegen die behaupteten fingierten Bestellungen in Vorarlberg nichts einzuwenden sei, solange die Aufträge durchgeführt würden. Auch in anderen Bundesländern kam es vor, daß durch fingierte Aufträge das Umsatzsoll gehalten oder ein höheres erreicht wurde. Diese Praxis wurde von Lothar K*** teilweise toleriert und in einzelnen Fällen aus personaltaktischen, möglicherweise auch aus finanziellen Gründen sogar gefördert und angeregt. Er ging dabei nicht einheitlich vor. Auf Grund seiner Äußerungen gewannen die Mitarbeiter den Eindruck, daß er die Mißstände mit fingierten Bestellungen zur Steuerung von Auf- und Abstieg von Managern nur bei gewissen Leuten tolerierte. + +## Begründung (7) + +Den Eheleuten N*** war es ungeachtet der Äußerungen K*** klar, daß es sich dabei um einen mit dem System der Beklagten nicht zu vereinbarenden Mißstand handelte; sie drangen Lothar K*** gegenüber auch auf Abstellung dieses Mißstandes. Die Beklagte reagierte auf Aufdeckung von fingierten Bestellungen im einen oder anderen Fall auch mit Entlassung. Von den in Vorarlberg tätigen Mitarbeitern wurde einer nur versetzt, während ein weiterer Mitarbeiter und Walter K*** erst in den Jahren 1982 bzw. 1983 und möglicherweise wegen anderer Manipulationen entlassen wurden. Im August/September 1979 verlor die Gattin des Klägers den Überblick über das ihr noch immer unterstellte Verkaufsgebiet Vorarlberg, weil Walter K*** die Aufträge und Wochenberichte nicht mehr - wie bisher üblich - über sie, sondern im Einverständnis mit Lothar K*** direkt an diesen nach Wien weiterleitete. Der Kläger, seine Gattin und deren Sohn Peter P*** gerieten wegen dieser sich nunmehr abzeichnenden Entwicklung immer mehr in Existenzangst und versuchten verzweifelt, die Abspaltung des Verkaufsgebietes Vorarlberg zu verhindern. Die Gattin des Klägers forderte ihre Repräsentanten auf, nach Möglichkeit schon jetzt Bestellungen für Weihnachten entgegenzunehmen, um möglichst rasch Aufträge zustande zu bringen. Zudem fingierte sie eine Reihe von Aufträgen, indem sie in Auftragsformulare als Besteller die Namen von Freunden oder Bekannten einsetzte oder sich selbst, ihren Sohn oder einen anderen Mitarbeiter als Repräsentanten nannte und die Unterschrift des Bestellers fälschte. Teils holte sie das Einverständnis der als Besteller eingesetzten Personen ein, teils war dies infolge des Zeitdruckes nicht mehr möglich. Auch der Kläger beteiligte sich an dieser Aktion und fingierte in ähnlicher Weise einige Aufträge teils mit, teils ohne Einverständnis der als Besteller eingesetzten Personen. Diese fingierten Aufträge wurden vom Kläger ausschließlich verfaßt, um gemeinsam mit seiner Gattin zu verhindern, daß Walter K*** für Vorarlberg die 2/3-Quote überschritt. + +Es kann weder festgestellt werden, daß der Beklagten durch diese fingierten Aufträge ein Schaden entstanden wäre noch daß diese Aufträge abgewickelt worden wären. + +## Begründung (8) + +Als vom Kläger und seiner Gattin die zum Teil fingierten Aufträge des 9. A***-Monats eingereicht wurden, schöpfte Lothar K*** Verdacht, daß es sich um nicht ordnungsgemäße Aufträge handeln könnte. Auf Grund einer Überprüfung stellte sich die Fälschung heraus. Am 21.September 1979 fand daraufhin im Innsbrucker Büro der Beklagten eine Besprechung zwischen dem Ehepaar N*** und Lothar K*** sowie dessen Mitarbeiter S*** statt, in deren Verlauf dem Kläger und seiner Gattin die Überprüfungsergebnisse vorgehalten wurden. Das Ehepaar N*** forderte die Beklagte daraufhin auf, die Waren auszuliefern, weil es beabsichtigte, sie selbst in Empfang zu nehmen und zu bezahlen. Zu einer solchen Auslieferung fand sich die Beklagte nicht mehr bereit. Mit Schreiben vom 24.September 1979 wurden der Kläger und seine Gattin vielmehr entlassen. Der Verkaufsdirektor Lothar K*** war weder handelsrechtlicher noch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführer Ing. Josef E*** hatte ihm allerdings weitgehende Vollmachten erteilt. Lothar K*** war sowohl für das Budget als auch für den Vertrieb und das Personal verantwortlich. Trotz der umfassenden Zuständigkeit für den Verkauf war er diesziplinär Ing. E*** unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Hätte Ing. E*** von der auch nur partiellen Duldung fingierter Aufträge durch Lothar K*** Kenntnis gehabt, hätte er dies der internationalen Dachorganisation der Beklagten melden und das Dienstverhältnis des Lothar K*** beenden müssen. + +Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Fingieren von Aufträgen an sich den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG verwirkliche, weil offenkundig sei, daß die Beförderungsregeln der Beklagten auf reelle Aufträge abgestellt seien und eine Verzerrung durch fingierte Aufträge objektiv unerwünscht sein müsse. Die grundsätzliche Unzulässigkeit seiner Vorgangsweise sei dem Kläger auch bewußt gewesen. Die teilweise Duldung von fingierten Aufträgen durch den Verkaufdirektor Lothar K*** habe vom Kläger nicht mit einer Duldung durch den Arbeitgeber gleichgesetzt werden können, weil ihm der Widerspruch zu den Richtlinien und zum System der Beklagten bewußt gewesen sei. Das Bekanntwerden der Duldung, ja die Förderung solcher Mißstände durch den Verkaufsdirektor hätten den Kläger geradezu verpflichtet, dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Das der Entlassung vorausgegangene unseriöse Verhalten des Verkaufsdirektors Lothar K*** führe daher nicht dazu, daß die Entlassung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Die Beklagte müsse sich dieses Verhalten allerdings als Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 32 AngG zurechnen lassen. Die unsachliche, jedem Gerechtigkeitsgefühl hohnsprechende Deckung, ja sogar Förderung unredlicher Handlungsweisen im Gebiet Vorarlberg durch den Verkaufsdirektor Lothar K*** habe angesichts der weitreichenden negativen Folgen für die Eheleute N*** deren Reaktion, mit gleichen Mitteln zu arbeiten, um ihre Stellung zu bewahren, geradezu herausgefordert. Der Ersatz, den die Beklagte dem Kläger auf seine Ansprüche zu leisten habe, werde daher unter Bedachtnahme auf § 32 AngG mit 50 % der gesamten restlichen Klageforderung bemessen, die sich zu 3/5 aus Kündigungsentschädigung und zu 2/5 aus Abfertigung zusammensetze. + +## Begründung (9) + +Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Klagestattgebung abzuändern. Die Beklagte beantragt die Wiederherstellung des Urteils. Hilfsweise wird von beiden Parteien ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Beide Teile beantragen jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Nur die Revision des Klägers ist berechtigt. + +Zunächst ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Fälschung von Kaufanboten durch Einsetzen von Unterschriften fingierter Besteller durch einen Vertreter als Untreue im Dienst im Sinne des § 27 Z 1 AngG anzusehen ist, die es für den Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar macht, den Angestellten auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist weiterhin zu beschäftigen. Wäre allerdings das Verhalten des Verkaufsdirektors Lothar K***, der derartiges Verhalten anderer Arbeitnehmer zum Nachteil des Klägers und dessen Ehegattin duldete, ja sogar förderte und anregte, und auf Abhilfeersuchen des Klägers und seiner Gattin erklärte, gegen derartige fingierte Bestellungen sei nichts einzuwenden, solange die Aufträge durchgeführt würden, dem Arbeitgeber zuzurechnen, dann könnte dieser daraus, daß der Kläger zusammen mit seiner Gattin - die als Handelsvertreter mit weitgehend selbständiger Gestaltung ihrer Arbeit in einer Gruppe zusammenarbeiteten - den durch fingierte Bestellungen verfälschten Umsatzziffern der unterstellten Gruppe Vorarlberg mit gleichfalls fingierten Aufträgen begegnete, einen eine sofortige Entlassung des Klägers rechtfertigenden Schuldsvorwurf nicht ableiten. Hiebei ist das extrem am kurzfristig erzielten Umsatz orientierte Beförderungssystem der Beklagten zu beachten. So reicht für ein Absinken in der für den Provisionssatz maßgeblichen Charge bereits ein Nichterreichen des vorgegebenen Umsatzzieles in zwei 4-Wochenperioden aus, wobei angesichts dieses äußerst kurzen Beobachtungszeitraumes wohl schon vom System nicht darauf Bedacht genommen werden kann, ob die eingereichten Kaufanträge auch tatsächlich zur Ausführung gelangen und damit die Provisionsansprüche im Sinne von Artikel 5 der "Repräsentantenvereinbarung" auch erworben wurden. Tatsächlich hatte es auf die Einreihung der Mitarbeiter keinen Einfluß, wenn ein Auftrag nicht zur Ausführung kam. Der diesem System innewohnende Druck zur ununterbrochenen Erbringung von + +## Begründung (10) + +Höchstleistungen - gemindert lediglich für den Monat August sowie die letzte 4-Wochenperiode des Jahres auf 50 % der sonstigen Quote - wurde noch erheblich verstärkt durch Punkt 5 der "Manager-Vereinbarung", wonach ein Manager, der mit seiner Gruppe 2/3 des Gruppenumsatzes des nächsthöheren Managers erreicht, mit seinen Mitarbeitern aus dieser Gruppe herausgenommen und dem ranghöheren Manager zugeordnet werden bzw. verselbständigt werden kann. Während der Arbeitnehmer bei Erreichung des Umsatzzieles für seine Charge sich immerhin an festen Vorgaben orientieren konnte, war für ihn die Leistung einer unterstellten Gruppe nicht unbedingt vorhersehbar. Einerseits mußte er zur Erreichung des vorgegebenen Umsatzzieles an einer hohen Leistung auch der unterstellten Gruppe interessiert sein, andererseits war er aber ständig in Gefahr, bei auch nur vorübergehenden Erfolgen der unterstellten Gruppe diese zu verlieren und dann sowohl die Superprovision für diese Gruppe einzubüßen als auch im Provisionssatz für Eigengeschäfte und im Superprovisionssatz für eine ihm allenfalls verbleibende Gruppe abzusinken. Da von der Beklagten - wie sich aus den Feststellungen ergibt - der Kläger und seine Gattin als "Ehepaar N***" gemeinsam angesprochen und bewertet wurden (auch die Entlassung erfolgte gleichzeitig) und überdies das Entlohnungs- und Beförderungssystem der Beklagten eine weitgehende Zusammenarbeit zwischen dem Kläger als Leiter des Vertriebsgebietes Tirol und seiner Gattin als übergeordnete Leiterin der Vertriebsgebiete Tirol, Vorarlberg und Salzburg erforderte, mußte der Kläger schon aus diesen Gründen einen Angriff auf die Position seiner Gattin gleichzeitig als Angriff auch auf die eigene Stellung werten, zumal er die Betriebsratswahl organisiert hatte, die - jedenfalls aus seiner Sicht - ganz offenbar Anlaß für die gegen das Ehepaar N*** gerichteten und von Arbeitgeberseite nicht nur geduldeten, sondern sogar geförderten Aktivitäten der Vorarlberger Gruppe waren. Zieht man weiters in Betracht, daß der Verkaufsdirektor der Beklagten während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Ehepaares N*** und der meisten Mitarbeiter der Tiroler Gruppe im August 1979 - in dem überdies nur 50 % des sonst üblichen Umsatzzieles zu erreichen waren - für das Vorarlberger Gebiet unter Ausschluß der Mitarbeiter in Tirol eine besondere Verkaufskampagne organisierte, wobei die Aufträge und die Wochenberichte der Vorarlberger Gruppe nicht mehr über die Gattin des Klägers weitergeleitet, sondern direkt an die Verkaufsdirektion Wien übermittelt wurden, dann war schon dieses Vorgehen ein schwerer Verstoß gegen die Fürsorge-, insbesondere aber die Gleichbehandlungspflicht des Arbeitgebers. Da der Effekt dieser ohnehin schon rechtswidrigen Vorgangsweise noch dadurch verstärkt wurde, daß die Vorarlberger Gruppe zumindest mit wohlwollender Duldung und Billigung des Verkaufsdirektors in erheblichem Ausmaß fingierte Aufträge einreichte, und da es dann tatsächlich im August zur Überschreitung der 2/3-Quote kam, dann erscheint es durchaus verständlich, daß das Ehepaar N***, das hauptberuflich bei der Beklagten beschäftigt war, in Existenzangst geriet. Soweit nun das tatbestandsmäßige Verhalten nicht nur in einem objektiven, vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Zustand besteht, muß der Entlassungsgrund nicht nur tatbestandsmäßig und pflichtwidrig, sondern überdies schuldhaft sein. Gerade der pönale Charakter der Entlassung, die auch als Sanktionsmittel für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers anzusehen ist, verlangt das Vorliegen eines Verschuldens bei den genannten Tatbeständen (siehe Kuderna, Das Entlassungsrecht 45 f). Zieht man in Betracht, daß der Kläger und seine Gattin den Verkaufsdirektor der Beklagten Lothar K*** vergeblich um Abhilfe gegen die fingierten Bestellungen der Vorarlberger Gruppe ersucht hatten und daß vom Verkaufsdirektor auch in anderen Bundesländern fingierte Aufträge toleriert wurden, dann kann dem Kläger daraus, daß er sich an der Abwehr der gegen seine Gattin und damit notwendigerweise auch gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Aktion durch Fingieren von Bestellungen beteiligte, kein eine Entlassung rechtfertigender Schuldvorwurf erhoben werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß mit den fingierten Aufträgen ja nicht ein höhere Charge und damit Provisionsstufe erschlichen, sondern nur die bisherige, lediglich durch fing erte Aufträge des Untergebenen und rechtswidriges Vorgehen des Vorgesetzten bedrohte Einstufung erhalten werden sollte. Eine Schädigung berechtigter Interessen des Arbeitgebers war aus dieser bloß defensiven Vorgangsweise nicht zu befürchten, zumal nach Punkt 5 der Repräsentantenvereinbarung eine Provision nur für tatsächlich zur Ausführung gekommene Aufträge gezahlt wurde. Ein Schadenseintritt wurde auch nicht festgestellt. + +## Begründung (11) + +Schließlich kann es dem Kläger auch nicht als schuldhafte Unterlassung angelastet werden, daß er sich nicht um Abhilfe gegen die Praktiken des Verkaufsdirektors an den Geschäftsführer der Beklagten wandte. Lothar K*** war für das Budget, den Vertrieb und das Personal verantwortlich und hatte nach dem Inhalt der dem Kläger geschlossenen "Manager-Vereinbarung" das Recht, generelle Richtlinien - etwa über Spesenersatz - festzulegen und Weisungen an die Manager zu erteilen; des weiteren war ihm nach Punkt 5 dieser Vereinbarung die Kompetenz zur Entscheidung über das Ausscheiden einer Gruppe bei Erreichen von 2/3 des Gesamtumsatzes übertragen. Lothar K*** hatte somit den Arbeitnehmern gegenüber alle wesentlichen in den typischen Aufgabenkreis des Arbeitgebers fallenden Befugnisse und war - zumindest nach außen gegenüber dem Kläger und den anderen Mitarbeitern - zur selbständigen Ausübung dieser Befugnisse berechtigt (vgl. MartinekSchwarz Angestelltengesetz6 575 und 583). Darüber hinaus mußte der Kläger - anders als etwa in den den Entscheidungen SozM I Ad 475 und Arb. 7.991 zugrundeliegenden Fällen - nicht damit rechnen, daß Lothar K*** gegen die Intentionen und Interessen des Arbeitgebers handelte, zieht man den Anlaß für das Vorgehen gegen das Ehepaar N*** - die Organisation einer Betriebsratswahl durch den Kläger - sowie den Umstand ins Kalkül, daß das Fingieren von Bestellungen lediglich zu einer Verschiebung in der Entgeltstruktur des Verkaufspersonals, nicht aber zur Auszahlung von Provisionen für icht ausgeführte Aufträge führte (vgl. auch Arb. 10.146 mwH sowie Kuderna aa0 85 f). + +Beurteilt man daher das Verhalten des Klägers nicht isoliert, sondern berücksichtigt auch das Verhalten des Arbeitgebers und die besonderen Eigenschaften und Mängel in seiner Betriebsorganisation (vgl. Martinek-Schwarz aa0 587 mwH), dann kann dem Kläger ein die Entlassung nach § 27 Z 1 AngG rechtfertigender Schuldvorwurf nicht gemacht werden. Da sich die Entlassung des Klägers sohin als nicht gerechtfertigt erweist, erübrigt es sich, auf die von der Beklagten in ihrer Revision relevierte Frage einzugehen, ob und in welchem Umfang der Beklagten ein Mitverschulden im Sinne des § 32 AngG anzulasten ist (Kuderna, Entlassungsrecht, 51 f). + +Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern; hingegen war der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen. + +## Begründung (12) + +Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 und 50 ZP0. Hiebei wurde darauf Bedacht genommen, daß vom Streitwert der mit Beschluß vom 8.April 1980 verbundenen Rechtssachen lediglich rund 30 % auf die gegenständliche Rechtssache entfielen (Streitverhandlung vom 8.April 1980 und der bloß Anzeigen an das Gericht enthaltende und daher nach TP 1 RAT zu honorierende Schriftsatz vom 1.September 1981). Ab der Tagsatzung vom 25.November 1981 wurde der nunmehrige Kläger nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit dem auch die Kläger in den beiden verbundenen Rechtssachen vertretenden Rechtsanwalt allein von Rechtsanwalt Dr.Kasseroler vertreten, sodaß ihm ab diesem Zeitpunkt die tarifmäßigen Kosten auf Basis eines Streitwertes von 150.009,-- S zuzuerkennen waren. Die Zahlung des Betrages von 18.004,-- S, um den in der Tagsatzung vom 22.April 1986 das Klagebegehren eingeschränkt wurde, erfolgte laut Beilage ./16 bereits am 4.November 1980. Da durch die Aufrechterhaltung dieses Begehrens besondere Kosten nicht verursacht wurden und es sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des Gesamtanspruches handelte, waren dem Kläger trotz der verspäteten Einschränkung gemäß § 43 Abs 2 ZPO die vollen Kosten auf der Basis des ersiegten Betrages zuzusprechen. Die verzeichneten Kosten der Benützung eines Pkw waren gemäß TP 9 RAT nur in Höhe der Anreisekosten zu ersetzen, die bei Inanspruchnahme der Bahn entstanden wären, weil für sämtliche verzeichneten Fahrten angesichts guter Zugsverbindungen die Benützung der Bahn ohne bedeutenden Zeitverlust möglich gewesen wäre. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880413-ogh0002-009oba00044-8800000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880413-ogh0002-009oba00044-8800000-000.md new file mode 100644 index 0000000..fc97857 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880413-ogh0002-009oba00044-8800000-000.md @@ -0,0 +1,59 @@ +--- +id: rj-rjs-093 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA44/88 vom 13.04.1988" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1988-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19880413_OGH0002_009OBA00044_8800000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA44/88 vom 13.04.1988 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.04.1988, GZ 9ObA44/88.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-093* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war vom 19. Dezember 1979 bis 30. April 1986 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Austritt des Klägers, der seit 25. Juni 1984 Mitglied des Betriebsrates war. + +Der Kläger begehrte von der Beklagten 352.428,92 S brutto sA an Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Urlaubsentschädigung und anteiligem 16. Bezug für das Jahr 1986. Er habe bei der Beklagten 16 Monatsgehälter im Jahr bezogen. Bei der Auszahlung sei nie darauf hingewiesen worden, daß es sich um eine jederzeit widerrufbare Leistung handle. Für die Jahre 1984 und 1985 sei der 16. Monatsbezug nicht gezahlt worden. Die Beklagte habe diese Bezüge erst nach Nachfristsetzung unter Androhung des Austrittes gezahlt; sie habe sich jedoch die Rückforderung vorbehalten und darauf hingewiesen, daß der Kläger jederzeit gekündigt werden könne. Sie habe schließlich eine Schadenersatzklage wegen allfälliger Einschulungskosten des Nachfolgers angedroht. + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei der Forderung des Klägers auf Zahlung der 16 Monatsgehälter für 1984 und 1985 termingemäß nachgekommen; auf dem Zahlungsbeleg sei kein Vorbehalt enthalten. Die Beklagte habe diese Zahlungen im Hinblick auf zahlreiche mit anderen Arbeitnehmern anhängige Prozesse nicht komentarlos durchgeführt, sondern in einem an den Kläger gerichteten Schreiben ihren Rechtsstandpunkt verteidigt. Da der Kläger das Schreiben nicht akzeptiert habe, sei es von der Beklagten als gegenstandslos betrachtet worden. Die Beklagte sei auf die Arbeitsleistung des Klägers angewiesen gewesen und habe daher die 16. Monatsbezüge an den Kläger ausgezahlt. Dieser habe nach seinem unberechtigten Austritt erklärt, auf jegliche Forderung gegenüber der Beklagten zu verzichten. Ein Teil der geltend gemachten Ansprüche sei verjährt. + +Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von 327.241,51 S brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von 25.187,68 S ab. + +Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: + +Im Jahre 1985 wurde von der Beklagten erstmals kein Bilanzgeld (16. Monatsbezug) für das Vorjahr ausgezahlt. Der Betriebsrat und einige Mitarbeiter vertraten den Standpunkt, daß ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung des Bilanzgeldes erworben worden sei. Eine Einigung mit der Geschäftsführung der Beklagten wurde aber nicht erzielt. Einige Mitarbeiter der Beklagten erklärten daraufhin wegen Vorenthaltens des Bilanzgeldes ihren Austritt. Die mit diesen Mitarbeitern geführten arbeitsgerichtlichen Prozesse wurden zum Jahresende 1986 und am 18. Februar 1987 mit Vergleichen beendet, in denen sich die Beklagte zur Zahlung von Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung verpflichtete. Der Kläger richtete am 23. April 1986 ein Schreiben an die Beklagte, in dem er sie aufforderte, die bisher nicht gezahlten 16. Monatsbezüge für die Jahre 1984 und 1985 bis längstens 30. April 1986, 12.00 Uhr, seinem Konto bei der Beklagten gutzubringen; sollte diese Zahlung nicht geleistet werden, erkläre er seinen vorzeitigen Austritt. + +## Begründung (2) + +Am 30. April 1986 wurde der Kläger zur Geschäftsführung bestellt, wo ihm ein vorbereitetes und firmenmäßig gezeichnetes Schreiben zur Unterfertigung vorgelegt wurde. Aus diesem Schreiben ging hervor, daß die Beklagte sich die Rückforderung der Bilanzgelder vorbehalte, falls die erwähnten arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Beklagte günstig ausgehen sollten, und daß die Beklagte für den Fall des Austrittes des Klägers Schadenersatzansprüche geltend machen werde. Der Kläger verweigerte die Unterfertigung dieses Schreibens und verließ den Raum. Von der Beklagten wurde nie erklärt, daß dieses Schreiben gegenstandslos sei. Das Schreiben wurde von der Beklagten mittlerweile vernichtet. Nach der Unterredung veranlaßte der Direktor der Beklagten die Einzahlung der Bilanzgelder für 1984 und 1985 auf das Konto des Klägers noch vor 12.00 Uhr. Der Zahlungsbeleg weist keinen Vorbehalt auf. Am Nachmittag dieses Tages packte der Kläger seine Privatsachen und verließ gegen 17.00 Uhr seinen Arbeitsplatz. Mit Schreiben vom 2. Mai 1986 teilte er der Beklagten mit, daß er wegen der Umstände, unter denen die Zahlung der Bilanzgelder erfolgt sei, mit 30. April 1986 ausgetreten sei. Seit 1. Juni 1986 ist der Kläger beim Raiffeisenverband Tirol beschäftigt. Er erklärte gegenüber dem Obmann des Raiffeisenverbandes, er werde von der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte Abstand nehmen, wenn die Sache damit bereinigt sei. Die Beklagte machte dennoch mit Schreiben vom 11. September 1986 gegen den Kläger Schadenersatzansprüche in der Höhe von 29.250,- S zuzüglich Anwaltskosten unter Klagsandrohung geltend. Mit einer am 30. Oktober 1986 erhobenen Klage begehrte die Beklagte sodann die Feststellung der Haftung des Klägers für die durch seinen Austritt verursachten Schäden und forderte das an den Kläger ausgezahlte Bilanzgeld zurück. Nach der ersten Tagsatzung zog die Beklagte diese Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger ein unbedingter und unwiderruflicher Rechtsanspruch auf das Bilanzgeld als Sonderzahlung im Sinne des § 16 AngG zustehe. Die Auszahlung unter Vorbehalt der Rückforderung komme dem in § 26 Z 2 AngG als Austrittsgrund genannten Vorbehalten bzw. Schmälern des Entgeltes gleich. + +## Begründung (3) + +Das Berufungsgericht gab der lediglich von der Beklagten erhobenen Berufung teilweise statt, bestätigte den Zuspruch eines Betrages von 40.485,26 S sA und änderte das Ersturteil im übrigen im Sinne einer Abweisung des Mehrbegehrens ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Beklagte dem Kläger die verlangten Bilanzgelder innerhalb der gesetzten Nachfrist gutgebracht habe, ohne an ihrer Bedingung - der Unterfertigung des Vorbehalte enthaltenden Schreibens - festzuhalten. Aber auch wenn man davon ausginge, daß sich die Beklagte die Rückforderung für den Fall vorbehalten habe, daß das Gericht in den anhängigen Verfahren zur Ansicht gelangen sollte, daß ein Bilanzgeld nicht zustehe, sei der Austritt nicht gerechtfertigt. Dem Kläger stünden daher lediglich jene Ansprüche zu, die auch von einem unberechtigten Austritt nicht berührt werden. Gegen dieses Urteil - soweit damit ein weiterer Betrag von 286.755,98 S brutto sA abgewiesen wurde - richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. + +Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf eine Zahlung unter Vorbehalt, selbst wenn dieser auf die Rückforderung der erbrachten Leistung gerichtet ist, vom Gläubiger nicht zurückgewiesen werden, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will; auf die Anerkennung der Zahlungsverpflichtung, die in der vorbehaltlosen Erfüllung zu erblicken ist, hat der Gläubiger keinen Anspruch (siehe Gschnitzer in Klang VI2 367; Reischauer in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1412; Mayrhofer in Ehrenzweig System3 II/1 558 sowie JBl 1935, 369 und SZ 22/120; vgl. auch Spielbüchler Entgeltsicherung 148 f). Selbst wenn man daher ausgeht, daß die Zahlung der Bilanzgelder für 1984 und 1985 unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Verneinung eines diesbezüglichen Rechtsanspruches durch das Gericht erfolgt ist, war die Entgeltzahlung wirksam und der Kläger nicht zur Zurückweisung berechtigt. Ein ungebührliches Vorenthalten oder Schmälern des Entgeltes im Sinne des § 36 Z 2 AngG liegt daher nicht vor. + +Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880601-ogh0002-009oba00112-8800000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880601-ogh0002-009oba00112-8800000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9952403 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880601-ogh0002-009oba00112-8800000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-094 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA112/88 vom 01.06.1988" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1988-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19880601_OGH0002_009OBA00112_8800000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA112/88 vom 01.06.1988 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 01.06.1988, GZ 9ObA112/88.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-094* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Zu den Ausführungen des Revisionswerbers ist folgendes ergänzend zu bemerken: + +Die Nichtgewährung einer Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber würde nur dann einen Austrittsgrund bilden, wenn damit der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG - Verletzung anderer wesentlicher Vertragsbestimmungen - erfüllt wäre. Im vorliegenden Fall war daher zu prüfen, ob dem Beklagten eine wesentliche Verletzung der Fürsorgepflicht deshalb vorzuwerfen ist, weil er dem Kläger die von diesem am 19. Jänner 1987 für den Vormittag des 20. Jänner 1987 begehrte Dienstfreistellung zum Transport seines Sohnes in das Krankenhaus Stolzalpe verweigerte. Der vierzehnjährige Sohn des Klägers war nach einem am 15. Jänner 1987 erlittenen Knöchelbandeinriß am Freitag, dem 16. Jänner 1987, - der Kläger hatte an diesem Tag dienstfrei erhalten und seinen Sohn mit dem PKW in das Spital gebracht - im Krankenhaus Stolzalpe mit einem Spaltgips versorgt worden. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß eine geringfügige zeitliche Verschiebung der für den Vormittag des 20. Jänner 1987 vorgesehenen ambulanten Kontrolle wohl auch vom medizinischen Standpunkt zumutbar gewesen wäre. Der Beklagte hat daher durch das Anbot, dem Kläger (erst) nach Durchführung der aus den festgestellten Gründen unaufschiebbaren, für den 20. Jänner 1987 um 8.00 Uhr vorgesehenen Reparaturarbeit auf der Turrach - Behebung eines Rohrbruches - noch am selben Tag oder am nächsten Tag freizugeben, weder gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen noch gar schikanös gehandelt, sondern ist im Gegenteil dem Kläger soweit als möglich entgegengekommen. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, erfolgte der Austritt des Klägers daher zu Unrecht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880601-ogh0002-009oba00120-8800000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880601-ogh0002-009oba00120-8800000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9ed8154 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880601-ogh0002-009oba00120-8800000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-095 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA120/88 vom 01.06.1988" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1988-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19880601_OGH0002_009OBA00120_8800000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA120/88 vom 01.06.1988 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 01.06.1988, GZ 9ObA120/88.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-095* + +## Spruch + +Weder der Revision noch dem Rekurs wird Folge gegeben. Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß das Gericht alle vom Arbeitnehmer im Prozeß zur Begründung seines Austritts genannten Umstände auf deren Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen hat, ohne daß es an eine vom Arbeitnehmer etwa vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden wäre (vgl. zur Entlassung, Kuderna, Das Entlassungsrecht, 30 f; SZ 42/138; RdW 1986, 271). Dem Berufungsgericht ist daher insoferne beizupflichten, daß die Behauptungen der Klägerin, sie sei von seiten des Beklagten einem "Psychoterror" ausgesetzt gewesen, um sie zur Kündigung zu veranlassen, ihre Arbeit sei ständig grundlos beanstandet worden, sie sei fälschlich der Begehung von Dienstverfehlungen geziehen worden, man habe ihr privates Fehlverhalten vorgeworfen, sie fälschlich beschuldigt und sie sei falschen Unterstellungen ausgesetzt gewesen, auch den Vorwurf einer erheblichen Ehrverletzung im Sinne des § 26 Z 4 AngG beinhalten. Eine wörtliche Anführung der dazu gefallenen Äußerungen ist nicht erforderlich. + +Nach den maßgeblichen Feststellungen steigerten sich die gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen ab Anfang des Jahres 1986 von Vorwürfen auf die Entziehung des Telefons und die Abschließung eines der Zugänge zu ihrem Zimmer. Die Klägerin hielt dieses Verhalten des Beklagten für eine vorsätzliche Kränkung und für sachlich nicht gerechtfertigt. Es kam zu verstärkter Überwachung bzw. zu Eingriffen in ihre Tätigkeit, welche die Klägerin ebenfalls als herabsetzend empfand, da solche Eingriffe vorher nicht vorgenommen worden waren. Letztlich zitierte der Beklagte die Klägerin am 28. April 1986 zu sich und machte ihr im lauten Ton sachlich nicht gerechtfertigte Vorwürfe ("Oppermann"). Zu dieser Auseinandersetzung kam die Gattin des Beklagten, die der Klägerin im Rahmen des Betriebes ebenfalls Weisungen zu erteilen pflegte, hinzu und machte der Klägerin ebenfalls im lauten Ton Vorwürfe, was sie für eine Art habe und sich einbilde und erklärte schließlich: "Sie sind schon das Letzte." + +## Begründung (2) + +Weder der anwesende Beklagte noch dessen Gattin nahm diese Äußerung zurück. Die Klägerin verließ das Büro, kam am nächsten Tag kurz zurück und erklärte schriftlich ihren vorzeitigen Austritt. Auf Grund dieses Sachverhalts ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dieses Verhalten mit Rücksicht auf die Art des Betriebes und der gehobenen Stellung der Klägerin als eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 26 Z 4 AngG zu beurteilen ist, wobei es bloßer Formalismus gewesen wäre, vom ohnehin anwesenden und die Angriffe ganz offenbar billigenden Beklagten Abhilfe zu verlangen. Die in der Revision neu aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die in lautem Ton abgegebene Äußerung seiner Gattin nicht gehört, entspricht nicht den Feststellungen. Dadurch, daß die Klägerin nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung erst am nächsten Tag ihren Austritt erklärte, erfolgte ihr gerechtfertigter Austritt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keineswegs verspätet. Die Haftung des Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche auf Abfertigung und Kündigungsentschädigung besteht schließlich schon deshalb, weil er unbestritten Arbeitgeber der Klägerin war und die Vorinstanzen seine Behauptung, die Klägerin sei bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Kuderna ASGG § 51 Erl. 1), bestehend aus ihm und seiner Gattin angestellt gewesen, nicht für erwiesen hielten. + +Soweit das Erstgericht implicite auch die compensando eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte, wurde dies weder im Berufungsverfahren noch im Revisionsverfahren gerügt. + +Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880831-ogh0002-009oba00155-8800000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880831-ogh0002-009oba00155-8800000-000.md new file mode 100644 index 0000000..c586e6b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880831-ogh0002-009oba00155-8800000-000.md @@ -0,0 +1,327 @@ +--- +id: rj-rjs-096 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA155/88 vom 31.08.1988" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1988-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19880831_OGH0002_009OBA00155_8800000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA155/88 vom 31.08.1988 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 31.08.1988, GZ 9ObA155/88.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-096* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. + +Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmungen - Anwendung. + +Dieser Kollektivvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen über Arbeitszeit, Überstunden, Feiertagsarbeit und Entgeltzahlung: + +"....... + +§ 2 Arbeitszeit + +1. Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 40 + +Stunden. + +........ + +3. Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf nicht weniger als fünf aufeinanderfolgende Werktage verteilt. + +4. Wenn an Tagen infolge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung. + +5. Die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung: + +- a) auf Einbringungsstunden, + +- b) auf geringfügige Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen Arbeitsprozeß der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, zB Holen und Abliefern der eigenen oder vom Betrieb beigestellten Werkzeuge, das Reinigen und Instandhalten von Werkzeugen, das Auflegen und Abnehmen von Riemen oder dergleichen mehr. Hiezu gehören auch die Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten des Aufsichtspersonals. + +......... + +d) auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und + +sonstigen Lagerpersonals. Für diese kann im Sinne des § 7 Abs 2 AZG + +innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche + +vereinbart werden. + +......... + +§ 3 Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit + +1. Die über die betrieblich festgesetzte tägliche normale + +Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit, mit Ausnahme der in § 2 Z 5 + +lit a und b bezeichneten Sonderfälle, wird mit dem entsprechenden + +Zuschlag vergütet. + +2. Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf + +kein Arbeitnehmer gezwungen werden, doch müssen Vorbereitungs- und + +Abschlußarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen + +Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden. + +........ + +6. Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende Arbeitszeit + +(von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist + +das regelmäßige Entgelt gemäß Feiertagsruhegesetz bzw. der + +Verordnung über die Lohnzahlung an Feiertagen (ab 1.Juli 1984 gemäß + +Arbeitsruhegesetz BGBl. 144/83) zu leisten. + +........ + +§ 4 Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, + +Nacht- und Schichtarbeit + +.......... + +3. Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und + +Abschlußarbeiten gemäß § 3/2 und für Arbeiten gemäß § 2/5 a und b, + +folgende Zuschläge geleistet: + +a) für Überstunden in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr 50 % + +b) für Überstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr 100 % + +........ + +f) für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, + +aa) wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages + +an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes + +besteht 50 % (somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 % + +Zuschlag) + +## Begründung (2) + +bb) wenn er auf einen Werktag fällt, an dem auf Grund der + +wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird + +100 % (somit Arbeitslohn mit 100 % Zuschlag) + +.......... + +§ 8 Lohnberechnung und Lohnzahlung + +1. Bezahlt wird die Zeit: + +a) in der gearbeitet wurde, + +b) der angeordneten oder üblichen Arbeitsbereitschaft, insbesondere + +bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Arbeitszeit mehr als 40 Stunden + +in der Woche beträgt, § 2 Z 5 c, d, + +c) unverschuldete Arbeitsversäumnisse, sofern für diese im + +vorliegenden Vertrage die Zahlung eines Entgeltes vorgesehen ist. + +........." + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist berechtigt. + +Zu Recht rügt der Revisionswerber, daß die Vorinstanzen nicht geprüft haben, ob die von der Erstbeklagten für den Kläger getroffene Arbeitseinteilung in der zweiten Juniwoche mit den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes in Einklang stand. Wenn dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten ist, daß mit § 8 Z 1 KV die dispositive Norm des § 1155 ABGB (vgl. + +Krejci in Rummel in ABGB Rz 1 zu § 1155) abbedungen wurde, sodaß der + +Kläger Entgelt für die Zeit der durch Umstände auf Seiten der + +Erstbeklagten verursachten Dienstverhinderung am 9., 10. und 11.Juni + +1987 nicht fordern kann, ist der Kläger nicht gehalten, diese Tage + +ohne ausdrückliche Vereinbarung als "Zeitausgleich" für Überstunden + +und Feiertagsarbeit zu akzeptieren (vgl. Haslinger, + +Überstundenprobleme im Arbeitsrecht ZAS 1971, 58; Klein, Das + +Überstundenentgelt in Strasser FS, 126; Cerny Arbeitszeitrecht2, 97; + +Grillberger Arbeitszeitgesetz, 84 f; Arb. 9.406 sowie SZ 57/103 = + +RdA 1986, 312, mit Anm. von Grillberger = JBl 1985, 309 = EvBl + +1984/150 = Arb. 10.356; Schwarz, Arbeitsruhegesetz2, 256 f). Ist + +eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über einen + +Zeitausgleich nicht zustandegekommen, hatte der Kläger für die an + +den beiden Feiertagen geleistete Arbeit daher neben dem auch bei + +Nichtbeschäftigung am Feiertag gebührenden Feiertagsentgelt gemäß + +§ 9 Abs 2 AZG sowie gemäß § 9 Abs 5 AZG Anspruch auf den für die + +geleistete Arbeit gebührenden Arbeitslohn zuzüglich 50 % Zuschlag + +gemäß § 4 Z 3 lit f aa KV; für in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr + +geleistete Überstunden gebührt dem Kläger gemäß § 10 AZG und § 4 Z 3 + +lit a KV zum Normallohn ein Zuschlag von 50 %. Da ein vereinbarter + +"Freizeitausgleich" nach der zwingenden Vorschrift des § 3 ArbVG + +nicht zu einer Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers + +gegenüber Kollektivvertrag und Gesetz führen darf, wäre dem Kläger + +bei Abgeltung der Überstunden- und Feiertagsarbeit durch + +Zeitausgleich neben dem auch ohne Arbeitsleistung gebührenden + +Feiertagsentgelt für die an den Feiertagen - in der sonstigen + +Normalarbeitszeit - geleistete Arbeit mit dem Normallohn bezahlte + +Freizeit (während der sonstigen Normalarbeitszeit) im + +eineinhalbfachen Ausmaß der an den Feiertagen zurückgelegten + +Arbeitszeit zu gewähren gewesen; nicht bezahlte Überstunden wären + +gleichfalls mit dem eineinhalbfachen Ausmaß bezahlter Freizeit in + +der sonstigen Normalarbeitszeit abzugelten (vgl. Cerny aaO 98; + +Grillberger aaO 85; Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta + +Arbeitsrecht I2 99; Klein aaO, 127; Haslinger aaO 58, WBl 1988, 92 + += RdW 1988, 138). Dem Revisionswerber ist auch darin zu folgen, daß + +es sich bei der Arbeit am Samstag schon im Hinblick auf die Regelung + +des § 2 Z 3 KV um außerhalb der Normalarbeitszeit liegende + +## Begründung (3) + +Überstundenarbeit handelte, weil nur ausnahmsweise an Samstagen + +gearbeitet wurde, so daß davon auszugehen ist, daß die normale + +Wochenarbeitszeit im Betrieb der Erstbeklagten in den Zeitraum von + +Montag bis Freitag fiel. Hätte nun die Erstbeklagte unter Mißachtung + +der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen über die + +Honorierung von Überstunden- und Feiertagsarbeit dem Kläger + +lediglich "Zeitausgleich" dadurch gewährt, daß sie ihn während einer + +der geleisteten Überstunden- und Feiertagsarbeit im Verhältnis 1 : 1 + +entsprechenden Normalarbeitszeit an Wochentagen nicht einsetzte und + +lediglich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden - da für den + +"Zeitausgleich" nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen + +überhaupt kein Entgelt gewährt wurde, möglicherweise sogar ohne + +Entrichtung des ohne Arbeitsleistung gebührenden Feiertagsentgeltes + +gemäß § 9 Abs 2 ARG - ohne Berücksichtigung ihrer Lagerung mit dem + +Normalstundensatz von 72 S honorierte, dann wäre der Kläger im + +Hinblick auf diese willkürliche und der Fürsorgepflicht des + +Arbeitgebers widersprechende Verlagerung der Arbeitszeit (vgl. Cerny + +aaO 41) unter Vorenthalten des gebührenden Entgeltes gemäß § 82 a + +lit d GewO zum Austritt berechtigt gewesen (vgl. SozM I Ad/1122). + +Die Leistung von auf diese Weise - durch willkürliche Gewährung von + +Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 während der + +Normalarbeitszeit - "honorierten" Überstunden wäre dem Kläger nicht + +zumutbar gewesen, sodaß der Kläger durch die Verweigerung der + +Überstundenleistung am 13.Juni 1987 nicht den Entlassungstatbestand + +des § 82 lit f erster oder zweiter Fall GewO verwirklicht hätte + +(vgl. Martinek-Schwarz Abfindung, Auflösung des + +Arbeitsverhältnisses, 165; Kuderna, Entlassungsrecht 44 f). + +Zur Beurteilung, ob dem Kläger die Leistung der angeordneten + +Überstunden auch zumutbar war, werden daher im fortgesetzten + +Verfahren vor allem Feststellungen über die Honorierung der + +Überstunden sowie auch der Feiertagsarbeit durch die Erstbeklagte zu + +treffen sein. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der + +Kläger auch bei Verteilung der Normalarbeitszeit auf einen + +zweiwöchigen Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs 7 AZG bis + +einschließlich 8.Juni 1987 23 Überstunden und 16 Stunden + +Feiertagsarbeit geleistet hat, in der von der Beklagten stammenden + +Aufstellung Beilage 2 aber sämtliche in den drei Wochen geleisteten + +Stunden ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung zusammengerechnet + +wurden und von den sich ergebenden 122 Gesamtstunden 120 als + +Normalstunden bezeichnet wurden. + +Sollten die Überstunden von der Erstbeklagten ordnungsgemäß + +honoriert worden sein, wären zur Beurteilung, ob es sich tatsächlich + +## Begründung (4) + +um an diesem Tag unaufschiebbar notwendige Arbeiten im Sinn des § 3 Z 2 KV handelte, detaillierte Feststellungen erforderlich, ob die Arbeit an diesem Tag aus Rechtsgründen oder zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens geleistet werden mußten (vgl. Arb. 6.862; Arb. 8.050 = ZAS 1967, 11 mit Anm. von Gürtler). Schließlich wäre noch erörterungsbedürftig, aus welchen Gründen der Kläger, der zuvor an drei in die Normalarbeitszeit fallenden Tagen trotz Arbeitswilligkeit nicht eingesetzt wurde, erst am Abend des 12.Juni 1987 verständigt wurde, daß er an dem nicht in die Normalarbeitszeit fallenden folgenden Tag benötigt werde. Sollte sich der unaufschiebbare Arbeitsbedarf nicht plötzlich ergeben haben, hätte der Arbeitgeber durch die verspätete Anordnung der Überstunden die unvermeidliche Belastung der Privatsphäre des Arbeitnehmers durch den im Interesse des Betriebes liegenden Einsatz an einem an sich arbeitsfreien Tag unnötigerweise erheblich vergrößert und damit gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht verstoßen, so daß die Nichtbefolgung dieser Anordnung durch den Kläger auch aus diesem Grund eine Entlassung nicht gerechtfertigt hätte (vgl. Kuderna aaO 44 f sowie 73). + +Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. + +Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880914-ogh0002-009oba00189-8800000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880914-ogh0002-009oba00189-8800000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b70234f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19880914-ogh0002-009oba00189-8800000-000.md @@ -0,0 +1,119 @@ +--- +id: rj-rjs-097 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA189/88 vom 14.09.1988" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1988-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19880914_OGH0002_009OBA00189_8800000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA189/88 vom 14.09.1988 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.09.1988, GZ 9ObA189/88.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-097* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war vom 18. September 1978 bis 2. Mai 1987 im Bäckereibetrieb der Beklagten als Ladnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt der Klägerin. Die Lohnzahlung ist in ihren für den vorliegenden Fall wesentlichen Punkten im Kollektivvertrag für das österreichische Bäckergewerbe, der für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, nicht jedoch für die dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer gilt, wie folgt geregelt: + +"§ 9 Lohnzahlung + +.......... + +3. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Monat, wobei der Monatslohn + +4,33 Wochenlöhnen entspricht. Die Lohnabrechnung kann auch über + +andere Zeiträume (längstens 5 Wochen) vereinbart werden. Dabei sind + +Vereinbarungen über Abschlagszahlungen (Akontierungen) möglich. Wenn + +Betriebsräte bestehen, ist die Vereinbarung mit diesen zu treffen. + +4. Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu + +erfolgen, daß die Arbeitnehmer am festgelegten Lohnauszahlungstag + +ihren Lohn erhalten. Ist nach Z 3 eine Abschlagszahlung + +(Akontierung) vereinbart, sosoll diese am Freitag vorgenommen werden. + +.........." + +Die Klägerin begehrt die Zahlung von insgesamt 64.131,58 S brutto sA an Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Sie sei ausgetreten, weil es bei der Beklagten immer wieder zu verspäteten Lohnzahlungen gekommen sei. Mit Schreiben vom 17. April 1987 habe sie die Beklagte auf diesen Mißstand hingewiesen und in Hinkunft um pünktliche Überweisung ersucht. Mit Schreiben vom 27. April 1987 habe die Beklagte geantwortet, daß sie gar nicht bestreite, die Gehälter nicht zum 1. oder 5. des Monates, sondern am 15., 20. oder gar 25. zur Überweisung zu bringen, dies sei aber noch immer monatlich. Diesem Schreiben habe die Klägerin entnehmen müssen, daß die Beklagte auch in Zukunft eine pünktliche Lohnauszahlung nicht beabsichtige. Da die Klägerin darüber hinaus ab dem 1. Mai 1987 nicht über ihren Aprillohn verfügen habe können, sei sie mit dem am 1. Mai 1987 zur Post gegebenen Schreiben vom 30. April 1987 vorzeitig ausgetreten. + +Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Betriebsrat sei vereinbart worden, daß die Lohnzahlung immer erst am + +8. des Folgemonates erfolge; lediglich im Dezember 1986 habe sich die Beklagte in einem finanziellen Engpaß befunden, so daß der Dezemberlohn ausnahmsweise erst am 26. Jänner 1987 zur Auszahlung gebracht worden sei. Die Klägerin sei vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an mit diesen Zahlungsmodalitäten einverstanden gewesen, zumal sie Bedingung für dessen Begründung gewesen seien. Der Lohn für März 1987 sei am 8. April 1987 überwiesen worden, der Lohn für April sei im Zeitpunkt des Austrittes noch nicht fällig gewesen. + +Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Anspruch der Klägerin auf Abfertigung dem Grunde nach zu Recht bestehe, und stellte folgenden Sachverhalt fest: + +## Begründung (2) + +Am 10. Februar 1979 wurde bei der Beklagten ein Arbeiterbetriebsrat, bestehend aus dem Vorsitzenden Fritz A***, dessen Vertreter Josef C*** und Josef H***, gewählt. Bevor die Klägerin angestellt wurde, war im Betrieb auf monatliche Lohnzahlung umgestellt worden, wobei die Arbeiter den Lohn zwischen dem 3. und dem 5. des Folgemonates erhielten. Bei Abschluß des Arbeitsverhältnisses wurde der Klägerin von der Beklagten zur Kenntnis gebracht, daß die Monatslöhne jeweils zwischen dem 3. und 5. (des Folgemonates) angewiesen würden. Im Jahre 1985 erklärte die Beklagte ihren Arbeitnehmern, daß infolge des Verfalles der Zahlungsmoral der Kunden die Überweisungen erst zwischen dem 5. und 10. des Folgemonates vorgenommen würden. Josef H***, die Klägerin und die anderen Arbeitnehmer der Beklagten wurden davon informiert. Ab Februar 1986 kam es bei den Lohnzahlungen zu größeren Verzögerungen. Der Februarlohn wurde dem Konto der Klägerin am 18. März die Löhne für die Folgemonate am 23. April, 14. Mai, 13. Juni, 21. Juli, 14. August, 9. September, 22. Oktober, 11. November, 23. Dezember (ohne Weihnachtsgeld), Dezembergehalt und Weihnachtsremuneration am 27. Jänner gutgebucht. Der Jännerlohn 1987 wurde am 9. Februar, der Februarlohn am 12. März und der Märzlohn am 8. April von der Beklagten angewiesen und jeweils am darauffolgenden Tag dem Konto der Klägerin gutgebucht. Es bestand die Möglichkeit, Akontozahlungen zu begehren; die Klägerin machte davon jedoch keinen Gebrauch. Ab Mitte April 1987 war die Klägerin nicht mehr bereit, diese verspäteten Zahlungen hinzunehmen. Sie gab am 17. April 1987 ein Schreiben an die Beklagte zur Post, in dem sie die in letzter Zeit verspätet eingetroffenen Lohnüberweisungen rügte, die dadurch verursachten finanziellen Schwierigkeiten hervorhob und in Zukunft um pünktliche Überweisung bat. Im Antwortschreiben vom 27. April 1987, das vom Erstgericht zum Gegenstand seiner Feststellungen gemacht wurde, heißt es unter anderem: "Wenn wir, was wir gar nicht bestreiten, nicht zum 1. oder 5. des Monates, sondern am 15., 20. oder gar 25. der Gehälter zur Überweisung bringen, so bleiben das doch immer monatlich in Ihrem Fall über 9.000 S. Sie bekommen also Monat für Monat Ihr Gehalt und behalten auch Ihr Trinkgeld zur Gänze ein (monatlich ca. 7.000 S). Die Ursachen für Ihre großen finanziellen Schwierigkeiten wären daher anderswo zu suchen! ....." + +## Begründung (3) + +Ab 8. April 1987 war die Klägerin im Krankenstand. Der 30. April war ein Donnerstag, der 1. Mai ein Freitag. Am 30. April 1987 abends erhielt die Klägerin von der E*** Ö*** Spar-Casse, bei der sie ihr Lohnkonto unterhielt, die Auskunft, daß ihr Aprillohn noch nicht überwiesen war. Der Lohn für April wurde am 5. Mai von der Beklagten überwiesen und am folgenden Tag dem Konto der Klägerin gutgebucht. Mit dem am 1. Mai 1987 zur Post gegebenen Schreiben vom 30. April 1987 erklärte die Klägerin ihren vorzeitigen Austritt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß ein Arbeitnehmer, der Zahlungsrückstände längere Zeit geduldet habe, dadurch nicht sein Austrittsrecht verwirke; er könne diesen Umstand aber nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austrittes nehmen, sondern müsse den Arbeitgeber in Kenntnis setzen, daß er mit der verspäteten Zahlung nicht mehr einverstanden sei. Da die Beklagte trotz der Rüge der verspäteten Zahlungen durch die Klägerin abermals in Verzug gekommen sei, sei der Austritt der Klägerin zu Recht erfolgt. Der Klägerin stünde daher auch die geltend gemachte Abfertigung zu. Das Berufungsgericht bestätigte das von der Beklagten nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfte Ersturteil und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Beklagte die Dispositionen so rechtzeitig hätte treffen müssen, daß das Gehalt nicht später als am Monatsletzten dem Konto des Arbeitnehmers gutgebucht werde. Das Arbeitsverhältnis sei dem Angestelltengesetz nicht zu unterstellen; auf der Grundlage des § 9 Z 3 KV sei der Lohn für April nicht rechtzeitig gezahlt worden, weil weder mit dem Betriebsrat noch mit der Klägerin eine Vereinbarung über einen fünfwöchigen Lohnzahlungszeitraum getroffen worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +Geht man davon aus, daß die Klägerin als Ladnerin in einer Bäckerei beschäftigt war und weder behauptet noch bewiesen wurde, daß sie kaufmännische Dienste, wie Preiskalkulation, Führung der Kasse etc. geleistet hat, dann ist sie nicht als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes zu qualifizieren (vgl. + +Martinek-Schwarz AngG6, 49 f). Die Fälligkeit des Entgeltanspruches + +der Klägerin ist daher nach der dispositiven Norm (siehe Krejci in + +Rummel ABGB Rz 1 zu § 1154; Floretta in + +Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3, 194) des § 1154 + +Abs 2 ABGB zu beurteilen. Mit § 9 Z 3 KV wurde zwar - abweichend von + +§ 77 GewO 1859 - als Lohnzahlungszeitraum der Monat, aber kein + +Fälligkeitstag für die Lohnzahlung bestimmt. Der Formulierung "am + +festgelegten Lohnauszahlungstag" im § 9 Z 4 KV ist vielmehr zu + +entnehmen, daß die Festlegung des Fälligkeitstages durch + +Betriebsvereinbarung oder Individualvertrag erfolgen kann. Der + +Klägerin wurde anläßlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages + +mitgeteilt, daß die Lohnauszahlung bei der Beklagten erst zwischen + +3. und 5. des Folgemonates erfolge; damit wurde diese von + +§ 1154 Abs 2 ABGB abweichende Fälligkeitsregelung Gegenstand des + +Einzelarbeitsvertrages zwischen den Streitteilen. Im Zeitpunkt der + +Austrittserklärung der Klägerin war der Monatslohn für April daher + +## Begründung (4) + +noch nicht fällig. + +Dennoch war der Austritt der Klägerin berechtigt. Wenn der Arbeitgeber ankündigt, auch in Zukunft nicht pünktlich zahlen zu können oder zu wollen, muß der Arbeitnehmer nicht abwarten, ob diese Ankündigung verwirklicht wird, sondern kann sofort austreten (vgl. Martinek-Schwarz AngG6, 563 mwH; zuletzt 9 Ob A 161/87). Wenn daher die Beklagte, die schon bisher den einzelvertraglich festgelegten Lohnauszahlungstermin - bis spätestens 5. des Folgemonates - wiederholt nicht eingehalten hatte, auf das Ersuchen der Klägerin um pünktliche Lohnzahlung mit der Ankündigung reagierte, sich auch in Zukunft nicht an den vereinbarten Zahlungstermin zu halten, verwirklichte schon diese im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Beklagten aus Sicht der Klägerin ernst zu nehmende Weigerung, die der Beklagten obliegende Pflicht zur Entgeltzahlung pünktlich zu erfüllen, den Austrittstatbestand des Vorenthaltens der Bezüge gemäß § 82 a lit d GewO. + +Da sich damit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes als im Ergebnis richtig erweist, war der Revision ein Erfolg zu versagen. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19890419-ogh0002-009oba00068-8900000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19890419-ogh0002-009oba00068-8900000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f5b2a46 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19890419-ogh0002-009oba00068-8900000-000.md @@ -0,0 +1,69 @@ +--- +id: rj-rjs-098 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA68/89 vom 19.04.1989" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1989-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19890419_OGH0002_009OBA00068_8900000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA68/89 vom 19.04.1989 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 19.04.1989, GZ 9ObA68/89.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-098* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. + +## Begründung (1) + +Der Beklagte war seit 4.Mai 1981 bei der klagenden Partei im Werk Knittelfeld als Schweißer beschäftigt; seit Oktober 1983 war er Mitglied des Arbeiterbetriebsrates. Mit Schreiben der klagenden Partei vom 13.Oktober 1987 wurde der Beklagte wegen eines Vorfalles, der sich am Abend des 9.Oktober 1987 nach einer Betriebsfeier ereignet hatte, entlassen. + +Die klagende Partei begehrt die nachträgliche Zustimmung zur Entlassung des Klägers, in eventu die Zustimmung zur Kündigung. Nach der Betriebsfeier habe der alkoholisierte Beklagte gemeinsam mit anderen Kollegen versucht, Arbeitnehmer von der Arbeit abzuhalten und zum Feiern während der Arbeitszeit zu überreden. Als der Beklagte vom Vorarbeiter und Werkmeister zum Verlassen des Betriebes aufgefordert worden sei, sei es zu wüsten Beschimpfungen, gefährlichen Drohungen und auch zweimal zu Tätlichkeiten gekommen, wobei es jeweils Mitarbeitern gelungen sei, den Werkmeister vor weiteren Handgreiflichkeiten zu schützen. Als schließlich arbeitende Kollegen durch Würfe von Bierflaschen gefährdet worden seien und es auch dem Fertigungsleiter nicht gelungen sei, Ruhe und Ordnung wiederherzustellen, habe die Gendarmerie eingreifen müssen. Erst nach einem Handgemenge, bei dem auch ein Gendarmeriebeamter verletzt worden sei, sei der Beklagte überwältigt und aus dem Betrieb entfernt worden. Wegen der Tätlichkeiten und Ehrverletzungen des Beklagten sei eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Betriebsinhaber künftig nicht mehr zu erwarten. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Betriebsfeier anläßlich des 25jährigen Jubiläums eines Kollegen, bei der auch Alkohol konsumiert worden sei, sei von der klagenden Partei genehmigt worden. Gegen 19.00 Uhr habe Ing.Hans B*** den Beklagten ersucht, einen anderen Arbeiter mit dem Auto nach Hause zu führen. Daraufhin sei der Beklagte gegen 20.00 Uhr in die Kesselbauabteilung gekommen, um Ernst JUD abzuholen. Dieser sei dort mit Arbeitskollegen gesessen, habe Bier getrunken und den Beklagten aufgefordert, auch noch ein Bier zu trinken. Der Beklagte habe dann die Toilette aufgesucht. Nach seiner Rückkehr habe Ernst JUD dem Beklagten mitgeteilt, daß er in seiner Abwesenheit mit Stefan J*** einen Raufhandel ausgetragen habe. Ernst JUD habe dies bedauert und den Beklagten als Betriebsratsmitglied ersucht, die Angelegenheit durch eine Aussprache mit dem Meister und Vorarbeiter zu regeln. Als der Beklagte mit Ernst JUD die Kanzlei betreten habe, seien Ernst JUD und Stefan J*** wieder aufeinander losgegangen, seien aber vom Beklagten und einem anderen Arbeitnehmer getrennt worden. Plötzlich sei der Beklagte vom Werkmeister Gerhard J*** mit den Worten angeschrieen worden "Ihr besoffenen Schweine, schaut's, daß Ihr nach Hause kommt, sonst hol' ich die Gendarmerie". Er habe dem Beklagten gedroht, daß er ihn als Betriebsratsmitglied schon noch "kleinkriegen" werde. Daraufhin habe der Beklagte Gerhard J*** vorgeworfen, daß er ihn auch schon im Betrieb alkoholisiert gesehen habe; möglicherweise sei es wegen der Alkoholisierung des Beklagten auch zu einem Austausch von Schimpfworten gekommen. An Tätlichkeiten sei der Beklagte nicht beteiligt gewesen. Schließlich sei die Entlassung nicht durch ein befugtes Organ der klagenden Partei ausgesprochen worden. + +Das Erstgericht wies das (gesamte) Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: + +## Begründung (2) + +Am 9.Oktober 1987 fand ab 12.00 Uhr im Aufenthaltsraum der Kleinpresserei im Betrieb der klagenden Partei in Knittelfeld eine Betriebsfeier aus Anlaß eines Dienstjubiläums eines Beschäftigten statt. An dieser Feier nahmen Arbeitskollegen teil, die, wie der Beklagte, näher mit dem Jubilar bekannt waren und mit ihm in derselben Schicht arbeiteten. Bei der Feier wurde auch Alkohol konsumiert. Im Betrieb hatten mit Duldung der klagenden Partei schon wiederholt Betriebsfeiern stattgefunden; es war auch vorgekommen, daß es im Anschluß an derartige Feiern zu kleineren Reibereien gekommen war. Erst seit dem 1.Jänner 1988 gilt im Betrieb ein Alkoholverbot und werden auch keine Betriebsfeiern mehr im Werksgelände abgehalten. Die meisten Teilnehmer verließen um ca.16.00 Uhr die Feier. Als der Fertigungsleiter Ing.Hans B*** gegen 19.00 Uhr einen Rundgang durch das Werk machte, forderte er den Beklagten und die restlichen noch feiernden Beschäftigten auf, die Feier zu beenden und den Betrieb zu verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte bereits etwas angeheitert. Der Beklagte verließ daraufhin die Kleinpresserei und begab sich in die Kesselbauhalle zu seinem in der Nachmittagsschicht von Ernst R*** besetzten Arbeitsplatz in einer Schweißkabine. Der Beklagte hatte dort ebenso wie Ernst R*** "ein Bierdepot" und beide verkauften Bier an Arbeitskollegen; dies war im Betrieb üblich und wurde von der Betriebsleitung geduldet. In der Schweißkabine feierte der Beklagte weiter und konsumierte dort einige Flaschen Bier. In dieser Kabine hielt sich auch Ernst JUD auf, der bereits gegen 18.00 Uhr wegen seiner Alkoholisierung vom Werkmeister Gerhard J*** und sodann vom Fertigungsleiter Ing.Hans B*** aufgefordert worden war, das Werk zu verlassen. Da Ernst JUD sodann mit dem Beklagten in der Schweißkabine weiterfeierte, forderte Gerhard J*** die beiden neuerlich zum Verlassen des Betriebes auf. Als dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wurde, versuchte Gerhard J***, den Fertigungsleiter Ing.Hans B*** telefonisch zu erreichen, um ihn von dem Vorfall zu verständigen. In der Zwischenzeit bemerkten Stefan J*** und Manfred N***, die in der Nachmittagsschicht im Kesselbau arbeiteten, daß aus der Schweißkabine Bierflaschen zur Rundschweißmaschine geworfen wurden. Stefan J*** forderte daraufhin Ernst JUD auf, den Betrieb zu verlassen und nahm ihm eine Bierflasche aus der Hand, weil er befürchtete, Ernst JUD werde sie in die Halle werfen. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweißkabine. Als Stefan J*** die Schweißkabine verließ, folgte ihm der bereits stark alkoholisierte Ernst JUD und versuchte, ihn tätlich anzugreifen; er konnte aber von Manfred N*** zurückgehalten werden. Daraufhin gingen Manfred N***, Stefan J*** und Ernst JUD ins Büro des Werkmeisters Gerhard J***. Auf dem Weg dorthin schlug Ernst JUD Stefan J*** ins Gesicht. Kurze Zeit später kam auch der Beklagte, der in der Zwischenzeit auf der Toilette gewesen war, ins Büro des Werkmeisters. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits stark alkoholisiert. Als ihn Gerhard J*** neuerlich aufforderte, wegen seiner Alkoholisierung das Werk zu verlassen, geriet der Beklagte in Wut. Er erfaßte Gerhard J*** am Mantel und beschimpfte ihn unter anderem mit dem Worten: "Du Arschloch, wenn ich Dich draußen erwische, lege ich Dir eine auf". Manfred N*** gelang es schließlich, den Beklagten von Gerhard J*** zu trennen und ihn zu beruhigen. Daraufhin verließ Gerhard J*** das Büro, um in der Schweißkabine nach dem Rechten zu sehen. Der Beklagte folgte ihm und es kam in der Schweißkabine neuerlich zu einer mündlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und Gerhard J***. Kurze Zeit später traf auch der Fertigungsleiter Ing.Hans B*** im Werk ein und verständigte die Gendarmerie. Da der Beklagte auch der Aufforderung der Gendarmerie, das Werk zu verlassen, nicht Folge leistete, wurde er abgeführt. Wegen dieses Vorfalles wurde gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt erstattet. + +## Begründung (3) + +Vor diesem Vorfall hatte sich der Beklagte keine Disziplinlosigkeiten zuschulden kommen lassen und immer gute Arbeitsleistungen erbracht. + +Gehard J*** ist Werkmeister im Kesselbau, wo auch der Beklagte beschäftigt ist. Da der Beklagte aber in einer anderen Schicht arbeitet, kommt er mit Gerhard J*** im normalen Arbeitsablauf nicht häufig in Kontakt. + +Das Entlassungsschreiben wurde vom Leiter der Arbeitsvorbereitung Ing.Werner K*** und von Anton T*** unterfertigt. Keiner der beiden ist Organ oder Prokurist der klagenden Partei. Nach Punkt 4 der externen Zeichnungsberechtigungen der klagenden Partei vom 16.Juli 1987 sind Ing.Werner K*** und Anton T*** ermächtigt, ihm Rahmen der ihnen durch ihre Stellenbeschreibung eingeräumten Aufgaben externe Geschäftspapiere, mit denen sie das Unternehmen Dritten gegenüber verpflichten, gemeinsam mit dem Werksleiter Ing.Herbert B*** als Handlungsbevollmächtigten zu zeichnen. Im Fall der Abwesenheit des Ing.Herbert B*** können auch Ing.Werner K*** und Anton T*** kollektiv zeichnen. + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Beklagten zwar eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG anzulasten sei, daß durch diesen Vorfall aber eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit im Betrieb nicht ausgeschlossen sei. Es handle sich nicht um einen Kleinbetrieb mit engeren persönlichen Kontakten; Gerhard J*** arbeite in einer anderen Schicht als der Beklagte und sei auch kein direkter Gesprächspartner des Beklagten in dessen Funktion als Betriebsratsmitglied. Darüber hinaus sei der klagenden Partei im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles eine Weiterbeschäftigung des Beklagten zumutbar. Sowohl die Betriebsfeier als auch der Alkoholkonsum während der Feier sei von der Betriebsleitung geduldet worden und zwar ungeachtet des Umstandes, daß es schon vorher im Anschluß an derartige Feiern zu Reibereien gekommen sei. Als er sich die erhebliche Ehrverletzung habe zuschulden kommen lassen, sei der Beklagte schon stark alkoholisiert gewesen. Im Hinblick auf das bisherige tadellose Verhalten des Beklagten und seine gute Arbeitsleistung sei die einmalige und unter Alkoholeinfluß begangene Entgleisung nicht so schwerwiegend, daß der klagenden Partei eine Weiterbeschäftigung unzumubar wäre. Auch eine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinn des § 121 Z 3 ArbVG sei zu verneinen, weil es sich um einen einmaligen "Ausrutscher" gehandelt habe. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, der Beklagte habe sich eine Tätlichkeit zuschulden kommen lassen, weil er den Werkmeister unter Androhung von Handgreiflichkeiten am Mantel festgehalten habe. Da der Beklagte sein renitentes Verhalten trotz mehrfacher Abmahnung fortgesetzt habe, könne es nicht als einmaliger "Ausrutscher" gewertet werden. Schließlich habe sich der Beklagte sogar der Gendarmerie hartnäckig widersetzt und sei festgenommen worden, was beträchtliches Aufsehen im Betrieb erregen habe müssen, sodaß eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem durch Werkmeister und Fertigungsleiter repräsentierten Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten und der klagenden Partei eine Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht zumutbar sei. + +## Begründung (4) + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist berechtigt. + +Gemäß § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG darf das Gericht der Entlassung - auch nachträglich (§ 122 Abs 3 ArbVG) - nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen im Betrieb tätige oder anwesende Familienmitglieder oder Arbeitnehmer des Betriebes zuschulden kommen läßt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist. Als Tätlichkeit ist jede vorsätzliche gegen den Körper des Angegriffenen gerichtete Handlung zu verstehen. Eine Tätlichkeit braucht nicht erheblich zu sein, es genügt auch eine Ohrfeige, nicht aber schon das Erfassen eines Armes in Verbindung mit der Androhung einer Ohrfeige; eine solche Vorgangsweise kann aber eine "erhebliche Ehrverletzung" sein (siehe Floretta in Floretta-Strasser Komm. ArbVG 863). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat daher der Kläger keine "Tätlichkeit" begangen, als er den Werkmeister am Mantel erfaßte, beschimpfte und mit Tätlichkeiten bedrohte. Hingegen sind die Beschimpfungen und Drohungen des Klägers, auch wenn sie im stark alkoholisierten Zustand erfolgten, als "erhebliche Ehrverletzung" zu qualifizieren. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber auch - anders als das Erstgericht - das Verhalten des Klägers, der sich bisher noch keine Disziplinlosigkeiten zuschulden kommen ließ und gute Arbeitsleistungen erbracht hatte, nicht als einmalige Entgleisung gewertet. Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, ist das Verhalten des Beklagten an dem fraglichen Nachmittag auf eine einzige Ursache - den übermäßigen Alkoholgenuß - zurückzuführen und ist daher nicht als wiederholte Disziplinlosigkeit, sondern als ein einziges einheitliches Fehlverhalten zu beurteilen. Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß der Arbeitgeber nicht nur Betriebsfeiern, sondern auch Alkoholgenuß sowie die Anlegung von "Bierdepots" und den Verkauf von Alkohol durch Arbeitskollegen während der Arbeitszeit duldete, obwohl es im Anschluß an derartige Feiern schon mehrmals zu Reibereien gekommen war, dann machten die vom Beklagten in stark alkoholisiertem Zustand gesetzten und daher auch als weniger gravierend einzustufenden Ehrverletzungen weder eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit unmöglich (insbesondere nach Einführung eines weitere derartige Vorfälle hintanhaltenden Alkoholverbotes) noch kann davon ausgegangen werden, daß der beklagten Partei nach den besonderen Umständen des Falles - einmaliges, durch die Duldung des Alkoholkonsums seitens des Arbeitgebers zumindest mitveranlaßtes Fehlverhalten des Betriebsratsmitgliedes - eine Weiterbeschäftigung des Beklagten unzumutbar war, sodaß auch der generelle Vorbehalt des § 122 Abs 2 ArbVG zum Tragen kommt. + +## Begründung (5) + +Auch das Eventualbegehren auf Kündigung ist nicht berechtigt. Abgesehen davon, daß das einmalige Fehlverhalten des Beklagten - das Nichtbefolgen der wiederholten Aufforderungen, das Werk zu verlassen, ist, wie oben ausgeführt, auf die damalige Alkoholisierung zurückzuführen und daher als einheitliches Fehlverhalten zu werten - nicht als "beharrliche Pflichtverletzung" im Sinne des § 121 Z 3 ArbVG qualfiziert werden kann, ist der klagenden Partei im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten (Billigung des Alkoholkonsums und von Betriebsfeiern) auch aus dem Gesichtspunkt der Arbeitsdisziplin die Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht unzumutbar. + +Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19890712-ogh0002-009oba00188-8900000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19890712-ogh0002-009oba00188-8900000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2062a9b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19890712-ogh0002-009oba00188-8900000-000.md @@ -0,0 +1,35 @@ +--- +id: rj-rjs-099 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA188/89 vom 12.07.1989" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1989-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19890712_OGH0002_009OBA00188_8900000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA188/89 vom 12.07.1989 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 12.07.1989, GZ 9ObA188/89.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-099* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen der Revisionswerber einerseits vom Berufungsgericht bereits verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz neuerlich rügt und andererseits in ebenfalls unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, daß der Kläger während des Krankenstandes sein Auto repariert habe. Nach den Feststellungen war vielmehr der Krankenstand des Klägers ärztlich angeordnet und das Fernbleiben des Klägers von der Arbeit sohin gerechtfertigt (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 67 f). Der Kläger war nicht arbeitsfähig. Da er keine ständige Bettruhe einhalten mußte, konnte er auch für kurze Zeit Besorgungen durchführen, ohne daß der Krankenstand dadurch verlängert worden wäre. Daß der Kläger während seines Krankenstandes, den er entgegen dem Rat seines Arztes ohnehin vorzeitig aufgab, einen PKW repariert hätte, konnten die Vorinstanzen nicht feststellen. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19900131-ogh0002-009oba00005-9000000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19900131-ogh0002-009oba00005-9000000-000.md new file mode 100644 index 0000000..88e23f9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19900131-ogh0002-009oba00005-9000000-000.md @@ -0,0 +1,37 @@ +--- +id: rj-rjs-100 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA5/90 vom 31.01.1990" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1990-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19900131_OGH0002_009OBA00005_9000000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA5/90 vom 31.01.1990 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 31.01.1990, GZ 9ObA5/90.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-100* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Feststellungen des Berufungsgerichtes sind - wie sich aus seiner Beweiswürdigung eindeutig ergibt - in der Richtung zu verstehen, daß am 3. September 1987 eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten W*** stattgefunden hat, daß aber auf Grund der divergierenden und das Berufungsgericht nicht überzeugenden Aussagen nicht festgestellt werden konnte, ob es bei der Auseinandersetzung auch zu Tätlichkeiten kam bzw. wer die Auseinandersetzung begann und wie sie im einzelnen verlief. In der Unmöglichkeit, diesbezüglich positive Feststellungen zu treffen, kann keine - von der Revisionswerberin hilfsweise geltend gemachte - Aktenwidrigkeit liegen. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, aus welchen Gründen ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung (2 Ob 109/74 uva., zuletzt 10 Ob S 241/89). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn eine Tatsachenfeststellung im Widerspruch zu irgendeinem Beweismittel steht (2 Ob 503/79 uva., zuletzt 2 Ob 535/89) oder wenn irgendwelche Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigt werden konnten (7 Ob 236/75 uva, zuletzt 6 Ob 591/83). + +Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Soweit die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge von tätlichen Auseinandersetzungen ausgeht, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab; die Rechtsrüge ist infolgedessen insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeführt. + +Auch den Entlassungsgrund nach § 34 Abs. 2 lit. b VBG, der u.a. grobe Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete umfaßt, wozu auch das behauptete, aber nicht bewiesene Bespucken und Nachwerfen von Gegenständen zählt (vgl. RdW 1986, 349), hat - so wie jeden Entlassungsgrund - der Arbeitgeber zu beweisen (4 Ob 2/80; 4 Ob 87/85 uva). Der Ausnahmetatbestand hinsichtlich ehrverletzender Behauptungen, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (9 Ob A 186/89), liegt hier nicht vor, weil dem Kläger Handlungen vorgeworfen werden, die einem solchen Wahrheitsbeweis naturgemäß nicht zugänglich sind. Da die mangelnde Aufklärbarkeit eines Sachverhalts stets zu Lasten des Beweispflichtigen - hier der beklagten Partei - geht (1 Ob 541/82 ua; ähnlich 4 Ob 69/78 uva., zuletzt 8 Ob 547/89), muß aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Schluß gezogen werden, daß es der beklagten Partei nicht gelungen ist, zu beweisen, daß die Entlassung des Klägers berechtigt erfolgte. Die Tatsache allein, daß es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten wegen mangelhaften Rasenmähens gekommen ist, von der nicht festgestellt werden kann, wer sie begann, und insbesondere auch nicht, ob der Kläger schimpfte und welche Worte er gebrauchte, reicht mangels eines dem Kläger vorwerfbaren Verhaltens für eine gerechtfertigte Entlassung nicht aus. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19900711-ogh0002-009oba00166-9000000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19900711-ogh0002-009oba00166-9000000-000.md new file mode 100644 index 0000000..fda06a9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19900711-ogh0002-009oba00166-9000000-000.md @@ -0,0 +1,65 @@ +--- +id: rj-rjs-101 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA166/90 vom 11.07.1990" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1990-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19900711_OGH0002_009OBA00166_9000000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA166/90 vom 11.07.1990 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.07.1990, GZ 9ObA166/90.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-101* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war seit 1.4.1985 bei der Erstbeklagten, der Helene R*** KG, deren Alleininhaberin die Zweitbeklagte ist, angestellt. Am Vormittag des 18.12.1985 meldete sich der Kläger beim Ehemann der Zweitbeklagten telefonisch krank. Der Kläger litt damals an einem grippalen Infekt mit Fieber und Schnupfen. Um dem Kläger den Weg in die Ordination zu ersparen, suchte ihn sein Hausarzt in seiner Wohnung auf und verschrieb ihm fiebersenkende Mittel. In diesem Zustand war Bettruhe angezeigt und zur Gesundung notwendig. Trotz dieses Zustandes besuchte der Kläger am Abend des 18.12.1985 in Gesellschaft von Freunden die "Motto"-Bar (Disco), eine Art Privatklub; er wurde dort um 21.30 Uhr gesehen und blieb (mindestens) bis etwa Mitternacht. Die Zweitbeklagte sprach - unter anderem auch deswegen - am 19.2.1985 die Entlassung des Klägers aus (die übrigen Entlassungsgründe sowie die Bestreitung der Passivlegitimation der Zweibeklagten sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens). + +Der Kläger behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, und begehrt von den Beklagten zuletzt Zahlung von S 96.245,88 netto sA; daß hievon S 15.464,50 netto sA und S 1.598 netto auf entlassungsunabhängige Ansprüche und S 79.983,38 netto sA auf entlassungsabhängige Ansprüche (Kündigungs- und Urlaubsentschädigung) entfallen, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. + +Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und brachten (im zweiten Rechtsgang ergänzend) vor, der Kläger hätte auf Grund seines Zustands am 18.12.1985 nicht mehr ausgehen dürfen. Das Erstgericht verurteilte die Beklagten im zweiten Rechtsgang mit Endurteil zur Zahlung von S 94.647,88 netto sA und die Erstbeklagte überdies zur Zahlung eines der Zweitbeklagten schon mit rechtskräftigem Teilurteil auferlegten Betrages von S 1.598 netto; es war der Ansicht, der Kläger hätte zwar aus dem Hausbesuch seines Arztes und der Verschreibung fiebersenkender Mittel erkennen müssen, daß er wegen des Fiebers Bettruhe halten müsse; nach der bindenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang erfülle jedoch der Lokalbesuch des Klägers während des Krankenstandes nicht den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. + +## Begründung (2) + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge; es verpflichtete die Beklagten - insoweit unbekämpft - zur Zahlung von S 15.464,50 netto sA zur ungeteilten Hand und die Erstbeklagte zur Zahlung von weiteren S 1.598 netto zur ungeteilten Hand mit der bereits abgesondert verurteilten Zweitbeklagten und wies das Mehrbegehren von S 78.183,38 netto sA ab. Da nunmehr feststehe, daß der Kläger am 18.12.1985 an einem grippalen Infekt mit Fieber (mindestes 37,5oC) gelitten habe und deshalb die Einhaltung von Bettruhe angezeigt gewesen sei, habe der im ersten Rechtsgang vorliegende Sachverhalt eine wesentliche Änderung erfahren, die auch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führe. Der Kläger habe mit dem Besuch des Nachtlokals trotz Fiebers ein Verhalten gesetzt, das geeignet gewesen sei, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und den Heilungsverlauf zu verzögern. Darin liege eine Vertrauensverwirkung im Sinne des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG. Dieser Verstoß des Klägers gegen seine Dienstpflichten sei so schwerwiegend, daß den Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Als erschwerend falle dem Kläger zur Last, daß sich der Vorfall in der Vorweihnachtszeit ereignet habe, in der bekanntermaßen im Schmuck- und Juwelenhandel starker Geschäftsgang herrsche. Die Beklagten wären damals auf den Einsatz der Arbeitskraft des Klägers besonders angewiesen gewesen. Der Kläger erhebt gegen den abweisenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes Revision wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die Entscheidung dahin abzuändern, daß ihm auch der Betrag von S 79.183,38 sA zugesprochen werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. + +Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt. + +Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Es ist zwar richtig, daß zur Frage, ob der Aufenthalt des erkrankten Klägers in einem Nachtlokal auf den Heilungsverlauf tatsächlich nachteilige Auswirkungen hatte, einschlägige Beweisaufnahmen und Feststellungen fehlen. Es genügt aber die bloße Eignung, den Genesungsprozeß zu verzögern (RdW 1987, 268 = WBl 1987, 250; vgl auch Arb 8.449), die schon auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze zu beurteilen ist. Daß aber das Verhalten des Klägers an sich geeignet war, die Wiederherstellung seiner Gesundheit zu verzögern, kann schon nach der Lebenserfahrung nicht zweifelhaft sein. Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat wohl im ersten Rechtsgang die für das Erstgericht bindende (§ 499 Abs 2 ZPO) Rechtsansicht ausgesprochen, daß der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG nicht vorliege, wenn der Kläger am ersten Tag seines Krankenstandes wegen Grippe ein Lokal besucht habe; Bettruhe sei auch bei einem grippalen Infekt nicht zwingend anzunehmen. Dieser Sachverhalt erfuhr im zweiten Rechtsgang nur insofern eine Ergänzung, als dort festgestellt wurde, daß der Kläger Fieber hatte (was wohl schon die im ersten Rechtsgang festgestellte Diagnose eines grippalen Infekts in sich schloß), der Hausarzt ihn in seiner Wohnung aufsuchte und ihm fiebersenkende Mittel verschrieb und Bettruhe angezeigt war. + +## Begründung (3) + +Ob diese Sachverhaltsfeststellungen ein Abgehen von der rechtlichen Beurteilung im ersten Rechtsgang rechtfertigten, bedarf keiner Erörterung, weil eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 499 Abs 2 ZPO durch das Berufungsgericht selbst (JBl 1962, 325; SZ 42/177 = JBl 1970, 627; SZ 55/95 = JBl 1983, 541 = EvBl 1983/13 ua) ohne Bedeutung ist. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich - wenn er nach den bestehenden Anfechtungsvorschriften angerufen werden kann (vgl etwa den früheren § 503 Abs 3 ZPO idF der WGN 1983 und den § 502 Abs 5 ZPO idF vor der WGN 1983) - die rechtliche Beurteilung als letzte Instanz zu überprüfen, so daß es ohne Auswirkungen bleibt, wenn das Berufungsgericht von seiner + +ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist (stRsp; zB SZ 42/177 = + +JBl 1970, 627; Arb 9.200 = ZAS 1975, 27). Das gilt auch dann, wenn + +der Oberste Gerichtshof der in der zweiten Entscheidung des Berufungsgerichtes zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht beitritt (6 Ob 724/78). + +Im vorliegenden Fall ist aber die angefochtene Rechtsansicht der zweiten instanz ohnehin zu billigen. Unter den dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens des Arbeitgebers unwüdrig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muß, der Angestellte werde seine Pflicht nicht mehr getreulich erfüllen, so daß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Entscheidend ist, daß das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hiefür genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt ist nicht erforderlich. Entscheidend ist das Vorliegen der Vertrauensverwirkung (Arb 1o.o72 mwN; SZ 58/94; Arb 10.614 uva). + +## Begründung (4) + +Ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, ist grundsätzlich verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwiderzuhandeln, daß der Krankheitsverlauf negativ beeinflußt und/oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte (Arb 8.449; 10.614; vgl auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 869). Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer vorkommen mag, wird bei der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit nicht ins Gewicht fallen. Mißachtet aber ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so liegt darin eine Vertrauensverwirkung im Sinne des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG (Arb 10.614; ähnlich RdW 1987, 268 = WBl 1987, 250). Der Arbeitgeber muß dann befürchten, daß seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, weil der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern diesen offenbar zuwiderhandelt und damit auch die auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt (Arb 10.614). Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen (RdW 1987, 268 = WBl 1987, 250). Der Kläger hat wegen eines grippalen Infekts mit Schnupfen und Fieber den Hausarzt nicht selbst aufgesucht, sondern zu sich kommen lassen. Der Arzt verschrieb ihm wegen des von ihm festgestellten Fiebers fiebersenkende Mittel. Der Kläger hätte daher, auch wenn eine ausdrückliche ärztliche Anordnung gefehlt haben sollte, wissen müssen, daß er - jedenfalls so weit, als es sich nicht um unbedingt notwendige Verrichtungen handelte - Bettruhe zu halten habe. Diesem Gebot der allgemein üblichen Verhaltensweise während einer Krankheit widersprach es aber grob, daß der Kläger am selben Abend ein Nachtlokal aufsuchte und sich dort bis (mindestens) Mitternacht aufhielt, mußte er doch damit rechnen, daß der Aufenthalt in solchen, erfahrungsgemäß stark verrauchten Räumen während eines grippalen Infekts zu einer zusätzlichen Belastung des Kreislaufs und der Atemwege führen und damit den Heilungsverlauf zumindest beeinträchtigen konnte. Der Kläger hat damit ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, den Krankheitsverlauf nachteilig zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern. Durch dieses Verhalten des Klägers wurden die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers an der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers empfindlich getroffen, herrscht doch in der Vorweihnachtszeit in dem Geschäftszweig der Beklagten erfahrungsgemäß starker Geschäftsgang, so daß sie auf den Einsatz der Arbeitskraft des Klägers besonders angewiesen gewesen wären. + +Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. + +Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19900926-ogh0002-009oba00231-9000000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19900926-ogh0002-009oba00231-9000000-000.md new file mode 100644 index 0000000..64cdd50 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19900926-ogh0002-009oba00231-9000000-000.md @@ -0,0 +1,99 @@ +--- +id: rj-rjs-102 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA231/90 (9ObA232/90) vom 26.09.1990" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1990-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19900926_OGH0002_009OBA00231_9000000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA231/90 (9ObA232/90) vom 26.09.1990 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.09.1990, GZ 9ObA231/90 (9ObA232/90).* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-102* + +## Spruch + +Der Revision wird teilweise Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger (und Widerbeklagte; im folgenden nur: Kläger) war Geschäftsführer der Ing. Helmut L*** GesmbH, über deren Vermögen im November 1988 der Konkurs eröffnet wurde. Die Beklagte (und Widerklägerin; im folgenden nur: Beklagte) übernahm die Mehrzahl der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin und die von dieser nicht mehr zu Ende geführten Aufträge; sie stellte den Kläger als Betriebsleiter eines neu zu gründenden Elektroinstallationsunternehmens ein, kündigte ihn jedoch am 29.3.1989 unter sofortiger Dienstfreistellung zum 30.6.1989. Am 5.4.1989 sprach die Beklagte die Entlassung des Klägers aus, weil er nach seiner Kündigung versucht hatte, drei Arbeitnehmer für die Fa B*** abzuwerben. Der Kläger setzte seine Abwerbungstätigkeit auch nach der Entlassung fort; er lud zwei weitere Arbeitnehmer der Beklagten persönlich bzw brieflich ein, sich mit der Firma B***, bei der er die Leitung einer Installationsgruppe übernehmen werde, um eine Stelle zu bewerben (Beilage 3, 4). Auf die Aufforderung der Beklagten vom 5.4.1989, derartige Abwerbungen zu unterlassen, anwortete der Kläger am 14.4.1989 (Beilage A im verbundenen Akt), daß er sich den Kontakt zu (seinen ehemaligen) Monteuren von der Beklagten nicht verbieten lasse und setzte seine Abwerbungstätigkeit durch mehrere Schreiben (Beilagen 5, 6) an (bereits mündlich angesprochene) Arbeitnehmer der Beklagten fort. + +Der Kläger begehrt von der Beklagten neben anderen Beträgen Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 6.4. bis 30.6.1989 in Höhe von S 73.666 brutto und S 82.166 netto (diese Teilung beruht darauf, daß sein Einkommen in einem Bruttobetrag und ein Konsulentenhonorar geteilt war). + +Die Beklagte begehrt vom Kläger mit der vom Handelsgericht Wien an das Erstgericht überwiesenen und mit der Klage zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Widerklage, den Beklagten schuldig zu erkennen + +1. die Abwerbung von Arbeitnehmern der Beklagten - planmäßig oder mit sittenwidrigen Mitteln - zu unterlassen und ( - dies ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens - ) + +2. festzustellen, daß der Kläger (zur ungeteilten Hand mit der weiterhin beim Handelsgericht Wien belangten Firma B***) für jeden Schaden (einschließlich des entgangenen Gewinnes) aus diesen Abwerbungen hafte. + +Der Kläger habe bei der Abwerbung der Wahrheit zuwider nachteilige Behauptungen über die Beklagte aufgestellt; er wende sich planmäßig an alle Arbeitnehmer der Beklagten und bezwecke mit der Abwerbung nicht so sehr, den Personalstand der Firma B*** aufzustocken, sondern der Beklagten unter Ausnützung des derzeitigen Facharbeitermangels Schaden zuzufügen. + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; sie habe den Kläger wegen seiner Abwerbungsversuche berechtigt entlassen. Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage. Er habe seinen Mitarbeitern nur empfohlen, sich an die Firma B*** zu wenden, sie aber nicht abgeworben. Er sei bisher nicht Dienstnehmer der Firma B*** geworden. + +Das Erstgericht wies das Begehren auf Kündigungsentschädigung mit Teilurteil ab und gab dem Begehren der Widerklage mit "Endurteil" ( - richtig liegt insgesamt ein Teilurteil vor ħ 391 Abs 2 ZPOÜ - ) statt. + +## Begründung (2) + +Da das Beweisverfahren ergeben habe, daß der Kläger schon vor seiner Entlassung beharrlich versucht habe, Arbeitnehmer der Beklagten zur Firma B*** abzuwerben, sei er zu Recht entlassen worden, so daß ihm keine Kündigungsentschädigung gebühre. Zum Unterlassungsbegehren vertrat das Erstgericht nach ausführlicher Wiedergabe der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sittenwidrigen Abwerbung die Ansicht, daß eine Abwerbung unter Behauptung irreführender Angaben über die Verhältnisse der Beklagten nicht erwiesen sei. Das Vorgehen des Klägers und seine Abwerbungsversuche könnten aber nur dahin "ausgelegt" werden, daß er die wirtschaftlichen Grundlagen, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten, schwächen und beeinträchtigen wollte, um ihr dadurch Schaden zuzufügen. Die Beklagte sei durch das Verhalten des Klägers weiterhin gefährdet, habe er doch am 14.4.1989 angekündigt, sich den Kontakt mit seinen ehemaligen Mitarbeitern nicht verbieten zu lassen. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nur teilweise dahin Folge, daß es das Feststellungsbegehren der Widerklage - insoweit unbekämpft - abwies. Im übrigen bestätigte es das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes (der Widerklage) S 50.000 übersteige. Der Kläger habe sich durch das Abwerben von drei Dienstnehmern der Beklagten einer Handlung schuldig gemacht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lasse. Er habe damit seine Treuepflicht verletzt; diese enthalte die Verpflichtung, die Interessen des Dienstgebers und des Betriebes nicht zu schädigen. Das Abwerben fremder Arbeitskräfte verstoße nur dann gegen § 1 UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet werden, so etwa dann, wenn fremde Dienstnehmer planmäßig abgeworben werden, um die Tätigkeit des Mitbewerbers zu beeinträchtigen. Die Unterlassungsklage richte sich gegen den Störer. Sei dieser Dienstnehmer, so sei er passiv legitimiert, wenn er im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt habe. Am geschäftlichen Verkehr nehmen Arbeitnehmer nur dann teil, wenn ihre Tätigkeit maßgeblich auf ihrem eigenen Willen beruhe und nicht nur in untergeordneter Stellung ausgeübt werde. In Wettbewerbsabsicht handle auch derjenige, der den (ihm fremden) Wettbewerb seines Arbeitgebers fördern wolle. Die Wettbewerbsabsicht sei bei Handlungen mit typisch wettbewerblichem Charakter zu vermuten. Das Vorgehen des Klägers sei nach den näheren Begleitumständen eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme, mit der die Tätigkeit der Beklagten systematisch beeinträchtigt werden sollte. Das Verhalten des Klägers verstoße daher gegen § 1 UWG. Wiederholungsgefahr liege vor. + +Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung; er beantragt, die Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren des Klägers in vollem Umfange stattgegeben und die Widerklage der Beklagten vollinhaltlich abgewiesen werde. + +Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt. + +## Begründung (3) + +Nicht berechtigt ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Abweisung des Begehrens auf Kündigungsentschädigung richtet. Der zu diesem Teil der Entscheidung geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erkannt hat (hier: Verletzunge der Prozeßleitungspflicht) nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, ist jetzt auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (9 Ob A 76/89 ua; zuletzt 9 Ob A 330/89). Das Berufungsgericht hätte zwar die Rüge des Klägers, das Erstgericht hätte ihn darüber belehren müssen, einen für eine umstrittene Beweisfrage wesentlichen weiteren Zeugen zu beantragen, als Antrag werten müssen, diesen Zeugen vor dem Berufungsgericht zu vernehmen, weil der Kläger im gesamten Verfahren erster Instanz unvertreten war, so daß er berechtigt war, Neuerungen geltend zu machen (§ 63 Abs 1 ASGG). Da aber dieser Beweisantrag nur eine von drei Abwerbungen vor Beendigung des Dienstverhältnisses betraf, der Kläger also selbst bei Annahme der Richtigkeit seines Standpunktes jedenfalls in zwei weiteren Fällen während seines aufrechten Dienstverhältnisses versucht hat, Arbeitnehmer der Beklagten für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben, hing die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der vom Kläger angestrebten Vernehmung dieses weiteren Zeugen ab. + +Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Dienstnehmer, der während seines aufrechten Dienstverhältnisses bewußt und vorsätzlich einen anderen Dienstnehmer zu bewegen versucht, das Dienstverhältnis zu lösen und in ein Konkurrenzunternehmen einzutreten, die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 1 AngG erfüllt (Arb. 7.851, 7.901; SozM I A/d 1016; RdW 1987, 60; RdW 1988, 172), ist zutreffend. Auf bloße Gespräche unter Arbeitskollegen über die Möglichkeit eines Dienstgeberwechsels, die - je nach Art und Inhalt der Gespräche - keine so schwere Verletzung der Interessen des Dienstgebers sind, daß sie die Entlassung rechtfertigen (SozM I A/d 1016; RdW 1987, 60; RdW 1988, + +172) hat sich das Handeln des Klägers nicht beschränkt, hat er doch als damaliger Vorgesetzter der angesprochenen Dienstnehmer diese unter Hinweis auf eine offene Stelle und höhere Bezahlung ermuntert, sich bei der Firma B*** zu bewerben. Soweit der Kläger ausführt, er habe Dienstnehmer (in allen Fällen) erst nach Beendigung seines Dienstverhältnisses abgeworben, führt er die Revision nicht gesetzmäßig aus. + +Im Sinne einer teilweisen Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen berechtigt ist jedoch die Revision, soweit sie sich gegen die Stattgebung des auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsbegehrens der Widerklage richtet. + +## Begründung (4) + +Grundsätzlich ist das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers erlaubt. Oftmals kann ein Unternehmer nur dann tüchtige Mitarbeiter und Arbeitnehmer einstellen, wenn er sie vom Mitbewerber zu sich herüberzieht; die damit verbundene Beeinträchtigung des Mitbewerbers folgt aus dem Wesen des Wettbewerbs. Das Ausspannen fremder Arbeiter oder Angestellter oder sonstiger von einem Mitbewerber Beschäftigter wird auch nicht dadurch unzulässig, daß man ihnen vorteilhaftere Bedingungen anbietet, entspricht doch gerade dies dem Leistungswettbewerb. Jeder Beschäftigte hat das Recht, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern; es kann daher niemals sittenwidrig sein, wenn ein Unternehmer diesem Wunsch entgegenkommt, mag er den Arbeitnehmer dabei auch veranlassen, sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis zu kündigen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 595 ff § 1 dUWG Rz 583 und 586; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 82; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 213 f; Arb. 8.781 = ÖBl 1970, 72 mwN; ÖBl 1971, 122; ÖBl 1975, 113; 4 Ob 119/88). + +## Begründung (5) + +Das Abwerben fremder Beschäftigter verstößt aber dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden (Baumbach-Hefermehl aaO 595 ff, Rz 583 bis 585, 587 bis 589; Koppensteiner aaO 214; SZ 34/86; ÖBl 1975, 113 mwN; 4 Ob 119/88). Daß der Beklagte verwerfliche Mittel angewendet hat, wurde von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen. Aus der Beilage 5 und 6 geht allerdings hervor, daß der Kläger zwei Arbeitnehmern der Beklagten am 17.5.1989 mitgeteilt hat, einige seiner Kollegen hätten sich bereits für die Firma B*** entschieden; ob aber diese Behauptung irreführend war, wurde nicht festgestellt; in der Widerklage hatte die Beklagte vorgebracht, der Kläger habe wahrheitswidrig behauptet, daß bereits einige Mitarbeiter der Beklagten gekündigt hätten und zur Firma B*** gegangen seien. Verwerfliche Ziele werden mit der Abwerbung verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist jedoch als solcher wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen (dazu allgemein Baumbach-Hefermehl aaO 144 f EinlUWG Rz 121). Die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden konkretisierung. Es muß ein subjektives Unrechtselement dazutreten, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seiner Mitbewerber durch - allenfalls auch "systematisch" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und jene dadurch zu schädigen (vgl ÖBl 1965, 116; ÖBl 1966, 13; ÖBl 1971, 122; 4 Ob 119/88). Das Vorgehen muß eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen läßt, daß der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will. Für ein gezieltes Vorgehen spricht es, daß ohne Rücksicht auf andere Möglichkeiten, die der Arbeitsmarkt bietet, gerade Beschäftigte eines bestimmten Unternehmens abgeworben werden. Auch spricht es für eine gezielte Aktion, wenn zahlreiche Beschäftigte eines Mitbewerbers abgeworben werden; andererseits ist aber die Zahl der Abgeworbenen für sich allein nicht entscheidend. Die Umstände des Einzelfalles sind maßgebend und hiebei insbesondere die Größe der Unternehmen der Mitbewerber, die Lage des Arbeitsmarktes und der Grad des Wettbewerbes maßgebend (Baumbach-Hefermehl aaO 597 f, Rz 588). Im übrigen gelten aber für die Beurteilung der Unlauterkeit einer Abwerbung die schon vom Erstgericht zutreffend aufgezeigten allgemeinen Grenzen zwischen zulässigem Leistungswettbewerb und unlauterem Behinderungswettbewerb (vgl ÖBl 1977, 93; ÖBl 1981, 47; ÖBl 1987, 67). Entscheidend für diese Abgrenzung ist, daß die Behinderung keine bloße Folge zulässigen Leistungswettbewerbs, sondern eine Folge unlauterer Abwerbungsmittel oder unlauterer Zielsetzungen des Abwerbenden ist. + +## Begründung (6) + +Die Anwendung des § 1 UWG setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten voraus, doch genügt es, falls der Störer (hier: der Abwerbende) nicht selbst Mitbewerber ist, daß er in der Absicht handelt, einen fremden Wettbewerber zum Nachteil von dessen Mitbewerbern zu fördern. Auf diese Weise können auch Personen in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einbezogen werden, die miteinander nicht konkurrieren; schalten sie sich in den Wettbewerb anderer ein, steht ihr Verhalten dem des Wettbewerbers gleich, den sie zu fördern beabsichtigen (Baumbach-Hefermehl aaO 187, EinlUWG Rz 233). Die Handlungen von Betriebsangehörigen sind Wettbewerbshandlungen, wenn sie der Förderung des Wettbewerbs des Unternehmens dienen. Während bei Handlungen mit typisch wettbewerblichem Charakter oder bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses die Wettbewerbsabsicht schon nach der Lebenserfahrung zu vermuten ist, bleibt im Falle der Förderung fremden Wettbewerbs für eine solche tatsächliche Vermutung kein Raum. Der Kläger muß hier die Absicht des Beklagten nachweisen, daß dieser zu Gunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers in den Wettbewerb eingreifen wollte (Kuderna, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen durch eine Konkurrenzklausel gebundene Arbeitnehmer in FS + +Weißenberg 287 ff Ä290Ü; ÖBl 1977, 117; ÖBl 1983, 13; WBl 1988, 99 uva). + +Für die Beurteilung der Frage, ob der Förderer fremden Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 1 UWG gehandelt hat, sind die Verhältnisse desjenigen maßgebend, dessen Wettbewerb gefördert wird. Zum Bereich des geschäftlichen Verkehrs zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient, der auch ein fremder sein kann (Baumbach-Hefermehl aaO 176 EinlUWG Rz 208). Mit anderen Worten: + +Handeln "im geschäftlichen Verkehr" setzt nicht voraus, daß der Handelnde das eigene "Geschäft" fördern will. Auch wer zu Gunsten dritter "Wirtschaftstreibender" in den Marktablauf eingreift, handelt im geschäftlichen Verkehr (Koppensteiner aaO 26). Ob für Arbeitnehmer die Einschränkung zu machen ist, daß ihre Tätigkeit insofern selbständig sein muß, als diese auf einem zumindest mitbestimmenden, für die Störung maßgeblichen Willen beruht und nicht etwa nur in untergeordneter Stellung ausgeübt wird (so Kuderna aaO 289), kann diesmal auf sich beruhen, da der Kläger als Betriebsleiter der Beklagten und außerdem unter Behauptung einer künftigen leitenden Stellung bei dem geförderten Unternehmen gehandelt hat. + +## Begründung (7) + +Das Erstgericht hat die Unlauterkeit des Vorgehens des Klägers damit begründet, daß sein Vorgehen und seine Abwerbungsversuche nur in der Richtung "ausgelegt" werden könnten, die Wettbewerbsfähigkeit seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin zu schwächen und ihr dadurch Schaden zuzufügen. Diese - in den Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgenommene - Begründung läßt nicht erkennen, ob das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht eine Schädigungsabsicht des Klägers aus seinem Verhalten (mehrere Abwerbungsversuche; einige unmittelbar nach der Kündigung) erschlossen und festgestellt oder nur den objektiven Sachverhalt rechtlich beurteilt hat. Der Kläger hat diese Unklarheit in der Berufung ausdrücklich gerügt und vorsichtshalber sowohl den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung (der gegen die Festster xag einer solchen Schädigungsabsicht gerichtet war) als auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge zur Widerklage nicht erledigt, ohne daß dies der Kläger in der Revision bemängelt hat. Diese Unterlassung kann ihm jedoch hier nicht schaden, da nicht feststeht, ob das Erstgericht eine Tatsachenfeststellung (die unbekämpft geblieben wäre) getroffen hat oder (wegen der typischen - auch mit lauteren Abwerbungen verbundenen - Folgen) nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine Schädigungsabsicht angenommen hat. Auch wurde nicht festgestellt, ob der Kläger bei seinem Vorgehen in der Absicht gehandelt hat, den Wettbewerb der Firma B*** zu fördern. Die Feststellung der Wettbewerbsabsicht ist aber ebenso wie die Feststellung einer Schädigungsabsicht Tatfrage (ÖBl 1983, 13; ÖBl 1984, 102; ÖBl 1987, 23; ÖBl 1990, 18). Der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht ist nur zu entnehmen, daß die Vorgangsweise des Klägers eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme war, mit der die Beklagte "systematisch" beeinträchtigt werden sollte. Das setzt aber wiederum die Feststellung voraus, daß der Kläger die Beklagte ( - zugleich in Förderung des Wettbewerbs seiner künftigen neuen Arbeitgeberin handelnd - ) durch die Abwerbung schädigen wollte. Die Zahl der Abwerbungen und das spontane Vorgehen des Klägers unmittelbar nach seiner Kündigung sind zwar ein Indiz für eine solche Absicht, sie machen aber eine - in zweiter Instanz noch + +überprüfbare - Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes über die - Unlauterkeit begründenden - Absichten des Klägers nicht entbehrlich, zumal eine wegen entsprechender wirtschaftlicher Bedürfnisse der Firma B*** nach Arbeitskräften allenfalls zulässige Abwerbung objektiv dieselben Folgen hätte und daher ein bloßer rechtlicher Schluß aus der Schadenszufügung auf eine Schädigungsabsicht nicht statthaft ist. + +## Begründung (8) + +Auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr hat sich der Kläger bisher nicht berufen. Er hat zur Widerklage lediglich auf seine Äußerung im Sicherungsverfahren (AS 11 des verbundenen Aktes) verwiesen; dort brachte er nur vor, daß es über einen konkreten Posten bei der Firma B*** nur Gespräche gegeben habe, die keinen Abschluß gefunden hätten. Im übrigen behauptet der Kläger nach wie vor, zur beanstandeten Vorgangsweise berechtigt gewesen zu sein, hat er doch der Beklagten mitgeteilt, er lasse sich den Kontakt zu (seinen ehemaligen) Monteuren nicht verbieten. Im Zweifel ist daher vom Fortbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Entgegen der Annahme des Erstgerichtes können zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen (§ 24 UWG). Die Gefährdung des Anspruchs muß also nicht bescheinigt sein. + +Da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, die Unlauterkeit der Abwerbungsversuche des Klägers abschließend zu beurteilen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfange des Unterlassungsbegehrens (Punkt II Abs 1 des Ersturteils) einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen. + +Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19901107-ogh0002-009oba00254-9000000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19901107-ogh0002-009oba00254-9000000-000.md new file mode 100644 index 0000000..054c278 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19901107-ogh0002-009oba00254-9000000-000.md @@ -0,0 +1,67 @@ +--- +id: rj-rjs-103 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA254/90 vom 07.11.1990" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1990-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19901107_OGH0002_009OBA00254_9000000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA254/90 vom 07.11.1990 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 07.11.1990, GZ 9ObA254/90.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-103* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war seit 1.10.1983 beim Beklagten, der eine Fahrschule betreibt, als Fahrlehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ende April 1989 kündigte er das Dienstverhältnis zum 31.5.1989 auf und trat in der Folge am 8.5.1989 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus. Anläßlich der Kündigung erklärte der Kläger dem Beklagten, daß er wöchentlich den Freitag als Postensuchtag in Anspruch nehmen wolle; ob der Beklagte damit einverstanden war, ist nicht erweislich. Schon vorher hatte ihm ein anderer Fahrschulbesitzer zu konkreten Bedingungen eine Stelle als Fahrlehrer angeboten. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende April/Anfang Mai 1989 nahm er das Anbot an, ab 1.6.1989 in dieser Fahrschule zu arbeiten, wo er auch jetzt noch tätig ist. + +Am 2.5.1989 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er Freitag, den 5.5.1989, wieder als Postensuchtag in Anspruch nehmen wolle. Damals hatte der Beklagte aber bereits erfahren, daß der Kläger schon einen fixen Dienstvertrag abgeschlossen hatte. Er lehnte deshalb dieses Ansinnen unter Hinweis auf den neuen Arbeitsplatz des Klägers ab und fügte hinzu, für ihn habe es den Anschein, als wolle der Kläger nur ein verlängertes Wochenende. Dieser beharrte auf seinem Recht auf Postensuchtage unabhängig davon, ob er schon eine fixe Anstellung habe oder nicht. Am Morgen des 5.5.1989 begehrte der Kläger neuerlich, diesen Tag als Postensuchtag freizubekommen, worüber es zu einem Streit kam. Der Beklagte warf dem Kläger unter Hinweis darauf, daß er den Postensuchtag nicht benötige und den Umstand, daß er zu Weihnachten Geschenke erhalten habe, vor, daß er ein Schmarotzer sei. Dieser entgegnete, daß er sich das nicht sagen lassen müsse, trat auf eine bei dem Gespräch anwesende Arbeitskollegin zu und sagte: "Hast Du das gehört". Hierauf richtete der Beklagte an den Kläger die Worte: "Wiegle mir meine Angestellten nicht auf". + +In der Folge verließ der Kläger das Büro und arbeitete den ganzen Tag weiter. Am Morgen des folgenden Montag, den 8.5.1989, erkundigte er sich beim zuständigen Leiter der Amtsstelle der Kammer für Arbeiter und Angestellte, ob er wegen der Äußerungen des Beklagten am 5.5.1989 zum vorzeitigen Austritt berechtigt sei. Dieser legte dem Kläger die rechtlichen Schwierigkeiten dar und überließ ihm die Entscheidung, ob er austreten wolle oder nicht. Hierauf fuhr der Kläger in den Betrieb des Beklagten und erklärte ihm gegenüber unter Hinweis auf den Vorfall vom 5.5.1989 seinen vorzeitigen Austritt. + +Der Kläger und der Beklagte waren schon seit längerer Zeit miteinander per "Du"; sie hatten gemeinsam als Fahrlehrer in der Fahrschule gearbeitet, als diese noch den Eltern des Beklagten gehörte. Der Umgangston zwischen den Angestellten und dem Beklagten ist "locker". + +Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage insgesamt S 111.368.24 sA, wovon im Revisionsverfahren noch S 109.473,04 an austrittsabhängigen Ansprüchen strittig sind. + +Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Kläger habe keinen Anspruch auf Postensuchtage gehabt, weil er bereits ein fixes Dienstverhältnis abgeschlossen hatte. Unter den gegebenen Umständen könnten seine Äußerungen nicht als erhebliche Ehrverletzung beurteilt werden, die den Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte; dieser sei überdies verspätet erklärt worden. + +Das Erstgericht wies die im Revisionsverfahren noch strittigen Ansprüche ab. + +## Begründung (2) + +Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es teilte die Meinung des Erstgerichtes, der Kläger habe keinen Anspruch auf Postensuchtage gehabt, weil er bereits ein neues Dienstverhältnis eingegangen habe; der Anspruch auf Freistellung zur Suche eines neuen Dienstpostens sei nämlich zweckbestimmt. Bedenke man, daß die unberechtigte Geltendmachung von Freizeit zur Postensuche die inkriminierten Äußerungen des Beklagten erst ausgelöst hätten, so komme dem Ausdruck "Schmarotzer", mit dem nur ein bestimmtes Verhalten des Klägers qualifiziert worden sei, das den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe, nicht die Bedeutung einer erheblichen Ehrverletzung zu. Das Schwergewicht seiner Begründung legte das Berufungsgericht allerdings darauf, daß der Kläger seine Austrittserklärung verspätet, nämlich erst Montag früh nach Einholung von Erkundigungen abgegeben habe. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens abzuändern. Der Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt. + +Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht der Unterinstanzen, er habe unberechtigt Postensuchtage geltend gemacht; er verweist darauf, daß er weder verpflichtet sei, nähere Angaben darüber zu machen, zu welchem Zweck er diese benötige, noch dem Arbeitgeber hierüber Beweise vorzulegen. + +Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen erübrigt sich, weil der Kläger nicht wegen der angeblich unberechtigten Weigerung der Gewährung weiterer Postensuchtage, sondern wegen der am 5.5.1989 erfolgten beleidigenden Äußerungen des Beklagten anläßlich des Streits hierüber vorzeitig ausgetreten ist und nur auf diese Äußerungen das Klagebegehren stützt. + +Bei der Beurteilung, ob bestimmte Äußerungen als erhebliche Ehrverletzung anzusehen sind, die zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen, kommt es darauf an, ob die Handlung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, und im konkreten Fall diese Wirkung gehabt hat; dies ist aus der Reaktion des Betroffenen zu schließen (Arb. 5.515, 5.771, 6.144, 6.352, 7.681, 10.106 uva); hiebei ist auch der Umgangston im betreffenden Personenkreis und das bisherige Verhältnis der Vertragspartner mitzuberücksichtigen (Arb. 7.854 ua). + +Als erheblich ist eine Ehrverletzung dann anzusehen, wenn sie von solcher Art ist und unter solchen Umständen erfolgte, daß ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten kann. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bildet auch im Bereich des vorzeitigen Austritts eine unabdingbare Voraussetzung des Beendigungsrechtes (Arb. 6.352, 7.854, 10.106 ua). Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, insbesondere das vorausgegangene Verhalten des Arbeitnehmers mitzuberücksichtigen (Arb. 5.515, SozM I A/d S 969). + +## Begründung (3) + +Der Beklagte hat dem Kläger unter Hinweis auf konkrete Umstände, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Widerspruch stehen, vorgeworfen, ein "Schmarotzer" zu sein. Diese Äußerung kann im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Beklagte wußte, daß der Kläger keinen Postensuchtag mehr benötigte, weil er bereits eine fixe Anstellung hatte, und dem üblichen "lockeren" Umgangston zwischen den Streitteilen, nicht als erhebliche Ehrverletzung qualifiziert werden, die der Kläger nur mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten konnte. Umstände, die aus besonderen Gründen einen weiteren Postensuchtag allenfalls erfordert hätten, wurden vom Kläger nicht vorgebracht und hat das Verfahren derartige Anhaltspunkte auch nicht ergeben. Gleiches gilt für den Vorwurf des "Aufwiegelns", der vom Kläger unter den gegebenen Umständen nur dahin verstanden werden konnte, nicht andere Dienstnehmer zu seiner Unterstützung in den Streit miteinzubeziehen. + +Die Äußerungen des Beklagten vom 5.5.1989 berechtigten demnach den Kläger nicht zum sofortigen Austritt wegen erheblicher Ehrverletzung iSd § 26 Z 4 AngG. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist daher unerheblich, so daß sich eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt. + +Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19901121-ogh0002-009oba00274-9000000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19901121-ogh0002-009oba00274-9000000-000.md new file mode 100644 index 0000000..02a82d6 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19901121-ogh0002-009oba00274-9000000-000.md @@ -0,0 +1,59 @@ +--- +id: rj-rjs-104 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA274/90 vom 21.11.1990" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1990-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19901121_OGH0002_009OBA00274_9000000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA274/90 vom 21.11.1990 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.11.1990, GZ 9ObA274/90.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-104* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger wurde am 1.August 1981 bei der S*** Z*** G*** MBH als Chefchemiker angestellt. Mit Dienstvertrag vom 4. Jänner 1983 verpflichtete sich der Kläger, sowohl kurzfristig als auch dauernd in anderen Fabriken der Gesellschaft tätig zu sein. Als Dienstort wurde zunächst Leopoldsdorf bestimmt. Am 28.April 1987 wurde vertragsgemäß Enns als neuer Dienstort bestimmt. Zum Aufgabenkreis des Klägers gehörte an beiden Betriebsstätten die Überwachung des Betriebes der Kläranlage. Mit Schreiben vom 10. Februar 1988 wurde der Kläger gebeten, für ca. zwei Wochen an einem Projekt der T*** Z*** mitzuwirken. Zu diesem Zeitpunkt war allgemein bekannt, daß es zu einer Fusion der beiden Unternehmen kommen werde. Auf Grund dieser Aufforderung erklärte sich der Kläger bereit, aushilfsweise in Tulln tätig zu sein. Da diese Tätigkeit nach seiner Ansicht eine Erweiterung seines bisherigen Aufgabenbereiches herbeiführte, forderte der Kläger am 17. März 1988 eine Gehaltserhöhung, die jedoch vom Geschäftsführer der beklagten Partei abgelehnt wurde. Am 25.März 1988 wurde nach längeren Verhandlungen anläßlich der geplanten Schließung der Z*** ENNS ein Sozialplan erstellt. Dieser enthielt unter anderem Abfertigungsregelungen für Arbeitnehmer, die nach der Schließung am 31.März 1988 von der beklagten Partei nicht weiterbeschäftigt werden konnten. Die Leistungen aus dem Sozialplan kamen ihnen nur zugute, wenn sie einer einvernehmlichen Lösung ihrer Arbeitsverhältnisse zustimmten. Dem Kläger wurde am 30.März 1988 von der beklagten Partei mitgeteilt, daß er in der TULLNER Z*** weiterbeschäftigt werde. Da der Kläger hiemit nicht einverstanden war, protestierte er mit Schreiben vom 31.März 1988 gegen die vertragswidrige Versetzung nach Tulln und bot der beklagten Partei die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses an. Die beklagte Partei stimmte nicht zu. Der Kläger begann daraufhin am 1.April 1988 seine Tätigkeit in Tulln unter Protest. Dem Kläger wurde weiterhin seine Dienstwohnung in Enns zur Verfügung gestellt; er konnte Tagessätze und Fahrtkosten verrechnen. Seine Aufgabe bestand in der Planung einer Abwasseranlage. Nach Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger bestimmte die beklagte Partei mit Schreiben vom 4.Mai 1988 als neuen Dienstort ab 16.Mai 1988 Leopoldsdorf. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 6.Mai 1988 neben der Kündigung zum 30. November 1988 seinen vorzeitigen Austritt zum 30.November 1988 und machte als Gründe längerdauernde eklatante Vertragsverstöße geltend (Verleihung gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Arbeitnehmers an eine andere Firma; vertragswidrige Erweiterung des Aufgabenbereiches; Nichtbeistellung einer Dienstwohnung). Trotz seiner Versetzung nach Leopoldsdorf schloß der Kläger die Arbeiten in der TULLNER Z*** ab. In Leopoldsodrf erhielt er sofort eine Dienstwohnung. + +## Begründung (2) + +Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines Betrages von 126.750 S sA an Abfertigung, weil die vertragswidrige Versetzung nach Tulln nicht als Weiterbeschäftigung anzusehen sei und daher für ihn die Abfertigungsregelungen des Sozialplanes zur Anwendung kämen. Die Z*** TULLN sei am 1.April 1988 keine Betriebsstätte der S*** Z*** G*** MBH gewesen; weiters habe er in Tulln Aufgaben erhalten, die auch in das Arbeitsgebiet eines Zivilingenieurs gefallen seien; schließlich sei ihm in Tulln vertragswidrig keine Dienstwohnung beigestellt worden. Während seiner Tätigkeit in Tulln habe der Kläger seine Dienstwohnung behalten und sei zwischen Enns und Tulln bzw. zwischen Tulln und Wien, wo er eine Wohnung besitze, "gependelt". Die beklagte Partei habe ihm die Fahrtspesen und Tagessätze gezahlt, aber keine Aufenthaltskosten ersetzt. + +Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die beklagte Partei sei an einer Weiterbeschäftigung des Klägers interessiert gewesen. Die TULLNER Z*** sei zwar am 1.April 1988 keine Betriebsstätte der beklagten Partei gewesen, es sei aber damals die Fusion kurz bevorgestanden. Bis zur Versetzung nach Leopoldsdorf sei Enns der Dienstort des Klägers gewesen. Der Kläger habe seine Dienstwohnung in Enns behalten. Die beklagte Partei habe auch alle Kosten, die infolge des "Pendelns" zwischen Tulln und Enns bzw. Tulln und Wien angefallen seien, übernommen. Es sei nicht möglich gewesen, dem Kläger kurzfristig eine Dienstwohnung in Tulln zur Verfügung zu stellen. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Regelungen des Sozialplanes nur für Arbeitnehmer gelten, die von der beklagten Partei überhaupt nicht mehr beschäftigt würden. Der Kläger sei aber von der beklagten Partei weiterbeschäftigt worden und habe erst am 6.Mai 1988 zum 30. November 1988 seinen Austritt erklärt, obwohl innerhalb dieser Frist von der beklagten Partei - wie vorher angekündigt - der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt worden sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und teilte dessen Auffassung, der Austritt sei nicht berechtigt gewesen. Einerseits sei im Hinblick auf das bestehende Naheverhältnis zwischen der TULLNER Z*** und der beklagten Partei die Arbeitsleistung tatsächlich nicht für einen fremden Betrieb erbracht worden; andererseits habe die beklagte Partei nach Verhandlungen den vom Kläger nicht akzeptierten Zustand innerhalb einer objektiv angemessenen Frist beseitigt. Im übrigen ergebe sich aus der - ohne besonderen Grund vorgenommenen - Befristung des Austrittes mit 30. November 1988, daß dem Kläger die Weiterleistung der Dienste nicht unzumutbar gewesen sei. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu Unrecht wendet sich der Revisionwerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. + +## Begründung (3) + +Zweck des Sozialplanes ist es gemäß § 109 Abs 3 ArbVG, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern. Berücksichtigt man diesen Zweck bei Auslegung des im Sozialplan gebrauchten Begriffes "Weiterbeschäftigung", dann ist zwar darunter grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen zu verstehen, doch führen geringfügige, vorübergehende und im Zusammenhang mit der Betriebsänderung kaum vermeidbare Abweichungen nicht dazu, eine Weiterbeschäftigung im Sinne des Sozialplanes nicht mehr anzunehmen. Mit dem durch die Schließung der ENNSER Z*** bedingten vorübergehenden Einsatz des Klägers in der TULLNER Z*** hat die beklagte Partei bei Anwendung dieser Grundsätze weder die Weiterbeschäftigung des Klägers im Sinne des Sozialplanes verweigert noch wesentliche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 26 Z 2 AngG verletzt. + +Daß der Kläger als bisher mit der Überwachung des Betriebes von Kläranlagen beschäftigter Chemiker nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm übertragene Planung einer Kläranlage für die TULLNER Z*** auszuführen, hat er nicht einmal behauptet (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 214). Da auch im Dienstvertrag, in dem das Tätigkeitsgebiet des Klägers lediglich mit "Chefchemiker" umschrieben ist, eine Einschränkung auf bloße Überwachungstätigkeit nicht zu entnehmen ist, hat die beklagte Partei mit der Übertragung einer Planungsarbeit, die den Kläger nicht überforderte und bei der er seine Kenntnisse als Chemiker und die bei Überwachung der Kläranlagen gewonnenen Erfahrungen verwerten konnte, die Grenzen ihres Weisungsrechtes nicht überschritten. Da der Kläger nach dem Dienstvertrag verpflichtet war, sowohl kurzzeitig als auch dauernd in einer anderen Fabrik des Unternehmens tätig zu sein und - wie allgemein bekannt war - die seit längerem geplante Fusion der S*** Z*** G*** MBH mit der TULLNER Z*** unmittelbar + +bevorstand, verstieß auch die Beschäftigung in der TULLNER Z*** bei einer am Zweck der Regelung orientierten Auslegung nicht gegen den Dienstvertrag und war entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht als vertragswidriges Verleihen an ein fremdes Unternehmen anzusehen. Weiters wurden wesentliche Interessen des Klägers auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihm die beklagte Partei für seinen kurzfristigen Einsatz in Tulln nicht eine Dienstwohnung zur Verfügung stellte, da sie ihm weiterhin die Dienstwohnung in Enns beließ und für seine Tätigkeit in Tulln Fahrtkosten und Tagessätze bezahlte. Bei Bewertung der Tätigkeit des Klägers in der TULLNER Z*** ist schließlich zu + +berücksichtigen, daß er unmittelbar vor Schließung des Betriebes in Enns mit seiner Zustimmung 14 Tage dort eingesetzt worden war. Zieht man schließlich auch noch in Betracht, daß die beklagte Partei dem Verlangen des Klägers auf genaue Einhaltung der Bestimmungen seines Dienstvertrages durch die mit Schreiben vom 4. Mai 1988 angekündigte Versetzung nach Leopoldsdorf unter Beistellung einer Dienstwohnung zum 16.Mai 1988 ohnehin Rechnung trug, dann lag weder ein Grund für einen berechtigten Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG vor noch waren die Voraussetzungen - keine Weiterbeschäftigung - für die Inanspruchnahme der im Sozialplan vorgesehenen Abfertigungsregelungen gegeben. + +Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910410-ogh0002-0090oba0035-9100000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910410-ogh0002-0090oba0035-9100000-000.md new file mode 100644 index 0000000..df08af1 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910410-ogh0002-0090oba0035-9100000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-105 +batch: 1 +title: "OGH 9Oba35/91 vom 10.04.1991" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1991-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19910410_OGH0002_0090OBA0035_9100000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9Oba35/91 vom 10.04.1991 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.04.1991, GZ 9Oba35/91.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-105* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Entscheidungsgründe: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910508-ogh0002-009oba00073-9100000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910508-ogh0002-009oba00073-9100000-000.md new file mode 100644 index 0000000..30989c1 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910508-ogh0002-009oba00073-9100000-000.md @@ -0,0 +1,61 @@ +--- +id: rj-rjs-106 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA73/91 vom 08.05.1991" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1991-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19910508_OGH0002_009OBA00073_9100000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA73/91 vom 08.05.1991 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 08.05.1991, GZ 9ObA73/91.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-106* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war seit 1.Juni 1985 beim Beklagten als Kundendienstberater angestellt. Das Dienstverhältnis endete am 20. September 1989 durch vorzeitigen Austritt. + +Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den der Höhe nach außer Streit gestellten Betrag von S 140.618 brutto sA an restlichem Gehalt, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Der Beklagte habe ihm das Gehalt für August 1989 trotz Nachfristsetzung nicht auf sein Gehaltskonto überwiesen. + +Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Da sich der Kläger ständig in den Krankenstand begeben habe, ohne daß hiefür erkennbar genügende Gründe vorhanden gewesen seien, habe sich der Beklagte entschlossen, das Gehalt des Klägers durch Barzahlung zu berichtigen. Aus diesem Grunde sei das Gehalt nicht wie bisher auf das Gehaltskonto des Klägers überwiesen, sondern im Unternehmen für den 31. August 1989 zur Barauszahlung bereitgehalten worden. Der Kläger sei an diesem Tag jedoch nicht zur Arbeit erschienen, sondern habe sich krank gemeldet. Er habe das in einem Kuvert befindliche Geld auch in der Folge trotz entsprechenden telefonischen Hinweises nicht abgeholt. Dazu wäre er aber in der Lage gewesen, da er die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Erst am 22.September 1989 habe der Kläger eine Bescheinigung übermittelt, aus der zu ersehen gewesen sei, daß er bis 20.September 1989 arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest: + +Im Betrieb des Beklagten wurde den Dienstnehmern je nach Vereinbarung das Gehalt entweder bargeldlos überwiesen oder bar ausgezahlt. Der Kläger erhielt sein Monatsgehalt seit seinem Eintritt in das Unternehmen des Beklagten über das von ihm bekanntgegebene Girokonto. Am 30. August 1989 erklärte der Beklagte dem Kläger im Zuge einer Auseinandersetzung, daß sein Gehalt ab sofort zur Abholung (am 31.August 1989) im Betrieb bereit liege. Am 31.August 1989 erschien der Kläger nicht zur Arbeit; er wurde krank geschrieben. Der Beklagte überwies das August-Gehalt nicht mehr auf das Gehaltskonto des Klägers, sondern hielt es in seinem Safe zur Abholung bereit. + +Anläßlich eines Telefonates Anfang September 1989 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er sein Gehalt abholen könne. Mit Schreiben vom 14.September 1989 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist bis 20.September 1989, 16.00 Uhr, bis zu der das Gehalt in seinen Händen zu sein habe, widrigenfalls er vorzeitig austreten werde. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 18. September 1989, daß es nicht an ihm liege, daß er das Geld noch nicht in Händen habe, da der Kläger Ende des Monats nicht im Betrieb gewesen sei. Mit Schreiben vom 20.September 1989 erklärte der Kläger seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 26 AngG. Er war vom 31.August 1989 bis 20.September 1989 ärztlich krank geschrieben. Sein August-Gehalt erhielt er erst mit der Endabrechnung im Oktober 1989. + +## Begründung (2) + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte durch seine Vorgangsweise den Gehaltsanspruch des Klägers zumindest fahrlässig geschmälert habe. Der Beklagte habe dazu selbst erklärt, daß er die bisher geltende Vereinbarung der Gehaltsauszahlung auf das ihm bekanntgegebene Konto des Klägers eigenmächtig geändert habe. Abgesehen davon wandle sich die Lohnforderung von einer Holschuld zu einer Schickschuld im Sinne des § 905 Abs 2 ABGB, wenn der Dienstnehmer vom Dienstort abwesend sei. Der nach dem Setzen einer Nachfrist erklärte Austritt des Klägers sei daher als gerechtfertigt anzusehen. + +Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte dem Kläger das Gehalt nicht "ungebührlich" vorenthalten habe wollen. Das Geld sei für den Kläger vorbehaltlos zur Verfügung gestanden, die Meinungsdifferenz habe sich lediglich auf die Art der Auszahlung bezogen. Der Kläger hätte jedenfalls bereits am 31.August 1989 im Besitz des Geldes gewesen sein können, da es ihm möglich gewesen wäre, eine bevollmächtigte Hilfsperson in den Betrieb des Beklagten zu entsenden. Auch während der Dauer des Krankenstandes hätte er seine Bank nicht persönlich aufsuchen können. Ein Recht auf vorzeitigen Austritt habe er durch das Beharren auf seinen nicht begründeten "Justamentstandpunkt" nicht erworben. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. + +Die Revision ist berechtigt. + +## Rechtliche Beurteilung + +Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien vereinbart war, daß die monatlichen Gehaltszahlungen durch Überweisung auf ein Girokonto des Klägers erfolgen sollten und sich der Beklagte durch mehr als vier Jahre ausnahmslos an diese Vereinbarung gehalten hat. Soweit er diesbezüglich in seiner Berufung einen "sekundären Verfahrensmangel" geltend macht, sind ihm die Feststellungen des Erstgerichts entgegenzuhalten. Während die Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts nach der Verkehrssitte an sich eine Holschuld ist, ist die Schuld des Beklagten zur Gehaltszahlung auf Grund dieser Überweisungsvereinbarung eine Schickschuld geworden (vgl. Arb 10.642 mwH). Das Kreditinstitut, das das Gehaltskonto des Klägers führte, ist zur Zahlstelle geworden, an die der Beklagte die Geldleistungen an den Kläger durch Überweisung zu erbringen hatte (vgl. auch Reischauer in Rummel, ABGB2 § 905 Rz 22 und § 918 Rz 1 f; WBl 1989, 125). Er war sohin, was er auch in der Revisionsbeantwortung einräumt, nicht berechtigt, die Art und Weise der Erbringung seiner Hauptleistung aus dem Dienstvertrag eigenmächtig zu ändern. Fragen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 8 Abs 8 AngG) spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. + +## Begründung (3) + +Daraus folgt andererseits, daß der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht verpflichtet war, eine Hilfsperson zur Behebung seines Gehalts in den Betrieb des Beklagten zu entsenden oder dort trotz der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit selbst zu erscheinen. Ob dem Kläger das fällige Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen vorenthalten wurde, ist ohne rechtliche Bedeutung (Arb 10.147 ua). Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, er habe nicht gewußt, daß er die Auszahlungsmodalitäten nicht einseitig ändern habe können (Arb 9.082 ua), da es ihm als Kaufmann bewußt sein mußte, daß Vereinbarungen nicht eigenmächtig abgeändert werden dürfen. Zufolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte er wissen müssen, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig war. Der vorzeitige Austritt des Klägers erweist sich sohin im Sinne des § 26 Z 2 AngG als gerechtfertigt. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Ein Kostenersatz für die Berufungsverhandlung steht dem Kläger nicht zu, da sein Vertreter vor Schluß der Berufungsverhandlung kein Kostenverzeichnis gelegt hat (§ 54 Abs 1 ZPO) und kein Fall des nachträglichen Entstehens von weiteren Kosten vorliegt (§ 54 Abs 2 ZPO). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910619-ogh0002-009oba00120-9100000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910619-ogh0002-009oba00120-9100000-000.md new file mode 100644 index 0000000..4fe5a3e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910619-ogh0002-009oba00120-9100000-000.md @@ -0,0 +1,125 @@ +--- +id: rj-rjs-107 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA120/91 vom 19.06.1991" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1991-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19910619_OGH0002_009OBA00120_9100000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA120/91 vom 19.06.1991 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 19.06.1991, GZ 9ObA120/91.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-107* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die 1938 geborene Klägerin war seit 1983 bei der beklagten Partei als Aufräumerin beschäftigt. Der Betriebsrat der beklagten Partei widersprach der ihm im November 1988 von der beklagten Partei mitgeteilten Absicht der Kündigung der Klägerin nicht. Am 16.11.1988 wurde das Dienstverhältnis der Klägerin von der beklagten Partei zum 31.12.1988 aufgekündigt. + +Die Klägerin bezog bei der beklagten Partei ein Monatseinkommen von rund S 10.500 brutto (S 61,-- pro Stunde), ihr Ehegatte, der ebenfalls bei der beklagten Partei beschäftigt ist, ein solches von rund S 14.500 netto. Die Klägerin hat noch für ein Schulkind zu sorgen. Sie und ihr Ehegatte sind mit Rückzahlungen eines für Wohnzwecke aufgenommenen Kredites von monatlich S 4.356 belastet. Sie hatten 1988 und auch in der Folgezeit für die Wohnung samt Stromversorgung monatlich rund S 2.500 zu bezahlen. Die Beheizung der Wohnung erfolgt mit Einzelölöfen. Die Klägerin selbst hatte 1988 wie auch in der Folgezeit einen Kredit in Monatsraten von S 2.228 zurückzuzahlen. Diese Kreditaufnahme war zur Abdeckung von Kostenzahlungen aus einem gerichtlichen Ehrenbeleidigungsverfahren erforderlich. Nach der Kündigung bezog die Klägerin bis 29.6.1989 ein Arbeitslosengeld von monatlich rund S 5.500. Sie hatte ein Sozialgerichtsverfahren zwecks Erlangung der Invaliditätspension geführt, das diesbezügliche Begehren aber angesichts des die Weiterbeschäftigung als Aufräumerin nicht ausschließenden erstinstanzlichen Beweisergebnisses wieder zurückgezogen. Seit 1.12.1988 gehört die Klägerin dem Kreis der begünstigten Behinderten mit 50 % Minderung der Erwerbsfähigkeit an; letztere wurde ab November 1990 auf 60 % erhöht. Seit 29.6.1989 steht die Klägerin bei der beklagten Partei wieder in Arbeit. Diese hat der Klägerin die Wiederaufnahme der Arbeit als Aufräumerin angeboten, weil mit dem erstinstanzlichen Urteil dem Feststellungsbegehren auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stattgegeben worden war und sich die Beklagte für den Fall der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht der Arbeitsleistung der Klägerin begeben wollte. Das Arbeitsverhältnis sollte aber mit Rechtskraft der allfälligen Abweisung des klägerischen Begehren beendet sein. Die Klägerin hat dieses Angebot angenommen. Sie hat keinen Anspruch auf Langzeitarbeitslosengeldbezug und infolge ihres Alters von (im Kündigungszeitpunkt) 50 Jahren Schwierigkeiten, im Verwaltungsbezirk ihres Wohnortes einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. + +## Begründung (2) + +Die Klägerin hatte in einer Fünf-Tage-Woche eine tägliche Arbeitszeit von 14.00 bis 22.00 Uhr. Sie mußte in den letzten drei Jahren, also ab Beginn 1986, im Verwaltungsgebäude das Erdgeschoß, den Stiegenaufgang vom Keller zum Erdgeschoß, vier WC-Anlagen und drei Gänge täglich reinigen. Diesen Bereich hat die Klägerin stets ordnungsgemäß sauber gehalten, wenn sie anwesend war. Mit diesem ihrem Betreuungsbereich war die Klägerin bei ordnungsgemäßer Verrichtung der Reinigung voll ausgelastet. Schwierigkeiten traten dadurch auf, daß die Klägerin einerseits häufig wegen Erkrankung ausfiel, andererseits oft kurzfristig - fünf Minuten vor Dienstbeginn etwa - telefonisch für diesen Tag Urlaub beanspruchte, welcher ihr auch meistens gewährt wurde, wobei aber Vertretungsprobleme auftraten. Weiters zeigte sich die Klägerin nicht bereit, für abwesende Kolleginnen in anderen Betreuungsbereichen des Verwaltungsgebäudes Vertretungen zu leisten, obwohl ihr gesagt wurde, daß die Arbeiten dann insgesamt nur oberflächlich zu machen, etwa nur die Papierkörbe und Aschenbecher zu leeren sowie die Sanitärräume zu reinigen seien. Wurde die Klägerin zu solchen Vertretungstätigkeiten genötigt, so verrichtete sie diese so oberflächlich, daß Beschwerden der dort beschäftigten Angestellten vorkamen. So leerte sie dann oft nicht einmal die Papierkörbe aus. Über die Vertretungsleistung anderer Aufräumerinnen in solchen Fällen gab es keine Beschwerden. Wenn die Klägerin die diesbezügliche Vertretungstätigkeit auch nie ausdrücklich abgelehnt hatte, so war ihre Leistung doch ineffizient. Demgegenüber haben die Arbeitskolleginnen der Klägerin solche Vertretungstätigkeiten sehr wohl verrichtet und war daran zu erkennen, daß - bei Durchschnittsbetrachtung - die Vertretungsleistung angesichts der nicht so zeitaufwendigen genauen Arbeitsdurchführung doch zugemutet werden konnte. Wegen dieser mangelhaften Vertretungsleistung und der häufigen Fehltage, so daß sich die Beklagte auf den Arbeitseinsatz der Klägerin nicht verlassen konnte, wurde sie seit 1987 als sogenannte Minderleisterin geführt. Die Klägerin wurde von den Vorarbeitern immer wieder und einmal auch vom Abteilungsleiter mündlich auf die Minderleistungserbringung aufmerksam gemacht, zur besseren Leistung ermahnt und ihr die Konsequenz der Meldung an vorgesetztes Personal angedroht; dies ab dem Zeitpunkt, als die Leistung der Klägerin nachließ, etwa mit Jahresanfang 1987. Nach solchen Ermahnungen verbesserte sich die Leistung der Klägerin kurzfristig, ließ aber dann wieder nach. + +Seit 1988 befindet sich die Klägerin in ärztlicher Behandlung. Es wurden bei ihr ein ausgeprägter degenerativer Bandscheibenschaden L 4/L 5, deformierende Spondylose L 3 bis S 1 und eine mäßige Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule, ein geringer Beckenschiefstand bei geringer Beinverkürzung rechts, Heberden'sche Polyarthrosen der distalen Interphalangealgelenke sowie eine ausgeprägte saisonale allergische Konjuktivitis und Bronchitis festgestellt. Durch die Belastung bei der Tätigkeit einer Aufräumerin werden immer wieder Beschwerden, insbesondere am Stamm und den betroffenen Fingergelenken, hervorgerufen bzw verstärkt bis zur Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Krankenstandes. + +Die Klägerin befand sich in der Zeit zwischen 11.11.1986 und 19.10. (richtig) 1988 an 115 Tagen im Krankenstand, davon vier durchlaufende Krankenstände in der Dauer von zweimal 15 Arbeitstagen, einmal 19 Arbeitstagen und einmal + +## Begründung (3) + +10 Arbeitstagen. Der letzte Krankenstand dauerte ab 19.10. (richtig) 1988 bis 2.12. (richtig) 1988, sohin über den Zeitpunkt des Kündigungsausspruches hinaus. + +Die beklagte Partei hat Standorte in W*****, M***** und K*****. In all diesen Betrieben ist Reinigungspersonal beschäftigt. In der Zeit von 1988 war das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens zuletzt stets defizitär in Höhe von vielen Millionen Schilling. Zur Erhaltung einzelner Betriebsstandorte bzw des Unternehmens überhaupt bestand die zwingende Notwendigkeit der Rationalisierung auch durch Personalabbau. Es wurde ein betriebswirtschaftliches Unternehmensberatungsgutachten eingeholt, nach welchem die Gebäudereinigung insgesamt vom Dienst- auf Werkvertrag (Vergabe an Drittunternehmen) umzugestalten wäre. Die Unternehmensleitung der beklagten Partei traf die Entscheidung, daß ab 1988 diese Umstellung in Angriff genommen werde. Der Betrieb in W***** wurde bis 1989 auf diese Weise umgestellt. Die Umstellung im Betrieb in K*****, in welchem die Klägerin im Verwaltungsgebäude eingesetzt war, wurde ebenfalls 1988 in Angriff genommen und nach Vereinbarungen mit dem Arbeiterbetriebsrat erreicht, daß im nicht zur Produktion gehörigen Teilbereich (Verwaltung, Forschung und Ausbildung) ab 17.4.1989 die gesamte Reinigung durch ein Fremdunternehmen auf Werkvertragsbasis durchgeführt wird. Zu diesem Zwek mußten schon 1988 kontinuierlich Reinigungskräfte aus diesem Bereich versetzt, aber auch gekündigt werden. Versetzungen kamen nicht nur in andere Reinigungsbereiche, sondern auch in Küche, Spital oder Wäscherei vor. Der Kägerin wurde eine Versetzung nicht angeboten, weil sie als Minderleisterin die für die Ersatzarbeitsplätze erforderliche volle Leistungsfähigkeit nicht hatte. Sowohl im Jahr 1988 als auch in den Jahren 1989 und 1990 wurden neue Arbeitnehmerinnen im Reinigungsdienst beschäftigt. So wurden Werkschülerinnen (gelernte Dreherinnen und Schlosserinnen) für die Behaltezeit im Reinigungsdienst eingesetzt, vereinzelt auch über die Behaltefrist hinaus in befristeten Dienstverträgen weiterbeschäftigt. In einzelnen Fällen kamen auf diese Weise Dienstverhältnisse von bis zu 1 1/2 Jahren Dauer zustande. Im Jahr 1990 wurden sogar vier bisher nicht bei der beklagten Partei beschäftigte Aufräumerinnen mit befristeten Dienstverträgen neu eingestellt. Dies war notwendig geworden, weil die Fluktuation zu stark wurde und über die geplante Reduktion hinausging. Von den im Jahr 1989 als Aufräumerinnen eingesetzten Lehrlingen war am 11.12.1990 noch eine als Aufräumerin tätig. Eine Arbeitnehmerin im Reinigungsdienst kostete der beklagten Partei 1988/89 rund S 300.000 jährlich. Nach dem Bestangebot eines Reinigungsunternehmens im Jahr 1988 wäre insgesamt die Hälfte des Aufwandes für unternehmenseigene Dienstnehmer zur Erbringung der Reinigungsleistung erforderlich gewesen. Tatsächlich hat sich nach Umstellung auf Werkvertrag im Verwaltungshauptgebäude nur eine Einsparung von 15 % ergeben. Die Gründe hiefür sind nicht bekannt. + +Die Klägerin ficht die Kündigung als sozialwidrig an, weil durch den Einkommensausfall bei starker privater finanzieller Belastung ihre Interessen wesentlich beeinträchtigt seien. + +## Begründung (4) + +Die beklagte Parteie beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, die Weiterbeschäftigung der Klägerin sei wegen häufig und langandauernder Krankenstände betrieblich nicht zumutbar; die Klägerin führe nur ihr zusagende, nicht aber die ihr zugewiesenen Arbeiten aus und pflege kurzfristig tageweise Urlaub in Anspruch zu nehmen und bei Nichtgewährung in den Krankenstand zu flüchten; schließlich sei auch aus Rationalisierungsgründen beim Reinigungspersonal ein Abbau erforderlich. + +Das Erstgericht stellte fest, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen aufrecht bestehe. + +Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. + +Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Urteilsfällung an das Berufungsgericht zurück (9 Ob A 85/90), weil insbesondere zum zulässigen und rechtlich erheblichen Neuvorbringen der beklagten Partei in der Berufung (Betreuung einer Fremdfirma aus notwendigen Rationalisierungsgründen) Beweisaufnahmen fehlten. Zu der nach § 105 Abs 3 ArbVG notwendigen Interessenabwägung Stellung zu nehmen, sah sich der Oberste Gerichtshof nach dem damaligen Stand des Verfahrens außerstande, hielt aber fest, daß bei der Interessenabwägung auch der neu geltend gemachte betriebsbezogene Kündigungsgrund (Betrauung einer Fremdfirma aus notwendigen Rationalisierungsgründen - Voraussetzung der Beachtlichkeit sei allerdings eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung -) zu beachten und ebenso wie die zu den geltend gemachten personenbezogenen Kündigungsgründen getroffenen Feststellungen dem Interesse der Klägerin an der Weiterbeschäftigung unter Bedachtnahme auf § 105 Abs 3 Z 2 letzter Satz ArbVG gegenüberzustellen sei. + +Das Berufungsgericht traf im zweiten Rechtsgang die eingangs wiedergegebenen ergänzenden Feststellungen und bestätigte die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Gründe des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG schlössen als negative Anfechtungstatbestandsmerkmale die Annahme einer ansonsten, nämlich wegen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Arbeitnehmerin, sozial ungerechtfertigten Kündigung aus. Sie setzten aber das Vorliegen einer durch die Kündigung bewirkten Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen voraus und berechtigten den Betriebsinhaber ungeachtet dieser sozialen Auswirkungen zur Kündigung. Es müsse zuerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch die Kündigung wesentliche Arbeitnehmerinteressen beeinträchtigt würden. Sei dies der Fall und lägen personen - bzw verhaltensbedingte oder wirtschaftliche Gründe, die die betrieblichen Interessen nachteilig berührten oder einer Weiterbeschäftigung entgegenstünden, vor, träten die Arbeitgeberinteressen an der Kündigung mit jenen der Arbeitnehmerin am Arbeitsplatzerhalt notwendig miteinander in Konkurrenz. Dann komme es auf das Überwiegen der jeweiligen Interessen an; es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. + +## Begründung (5) + +Bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung der Arbeitnehmerin seien prognostisch die voraussichtlichen Folgen der Kündigung für die Arbeitnehmerin festzustellen. Nach der Kündigung drohende Arbeitslosigkeit bewirke an sich noch nicht eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung, sondern erst die Unmöglichkeit der Erlangung eines zumutbaren und annähernd gleiche Abgeltung bringenden Arbeitsplatzes habe diese Wirkung. Hiebei seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerin in die Beurteilung einzubeziehen. Eine wesentliche Beeinträchtigung von Arbeitnehmerinteressen sei jedenfalls dann gegeben, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreiche, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge habe, ohne daß schon eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müsse. Wenn Arbeitslosigkeit allein noch nicht diese Interessenbeeinträchtigung bewirke, dann könne der Arbeitslosengeldbezug allein in der Regel auch nicht eine ansonsten anzunehmende Interessenbeeinträchtigung beseitigen. Nur wenn er ein Ausmaß und Dauer erreiche, welche die wirtschaftliche Schlechterstellung der Arbeitnehmerin durch den Arbeitentgeltausfall auf Dauer geringfügig erscheinen lasse, könne ein Einfluß auf die Beurteilung der Arbeitnehmerinteressenbeeinträchtigung anerkannt werden. + +Davon könne bei der hier festgestellten Dauer und dem festgestellten Ausmaß des Arbeitslosengeldbezuges aber nicht gesprochen werden. Ohne Berücksichtigung desselben sei das Familiennettoeinkommen durch den Entgeltausfall bei der Klägerin um rund 30 % gesunken. Dies bedeute bei dem Gesamteinkommen der Familie von rund monatlich S 22.000 netto, Fixkosten für Wohnung (Miete einschließlich Betriebskosten und Stromverbrauch zuzüglich Wohnungskreditrückzahlung) von monatlich S 6.856 eine wesentliche wirtschaftliche Schlechterstellung der gesamten Familie und daher auch der Klägerin. Auf ihr am 29.6.1989 wieder höheres Einkommen aus dem bei der beklagten Partei wieder aufgenommenen Arbeitsverhältnis könne nicht Bedacht genommen werden, weil es sich hiebei nur um die Befolgung des erstinstanzlichen Urteiles handle. Habe die nun 50-jährige, im Verwaltungsbezirk ihres Wohnortes kaum vermittelbare und in dieser Situation anderen arbeitssuchenden Vergleichspersonen entsprechende Klägerin durch den Entfall von rund 30 % des für eine dreiköpfige Familie nicht überdurchschnittlichen Familieneinkommens eine wesentlche finanzielle Schlechterstellung hinzunehmen, so sei, auch wenn eine soziale Notlage oder gar Existenzgefährdung noch nicht eingetreten sein sollte, doch ihr Interesse an der Erhaltung des bisherigen Lebensstandards wesentlich beeinträchtigt. + +## Begründung (6) + +Zu den personenbezogenen Kündigungsgründen führte das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe rund 27 % der möglichen Arbeitzeit krankheitsbedingt gefehlt. Solche Krankenstände würden wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitnehmerin, aber auch wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls üblicherweise auf dem Arbeitsmark nicht in Kauf genommen. Da im Zeitpunkt der Kündigung der laufende Krankenstand noch angedauert habe und die große Wahrscheinlichkeit bestehe, daß sich die Situation auch künftig nicht ändern werde, berühre der in der Person der Klägerin gelegene Leistungsausfall die betrieblichen Interessen der Beklagten nachteilig. Es liege aber auch der personenbezogene Kündigungsgrund der Arbeitnehmerminderleistung vor. Die Vertretung von Arbeitskollegen gehöre in der Regel zum arbeitsvertraglichen Aufgabenbereich gleichartig beschäftigter Arbeitnehmer. Eine Vertretungsleistung könne aber nur im zumutbaren Ausmaß verlangt werden. Objektiv unzumutbare wäre sie dann, wenn ein durchschnittlich befähigter und gesunder Arbeitnehmer die Vertretungsleistung aus räumlichen oder zeitlichen Gründen nicht bewältigen könnte. Subjektiv unzumutbar wäre sie dann, wenn die an sich objektiv zumutbare Leistung wegen in der Person des Vertreters liegender Umstände nicht erbracht werden könne. Letzterer Fall liege vor. Die Vertretungsleistung sei von den Arbeitskolleginnen der Klägerin erbracht worden; Beschwerden habe es nur bei ihr gegeben. Sie habe den Durchschnitt der von ihr arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht erbracht, und zwar aus subjektiven Gründen, nämlich wegen ihrer krankheitsbedingten Behinderung. Sie sei demnach begründet als sogenannte Minderleisterin eingestuft gewesen. Minderleistung im Vergleich zu üblicherweise erwartbarer Durchschnittsleistung eines Arbeitnehmers berühre die betrieblichen Interessen stets nachteilig, weil dadurch das Betriebsklima der sonstigen Bediensteten (Angestellten in den zu säubernden Räumen, aber auch Arbeitskolleginnen der Klägerin) leide und im extremen Fall sogar Mehrkosten durch Entlohnung von Ersatzarbeitskräften aufzuwenden seien. Die subjektiv bedingte Minderleistung der Klägerin berechtige daher zur Kündigung. + +## Begründung (7) + +Zum betriebsbezogenen Kündigungsgrund folgerte das Berufungsgericht, der überbundenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes folgend, daß die Umstellung der Betriebsreinigung von eigenen Dienstnehmern auf Werksverträge und damit die Auflösung von Dienstverhältnissen grundsätzlich als Ausfluß der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit ein Kündigungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG sei, sofern dadurch eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung eintrete und die gekündigte Arbeitnehmerschaft auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Versetzung im Betrieb oder in andere Betriebe desselben Unternehmers nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne. Die geplante Kostenverringerung um 50 % wäre jedenfalls nicht unbeträchtlich gewesen. Aber auch eine Verringerung um 15 % sei noch nicht unbeträchtlich, betrachte man den Gesamtaufwand für rund 100 Reinigungskräfte von rund S 30,000.000 und die damit verbundene 15 %ige Kosteneinsparung von somit rund S 4,500.000. Es dürfe nicht übersehen werden, daß Rationalisierungsprogramme alle Unternehmensbereiche in mehr oder minder großem Ausmaß erfassen müßten, sollen sie voll zum Tragen kommen. Nur die Verwirklichung des Gesamtprogrammes bringe im Ergebnis den Erfolg der geplanten Maßnahme. Daß Einzelbereiche einen nur geringen Kostenverringerungseffekt aufwiesen, lasse sie im Gesamtrahmen des geplanten Konzeptes nicht als vernachlässigbar erscheinen. Ansonsten könnte ein Rationalisierungsprogramm dadurch zu Fall gebracht werden, daß die Gesamtmaßnahme in kleine und immer kleinere Rationalisierungsbereiche aufgespalten werde und in diesen Teilbereichen - für sich betrachtet - ein im Verhältnis zum Gesamtunternehmensergebnis nur unbeträchtlicher Kostenverminderungseffekt eintrete mit dem Resultat, daß dort, also praktisch überall im Unternehmen, auf die Einsparung durch die Kündigung von Dienstnehmern zu verzichten sei. Unter unbeträchtlichen Kosteneinsparungen seien daher nur solche zu verstehen, die in bezug auf das gesamte Rationalisierungsprogramm tatsächlich so unbedeutend seien, daß ein vernünftiger Unternehmer die gesamte Maßnahme mangels Effizienz unterlassen würde. Davon könne bei einer Kosteneinsparung von S 4,500.000 pro Jahr allein im Gebäudereinigungsbereich, in dem nur knapp an die 100 eigene Dienstnehmer beschäftigt gewesen seien, nicht gesprochen werden. Da die beklagte Partei 1988 bis 1990 immer wieder auch in den Gebäudereinigungsdienst neue Arbeitnehmerinnen aufgenommen habe, stehe fest, daß ein Bedarf danach vor und nach dem Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin bestanden habe. Hätte es sich dabei um unbefristete Arbeitsverhältnisse gehandelt, so wäre der geltend gemachte Kündigungsgrund nicht gegeben, weil es dann zur Fürsorgepflicht der beklagten Partei gehört hätte, der Klägerin solche Ersatzarbeitsplätze anzubieten; sie hätte jedenfalls nicht alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung der Klägerin ausgeschöpft. Da die beklagte Partei aber nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen habe, sei davon auszugehen, daß sie nur für den vorübergehenden Bedarf wegen zeitweiser übergroßer Fluktuation bis zur Durchführung der geplanten Umstellung auf Werkverträge Dienstnehmer befristet neu aufgenommen habe. Es dürfe nicht übersehen werden, daß die Umstellung auf Werkverträge wirtschaftlich nicht von Reinigungsperson zu Reinigungsperson, sondern nur durch Übetragung größerer Reinigungseinheiten erfolgen könne, so daß zur Bewältigung vorübergehender Einzelpersonalnot in erst künftig zu übertragenden Gesamtbereichen durchaus der Abschluß befristeter Einzeldienstverträge erforderlich werden konnte. Die beklagte Partei habe der Klägerin solche Verträge nicht anbieten müssen, da sie nicht damit habe rechnen dürfen, daß diese ihr unbefristetes Dienstverhältnis aufgeben und in ein befristetes übertreten würde. Der betriebsbezogene Kündigungsgrund liege daher ebenfalls vor. + +## Begründung (8) + +Nach der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes seien die durch den Arbeitsverlust beeinträchtigten Interessen der Klägerin denen durch ihre Weiterbeschäftigung hervorgerufenen betrieblichen Nachteilen für die beklagte Partei gegenüberzustellen. Überwiegen die ersteren die letzteren, so sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt, im anderen Fall aber sozial gerechtfertigt. Diese Gegenüberstellung zeige im vorliegenden Fall ein Überwiegen der klägerischen Interessenbeeinträchtigung. Eine ungelernte Arbeitnehmerin im Alter der Klägerin, die einerseits erkrankungsbedingt keine vollwertige Arbeitnehmerin, aber doch noch nicht so in ihrer Arbeitsfähigkeit gemindert sei, daß ihr ein Anspruch auf vorzeitige Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit zustehe, die aber andererseits aus Gründen der allgemeinen Beschäftigungslage am Arbeitsmarkt im näheren und weiteren Umgebungsbereich ihres Wohnortes keine Beschäftigung mehr werde finden können, sei in ihrem Interesse auf Weiterbeschäftigung und Bezug eines entsprechenden Arbeitseinkommens schwerstens beeinträchtigt. + +Demgegenüber habe die beklagte Partei ein Großunternehmen mit verschiedensten, auch weniger arbeitsintensiven Einsatzmöglichkeiten für Arbeitnehmer, was darin zum Ausdruck komme, daß auch jetzt noch immer wieder Personal sogar in den Reinigungsdienst aufgenommen werde. Anstelle dieser befristet aufgenommenen Aushilfskräfte hätte die Klägerin - allerdings unbefristet - als Ersatz eingesetzt werden können. Eine allfällige Minderleistung der Klägerin wäre über die der beklagten Partei nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zustehenden Lohnzuschüsse ausgleichbar gewesen. So lange bei der beklagten Partei kontinuierlich Neuaufnahmen im Reinigungsdienst, wenn auch nur befristet, erfolgten, sei ein Überwiegen des bei ihr durch eine allfällige Weiterbeschäftigung der Klägerin hervorgerufenen betrieblichen Nachteils gegenüber der Interessenbeeinträchtigung der Klägerin nicht festzustellen und daher die Kündigung als sozialwidrig anzusehen. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. + +Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +Die Revision ist berechtigt. + +Zu Unrecht rügt allerdings die Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe "entgegen der Vorjudikatur des Obersten Gerichtshofes" und entgegen dessen Ausführungen im Aufhebungsbeschluß noch zusätzliche Interessenabwägungen vorgenommen, habe unter dem Titel "Interessenabwägung" einen unzulässigen hypothetischen Sozialvergleich durchgeführt und - der angeblichen Meinung des Obersten Gerichtshofes folgend - die personenbezogenen Kündigungsgründe nicht berücksichtigt. + +Mit diesen Ausführungen verweist die Revisionswerberin in Wahrheit lediglich auf die frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der der Oberste Gerichtshof aber nicht gefolgt ist. + +## Rechtliche Beurteilung + +## Begründung (9) + +Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (WBl 1989, 124; Arb 10.771) klargestellt, daß bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG primär zu prüfen ist, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des - seit wenigstens sechs Monaten beschäftigten - Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Hiebei ist nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen, sondern es sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte. Dies hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht; auf seine diesbezüglich zutreffende, oben wiedergegebene Begründung wird verwiesen (§ 48 ASGG). + +Sind - wie hier - wesentliche Interessen der Arbeitnehmerin beeinträchtigt, könnte die Kündigung nur dann nicht sozialwidrig sein, wenn der Arbeitgeber den Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes erbringt, nämlich daß die Kündigung entweder durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, gerechtfertigt ist (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG). + +Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen personenbezogener Kündigungsgründe bejaht. Krankenstände im Ausmaß, wie sie die Klägerin in Anspruch nehmen mußte (rund 27 % der möglichen Arbeitszeit), werden wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft, aber auch wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt nicht in Kauf genommen (SSV 24/106, 22/4 uva). Da im Zeitpunkt der Kündigung der laufende Krankenstand noch andauerte und auch große Wahrscheinlichkeit bestand, daß sich die Situation künftig nicht ändern würde (vgl Arb 9.390, 9.933, 10.400 ua), berührte der in der Person der Klägerin gelegene Leistungsausfall die betrieblichen Interessen der Beklagten nachteilig. Hinzu kommt, daß die Klägerin, wenn auch nur in Vertretungsfällen, im Gegensatz zu ihren Arbeitskolleginnen die objektiv zumutbare Arbeitsleistung nicht erbrachte und sie daher als sogenannte "Minderleisterin" eingestuft wurde. Eine Minderleistung im Vergleich zu üblicherweise erwartbarer Durchschnittsleistung eines Arbeitnehmers berührt die betrieblichen Interessen jedenfalls auch dann nachteilig, wenn dadurch, wie hier, das Betriebsklima leidet. Hierauf weisen die Beschwerden der Angestellten in den zu säubernden Räumen hin; es scheint aber auch der Umstand dafür zu sprechen, daß der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht widersprach: leidet doch erfahrungsgemäß das Arbeitsklima unter mit der gleichen Arbeit betrauten Arbeitskollegen, wenn sich einer von ihnen als nicht kooperativ und unkollegial erweist. + +## Begründung (10) + +Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß im ersten Rechtsgang (9 Ob A 85/90) dargelegt, daß Rationalisierungsmaßnahmen - hier durch Umstellung von Dienst- auf Werkverträge - die Kündigung rechtfertigen können, wenn damit nicht eine unbeträchtliche Kostenverringerung verbunden ist. Die Umstellung der Betriebsreinigung von eigenen Dienstnehmern auf Werkverträge und die damit verbundene notwendige Auflösung von Dienstverhältnissen ist grundsätzlich ein betriebsbezogener Kündigungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG, sofern dadurch eine nicht nur unbeträchtliche Kostenverringerung eintritt und die gekündigten Arbeitnehmer auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Versetzung im Betrieb oder in andere Betriebe desselben Unternehmens nicht mehr weiterbeschäftigt werden können. Zwar wurde - aus noch nicht geklärten - Gründen durch die Umstellung nicht die geplante Kostenverringerung von 50 %, sondern nur eine solche von 15 % erreicht; jedoch kann auch eine solche, immerhin jährlich rund S 4,500.000 betragende Kosteneinsparung nicht als unbeträchtlich angesehen werden, zumal sie nur ein Teil eines Gesamtrationalisierungsprogrammes ist, das alle Bereiche des schwer defizitären Betriebes erfaßte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu diesem Punkt wird verwiesen (§ 48 ASGG). + +Nach der Rechtsprechung des nunmehr für solche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshofes (Grundsatzentscheidung vom 15.3.1989, Arb 10.771) hebt die Verwirklichung eines - oder auch mehrerer (9 Ob A 85/90) - der genannten Ausnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände muß - entgegen der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Arb 9.453, 9.599, 9.713 ua) - eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. + +Wenn feststeht, daß einerseits durch die Kündigung wesentliche Interessen der gekündigten Arbeitnehmerin beeinträchtigt sind und andererseits und die in der Person der Arbeitnehmerin liegenden Umstände die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (hier ausufernde Krankenstände und Minderleistung) und bestimmte wirtschaftliche Umstände einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin entgegenstehen (hier Betrauung einer Fremdfirma aus Rationalisierungsgründen), sind deren Interessen an der Weiterbeschäftigung unter Bedachtnahme auf ihr höheres Alter (§ 105 Abs 3 Z 2 letzter Satz ArbVG) mit den Interessen des Betriebes abzuwägen und zu untersuchen, welche gewichtiger sind; überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, so ist die Sozialwidrigkeit der Kündigung auszuschließen (Kuderna, DRdA 1975, 15; Floretta, ZAS 1978, 194). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen hat; damit wird nicht - wie die Revision darzulegen versucht - ein hypothetischer Sozialvergleich mit anderen, allenfalls zu kündigenden Arbeitnehmern (vgl § 105 Abs 3 vorletzter Satz ArbVG) in die Betrachtung einbezogen. + +Das Berufungsgericht kommt zum Ergebnis, daß die Interessenabwägung zu einem Überwiegen der Interessen der führt, so daß ein die Sozialwidrigkeit ausschließender Ausnahmetatbestand nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nicht vorliegt. + +## Begründung (11) + +Dieser Ansicht kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen. Richtig ist, daß die Interessenabwägung im vorliegenden Fall besonders heikel ist und ein Grenzfall vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hält aber eine besondere Gewichtung des personenbezogenen Kündigungsgrundes der Minderleistung für erforderlich, die bei einer Gesamtbetrachtung hier doch noch zu einem Überwiegen der Interessen der beklagten Partei an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. + +Das Berufungsgericht ging davon aus, daß die Minderleistung der Klägerin zwar ein Kündigungsgrund sei, daß sie aber subjektiv krankheitsbedingt sei. Die objektiv zumutbare Normalleistung sei ihr deshalb subjektiv unzumutbar gewesen. Daraus folge, daß ihr die Minderleistung subjektiv nicht vorwerfbar sei. + +Dies trifft hinsichtlich ihrer Minderleistung bei der Vertretungstätigkeit aber nur zu einem geringen Teil zu. Auszugehen ist davon, daß die Klägerin, sofern sie nicht krankheitsbedingt abwesend war, durchaus imstande war, ihren eigentlichen Arbeitsbereich ordentlich zu reinigen. Im Gegensatz zu allen anderen Reinigungsfrauen erbrachte sie aber nur völlig unzulängliche und ineffiziente, zu berechtigten Beschwerden führende Arbeitsleistungen, wenn sie eine Vertretung übernehmen sollte. Obwohl sie mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß sie in solchen Fällen die Arbeit insgesamt nur oberflächlich erledigen solle, tat sie dies - offensichtlich weil sie ihren "eigenen Bereich" ebenso wie sonst gründlich reinigen wollte - nicht, und leerte im Vertretungsbereich oft nicht einmal die Papierkörbe aus. Diese Vorgangsweise muß, auch wenn die Klägerin eine diesbezügliche Vertretungstätigkeit nie ausdrücklich abgelehnt hat, doch als ein passiver Widerstand gegen die ihr aufgetragene und ihr in diesem beschränkten Umfang auch objektiv zumutbare Vertretungstätigkeit gewertet werden, der nicht krankheitsbedingt zu rechtfertigen ist. Da keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Annahme rechtfertigen, die Klägerin sei geistig nicht genug beweglich gewesen, diese Anordnungen zu verstehen und ihnen gemäß zu handeln, ist ihr dieses Verhalten subjektiv vorwerfbar und läßt die Vertretungstätigkeit nicht - wie das Berufungsgericht meint - subjektiv unzumutbar erscheinen. + +Hinzu kommt noch, daß der Klägerin auch klar sein mußte, daß ihre kurzfristig, oft nur fünf Minuten vor Dienstbeginn telefonisch gestellten Urlaubsansuchen - auch wenn sie von der beklagten Partei notgedrungen bewilligt wurden, weil diese unter den gegebenen Umständen mit einer rechtzeitigen Arbeitsaufnahme durch die Klägerin ohnehin nicht rechnen konnte - mit einer zweckentsprechenden Einteilung der Reinigungsarbeiten (zB einer großflächigeren Umschichtung) nicht vereinbar waren. + +Zusammengefaßt kommt der Oberste Gerichtshof daher zum Ergebnis, daß im vorliegenden Fall im Hinblick auf die - personen- und betriebsbezogenen - Kündigungsgründe und deren Gewicht die Interessen der beklagten Partei an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber den Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses - auch unter Bedachtnahme auf ihr höheres Alter - doch noch überwiegen und somit die eine Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließenden Ausnahmetatbestände nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG in diesem besonderen Fall vorliegen. Hieraus folgt, daß das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei nicht über den 31.12.1988 hinaus weiterbesteht. + +## Begründung (12) + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910619-ogh0002-009oba00127-9100000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910619-ogh0002-009oba00127-9100000-000.md new file mode 100644 index 0000000..00a1d35 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19910619-ogh0002-009oba00127-9100000-000.md @@ -0,0 +1,43 @@ +--- +id: rj-rjs-108 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA127/91 vom 19.06.1991" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1991-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19910619_OGH0002_009OBA00127_9100000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA127/91 vom 19.06.1991 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 19.06.1991, GZ 9ObA127/91.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-108* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist der Revision der beklagten Partei entgegenzuhalten: + +## Rechtliche Beurteilung + +Wie die Revisionswerberin selbst einräumt (S. 126 dA), können die Vorfälle vor dem 25.August 1989 und am 25.August 1989 nicht als Gründe für die Entlassung am 12.Oktober 1989 herangezogen werden (vgl SZ 59/178). Die am 25.August 1989 anwesende Geschäftsführerin der Beklagten reagierte auf die Beschimpfung des Buchhalters lediglich damit, daß sie diesen fragte, ob er sich das gefallen lasse. Der Buchhalter selbst reagierte nicht. Als Entlassungsgrund bleibt daher lediglich ein Gespräch unter Kraftfahrern einige Wochen vor der Entlassung, von dem der Geschäftsführer der Beklagten am 12.Oktober 1989 erfuhr. + +Bei diesem Gespräch sagte der Kläger zu den anderen Kraftfahrern, die auch ihrerseits oft über die beklagte Partei und die dort herrschenden Zustände geschimpft und abfällige Bemerkungen gemacht hatten, daß "sie im Büro lauter Trotteln seien und daß ihnen P. (der Buchhalter und Lohnverrechner) das Geld stehle". Anlaß für diese Äußerung war der Umstand, daß es in den letzten Monaten immer wieder zu den von den Vorinstanzen festgestellten Verzögerungen bei der Auszahlung der Löhne und Spesen gekommen war. So hätte dem Kläger für den Zeitraum von Mai bis September 1989 ein zusätzliches Entgelt von S 8.460,50 brutto gebührt und Ende September 1989 bot der Buchhalter dem Kläger statt einer Abrechnung lediglich eine Akontozahlung von S 20.000,-- an. Der Kläger hatte seine Äußerung daher nach den Feststellungen so gemeint, daß das Entgelt verspätet gezahlt und den Arbeitnehmern dadurch Zinsen entgingen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger einmal wegen eines ungehörigen Benehmens oder einer Beleidigung ermahnt hätte. + +Bei diesem Sachverhalt ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die unter Kraftfahrerkollegen abgegebene und nicht gegen den Arbeitgeber gerichtete Unmutsäußerung über Büromitarbeiter bei Abwägung aller Umstände (berechtigte Kritik, Umgangston, Gesprächssituation) noch nicht als so erheblich ehrverletzend anzusehen ist, daß sie eine Entlassung gerechtfertigt hätte (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 77 ff; Arb 9.804 uva). + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920226-ogh0002-009oba00019-9200000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920226-ogh0002-009oba00019-9200000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9d83419 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920226-ogh0002-009oba00019-9200000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-109 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA19/92 (9ObA20/92) vom 26.02.1992" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1992-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19920226_OGH0002_009OBA00019_9200000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA19/92 (9ObA20/92) vom 26.02.1992 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.02.1992, GZ 9ObA19/92 (9ObA20/92).* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-109* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Entscheidungsgründe: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920226-ogh0002-009oba00030-9200000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920226-ogh0002-009oba00030-9200000-000.md new file mode 100644 index 0000000..65bc124 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920226-ogh0002-009oba00030-9200000-000.md @@ -0,0 +1,101 @@ +--- +id: rj-rjs-110 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA30/92 vom 26.02.1992" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1992-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19920226_OGH0002_009OBA00030_9200000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA30/92 vom 26.02.1992 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.02.1992, GZ 9ObA30/92.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-110* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war bei der Beklagten seit 6. Dezember 1988 als angelernte Arbeiterin beschäftigt. Sie erfuhr am 11. Juni 1990 von ihrer Schwangerschaft und gab dies der Beklagten unverzüglich bekannt. Mit Schreiben vom 31. Juli 1990 wurde sie an diesem Tag entlassen. + +Mit der vorliegenden Klage begehrt sie insgesamt + +S 86.725,62 brutto sA an fälligem Entgelt, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung. Die Entlassung sei ungerechtfertigt sowie verspätet erfolgt und daher unwirksam. Dementsprechend habe sie ihre Arbeitsbereitschaft erklärt und die Weiterzahlung des Lohnes gefordert. Obwohl die Beklagte den Weiterbestand des aufrechten Arbeitsverhältnisses schließlich anerkannt habe, seien bis zur gesetzten letzten Nachfrist keine Zahlungen erfolgt. Daraufhin habe sie ihren berechtigten vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt. + +Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin habe in der Zeit vom 2. bis 14. Juli 1990 vereinbarungsgemäß Urlaub gehabt. Sie habe die Arbeit aber nach dem Urlaub nicht wieder aufgenommen, sondern sei erst wieder am 30. Juli 1990 im Betrieb erschienen, ohne einen berücksichtigungswürdigen Grund für ihre Abwesenheit anzugeben. Daraufhin sei die Klägerin vorerst dienstfrei gestellt und nach Einholung einer Rechtsauskunft am 31. Juli 1990 entlassen worden. Im Zuge von Vergleichsgesprächen habe die Beklagte die Entlassung telegraphisch zurückgenommen und die Klägerin zum unverzüglichen Arbeitsantritt aufgefordert. Auf dieses Telegramm habe die Klägerin mit der Erklärung ihres vorzeitigen Austritts geantwortet. Bei dieser Sachlage könne keine Rede davon sein, die Beklagte habe der Klägerin ungebührlich Entgelt vorenthalten. + +Dazu brachte die Klägerin ergänzend vor, daß ihr Sohn am 12. Juli 1990 am Urlaubsort erkrankt und erst gegen Ende der + +30. Woche 1990 wieder reisefähig geworden sei. Da ihr Gatte die Pflege des Sohnes nicht habe übernehmen wollen, habe sie telegraphisch um Urlaubsverlängerung ersucht, die ihr auch stillschweigend genehmigt worden sei. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen: + +Die Klägerin war bereits vom 12. bis 17. März 1990 zur Pflege ihres dreijährigen Sohnes Gökhan vom Dienst freigestellt. Sie hatte ursprünglich vor, ihren Urlaub mit Zustimmung des Beklagten in der Zeit vom 16. bis 28. Juli 1990 zu nehmen. Da ihr Ehegatte aber bereits ab 2. Juli 1990 - allerdings für vier + +Wochen - Urlaub hatte, ersuchte sie den Betriebsleiter der Beklagten um Verlegung ihres Urlaubs auf die Zeit vom 2. bis 14. Juli 1990, womit dieser einverstanden war. + +Anfang Juli 1990 fuhr die Familie mit dem PKW nach Gebze, einem Ort in der Nähe von Istanbul, wo die Eltern des Ehemannes ein Haus haben. Der Aufenthaltsort der Klägerin war bei der Beklagten nicht bekannt. Am Ende der zweiten Juliwoche erkrankte der Sohn. Der Ehemann der Klägerin gab in ihrem Namen am 13. Juli 1990 ein Telegramm in türkischer Sprache an die Beklagte auf, dem sinngemäß zu entnehmen war: "Ich kann wegen der Heirat meines Schwagers nicht kommen. Ich bitte, meinen Urlaub um zwei Wochen zu verlängern." Die Aufenthaltsanschrift war nicht angegeben. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Telegramms war auch der Betriebsleiter der Beklagten auf Urlaub. + +## Begründung (2) + +An der Hochzeit des Schwagers, die am 14. Juli 1990 stattfand, nahm die Klägerin nicht teil, da sie ihren kranken Sohn pflegen mußte. Dieser wurde in der Poliklinik von Gebze behandelt. Am 23. Juli 1990 stellte der behandelnde Arzt bei einer Kontrolle fest, daß der Sohn wieder gesund ist. Die Klägerin verblieb jedoch mit dem Kind noch während des Restes der Woche bei ihrem Ehemann; sie wollte ihre Arbeit bei der Beklagten erst wieder am 30. Juli 1990 antreten. Am 30. Juli 1990 erschien sie in Begleitung ihres Mannes, der eine (nachträgliche) Verlängerung des Urlaubs erwirken wollte, wieder an ihrem Arbeitsplatz. Der Betriebsleiter der Beklagten war jedoch selbst erst vom Urlaub zurückgekehrt und kannte das Telegramm der Klägerin noch nicht. Er erkundigte sich im Lohnbüro und ließ das Telegramm von einem türkischen Arbeitnehmer übersetzen. Da er sich erst Klarheit verschaffen wollte, stellte er die Klägerin vorerst dienstfrei. Auch bei diesem kurzen Gespräch erwähnte der Gatte der Klägerin die Erkrankung des Sohnes nicht; er sagte nur, daß die Klägerin nicht hätte kommen können, da ihr Schwager (sein Bruder) geheiratet habe. + +Erst nachdem der Betriebsleiter der Klägerin das Entlassungsschreiben vom 31. Juli 1990 ausgehändigt hatte, machte der Ehegatte der Klägerin geltend, diese habe deshalb nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkommen können, weil das Kind krank und pflegebedürftig gewesen sei. Die Klägerin hielt in der Folge mit den Schreiben vom 13. und 16. August 1990 fest, daß die Entlassung unwirksam sei und erklärte ihre Arbeitsbereitschaft. Zugleich machte sie im Sinne des § 1155 ABGB Lohnansprüche vom 30. Juli 1990 bis zum Wiederantritt der Arbeit geltend. Für den Fall der Nichtzahlung bis 31. August 1990 drohte sie ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis an. Mit Schreiben vom 29. August 1990 übersandte der Vertreter der Klägerin dem Vertreter der Beklagten eine Kopie der ärztlichen Bestätigung und erstreckte die Frist "bis zum Einlangen einer schriftlichen Stellungnahme" bis spätestens 28. September 1990. Da der für diese Angelegenheit zuständige Referent der Handelskammer bis 7. Oktober 1990 (Sonntag) auf Urlaub war, wurde letztlich die "Frist für die Stellungnahme" einvernehmlich telefonisch bis 8. Oktober 1990 (Montag) verlängert. Am 11. Oktober 1990 sandte die Beklagte der Klägerin ein Telegramm folgenden Inhalts: + +"Wir nehmen unsere Entlassung vom 31. Juli 1990 zurück und fordern Sie zum unverzüglichen Arbeitsantritt auf. Weiters ersuchen wir Sie um Vorsprache im Lohnbüro, damit Ihre ausständigen Ansprüche ordnungsgemäß abgerechnet werden können. + +......." + +Mit Schreiben vom selben Tag teilten die Vertreter der Klägerin der Beklagten mit, daß sie namens ihrer Mandantin, "mangels Zahlung Ihrerseits den berechtigten vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären". + +## Begründung (3) + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin zufolge ihrer willkürlichen Urlaubsverlängerung im Sinne des § 12 Abs 1 MuttSchG zu Recht entlassen worden sei. Ihr Nichterscheinen am Arbeitsplatz sei zwar teilweise auf die Pflege ihres kranken Kindes zurückzuführen gewesen, so daß für die Zeit bis zum 23. Juli 1990 ein rechtmäßiger Hinderungsgrund anzunehmen sei; den weiteren Verbleib in der Türkei für den Rest der Woche habe die Klägerin aber als schuldhafte Pflichtwidrigkeit zu vertreten. Einen weiteren Anspruch auf Pflegefreistellung im Sinne des § 16 UrlG habe die Klägerin nämlich nicht mehr gehabt. Da der Beklagten die Anschrift der Klägerin an ihrem Urlaubsort nicht bekannt gewesen sei, hätte sie auch nicht annehmen dürfen, diese habe ihrer Bitte um Urlaubsverlängerung durch Stillschweigen zugestimmt. + +Die Beklagte habe andererseits durch das Anbot, die Entlassung zu widerrufen, kein Anerkenntnis dahin abgegeben, daß die Ansprüche der Klägerin zu Recht bestünden. Die Rücknahme von Auflösungserklärungen sei nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Die Klägerin habe aber das Angebot der Beklagten nicht angenommen, sondern lediglich ihren Austritt erklärt. Infolge der gerechtfertigten Entlassung am 31. Juli 1990 habe dieser Austritt aber nicht wirksam werden können. + +Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die Klägerin ihrer Verpflichtung, unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Arbeit wieder aufzunehmen, auch dann nicht nachgekommen sei, wenn man die erforderliche Reisezeit in Rechnung stelle. Jeder Arbeitnehmer habe Vorsorge für seine rechtzeitige Rückkehr aus dem Urlaubsort zu treffen. Bei Benützung eines Liegewagens hätte die schwangere Klägerin bei Antritt der Reise mit der Bahn ihre Arbeit jedenfalls am Donnerstag, dem 26. Juli 1990, wieder antreten können. Sie hätte zudem auch mit einem Linienflugzeug zurückkehren können, was sie ursprünglich ohnehin vorgehabt habe. Da sie der Arbeit zumindest an zwei Tagen ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund ferngeblieben sei, habe sie den Entlassungstatbestand des § 12 Abs 1 Z 1 MuttSchG verwirklicht. Die Entlassung sei auch rechtzeitig erfolgt, so daß das Arbeitsverhältnis mit 31. Juli 1990 endgültig aufgelöst worden sei. + +Die einverständliche Rücknahme einer Auflösungserklärung sei zwar möglich, doch habe die Klägerin das Angebot der Beklagten in ihrem Telegramm vom 11. Oktober 1990 zur Gänze abgelehnt. Die Austrittserklärung der Klägerin habe somit ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis betroffen. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. + +Die Revision ist berechtigt. + +Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen zwar nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), doch kommt der Rechtsrüge Beachtlichkeit zu. + +## Rechtliche Beurteilung + +## Begründung (4) + +Da im Hinblick auf den auf die Klägerin zutreffenden besonderen Entlassungsschutz des § 12 MuttSchG eine dieser Bestimmung nicht entsprechende Entlassung das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht hätte beenden können, ist vorerst zu prüfen, ob die Entlassung der Klägerin im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 MuttSchG überhaupt gerechtfertigt war (vgl Knöfler-Martinek MuttSchG9 188 f; Arb 10.264 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen nahm die Klägerin nur für die beiden ersten Juliwochen Urlaub, obwohl ihr Ehegatte, den sie in die Türkei begleitete, vier Wochen Urlaub hatte. Sie mußte daher von vorneherein damit rechnen, die Rückreise vom Urlaubsort allenfalls allein antreten zu müssen und hatte daher entsprechende Vorsorge zu treffen. Wie sie selbst bekundete, hatte sie vor, nach dem Ende ihres zweiwöchigen Urlaubs mit dem Flugzeug zurückzukommen. Soweit man daher die vom Ehegatten ohne weitere Begründung abgelehnte Betreuung des dreijährigen Sohnes während der ambulanten Behandlung in der Poliklinik noch als rechtmäßigen Hinderungsgrund ansieht, war aufgrund der Kontrolluntersuchung am Montag, dem 23. Juli 1990, klar, daß der Sohn wieder gesund ist. Die Klägerin hätte sich daher unverzüglich auf die Rückreise begeben müssen. Mit einer einvernehmlichen Verlängerung des Urlaubs konnte sie schon deshalb nicht rechnen, da sie von der Beklagten mangels Anschriftsbekanntgabe nicht hätte erreicht werden können. Es wäre an ihr gelegen, etwa telefonisch mit der Beklagten Verbindung aufzunehmen. Entgegen den im Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen theoretischen Erörterungen über die Schwierigkeiten einer Rückreise aus Istanbul wurden allfällige konkrete Reisehindernisse in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt; ebenso fehlt jegliche Begründung dafür, warum es dem Ehegatten nicht möglich gewesen wäre, die Klägerin samt Sohn rechtzeitig mit dem PKW zurückzubringen. Sie unternahm nicht einmal den Versuch einer Rückreise, da sie ihre Arbeit ohnehin erst am 30. Juli 1990 wieder antreten wollte. + +Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß die Klägerin zumindest an den letzten zwei Tagen der 4. Juliwoche (26. und 27. Juli 1990) wieder hätte arbeiten können. Damit ist sie zumindest an diesen Tagen ohne hinreichenden Rechtfertigungsgrund von der Arbeit ferngeblieben, so daß die Entlassung im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 MuttSchG gerechtfertigt ist (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 66 ff; Knöfler-Martinek aaO 198 ff; Arb 8564 ua). Auf das Vorliegen eines durch die Schwangerschaft bedingten außerordentlichen Gemütszustandes im Sinne des § 12 Abs 2 MuttSchG hat sich die Klägerin weder berufen noch ist ein solcher irregulärer Zustand festgestellt worden. Eine diesbezügliche Prüfung von Amts wegen hat nicht zu erfolgen (vgl Kuderna aaO 108; Knöfler-Martinek aaO 211). Von einem Verzicht auf das Entlassungsrecht kann beim vorliegenden Sachverhalt keine Rede sein. + +## Begründung (5) + +Ist aber die Entlassung wirksam geworden, ist zu prüfen, welchen Einfluß die Zurücknahme der Entlassungserklärung durch die Beklagte auf das bereits beendete Arbeitsverhältnis hatte. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, kann eine wirksame Auflösungserklärung nur unmittelbar nach Abgabe der Erklärung - dieser Fall liegt hier nicht vor - oder im beiderseitigen Einvernehmen rückgängig gemacht werden. Widerspricht etwa der Erklärungsempfänger der Entlassung und gibt er zu erkennen, daß er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann ist ein Widerruf der Entlassung kein einseitiger contrarius actus mehr; der die Entlassungserklärung "widerrufende" Vertragspartner erklärt sich vielmehr damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis, dem Wunsch des anderen entsprechend, weiterhin fortzusetzen. In einem solchen Fall wird aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und vereinzelt gebliebener Judikatur (Arb 10.142 = DRdA 1984/21 [Schauer]) kein neues Rechtsverhältnis begründet, sondern das Arbeitsverhältnis wieder in Funktion gesetzt, also so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 24 f; Krejci in Rummel, ABGB2, § 1162 Rz 167; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 386 f jeweils mwH; Kerschner, Widerruf und Anfechtung einer Austrittserklärung, DRdA 1986, 422 ff, 423; Arb 9663; DRdA 1992, 53 ua). Soweit daher die Klägerin die Auffassung vertrat, die Entlassung sei unwirksam und es stünden ihr zufolge des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses Lohnansprüche zu, und die Beklagte ihre Entlassungserklärung vom 31. Juli 1990 am 11. Oktober 1990 ausdrücklich zurücknahm, ist es zu einer auf einer Willensübereinstimmung beruhenden, einvernehmlichen Beseitigung der Auflösungserklärung mit der Konsequenz gekommen, daß das Arbeitsverhältnis ununterbrochen weiterbestanden hat. Die Aufforderung zum Arbeitsantritt ist die Folge der Zurücknahme der Entlassung, so daß darin keine Bedingung für die Zurücknahme gesehen werden kann. + +Daraus folgt, da die Klägerin trotz ihrer Arbeitsbereitschaft während des Zeitraums bis zur einvernehmlichen Rücknahme der Auflösungserklärung nur im Hinblick auf die beseitigte Entlassungserklärung keine Arbeitsleistungen erbringen konnte, das Bestehen eines Entgeltanspruches auch für diesen Zeitraum (vgl auch Jabornegg, Unbegründete Entlassung eines Lehrlings, DRdA 1977, 16 ff, 19; Arb 9878). Dessen war sich die Beklagte auch bewußt, da sie die Klägerin zugleich mit der vorbehaltlosen Rücknahme der Entlassung aufgefordert hatte, im Lohnbüro vorzusprechen, damit ihre "ausständigen Ansprüche ordnungsgemäß abgerechnet" werden können. Ein weitergehendes Anerkenntnis des Rechtsstandpunktes der Klägerin ist dem Telegramm vom 11. Oktober 1990 allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu entnehmen. + +Das Arbeitsverhältnis wurde sohin erst durch den vorzeitigen Austritt der Klägerin vom 11. Oktober 1990 beendet. Gemäß § 82 a lit d GewO 1859 war die Klägerin aber nur dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn ihr die Beklagte die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthalten hätte. Davon kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Klägerin aufgrund der berechtigten Entlassung keinen Entgeltanspruch hatte. Dieser ist erst durch die Rücknahme der Entlassung - wenn auch + +## Begründung (6) + +rückwirkend - entstanden. Insoweit sind die von der Klägerin gesetzten Nachfristen ins Leere gegangen. An diesem Ergebnis kann auch die angeblich noch nicht erfolgte Abrechnung und Zahlung des im Vergleich zur übrigen globalen Entgeltforderung nur geringfügigen Entgelts für den 30. und allenfalls 31. Juli 1990 nichts ändern, da dieser im übrigen im Schreiben vom 16. August 1990 nicht bezifferten Forderung von der Beklagten eine im Zeitpunkt der Entlassung bestehende Überzahlung an Urlaubszuschuß entgegengehalten wurde, so daß bei Bedachtnahme auf diese besonderen Umstände insgesamt noch nicht von einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgelts gesprochen werden kann (vgl ZAS 1989/13; Arb 10.535, 10.471, 10.210, 10.147, 9082, 7838 ua). In diesem Zusammenhang kann nämlich auch der "Fristsetzung" durch die Klägerin nicht jene Eindeutigkeit entnommen werden, welche die Reaktion der Beklagten als verspätet erscheinen ließe. Die Klägerin verlängerte die Frist zur "Stellungnahme" in Kenntnis des Urlaubs des Vertreters der Beklagten bis Montag, den 8. Oktober 1990. Sie konnte sohin mit einem Eintreffen der Stellungnahme nicht vor dem 10. oder 11. Oktober 1990 rechnen. Am 11. Oktober 1990 zog aber die Beklagte bereits die (gerechtfertigte) Entlassung zurück und ersuchte die Klägerin zur Vorsprache im Lohnbüro, um die ausständigen Ansprüche ordnungsgemäß abzurechnen. In Anbetracht des Entgegenkommens der Beklagten wäre es für die Klägerin nicht unzumutbar gewesen, das Angebot der Beklagten anzunehmen und das Arbeitsverhältnis auch im Hinblick auf eine allenfalls noch ausstehende verhältnismäßig geringfügige Entgeltdifferenz fortzusetzen. + +Zufolge des unberechtigten Austritts der Klägerin stehen ihr zwar die Entgeltansprüche bis zum Zugang des Austrittsschreibens zu, nicht aber die weiters geltend gemachten austrittsabhängigen Ansprüche. Diesbezüglich ist aber das Verfahren noch ergänzungsbedürftig, da erst Feststellungen über die Höhe der jeweiligen Ansprüche zu treffen sein werden. + +Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920318-ogh0002-009oba00060-9200000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920318-ogh0002-009oba00060-9200000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f6236df --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920318-ogh0002-009oba00060-9200000-000.md @@ -0,0 +1,51 @@ +--- +id: rj-rjs-111 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA60/92 vom 18.03.1992" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1992-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19920318_OGH0002_009OBA00060_9200000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA60/92 vom 18.03.1992 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 18.03.1992, GZ 9ObA60/92.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-111* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Klagen mehrere Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber rückständige Bezüge ein, kommt es durch diese subjektive Klagenhäufung lediglich zu einer formellen (unechten) Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, so daß der diesbezügliche Rechtsstreit für jeden Streitgenossen selbständig zu beurteilen ist (vgl Fasching, ZPR2 Rz 364 ff, 372 und 1116). Soweit das Erstgericht daher hinsichtlich zweier Klägerinnen die Verhandlung im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif erachtete, hat das darüber ergangene Zwischenurteil (vgl Fasching aaO Rz 1432 mwH) keinen Einfluß auf die Rechtsposition der übrigen Klägerinnen. Ein Unterbrechungsbeschluß wurde in bezug auf diese Klägerinnen nicht gefaßt. Die Ansicht der Revisionswerberin, das Erstgericht habe mit den ausdrücklich nur hinsichtlich zweier Klägerinnen gefällten Zwischenurteil auch über die Ansprüche der übrigen Klägerinnen mitentschieden, ist sohin unzutreffend. Die Einschränkung der Verhandlung auf Grund des Anspruches betreffend die 16. und 23.Klägerin ist aber unanfechtbar (§ 192 Abs 2 ZPO; vgl Fasching aaO Rz 788 und 1433; RZ 1982/4 mwH). + +Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der Mängelrüge ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie damit im wesentlichen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Ebenso können bereits in der Berufung geltend gemachte und vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SZ 27/4; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/15 uva). + +Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob die Entlassung der 16. und 23.Klägerin im Hinblick auf ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gerechtfertigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist der in der Rechtsrüge vorgetragenen Auffassung der Beklagten, die betroffenen Klägerinnen hätten der Versetzung an einen anderen Arbeitsort Folge leisten müssen, entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen zwar von einem gewünschten, nicht aber vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen waren die 16.Klägerin seit 16.Dezember 1981 mit einer täglichen Arbeitszeit vom 7.45 Uhr bis 12 Uhr und die 23.Klägerin seit 4. Juli 1985 mit einer täglichen Arbeitszeit von 7.45 Uhr bis 16.30 Uhr bei der Beklagten beschäftigt. Beide Klägerinnen wurden von der zuständigen Objektleiterin im Krankenhaus St.Pölten als Raumpflegerinnen aufgenommen. Sie erhielten eine mündliche Zusage, daß sie nur im Krankenhaus St.Pölten verwendet würden; allenfalls komme auch eine Verwendung in anderen bestimmten Objekten in St.Pölten in Betracht. Beide Klägerinnen arbeiteten in der Folge während der gesamten Dauer ihrer + +Beschäftigung - abgesehen von einer kurzfristigen Auswärtstätigkeit der 23.Klägerin - stets im Krankenhaus St.Pölten. + +## Begründung (2) + +Es ist daher davon auszugehen, daß sich der arbeitsvertragliche Arbeitsort der beiden betroffenen Klägerinnen nicht nur aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluß, sondern auch aus der Verwendungszusage der dafür zuständigen Objektleiterin und der jahrelangen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ergibt. Damit war aber der Ort der Arbeitsleistung als wesentlicher Inhalt der Arbeitspflicht in erster Linie mit dem Krankenhaus und allenfalls noch für den Bereich St.Pölten festgelegt (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 130 f; + +Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 220 f; + +Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 176 f; Krejci in Rummel2 ABGB § 1153 Rz 18 f ua). Die Beklagte hätte daher die beiden Klägerinnen ohne Verletzung des Arbeitsvertrages nicht einseitig an einen außerhalb von St.Pölten liegenden Arbeitsort versetzen dürfen. Dennoch forderte der Niederlassungsleiter der Beklagten die beiden Klägerinnen am Morgen des 2.November 1989 vor dem Krankenhaus St.Pölten auf, in einen Autobus zu steigen und ihre Arbeit für eine nicht absehbare Zeit nunmehr an rund 60 km entfernten Arbeitsorten in Wien und Klosterneuburg anzutreten. Die aufgrund der berechtigten Weigerung der Klägerinnen erfolgte Entlassung ist daher schon zufolge der Rechtswidrigkeit der erwähnten Aufforderung ungerechtfertigt, so daß sich eine weitere Prüfung, ob dafür noch eine Zustimmung des Betriebsrats im Sinne des § 101 ArbVG erforderlich gewesen wäre, erübrigt (vgl Cerny, ArbVG8 § 101 Erl 1; Arb 10.472; Infas 1990 A 28 uva). + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 393 Abs 4 und 52 Abs 2 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920408-ogh0002-009oba00056-9200000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920408-ogh0002-009oba00056-9200000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2c60cda --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920408-ogh0002-009oba00056-9200000-000.md @@ -0,0 +1,73 @@ +--- +id: rj-rjs-112 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA56/92 vom 08.04.1992" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1992-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19920408_OGH0002_009OBA00056_9200000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA56/92 vom 08.04.1992 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 08.04.1992, GZ 9ObA56/92.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-112* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war seit 1.Jänner 1985 bei der beklagten Partei als Chemotechniker in der Funktion eines Betriebsleiters beschäftigt und direkt der Unternehmensleitung unterstellt. + +Alleingesellschafterin der beklagten Partei ist die A***** Sch***** Gesellschaft mbH, an deren Stammkapital unter anderem W***** und H***** Sch***** mit je 25 % beteiligt sind. Am 29. Oktober 1990 waren H***** Sch***** und Dipl.Ing. H***** G***** Geschäftsführer der beklagten Partei. Zwischen W***** Sch***** und seinem Bruder H***** Sch***** war vertraglich vereinbart, daß sich W***** Sch***** jederzeit im Betrieb der beklagten Partei aufhalten dürfe, um seine Kontrollrechte auszuüben. Er durfte jedoch keinerlei Information von Mitarbeitern einholen. Seit 19. November 1990 ist Dr. W***** G***** als alleiniger Geschäftsführer der beklagten Partei im Handelsregister eingetragen. + +Am 29.Oktober 1990 kam W***** Sch***** in das Büro des Geschäftsführers Dipl.Ing. G*****, wo dieser mit dem Kläger und W***** M***** eine Besprechung abhielt. W***** Sch***** forderte die Anwesenden mit den Worten "alles Blödsinn, schauen wir uns das an" auf, ihm in die sogenannte Rothauthalle zu folgen, die vom Kläger geplant worden war. Dort rief W***** Sch***** in erregtem Ton und mit gerötetem Gesicht: "Nennen Sie mir sofort den Verantwortlichen". Da ihm nicht geantwortet wurde, wiederholte W***** Sch***** diese Aufforderung. Dann sagte er: + +"Soll ich Euch eine schmieren?" und: "Euch allen gehört eine geschmiert". Dabei holte er mit der Hand aus, als ob er auf den Kläger einschlagen wollte. Der Kläger verließ daraufhin die Rothauthalle. Nachdem dem Kläger vom Prokuristen der beklagten Partei und dem Geschäftsführer Dipl.Ing. G***** noch am 29. Oktober 1990 erklärt worden war, man könne ihn gegen einen Vorfall dieser Art nicht schützen, wandte er sich am nächsten Tag an den Geschäftsführer H***** Sch*****, schilderte ihm den Vorfall und erklärte, unter diesen Bedingungen nicht mehr weiterarbeiten zu können, zumal das Verhältnis zwischen dem Kläger und W***** Sch***** von Anfang an etwas gespannt war und sich bereits in der Vergangenheit etliche Vorfälle mit W***** Sch***** ereignet hatten. He***** Sch***** bat den Kläger, sich alles in Ruhe zu überlegen und sich zu gedulden, bis er sich bei seinem Rechtsberater Univ.Prof. Dr. N***** erkundigt haben werde, was er gegen seinen Bruder unternehmen könne. H***** Sch***** verständigte von dem Vorfall auch Dr. W***** G*****. Am 2. November 1990 bat auch Dr. G***** den Kläger, weiterhin bei der beklagten Partei zu arbeiten. Es wurde dann für den 6.November 1990 ein endgültig klärendes Gespräch vereinbart. Zuvor rief H***** Sch***** den Kläger zu sich und teilte ihm mit, daß er keine Möglichkeit habe, W***** Sch***** am Betreten des Betriebes zu hindern. Der Kläger erklärte daraufhin, unter diesen Umständen nicht weiterarbeiten zu können. Beim Gesprächstermin am 6. November 1990 mit Dr. G***** wiederholte der Kläger diesem gegenüber, er könne unter den gegebenen Umständen im Unternehmen nicht weiterarbeiten. Der 6.November 1990 war der letzte reguläre Arbeitstag des Klägers. Am 7.November 1990 nahm der Kläger nur noch einen Architektentermin für die beklagte Partei wahr. + +## Begründung (2) + +Der Kläger begehrt Zahlung eines Betrages von 301.978 S brutto sA an Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung und restlichen Sonderzahlungen. W***** Sch***** habe sich bereits vor dem Vorfall vom 29.Oktober 1990 gegenüber Arbeitnehmern der beklagten Partei unsachlich und in rüdem, beleidigendem Ton geäußert. Als der Kläger nach dem Vorfall vom 29.Oktober 1990 erklärt habe, unter solchen Voraussetzungen zu einer weiteren Tätigkeit bei der beklagten Partei nicht mehr bereit zu sein und Aufklärung verlangt habe, was von der Unternehmungsleitung unternommen werde, sei dem Kläger erklärt worden, aufgrund der gegebenen Sach- und Vertragslage könne dagegen nichts unternommen werden. + +Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Äußerungen des W***** Sch***** seien nicht so gravierend gewesen, daß sie den Kläger zum Austritt berechtigt hätten; überdies sei die beklagte Partei nicht zu Schutzmaßnahmen verpflichtet gewesen, weil W***** Sch***** weder Dienstgeber noch Angehöriger des Dienstgebers gewesen sei. Der Kläger habe noch am 29. Oktober 1990 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Nachdem die beklagte Partei die Zahlung der Abfertigung im Hinblick auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer abgelehnt habe, sei mit Schreiben des Klagevertreters vom 12. November 1990 der Austritt erklärt worden. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. W***** Sch***** sei als Angehöriger der beklagten Partei zu qualifizieren. Da die beklagte Partei dem Kläger, der von W***** Sch***** in seiner Ehre erheblich verletzt worden sei, trotz seines Ersuchens keine Abhilfe zugesichert habe, sei der Kläger berechtigt ausgetreten. Nach den besonderen Umständen des Falles sei der Kläger auch berechtigt gewesen, mit seinem Austritt bis 6.November 1990 zuzuwarten. + +Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und vertrat die Rechtsauffassung, daß unter Angehörigen im Sinne des § 26 Z 4 AngG nicht nur die näheren Familienangehörigen, sondern auch entferntere Verwandte zu verstehen seien, wenn zu diesen ein besonders augenscheinliches Naheverhältnis bestehe. Dies treffe auf W***** Sch***** zu. Er sei der Bruder des damaligen Geschäftsführers der beklagten Partei H***** Sch***** und Mitgesellschafter der A***** Sch***** Gesellschaft mbH, der einzigen Gesellschafterin der beklagten Partei und darüber hinaus zur Ausübung seiner Kontrollrechte vertraglich berechtigt gewesen, das Betriebsgelände der beklagten Partei jederzeit zu betreten. Die von einer drohenden Geste gegen den Kläger begleiteten Äußerungen des W***** Sch***** seien eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 26 Z 4 AngG. Der Kläger sei nicht verspätet ausgetreten, da er auf sein sofortiges Abhilfeersuchen gebeten worden sei, sich bis zur Einholung einer Auskunft eines Rechtsberaters über mögliche Maßnahmen gegen ein derartiges Verhalten des W***** Sch***** zu gedulden. Der Schutz sei dem Kläger endgültig erst am 6.November 1990 mit der Erklärung verweigert worden, man habe keine Möglichkeit, W***** Sch***** am Betreten des Betriebes zu hindern und damit wirksame Abhilfe gegen weitere Ehrverletzungen zu schaffen. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +## Begründung (3) + +Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Zu den umfangreichen Ausführungen zu diesem Berufungsgrund - mit denen im wesentlichen die Beweisrüge der Berufung wiederholt wird - sei darauf hingewiesen, daß der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und daher nicht berufen ist, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu überprüfen. + +Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: + +Dienstgeber im Sinne des § 26 Z 4 AngG sind bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe, die die Verantwortung für das gesamte Unternehmen tragen und daher in der Lage sind, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern (siehe Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 § 26 Anm.33; Arb.9764). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind unter Angehörigen des Dienstgebers im Sinne dieser Bestimmung nicht nur der Ehegatte und die Kinder zu verstehen; dieser Begriff ist ebenso wie der des Mitbediensteten oder des nach dieser Bestimmung geschützten Angehörigen des Angestellten weit auszulegen (vgl. Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, aaO § 26 Anm.35 und 32). Geht man vom Gesetzeszweck aus, dann ist die Angehörigeneigenschaft insbesondere dann zu bejahen, wenn der Verwandte ein besonderes Naheverhältnis zum Unternehmen hat und die Ehrverletzung damit im Zusammenhang steht (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 98 zum rechtsähnlichen Angehörigenbegriff des § 27 Z 6 AngG). Zieht man in Betracht, daß W***** Sch***** als Bruder des Geschäftsführers mit 25 % am Stammkapital der alleinigen Gesellschafterin der beklagten Partei beteiligt war und seine Kontroll- und Mitspracherechte aus dieser Beteiligung und einer Vereinbarung mit der beklagten Partei ableitete, dann war er zwar nicht als Dienstgeber anzusehen, stand aber in einer so engen Nahebeziehung zur beklagten Partei, daß seine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 26 Z 4 AngG jedenfalls für die gegenständliche, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Kontrollrechte als Gesellschafter erfolgte erhebliche Ehrverletzung zu bejahen war. + +Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist der Austritt bereits am 6.November 1990 unmittelbar nach der endgültigen Verweigerung des Schutzes gegen weitere Angriffe des W***** Sch***** und daher rechtzeitig erfolgt. Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, dem Kläger sei im Zeitpunkt der Austrittserklärung bekannt gewesen, daß Abhilfe gegen die Angriffe des W***** Sch***** geschaffen werde, setzt sie sich in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. + +## Begründung (4) + +Daraus, daß der Kläger noch am 7.November 1990 im Betrieb erschien, um als mit der Bauplanung befaßter leitender Angestellter einen Architektentermin wahrzunehmen, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kein schlüssiger Verzicht auf den Austrittsgrund abzuleiten. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 192/91 = ARD 4320/16/91 ausgesprochen hat, treffen die Parteien auch im Falle der vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses Pflichten zur Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen; sie haben die mit der Auflösung des Rechtsverhältnisses verbundene Rückabwicklung so vorzunehmen, daß daraus keinem Teil ein Schaden entsteht, der mit kurzfristigen zumutbaren Maßnahmen leicht vermeidbar wäre. Nimmt daher ein leitender Angestellter im Interesse (und auf Ersuchen) seines Arbeitgebers einen Besprechungstermin mit einem Geschäftspartner des Arbeitgebers wahr, der mit dem Angestellten für einen unmittelbar nach dem Austritt liegenden Zeitpunkt vereinbart worden war, kann daraus weder auf eine schlüssige Rücknahme der Austrittserklärung noch auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer geschlossen werden. + +Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920617-ogh0002-009oba00091-9200000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920617-ogh0002-009oba00091-9200000-000.md new file mode 100644 index 0000000..eda3b47 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19920617-ogh0002-009oba00091-9200000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-113 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA91/92 vom 17.06.1992" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1992-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19920617_OGH0002_009OBA00091_9200000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA91/92 vom 17.06.1992 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 17.06.1992, GZ 9ObA91/92.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-113* + +## Spruch + +Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19921125-ogh0002-009oba00202-9200000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19921125-ogh0002-009oba00202-9200000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2127922 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19921125-ogh0002-009oba00202-9200000-000.md @@ -0,0 +1,131 @@ +--- +id: rj-rjs-114 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA202/92 vom 25.11.1992" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1992-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19921125_OGH0002_009OBA00202_9200000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA202/92 vom 25.11.1992 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.11.1992, GZ 9ObA202/92.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-114* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war ab 4.Juni 1974 beim Beklagten als Tischler beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 20.Februar 1990 durch Entlassung. + +Der Kläger war vom 8.Februar 1990 bis 21.Februar 1990 im Krankenstand. Er hatte einen grippalen Infekt mit Fieber. Bei einer derartigen Erkrankung ist Bettruhe erforderlich, bis die Temperatur gesunken ist und der Patient sich wohler fühlt. Der Patient kann üblicherweise zwei bis drei Tage vor dem Ende des Krankenstandes das Bett verlassen. Die restlichen Tage des Krankenstandes sind erforderlich, um dem Patienten eine Erholung von dem durch den fieberhaften grippalen Infekt entstandenen Substanzverlust zu ermöglichen. Am Abend des 19.Februar 1990 hielt sich der Kläger mindestens fünfzehn bis zwanzig Minuten im Gasthaus seiner Gattin auf, rauchte und servierte einigen Gästen Bier. Am 20.Februar 1990 hielt sich der Kläger von 10 Uhr bis zu der vom Beklagten um 12,10 Uhr ausgesprochenen Entlassung ebenfalls in diesem Gasthaus auf. Er saß zunächst mit drei anderen Männern an einem Tisch. Um 10,25 Uhr verließ er das Lokal und kam kurze Zeit später mit einem eingerollten Plastikschlauch in der Hand wieder in das Lokal zurück, trug den Schlauch in die Küche und setzte sich wieder an den Tisch zu den drei Gästen. Nach 10,50 Uhr ging der Kläger dreimal in einen Nebenraum. Um 11,20 Uhr servierte er für sich und einen Gast je ein Cola mit Weinbrand. Um diese Zeit wurden von zwei Bierfahrern der Firma Gösser Getränke geliefert. Der Kläger sperrte den Nebenraum auf und holte einige Kisten heraus; die Bierfahrer brachten volle Getränkekisten in den Nebenraum. Der Kläger servierte dann den beiden Fahrern Getränke, setzte sich zu ihnen, las die Lieferscheine durch und unterschrieb sie. Um 11,50 Uhr kassierte der Kläger von einem der beiden Detektive, die der Beklagte beauftragt hatte, den Kläger an diesem Tag zu beobachten, die Zeche. Dem anderen Detektiv brachte der Kläger die Speisekarte und nahm die Bestellung auf. Die bestellten Speisen wurden von der Serviererin gebracht. Auf diese Weise bediente der Kläger noch vier andere Gäste, die gekommen waren, um zu essen. Nachdem die beiden Detektive dem Beklagten von diesen Beobachtungen berichtet hatten, kam er in das Lokal und entließ den Kläger. + +Die vom Kläger im Betrieb seiner Gattin verrichteten Tätigkeiten waren nicht geeignet, die Rekonvaleszenzphase am Ende des Krankenstandes zu verlängern; allerdings sollte das Rauchen während eines grippalen Infektes besser unterbleiben. + +Der Kläger begehrte 149.740,60 S brutto sA an entlassungsabhängigen Ansprüchen und brachte vor, die Entlassung sei nicht gerechtfertigt gewesen; er habe im Gasthaus lediglich das Mittagessen einnehmen wollten. + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß der Kläger nicht krank gewesen sei; sollte der Kläger zu Recht im Krankenstand gewesen sein, habe er durch die Arbeit im Gasthaus seiner Gattin Handlungen gesetzt, die geeignet gewesen seien, den Heilungsprozeß zu verzögern. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Rechtsauffassung, daß ein die Entlassung rechtfertigender Sachverhalt nicht erwiesen worden sei; der Kläger sei tatsächlich arbeitsunfähig gewesen und habe keine zur Verzögerung des Heilungsverlaufes geeigneten Handlungen vorgenommen; dies gelte nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch für das Rauchen des Klägers zwei Tage vor dem Ende des Krankenstandes. + +## Begründung (2) + +Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten im verrauchten Milieu eines Gasthauses schon nach der allgemeinen und zweifellos auch beim Kläger vorhandenen Lebenserfahrung bei einer Erkrankung, die sich hauptsächlich im Bereich der Atemwege abspiele, vermieden werden sollten. Die Handlungen des Klägers hätten daher grob gegen die allgemein verstandenen Gebote üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand und in einer Rekonvaleszenzphase verstoßen. Wenn sich der Kläger die Ausübung der Tätigkeit eines Gastwirtes in einem zu vermeidenden Milieu zugemutet habe, hätte er auch seine Arbeit beim Beklagten aufnehmen können. Der Kläger habe auch der Krankschreibung bis 21. September 1990 nicht blind vertrauen dürfen, sondern hätte sich einer neuerlichen ärztlichen Untersuchung unterziehen und den Rat eines Arztes über die während der Rekonvaleszenzphase erlaubten Tätigkeiten und Handlungen einholen müssen. Während der Zeit, in der der Kläger ohne Not wesentliche Tätigkeiten eines Gastwirtes verrichtet habe, habe daher ein gerechtfertigter Krankenstand nicht mehr vorgelegen, sodaß die Versäumung jeglicher Arbeitsleistung durch den Beklagten an diesen Tagen als unbefugtes Verlassen der Arbeit ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund im Sinne des § 82 lit f GewO anzusehen sei. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +Die Revision ist berechtigt. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die vom Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommene Beurteilung des Verhaltens des Klägers ist - wie der Revisionswerber zu Recht rügt - mit den eingangs wiedergegebenen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht vereinbar. Nach diesen auch für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war der Kläger bis 21.Februar 1990 wegen eines grippalen Infektes mit Fieber im Krankenstand und durfte nach Abklingen des Fiebers während der zwei- bis dreitägigen Rekonvaleszenzphase am Ende des Krankenstandes das Bett verlassen. + +Der Aufenthalt und die geringfügigen, mit einer nur leichten + +körperlichen Belastung verbundenen, kurzzeitigen Tätigkeiten im + +Gasthaus seiner Gattin waren nicht geeignet, die Rekonvaleszenz des + +Klägers zu verzögern. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, das + +Verhalten des Klägers habe grob gegen die Gebote üblicher + +Verhaltensweisen in der Rekonvaleszenz verstoßen, vermag der Oberste + +Gerichtshof daher nicht zu folgen. Daran vermag entgegen der für + +seine Beurteilung entscheidenden Auffassung des Berufungsgerichtes + +auch das "verrauchte Milieu eines Gasthauses" nichts zu ändern, zumal + +derartige Einwirkungen auch in der häuslichen Sphäre nicht + +ausgeschlossen werden können und eine - noch dazu beharrliche - + +Pflichtenvernachlässigung iS des § 82 lit f GewO zweiter Tatbestand, + +nicht zu begründen vermögen. Einer für die Annahme der Beharrlichkeit + +grundsätzlich erforderlichen, hier nicht erfolgten Ermahnung hätte es + +nur dann nicht bedurft, wenn die Pflichtenvernachlässigung so + +offensichtlich für den Arbeitnehmer als solche erkennbar und so + +## Begründung (3) + +schwerwiegend gewesen wäre, daß eine Ermahnung als bloße Formalität + +sinnlos erscheinen müßte (ZAS 1989/5; Kuderna, Das Entlassungsrecht + +72 f). Diese Voraussetzungen liegen hier aber schon im Hinblick auf + +die Rekonvaleszenz des Klägers nicht vor. Auch die Auffassung des + +Berufungsgerichtes, der Kläger hätte statt des Aufenthaltes im + +Gasthaus und der dort verrichteten kurzzeitigen, geringfügigen + +Tätigkeiten in der Tischlerei des Beklagten arbeiten können, ist + +nicht nachvollziehbar. Der Kläger war nämlich nach den Feststellungen + +arbeitsunfähig, das heißt, er war während der gesamten Dauer des + +Krankenstandes unfähig, die vertraglich geschuldeten Arbeiten als + +Tischler zu verrichten. Eine Verpflichtung, sich einer neuerlichen + +ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und den Rat des Arztes über + +die während der Rekonvaleszenz erlaubten Tätigkeiten und Handlungen + +einzuholen, besteht grundsätzlich nicht. Besondere Umstände, die eine + +solche Vorgangsweise ausnahmsweise dennoch erfordern könnten, lagen + +hier jedenfalls nicht vor. Da das Verhalten des Klägers während des + +Krankenstandes nicht geeignet war, den Heilungserfolg zu gefährden, + +ist seine Entlassung nicht gerechtfertigt (vgl ZAS 1989, 24 = RdW + +1987, 268 = WBl 1987, 250; Arb 10.614 = WBl 1987, 195; WBl 1991, 26 = + +RdW 1991, 88). + +Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. + +Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930127-ogh0002-009oba00287-9200000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930127-ogh0002-009oba00287-9200000-000.md new file mode 100644 index 0000000..a8b25db --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930127-ogh0002-009oba00287-9200000-000.md @@ -0,0 +1,81 @@ +--- +id: rj-rjs-115 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA287/92 vom 27.01.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930127_OGH0002_009OBA00287_9200000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA287/92 vom 27.01.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.01.1993, GZ 9ObA287/92.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-115* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war vom 1.August 1970 bis 1.August 1990 bei der Beklagten vorerst als Vertreter und zuletzt als Gebietsverkaufsleiter für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland beschäftigt. Sein Dienstverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt. + +Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger S 809.492,56 brutto sA an restlichem Gehalt, Verdienstentgang, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung. Die Beklagte habe rückwirkend und einseitig seine Provision gekürzt und ihn in der Folge vom Gebietsverkaufsleiter in disqualifizierender Weise zu einem sogenannten "Springer" degradiert, so daß er zu Recht vorzeitig ausgetreten sei. + +Die Beklagte beantragte, das der Höhe nach außer Streit gestellte Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei ungerechtfertigt ausgetreten; jedenfalls treffe ihn aber an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses ein Mitverschulden. Er habe sich geweigert, eine dienstvertraglich zulässige und betriebswirtschaftlich notwendige Maßnahme, nämlich eine Umstellung des Verkaufsprogramms von Großprodukten auf das sonstige Verkaufsprogramm, die voraussichtlich zu keiner Einkommensminderung geführt hätte, mitzuvollziehen. Da der Kläger überdies ständig opponiert und sich über diese Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern und Kunden negativ geäußert habe, sei seine Enthebung von der Position eines Verkaufsleiters erforderlich geworden. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 607.119,42 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 202.373,14 brutto sA ab. Es stellte im wesentlichen fest: + +Nach § 3 des Dienstvertrages vom 22.Dezember 1975/8. April 1976 behielt sich die Beklagte vor, dem Kläger das Reisegebiet jeweils zuzuteilen und dieses nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu ändern, zu erweitern oder zu beschränken. Der Kläger war zuletzt Gebietsverkaufsleiter und hatte als solcher die Aufgabe, die ihm zugeordneten Vertreter durch Führung, Schulung und Unterstützung zu betreuen. Weiters oblag ihm eine selbständige Tätigkeit im Bereich der Großkunden/Großgeräte. Dafür erhielt er neben einem monatlichen Fixum eine Erfolgsprovision aus seinem Eigengebiet, eine Subprovision aus den Umsätzen der ihm zugewiesenen Gebiete (seiner Subvertreter) und eine einmalige Umsatzprämie. + +Die Beklagte schloß in der Regel mit den Gebietsleitern jährlich neue Vereinbarungen über deren Bezüge, die sich an der Umsatzplanung und Verkaufspolitik orientierten. Dabei kam es vor, daß sich der Provisionssatz verringerte, wodurch aber insgesamt keine Einkommenseinbuße eintrat, da zugleich entsprechende Maßnahmen, wie etwa die Aufstockung der Zahl der Vertreter, ergriffen wurden. Auch mit dem Kläger wurden regelmäßig solche Vereinbarungen getroffen, die als Änderung des ursprünglichen Dienstvertrages konzipiert waren. So vereinbarte die Beklagte im Jahre 1987 mit dem Kläger erstmals, daß er neben der Subprovision eine Erfolgsprovision aus dem Eigenumsatz Großgeräte erhalten sollte. 1988 wurden die Bezüge des Klägers einvernehmlich mit einem monatlichen Fixum von S 25.365 brutto (14mal jährlich), einer Erfolgsprovision aus seinem Eigengebiet in Höhe von 2 %, einer Subprovision aus den Umsätzen in seinem Betreuungsbereich von 0,5 % sowie einer nach den Umsätzen gestaffelten Prämie festgelegt. + +## Begründung (2) + +Aus betriebswirtschaftlichen und verkaufspolitischen Gründen wurden in der Folge innerbetriebliche Umstrukturierungen erforderlich. Die Beklagte gliederte einen Teil von Oberösterreich (mit einem Vertreter), den der Kläger bisher mitbetreut hatte, aus seinem Aufgabenbereich aus; der Kläger sollte nur mehr für den Bereich Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig sein. Der Umsatz von Großgeräten sollte zugunsten des Vertriebs von Verbrauchsartikeln zurückgedrängt werden, für die zusätzliche Vertreter vorgesehen waren. Die Gebietsverkaufsleiter sollten sich mehr der Führung ihrer Vertreter und nicht so sehr der selbständigen Verkaufstätigkeit widmen. Die dadurch entfallenden Einnahmen aus Erfolgsprovisionen für Großgeräte sollten durch höhere Einnahmen aus Subprovisionen wettgemacht werden. In diesem Sinn bot die Beklagte dem Kläger neben der Ausgliederung eines Teiles von Oberösterreich mit Wirkung vom 1. April 1990 eine Vertragsänderung dahin an, daß er ein monatliches Fixum von S 27.170 brutto (14mal jährlich), eine Subprovision von 0,5 % aus den Umsätzen der ihm übertragenen Betreuungsbereiche sowie aus seinem Eigengebiet Großgeräte und eine gestaffelte einmalige Prämie erhalten sollte. Hingegen sollte die Erfolgsprämie für Großgeräte von bisher 2 % entfallen. Der Kläger war mit dieser ihm Anfang Mai 1990 schriftlich vorgelegten Vertragsänderung nicht einverstanden, da er finanzielle Einbußen befürchtete. Die Beklagte konnte diese Befürchtungen auch durch die mündliche Zusicherung des Geschäftsführers, es werde die Zahl der Vertreter erhöht und die dem Kläger nach einem Jahr allenfalls entstandene Einkommenseinbuße ausgeglichen, nicht zerstreuen. Nach der Vertragsänderung hätte sich aber über einen Zeitraum von einem Jahr tatsächlich ein höheres Einkommen ergeben. + +Obwohl sich der Kläger geweigert hatte, der Vertragsänderung zuzustimmen, setzte die Beklagte am 8.Mai 1990 die neue Vertragsvariante rückwirkend mit 1.April 1990 einseitig in Kraft. Dadurch erlitt der Kläger für April und Mai einen Provisionsverlust von insgesamt S 9.607,01, dem jedoch ein um monatlich S 1.805 höheres Fixum gegenüberstand. Auch weitere Gespräche des Geschäftsführers und des Verkaufsleiters der Beklagten, in denen dem Kläger zugesichert wurde, daß es zu keiner finanziellen Schlechterstellung kommen solle, konnten ihn nicht umstimmen. Der Kläger meinte, daß er ohnehin nur noch wegen der Abfertigung bei der Beklagten bleibe, da er dort nun fast 20 Jahre beschäftigt sei. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 1990 die Nachzahlung des bisherigen Provisionsausfalls von S 9.607,01 verlangt hatte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 1990 mit, daß er als Gebietsleiter nicht mehr tragbar sei, weshalb er ab 1.September 1990 die Tätigkeit als "Außendienstmitarbeiter für besondere Aufgaben" in der Funktion eines "Springers" wahrzunehmen habe. Er habe zunächst einen ihm bisher unterstellten und wegen Krankheit ausgefallenen Vertreter zu vertreten; weitere Aufgaben würden ihm rechtzeitig mitgeteilt. Die zukünftige Einkommensregelung werde vorbehalten. + +## Begründung (3) + +Gleichzeitig richtete die Beklagte an ihre Mitarbeiter ein Schreiben, in dem sie diesen bekanntgab, daß der Kläger wegen seiner Einstellung und Motivation nicht mehr geeignet sei, die Außendienstmitarbeiter positiv zu führen; die Beklagte habe sich daher entschlossen, den Kläger mit 1.September 1990 von seiner Funktion als Gebietsleiter zu entheben. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 31.Juli 1990, das der Beklagten am 1.August 1990 zukam, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis. Er führte darin aus, daß die Beklagte das gekürzte Entgelt nicht nachgezahlt und auf sein Forderungsschreiben lediglich mit einer "Degradierung" reagiert habe. + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich der Änderungsvorbehalt im ursprünglichen Dienstvertrag nur auf das Reisegebiet des Klägers beziehe. Aus dem Umstand, daß "in der Regel" für jedes Wirtschaftsjahr an der Unternehmenspolitik orientierte Bezugsregelungen getroffen worden seien, die ohne Einkommenseinbuße auch eine Verminderung des Provisionssatzes beinhaltet hätten, sei jedoch eine zumindest schlüssige Zustimmung des Klägers zur einseitigen Bezügeänderung abzuleiten. Überdies hatte der Kläger schon auf Grund seiner Treuepflicht im Rahmen des Zumutbaren gewisse Änderungen und Modifikationen seines Dienstvertrages hinnehmen müssen, um dadurch wirtschaftlich notwendige Maßnahmen mitzutragen. Da die kurzfristig eingetretene Einkommensverschlechterung nur geringfügig gewesen sei, sei auch eine einseitige Änderung des Dienstvertrages durch die Beklagte zulässig gewesen. + +Die Beklagte habe aber den Dienstvertrag in der Folge dadurch "abgeändert", daß sie dem früher in leitender Stellung tätigen beschäftigten Kläger eine untergeordnete Tätigkeit zugewiesen habe; er sei auf die Tätigkeit eines ihm ehemals unterstellten Vertreters mit ungewisser Einkommenssituation verwiesen worden, so daß sich seine berufliche Situation erheblich verschlechtert hätte. Damit habe die Beklagte eine wesentliche Vertragsbestimmung verletzt, sodaß der Kläger zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt gewesen sei. Den Kläger treffe aber an der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ein Mitverschulden im Sinne des § 32 AngG. Er habe durch seine beharrliche Weigerung, die Bezügeänderung und somit auch die Unternehmenspolitik mitzutragen, gegen seine Treuepflicht gegenüber der Beklagten verstoßen. Da seine Uneinsichtigkeit in kausalem Zusammenhang mit der unzulässigen Änderung des Tätigkeitsbereiches des Klägers stehe, sei das Verschulden der Parteien an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten im Verhältnis 1 : 3 zu teilen, so daß die Aussprüche des Klägers sich aus dem berechtigten Austritt Ansprüche nach diesem Verhältnis zu mäßigen seien; zu der zugesicherten Angleichung der erlittenen Einkommenseinbuße sei es nicht mehr gekommen. + +## Begründung (4) + +Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger schon wegen des Änderungsvorbehalts des Dienstvertrages, der auch eine Beschränkung des Reisegebietes vorgesehen habe, verpflichtet gewesen sei, eine damit verbundene Einkommenseinbuße hinzunehmen. Dazu komme, daß die Beklagte dem Kläger zugesichert habe, daß er keine Einkommenseinbuße erleiden werde. Der Kläger hätte daher der Vertragsänderung zustimmen müssen. Durch die beharrliche Weigerung, den vertragskonformen dienstlichen Anordnungen der Beklagten Folge zu leisten, habe er den Entlassungstatbestand des § 27 Z 4 AngG verwirklicht. + +Soweit die Beklagte aber berechtigt gewesen wäre, den Kläger zu entlassen, habe sie auch das gelindere Mittel einer den Kläger benachteiligenden Versetzung anwenden dürfen. Der Kläger könne sich durch diese Vorgangsweise nicht beschwert erachten, da er dadurch noch bessergestellt gewesen sei als durch eine Entlassung. Sein vorzeitiger Austritt sei daher allein auf sein eigenes vertragswidriges Verhalten zurückzuführen. Selbst wenn § 32 AngG zur Anwendung käme, hätte der Kläger seinen Austritt mit einem so hohen Anteil verschuldet, daß ein allfälliges Mitverschulden der Beklagten nicht ins Gewicht falle und demnach zu vernachlässigen sei. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfweise stellt er einen Aufhebungsantrag. + +Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. + +Die Revision ist berechtigt. + +## Rechtliche Beurteilung + +Gemäß § 26 Z 2 AngG ist es insbesondere als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. Im Rahmen der synnalagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbart, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Eine einseitige Kürzung widerspräche dem rechtsstaatlichen Prinzip der Vertragstreue (301 BlgNR 10.GP 69; DRdA 1989/30 ua). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes enthält der lediglich das Reisegebiet des Klägers betreffende Änderungsvorbehalt im Dienstvertrag kein korrespondierendes Recht der Beklagten auf eine davon unabhängige Provisionskürzung. Ob die Beklagte im Hinblick auf die Ergänzungen zum Dienstvertrag überhaupt noch zu einer wesentlichen Beschränkung des dem Kläger zugewiesenen Betreuungsbereiches berechtigt gewesen wäre, ist unerheblich, da es durch die von ihr angebotene Vertragsänderung ohnehin nicht zu einer wesentlichen Gebietsbeschränkung gekommen wäre. + +## Begründung (5) + +Die von Fall zu Fall vorgenommenen Änderungen der Höhe des Provisionssatzes erfolgten stets einvernehmlich, ohne daß sich der Kläger jemals der Fremdbestimmung durch die Beklagte in bezug auf sein Einkommen unterworfen hätte. Er konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß auch zukünftige Provisionssatzänderungen seiner Zustimmung bedürfen. Da sich der Kläger im vorliegenden Fall ausdrücklich geweigert hatte, einer Kürzung seiner Provision für die Verkaufsvermittlung von Großgeräten von 2 % auf 0,5 % zuzustimmen, kann keine Rede davon sein, daß er mit der einseitigen Änderung seiner Bezüge "zumindest schlüssig einverstanden" gewesen sei. Soweit sich die Vorinstanzen darauf berufen, daß der Kläger schon auf Grund seiner Treuepflicht verpflichtet gewesen wäre, die sich aus der Änderung der Verkaufspolitik der Beklagten ergebenden entgeltrechtlichen Konsequenzen mitzutragen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß die Treuepflicht des Arbeitnehmers keine umfassende Interessenwahrungspflicht sein kann. Sie beinhaltet im wesentlichen zwar die Respektierung des unternehmerischen Tätigkeitsbereiches, ändert aber nichts daran, daß sich der Arbeitnehmer im wesentlichen nur zur Leistung bestimmter Arbeiten verpflichtet hat (vgl Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 106 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 226 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 145 f ua). Eine verbindliche Mitwirkung an unternehmerischen Dispositionen durch Einkommensverzicht oder eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmerrisiko ist davon nicht umfaßt. Der Beklagten wäre es andererseits zumutbar gewesen, die sofort einsetzende Einkommensverminderung durch einen entsprechenden Vorgriff auf den künftigen Einkommensausgleich aufzufangen. + +Selbst wenn sich die Beklagte an die festgestellte mündliche Zusicherung eines Einkommensausgleichs - eine diesbezügliche Prozeßbehauptung fehlt - nach einem Jahr gehalten hätte, wäre der Kläger in diesem Zeitraum finanziell beeinträchtigt gewesen. Die Parteien stellten außer Streit (S 4 und 9 des Aktes), daß dem Kläger durch die mit Rückwirkung auf den 1.April 1990 verfügte Provisionskürzung von April bis Juli 1990 im Bereich Großkunden Provisionen von S 10.765,59 und durch das Einbehalten der Subprovisionen für die Gebietsleitertätigkeit weitere S 8.083,40 entgangen sind. Damit wurden dem Kläger aber nicht nur bereits verdiente Provisionen aus dem Bereich Großkunden rückwirkend (April) aberkannt, sondern ihm auch die - nach den Vertragsänderungsvorschlägen der Beklagten an sich weiterzuzahlenden Subprovisionen aus seiner Gebietsleitertätigkeit vorenthalten. Wenn der Kläger angesichts dieses einseitigen Vorgehens der Beklagten finanzielle Einbußen, deren Höhe in diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, befürchtete, kann ihm dies nicht als Verschulden an der mangelnden Zustimmung zur Vertragsänderung angelastet werden. Ob er zufolge der bereits eingetretenen Zahlungsverzögerungen schon früher zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen wäre, ist nicht zu prüfen, da es die Beklagte nicht bei diesen Maßnahmen beließ. + +## Begründung (6) + +Die Beklagte nahm die Weigerung des Klägers, einer Provisionskürzung zuzustimmen, vielmehr zum Anlaß, ihn von seiner Funktion als Gebietsleiter zu entheben und zu einem sogenannten "Springer" zu degradieren. Sie behielt sich sowohl das weitere Aufgabengebiet des Klägers als auch dessen zukünftige Einkommensregelung vor. Die Beklagte verstieß durch diese in jeder Hinsicht verschlechternde, bereits verbindlich angeordnete und im Mitarbeiterkreis bekanntgemachte Versetzung (vgl § 101 ArbVG) in krasser Weise gegen den mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag (vgl Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 26 Erl 24 f). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß der Austritt des Klägers aus dem Dienstverhältnis auf Grund dieser Vertragsverletzung zu Recht erfolgte. Für eine Anwendung des § 32 AngG bleibt bei diesem Sachverhalt kein Raum. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930224-ogh0002-009oba00025-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930224-ogh0002-009oba00025-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..a994c59 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930224-ogh0002-009oba00025-9300000-000.md @@ -0,0 +1,49 @@ +--- +id: rj-rjs-116 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA25/93 vom 24.02.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930224_OGH0002_009OBA00025_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA25/93 vom 24.02.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.02.1993, GZ 9ObA25/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-116* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit denen der Kläger im wesentlichen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob das mehrmalige öffentliche Auftreten des Klägers als Gitarrist in Gasthäusern während seines Krankenstandes vom 21.5.-16.6.1991 den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs 2 lit b VBG bildete und daher die Beklagte zur Kündigung des Klägers gemäß § 32 Abs 2 VBG berechtigte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoferne aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist auszuführen: + +Der der Entscheidung Arb 10.614 zugrundeliegende Sachverhalt betraf das Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers gegen ein ärztliches Gebot. Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgesprochen, daß ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, den auf Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwiderzuhandeln, daß der Krankheitsverlauf negativ beeinflußt und/oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte. Auf die Anordnungen des Arztes kommt es aber dann nicht an, wenn sie infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind. Dann dürfen die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzt werden (ZAS 1989/5 = WBl 1987, 250; WBl 1991, 26). + +Der Krankenstand des Klägers vom 21.5.1991 bis 16.6.1991 war zuerst durch eine Verkühlung, eine Brustkorbprellung und einem Rippenbruch und anschließend durch eine Fußgelenkszerrung links bedingt. Der Kläger war über die Zweckmäßigkeit eines möglichst lange andauernden Hochlagern des Beines belehrt worden. Daß der Kläger in diesem Krankheitszustand nicht bei einem Auftritt in einem Gasthaus am 7.6.1991 zweieinhalb bis drei Stunden im Stehen Gitarre spielen durfte, hätte ihm auch ohne ausdrückliches Verbot durch einen Arzt einleuchten müssen. Von einem nur kurzen Stehen, von dem der Revisionswerber ausgeht, kann dabei nicht mehr gesprochen werden. Durch das Stehen kommt es zu einem vermehrten Anschwellen des Fußgelenkes und zu einer negativen Auswirkung auf den Heilungsverlauf. Ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist in diesem Zusammenhang belanglos (Arb 8449). Es genügt die Eignung den Genesungsprozeß zu verzögern (ZAS 1989/5 = WBl 1987, 250). Lediglich durch Gitarrespielen im Sitzen wäre keine heilungsverzögernde Wirkung des Musizierens zu erwarten gewesen. + +## Begründung (2) + +Die Auftritte des Klägers am 21.5.1991 und am 31.5.1991 hatten nach den Feststellungen der Unterinstanzen keine heilungsverzögerende Wirkung. Entscheidend ist aber, ob nach der allgemeinen Anschauung diesem Verhalten eine grundsätzliche Eignung zur Verzögerung des Heilungsprozesses zukam. Der Kläger hat sich am 21.5.1991 mit der Begründung krank gemeldet, verkühlt zu sein, Halsweh und Schmerzen zu verspüren. Es ist einleuchtend, daß ein Auftreten in Gasthäusern als Gitarrist und Sänger in diesem Zustand und an dem Tag, an dem eine Krankmeldung wegen Verkühlung und Halsweh erfolgte, in einem üblicherweise verrauchten Milieu für den Heilungsprozeß nicht förderlich sein konnte. Die Eignung einer Verzögerung des Heilungsprozesses lag sohin vor, mag diese Wirkung im konkreten Fall auch nicht eingetreten sein. + +Der Kläger hat damit seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, sich während seiner Erkrankung und der dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit nach Tunlichkeit so zu verhalten, daß seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird (ZAS 1989/5 = WBl 1987, 250), durch Mißachtung der in diesem Zustand allgemein üblichen Verhaltensweisen grob verletzt; erschwerend kommt hinzu, daß er von seiner Dienstgeberin wegen ähnlicher, allerdings weit zurückliegender Vorfälle schon zweimal ermahnt worden ist. Da dieses Verhalten eine permanente negative innere Einstellung des Klägers gegenüber dienstlichen Interessen erkennen läßt, haben die Vorinstanzen zutreffend seine Vertrauensunwürdigkeit bejaht. + +Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. + +Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930414-ogh0002-009oba00053-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930414-ogh0002-009oba00053-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..06ad4a3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930414-ogh0002-009oba00053-9300000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-117 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA53/93 vom 14.04.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930414_OGH0002_009OBA00053_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA53/93 vom 14.04.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.04.1993, GZ 9ObA53/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-117* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: + +Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die beklagte Partei das Fixum des Klägers entgegen der klaren Regelung im Punkt 3) des Dienstvertrages ab 1.1.1991 nicht um die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung aufgestockt, obwohl der Kläger ihrem Ansinnen, das Fixum einzufrieren, niemals zugestimmt hatte. Die schriftlichen Urgenzen des Klägers vom 8.4.1991 und 18.6.1991 - letztere mit Nachfristsetzung bis 24.6.1991 - ließ die beklagte Partei unbeantwortet. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zutreffend von einer von der beklagten Partei verschuldeten Schmälerung des Entgeltes ausgegangen. + +Zieht man weiters in Betracht, daß das Entgelt des Klägers ungeachtet seiner Urgenzen ein halbes Jahr hindurch geschmälert wurde, dann machte auch das Vorenthalten des vergleichsweise geringen Betrages von 1.265 S monatlich - bei Gesamtbezügen von 59.132 S - dem Kläger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930428-ogh0002-009oba00080-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930428-ogh0002-009oba00080-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9915708 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930428-ogh0002-009oba00080-9300000-000.md @@ -0,0 +1,73 @@ +--- +id: rj-rjs-118 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA80/93 vom 28.04.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930428_OGH0002_009OBA00080_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA80/93 vom 28.04.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.04.1993, GZ 9ObA80/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-118* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Schlußfolgerungen der Vorinstanzen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Äußerung des Klägers zu seinem Vorgesetzten (Betriebsleiter), "er sei kein Chef, sondern ein Armleuchter, er sei ein Rotzbub", den Entlassungsgrund nach § 82 lit g GewO 1859 erster Tatbestand verwirklicht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern: + +Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen (Kuderna, Entlassungsrecht 77 f; DRdA 1983/21 [Pfeil]; Ind 1983, 5, 8; Ind 1986, 1, 7; DRdA 1987/20 [Wachter] ua). + +Die Beschimpfung des rund 28 Jahre jüngeren Betriebsleiters als "Armleuchter" und "Rotzbub" ist eine grobe Ehrenbeleidigung, die von Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte. + +Der Betriebsleiter hat zwar die Anordnung, daß eine dringende + +Terminarbeit unbedingt noch fertiggestellt werden müsse, "in einem + +Ton" gegeben der "von den Arbeitnehmern nicht unbedingt als positiv + +aufgefaßt werden konnte", doch vermag das den Revisionswerber schon + +deshalb nicht zu entschuldigen, weil die vielleicht in ungehörigem + +Ton gegebene Anordnung des Betriebsleiters gar nicht den Kläger, + +sondern einen Arbeitskollegen betraf, und weil sich der Kläger ohne + +begründeten Anlaß in die Auseinandersetzung zwischen dem + +Betriebsleiter und dem Arbeitskollegen in einer Angelegenheit, die + +ihn gar nichts anging, einmengte. Unter diesen Umständen ist die + +grobe Ehrenbeleidigung auch unter Berücksichtigung der Ausbildung und + +der besonderen fachlichen Qualifikation des Klägers als Schlosser, + +seiner Dienstzeit von rund 5 Jahren sowie des allenfalls rauheren + +Umgangstones im Betrieb und der Einmaligkeit des Vorfalles nicht + +mehr entschuldbar. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung war + +daher gegeben. + +Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930519-ogh0002-009oba00086-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930519-ogh0002-009oba00086-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..debc42e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930519-ogh0002-009oba00086-9300000-000.md @@ -0,0 +1,99 @@ +--- +id: rj-rjs-119 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA86/93 vom 19.05.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930519_OGH0002_009OBA00086_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA86/93 vom 19.05.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 19.05.1993, GZ 9ObA86/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-119* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war bei der Beklagten als Ordinationshilfe mit 25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Ihr Entgelt betrug brutto S 7.620 mtl. inklusive anteiliger Gefahren- und Bildschirmzulage. Mit 1.8.1991 wurde der Kollektivvertragstarif hinsichtlich des Grundlohns und der Gefahrenzulage angehoben. Die Steuerberatungskanzlei der Beklagten, die auch die Lohnbuchhaltung durchführte, kürzte den Grundlohn entsprechend, um S 500 an Gefahrenzulage auszahlen zu können, so daß der Bruttobetrag jeweils gleich blieb. Der Lohn wurde am 15. eines jeden Monates auf das Gehaltskonto der Klägerin bei der Raiffeisenkasse Graz-Mariatrost überwiesen. + +Im Oktober 1991 wurde die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß ihr um S 156 pro Monat zuwenig ausgezahlt würde. In einer Dienstbesprechung haben die Klägerin und ihre Arbeitskolleginnen die Beklagte auf diesen Umstand hingewiesen. Die Beklagte berief sich jedoch darauf, daß ohnedies alles richtig ausgezahlt werde. Am 26.11.1991 übergab die Klägerin der Beklagten folgendes Mahnschreiben: + +Im Oktober und November 1991 haben Sie mein Gehalt einseitig von S 7.620,-- br. auf S 7.464,-- br. gekürzt. + +Dieses einseitige Vorgehen ist rechtswidrig. Ich habe Sie daher aufzufordern, mir den Betrag in der Höhe von S 312,-- br. (S 156,-- x 2) vermindert um die gesetzlichen Abgaben bis längstens zum + +29. November 1991 + +um 13.00 Uhr auszuzahlen, widrigenfalls ich vom Recht des vorzeitigen Austrittes gem. § 26 des Angestelltengesetzes Gebrauch machen müßte. + +Hierauf kam es zu einer Aussprache zwischen der Lohnbuchhalterin und der Klägerin. Weder damals noch bei einer Aussprache der Streitteile am Vormittag des 29.11.1991 wurde der Klägerin die Nachzahlung des geforderten Betrages zugesagt. + +Die Beklagte bot jedoch der Klägerin die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an, was diese ablehnte, weil sie "ansonsten" mit ihrer Arbeitsstelle zufrieden war. Am 29.11.1991, 12.23 Uhr übergab die Beklagte einen Erlagschein über S 312 mit der Anmerkung "Gehaltsdifferenz laut Forderung mit Vorbehalt" der Steiermärkischen Bank zur Weiterleitung. Der Betrag wurde am 4.12.1991 dem Konto der Klägerin bei der Raiffeisenkasse Graz-Mariatrost gutgeschrieben. Am 29.11. und am 2.12.1991 fragte die Klägerin vergeblich bei ihrem Bankinstitut nach, ob der geforderte Betrag ihrem Konto gutgeschrieben worden sei. Da dies nicht der Fall war trat die Klägerin trotz schriftlicher und mündlicher Aufforderung durch die Beklagte den Dienst nicht wieder an. + +Die Klägerin begehrt wegen vorzeitigen Austrittes infolge rechtswidriger Kürzung des Gehaltes für Oktober und November 1991 die Zahlung von Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Weihnachtsgeld im Gesamtbetrag von S 50.800. + +## Begründung (2) + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe der Klägerin am 26.11.1991, nach der Übergabe des Schreibens vom 25.11.1991 die sofortige Überprüfung der Forderung und die Erfüllung berechtigter Ansprüche zugesagt und dies auch in die Wege geleitet. Am 29.11.1991 habe sie der Klägerin mitgeteilt, daß sie die Überweisung des angesprochenen Betrages auf ihr Konto veranlassen werde, daß aber ihr Anspruch über den geforderten Betrag von S 312 hinausgehe und die Überweisung zusammen mit der Verrechnung des Dezembergehalts nachgeholt würde. Am 29.11.1991 um 12.23 Uhr habe die Beklagte der Steiermärkischen Bankgesellschaft mbH den Überweisungsauftrag über S 312 erteilt. Dennoch sei die Klägerin am darauffolgenden Montag, dem 2.12.1991 nicht mehr zum Dienst erschienen. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin sei wegen der einseitigen rechtswidrigen Herabsetzung des ihr zukommenden Entgeltes bereits ab August 1991 zum Austritt berechtigt gewesen, zumal die Beklagte trotz Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin darauf beharrt habe, nichts zu schulden und auch die Nachfristsetzung ungenützt ließ. Rechtzeitige Zahlung liege nicht vor. + +Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil hinsichtlich eines Betrages von S 6.350 brutto an Weihnachtsgeld und wies das Mehrbegehren von S 44.450 brutto s.A. ab. + +Ohne auf die Beweisrüge der Beklagten einzugehen, vertrat es die Rechtsauffassung, daß bei bargeldloser Überweisung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut des Schuldners entscheidend sei. Bei Gehaltszahlungen, die gemäß § 15 AngG zwingend bis zu einem "Spätesttermin" zu leisten seien, trete allerdings der Verzug des Dienstgebers auch dann ein, wenn der überwiesene Betrag dem Konto des Dienstnehmers nicht rechtzeitig gutgeschrieben werde. Die Beklagte habe jedoch den Überweisungsauftrag noch vor Ablauf der ihr gesetzten Frist bei ihrem kontoführenden Kreditinstitut erteilt. Für die Nachzahlung von Entgeltteilen komme der Schutzzweck des § 15 AngG nicht zum Tragen. Auch habe die Klägerin Zahlung auf ihr Konto nicht zur Bedingung gemacht. Die Beklagte habe daher rechtzeitig innerhalb der gesetzten Nachfrist erfüllt. Im übrigen habe die Klägerin nicht ernstlich annehmen können, daß sie das gebührende Entgelt nicht erhalten würde. Infolge der erkennbaren Bereitschaft der Beklagten zur Zahlung habe sie den Vertrag nicht so schwerwiegend verletzt, daß die Klägerin zum Austritt berechtigt war. + +Gegen den abweisenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. + +Die Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist berechtigt. + +## Begründung (3) + +Die Revisionswerberin macht geltend, daß durch die Schmälerung ihres Gehalts ein rechtswidriger Zustand hergestellt worden sei, der sie solange zum vorzeitigen Austritt berechtigt habe, als er gedauert habe. Im Zeitpunkt des Austritts sei der rechtswidrige Zustand noch nicht beendet gewesen. Die Dienstgeberin wäre verpflichtet gewesen, die Überweisung so rechtzeitig zu veranlassen, daß die Klägerin zum "Spätesttermin" über den rückständigen Betrag hätte verfügen können. Der Schutzzweck des § 15 AngG treffe auch auf die Nachzahlung (kleiner) Gehaltsteile zu. Trotz Geringfügigkeit der Entgeltschmälerung sei der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen, weil die Beklagte von der Unrichtigkeit der Gehaltszahlung Kenntnis hatte und dennoch die Nachzahlung nicht zusagte. + +Diesen Ausführungen ist im wesentlichen zu folgen. + +Gemäß § 26 Z 2 AngG ist es als wichtiger Grund anzusehen, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Unter "Schmälerung" versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung geschieht (Martinek-M. und W.Schwarz, AngG7, 568; Arb 6193, 10.471). Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, zum vorzeitigen Austritt (Arb 7644, 7838, 9897; 9 Ob A 300/92). Eine einmalige kurzfristige Verzögerung der Entgeltzahlung ist in der Regel nicht als ungebührliches Vorenthalten im Sinne des § 26 Z 2 AngG zu werten, wenn der Arbeitnehmer annehmen kann, er werde das ihm gebührende Entgelt bekommen (EvBl 1953/116; SozM A/d 1037; Arb 10.477; infas A 132/86 = JBl 1987, 63; 9 Ob A 300/92). Im übrigen ist es aber gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers geschmälert oder zurückgehalten wird (Martinek-M. und W.Schwarz aaO 569; Arb 8297, 9956, 10.147, 10.471). Der Tatbestand ist jedenfalls erfüllt, wenn der Dienstgeber wußte oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Martinek-M. und W.Schwarz aaO 569; Arb 9082; DRdA 1979, 224; Arb 10.471). Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht abzusehen war, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt (Martinek-M. und W.Schwarz aaO 569; Arb 9082, 10.147, 10.471; RZ 1992/40). + +## Begründung (4) + +Wird durch das Vorenthalten oder die Schmälerung des Entgelts ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer von neuem verwirklicht, so muß der Dienstgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen. Mit der gelegentlichen Duldung der Säumnis begibt sich der Dienstnehmer seines Austrittsrechts nicht (Martinek-M.u.W. Schwarz 576; Arb 10.535; infas A 119/89). Allerdings darf der Dienstnehmer, der Zahlungsrückstände ausdrücklich oder stillschweigend durch längere Zeit geduldet hat, diesen Umstand nicht zum Anlaß eines plötzlichen Austritts nehmen, also ohne vorherige Ankündigung und damit für den Dienstgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Vielmehr muß der Dienstnehmer in einem solchen Fall den Dienstgeber vorher unter Setzung einer, wenn auch kurzen, Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes auffordern und kann erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist mit Grund austreten (Arb 9530, 9917; 10.218; 10.471). Die Frist muß nur solang sein, daß der Dienstgeber die erforderlichen Dispositionen treffen kann (Arb 10.605). + +Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Bezüge der Klägerin schon seit 1.August dadurch rechtswidrig geschmälert, daß die von ihr beauftragte Steuerberatungskanzlei den Grundlohn der Klägerin kürzte, um 500,-- S Gefahrenzulagen auszahlen zu können. Diese Schmälerung war ungebührlich, da die Beklagte bei einer Dienstbesprechung auf diesen Umstand aufmerksam gemacht wurde, sich aber darauf berief, daß ohnedies alles richtig ausgezahlt werde und bei diesem Standpunkt bis zum 29.11.1991 blieb, obwohl sie infolge der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht jedenfalls nach Erkundigung bei der Lohnbuchhalterin hätte wissen müssen, daß eine solche einseitige Schmälerung des Grundlohns vorgenommen wurde, die unrechtmäßig war. + +Die Entgeltschmälerung durch Vorenthalten kollektivvertraglicher Bezugssteigerungen durch mehrere Monate verwirklichte trotz der relativen Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrages den Austrittsgrund des § 26 Z 2 AngG, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes, anders als im Fall infas A 132/86 = JBl 1987, 63 eine Nachzahlung nicht einmal in Aussicht gestellt hat. Die Beklagte kann sich daher auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin ohnehin annehmen konnte, daß sie das gebührende Entgelt erhalten werde. Die Beklagte hat zunächst behauptet, daß ohnehin alles richtig ausgezahlt werde. Auch bei der Aussprache der Streitteile am 29.11.1991 gab die Beklagte keine Zusage der Nachzahlung des Betrages ab. Sie bot vielmehr der Klägerin die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an, woraus die Klägerin schließen mußte, daß die Beklagte ihre Vorgangsweise (Austrittsdrohung unter Nachfristsetzung) mißbillige. Im vorliegenden Fall läßt daher die Nichtzahlung auch relativ geringfügiger Beträge trotz wiederholter Geltendmachung auf die Gleichgültigkeit der Beklagten gegenüber Dienstnehmerrechten und auf das Beharren auf ihrem Standpunkt schließen. Der Klägerin war unter diesen Umständen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar. + +## Begründung (5) + +Ob die Klägerin überhaupt verpflichtet war, der Beklagten, die in der Dienstbesprechung eine Nachzahlung abgelehnt hatte, eine Nachfrist zu setzen, kann auf sich beruhen. Jedenfalls war der Austritt der Klägerin nicht überraschend, weil sie der Beklagten eine angesichts der Geringfügigkeit des Betrages angemessene kurze Nachfrist setzte, so daß die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die geforderte Nachzahlung durch sofortige Überweisung oder auch bar fristgerecht zu leisten. + +Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für die Nachzahlung von Entgeltteilen der Schutzzweck des § 15 AngG nicht zum Tragen komme, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Nach dieser Bestimmung hat die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes spätestens am 15. und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Unter dem fortlaufenden Gehalt im Sinne dieser Bestimmung sind die von vornherein bestimmten festen Geldbezüge, die nach bestimmten Zeiträumen bemessen sind, zu verstehen (Martinek-M. und W.Schwarz aaO 299). Kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen fallen unter den Begriff des fortlaufenden Gehaltes und sind daher (soferne der Kollektivvertrag rechtzeitig kundgemacht wird, so daß er vom Dienstnehmer beachtet werden kann) zum selben Zeitpunkt fällig wie das bisherige Gehalt. Die Schutzbestimmung des § 15 AngG bezieht sich daher auch auf derartige Gehaltsdifferenzen. + +Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die geforderte Bezugsdifferenz noch vor dem Austritt der Klägerin nachgezahlt zu haben. + +Zwischen den Streitteilen war bargeldlose Gehaltszahlung vereinbart. Bei dieser Zahlungsweise muß nach Lehre und Rechtsprechung der überwiesene Betrag dem Dienstnehmer am Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung stehen. Die Gutschrift auf das Konto des Angestellten muß spätestens am Fälligkeitstag erfolgt sein (Martinek-M. und W.Schwarz aaO 300 f; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 195; Koziol in RdW 1985, 148 mwN; RdW 1985, 150; Arb 10.642; 9 Ob A 198/90 ua). Befindet sich der Dienstgeber im Schuldnerverzug, dann ist dieser erst beendet, wenn die geschuldete Leistung beim kontoführenden Geldinstitut als Machthaber des Dienstnehmers einlangt (SZ 46/6), ohne daß es auf den Zeitpunkt der Kontrollgutschrift ankäme (MietSlg. 37.072). + +## Begründung (6) + +Die Klägerin hat die Auszahlung des rückständigen Betrages bis 29.11.1991 verlangt. Dieses Verlangen war nicht mißverständlich; es bedeutete, daß sie den Betrag bis zum Ende der Nachfrist in ihrer Verfügungsgewalt haben wollte. Die Beklagte hätte daher einen Verzug dadurch vermeiden können, daß sie den Geldbetrag der Klägerin am 29. November vormittags anläßlich der Aussprache persönlich übergeben (oder mit ihr eine andere Vereinbarung getroffen) hätte. Die Überweisung des Betrages am 29.11.1991 um 12,23 Uhr war von vornherein zur Einhaltung der gesetzten Nachfrist nicht geeignet, da die Beklagte den Auftrag nicht an das kontoführende Institut der Klägerin, sondern an eine andere Bank erteilt hat. Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts wäre daher die Rechtssache im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils spruchreif. Die Beklagte hat aber in ihrer vom Berufungsgericht nicht erledigten Beweisrüge geltend gemacht, daß sie der Klägerin am 29.11.1991 zugesagt habe, die geforderte Nachzahlung von 312,-- S ungesäumt zu überweisen. Hätte die Klägerin, die ja wissen müßte, daß eine rechtzeitige Überweisung im Sinne ihres Schreiben vom 25.11.1991 nicht mehr möglich war, daraufhin nicht Barzahlung verlangt, sondern auf eine solche ernstliche Zusage geschwiegen, könnte darin eine Stundung für die erforderliche Überweisungszeit gelegen sein. Das hängt aber von den näheren Umständen ab, unter denen dieses Gespräch stattfand. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist daher vor der Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht nicht möglich. + +Daß eine Erhöhung der Kollektivvertragsbezüge nicht zu einer Verringerung des der Klägerin bisher gebührenden (überkollektivvertraglichen?) Grundlohns führen konnte, mußte der Beklagten auch ohne Rücksprache mit der Ärztekammer klar sein. + +Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher zur Erledigung der von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Beweisrüge aufzuheben. + +Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930609-ogh0002-009oba00105-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930609-ogh0002-009oba00105-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..d884145 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930609-ogh0002-009oba00105-9300000-000.md @@ -0,0 +1,69 @@ +--- +id: rj-rjs-120 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA105/93 vom 09.06.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930609_OGH0002_009OBA00105_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA105/93 vom 09.06.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.06.1993, GZ 9ObA105/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-120* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt war, zutreffend bejaht, so daß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegenzuhalten: + +Der Betriebsrat erhob gegen die Kündigung mit dem Einspruchsschreiben vom 16.Dezember 1991 Widerspruch, das bei der Beklagten am 18. Dezember 1991 einlangte. Der Postenlauf ist zwar gemäß § 169 ArbVG, § 33 AVG nicht in die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG einzurechnen (Floretta in ArbVG HdKomm 668; ZAS 1990/20 [bezüglich der Frist des § 105 Abs 4 ArbVG mit Kritik von Andexlinger]), jedoch ist eine Postaufgabe am 16.Dezember 1991 nicht nachgewiesen. Ein Beweis für die Einhaltung der Frist des § 105 Abs 1 ArbVG in der Dauer von fünf Arbeitstagen zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung fehlt damit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob man mit dem Berufungsgericht von einer Übergabe dieses Schreibens an die Beklagte am 18.Dezember 1991 oder vom handschriftlichen Eingangsvermerk der Beklagten auf Beilage 4 (18.Dezember 1991) ausgeht. + +Im Fall des rechtzeitigen Widerspruches des Betriebsrates gegen die Kündigungsabsicht hat der Arbeitnehmer nur ein subsidiäres Anfechtungsrecht (§ 105 Abs 4 ArbVG; Cerny ArbVG8, 469; Floretta aaO 672). Gibt jedoch der Betriebsrat keine rechtzeitige Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung ab, so kann der Arbeitnehmer gemäß § 105 Abs 4 ArbVG innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. Eine mangelhafte oder verspätete Stellungnahme des Betriebsrates ist rechtsunwirksam, so als ob keine Stellungnahme abgegeben worden ist (Floretta aaO 668). Der Kläger hat sein Anfechtungsrecht nach Zustellung der Kündigung am 3.Jänner 1992 mit der am 10.Jänner 1992 zur Post gegebenen Klage fristgerecht ausgeübt. + +Die Revisionswerberin läßt die zutreffende Annahme der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers durch die Kündigung (Floretta in WBl 1991, 14; Arb 10.874) unbekämpft, wendet sich aber gegen die Interessenabwägung durch das Berufungsgericht, das trotz Bejahung einer nachteiligen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen durch die Äußerungen des Klägers den Verstoß des Klägers als nicht so gravierend ansah, daß er die Kündigung als gerecht erscheinen lasse. + +Steht fest, daß durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen erfüllen zu können (Floretta in ArbVG HdKomm 637; Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, DRdA 1975, 9 ff [14]; Köck, Der "neue" allgemeine Kündigungsschutz, ecolex 1990, 42 [44]; Arb 10.771, 10.874; ZAS 1992/19). Die Kündigung muß bei Gegenüberstellung der Interessen im Einzelfall objektiv als gerechte dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen (Kuderna aaO 14; SZ 63/198 = JBl 1991, 259). + +## Begründung (2) + +Alle dem Kläger zur Last liegenden, die Beklagte herabsetzenden Äußerungen stehen mit einem Bauprojekt der Beklagten und dessen Auswirkungen auf den Kläger als Anrainer (nicht aber als Dienstnehmer) im Zusammenhang. Erst durch die Doppelstellung des Klägers auch als Dienstnehmer der Beklagten wird ein Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis des Klägers hergestellt. + +Die Treuepflicht des Arbeitnehmers ist eine Verhaltenspflicht, die ausschließlich dienstliche Belange betrifft (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz7, AngG7, 602). Der Arbeitnehmer hat die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag so zu erfüllen, seine Rechte so auszulegen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer im Betrieb nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7, 323). Die Treuepflicht schränkt die Freiheit des Arbeitnehmers, seine Meinung zu äußern, soweit ein, als er den Zwecken und Interessen des Betriebes nicht zuwiderhandeln darf. Auch dabei müssen aber die sich gegenüberstehenden Interessen des Arbeitnehmers und des Betriebes abgewogen werden (Schaub aaO 327). + +Für die Äußerung vom 23.August 1989, "......die Beklagte sei wie die + +Kommunisten in Rußland vorgegangen...." erhielt der Kläger einen + +Verweis unter Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses im + +Wiederholungsfall; für die zweite Äußerung (6.Juli 1990), "....ob nun + +die Perestrojka komme.... er sei einer Gehirnwäsche unterzogen + +worden......" entschuldigte sich der Kläger, weil ihm die Kündigung + +angedroht worden war, auftragsgemäß. Diese zurückliegenden Verhaltensweisen des Klägers können infolge Verzichtes der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen werden, sind aber bei der Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers zu berücksichtigen (Kuderna aaO 13). + +## Begründung (3) + +Die weitere herabsetzende Äußerung des Klägers vom 29.November 1991 "....er würde von Seiten der Beklagten wie ein Schwerverbrecher behandelt...." berührt die betrieblichen Interessen der Beklagten nachteilig, weil dadurch eine Beeinträchtigung des Betriebsfriedens behauptet wurde, die das Ansehen der Beklagten in der Allgemeinheit herabgesetzt hat. Entscheidend ist jedoch, daß die Unbeherrschtheit und Uneinsichtigkeit des Klägers nicht durch seine dienstliche Tätigkeit veranlaßt wurde und keine Auswirkungen auf die Arbeitsleistung des Klägers hatte. Die Ursache der ausfälligen Bemerkungen des Klägers liegt ausschließlich in seinen gestörten Beziehungen zur Beklagten als Anrainer eines ihrer Bauprojekte. Die zur Kündigung führende Äußerung fiel nicht im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung sondern bei einer - allerdings öffentlichen - Gemeinderatssitzung. Den Äußerungen des Klägers, die er in vermeintlich berechtigter Wahrung von Privatinteressen als Anrainer abgab, beruhen zwar auf einer völlig unsachlichen, subjektiven und mißverstandenen Wertung des Verhaltens der Beklagten und gehen damit über keine adäquate Reaktion hinaus. Dennoch ist die Äußerung des Klägers einer offensichtlich grundlosen Beleidigung nicht gleichzuhalten, hat doch die Beklagte die schonende, die Anrainer wenig belästigende Durchführung des Bauvorhabens versprochen, aber diese Zusage nicht erfüllt. Mit der Fertigstellung der den Kläger als Anrainer berührenden Baustelle und der Beendigung des zwischen den Streitteilen anhängigen Prozesses wegen der Schäden am Haus des Klägers wird jeder Anlaß für die ausschließlich im Nachbarschaftsverhältnis zu einer Baustelle der Beklagten begründeten unsachlichen und herabsetzenden Äußerungen wegfallen; unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist der Beklagten die Weiterverwendung des Klägers trotz seines Verhaltens zumutbar. Die Kündigung kann daher im Hinblick auf die gewichtige Verletzung sozialer Interessen des Klägers durch die Kündigung nicht als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme angesehen werden; die Beeinträchtigung der Interessen des Klägers durch die Kündigung überwiegt trotz des Verstoßes des Klägers die Nachteile, die der Beklagten durch die Weiterbeschäftigung des Klägers entstehen. + +Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, daß die Regelung des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht unsachlich ist und daher auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Kündigungsanfechtung in Betrieben, in denen Betriebsräte errichtet sind und in solchen, in denen sie nicht bestehen und das Fehlen von Kündigungsschutz in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu errichten sind, seien aus Unterschieden im Tatsächlichen sachlich begründet (DRdA 1985/14 [zust. Floretta]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, aus den vom Revisionswerber dargelegten, vom Verfassungsgerichtshof nicht als stichhältig angesehenen Gründen die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 105 Abs 3 Z 2a ArbVG zu beantragen. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG und §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930708-ogh0002-009oba00096-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930708-ogh0002-009oba00096-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..fa61817 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930708-ogh0002-009oba00096-9300000-000.md @@ -0,0 +1,39 @@ +--- +id: rj-rjs-121 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA96/93 vom 08.07.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930708_OGH0002_009OBA00096_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA96/93 vom 08.07.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 08.07.1993, GZ 9ObA96/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-121* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob das gegen ärztliche Anordnungen während des Krankenstandes verstoßende Verhalten des Klägers am 21.11.1991 seine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG rechtfertigte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: + +Der der Entscheidung Arb 10.614 zugrundeliegende Sachverhalt betraf das Zuwiderhandeln eines Arbeitnehmers gegen ein ärztliches Gebot. Der Oberste Gerichtshof hat dort ausgesprochen, daß ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, den auf Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwiderzuhandeln, daß der Krankheitsverlauf negativ beeinflußt und/oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte. Auf die Anordnungen des Arztes kommt es aber dann nicht an, wenn sie infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind. Dann dürfen die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzt werden (ZAS 1989/5 = WBl 1987, 250 = RdW 1987, 268; WBl 1991, 26; zuletzt 9 Ob A 25/93). + +Der Krankenstand des Klägers vom 18.11. bis 25.11.1991 war durch einen fieberhaften Infekt, eine Brustkorbprellung nach einem Sturz bei einem Kollaps und eine Erkrankung der Harnwege bedingt. Ihm wurde von seiner Ärztin eine Ausgehzeit nur zur Kontrolle zugebilligt, da sie ihm empfahl, ein Labor zur Blutuntersuchung und einen Urologen aufzusuchen. Daß ein mehrstündiger Aufenthalt an einer Baustelle - der Kläger beaufsichtigte Umbauarbeiten in seinem Haus - geeignet war, sich auf den Heilungsverlauf negativ auszuwirken, hätte dem Kläger auch ohne ausdrückliches Verbot klar sein müssen. Ob dieses Verhalten tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung (Arb 8449); es genügt die Eignung, den Genesungsprozeß zu verzögern (ZAS 1989/5 = WBl 1987, 250 = RdW 1987, 268; 9 Ob A 25/93). + +Der Kläger hat seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, sich während seiner Erkrankung und der dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit nach Tunlichkeit so zu verhalten, daß seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird, durch Mißachtung der von seiner Ärztin vorgeschriebenen und darüber hinaus in diesem Zustand allgemein üblichen Verhaltensweisen grob verletzt; erschwerend kommt hinzu, daß der Kläger als leitender Angestellter mehrmals berufliche Termine nicht eingehalten hat und zuletzt am 14.11.1991 der Besprechung eines Projektes unter Zuziehung externer Konsulenten unentschuldigt ferngeblieben war. Da dieses Verhalten eine permanente negative Einstellung des Klägers gegenüber dienstlichen Interessen erkennen läßt, haben die Vorinstanzen zutreffend seine Vertrauensunwürdigkeit angenommen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930708-ogh0002-009oba00115-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930708-ogh0002-009oba00115-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..a1962da --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930708-ogh0002-009oba00115-9300000-000.md @@ -0,0 +1,47 @@ +--- +id: rj-rjs-122 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA115/93 vom 08.07.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930708_OGH0002_009OBA00115_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA115/93 vom 08.07.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 08.07.1993, GZ 9ObA115/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-122* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Nach ständiger Rechtsprechung können allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet wurden, nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht in das ASGG übernommen wurde (SZ 62/88 mwH; 9 ObA 67/93). Da die Entscheidung des Gerichtes, ob § 273 ZPO anzuwenden ist, eine verfahrensrechtliche ist, ist eine nochmalige Überprüfung dieser Frage im Revisionsverfahren nicht mehr möglich (vgl SZ 60/157 mwH; 9 ObA 7/91; 9 ObA 200,201/91 ua). Auf die von den Revisionswerbern erhobene Mängelrüge ist daher nicht einzugehen. + +Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, welche Ansprüche dem Kläger auf Grund seines gemäß § 82 a lit d GewO erklärten vorzeitigen Austrittes zustehen, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Entlassung geendet habe, ihm das Entgelt nicht ungebührlich vorenthalten worden sei und ihm Überstundenentgelt für die Zeit nach dem 31.8.1990 zustehe, insbesondere entgegenzuhalten: + +Nach dem Wortlaut des "Entlassungsschreibens" vom 30.8.1990 sprach die Erstbeklagte lediglich eine "Suspendierung mit sofortiger Wirkung" aus. Das Schreiben enthält weiters die Ankündigung, daß der Antrag auf "Zustimmung zur Entlassung" beim Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck eingebracht werde. Bis zur Klärung des Antrags blieben die Bezüge bis auf weiteres "ausgesetzt". Die Erstbeklagte brachte demgemäß am 3.9.1990 eine Klage gegen den nunmehrigen Kläger auf "Zustimmung zur Entlassung gemäß § 120 Abs 1 ArbVG" ein, wobei die nunmehr behauptete nachträgliche Einholung der Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Entlassung im Sinne des § 122 Abs 3 ArbVG nie Gegenstand dieses Verfahrens war. + +Da eine Zustimmungserteilung im Sinne des § 120 Abs 1 ArbVG eine Rechtsgestaltungsentscheidung ist, mit der die Entlassung erst erlaubt wird (vgl Floretta-Strasser, MKK, ArbVG2 § 120 Anm 6; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 317; Cerny, ArbVG8 § 120 Erl 6; Schwarz-Löschnigg, ArbR4, 470 ff ua), und eine solche Zustimmung nicht erteilt wurde, ist davon auszugehen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers erst durch seinen vorzeitigen Austritt endete. Auf das prozessuale Verhalten des nunmehrigen Klägers im Vorprozeß kommt es dabei nicht an. Dem Kläger stehen daher gemäß § 1155 ABGB Entgeltansprüche zu (vgl Arb 9411). Aus dem Umstand, daß der Kläger wegen der Nichtzahlung des Entgelts gezwungen war, anderweitig ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, kann, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, weder ein schlüssiger Austritt noch ein Verzicht auf das Betriebsratsmandat abgeleitet werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte gemäß § 7 Z 1 AlVG zur Voraussetzung gehabt, daß der Kläger arbeitslos gewesen wäre (§ 12 Abs 1 leg cit), was aber zufolge des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses zur Erstbeklagten bei weiter bestehendem Entgeltanspruch nicht der Fall war. + +## Begründung (2) + +Da der Entgeltanspruch, den die Erstbeklagte trotz wiederholter dringlicher Mahnungen nicht erfüllte, zwingend war, erfolgte der Austritt des Klägers im Sinne des § 82 a lit d GewO zu Recht. Soweit sich die Beklagten auch im Revisionsverfahren wiederum auf eine ihnen zustehende Gegenforderung beziehen und daraus ableiten wollen, daß das Vorenthalten des Entgelts nicht ungebührlich war, ist ihnen im Einklang mit dem Berufungsgericht entgegenzuhalten, daß sie eine diesbezügliche Aufrechnung (Rummel in Rummel, ABGB2 § 1438 Rz 11) erstmals in diesem Verfahren erklärten, so daß ihre Forderung im Sinne des Art XIV Abs 1 des Bundeskollektivvertrags für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben auch verfallen ist (vgl SZ 59/137 mwH), und die Entgeltansprüche - abgesehen von allfälligen Aufrechnungshindernissen - ohnehin wesentlich höher sind als die geltend gemachte Gegenforderung. + +Hinsichtlich der Entlohnung für Überstunden nach dem hypothetischen Entgeltverlauf ist festzuhalten, daß die verfahrensrechtliche Frage der Anwendung des § 273 ZPO nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Ob es noch parate Beweismittel gegeben hätte, ist demnach unerheblich. In die rechtliche Beurteilung fällt lediglich die Frage, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. Da die Erstbeklagte die Arbeitsleistung des Klägers nicht mehr annahm, ist das Lohnausfallsprinzip maßgeblich (vgl auch § 115 Abs 3 ArbVG; Krejci in Rummel aaO § 1155 Rz 14). Darauf, ob die Beklagte den Kläger überhaupt nicht mehr hätte beschäftigen und zu Überstunden heranziehen wollen, kommt es nicht an, da ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber allenfalls zur Entlassung, nicht aber zur Entgeltkürzung berechtigt. Dazu hat aber bereits das Berufungsgericht ausführlich Stellung genommen. Jede andere Betrachtungsweise würde den arbeitsverfassungsrechtlichen Schutz der Mitglieder des Betriebsrats vor Benachteiligung unterlaufen. Die Revisionswerberinnen vermögen dazu keine neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930922-ogh0002-009oba00205-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930922-ogh0002-009oba00205-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..083031d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19930922-ogh0002-009oba00205-9300000-000.md @@ -0,0 +1,67 @@ +--- +id: rj-rjs-123 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA205/93 vom 22.09.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930922_OGH0002_009OBA00205_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA205/93 vom 22.09.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.09.1993, GZ 9ObA205/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-123* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger trat am 1.1.1982 in den Betrieb der Beklagten ein und leitete ab 1.11.1989 eine Filiale. Beim Eintritt des Klägers stand eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1975 samt Zusatzvereinbarung aus 1979 in Geltung. Im März 1987 schloß die Beklagte mit der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Fachgruppe Reisebüroangestellte und dem Zentralbetriebsrat der Beklagten mit Wirksamkeit ab 1.4.1987 eine Betriebsvereinbarung (im folgenden kurz: BV), die unter anderem auch eine Gehaltstafel enthielt, deren Ansätze jeweils jährlich erhöht wurden. Die Ansätze dieser Gehaltstafel lagen nicht unwesentlich über der kollektivvertraglichen Entlohnung. In Punkt XXII der BV war die Kündigung der Vereinbarung vorgesehen. Demzufolge war der arbeitsrechtliche Teil der Vereinbarung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderviertels und der lohnrechtliche Teil unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist kündbar. Die Kündigung war jeweils mit eingeschriebenem Brief gegenüber der anderen vertragsschließenden Partei auszusprechen. Wegen des für das Jahr 1991 zu erwartenden schlechten Betriebsergebnisses erwog die Beklagte eine Änderung des für die Branche überdurchschnittlichen Gehaltssystems. Grundgedanke war dabei, den Gehalt zu splitten. Zukünftige kollektivvertragliche Erhöhungen sollten sich nur noch auf den dem Kollektivvertrag entsprechenden Gehaltsteil auswirken und die Überzahlung dadurch aufgesaugt werden. Gleiches sollte für die Biennalsprünge gelten. Trotzdem sollte für leistungsbewußte Mitarbeiter auch für die Zukunft ein entsprechender Gehaltsausgleichsbetrag geschaffen werden. + +Der Kläger, der ein tüchtiger, leistungsbewußter Mitarbeiter war, hätte bei gleichbleibender Leistungwilligkeit und -fähigkeit keine Gehaltseinbuße oder Schlechterstellung hinsichtlich des künftigen Gehaltes hinnehmen müssen. Dies wurde ihm bei einer Besprechung am 13.3.1992 auch mitgeteilt. Da es zu keiner Einigung mit dem Zentralbetriebsrat und der Gewerkschaft über die Neuordnung des Gehaltsrechtes kam, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 28.1.1992 den lohnrechtlichen Teil zum 31.3.1992 und mit Schreiben vom 27.3.1992 den arbeitsrechtlichen Teil der Vereinbarung zum 30.6.1992 auf. Der Kläger, der durch die Kündigung der Betriebsvereinbarung subjektiv finanzielle Nachteile für die Zukunft befürchtete, seit geraumer Zeit eine Verschlechterung des Betriebsklimas empfand und sich auch mit dem Gedanken trug, sich selbständig zu machen - er faßte im März 1992 den Entschluß mit einem Arbeitskollegen eine GmbH zum Betrieb eines Reisebüros zu gründen - kündigte sein Dienstverhältnis zur Beklagten mit Schreiben vom 27.3.1992 per Ende April 1992 auf; als Grund dieser Auflösung führte er die Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Beklagte an. Am 16.9.1992 schloß die Beklagte mit dem Zentralbetriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung ab. + +## Begründung (2) + +Der Kläger begehrt die Zahlung des der Höhe nach nicht strittigen Betrages von 223.813,33 S brutto an Abfertigung und Kündigungsentschädigung. Die Beklagte habe eine bestehende Betriebsvereinbarung aufgekündigt. Sie habe dadurch versucht, rechtliche Verpflichtungen ersatzlos zu streichen und teilweise nur mehr als freiwillige Sozialleistungen zu deklarieren. Seine Rechte wären dadurch geschmälert worden. Dies bilde einen wichtigen Grund für den vorzeitigen Austritt, der Dienstnehmer könne jedoch auch unter Nennung des Austrittsgrundes kündigen und sei dann so zu stellen, als ob er gekündigt worden wäre. + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe selbst gekündigt; für einen gerechtfertigten Austritt sei kein Grund vorgelegen. Der im Kündigungsschreiben angegebene Grund habe nur als Vorwand gedient. Tatsächlich habe der Kläger sein Dienstverhältnis deshalb beendet, weil er zu einem Konkurrenzunternehmen gegangen sei. Die Kündigung der Betriebsvereinbarung habe sich im Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Kläger nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt. Auch zu einem späteren Zeitpunkt wären Nachteile für den Kläger nicht eingetreten, da die aufgekündigte Betriebsvereinbarung, bei der es sich um eine "freie Betriebsvereinbarung" gehandelt habe, durch andere Regelungen zu Gunsten der Dienstnehmer ersetzt worden sei. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagten sei durch die Kündigungsklausel das Recht zur Kündigung der Betriebsvereinbarung eingeräumt worden. Daß sie von diesem Recht Gebrauch gemacht habe, erfülle keinen Austrittsgrund. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Bei den lohnrechtlichen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung habe es sich um eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung" gehandelt, die Grundlage der Einzelarbeitsverträge geworden sei. Eine Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen hätte der Zustimmung jedes einzelnen Dienstnehmers bedurft. Der Kläger sei durch die Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht unmittelbar betroffen worden, weil die fraglichen Bestimmungen Inhalt seines Dienstvertrages gewesen seien, dessen Änderung von ihm noch gar nicht verlangt worden sei. Es wäre jedem Mitarbeiter des Beklagten überlassen gewesen, die spätere Vereinbarung vom 16.9.1992 zu akzeptieren; bei gleicher Leistung wäre für den Kläger auch in Zukunft kein Nachteil eingetreten. Nur eine wesentliche Vertragsverletzung berechtige den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt; diese Voraussetzung sei aber nur gegeben, wenn die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar sei. Da der Dienstvertrag durch die Aufkündigung der Betriebsvereinbarung nicht verletzt worden sei, sei der in Form einer Kündigung erfolgte Austritt des Klägers nicht berechtigt gewesen, so daß ihm kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung zustehe. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß seinem Begehren zur Gänze stattgegeben werde. + +Die Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +## Begründung (3) + +Der Gesetzgeber stellt in § 97 ArbVG einen Katalog der Regelungsgegenstände von Betriebsvereinbarungen auf. Zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann nur sein, was durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch BV vorbehalten wurde. Die Festsetzung des Lohnes ist danach nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung. Es ist seit langem unbestritten, daß Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände nicht die spezifischen Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung im Sinne der §§ 29 ff ArbVG haben. Eine solche Vereinbarung über unzulässige Regelungsgegenstände ist daher jedenfalls als Betriebsvereinbarung nichtig. Ob und gegebenenfalls welche anderen Rechtswirkungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zukommen, richtet sich daher allein nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechtes (Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 388 ff). Durch die ständige Zahlung des Gehaltes auf der Grundlage der als solche unzulässigen Betriebsvereinbarung durch die Beklagte und die Annahme des Gehaltes in der, über den Ansätzen des maßgebenden KV liegenden Höhe durch den Kläger wurde die Gehaltsvereinbarung Teil seines + +Einzelarbeitsvertrages (ZAS 1982/1 [Tomandl] = Arb 9972 = DRdA 1982/9 + +[Strasser] = SZ 54/75 uva). Der Kläger hatte daher aufgrund seines + +Dienstvertrages Anspruch auf Zahlung des Gehaltes in dieser Höhe. Durch die Kündigung der Betriebsvereinbarung konnte dieser Anspruch nicht berührt werden. Die von der Beklagten angestrebte Gehaltsreform hätte für den Kläger nur Auswirkungen entfalten können, wenn er einer Änderung der bestehenden Gehaltsregelung zugestimmt hätte. Andernfalls blieb dem Kläger ungeachtet der Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Beklagte und unabhängig vom Inhalt einer späteren Betriebsvereinbarung die die bisherige ersetzte, sein Anspruch auf den Bezug in der bisherigen Höhe erhalten. + +Auch künftige Ansprüche des Klägers konnten von der Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht unmittelbar berührt werden. Nur wenn die Erhöhung der Gehälter der Lohntafel regelmäßig jährlich nach einem vorausbestimmten Schlüssel (etwa im Ausmaß der Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter) vereinbart gewesen wäre, hätte der Kläger einzelvertraglich den Anspruch erworben, daß die Gehaltsanpassung auch in der Zukunft in dieser Weise vorgenommen wird (idS auch 9 Ob A 66/93). Wurde aber - wie hier - die Erhöhung der Gehälter zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten jeweils besonders vereinbart, so konnte der Kläger auch bei Weitergeltung der aufgekündigten Betriebsvereinbarung nicht sicher mit einer Erhöhung seines Gehaltes rechnen. Durch die Aufkündigung der Betriebsvereinbarung wurde sohin der Dienstvertrag des Klägers nicht berührt. + +Im übrigen war es Absicht der Beklagten, für leistungsbewußte Mitarbeiter, zu denen der Kläger gehörte, auch für die Zukunft einen entsprechenden Gehaltsausgleichsbeitrag zu schaffen; dies war dem Kläger auch bekannt. + +Die Erklärung der Beklagten, mit der sie ein ihr im schuldrechtlichen Teil der Betriebsvereinbarung eingeräumtes Recht ausübte, hatte daher keinen Einfluß auf Dienstverhältnis des Klägers. In seine Rechte wurde durch die Kündigung nicht eingegriffen. Ein Austrittsgrund lag daher nicht vor. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19931124-ogh0002-009oba00211-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19931124-ogh0002-009oba00211-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..210a7f7 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19931124-ogh0002-009oba00211-9300000-000.md @@ -0,0 +1,85 @@ +--- +id: rj-rjs-124 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA211/93 vom 24.11.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19931124_OGH0002_009OBA00211_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA211/93 vom 24.11.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.11.1993, GZ 9ObA211/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-124* + +## Spruch + +Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war seit 12.11.1979 im Unternehmen der Beklagten bzw bei Vorgängerunternehmen beschäftigt. Das monatliche Entgelt betrug 12.060 S. Nach der Geburt eines Kindes war die Klägerin bis 23.6.1990 in Karenzurlaub. Mit Schreiben vom 21.5.1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß sie das Dienstverhältnis per 5.6.1990 auflöse. Eine gerichtliche Zustimmung zu diesem Schritt holte die Beklagte nicht ein. Sie überwies in der Folge an die Klägerin einen Betrag von 52.903,20 S netto an Abfertigung. Die Klägerin nahm diese Zahlung an, wies jedoch mit Schreiben vom 1.6.1990 darauf hin, daß die Kündigung terminwidrig erfolgt sei, machte geltend, daß die gesetzliche Kündigungsfrist des Angestelltengesetzes einzuhalten sei und forderte die Beklagte auf, die Kündigungsentschädigung bei der Endabrechnung zu berücksichtigen. Zu einer Einigung über die von der Beklagten vorgeschlagene einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses kam es nicht. Am 6.8.1990 teilte der Klagevertreter der Beklagten mit, daß die Klägerin dem diesbezüglichen Vorschlag nicht zustimme und die Kündigung unwirksam gewesen sei. Das Dienstverhältnis blieb aufrecht. + +Mit Schreiben vom 22.11.1990 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung rückständiger Gehälter auf. Am 30.11.1990 wies die Beklagte der Klägerin ohne Anschluß einer Abrechnung einen Betrag mit der Widmung "Rest a conto Gehalt" an. Die Klägerin wies diese Zahlung zurück. Am 31.12.1990 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 13.059,62 S. Mit Schreiben vom 15.1.1991 forderte die Klägerin die Beklagte unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung von rückständigen Leistungen aus dem Dienstverhältnis einschließlich Kosten anwaltlicher Vertretung im Betrag von 77.419,50 S auf. Mit Schreiben vom 25.1.1991 erklärte die Klägerin ihren vorzeitigen Austritt wegen Schmälerung des Entgeltes. Am 29.1.1991 überwies die Beklagte einen Betrag von 25.226,06 S. + +Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von 118.667,33 S brutto. Sie sei berechtigt ausgetreten, weil die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung des der Klägerin gebührenden Entgeltes verletzt habe. Die Beklagte sei daher zur Zahlung der Kündigungsentschädigung, der anteiligen Sonderzahlungen und der Abfertigung verpflichtet. + +Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin sei im Mai 1990 fehlerhaft gekündigt worden, so daß ihr die damals angewiesene Abfertigung nicht zugestanden sei. Sie müsse sich diesen Betrag auf die weiteren Lohnzahlungen anrechnen lassen. Dadurch seien ihre Gehaltsansprüche bis einschließlich November gedeckt. Die Klägerin habe die Zahlung von 15.000 S im Novenmber zu Unrecht nicht angenommen. Im Zeitpunkt der Nachfristsetzung mit Schreiben vom 15.1.1991 habe kein Gehaltsrückstand bestanden. Die von der Klägerin in diesem Schreiben geforderte Zahlung sei rechtzeitig angewiesen worden. + +Dem hielt die Klägerin entgegen, daß eine Anrechnung der anläßlich mit der zum 5.6.1990 ausgesprochenen Kündigung ausgezahlten Abfertigung nicht stattzufinden habe. Die Klägerin habe diesen Betrag gutgläubig zur Deckung von Darlehensschulden verbraucht. Die Beklagte habe auch keine Aufrechnungserklärung abgegeben. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin sei zu Recht ausgetreten, weil die Beklagte den Rückstand weder rechtzeitig noch vollständig beglichen habe. + +## Begründung (2) + +Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf Berufung der Beklagten auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht die Vernehmung der Klägerin unterlassen habe. Dies müsse zur Aufhebung des Verfahrens führen. Daß die Klägerin den unter dem Titel der Abfertigung gezahlten Betrag gutgläubig verbraucht habe, könne nicht angenommen werden: Im Hinblick auf die Widmung der Zahlung habe der Klägerin klar sein müssen, daß ihr dieser Betrag nicht zustehe. Sie sei daher nicht gutgläubig gewesen. Der Betrag sei von der Klägerin zur Abdeckung einer Darlehensschuld verwendet worden; ein Verbrauch im Sinne des Jud 33 neu liege daher nicht vor. Die Klägerin müsse sich daher diesen Betrag als Vorschuß auf ihre weiteren Forderungen aus dem Dienstverhältnis anrechnen lassen. + +Im Hinblick auf die aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Fürsorge- und Treuepflichten sei die Klägerin auch nicht berechtigt gewesen, die Zahlung von 15.000 S zurückzuweisen. Die Beklagte sei erkennbar bemüht gewesen, die offenen Forderungen der Klägerin zu begleichen. Es habe daher gegen Treu und Glauben verstoßen, einen Vorschuß als vorweggenommene Tilgung der Entgeltforderung zurückzuweisen. Ein Verzug mit der Zahlung von Zinsen und Kosten anwaltlicher Intervention hätte überhaupt keinen Grund für einen vorzeitigen Austritt bilden können. Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht die Abrechnung der Entgeltforderung der Klägerin mit der gehörigen Sorgfalt zu prüfen haben. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei. Eine Rechtsprechung zum Verbrauch irrtümlich zugekommener Zahlungen zur Kreditabdeckung und zur Berechtigung des Austrittes wegen Nichtzahlung von Nebenleistungen liege nicht vor. + +Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird der Antrag gestellt, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. + +Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Der Rekurs ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zufolge des diesbezüglichen Ausspruches des Berufungsgerichtes ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 zulässig (§ 46 Abs 3 iVm § 519 Abs 2 ZPO). + +Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt. + +Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht erfolgte wegen eines primären Verfahrensmangels. Das Berufungsgericht erachtete das Verfahren ergänzungsbedürftig, weil die Vernehemung der Klägerin unterblieben war. Ob diese Verfahrensergänzung, die das Berufungsgericht ohne Bezug auf die im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsansicht für geboten erachtete, tatsächlich notwendig ist, kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Eine Sachentscheidung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage. + +Nach der auf das Jud 33 neu (SZ 11/86 = Arb 3893) zurückgehenden, auch in der Lehre (Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2, 132 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 201 f; Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 183 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 280 f) gebilligten Rechtsprechung des Obersten + +Gerichtshofes (Arb 6296 = SozM III E 149; Arb 7700; Arb 7702 = JBl + +## Begründung (3) + +1963, 469 = SozM III E 295; SZ 43/169 = Arb 8804 = SozM I E 98; ZAS + +1980/22; Arb 10.030) können zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt, dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Dienstnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat. Dem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß es unbillig ist, zum Unterhalt bestimmte Beträge, bei denen sich der Verbrauch nach Maßgabe des Empfanges richtet, nachträglich zurückzufordern (Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 183 mwN). Auszugehen ist davon, daß bezahltes Entgelt als Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB grundsätzlich dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Dienstnehmer die irrtümliche Mehrleistung gutgläubig empfangen und verbraucht hat. Gemäß §§ 1473, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht gebührt. Der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines rechtsgrundlosen Dienstbezuges wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen; Redlichkeit ist dem Dienstnehmer vielmehr schon dann abzusprechen, wenn er an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte (Arb 10.057 mwN). Die Beurteilung der Frage der Redlichkeit ist zwar nicht auf das subjektive Wissen des Dienstenhmers abzustellen, sondern eine objektive Beurteilung vorzunehmen, die sich an der jeweiligen beruflichen Stellung des Dienstnehmers zu orientieren hat (DRdA 1993/20 [zust Wachter]; auch DRdA 1993/24 [Trost]). + +## Begründung (4) + +Hier wurde der Klägerin anläßlich der verfehlten Kündigung vom 21.5.1990 ein Betrag unter dem Titel der Abfertigung überwiesen. Die Klägerin hat wohl vorerst nur die Fristwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht, sich in der Folge jedoch auf die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung berufen und darauf bestanden, daß das Dienstverhältnis weiter bestehe. Unter diesen Umständen handelte aber die Klägerin bei der Verwendung des an sie überwiesenen Betrages nicht gutgläubig. Sie beruft sich darauf, daß ihr vorerst nicht bekannt gewesen sei, daß die Kündigung im Hinblick darauf, daß sie sich damals im Karenzurlaub befand, überhaupt rechtsunwirksam war; darüber sei sie erst später durch ihren Rechtsanwalt aufgeklärt worden. Damit macht sie einen Rechtsirrtum geltend. Die aufgrund des Mutterschutzgesetzes bestehenden Kündigungsbeschränkungen sind jedoch den Betroffenen im allgemeinen bekannt; sollte der Klägerin die Rechtslage tatsächlich nicht bekannt gewesen sein, so hätten die Umstände jedenfalls geboten, daß sie darüber Erkundigungen anstellt, zumal ihr im Hinblick auf ihre Stellung als Angestellte die Situation zumindest zweifelhaft erscheinen mußte. Damit fällt ihr aber jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last, wenn sie den ihr unter dem Titel der Abfertigung überwiesenen Betrag verwendete. Hätte sie sich die erforderlichen Informationen verschafft, so hätte ihr klar sein müssen, daß ihr die Abfertigung bei erfolgreicher Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung nicht zustand. Da dem Einwand der Klägerin, sie habe den für Abfertigung überwiesenen Betrag gutgläubig verbraucht, schon deshalb keine Berechtigung zukommt, ist es entbehrlich, auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage einzugehen, ob die Grundsätze des Jud 33 und der darauf aufbauenden Rechtssprechung auch dann Anwendung finden, wenn der Dienstnehmer eine gutgläubig in Empfang genommene, ihm jedoch nicht gebührende Zahlung nicht zur Bestreitung des Unterhaltes, sondern - wie hier - zur Rückzahlung einer Darlehensschuld aufwendet. + +Wegen des Weiterbestehens des Dienstverhältnisses kam der Zahlung, die die Beklagte nicht zurückforderte, der Charakter eines Vorschusses auf künftige Entgeltansprüche zu; einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung der Beklagten bedurfte es hiezu nicht. Der der Klägerin unter dem Titel der Abfertigung zugekommene Betrag ist daher auf die weiterlaufenden Lohnzahlungen anzurechnen. + +Im Hinblick auf die Anrechnung dieser Zahlung wird zu prüfen sein, ob im Zeitpunkt der Austrittserklärung Entgeltrückstände bestanden. Gemäß § 26 Z 2 AngG erfüllt es einen Austrittstatbestand, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Da die Bestimmung ausdrücklich auf die Schmälerung bzw das Vorenthalten des Entgeltes abstellt, ist ein Austrittsgrund nur gegeben, wenn Ansprüche des Angestellten aus dem Dienstverhältnis nicht erfüllt werden. Allfällige Ansprüche des Angestellten auf Zinsen und Kosten anwaltlicher Vertretung sind nicht Entgelt. Die Nichtzahlung solcher Forderungen erfüllt daher den Austrittstatbestand nach der zitiertene Bestimmung nicht. + +## Begründung (5) + +Die Klägerin hat den ihr von der Beklagten am 30.11.1990 überwiesenen Betrag von 15.000 S zurücküberwiesen. Gemäß § 1415 ABGB ist der Gläubiger nicht verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen; das Recht Teilzahlungen zurückzuweisen unterliegt jedoch den sich aus dem Schikaneverbot sich ergebenden Beschränkungen (SZ 23/26 ua; Reischauer in Rummel Rz 7 zu § 1415 ABGB). Auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen; die arbeitsrechtlichen Normen enthalten dazu keine Sonderbestimmungen. + +Hier steht nicht fest, ob durch diese Zahlung nach den oben dargestelltene Grundsätzen allenfalls, wie dies die Beklagte behauptete, die Ansprüche der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Gänze befriedigt waren. In diesem Fall wäre die Zurückweisung der Zahlung zu Unrecht erfolgt. Wenn die Zahlung die Ansprüche der Klägerin in diesem Zeitpunkt nicht zur Gänze gedeckt hätte, könnte wegen des erwähnten Schikaneverbotes auch die Höhe der offenen Differenz wesentlich sein. Die Anrechnung eines Teilbetrages der geleisteten Zahlung von 15.000 S auf Zinsen oder Kosten hat nicht zu erfolgen. Die beklagte Partei hat ihre Überweisung mit der Widmung "a conto Gehalt" versehen, sodaß ihre Absicht, mit der Zahlung die Gehaltsansprüche der Klägerin zu decken, nicht bezweifelt werden konnte. Die Anrechnungsregel des § 1416 ABGB ist daher nicht anzuwenden. + +Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. + +Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19931222-ogh0002-009oba00281-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19931222-ogh0002-009oba00281-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..d932666 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19931222-ogh0002-009oba00281-9300000-000.md @@ -0,0 +1,57 @@ +--- +id: rj-rjs-125 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA281/93 vom 22.12.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19931222_OGH0002_009OBA00281_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA281/93 vom 22.12.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.12.1993, GZ 9ObA281/93.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-125* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision erschöpfen sich im wesentlichen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. + +Da die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: + +Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger mit dem Inhaber der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Abgeltung der von ihm geleisteten Überstunden eine monatliche Pauschale von 6.000 S vereinbart, ohne daß eine detaillierte Abrechnung der Überstunden zu erfolgen hatte. Nach Übernahme des Betriebes und des Dienstverhältnisses zahlte auch die Beklagte das vereinbarte Überstundenpauschale bis einschließlich Mai 1990. Ab Juni 1990 wurde dem Kläger das Überstundenpauschale nicht mehr ausgezahlt. Nach Urgenzen des Klägers und Austrittsdrohung mit Schreiben vom 31. Oktober 1990 bot der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 5. November 1990 an, die Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten, was der Kläger ablehnte; hiebei übergab der Kläger dem Geschäftsführer die von diesem geforderten Tachografenblätter. Mit Schreiben vom 13. November 1990 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er ein Zeitausgleichsguthaben von 201,5 Stunden habe, wobei sich aus der beigelegten Aufstellung ergab, daß der Zeitausgleich nur im Verhältnis 1 : 1 berechnet wurde. Nach Ablehnung dieser Vorgangsweise durch den Kläger und mehrmaliger Aufforderung, die offenen Überstunden zu bezahlen, erklärte der Kläger am 12. Dezember 1990 seinen Austritt. + +Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, der Kläger habe die Herausgabe der Tachografenscheiben verweigert, der Kläger habe keine Überstunden geleistet, setzt sie sich in Widerspruch zu den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Da die Beklagte weder das Überstundenpauschale nachgezahlt noch die von ihr selbst berechneten Überstunden entlohnt hat, kann sie aus dem Austrittsschreiben des Klägers, in dem dieser als Austrittsgrund die Verweigerung der Bezahlung der seit Juni 1990 offenen Überstunden nannte, jedenfalls nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Da die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bedarf und nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden kann (siehe DRdA 1986/17 [diesbezüglich zust Grillberger] = Arb 10.356; Arb 10.725; Arb 10.758; zuletzt 9 ObA 47/92) hat die Beklagte durch die einseitige Anordnung von Zeitausgleich dem Kläger das Überstundenentgelt ungebührlich vorenthalten. + +Zu Unrecht beruft sich die Revisionswerberin auch auf die im einschlägigen Kollektivvertrag enthaltene Schlichtungsklausel. + +§ 17 des auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben Oberösterreichs enthält folgende Schlichtungsklausel: + +"§ 17 + +Schlichtung von Streitfällen + +Die beiden Vertragspartner verpflichten sich, alle Streitfälle, die auf Grund dieses Vertrages nicht gelöst werden können, vorerst der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Schlichtungsstelle vorzulegen. + +## Begründung (2) + +Die Schlichtungskommission setzt sich aus je drei Vertretern der Dienstgeber und je drei Vertretern der Dienstnehmer zusammen. Kann auf diese Weise keine Einigung erzielt werden, so sind die Streitfälle der gesetzlich zuständigen Behörde zur Entscheidung zu übergeben." + +Diese Schlichtungsklausel enthält nur eine Verpflichtung der Vertragspartner (und damit der Kollektivvertragsparteien), nicht aber auch ihrer Mitglieder bzw. der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl hingegen die von M.Binder in "Arbeitsrechtliche Schieds- und Disziplinargerichte auf dem Prüfstand des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter", DRdA 1985 259 ff in Anm 5, [260], in DRdA 1984/14 [krit. M. Binder] sowie die in SZ 48/16 = Arb 9.322 angeführten Schiedsklauseln), Streitigkeiten, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, vorerst der Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bindet diese Schlichtungsklausel nur die Kollektivvertragsparteien, nicht aber die kollektivvertragsangehörigen Partner des Einzelarbeitsvertrages. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19931222-ogh0002-009oba00288-9300000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19931222-ogh0002-009oba00288-9300000-000.md new file mode 100644 index 0000000..1ca3e36 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19931222-ogh0002-009oba00288-9300000-000.md @@ -0,0 +1,55 @@ +--- +id: rj-rjs-126 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA288/93(9ObA289/93) vom 22.12.1993" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1993-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19931222_OGH0002_009OBA00288_9300000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA288/93(9ObA289/93) vom 22.12.1993 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.12.1993, GZ 9ObA288/93(9ObA289/93).* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-126* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Da die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist auszuführen: + +Daß der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden kurz: Kläger) als Verkaufsleiter in der Lage war, durch die von ihm abgegebenen Erklärungen die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden kurz: Beklagte) zu verpflichten, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Der Kläger wendet sich im wesentlichen gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß er durch den Abschluß der Grundlage der Entlassungserklärung und der Schadenersatzansprüche der Beklagten bildenden Verträge die Grenzen seiner Dispositionsermächtigung überschritten habe. Dazu steht fest, daß dem Kläger das Zikular vom 4.4.1974 bekannt war. In diesem Zirkular war angeordnet, daß bei Verträgen und externer Korrespondenz bei Offerten über einem Betrag von 1,5 Millionen Schilling und bei Auftragsbestätigungen, die einen Wert von über 500.000 S betrefffen, die Unterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes einzuholen ist; der Kläger war sohin weder allein noch gemeinsam mit seinem Vorgesetzten in der Filiale zur Abgabe der in Frage stehenden Erklärungen ermächtigt. + +Der Kläger beruft sich nun darauf, daß er diese Vorgangsweise nie eingehalten habe, obwohl er Jahresumsätze von 160 Millionen Schilling erzielt habe. Da die Beklagte dies nicht beanstandet habe, sei anzunehmen, daß das Zirkular für ihn nicht mehr gegolten habe und er daher bei seinen Geschäftsabschlüssen nicht beschränkt gewesen sei. + +Dem ist nicht zu folgen: Abgesehen davon, daß aus der Höhe des Jahresumsatzes kein Schluß auf den Umfang der einzelnen Geschäfte gezogen werden kann - dieser kann sich auch aus einer Mehrzahl von Geschäften ergeben, die jeweils die bestimmten Grenzen nicht überstiegen haben - handelte es sich hier um außergewöhnliche Geschäfte. Die Vertragssummen überschritten die Grenze, bis zu der der Kläger aufgrund der Anordnung des Dienstgebers allein abschließen konnte, um ein Mehrfaches; der Kläger ging namens der Beklagten Verpflichtungen ein (Preisnachlässe in Form von Gratislieferungen), die den gewöhnlichen Umfang derartiger Geschäftsabschlüsse weit überschritten. Daß sich der Kläger auch voll bewußt war, durch die Abschlüsse den ihm eingeräumten Dispositionsrahmen überschritten zu haben, ergibt sich deutlich auch daraus, daß er der Geschäftsleitung diese Geschäfte trotz ausdrücklicher Nachfrage nach Abschlüssen dieser Art verschwieg. Die Vorgangsweise des Klägers erfüllt daher den Entlassungstatbestand der Untreue gemäß § 27 Abs 1 Z 1 AngG. + +Die Entlassung erfolgte auch rechtzeitig. Wenn der Kläger seinen Vorgesetzten auch bereits im August 1986 Andeutungen über die Geschäfte machte, steht doch fest, daß die Beklagte erst im Oktober 1986 von dritter Seite Kenntnis über die näheren Umstände erhielt und der Vorstand erst am 27. oder 28.Oktober 1986 in den Besitz der Vertragsurkunden gelangte, die eine Beurteilung der Vorgangsweise des Klägers zuließen. Damit war aber der Ausspruch der Entlassung des Klägers am 30.Oktober 1986 rechtzeitig. Im übrigen wurde der volle Umfang der Malversationen des Klägers erst im November 1986 bei einer Rücksprache mit dem Vertragspartner, der auch die vom Kläger beim Vertragsabschluß namens der Beklagten abgegebenen mündlichen Zusagen offenlegte, bekannt. + +## Begründung (2) + +Bezüglich der Gegenforderung bekämpft der Kläger im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Fest steht, daß sich die S***** OHG anläßlich der Übernahme des langfristigen Vertrages über die Durchführung von Installationsarbeiten in der Vereinbarung mit der D***** GmbH verpflichtet hatte, in den folgenden 6 - 9 Jahren von allen Fakturenbeträgen einen Nachlaß von 30 % zu gewähren, um diesem Unternehmen den Ausfall zu ersetzen, den es durch die Insolvenz des vorher beschäftigten Installationsunternehmens erlitten hatte. Der Kläger verpflichtete sich dann namens der Beklagten, der S***** OHG die von ihr der D***** GmbH gewährten Fakturennachlässe durch unentgeltliche Warenlieferungen zu erstatten. Nach dem vorgesehenen Gesamtfakturenbetrag entsprach dies Gratislieferungen im Wert von etwa 3 Millionen Schilling. Ab 1985 wurde der Fakturennachlaß der S***** OHG gegenüber der D***** GmbH auf 15 % herabgesetzt. Davon ist im Revisionsverfahren auszugehen; dem Obersten Gerichtshof ist eine Überprüfung der Feststellungsgrundlage verwehrt. + +Durch diese Zusage war die Beklagte gebunden. Auch die Lieferung von Waren im Wert von 223.105,98 S beruhte auf dieser Vereinbarung, so daß die Beklagte diese Lieferung auch nicht mit Aussicht auf Erfolg in Rechnung stellen konnte. Die Beklagte ist im übrigen verpflichtet, auf Grund dieses Vertrages auch in Zukunft weitere Lieferungen ohne Fakturierung zu erbringen. Daß der Kläger mit dieser Zusage die Absicht verfolgte, die S***** OHG als Kundin langfristig an die Beklagte zu binden, ändert nichts daran, daß er die Beklagte eigenmächtig verpflichtete, im vereinbarten Umfang Gratislieferungen zu erbringen, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe des Wertes der unentgeltlichen Lieferungen entstand. + +## Begründung (3) + +Da der Kläger vorsätzlich handelte, ist er zur vollen Schadloshaltung verpflichtet. In seiner Revision beruft er sich darauf, daß der Beklagten durch die Zusage der Gratislieferungen auch Vorteile erwachsen seien; die S***** OHG sei dadurch an die Beklagte gebunden worden; es wäre daher festzustellen gewesen, in welchem Umfang die Beklagte durch diese neuen Umsätze Vorteile erlangt habe; die Erlöse aus diesen Warenverkäufen wären den Gratislieferungen gegenüberzustellen gewesen; dabei hätte sich ergeben, daß der Beklagten kein Nachteil entstanden sei. Auf diese Einwendung ist nicht einzugehen. Der Ausgleich eines eingetretenen Schadens durch einen dem Geschädigten zugutekommenden Vorteil ist eine anspruchsvermindernde oder -vernichtende Gegeneinwendung. Die Behauptungs- und Beweislast für anrechenbare Vorteile trifft den Schädiger, der die Minderung oder den Entfall seiner Ersatzpflicht geltend macht (SZ 60/49 = JBl 1987, 524 mwN). Voraussetzung für die Berücksichtigung des Vorteilsausgleiches bei der Entscheidung über ein Schadenersatzbegehren ist daher, daß der Schädiger konkrete Behauptungen darüber aufstellt, wodurch und in welcher Höhe dem Geschädigten ein Vorteil erwachsen ist (8 Ob 83/86). Der Kläger hat jedoch im Verfahren vor dem Erstgericht ein solches Vorbringen nicht erstattet. Er nahm lediglich anläßlich des Bestreitens des Vorbringens der Widerklage im Verfahren 31 Cg 185/89 auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Geschäfte auf die Beklagte Bezug, beschränkte sich dabei jedoch auf die Behauptung, daß die Aufträge im Zusammenhang mit den sonstigen Geschäften mit der S***** OHG immer noch vorteilhaft gewesen seien; im übrigen brachte er vor, er habe beabsichtigt, dieses Unternehmen an die Beklagte zu binden. Damit zeigte er aber nicht auf, in welcher Weise und in welchem Umfang die Beklagte durch die von ihm zugesagten Gratislieferungen letztlich einen Vorteil erlangt hätte. Er hätte konkret dartun müssen, wie sich die Gratislieferungen, die er unberechtigt zugesagt und veranlaßt hatte, zum Vorteil der Beklagten ausgewirkt hätten und welcher Vorteil ihr dadurch entstanden sei. Sein Prozeßvorbringen beschränkte sich auf vage Behauptungen und bot daher keine Grundlage für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches. In der Revision verdeutlicht er das diesbezügliche Vorbringen wohl etwas, doch handelt es sich dabei um Neuerungen, auf die einzugehen dem Revisionsgericht verwehrt ist. + +Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung nicht für zulässig erklärt. Eine Überprüfung dieser Entscheidung ist daher ausgeschlossen. + +Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 392 Abs 2 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940317-ogh0002-008oba00206-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940317-ogh0002-008oba00206-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..d277b1b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940317-ogh0002-008oba00206-9400000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-127 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA206/94 vom 17.03.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19940317_OGH0002_008OBA00206_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA206/94 vom 17.03.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 17.03.1994, GZ 8ObA206/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-127* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist auszuführen: + +Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es einem infolge eitriger Hühneraugen arbeitsunfähigen Arbeiter, dem kurze Wege mit entsprechendem, nicht drückendem Schuhwerk aber nicht schaden und deren Vornahme nicht geeignet ist, den Heilungsverlauf zu verzögern, nicht untersagt werden kann, anläßlich des Arztbesuches auch einen Bankweg zu erledigen. Durch eine solche Miterledigung - sei es vor oder nach dem Arztbesuch - wird vom Arbeitnehmer nicht gegen allgemein übliche Verhaltensweisen in einem solchen Krankheitsfall verstoßen (ZAS 1989, 24; WBl 1991, 26 u.a.). + +Der Kläger hat seine Ansprüche in seinem Schreiben vom 11. Juli 1991 auch hinreichend konkretisiert: Er hat neben seinen ausdrücklich aufgezählten Ansprüchen aus der ungerechtfertigten Entlassung auch eine ordnungsgemäße Endabrechnung und sein noch ausstehendes Entgelt gefordert; dies war - wie der beklagten Partei bekannt war - sein bis zur Entlassung am 25. Juni 1991 aufgelaufener Juni-Lohn; der Fall ist nicht mit dem der E 4 Ob 117/80 zugrundeliegenden vergleichbar; in jenem Fall war nicht erkennbar, daß der Kläger Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Entlassung geltend machen wollte. + +Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940406-ogh0002-009oba00050-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940406-ogh0002-009oba00050-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..d317d89 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940406-ogh0002-009oba00050-9400000-000.md @@ -0,0 +1,61 @@ +--- +id: rj-rjs-128 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA50/94 vom 06.04.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19940406_OGH0002_009OBA00050_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA50/94 vom 06.04.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 06.04.1994, GZ 9ObA50/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-128* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war seit 3.6.1991 bei der beklagten Partei mit einem Bruttomonatsgehalt von 25.000 S als Angestellte beschäftigt. Am 10.10.1991, einem Donnerstag, war der Geschäftsführer der beklagten Partei nach einem geschäftlichen Telephonat, das er am frühen Nachmittag geführt hatte, verärgert und beschimpfte die Angestellten und auch die Klägerin. Es war nicht das erste Mal, daß er die Klägerin beschimpfte; es geschah dies öfters. Bei diesen Beschimpfungen der Klägerin fiel an diesem Tag der Ausdruck "Hurenarsch" und ähnliche Schimpfworte. Um 17 Uhr 45 war die Klägerin eben dabei, nach Hause zu gehen, als ihr der Geschäftsführer sagte, daß bis kommenden Mittwoch 5000 Kuverts abzufertigen seien. Die Klägerin erklärte darauf, sie werde sich bemühen. Darauf sagte der Geschäftsführer "reizn's mit net" und erhob die Hand gegen die Klägerin zu einer Ohrfeige. Die Klägerin fühlte sich bedroht. Sie sagte nichts mehr und verließ das Büro. Am nächsten Tag ging die Klägerin nicht an ihren Arbeitsplatz, weil sie einen Arzttermin hatte. Sie rief im Büro an, konnte jedoch den Geschäftsführer nicht erreichen. Sie gab über den Anrufbeantworter bekannt, daß sie die ganze Nacht nichts geschlafen habe und jetzt zum Arzt gehe. Über diesen Arzttermin hatte sie die beklagte Partei bereits zuvor informiert. Knapp darauf rief sie ein zweites Mal an und teilte über den Anrufbeantworter mit, daß sie sich weitere Schritte überlegen müsse. Am 14.10.1991 übermittelte sie der beklagten Partei einen Brief mit nachstehendem Inhalt: "Ich möchte hiemit schriftlich festhalten, daß die Vorkommnisse vom Donnerstag 10.10.1991 - die wüsten ordinären Beschimpfungen meiner Person (wie auch der anderen Mitarbeiter!) und vor allem die Drohung "reizns mi net" mit erhobener Hand - einen berechtigten vorzeitigen Austrittsgrund darstellten. Eine Zusammenarbeit unter derartigen Umständen ist für mich hiermit nicht mehr gegeben.......". Dieses Schreiben langte bei der beklagten Partei am 15.10.1991 ein. Ebenfalls am 14.10.1991 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis mit der Klägerin zum 15.11.1991. Auf das Austrittschreiben der Klägerin reagierte die beklagte Partei mit Schreiben vom 15.10.1991; sie erklärte, der Austritt sei nicht berechtigt und forderte die Klägerin auf, ihren Dienst unverzüglich wieder anzutreten. + +Die Klägerin begehrt (restlich) die Zahlung einer Kündigungsentschädigung von 87.500 S. Sie sei berechtigt ausgetreten und habe daher Anspruch auf die Kündigungsentschädigung. + +Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Ein Austrittsgrund liege nicht vor, der Geschäftsführer habe das inkriminierte Verhalten nicht gesetzt. Ein Austritt wäre überdies verspätet erfolgt, weil die Klägerin die Erklärung nicht unverzüglich abgegeben habe. Auch die Höhe der begehrten Zahlung wurde bestritten. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe von ihrem Austrittsrecht nicht unverzüglich Gebrauch gemacht. Sie habe den Austritt erst 4 Tage nach den Vorfällen und damit verspätet erklärt. Der erst am 14.10.1991 erklärte Austritt sei daher nicht berechtigt gewesen, sodaß der geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht bestehe. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. + +## Begründung (2) + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen oder aber sie dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. + +Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist berechtigt. + +Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Unterlassung der Vernehmung des Geschäftsführers der beklagten Partei war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Klägerin. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann jedoch ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 uva). + +Daß die unflätigen Beschimpfungen der Klägerin durch den Geschäftsführer der beklagten Partei und die Drohung mit einem tätlichen Angriff den Tatbestand eines Austrittsgrundes (§ 26 Z 4 AngG) erfüllen, bedarf keiner weiteren Begründung. + +Treten Umstände ein, die einen wichtigen Grund zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses abzugeben vermögen, so ist diese nach Kenntnis ohne Verzug auszusprechen. Dies gilt für die fristlose Entlassung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber und den vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis in gleicher Weise. Die unverzügliche Geltendmachung stellt einen von der Rechtsprechung und der Arbeitsrechtslehre allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz dar. Dieser darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung, wenn er nicht mit den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebserfordernissen in Widerspruch geraten soll (Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7 549 f mwN). + +Die Klägerin setzte wohl nach den Beschimpfungen durch den Geschäftsführer, die im Lauf des Nachmittags des 10.10.1991 erfolgten, ihre Arbeitstätigkeit zumindest kurzfristig fort, verließ jedoch unmittelbar nach der körperlichen Bedrohung, die der Geschäftsführer äußerte, als sich die Klägerin zum Heimgehen anschickte, den Betrieb. Wohl lag klar auf der Hand, daß der Geschäftsführer damit Gründe gesetzt hatte, die die Klägerin zum vorzeitigen Austritt berechtigten, doch darf die psychische Ausnahmesituation, in der sich die Klägerin zufolge der Vorfälle befand, nicht außer Betracht gelassen werden. Sie erklärte den Austritt zwar erst vier Tage später, doch lag dazwischen ein Wochenende. Am Freitag leistete die Klägerin wegen eines Arztbesuches keinen Dienst und konnte den Geschäftsführer auch nicht erreichen. Aus ihrer über den Anrufbeantworter mitgeteilten Erklärung, daß sie sich weitere Schritte überlege, mußte für den Geschäftsführer aber klar sein, daß die Klägerin nicht bereit war, sein exzessives Verhalten ohne weiteres hinzunehmen. Unter diesen Umständen erfolgte die am 14.10.1991 abgegebene Austrittserklärung noch rechtzeitig. Der Klägerin stehen daher die aus dem vorzeitigen Austritt abgeleiteten Ansprüche zu. + +## Begründung (3) + +Da die Vorinstanzen ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht die Prüfung der von der beklagten Partei bestrittenen Höhe der geltend gemachten Ansprüche unterließen, bedarf es diesbezüglich einer Ergänzung des Verfahrens. + +Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940525-ogh0002-009oba00070-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940525-ogh0002-009oba00070-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..10f5f45 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940525-ogh0002-009oba00070-9400000-000.md @@ -0,0 +1,45 @@ +--- +id: rj-rjs-129 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA70/94 vom 25.05.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19940525_OGH0002_009OBA00070_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA70/94 vom 25.05.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.05.1994, GZ 9ObA70/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-129* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 62/88; RZ 1989/16, RZ 1992/57; DRdA 1991/10; 9 Ob A 1-3/94 ua). Es kommt nicht darauf an, ob der Geschäftsführer in einem Vieraugengespräch mit der Prokuristin zum Ausdruck brachte, daß der Kläger betrügerisch Überstunden verrechnet habe oder daß er "gelinkt" worden sei, sondern daß er, was auch als erwiesen angenommen wurde, gesagt hat, daß die Überstundenabrechnung nicht stimme und er beweisen könne, daß der Kläger Überstunden gar nicht geleistet habe. Damit legte das Berufungsgericht nicht Behauptungen des Klägers in der Klage, sondern erwiesene Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. + +Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger wegen erheblicher Ehrverletzung berechtigt ausgetreten ist, zutreffend bejaht, sodaß es insofern ausreicht, auf die Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes entgegenzuhalten: + +Überstunden sind dann zu bezahlen, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten. Hat der Dienstgeber die Leistung der Überstunden geduldet und entgegengenommen, so kann die Bezahlung grundsätzlich nicht verweigert werden (Martinek-M.Schwarz und W.Schwarz AngG7 181 mwN). Die Beklagte hat die vom Kläger bisher immer in den Überstundenlisten verzeichnete Mehrarbeit nie untersagt, sondern immer bezahlt. Wenn der Kläger nun auch die strittigen und tatsächlich geleisteten Überstunden (Beilage B) in der gewohnten Form verzeichnete, konnte die Beklagte die Bezahlung nicht mit der Begründung ablehnen, daß sie sie nicht angeordnet habe, ohne vorher die bisherige Übung dahin zu ändern, daß nur mehr ausdrücklich angeordnete Überstunden bezahlt würden. + +Da feststeht, daß der Kläger die verzeichnete Mehrarbeit auch geleistet hat, ergibt sich zwangsläufig, daß die Erklärung des Geschäftsführers, die Überstundenabrechnung stimme nicht, der Kläger habe die Überstunden gar nicht geleistet, den unberechtigten Vorwurf eines groben Vertrauensmißbrauches beinhaltet, der um so schwerer wiegt, als gerade bei einem selbständig arbeitenden Dienstnehmer die gegenseitige Vertrauensbasis wesentliche Grundlage des Dienstverhältnisses ist (Martinek-M. und W.Schwarz aaO 583). Die auch über Aufforderung des Klägers, die Vorwürfe zu konkretisieren oder sich zu entschuldigen, begründungslos gebliebenen und daher den Rahmen einer berechtigten Kritik überschreitenden Äußerungen des Geschäftsführers waren daher als Vorwurf einer niedrigen Gesinnung objektiv geeignet ehrverletzend zu wirken und rechtfertigten den Austritt des Klägers. + +Ob der Kläger seinerseits einen Austritt aus dem Dienstverhältnis schon längere Zeit geplant hat und die Absicht hatte, die beklagte Partei zu verlassen, ist, wie auch der dazu geführte Beweis deshalb ohne Bedeutung, weil der festgestellte Austrittsgrund auch tatsächlich vorlag, ausschließlich von der beklagten Partei zu vertreten ist und nicht vom Kläger provoziert wurde. + +## Begründung (2) + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940616-ogh0002-008oba00262-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940616-ogh0002-008oba00262-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..46a0a4d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940616-ogh0002-008oba00262-9400000-000.md @@ -0,0 +1,213 @@ +--- +id: rj-rjs-130 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA262/94 vom 16.06.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19940616_OGH0002_008OBA00262_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA262/94 vom 16.06.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 16.06.1994, GZ 8ObA262/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-130* + +## Spruch + +Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war vom 1.4.1984 bis 28.2.1992 zunächst bei der österreichischen L***** AG und nach deren Fusion mit der Z***** und K***** Wien AG bei der nunmehrigen Beklagten beschäftigt. Auf Grund der Vereinbarung vom 1.7.1991 wurde er in die tschechische Tochtergesellschaft der L***** AG, der L***** AG, entsendet. Er war dort vertragsgemäß mit dem Aufbau und der Leitung des Bereiches Operations der L***** AG befaßt. Außer dieser Tätigkeit sollte er jeweils in Absprache mit der Geschäftsleitung der L***** AG für Sonderaufgaben zur Verfügung stehen. Die Dauer der Entsendung war für mindestens zwei Jahre vereinbart. Neben dem Bruttobezug auf Grund des Dienstvertrages war für die Dauer der Entsendung ein Nettobetrag von S 750.628,-- inkl. der vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgabenanteile, auszahlbar in 12 gleichen Teilbeträgen zuzüglich Auslagenersatz, vereinbart. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten war grundsätzlich die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbart. + +Im Zuge der Verschmelzung der L***** AG kam es auch zur Verschmelzung der L***** AG mit der B***** (Prag). Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 21.1.1992. Mitte Jänner 1992 war dem Kläger mitgeteilt worden, es werde sich an seiner Position nichts ändern. Aus dem dem Kläger übermittelten Organigramm war für ihn jedoch ersichtlich, daß er nur mehr als Leiter des Rechnungswesens vorgesehen war, obwohl sich sein Tätigkeitsbereich zuvor auch auf die Bereiche Auslands- und Inlandszahlungsverkehr, Dokumentengeschäfte, Organisation, Personal und EDV erstreckt hatte. Hiezu äußerte er sich nicht. Am 20.2.1992 wurde er vom Dienst suspendiert, es wurde ihm der Dienstwagen abgenommen und ein Hausverbot erteilt. Als er am 25.2.1992 über Ersuchen einer Mitarbeiterin die Räumlichkeiten der Bank ***** Prag aufsuchte, wurde er von seinem Vorgesetzten Dr.K***** zum Verlassen des Hauses aufgefordert. Am 28.2.1992 erklärte der Kläger seinen Austritt. Er nahm Anfang März 1992 eine neue Beschäftigung an. + +Mit der am 28.8.1992 eingebrachten Stufenklage begehrte der Kläger zunächst Rechnungslegung, in eventu die Zahlung von S 945.747,92. Nachdem seinem Begehren nach Rechnungslegung im Zuge des Verfahrens entsprochen wurde, schränkte er sein Begehren auf Zahlung von S 792.304,62 sA ein. Er brachte vor, nach Enthebung von seinen Funktionen am 28. oder 29.1.1992 habe er Einspruch erhoben und die Verwendung als Leiter des Bereiches "Operations" verlangt. Dem Vertrauensentzug und der Suspendierung sei der unbegründete Vorwurf zugrundegelegen, er habe von unerlaubten Provisionszahlungen zum Nachteil der Bank Kenntnis gehabt und die zuständigen Stellen davon nicht informiert. Hierauf habe er eine umgehende Untersuchung und seine Rehabilitation verlangt. Als er zur Fertigstellung der Buchhaltung im Bankgebäude am 25.2.1992 gearbeitet habe sei er aus dem Haus gewiesen und abgemahnt worden. Der Grund für diese Maßnahmen, die sein Ansehen bei den übrigen Mitarbeitern schwer beeinträchtigt hätten, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Wegen der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen sowie der Erhebung ungerechtfertigter ehrverletzender Angriffe habe er am 28.2.1992 seinen Austritt erklärt. + +## Begründung (2) + +Die Beklagte bestritt - die Höhe des Klagebegehrens steht aber außer Streit -, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Kläger habe sich bei der organisatorischen Zusammenführung der tschechischen Tochtergesellschaften der L***** und der Z führend an den emotionalen Auseinandersetzungen zwischen den ehemaligen Mitarbeitern beider Institute beteiligt. Er habe die Buchhaltung auf seinem eigenen privaten PC geführt, niemanden Einblick nehmen lassen und sich vehement gegen die Einführung des bei der Z verwendeten EDV-Systems "M*****" ausgesprochen. Der Wirtschaftsprüfer habe eine Beanstandung der Buchhaltung aufgrund erheblicher Mängel in der Buchführung vorgenommen und nur ein eingeschränktes Testat erteilt. Der Kläger habe die laufende Buchführung überhaupt nicht mehr durchgeführt, sei einer Vorstandssitzung am 8.1.1992 ferngeblieben und habe es auch nach telefonischer Urgenz abgelehnt, zu erscheinen. Er habe bei verschiedenen Gelegenheiten sich in disqualifizierender Weise gegenüber und über die Geschäftsleitung geäußert. Der Wirtschaftsprüfungsbericht vom 19.2.1992 zum Jahresabschluß 1991 und das übrige Verhalten des Klägers habe am 20.2.1992 zu seiner Suspendierung und zum Ausspruch eines Hausverbotes geführt. Er habe danach ausdrücklich um seine Rückbeorderung nach Wien ersucht. Nachdem er am 25.2.1992 entgegen dem Verbot das Bankgebäude in Prag aufgesucht habe, wo es zu Handgreiflichkeiten und Schreiduellen gekommen sei, sei seine sofortige Rückkehr nach Wien vereinbart worden. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zu dem zuvor wiedergegebenen Sachverhalt stellte es fest: + +Mit Vereinbarung vom 1.7.1991 wurde der Kläger in die tschechische Tochtergesellschaft der L***** AG, der L***** AG, entsendet. + +Die wesentlichen Bestimmungen des Entsendungsvertrages lauten: + +"1. Funktion + +1.1. Funktionsbezeichnung + +Der Arbeitnehmer wird mit der Funktion eines Leiters des Bereichs Operations in der L***** AG betraut und führt den dort hiefür örtlich üblichen Titel. + +1.2. Funktionsbeschreibung + +Seine Tätigkeit umfaßt insbesondere: + +1.2.1. sachlich + +Aufbau und Leitung des Bereichs Operations der L***** AG. + +1.2.2. geographisch + +CSFR + +1.3. Stellung in der Aufbauorganisation + +Außer seiner Tätigkeit wie im Punkt 1.2. steht der Arbeitnehmer der ***** darüber hinaus auch für Sonderaufgaben zur Verfügung, jeweils in Absprache mit der Geschäftsleitung der L***** AG. + +2. Entsendungsvereinbarung + +2.1. Beginn, Dauer + +Die Entsendung erfolgt ab 1.7.1991 zumindest für die Dauer von 2 Jahren. Die voraussichtliche Entsendungsdauer beträgt ca. 3-5 Jahre. Von einer allfälligen Rückberufung ist der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vorher zu verständigen................. + +3. Entgeltregelung + +3.1. Ab 1.7.1991 erhält der Arbeitnehmer einen monatlichen Bruttobezug gemäß Dienstvertrag: + +VI/28+10 % 38.016,-- + +ÜP 15.039,-- + +Sozialz. 3.175,-- + +56.230,-- + +zuzüglich der dem Arbeitnehmer aufgrund des Kollektivvertrages bzw Dienstvertrages zustehenden sowie die allen Arbeitnehmern der ***** freiwillig gewährten Sonderzahlungen, ausgenommen der allfälligen Erfolgsprämie. + +3.2. Von obigem Betrag werden die Abgaben (wie Sozialversicherungsbeitrag, Betriebsratsumlage, Pensionskasse, etc) abgeführt, sowie demgemäß die Dienstgeberbeiträge entrichtet. + +In diesem Zusammenhang ermächtigt der Arbeitnehmer die *****, sein Konto mit den entsprechenden, vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgabenteilen (auch für Sonderzahlungen) zu belasten. + +## Begründung (3) + +3.3. Für die Dauer seiner Entsendung erhält der Arbeitnehmer einen Betrag von AS 750.628,-- (Schilling siebenhundertfünfzigtausendsechshundertachtundzwanzig) netto (jedoch inklusive der vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgabenteile) jährlich, auszahlbar in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils monatlich im vorhinein, in dem der Betrag gemäß 3.1. enthalten und auch sämtliche allfällige Mehrarbeit abgegolten ist. + +9. Arbeitsnormen + +Soweit in diesem Vertrag nicht anders festgelegt, gelten die sonstigen bisherigen Bedingungen des Dienstverhältnisses weiter, insbesondere die des Dienstvertrages in der jeweiligen geltenden Fassung; es gilt jedoch als vereinbart, daß bezüglich der im Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Arbeitsnehmerschutzgesetz, oder in anderen Normen diesbezüglich geregelten Materien die jeweiligen örtlichen Usancen und Regelungen anzuwenden sind. + +Bezüglich der Dienstzeit, Mittagsvergütung und der allgemeinen Ordnungsvorschriften gelten die jeweiligen Regelungen der L***** AS. + +10. Sonstige Bestimmungen + +10.1. Abänderungen + +Abänderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden; mangels einer solchen Bestätigung gilt unverändert der Inhalt dieses Vertrages. + +10.2. Gerichtsstand/Rechtsanwendung + +Für alle eventuellen Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt Gerichtsstand Wien und - soferne im Punkt 8.4. und 9. nichts anderes festgelegt ist - die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart." + +Dieser Entsendungsvertrag wurde seitens des Dienstgebers durch Dr.Z***** unterzeichnet, der dort Leiter der Stelle Arbeitsrecht war und nunmehr bei der beklagten Partei Leiter der Stelle Konzern- und Auslandspersonal ist, die einer von vier Abteilungen des Personalressorts, nämlich der Personalbetreuung, zugeordnet ist. Dr.Z***** war der zuständige Betreuer des Klägers im Bereich Personal. Das Aufgabengebiet des Klägers laut Entsendungsvertrag war breitgefächert, der Kläger sollte "alles aufbauen"; es handelte sich zunächst bei der L***** AG nur um eine kleine Einheit, in der verschiedene Aufgabenbereiche von einer Person zu erledigen waren. Wie sich der Aufgabenbereich des Klägers dann tatsächlich ausgestalten würde war von der Entwicklung abhängig, nämlich, wie groß dann die Tochtergesellschaft werden würde. Die Funktionsbeschreibung im Entsendungsvertrag wird vom Unterzeichner seitens des Dienstgebers so interpretiert, daß es sicherlich so ist, daß sich Aufgabenbereiche in ihrem Umfang auch ändern können. + +Im Zuge der Verschmelzung der "L*****" mit der "*****" wurde auch die L***** AG mit der Bank A***** (Prag) verschmolzen. Die Eintragung in das Handelsregister Prag erfolgte am 24.1.1992, aufnehmende Gesellschaft war die tschechische *****. + +Noch Mitte Jänner 1992 war dem Kläger vom Vorstandsvorsitzenden der ***** mitgeteilt worden, daß sich seine Position nicht ändern würde. Bereits Ende 1991 war seitens der späteren Bank ***** Prag ein Herr W***** aufgenommen worden, der für die Funktion des Innenleiters für Personal, Organisation etc vorgesehen war. + +Etwa eine Woche vor der räumlichen Zusammenführung der beiden Tochtergesellschaften wurde dem Kläger ein neues Organigramm der Bank ***** Prag kommentarlos auf den Tisch gelegt, aus dem ersichtlich war, daß ihm lediglich die Leitung des Rechnungswesens übertragen wird. Für die Bereiche Auslands- und Inlandszahlungsverkehr, Dokumentengeschäfte, Organisation, Personal und EDV waren andere Mitarbeiter vorgesehen. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert. + +## Begründung (4) + +Die Verwirklichung des Organigramms in der vorliegenden Form war zum Zeitpunkt der Verschmelzung beabsichtigt, die tatsächliche Entwicklung war aber dann anders. Die Funktion des Klägers nach der Fusion sollte die Leitung der Buchhaltung und des Rechnungswesens und sein Titel sollte "Abteilungsleiter" sein. + +Zur Größe der Bank ***** Prag ist zu sagen, daß diese bei Zusammenführung der Summe beider früheren Tochtergesellschaften entsprach und daß sie sich in weiterer Folge entwickelt hat. Die Funktion des Dr.K***** zum damaligen Zeitpunkt war die, daß er direkt dem Vorstandsvorsitzenden K***** unterstellt war und mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenführung der früheren Tochtergesellschaften die "*****" und ***** betraut war. Seine Funktionsbezeichnung war "Direktor für Geschäftsentwicklung, Marketing und Kredite". In Fragen der Zusammenführung vertrat Dr.K***** das Vorstandmitglied K*****, insbesondere wenn dieser krank war. + +Am 8.Jänner fand die 1. Vorstandssitzung der Bank ***** Prag im Jahre 1992 statt. Trotz schriftlicher Einladung blieb der Kläger dieser Sitzung fern und lehnte es auf telefonische Urgenz ab, zu kommen. Dies erläuterte er in seiner Parteienvernehmung dahingehend, daß er an diesem Tag auch einen Termin mit den Herren W***** und Sch***** gehabt habe und nicht bereit gewesen sei, "auf Pfiff quer durch die Stadt zu rennen, um zu einer Sitzung zu gehen, die mich nicht interessiert". Die Tagesordnungspunkte dieser Sitzung lauteten: + +1. Fusion. 2.Diverses. + +Im Jänner und Februar 1992 gab es verschiedentlich Sitzungen zum Thema Kontenzusammenführung, in denen es auch zu heftigen Diskussionen kam und auch der Kläger heftiger wurde, indem er laut und deutlich sagte "Wenn die Leute keine Ahnung von etwas haben". In einer Sitzung am 10.2.1992 zB äußerte sich der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter B***** "Sie sind ja zu blöd um das......... zu verstehen". Der Kläger erhob auch Anschuldigungen gegen die Geschäftsleitung, zB gegen den Vorstandsvorsitzenden K*****, daß dieser unfähig wäre, seine Geschäfte korrekt zu führen. + +Auch in Wien wurde darüber gesprochen, daß es im Zuge der Fusion der beiden Tochterunternehmen in Prag zu gewissen Reibereien kam ist, die Quelle ist nicht mehr ermittelbar. Dr.Z***** in Wien hatte den Eindruck, daß es sich um Meinungsdifferenzen auf durchaus fachlicher Ebene handelte. Für Dr.K*****, dem nunmehrigen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Bank-***** Prag, stellte sich die Situation so dar, daß es im Gesprächsklima eine absolute Trennung zwischen L*****und Bank A***** gab, daß es insbesondere zwischen dem Kläger und der Geschäftsleitung der Bank A***** keine Gesprächsbasis mehr gab, er verwendete hiefür den Begriff "Eiszeit". + +## Begründung (5) + +Dr.K***** versuchte zunächst mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, auf den Versuch einer ersten Terminvereinbarung im neuen Gebäude der Bank ***** Prag reagierte der Kläger damit, daß er anrief und mitteilte, er würde nicht in das neue Gebäude kommen. Daraufhin vereinbarte Dr.K***** einen Gesprächstermin mit dem Kläger in den bisherigen Räumlichkeiten der L***** Prag. Der Kläger war Dr.K***** gegenüber mürrisch und nicht sehr freundlich. Er äußerte Dr.K***** gegenüber, da er von einer anderen Bank käme, könne er sich ja selbst ein Bild machen und "das sei alles Blödsinn". Bezüglich der Fusion versuchte der Kläger den Leuten dies auszureden und meinte, das Ganze funktioniere nicht. Der Kläger war nicht zu einer Kooperation zu bewegen, dies äußerte auch Herr W***** dem Dr.K***** gegenüber. Im Zuge dieses Gespräches machte Dr.K***** dem Kläger auch Mitteilung von beabsichtigten Organisationsänderungen, insbesondere, daß der Kläger die Abteilungsleitung für Buchhaltung und Rechnungswesen übernehmen sollte. + +Ende Jänner 1992 stellte sich heraus, daß der Kläger die Verbuchung der laufenden Geschäftsfälle der früheren "L*****" seit 1.1.1992 nicht mehr vorgenommen hatte. Der Kläger begründete dies damit, daß er mit der Bilanzerstellung beschäftigt gewesen sei. Es lagen auch Buchungsfehler vor, zB wurde eine Umsatzsteuerschuld der früheren "L*****" zwar zurückgestellt, aber nie bezahlt. In der Buchhaltung der früheren L***** AG, die auf einem PC geführt wurde, wußte außer dem Kläger niemand Bescheid; der Kläger war auch nicht kooperativ, um sein Wissen anderen zu vermitteln. + +Betreffend die Jahresabschlußbilanz der L***** AG, die vom Kläger erstellt worden war, wurde vom Wirtschaftsprüfer nur ein eingeschränkter Prüfvermerk gegeben, dies insbesondere, weil die Buchhaltung mittels PC gemacht wurde. Es wurden auch Buchungsfehler festgestellt. + +In einem Vorentwurf zum Prüfbericht, der vom Wirtschaftsprüfer auch mit dem Kläger besprochen wurde, war davon die Rede, daß unter anderem - zwar bedingt durch das System - nicht notwendigerweise eine chronologische Aufzeichnung von Buchungsvorgängen erfolgt, sodaß jederzeit nachträglich Buchungen eingefügt werden könnten, ohne daß dies festzustellen wäre. Ebenso sei eine nachträgliche Löschung und Änderung von Buchungen jederzeit möglich. Die Gesellschaft sei diesen Systemmängeln nicht durch eine Ausweitung von Kontrollen und die Erstellung von zusätzlichen Dokumentationen, wie beispielsweise täglichen Buchungskontrollen, Buchungsvermerken auf Belegen, etc, in einem Ausmaß entgegengetreten, daß sie die formellen Mängel des beschriebenen Systems hätten auffangen können. Andererseits heißt es wieder, daß insgesamt mit großer Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, daß das Risiko größerer nachträglicher Ergebnisänderungen als nicht sehr groß zu beurteilen sei. + +Am 19.2.1992 kam es über Einladung von Dr.K***** zu einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger, in welchem Dr.K***** den Kläger darauf ansprach, er hätte gehört, daß dieser Angebote von anderen Banken hätte, worauf der Kläger ausweichend antwortete und im Zuge des Gespräches auch äußerte, "es sei ihm alles scheißegal". Der Kläger äußerte auch, er werde das erstbeste Angebot annehmen. + +## Begründung (6) + +Am 20.2.1992 wurde der Kläger vom Dienst suspendiert. Auslösend war der eingeschränkte Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers, weitere Gründe waren das destruktive Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Fusionierung und das Nichterfassen von laufenden Geschäftsfällen in der Buchhaltung im Jänner 1992, sowie die Nichtabwicklung von Geschäftsfällen. Dem Kläger wurde die Suspendierung mitgeteilt und es wurde ihm gesagt, daß er das Haus nicht mehr betreten dürfe; er hat an diesem Tag die Schlüssel abgegeben. Bald darauf wurde ihm auch der Dienstwagen abgenommen, der Kläger hat dies wie eine Strafaktion empfunden. + +In weiterer Folge kam es zu mehrfachen Telefonaten zwischen dem Kläger einerseits und auch von Dr.K***** mit Dr.Z***** in Wien andererseits. + +Der Kläger meinte zunächst, er wolle gleich zurück, er bleibe nicht in Prag, er halte es nicht aus, die Situation sei für ihn untragbar, und stimmte dann über Anraten von Dr.Z***** zu, doch in Prag zu bleiben, um für die Revision zur Verfügung zu stehen. Zu einer Vereinbarung der Rückversetzung des Klägers nach Wien kam es nicht, es wurde lediglich ein Gesprächstermin Anfang März, nämlich am 2.3.1992 bei Dr.Sch***** in Wien, vereinbart. Der Kläger hat Dr.Z***** um Bereinigung der Situation gebeten und dieser sagte ihm zu, wegen seiner Anliegen Rücksprache zu halten. Für Dr.Z***** handelte es sich bei der Suspendierung um eine bloße Verwaltungsmaßnahme, die Situation war für ihn offen, eine endgültige Entscheidung sollte dem Ergebnis der Untersuchung der Vorwürfe gegen den Kläger in Prag vorbehalten sein, über eine materielle Regelung betreffend seine Bezüge nach der Suspendierung wurde nicht gesprochen, es hieß vielmehr, der Kläger solle einmal nach Wien kommen und man würde dann weitersehen. + +In den Telefonaten des Klägers mit Dr.Z***** äußerte der Kläger auch Beschimpfungen gegenüber Dr.K***** (er bezeichnete Dr.K***** als "Wurstel" und erhob den Vorwurf, daß dieser lüge), worauf sich Dr.Z***** veranlaßt sah, dem Kläger zu sagen, er solle seine Sprache mäßigen. + +Am 25.2.1992 suchte der Kläger über Ersuchen einer Mitarbeiterin die Räumlichkeiten der Bank ***** Prag auf und wurde daraufhin von Dr.K***** lautstark aufgefordert, das Haus zu verlassen. + +Zu dem für den 2.3.1992 vereinbarten Gespräch in Wien kam es nicht mehr, der Kläger erklärte durch ein Schreiben des Klagevertreters vom 28.2.1992 den Austritt gemäß §§ 25 und 26 AngG. + +Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger die beklagte Partei ausdrücklich zur Rehabilitierung unter Fristsetzung aufgefordert hätte. + +Der Kläger nahm Anfang März 1992 eine neue Arbeitsstelle an und verdient nun etwa gleichviel wie vorher bei der beklagten Partei. + +Im Dezember 1991 gab es bei der beklagten Partei Gerüchte, wonach zwei Kollegen des Klägers Gelder von Lieferanten angenommen haben sollen und der Kläger dies gewußt und die Leute gedeckt haben soll. Später soll es dann zu einer brieflichen Entschuldigung der beklagten Partei bei diesen beiden Kollegen des Klägers gekommen sein. Zu diesem Zeitpunkt, es war etwa März 1992, waren bereits beide einvernehmlich aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. + +## Begründung (7) + +In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die im Zuge der Umstrukturierungen sich ergebenden Veränderungen im Aufgabenbereich des Klägers berechtigten ihn nicht zum vorzeitigen Austritt. Nicht eine von der beklagten Partei geschaffene unzumutbare Situation habe ihn zum Austritt veranlaßt, sondern das Anbot eines anderen Arbeitsverhältnisses. + +Das Berufungsgericht gab der gegen das erstgerichtliche Urteil aus den Gründen der Mangelhaftigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. + +Das Berufungsgericht hielt das Verfahren für ergänzungsbedürftig, weil das Fragerecht der Parteien gemäß § 289 Abs 1 ZPO hinsichtlich des für die Vorgänge, die zum Austritt des Klägers führten, maßgeblichen Zeugen beeinträchtigt worden sei. Im übrigen führte es aus: + +Der Kläger habe als einen der Austrittsgründe die mit dem Vertrauensentzug verbundene Suspendierung und die Verweisung aus dem Bankgebäude geltend gemacht. Der Dienstnehmer habe, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Recht auf Beschäftigung. Eine Suspendierung sei keine Strafe, sondern eine vorbeugende Verwaltungsmaßnahme, die einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werde. Sie könne aber einen diskriminierenden Eingriff in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers darstellen. Erfolge eine Suspendierung ohne hinreichenden Grund, werde dem Arbeitnehmer daher unter Umständen ein Austrittsrecht zuzubilligen sein, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sei unabdingbare Voraussetzung des Beendigungsrechtes. Die Dienstfreistellung des Klägers sei hier mit dem Ausspruch des Vertrauensentzuges verbunden gewesen; auch sei der Kläger am 25.2.1992 aus dem Bankgebäude gewiesen worden. Dies könne einer erheblichen Ehrverletzung iS § 26 Z 4 AngG gleichkommen. Der Kläger habe behauptet, die Suspendierung sei ohne hinreichenden Grund erfolgt, weshalb der beklagte Arbeitgeber die diese Maßnahme rechtfertigenden Gründe beweisen müsse. Unabhängig vom Streit über das Recht auf Beschäftigung sei dem Arbeitgeber aber zuzubilligen, bei hinreichendem Verdacht eine Suspendierung auszusprechen, ohne daß deswegen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar würde. Im Zusammenhang mit der dem Kläger am 28. oder am 29.1.1992 als Folge der Umstrukturierung bekannt gewordenen "Degradierung" sei der Austritt aber unberechtigt und durch zu langes Zuwarten verspätet erfolgt. Der Rekurs sei zulässig, weil die Frage, ob eine Suspendierung mit Vertrauensentzug und Hausverbot einen Austrittsgrund gemäß § 26 AngG bilden könne, bisher nicht behandelt worden sei. + +Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß "aufzuheben und die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen" dh in der Sache dahin zu entscheiden, daß das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt werde. + +## Begründung (8) + +Die beklagte Partei führt in ihrem Rechtsmittel aus, der ergänzenden Vernehmung des Zeugen Dr.K***** bedürfe es nicht, denn schon der Kläger habe in seiner Vernehmung hinreichend viele Umstände zugestanden, die die beklagte Partei zur Suspendierung berechtigten. Abgesehen von schikanösen Vorgangsweisen berechtige eine Dienstfreistellung eines Arbeitnehmers diesen mangels eines Rechtes auf Beschäftigung nicht zum Austritt. Der Kläger habe wegen des Beginnes eines neuen Arbeitsverhältnisses am 1.3.1992 die für den 2.3.1992 festgesetzte Aussprache nicht wahrgenommen. Zufolge der Dienstfreistellung am 20.2.1992 sei der Austritt vom 28.2.1992 jedenfalls verspätet. + +## Rechtliche Beurteilung + +Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. + +Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen eine Dienstfreistellung sei ein verfahrensrechtlicher Schritt ohne + +Strafcharakter und keine Displinarmaßnahme (SZ 59/215 = RdW 1987, 204 + += WBl 1987, 130 = Ind 1725 = infas 1987/A 71). Gegen die Einleitung + +eines Disziplinarverfahrens bestehe (daher) kein nachprüfender Rechtschutz (Arb 10.848 = DRdA 1991/13, 140). Zur Frage, ob eine Dienstfreistellung einen Austrittsgrund bilden könne, fehlt eine Rechtsprechung. + +Soweit das Berufungsgericht das erstinstanzliche Verfahren wegen eines Stoffsammlungsmangels, nämlich der unzureichenden Befragung eines Zeugen durch die Parteien (§ 289 Abs 1 ZPO) als ergänzungsbedürftig ansah, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten; die Vorgänge, die zur Suspendierung des Klägers führten, sind jedenfalls beweisbedürftig, auch wenn der Kläger in seiner Vernehmung einige Gründe hier für "zugestanden" haben sollte. Dennoch bedarf es grundsätzlich des Nachweises besonders schwerwiegender Umstände, die über eine bloße Dienstfreistellung hinausgehend einen Austrittsgrund bilden könnten. + +Einer Auseinandersetzung mit dem in der Literatur geforderten Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung (dafür Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4, 219; Mayer-Maly, Individualarbeitsrecht I 147; + +Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3, 217; + +Krejci-Rummel, ABGB2 Rz 37 zu § 1157; dagegen Adler-Höller Klang2 V 246 f und 296 f) bedarf es nicht, weil unabhängig von einem solchen Recht auf Beschäftigung dem Arbeitgeber die Befugnis zur (vorübergehenden) Dienstfreistellung zugebilligt wird, insbesondere unter solchen Umständen, die den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnten. Nur in Fällen einer willkürlichen Mißachtung der Arbeitnehmerinteressen (Krejci aaO) bzw im Falle eines unzureichend begründeten, diskriminierenden Eingriffes (Schwarz-Löschnigg aaO 220) werden die Interessen des Arbeitnehmers verletzt, allenfalls wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (vgl Martinek ua AngG7 414; diese Autoren erwähnen einen solchen Austrittsgrund nur im Zusammenhang mit einer Suspendierung in Verbindung mit dem Vorenthalten der Bezüge aaO, 573). + +## Begründung (9) + +Nur in besonders gelagerten Ausnahmsfällen kann daher mit einer Dienstfreistellung eine "erhebliche Ehrverletzung" verwirklicht werden, die den Angestellten zum Austritt gemäß § 26 Z 4 AngG berechtigte. Zufolge der Rechtsprechung, wonach ein bloßer Verdacht (vgl Arb 9.238, 9.906) die Entlassung des Angestellten nicht rechtfertigt und dem Arbeitgeber der Hinweis auf ein Mitverschulden des Angestellten verwehrt wird (vgl WBl 1989, 125; RdW 1987, 24), ist dem Arbeitgeber um so mehr die Befugnis zur Dienstfreistellung zuzubilligen, um während einer Schwebezeit die Begründetheit eines Verdachtes eines Entlassungsgrundes überprüfen und dadurch den Einwand der Verspätung bzw eines schlüssigen Verzichtes auf das Entlassungsrecht vermeiden zu können. + +Soferne der für das Vorliegen von Auflösungsgründen regelmäßig beweisbelastete Arbeitgeber (vgl zur Kündigung § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG; SZ 51/28 = Arb 9.672 = EvBl 1978/145, 467) das Vorliegen eines solchen Verdachtes ausreichend zu bescheinigen vermag, ist die Berechtigung einer Dienstfreistellung zur Sicherung des Rechtes auf Entlassung dargetan. Hingegen hat der Angestellte die Voraussetzungen eines Austrittsgrundes zu beweisen, im vorliegenden Fall, daß die Dienstfreistellung und das (später verfügte) Hausverbot eine erhebliche Ehrverletzung bilden. + +Hiezu kann wegen der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzung des Beweisverfahrens derzeit noch nicht Stellung genommen werden. Die Dienstfreistellung allein jedenfalls berechtigte den Kläger nicht zum vorzeitigen Austritt, zumal die dem Arbeitgeber obliegende Bescheinigung als ausreichend angesehen werden muß. + +Zum Austrittsrecht des Angestellten ist noch darauf zu verweisen, daß die Dienstfreistellung regelmäßig der Prüfung gegen einen Angestellten sprechender Verdachtsmomente dient, sodaß durch ehrenrührige Vorwürfe (vgl die vom Kläger in seinem Schreiben vom 28.2.1992 gebrauchte Formulierung) der Austrittsgrund noch nicht erfüllt wird. Es ist nämlich dem Angestellten wegen der schwerwiegenden, mit einer Entlassung verbundenen Rechtsfolgen zuzumuten, den Ausgang einer diesbezüglichen raschen Überprüfung abzuwarten, so wie ihm auch das Abwarten der Klarstellung einer objektiven Rechtswidrigkeit, um die der Arbeitgeber weder wußte noch infolge Sorgfaltsverletzung wissen mußte, zugemutet wird (vgl zu § 26 Z 2 AngG Martinek ua aaO, 569 mwN). + +Daher wird nur bei vom Angestellten nachzuweisender Willkür oder Schikane des Arbeitgebers, die im Fall einer ausreichenden Bescheinigung nicht zu vermuten ist, oder bei Umständen, die einem "An-den Pranger-Stellen" in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen, ein Austrittsrecht aus Anlaß einer Dienstfreistellung und/oder eines Hausverbotes anzunehmen seien. + +Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940629-ogh0002-009oba00092-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940629-ogh0002-009oba00092-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..06b59a2 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940629-ogh0002-009oba00092-9400000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-131 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA92/94 vom 29.06.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19940629_OGH0002_009OBA00092_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA92/94 vom 29.06.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.06.1994, GZ 9ObA92/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-131* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: + +Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger, der für die beklagte Partei Vermögensanlagen, wie Lebensversicherungen, Immobilienfondsanteile, Publikumsbeteiligungen und Bausparverträge zu vertreiben hatte, nicht nur wöchentlich im vorhinein einen Tourenplan und Tagesprogramme zu erstellen, sondern auch noch Tages-, Wochen- und Monatsberichte zu erstatten und sich zu rechtfertigen, wenn er die mit dem an seiner Provision beteiligten Vorgesetzten festgelegten Zielvorgaben nicht erreichte. Er hatte, sofern er nicht auf Kundenbesuch war, eine Anwesenheitspflicht von 8 Uhr 30 bis 16 Uhr 30 in seinem Büro im Gebäude der beklagten Partei, mußte an Gruppenbesprechungen (workshops) teilnehmen, Seminare besuchen, Prüfungen ablegen, hatte bei seiner persönlich zu verrichtenden Akquisitionstätigkeit die Richtlinien der beklagten Partei zu beachten, war bezüglich der Urlaubskonsumation an die Genehmigung der beklagten Partei gebunden, war der Disziplinargewalt der beklagten Partei unterworfen - die Sanktionen reichten von der mündlichen Verwarnung durch den Direktor bis zur fristlosen Lösung des Subvertretervertrages -, durfte nicht ohne Zustimmung der beklagten Partei für andere Auftraggeber tätig sein und war auch fast ausschließlich für die beklagte Partei tätig (nebenbei vermittelte er mit Genehmigung der beklagten Partei für seinen früheren Dienstgeber B***** Bausparverträge) und hatte daraus und aus Vermietung und Verpachtung ein geringes Einkommen. + +Die für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit maßgeblichen - von Strasser in "Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag" DRdA 1992, 93 ff (95 f) angeführten - Kriterien waren daher im Fall des Klägers in einem solchen Ausmaß gegeben, daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß ein abhängiger Arbeitsvertrag vorlag (siehe auch ZAS 1989/19 [krit Schäffl]; WBl 1990, 77 = ecolex 1990, 47; 9 Ob A 207/92 [hiezu Ritzberger-Moser "Abgrenzung des Arbeitsvertrages vom freien Dienstvertrag" DRdA 1993, 150 f]; zuletzt 9 Ob A 129/93). + +Der Abschluß eines nur einen Bruchteil des bei der beklagten Partei verdienten Entgeltes erfassenden Angestelltendienstvertrages mit einer Versicherung, für die der Kläger im Auftrag der beklagten Partei und nach deren Weisungen Versicherungsverträge akquirierte (und die ihm gegenüber keinerlei Arbeitgeberfunktionen ausübte), stellt sich daher lediglich als unzulässige Umgehung der Pflicht der beklagten Partei zur Gewährung des vollen sozial- und arbeitsrechtlichen Schutzes an den Kläger dar, ändert aber nichts am Bestehen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der beklagten Partei. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940831-ogh0002-008oba00215-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940831-ogh0002-008oba00215-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..bec54d0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940831-ogh0002-008oba00215-9400000-000.md @@ -0,0 +1,67 @@ +--- +id: rj-rjs-132 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA215/94 vom 31.08.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19940831_OGH0002_008OBA00215_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA215/94 vom 31.08.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 31.08.1994, GZ 8ObA215/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-132* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war vom 1.2.1982 bis zum 30.6.1992 beim Beklagten als Ordinationshilfe beschäftigt und hat an den Ordinationstagen Montag bis Donnerstag von 14 bis 18 Uhr gearbeitet. Geändert hat sich während der Dauer des Dienstverhältnisses der Umfang der täglichen Arbeitszeit - sie hat im Laufe der Zeit wegen der Gutachtenstätigkeit des Beklagten bereits früher, um 11 Uhr oder 11.30 Uhr mit der Arbeit begonnen -, die Ordinationstage von Montag bis Donnerstag sind aber gleichgeblieben. + +Als der Beklagte mit seiner Ordination im Jahre 1980 begonnen hatte, war seine Praxis naturgemäß noch klein und der Grund, warum er von Montag bis Donnerstag seine Ordinationszeiten angesetzt hatte, war, daß er ein langes Wochenende haben wollte. Deshalb hatte er zunächst den Freitag freigehalten. Der Beklagte war auch bei der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten tätig. Im Jahre 1987 wurde er dort zum Chefarzt ernannt. Da die dortigen Sitzungen fast ausschließlich am Mittwoch stattfanden, ergab sich für den Beklagten in den letzten Jahren immer das Problem, daß er Mittwoch Nachmittag, wenn eine Sitzung stattfand, entweder die Ordination ausfallen lassen mußte, womit ein Abbestellen der Patienten verbunden war, oder daß er einen Ordinationsvertreter nehmen mußte. Aus diesem Grund wollte er die Ordinationszeit von Mittwoch Nachmittag auf Freitag Nachmittag verlegen. + +Am 13.4.1992 erfuhr die Klägerin, daß der Beklagte nun ab 1.7.1992 seine Ordinationszeiten auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag zu ändern wünschte und sich auch ihre Arbeitszeit auf die neuen Ordinationstage ändern sollte. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und erklärte mit Schreiben vom 24.4.1992, nachdem sie dem Kläger erfolglos einen Kompromißvorschlag unterbreitet hatte, infolge der wesentlichen Änderung ihres Dienstvertrages den Austritt zum 30.6.1992. Das Nichteinverständnis mit einer Änderung ihrer Dienstzeit begründete sie damit, daß diese für sie untragbar sei, weil sie Angehörige und einen Haushalt habe, um den sie sich kümmern müsse. Den Zeitpunkt - Austritt zum 30.6.1992 - begründete sie damit, daß die Änderung des Dienstverhältnisses erst ab diesem Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte. In einem weiteren Schreiben vom 2.5.1992 hielt sie wegen gescheiterter Gespräche ihren vorzeitigen Austritt zum 30.6.1992 aufrecht. + +Mit der am 25.8.1992 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 4 Monatsgehältern an Abfertigung im Betrag von S 86.949,32, weil sie berechtigt ausgetreten sei. + +Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Klägerin habe nicht berechtigt austreten können, weil bis einschließlich 30.6.1992 keine Dienstzeitänderung eingetreten sei. Er habe keine fixen Dienstzeiten mit der Klägerin vereinbart, sondern eine Teilzeitbeschäftigung, deren Verteilung auf die Wochentage er sich eben nach den Bedürfnissen der Ordination vorbehalten habe. + +## Begründung (2) + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine bloß beabsichtigte, tatsächlich aber noch nicht durchgeführte Abänderung des Dienstvertrages stelle keinen Austrittsgrund dar. Im übrigen liege in der Änderung der Dienstzeit von Mittwoch auf Freitag keine wesentliche Vertragsverletzung, die die Klägerin zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte. Die Ordinationszeit Montag bis Donnerstag sei kein wesentlicher Vertragsinhalt gewesen, sondern die Ordinationszeit sei zufällig Montag bis Donnerstag gewesen. Die Klägerin könne den Beklagten nicht dazu verhalten, "bis in alle Ewigkeit" die Ordinationszeiten nicht zu verändern. + +Infolge Berufung der Klägerin änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, daß es mit Zwischenurteil feststellte, daß der Anspruch der Klägerin auf Abfertigung dem Grunde nach zu Recht bestehe zur Begründung führte es aus: Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine nähere Vereinbarung über die Arbeitszeit getroffen hätten, so gälten die Ordinationszeiten zwischen den Streitteilen als vereinbart und entsprechend dieser Vereinbarung habe die Klägerin mehr als 10 Jahre Montag bis Donnerstag gearbeitet und sei ihr der Freitag stets arbeitsfrei geblieben. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei die Frage der Arbeitszeit und an welchen Tagen diese zu erbringen sei, sehr wohl eine wesentliche Vertragsbestimmung, die der Arbeitgeber nicht einseitig abändern könne. Eine betriebliche Notwendigkeit sei vom Beklagten nicht behauptet worden. + +Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. + +Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtliche Urteils berechtigt. + +Es trifft zwar zu, daß dann, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde, diese Kündigung die Rechtsfolgen eines Austrittes zukommen. Der Austritt ist aber im vorliegenden Fall nicht berechtigt. + +Die Frage, ob, wenn das Verlangen des Beklagten auf Abänderung der Arbeitszeit nicht berechtigt gewesen wäre, bereits durch die Ankündigung der beabsichtigten Änderung der Arbeitszeit eine wesentliche Vertragsverletzung stattgefunden habe, die die Klägerin zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätte, kann auf sich beruhen, weil das Verlangen des Beklagten auf Änderung der nicht ausdrücklich vereinbarten, sondern sich aus den bisher geübten Ordinationszeiten des Beklagten ergebenden Arbeitszeit der Klägerin berechtigt war. + +Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Beklagte durch den Hinweis auf die Dienstzeit der Klägerin entsprechend den Erfordernissen der Ordination auch hinreichend die in eigener berufsbedingter Verhinderung gelegene Notwendigkeit dieser Dienstzeitänderung geltend gemacht. Das Erstgericht hat hiezu festgestellt, daß sich für den Beklagten die Änderung der Ordinationszeiten durch seine Beförderung zum Chefarzt der BVA als notwendig erwies, weil die Sitzungen der BVA, an denen er als Chefarzt teilnehmen mußte, fast ausschließlich am Mittwoch stattfanden, sodaß er an solchen Tagen die Ordination entweder ausfallen lassen oder einen Ordinationsvertreter nehmen mußte. Ein solches Vorgehen ist dem Beklagten auf Dauer nicht zumutbar. + +## Begründung (3) + +Hingegen brachte die Klägerin keine überzeugenden Argumente vor, wieso sie ihre üblichen Hausarbeiten und Einkäufe, für die sie angeblich den Freitag reserviert hatte (Beilage./A, Klage S 3, Schriftsatz S 17) jedenfalls nur an diesem Wochentag und nicht auch an einem Mittwoch verrichten könnte. + +Es besteht somit für den Beklagten jedenfalls ein wichtiger Grund, seine Ordinationszeiten zu ändern, womit für ihn auch die Notwendigkeit verbunden ist, die Arbeitszeiten seiner einzigen Ordinationshilfe zu ändern. Hingegen besteht kein gerechtfertigter Anspruch der Klägerin ihre bisherige, nicht ausdrücklich vereinbarte, sondern sich lediglich aus den Ordinationszeiten des Beklagten ergebende Dienstzeit aufrecht zu erhalten. Es wäre ihr zumutbar, die Arbeitszeit von Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag zu verlegen, weil sie ihre Hausarbeit wohl auch am Mittwoch erledigen kann. Der für die Klägerin zweifellos angenehme Zustand eines "langen Wochenendes" rechtfertigt bei Gegenüberstellung der beiderseitigen Interessen nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes (hinsichtlich der Notwendigkeit zur Änderung der Arbeitszeiten vgl 9 Ob 145/93 sowie 9 ObA 36/89 und 9 ObA 157/91; hinsichtlich der Notwendigkeit der Umorganisation des Unternehmens und der dadurch hervorgerufenen Notwendigkeit der Änderung der bisher verrichteten Tätigkeit vgl zB Arb 8.480; RdA 1980, 136; ZAS 1987/16; RdW 1990, 56 uva). Im Gegensatz zu dem der E 9 ObA 145/93 zugrundeliegenden Sachverhalt haben sich im vorliegenden Fall die Umstände dahin geändert, daß sich für den Beklagten nunmehr, seit er Chefarzt der BVA geworden ist, die Notwendigkeit zur Abänderung seiner Ordinationszeit ergeben hat und er seine Ordination von Mittwoch auf den bisher auch für ihn arbeitsfreien Freitag verlegen muß. + +Aus dem Umstand, daß der Beklagten bei Gegenüberstellung der beiderseitigen Interessen die Abänderung ihrer bisherigen Arbeitszeit zumutbar ist, folgt, daß der behauptete Austrittsgrund nicht vorliegt. Somit steht ihr die begehrte Abfertigung nicht zu. Das angefochtene Urteil ist daher im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern. + +Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940914-ogh0002-009oba00126-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940914-ogh0002-009oba00126-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..88fbec0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940914-ogh0002-009oba00126-9400000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-133 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA126/94 vom 14.09.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19940914_OGH0002_009OBA00126_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA126/94 vom 14.09.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.09.1994, GZ 9ObA126/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-133* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: + +Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes litt der Kläger am 16.Juli 1992 an einem grippalen Infekt, hatte eine Temperatur von 37,8 ø und wurde deshalb von seinem Arzt bis einschließlich 21.Juli 1992 krankgeschrieben, wobei ihm Schonung auferlegt wurde. Am 20. und 21.Juli 1992 war es in Innsbruck sehr heiß, die Temperatur betrug 33 bzw 34 ø im Schatten. An diesen beiden Tagen hielt sich der Kläger am Baggersee in Innsbruck - einer großen öffentlichen, an heißen Tagen von ca 10.000 Menschen besuchten Badeanstalt - jeweils zumindest von 15,30 Uhr bis 18,30 Uhr im wesentlichen durchgehend in der prallen Sonne auf. Bei einer Erkrankung mit Fieber ist eine extreme Sonnenexposition - die auch bei an sich gesunden Menschen zu einer gesundheitlichen Schädigung führen kann - für den Heilungsverlauf nicht günstig. + +Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger damit, daß er sich trotz eines grippalen Infektes bei extremer Hitze stundenlang in einer von ca 10.000 Leuten besuchten Badeanstalt aufhielt, nicht nur gegen das ärztliche Gebot der Schonung, sondern auch gegen allgemein übliche Verhaltensweisen im Krankenstand gröblich verstoßen hat (sieheWBl 1993, 224 mwH). + +Da der Kläger zu Recht entlassen wurde, erübrigt es sich, auf die nur für die Höhe der in diesem Fall nicht zustehenden Abfertigung relevante Frage der Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Jahre 1980 einzugehen. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940915-ogh0002-008oba00239-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940915-ogh0002-008oba00239-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b6ce182 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19940915-ogh0002-008oba00239-9400000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-134 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA239/94 vom 15.09.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19940915_OGH0002_008OBA00239_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA239/94 vom 15.09.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.09.1994, GZ 8ObA239/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-134* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die allein entscheidungswesentliche Frage, ob die Versetzung der Klägerin mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG verbunden war und daher zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates bedurft hätte, zu Recht verneint. Es kann daher gemäß § 48 ASGG auf die Richtigkeit der Begründung der Entscheidung zweiter Instanz verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes auszuführen: + +Für die Beurteilung der Frage der Rechtswirksamkeit der Versetzung mangels Zustimmung des Betriebsrates, ist ohne Bedeutung ob diese aus betrieblichen oder persönlichen Gründen sachlich gerechtfertigt war oder nicht. Gemäß § 101 ArbVG ist ausschließlich darauf abzustellen ist, ob eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bewirkt wurde, in welchem Falle die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich wäre (Arb 10.500; WBl 1989, 126). Das Motiv des Dienstgebers für seine Anordnung ist so lange ohne Bedeutung, als nicht eine Schlechterstellung des Dienstnehmers feststellbar ist. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in der Revision ist daher unbeachtlich, zumal nach den Feststellungen nicht nur sie sondern auch ein zweiter Anlageberater aus organisatorischen Überlegungen aus der Hauptanstalt in eine Filiale entsandt wurde. Auch in ihrem nunmehrigen Tätigkeitsbereich arbeitet die Klägerin mit selbständigem Wirkungsbereich als Anlageberaterin; lediglich Aktiengeschäfte können von ihr nicht mehr selbst sondern nur mit Hilfe von Angestellten der Hauptanstalt durchgeführt werden. Daß der letztgenannten Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zum gesamten Aufgabenspektrum der Klägerin zugekommen ist, vermag diese selbst nicht substantiiert zu bestreiten. Die bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches erfüllt aber die Voraussetzungen einer verschlechternden Versetzung nicht (Arb 10.500; Strasser in Floretta/Strasser Kommz ArbVG 590). Die Änderung der Kundenstruktur allein kann - solange sie nicht das Einkommen der Klägerin beeinflußt - ebenfalls nicht als Schlechterstellung der Klägerin betrachtet werden, da ihr auch in der Hauptanstalt kein Anspruch auf die Betreuung nur besonders finanzkräftiger Klienten zustand. Darüber hinaus dennoch bestehende immaterielle Nachteile müssen gegenüber der Notwendigkeit, das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmer gerade bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen nicht zu eng zu umgrenzen (DRdA 1993, 146), zurücktreten. + +Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1994:E36614 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19941012-ogh0002-009oba00171-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19941012-ogh0002-009oba00171-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..bc0e66b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19941012-ogh0002-009oba00171-9400000-000.md @@ -0,0 +1,147 @@ +--- +id: rj-rjs-135 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94) vom 12.10.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19941012_OGH0002_009OBA00171_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94) vom 12.10.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 12.10.1994, GZ 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94).* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-135* + +## Spruch + +Dem Rekurs der Kläger wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Beide Kläger sind bei der beklagten Partei als Angestelle beschäftigt. Der Erstkläger war seit 1.2.1978 Organisationsreferent im Bereich der Lebensversicherung der Landesdirektion Niederösterreich. Der Zweitkläger übt diese Funktion (in der Sparte "Leben") seit 1.6.1980 aus. Ihre Arbeitsverhältnisse unterliegen dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, Innendienst (KVI). Im Zuge einer Umstellung der Verkaufsstruktur ab 1.7.1992 bot ihnen die beklagte Partei an, einen neuen Dienstvertrag abzuschließen, der dem Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, Außendienst (KVA) unterliegen sollte. Beide Kläger lehnten die angebotene Änderung ab. Mit Schreiben vom 25.6.1992 ordnete die beklagte Partei die Versetzung der Kläger mit Wirkung vom 1.7.1992 an. Der Erstkläger kam in den Innendienst der Betreuungsorganisation Personenversicherung und der Zweitkläger vorerst in den Innendienst der Verkaufsabteilung Makler. Mit Schreiben vom 28.6.1993 wurde der Zweitkläger neuerlich versetzt; auch er kam in den Bereich Personenversicherung. Der Betriebsrat hatte diesen Versetzungen gemäß § 101 ArbVG nicht zugestimmt; eine ersatzweise Zustimmung durch das Gericht wurde von der beklagten Partei bisher nicht begehrt. + +Mit den vorliegenden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehren die Kläger + +1.) Zahlung von S 233.453,60 brutto sA (Erstkläger) und S 178.923,20 brutto sA (Zweitkläger) an bisher entgangenem Entgelt und die + +Feststellungen: + +2.) daß sie nicht verpflichtet seien, die aufgrund der Versetzungen angeordneten Dienste im Innendienst der Betreuungsorganisation Personenversicherung zu leisten, + +und daß die beklagte Partei verpflichtet sei, ihnen auch in Zukunft in bisheriger Höhe + +3.) eine Anteilsprovision, wertgebunden an die Prämiensteigerungen im Lebensversicherungsbereich der beklagten Partei, zu zahlen, + +4.) eine Anteilsprovision für den Verkauf von Kombi-Produkten bestehend aus Lebensversicherung und Bausparen, wertgebunden an die Prämiensteigerung der jeweiligen verkauften Produkte, zu zahlen, + +5.) die Remuneration für die Erfüllung der internen Zielvorgaben im jeweils aktuellen Ausmaß bei Erreichen des Ziels zu zahlen, + +6.) einen Zuschuß zur rabattierten KFZ-Haftpflicht- und Kaskoprämie in der jeweils firmenintern festgelegten Höhe zu gewähren, + +7.) Diäten zu zahlen, und + +8.) den Autoparkplatz der Außendienstmitarbeiter in der Landesdirektion Niederösterreich kostenlos zur Verfügung zu stellen. + +Sie brachten dazu vor, daß sie die angebotene Änderung des Dienstvertrages abgelehnt hätten, weil die kollektivvertragliche Absicherung nach dem KVI mit jener des KVA nicht vergleichbar sei. Sowohl die Kläger als auch der Betriebsrat hätten gegen die vertragsändernde und verschlechternde Versetzung protestiert. Der neue Arbeitsplatz sei völlig unadäquat und erfordere nur einfachste Büroarbeiten. Die beklagte Partei zahle die aufgezählten Entgelte nicht mehr aus und verweigere die genannten Begünstigungen, die sie an ihrem früheren Arbeitsplatz gehabt hätten. Die Versetzung sei nicht rechtswirksam geworden. Die Kläger hätten zwar ihren Dienst am neuen Arbeitsplatz unter Protest angetreten, doch seien sie berechtigt, ihre Ansprüche im bisherigen Ausmaß geltend zu machen. + +## Begründung (2) + +Für die akquisitorische Unterstützung der unterstellten Mitarbeiter hätten sie seit 1.2.1978 (Erstkläger) bzw seit 26.6.1980 (Zweitkläger) eine Anteilsprovision nach den Firmenrichtlinien erhalten. Diese Provisionen hätten im Jahresschnitt zumindest S 7.000,-- brutto pro Monat (Erstkläger) bzw S 6.000,-- brutto pro Monat (Zweitkläger) betragen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätten sie diese Anteilsprovisionen auch in Hinkunft verdient. Die beklagte Partei sei daher nicht nur verpflichtet, die bisher aufgelaufenen Beträge zu zahlen, sondern diese Provisionen auch in Zukunft zu gewähren. + +Im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung seien die Außendienstmitarbeiter der beklagten Partei auch verhalten, sogenannte Kombi- oder Tandemprodukte der beklagten Partei und der A* Bausparkasse * (ABV) - seit 1.1.1993 des R*verbandes - zu verkaufen. Von der ABV hätten sie dafür pro Quartal rund S 6.000,-- brutto erhalten. Die beklagte Partei habe auch für diesen Entgeltentfall aufzukommen, weil sie die Kläger einseitig und rechtswidrig daran gehindert habe, die ihnen zustehenden Anteilsprovisionen von der ABV-Versicherung bzw des R*verbandes zu verdienen. Darauf, daß es sich dabei formell um Leistungen Dritter handle, komme es nicht an. + +An Diäten und Taggeldern hätten die Kläger im Schnitt S 3.500.-- pro Monat bis S 4.000,-- pro Monat (Erstkläger) bzw S 3.000,-- pro Monat (Zweitkläger) erhalten. Diesen Diäten sei Entgeltfunktion zugekommen (§ 12 AngG). Die Kläger seien nicht gewillt, deren Entgang für die Zukunft hinzunehmen, da es sich dabei nicht um Aufwandsentschädigungen gehandelt habe. + +Bisher hätten die Kläger im Rahmen von sogenannten "Auslobungen" Remunerationen für Zielerfüllungen erhalten, die im letzten Jahr rund S 12.000,-- brutto (Erstkläger) bzw rund S 5.000,-- (Zweitkläger) betragen hätten. Auch diese Remunerationen seien durch die rechtswidrige Versetzung weggefallen. Bei gleichbleibendem Gang der Geschäfte wären die Remunerationen weiter angefallen. Die beklagte Partei sei daher verpflichtet, derartige Remunerationen auch in Hinkunft zu gewähren. + +Die beklagte Partei habe den Klägern bis 1.7.1992 einen Zuschuß zu den rabattierten Haftpflicht- und Kaskoprämien in Höhe von S 4.726,80 (Erstkläger) bzw S 4.161,60 (Zweitkläger) pro Halbjahr für die Kraftfahrzeuge gezahlt. Dieser Zuschuß sei in jeweiliger Höhe für die Außendienstarbeiter firmenintern festgelegt. Der Anspruch der Kläger auf den Zuschuß sei auch nach der Versetzung weiterhin gegeben. + +Aufgrund der Versetzung seien die Kläger nicht mehr befugt, den Parkplatz für Außendienstmitarbeiter zu benützen. Damit sei ihnen ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis einseitig entzogen worden, so daß das Vorgehen der beklagten Partei rechtswidrig sei. + +Darüber hinaus sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt, daß die Kläger zu den ihnen nunmehr zugewiesenen Arbeiten nicht verpflichtet seien. Die neuen Tätigkeiten seien in ihrer Qualifikation mit der Arbeit eines Organisationsreferenten nicht vergleichbar. Die Kläger seien auf einfachste Bürotätigkeiten verwiesen worden und hätten völlig untergeordnete Tätigkeiten zu verrichten. Dazu seien sie aber dienstvertraglich nicht verpflichtet, zumal ihr ursprüngliches Aufgabengebiet nicht weggefallen sei. Die beklagte Partei ziehe aber dafür nur mehr Dienstnehmer heran, die einen sogenannten "Außendienstvertrag" unterfertigt hätten. + +## Begründung (3) + +Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Aufgabe der Kläger als Organisationsreferenten habe darin bestanden, die Außendienstmitarbeiter beim Akquirieren in der Sparte Lebensversicherung theoretisch und praktisch zu unterstützen. Da sie besondere Fachkenntnisse im Bereich der Lebensversicherung besitzen, hätten sich die Außendienstmitarbeiter an sie mit Fragen gewendet oder sie bei den Fach- und Betreuungsgesprächen mit Kunden beigezogen; dies insbesondere deshalb, weil sie eine sofortige Berechnung von Lebensversicherungsverträgen hätten durchführen können. Dafür hätten die Kläger auch pro abgeschlossen Vertrag eine Anteilsprovision erhalten. Im Zuge der Umstellung der Verkaufsstruktur ab 1.7.1992 sei die Position eines Organisationsreferenten weggefallen; die Kläger hätten nicht mehr in dieser Stellung belassen werden können. Es sei ihnen daher schon im März 1992 die dem KVA unterliegende Tätigkeit eines Außendienstfachbetreuers angeboten worden. Diese Position hätte auch organisatorisch eine erhebliche Höherstellung bewirkt. Einerseits wäre mit dieser Neufunktion, die allerdings einer aktiven Bereitschaft und großer Motivation bedurft hätte, auch eine Betreuung und Beratung von Außendienstmitarbeitern in den Bereichen Unfall- und Krankenversicherung verbunden gewesen, und andererseits hätte sie auch die Führung und Anleitung dieser Mitarbeiter umfaßt. Bei Annahme des Angebots hätten die Kläger weiterhin das erhöhte Innendienstgehalt und den über dem Hebesatz gelegenen gleichen Superprovisionssatz erhalten und es wären ihnen die günstigeren Fristen des § 17 KVI im Krankheitsfall gewährt geblieben. Dieses Angebot, das mit einer umfassenden Schulung verbunden gewesen wäre, hätten die Kläger abgelehnt. + +Ihr nunmehriger Aufgabenbereich sei mit ihrer bisherigen Tätigkeit durchaus vergleichbar. Der Erstkläger sei im Bereich der Versicherungssparte Leben wie bisher mit der Führung der Außendienstfachmitarbeiter betraut. Er habe weiterhin Lebensversicherungsverträge zu berechnen und in der Beantwortung von Anfragen sein diesbezügliches Wissen an die Außendienstmitarbeiter weiterzugeben. Der Zweitkläger sei in die den Versicherungssparten Leben und Sachversicherung entsprechende Verkaufsorganisation für Makler eingegliedert und habe für die Geschäftsausweitung im Maklerbereich Sorge zu tragen. Auch er habe eine umfangreiche Beratungstätigkeit zu entfalten. Da die nunmehrige Tätigkeit der Kläger eine reine Innendiensttätigkeit sei, sei ein Begleiten der Außendienstmitarbeiter nicht mehr erforderlich. Ihre Position habe sich nicht verschlechert, sondern eher verbessert; ihnen stünden im Zuge der bevorstehenden Umstrukturierung des Innendienstes die gleichen Karrieremöglichkeiten offen wie den anderen Innendienstmitarbeitern. Eine verschlechternde Versetzung liege demnach nicht vor. Die Kläger seien verpflichtet, die geforderten Dienstleistungen zu erbringen. + +## Begründung (4) + +Gemäß § 6 Abs 2 KVI seien Zulagen worunter auch die Anteilsprovisionen oder die mit der Haltung von Kraftfahrzeugen verbundenen Leistungen fielen, von der Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz abhängig und könnten bei Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz jederzeit eingestellt werden. Den Klägern sei dennoch trotz des Wegfalls der Stelle eines Organisationsreferenten die Weiterzahlung einer aus dem Jahresdurchschnitt errechneten monatlichen Pauschalvergütung von S 6.000,-- (Erstkläger) bzw S 5.600,-- (Zweitkläger) angeboten worden. Die Kläger hätten aber jegliche Vergleichsangebote abgelehnt. + +Im Dienstvertrag mit den Klägern sei kein Verkauf von ABV-Produkten vorgesehen gewesen. Die Kläger hätten von der A* Bausparkasse * lediglich im Einzelfall in Form einer Auslobung Remunerationen dafür erhalten, daß sie die Außendienstmitarbeiter zum Verkauf von ABV-Produkten neben denen der beklagten Partei animierten. ABV-Produkte würden nicht mehr verkauft; Leistungen der beklagten Partei für diesen Verkauf hätten die Kläger nie erhalten. Ein Ersatz für aufgrund freiwilliger Tätigkeit der Kläger von dritter Seite geleistete Remunerationen im Einzelfall komme für die beklagte Partei nicht in Frage. Diesbezüglich ermangle es der passiven Klagelegitimation. + +Die Diäten seien lediglich Aufwandsersatz für notwendige Dienstreisen gewesen und kein Entgelt. Ihre Abrechnung sei mittels Reiserechnung erfolgt und sie seien nicht versteuert worden. + +Bei den von den Klägern genannten Auslobungen handle es sich um einmalige besondere Prämierung von Mitarbeitern, zu denen die beklagte Partei nicht dauernd verpflichtet sei. Bei entsprechender Leistung könnten die Kläger auch in ihrem neuen Tätigkeitsbereich mit Prämierungen für besondere Leistung und Karrieresprüngen rechnen. Diäten für besondere Leistungen im Zusammenhang mit den Kraftfahrzeugen seien mit der früheren Tätigkeit der Kläger verbunden gewesen; damit sei lediglich der tatsächliche Aufwand abgegolten worden. Dieser Aufwand sei nunmehr mit der Funktion weggefallen. + +Die durch die Kraftfahrzeuge bewirkte dienstliche Mobilität der Kläger sei nicht mehr erforderlich. Für die Außendienstmitarbeiter stünden nur zehn Gemeinschafts(kurz)parkplätze zur Verfügung, die für die im Außendienst tätigen Mitarbeiter dringend erforderlich seien. Der dienstliche Bedarf der Kläger an solchen Parkplätzen sei durch ihren Funktionswechsel weggefallen. + +Das Erstgericht gab den Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte fest: + +Die Kläger haben sämtliche im Spruch angeführten Leistungen in der dortigen Höhe bezogen. Aufgrund ihrer Versetzung erhalten sie diese Leistungen (Punkte 3-8) nicht mehr. + +## Begründung (5) + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß eine verschlechternde Versetzung der Kläger im Sinne des § 101 ArbVG erfolgt sei. Mangels Zustimmung des Betriebsrats sei diese Versetzung unwirksam. Da die Versetzung keine Rechtswirkungen äußern könne, seien die Kläger so zu stellen, wie sie zuvor gestanden seien. Ihnen stünden daher sämtliche Ansprüche zu, die sie vordem gehabt hätten. Hinsichtlich der Provisionen aus dem Verkauf von Kombi-Produkten handle es sich zwar formell um Leistungen Dritter. Die Kläger seien aber dienstlich verpflichtet gewesen, diese Kombi- oder Tandemprodukte zu vertreiben. Es habe eine vertragliche Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und dem Dritten bestanden. Dessen Leistungen seien daher aufgrund dieser Vereinbarung dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Gemäß § 12 AngG gebühre dem Angestellten eine angemessene Entschädigung, wenn ihn der Arbeitgeber vertragswidrig daran hindere, Provisionen oder Taggelder (Diäten) zu verdienen. Auch wenn es sich bei diesen Leistungen um wenigstens teilweisen Aufwandersatz handle, sei die beklagte Partei verpflichtet, diese Leistungen weiter zu gewähren, weil sie die Kläger durch die Versetzung der Möglichkeit beraubt habe, Diäten anfallen zu lassen. + +Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Punkt 1 soweit dem Erstkläger ein Betrag von S 157.453,60 brutto und dem Zweitkläger ein Betrag von S 125.923,20 brutto zuerkannt wurde und in den Punkten 2, 3, 4, 6 und 8 als Teilurteil. Im übrigen sowie in den Punkten 5 und 6 hob es das erstgerichtliche Urteil auf; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich der Feststellungsbegehren jeweils den Betrag von S 50.000,-- übersteige und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts hinsichtlich der Unwirksamkeit der Versetzung der Kläger, da diese zu einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen geführt habe. Es sei daher bedeutungslos, ob auch eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen eingetreten oder ob die Neuverwendung als gleichwertig anzusehen sei. + +In der Berufung werde nicht behauptet, daß keine Kombi-Produkte mehr angeboten würden. Die beklagte Partei kooperiere ab 1.1.993 mit dem R*verband und biete eine Kombination von Lebensversicherung und Bausparen an. Entspreche aber das Anbieten von Kombi-Produkten der Marktstrategie der beklagten Partei, liege der Mitverkauf der Bausparverträge im Interesse der beklagten Partei. Zufolge der Kooperation mit der Bausparkasse könne die beklagte Partei nicht damit argumentieren, der Bausparanteil des Produkts stamme nicht von ihr. Die daraus erfließenden Provisionen seien Arbeitsentgelt im weiteren Sinn. + +## Begründung (6) + +Da der Prämienzuschuß und der Parkplatz den Klägern auch im Rahmen der privaten Nutzung ihrer Kraftfahrzeuge zugutegekommen sei, hätten diese Leistungen Entgeltcharakter. Das Verfahren sei aber hinsichtlich der Remunerationen (Punkt 5) und der Diäten (Punkt 7) noch nicht spruchreif. Es stehe nicht fest, daß zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehe, daß die Kläger die firmeninternen Zielvorgaben auch künftig erfüllen könnten, wären sie nicht durch die Versetzung von der Teilnahme an der Auslobung augeschlossen. Diese Frage bedürfe noch einer Erörterung mit den Parteien. Bei den Diäten sei noch zu prüfen, ob diese im Einzelfall den reinen Spesenersatz überstiegen hätten. Nur Diäten, die über den reinen Spesenersatz hinausgingen, komme Entgeltcharakter zu. Diese Unterscheidung sei auch für den Leistungszuspruch von Bedeutung. + +Gegen diese Entscheidung richten sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei und der Rekurs der Kläger. Die Kläger beantragen, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß in der Sache selbst im Sinne der noch offenen Klagebegehren erkannt werde. Die beklagte Partei beantragt, das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, daß die Klagebegehren abgewiesen werden. Beide Teile stellen hilfsweise Aufhebungsanträge. + +Beide Teile begehren in ihrer Revisionsbeantwortung bzw Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Dem Rekurs kommt keine, der Revision hingegen teilweise Berechtigung zu. + +Zur Revision der beklagten Partei: + +Die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz unter Außerachtlassung der arbeitsvertraglichen und betriebverfassungsrechtlichen Schranken ist gesetzwidrig und unwirksam. Für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung ist dabei nicht entscheidend, ob die Versetzung iSd § 101 ArbVG verschlechternd ist, sondern ob sie durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist (Arb 10.472). Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann nämlich noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sich der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers nunmehr allein auf diese Arbeiten beschränkt hätte (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 128; Arb 8451; infas 1992 A 146 ua). Gerade bei unkündbaren (definitiven) Arbeitsverhältnissen darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, da auch der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw der Definitivstellung redlicherweise nicht damit rechnen durfte, daß er bei einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde (Arb 8451; DRdA 1993/43 [Mosler] mwH ua). Gemäß § 6 Abs 1 KVI ist die Direktion berechtigt, den Angestellten andere Arbeiten zuzuweisen. Die Arbeitnehmer haben im Rahmen des § 6 Abs 3 KVI allerdings einen Anspruch darauf, in der gleichen Verwendungsgruppe und zu den gleichen Gehaltsbedingungen verwendet zu werden (DRdA 1993/56 [Trost] mwH). + +## Begründung (7) + +Mit ihren Behauptungen, es liege gar keine verschlechternde Versetzung vor, weil sich die Position der Kläger ohnehin verbessert habe, diese hätten denselben Aufgabenbereich wie früher und seien weiterhin mit der Führung von Außendienstmitarbeiter betraut, bezieht sich die Revisionswerberin auf die arbeitsvertragliche Zulässigkeit der Versetzung. Dazu haben die Vorinstanzen zu Recht keine Feststellungen getroffen. Die beklagte Partei räumt selbst ein, daß ihre an die Kläger gerichteten Angebote mit dem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit verbunden gewesen wären; einem solchen Wechsel wollten die Kläger aber nicht zustimmen, da ihre Absicherung nach dem KVI mit jener des KVA (Verlust des Kündigungsschutzes) nicht vergleichbar sei. Die Frage, ob die Versetzung der Kläger durch den Arbeitsvertrag und den darauf einwirkenden Kollektivvertrag gedeckt ist, kann jedoch im vorliegenden Fall auf sich beruhen. + +Für die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung macht es nämlich keinen Unterschied, ob die Versetzung direktorial oder vertragsändernd erfolgte (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 6 Erl 1; Arb 10.472 ua). Ist die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, bedarf sie gemäß § 101 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Die Weisung des Arbeitgebers oder die Vertragsänderung, welche die Änderung des Arbeitsplatzes bewirken soll, wird durch die Zustimmung des Betriebsrats rechtlich erst erlaubt. Fehlt sie, liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor und der Arbeitnehmer kann sich gegen die unzulässige Versetzung, unabhängig davon, ob diese durch noch so wichtige Gründe gerechtfertigt ist, zur Wehr setzen (vgl Schrammel zu ZAS 1977/15, 108; Martinek aaO 144 f; Arb 9034, 9409, 9838, 10.472; DRdA 1993/56 = infas 1993 A 80 mwH; infas 1994 A 26 uva). Er hat einen Anspruch darauf, die Weiterzahlung des "bisherigen Entgelts" zu fordern und kann die Feststellung begehren, daß er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist (vgl B.Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/B.Schwarz, ArbVG 3, § 101 Erl 2, 161; Arb 7739, 8480 ua). Eine dauernde Versetzung ist bereits dann verschlechternd, wenn nur eines der beiden Kriterien des § 101 ArbVG (Entgelt- oder sonstige Arbeitsbedingungen) vorliegt, wenn also der Arbeitnehmer nach der Versetzung weniger verdient als vorher (vgl Floretta/Strasser, ArbVG2 § 101 Anm 16; B.Schwarz aaO 163 f mwH; Arb 9430, 9798 ua). Dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. + +## Begründung (8) + +Durch die Überstellung in den reinen Innendienst haben die Kläger ihre Anteilsprovisionen für die akquisitorische Unterstützung der unterstellten Mitarbeiter und aus dem Verkauf von Kombi- oder Tandemprodukten zur Gänze verloren. Diese Provisionen waren mit ihrem alten Arbeitsplatz verbunden und werden seit der Versetzung nicht mehr gewährt. Da der Verkauf der Kombi-Produkte auf der Kooperation mit einer Bausparkasse beruht und Teil der Marktstrategie der beklagten Partei ist (Lebensversicherung und Bausparvertrag), hat die beklagte Partei im Rahmen der synallagmatischen Beziehung selbst eine Verpflichtung gegenüber den Klägern übernommen und den Nutzen aus deren Tätigkeit gezogen. Der Wert der dadurch eingeräumten zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit ist daher ebenfalls als arbeitsrechtliches Entgelt anzusehen; davon, daß die beklagte Partei diese zusätzliche Verdienstmöglichkeit außerhalb ihrer Sphäre lediglich geduldet hätte, kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein (vgl Krejci in Rummel2 ABGB, § 1152 Rz 12 mwH; Schwarz/Löschnigg, ArbR4 246; Arb 9464, 10.891 ua). Die Frage der Lohnsteuer - bzw Sozialversicherungspflicht kann zwar ein Indiz für die Qualifikation von Leistungen Dritter als arbeitsrechtliches Entgelt sein, sie ist wegen der Verschiedenheit der Voraussetzungen dafür aber kein ausschlaggebendes Kriterium (vgl infas 1994/3, 4 ff). Wie die beklagte Partei selbst einräumt, ist den Klägern eine Mitwirkung am Verkauf dieser Kombi-Produkte nicht mehr möglich. Darauf, daß die Kläger allenfalls Bausparkassenprodukte allein verkaufen könnten, kommt es nicht an. + +Mit ihren Ausführungen zu § 101 ArbVG verkennt die Revisionswerberin den Sinn und Zweck des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsschutzes. Dieser soll den Arbeitgeber lediglich an einem willkürlichen Vorgehen hindern. Sachlich gerechtfertigte Versetzungen können durch diese Bestimmung keineswegs verhindert werden. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung, kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat diesfalls eine Interessenabwägung zwischen der Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers und der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers an der Versetzung vorzunehmen (vgl Schwarz aaO 168). Da die beklagte Partei bisher nicht einmal den Versuch unternahm, dieses betriebsverfassungsrechtliche Verfahren anzustrengen, kann sie sich nicht darauf berufen, das Konzept des § 101 ArbVG sei unsachlich und verfassungswidrig. Ihre Hinweise sind jedenfalls nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungskonformität aufzuzeigen. + +## Begründung (9) + +Soweit die Revision gegen die Feststellung der (betriebsverfassungsrechtlichen) Unwirksamkeit der Versetzungen gerichtet ist, kommt ihr daher keine Berechtigung zu. Die Kläger begehren aber auch die Feststellung, daß ihnen der Höhe nach bestimmte Entgelte auch in Zukunft zustehen sollen. Ihr Anspruch auf Weiterzahlung des "bisherigen Entgelts" kann aber nicht allein darauf begründet werden, daß die Kläger zuletzt Provisionen in bestimmter Höhe bezogen hätten, die nunmehr weggefallen seien. Bei Provisionen ist für die Bemessung der Höhe des Schadenersatzes im Fall einer rechtsunwirksamen Versetzung vielmehr jene Provision heranzuziehen, die aufgrund der fiktiven Leistungsmöglichkeit während der Versetzung hätte erzielt werden können (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 12 Erl 7 mwH). Die Schwierigkeit bei der fiktiven Provisionsermittlung liegt ua darin, daß Provisionen zwar von der Leistung des Arbeitnehmers, aber auch von der Markt- und Geschäftslage abhängig sind; sie sind somit erfolgsgebunden. Dieser Erfolg besteht in Geschäftsvermittlungen bzw Geschäftsabschlüssen (9 ObA 603/93 mwH). Dazu brachten die Kläger vor, daß sie die Anteilsprovisionen und die Provisionen aus dem Verkauf von Kombi-Produkten nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge auch in Zukunft verdient hätten. Die Höhe des festzustellenden Ersatzes für den Entgang dieser Provisionen hängt daher von einer Prognose ab, wieviel die Kläger nach ihrer Versetzung ins Verdienen hätten bringen können. Dieser wesentliche Umstand ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Das Erstgericht wird das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen haben. + +Der Revsionswerberin ist weiter beizupflichten, daß die Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, inwieweit die Zuschüsse zur rabbattierten KFZ-Haftpflicht- und Kaskoprämie sowie die Einräumung eines Parkplatzes (Kurzparkplatzes ?) nur einem Aufwandsersatz für die vormalige Außendiensttätigkeit der Kläger darstellen. Die beklagte Partei brachte dazu vor, daß diese Leistungen allein zum Zwecke der dienstlichen Mobilität der Kläger in ihrer früheren Außendiensttätigkeit erforderlich gewesen seien. Für die Außendienstmitarbeiter stünden insgesamt nur 10 Gemeinschafts(kurz)parkplätze zur Verfügung, die für diese Mitarbeiter dringend erforderlich seien. Dazu und zum Aufwandscharakter der Zuschüsse hat aber das Erstgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Insofern wird das Verfahren ebenfalls noch zu ergänzen sein. + +Zum Rekurs der Kläger: + +## Begründung (10) + +Während sich die Prognose über die fiktive Leistungsmöglichkeit der Kläger bei gleichbleibenden Voraussetzungen immerhin noch an einem über längere Zeit ermittelten Provisionsdurchschnitt orientieren kann (SozM III E 485 ff), handelt es sich bei den sogenannten Remunerationen für Zielerfüllung um fallweise Auslobungergebnisse für bestimmte längere Zeiträume. Diese Remunerationen sind davon abhängig, daß auch in Hinkunft derartige Vorgaben erfolgen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der firmeninternen Zielvorgaben besteht. Zur Erfolgsabhängigkeit, die schon für die Anteilsprovisionen charakteristisch ist, tritt hinsichtlich der Remunerationen für Zielerfüllung noch ein erheblicheres aleatorisches Element. Es kommt dabei nicht nur auf die Leistungen der Arbeitnehmer, sondern auch auf die Unternehmensstrategie und wiederum auf die Markt- und Geschäftslage an (9 ObA 603/93). Das Erstgericht stellte auch dazu lediglich fest, daß die Kläger diese Leistungen nicht mehr erhalten. Es fehlen aber Feststellungen, daß die beklagte Partei weiterhin solche Auslobungen durchführt und die Kläger die Remunerationen auch in Zukunft in gleichbleibender Höhe erhalten hätten. + +Es fehlt auch jegliche Feststellung, inwieweit den gewährten Diäten die von den Klägern behauptete und von der beklagten Partei bestrittene Entgeltfunktion zugekommen ist. Beim Entgang von Taggeldern (Diäten) zufolge einer rechtsunwirksamen Versetzung muß vorerst eine rechnerische Trennung des echten Entgelts und der eigentlichen Spesenvergütung vorgenommen werden. Das Entgelt ist sodann mit jenem Betrag zu bemessen, der nach Abzug dessen, was die Kläger zufolge Unterbleibens der Reisetätigkeit nicht aufwenden mußten, verbleibt (vgl Martinek aaO, § 12 Erl 7 mwH). Das Verfahren erweist sich sohin auch in diesem Punkt ergänzungsbedürftig. + +Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 1 und 2 iVm § 392 Abs 2 ZPO begründet. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1994:E36953 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19941018-ogh0002-0040ob00103-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19941018-ogh0002-0040ob00103-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..bd90540 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19941018-ogh0002-0040ob00103-9400000-000.md @@ -0,0 +1,121 @@ +--- +id: rj-rjs-136 +batch: 1 +title: "OGH 4Ob103/94 vom 18.10.1994" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1994-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19941018_OGH0002_0040OB00103_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 4Ob103/94 vom 18.10.1994 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 18.10.1994, GZ 4Ob103/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-136* + +## Spruch + +Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin führt Reinigungsarbeiten aller Art durch. Der Erstbeklagte war früher bei ihr angestellt und ist nun selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeklagten, die gleichfalls Reinigungsarbeiten ausführt. + +Gemäß § 9 des Anstellungsvertrages der Klägerin mit dem Erstbeklagten vom 13.3.1991 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1.7.1992 war eine Konkurrenzklausel folgenden Wortlautes vereinbart: + +"Dem Dienstnehmer ist es für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, eine Tätigkeit im Geschäftszweig des Dienstgebers auszuüben, sich an einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges zu beteiligen oder mit einem solchen ein Dienstverhältnis einzugehen." + +Der Erstbeklagte war während seiner Beschäftigung bei der Klägerin vornehmlich für die Betreuung von Großkunden, ua der S***** GmbH, der Josef R***** GmbH, der S***** AG und der ***** W***** zuständig. Mit Schreiben vom 30.11.1993 kündigte ihn die Klägerin zum 31.3.1994. Gleichzeitig teilte sie ihn zum Innendienst ein und untersagte ihm jede weitere Tätigkeit im Außendienst sowie den damit verbundenen Kunden- und Mitarbeiterkontakt. Am 16.12.1993 stellte den Erstbeklagten dienstfrei. + +Am 8.3.1994 erfuhr die Klägerin von Ing.Siegfried K*****, daß der Erstbeklagte ab 1.4.1994 die Reinigungsarbeiten bei der S***** GmbH durchführen solle. Da es sich dabei um eine Kundin der Klägerin handelte, führte Ing.K***** am 10.3.1994 mit S***** ein Gespräch. Dieser bestätigte ihm, daß die "H*****" ab 1.4.1994 die Reinigungsarbeiten durchführen werde; dies sei auf Initiative der Josef R***** GmbH geschehen. Ing.K***** erfuhr daraufhin am 14.3.1994 von Josef R*****, daß der Erstbeklagte diesem bereits ein mündliches Angebot erstellt habe, aus rechtlichen Gründen jedoch ein schriftliches Angebot erst am 1.4.1994 legen werde. + +Am 14.3.1994 entließ die Klägerin den Erstbeklagten fristlos. Am 25.3.1994 meldete die Zweitbeklagte bei der Bezirkshauptmannschaft F***** das Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, eingeschränkt auf die Reinigung und Desinfektion von fleischverarbeitenden und artverwandten Betrieben, an. Zugleich wurde der Erstbeklagte als gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt. + +Die mit 31.3.1994 im Firmenbuch des Landesgerichtes K***** eingetragene Zweitbeklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter der Erstbeklagte und dessen Gattin sind. Der Erstbeklagte ist auch handelsrechtlich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Zweitbeklagten. + +Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines im wesentlichen inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, mit einstweiliger Verfügung + +1.) dem Erstbeklagten zu verbieten, bis einschließlich 13.3.1995 eine geschäftliche Tätigkeit in ihrem Geschäftszweig auszuüben, insbesondere Reinigungsaufträge anzubieten und anzunehmen, sich an einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges zu beteiligen oder mit einem solchen ein Dienstverhältnis einzugehen; + +2.) der Zweitbeklagten das Anbieten und Durchführen von Aufträgen für Reinigungsarbeiten, insbesondere von Reinigungsarbeiten bei im einzelnen aufgezählten Unternehmungen (Josef R***** GmbH, S***** GmbH ***** W*****, H*****, S*****-AG) für die Dauer der Zugehörigkeit des Erstbeklagten zur Zweitbeklagten als Gesellschafter, gewerberechtlicher oder handelrechtlicher Geschäftsführer sowie anderwärtig Beteiligter oder als Dienstnehmer, längstens jedoch bis einschließlich 13.3.1995, zu verbieten. + +## Begründung (2) + +Der Erstbeklagte habe unmittelbar nach seiner Dienstfreistellung den Aufbau eines Konkurrenzunternehmens vorbereitet und schon im Dezember 1993, also während des aufrechten Dienstverhältnisses, trotz Dienstfreistellung in eigener Sache Kontakt mit den von ihm hauptsächlich betreuten Kunden der Klägerin aufgenommen. Auf seine Initiative hin hätten sich manche Unternehmen von der Klägerin ab - und den Beklagten zugewandt. Auf Grund dieser Vorkommnisse sei mit Schreiben vom 14.3.1994 die fristlose Entlassung des Erstbeklagten ausgesprochen worden. Beide Beklagte verstießen nunmehr bewußt gegen die mit dem Erstbeklagten vereinbarte und gültige Konkurrenzklausel in der Absicht, damit den eigenen Wettbewerb auf Kosten der Klägerin zu fördern. Sie handelten daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb. + +Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Das angerufene Gericht sei unrichtig besetzt, weil eine Arbeitsrechtssache gemäß § 50 Abs1 ASGG vorliege. Die von der Klägerin herangezogene Konkurrenzklausel sei mangels Angabe eines wichtigen Lösungsgrundes im Kündigungsschreiben vom 30.11.1993 gemäß § 37 Abs 2 AngG verwirkt. Der Erstbeklagte habe nicht schon im Dezember 1993 in eigener Sache Kontakt mit den Kunden der Klägerin aufgenommen. Er habe solche Kunden auch nicht zur Kündigung bestehender Verträge mit der Klägerin aufgefordert. Die Kunden hätten die Verträge aus vollkommen anderen Beweggründen aufgelöst. Die am 14.3.1994 ausgesprochene fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt gewesen, da der Erstbeklagte während des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses keine Handlungen begangen habe, die seine Treuepflicht zur Klägerin verletzt hätten; er habe damals auch noch kein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betrieben. Er habe nur Vorsorge für sein weiteres berufliches Fortkommen getroffen. Jegliche Annäherung an die S***** GmbH und die Josef R***** GmbH sei erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Klägerin erfolgt. Die Beklagten hätten auch mangels eines planmäßigen Zuwiderhandels gegen die Konkurrenzklausel nicht gegen die guten Sitten verstoßen. + +Der Erstrichter gab dem Sicherungsantrag statt. Er nahm noch folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an: + +Ing.K***** erfuhr bei seinem Gespräch mit R*****, daß der Erstbeklagte auch Kontakt mit der S***** AG zwecks Vertragsübernahme aufgenommen hat. + +Daraufhin (nämlich auf die Mitteilungen R***** über die Aktivitäten des Erstbeklagten hin) entließ die Klägerin noch am 14.3.1994 den Erstbeklagten. + +Am 29.3.1994 teilte die ***** W***** der Klägerin mit, daß am 31.3.1994 nach Abschluß der Arbeiten sämtliches Reinigungsmaterial weggeräumt werden müsse, weil am 1.4.1994 eine neue Firma, nämlich Mag.H*****, mit den Arbeiten beginnt. Seit 20.5.1994 wird auch die S***** AG von der Zweitbeklagten betreut. + +Rechtlich führte der Erstrichter aus: + +Da die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich auf einen Wettbewerbsverstoß beider Beklagter stütze und ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nicht die Erhebung eines konkurrierenden Anspruches nach dem UWG hindere, sei das Erstgericht (als Handelsgericht) zuständig, so daß der Einwand der unrichtigen Gerichtsbesetzung unberechtigt sei. + +## Begründung (3) + +Ein Vertragsbruch wie die Verletzung von Konkurrenzverboten oder -klauseln bedeute einen Verstoß gegen § 1 UWG. Der Erstbeklagte habe nach seiner fristlosen Entlassung eindeutig gegen die Konkurrenzklausel verstoßen. Die Zweitbeklagte stehe im Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin. Auch sie müsse, da der Erstbeklagte ihr Geschäftsführer sei, von der Konkurrenzklausel wissen. Da der Erstbeklagte offenkundig seine Vertragspflicht planmäßig unter dem Deckmantel einer Gesellschaft verletze, verstoße er unabhängig von der Vertragsverletzung gegen § 1 UWG. Auch die Zweitbeklagte hafte für die Wettbewerbshandlung ihres Geschäftsführers. + +Das Rekursgericht hob die einstweilige Verfügung, soweit sie gegen den Erstbeklagten ergangen war, als nichtig auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung in der durch § 10 ASGG vorgeschriebenen Besetzung - nach Verbesserung der in unzulässiger Klagenhäufung verbundenen Sicherungsanträge - auf; es sprach aus, daß der Wert des anteiligen Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zulässig sei. Den gegen die Zweitbeklagte erhobenen Sicherungsantrag wies das Rekursgericht ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch insoweit S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Da der Erstrichter nicht zum Ausdruck gebracht habe, daß er in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit entscheide und das Gericht auch nicht in der für eine Arbeits- und Sozialrechtssache vorgeschriebenen Besetzung tätig geworden sei, habe das Rekursgericht durch den Berufsrichtersenat zu entscheiden. Der von der Klägerin gegen den Erstbeklagten erhobene Sicherungsanspruch sei zweifellos eine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG, stehe doch die Sache im Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis. Aus § 51 Abs 1 ASGG gehe hervor, daß auch Nachwirkungen des Dienstverhältnisses von dieser Zuständigkeit umfaßt seien. Daraus ergebe sich das Erfordernis der Ausübung der Gerichtsbarkeit im Senat (§ 10 ASGG). Was die Besetzung im Falle der Entscheidung über einstweilige Verfügungen in einer Arbeits- und Sozialrechtssache angeht, fehle eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Vorschrift des § 388 Abs 2 EO sei aber analog anzuwenden. Die unrichtige Gerichtsbesetzung bilde mangels Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Diese Nichtigkeit führe zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er den Erstbeklagten betreffe. Das Erstgericht werde die im Sinn des § 227 Abs 1 ZPO unzulässige Klagenhäufung als Formgebrechen zu behandeln haben. + +## Begründung (4) + +Die Zweitbeklagte bezweifle in ihrem Rechtsmittel zu Recht den wirksamen Bestand der Konkurrenzklausel. Die Klägerin könne nach § 37 Abs 2 AngG ihre durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Erstbeklagten als seinerzeitigen Angestellten und damit zwangsläufig auch gegen die Zweitbeklagte nicht (mehr) geltend machen, weil sie ihre Kündigung nicht mit einem schuldhaften Verhalten des Erstbeklagten begründet habe. Selbst wenn ein Entlassungstatbestand vorgelegen sein sollte, hätte sie mit der Kündigung auf dessen Geltendmachung verzichtet. Abgesehen davon, daß dieser Verlust der Rechte aus der Konkurrenzklausel durch die nachfolgende Entlassung des Erstbeklagten am 14.3.1994 nicht wieder rückgängig gemacht werden konnte - der Erstbeklagte habe im Vertrauen auf die von der Klägerin insoweit nicht weiterverfolgte Konkurrenzklausel nach der Kündigung bereits Dispositionen für sein weiteres berufliches Fortkommen treffen können-, habe die Klägerin nicht einmal behauptet, daß sich aus dem Inhalt der weiteren Lösungserklärung oder aus den sonstigen Umständen bei der Entlassung des Erstbeklagten klar ergeben habe, daß ein wichtiger Lösungsgrund in Anspruch genommen werde. Dazu komme, daß nur ein planmäßiges fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen eine Konkurrenzklausel überhaupt einen Verstoß gegen § 1 UWG bilden könnte und daß nur derjenige Angestellte sittenwidrig handle, der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördere. Das Kriterium der Planmäßigkeit liege nur vor, wenn die Absicht bestehe, durch systematisches und konsequentes Vorgehen den Konkurrenten laufend zu beeinträchtigen oder überhaupt auszuschalten. Das habe die Klägerin nicht einmal ausreichend behauptet. Da schon aus diesen Gründen der gegen die Zweitbeklagte gerichtete Sicherungsantrag abzuweisen sei, erübrige sich ein Eingehen auf die Mängel- und Beweisrüge des Rekurses. Außerdem überschreite der Sicherungsantrag gegen die Zweitbeklagte teilweise das Hauptbegehren in unzulässiger Weise und nehme mit der Ausschöpfung der gesamten Konkurrenzklauselbefristung durch das einstweilige Verbot bis 13.3.1995 die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, ohne daß die Klägerin die Gefahr eines unwiederbringlichen Vermögensschadens behauptet habe. + +## Rechtliche Beurteilung + +Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist im Sinne des in seinem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt: + +Entgegen der Meinung der Klägerin kann allerdings kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin den Erstbeklagten, der zu ihr in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist (§ 51 Abs 1 ASGG), "im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis" (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG) - nämlich im Hinblick auf die seinerzeit vereinbarte Konkurrenzklausel - in Anspruch nimmt, auch wenn das Begehren nicht (unmittelbar) aus dem Vertrag, sondern aus einer unerlaubten Handlung (§ 1 UWG) abgeleitet wird (Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 258 f Rz 6 und 7 zu § 50). Dennoch war die Aufhebung der gegen den Erstbeklagten ergangenen einstweiligen Verfügung als nichtig verfehlt: + +## Begründung (5) + +Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, die in Verbindung mit einer Klage erhoben werden, ist das Gericht zuständig, vor welchen der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist (§ 387 Abs 1 EO). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Klage zumindest gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wird (SZ 21/78; SZ 42/166; SZ 51/62; MietSlg 30.880 ua; Heller/Berger/Stix 2815 f). Ob das angerufene Gericht als Prozeßgericht zuständig ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. § 387 Abs 1 EO soll gewährleisten, daß Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen ohne Rücksicht auf strittige Zuständigkeiten in der Hauptsache ohne Verzug behandelt werden. + +Nichts anderes kann aber nach dem Grundgedanken des § 387 Abs 1 EO dann gelten, wenn - wie hier - nicht die Zuständigkeit, sondern die richtige Besetzung der Gerichtsabteilung, bei welcher die Klage anhängig ist, in Zweifel gezogen wird. Auch wenn man der Rechtsansicht folgen wollte, daß zur Entscheidung über einstweilige Verfügung in Arbeitsrechtssachen der Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung nach § 10 Abs 2 ASGG - nur in dringenden Fällen auch der Vorsitzende des Senates allein - berufen ist (Kuderna aaO 61 f, 96 f; Fasching, LB2 Rz 2252; OLG Innsbruck EvBl 1990/91), weil eben § 388 Abs 2 EO hier analog anzuwenden sei (aM RZ 1991/75), hatte doch der Richter, in dessen (nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichtes nicht zur Entscheidung von Arbeitsrechtssachen zuständigen) Abteilung die Klage derzeit behängt, über den Sicherungsantrag zu entscheiden. Damit war aber kein Platz für eine Besetzung im Sinn des § 10 ASGG. + +Der den Erstbeklagten betreffende Teil des angefochtenen Beschlusses war aus diesem Grund aufzuheben; die Sache war an das Rekursgericht zurückzuverweisen, welches über den Rekurs auch insoweit meritorisch zu entscheiden haben wird. + +Dem Revisionsrekurs kommt aber auch Berechtigung zu, soweit er sich gegen die Abweisung des die Zweitbeklagte betreffenden Sicherungsbegehrens wendet: + +## Begründung (6) + +Dem Rekursgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die Klägerin ihre Rechte aus der Konkurrenzklausel schon durch die - begründungslose - Kündigung vom 30.11.1993 verwirkt hätte. Nach § 37 Abs 2 iVm Abs 1 AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er das Dienstverhältnis (durch Kündigung oder Entlassung) löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben oder der Dienstgeber bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes verliert die Konkurrenzklausel bei Fehlen dieser Voraussetzungen nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat (9 Ob A 106/94 mwN). Der Erstbeklagte wäre ohne Hinzutreten weiterer Umstände mit Ablauf des 31.3.1994, zu welchem Tage ihm die Beklagte das Dienstverhältnis aufgekündigt hatte, nicht mehr an die Konkurrenzklausel gebunden gewesen. Sofern aber in der Folge die Klägerin das Dienstverhältnis berechtigterweise vorzeitig (durch Entlassung) aufgelöst haben sollte, weil der Erstbeklagte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben hat, blieben die Verpflichtungen des Beklagten aus der Konkurrenzklausel sehr wohl aufrecht. Auf die Geltendmachung von Entlassungsgründen, die der Erstbeklagte erst nach dem Aussprechen der Kündigung gesetzt hat, konnte die Klägerin durch die Kündigung schon begrifflich nicht verzichtet haben. + +Die Klägerin hat nun ausdrücklich behauptet, daß sie "auf Grund dieser Vorkommnisse" - nämlich der von ihr behaupteten Aktivitäten des Erstbeklagten während des aufrechten Dienstverhältnisses mit dem Ziel, von ihm für die Klägerin betreute Kunden an sich zu ziehen - den Erstbeklagten schriftlich am 14.3.1994 fristlos entlassen habe. + +## Begründung (7) + +Tatsächlich hätte der Erstbeklagte, wenn er noch als Angestellter der Klägerin versucht haben sollte, die von ihm im Auftrag der Klägerin seinerzeit betreuten Kunden nun seiner Dienstgeberin abzuwerben und für sich selbst zu gewinnen, grob seine Treuepflicht gegen die Klägerin verletzt und diese zur Entlassung berechtigt (§ 27 Z 1 AngG; Martinek/M. und W.Schwarz, AngG7, 607; 4 Ob 152/82). Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 erster Fall AngG) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus. Der Vorsatz muß die Richtung des Verstoßes - nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung - umfassen (Arb 10.146; WBl 1988, 58; WBl 1990, 313 uva). Eine Entlassung kann (nur) dann ausgesprochen werden, wenn der Angestellte durch sein Verhalten erheblich gegen wirtschaftliche Interessen des Dienstgebers verstoßen hat und dadurch dessen Interessen und Belange gefährdet (9 Ob A 5/93). Das trifft zweifellos zu, wenn ein Dienstnehmer - wie es hier die Klägerin behauptet - während aufrechten Dienstverhältnisses die Kunden seiner Arbeitgeberin, die er für diese zu betreuen hatte, für sich selbst abzuwerben sucht, um damit in Zukunft der Dienstgeberin Konkurrenz zu machen. Daß er damit die Interessen der Arbeitgeberin erheblich beeinträchtigt, liegt auf der Hand. + +Der Erstrichter hat Feststellungen im Sinne des Klagevorbringens getroffen und insbesondere auch als bescheinigt angenommen, daß die Klägerin "daraufhin" - also infolge der Abwerbemaßnahmen des Klägers - den Erstbeklagten fristlos entlassen hat. Geht man von dieser Feststellung aus, dann hat die Klägerin, die zur Entlassung berechtigt war, ihre durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Erstbeklagten gewahrt, selbst wenn im Entlassungsschreiben keine Begründung gegeben worden sein sollte. Aus dem Ausspruch der Entlassung (-erst recht nach vorausgehender Kündigung-) ist nämlich regelmäßig zu entnehmen, daß der Arbeitgeber (nunmehr) einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses in Anspruch nimmt, so daß es im Falle von Unklarheiten beim Dienstnehmer liegt, eine Erklärung zu verlangen (SZ 58/155 = Arb 10.478; Martinek/M. und W.Schwarz aaO 717). + +Der Erstbeklagte war freilich nach der Kündigung seines Dienstverhältnisses vom 30.11.1993 berechtigt, sich um eine andere Beschäftigung umzusehen und entsprechend zu disponieren (vgl SZ 58/155; DRdA 1993, 383). Hätte er - wie er behauptet - nur auf Anfrage von Kunden der Klägerin die Bereitschaft erklärt, nach Auflösung des Dienstverhältnisses für diese Kunden tätig zu werden, dann könnte das seine Entlassung durch die Klägerin nicht rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Erstrichters ist aber der Kläger selbst aktiv geworden, indem er - zumindest - an die S***** AG, offenbar aber auch an die Josef R***** GmbH selbst herangetreten ist. + +Da das Rekursgericht infolge seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung die Rekursausführungen, mit welchen diese - nicht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahmen - getroffenen Feststellungen bekämpft wurden, nicht behandelt hat, mußte in Stattgebung des Revisionsrekurses mit einer Aufhebung vorgegangen und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden. + +## Begründung (8) + +Sollte das Rekursgericht die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung übernehmen, dann wäre die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel - gegen die der Erstbeklagte gar nicht eingewendet hat, daß sie für ihn im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse der Klägerin an der Einhaltung der Klausel eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens enthalte (§ 36 Abs 2 Z 2 AngG) - sowie ein Verstoß des Erstbeklagten dagegen zu bejahen. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß ein Angestellter, der über den Bruch der mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbarten Konkurrenzklausel hinaus planmäßig den Wettbewerb seines neuen Arbeitgebers fördert, sittenwidrig handelt (ÖBl 1980, 71 - Konkurrenzklausel; SZ 59/153 = ÖBl 1987, 125 - Montagetechnik). Der unbestimmte Begriff der "Planmäßigkeit" ist freilich wertfrei und kann daher für sich allein Unlauterkeit nicht begründen; die die "Planmäßigkeit" begründenden Unlauterkeitskriterien bedürfen daher einer entsprechenden Konkretisierung, muß doch ein subjektives Unrechtselement dazutreten (ÖBl 1991, 15 mwN). Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen (Kuderna, Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche gegen durch eine Konkurrenzklausel gebundene Arbeitnehmer, in FS Weißenberg 1980, 287 ff/294 f/), liegen etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um mit diesem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen (vgl Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 709 Rz 824 zu § 1 dUWG; ÖBl 1987, 125 - Montagetechnik). Sie sind aber auch dann zu bejahen, wenn ein Dienstnehmer noch während des aufrechten Dienstverhältnisses von ihm für die Dienstgeberin betreute Kunden im eigenen Interesse abwirbt, um seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer oder Gesellschafter einer von ihm geplanten Gesellschaft (oder sonst für einen neuen Arbeitgeber) vorzubereiten, liegt doch darin ein besonderer Vertrauensbruch des Dienstnehmers (vgl Kuderna aaO 296). Gerade ein solches Verhalten hat aber der Erstbeklagte nach dem Vorbringen der Klägerin und den Feststellungen des Erstgerichtes an den Tag gelegt. Sollte ein derart sittenwidriges Verhalten des Erstbeklagten als bescheinigt anzunehmen sein, dann könnte an der Haftung der Zweitbeklagten, die sich des Erstbeklagten in Kenntnis all dieser Umstände - das Wissen ihres Geschäftsführers ist ihr ja zuzurechnen - bedient, kein Zweifel bestehen. + +Sofern das Rekursgericht im fortgesetzten Verfahren zu einer Bejahung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches kommen sollte, kann die Fassung des Sicherungsbegehrens keine Rechtfertigung für seine Abweisung sein. Eine klarere und zweckmäßigere Fassung ist dem Rekursgericht unbenommen. Daß aber Punkt 2 des Sicherungsbegehrens über das entsprechende Urteilsbegehren deshalb hinausginge, weil im Sicherungsbegehren mehr Unternehmen als im Urteilbegehren aufgezählt sind, trifft nicht zu. Auch mit dem Urteil wird begehrt, die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, jedwede konkurrenzierende Tätigkeit zu unterlassen; auf die "vor allem" oder "insbesondere" aufgezählten Unternehmen kommt es daher nicht an. + +## Begründung (9) + +Ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung wäre im Hinblick auf die Kürze der noch offenen Geltungsdauer der Konkurrenzklausel die Verwirklichung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches mit allergrößter Sicherheit vereitelt. Demgegenüber kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, daß mit der einstweiligen Verfügung ein endgültiger Zustand herbeigeführt würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozeß die Wiederherstellung des früheren Zustandes unmöglich machte (EvBl 1994/115 mwN). Hier muß dem Sicherungszweck der Vorrang eingeräumt werden. + +Aus diesen Erwägungen war dem Rechtsmittel der Klägerin stattzugeben. + +Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19950125-ogh0002-009oba00241-9400000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19950125-ogh0002-009oba00241-9400000-000.md new file mode 100644 index 0000000..4c5cf61 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19950125-ogh0002-009oba00241-9400000-000.md @@ -0,0 +1,127 @@ +--- +id: rj-rjs-137 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA241/94 vom 25.01.1995" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1995-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19950125_OGH0002_009OBA00241_9400000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA241/94 vom 25.01.1995 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.01.1995, GZ 9ObA241/94.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-137* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war seit dem Jahre 1959 bei der beklagten Partei beschäftigt und seit 1.April 1963 Leiter der Häute- und Felleabteilung. Der Fleischermeister Raimund P***** wurde im Dezember 1989 Mitglied des Aufsichtsrates der beklagten Partei. Im Zuge einer Kassaprüfung durch den Aufsichtsrat verlangte er vom Kläger Auskunft über einen Einkaufsbeleg für Rohtalg. + +Die Mitarbeiter der beklagten Partei schnitten aus Fleischresten und Rohtalg bestehenden Abfall aus den Tierhäuten und verkauften den Rohtalg der beklagten Partei um 0,50 S/kg; die Fleischabfälle verkauften die Arbeiter selbständig als Hundefutter an außenstehende Privatpersonen. Die beklagte Partei selbst erzielte beim Weiterverkauf des Rohtalgs an die Kunden 1,60 S/kg. Bereits beim Eintritt des Klägers im Jahre 1959 war diese Vorgangsweise bei der beklagten Partei üblich gewesen. Der Kläger war mit der Verrechnung des Verkaufs von Rohtalg und Fleischresten betraut, er war jedoch nicht an den Einnahmen aus diesen Verkäufen beteiligt. Am 26.März 1993 nahm Raimund P***** in den vom Kläger verlangten Beleg Einsicht und nahm die Erklärungen des Klägers dazu entgegen. Am 30.März 1993 erschien Raimund P***** bei der beklagten Partei, machte dem Kläger in Gegenwart des Geschäftsführers der beklagten Partei und dessen Sekretärin Vorhaltungen und Vorwürfe wegen dieser Verwertung und verlangte von ihm eine Erklärung, wie die Sache geregelt sei. Nach der entsprechenden Erklärung des Klägers sagte Raimund P*****, daß dies Diebstahl sei. Der Kläger antwortete: "Dann bin ich ja ein Dieb." Raimund P***** antwortete, das könne er sich selbst aussuchen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei ergriff nicht Partei für den Kläger. Noch am selben Tag informierte der Kläger den damaligen Obmann der beklagten Partei über den Vorwurf des Diebstahls, worauf dieser mit Verwunderung reagierte. Am 31.März 1993 fand eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat der beklagten Partei statt. + +Der Kläger richtete an die Mitglieder des Vorstandes zu Handen des Obmannes folgendes Schreiben: + +"Sehr geehrte Herren des Vorstandes! + +Ich sehe mich veranlaßt, Ihnen nachstehendes zur Kenntnis zu bringen: + +Ich bin seit 1.4.1963, also nunmehr seit 30 Jahren, Abteilungsleiter in der Häute- und Felleabteilung. Während der gesamten Zeit meiner Tätigkeit war es üblich, daß der Erlös für Fleischreste und Fettreste, die bei der Häuteübernahme abfallen, unter den Arbeitern aufgeteilt wird. + +Anläßlich einer Kassaprüfung durch das Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Raimund P***** am 29.3.1993, bezeichnete dieser diese Vorgangsweise als Diebstahl und hat im konkreten auch mich als Dieb in Anwesenheit von zwei Kollegen bezeichnet. Ich kann mir diese Vorgangsweise nicht gefallen lassen, da darüber hinaus ich an diesen Erlösen überhaupt nicht beteiligt war und andererseits diese Vorgangsweise jahrzehntelange Praxis im Betrieb ist. + +Ich ersuche daher, Herrn P***** zu veranlassen, daß er sich bei mir vor dem Vorstand des K***** entschuldigt, da ich ansonsten gezwungen wäre, auch gerichtliche Schritte gegen Herrn P***** einzuleiten und müßte ich mir einen vorzeitigen Austritt überlegen, der im gegenständlichen Fall bei derartigen Vorwürfen unter allen Umständen gerechtfertigt wäre." + +## Begründung (2) + +Der Obmann der beklagten Partei brachte dieses Schreiben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis. Raimund P***** erklärte, sich keinesfalls beim Kläger entschuldigen zu wollen, solange nicht ein Gericht entsprechende Sachverhalte feststellen würde. Daraufhin verließ der Kläger die Sitzung. + +Der vom Aufsichtsrat zunächst mit einer Mehrheit von 5 : 2 gefaßte Beschluß, den gesamten Vorfall zur Anzeige zu bringen, wurde nach Hinzukommen eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes mit einer Mehrheit von 7 : 1 dahin revidiert, daß von einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft abgesehen werde, wenn der Kläger von der angedrohten Anzeige gegen das Aufsichtsratsmitglied Raimund P***** absehe. + +Am 1.April 1993 teilte der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger die Entscheidung des Aufsichtsrates mit. Der Kläger antwortete, daß er dies nicht akzeptieren könne, da er zu dem ungerechtfertigten Diebstahlsvorwurf auch noch erpreßt werde. Noch am selben Tag versuchte der Kläger seinen Rechtsanwalt zu erreichen. Am 2. April 1993 teilte er ihm den Sachverhalt mit, worauf dieser noch an diesem Tag per Telefax der beklagten Partei zu Handen des Obmanns namens des Klägers den sofortigen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärte. + +Mit Schreiben vom 7.April 1993 lehnte es die beklagte Partei ab, diesen Austritt zur Kenntnis zu nehmen und forderte den Kläger auf, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Nach Ablehnung dieses Anbotes durch den Kläger mit Schreiben vom 13.April 1993 sprach die beklagte Partei mit Schreiben ihres Vertreters vom 14.April 1993 die Entlassung des Klägers. + +Die Satzung der beklagten Genossenschaft enthält unter anderem folgende Bestimmungen: + +§ 9 + +Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem zweiten Obmannstellvertreter und zwei bis sechs weiteren Mitgliedern, welche von der Generalversammlung aus dem Kreise der physischen Genossenschaft auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Wahl erfolgt mittels Zuruf oder Stimmzettel aufgrund eines Wahlvorschlages des Aufsichtsrates, an den die Generalversammlung jedoch nicht gebunden ist. ..... + +§ 10 + +Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet für dieselbe. + +Vertretungsbefugt sind der Obmann oder der Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder gemeinsam mit einem Prokuristen. + +§ 11 + +Der Vorstand führt die Geschäfte selbständig, soweit er nicht durch die Satzung, die Geschäftsanweisung (§ 16) oder Beschlüsse der Generalversammlung darin beschränkt und an die Genehmigung des Aufsichtsrates oder der Generalversammlung gebunden ist. + +§ 18 + +Der Vorstand sowie jedes seiner Mitglieder kann jederzeit durch Beschluß der Generalversammlung von seinen Geschäften enthoben werden, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. + +Auch der Aufsichtsrat ist befugt, sobald es ihm notwendig erscheint, Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen. + +§ 19 + +Der Aufsichtsrat besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus dem Kreise der physischen Genossenschafter durch einfache Stimmenmehrheit gewählt werden. + +Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder geschieht auf drei Jahre. Die ausgeschiedenen sind wieder wählbar. + +## Begründung (3) + +Die Amtsdauer beginnt mit dem Tage der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat. + +Die Aufsichtsratsmitglieder können auch vor Ablauf ihrer Amtsdauer durch Beschluß der Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden, doch bedarf dieser Beschluß einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung erschienenen Gesellschafter. .... + +§ 21 + +Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwecke sich von dem Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit darüber Bericht und Aufklärung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher, Schriften und Urkunden der Genossenschaft einsehen, sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waren untersuchen. + +Der Aufsichtsrat hat die Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Verteilung von Gewinn und Deckung von Verlusten zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten. + +Der Aufsichtsrat kann bei seinen Revisionen, insbesondere der Jahresrechnung und Bilanz, die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch nehmen. + +Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn diese im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. ..." + +Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Zahlung von 1,374.753,90 S brutto sA zu verpflichten. Hievon entfallen 269.676,28 S auf rückständige, aus unrichtiger Einstufung und unbezahlter Überstundenleistung abgeleitete Entgeltansprüche für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis 2.April 1993 und 1,105.077,63 S auf austrittsabhängige Ansprüche (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung). Der Kläger brachte vor, er sei von einem Mitglied des Aufsichtsrates der beklagten Partei zu Unrecht des Diebstahls bezichtigt worden. Nach mehreren Versuchen, die Angelegenheit zu bereinigen und sich zu rehabilitieren, habe der Kläger am 2.April 1993 den berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. + +Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Dienstgebereigenschaft gegenüber dem Kläger habe nur der Obmann der beklagten Partei augeübt; er habe den Kläger lediglich gegen Ehrverletzungen durch Mitbedienstete zu schützen und gar keine rechtliche Möglichkeit, dem Kläger gegen die Beleidigung durch ein Aufsichtsratsmitglied Schutz zu gewähren. Im übrigen sei die Austrittserklärung des Klägers verfristet. + +Nach Einschränkung der Verhandlung auf die Fragen der Berechtigung des Austritts und der Einstufung des Klägers gab das Erstgericht dem auf austrittsunabhängige Entgeltansprüche für die Vergangenheit gerichteten Begehren mit 115.029 S brutto sA statt und stellte fest, daß der vom Kläger gegenüber der beklagten Partei am 2.April 1993 erklärte vorzeitige Austritt ohne berechtigten Grund erfolgt sei. Da die beklagte Partei durch den Vorstand vertreten werde, seien ihr Äußerungen eines Aufsichtsratsmitgliedes nicht als erhebliche Ehrverletzungen zuzurechnen. Auch das Abhilfebegehren des Klägers sei verfehlt, da für den Vorstand keine rechtlichen Möglichkeiten bestünden, ein Aufsichtsratsmitglied zu einer Entschuldigung gegenüber dem Kläger zu veranlassen. + +## Begründung (4) + +Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers das in seinem stattgebenden Teil in Rechtskraft erwachsene Ersturteil mit der Maßgabe, daß das auf Zahlung von 1,105.077,60 S brutto sA gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Aufsichtsrat weder Unternehmer- noch Arbeitgeberfunktionen zukämen. Ein Abhilfebegehren an den Vorstand sei nicht zielführend, weil der Vorstand einem Aufsichtsratsmitglied weder Weisungen erteilen noch es abberufen könne. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Feststellung der Berechtigung des vorzeitigen Austrittes des Klägers abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist berechtigt. + +Nach herrschender Auffassung ist eine juristische Person zwar selbst nicht deliktsfähig, doch sind ihr die Delikte ihrer Repräsentanten zurechenbar. Als Repräsentanten der juristischen Person sind vor allem ihre Organe anzusehen, wobei nicht nur die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis nach außen, sondern auch selbständige innerbetriebliche Leitungs- und Überwachungsfunktionen für die Zurechnung unerlaubten Verhaltens zur juristischen Person ausreichen (siehe Ostheim, Organisation, Organschaft und Machthaberschaft im Deliktsrecht juristischer Personen, in Gschnitzer - GedS 317 ff [328]; derselbe, Gedanken zur deliktischen Haftung für Repräsentanten anläßlich der neueren Rechtsprechung des OGH, JBl 1978, 57 ff [59]; Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser Komm AktG3 § 1 Rz 32, wonach in seinem Zuständigkeitsbereich auch der Aufsichtsrat zu den Repräsentanten gehört; vgl auch Mazal, Nötigung und Arbeitsrecht, ecolex 1994, 239 ff [240 f], der dem Arbeitgeber auch vom Aufsichtsrat bzw einem Aufsichtsratsmitglied gesetzte Handlungen zurechnet). + +## Begründung (5) + +Zieht man in Betracht, daß nach dem § 24 Abs 4 GenG weitgehend entsprechenden § 21 der Satzung der beklagten Partei der Aufsichtsrat die Geschäftsführung der Genossenschaft zu überwachen und sich zu diesem Zwecke vom Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten hat und im Rahmen dieser Aufsichtspflicht jederzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher, Schriften und Urkunden der Genossenschaft einsehen sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waren untersuchen kann, dann besorgte das Aufsichtsratsmitglied Raimund P***** mit der Kassenprüfung eine nach Gesetz und Satzung in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats fallende Aufgabe. Die beklagte Partei muß sich daher Erklärungen, die Raimund P***** als Prüfer über von ihm untersuchte Vorgänge abgab, zurechnen lassen; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch eine erhebliche Ehrverletzung des Klägers gegen Raimund P***** anläßlich der Kassaprüfung als solche gegen den Dienstgeber im Sinne des § 27 Z 6 AngG zu qualifizieren gewesen wären. Handelte aber Raimund P***** als Repräsentant des Dienstgebers, dann liegen Ehrverletzungen des Dienstgebers selbst vor, so daß der Kläger gar nicht verpflichtet war, Abhilfe zu begehren. Allerdings hat der Kläger dadurch, daß er nicht sofort mit Austritt reagierte, sondern dem Beleidiger Gelegenheit zur Bereinigung der Angelegenheit durch eine entsprechende Entschuldigung geben wollte, sein Austrittsrecht nicht verwirkt, zumal er sich den Austritt für den Fall der Ablehnung seines Ansinnens ausdrücklich vorbehielt. + +Da der dem Arbeitgeber zuzurechnende ungerechtfertigte Vorwurf strafbaren Verhaltens als erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 26 Z 4 AngG zu qualifizieren ist, war der Austritt des Klägers berechtigt. + +Der Revision war daher im Sinne des Abänderungsantrages mit Teil- und Zwischenurteil Folge zu geben. + +Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 392 Abs 2 und 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19950823-ogh0002-009oba00142-9500000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19950823-ogh0002-009oba00142-9500000-000.md new file mode 100644 index 0000000..72bb033 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19950823-ogh0002-009oba00142-9500000-000.md @@ -0,0 +1,37 @@ +--- +id: rj-rjs-138 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA142/95 vom 23.08.1995" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1995-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19950823_OGH0002_009OBA00142_9500000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA142/95 vom 23.08.1995 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 23.08.1995, GZ 9ObA142/95.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-138* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). + +In der Entscheidung DRdA 1973, 264 kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, daß negative Äußerungen eines Angestellten über das von ihm zu verkaufende Fahrzeug den Entlassungsgrund des § 27 Abs 1 AngG erfüllen. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum (B.Schwarz aaO 265 ff) abgelehnt. Es ist jedoch entbehrlich, auf die in diesem Zusammenhang erörterten Fragen einzugehen, weil sich der hier festgestellte Sachverhalt von dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden wesentlich unterscheidet. Dort äußerte sich nämlich der Vertriebsleiter einer großen Autofirma gegenüber einem Zwischenhändler und damit einem Kunden negativ über das Produkt, so daß die Interessen des Dienstgebers dadurch sehr wohl beeinträchtigt werden konnten. Hier deponierte der Kläger aber seine Kritik gegenüber einem anderen Autohändler derselben Marke, der als Kunde der beklagten Partei nicht in Frage kam. Dem Gespräch kommt eher der Charakter einer Fachdiskussion zweier auf gleicher Ebene mit dem Vertrieb befaßter Personen zu. Wenn der Kläger dabei die Negativa des Produktes hervorhob, wurden die Interessen der klagenden Partei nicht in einem Maß beeinträchtigt, daß der angezogene Entlassungstatbestand erfüllt wäre. Dafür, daß die Meinung des Klägers über das Preis-Leistungs-Verhältnis des Fahrzeuges irgendeine Auswirkung auf seine Verkaufstätigkeit bzw seinen Verkaufserfolg gehabt hätte, bestehen aber keine Anhaltspunkte. + +Nach den Feststellungen bestand der Bezug des Klägers aus einem Fixum und einer Garantieprovision von 14.500 S. Die Garantieprovision ist damit ein fixer Gehaltsbestandteil und unterscheidet sich von einem echten Fixum nur dadurch, daß sie für den Fall, daß höhere Provisionen anfallen, auf den Provisionsverdienst angerechnet wird. Bei Anwendung der Regelungen des Punktes D des Kollektivvertrages für Handelsangestellte ist daher eine Garantieprovision dem Fixum gleichgestellt. Die Einbeziehung der Garantieprovision in die Berechnung des Überstundenentgeltes entspricht § 10 Abs 2 AZG. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960101-ogh0002-009oba00180-9500000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960101-ogh0002-009oba00180-9500000-000.md new file mode 100644 index 0000000..eea461f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960101-ogh0002-009oba00180-9500000-000.md @@ -0,0 +1,79 @@ +--- +id: rj-rjs-139 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA180/95 vom 01.01.1996" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1996-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19960101_OGH0002_009OBA00180_9500000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA180/95 vom 01.01.1996 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 01.01.1996, GZ 9ObA180/95.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-139* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die am 2.9.1947 geborene Klägerin war bei der beklagten Partei seit 1.5.1988 als Angestellte in der Buchhaltung beschäftigt. Sie hatte dort Registratur- und Buchhaltungsarbeiten zu verrichten. Ihr Einkommen betrug zuletzt ohne Sonderzahlungen S 21.620 brutto bzw S 16.455 netto pro Monat. Mit Schreiben vom 14.12.1990 wurde sie von der beklagten Partei zum 15.2.1991 gekündigt. Der von der Kündigungsabsicht verständigte Betriebsrat hatte keine Stellungnahme abgegeben. + +Mit der vorliegenden Klage begehrt sie, daß die Kündigung für unwirksam erklärt werde. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Sie sei verheiratet und habe einen schulpflichtigen Sohn. Ihr Gatte verdiene lediglich rund S 13.000 netto pro Monat, so daß sie auf ihr Einkommen nicht verzichten könne. Für die Wohnung seien monatlich S 6.700, an Schulgeld für den Sohn S 2.500 pro Monat und an Kreditraten sowie Versicherungsprämien rund S 2.300 monatlich zu zahlen. Der Gatte habe einen Gehaltsvorschuß von S 20.000 aufgenommen; ihr Konto sei 1991 mit S 40.000 überzogen worden. Auf Grund ihres Alters könne sie nicht damit rechnen, daß sie in absehbarer Zeit einen gleichwertigen Arbeitsplatz erhalte. + +Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die 43 Jahre alte Klägerin sei nicht der Gefahr der Arbeitslosigkeit ausgesetzt. Ihre Kündigung sei betriebsbedingt erfolgt. Sie habe bereits 101 Krankentage und 43 Arztbesuche (im Ausmaß von 0,75 bis 6 Stunden) in Anspruch genommen und es bestehe die Wahrscheinlichkeit, daß sich diese Fehlzeiten fortsetzten. durch die Abwesenheit der Klägerin sei es im Betrieb zu Personalengpässen und Arbeitsrückständen gekommen. Ihre Arbeit in der Registratur habe nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten miterledigt werden können; für die Buchhaltung sei überhaupt kein Ersatz vorhanden gewesen. Das Betriebsklima habe sich derart verschlechtert, daß es erforderlich geworden sei, die Klägerin zu kündigen. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, darüber verärgerte altbewährte Kräfte zu verlieren. Ihre Weiterbeschäftigung sei aus personalpolitischen und betrieblichen Erwägungen unzumutbar geworden. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren im dritten Rechtsgang ab. Es vertrat aufgrund seiner, vom Berufungsgericht nicht übernommenen Feststellungen die Rechtsauffassung, daß die Kündigung keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin bewirkt habe. + +Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es traf nach Beweiswiederholung im wesentlichen folgende Feststellungen: + +Seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses bei der beklagten Partei war die Klägerin am 20.September 1988, vom 2. bis 13.November 1988, vom 23.Jänner bis 29. Jänner 1989, vom 6.Juli bis 12.Juli 1989, am 18.Oktober 1989, vom 29.November 1989 bis 19. Jänner 1990, am 24.September 1990 und vom 2.November bis 23.November 1990 im Krankenstand. Der Krankenstand vom 29.November 1989 bis 19.Jänner 1990 war durch eine Gallenblasenoperation begründet. In der Zeit vom 13.Juni 1988 bis 15.Jänner 1991 suchte die Klägerin während der Dienstzeit überdies 43 mal einen Arzt auf; diese Arztbesuche führten mit Ausnahme einer Abwesenheit, die 6 Stunden dauerte, zu Fehlzeiten von 0,5 bis 3,75 Stunden. + +## Begründung (2) + +Während die Mitarbeiter die Abwesenheit der Klägerin anläßlich ihrer Gallenblasenoperation nicht "übel nahmen" erregten ihre übrigen Krankenstände und Absenzen wegen der Arztbesuche in der Abteilung großen Unmut. Die Mitarbeiter hatten den Eindruck, daß die Klägerin "wegen Schnupfens zu Hause geblieben sei", auch wenn sie am Vortag kein Anzeichen von Krankheit gezeigt habe. Man kreidete ihr die Krankenstände als "Wehleidigkeit" an. Immer dann, wenn die Klägerin fehlte, wurde darüber gesprochen, daß sie "schon wieder krank" sei. Verschiedene Kolleginnen der Klägerin beschwerten sich bei der Personalchefin 5 bis 10 mal darüber, daß die Klägerin "nicht da sei und sie die Arbeit nicht schaffen". Der Personalchefin kam es "mit ihrer Krankheit nicht so arg vor" und sie setzte die Klägerin von den Beschwerden der Kolleginnen nicht in Kenntnis. Als die Klägerin wieder einmal nicht anwesend war, beschwerte sich die ganze Abteilung beim Vorgesetzen Dr.V*****. Es wurde beanstandet, daß die Arbeit der Klägerin wegen ihrer Absenzen miterledigt werden müsse und alle Kolleginnen der Abteilung äußerten sich dahin, daß es so nicht weitergehe und die Klägerin gekündigt werden solle. Auch die Abteilungsleiterin, die überdies Mitglied des Betriebsrats war, war für die Kündigung der Klägerin, weil deren Arztbesuche und Krankenstände großen Unmut in der Abteilung hervorriefen, so daß ein immer schlechteres Arbeitsklima entstand. + +Nach dem Ausscheiden der Klägerin wurde ihr Arbeitsplatz nachbesetzt; das Arbeitsklima wurde wieder besser. + +Der Gatte der Klägerin verdiente 1991 rund S 13.000 netto 14 mal jährlich. Die Klägerin bezog ab 17.März 1991 ein Arbeitslosengeld von S 10.716 netto pro Monat und eine monatliche Familienbeihilfe von S 1.550, so daß sich das monatliche Familieneinkommen auf S 25.566 (richtig S 27.782,66) netto belief. Der Gatte der Klägerin stattete einen am 20.Jänner 1992 bewilligten Gehaltsvorschuß in Höhe von S 20.000 bis Februar 1994 in monatlichen Raten   S 891,66 ab. Für einen Kredit zahlte er monatlich S 439 und von seinem Konto wurden weiters S 1.000 pro Monat zur Saldorückführung überwiesen. Im Jänner 1991 wurde das für den Sohn zu zahlende monatliche Schulgeld von S 2.360 bis zur Wiederbeschäftigung der Klägerin auf S 505 ermäßigt. Die Miete für die Gemeindewohnung betrug 1991 S 4.858,07 pro Monat. Dazu kamen noch weitere monatliche Kosten für Heizung, Strom, Fernsehen und Telefon von rund S 2.700. Das Auto der Klägerin war Ende 1991 nicht mehr gebrauchsfähig; ein neues Fahrzeug konnte sie sich nicht anschaffen. + +Die der Klägerin angebotenen Stellen entsprachen nicht ihren Gehaltvorstellungen, da sie monatlich nur zwischen S 15.000 und S 18.000 brutto verdient hätte. Seit 15.März 1992 ist die Klägerin wieder als Debitorenbuchhalterin mit einem Bruttomonatsgehalt von S 23.000 beschäftigt. + +## Begründung (3) + +Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Kündigung zwar wesentliche Interessen der Klägerin beeinträchtigt habe, daß aber der beklagten Partei der Nachweis gelungen sei, daß ihre betrieblichen Interessen durch das Verhalten der Klägerin nachteilig berührt worden seien (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG). Gehe man davon aus, daß sich das Arbeitsklima in der Buchhaltung durch die Arztbesuche und Krankenstände der Klägerin ständig verschlechtert habe, sei die Kündigung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Abteilung das einzig mögliche Mittel gewesen, die durch das Verhalten der Klägerin im Betrieb aufgetretenen Probleme zu lösen. Einerseits hätten die Mitarbeiter die häufigen Krankenstände nur als "Wehleidigkeit" aufgefaßt und seien darüber verärgert gewesen, daß sie deswegen mehr belastet wurden. Andererseits habe diese Mehrbelastung durch die Absenzen der Klägerin doch sehr bedeutend sein müssen, da sich die Abteilungsleiterin, die auch Mitglied des Betriebsrats gewesen sei, ansonsten nicht entschlossen hätte, die Kündigung der Klägerin zu empfehlen. + +Auch wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin noch keine konkrete Gefahr bestanden habe, daß langjährige und erfahrene Mitarbeiter die beklagte Partei wegen des schlechten Arbeitsklimas in der Abteilung verlassen, habe Dr.V***** die Klägerin kündigen müssen, um einer solchen möglichen Gefahr vorzubeugen. Bezeichnend sei, daß es nach dem Ausscheiden der Klägerin keinerlei Probleme hinsichtlich des Funktionierens der Abteilung mehr gegeben habe. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, vorerst ohne Rücksicht auf die anderen Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen zu prüfen, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Dienstnehmers beeinträchtigt werden (Arb 10.755, 10.771 = DRdA 1989/24 [Floretta] ua; auch ZAS 1992/9 [Pircher]). Ist dies der Fall ist weiter zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG vorliegt, der die Sozialwidrigkeit der Kündigung aufhebt. Dazu ist es erforderlich, die beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Dienstnehmers mit den Interessen des Betriebes in Beziehung zu setzen und eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl Arb 10.771 = DRdA 1989/24 [Floretta]; die im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung 9 ObA 270/93 uva), welche eine Konkretisierung durch Abstufung der Gewichtigkeit der unbestimmten Rechtsbegriffe bedingt. + +## Begründung (4) + +Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß die Kündigung auch wesentliche finanzielle Interessen der Klägerin beeinträchtigte, doch erfolgte dies nicht in einem solchen Maß, daß die länger andauernde Arbeitslosigkeit allein zu Lasten der beklagten Partei zu berücksichtigen wäre. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes nahm die Klägerin die angebotenen Stellen nicht an, weil sie dort nur zwischen S 15.000 und S 18.000 brutto verdient hätte. Hätte sie diese Stellen angenommen, wäre ihr finanzieller Verlust nicht so groß gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Prognose im Konkretisierungszeitpunkt (Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arb 10.874) ergibt sich eine Arbeitslosigkeit von lediglich 4 Monaten bis zur Erlangung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes mit gleicher Entlohnung (S 245 des Aktes), so daß der finanzielle Engpaß absehbar gewesen wäre. + +Demgegenüber steht das Verhalten der nur gut zweieinhalb Jahre bei der beklagten Partei beschäftigten Klägerin, das eine nachhaltige Störung des Betriebsklimas in der Buchhaltung bewirkte (vgl Karl, Die krankheitsbedingte Kündigung, ZAS 1992/152 ff, 157). Dabei kommt es nicht primär auf die verschuldensunabhängigen Krankenstände oder die vielen Arztbesuche an (vgl infas 1987 A 73; ARD 4564/21/94), sondern darauf, daß sämtliche Mitarbeiterinnen der Klägerin die ihrer Ansicht nach nicht hinreichend begründeten regelmäßigen Leistungsstörungen nicht mehr hinnehmen wollten (vgl DRdA 1992/41 [Runggaldier] = ZAS 1992/19 ua). In Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen an der Aufrechterhaltung bzw Beendigung des Dienstverhältnisses durften daher die in der Person der Klägerin gelegenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen und ihre Kündigung muß im konkreten Fall als eine dem Sachverhalt adäquate Maßnahme angesehen werden (JBl 1991, 259 mwH). + +Der Revisionswerberin ist schließlich noch entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen, die Mitarbeiter hätten ihre Absenzen toleriert, nicht von den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes ausgeht. Soweit sie selbst einräumt, daß sich durch allfällige Ermahnungen und Verwarnungen an den Krankenständen nichts geändert hätte, wäre es auch nicht zielführend gewesen, sie mit dem Unmut ihrer Kolleginnen wegen der Abwesenheitszeiten zu konfrontieren. Die allfällige Möglichkeit der "Entlastung" der übrigen Dienstnehmer der Abteilung war nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens. Dazu wurden keinerlei Behauptungen aufgestellt. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG begründet. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA00180.950.0101.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960131-ogh0002-009oba00011-9600000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960131-ogh0002-009oba00011-9600000-000.md new file mode 100644 index 0000000..32074e6 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960131-ogh0002-009oba00011-9600000-000.md @@ -0,0 +1,67 @@ +--- +id: rj-rjs-140 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA11/96 vom 31.01.1996" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1996-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19960131_OGH0002_009OBA00011_9600000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA11/96 vom 31.01.1996 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 31.01.1996, GZ 9ObA11/96.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-140* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war seit 1.12.1992 in der Tabaktrafik des Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Am 29.6.1993 wurde sie entlassen. + +Mit der Behauptung, die Entlassung sei unberechtigt und im übrigen verspätet erfolgt, begehrt sie S 64.166,25 brutto sA an Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung. + +Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Entlassung sei gerechtfertigt. Die Klägerin habe unter anderem erklärt, daß der Beklagte zahlreiche außereheliche Beziehungen unterhalte und daß seine Tochter eine Schlampe bzw eine Hure sei. Weiters habe sie fälschlich behauptet, daß ihr der Sohn des Beklagten ein "blaues Auge" zugefügt habe. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest: + +Die Klägerin besuchte am 25.6.1993 (Freitag) in Gesellschaft der Tochter und des Stiefsohns des Beklagten sowie weiterer bekannter und unbekannter Personen das Donauinselfest, wo alle eine nicht unbedeutende Menge von Alkohol zu sich nahmen. Die Klägerin war bereits ziemlich betrunken. Gegen 23.15 Uhr äußerte sie sich gegenüber dem Stiefsohn des Beklagten, daß die Begleiterin eines Bekannten häßlich sei. Der ebenfalls nicht mehr ganz nüchterne Stiefsohn des Beklagten nahm an, daß die Klägerin selbst Beziehungen zu diesem Mann unterhalten habe und deshalb eifersüchtig sei. Er erwiderte sinngemäß, daß ihn die "Drescherl" oder "Trutscherl" dieses Bekannten nichts angingen. + +Darüber fühlte sich die Klägerin beleidigt und sie begann zu schimpfen. Der Stiefsohn des Beklagten schimpfte zurück. Unter anderem äußerte sich die Klägerin sinngemäß dahin, daß der Stiefsohn des Beklagten ein "Hurenbock" sei wie sein Vater, der "sich durch den ganzen 19. Bezirk budert"; seine Schwester sei eine "Schlampe". Die Klägerin meinte diese Äußerungen nicht wirklich ernst, zumal ihr von etwaigen außerehelichen Beziehungen des Beklagten nichts bekannt und sie mit dessen Tochter befreundet war. Sie wollte damit nur den Stiefsohn des Beklagten treffen. + +Die Klägerin äußerte in diesem Zusammenhang auch, der Stiefsohn des Beklagten solle vor der eigenen Tür kehren anstatt sie zu beleidigen; er solle überlegen, was er seiner Schwester angetan habe. Damit wollte sie auf ein Gerücht anspielen, wonach dieser seine Schwester vergewaltigt habe. Der Stiefsohn des Beklagten verstand dieses Anspielung aber nicht, weil das Gerücht nicht den Tatsachen entsprach. Ein Wort gab das andere. Der Stiefsohn des Beklagten geriet derart in Zorn, daß er die Klägerin ins Gesicht schlug. Als sie zu Boden fiel, trat er mit dem Fuß gegen ihren Brustkorb. Nachdem die Klägerin aufgestanden war, schimpfte sie, daß der Vorfall Folgen haben und sie alle "einweichen" werde. Eine Verletzung war noch nicht sichtbar. + +## Begründung (2) + +Am folgenden Morgen hatte die Klägerin starke Schmerzen. Sie hatte eine blutunterlaufene Stelle unter dem linken Auge, eine geschwollene Nase und Prellungen im Brustkorbbereich. Sie begab sich in die Trafik des Beklagten und erzählte ihm, daß sein Stiefsohn sie geschlagen und getreten habe. Der Beklagte brachte sie in eine Ambulanz und riet ihr, Strafanzeige zu erstatten. Nachdem er die Klägerin ins Krankenhaus gebracht hatte, erkundigte sich der Beklagte noch am 26.6.1993, was auf der Donauinsel vorgefallen sei. Er erhielt die Antwort, daß der Stiefsohn die Klägerin nicht geschlagen, daß diese aber die ganze Familie beschimpft habe. Daraufhin entschloß sich der Beklagte zur Entlassung der Klägerin. Da er vorher aber noch mit seinem Steuerberater darüber reden wollte, teilte er ihr die Entlassung erst mit Schreiben vom 29.6.1993 mit. + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die festgestellten Beschimpfungen den Tatbestand des § 27 Z 6 AngG nicht erfüllten. Es bestehe kein dienstlicher Zusammenhang und die Klägerin, die aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen sei, die volle Tragweite ihrer Äußerungen zu erfassen, habe diese nicht ernst gemeint. Da für den Beklagten keine Notwendigkeit bestanden habe, einen Steuerberater zu konsultieren, sei die Entlassung auch verspätet. + +Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Da die Tatbestandsmerkmale des § 27 Z 6 AngG nicht gegeben seien, müsse auf die Frage einer allfälligen Verfristung der Entlassung nicht näher eingegangen werden. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist berechtigt. + +Gemäß § 27 Z 6 AngG ist der Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung eines Angestellten berechtigt, wenn sich dieser erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt. Tatbestandsobjekte sind sohin der Arbeitgeber und dessen Angehörige. Eine Ehrverletzung ist dann erheblich, wenn sie von einer solchen Art ist und unter solchen Umständen erfolgt, daß sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann; sie muß in einem besonderen Maße ehrverletzend sein (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2 122 f mwH; 9 ObA 192/93 = ARD 4510/16/93 uva). Diese Voraussetzungen sind gegeben. + +## Begründung (3) + +Ausgehend von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts - die vom Berufungsgericht darüber hinaus angestellten Vermutungen im Tatsachenbereich sind unbeachtlich - äußerte sich die Klägerin ohne dazu irgendeine Veranlassung zu haben gegenüber dem Stiefsohn des Beklagten in Anwesenheit weiterer Personen sinngemäß dahin, daß dieser ein "Hurenbock" sei wie sein Vater (Beklagter), der "sich durch den ganzen 19. Bezirk budert"; seine Schwester sei eine "Schlampe". Sie wollte mit diesem verbalen "Rundumschlag" unter Einbeziehung seiner Familie (S 113) den Stiefsohn des Beklagten treffen. Auch ihre weitere auf eine Vergewaltigung der Schwester anspielende Anschuldigung, der Stiefsohn des Beklagten solle überlegen, was er der Schwester angetan habe, war objektiv im besonderen Maß geeignet, ehrverletzend zu wirken. Welche Wirkung ihre unqualifizierten Beleidigungen hervorriefen, zeigt schon die Reaktion des Stiefsohns des Beklagten. Die Klägerin war zwar "ziemlich betrunken", doch wurde eine schuldausschließende Alkoholisierung, für welche sie beweispflichtig gewesen wäre (vgl 9 ObA 195/88; 9 ObA 80/91 ua), nicht festgestellt. + +Insgesamt erweist sich das außerdienstliche Verhalten der Klägerin als so schwerwiegend, daß es zwangsläufig Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben mußte. Dem Beklagten war eine Weiterbeschäftigung der Klägerin, die ihn und seine Angehörigen derart schwer beleidigt hatte, nicht mehr zumutbar. Da der Beklagte von den Anschuldigungen erst am Samstag erfuhr, und er sich vorerst noch mit einem Fachmann beraten wollte (vgl Kuderna aaO 16), erfolgte die schließlich ausgesprochene Entlassung noch nicht verspätet. + +Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960229-ogh0002-008oba00211-9600000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960229-ogh0002-008oba00211-9600000-000.md new file mode 100644 index 0000000..aac8247 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960229-ogh0002-008oba00211-9600000-000.md @@ -0,0 +1,99 @@ +--- +id: rj-rjs-141 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA211/96 vom 29.02.1996" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1996-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19960229_OGH0002_008OBA00211_9600000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA211/96 vom 29.02.1996 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.02.1996, GZ 8ObA211/96.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-141* + +## Spruch + +Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war vom 2.5.1990 bis 31.3.1994 als Außendienstmitarbeiter in der Verkaufsabteilung der Hans St***** OHG beschäftigt. Dieses Unternehmen vertrieb Parfumerie- und Friseurbedarfsartikel. Der Kläger bildete gemeinsam mit zwei weiteren Außendienstmitarbeitern die gesamte Verkaufsabteilung dieses Unternehmens. Er war für die Bundesländer Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg zuständig, die anderen Außendienstmitarbeiter arbeiteten in den Bundesländern. Im Dezember 1993 erwog der Gesellschafter der St***** OHG, Johann St*****, sein Unternehmen zu reduzieren und eventuell sogar zu schließen. Er teilte dies seinen Außendienstmitarbeitern auch mit und kündigte deren Dienstverhältnis mit Schreiben vom 16.12.1993 zum 31.3.1994 auf. Er erklärte seinen Außendienstmitarbeitern auch, daß er die Kündigungen vorsorglich ausspreche, er sie aber wieder einstellen könne, wenn der Betrieb weitergeführt werde, und daß er auch versuchen werde, das Unternehmen zu verkaufen, wobei er sich dann bemühen werde, daß die Außendienstmitarbeiter beim Käufer wieder unterkommen könnten. Am 21.1.1994 führte Johann St***** mit dem nunmehrigen Geschäftsführer der beklagten Partei, Dkfm. Viktor F*****, erste Gespräche über einen eventuellen Unternehmensverkauf an diesen. Dkfm.F***** war zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Viktor F***** GesmbH, die Haarbürsten erzeugte und vertrieb. Etwa Mitte März 1994 fanden über Vermittlung von Johann St***** erste Gespräche zwischen Dkfm.F***** und dem Kläger sowie den beiden anderen Außendienstmitarbeitern der St***** OHG über eine Tätigkeit bei der beklagten Partei statt. Am 28.3.1994 wurde der Gesellschaftsvertrag für die beklagte Partei unterzeichnet und die beklagte Partei im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien protokolliert. Dkfm.Viktor F***** schloß mit Johann St***** einen Unternehmenskaufvertrag mit dem Inhalt, "daß er das Unternehmen der St***** OHG ohne Arbeitnehmer übernehme, es ihm aber frei stehe, diese Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen". Von der Hans St***** OHG übernahm die beklagte Partei die Kundenkontakte und einen Teil des Anlagevermögens. Die Büro- und Verwaltungsagenden der beklagten Partei wurden von Mitarbeitern der Firma Viktor F***** GesmbH durchgeführt. Nur für die Auftragserfassung und Fakturierung der vertriebenen Produkte wurde ein Mitarbeiter neu aufgenommen. Herr Z*****, ein Angestellter der Viktor F***** GesmbH, wurde zwar nach dem Unternehmenskauf nicht Angestellter der beklagten Partei, ist aber auch bei dieser für den Verkauf zuständig. In einem von Dkfm. F***** verfaßten Schreiben wurden die Kunden der Hans St***** OHG im März 1994 vom Unternehmenskauf informiert. Der Kläger erhielt von der Hans St***** OHG zum 31.3.1994 eine vollständige Endabrechnung und ein Dienstzeugnis; auch die Abfertigung wurde ihm ausbezahlt. Ende März 1994 schloß die beklagte Partei mit Wirkung vom 1.4.1994 mit dem Kläger und den beiden anderen Außendienstmitarbeitern der St***** OHG neue Dienstverträge ab. Der Kläger wurde in Verwendungsgruppe 4 mit Anrechnung von Vordienstzeiten wie bei der St***** OHG von: a) Einstufung 18 Jahre, b) für den Urlaub ab 2.5.1990 (Urlaubsmaß 25 Werktage) und c) für die Abfertigung ab 1.4.1994 ab Dienstbeginn eingereiht. Sein monatliches Provisions-Akonto betrug wie bei der St***** OHG S 22.530,-- 14 x jährlich. Den neuen befristeten Dienstvertrag bei der beklagten Partei unterschrieb der Kläger deshalb, weil er froh war, daß er wieder eine Arbeit hatte. Er und seine beiden Arbeitskollegen im Außendienst betreuten mit Ausnahme der Firma Sch***** dieselben Kunden wie zuvor bei der St***** OHG. Die beklagte Partei hat auch die betriebszugehörigen Kraftfahrzeuge der drei Außendienstmitarbeiter von der St***** OHG übernommen; ebenso das Restlager an Waren; sie vertrieb dieselben Produkte weiter wie zuvor die St***** OHG, sogar unter demselben Markennamen "G*****". Den Kunden wurden von der beklagten Partei dieselben Konditionen gewährt wie früher den Kunden der St***** OHG. Die Firma der Hans St***** OHG wurde von der beklagten Partei mit dem Zusatz "Hans St***** Handels-GesmbH" weitergeführt, obwohl Hans St***** weder Gesellschafter noch Organ der beklagten Partei ist. Neben den drei Außendienstmitarbeitern übernahm die beklagte Partei von der St***** OHG auch zwei Mitarbeiter des Expedits, die übrigen Expeditmitarbeiter wurden nicht übernommen. Am 28.6.1994 teilte Herr Z***** dem Kläger telefonisch mit, daß er am nächsten Tag nach Wien kommen und das Auto abgeben soll. Auf Nachfragen des Klägers bestätigte er, dies bedeute, daß der Kläger gekündigt sei. Die beklagte Partei wollte den zum 30.6.1994 befristeten Dienstvertrag mit dem Kläger nicht weiter verlängern, weil der Großkunde Sch***** weggefallen war, es aber trotz Arbeitszeitgewinn für den Kläger zu keiner Umsatzausweitung gekommen war. Der Kläger erhielt von der beklagten Partei eine Endabrechnung, in der irrtümlich ein ihm von der beklagten Partei Anfang April 1994 gewährter Diätenvorschuß von S 10.000,-- nicht rückverrechnet wurde. Der Kläger hatte seine Belege über die Diäten monatlich zur beklagten Partei geschickt, und es waren ihm dann seine Diäten entsprechend ausbezahlt worden. Dem Kläger war bewußt, daß mit dem Akonto von S 10.000,-- letztlich aufgerechnet wird. Die St***** OHG übt seit 1.4.1994 keine Tätigkeit aus, das Gewerbe ist aber nicht ruhend gemeldet. + +## Begründung (2) + +Der Kläger begehrt die der Höhe nach außer Streit stehende Kündigungsentschädigung (für zwei Monate und die Differenz zwischen Urlaubsentschädigung und ihm ausbezahlter Urlaubsabfindung) mit dem Vorbringen, zufolge des Betriebsüberganges von der St***** OHG auf die beklagte Partei sei seine Kündigung gemäß §§ 3 Abs 1 und 8 (nunmehr § 11) AVRAG iVm Art 4 Abs 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG nichtig. Die beklagte Partei sei als Betriebsnachfolgerin in das ex-lege übergegangene Arbeitsverhältnis als Arbeitgeberin eingetreten. Anläßlich eines Betriebsüberganges sei die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen unzulässig, weshalb die Vereinbarung eines Probemonates und eines anschließenden befristeten Arbeitsverhältnisses nichtig sei. Die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.6.1994 unter Hinweis auf die vermeintlich wirksame Befristung sei rechtswidrig, so daß ihm eine Kündigungsentschädigung gebühre. + +Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der behauptete Eintritt ihrerseits in das zwischen dem Kläger und seiner früheren Arbeitgeberin bestehende Arbeitsverhältnis sei nicht erfolgt. Dieses frühere Arbeitsverhältnis sei von der früheren Arbeitgeberin im Dezember 1993 zum 31.3.1994 gekündigt worden. Aufrechnungsweise werde ein Diätenvorschuß von 10.000 S (netto) eingewendet, dessen Verrechnung bei der Endabrechnung des Klägers versehentlich unterlassen worden sei (AS 27). + +Letzterem Vorbringen erwiderte der Kläger, er habe den genannten Betrag gutgläubig verbraucht (AS 29). + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus: + +## Begründung (3) + +§ 3 Abs 1 AVRAG bestimme für den Fall, daß ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergehe, daß dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete. Diese mit 1.7.1993 in Kraft getretene Bestimmung entspreche der EG-Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen. Zur Auslegung der österreichischen Gesetzesbestimmungen sei daher auch die Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen. Bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze über den Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen ergebe sich, daß die Verkaufsabteilung der St***** OHG, bestehend aus den 3 Außendienstmitarbeitern, als Betriebsteil anzusehen sei, der auf die beklagte Partei übergegangen sei. Ausgehend vom Wortlaut des § 3 Abs 1 AVRAG gingen zum Übergangszeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über und es trete der Übernehmer in diese Arbeitsverhältnisse ein. Bestünden zum Übergangszeitpunkt keine aufrechten Arbeitsverhältnisse mehr, weil etwa der Übergeber seine Arbeitnehmer rechtzeitig gekündigt habe, könne es zur Eintrittsautomatik nicht kommen. Es sei aber zu prüfen, ob die Kündigung nicht rechtsunwirksam gewesen sei, weil etwa der Übergeber damit den ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse verhindern und damit die zwingenden Bestimmungen des AVRAG umgehen habe wollen. Diese Bestimmungen stellten nämlich keinen Kündigungsschutz bei Arbeitgeberkündigung wegen des Betriebsübergangs dar. Das Arbeitsvertragsrecht sei, soweit nicht in den §§ 3-6 AVRAG Sonderregelungen getroffen worden seien, grundsätzlich durch das Inkrafttreten des AVRAG nicht geändert worden. Dies bedeute, daß sowohl dem Veräußerer als auch dem Erwerber die bestehenden Möglichkeiten zur Abänderung oder Auflösung des Arbeitsvertrages zur Verfügung stünden. Seine Grenze finde dieses Gestaltungsrecht dort, wo mit bestimmten Maßnahmen eine Umgehung der Bestimmung des AVRAG beabsichtigt werde. Unter diesem Gesichtspunkt sei der vorliegende Fall zu beurteilen. Die Kündigung des Klägers durch die St***** OHG sei nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt, sondern deshalb, weil die St***** OHG erwog, das Unternehmen entweder zu verkleinern, zu verkaufen oder völlig zu schließen. Hinter der Kündigung durch die St***** OHG sei keineswegs die Absicht gelegen, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu umgehen. Daß das Unternehmen nachträglich doch verkauft worden sei, schade nicht, weil es nur auf eine allfällige Umgehungsabsicht zum Zeitpunkt des Ausspruches ankomme. Die im Urteil des EuGH 101/87 vom 15.6.1988 geäußerte Ansicht, daß zur Entscheidung, ob die Kündigung entgegen der Richtlinie allein durch den Übergang begründet war, nur die objektiven Umstände der Kündigung zu berücksichtigen seien, erscheine zu weit gefaßt, weil auch subjektive Momente bei einer festzustellenden Umgehungsabsicht von entscheidender Bedeutung seien. Allein die Tatsache, daß die Kündigung im Übergangszeitpunkt wirksam geworden sei und die betroffenen Arbeitnehmer vom Erwerber wieder eingestellt worden seien, reiche nicht aus. Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einer nichtigen "vorsorglichen Kündigung" ausginge, wirke die Nichtigkeit nur relativ, sodaß der Arbeitnehmer die Kündigung gegen sich gelten lassen könne, womit ihm Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustünden. Der Kläger habe die Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerspruchslos zur Kenntnis genommen und die Abfertigung erhalten. Weiter stelle sich die Frage, binnen welcher Frist sich der Arbeitnehmer auf die Nichtigkeit seiner Kündigung wegen des Betriebsübergangs berufen müsse. Unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Geltendmachungsbestimmungen in den positivierten Fällen einer Kündigung aus verpöntem Motiv (§§ 105 Abs 4 ArbVG, 10b GleichbG 8 Abs 2 und 9 Abs 2 AVRAG) treffe den Arbeitnehmer jedenfalls eine Aufgriffsobliegenheit, die er unverzüglich zu erfüllen habe. Als absolute Obergrenze für den rechtzeitigen Aufgriff sei ein Zeitraum von 6 Monaten ab dem intendierten Ende des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Der Kläger habe sich aber erstmals mit Schreiben vom 29.9.1994 wegen der klagsgegenständlichen Forderung an die beklagte Partei gewendet. Von einem unzulässigen Kettendienstverhältnis könne nicht die Rede sein, weil der Kläger seine beiden Dienstverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern abgeschlossen habe. + +## Begründung (4) + +Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge; es stellte die Klagsforderung mit dem der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von 74.972,66 S brutto sowie die Gegenforderung von 10.000 S (netto) jeweils als zu Recht bestehend fest und verpflichtete demzufolge die beklagte Partei zur Bezahlung von 74.972,66 S brutto abzüglich 10.000 S netto sA; das Mehrbegehren von 10.000 S netto wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht billigte die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die vom Erstgericht als wesentlich angesehene subjektive Absicht, zwingende Bestimmungen des AVRAG zu umgehen, sei unerheblich, für die Rechtswidrigkeit des Umgehungsgeschäftes genüge der objektive Verstoß gegen den Zweck einer Norm. Die Bestimmungen des AVRAG seien richtlinienkonform unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art 4 Abs 1 der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen auszulegen. Die vorsorgliche Kündigung des Klägers verstoße gegen das Kündigungsverbot nach Art 4 Abs 1 der Richtlinie und damit auch gegen die richtlinien-konform auszulegende Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG. Diese Norm bestimme, daß bei Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles auf einen anderen Inhaber (Betriebsübergang) der neue Betriebsinhaber als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete; dies gelte nicht im Falle des Konkurses des Veräußerers. Durch eine vorsorgliche Kündigung wegen des bevorstehenden Betriebsüberganges durch den früheren Betriebsinhaber würde der ex lege-Übergang des Dienstverhältnisses verhindert und die in § 3 Abs 1 AVRAG angeordnete Rechtsfolge vereitelt. Eine Kündigung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, für die aber der Betriebsübergang unerheblich sei, werde durch das AVRAG nicht verhindert. Nur die wegen des Betriebsüberganges erfolgte Kündigung widerstreite dem Grundsatz des ex lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses. Für die Annahme einer wegen des Betriebsüberganges erfolgten Kündigung sei es erforderlich, daß sie zum Betriebsübergang in einem zeitlichen Zusammenhang stehe. Wenn ein solcher Zusammenhang zwischen Kündigung und Betriebsübergang bestehe, insbesondere wenn durch die Kündigung das Dienstverhältnis genau zum Tag der Betriebsübernahme gelöst werde, sei der innere Zusammenhang mit dem Betriebsübergang zu vermuten und der Beweis des ersten Anscheines für das Vorliegen einer Kündigung wegen des Betriebsüberganges als erbracht anzusehen. Dem Arbeitgeber stehe dann die Möglichkeit offen, seine Kündigung dahin zu rechtfertigen, sie sei nicht wegen des Betriebsüberganges erfolgt (Holzer DRdA 1995, 375 f mwN). Das Berufungsgericht gelange rechtlich zum Ergebnis, die Kündigung des Klägers sei wegen des beabsichtigten Betriebsüberganges erfolgt. Wenn auch bei Ausspruch der Kündigung Johann St***** diese gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern damit begründet habe, er erwäge, den Betrieb einzuschränken oder stillzulegen oder zu verkaufen, habe sich schließlich durch den Verkauf eines Großteils des Unternehmens an die beklagte Partei ergeben, daß tatsächlich dies der Grund für die Kündigung des Klägers und der anderen Außendienstmitarbeiter gewesen sei. Daß Johann St*****, unabhängig von seinen Bemühungen, einen Käufer für das Unternehmen zu finden, konkrete Maßnahmen für eine Betriebseinschränkung oder Stillegung getroffen hätte, sei weder vorgebracht worden noch gebe es hiefür Anhaltspunkte. Die schon zur Zeit des Kündigungsausspruches beabsichtigte und mit Ablauf der Kündigungsfrist auch realisierte Betriebsübergabe sei daher als Grund für die Kündigung des Klägers und der übrigen Außendienstmitarbeiter anzusehen. Durch eine Kündigung wegen Betriebsübergabe werde der Regelungszweck des § 3 Abs 1 AVRAG unterlaufen, der einen ex lege-Übergang des Dienstverhältnisses auf den Betriebsübernehmer verlange. Als Sanktion komme nur eine Rechtsfolge in Betracht, die diesem Gesetzeszweck zum Durchbruch verhelfe; da eine Kündigungsanfechtung dem Gesetzeszweck nicht völlig zum Durchbruch verhelfe, sei als Sanktion die Nichtigkeit der vorsorglichen Kündigung geboten, auf die sich der gekündigte Arbeitnehmer berufen könne (Holzer aaO 378; Grillberger WBl 1993, 307; Tinhofer WBl 1994, 329). Wenn nun der frühere Betriebsinhaber den Dienstnehmer wegen der Betriebsübergabe vorsorglich gekündigt habe und der Dienstnehmer ein Anbot auf Abschluß eines neuen Dienstverhältnisses mit dem Übernehmer annehme, könnte darin ein Verzicht auf die Geltendmachung der Rechte aus § 3 Abs 1 AVRAG erblickt werden. Ein solcher wäre allerdings nur dann anzunehmen, wenn das Gesamtergebnis des Kündigungs- und Neuanstellungsvorganges für den Arbeitnehmer im Sinne von § 11 AVRAG günstiger als die gesetzliche Regelung des ex-lege-Überganges wäre. Eine Neueinstellung durch den Übernehmer zu schlechteren Bedingungen belasse es bei der Rechtsfolge der Nichtigkeit der vorsorglichen Kündigung. Der gekündigte Arbeitnehmer müsse die Nichtigkeit der wegen des Betriebsüberganges ausgesprochenen Kündigung geltend machen. Ihn treffe insoweit eine Aufgriffsobliegenheit, die er unverzüglich zu erfüllen habe (Holzer aaO, 379 mwN in FN 35). Die Unterlassung der unverzüglichen Berufung auf die Nichtigkeit der Kündigung wegen Betriebsüberganges müsse allerdings durch den Dienstgeber eingewendet werden und sei nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Da die beklagte Partei nicht eingewendet habe, der Kläger hätte die Ungültigkeit der Kündigung durch die St***** OHG verspätet geltend gemacht, sei auf diese Frage, ab wann die Frist für die Geltendmachung der Nichtigkeit der Kündigung beginne und welche Frist dem Dienstnehmer einzuräumen sei, nicht weiter einzugehen. Es sei daher auch belanglos, ob sich der Kläger auf die Unwirksamkeit der Kündigung durch die St***** OHG erstmals mit Schreiben vom 29.9.1994 oder schon früher berufen habe. Die Rechtsfolge des ex-lege-Überganges des Dienstverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebsübernehmer sei für den Kläger jedenfalls günstiger als der unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit der St***** OHG abgeschlossene Dienstvertrag mit der beklagten Partei, weil dieser eine Probezeit und eine Befristung enthalte, während zum früheren Betriebsinhaber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Es bleibe daher wegen der Neueinstellung zu schlechteren Bedingungen bei der Nichtigkeit der vorsorglichen Kündigung. Auszugehen sei daher davon, daß wegen der Nichtigkeit der Kündigung durch die St***** OHG das Dienstverhältnis des Klägers mit allen Rechten und Pflichten, also als ein unbefristetes, auf die beklagte Partei als Betriebsübernehmerin übergegangen sei. Die von ihr am 28.6.1994 dem Kläger gegenüber gemachte Erklärung, das Dienstverhältnis ende mit 30.6.1994, sei eine fristwidrige Kündigung, die einen Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung rechtfertige. + +## Begründung (5) + +Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung aus dem Diätenvorschuß sei berechtigt; auf Vorschüsse kämen die Grundsätze des Judikates 33 neu nicht zur Anwendung. + +Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in einer mündlichen Revisionsverhandlung die unrichtigen Feststellungen des Berufungsgerichtes zu berichtigen, weiters das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren - durch Herstellung des Urteils erster Instanz - zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG "jedenfalls" zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. + +Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofes (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 509; JBl 1994, 185). Wegen der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO besteht keine Möglichkeit, durch eine Beweisergänzung angeblich unrichtige Feststellungen des Berufungsgerichtes zu berichtigen. + +Die Revisionswerberin rügt Mängel des Berufungsverfahrens, denn das Berufungsgericht sei ohne Beweisaufnahme von Feststellungen des Gerichtes erster Instanz abgewichen; auch habe das Berufungsgericht die Parteien durch eine bis dahin nicht erörterte Rechtsansicht "überrascht". Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Kündigung des Klägers und den später begonnenen Verhandlungen zur Unternehmensveräußerung könne nicht geschlossen werden, die Kündigung sei wegen des Betriebsüberganges erfolgt, zumal der beklagten Partei keine Möglichkeit zum Vorbringen eingeräumt worden sei, daß die Kündigung auf anderen Gründen beruhe. + +In der Rechtsrüge führt die Revisionswerberin aus, gemäß Art 7 EWR-Abkommen ergebe sich lediglich eine Verbindlichkeit für die Mitgliedstaaten; § 3 Abs 1 AVRAG enthalte kein Kündigungsverbot. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes bedeute ein systemwidriges Kündigungsverbot, wodurch der Erwerber eines Unternehmens schlechter gestellt würde als dessen Veräußerer. Die Kündigung des Klägers sei nicht von der beklagten Partei als Erwerberin des Unternehmens ausgesprochen worden, sondern von der Veräußerin (St***** OHG). Der Kläger hätte dieser gegenüber die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen müssen. Er habe seine Endabrechnung und die Abfertigung angenommen. Gegen die ihm nachteiligen Abreden beim "Neuabschluß des Arbeitsvertrages" habe er sich gemäß § 3 Abs 6 AVRAG innerhalb einer Monatsfrist wenden müssen. + +Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu. + +Das Berufungsgericht hat die Lehre und Rechtsprechung zu § 3 AVRAG bzw zur Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen vom 14.2.1977 (Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr L 61 vom 5.3.1977, S 26), richtig dargestellt und demzufolge die Kündigung des Klägers als nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB beurteilt. + +Wegen des Fehlens von Judikatur zur Auslegung des § 3 AVRAG ist es geboten, zu den Revisionsausführungen ausführlicher (als durch einen Hinweis auf § 48 ASGG) Stellung zu nehmen. + +## Begründung (6) + +Gemäß Art 7 des EWR-Abkommens (BGBl 909/1993) und den Anhängen zum EWR-Abkommen ist Österreich verpflichtet, den EG-Rechtsbesitzstand ("acquis communautaire") für den innerstaatlichen Bereich unter Beachtung des Vorranges der EU-Rechtsakte durchzuführen (Kuras, EWR-Organisation und Auswirkungen auf die juristische Praxis - Aspekte einer kommenden EU-Mitgliedschaft, Heft 65 der Schriftreihe der niederösterreichischen juristischen Gesellschaft, 12 f; Fischer/Köck-Europarecht2, 92). Gemäß Art 2 der EU-Beitrittsakte, BGBl 45/1995, sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedsstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Da sich das EWR-Abkommen und der EU-Beitrittsvertrag in gleicher Weise auf die Richtlinie 77/187/EWG beziehen und das am 1.7.1993 in Kraft getretene AVRAG (§ 14 Abs 1 AVRAG BGBl 459/1993; abgesehen von den erst später geänderten §§ 8 bis 10) in seinen §§ 3 ff eben der Durchführung dieser Richtlinie dient, ist der unterschiedliche Geltungsgrund und der unterschiedliche Zeitpunkt des Inkrafttretens durch den EWR- und EU-Beitritt (1.1.1994 bzw 1.1.1995) unerheblich. + +Die vorgenannte Richtlinie wurde somit insbesondere durch die §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes BGBl 1993/459, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepaßt wurden (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG), in das österreichische Arbeitsrecht übernommen. Nach den EB zur RV des AVRAG sollte die Formulierung des § 3 Abs 1 AVRAG Art 1 und Art 3 Abs 1 der Richtlinie und die des § 4 Abs 1 AVRAG dem Art 3 Abs 2 der Richtlinie entsprechen (1077 BlgNR 18. GP 8, 10 und 12). Gemäß § 3 Abs 1 AVRAG tritt bei einem Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen der neue Inhaber als Arbeitgeber in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein (9 Ob A 97/95). + +Neben der Rechtswirkung der Richtlinie binden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Gerichte der Mitgliedstaaten auch für andere Fälle (Mayer-Maly aaO 2; Kuras aaO 12), so daß insoweit § 12 ABGB eingeschränkt ist. "Die Richtersprüche (des EuGH) schaffen objektives Recht" (Mayer-Maly aaO). Daher ist für diese Arbeitsrechtssache insbesondere auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Rs 101/87 zur Richtlinie 77/187/EWG für die richtlinienkonforme Auslegung des § 3 AVRAG maßgeblich. + +## Begründung (7) + +§ 3 AVRAG enthält zwar nicht eine ausdrückliche Bestimmung über das Kündigungsverbot wie Art 4 der Richtlinie (1. Unterabsatz: "Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen"; ähnlich § 613a Abs 4 BGB). Dennoch geht die österreichische Lehre unter Bedachtnahme auf den Vorrang des EU-Rechtes (EuGH Rs 6/64: Costa/ENEL zum sogenannten Souveränitätsverlust der Mitgliedstaaten) und des Gebotes der richtlinienkonformen Auslegung (8 ObA 258/95; 8 ObS 37/95) von der Ansicht aus, daß ein Kündigungsverbot über ein Verschlechterungsverbot hinausgehend zur Erreichung des Schutzzieles der Richtlinie geboten ist. Es ist in bezug auf den Veräußerer unschädlich, daß der österreichische Gesetzgeber ein ausdrückliches Kündigungsverbot nicht vorgesehen hat. Der Schutzzweck des § 3 Abs 1 AVRAG mit der Anordnung der Vertragsübernahme - Automatik schließt ohnehin von vorneherein aus, daß der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung bildet. Eine derartige Gesetzesumgehung durch Arbeitgeberkündigung (und allfällige Wiedereinstellung zu schlechteren Arbeitsbedingungen beim Erwerber) ist daher auch auf der Grundlage des AVRAG von Nichtigkeit bedroht. Es gilt hier genauso wie auch in den sonstigen Fällen des besonderen Bestandschutzes das "Unwirksamkeitsprinzip", weil die Schadenersatzlösung dem Arbeitnehmer zu wenig Schutz bieten würde (Binder, Die österreichische Betriebsübergangsregelung - eine geglückte Bedachtnahme auf die europarechtlichen Vorgaben? DRdA 1996, 1, insbesondere 9 f, ebenso Holzer, Kündigung bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 375, 378 f; Mayr, Kündigung im Betriebsübergang, ecolex 1995, 499, 501). In diesem Sinn hat auch der erkennende Senat schon ausgesprochen, daß Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag vor dem Übergang unter Verstoß gegen das Kündigungsverbot der Richtlinie beendet worden sei, als noch bei dem Unternehmen beschäftigt anzunehmen seien, was zur Folge habe, daß ihnen gegenüber bestehende Arbeitgeberpflichten kraft Gesetzes vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen (E vom 12.10.1995, 8 Ob 15/95). + +Der Günstigkeitsvergleich (früher § 8 AVRAG; nach Einführung der geänderten §§ 8 bis 10 durch BGBl 450/1994 nunmehr § 11 AVRAG) zwischen dem unbefristeten Arbeitsvertrag des Klägers mit dem Veräußerer und dem befristeten Arbeitsvertrag mit dem Erwerber macht die Lösungserklärung des Erwerbers des Betriebes, der beklagten Partei, zu einer rechtswidrigen, sodaß dem Kläger die der Höhe nach außer Streit stehenden Ansprüche - nach Abzug des Vorschusses - wie bei einer fristwidrigen Kündigung (mit den Rechtsfolgen einer unberechtigten Entlassung) zustehen (vgl den rechtsähnlichen Fall einer vermeintlichen "Auslaufmitteilung" durch den Arbeitgeber, die nach dem redlichen Empfängerhorizont des Arbeitnehmers als sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle eines Kettendienstvertrages anzusehen war: ZAS 1974/8, 57). Die Benachteiligung des Klägers durch ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Probemonat gegenüber einem unbefristeten ist offensichtlich. + +## Begründung (8) + +Auf die subjektive Umgehungsabsicht des Veräußerers kommt es nicht an, da keine betriebs-, verhaltens- oder personsbedingten Gründe für die Kündigung des Klägers geltend gemacht wurden. Die ursprüngliche Absicht auch einer Betriebsstillegung hat sich durch die nachfolgenden Verhandlungen, die zum Betriebsübergang führten, als nicht verwirklicht erwiesen. Die Absicht der Vertragsparteien ist für das Umgehungsgeschäft, das der Rechtsnorm unterliegt, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (SZ 60/158 = EvBl 1988/10, 84), nicht maßgeblich. + +Ein Abweichen von den Feststellungen des Erstgerichtes ist dem Berufungsgericht daher nicht vorzuwerfen, wenn es nicht von der Absicht des Altarbeitgebers bei der Kündigung zum 31.3.1994 ausging; vielmehr ist nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum neuen Arbeitgeber unter schlechteren Bedingungen, die dann den neuen Arbeitgeber zur unberechtigten Annahme veranlaßten, er könne wegen einer Befristung durch bloße Auslaufmitteilung das Arbeitsverhältnis beenden, entscheidend. Eine die Parteien überraschende Rechtsansicht liegt nicht vor, vielmehr wurde schon in der Klage die maßgebliche Rechtsfrage des § 3 AVRAG ausdrücklich erwähnt und es hat die beklagte Partei es sodann unterlassen, irgendwelche Kündigungsrechtfertigungsgründe geltend zu machen, wodurch der Anschein einer rechtswidrigen Umgehung des ex-lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses hätte vermieden werden können. + +Vor dem 30.6.1994 bestand für den Kläger kein Grund, die Nichtigkeit der dem ex-lege-Übergang des Arbeitsverhältnisses entgegenstehenden Vereinbarung geltend zu machen; bis dahin durfte er annehmen, daß das Arbeitsverhältnis rechtmäßig als auf unbestimmte Zeit eingegangen fortgesetzt werde. Die Auszahlung einer Abfertigung als Abschlagszahlung bedeutet nicht, daß der Kläger die Wirkungen einer Kündigung zum 31.3.1994 hingenommen hätte, zumal sie geeignet war, den Veräußerer von seiner Mithaftung im Sinne des § 6 AVRAG zu befreien und eine vorzeitige Fälligkeit (im Vergleich zu § 23 Abs 4 AngG) für den Arbeitnehmer nur günstiger sein kann als die zwingende Gesetzesbestimmung des § 40 AngG. Aus der Entgegennahme der Abfertigung darf daher nicht ohne Zweifel darauf geschlossen werden, der Kläger habe sich mit einer gegen § 8 AVRAG (nunmehr § 11 AVRAG) verstoßenden und ihn benachteiligenden Vorgangsweise abgefunden, zumal die Rechte des Arbeitnehmers selbst durch ausdrücklichen Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können (§ 11 AVRAG). + +Die Ausführungen der Revisionswerberin, der Kläger hätte innerhalb von Monatsfrist (vgl § 3 Abs 4 bis 6 AVRAG) gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Unwirksamkeit geltend machen müssen, sind verfehlt. Diese Monatsfrist soll lediglich den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den grundsätzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. + +Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision als nicht berechtigt. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960529-ogh0002-009oba02050-96b0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960529-ogh0002-009oba02050-96b0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..720672c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960529-ogh0002-009oba02050-96b0000-000.md @@ -0,0 +1,47 @@ +--- +id: rj-rjs-142 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA2050/96b vom 29.05.1996" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1996-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19960529_OGH0002_009OBA02050_96B0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA2050/96b vom 29.05.1996 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.05.1996, GZ 9ObA2050/96b.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-142* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Da das Berufungsurteil bei Behandlung des in der Revision relevierten Teiles der Beweisrüge in der Berufung eine auch auf die Lebenserfahrung gestützte Begründung enthält, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nicht verwirklicht. Nur das Fehlen jeglicher Begründung, nicht aber eine mangelhafte oder lückenhafte Begründung stellt den Nichtigkeitsgrund her (Fasching LBý Rz 1760; Rechberger ZPO Komm Rz 12 zu § 477). + +Aktenwidrigkeit liegt ebenfalls nicht vor, weil das vom Berufungsgericht erwähnte vorsichtige Zurückspielen des Balles ohne abrupte Bewegungen schon in der in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltenen Formulierung enthalten ist und im übrigen nicht den Feststellungsbereich, sondern die Beweiswürdigung betrifft. + +In der Sache selbst hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß das Verhalten des Klägers im Krankenstand nicht geeignet war, den Genesungsprozeß zu verzögern und den geltend gemachten Entlassungsgrund zu verwirklichen. Es reicht daher aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist lediglich anzumerken: + +Das Berufungsgericht hat die aus dem Detektivbericht hervorgehenden Autofahrten des Klägers an drei von vier Tagen in der Dauer von etwa 15 Minuten festgestellt. Welche darüber hinausgehende Feststellung unterblieben ist, bringt die Revisionswerberin nicht klar zum Ausdruck. Soweit sie vermeint, daß nur bei medizinischer Indikation Autofahrten zulässig gewesen seien, ist diese Behauptung in den Feststellungen nicht gedeckt, daß Autofahrten in der Dauer von ca 15 Minuten dem Heilungspozeß nicht abträglich sind. Ob der Kläger bereits zweimal verwarnt wurde, ist deshalb ohne Bedeutung, weil die zur Entlassung führende Abwesenheit krankheitsbedingt war und das festgestellte Verhalten des Klägers im Krankenstand, wie die Autofahrten und das fallweise Zurückspielen des Balles nicht geeignet waren, den Genesungsprozeß zu verzögern oder gegen ein ärztliches Verbot verstießen (ecolex 1993, 770; 9 ObA 298/93 ua). Eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung wurde sohin nicht begründet. + +Das zur Entlassung führende, von der Beklagten als Entlassungsgrund angesehene Verhalten des Klägers im Krankenstand war zwar Anlaß für die Entlassung, kann dem Kläger aber nicht als Verschulden angelastet werden (Martinek/M.und W.Schwarz, AngG7 677 f mwN), sodaß der Mitverschuldenseinwand nicht beachtlich ist. + +Daß das Berufungsgericht dem Kläger statt der begehrten Urlaubsentschädigung eine Urlaubsabfindung zusprach, die subsidiärer Natur ist und in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen eines vorzeitigen unbegründeten Austrittes - vor Verbrauch des Urlaubes endet, zusteht, begründet keinen Verfahrensmangel (RdW 1991, 300). Das Begehren auf Urlaubsentschädigung schließt in der Regel auch das Begehren auf Urlaubsabfindung als subsidiären Anspruch mit ein (14 ObA 84/87; 9 ObA 2051/96). Darauf weist § 10 UrlG hin, wonach Urlaubsabfindung gebührt, ...... wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Es ist das Klagevorbringen in seiner Gesamtheit zu beurteilen, wonach aber alle aus der ungerechtfertigten Beendigung des Dienstverhältnisses resultierenden Ansprüche geltend gemacht werden, zu denen sowohl die Urlaubsentschädigung als auch die an die negative Voraussetzung des Nichtbestehens eines Anspruches auf Urlaubsentschädigung geknüpfte Urlaubsabfindung gehört. + +## Begründung (2) + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960613-ogh0002-008oba02100-96y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960613-ogh0002-008oba02100-96y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b6361f2 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19960613-ogh0002-008oba02100-96y0000-000.md @@ -0,0 +1,61 @@ +--- +id: rj-rjs-143 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA2100/96y vom 13.06.1996" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1996-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19960613_OGH0002_008OBA02100_96Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA2100/96y vom 13.06.1996 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.06.1996, GZ 8ObA2100/96y.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-143* + +## Spruch + +Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der klagende Verein beantragte die Zustimmung zur Kündigung der (ursprünglich) 48 beklagten Parteien, - deren gesonderte Verfahren (7 Cga 85/95k bis 7 Cga 132/95x des ASG Wien) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden (AS 11) - nach dem ArbVG, MSchG, EKUG bzw APSG, mit dem Vorbringen, der Betrieb des klagenden Vereines werde stillgelegt. + +Die beklagten Parteien wendeten ein, hinsichtlich des Projektes "Interkulturelles Lernen" (IKL) finde eine Betriebsstillegung nicht statt, die Agenden des klagenden Vereines würden lediglich auf einen anderen Verein "verlagert" (AS 11). Der Verein "Wiener K*****" habe zwar eine andere Finanzierungsweise, denn von der klagenden Partei sei die Betreuungsleistung unentgeltlich angeboten worden, während der neu gegründete Verein von den Eltern einen Kostenbeitrag einhebe; es würden jedoch dieselben Betreuungsaufgaben für den gleichen Personenkreis wahrgenommen, "weshalb die Beklagten auch ihre bisherigen Aufgaben dort erfüllen könnten" (AS 15). + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß hinsichtlich der vom Erstgericht angenommenen Betriebsstillegung erst aufgrund ergänzender Feststellungen abschließend beurteilt werden könne, ob nicht ein Betriebsübergang (im Sinne des § 3 AVRAG bzw der Betriebsübergangsrichtlinie, RL 77/187/EWG) vorliege. Erst nach Ergänzung des Beweisverfahrens und der Feststellungen über die Tätigkeit der klagenden Partei im Vergleich zu den Agenden des neu gegründeten Vereines sowie über den Aufbau und die Organisation beider (AS 249) könne die vorgenannte Rechtsfrage beantwortet werden. Es genügt daher, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG). + +Den Rekursausführungen der klagenden Partei ist ergänzend zu erwidern: + +Das Vorbringen der beklagten Parteien ist zwar knapp, läßt aber hinreichend deutlich - eine Vervollständigung gemäß § 182 Abs 1 ZPO wäre zeckmäßig - erkennen, daß damit der Klagsbehauptung einer Betriebsstillegung die Einwendung des Betriebs (Teil-)Überganges entgegengesetzt werde. Von bloßen Erkundungsbeweisen kann daher nicht gesprochen werden. Erst nach Ergänzung der Feststellungen wird beurteilt werden können, ob die Arbeitsergebnisse, die Zielgruppen der Betreuungsarbeit ua in einer Gesamtwertung als gleich oder ungleich anzusehen sind. Die unterschiedliche Finanzierungsweise, nämlich bisher unentgeltliche Betreuungsleistung, beim neuen Verein Einhebung eines Kostenbeitrages der Eltern, mit möglicherweise vergleichbarer Subventionierung durch dieselbe hinter beiden Vereinen stehende Gebietskörperschaft schließt einen Betriebsübergang keineswegs aus, zumal die von den beklagten Parteien in ihrer Rekursbeantwortung angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes weitgehende Paralellen zeigt: Im Urteil des EuGH vom 19.5.1992, RS. C-29/91 (S.Redmond Stichting/H.Bartol ua) wird ausgeführt, Art 1 Abs 1 der RL 77/187/EWG sei so auszulegen, daß der Begriff "vertragliche Übertragung" auch auf eine Situation Anwendung findet, in der eine Behörde beschließt, die Gewährung von Subventionen an eine juristische Person einzustellen, wodurch die vollständige und endgültige Beendigung der Tätigkeiten dieser juristischen Person bewirkt wird, jedoch die Subventionen auf eine andere juristische Person überträgt, die einen ähnlichen Zweck verfolgt. + +## Begründung (2) + +Der in der vorgenannten Vorschrift enthaltene Begriff "Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen" betrifft den Fall, daß die betreffende Einheit ihre Identiät gewahrt hat. Um festzustellen, ob eine Übertragung .... vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände, die den fraglichen Vorgang kennzeichnen, zu prüfen, ob die ausgeübten Funktionen von der neuen juristischen Person mit den gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten tatsächlich festgesetzt oder wieder aufgenommen wurden, wobei Tätigkeiten besonderer Art, die selbständige Aufgaben darstellen, gegebenenfalls Betrieben oder Betriebsteilen gleichgestellt werden können (zitiert nach Oetker/Preis, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht EAS RL 77/187/EWG Art 1 Nr 7). + +Hiezu war weiter zu erwägen: + +Die Betriebsidentität ist gerade nicht von Identität der Person des Betriebsinhabers abhängig; gemäß § 3 Abs 1 AVRAG kommt erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang (vgl Joost, Betriebsübergang und Funktionsausgliederung in FS Wlotzke, 683), doch wird nach Ansicht des erkennenden Senates bei Identität des hinter zwei verschiedenen Vereinen stehenden Rechtsträgers und Subventionsgebers (Gebietskörperschaft) das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht verlieren, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind (zur Typologie siehe F.Bydlinski, Methodenlehre2, 543 ff). Die politische Zusage, es werde nach Beendigung der Vereinstätigkeit durch die klagende Partei "schon niemand auf der Straße stehen" (siehe S 14 des Urteils erster Instanz) läßt hingegen vermuten, daß zwischen den Agenden der klagenden Partei und des neuen Vereines Ähnlichkeiten bestehen, die eine Weiterbeschäftigung derselben Arbeitnehmer keineswegs von vornherein ausschlössen. + +Die Kreation neuer Rechtsträger durch die dahinterstehende Gebietskörperschaft, die beiden Vereinen möglicherweise entscheidende finanzielle Hilfen (Subventionen) geben muß, darf nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen (zur Umgehung siehe insb Schurig, Die Gesetzesumgehung im Privatrecht FS Ferid 375 f). + +Der den § 121 Z 1 ArbVG, § 12 Abs 3 APSG, § 10 Abs 3 MSchG (zitiert in § 6 Abs 3 EKUG) gemeinsame Begriff der Betriebstillegung hat durch das AVRAG einen (teilweisen) Funktionswandel (Bydlinski-Rummel, ABGB2, Rz 26 zu § 6) bzw eine Ergänzung dahin erfahren, daß eine Betriebsstillegung nur dann vorliegt, wenn auch ein Betriebsübergang nicht gegeben ist (vgl den rechtsähnlichen Fall der Wiederaufnahme der Tätigkeit eines stillgelegten Betriebes gemäß § 10 Abs 5 MSchG; insoweit schon teilweise im Adjektiv "dauernd" in § 121 Z 1 ArbVG enthalten). + +Durch die Behauptung, es sei ein Betriebsübergang eingetreten, tritt an sich keine Beweislastumkehr ein. Es ist der klagenden Partei zuzugeben, daß sie die Betriebsstillegung zu beweisen hat, jedoch nicht das Nichtvorliegen eines Betriebsüberganges. Jedoch ist neben der grundsätzlichen Beweislast desjenigen, der einen Betriebsübergang behauptet (vgl SZ 51/28 = Arb 9672 = EvBl 1978/145, 467) hier der Grundsatz der Beweisnähe der hinter beiden Vereinen stehenden Gebietskörperschaft zu beachten, indem nämlich die klagende Partei als die hinter beiden Vereinen stehende Gebietskörperschaft dem Beweis über die Gestion des neuen Vereines weitaus näher steht als die beklagten Parteien (vgl SZ 65/14; 8 Ob A 240/95). + +## Begründung (3) + +Verfehlt ist die Rekursbehauptung, die beklagten Parteien kämpften gegen die "falsche klagende Partei". Die Abwehr der von der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien erhobenen Rechtsgestaltungsbegehren (Zustimmung zur Kündigung) kann nur jener gegenüber erfolgen. + +Für den weiteren Verfahrensabschnitt wird es sich als zweckmäßig erweisen, die Zählung der beklagten Parteien - nach Ausscheidung diverser beklagter Parteien infolge Klagsrücknahme (ON 7, 8) bzw Teilrechtskraft (die 1., 34., 38.- und 42.-beklagten Parteien zogen die Berufung zurück, ON 19) neu vorzunehmen. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19961114-ogh0002-008oba02302-96d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19961114-ogh0002-008oba02302-96d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..3c24080 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19961114-ogh0002-008oba02302-96d0000-000.md @@ -0,0 +1,73 @@ +--- +id: rj-rjs-144 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA2302/96d vom 14.11.1996" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1996-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19961114_OGH0002_008OBA02302_96D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA2302/96d vom 14.11.1996 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.11.1996, GZ 8ObA2302/96d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-144* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der 1962 geborene Kläger war vom 2.3.1987 bis zu seiner Entlassung am 1.8.1994 bei der beklagten Partei als Kraftfahrer beschäftigt. Er begehrt Kündigungsentschädigung, restliche Urlaubsentschädigung und Abfertigung in der Höhe des Klagsbetrages mit dem Vorbringen, er sei unberechtigt entlassen worden. + +Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; der Kläger habe sich zwar wegen eines Wespenstiches als arbeitsunfähig gemeldet, sich aber in einem Freibad aufgehalten. Dem erwiderte der Kläger, er habe dort sein Kind beaufsichtigt. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging: + +Am Samstag den 30.7.1994 wurde der Kläger von einer Wespe am Fuß gestochen. Er teilte deshalb am Sonntag den 31.7.1994 telefonisch Emma S*****, der Mutter des Geschäftsführers der beklagten Partei, mit, daß er von einer Wespe gestochen worden sei. Emma S***** riet ihm, gleich zum Arzt oder in die Ambulanz zu gehen, wenn man eine Spritze bekomme, sei es gleich wieder gut, im übrigen werde er am Montag unbedingt benötigt, weil der andere Chauffeur Lungenentzündung habe. Der Kläger sagte nichts, kam aber am Montag nicht, sondern teilte nur telefonisch seinen Krankenstand mit. Wegen Urlaubs seines Arztes bekam er von dessen Stellvertreter Dr.L***** eine vom 1.8. bis 7.8. dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am Montagnachmittag hielt sich der Kläger in Badekleidung im Freibad L***** auf und beaufsichtigte dort sein Kind, weil dessen Mutter und Großmutter an der Aufsicht verhindert waren. Im Bad wurde er von Verena S*****, der Ehefrau des Geschäftsführers der beklagten Partei, gesehen. Diese wußte vom gemeldeten Krankenstand und sagte zum Kläger, sie habe geglaubt er sei krank. Der Kläger erwiderte "sieht man das nicht" und zeigte seinen leicht angeschwollenen Knöchel. Der Kläger ging "normal schnell ohne zu hinken" und sagte zu Verena S***** noch, er lasse sich von ihr "nicht so herstellen als ob er nichts habe". Verena S***** erwiderte, das brauche er nicht ihr sagen, sie werde es ihrem Mann mitteilen. + +Noch am 1.8.1994 sprach die beklagte Partei schriftlich die Entlassung des Klägers aus. + +Dem Sachverständigen teilte der Arzt Dr.L***** schriftlich mit, er habe den Kläger "krank geschrieben", könne aber zum Vorfall gar nichts sagen. + +Der Kläger war am 1.8.1994 nicht mehr arbeitsunfähig. + +In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Kläger sei am 1.8.1994 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen und deshalb berechtigt gemäß § 82 lit f GewO entlassen worden. + +## Begründung (2) + +Das Berufungsgericht gab der aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in ein Zwischenurteil im klagsstattgebenden Sinn ab; im übrigen trug es dem Erstgericht die Verfahrensergänzung über die Höhe der dem Grunde nach berechtigten Ansprüche des Klägers auf. Das Berufungsgericht erklärte, die Feststellungen, der Kläger sei am 1.8.1994 nicht arbeitsunfähig gewesen und die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch den praktischen Arzt sei über Wunsch des Klägers erfolgt, nicht zu übernehmen, da diese in den Beweisergebnissen keine Deckung fänden; für die rechtliche Beurteilung seien sie aber ohnehin unerheblich. Der Kläger habe auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung vertrauen dürfen, zumal die beklagte Partei nicht bewiesen habe, daß er die ärztliche Bescheinigung durch übertriebene oder falsche Angaben erwirkt habe. Unter Hinweis auf § 58 Abs 1 StVO, wonach ein Fahrzeug nur dann gelenkt werden darf, wenn sich der Lenker in einer körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er das Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag, führte das Berufungsgericht weiters aus, es sei dem Kläger nicht als Verschulden anzulasten, am 1.8.1994 seinen Dienst nicht angetreten zu haben. Wegen der vorgenannten Bestimmung der StVO sei er vielmehr verpflichtet gewesen, das Lenken eines Fahrzeuges zu unterlassen. + +Gegen das berufungsgerichtliche Zwischenurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, es abzuändern und das klagsabweisende Urteil erster Instanz wiederherstellen. + +Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zufolge des S 50.000,-- übersteigenden Streitgegenstandes zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. + +Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens dahin, es sei von den erstgerichtlichen Feststellungen ohne Beweiswiederholung abgegangen worden und die beiden nicht übernommenen Feststellungen seien für die rechtliche Beurteilung erheblich, liegt nicht vor. Die "Feststellung" des Erstgerichtes, der Kläger sei am 1.8.1994 nicht arbeitsunfähig gewesen, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - eine aus den festgestellten Tatsachen nicht ableitbare, unrichtige rechtliche Schlußfolgerung. Die Frage, über wessen Wunsch die "Krankschreibung" erfolgte, ist für jene der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne entscheidende Bedeutung. + +## Begründung (3) + +Nach der Rechtsprechung ist das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst nicht nur dann entschuldigt, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, also infolge seiner Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten - oder sonst nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Tätigkeit nachzukommen, sondern auch dann, wenn von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt diese bejaht wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen durfte. Dem Arbeitnehmer muß in dieser Situation in aller Regel der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zu dieser Feststellung gelangte. Dem Arbeitgeber steht dagegen aber das Recht zu, den Beweis dafür anzutreten, daß der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbestätigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben mußte (Arb 10.004). Dieser Grundsatz wurde im weiteren dahin relativiert, daß der Arbeitnehmer auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bestätigung dann nicht vertrauen dürfe, wenn diese im wesentlichen nur aufgrund seiner eigenen Angaben über seine Beschwerden ausgestellt wurde (9 ObA 199/89). Kuderna (Entlassungsrecht2 107) führt dazu aus, daß das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes einer Erkrankung nicht davon abhängig sei, ob der Arbeitnehmer in den "Krankenstand genommen" werde; es komme auf die (allerdings vom Arbeitnehmer zu beweisende) tatsächlich bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an (DRdA 1995/49, 513 [Oberhofer] = RdW 1995, 230 = WBl 1995, 247 = Arb 11.335). + +## Begründung (4) + +Der Beweiswert der ärztlichen "Krankschreibung" könnte hier allein noch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der Arzt "über Wunsch" eine solche Bescheinigung ausstellte, zumal eine leichte Schwellung am Fuß des Klägers infolge eines Wespenstiches objektiviert ist. Unbefriedigend an der gegenwärtigen Praxis der "Krankschreibung" ist, daß sich der Vertragsarzt innerhalb gewisser Grenzen - neben klinisch feststellbaren Krankheitserscheinungen - auf die Angaben seines Patienten verlassen und andererseits regelmäßig ohne Kenntnis der Art der Arbeitsleistung des Versicherten und die damit verbundenen Anforderungen eine Bescheinigung über die von ihm zu prüfende Rechtsfrage der "Arbeitsunfähigkeit" ausstellen muß (dazu Mazal ZAS 1987, 165 f; mit näheren Ausführungen Mazal, Ärztliche Bescheinigungen bei Krankenstand, RdW 1989, 273; Tomandl, Alternativen zur Krankschreibung, ecolex 1991, 865). Somit besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr, der Arzt verlasse sich auf die anamnestischen Angaben des Arbeitnehmers und dieser dürfe dann gutgläubig der mehr oder weniger nur auf seinen Angaben beruhenden ärztlichen "Krankschreibung" vertrauen (vgl Arb 10.004). Die Beweisführung mittels Arbeitsunfähigkeitsbestätigung im Sinne eines Anscheinsbeweises (Oberhofer aaO 515; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 22 vor § 226 ZPO; Leipold, Schwer zu fassen: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach deutschem und europäischem Recht, FS Kissel [1994], 629 mwN, insb zum Anscheinsbeweis 637; Gitter, Arbeitsrechtliche Probleme der stufenweisen Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, ZfA 1995, 123 insb 173), kann durch den Arbeitgeber widerlegt werden. Die Chance des Arbeitgebers, den Anscheinsbeweis der erfolgten "Krankschreibung" zu entkräften, wird durch die auf den Arzt überwälzte rechtliche Beurteilung, der Arbeitnehmer sei arbeitsunfähig, ohne daß dabei in der ärztlichen Begutachtung - wie zB beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - auf die Art der zu leistenden Arbeit eingegangen würde (vgl Tomandl aaO 866), erheblich verringert. Die umstrittene "Paletta" - Entscheidung des EuGH vom 3.6.1992, RS C 45/90 (Gitter, aaO, 173 bei FN 184; Leipold, aaO, 639 ff) hat noch weitergehend für (ausländische) Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen sogar eine Bindungswirkung angenommen, durch die dem Arbeitgeber ein Einwand gegen die Feststellungen eines ausländischen Arztes abgeschnitten wird (ergangen zur Verordnung des Rates (EWG) vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien Nr 1408/71). Die Frage der Teilarbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers (dazu Mazal aaO; insb Gitter aaO mit der Unterscheidung der tätigkeitsbezogenen Teilarbeitsfähigkeit 160 f und der zeitbezogenen Teilarbeitsfähigkeit 166 f) wird durch die Pauschalität der Bestätigungen (im Sinne eines "Alles-oder-Nichts-Prinzipes"; Mazal, RdW 1989, 273; Tomandl aaO 866) verschüttet. + +## Begründung (5) + +Selbst wenn im Sinne der Revisionsausführungen der beklagten Partei Zweifel am Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am Entlassungstag obwalteten - die Frage der weiteren Berechtigung des Krankenstandes über den ersten Tag der Arbeitswoche hinaus, an dem die Entlassung erfolgte, braucht hier nicht untersucht zu werden - so ist doch zu berücksichtigen, daß der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag offensichtlich (nur) zur Tätigkeit als Kraftfahrer verpflichtet war, sodaß die Frage nach der zulässigen Zuweisung einer gesundheitsverträglichen Alternativtätigkeit im (weiteren) Rahmen des Arbeitsvertrages offenbleiben kann. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Verpflichtung des Klägers gemäß § 58 Abs 1 StVO, das Lenken eines Fahrzeuges im beeinträchtigten Zustand zu unterlassen, hingewiesen. Mag der Wespenstich auch nur eine leichte Schwellung am Fuß des Klägers nach sich gezogen haben so kann dies die Lenkereignung, insbesondere bei der erforderlichen prompten Bedienung der Pedale, in Frage stellen (vgl zum Fremdkörper im Auge E 1 zu § 58 StVO in MGA 24 b9). Es ist offensichtlich, daß hiedurch eine Gefährdung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer eintreten könnte; eine Verpflichtung des Klägers, ungeachtet einer solchen Beeinträchtigung dennoch ein Fahrzeug zu lenken, verstieße gegen § 879 Abs 1 ABGB iVm § 58 Abs 1 StVO. + +Somit ist der vom Kläger zu beweisende Verhinderungsgrund an der Arbeitsleistung (SZ 51/28 = Arb 9672 = EvBl 1978/145, 467) als von der beklagten Partei nicht widerlegt zugrundezulegen. Nach den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen hat der Aufenthalt des Klägers in einem Freibad seine Genesung nicht hinausgezögert, sodaß die Entlassung auch nicht mit einem gröblichen Verstoß gegen medizinisch gebotene Verhaltenspflichten gerechtfertigt werden kann (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2, 107 bei FN 5 mwN). + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19961204-ogh0002-009oba02267-96i0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19961204-ogh0002-009oba02267-96i0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..7cda59c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19961204-ogh0002-009oba02267-96i0000-000.md @@ -0,0 +1,59 @@ +--- +id: rj-rjs-145 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA2267/96i vom 04.12.1996" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1996-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19961204_OGH0002_009OBA02267_96I0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA2267/96i vom 04.12.1996 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 04.12.1996, GZ 9ObA2267/96i.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-145* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat zutreffend die Entgeltvereinbarung nicht als sittenwidrig angesehen und den Austritt des Klägers daher als nicht gerechtfertigt erachtet. Im Hinblick darauf, reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist lediglich auszuführen: + +Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes getroffen, dann sind sie an diese Abrede auch dann gebunden, wenn das solcherart vereinbarte Entgelt nicht angemessen im Sinne des § 1152 ABGB sein sollte (DRdA 1979/13 = ZAS 1979/12; Arb 10.086; 9 ObA 48/95). Besteht keine lohngestaltende Vorschrift, wie im vorliegenden Fall, dann ist nahezu jede Einzelvereinbarung zulässig (eclox 1994, 420), daher auch eine unangemessene Lohnvereinbarung (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 98 zu § 879). Die österreichische Privatrechtsordnung kennt aufgrund der Vertragsfreiheit kein Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (Krejci aaO Rz 90). Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit beispielsweise wegen Lohnwuchers gemäß § 879 Abs 1 ABGB, wenn die Entgelthöhe die Annahme einer sittenwidrigen Ausbeutung wegen eines im auffallenden Mißverhältnis zum Wert der Dienstleistung stehenden Hungerlohnes rechtfertigt (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 337; DRdA 1979/13 = ZAS 1979/12; ecolex 1994, 420). Fehlt ein gesetzliches Verbot, setzt die Sittenwidrigkeit die offenbare Widerrechtlichkeit voraus. Die vorzunehmende Interessensabwägung muß eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergeben (Arb 10.946). + +Zur Feststellung einer Äquivalenzstörung sind die zu vergleichenden Größen in Relation zu setzen. Das ist einerseits das vereinbarte Entgelt und andererseits der mangels einer lohngestaltenden Vorschrift bestehende gemeine, marktübliche Wert der Arbeitsleistung. Eine Splittung in die verschiedenen Lohnbestandteile, wie Grundlohn, Überstundenzuschlag ua, bedarf es dabei nicht, weil das ortsübliche Entgelt für vergleichbare Leistungen alle Entgeltteile beinhaltet, weil ja vergleichbare Leistungen bei vergleichbaren Bedingungen herangezogen werden. Da eine Überstunde jede die normale Arbeitszeit überschreitende Arbeitszeit ist, ist auch eine die zulässige Höchstarbeitszeit überschreitende Arbeitszeit als Überstunde zu werten, sodaß aus dem Arbeitszeitgesetz (§ 10) nicht abgeleitet werden kann, daß für die Höchstgrenze der Arbeitszeit übersteigende Zeiten ein anderer als in § 10 AZG festgelegter Überstundenzuschlag gebührt, der unter Umständen bei Prüfung der Äquivalenzstörung zu berücksichtigen wäre. + +## Begründung (2) + +Bei Vornahme des Vergleiches kommt es nicht nur auf eine allenfalls bestehende, nur eine andere Region betreffende lohnrechtliche Vorschrift an, sondern ist auch die im örtlichen Bereich des Betriebes geltende marktübliche = ortsübliche Entgelthöhe nicht zu vernachlässigen (Krejci in Rummel aaO), weil gerade dadurch den unterschiedlichen räumlichen, örtlichen, wirtschaftlichen, geographischen und sonstigen Gegebenheiten, wie auch der Gefahrengeneigtheit des Berufes, den erheblichen Zeiten einer Arbeitsbereitschaft, die sonst durch die Kollekvitvertragsparteien bei den Kollektivvertragsverhandlungen berücksichtigt werden, Rechnung getragen wird und mit Dienstleistungen unter ähnlichen Umständen verglichen werden. Dadurch wird auch den an örtlichen Gegebenheiten orientierten Rechtsgefühlen der Rechtsgemeinschaft, d. i. aller billig und gerecht Denkenden, am besten Rechnung getragen. + +§ 5 AZG sieht die Ausdehnung der wöchentlichen Arbeitszeit bis 60 und der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden vor, soferne dies durch Kollektivvertrag oder durch eine Zulassung des Arbeitsinspektorats vorgesehen ist und in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. § 9 Abs 1 AZG normiert als Höchstgrenze der Arbeitszeit eine Tagesarbeitszeit von 10 und eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden, wobei nach Abs 2 leg cit eine Überschreitung im Rahmen der dort zitierten Bestimmungen ua des § 5 AZG zulässig ist. + +Es ist daher nicht entscheidend, ob der Arbeitszeitvereinbarung ein Kollektivvertrag oder ein Bescheid des Arbeitsinspektorates über eine Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft zugrundeliegt, sondern ob die gehandhabte und der Entgeltvereinbarung zugrunde liegende Arbeitszeit im Rahmen des § 9 AZG liegt. Eine Arbeitszeiteinteilung, die einer Genehmigung durch Kollektivvertrag oder Arbeitsinspektorat entbehrt, mag zwar gegen die Vorschrift des § 5 AZG verstoßen, jedoch macht nicht jede Gesetzesverletzung ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn dem Verbotszweck der Norm nicht die Nichtigkeitssanktion entnommen werden kann (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 25, 28 zu § 879 mwN). Sanktion für die Verletzung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften sind Verwaltungsstrafen (§ 28 AZG) oder allenfalls als vertragsrechtliche Konsequenz der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers (Cerny AZG2, 144; vgl auch DRdA 1995/28 [Grießer]). Die Nichtigkeitssanktion läßt sich hier nicht aus dem Gesetzeszweck ableiten, zumal eine sich im Rahmen des § 5 AZG haltende Arbeitszeiteinteilung nicht dem gesetzlichen Verbot des § 9 AZG widerspricht und jedenfalls schon deshalb nicht im Sinne einer Nichtigkeit verpönt ist. Dabei darf auch nicht vernachlässigt werden, daß das Arbeitszeitgesetz dem öffentlich-rechtlich strukturierten Arbeitnehmerschutzrecht zuzurechnen ist (Cerny aaO, 17) und daher nur mittelbar auf das Arbeitsvertragsrecht einwirkt und nur bei wesentlichen Verletzungen ein Austrittsgrund verwirklicht wird. + +Ausgehend von den Feststellungen haben die Streitteile ab 1.4.1995 eine tägliche Arbeitszeit von zuletzt sechs Mal 10 Stunden Nachtdienst mit dem Monatsnettolohn von S 12.000 als abgegolten angesehen. Dies bewegt sich aber in dem ortsüblichen Entlohnungsrahmen von S 12.000 bis S 13.000 netto und der höchstzulässigen Arbeitszeit nach dem AZG. Aus der getroffenen Vereinbarung vermag der Kläger daher keine sittenwidrige Entgeltsvereinbarung abzuleiten, die ihn zum Austritt berechtigt hätte. + +## Begründung (3) + +Ob Trinkgeld Entgelt sein kann (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 298) braucht nicht untersucht zu werden, weil auch ohne Einbeziehung desselben keine Sittenwidrigkeit begründende Äquivalenzstörung vorliegt. + +Wenn die Arbeitsleistungen des Klägers tatsächlich die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten, hätte dies allenfalls einen Austritt des Klägers rechtfertigen können (Martinek/M.u.W.Schwarz, AngestelltenG7 579 mwN), wenn der Kläger, der seit 1.4.1995 zumindest gehandhabten Übung, in manchen Wochen seit 1.4.1995 bis zu 80 Wochenstunden zu arbeiten, ernstlich widersprochen, auf die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit bestanden hätte und in der Folge sein Begehren erfolglos geblieben wäre. Da der Kläger einen das Arbeitszeitgesetz verletzenden Zustand schon längere Zeit hingenommen hat, hätte er zur Begründung der Unzumutbarkeit der weiteren Arbeitsleistung seine geänderte Einstellung zur Arbeitszeit und sein Begehren auf Abhilfe zum Ausdruck bringen müssen. Sein Begehren auf Bezahlung eines ortsüblich angemessenen Entgelts konnte sein Begehren auf Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit nicht ersetzen, das sich auch nicht aus dem Schreiben vom 4.7.1995 ergab. Selbst der Hinweis auf die Unzulässigkeit des vereinbarten Überstundenpauschales, für 139 Überstunden pro Monat, vermochte ein Begehren, die Stundenanzahl zu reduzieren, nicht zum Ausdruck zu bringen, weil im Ergebnis damit auch nur die Bezahlung eines höheren angemessenen Entgeltes begehrt wurde. + +Eine so krasse Verletzung der Arbeitszeitvorschriften, wie in dem zu DRdA 1995/28 [Grießer] entschiedenen Fall, wo die Arbeitnehmerin täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr, auch bis 21.00 Uhr, einmal sogar bis + +22.30 Uhr, zu arbeiten hatte und wo der Oberste Gerichtshof daraus ableitete, daß sich aus diesem Verhalten des Arbeitgebers seit Übernahme des Betriebes ergibt, daß er nicht gewillt ist, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten und es daher keines Versuches bedurfte, den Arbeitgeber zur künftigen Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit zu bewegen, liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall liegt der Wille des Arbeitgebers auf Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes nicht auf der Hand. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970409-ogh0002-009oba00032-97i0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970409-ogh0002-009oba00032-97i0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..a3c3a5e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970409-ogh0002-009oba00032-97i0000-000.md @@ -0,0 +1,55 @@ +--- +id: rj-rjs-146 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA32/97i vom 09.04.1997" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1997-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19970409_OGH0002_009OBA00032_97I0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA32/97i vom 09.04.1997 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.04.1997, GZ 9ObA32/97i.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-146* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die zwischen den Streitteilen abgeschlossene befristete Zusatzvereinbarung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses gültig war und der Kläger infolge Verletzung der der beklagten Partei daraus erwachsenen Zahlungspflicht berechtigt war, vorzeitig aus dem Dienstverhältnis auszutreten (§ 26 Z 2 AngG) und demnach ein Anspruch des Klägers auf Zahlung offener Gehalts- und Zulagenbeträge, Kündigungsentschädigung, anteiliger Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsentschädigung sowie Kilometergeld und der Feststellungsanspruch zu Recht besteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegenzuhalten: + +Die Beantwortung der Frage, ob durch die Beschneidung der Kompetenz des Klägers infolge Entzugs der Verantwortung für das Flughafenpersonal eine wesentliche Änderung der Tätigkeit des Klägers eingetreten ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt nämlich sein Begehren nicht darauf, daß er für seine Dienste nicht angemessen entlohnt worden sei, sondern daß die beklagte Partei entgegen einer aufrechten Zusatzvereinbarung einseitige Entgeltskürzungen vorgenommen habe. + +Die entscheidende Frage, ob es zu einer einvernehmlichen (konkludenten) Auflösung der Zusatzvereinbarung gekommen ist, hat das Berufungsgericht hingegen zutreffend verneint. + +Die Formulierung der Zusatzvereinbarung vom 19.5.1991, Pkt 2 "ausschließlich für die Dauer der Ausübung dieser Funktion erhält der Dienstnehmer zu seinen derzeitigen Bezügen eine Verwendungszulage von S 17.524,--" haben die Vorinstanzen zutreffend nicht als ein der beklagten Partei eingeräumtes, einseitiges Gestaltungsrecht betreffend den Bestand der Bereichsleiterfunktion bewertet, zumal dadurch die an bestimmte Fristen gebundene Kündigungsmöglichkeit obsolet wäre. Ein über den Text der - unstrittig - von der beklagten Partei formulierten Vertragsurkunde hinausgehender oder diesem widersprechender Parteiwille wurde nicht festgestellt. + +## Begründung (2) + +Für eine einvernehmliche Änderung der Zusatzvereinbarung und Zulagenkürzung konnte die beklagte Partei den Beweis nicht erbringen. Die Revisionswerberin hält daher nur noch daran fest, daß der Kläger durch Abgabe seiner Bewerbung für einen (angeblich) geringerwertigen Posten einer Änderung der Zusatzvereinbarung durch Zulagenkürzung konkludent (§ 863 ABGB) zugestimmt habe. Ob ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung zu beurteilen ist, ist ein Ergebnis der Auslegung. Maßgeblich ist, ob nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine die Rechtslage gestaltende Erklärung mit Bindungswirkung vorliegt (3 Ob 508/96 = RIS-Justiz RS0102748 uva). Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein daran zweifeln, daß der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt (MietSlg 31.081 uva). Die über Wunsch der beklagten Partei herbeigeführte, einvernehmliche Verkürzung der Kündigungsfristen des Zusatzvertrages auf die kollektivvertragliche Dauer mußte beim Kläger wie bei jedem anderen Dienstnehmer in seiner Lage den Eindruck erwecken, daß bei Durchführung der geplanten Umstrukturierungen die Beklagte von der - erleichterten - Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen werde. Da sich der Kläger, wollte er nicht mit der zu erwartenden Kündigung dieser Zusatzvereinbarung den gänzlichen Entfall des überkollektivvertraglichen Mehrverdienstes riskieren, um die neugeschaffene Funktion des "Areamanagers" bewerben mußte, kann daraus auf eine einvernehmliche Änderung oder Auflösung der Zusatzvereinbarung noch nicht geschlossen werden. Vielmehr durfte der Kläger wie jeder andere Dienstnehmer in seiner Lage damit rechnen, daß die Beklagte für den Fall, daß das neue Schema eine Zulagenreduktion nach sich ziehe, den bestehenden Zusatzvertrag unter Einhaltung der vereinbarten Frist aufkündigen werde. Insoweit die Revisionswerberin vorbringt, der Kläger selbst habe seine frühere Funktion aufgegeben, an deren Stelle in beiderseitigem Einvernehmen die spätere treten sollte, weicht sie von den Feststellungen der Vorinstanzen ab. Unzutreffend wendet die Revisionswerberin ein, das Berufungsgericht habe aus der Tatsache der (zunächst erfolgten) Weiterzahlung der Bereichsleiterzulage auf einen Anspruchserwerb des Klägers geschlossen. Demgegenüber geht das Berufungsgericht (S 315) vielmehr zutreffend vom aufrechten Bestand der Zusatzvereinbarung, nicht jedoch von einem neu entstandenen Rechtsgrund aus. + +Das Vorbringen, der Kläger habe ohne Vorbehalt in einer Arbeitsgruppe mitgewirkt, welche die Festsetzung der neuen Zulage zum Gegenstand hatte, weicht von den Feststellungen ab (S 165). Dem Kläger kann auch ein relevanter Vorwurf daraus nicht gemacht werden, sich um die neue Funktion ohne Vorbehalt einer bestimmten Zulagenhöhe beworben zu haben, zumal unstrittig feststeht, daß zur Zeit einer noch erfolgversprechenden Bewerbung das endgültige Zulagenschema noch nicht feststand. Der Kläger hätte vielmehr riskiert, daß ihm andere, vorbehaltlos agierende Mitbewerber vorgezogen würden. + +Da auch die Zahlung der Kilometergelder Bestandteil der - ungekündigten - Zusatzvereinbarung war, können die Erwägungen der Revisionswerberin, ob diese mit einer bestimmten Funktion verbunden waren, ebenfalls auf sich beruhen. Der aufrechte Bestand der Zusatzvereinbarung macht auch Erörterungen dazu, ob die letztlich errechnete Zulage der Funktion des Klägers angemessen war oder nicht, entbehrlich. + +## Begründung (3) + +Eine Feststellung, daß der Kläger sich erst nach Erhalt eines Anbots eines Konkurrenzunternehmens auf den Standpunkt gestellt habe, daß der Zusatzvertrag formell aufrecht sei, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Daraus abgeleitete Schlüsse der Revisionswerberin können demnach ebenfalls auf sich beruhen. + +Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbart, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Dies widerspräche dem Prinzip der Vertragstreue (WBl 1993, 190). Die - trotz aufrechten Bestandes der Zusatzvereinbarung - nur teilweise erfolgte Auszahlung der darin festgelegten Zulage stellte eine Entgeltschmälerung dar. Selbst eine relative Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrages bewirkt dann, wenn dieser Zustand über mehrere Monate hindurch andauert (9 ObA 53/93 = RIS-Justiz RS0028922) und überdies vom Arbeitgeber eine Nachzahlung nicht einmal in Aussicht gestellt wird (WBl 1993, 323) einen Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970409-ogh0002-009oba00114-97y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970409-ogh0002-009oba00114-97y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..4ab7bd0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970409-ogh0002-009oba00114-97y0000-000.md @@ -0,0 +1,31 @@ +--- +id: rj-rjs-147 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA114/97y vom 09.04.1997" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1997-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19970409_OGH0002_009OBA00114_97Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA114/97y vom 09.04.1997 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.04.1997, GZ 9ObA114/97y.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-147* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG). + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor (8 ObA 2145/96s). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970523-ogh0002-008oba00142-97h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970523-ogh0002-008oba00142-97h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9490af8 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970523-ogh0002-008oba00142-97h0000-000.md @@ -0,0 +1,51 @@ +--- +id: rj-rjs-148 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA142/97h vom 23.05.1997" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1997-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19970523_OGH0002_008OBA00142_97H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA142/97h vom 23.05.1997 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 23.05.1997, GZ 8ObA142/97h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-148* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger ist als Vertragsbediensteter und vollbeschäftigter Grenztierarzt ab 1.5.1979 der Grenzeintrittsstelle Hohenau dienstzugeteilt. Er fuhr nur bei Bedarf zur Abfertigung von durchschnittlich zwei Zügen täglich von seiner Praxis in Dürnkrut nach Hohenau; 1985 verlegte er seine Privatpraxis von Dürnkrut nach Wien, wodurch sich die frühere Fahrtzeit zum Dienstort von ca 30 Minuten auf 40 Minuten verlängerte. Vom 1.10.1993 bis 30.9.1998 wurde der Kläger karenziert. Mit 1.4.1995 erfolgte die Versetzung des Klägers zum Dienstort Drasenhofen verbunden mit der Verpflichtung, auch die grenztierärztlichen Abfertigungen an der Grenzeintrittsstelle Bahnhof-Hohenau zu verrichten. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Begründung der Berufungsentscheidung, die Versetzung des Klägers von Hohenau nach Drasenhofen sei im Sinne des § 6 VBG rechtmäßig erfolgt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Revisionsausführungen des Klägers entgegenzuhalten: + +Das vom Revisionswerber in Frage gestellte dienstliche Interesse an der Versetzung ist wegen der Veränderungen der Warenströme infolge des EU-Beitritts Österreichs am 1.1.1995 mit den Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Nutztieren und tierischen Produkten geradezu offensichtlich. Die Berücksichtigung einer angemessenen Frist zum Dienstantritt an einem neuen Dienstort infolge wichtiger familiärer Dispositionen (Kinderbetreuung, SZ 61/19) kommt im Fall des Klägers nicht in Betracht; die Fahrtstrecke von seinem Wohnsitz zum alten und zum neuen Dienstort ist nur geringfügig länger (71 km gegenüber 68) und die Fahrtzeit nahezu gleich. + +Der Kläger wendet sich weniger gegen die Versetzung von einer Grenzübergangsstelle zu einer anderen, sondern gegen die dadurch bewirkte Verschlechterung seiner Arbeitssituation. Am früheren Dienstort war in den letzten Jahren praktisch überhaupt nichts zu tun (laut Angabe des Klägers in seiner Parteienvernehmung, AS 53), gegenüber der zu erwartenden erheblich intensiveren Beanspruchung am neuen Arbeitsort. Im Dienstvertrag des Klägers ist eine Vollbeschäftigung enthalten, dh er ist grundsätzlich verpflichtet, für sein volles Monatsentgelt auch im vollen Ausmaß der Dienstzeit zur Verfügung zu stehen im Sinne von arbeitsbereit sein (vgl § 21 VBG für Teilzeitbeschäftigung). Es kann zwar unter bestimmten außergewöhnlichen Voraussetzungen eine schlüssige Verkürzung der Dienstzeit erfolgen (vgl Verringerung der Dienstzeit einer Sekretärin der Hochschülerschaft in der vorlesungsfreien Zeit von 40 auf 20 Stunden infolge einer über ein Jahrzehnt dauernden Übung: RdW 1995, 194); redlicherweise kann jedoch ein stillschweigend begründeter Anspruch des Arbeitnehmers auf "Unterbeschäftigung" nicht angenommen werden (vgl ZAS 1987/16, 130 [Tomandl] = DRdA 1989/25, 395 [Apathy] = JBl 1987, 468). Der Annahme eines stillschweigenden Verzichts des Arbeitgebers auf die Differenz zur vollen Dienstzeit stünde insbesondere das Gebot der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung entgegen. + +In zahlreichen Entscheidungen zum Versetzungsschutz hat der Oberste Gerichtshof auch darauf verwiesen, daß Arbeitnehmer mit einem erhöhten Bestandschutz - wie dies auch für Vertragsbedienstete zutrifft - ihrem Arbeitgeber erhöhte Flexibilität schulden (vgl SZ 68/165; DRdA 1993/43 und 44 [Mosler]), um dem Arbeitgeber im Falle geänderter Verhältnisse eine organisatorische Anpassung zu ermöglichen. + +## Begründung (2) + +Schließlich steht die vereinbarte Karenzierung anläßlich der zutagegetretenen Meinungsunterschiede über das faktische Beschäftigungsausmaß des Klägers der Annahme einer schlüssigen Vertragsänderung entgegen (§ 863 Abs 1 ABGB). + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1997:E46374 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970709-ogh0002-009oba00158-97v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970709-ogh0002-009oba00158-97v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f6aa834 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970709-ogh0002-009oba00158-97v0000-000.md @@ -0,0 +1,53 @@ +--- +id: rj-rjs-149 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA158/97v vom 09.07.1997" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1997-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19970709_OGH0002_009OBA00158_97V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA158/97v vom 09.07.1997 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.07.1997, GZ 9ObA158/97v.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-149* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ob es dem Kläger ein Leichtes sei, einen neuen Posten zu finden und ob als Feststellungsgrundlage auch ein Sachverständiger herangezogen hätte werden müssen, ist deshalb nicht relevant, weil das Berufungsgericht zutreffend darauf verweist, daß selbst bei Annahme der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers durch die Kündigung vom Dienstgeber der Ausnahmetatbestand des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG nachgewiesen worden ist. Wie bereits im Berufungsverfahren rügt der Revisionswerber die Nichtzulassung der Frage, ob die beklagte Partei Kunde der R*****bank sei. Da das Berufungsgericht die Relevanz dieser Frage und damit das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint hat, kann dieser Mangel nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua). + +Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend die Sozialwidrigkeit der Kündigung infolge Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG und einer zugunsten der beklagten Partei ausgehenden Interessensabwägung verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist lediglich auszuführen: + +Die Einvernehmlichkeit mit dem Dienstgeber bei Betrieb des Ambulatoriums für bildgebende Diagnostik beschränkte sich naturgemäß darauf, daß durch diese Tätigkeit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeit des Klägers im Krankenhaus entstehen. Die beklagte Partei wies auf die Einhaltung der Dienstpflichten ausdrücklich, sogar unter Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, im Oktober 1995 hin. Eine Zustimmung zur Ausweitung des Betriebes auf eine Tagesklinik hat der Kläger nie erhalten. In diesem Zusammenhang von einer durch die Zustimmung zur Führung des Ambulatoriums vorliegenden Genehmigung auch dienstwidrigen oder dienstschädlichen Verhaltens auszugehen, die im nachhinein Einwendungen nicht zulasse, ist in den Feststellungen nicht begründet. Darüber hinaus sprechen auch die Bestimmungen des Dienstvertrages über die Arbeitszeit und die Diensteinteilung unter Berücksichtigung des Spitalsbetriebes gegen diese Auffassung. Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen ist daher das mangelnde Engagement des Klägers und seine Dienstabwesenheit nicht von einer Genehmigung der beklagten Partei getragen. + +Da § 863 ABGB für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab anlegt (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 863) kann aus der Äußerung des Ansprechpartners des Klägers bei der beklagten Partei auf die Frage, ob ein Arzt des Krankenhauses in seiner Klinik operieren dürfe, "wir werden sehen" und aus dem Verkauf eines Operationstisches an den Kläger, kein vernünftiger Grund gesehen werden, unzweifelhaft eine Zustimmung zur Ausweitung der Tätigkeit des Klägers anzunehmen. + +## Begründung (2) + +Der Kooperationsvertrag vom Mai 1992 zwischen dem Land Burgenland und der beklagten Partei hat, wie schon das Berufungsgericht ausführte, keine Auswirkungen auf den privatrechtlichen Dienstvertrag des Klägers vom Juni 1985. Eine bloße Wirtschaftsaufsicht und eine Zustimmung zum Budget sowie dem Dienstpostenplan durch das Land bei der weiterhin bei der beklagten Partei verbleibenden Personalhoheit und der ihr zustehenden privatrechtlichen Arbeitgeberfunktion lassen keine Zweifel an der Arbeitgebereigenschaft der beklagten Partei aufkommen, zumal sie auch diese Funktionen stets im eigenen Namen ausgeübt hat. Ein äußerer Tatbestand, der das Land als wahren Dienstgeber erscheinen ließe (DRdA 1994/13 [Kerschner]) ist nicht hervorgekommen, sodaß das Berufungsgericht nicht nur die Passivlegitimation der beklagten Partei, sondern auch die Nichtanwendbarkeit des Landesvertragsbedienstetengesetzes zutreffend bejahte. + +Auch bei einer als gegeben angesehenen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers durch die Kündigung wurde der Ausnahmetatbestand des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG von den Vorinstanzen deshalb zutreffend bejaht, weil die in diesem Falle vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der beklagten Partei ausfällt (DRdA 1992/41 [Runggaldier] = ZAS 1992/19; EvBl 1994/18; Ind 1996, 2343; 9 ObA 125/95). Die Interessen des Dienstgebers an Loyalität, Offenheit, Information, Dynamik, Einsatz und Anwesenheit des Dienstnehmers während der notwendigen Kernarbeitszeit, an einer mängelfreien Arbeit, zumindest aber auch an einer Verbesserung einer fehlerhaften und lückenhaften Befundung, sohin an der Erfüllung von Dienstpflichten, steht dann im Vordergrund und wirkt sich bei der Interessensabwägung gewichtiger aus, wenn der Arbeitnehmer trotz Ermahnung keine Besserung oder Einsicht zeigt, sodaß der Eindruck, daß er seine privaten Interessen vor alle dienstlichen Interessen stellt, objektiviert ist. Soweit der Kläger noch dazu einen Konkurrenzbetrieb (Tagesklinik) in unmittelbarer Nachbarschaft der beklagten Partei, plante und auch schon einen bei der beklagten Partei beschäftigten Arzt bei sich verwendete, ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Interessenbeeinträchtigung des Dienstgebers überwiegt. + +Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der nach den Feststellungen für drei Kinder unterhaltspflichtige Kläger das mit Zustimmung der beklagten Partei geführte Ambulatorium für bildgebende Diagnostik immer weiter, nunmehr aber ohne Zustimmung des Beklagten, zu einem tagesklinischen Betrieb ausweitete und entsprechende Investitionen tätigte. Soweit er daher durch die Kündigung in seinen finanziellen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist, ist das darauf zurückzuführen, daß er die Zustimmung des Dienstgebers zu seinem Privatbetrieb mißbrauchte und seine Dienstpflichten immer mehr vernachlässigte, obwohl eine Ausweitung des Betriebes nie von der Zustimmung der beklagten Partei getragen war. Gerade die vom Dienstgeber eingeräumte Möglichkeit, einen (eingeschränkten) Privatbetrieb neben den dienstvertraglichen Verpflichtungen zu führen, hätte den Kläger zu der von der beklagten Partei vermißten besonderen Loyalität, Offenheit, Information, Einsatz und Einhaltung der dienstvertraglichen Pflichten verpflichtet. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00158.97V.0709.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970827-ogh0002-009oba00087-97b0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970827-ogh0002-009oba00087-97b0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f61ece1 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970827-ogh0002-009oba00087-97b0000-000.md @@ -0,0 +1,45 @@ +--- +id: rj-rjs-150 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA87/97b vom 27.08.1997" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1997-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19970827_OGH0002_009OBA00087_97B0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA87/97b vom 27.08.1997 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.08.1997, GZ 9ObA87/97b.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-150* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Vorweg sei darauf hingewiesen, daß trotz der vorgebrachten Löschung der beklagten GesmbH deren Parteifähigkeit weiter aufrecht ist: Die amtswegige Löschung einer GesmbH im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung, erst mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft als solche erloschen (EvBl 1991/125 = ecolex 1991, 466). Insbesondere schließt eine von einer beklagten Gesellschaft aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus (WBl 1992, 128 = ecolex 1992, 419 [Dellinger] zur vergleichbaren Rechtslage bei Löschung einer OHG). Die Existenz einer solchen Gegenforderung wurde von der Beklagten bis zuletzt behauptet und der Forderung des Erstklägers entgegengehalten. Die Beklagte ist daher nach wie vor parteifähig. + +Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung im Sinne des § 155 ZPO nicht gegeben; die beklagte Gesellschaft war auch zum Zeitpunkt ihrer Löschung (6.5.1996) noch durch eine mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person (§ 40 Abs 1 Z 2 ASGG) vertreten, der es gemäß § 40 Abs 3 ASGG iVm § 31 Abs 2 ZPO möglich gewesen wäre, durch Substitution (vgl SSV-NF 3/56) an einen Rechtsanwalt für eine auch im Revisionsverfahren zulässige Vertretung Sorge zu tragen. + +Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erstkläger zum vorzeitigen Austritt wegen Vorenthalts des Entgelts (§ 26 Z 2 AngG) berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß der festgestellte Sachverhalt im Ergebnis zu denselben Konsequenzen führt, wie sie sich aus der zitierten Vorentscheidung SZ 54/32 (EvBl 1981/98 = Arb 9956 = ZAS 1982, 175 = DRdA 1981, 387 [Spielbüchler]) ergeben. Bereits im Berufungsverfahren war das Zustande- kommen schlüssiger Arbeitsverträge der Beklagten mit ihren Dienstnehmern durch tatsächliche Übung unstrittig, wonach die Fälligkeit der Weihnachtsremuneration bereits mit der Auszahlung des Oktobergehalts gegeben war. Diese Sonder- vereinbarungen im Sinn des § 3 Abs 1 zweiter Satz ArbVG halten unter dem Blickwinkel des Günstigkeitsprinzips einer Prüfung nach § 3 Abs 2 ArbVG stand und gehen der ungünsti- geren, weil eine spätere Fälligkeit festsetzenden Kollektiv- vertragsnorm vor (Tomandl Arbeitsrecht3 I 145 f). Im hier vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der Beklagten im eigenen Namen nach Fristsetzung durch den Erstkläger die Zahlung angeboten. Das Anbot eines Dritten auf Zahlung im eigenen Namen berechtigt den Gläubiger grundsätzlich nicht zur Annahme, dies geschehe ohne Einverständnis des Schuldners (MietSlg 20.217, MietSlg 30.256 ua). Im Zweifel mußte der Erstkläger, zumal der Dritte gleichzeitig Geschäftsführer und somit Vertreter der Dienstgeberin war, von einem Einverständnis der Schuldnerin ausgehen. + +## Begründung (2) + +Dem Revisionswerber ist wohl darin beizupflichten, daß eine Überweisungsvereinbarung die Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts, die grundsätzlich eine Holschuld ist, in eine Schickschuld wandelt (Arb 10.642, ARD 4278/28/91), doch kann im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, daß der Geschäftsführer der Beklagten die Zahlung angeboten, der Erstkläger diese jedoch ausdrücklich abgelehnt hat. Daß auch im Falle einer Zustimmung die Überweisung nicht rechtzeitig erfolgt wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Ablehnung durch den Erstkläger ist dem Fall gleichzuhalten, daß sich der Gläubiger ernstlich weigert, die Leistung in Empfang zu nehmen, was regelmäßig dazu führt, daß das Verbalanbot des Schuldners ausreicht und den Gläubiger seinerseits in Verzug bringt (Koziol-Welser I10 247). Da der Erstkläger mit einer Zahlung durch den Geschäftsführer der Beklagten im eigenen Namen grundsätzlich nicht einverstanden war, hätte daher von der Warte des Dienstgebers aus betrachtet, eine durch den Dritten erfolgende Zahlung den Austritt des Klägers nicht verhindern können. Selbst dann, wenn man das Zahlungsanbieten des Geschäftsführers der Beklagten als Anbot eines Darlehens auffassen wollte, führt dies zu keiner für den Erstkläger günstigeren Betrachtung: Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers läßt die Formulierung des schriftlichen Anbots keinen Zweifel daran, daß die Rückzahlung nicht terminisiert, sondern unter der Bedingung der Auszahlung des "13. Monatsbezuges" an den Erstkläger begehrt wurde. Daß es sich hiebei um die Weihnachts- remuneration handeln sollte, ergibt sich ausdrücklich aus dem ersten Absatz dieses Schreibens, sodaß die vom Revisionswerber geäußerten Bedenken an der Bestimmtheit des Angebots nicht geteilt werden können. Für den Erstkläger bestand kein erkennbarer Grund, die ihm angebotene Zahlung zu verweigern: Dem Arbeitnehmer kann nämlich nur dann nicht zugemutet werden, an Schritten zur Vorfinanzierung seines Entgelts mitwirken, wenn es Anlaß zu Zweifeln über seine Haftung für die zur Deckung seines Arbeitsentgeltes aufgenommenen Beträge geben könnte (Arb 10.308). Abgesehen davon, daß der Kläger den Feststellungen zufolge solche Zweifel gar nicht hegte, sondern aus Solidarität mit anderen Dienstnehmern eine nur ihm angebotene Zahlung verweigerte, vermag auch das Argument von aus einer Darlehenszuzählung fällig werdender Zinsen nicht zu überzeugen: Es gibt keine allgemeine Vermutung, daß ein Darlehen verzinslich gewährt wird (Schubert in Rummel ABGB I2 Rz 5a zu §§ 983, 984), ob ein Darlehensnehmer für die Überlassung ein Entgelt (Zinsen) zu zahlen hat, richtet sich nach der Vereinbarung (Koziol/Welser I10 361). Für eine derartige Entgeltspflicht bietet das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten jedoch keinerlei Anhaltspunkte. + +Zusammenfassend war der Erstkläger nicht berechtigt, nach Anbot einer Zahlung durch den Geschäftsführer der beklagten Partei auf dem Standpunkt einer ungebührlichen Vorenthaltung seines Entgelts zu beharren und darauf seinen vorzeitigen Austritt zu stützen. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970828-ogh0002-008oba00091-97h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970828-ogh0002-008oba00091-97h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..94a300e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19970828-ogh0002-008oba00091-97h0000-000.md @@ -0,0 +1,141 @@ +--- +id: rj-rjs-151 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA91/97h vom 28.08.1997" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1997-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA91/97h vom 28.08.1997 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.08.1997, GZ 8ObA91/97h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-151* + +## Spruch + +1.) Der Antrag der beklagten Partei gemäß Art 177 EG-Vertrag eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Frage einzuholen, ob Art 4 Abs 1 der Richtlinie des Rates vom 14.2.1977 (77/187/EWG) im nationalen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar ist, wird + +## Begründung (1) + +Der Kläger war seit 14.9.1987 bei einem Unternehmen (im folgenden kurz: Veräußerer) beschäftigt, das in der Zeit vom 1.2.1994 bis 1.1.1995 alle Betriebsteile an die Beklagte übertrug. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Schreiben des Veräußerers vom 14.12.1994 zum 31.3.1995 gekündigt. + +Unternehmensgegenstand des Veräußerers war der einer Ein- und Verkaufsgenossenschaft. Der Kläger war in der EDV-Abteilung als Operator und Systembetreuer auf einen proprietären Computersystem der Marke HP 3000 beschäftigt. Er führte das gesamte System Operating durch, schrieb selbständig Prozeduren und erstellte auf Anforderung der Fachabteilungen spezielle Jobs. Er betreute die einzelnen PC's und führte bestimmte Servicearbeiten durch. Außer dem Kläger waren noch drei weitere Mitarbeiter in der EDV-Abteilung beschäftigt. Durch die Mitarbeiter der Abteilung wurde sämtliche Fachabteilungen im Bereich Warenwirtschaft betreut, das Rechnungswesen gehörte nicht zum Tätigkeitsbereich. + +Die Beklagte wurde im September 1993 gegründet, um sämtliche Aufgabenbereiche des Veräußerers zu übernehmen. Die einzelnen Abteilungen des Veräußerers gingen zu folgenden Zeitpunkten auf die Beklagte über: Transporte-Logistik: 1.1.1995, Saatgut: 1.9.1994, + +Düngemittel: 1.2.1994, Getreide, Futtermittel: 1.1.1995, Landtechnik: + +1.4.1994, Marketing-Werbung: 1.4.1994, EDV-Rechnungswesen, + +Buchhaltung und Personalverwaltung: 1.1.1995. + +Die Abteilungen EDV, Rechnungswesen und Personalverwaltung des Veräußerers waren auch für verschiedene Tochterfirmen tätig, wobei der Umfang der Arbeiten für die Tochterfirmen insgesamt größer war als jener für die einzelnen Abteilungen des Veräußerers. + +Die EDV des Veräußerers wurde mit 1.1.1995 von der Beklagten zwar teilweise übernommen, jedoch am 27.2.1995 völlig umgestellt. Von ursprünglich zwei Maschinen HP 3000 wurde nur eine behalten und danach die Hardware auf ein neues Computersystem umgestellt. Der EDV-Bereich der Beklagten ist in drei Teile gegliedert: 1.) Bereich Projekte, 2.) Lagerhausbetreuung und Außenstelle und 3.) Bereich Systeme. Die Qualität der Systembetreuung hat sich durch den Einsatz der neuen Anlage grundlegend geändert. Die Betreuer müssen über ein umfangreicheres Wissen verfügen und überdies auch Kenntnisse von der organisatorischen Seite her haben. Die frühere Operating-Tätigkeit an der HP 3000 ist nun am neuen System notwendig. Während in der EDV-Abteilung des Veräußerers die Operator-Tätigkeit sich lediglich auf die Bedienung des Computersystems bezog, muß der Systemverwalter im EDV-Organisationsbereich der Beklagten über organisatorische Abläufe Bescheid wissen. Die Trennung in Fachabteilung und eine EDV-Mannschaft ist nicht mehr gegeben, sondern besteht eine Überlappung zwischen Systembetreuung und Sachbearbeiter. Alleinige Operator-Tätigkeit ist nicht mehr erforderlich. Durch die Umstellung auf das neue System waren Personaleinsparungen möglich, insbesondere wird weniger Operator-Personal benötigt, weil auch weniger Maschinen eingesetzt werden. + +## Begründung (2) + +Der Kläger war in verschiedenen Berufen tätig, und begann beim Veräußerer als Mitarbeiter im Postexpedit. Im Jahre 1989 wurde er in die EDV-Abteilung versetzt und besuchte zweimal Kurse im Zusammenhang mit Systemoperator-Schulung. Weitere Schulungen waren für seine Tätigkeit nicht erforderlich. Innerhalb des EDV-Systems der Beklagten verfügt der Kläger für den Bereich Projekte, im Vergleich zu den eingesetzten Mitarbeitern, nicht über ausreichende Vorkenntnisse, um ihn wirtschaftlich dafür einzuschulen. Im Bereich Lagerhausbetreuung und Außenstellen ist eine Schulung des Klägers nicht sinnvoll, weil er nie mit derartigen Aufgaben betraut war. Im Bereich Systeme könnte der Kläger auf Grund seiner Qualifikation lediglich im Rechenzentrum eingesetzt werden. Dort arbeiten auch seine ehemaligen Kollegen in der Systembetreuung der weiterverwendeten Maschine HP 3000. Für alle anderen Tätigkeiten im letztgenannten Bereich bedürfte es einer zeit- und kostenaufwendigen (bis S 250.000,-) Ausbildung des Klägers, welche mit dem Risiko verbunden wäre, daß das angestrebte Ziel nicht erreicht werden könnte. Dies vor allem deshalb, weil der Kläger als Systemoperator für ein nach festen Abläufen arbeitendes EDV-System ausgebildet ist, nunmehr jedoch kaum gesicherte Abläufe vorliegen und zum Teil ein Erfahrungswissen erforderlich ist, das weit über dem Ausbildungsgrad des Klägers liegt. + +Im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers war bereits bekannt, daß bei der Beklagten die dislozierten EDV-Systeme auf einen Platz zusammengeführt würden und daß es zu einer Umstellung auf ein neues Computersystem kommen werde, durch welches Personaleinsparungen ermöglicht werden. Der Kläger wurde vor dem Ausspruch der Kündigung nach seinem Interesse, sich umschulen zu lassen, befragt, welche Frage er bejahte. Dann teilte ihm sein Vorgesetzter jedoch mit, daß er zwar die gleiche Qualifikation wie die anderen Systemoperatoren habe, jedoch ein anderer Abteilungsleiter darauf bestehe, seine bisherigen Mitarbeiter "mitzunehmen". Der Betriebsrat, dem die Kündigungsabsicht am 9.12.1994 mit der Begründung mitgeteilt wurde, es bestehe für den Kläger ab Februar 1995 am neuen Firmensitz kein Bedarf mehr, gab schriftlich bekannt, daß er keine Stellungnahme abgeben werde. Im Zuge des Betriebs- überganges war ein Sozialplan erstellt worden, worin keine Kündigungsquote festgelegt war. Von den zirka 100 Mitarbeitern des Veräußerers wurden nach dem Sozialplan 3 Mitarbeiter gekündigt, darunter der Kläger. + +## Begründung (3) + +Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß infolge Rechtsunwirksamkeit der vom Veräußerer mit Schreiben vom 14.12.1994 ausgesprochenen Kündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten über den 31.3.1995 hinaus aufrecht fortbestehe. Er brachte vor, daß im Laufe des Jahres 1994 alle wesentlichen Bereiche des Veräußerers an die Beklagte übergegangen seien, sodaß er seine EDV-Tätigkeit seitdem auch nicht mehr für den Veräußerer sondern für die Beklagte erbracht habe. Diese sei daher in seinen Arbeitsvertrag nachgefolgt, weshalb die Kündigung schon deshalb verfehlt sei, da sie nicht vom nunmehrigen Arbeitgeber des Klägers stamme. Auch sei die Kündigung des Klägers ausschließlich auf Grund des Betriebsüberganges erfolgt, weil sein Arbeitsplatz nicht weggefallen sei und die Beklagte sämtliche Tätigkeitsbereiche des Veräußerers übernommen habe. Durch die Kündigung werde gegen die Bestimmungen des § 11 AVRAG iVm § 3 AVRAG iVm Art 4 Abs 1 der Richtlinie 77/187/EWG verstoßen, weshalb sie unzulässig sei. Die Kündigung des Klägers stelle einen geradezu klassischen Umgehungsfall des Schutzzweckes dieser Bestimmungen dar. Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht habe der Kläger auch eine Kündigungsanfechtungsklage nach § 105 ArbVG gegen den Veräußerer eingebracht. + +Die Beklagte wendete dagegen ein, daß Arbeitgeber des Klägers im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch der Veräußerer gewesen sei, weil der Teilbetrieb des Klägers erst am 1.1.1995 auf die Beklagte übergegangen sei. Die EDV-Abteilung sei eine eigene Teilorganisation gewesen und für sich allein existenzfähig. Der Kläger sei wegen seines zu geringen Ausbildungsstandes für den Posten nicht mehr geeignet gewesen. Die Kündigung sei auch nicht sozialwidrig erfolgt, weil der Kläger in seinem Alter in diesem Sektor ohne weiteres eine gleichwertige Arbeit finden könne. Art 4 Abs 1 der Richtlinie stehe Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen. Die Beklagte habe in der EDV-Abteilung höher qualifizierte Arbeitnehmer benötigt als der Kläger gewesen sei. Die Kündigung des Klägers sei sohin nicht auf Grund des Betriebsüberganges erfolgt, sondern aus wirtschaftlichen und Rationalisierungsgründen. Neue Arbeitskräfte seien lediglich in den Bereichen aufgenommen worden, für die der Kläger nicht geeignet gewesen sei. Im übrigen sei die Richtlinie nicht innerstaatliches Recht, weshalb allfällige Schäden, die Dienstnehmern dadurch entstehen, gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht werden müßten. + +## Begründung (4) + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß das Dienstverhältnis des Klägers zum Veräußerer im Kündigungszeitpunkt noch aufrecht gewesen sei. Der Übergang des Teilbetriebes EDV sei erst mit 1.1.1995 erfolgt. Aus § 3 Abs 1 AVRAG iVm § 879 ABGB gehe hervor, daß eine Kündigung jedenfalls dann nichtig sei, wenn sie vom Veräußerer lediglich im Hinblick auf den bevorstehenden Betriebsübergang vorge- nommen werde. Dies ergebe sich auch aus Art 4 Abs 1 der Richtlinie, wonach der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung darstelle. Nicht berührt von dieser Bestimmung seien Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich brächten. Diese Richtlinie sei zwar nicht ins österreichische Recht übernommen worden, müsse jedoch zur richtlinienkonformen Interpretation der Bestimmungen des AVRAG herangezogen werden. Das Beweisverfahren habe ergeben, daß die Entscheidung, den Kläger zu kündigen, nicht ausschließlich im Hinblick auf den Betriebsübergang erfolgt sei. Vielmehr seien wirtschaftliche technische und organisatorische Gründe, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung des Klägers mit sich gebracht haben, ausschlaggebend gewesen. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen. Im Rahmen eines betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsanfechtungsverfahrens werde dem Kläger jedoch die Möglichkeit geboten, die Kündigung aus dem Grunde der Sozialwidrigkeit anzufechten. + +Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Aus Art 189 Abs 3 EGV iVm Art 5 EGV sei abzuleiten, daß die zur Umsetzung von Richtlinien getroffenen Maßnahmen richtlinienkonform auszulegen seien. Wenn nach der Rechtsprechung des EuGH sogar eine nicht in innerstaatliches Recht umgesetzte Richtlinie unmittelbare Wirkung zwischen den Bürgern zu entfalten vermöge, müsse dies umsomehr für eine Richtlinie gelten, die bereits in einer nationalen Bestimmung ihren Niederschlag gefunden habe. Ohne daß es einer Vorabentscheidung durch den EuGH bedürfe, könne daher gesagt werden, daß die Bestimmung des § 3 AVRAG im Sinne des durch Art 4 Abs 1 der Richtlinie normierten Kündigungsverbotes auszulegen sei. + +Für den Übergang von Arbeitsverhältnissen komme es darauf an, ob die Abteilung, der der Arbeitnehmer angehöre und die den organisatorischen Rahmen bilde, innerhalb dessen sich sein Arbeitsverhältnis konkretisiere, übertragen worden sei. Zur Feststellung ob der Arbeitsvertrag übergegangen sei, genüge es daher zu prüfen, welchem Betriebsteil der betreffende Arbeitnehmer angehöre. Es sei nicht darauf abzustellen, ob der Beschäftigte in einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichtet habe. Im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung sei daher der Veräußerer noch Dienstgeber des Klägers und somit zu dieser Maßnahme berechtigt gewesen. + +## Begründung (5) + +Mit der Frage, ob die Kündigung sozialwidrig sei, habe sich das Gericht ausschließlich im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG auseinanderzusetzen. Das gegenständliche Verfahren betreffe nur die Frage, ob die Kündigung des Klägers auf Grund des Betriebsüberganges ausgesprochen worden sei und weder technische noch organisatorische oder wirtschaftliche Gründe diese rechtfertigen könnten. Die Kündigung des Klägers erscheine gerechtfertigt, weil der neue Aufgabenbereich eine ausführliche Umschulung erfordern würde, die nicht nur teuer sondern auch zeitaufwendig wäre. Der Kläger verfüge über eine deutlich schlechtere Ausbildung als die übrigen Arbeitnehmer. Lediglich im Bereich Rechenzentrum könnte er ohne weiteres weiterhin eingesetzt werden. Vergleiche man den Lebens- und Ausbildungslauf des Klägers mit jenem der übrigen Arbeitnehmer ergebe sich, daß die Kündigung auf wirtschaftliche Gründe - somit solche, die gemäß Art 4 Abs 1 der Richtlinie zulässig seien - zurückzuführen sei. Mögen zwar auch die Maschinen HP 3000 noch zum Teil in der neuen EDV-Organisation Verwendung finden, so benötige ein Mitarbeiter nunmehr deutlich mehr Erfahrung und Wissen als der Kläger habe. Auch das Argument des Klägers, der nach den Feststellungen erforderliche Aufwand an Ausbildungskosten sei der Beklagten zumutbar, gehe fehl, weil dabei die Ausbildungsdauer übersehen werde, welche es erforderlich mache, die Arbeit des Klägers vorerst durch einen anderen Dienstnehmer verrichten zu lassen. + +Nach der Begründung der Kommission zum Entwurf der Richtlinie solle nach dem Sinn der Bestimmung Art 4 Abs 1 der Richtlinie jedenfalls dem Veräußerer und Erwerber der für betriebliche Reorganisations- und Rationalisierungsmaßnahmen nötige Spielraum in dem Maße zur Verfügung stehen, wie er auch für Umstrukturierungen ohne Betriebsübergang bestehe. Der Personalabbau stelle im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen ein allgemeines Problem dar, das nicht unmittelbar mit einem Arbeitgeberwechsel in Verbindung stehen müsse. Dem Veräußerer müsse im Hinblick auf bevorstehende Rationalisierungsmaßnahmen der nötige Spielraum eingeräumt werden, weshalb die Kündigung des Klägers nicht als grundlos angesehen werden könne. Anders verhielte es sich, wenn der Veräußerer den Kläger gekündigt hätte, in weiterer Folge der Arbeitsplatz des Klägers jedoch nicht weggefallen wäre. Gerade dies sei jedoch nicht geschehen sondern würden in den neuen EDV-System großteils dem Kläger fremde Maschinen verwendet und reiche seine Erfahrung und sein Ausbildungsstand nicht aus, um diese bedienen zu können. Die Bestimmung des Art 4 Abs 1 der Richtlinie sei im Lichte des Betriebsüberganges zu sehen. Der Veräußerer dürfe so viele Arbeitnehmer kündigen, als organisatorisch und wirtschaftlich für die zukünftige Betriebsorganisation nötig sei. + +Gemäß § 109 ArbVG sei der Betriebsrat in die Entscheidung über eine Kündigung einzubinden. Es sei daher zu erwarten, daß sich die Vertretung der Arbeitnehmerschaft mit den Fragen der Folgen des Betriebsüberganges für das zu kündigende Arbeitsverhältnis und der Sozialwidrigkeit der Kündigung auseinandersetzt. Dementsprechend werde die Stellungnahme des Betriebsrates ausfallen. Der Betriebsrat müsse in der Lage sein, eine inhaltliche Überprüfung der Auswirkungen des bevorstehenden Betriebsüberganges vorzunehmen, weshalb er sich auch allenfalls ausdrücklich gegen die Kündigung hätte aussprechen können. Dies habe er allerdings hier nicht getan. + +## Begründung (6) + +Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich insgesamt, daß die Kündigung des Klägers aus wirtschaftlichen wie auch organisatorischen Gründen im Sinne des § 3 AVRAG iVm Art 4 Abs 1 der Richtlinie gerechtfertigt gewesen sei. Die Überprüfung einer allfälligen Sozialwidrigkeit der Kündigung habe nicht hier sondern im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG zu erfolgen. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag gestellt, der Oberste Gerichtshof wolle das Verfahren unterbrechen und gemäß Art 177 EG-Vertrag beim EuGH eine Vorabentscheidung zur Frage einholen, ob Art 4 Abs 1 der Richtlinie unmittelbare Auswirkungen im nationalen Rechtsbereich hat. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil nach ständiger Rechtsprechung eine Partei weder befugt ist zu begehren, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stellen, noch er möge den EuGH nach Art 177 EG-Vertrag anrufen (SZ 68/89; 4 Ob 1043/95; SZ 68/249 u.a.). In beiden Fällen hat das Gericht allein von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens gegeben sind. Wie noch auszuführen sein wird, besteht zu einem derartigen amtswegigen Vorgehen kein Anlaß. + +Die Revision des Klägers ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig. Es kommt ihr auch Berechtigung zu. + +Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) regelt in seinem § 3 den Übergang von Unternehmern, Betrieben oder Betriebsteilen auf einem anderen Inhaber. Gemäß Abs 1 der genannten Gesetzesstelle tritt im Falle des Überganges eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles auf einen anderen Inhaber dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Diese Bestimmung entspricht Art 3 Abs 1 der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmern, Betrieben oder Betriebsteilen (77/187/EWG). Aus der Präambel zu dieser Richtlinie ergibt sich, daß Änderungen in den Unternehmensstrukturen, die sich unter anderem aus den Übergang von Unternehmern, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung ergeben, Bestimmungen erforderlich machen, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten. Die Tragweite der Betriebsübergangs-Richtlinie kann nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGHSlg 1991, 4.105) nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (EuGHSlg 1987, 5.465; EuGHSlg 1988, 3.057; Tomandl, Arbeitsrechtliche Konse- quenzen beim Übergang eines Betriebsteiles, ZAS 1993, 194; Runggaldier, Betriebsübergang und Übergang der Arbeitsverhältnisse, RdW 1992, 377). + +## Begründung (7) + +Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsüberganges vorliegen, ist auf Grund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva, des Großteiles der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang (EuGHSlg 1986, 1.119; Tomandl aaO 195). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) judiziert zu dem insoweit vergleichbaren § 613a BGB, daß ein Betriebsübergang dann vorliege, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen sachlichen und immateriellen Betriebsmitteln und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Ziele erreichen könne. Es komme auch darauf an, ob die immateriellen Betriebsmittel wie Marktstellung, Kundenkontakte und Auftragsbestand übernommen werden (NJW 86, 451). Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne daß gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit, in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht. Das Arbeitsverhältnis wird nämlich inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen gekennzeichnet, dem der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben angehört (Tomandl aaO 198). + +Gemäß § 34 Abs 1 ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht zwar keine schematische bzw generelle Anwendung, es kommt ihm jedoch grundsätzliche Bedeutung dort zu, wo dies die nach der Gesetzes- und Interessenlage vorzunehmende Wertung gebietet (ArbSlg 10.672; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht5, 189). Dem eingangs dargestellten Schutzzweck der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaft und des AVRAG entspricht es ohne weiteres, diese Definition auch bei Prüfung der Frage des Betriebsüberganges und dessen Auswirkungen im Sinne von Gesetz und Richtlinie zugrundezulegen (SZ 68/187). Auf einen möglichen Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, welcher nicht den Übergang einer organisatorischen sondern (weitergehend) einer wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung als ausschlaggebend erachtet (EuGHSlg 1986, 1.119) und damit schließlich zur bloßen Funktionsausgliederung als anspruchsbegründend in EuGHSlg 1994, I-1321 ff [Christel-Schmidt] gelangte (vgl hiezu Joost in FS Wlotzke, Betriebsübergang und Funktionsausgliederung, 691 ff) muß hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher eingegangen werden. Dies deshalb, weil die EDV-Abteilung des Veräußerer unstrittig über eine eigene Leiterstruktur sowie über eigene (in der Folge auch übergegangene) Betriebsmittel verfügte und somit als organisatorische Einheit angesehen werden kann, jedenfalls aber nach den Feststellungen ein mit eigener Identität ausgestatteter unternehmerischer Tätigkeitsbereich (vgl Joost aaO 690) war und somit auch eine wirtschaftliche Einheit darstellte. + +## Begründung (8) + +Grundproblem jeder der Zentralverwaltung eines Unternehmens angehörenden Abteilung, wie etwa EDV, Rechnungswesen, Personalangelegenheiten, ist, daß sie nicht als Selbstzweck besteht sondern für die übrigen Abteilungen - manchmal sogar disloziert innerhalb derselben - tätig ist. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht erfolgt aber bei mehreren zeitlich gestreckten Betriebsteilübergängen der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer dieser Zentralverwaltungsstellen so lange nicht mit den von ihnen teilweise oder ausschließlich betreuten Abteilungen als sie organisatorisch und funktionsmäßig der Zentralstelle weiterhin klar zuordenbar bleiben. Bei mehrfachen und sich überschneidenden Tätigkeitsbereichen entscheidet das Überwiegen (Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes, 80). In diesem Sinne legt auch der EuGH die Richtlinie aus (EuGHSlg 1985, 519). + +Der Oberste Gerichtshof hat dementsprechend in seinem Erkenntnis DRdA 1996, 523 entschieden, daß die in einem Unternehmen bestehende durch eine organisatorische Klammer zusammengehaltene Funktionseinheit Hauszustellung einen eigenen Betriebsteil darstelle, welcher im Falle seiner Ausgliederung den Übergang der dort begründeten Arbeitsverhältnisse nach sich ziehe. Nicht anders ist die Position des Klägers beim Veräußerer zu beurteilen, welcher - neben externen Kunden - verschiedene Fachabteilungen des Unternehmens zu betreuen hatte, jedoch funktions- und organisationsmäßig immer klar der EDV-Abteilung zugeordnet blieb. Sein Arbeitsverhältnis ging daher nicht zu den Zeitpunkten der Übernahme der Fachabteilungen durch die Beklagte auf diese über, sondern erst im Zeitpunkt der Übernahme der EDV-Abteilung. Der vor diesem Zeitpunkt liegende Ausspruch der Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers durch den Veräußerer erfolgte daher durch den dazu berechtigten Dienstgeber. + +Durch die Kündigung wird das Dienstverhältnis in das Auflösungsstadium versetzt und von einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen in ein solches auf bestimmte Dauer - bis zum Ende der Kündigungsfrist - umgewandelt (ArbSlg 9.189; ArbSlg 9.471; SZ 53/131; SZ 64/115 u.a.). Da die Beklagte gemäß § 3 Abs 1 AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten ist, wird die Wirksamkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht durch die Tatsache beeinflußt, daß wesentliche Teile der Kündigungsfrist im Unternehmen der Beklagten verbracht wurden und diese somit zumindest für diesen Zeitraum Dienstgeberin des Klägers geworden ist. + +## Begründung (9) + +Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage der Passivlegitimation. Eine in Umgehung der Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG ausgesprochene Kündigung ist nichtig im Sinn des § 879 ABGB (DRdA 1996, 513). Nach der zu § 613a BGB ergangenen Rechtsprechung des BAG ist die Klage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht wird, grundsätzlich gegen den Arbeitgeber zu richten, der diese ausgesprochen hat. Ist somit einem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang gekündigt worden, so ist der bisherige Arbeitgeber auch dann passiv legitimiert, wenn Streitanhängigkeit erst nach Betriebsübergang eintritt (NJW 1984, 627; Richardi in Staudinger12, KommzBGB12 Rdz 220 zu § 613a; Schaub, Arbeitsrecht Handbuch8, 1037). Allerdings räumen die vorgenannten Kommentatoren ein, daß auch eine Klage gegen den Betriebserwerber nicht ausgeschlossen sei. Dieser Rechtsansicht scheint auch das BAG in seiner Entscheidung NZ 1994, 260 zu folgen, wo es allerdings nur darüber abgesprochen hat, daß die gegen Veräußerer und Übernehmer eingebrachte Klage zwischen diesen Arbeitgebern keine notwendige Streitgenossenschaft begründet. Auch Krejci im Betriebsübergang, Grundfragen des § 3 AVRAG, 83 geht davon aus, daß der Arbeitnehmer korrekterweise die Nichtigkeit der Kündigung gegenüber dem Veräußerer und die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nach § 3 Abs 1 AVRAG gegenüber dem Erwerber geltend machen sollte, jedoch auch nur der Betriebsnachfolger auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses geklagt werden könne, womit schlüssig die Nichtigkeit der Kündigung durch den Veräußerer geltend gemacht werde. + +Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind + +einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig + +wie sich aus der Formulierung des § 228 ZPO ("....... Feststellung + +des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder + +Rechtes..........") ergibt. Rechtshandlungen - wie etwa die Kündigung + +eines Arbeitsverhältnisses - sind daher nicht feststellungsfähig, sondern ist ihre Wirksamkeit lediglich als Vorfrage im Verfahren über den Bestand des Rechts- verhältnisses zu klären. Das Feststellungsbegehren des gekündigten Arbeitnehmers kann daher lediglich das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben (SZ 52/191; RdW 1991, 55; 8 ObA 2319/96d u.a.). Ausgehend davon erscheint die Klage gegen den kündigenden Veräußerer immer dann problematisch, wenn der Arbeitnehmer gerade nicht das Fortbestehen des Dienstverhältnisses ihm gegenüber festgestellt wissen will. Hiezu kommt, daß die Klage gegen den Veräußerer zwar die Nichtigkeit der Kündigung klären kann, der Übernehmer jedoch gegen den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses andere Einwendungen vorbringen könnte, wie etwa die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder einseitigen Verzicht oder Widerspruch des Arbeitnehmers. In diesem Falle wäre er daher zur Führung eines weiteren Prozesses gezwungen, was jedenfalls durch die sofortige Inanspruchnahme des Übernehmers vermieden wird. + +Die Passivlegitimation der Beklagten ist daher zu bejahen. + +## Begründung (10) + +Gemäß Art 4 Abs 1 der Richtlinie stellt der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles als solcher für den Veräußerer oder Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Der europäische Gerichtshof judiziert hiezu (EuGHSlg 1985, 457; EuGHSlg 1988, 3.057), daß nur diejenigen Arbeitnehmer Ansprüche aus der Richtlinie herleiten können, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Überganges bestehe. Ob zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufrecht sei, sei nach den innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten zu beurteilen. Dabei seien aber die zwingenden Vorschriften der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine wegen des Überganges erfolgte Kündigung zu beachten. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis vor dem Übergang unter Verstoß gegen das Kündigungsverbot der Richtlinie beendet worden sei, seien zum Zeitpunkt des Überganges als noch bei dem Unternehmen beschäftigt anzusehen, was zur Folge habe, daß die ihnen gegenüber bestehenden Arbeitgeberpflichten kraft Gesetzes vom Veräußerer auf dem Erwerber übergehen. Obwohl das AVRAG keine ausdrückliche Bestimmung über das Kündigungsverbot im Sinne des Art 4 der Richtlinie enthält, ist es in Österreich bei weitem überwiegende Lehrmeinung (Schrank, Probleme der Kündigung im Zusammenhang mit einem Betriebs(Teil)übergang, in Der Betriebs(Teil)Übergang im Arbeitsrecht [Hrsg. Tomandl] 71 ff; + +Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes, 23; Krejci, Betriebsübergang, Grundfragen des § 3 AVRAG, 82; + +Grillberger, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelung durch das AVRAG, WBl 1993, 307; Holzer, Kündigung bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 375 u.a.) und nunmehr auch gesicherte Rechtsprechung (SZ 68/187; DRdA 1996, 513), daß aus dem Sinn des gemäß § 11 AVRAG relativ zwingenden § 3 Abs 1 AVRAG ein Verbot nicht richtlinienkonformer Kündigungen, welche durch den allgemeinen Kündigungsschutz nicht generell verhindert werden können, abzuleiten ist. Derartige Kündigungen sind nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB (DRdA 1996, 513). Man wird immer davon ausgehen können, daß eine Kündigung "auf Grund des Übergangs" erfolgt und folglich als unwirksam anzusehen ist, wenn der Übergang nicht nur der äußere Anlaß sondern der tragende Grund für die Kündigung ist (von Alvensleben, + +Die Rechte der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang im europäischen Gemeinschaftsrecht, 251). Je näher die Kündigung oder deren Beendigungswirkung beim Übergangszeitpunkt liegt, desto naheliegender ist die Vermutung der Gesetzesumgehung, desto stärker werden die Anforderungen an die ausreichend sachliche Entkräftung der Umgehungsvermutung sein (Schrank aaO, 78). In einem derartigen Fall tragen der Veräußerer bzw der Erwerber die Beweislast dafür, daß die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs, sondern aus betriebsbedingten oder auch aus personen- oder verhaltensbedingten Erfordernissen erfolgte (von Alvensleben aaO, 251). + +## Begründung (11) + +Gemäß Art 4 Abs 1 der Richtlinie stellt zwar der Übergang als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar, es sind jedoch Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen zulässig. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte, sollte durch diese Einschränkung für Veräußerer und Erwerber ein weiterer Spielraum für betriebliche Reorganisation- und Rationalisierungsmaßnahmen geschaffen werden. Dies ändert allerdings nichts daran, daß der Veräußerer, selbst wenn er bereits an einen Betriebsübergang denkt, zwar seinen Betrieb den wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Anforderungen gemäß umgestalten kann, die Betriebsbedingtheit allerdings nicht allein oder überwiegend im Umstand des Betriebsüberganges liegen darf, etwa, weil der Veräußerer dem Nachfolger, der an der Übernahme der bisherigen Belegschaft nicht interessiert ist, entgegenkommen will (Krejci aaO, 84). Der EuGH judiziert in diesem Zusammenhang (EuGHSlg 1991, I-4.105; EuGHSlg 1995, I-4.321), daß Vereinbarungen, wonach "überzählige" Arbeitnehmer im Falle des Betriebsüberganges im Unternehmen des Veräußerers verbleiben sollten, unzulässig seien, weil die Richtlinie dem Erwerber gestatte, nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen "die mit der Beschäftigung der überzähligen Arbeitnehmer verbundenen Lasten zu mindern oder auszuschalten". Das BAG hat in älterer Rechtsprechung (siehe NJW 1984, 627 mwH) entschieden, daß Rationalisierungsmaßnahmen beim Erwerber eine betriebsbedingte Kündigung durch den Veräußerer rechtfertigen können. Dies setze allerdings voraus, daß die zwischen Veräußerer und Erwerber abgesprochene Umstrukturierung schon bei Ausspruch der Kündigung greifbare Formen angenommen habe, und vom Gericht überprüft werden könne, ob die Beschäftigungsmöglichkeit mit dem Übergang des Betriebes tatsächlich wegfalle oder nicht. Auch stehe dem Veräußerer ein betriebsbedingter Kündigungsgrund in diesen Fällen nur dann zu, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für bestimmte Arbeitnehmer auf Grund eines Konzeptes des Erwerbers wegfalle, das auch der bisherige Arbeitgeber bei eigener Fortführung des Betriebes ebenfalls hätte durchführen können. Das Kündigungsrecht des Veräußerers dürfe nämlich nicht um Gründe erweitert werden, die allein in der Sphäre des Erwerbers liegen und von diesem erst mit dem Betriebsübergang auf Grund einer weitergehenden betriebsübergreifenden unternehmerischen Planung verwirklicht werden könne. Diese Entscheidungslinie wurde in der Lehre (Palandt56 § 613a Rdz 27; Richardi in Staudinger12 aaO, § 613a Rdz 215) ablehnend besprochen. Abgesehen davon, daß im hier zu entscheidenden Fall entsprechendes Prozeßvorbringen fehlt und somit selbst bei Zugrundelegung der genannten Entscheidungslinie die Einwände der Beklagten nicht durchschlagen könnten, ist im Lichte der dargestellten EuGH-Entscheidungen festzuhalten, daß das Risiko eines Betriebsüberganges nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden darf. Das Konzept des Erwerbers kann daher nicht den Grund dafür geben, daß bereits der Veräußerer eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann. + +## Begründung (12) + +Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer ausgesprochene Kündigung betriebs- oder übergangsbedingt war, danach zu treffen ist, ob er sie auch ohne Übertragung des Betriebes auf einen anderen ausgesprochen hätte. Hat man dies zu verneinen, so beruht die Kündigung auf dem Betriebsübergang, erfolgt also wegen desselben (Richardi in Staudinger12 aaO, Rdz 215). Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind daher unzulässig (vgl auch Schaub aaO, 1038). In diesen Fällen kann erst der Erwerber in den Grenzen des § 105 ArbVG die Kündigung aussprechen, weil nur er die Erfordernisse in seinem Betrieb verläßlich abschätzen und im Prozeß unter Beweis stellen kann. + +Werden somit - wie im gegenständlichen Fall - die Rationalisierungsmaßnahmen nicht durch den Veräußerer sondern erst durch den Erwerber durchgeführt, oder ist der Standard des Unternehmens des Erwerbers höher als jener des Unternehmens des Veräußerers und kann somit ein Teil der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer beim Übernehmer nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden, kann ausschließlich der Übernehmer diese Dienstverhältnisse im Rahmen der sonstigen arbeitsverfassungsrechtlichen Kün- digungsschutzbestimmungen aufkündigen. + +Die Tatsache schließlich, daß der Kläger im Zuge eines Sozialplanes gekündigt wurde und offenbar die ihm danach zukommenden Leistungen in Empfang genommen hat, kann nicht zu dem Schluß führen, der Kläger habe sich mit der gegen § 3 AVRAG verstoßenden und ihn benachteiligenden Vorgangsweise abgefunden, zumal gemäß § 11 AVRAG die Rechte des Arbeitnehmers selbst durch ausdrücklichen Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Auch darauf, ob auf Seiten des Veräußerers tatsächlich die Absicht bestand, zwingende Gesetzesbestimmungen zu umgehen oder lediglich eine rechtlich schwierige Materie falsch beurteilt wurde, kommt es nicht an (DRdA 1996, 513). + +Der Revision ist daher Folge zu geben. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19971022-ogh0002-009oba00162-97g0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19971022-ogh0002-009oba00162-97g0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..d958a9b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19971022-ogh0002-009oba00162-97g0000-000.md @@ -0,0 +1,37 @@ +--- +id: rj-rjs-152 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA162/97g vom 22.10.1997" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1997-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19971022_OGH0002_009OBA00162_97G0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA162/97g vom 22.10.1997 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.10.1997, GZ 9ObA162/97g.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-152* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers gerechtfertigt erfolgte, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten als "Gauner, Stürzler, Verbrecher und Leuteschinder" beschimpft, entgegenzuhalten, daß sie dabei nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Danach konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger derartige Ausdrücke im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Beklagten oder deren Geschäftsführer getätigt hat (AS 71 u). Andere, im Zusammenhang mit unangenehmer, aber doch anstandslos durchgeführter Arbeit gefallene Unmutsäußerungen (wie "Scheißarbeit", "Drecksarbeit" und "Scheißfirma"), mit denen der Kläger seit Jahren seinem Unmut wiederholt Luft machte, waren widerum im ganzen Unternehmen bekannt, wurden im Hinblick auf die sonst anstandslose Arbeitsverrichtung des Klägers vom Prokuristen der Beklagten toleriert (AS 67) und waren im allgemeinen dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt, der diese jedoch nicht besonders ernst nahm (AS 69). Nicht festgestellt werden konnte, daß diese Äußerungen in der Absicht erfolgten, eine bestimmte Person zu beleidigen, sodaß es schon an der erforderlichen Erheblichkeit im Sinne des § 82 lit g GewO, erster Tatbestand mangelt (Kuderna, Entlassungsrecht2 139; RIS-Justiz RS0029827). Berücksichtigt man weiter die Umstände des Einzelfalls, wie die Stellung des Klägers im Betrieb (Kraftfahrer), seinen Bildungsgrad, die Art des Betriebes (Schottergewinnung) und die Gelegenheiten (unangenehme Arbeiten), bei denen die Äußerungen gefallen sind und stellt man dem das sonst zufriedenstellende Verhalten des Klägers gegenüber (vgl RIS-Justiz RS0029630), kann von einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung als Voraussetzung für eine Entlassung nicht die Rede sein. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00162.97G.1022.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19971105-ogh0002-009oba00249-97a0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19971105-ogh0002-009oba00249-97a0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..8b54086 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19971105-ogh0002-009oba00249-97a0000-000.md @@ -0,0 +1,47 @@ +--- +id: rj-rjs-153 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA249/97a vom 05.11.1997" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1997-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19971105_OGH0002_009OBA00249_97A0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA249/97a vom 05.11.1997 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.11.1997, GZ 9ObA249/97a.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-153* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die über berechtigte Anordnungen des Vorgesetzten erfolgte Äußerung des Dienstnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot" den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO verwirklicht. Es reicht daher insofern aus, auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). + +Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten: + +Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern (8 ObA 302/95; RdW 1997, 294 = tw ecolex 1997, 446) ist die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren und die Unterlagen herauszugeben, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers nicht eine Folge einer berechtigten Kritik oder der Verteidigung oder einer berechtigten Erregung über ein vorausgegangenes Verhalten des Vorgesetzten (Arb 9188; RdW 1997, 91; 9 ObA 49/95). Sie bildet vielmehr wie auch die Bezeichnung des Vorgesetzten als unfähig eine nicht adäquate Reaktion auf eine berechtigte Anordnung des Vorgesetzten, die ein hohes Maß an Geringschätzung zum Ausdruck bringt und ungeachtet eines lockeren Umgangstones nicht toleriert werden kann, weil damit die Autorität von Vorgesetzten grundlos untergraben würde (RdW 1997, 294 = tw ecolex 1997, 446). Dieses Verhalten des Klägers war gerade im Hinblick darauf, daß er den Vorgesetzten nicht als solchen akzeptierte, der, wenn auch schon Jahre zurückliegenden, verbalen Frechheiten gegen Vorgesetzte, der schon erfolgten Verwarnung und der wiederholten Bezeichnung des Vorgesetzten als unfähig, eine Eskalation, die objektiv ehrverletzend war und von Menschen mit normalem Ehrgefühl nur mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte (infas 1996 A 85 = RdW 1996, 539). + +Der Geschäftsführer der beklagten Partei hat nach dem vergeblichen Versuch einer gütlichen Einigung die Angelegenheit an den in sämtlichen Personalangelegenheiten allein entscheidungsbefugten Angestellten verwiesen. Daraus, daß er die Entlassung nicht selbst ausgesprochen hat, kann daher keine Verwirkung des Entlassungsrechtes abgeleitet werden, weil der Geschäftsführer keine abschließende Entscheidung vornahm. Da dem Kläger beim Gespräch am Morgen des 11.12.1995 überdies Konsequenzen wegen seines Verhaltens angedroht worden waren, kann beim Entlassungsausspruch noch am gleichen Tag von einer Verspätung selbst dann nicht gesprochen werden, wenn ca. eine Stunde nach dem Vorfall der Entlassungsberechtigte über den Vorfall voll informiert war, aber dennoch zugewartet hat, um sich von Zeugen den Vorfall schildern zu lassen und um sich noch mit dem Geschäftsführer in Verbindung zu setzen und überdies abzuwarten, ob sich der Kläger in der Zwischenzeit entschuldigt hat. Der Klarstellungsanspruch des Dienstnehmers war unter diesen Umständen nicht beeinträchtigt (9 ObA 140/94). Er konnte bei Androhung von Konsequenzen am Morgen des Entlassungstages bis zum Erhalt der schriftlichen Entlassungserklärung spätestens am nächsten Tag noch nicht auf einen Verzicht auf das Entlassungsrecht des Dienstgebers schließen. Im Gegenteil, hätte der Kläger die Zeit genützt, um sich bei seinem Vorgesetzten zu entschuldigen, wofür zumindest, wie die Revision zugesteht, telefonisch Gelegenheit war, wäre sein Verhalten in einem milderen Lichte erschienen (8 ObA 302/95). + +Unter diesen Umständen des Einzelfalls (9 ObA 233/92) liegt eine verspätete Entlassung nicht vor. + +## Begründung (2) + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00249.97A.1105.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19971210-ogh0002-009oba00275-97z0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19971210-ogh0002-009oba00275-97z0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..6a7a221 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19971210-ogh0002-009oba00275-97z0000-000.md @@ -0,0 +1,75 @@ +--- +id: rj-rjs-154 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA275/97z vom 10.12.1997" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1997-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19971210_OGH0002_009OBA00275_97Z0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA275/97z vom 10.12.1997 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.12.1997, GZ 9ObA275/97z.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-154* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war bei der Beklagten vom 7. 2. 1983 bis zum 19. 4. 1996 als Hilfsarbeiter beschäftigt. In den letzten sechs Jahren des Arbeitsverhältnisses arbeitete er von 6.45 Uhr bis 15.45 Uhr. Früher hatte der Kläger in K* gewohnt. Vor fünf oder sechs Jahren war er nach B* verzogen. Um von dort zu seinem Arbeitsort in K* zu kommen, benutzte er den von der Beklagten eingerichteten Werksverkehr. Am 19. 4. 1996 wurde der Kläger entlassen, nachdem er trotz einer ausdrücklichen Anordnung der Beklagten vom 1. 4. 1996, ab 15. 4. 1996 Schichtdienst mit Arbeitsbeginn um 4.24 Uhr zu leisten, sowohl an diesem Tag als auch am 17., 18. und 19. 4. 1996 (am 16. 4. war der Kläger krank) jeweils erst um 6.45 Uhr zur Arbeit erschienen war. Der Entlassung waren entsprechende Verwarnungen des Klägers vorangegangen. + +Mit seinen (verbundenen) Klagen begehrt der Kläger S 147.876,66 brutto sA und S 21.511 brutto sA an Kündigungs- und Urlaubsentschädigung sowie Abfertigung. Er sei unberechtigt entlassen worden. Er habe nämlich der einseitigen Anordnung, Schichtdienst zu leisten, nie zugestimmt. Ebenso fehle die für eine solche Versetzung iS § 101 ArbVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates. Der Arbeitsbeginn um 4.24 Uhr sei für den Kläger unzumutbar, weil zu diesem Zeitpunkt weder der Werksverkehr der Beklagten noch ein öffentliches Verkehrsmittel zwischen B* und K* verkehre. Da es bei warmer Witterung möglich gewesen wäre, mit einem Fahrrad oder einem - zu erwerbenden - Motorfahrrad zur Arbeit zu fahren, sei vereinbart worden, daß der Kläger frühestens ab 1. 5. 1996 in dem von der Beklagten gewünschten Schichtdienst arbeiten werde. Sein Nichterscheinen zu den genannten Terminen sei auch nicht schuldhaft erfolgt, weil ihm aufgrund der im April zu erwartenden Witterungsbedingungen die Benützung eines Mopeds für den sehr langen Zureiseweg nicht zumutbar gewesen sei, zumal er im Lenken von Motorfahrzeugen nicht erfahren sei. + +Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe von ihr arbeitsvertragskonform zu verschiedenen Arbeitszeiten eingesetzt werden können. Dementsprechend habe er im Laufe seiner Tätigkeit bei der Beklagten zu verschiedenen Arbeitszeiten, insbesondere auch im Schichtdienst, gearbeitet. Die Integration der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit in den Schichtdienst sei auch betrieblich notwendig gewesen. Im Dezember 1995 sei zwischen den Parteien vorerst die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit 30. 4. 1996 festgelegt, dann jedoch über Wunsch des Klägers wieder rückgängig gemacht worden. Gleichzeitig hätten die Parteien vereinbart, daß der Kläger künftig im Schichtbetrieb mit Arbeitsbeginn 4.24 Uhr arbeite. Der Kläger habe ersucht, den bisherigen Arbeitsbeginn bis Frühjahr 1996 beibehalten zu können, damit er sich bis dahin entweder eine andere Arbeit suchen oder ein Fahrzeug anschaffen könne. Diesem Wunsch habe die Beklagte mit der Maßgabe zugestimmt, daß ab 15. 4. 1996 jedenfalls der vereinbarte Schichtzyklus beginne. Eine Versetzung des Klägers iS des ArbVG liege nicht vor. Überdies stelle die geringfügige Änderung der Arbeitszeit keine Verschlechterung der Situation des Klägers dar, zumal er durch Kilometergeldzulagen finanziell bessergestellt worden wäre. Zudem könne der Wechsel des Wohnortes des Klägers während des Dienstverhältnisses nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Die Entlassung sei daher gerechtfertigt gewesen. + +## Begründung (2) + +Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es folgende wesentliche Feststellungen: + +Ob der Kläger im Rahmen der Einstellungsgespräche darauf hingewiesen wurde, daß sich seine Arbeitszeiten nach den Betriebsgegebenheiten richten, ist nicht feststellbar. Jedenfalls wurden ihm keine bestimmten Arbeitszeiten zugesichert. Im Betrieb der Beklagten kommen ständig Änderungen der Arbeitszeiten vor. Die Arbeitszeit des Klägers begann zu Beginn seiner Tätigkeit um 6.45 Uhr, später war er auch im 3-Schicht-Dienst mit Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr, 14.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr tätig. Zuletzt arbeitete er im Bereich der "Fermentation" in einer Gruppe mit fünf Arbeitern und einem Meister. Da der Arbeitsanfall stieg, wollte die Beklagte diesen Bereich in einen Vollschichtbetrieb integrieren. Zuletzt überschnitten sich die Arbeitszeiten des Klägers, der wegen seiner persönlichen Situation unflexibel war, mit jenen der anderen Mitglieder seiner Gruppe, die bereits um 4.24 Uhr die Arbeit aufnahmen. Dadurch gestaltete sich die Arbeitseinteilung schwierig. Im Dezember 1995 ordnete der Abteilungsleiter in der Produktion der Beklagten die Eingliederung des Klägers in den Schichtdienst an, worauf - da der Kläger auf die Unmöglichkeit hinwies, den Dienst um 4.24 Uhr anzutreten - die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ende April 1996 vereinbart wurde. Über Ersuchen des Klägers wurde diese Vereinbarung in der Folge jedoch wieder rückgängig gemacht, wobei einvernehmlich festgehalten wurde, daß für den Kläger der Schichtdienst jedenfalls "im Frühjahr" beginne. Ob ein fixer Zeitpunkt vereinbart wurde (insbesondere Ende April 1996) ist nicht feststellbar. Die am 1. 4. 1996 erfolgte Anordnung des Schichtdienstes für den Kläger mit 15. 4. 1996 wurde vom Betriebsrat nicht genehmigt. Vom Betriebsratsvorsitzenden auf die Mitte April möglichen witterungsbedingten Widrigkeiten angesprochen, erklärte der Abteilungsleiter, der Kläger solle sich gegebenenfalls an ihn wenden. Ob die Witterungsverhältnisse am 15. 4. 1996 und in den Folgetagen die Benutzung eines Mopeds von B* nach K* erlaubt hätten, ist nicht feststellbar. + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß keine Versetzung iS § 101 ArbVG vorliege, weil dies nur bei Änderungen des Arbeitsortes oder des Tätigkeitsbereiches, nicht aber bei bloßen Änderungen in der Arbeitszeit der Fall sei. Im übrigen stehe es dem Dienstgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes zu, die Diensteinteilung nach den Erfordernissen des Betriebes vorzunehmen. Die Vereinbarung, der Schichtdienst beginne im Frühjahr, sei unbestimmt. Verstehe man darunter den kalendermäßigen Frühlingsbeginn, sei die Anweisung der Beklagten vereinbarungsgemäß. Der Kläger habe seit längerem gewußt, daß der Schichtdienst für ihn "im Frühjahr" beginnen werde. Dennoch habe er es unterlassen, die hiefür notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Er habe daher schuldhaft die vertragsgemäßen Arbeitszeiten nicht eingehalten, sodaß der Entlassungsgrund des § 82 lit. f GewO 1859 verwirklicht sei. + +Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Umfang der Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens und änderte es im übrigen im Sinne der Stattgebung der Klagebegehren ab, wobei ihm bei der Bezifferung des zuzusprechenden Zinssatzes ein offenkundiger Schreib- oder Diktatfehler ("12 %" statt richtig "4%" unterlief). Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei (§ 46 Abs 1 und Abs 3 Z 1 ASGG). + +## Begründung (3) + +Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen mit Ausnahme jener, wonach nicht feststellbar sei, ob die Streitteile für die Aufnahme des Schichtdienstes einen fixen Zeitpunkt (Ende April 1996) festgelegt hätten. Diese zuletzt genannte Feststellung erachtete es für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos. + +Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Arbeitgeber - falls wesentliche Interessen des Betriebes dies erforderlich machten - die Arbeitszeit des Dienstnehmers einseitig ändern könne, dabei aber auf berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen habe. Letzteres habe die Beklagte unterlassen. Angesichts der für den Kläger gegebenen Schwierigkeiten, um 4.24 Uhr seinen Dienst anzutreten, wäre es ihr zumutbar gewesen, mit der Anordnung des Schichtdienstes bis 1. 5. 1996 zuzuwarten, zu welchem Zeitpunkt der Kläger jedenfalls bereit gewesen sei, den Schichtdienst anzutreten. Da die mit dem Kläger geschlossene Vereinbarung relativ unbestimmt gewesen sei, hätte die Beklagte vor ihrer Anordnung das Einvernehmen mit dem Kläger herstellen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, den einseitig angeordneten Schichtdienst anzutreten. Ob diese Anordnung als Versetzung iS § 101 ArbVG zu werten sei, sei daher nicht mehr zu prüfen. Hinsichtlich des Zuspruches von S 147.876,66 sei die Revision gemäß § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig; hinsichtlich des Zuspruches von S 21.511,- seien die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG gegeben, weil die Rechtsprechung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die einseitige Anordnung eines Schichtdienstes zulässig sei, uneinheitlich sei. + +Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Klageforderungen zur Gänze abzuweisen, hilfsweise, die Zinsenentscheidung iS der Korrektur des Zinssatzes auf 4 % und - soweit sie den Zuspruch von S 21.511,- betrifft - iS der Änderung des Beginnes des Zinsenlaufes auf 20. 7. 1996 richtigzustellen. + +Der Kläger beantragt, die Revision als verspätet zurückzuweisen, hilfsweise, sie abzuweisen. + +Die Revision ist rechtzeitig; sie ist aber nicht berechtigt. + +## Rechtliche Beurteilung + +Gemäß § 101 ArbVG bedarf jede Versetzung ("Einreihung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz"), mag sie vertragsändernden oder direktorialen Charakter haben, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, wenn sie für "dauernd" (das heißt, für voraussichtlich mindestens 13 Wochen) erfolgt und wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist (Arb 10.472; Arb 11.311; Arb 11.356). Eine "Versetzung" liegt nicht nur dann vor, wenn entweder der Arbeitsort oder der inhaltliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers verändert werden, sondern auch dann, wenn - ohne Änderung des Arbeitsortes oder des Arbeitsbereiches - die Arbeitszeiteinteilung eine wesentliche Änderung erfährt (8 ObA 2057/96z = WBl 1996,456 = RdW 1997,356 = ZAS 1997,114 = ARD 4814/18/97; ebenso Floretta/Strasser, ArbVGý Anm 6 zu § 101; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 3, 157f). + +## Begründung (4) + +Im hier zu beurteilenden Fall bewirkte die Einführung des Schichtdienstes, die mit der Anordnung des Arbeitsbeginnes zu einer Zeit einhergeht, zu der weder der Werksverkehr noch öffentliche Verkehrsmittel verkehren, eine tiefgreifende Veränderung der Arbeitszeiteinteilung, die iS der dargestellten Rechtslage als Versetzung iS § 101 ArbVG zu qualifizieren ist. Daß diese Versetzung die Arbeitsbedingungen des Klägers verschlechterte, kann angesichts seiner festgestellten Schwierigkeiten, zum nunmehr angeordneten Dienstbeginn seinen Arbeitsplatz zu erreichen, nicht zweifelhaft sein. Die fünf oder sechs Jahre früher erfolgte Übersiedlung des Klägers nach B* ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, weil nur die Situation des Klägers vor der Versetzung mit jener danach zu vergleichen ist (Arb 11.356 uva). Das Anbot auf Zahlung von Kilometergeld - dem ja auch ein Aufwand des Klägers gegenübergestanden wäre - macht diese Verschlechterung in keiner Weise wett. Damit hätte aber die (unbestritten als "dauernd" iS § 101 ArbVG anzusehende) Versetzung des Klägers der Zustimmung des Betriebsrates bedurft. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beklagte mit dem Abschluß der festgestellten Vereinbarung, im Frühjahr mit dem Schichtdienst zu beginnen, der Versetzung zugestimmt hat, weil die Zustimmung oder Nichtzustimmung des Arbeitnehmers zu einer Versetzung das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates iS § 101 ArbVG nicht berührt (SZ 67/84; Arb 10.472; Ris-Justiz RS0018095). Da der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung des Klägers nicht zustimmte, blieb sie unwirksam (Arb 11.356), sodaß die Weigerung des Klägers, die Arbeit um 4.24 Uhr anzutreten, seine Entlassung nicht rechtfertigen kann. + +Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Entscheidung daher als zutreffend. + +Das Begehren des Klägers auf Zuspruch von Zinsen aus S 21.511,- bereits ab 20. 4. 1996 hat die Beklagte, die das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellte, in erster Instanz nicht bestritten. Ihr nunmehriger Einwand, dieser Anspruch des Klägers sei erst später fällig geworden, verstößt daher gegen das Neuerungsverbot und ist somit unbeachtlich. + +Daß dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Bezifferung des zuzusprechenden Zinssatzes ein offenkundiger Schreib- oder Diktatfehler unterlaufen ist, wurde bereits oben ausgeführt. Angesichts des unmißverständlich zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillens des Berufungsgerichtes, nur 4 % Zinsen zuzusprechen, führt dies aber nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, sondern zu deren ( iS § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz vorzunehmender) Berichtigung in Form einer Maßgabebestätigung. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Berichtigung des Ausspruches der Entscheidung über das Zinsenbegehren löst keine Kostenfolgen aus. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1997:E48561 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980226-ogh0002-008oba00008-98d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980226-ogh0002-008oba00008-98d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b8cf29a --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980226-ogh0002-008oba00008-98d0000-000.md @@ -0,0 +1,67 @@ +--- +id: rj-rjs-155 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA8/98d vom 26.02.1998" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1998-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19980226_OGH0002_008OBA00008_98D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA8/98d vom 26.02.1998 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.02.1998, GZ 8ObA8/98d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-155* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger - ein "begünstigter Behinderter" iS § 2 Abs 1 BEinstG - war vom 1. 7. 1981 bis zu seiner am 15. 5. 1996 ausgesprochenen Entlassung als Vertragsbediensteter der beklagten Partei im Landeskrankenhaus G*****beschäftigt. Er arbeitete zuletzt in der Schmutzwäschekammer am Förderband. + +Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß die am 15. 5. 1996 ausgesprochenen Entlassung rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis auch nach dem 15. 5. 1996 aufrecht sei. Er habe weder einen Entlassungs- noch einen Kündigungsgrund gesetzt. + +Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe sich des Entlassungsgrundes nach § 34 Abs 2 lit b VBG schuldig gemacht, weil er am 13. 5. 1996 seinem Arbeitskollegen Dietmar K***** im Zuge einer Auseinandersetzung Faustschläge gegen die Schulter und in die Magengegend versetzte, wodurch K***** Prellungen und Schürfungen erlitten habe. + +Der Kläger bestritt, K***** geschlagen zu haben. Es habe zwar eine Auseinandersetzung gegeben, weil K***** nicht bereit gewesen sei, die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen und er selbst daher mehr arbeiten habe müssen. Er habe ein großes Bündel Wäsche in die Richtung K*****'s geschleudert. Dieser habe sich jedoch geduckt und sei dabei gegen einen hinter ihm stehenden Tisch gestoßen. "Unter Umständen" habe er sich dabei die behaupteten Verletzungen zugezogen. + +Die beklagte Partei brachte daraufhin vor, daß auch das vom Kläger behauptete Verhalten einen Entlassungsgrund darstelle, weil es sich um infektiöse Wäsche handle und daher eine Gesundheitsgefährdung entstanden sei. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: + +Am 13. 5. 1996 erklärte der mit dem Kläger und einem weiteren Bediensteten am Förderband arbeitende Dietmar K*****, der an diesem Tag nur langsam arbeitete, er sei erst vom Urlaub zurückgekehrt und daher müde. Der Kläger forderte ihn zweimal auf, in den Urlaub oder in den Krankenstand zu gehen, was K***** aber ablehnte. Daraufhin warf der Kläger ein loses Wäschebündel gegen K*****. Dieser wurde von der Wäsche nicht berührt; er drehte sich weg und stützte sich mit beiden Händen an einem Tisch ab. Gestoßen oder geschlagen wurde K***** vom Kläger nicht. Nach dem Vorfall suchte K***** die Betriebsärztin auf, die bei ihm eine blasse Gesichtsfarbe, Atemnot, Druckschmerz im Bereich der Schultern und der Brust sowie eine Rötung im Schlüsselbein- und im Brustbereich feststellte. Die Ärztin schickte Koch zur Röntgenuntersuchung. Danach meldete er den Vorfall einem Vorgesetzten und ging sodann in den Krankenstand. Ein wegen des Vorfalles gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 Abs 1 StPO (§ 42 StGB) eingestellt. Bereits am 14. 10. 1994 war K***** vom Leiter der Wirtschaftsbetriebe mit der Begründung ermahnt worden, er habe zur Verschlechterung des Betriebsklimas und zur Verringerung der Arbeitsleistung beigetragen und durch obszöne Gesten seine Verachtung dem Vorgesetzten gegenüber zum Ausdruck gebracht. + +## Begründung (2) + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß das Verhalten des Klägers den geltend gemachten Entlassungsgrund nicht verwirkliche. Die Arbeit in der Schmutzwäschekammer bringe in jedem Falle einen gewissen Kontakt mit verschmutzter Wäsche mit sich. Wäre die Wäsche tatsächlich hoch infektiös, müßten die dort Arbeitenden nicht nur Handschuhe, sondern auch Schutzkleidung und Mundschutz tragen. Die Atmosphäre an einem derartigen Arbeitsplatz begünstige den Ausbruch von Auseinandersetzungen und Aggressionen. Schließlich habe sich auch K***** nicht besänftigend oder kommunikativ verhalten. Auch ein Kündigungsgrund sei nicht verwirklicht. Im übrigen sei gar nicht behauptete worden, daß der Behindertenausschuß einer Kündigung zugestimmt habe. + +Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und verwies im wesentlichen auf die Rechtsausführungen des Erstgerichtes. Im übrigen sei der Aussage der Betriebsärztin zu entnehmen, daß die in der Schmutzkammer beschäftigten Arbeiter "dagegen" geimpft seien und Handschuhe tragen müßten. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. + +Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist berechtigt. + +Nach dem vom Landesgesetzgeber unverändert ins steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz übernommenen § 34 Abs 2 lit b VBG liegt ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, dann vor, "wenn der Vertragsbedienstete sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt. + +"Tätlichkeiten" sind alle vorsätzlichen Angriffe gegen die körperliche Integrität einer als Tatbestandsobjekt in Betracht kommenden Person. Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen (Körperverletzungen iS der §§ 83 StGB, körperliche Mißhandlungen iS des § 115 StGB, wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind. Auf den Erfolg (Verletzung) oder eine Erheblichkeit der Tathandlung kommt es ebensowenig an, wie auf ein Motiv oder eine mit der Handlung verbundene Absicht (Kuderna, aaO 121 zum gleichlautenden Begriff in § 27 Z 6 AngG). "Ehrverletzungen" sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Es sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen iS der §§ 111 ff StGB; aber auch nicht strafbare derartige Handlungen können tatbestandsmäßig sein (Kuderna, aaO 123). + +Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, daß auch das Bespucken oder das Nachwerfen von Gegenständen den Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit b VBG verwirklicht (9 ObA 5/90 = Ris-Justiz RS0081535). + +## Begründung (3) + +Im hier zu beurteilenden Fall ist den insofern unvollständigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die von der Betriebsärztin unmittelbar nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen des Zeugen K***** durch diesen Vorfall verursacht wurden. Darauf kommt es aber im Sinne der dargestellten Rechtslage gar nicht an. Wer ein wahllos herausgegriffenes Bündel verschmutzter Spitalswäsche gegen einen anderen wirft, nimmt damit in Kauf, daß der andere mit Wäsche in Berührung kommt, die allenfalls infektiös ist, aber auch - wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt - Flecken von Blut, Eiter oder Kot aufweisen kann. Dies muß gerade jemandem wie dem Kläger bewußt sein, der mit dem Sortieren verschmutzter Spitalswäsche ständig betraut ist und dabei Arbeitshandschuhe trägt, um Hautkontakt zu vermeiden. Das Bewerfen eines anderen mit derartiger Wäsche stellte daher eine Handlung dar, die in ihrem Gewicht dem von der Rechtsprechung als Entlassungsgrund anerkannten Tathandlungen wie Bespucken oder Nachwerfen von Gegenständen zumindest gleichkommt. Ob damit im Einzelfall Gesundheitsgefahr verbunden ist, ist ebensowenig von Belang wie die Frage, ob man von einer körperlichen Mißhandlung oder von einer (jedenfalls als erheblich zu qualifizierenden) Ehrverletzung ausgeht. Daß K***** dem Wäschebündel ausgewichen ist und daher ein Hautkontakt unterblieb, ändert am Gewicht des dem Kläger vorzuwerfenden Verhaltens nichts. Ein solches Verhalten macht für den Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des verantwortlichen Dienstnehmers unzumutbar, zumal der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den anderen Mitarbeitern gegenüber verpflichtet ist, sie vor derartigen Angriffen des Klägers zu schützen. Daß der Kläger mit der Arbeitsleistung des K***** unzufrieden war, ist ebensowenig geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen, wie eine - vom Erstgericht allerdings nur vermutete - aggressionsfördernde Atmosphäre in der Schmutzwäschekammer. Die von der beklagten Partei ausgesprochene Entlassung daher gerechtfertigt und somit wirksam. + +Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Tagsatzung vom 17. 2. 1996 dauerte nicht - wie verzeichnet - drei, sondern nur zwei halbe Stunden. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980312-ogh0002-008oba00061-98y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980312-ogh0002-008oba00061-98y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..7486ae0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980312-ogh0002-008oba00061-98y0000-000.md @@ -0,0 +1,65 @@ +--- +id: rj-rjs-156 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA61/98y vom 12.03.1998" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1998-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19980312_OGH0002_008OBA00061_98Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA61/98y vom 12.03.1998 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 12.03.1998, GZ 8ObA61/98y.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-156* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Begründung der Berufungsentscheidung, die Kündigung des 1936 geborenen Klägers, der vom 1.5.1988 bis 31.12.1994 bei der Beklagten (und ihrer Vorgängerin) als Apotheker angestellt war, sei wegen in der Person des Klägers gelegener Gründe gerechtfertigt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen: + +Die Besonderheiten der Arbeitsleistungen des angestellten Apothekers geben den "Fehlleistungen" des Klägers (Abgabe unrichtiger Packungsgrößen, vereinzelte Abgabe unrichtiger Medikamente, Schwierigkeiten beim Rezept-Lesen und der Laboration) sowie seinem Verhalten gegenüber Kunden ein erhöhtes Gewicht als Kündigungsrechtfertigungsgrund. Soweit der Kläger diese persönlichen Gründe in Abrede stellt bzw bagatellisiert, wird das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. + +Die Verpflichtung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Apotheke von ihrer Vorgängerin vom 1.7.1994 bedeutet lediglich eine Klarstellung, sie werde als Erwerberin die auf sie übergegangenen Arbeitsverträge im Sinne des seit 1.1.1994 (§ 14 Abs 1 AVRAG iVm dem Abkommen über den EWR, laut Kundmachung BGBl 1993/917) geltenden § 3 AVRAG übernehmen. Ein Kündigungsverzicht bezüglich sich danach ergebender (persönlicher) Kündigungsgründe, die zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten als Erwerberin der Apotheke führten, bzw eine Beschäftigungsgarantie bis zum Erreichen des Pensionsantrittsalters durch den Kläger ist darin nicht zu erblicken. + +Eine Ermahnung oder Verwarnung ist für die Geltendmachung personsbezogener Kündigungsgründe nicht erforderlich, das Tatbestandselement der Beharrlichkeit (vgl § 27 Z 4 AngG) hat insoweit kein Gegenstück. + +Gerade in einem Kleinbetrieb kommt es in erhöhtem Ausmaß auf die Verträglichkeit der dort beschäftigten Personen an; das persönliche Verhalten eines Arbeitnehmers, der heftigen Streit mit der Arbeitgeberin hat (wegen der Nacht- und Bereitschaftsdienste), berührt daher nachteilig betriebliche Interessen (vgl zu den Auswirkungen auf das Betriebsklima wegen zahlreicher Abwesenheiten: 9 ObA 180/95 = RdW 1996, 332; "unkollegiales Verhalten": 8 ObA 208,209/95; ähnlich zur mangelnden Teamfähigkeit eines Primararztes: DRdA 1994/29, 332; zu den nachteiligen Auswirkungen auf das Betriebsklima vgl auch 9 ObA 242/97x = ARD 4898/2/97). + +Die Sozialwidrigkeit der Kündigung des Klägers ist nicht nur im Hinblick auf die zahlreichen ihm angebotenen Arbeitsplätze auszuschließen, sondern auch - wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei Bedachtnahme auf durch das besondere Entlohnungssystem der angestellten Pharmazeuten nach dem Gehaltskassengesetz. Die Arbeitgeber haben eine altersunabhängige Gehaltskassenumlage (§ 7 GKG) zu leisten, während die altersabhängigen Bezüge (§ 12 Abs 6 GKG) von der Gehaltskasse (nach einem Umlagensystem) auszuzahlen sind (§ 11 GKG). Dadurch wird der wirtschaftliche Anreiz für eine "Austauschkündigung" (vgl DRdA 1991/3 [Schwarz] = SZ 61/213) weitgehend gemildert oder sogar ausgeschaltet. + +## Begründung (2) + +Diverse Anrufe der Beklagten bei potentiellen bzw tatsächlichen Arbeitgebern haben die Vermittelbarkeit des Klägers nicht schlechthin ausgeschlossen. Es mußte ihm aber bekannt sein, daß in einer relativ kleinen Arbeitgeber-Gruppe der nicht zu verheimlichende Umstand einer Kündigungsanfechtung abschreckend wirken muß (vgl zu den Auswirkungen einer Anfechtung auf die Vermittelbarkeit: SZ 63/68). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine dauerhafte Anstellung des Klägers bei anderen Dienstgebern nicht nur an seinem mangelnden Fachwissen, sondern vor allem an seinem mangelnden Bemühen, insbesondere im Umgang mit Mitarbeitern und Kunden, und damit an den gleichen Verhaltensweisen scheiterte, die die Beklagte zur Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bewogen. + +Die beabsichtigte Einschränkung der Nacht- und Bereitschaftsdienste des Klägers ist kein Grund zur Anfechtung der Kündigung aus einem verpönten Motiv (vgl SZ 66/83 = Arb 11.092) und durch das Bemühen der neuen Inhaberin der Apotheke, diese Dienste vermehrt selbst durchzuführen und dadurch die Kosten zu senken, sachlich gerechtfertigt. Eine Zusage, die Nacht- und Bereitschaftsdienste in unverändertem Umfang wie bei der früheren (schon erheblich älteren) Inhaberin verrichten zu können, wurde nicht festgestellt und kann nach redlicher Vertragsauslegung und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensalters der weichenden Apothekerin gegenüber der neuen Inhaberin nicht angenommen werden. + +Die "Umformulierung" des Klagebegehrens (AS 465) erfolgte nicht verspätet, sondern es hätte diese im Hinblick auf das Begehren des Klägers schon in Wahrnehmung der materiellen Prozeßleitung durch den Richter früher erfolgen sollen (zunächst wurde ein fehlerhaftes Feststellungsbegehren statt des richtigen Rechtsgestaltungsbegehrens erhoben). + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat es unterlassen, den Streitwert für den RATG anzuführen. + +§ 4 RATG verweist zwar hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach dem Wert des Streitgegenstandes auf die Vorschriften der §§ 54 bis 59 JN, jedoch (nur) "soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird". Bei der Ergänzung von § 56 Abs 2 letzter Satz JN durch die Wertgrenzennovelle 1989 sind möglicherweise die Auswirkungen auf das RATG nicht ausreichend bedacht worden, zumal § 56 JN primär die Regelung der Wertzuständigkeit beabsichtigt, die aber gemäß § 3 ASGG zufolge der Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes bedeutungslos ist. Überdies kommt gemäß § 58 Abs 1 ASGG in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 einer Kostenbemessung nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof Bedeutung zu. Eine Auslegung, die dazu führt, daß eine andere Gesetzesregelung (§ 14 RATG) keinen Anwendungsbereich mehr hätte, erweckt Zweifel an ihrer Richtigkeit, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der systematischen Auslegung. Diese Zweifel werden noch verstärkt, da § 14 RATG verschiedene Gerichtstypen und Gerichtsbesetzungen unterscheidet, während der Zweifelstreitwert nur zur Zuständigkeit des Bezirksgerichtes führt (§ 49 Abs 1 JN). Daher kommt der Einschränkung in § 4 RATG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, erhöhte Bedeutung zu. Auch dieser Gesetzesteil hätte keine normative Wirkung, wenn für die Anwendung einer Zweifelsregelung wie § 14 RATG durch eine jeden Zweifel ausschließende Bestimmung wie § 56 Abs 2 letzter Satz JN kein Raum mehr bliebe. + +## Begründung (3) + +Der Hinweis auf die Möglichkeit der Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG, wenn der Beklagte die Bewertung durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, hilft gerade in dem Fall nicht, in dem der Kläger eine Bewertung schlechthin unterlassen hat und daher für die Wertzuständigkeit gemäß § 56 Abs 2 JN vorzugehen wäre. Wegen der zeitlichen Beschränkung, die Bemängelung der Bewertung habe spätestens bei der ersten mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen, kann in Verfahren, die erstmalig in dritter Instanz zu einer Kostenbemessung führen können, eine Abhilfe durch § 7 RATG nicht erfolgen. Aus diesen Erwägungen kann daher die Ansicht der Entscheidung 8 ObA 317/94, es sei bei der Kostenbemessung im Fall einer Kündigungsanfechtung der "Zweifelsstreitwert" gemäß § 56 Abs 2 letzter Satz JN statt dessen nach § 14 lit a RATG anzuwenden, nicht mehr aufrechterhalten werden. + +Das auffällige Mißverhältnis von Gerichtszuständigkeit und Bewertung, daß nämlich eine kraft Eigenzuständigkeit vor den Gerichtshof gehörende Rechtssache mit einem Wert von weniger als einem Drittel des für die Wertzuständigkeit maßgeblichen Betrages bewertet wird, wird dadurch vermieden. Es ist nämlich bei den Eigenzuständigkeiten des Gerichtshofes im allgemeinen eine erhöhte Bewertung nach der Schwierigkeit und Bedeutung festzustellen (vgl AHG, PatG ua); ein harmonisches Auslegungsergebnis, das den Gleichklang der für die Zuständigkeit maßgebliche Wertigkeit und der Bemessungsgrundlage für eine Kostenentscheidung berücksichtigt, verdient, "im Zweifel" den Vorzug. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00061.98Y.0312.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980625-ogh0002-008oba00149-98i0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980625-ogh0002-008oba00149-98i0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..8d082f9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980625-ogh0002-008oba00149-98i0000-000.md @@ -0,0 +1,37 @@ +--- +id: rj-rjs-157 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA149/98i vom 25.06.1998" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1998-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19980625_OGH0002_008OBA00149_98I0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA149/98i vom 25.06.1998 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.06.1998, GZ 8ObA149/98i.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-157* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +Die Begründung der Berufungsentscheidung, der Kläger (Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung) habe wegen Überschreitens der Ausgehzeit an drei Tagen während seines Krankenstandes nach einem Arbeitsunfall kein den beklagten Arbeitgeber zur Entlassung berechtigendes Verhalten im Sinne des § 82 lit f GewO gesetzt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). + +## Rechtliche Beurteilung + +Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten: + +Sofern sich die Revisionswerberin gegen die Feststellung wendet, es sei nicht feststellbar, wo sich der Kläger an drei Nachmittagen (17., 20. und 21. August 1996) nach 17.00 Uhr aufgehalten habe, wird unzulässig die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung bekämpft, denn auch eine Feststellung, daß eine Feststellung nicht möglich sei, fällt in den Tatsachenbereich (JBl 1981, 206; ZVR 1982/16; SSV-NF 4/50; 5/112; 6/72). Bei der Länge des Krankenstandes des Klägers zwischen seinem Arbeitsunfall am 23.2.1995 und der Entlassung am 27.8.1996 und seinen zahlreichen Behandlungsterminen sowie der therapeutisch gebotenen Bewegung (Gehen) ist auch unter dem Gesichtspunkt der größeren Beweisnähe (vgl SZ 65/14; SZ 69/141) des Klägers eine Beweislastumkehr nicht zu rechtfertigen, daß nämlich der Kläger einen Grund, weshalb er außerhalb der ihm von der Kontrollärztin bewilligten Ausgehzeit nicht in seinem Wohnhaus angetroffen wurde, zu beweisen hätte. Da dem Kläger sogar Bewegung (Gehen) als Teil der Therapie nach einer schweren Knöchelverletzung empfohlen wurde, ist ein gesundheitsschädliches Verhalten (bzw eine Verzögerung der Wiedergenesung) durch ein Überschreiten der Ausgehzeit nicht gegeben; es ist in keiner Weise ersichtlich, daß etwa ein Spaziergang nach 17.00 Uhr im Vergleich zu einem davor der raschen Genesung abträglich sein könnte (vgl ecolex 1995, 48; RdW 1991, 88; RdW 1987, 268). Zutreffend verweist überdies die klagende Partei auf das Fehlen der Beharrlichkeit für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 82 lit f GewO. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980902-ogh0002-009oba00100-98s0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980902-ogh0002-009oba00100-98s0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..85213fd --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19980902-ogh0002-009oba00100-98s0000-000.md @@ -0,0 +1,49 @@ +--- +id: rj-rjs-158 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA100/98s vom 02.09.1998" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1998-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19980902_OGH0002_009OBA00100_98S0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA100/98s vom 02.09.1998 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 02.09.1998, GZ 9ObA100/98s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-158* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Zu I.: + +## Rechtliche Beurteilung + +Nach Erhebung einer Revision durch den ihr beigegebenen Verfahrenshelfer brachte die Klägerin eine handschriftliche, offensichtlich als Ergänzung der Revision gedachte handschriftliche Eingabe ein, der auch Beilagen angeschlossen sind. Das im Rechtsmittelverfahren geltende Einmaligkeitsprinzip steht einer Berücksichtigung dieser späteren Eingabe jedenfalls entgegen, sodaß auch eine Verbesserung durch Beifügung einer Anwaltsunterschrift zu unterbleiben hatte. + +Zu II.: + +Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage, ob die klagende Partei den Entlassungsgrund nach § 31 Abs 2 lit b der VBO der Stadt Linz gesetzt hat und ihre Entlassung daher gerechtfertigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß die erhebliche Ehrverletzung, so wie jeder andere Entlassungsgrund auch, vom Arbeitgeber zu beweisen ist, für Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe aber den Arbeitnehmer die Beweislast trifft (Kuderna, Entlassungsrecht2 124 f). Der Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit wurde von der Klägerin, wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, nicht vorgebracht, sondern erst im Berufungsverfahren - und somit unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot - konkretisiert. Die allgemein gehaltenen Wendungen, "die Klägerin habe sich in einer depressiven Grundstimmung befunden" (AS 10) sowie "der krankheitsbedingte Leidenszustand der Klägerin habe sich zunehmend verschlechtert und im Sinne einer Einengung der Wahrnehmungs- und Handlungsfähigkeit verstärkt, sodaß ihr nach ihren individuell am Vorfallstag vorhanden gewesenen Dispositions- und Diskretionsmöglichkeiten kein Schuldvorwurf gemacht werden könne" (AS 27), erweisen sich als für eine Beweisführung unzureichende Tatsachenbehauptungen. + +## Begründung (2) + +Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen scheidet insbesondere ein sogenanntes "Mobbing" durch Vertreter des Dienstgebers oder andere Mitarbeiter als objektive Ursache für eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der Klägerin aus. Nach der zu § 27 Z 6 AngG ergangenen Judikatur, die infolge vergleichbarer Rechtslage auch auf den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung im Sinne des § 31 Abs 2 lit b VBO der Stadt Linz angewendet werden kann, können erhebliche Ehrverletzungen dann den Charakter eines Entlassungsgrundes verlieren, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung als noch entschuldbar erscheinen lassen, und zwar insbesondere dann, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers durch unangemessenes, unmittelbar vorhergehendes Verhalten des Dienstgebers oder dessen Stellvertreters provoziert wurde (RIS-Justiz RS0029653). Von einer solchen Provokation kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, fügt sich die Ehrenbeleidigung ("Götzzitat") der Klägerin gegenüber Mitarbeitern, die im Auftrag des Dienstgebers den Krankenstand der Klägerin kontrollieren sollten, nahtlos in das Gefüge vorangegangener verbaler Entgleisungen ("Nazimethoden", "Horrormethoden, die beim Magistrat herrschen") und die unverhohlene Ankündigung ein, die Dauer künftiger Krankenstände im Zusammenhang mit der Wiedererlangung ihrer früheren Dienstzeit (3-Tage-Woche) sehen zu wollen. Das bedeutet, daß selbst dann, wenn man der Klägerin zubilligen wollte, daß ihre Zurechnungsfähigkeit, wenn auch nicht ausgeschlossen, aber doch vermindert und somit die Fähigkeit, das Pflichtwidrige eines bestimmten Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, stark herabgesetzt gewesen wäre (Kuderna, aaO, 70), dem Dienstgeber im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten der Klägerin eine Weiterbeschäftigung dennoch unzumutbar ist. Dafür, daß die Beschimpfung der vom Dienstgeber beauftragten Mitarbeiter durch die Klägerin von den beleidigten Personen nicht auf sich bezogen werden konnte und nur als allgemeine Unmutsäußerung aufzufassen gewesen wäre, finden sich in den Feststellungen keinerlei Hinweise, zumal auch nicht unterstellt werden kann, daß am Arbeitsplatz der Klägerin ein derart rauher Umgangston geherrscht hätte, welcher Äußerungen wie das "Götzzitat" als belanglos und nicht ehrverletzend erscheinen ließe. + +Die Kostenenetscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00100.98S.0902.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19981007-ogh0002-009oba00193-98t0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19981007-ogh0002-009oba00193-98t0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..ace22f4 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19981007-ogh0002-009oba00193-98t0000-000.md @@ -0,0 +1,83 @@ +--- +id: rj-rjs-159 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA193/98t vom 07.10.1998" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1998-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA193/98t vom 07.10.1998 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 07.10.1998, GZ 9ObA193/98t.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-159* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Begründung des Berufungsgerichtes, mit der es einen Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG bejahte, ist zutreffend, sodaß auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann. Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: + +§ 3 Abs 1 AVRAG normiert, daß beim Übergang eines Unternehmens, eines Betriebes oder eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber (Betriebsübergang), dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Vorweg geht es im vorliegenden Fall um die Frage, ob es auch bei Lehrverhältnissen zu einem derartigen Eintritt durch Betriebsübergang kommen kann. Die Revisionswerberin geht nämlich insoweit richtig davon aus, daß eine weitere Prüfung, ob überhaupt ein Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG vorliegt, entfallen kann, wenn Lehrverhältnisse davon ohnehin nicht betroffen sein können. + +Die Revisionswerberin nimmt unter Berufung auf Andexlinger (RdW 1993, 279) dazu den Standpunkt ein, daß sich § 1 AVRAG, der den Geltungsbereich dieses Gesetzes umschreibt, nicht auf Ausbildungsverhältnisse von Lehrlingen beziehe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Gesetzgeber wollte im AVRAG arbeitsrechtliche Bestimmungen, die "für weitgehend alle Gruppen von Arbeitnehmern gelten sollen," zusammenfassen und den Geltungsbereich dieses EG-Anpassungsgesetzes möglichst weit fassen, weil die EG-Richtlinien auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind (RV 1077 BlgNR 18. GP, 8 f). § 1 Abs 1 AVRAG bestimmt, daß dieses Bundesgesetz für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, gilt. Nach aktueller europarechtlicher Rechtsprechung (Danmols - EuGHSlg 1985, 2639; Bork - EuGHSlg 1988, 3057) ist der Arbeitnehmerbegriff im Rahmen der Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, die durch die §§ 3 bis 6 AVRAG in das österreichische Recht transferiert wurde, nicht gemeinschaftsrechtlich zu verstehen, sondern nach nationalem Recht auszulegen (so auch RV 1077 BlgNR 18. GP, 9). Eine besondere Gefahr, daß dadurch in einzelnen Mitgliedstaaten schutzwürdige Personengruppen aus den Umsetzungsvorschriften herausfallen, besteht jedenfalls im Bereich der §§ 3 bis 6 AVRAG nicht, zumal die Anknüpfung im AVRAG im Sinne des auch von der Judikatur geprägten weiten Arbeitnehmerverständnisses alle Personen erfaßt, die für Rechnung eines anderen in einem Unterordnungsverhältnis Arbeit gegen Bezahlung verrichten (Binder in DRdA 1996, 1 [4 f]; Holzner/Reissner, AVRAG, 19 und 64). + +## Begründung (2) + +Andexlinger (aaO) verneint die Möglichkeit des ipso iure - Überganges von Lehrverhältnissen nach dem AVRAG unter Berufung auf § 34 Abs 2 BAG, vertritt demnach also offenbar den Standpunkt, daß es sich beim Lehrverhältnis um kein Arbeitsverhältnis handelt, daß auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Nun ist Andexlinger zuzugeben, daß das BAG das Lehrverhältnis nicht ausdrücklich als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Gerade aber der von ihm herangezogene § 34 Abs 2 BAG stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, daß das BAG selbst davon ausgeht, daß das Lehrverhältnis als Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist. Das Lehrlingsrecht ist qualifiziertes Arbeitsvertragsrecht mit öffentlich-rechtlichem Einschlag; subsidiär finden die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung (Berger/Fida/Gruber, BAG Erl 1 zu § 34). Das Lehrverhältnis ist unbeschadet seines besonderen Ausbildungszweckes arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis und der Lehrvertrag somit als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Darüber besteht heute im Schrifttum und in der Rechtsprechung Übereinstimmung. Lehrlinge im Sinne des BAG sind sohin ausnahmslos Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (Berger/Fida/Gruber aaO Erl 4 und 5 zu § 1). + +Im Schrifttum herrscht auch weitgehend Einhelligkeit darüber, daß die Vorschrift des § 3 Abs 1 AVRAG auf Lehrverhältnisse Anwendung findet; dies nicht nur deshalb, weil der Geltungsbereich des AVRAG auch die Lehrverträge nach dem BAG mitumfaßt, sondern auch deshalb, weil die Lehrvertragsübernahme prinzipiell nicht anders gestaltet werden kann als die Arbeitsvertragsübernahme (Berger/Fida/Gruber aaO Erl 12 zu § 12). Da in § 1 AVRAG bezüglich der Lehrlinge keine ausdrückliche Ausnahme erfolgt, ist davon auszugehen, daß deren Arbeitsverhältnisse vom Anwendungsbereich des AVRAG erfaßt sind (Gahleitner/Leitsmüller, Umstrukturierung und AVRAG Rz 216). Soweit die Vorschrift des § 3 Abs 1 AVRAG dazu beitragen soll, die besonders schutzwerten Personengruppen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang abzusichern, müssen wohl auch Lehrlinge als besonders schutzwürdig angesehen werden (vgl Gaul, Betriebsübergang 80 f [zu § 613a BGB]). Die Tragweite der Betriebsübergangsrichtlinie kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist stets der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortsetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (SZ 68/187 mwN; so auch Karner in RdW 1997, 729 [731]). Lehrlinge werden daher als Arbeitnehmer grundsätzlich auch von den Rechtsfolgen des § 3 Abs 1 AVRAG erfaßt (Binder in DRdA 1996, 1 [5]; Holzer/Reissner aaO 64; Schrank in ecolex 1993, 541; Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes 71 ua), worauf auch die Revisionsgegnerin zutreffend hinweist. + +## Begründung (3) + +Der Revisionswerberin ist aber zuzugeben, daß beim Eintritt in ein Lehrverhältnis zufolge Betriebsüberganges nach § 3 Abs 1 AVRAG dann Probleme auftreten können, wenn der Erwerber keine entsprechende Lehrberechtigung bzw -befähigung hat. Dies spielt im vorliegenden Fall insoweit eine Rolle, als der Kläger beim Vorgänger als Lehrling im Lehrberuf Karosseur beschäftigt war, während die von ihm als Übernehmer des Betriebes in Anspruch genommene Beklagte zwar über Kfz-Mechaniker jedoch über keine Karosseure als Ausbilder verfügt. Im Schrifttum werden für diese Konstellation verschiedene Lösungsvorschläge unterbreitet: + +Während Schrank (ecolex 1993, 541) von einem Erlöschen des Lehrverhältnisses im Übergangszeitpunkt ausgeht, meinen Berger/Fida/Gruber (aaO Erl 12 zu § 12; Erl 31 zu § 14; ihnen folgend Wagnest aaO 71), daß der Eintritt bis zur Eintragung der Änderung des Lehrvertrages durch die Lehrlingsstelle nur schwebend wirksam erfolge; liege ein Eintragungshindernis vor und werde daher die Eintragung verweigert, dann sei auch der ex lege-Übergang rückwirkend nichtig und das Lehrverhältnis bleibe zum Veräußerer aufrecht. + +Der erkennende Senat schließt sich - wie schon die beiden Vorinstanzen - der Ansicht von Gahleitner/Leitsmüller (aaO Rz 216) an, der auch Holzer/Reissner (aaO 65) folgen. Danach ist die Eintrittsautomatik zu bejahen und von einer Regelungslücke im BAG auszugehen. Diese kann durch analoge Anwendung des § 2 Abs 9 BAG idF BAG-Novelle 1997, BGBl Nr 67/1997 (vor der Novelle: Abs 8 leg cit) geschlossen werden, der anordnet, daß im Fall des unvorhergesehenen Ausscheidens des Ausbilders eine andere geeignete Person - selbst wenn diese nicht die Ausbilderprüfung abgelegt hat - mit der weiteren Ausbildung betraut werden kann bzw zumindest die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden darf. Der Zweck dieser Norm, daß nämlich ein begonnenes Ausbildungsverhältnis nach Möglichkeit auch dann abgeschlossen werden soll, wenn dem Lehrling der Ausbilder "abhanden kommt", trifft offensichtlich auch auf die mit einem Betriebsübergang zusammenhängenden Fälle zu. Daß der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt ist, wenn der Lehrberechtigte unfähig wird, seine Verpflichtungen auf Grund des BAG und des Lehrvertrages zu erfüllen (§ 15 Abs 4 lit d BAG), sei lediglich angemerkt. + +Der Revisionswerberin kann auch nicht darin gefolgt werden, insoweit sie aus dem Verweis in § 6 AVRAG auf § 1409 ABGB abzuleiten versucht, daß es sich bei der Verpachtung um keinen Erwerb im zivilrechtlichen Sinn handle, und damit zum Ausdruck bringen will, daß durch eine bloße Verpachtung kein Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG begründet werden könne. + +## Begründung (4) + +§ 3 Abs 1 AVRAG spricht neutral und deckungsgleich mit Art 1 der Richtlinie 77/187/EWG vom Betriebs(teil)übergang. Es besteht daher kein Problem, die gemeinschaftsrechtliche Interpretation auch in die nationale Handhabung miteinfließen zu lassen. Der EuGH verlangt für die Erfüllung dieses Merkmals keine Veräußerung und keinen Eigentumswechsel, sondern es genügt beispielsweise ein Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (Mietkaufvertrag nach niederländischem Recht: Berg und Busschers - EuGHSlg 1988, 2559), die Rückübertragung nach einem Pachtverhältnis (Ny Molle Kro - EuGHSlg 1987, 5465), die Weiterverpachtung nach einem Pachtverhältnis (Daddy's Dance Hall - EuGHSlg 1988, 739) oder die Weiterveräußerung nach einem Mietverhältnis (Bork - EuGHSlg 1988, 3057). Auch die gegenleistungsfreie Übertragung mittels Subventionsverlagerung (Redmond Stichting - EuGHSlg 1992, 3189) wird subsumiert. Der Erwerber muß also nicht Eigentümer, sondern bloß rechtlich gesicherter oder tatsächlicher Inhaber mit Leitungsmacht in bezug auf das betriebliche Geschehen werden. Auch § 3 Abs 1 AVRAG knüpft schlicht an den "Übergang auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer" - und "Erwerber" - Begriff sind hier also - anders als nach § 1409 ABGB - weit zu ziehen. Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, daß der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fruchtnießer den Betrieb wieder an den Eigentümer zurückstellt oder der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht (Binder in DRdA 1996, 1 [7]; Kirschbaum in DRdA 1994, 350 [352], jeweils mwN; vgl auch Heinze in Tomandl, Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht, 11). Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes also auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Alt- und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen (ARD 4891/6/97). + +Ausgehend davon, daß die Verpachtung grundsätzlich ein geeigneter Übertragungsakt ist, der einen Betriebsübergang im Sinne des § 3 Abs 1 AVRAG begründen kann (RV 1077 BlgNR 18. GP, 11; Krejci, Betriebsübergang, 56 f; vom Senat implizit bejaht auch in ecolex 1998, 156), bleibt nun noch zu prüfen, ob ein derartiger, die wirtschaftliche Einheit des Betriebes wahrender Übergang auch im vorliegenden Fall gegeben ist. Wird ein Betrieb neu verpachtet, sind zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen (Ny Molle Kro - EuGHSlg 1987, 5465; BAG 11. 9. 1997, 8 AZR 555/95, teilweise veröffentlicht in ARD 4905/6/98). In der Judikatur des EuGH haben sich folgende Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Betriebsüberganges herausgebildet: + +1. Das übertragene Gebilde muß eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Tätigkeit darf nicht auf die Ausübung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sein; + +2. Fortführung derselben wirtschaftlichen Einheit (Betriebsidentität); + +3. Übernahme von materiellen oder/und immateriellen Betriebsmitteln; + +4. gleichbleibende oder zumindest ähnliche Geschäftstätigkeit; + +## Begründung (5) + +5. Übernahme der Kundschaft; + +6. Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft. + +Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß der EuGH diese Tatbestandsmerkmale im Rahmen eines beweglichen Systems anwendet. So kann auch bei Nichtübernahme von Betriebsmitteln oder Nichtbestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen Erwerber und Veräußerer, zB wenn die Übertragung in zwei Schritten unter Einschaltung eines Dritten erfolgt, ein Betriebsübergang vorliegen (Gahleitner/Leitsmüller aaO Rz 204; Karner aaO 729 f, jeweils mit Übersicht der EuGH-Judikatur; SZ 68/187 mwN ua). Auch die Revisionswerberin räumt ein, daß es für die Beurteilung eines Betriebsüberganges nach § 3 Abs 1 AVRAG entscheidend darauf ankommt, inwieweit eine Übernahme materieller oder immaterieller Aktiva erfolgt, Arbeitnehmer und Kunden übernommen werden und sich die betrieblichen Tätigkeiten vor und nach dem Übergang ähneln. + +§ 3 Abs 1 AVRAG ist im Sinne des Art 1 Abs 1 der Richtlinie 77/187/EWG und des vorgenannten beweglichen Systems dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber auch dann in alle Rechte und Pflichten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beklagte als neuer Inhaber etwa nicht nur das Areal zum Betrieb einer Kfz-Werkstätte samt zehn Hebebühnen, alter Drehbänke, Richtbank, Bremsprüfstand und sonstigen Prüfeinrichtungen, Spezialwerkzeug, sonstiges Werkzeug und teilweise Fachliteratur, sondern darüberhinaus auch 12 (von vormals 30) Arbeitnehmern und die Kundenliste des Vorgängers übernahm, und diesen überdies aufforderte, bis zum letzten Tag den Betrieb aufrecht zu erhalten, um die durch die Übernahme bedingte Unterbrechung möglichst gering zu halten. So bejahte etwa der EuGH im bereits genannten Fall Daddy's Dance Hall (EuGHSlg 1988, 739) die Anwendung des Art 1 Abs 1 der Richtlinie 77/187/EWG, wenn nach Beendigung eines nicht übertragbaren Pachtverhältnisses der Inhaber des Unternehmens dieses an einen neuen Pächter verpachtet, der das Unternehmen ohne Unterbrechung mit demselben Personal, das zuvor bei Beendigung des ersten Pachtverhältnisses gekündigt worden war, fortführt. Die fragliche Einheit wahrte damit ihre Identität, wie schon das Berufungsgericht richtig hervorhob (Ole Rygaard - EuGHSlg 1995, 2758; Merckx/Ford - EuGHSlg 1996, 1267; Heinze in Tomandl aaO 20 f). Daß die Beklagte nicht alle Arbeitnehmer übernahm, steht der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen, zumal die Übernahme der Mitarbeiter hier auf der erkennbaren Absicht beruhte, die bisherige Geschäftstätigkeit fortzuführen, und es nicht etwa nur darum ging, einen vom Übergang unabhängig gestiegenen Personalbedarf zu decken (vgl Ulstein, EFTA - GH, 19. 2. 1996, Rs. C-2/96, veröffentlicht in Oetker/Preis, EAS, Teil C, RL 77/187/EWG, E.Nr. 12a zu Art 1). Die Beklagte nahm als neuer Betriebsinhaber nach verschiedenen Renovierungs- und Umbauarbeiten, insbesondere auch im Hinblick auf die Ausweitung des Betriebsgegenstandes auch auf einen Kfz-Handel, den alten Betriebsgegenstand einer Kfz-Werkstätte wieder auf. Daß dies möglicherweise einen hohen finanziellen Einsatz und unternehmerische Initative der Beklagten erforderte, - wie die Revisionswerberin betont - steht einem Betriebsübergang im Sinne des § 3 Abs 1 AVRAG nicht entgegen. Völlig richtig gewichtete das Berufungsgericht die vorgenannten Teilaspekte im Sinne einer globalen Bewertung im Rahmen eines beweglichen Systems. + +## Begründung (6) + +Von einer endgültigen Betriebsstillegung durch den Vorpächter, die einem Betriebsübergang entgegenstünde, bzw einer völligen Zerschlagung der alten Betriebsorganisation kann hier also keine Rede sein. Richtig wies das Berufungsgericht darauf hin, daß eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen einem Betriebsübergang nicht entgegensteht (Ny Molle Kro - EuGHSlg 1987, 5465). Sowohl das Ersuchen der Beklagten an den Vorpächter, den Betrieb bis zuletzt weiterzuführen, als auch das Bemühen um alle "Übernahmeinteressenten" unter den Arbeitnehmern des Vorpächters spricht gegen die Absicht einer endgültigen Stillegung und Zerschlagung des alten Betriebes. Richtig hob das Berufungsgericht auch hervor, daß sich die Beklagte nach Übernahme der Kundenliste auch besonders um die Kunden des Vorgängers bemühte, dies sogar teilweise mit unrichtigen Behauptungen, um bei diesen den Verdacht eines Inhaberwechsels erst gar nicht aufkommen zu lassen und um sich andererseits deren Vertrauen in den bisherigen Betrieb zunutze zu machen. Daß die Beklagte nicht nur den Betrieb des Vorgängers übernahm, sondern selbst auch ihren eigenen Betrieb an den neuen Standort übersiedelte und überdies den Unternehmensgegenstand ausweitete, steht der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen. Ein Betriebsübergang ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn der übernommene Betrieb im "neuen Betrieb" nur mehr einen Teilbetrieb darstellt (Schrammel in ZAS 1996, 6 [10]). Daneben kann auch davon ausgegangen werden, daß mit den von der Beklagten übernommenen zwölf Arbeitnehmern (darunter vier Kfz-Mechaniker, ein Kfz-Spengler und eine Büroangestellte) auch Know-how der Vorgängerin auf die Beklagte überging. Mit dem Standort der Vorgängerin als solchen ging zweifellos auch Goodwill auf die Beklagte über. Kundenliste, Know-how und Goodwill sind Kriterien, die schon von der deutschen Judikatur für das Vorliegen eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB herausgearbeitet wurden (Tomandl in ZAS 1993, 193 [196]; Gahleitner/Leitsmüller aaO Rz 205, je mwN). + +Daß die Beklagte nicht mehr Vertragswerkstätte der von der Vorgängerin betreuten Automarke blieb, sondern sich ihrerseits an andere Automarken band, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Erwähnenswert erscheint aber, daß die Beklagte den übernommenen Betrieb nach den Feststellungen des Erstgerichtes zunächst nur mit den Arbeitnehmern der Vorgängerin wiedereröffnete und fortführte (vgl Daddy's Dance Hall - EuGHSlg 1988, 739) und für das übernommene Spezialwerkzeug der Vorgängerin den Betrag von S 150.000,-- zahlte. Die Ansicht, die Beklagte habe lediglich eine "herabgewirtschaftete Unternehmenshülle" erworben, steht mit diesen Umständen nicht im Einklang, wobei allerdings anzumerken ist, daß auch "herabgewirtschaftete" Betriebe vom Übergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nicht ausgeschlossen sind. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19981111-ogh0002-009oba00276-98y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19981111-ogh0002-009oba00276-98y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..11a87d2 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19981111-ogh0002-009oba00276-98y0000-000.md @@ -0,0 +1,81 @@ +--- +id: rj-rjs-160 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA276/98y vom 11.11.1998" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1998-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19981111_OGH0002_009OBA00276_98Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA276/98y vom 11.11.1998 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.11.1998, GZ 9ObA276/98y.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-160* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war bei der Beklagten vom 25. 6. 1996 bis zu seiner am 11. 4. 1997 erfolgten Entlassung als Hilfskraft beschäftigt. Er ist türkischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 19. 3. 1993 in Österreich und verfügt über einen Befreiungsschein, der vom 24. 6. 1993 bis zum 23. 6. 1998 Gültigkeit hatte. Der Kläger ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Aufgrund eines Hinweises der Ehegattin des Klägers wurde dieser am 4. 7. 1997 von der Beklagten erfolglos zur Vorlage eines Visums aufgefordert. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine Aufenthaltsberechtigung. Ein Verfahren über deren Erteilung war anhängig. Ihm von der Beklagten überlassene Arbeitskleidung hatte der Kläger nach der Entlassung zurückgestellt. + +Mit der Behauptung, er sei ungerechtfertigt entlassen worden, begehrte er von der Beklagten S 32.033,21 brutto sA an Lohn, Kündigungsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung. + +Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei entlassen worden, weil er trotz Aufforderung kein Visum vorgelegt habe. Er habe zum Entlassungszeitpunkt nicht über die erforderliche Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hilfsweise werde eine Gegenforderung von S 1.900 eingewendet, weil der Kläger ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung nicht zurückgestellt habe. + +Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 31.850,13 brutto abzüglich S 1.903 netto als zu Recht, die Gegenforderung aber als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des eben genannten Betrages. Das Mehrbegehren von S 183,08 brutto sA wies es ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat die Rechtsauffassung, daß der in Betracht kommende Entlassungsgrund des § 82 lit b GewO 1859 nicht verwirklicht sei. Eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum Entlassungszeitpunkt sei zu verneinen, weil das Fehlen der Aufenthaltsbewilligung nur bedeute, daß er allenfalls in Zukunft von einer Abschiebung bedroht gewesen wäre. Der potentielle Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft rechtfertige die Entlassung aber nicht. Für die Beklagte wäre die Weiterbeschäftigung des Klägers während der 14-tägigen Kündigungsfrist nicht unzumutbar gewesen. Eine Abschiebung innerhalb dieser Frist sei unwahrscheinlich gewesen, zumal der Kläger wegen seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes bevorzugt zu behandeln sei. Die Klageforderung sei daher - vom abzuweisenden Mehrbegehren abgesehen - berechtigt, während der eingewendeten Gegenforderung keine Berechtigung zukomme. + +## Begründung (2) + +Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Zulässigkeit der Beschäftigung eines Ausländers ausschließlich nach den Normen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beurteilen sei. Dieses nehme in § 25 zwar ausdrücklich auf das Verhältnis zur Aufenthaltsberechtigung Bezug, beschränke sich dabei aber auf die Anordnung, daß der Befreiungsschein etc. den Ausländer nicht von der Verpflichtung enthebe, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Hätte der Gesetzgeber weitere Rechtsfolgen beabsichtigt, hätte er dies in dieser Gesetzesstelle zum Ausdruck gebracht. Daß dem Kläger der Befreiungsschein mangels gültiger Aufenthaltsberechtigung zu entziehen sei, sei unrichtig. Diese Rechtsfolge trete nach § 16 Abs 1 AuslBG nur ein, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines wissentlich falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen habe. Das Fehlen bzw. der Wegfall der Aufenthaltsbewilligung führe nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des Arbeitsvertrages. Nicht jede Gesetzesverletzung mache ein Rechtsgeschäft nichtig. Entscheidend sei der Verbotszweck der verletzten Norm. Während das AuslBG vorwiegend arbeitsmarktpolitische Zwecke verfolge, sei der Normzweck des Aufenthaltsgesetzes vorwiegend im sicherheitspolitischen Bereich zu finden. Daß ein Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz durch einen Ausländer, der über einen gültigen Befreiungsschein verfüge, gerade durch die Erfüllung seines Arbeitsvertrages zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko führen solle, sei nicht erklärbar. Vielmehr sichere der Ausländer, der einer legalen Beschäftigung nachgehe, dadurch seinen Unterhalt und seine ortsübliche Unterkunft. Zudem sei im Fall des Klägers ein Verfahren über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anhängig, das gemäß § 5 Abs 2 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen könne. Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Arbeitsvertrages trete erst mit der tatsächlichen Abschiebung des Ausländers ein, die aber bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht erfolgt sei. + +Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage der Einwirkung des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung auf den Arbeitsvertrag eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. + +## Rechtliche Beurteilung + +Vorweg ist festzuhalten, daß für die Beurteilung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Aspekte des Sachverhaltes nicht das Fremdengesetz (FrG) 1997, sondern die Bestimmungen des FrG BGBl Nr. 838/1992 und des Aufenthaltsgesetzes (AufG) maßgebend sind (§ 111 FrG 1997). + +## Begründung (3) + +Die Revisionswerberin stützt ihren Rechtsstandpunkt auf die schon vom Berufungsgericht erörterten Ausführungen Schrammels (Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung, 153 f), der die Auffassung vertritt, daß der Verlust des Aufenthaltsrechtes einen unmittelbaren Eingriff in das Arbeitsverhältnis darstelle, der dazu führe, daß der Arbeitnehmer unfähig werde, die versprochenen Dienste anzubieten. Das AufG normiere nämlich, daß der Ausländer - falls über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung negativ entschieden oder diese Bewilligung wiederrufen werde - das Land zu verlassen habe. Eine dem § 7 Abs 8 AuslBG vergleichbare Vorschrift, daß eine allfällige Beendigung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der die Rechte des Ausländers sichernden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen hätte, kenne das AufG nicht. + +Demgegenüber vertritt Schnorr (AuslBG4 Rz 10) - allerdings auf der Grundlage des FrG 1997 - zur Frage, wie sich Erlöschen oder Widerruf eines Aufenthaltstitels auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung auswirken, folgende Auffassung: + +"Weder das FrG noch das AuslBG enthalten ausdrückliche Bestimmungen über die gegenseitige Beeinflussung - mit Ausnahme der [Anm: hier nicht interessierenden] Beschäftigungsbewilligung als fiktive Aufenthaltserlaubnis bei zusätzlichen Saisonarbeitskräften. .... Mangels einer generellen Regelung muß aber davon ausgegangen werden, daß die Beendigung des Aufenthaltstitels einerseits und der Beschäftigungsbewilligung andererseits zwar getrennt nach den Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, daß dabei aber der Normzweck nicht außer acht gelassen werden darf. Daraus ergibt sich folgende rechtliche Situation: + +Das Ende eines Aufenthaltstitels oder dessen Ungültigerklärung nach § 16 Abs 1 FrG bedeutet noch nicht, daß sich der Ausländer illegal im Bundesgebiet aufhält. Nach dem zeitlichen Ende des Aufenthaltstitels hat der Ausländer durchaus die Möglichkeit, im Inland einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen (§ 14 Abs 2 FrG). Für den Fall der Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels bestimmt § 16 Abs 2 FrG ausdrücklich, daß dieser erst ungültig wird, wenn eine Ausweisung durchsetzbar wird. Da kann es aber geschehen, daß die Ausweisung aus humanitären, familiären oder zeitlichen Gründen wegen des Art 8 MRK oder wegen sog Aufenthaltsverfestigung nach § 35 FrG unzulässig ist. Daraus folgt, daß Ende und Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels allein nicht zur automatischen Ungültigkeit der Beschäftigungsbewilligung führen können. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 9 Abs 2 lit a [AuslBG] zu entscheiden, ob die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels so schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung des Ausländers hat, daß ein Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gerechtfertigt erscheint. Für die Arbeitserlaubnis und den Befreiungsschein ist die Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels ohnehin kein Widerrufsgrund, da dies in den §§ 14f und 16 [AuslBG] nicht einschlägig ist, es sei denn, der Ausländer hat bei der Antragstellung überhaupt verschwiegen, daß er über gar keinen Aufenthaltstitel verfügt. + +Anders ist die Rechtslage bei der behördlichen Durchsetzung der Ausweisung nach Ungültigerklärung des Aufenthaltstitels. In diesem Fall besteht ein so enger rechtlicher Zusammenhang, daß mit der Ausweisung die Beschäftigungsbewilligung, aber auch die Arbeitserlaubnis und der Befreiungsschein automatisch erlöschen." + +## Begründung (4) + +Diesen Überlegungen schließt sich der erkennende Senat an. Wie ausgeführt, beruhen sie zwar auf der Rechtslage nach dem FrG 1997; sie sind aber auch auf die vorher bestandene Rechtslage übertragbar. + +Auch das FrG 1992 enthielt keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wie sich das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auf die Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines auswirken. Ebenso fehlte auch im FrG 1992 eine ausdrückliche Bestimmung, die anordnet, daß der Ausländer im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sofort das Land verlassen muß. Vielmehr normierte § 17 Abs 1 FrG 1992, daß "Fremde mit Bescheid auszuweisen (sind), wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen". Nach § 19 FrG 1992 war - sofern eine Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingriff - die Ausweisung nur zulässig, wenn sie "zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten" war. § 17 Abs 4 FrG 1992 ordnete an, daß - falls der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt wird, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde - über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden ist. Nach § 22 FrG 1992 wurde die Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG 1992 erst "mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat [erst] dann unverzüglich auszureisen." + +Auf Antrag konnte die Behörde gemäß § 22 Abs 1 FrG 1992 die Durchsetzbarkeit der Ausweisung auf höchstens drei Monate hinausschieben. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung konnte von der Behörde gemäß § 27 Abs 3 FrG nur dann angeordnet werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich war. + +All diese Bestimmungen machen somit deutlich, daß auch nach den Bestimmungen des FrG 1992 das Erlöschen oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung noch nicht die Verpflichtung des Ausländers zur sofortigen Ausreise bewirkte. Damit kommen aber die für die wiedergegebenen Rechtsauffassung Schnorrs maßgebenden Überlegungen auch nach der Rechtslage nach dem FrG 1992 zum Tragen. Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, daß auch nach der hier anzuwendenden Rechtslage das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels für sich allein noch nicht die Unfähigkeit des Ausländers zur vereinbarten Arbeitsleistung zur Folge hat. + +## Begründung (5) + +Im hier zu beurteilenden Fall ist allerdings den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob das festgestellte Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung des Klägers zum Entlassungszeitpunkt auf deren Erlöschen oder Widerruf zurückzuführen ist, oder ob der Kläger nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Auch im zuletzt genannten Fall wäre aber der unrechtmäßige Aufenthalt des Klägers im Inland nach den dargestellten Bestimmungen des FrG 1992 nicht gleichbedeutend mit seiner (erst mit der Rechtskraft der Ausweisung entstehenden) Verpflichtung zur sofortigen Ausreise. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kläger bei der Antragstellung auf Ausstellung seines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hätte. Dies wäre zwar nach § 16 AuslBG ein Grund, den Befreiungsschein zu widerrufen. Ein solcher Widerruf muß aber dem Ausländer gegenüber ausgesprochen werden, um gültig zu sein (Schnorr, aaO, Rz 1 zu § 16). Selbst ein wirksamer Widerruf des Befreiungsscheines führt aber nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal aus § 16 Abs 2 iVm § 7 Abs 8 AuslBG zu schließen ist, daß der Ausländer selbst in diesem Falle vom Arbeitgeber bis zur (unverzüglich in die Wege zu leitenden) privatrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt werden kann (Schnorr, aaO, Rz 2 zu § 16). + +Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der Kläger im Entlassungszeitpunkt zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung nicht unfähig war. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19981209-ogh0002-009oba00287-98s0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19981209-ogh0002-009oba00287-98s0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..692c414 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19981209-ogh0002-009oba00287-98s0000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-161 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA287/98s vom 09.12.1998" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1998-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19981209_OGH0002_009OBA00287_98S0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA287/98s vom 09.12.1998 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.12.1998, GZ 9ObA287/98s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-161* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel, wie hier die Unterlassung der Einholung eines medizinischen Gutachtens, können entgegen einem teilweise gegenteiligen Schrifttum nach ständiger Rechtsprechung auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden (Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503; Arb 11.217, 11.265; SZ 62/88; RdW 1998, 77 ua). + +Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen des Entlassungsgrundes gemäß § 82 lit f GewO verneint, so daß insgesamt auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). + +Ergänzend ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten: + +Zwei kurzfristige Vorprüfungsgespräche (je rund eine halbe Stunde) sowie die Ablegung der theoretischen Führerscheinprüfung in der Dauer von rund 20 Minuten samt einem etwaigen Prüfungsstreß während eines Krankenstandes bei verordneter Schonung ohne Anordnung der Bettruhe und bei dem Gesundheitszustand der Klägerin angezeigten, wenn auch nicht vermerkten Ausgehzeiten von 13,00 bis 16,00 Uhr, begründen keine erkennbare Verletzung der Anordnung eines Arztes noch einen offenkundigen Verstoß gegen allgemein übliche Verhaltensweisen. Dieses Verhalten läßt sich auch nicht mit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung vergleichen. + +Da die Klägerin auf die ärztlicherseits angeordnete Schonung bewußt Bedacht nahm, wie sich daraus erkennen läßt, daß sie sich vom Beginn der Prüfung telefonisch verständigen ließ, um Wartezeiten zu vermeiden, es sich jeweils nur um kurzfristige Abwesenheiten von zu Hause handelte, die durchaus mit dem Einnehmen von Mahlzeiten im Gasthaus des Ehegatten vergleichbar waren, und nicht offenkundig gegen irgendwelche Verhaltensweisen verstießen, ist nicht von einer Vorwerfbarkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens in einer solchen Intensität auszugehen, daß objektiv die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung die Folge sein mußte. Ob das Verhalten rein theoretisch zur Verzögerung des Heilungsverlaufes geeignet war, darauf kommt es bei einem nicht subjektiv vorwerfbaren Verhalten, das weder in erkennbarer Weise ärztliche Anordnungen oder allgemein übliche Verhaltensweisen offenkundig verletzte, nicht an. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19990505-ogh0002-009oba00010-99g0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19990505-ogh0002-009oba00010-99g0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..99de52c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19990505-ogh0002-009oba00010-99g0000-000.md @@ -0,0 +1,293 @@ +--- +id: rj-rjs-162 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA10/99g vom 05.05.1999" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1999-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19990505_OGH0002_009OBA00010_99G0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA10/99g vom 05.05.1999 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.05.1999, GZ 9ObA10/99g.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-162* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war vom 27. 9. 1991 bis 3. 11. 1995 bei der Beklagten als Sprachlehrer für die englische Sprache tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch "Austritt" des Klägers. Im Jahr 1993 erbrachte er 1150 + +Unterrichtseinheiten a 40 Minuten, im Jahr 1994 929 + +Unterrichtseinheiten a 40 Minuten und im Jahr 1995 647 Unterrichtseinheiten a 40 Minuten. Der Kläger erhielt im Jahr 1993 S 149,60 je Unterrichtseinheit (rechnerisch: S 172.040), im Jahr 1994 S 155,20 je Unterrichtseinheit (rechnerisch S 144.180,80) und im Jahr 1995 S 160,80 je Unterrichtseinheit (rechnerisch S 104.037,60); daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von S 420.258,40 an bezahlten Stunden. Der für Sprachlehrer an privaten Sprachschulen geltende Mindestlohntarif sah pro 50-minütiger Unterrichtsstunde im Jahr 1993 S 196,50, im Jahr 1994 S 253 und im Jahr 1995 S 211 vor. Der Kläger erhielt während der Zeit seiner Beschäftigung keine Sonderzahlungen und Urlaubsentgelte. + +Mit seiner Klage vom 12. 7. 1996 begehrt er die Zahlung von S 255.666,30 brutto, wobei sich dieser Betrag zusammensetzt wie folgt: + +1993 + +durchschnittliche Arbeitszeit pro + +Monat 76,67 Unterrichtseinheiten + +(1.150:12:50x40) S 196,50 x 15.065,66 + ++ 1/6 Sonderzahlung + +S 2.510,94 sohin S 17.576,60 x 6 = S 105.459,62 brt. + +30 Werktage Urlaubsentschädigung + +17.576,60 : 26 x 30 = S 20.280,69 brt. + +Entgelt für 4 Feiertage S 2.703,89 brt. + +1994 + +durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat + +62 Unterrichtseinheiten a S 203,50, + +S 12.617 + 1/6 Sonderzahlung + +S 2.102,83 = S 14.719,83 x 12 = S 176.638,00 brt. + +30 Tage Urlaubsentschädigung + +S 14.719,83 : 26 x 30 = S 16.984,42 brt. + +Entgelt für 12 Feiertage S 6.786,46 brt. + +1995 + +durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat + +vom 1. 1. - 3. 11. 1995 + +51,76 Unterrichtseinheiten a S 211,-- + +S 10.921,36 x 11 = S 120.134,96 brt. + +S 10.921,36 : 30 x 3 = S 1.092,14 brt. + +anteilige Sonderzahlungen v 1. - 3.11.1995 + += S 10.921,36 : 52 x 44 x 2 = S 18.482,30 brt. + +30 Werktage Urlaubsentschädigung + +S 10.921,36 : 26 x 30 = S 12.601,57 brt. + +Entgelt für 9 Feiertage S 4.609,13 brt. + +Kündigungsentschädigg. v 4. 11. - 31. 3. 1996 + +S 10.921,36 : 4,33 x 21 = S 52.967,33 brt. + +anteilige Sonderzahlungen v 4. 11. - 31. 3. 1996 + +S 10.921,36 : 52 x 21 x 2 = S 8.821,10 brt. + +Entgelt für 4 Feiertage S 2.058,00 brt. + +Urlaubsentschädigung f 30 Werktage + +S 10.921,36 x 14 : 12 : 26 x 30 = S 14.701,83 brt. + +Abfertigung 2 Monatsentgelte + +S 10.921,36 x 14 : 12 x 2 = S 25.483,17 brt. + +sohin insgesamt S 589.804,70 brt. + +abzüglich erhaltener - S 334.238,40 brt. + +ergibt S 255.666,30 brt. + +## Begründung (2) + +Der Kläger begründete sein Begehren damit, daß er, obwohl er formell als "freier Mitarbeiter" bezeichnet worden sei, tatsächlich Angestelltentätigkeit verrichtet und daher Anspruch auf Entlohnung nach dem für die Sprachlehrer an Privatschulen geltenden Mindestlohntarif habe. Er sei bereits in den Jahren 1989 und 1990 ca ein Jahr in einem Angestelltendienstverhältnis zur Beklagten gestanden und habe damals eine für Ausländer erforderliche Beschäftigungsbewilligung erhalten. Trotz seines Ersuchens habe es aber die beklagte Partei im neuerlich eingegangenen Beschäftigungsverhältnis verabsäumt, die Möglichkeit zu ergreifen, das Dienstverhältnis in Übereinstimmung mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu gestalten und zumindest zu versuchen, eine Beschäftigungsbewilligung für den Kläger zu erreichen, was 1991 noch leichter möglich gewesen wäre als heute. Der Kläger sei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Beklagten gestanden. Er habe seine Tätigkeit nicht frei gestalten können, sondern habe nach den Methoden und entsprechenden Erfordernissen der beklagten Partei mit Betriebsmitteln der beklagten Partei arbeiten müssen. Auch sei er zu Beginn regelmäßig und später dreimal jährlich von einem Methodentrainer inspiziert worden. Er habe ab Beginn seiner Tätigkeit für die beklagte Partei durchschnittlich so viele Unterrichtseinheiten erbracht, wie dies einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 3 der Betriebsvereinbarung entsprochen habe, sodaß sich seine Tätigkeit von derjenigen der offiziell angestellten Lehrer nicht unterschieden habe. Wenngleich es ihm möglich gewesen sei, nach eigenem Ermessen Eintragungen im sogenannten "Blocking-Buch" hinsichtlich seiner Verfügbarkeit vorzunehmen, sei dies nur eine scheinbar freie Gestaltungsmöglichkeit gewesen. Hätte er dreimal konkrete Unterrichtseinheiten zur Verrichtung abgelehnt, wäre man nicht mehr an ihn herangetreten. Auch hätte er sich nicht beliebig vertreten lassen können, da die Beklagte Wert darauf gelegt habe, daß nach ihrer eigenen Methode unterrichtet werde, sodaß nur das Unterrichtspersonal der Beklagten zur Vertretung zur Verfügung gestanden sei. + +Er habe im Jänner und Juni 1992 je zwei Wochen, im Jänner und August 1993 je vier Wochen, im Februar 1994 vier Wochen, im Jänner, April 1995 je zwei Wochen und im September 1995 vier Wochen an Urlaub konsumiert, hiefür jedoch keine Zahlungen erhalten. Gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung hätten die Dienstnehmer der beklagten Partei Anspruch auf 30 bzw 36 Werktage Urlaub (entsprechend den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes), gemäß § 6 dieser Betriebsvereinbarung bestehe jedoch - nach vorheriger Absprache mit dem Dienstgeber - die Möglichkeit, auch unbezahlten Urlaub zu nehmen. Die über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden Urlaube des Klägers seien daher ebenfalls zu Recht in Anspruch genommen worden. Bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit habe der Kläger die Beklagte um einen "Vertrag" (gemeint: Anerkennung als Angestellter) ersucht, darauf sei keine Reaktion erfolgt. Am 2. 11. 1995 habe er die Beklagte erneut aufgefordert, ihn "entsprechend seiner Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu beschäftigen" (gemeint: als Angestellten anzuerkennen). Als dies abgelehnt worden sei, habe er am 3. 11. 1995 seinen vorzeitigen Austritt erklärt. + +## Begründung (3) + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, daß dem Kläger von Anfang an klargemacht worden sei, daß ein Angestelltenverhältnis nicht in Frage komme. Insbesondere habe die Erfahrung mit anderen ausländischen Dienstnehmern gezeigt, daß die Erwirkung einer Arbeitsbewilligung im Hinblick auf die Kontingentierung kaum erzielbar gewesen sei. Tatsächlich habe der Kläger auch keine Angestelltentätigkeit verrichtet, sondern habe seine Unterrichtsleistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht. Es habe für ihn keinerlei Verpflichtung bestanden, sich der Beklagten zu bestimmten Zeiten oder in bestimmtem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, eine solche Verpflichtung sei kurzfristig, nämlich jeweils einen Tag vorher für Stunden des nächsten Tages eingegangen worden. Dies habe auch dem Wunsch des Klägers entsprochen, welcher insbesondere sein Studium habe betreiben wollen. Dem Kläger sei selbst nach Eingehen der Verpflichtung zur Abhaltung bestimmter Stunden die Möglichkeit einer Vertretung eingeräumt worden; auch habe kein Konkurrenzverbot bestanden. Der Kläger sei jeweils mehrere Wochen im Jahr abwesend gewesen, ohne daß es sich dabei um Urlaub gehandelt habe, vielmehr habe der Kläger die ihm offenstehende Möglichkeit genützt, sich in das "Blocking-Buch" nicht einzutragen und dadurch erkennbar nicht zur Verfügung zu stehen. Inhaltlich sei der Kläger wie andere Sprachtrainer nur daran gebunden gewesen, mit der Schülergruppe das durchzunehmen, was für diese Gruppe gerade angemessen sei. Wie er den Inhalt vermittelt habe, sei ihm überlassen gewesen. Er sei auch keiner ständigen Kontrolle unterworfen gewesen, sondern lediglich gelegentlicher Inspektion. Überdies sei dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt gewesen, den Unterricht mit bestimmten Schülern abzulehnen. Insgesamt sei er daher weder persönlich noch wirtschaftlich von der Beklagten abhängig gewesen. + +Das Erstgericht sprach mit (Teil-)Zwischenurteil aus, daß der Anspruch des Klägers auf Sonderzahlungen vom 13. 7. 1993 bis 3. 11. 1995 dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus: + +## Begründung (4) + +Der Kläger ist US-Staatsbürger. Bereits 1989 und 1990 war er bei der Beklagten als Sprachlehrer tätig und erhielt in einem einwöchigen Methoden- und Initialtraining eine intensive Einschulung in die Sprachtrainingsmethoden von Berlitz. Diese Vorgangsweise entsprach auch derjenigen bei anderen Sprachtrainern. Der Kläger war zunächst freier Mitarbeiter und wurde dann in ein Angestelltenverhältnis übernommen, nachdem eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war. Dieses Dienstverhältnis löste der Kläger am 10. 11. 1990 durch Eigenkündigung. Vom 27. 9. 1991 bis 3. 11. 1995 wurde der Kläger erneut von der beklagten Partei als Sprachlehrer für die englische Sprache beschäftigt. Beim Einstellungsgespräch wurde ihm mitgeteilt, daß ihm nur ein Vertrag als freier Mitarbeiter angeboten werden könne. Anläßlich der Einstellung wurde weder über die konkreten Arbeitsmodalitäten noch über die Bezahlung gesprochen. Es wurde kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet. Noch im Laufe des Jahres 1992 äußerte der Kläger den Wunsch, ins Angestelltenverhältnis übernommen zu werden, erhielt jedoch keine Antwort. Mit Schreiben vom 2. 11. 1995 wiederholte der Kläger sein Begehren nach einem Angestelltenvertrag und drohte im Ablehnungsfall gerichtliche Schritte an. Die Schulleiterin erklärte ihm, daß sie nicht daran denke, ihn ins Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Daraufhin erklärte der Kläger, daß "sie einander woanders sähen" und, daß er unter diesen Umständen nicht mehr weiterarbeiten könne. Für den nächsten Tag, einen Freitag, hatte er noch zwei Unterrichtsstunden eingetragen, die er auch abhielt. Weiteren Unterricht erteilte der Kläger nicht mehr und nahm auch keine weiteren Eintragungen im "Blocking-Buch" vor. + +Der Kläger hatte für den Zeitraum seines letzten Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigungsbewilligung; eine solche wurde von der Beklagten auch nicht beantragt. Vom 27. 9. 1991 bis 3. 11. 1995 erbrachte er folgende Unterrichtsleistungen (Einheiten a 40 Minuten): 1991 284, 1992 1422, 1993 1150, 1994 929 und 1995 647. Auf Angestelltenverträge mit der beklagten Partei findet der Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen Anwendung. Für die Honorarsätze der freien Mitarbeiter zieht die beklagte Partei ebenfalls den Mindestlohntarif heran. Der Kläger erhielt die schon eingangs erwähnten unstrittigen Beträge ausgezahlt. Er entrichtete hievon weder Lohn- noch Einkommensteuer. + +## Begründung (5) + +Die konkrete Zuteilung von Unterrichtseinheiten erfolgt im Betrieb der Beklagten nach folgendem Schema: Angestellte Sprachlehrer sind im Rahmen einer vorweg vereinbarten fixen Kernzeit verpflichtet, zugeteilte Unterrichtsstunden anzunehmen. Darüber hinaus besteht für sie die Möglichkeit, sich für zusätzliche Stunden verfügbar zu erklären, indem sie sich im "Blocking-Buch" eintragen, was spätestens am Vortag des Tages zu erfolgen hat, an welchem Unterrichtsstunden gewünscht werden. Freie Mitarbeiter haben keine Fixstundenverpflichtung und tragen sich ebenfalls spätestens am Vortag ins Blocking-Buch ein und geben dabei Zeiträume bekannt, innerhalb derer sie für Unterrichtszwecke zur Verfügung stehen. Am Nachmittag eines jeden Tages wird dann zwischen der Direktion der Beklagten einerseits und den Sprachlehrern, sei es jetzt Angestellten oder freien Mitarbeitern, telefonisch festgelegt, zu welchen Stunden nun tatsächlich unterrichtet werden soll. Außer in begründeten Fällen, wie etwa bei Erkrankung, wird von allen Sprachlehrern erwartet, daß sie derart am Vortag fix vereinbarte Stunden auch tatsächlich halten. Bei Verhinderung eines Sprachlehrers versucht die Direktion, kurzfristig eine Vertretung zu organisieren. Erkrankungen werden aus diesem Grund auch von allen Mitarbeitern der Direktion sofort bekanntgegeben. Zur Vertretung werden nur Sprachlehrer herangezogen, die der Beklagten bereits bekannt sind. Auch freie Mitarbeiter sind nicht berechtigt, sich durch eine der beklagten Partei unbekannte Person vertreten zu lassen. Freie Mitarbeiter können die Abhaltung fix vereinbarter Unterrichtsstunden aus bestimmten Gründen ablehnen, etwa, wenn Schüler zudringlich werden. Unbegründete Ablehnung oder unbegründete Absage bzw Nichterscheinen zu bereits vereinbarten Unterrichtsstunden hat Konsequenzen zur Folge; sei es, daß ein derart unverläßlicher Mitarbeiter nicht mehr im gleichen Ausmaß betraut wird wie bisher oder daß ihm überhaupt keine Stunden mehr zugeteilt werden. Der Kläger erklärte sich nicht von Tag zu Tag, sondern meistens für größere Zeiträume von zwei bis drei Wochen oder mehr durch Eintragung ins Blocking-Buch als verfügbar. Er hielt auch über die als verfügbar eingetragenen Zeiten hinaus Unterrichtsstunden, und zwar auch an Samstagen. Der Kläger hielt die mit ihm vereinbarten Stunden auch tatsächlich ab. Zu Absagen kam es weder wegen Krankheit noch aus anderen Gründen. Bei längerer Abwesenheit tragen sich auch freie Mitarbeiter im "Blocking-Buch" als im Urlaub befindlich ein. Eine Zustimmung der Direktion hiezu ist nicht nötig. Angestellte Mitarbeiter müssen ihren Urlaub mittels Formular in der Direktion beantragen. Es besteht eine Betriebsvereinbarung, wonach angestellte Sprachlehrer über das gesetzliche Ausmaß hinaus unbezahlten Urlaub beantragen können. Davon machen sie auch Gebrauch. Auch der Kläger trug im Falle längerer Abwesenheit im "Blocking-Buch" den Vermerk "Urlaub" ein. Das Ausmaß der Zeiten längerer Abwesenheiten des Klägers schwankte zwischen mindestens vier Wochen und höchstens 12 Wochen pro Jahr. + +## Begründung (6) + +Die bei der Beklagten tätigen Sprachlehrer werden etwa zwei- bis dreimal jährlich von sogenannten Methodentrainern inspiziert. Sowohl Methode als auch Lehrstoff und Lernunterlagen werden von der beklagten Partei vorgegeben. Unterrichtet wird ausschließlich in Räumen der beklagten Partei. Auch der Kläger wurde derart inspiziert, hielt sich an die von der Beklagten vorgegebenen Unterlagen und ließ keine privaten Lernunterlagen in den Unterricht einfließen. Für angestellte Lehrer gilt ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot. Ein solches gibt es für freie Mitarbeiter nicht. Diese werden jedoch angehalten, Unterrichtstätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit für die Beklagte ausüben, dieser bekanntzugeben. Innerhalb gewisser Grenzen werden derartige Tätigkeiten auch geduldet. Keinesfalls dürfen die Mitarbeiter Schüler der beklagten Partei abwerben. In der Praxis wird eine derartige Konkurrenztätigkeit schon aus Gründen der Vorsicht kaum ausgeübt. Der Kläger hielt sich an diese Vorgaben. + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger trotz seiner Bezeichnung als "freier Mitarbeiter" wie die Vertragsangestellten Angestelltentätigkeiten für die Beklagte verrichtet habe. + +## Begründung (7) + +Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sei wohl zutreffend, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, in einem bestimmten Umfang als Sprachlehrer zur Verfügung zu stehen, er habe sich jedoch aus Gründen der wirtschaftlichen Abhängigkeit regelmäßig für verfügbar erklärt. Er sei im Rahmen seiner Verfügbarkeitserklärung und darüber hinaus zu Unterrichtseinheiten eingeteilt und damit in die Organisation der Beklagten eingebunden worden. Er habe den Sprachunterricht entsprechend der B*****-Methode mit den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Lernunterlagen und den sich daraus ergebenden Zielsetzungen zu vermitteln gehabt, wenngleich er bei der Gestaltung der einzelnen Unterrichtsstunde (für das "wie") freie Hand gehabt hätte. Er sei der Kontrolle der Beklagten unterworfen worden, indem regelmäßige Inspektionen durch sogenannte Methodentrainer erfolgt seien. Nach Zuteilung der Unterrichtsstunden habe er keine Dispositionsmöglichkeit mehr gehabt, den Unterricht abzuhalten oder nicht zu erteilen. Werde ein Arbeitnehmer in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden, habe er (wenn auch nur kurzfristig vorher vereinbarte) feste Arbeitszeiten, mögen diese auch täglich schwanken, an dem bestimmten Arbeitsort einzuhalten, unterliege er auch nur diesbezüglich der Kontrolle des Arbeitgebers, so seien die Voraussetzungen für einen freien Arbeitsvertrag nicht mehr gegeben, sondern es liege ein echter Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB vor (Arb 10.096, 10.779, 9 ObA 189/95, 8 ObA 2158/96b). Im Verhinderungsfalle habe die Beklagte eine Vertretung beschafft und der Kläger habe nicht Personen nach seiner Wahl zur Vertretung heranziehen können. Der Kläger sei wie die übrigen freien Mitarbeiter grundsätzlich zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Er sei bei der Auswahl des Vertreters nicht frei, sondern an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden gewesen. Nur derjenige, der übernommene Arbeiten nach Gutdünken - ohne Rücksprache mit dem Vertragspartner - generell anderen Personen delegieren dürfe, sei in der Durchführung der Arbeit nicht fremdbestimmt und daher kein Arbeitnehmer (ZAS 1988/11 = Arb 10.697; SZ 64/7; Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA 1992, 93 f [97]). Auch das Arbeitsausmaß des Klägers habe im Durchschnitt den nach der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Teilzeitverträgen entsprochen. Durch die ausschließlich am jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers orientierte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sei das Beschäftigungsrisiko auf die freien Mitarbeiter überwälzt worden, mit denen nicht einmal eine bestimmte, jeweils abzugeltende Mindestarbeitszeit vereinbart worden sei und die nur nach der tatsächlich vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Arbeitszeit honoriert worden seien. Die unterschiedliche Intensität der Beschäftigung spreche nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (DRdA 1992/94, 8 ObA 2158/96b). Zusätzlich habe eine Einschränkung der Unterrichtstätigkeit außerhalb der Sprachschule der Beklagten bestanden. Die vorliegende "Vereinbarung" sei daher als echter Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Der Kläger habe auf Grundlage des anzuwendenden Mindestlohntarifes und der Betriebsvereinbarung Anspruch auf Sonderzahlungen zumindest für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses. + +## Begründung (8) + +Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. + +Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Verträge, welche die Beklagte mit freien Mitarbeitern abschließt, im Sinne des Ausspruches des Berufungsgerichtes zulässig; sie ist auch berechtigt. + +Die eingewendete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3). Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern nur diejenigen des Erstgerichtes übernommen. Darin kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 503 mwN). + +Hingegen kommt der Rechtsrüge Berechtigung zu: + +Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages gehören die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortung, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (Wachter, Der sogenannte freie Arbeitsvertrag, DRdA 1984, 406 f, Krejci in Rummel I2 Rz 83 zu § 1151 ABGB; Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA 1992, 93, 103 f; SZ 54/75, Arb 10.055, 10.406, 10.944, RdW 1997, 29; SZ 70/52). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle allgemein vorliegen und können in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen (Arb 9845, 9972; DRdA 1986/23, ARD 3973/10/88, SZ 70/52). + +Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem + +Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Im Gegensatz dazu steht + +der sogenannte freie Dienstvertrag, welcher zur Arbeit ohne + +persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von + +Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet. Vor allem + +die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und + +jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit, unterscheidet den freien Dienstvertrag vom echten Arbeitsvertrag (Arb 10.697 = ZAS 1988/11 = ARD 3973/10/88; SZ 70/52). Insgesamt ist auch nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (SZ 54/75; Arb 10.096, ARD 4893/11/97). + +Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien erweist sich die + +Ansicht der Vorinstanzen, daß die Tätigkeit des Klägers jener eines + +"echten" Angestellten entsprochen habe, als unzutreffend. + +Schon die Vorinstanzen haben erkannt, daß weder die bloße + +Zugehörigkeit zum Personenkreis der Sprachtrainer noch die Eintragung + +im "Blocking-Buch", sich für bestimmte Zeiträume zur Verfügung zu + +halten, die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach sich zog, sondern + +## Begründung (9) + +diese erst mit der - nach den Feststellungen - gemeinsamen Festlegung + +der Stunden für den jeweils nächsten Tag begründet wurde. Bis zu + +diesem Zeitpunkt war sohin auch dem Kläger die Möglichkeit + +eingeräumt, sich nur zu bestimmten Stunden oder überhaupt nicht zur + +Verfügung zu halten, ohne daß dies zu Konsequenzen geführt hätte. Es + +bestand somit weder eine ständige Einsatzbereitschaft, noch wurde + +eine solche von der Beklagten verlangt. Soweit der Oberste + +Gerichtshof im Falle eines Detektivvertrages (ARD 4893/11/97) + +ausgesprochen hat, daß auch dann ein echter Arbeitsvertrag vorliegen + +kann, wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet war, alle Aufträge zu + +übernehmen, so ergab sich dort die Abhängigkeit daraus, daß er nach + +Annahme des Auftrages fest in die Organisation der beklagten Partei + +eingebunden war. Dies trifft auf den Kläger nicht zu. Das deutsche + +Bundesarbeitsgericht hat in einem vergleichbaren Fall (7 ABR 51/89) + +und bei vergleichbarer Rechtslage erkannt, daß die Bindung an einen + +bestimmten Unterrichtsstoff keine persönliche Abhängigkeit begründet. + +Soweit es um die Festlegung des Unterrichtsstoffes gehe, handle es + +sich um die Abgrenzung des Vertragsgegenstandes. Eine ins Gewicht + +fallende persönliche Abhängigkeit liege auch nicht allein in der + +Bindung an einen vertraglich vereinbarten Kursinhalt. Es mache + +rechtlich keinen Unterschied, ob der Dozent den Lehrplan selbst + +entwerfe oder sich verpflichte, diesen Lehrplan in einem + +umschriebenen Umfang und in einer vereinbarten Weise einzuhalten, + +oder ob der Gegenstand der vertraglichen Leistung im voraus von der + +Schule bestimmt und dem Dozenten angeboten werde, der danach die + +Verpflichtung eingehe, diesen Lehrgegenstand, so wie vereinbart, in + +seinen Kursen zu behandeln. Eine persönliche Abhängigkeit ergebe sich + +auch nicht bereits daraus, daß der Lehrer seinen Unterricht an + +Lehrzielkatalogen ausrichten müsse, daß der Inhalt der einzelnen + +Kurse vorgeschrieben sei und der Lehrer sich an bestimmte Lehrbücher + +zu halten habe (BAG vom 28. 11. 1990, 7 ABR 51/89). + +Diese Erwägungen treffen auch auf den hier vorliegenden Fall zu. Da + +die Beklagte ihre Sprachkurse nach bestimmten, von ihr entwickelten + +Richtlinien veranstaltet, liegt die Anwendung der von ihr + +vorgegebenen Methode und der Gebrauch von ihr zur Verfügung + +gestellter Lernbehelfe in der Natur der Sache, sodaß sich daraus + +keine tauglichen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Abhängigkeit + +eines Sprachlehrers ergeben. Auch die Ortsgebundenheit bietet hiefür + +keine Anhaltspunkte, weil es durchaus üblich ist, daß Sprachkurse + +immer an demselben Ort, das heißt regelmäßig in einem von der Schule + +zur Verfügung gestellten Raum, stattfinden. Von dem der Entscheidung + +WBl 1997, 481 zugrundeliegenden Sachverhalt (Nachhilfelehrer) + +unterscheidet sich der vorliegende insoweit, als dort die Kurstermine + +ausschließlich vom Arbeitgeber vorgegeben waren, die Kurslehrer sich + +zur Abhaltung zumindest mehrtägiger Kurse verpflichten mußten und + +## Begründung (10) + +Verschiebungen nur äußerst eingeschränkt möglich waren, weil sich die Nachhilfeschüler zu bestimmten Kursen mit einer bestimmten Zeit gemeldet hatten und demzufolge die Lehrer über jeweils längere Zeit voll in den Organisationsbetrieb (einschließlich Pausenaufsichten) der beklagten Partei integriert waren. Soweit sich die Beklagte weiters vorbehielt, nur ihr bekannte Personen, das heißt in der Regel andere zu ihr in Vertragsbeziehung stehende Personen, zu Vertretungen zuzulassen, liegt darin keine ausgeprägte Einschränkung des Rechtes freier Mitarbeiter, für Vertretung zu sorgen, sondern das berechtigte Anliegen sicherzugehen, daß die von der Beklagten propagierte Methode nur von damit vertrauten Personen angewendet und damit den Kundenerwartungen Rechnung getragen wird. + +Wesentlich für den Arbeitsvertrag ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt. Den nach den Feststellungen zwei- bis dreimal jährlich stattfindenden Kontrollen durch Methodentrainer kann nicht das Gewicht einer "laufenden Kontrolle" beigemessen werden, zumal es nicht nur einem Arbeitgeber, sondern jedem Gläubiger zusteht, die ordnungsgemäße Erfüllung der geschuldeten Leistung zu kontrollieren. Eine solche, nur äußerst selten stattfindende Unterrichtskontrolle besagt daher ebenfalls nichts über das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit (vgl BAG 7 ABR 51/89). + +Zusammenfassend ergibt sich, daß die Eigenart eines Sprachschulbetriebes allein noch nicht bedingt, daß die dort tätigen Lehrer derart in den Betrieb eingegliedert sind, daß sie der funktionellen Autorität des Arbeitgebers unterworfen und organisatorisch eingebunden sind. Die Merkmale persönlicher Abhängigkeit treten ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach hinter diejenigen eines von Selbständigkeit geprägten freien Dienstvertrages zurück. Grundsätzlich sind daher nur jene arbeitsrechtlichen Normen analog anwendbar, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (SZ 70/52 mwN). Damit steht fest, daß die nur bei Dienstnehmereigenschaft zustehenden Ansprüche, wie die im Rechtsmittelverfahren gegenständlichen Sonderzahlungen, dem Kläger nicht zuerkannt werden können (SZ 70/52). Das hierauf entfallende Teilbegehren von S 67.603 brutto sA war daher, weil spruchreif, abzuweisen. + +Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19990901-ogh0002-009oba00192-99x0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19990901-ogh0002-009oba00192-99x0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..5994e86 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19990901-ogh0002-009oba00192-99x0000-000.md @@ -0,0 +1,69 @@ +--- +id: rj-rjs-163 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA192/99x vom 01.09.1999" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1999-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19990901_OGH0002_009OBA00192_99X0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA192/99x vom 01.09.1999 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 01.09.1999, GZ 9ObA192/99x.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-163* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war seit 5. 5. 1995 bei Melitta S*****, die gemeinsam mit ihrem Gatten von Herbert H*****das Gasthaus "K*****" gepachtet hatte, als Küchengehilfin beschäftigt. Am 31. 1. 1997 wurde der Pachtvertrag zwischen dem Ehepaar S***** und Herbert H***** aufgelöst. Das Dienstverhältnis der Klägerin wurde nicht gekündigt, sie wurde aber bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet. H***** verpachtete nunmehr das Gasthaus "K*****" der Beklagten, die das Lokal am 1. 2. 1997 übernahm. Am Betrieb des Gasthauses änderte sich nach der Übernahme durch die Beklagte nichts. Die Vorpächter hatten zwar die Lebensmittel weitestgehend aufgebraucht; das Inventar (eingerichteter Gastraum samt Schank und Espressomaschine, vollkommen eingerichtete Küche) verblieb aber zur Gänze im Lokal und wurde von der Beklagten übernommen. Auch am Angebot des Gasthauses änderte sich nichts. + +Absprachen zwischen der Beklagten und den Vorpächtern wurden nicht getroffen. Die Klägerin wurde von der Beklagten zu unveränderten Konditionen weiterbeschäftigt; an ihrer Tätigkeit änderte sich nichts. Neben der Klägerin waren zum Zeitpunkt der Neuverpachtung noch ein Koch sowie ein Sohn der Beklagten (als Kellner) beschäftigt. Dieser Sohn arbeitet auch nach der Übernahme weiter im Gasthaus "K*****". + +Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 22. 6. 1997 durch Arbeitgeberkündigung. Aus der Zeit der Tätigkeit der Klägerin für die Vorpächter haften Entgeltansprüche in der Höhe des Klagebetrages unberichtigt aus. + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Übernahme des Gasthauses als Betriebsübergang iS § 3 AVRAG zu qualifizieren sei und daß daher die Beklagte gemäß § 6 AVRAG für die gegenüber den Vorpächtern aufgelaufenen Entgeltrückstände hafte. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: + +## Begründung (2) + +In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften zur Richtlinie 77/187/EWG knüpft § 3 Abs 1 AVRAG nicht an ein Rechtsgeschäft bzw. einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils "auf einen anderen Erwerber" an (DRdA 1999, 149; ecolex 1999, 344 je mwN auch aus der Judikatur des EuGH). Der "Veräußerer" - und "Erwerber" - Begriff sind hier - anders als nach § 1409 ABGB - weit zu ziehen. Veräußerer und Erwerber müssen nicht Eigentümer des Betriebes, sondern bloß rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht (gewesen) sein. Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, daß der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fruchtnießer den Betrieb wieder an den Eigentümer zurückstellt oder der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht (DRdA 1999, 149; Binder in DRdA 1996, 1 [7]; Kirschbaum in DRdA 1994, 350 [352], jeweils mwN; vgl auch Heinze in Tomandl, Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht, 11). Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes also auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Alt- und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen (DRdA 1999, 149). + +Entscheidend ist daher im hier zu beurteilenden Fall ob durch die Neuverpachtung des Gasthauses ein die wirtschaftliche Einheit des Betriebes wahrender Übergang vom Alt- auf den Neupächter stattgefunden hat. + +Wird ein Betrieb neu verpachtet, sind zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen (DRdA 1999, 269 mwN). Dabei ist iS der Rechtsprechung des EuGH (dazu ebenfalls DRdA 1999, 269) auf folgende Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen: + +1. Das übertragene Gebilde muß eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Tätigkeit darf nicht auf die Ausübung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sein; + +2. Fortführung derselben wirtschaftlichen Einheit (Betriebsidentität); + +3. Übernahme von materiellen oder/und immateriellen Betriebsmitteln; + +4. gleichbleibende oder zumindest ähnliche Geschäftstätigkeit; + +5. Übernahme der Kundschaft; + +6. Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft. + +Allerdings sind diese Tatbestandsmerkmale iS eines beweglichen Systems anzuwenden (DRdA 1999, 149 mwN), sodaß ein Betriebsübergang auch dann anzunehmen ist, wenn einzelne der aufgezeigten Tatbestandsmerkmale nicht oder nur ansatzweise, andere dafür aber umso ausgeprägter verwirklicht sind. + +Im Sinne dieser Rechtslage ist im hier zu beurteilenden Fall von einem Betriebsübergang auszugehen: + +## Begründung (3) + +Das Gasthaus "K*****" stellt eine wirtschaftliche Einheit dar, die vom neuen Inhaber unverändert übernommen wurde. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionswerberin wurden - mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke - sämtliche Betriebsmittel übernommen und der Betrieb unter Beibehaltung der bisherigen Geschäftstätigkeit und der Bezeichnung unverändert fortgeführt, womit trotz des Fehlens entsprechender Feststellungen auch angenommen werden kann, daß die Übernahme der bisherigen Kundschaft angestrebt wurde. Ebenso wurden von den drei vor der Übernahme im Betrieb tätigen Arbeitnehmern zwei vom neuen Inhaber übernommen. Daß - wie die Revisionswerberin hervorhebt - der neue Pächter dem Vorpächter keine Ablöse gezahlt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Da sämtliche der aufgezählten Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität vom bisherigen Inhaber auf die Beklagte übergegangen ist, sodaß das Vorliegen eines Betriebsüberganges - und damit die Haftung der Beklagten für die beim bisherigen Inhaber aufgelaufenen Entgeltrückstände - zu bejahen ist. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19990929-ogh0002-009oba00140-99z0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19990929-ogh0002-009oba00140-99z0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..5cde9bf --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19990929-ogh0002-009oba00140-99z0000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-164 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA140/99z vom 29.09.1999" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1999-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19990929_OGH0002_009OBA00140_99Z0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA140/99z vom 29.09.1999 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.09.1999, GZ 9ObA140/99z.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-164* + +## Spruch + +Der Berufung wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die Frage eines Betriebsüberganges im Sinne des § 3 AVRAG auf die beklagte Partei und somit deren Haftung (auch nach § 6 AVRAG) zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: + +## Begründung (2) + +Für die richtlinienkonforme Auslegung des § 3 AVRAG sind die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Richtlinie 77/187/EWG maßgeblich (RIS-Justiz RS00102121; 9 ObA 153/98k). Der EuGH sieht das Phänomen der "Übertragung" in einem weiten Sinn und verlangt hiefür weder Veräußerung noch Eigentumswechsel. Es kann daher festgehalten werden, daß nach österreichischer Rechtslage schon insoweit eine umfassende Einbeziehung aller erdenklichen Phänomene erreicht wird, als das Gesetz offensichtlich auf das Faktum der Übertragung und nicht auf einen rechtlichen Anhaltspunkt abstellt (9 ObA 153/98k mwN). Es liegt daher eine Übertragung auch dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - einzelne Betriebsmittel aufgrund einer besonderen Nutzungsvereinbarung dem Übergeber zur Verfügung standen und demzufolge vom Übernehmer nur "zurückgenommen" wurden. Insbesondere kann nicht übersehen werden, daß die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Kundenkartei durch die Übergebergesellschaft nicht bloß verwendet, sondern durch die Tätigkeit des Klägers als Vertreter ständig erweitert worden ist. Der Revisionswerberin ist wohl dahin beizupflichten, daß unter wirtschaftlicher Einheit nicht nur eine bloße Tätigkeit zu verstehen ist (EuGH vom 11. 3. 1997, C-13/95 Suezen), doch geht auch das Berufungsgericht nicht davon aus. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH vom 11. 3. 1997, C-13/95 Suezen mwN; 9 ObA 193/98t = ARD 4984/12/98). Es kann daher auch dann ein Betriebsübergang vorliegen, wenn Betriebsmittel nicht übergehen (9 ObA 193/98t). Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach eine elektronisch erfaßte Kundenkartei, ein PC, die Hälfte der bisher verwendeten Gefriertruhen, Leihpizzaöfen und ein - ortskundiger und als einziger in dieser Funktion tätiger - Chauffeur der Pizzavertriebsorganisation eine wirtschaftliche Einheit selbst dann darstellen, wenn der mit Kühleinrichtungen versehene, der Auslieferung dienende Klein-LKW und eine Lagerhalle nicht mitübergehen, ist bei Anwendung vorgenannter Kriterien beizupflichten. Dazu kommt noch, daß die Übergebergesellschaft ihre Tätigkeit über Ersuchen und auf Kosten der beklagten Partei noch einen Monat länger als beabsichtigt weiterführte, und die Beklagte bemüht war, den Kläger in seiner bisherigen Funktion als Außenvertreter zu erhalten, worin ebenfalls die Absicht der Beklagten dokumentiert wird, den Betrieb weiterzuführen, nicht jedoch diesen stillzulegen oder zu zerschlagen (9 ObA 193/98t). + +## Begründung (3) + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu beachten, daß der von der klagenden Partei gewählte überhöhte Ansatz nicht nachvollziehbar ist und die Geltendmachung eines 60 % übersteigenden Einheitssatzes einer gesetzlichen Grundlage entbehrt. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19991117-ogh0002-009oba00213-99k0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19991117-ogh0002-009oba00213-99k0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..902db20 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19991117-ogh0002-009oba00213-99k0000-000.md @@ -0,0 +1,99 @@ +--- +id: rj-rjs-165 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA213/99k vom 17.11.1999" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1999-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19991117_OGH0002_009OBA00213_99K0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA213/99k vom 17.11.1999 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 17.11.1999, GZ 9ObA213/99k.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-165* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Kläger waren bereits vor dem 1. 6. 1997 bei Rosemarie P*****, der Mutter der Beklagten, in deren Gasthof "Kirchenwirt" beschäftigt. Infolge finanzieller Schwierigkeiten verkaufte Rosemarie P***** mit Kaufvertrag vom 30. 5. 1997 die Liegenschaft samt Zubehör und Inventar mit Stichtag 1. 6. 1997 an die Sparkasse B*****. Von dieser pachtete die Beklagte mit Pachtvertrag vom 30. 5. 1997 die genannte Liegenschaft samt Inventar ab 1. 6. 1997 auf unbestimmte Zeit und verpflichtete sich gleichzeitig in den bestehenden Getränkebezugsvertrag mit der Stiegl-Brauerei mit allen Rechten und Pflichten einzutreten. Laut Punkt IV des Kaufvertrages wird mit dem Kaufvertrag kein Vermögen oder Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, weshalb eine Haftung der Käuferin nach § 1409 ABGB ausgeschlossen ist. Die Pächterin verpflichtete sich, das Pachtobjekt in vollem Umfang als gastgewerbliches Unternehmen zu führen. Ab 1. 6. 1997 arbeiteten die Kläger bei der Beklagten. Im Gasthausbetrieb trat durch diesen Inhaberwechsel außer dekorativen Elementen keine Änderung ein. Eine Betriebsstillegung erfolgte nicht. Den bisher bei Rosemarie P***** beschäftigten Mitarbeitern, darunter auch den fünf Klägern, wurde im Mai von Rosemarie P***** und der Beklagten mitgeteilt, daß der Betrieb aus finanziellen Gründen nicht mehr weitergeführt werden könne, daß die Dienstverhältnisse beendet werden müßten, jedoch die Möglichkeit bestehe, bei der Beklagten weiterzuarbeiten. Die Arbeitnehmer sollten sich bemühen, Lohnrückstände über die Arbeiterkammer und den Insolvenzentgeltsicherungsfonds zu erhalten. Die Mitarbeiter erhoben gegen diese Mitteilung keine Einwände und arbeiteten fortan bei der Beklagten weiter. Sie wurden mit Stichtag 31. 5. endabgerechnet, bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet und ab 1. 7. 1997 bei der Beklagten neu angemeldet. Die eingeklagten Ansprüche sind unberichtigt. Der Fünftkläger wurde am 11. 6. zum 15. 6. 1997 gekündigt. Eine Lösung im Einvernehmen oder ein Urlaubskonsum stehen nicht fest. + +Strittig ist die Haftung der Beklagten für die bis zum Beginn des Pachtverhältnisses entstandenen Arbeitnehmeransprüche gegen Rosemarie P*****, die Frage ob ein Betriebsübergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG stattgefunden hat und ob die Beklagte im Falle eines Betriebsüberganges im Sinne des § 6 Abs 1 AVRAG und § 1409 ABGB nur eingeschränkt für die Altschulden hafte. + +Erst- bis Fünftkläger machen Lohnansprüche bis 31. 5. 1997 (Zeitpunkt des Verkaufes und des Pachtbeginnes) und darüber hinaus der Fünftkläger Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung geltend. + +Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Abweisung der Klagebegehren. + +Das Erstgericht gab den Klagebegehren im vollen Umfang statt. + +Es führte aus, daß ein Betriebsübergang im Sinne des § 3 Abs 1 AVRAG gegeben sei. Es komme auf eine bestimmte Rechtsform des Betriebsüberganges nicht an. In Kenntnis der unterschiedlichen Literaturmeinungen über den Umfang der Haftung nach § 6 Abs 1 AVRAG iVm § 1409 ABGB sei im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung bei Übergang der Arbeitsverhältnisse eine Haftung des Pächters auch für Altschulden zu bejahen. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. + +## Begründung (2) + +Die §§ 3 bis 6 AVRAG seien in Ausführung der Richtlinie des Rates 77/187 EWG für das österreichische Arbeitsrecht ergangen. Auch bei Nichtbestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer (Rosemarie P*****) und Erwerber (beklagte Partei) sei durchaus ein Betriebsübergang anzunehmen, soferne die betroffene wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahre, was der Fall sei. Die hier vorgelegene Übertragung in zwei Schritten sei als Übergang von der ersten auf die dritte Person anzusehen, weil die dazwischengetretene Person (Sparkasse B*****) die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht erlangt habe. Die Beklagte sei daher als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten. Welcher Art die Auflösung der Arbeitsverhältnisse durch Rosemarie P***** gewesen sei, sei nicht maßgeblich, weil jedenfalls die Auflösung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsübernahme erfolgt sei, so daß dadurch die Eintrittsautomatik nicht ausgeschlossen werden könne. Auch eine einvernehmliche Beendigung wäre in diesem Zusammenhang unwirksam. Nach der Literatur gebe es verschiedene Auslegungsvarianten des § 6 Abs 1 AVRAG, wonach der Erwerber für Altschulden überhaupt nur nach § 1409 ABGB sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch bezüglich des Haftungsumfanges hafte, wonach Tatbestandsmerkmal für die Haftung ein Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG sei, der Haftungsmaßstab sich jedoch nach § 1409 ABGB richte oder wonach der Erwerber aufgrund des Eintritts in das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG umfassend für Altschulden hafte und § 6 Abs 1 ABGB mit seiner Beschränkung des Haftungsumfangs auf § 1409 ABGB nur auf jene Schulden anzuwenden sei, die nicht gemäß § 3 Abs 1 AVRAG übergegangen seien. Dieser letztgenannten Meinung sei Vorrang zu geben, woraus folge, daß die Haftung der beklagten Partei für die Altschulden zu bejahen sei. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die klagenden Parteien stellen den Antrag, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist nicht berechtigt. + +## Begründung (3) + +In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH zu RL 77/187 EWG knüpft § 3 Abs 1 AVRAG nicht an ein Rechtsgeschäft bzw einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteiles "auf einen anderen Erwerber" an (DRdA 1999/32 [Wachter]; 9 ObA 192/99x). Der Begriff der Betriebsübernahme läßt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter einem Übertragungsvorgang ist jeder Akt zu verstehen, durch den die unternehmerische Dispositionsbefugnis in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen wird. Das AVRAG ist daher von einem weiten Übertragungsbegriff geprägt (DRdA 1999/24 [Gahleitner]). Auch der EuGH verlangt hiefür weder Veräußerung noch Eigentumswechsel. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen Veräußerer und Erwerber vertragliche Beziehungen bestehen (DRdA 1999/24 [Gahleitner]; 9 ObA 153/98k = ASoK 1999, 267). Es reicht vielmehr aus, daß der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt (DRdA 1999/32 [Wachter], ohne daß der Wechsel der Betriebsinhaberschaft auf einen ausdrücklich auf Betriebsübergang gerichteten Willensakt beruhen muß. Selbst wenn alle Beteiligten einen Betriebsübergang nicht gewollt hätten und auch keinen vertraglichen Übertragungsakt gesetzt haben, liegt bei Zutreffen der im Sinne eines beweglichen Systems zu gewichtenden objektiven Tatbestandsmerkmale ein Betriebsübergang vor. Folgende Merkmale haben sich in der Judikatur herausgebildet: + +1. Das übertragene Gebilde muß eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Tätigkeit darf nicht auf die Ausübung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sein; + +2. Fortführung derselben wirtschaftlichen Einheit (Betriebsidentität); + +3. Übernahme von materiellen oder/und immateriellen Betriebsmitteln, + +4. gleichbleibende oder zumindest ähnliche Geschäftstätigkeit, + +5. Übernahme der Kundschaft, + +6. Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft (DRdA 1999/32 [Wachter]; 9 ObA 192/99x). + +Unabhängig von der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation, daß der Veräußerer das Unternehmen nicht an den Käufer veräußert hat und dieser auch nur die Liegenschaft und nicht ein Unternehmen verpachtet hat, liegt daher ein Betriebsübergang vor. Die rechtliche Konstruktion, die dem Betriebsinhaberwechsel zugrundeliegt, darf nämlich nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen (Ind 1997/2386). Der Zweck der richtlinienkonform auszulegenden Bestimmungen des AVRAG (DRdA 1996/52 [Gahleitner]) besteht darin, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Betriebsinhabers soweit wie möglich zu gewährleisten (DRdA 1997/12 [Kirschbaum] = SZ 68/187). Ein Sachverhalt, bei dem die objektiven Merkmale eines Betriebsüberganges überwiegen, ist daher ungeachtet der von den Vertragsparteien gewählten Vertragsform und unabhängig davon, ob überhaupt eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber vorliegt, jenem Regime zu unterstellen, das für einen "klassischen" Betriebsübergang gilt (Krejci, Betriebsübergang 52). + +## Begründung (4) + +Nach dem Inhalt der Verträge war keine wirtschaftliche Einheit eines Gasthausbetriebes Vertragsgegenstand, sondern lediglich die Liegenschaft samt Zubehör und Inventar. In Wahrheit ging jedoch die organisatorische Einheit nahtlos auf die Beklagte über, die den Gasthof unter demselben Namen in gleicher Art und Weise und im selben Umfang weiterführte und neben dem Kundenstock auch das gesamte Inventar und den vertraglich überbundenen Getränkebezugsvertrag übernahm und dieselben Arbeitnehmer beschäftigte. Mit Ausnahme der Dekoration sind Betriebsmittel und Betriebsgegenstand gleichgeblieben. Es gibt daher keinen Zweifel am Vorliegen eines Betriebsüberganges. + +Da die Arbeitsverhältnisse mit den beim Veräußerer beschäftigten Arbeitnehmern auf seine Initiative zum 31. 5. 1997 beendet und abgerechnet wurden, die Beklagte ab 1. 7. 1997 den Betrieb mit den aufgrund eines "neuen Arbeitsvertrages" beschäftigten Arbeitnehmern weitergeführt hat, steht die Beendigung in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betriebsübergang. Das verpönte Motiv, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu unterlaufen, stehen daher prima facie fest, ohne daß die Beklagte dieses entkräftet hätte (DRdA 1998/39 [Reissner]; ASoK 1999, 267). Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ist daher unwirksam (DRdA 1996/52 [Gahleitner]; DRdA 1999/24 [Gahleitner]), so daß die Arbeitsverträge der Kläger ipso iure aufgrund des Betriebsüberganges auf die Beklagte übergangen sind (EuGHSlg 1996 I-5927; ASoK 1999, 267). Veräußerer und Erwerber haften für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden aufgrund der zwingenden Eintrittsautomatik zur ungeteilten Hand (WBl 1999, 324). + +Der neue Inhaber wird gemäß § 3 Abs 1 AVRAG aufgrund des ex-lege-Überganges aller Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers selbst Arbeitgeber und Schuldner aller Ansprüche aus den übergegangenen im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnissen. Er haftet auch für die Erfüllung. Die Pflichten des Veräußerers gemäß Art 3 Abs 1 der Richtlinie 77/187 gegenüber den im Zeitpunkt des Überganges beschäftigten Arbeitnehmern umfassen diejenigen Schulden, die vor dem Zeitpunkt des Überganges bestanden haben und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer entstanden sind (EuGHSlg 1985, 479 f). Dieses von der EG-Richtlinie vorgegebene Prinzip ist durch die sehr weit gefaßte Anordnung des § 3 Abs 1 AVRAG übernommen worden. Zu dieser Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG steht § 6 Abs 1 AVRAG, wonach hinsichtlich der mit dem Veräußerer bestehenden Haftung zur ungeteilten Hand für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, § 1409 ABGB anzuwenden ist, in einem gewissen Spannungsverhältnis (Rummel in Tomandl, Der Betriebs-(teil)übergang im Arbeitsrecht 99). Die Literaturmeinungen hiezu sind nicht einheitlich (Grießer, Insolvenz, Sicherung und Haftung des Unternehmenserwerbers gemäß § 6 AVRAG RdW 1998, 617 f). + +## Begründung (5) + +Schrank (ecolex 1993, 542) und Konecny (ecolex 1993, 839) beschränken die nach § 3 Abs 1 AVRAG begründete Haftung im Sinne des § 1409 ABGB im Rahmen des "Kennens und Kennenmüssens" und umfänglich durch die "pro viribus"-Haftung. Runggaldier (RdW 1992, 379) und Rechberger (in Tomandl aaO 66) teilen diese Meinung. Grillberger (WBl 1993, 315) und offenbar auch Schima (RdW 1993, 216 ff, 221) sehen eine Haftung des Erwerbers gemäß § 1409 ABGB im Rahmen des § 6 Abs 1 AVRAG begründet, wenn die Voraussetzungen des § 1409 ABGB (wenn ein Unternehmen übereignet wurde) erfüllt sind. Gahleitner (ecolex 1994, 694 f), Binder (DRdA 1996, 12 f), Rummel (aaO 96), Wagnest (Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes 37 f), Weber (Arbeitsverhältnisse in Insolvenzverfahren 204 ff), W. Schwarz (DRdA 1996, 473 f), Holzer/Reissner, AVRAG 161 f und Nowotny (in FS 100 Jahre Wirtschaftsuniversität Wien, Umgründungen und Haftung für Arbeitnehmeransprüche aus Betriebsübergang 16 ff, 25 ff) hingegen sehen eine unbeschränkte Haftung bei jedem § 3 Abs 1 AVRAG unterfallenden Übergang. Die Erwähnung des § 1409 in § 6 Abs 1 AVRAG beziehe sich nur auf diejenigen Schulden, die nicht ohnedies nach § 3 AVRAG übernommen werden. + +Es gibt demnach im wesentlichen drei Auslegungsvarianten (Holzer/Reissner aaO 161): + +1. Der Erwerber haftet für Altschulden überhaupt nur nach § 1409. Dies soll sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch bezüglich des Haftungsumfanges gelten. + +2. Tatbestandsmerkmal für die Haftung ist ein Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG. Das Haftungsausmaß richtet sich nach § 1409 ABGB. + +3. Der Erwerber haftet aufgrund des Eintrittes in das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG umfassend für Altschulden. § 6 Abs 1 AVRAG mit seiner Beschränkung des Haftungsumfangs auf § 1409 ABGB ist nur auf jene Schulden anzuwenden, die nicht gemäß § 3 Abs 1 AVRAG übergegangen sind. + +Die Erläuternden Bemerkungen (1077 BlgNR 18. GP 14) sehen § 6 Abs 1 AVRAG als Konkretisierung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie, der sich auf die Erwerberhaftung für Ansprüche übergeleiteter Arbeitnehmer bezieht. Wörtlich wird ausgeführt, daß "in die bestehende Haftungsregelung des § 1409 ABGB für den Erwerber nicht eingegriffen werden soll". + +## Begründung (6) + +Die scheinbar im Umfang der Haftung widersprüchlichen Bestimmungen des § 3 Abs 1 und § 6 Abs 1 AVRAG lassen sich bei der gegebenen Notwendigkeit richtlinienkonformer Auslegung im Sinne der überwiegenden Literaturmeinung harmonisieren. § 3 Abs 1 AVRAG ist die Umsetzung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie, wonach der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Überganges aufrechten Dienstverhältnisse eintritt. Eine Einschränkung der Haftung des Erwerbers im Sinne des § 1409 ABGB durch § 6 Abs 1 AVRAG würde nach überwiegender Auffassung mit den Grundsätzen der Richtlinie in Widerspruch stehen. Einfache Normen müssen aber so verstanden werden, daß sie vor höherrangigen, wie beispielsweise europarechtlichen Normen, Bestand haben können (Binder aaO 13). Die Haftungsbeschränkung kann sich daher nur auf solche nicht aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG übernommenen Verpflichtungen beziehen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen. In diesem Sinne ist die in den Erläuternden Bemerkungen enthaltene Aussage, daß in die bestehende Haftungsregelung des § 1409 ABGB nicht eingegriffen werden soll, zu verstehen. Dafür spricht, daß "dies insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers gilt, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht wurden". Auch hier liegt ein zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges nicht mehr aufrechtes Arbeitsverhältnis vor. Daß die Haftungsbeschränkung nicht mit der Richtlinie in Widerspruch stehen soll, ergibt sich daraus, daß die beispielhafte Anführung der betrieblichen Pensionszusage sich im Rahmen der nach Art 3 Abs 3 lit a der Richtlinie zulässigen, die Übernahmsautomatik ausschließbaren Ausnahmeregelungen bewegt und daher klar erkennbar ist (...insbesondere...), daß nur in vergleichbaren eine Ausnahmeregelung zulässigen Bereichen eine Haftungsbeschränkung beabsichtigt ist. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19991201-ogh0002-009oba00240-99f0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19991201-ogh0002-009oba00240-99f0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..c6c0b8c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-19991201-ogh0002-009oba00240-99f0000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-166 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA240/99f vom 01.12.1999" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 1999-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19991201_OGH0002_009OBA00240_99F0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA240/99f vom 01.12.1999 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 01.12.1999, GZ 9ObA240/99f.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-166* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Das Erstgericht stellte fest (AS 197), dass die Vorgangsweise der Lohnverrechnung der beklagten Partei, nämlich monatlich S 40,-- als "Betriebsratsumlage" einzubehalten und am Jahresende dafür Bekleidung für den Privatgebrauch der Monteure anzuschaffen, "über alle Jahre gehandhabt und von der Geschäftsführung nie in Zweifel gezogen wurde, wobei die Arbeiter keinen Anlass fanden, sich wegen monatlich S 40,-- aufzuregen". Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, impliziert diese Feststellung auch die Kenntnis der Arbeitnehmer - somit auch der Kläger - von dieser Vorgangsweise, ansonsten die Feststellung, keinen Anlass zur Aufregung gehabt zu haben, keinerlei Sinn hätte. Hinsichtlich des Zweitklägers wurde sogar ausdrücklich festgestellt, dass dieser seit 1992 aus seiner Tätigkeit als Personaldisponent darüber genau Bescheid wusste. + +Das Berufungsgericht hat im Übrigen die Frage, ob der Austritt der Kläger berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der klagenden Parteien in ihrer Revision entgegenzuhalten: + +Der erstmals in der Revision erhobene Vorwurf, die beklagte Partei hätte bei der Einbehaltung der "Betriebsratsumlage" mit betrügerischem Vorsatz gehandelt, ist als unzulässige Neuerung (§ 504 ZPO) unbeachtlich. Die diesbezüglich einzige Tatsachenbehauptung, die Beklagte hätte diese Mittel zum Ankauf von Betriebsmitteln missbraucht, konnte hingegen nicht erwiesen werden. + +Selbst wenn man die oben zitierten Feststellungen des Erstgerichtes sehr eng sehen wollte und eine Kenntnis des Erstklägers über die Verwendung der "Betriebsratsumlage" von S 40,-- monatlich nicht annehmen wollte, würde dies zu keinem von der Begründung des Berufungsgerichtes abweichenden Ergebnis führen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer (Austritt) ist nur dann zulässig, wenn auf Seiten des Dienstgebers ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Dienstnehmer die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht (Schwarz/Löschnigg, Arbeitrecht7 616, 665). Wenngleich das Vorgehen der beklagten Partei durch das Gesetz nicht gedeckt war und den betroffenen Arbeitnehmern die Disposition über einen Teil ihres Entgelts entzogen wurde, kann doch nicht übersehen werden, dass es sich um relativ geringfügige Beträge (monatlich S 40,--) handelte, die Beklagte keinen Schädigungsvorsatz hatte und den betroffenen Arbeitnehmern im Gegenwert der einbehaltenen Beträge Kleidung zur Privatnutzung zukam. Bei objektiver Betrachtung liegt darin nicht ein - von den Klägern erst im Verfahren "nachgeschobener" - Austrittsgrund, welcher ohne das auch sonst bei geringfügigen Entgeltvorenthaltungen notwendige Erfordernis der Nachfristsetzung (RIS-Justiz RS0028967) hätte geltend gemacht werden können. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000120-ogh0002-0060ob00304-99w0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000120-ogh0002-0060ob00304-99w0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..df11cc9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000120-ogh0002-0060ob00304-99w0000-000.md @@ -0,0 +1,63 @@ +--- +id: rj-rjs-167 +batch: 1 +title: "OGH 6Ob304/99w vom 20.01.2000" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2000-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20000120_OGH0002_0060OB00304_99W0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2000"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 6Ob304/99w vom 20.01.2000 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.01.2000, GZ 6Ob304/99w.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-167* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin begehrt den Rückersatz des an den Beklagten gezahlten Honorars von 173.930 S. Der Beklagte habe sie in den Jahren 1991 bis 1997 in steuerrechtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten. Er habe ein Gutachten erstattet, auf Grund dessen die Klägerin in Wien eine Geschäftstätigkeit über die Vermietung von Werbeflächen aufgenommen habe. Im Gutachten sei in Aussicht gestellt worden, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit weder eine Umsatzsteuer- noch eine Einkommensteuerpflicht auslösen würden. Im Rahmen eines Abgabenverfahrens gegen den für die Klägerin tätigen Makler habe sich herausgestellt, dass die vom Beklagten angenommenen steuerlichen Auswirkungen nicht eintreten. Die Finanzbehörde habe die klagende Gesellschaft als bloße Hülle qualifiziert, hinter der der für sie tätige Makler stehe. Die Klägerin habe dem Beklagten in der Zeit vom 30. 1. 1991 bis 9. 5. 1997 insgesamt 173.930,70 S bezahlt. Die Tätigkeit des Beklagten sei für die Klägerin völlig wertlos gewesen. Die Zahlungen seien in der irrtümlichen Annahme erfolgt, die vom Beklagten erteilten Ratschläge seien zielführend. Die Klägerin habe darauf vertraut, dass das vom Beklagten für sie erstattete Gutachten richtig und vollständig sei. Zum Zeitpunkt der Zahlung sei sie im Irrtum darüber gewesen, dass das Gutachten vollständig und richtig sei und dass die daran anschließende steuerliche Beratung notwendig sei. Sie habe die Forderung des Beklagten bezahlt und fordere diese Beträge im Sinne des § 1431 ABGB zurück. + +Der Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. + +Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Die Klägerin stütze ihr Begehren auf die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld nach § 1431 ABGB. Der Bereicherungsanspruch habe zwei Voraussetzungen, nämlich die Leistung einer Nichtschuld und den Irrtum. Die Kondiktion nach § 1431 ABGB setze eine Leistung bei Fehlen eines Rechtsgrundes voraus. Die Klägerin behaupte aber das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ihre Zahlung sei nicht rechtsgrundlos erfolgt. Die Klage sei unschlüssig. + +## Begründung (2) + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Wenn die Klägerin eine rechtliche Qualifikation des Klagegrundes vornehme, sei dies bindend. Die Klägerin habe den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht wegen Irrtums angefochten. Ohne das als Werkvertrag zu qualifizierende Vertragsverhältnis anzufechten und zu beseitigen, komme eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht in Frage. Denkbar wäre eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums. Dann stünde nach § 877 ABGB sowie wegen Mangelhaftigkeit des Werks nach den §§ 1167, 932 ABGB die Kondiktion nach § 1435 ABGB zur Verfügung. Gewährleistungsansprüche seien offenbar verfristet und ebenso auch eine Anfechtung wegen Irrtums. Ab der Annahme als Erfüllung kämen nur mehr Gewährleistungs-, nicht aber Erfüllungsansprüche in Frage. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu wertlosen Vertretungshandlungen von Rechtsanwälten sei hier nicht anwendbar, weil Ansprüche gegen Rechtsanwälte auf die Bestimmungen der RAO und das Auftragsrecht (§§ 1002 ff ABGB) zu stützen seien, hier aber eine mangelhafte Werkleistung vorliege. Ohne den Vertrag zu beseitigen, sei eine auf Bereicherungsrecht gestützte Rückzahlung des Honorars nicht möglich. Das Erstgericht habe die Klägerin auf die Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen. Die Klägerin habe aber auf dem Rechtsgrund des § 1431 ABGB beharrt. Ein anderer Rechtsgrund sei daher nicht zu prüfen. + +Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Wertlosigkeit von Anwaltsleistungen eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vorliege, die mit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht übereinstimme. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die ordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. + +Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt. + +Wegen des Auslandsbezuges (die Klägerin ist eine ausländische Gesellschaft mit dem Sitz in Liechtenstein) ist die Frage des anzuwendenden Rechts zu prüfen. Der Sachverhalt ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. Entscheidend ist sowohl nach § 36 IPRG als auch nach dem hier noch nicht anzuwendenden Art 4 EVÜ die nicht in Geld bestehende "charakteristische Leistung" des Beklagten. + +Die Revisionswerberin bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass hier nach den Klagebehauptungen ausschließlich eine mangelhafte Werkleistung des beklagten Steuerberaters zu beurteilen sei, sodass die Judikatur über die Rückforderung eines bezahlten Anwaltshonorars für wertlose Tätigkeiten nicht anwendbar sei. Richtig ist, dass die Klägerin nicht nur den Rückersatz des für das erstellte Gutachten bezahlten Honorars, sondern den Ersatz sämtlicher Zahlungen für alle vom Beklagten vom 30. 1. 1991 bis 9. 5. 1997 entfalteten Tätigkeiten begehrt, auch wenn diese nicht näher beschrieben wurden. Nach der Klageerzählung hat die Klägerin auf der Basis des eingeholten Steuergutachtens ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Die erwartete Steuerbefreiung ist nicht eingetreten. + +## Begründung (3) + +Die Aufgabenstellung von Rechtsanwälten und Steuerberatern ist in mehrfacher Hinsicht durchaus vergleichbar. In beiden Berufen werden die Klienten beraten und vor Behörden vertreten. Die Beratungstätigkeit kann auch in der Erstellung eines Fachgutachtens liegen. Für Fehler bei der Betreuung ihrer Klienten haben Rechtsanwälte und Steuerberater mit dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB einzustehen. Der Rechtsanwalt schuldet eine fachgerechte Geschäftsbesorgung. Die Haftungsgrundlage wird in den Bestimmungen der RAO (vgl § 9 RAO) und subsidiär in den Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag erblickt (SZ 52/73; SZ 56/181 uva). Wenn ein Rechtsanwalt nur zur Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt wird, ist Werkvertragsrecht anzuwenden, wie dies auch für die Erstellung eines steuerrechtlichen Gutachtens durch einen Steuerberater angenommen wurde (EvBl 1969/3). In der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen Rechtsanwälten oder Steuerberatern und ihren Klienten als Werkvertrag oder als Dienst- und Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsverhältnis) kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Für den Steuerberater hat die Entscheidung SZ 68/21 folgende Abgrenzungskriterien entwickelt: Ein Werkvertragsverhältnis liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Steuerberater im Einzelfall um die Erstattung eines steuerlichen Gutachtens oder die Erteilung einer Rechtsauskunft ersucht oder mit der Erstellung einer Bilanz oder einer Steuererklärung, also der Herstellung eines bestimmten Werkes (§ 1151 Abs 1 ABGB), betraut wird. Anders verhält es sich, wenn der Steuerberater die laufende Betreuung und Beratung des Klienten in Steuerangelegenheiten übernimmt. In diesem Fall liegt ein Dauerschuldverhältnis mit Elementen eines Dienstvertrages und einer Geschäftsbesorgung vor, sodass nach der ausdrücklichen, auf § 1002 ABGB verweisenden Anordnung des § 1151 Abs 2 ABGB auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag zur Anwendung kommen. Diese Grundsätze werden auch für die berufliche Tätigkeit von Rechtsanwälten vertreten, sodass keine Bedenken gegen die Übernahme der Judikatur zur Rückforderung von bezahlten Anwaltshonoraren wegen Wertlosigkeit der Anwaltsleistungen auf die Rückforderungsansprüche gegen Steuerberater bestehen. Bedenken hegt der erkennende Senat allerdings - wie das Berufungsgericht - gegen die Richtigkeit der Ansicht, dass ein für wertlose Leistungen gezahltes Anwaltshonorar als irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld nach Bereicherungsrecht rückforderbar ist. Die Bejahung eines Anspruchs nach § 1431 ABGB kollidiert mit dem vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehobenen, in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass das Bereicherungsrecht nur die Aufgabe hat, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Es darf kein rechtfertigendes Schuldverhältnis vorliegen. Verträge können nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechts korrigiert werden. Was auf Grund einer Vereinbarung geleistet wurde, kann nicht nach § 1431 ABGB zurückverlangt werden, wenn nicht diese Vereinbarung wegen Irrtums (erfolgreich) angefochten wird (RdW 1991, 142; 3 Ob 217/97a mwN). Nach den Klagebehauptungen hat die Klägerin die auftragsgemäß erbrachten Leistungen des Beklagten bezahlt, also ihre eigene Leistungsverpflichtung erfüllt. Sie behauptet Mängel der steuerlichen Beratung, macht also eine Schlechterfüllung geltend. Beim Werkvertrag löst dies Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche aus (diese können nach der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 63/37 alternativ geltend gemacht werden). Diese Ansprüche haben ihre Grundlage im Vertragsverhältnis. Bereicherungsansprüche scheiden deshalb nach der zitierten Judikatur grundsätzlich aus. Bei der Schlechterfüllung durch einen Rechtsanwalt soll dies nach einer Reihe von oberstgerichtlichen Entscheidungen allerdings nicht gelten. Erbringt ein Rechtsanwalt eine wertlose Leistung, sei er nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren. Wenn der Klient als juristischer Laie, der die Rechtslage nicht richtig beurteilen könne, das Honorar bezahle, könne er die Geldleistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren, weil der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Bezahlung gehabt habe und die Zahlung irrtümlich erfolgt sei (SZ 52/73; 1 Ob 632/90 = JBl 1991, 654; 1 Ob 1681/94; 1 Ob 2029/96f). Die zitierten Entscheidungen begründen ihre Ansicht über das schon wiedergegebene Argument hinaus nicht näher und gehen auf die Begründung der Entscheidung EvBl 1972/124 zurück. Dort wurde aber nur die Honorarklage eines Rechtsanwalts mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass der Rechtsanwalt den Klienten über die Aussichtslosigkeit einer Prozessführung aufklären hätte müssen. Mangels einer solchen Aufklärung sei die entfaltete Prozesstätigkeit des Rechtsanwalts als wertlos anzusehen. In einem solchen Fall bestünden nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für entstandene Nachteile, der Anwalt sei auch nicht berechtigt, ein Honorar zu begehren. Aus dieser Entscheidung lässt sich für eine auf § 1431 ABGB gestützte Rückforderungsmöglichkeit eines bezahlten Anwaltshonorars noch nichts ableiten. Der Klient hatte ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Schlechterfüllung seines Rechtsanwalts (vgl §§ 1052 und 1170 ABGB; 8 Ob 107/69). Nach Annahme der Leistungen des Rechtsanwalts stehen das Gewährleistungs- und das Schadenersatzrecht zur Verfügung. Für den Werkvertrag wurde schon ausgesprochen, dass ein bereits bezahlter Werklohn nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden kann. In der Entscheidung SZ 57/140 ging es um die Rückforderung der Bezahlung für ein Gutachten, das grob falsch war. Der "sinnlos bezahlte (frustrierte) Werklohn" sei aus dem Titel des Schadenersatzes zu vergüten. + +## Begründung (4) + +Die Anspruchsgrundlage bei allen angeführten Ansprüchen ist immer der zwischen den Parteien existierende Vertrag und seine Verletzung durch eine Partei. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist daher die einer näheren dogmatischen Begründung entbehrende Judikatur über die Anwendbarkeit des § 1431 ABGB auf Ansprüche auf Rückersatz eines für "sinnlose" Tätigkeiten des Vertragspartners bezahlten Honorars nicht aufrecht zu erhalten, weil dies im Ergebnis zu einer alternativen Anspruchskonkurrenz zwischen Gewährleistung, Schadenersatz und Bereicherung mit der Konsequenz führte, dass die gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung der beiden ersten Titel obsolet wären. § 1431 ABGB setzt das Fehlen einer Verbindlichkeit und den Irrtum über den Bestand der Verbindlichkeit voraus (SZ 58/95; 1 Ob 2375/96p uva). Die Zahlung erfolgte hier auf Grund einer aufrechten Vertragsbeziehung zwischen der Klientin und ihrem Steuerberater. Die durch dessen Schlechterfüllung entstandenen Ansprüche haben das Vertragsverhältnis als Grundlage. Die Zahlung erfolgte nicht rechtsgrundlos. Ganz besonders muss dies für die nach dem zunächst eingeholten Gutachten erteilten Aufträge zur Erbringung weiterer Leistungen gelten, deren wirtschaftliche Wertlosigkeit nicht auf eine auftragswidrige Schlechterfüllung sondern auf die einleitende schadenstiftende Gutachtenserstattung zurückzuführen wäre, wodurch der Klientin Mängelfolgeschäden entstanden sein könnten. Damit bleibt für einen Bereicherungsanspruch kein Raum. Diese Rechtsauffassung steht mit der schon zitierten Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren in Widerspruch. Nach dieser Judikatur wäre die Klage, soweit sie auf § 1431 ABGB gestützt wird, durchaus schlüssig gewesen. Mit der gegenteiligen Rechtsauffassung darf der erkennende Senat die Parteien nicht überraschen. Es muss ihnen Gelegenheit zur Erörterung und Ergänzung des Vorbringens gegeben werden (SZ 70/199), was hier schon deshalb geboten ist, weil die Klägerin ohnehin den maßgeblichen Sachverhalt für die Rückforderung des Honorars und den Ersatz der durch die falsche Gutachtenserstattung verursachten weiteren Schäden behauptet hat, sodass ihr Anspruch durchaus nach Schadenersatzrecht beurteilt werden kann. Die Klägerin hat zwar ihren Anspruch ausdrücklich auf § 1431 ABGB gestützt. Es steht aber nicht zweifelsfrei fest, dass sie nur diesen Rechtsgrund in Anspruch nimmt. Nur in diesem Fall wäre das Gericht daran gebunden (RdW 1986, 271 uva). Im Zweifel ist eine Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen (1 Ob 379/98m uva). Die unrichtige rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Sachverhalts schadet nicht und ist bedeutungslos. Schon nach diesen Grundsätzen verbietet sich eine Beschränkung auf den primär geltend gemachten und im Einklang mit der zitierten Judikatur stehenden Rechtsgrund nach Bereicherungsrecht. + +Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zur Durchführung des Verfahrens über die gestellten Sachanträge aufzuheben. + +Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000126-ogh0002-009oba00329-99v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000126-ogh0002-009oba00329-99v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2aed4a4 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000126-ogh0002-009oba00329-99v0000-000.md @@ -0,0 +1,105 @@ +--- +id: rj-rjs-168 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA329/99v vom 26.01.2000" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2000-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20000126_OGH0002_009OBA00329_99V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2000"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA329/99v vom 26.01.2000 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.01.2000, GZ 9ObA329/99v.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-168* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der 1965 geborene Kläger, der bei der Beklagten seit 21. 9. 1992 als Lohnverrechner beschäftigt war, wurde mit Schreiben vom 24. 11. 1997, zugestellt am 25. 11. 1997, entlassen. Der von der Entlassungsabsicht verständigte Betriebsrat hatte dazu keine Stellungnahme abgegeben. + +Der Kläger begehrt, die Entlassung "für rechtsunwirksam zu erklären". Sie sei ohne hinreichenden Grund erfolgt und zudem sozial ungerechtfertigt, weil sie wesentliche Interessen des Klägers beeinträchtige. Aufgrund seines Alters von 33 Jahren sei er nicht mehr in der Lage, einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu erlangen. Personenbezogene oder betriebliche Gründe, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. + +Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil der Kläger während eines Krankenstandes einer genesungswidrigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Darüber hinaus habe er sich wiederholt nicht an innerbetriebliche Regelungen gehalten, um sich Arbeitsschritte ersparen zu können. Auch habe er mit Ausreden Arbeiten jüngeren Kollegen zugeschanzt. Eine ältere Kollegin habe er beschimpft, indem er meinte, sie sei zu dumm, gewisse Aufgaben durchzuführen. Es seien daher jedenfalls persönliche Umstände gegeben, welche die betrieblichen Interessen der Beklagten nachteilig berührten. Das Vorliegen von Sozialwidrigkeit werde bestritten. + +Während des Verfahrens brachte die Beklagte überdies vor, dass ihr eine Weiterbeschäftigung des Klägers auch deshalb unzumutbar sei, weil er eine Mitarbeiterin der Personalabteilung sexuell belästigt habe. Hievon habe die Beklagte erst vor zwei Tagen erfahren. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden Sachverhalt fest: + +Nachdem er den Besuch der Handelsakademie abgebrochen hatte, schloss der Klägers seine Schulausbildung mit der Handelsschule ab. Seit 1989 arbeitete er als Lohnverrechner; er legte beim WIFI eine entsprechende Prüfung ab. 1997 verdiente er ca S 31.500,- brutto monatlich. Gemeinsam mit seinem Bruder ist er Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, aus deren Bewirtschaftung er jährlich ca. S 25.000,- bis S 30.000,- netto erzielt. Er ist nicht verheiratet. Auf Grund eines Übergabsvertrages treffen ihn Sorgepflichten für seine Mutter, wobei er jedoch aus diesem Titel derzeit keine Zahlungen zu leisten hat. Für Kreditaufnahmen und Schulden (im Juli 1997 insgesamt S 880.941) zahlt der Kläger monatlich S 12.000,- bis S 13.000,-. Anfang 1997 eröffnete er in seinem Wohnhaus einen Buschenschank, mit dem er - wegen Investitionen - 1997 nur einen Verlust erwirtschaftete. Unter Außerachtlassung der Investitionen hätte er einen Gewinn von S 30.000,- bis S 40.000,- erzielt. + +## Begründung (2) + +Der Kläger verfügt in der Lohnverrechnung über gute Kenntnisse und führte für seinen Arbeitgeber auch Einschulungen durch. 1995/1996 hielt er ein Seminar ab, in dessen Verlauf er die älteste Mitarbeiterin der Beklagten gegenüber den anderen Mitarbeitern als "zu blöd" für die Bearbeitung von Exekutionen bezeichnete. Der Kläger erwies sich als nicht teamfähig, weshalb es immer wieder zu Unstimmigkeiten und Streitereien kam. Er stellte sich immer wieder als etwas Besseres dar und erwies sich in Diskussionen als uneinsichtig. Im Herbst 1997 verstieß er bei der Auszahlung von Taxispesen gegen klare interne Regelungen, wonach nur S 230,- pro Fahrt gezahlt werden, indem er eine Zahlung von über S 500,- "akzeptierte". In dadurch ausgelösten Gesprächen mit Vorgesetzten sah er in seiner Vorgangsweise keine Fehler, sondern verteidigte sie. Einmal wurden auf Grund eines Fehlers des Klägers einem Arbeitnehmer Zulagen zu Unrecht ausgezahlt. Ein vergleichbarer Fehler kann im Rahmen der Lohnverrechnung auftreten und ist auch schon anderen Arbeitnehmern unterlaufen. Im Vertrauen auf die Verlässlichkeit eines neu eingeführten Systems führte der Kläger nach den Richtlinien der Beklagten erforderliche Belegkontrollen nicht so genau durch, wie andere Mitarbeiter. Notwendige Kontrollen und Gegenzeichnungen von Auszahlungen führte der Kläger nicht gern durch, weshalb es zu Mängeln kam. Entgegen einer Richtlinie der Beklagten zahlte der Kläger Entgelt für Krankenstände aus, obwohl noch kein entsprechender Beleg der Gebietskrankenkasse vorlag. Darauf angesprochen, zeigte er sich uneinsichtig und erklärte, seine Arbeitsweise sei einfacher. Das Abreißen der Perforation bei den Abrechnungszetteln hielt der Kläger für eine Arbeit für weniger qualifizierte Mitarbeiter und ließ diese Aufgabe daher von jüngeren Kollegen durchführen. + +Zur in der Lohnverrechnung tätigen Gerda W***** war der Kläger "teilweise ungut ausfällig"; er berührte sie immer wieder und erklärte ihr, dass er sie "noch kriegen" werde. 1997 brachte er diese Mitarbeiterin nach Hause und fragte sie, ob sie mit ihm schlafen wolle. Sie machte ihm deutlich, dass er bei ihr keine Chancen habe und dass er nicht "so plump" sein solle. Dem Kläger war klar, dass er "keine Chance" hat, er war aber der Meinung, die Mitarbeiterin werde sein Bemühen genießen und setzte sein Verhalten fort. Er griff immer wieder an ihre Hand, obwohl sie mehrmals erklärte, dies nicht zu wollen. Teilweise ließ sich die Mitarbeiterin aber auf "Geplänkel" ein und tauschte mit dem Kläger auch E-Mails aus, in denen sich der Kläger "eindeutig zweideutig" ausdrückte (z.B. "bei Dir würde ich eine Ausnahme machen - Dich (be)arbeiten und mich gleichzeitig entspannen!" oder "was wäre schon dabei! Einmal passiert es sowieso!"). Einmal zeigte die Mitarbeiterin dem Kläger ein Tatoo im Bereich ihres Oberschenkels bzw. des Unterbauches, einmal verabschiedete sie sich vom Kläger mit einem Kuss auf die Wange, "nachdem es zu dieser Zeit etwas besser gelaufen war". Das Verhalten des Klägers wurde der Leitung der Beklagten erst nach Ausspruch der Entlassung bekannt. + +## Begründung (3) + +Am 5. 11. 1997 verordnete ein Facharzt dem Kläger, der seit April 1997 wegen eines Bandscheibenvorfalls an Kreuzschmerzen litt, einen Krankenstand. Der Kläger erklärte aber gegenüber Mitarbeitern, seinen Buschenschank auch während des Krankenstandes offenhalten zu wollen. Der Arzt hatte den Kläger angewiesen, sich zu schonen und nichts Schweres zu heben. Der Kläger war generell arbeitsunfähig und durfte weder schwer heben und tragen, noch lange sitzen und stehen. Er hielt die verordnete Therapie ein. Er hielt aber den Buschenschank, den er immer nur an Samstagen, Sonn- und Feiertagen betrieb, im Wesentlichen auch während seines Krankenstandes offen. Dass der Kläger den Buschenschank am 8. und 9. 11. 1997 geschlossen gehalten hätte bzw. ob an diesem Tag Gäste gekommen wären, ist weiters nicht feststellbar; jedenfalls am 16., 22. und am 23. 11. war nicht geschlossen. Es ist weiters nicht feststellbar, dass der Kläger mit einer Hilfskraft vereinbart hätte, sie solle auf Abruf bereit stehen. Mit Ausnahme eines Tages, an dem der Kläger eine Hilfskraft hatte, war er im Buschenschank allein. Im November ist im Buschenschank wenig los; wie viele Gäste kamen, ist nicht feststellbar. Der Kläger verrichtet sämtliche Arbeiten allein, wobei er "an und für sich" auch Kisten zu tragen hat. Nur für die Aufräumarbeiten an einem Wochenende setzt er eine Putzfrau ein. Welche konkreten Tätigkeiten er während seines Krankenstandes verrichtete, steht nicht fest. "Aus medizinischer Sicht lässt sich auf Grund des Krankheitsverlaufes ein krankenstandswidriges Verhalten des Klägers nicht ableiten". Ein Krankenstand wäre auch dann erforderlich gewesen, wenn der Kläger ausschließlich im Buschenschank gearbeitet hätte. Werden im Buschenschank nur Tätigkeiten ausgeführt, wie sie auch Private bei der Bewirtung von Gästen ausführen, besteht dagegen aus medizinischer Sicht kein Einwand. + +Im Betrieb entstand das Gerücht, dass der Kläger seinen Buschenschank trotz Krankenstand offenhalte, wodurch erhebliche Unruhe entstand, weil erst einige Zeit vorher ein Arbeitnehmer wegen eines derartigen Verhaltens entlassen worden war. Am 22. 11. 1997 unternahmen daher der Personalchef, der Betriebsratsobmann und eine Mitarbeiterin einen Kontrollbesuch, bei dem sie zwei Gäste im Buschenschank vorfanden. Es wurde vereinbart, dass der Kläger gekündigt werden sollte, wenn er nicht am 24. 11. 1997 - also am nächsten Montag - zum Dienst erscheine. Für diesen Tag hatte der Kläger zunächst seinen Dienstantritt vorgesehen; der Arzt verlängerte jedoch den Krankenstand aus medizinischen Gründen, weshalb der Kläger am 24. 11. 1997 nicht im Betrieb erschien. Daraufhin wurde er entlassen. + +## Begründung (4) + +Nach seiner Entlassung versuchte der Kläger - teilweise über das Arbeitsmarktservice, teilweise aus eigener Initiative - eine neue Stelle als Lohnverrechner zu bekommen. Es sind ständig Posten für Lohnverrechner ausgeschrieben, die aber auch immer schnell vergriffen sind. "Chancen für Lohnverrechner bestehen laufend"; bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung war der Kläger aber nicht vermittelbar. Seine Vermittelbarkeit ist durch das Fehlen eines Handelsakademie-Abschlusses beeinträchtigt. Es besteht ein großes Angebot an besser ausgebildeten Arbeitskräften. Auch die mangelnden Kenntnisse des Klägers in der Buchhaltung stellen ein Problem dar. Nach Absolvierung von Zusatzausbildungen, die bis zur Jahresmitte 1999 dauern werden, müsste die Vermittelbarkeit besser sein, wobei der Kläger damit rechnen kann, als Absolvent einer Handelsschule eingestuft zu werden und dabei ein Bruttoeinkommen von S 15.000,- monatlich zu erzielen. Die Höhe des Lohns hängt aber von der Größe des Betriebs ab. + +Auf Grund seiner Wirbelsäulenprobleme wurde über Antrag des Klägers vom 27. 2. 1998 vom Bundessozialamt mit Bescheid vom 8. 5. 1998 festgestellt, dass er ab 27. 2. 1998 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört; der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt. Darin liegt ein weiteres Problem für die Vermittelbarkeit des Klägers. + +Inwieweit der Kläger in der Lage wäre, bei einer größeren Firma - etwa in der Größe der Beklagten - ein höheres Bruttoeinkommen als S 15.000,- zu erzielen, konnte nicht festgestellt werden. Grundsätzlich ist im Bereich der Lohnverrechnung ein Alter von 33 bis 35 Jahren kein Problem, weil eher Lohnverrechner mit Erfahrung gesucht werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das Erstgericht darauf hin, dass der Kläger in einem größeren Betrieb möglicherweise mehr verdienen könne, als S 15.000,- monatlich; diese Frage könne vorläufig noch nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen zu seiner tatsächlichen Vermittelbarkeit zum Entlassungszeitpunkt und Feststellungen zur Höhe des vermutlichen Lohns allenfalls in einem Großbetrieb nur aufgrund eines berufskundlichen Gutachtens getroffen werden könnten. + +## Begründung (5) + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagten der Nachweis eines Entlassungsgrundes nicht gelungen sei, zumal nicht beweisbar gewesen sei, dass das Offenhalten des Buschenschankes während des Krankenstandes geeignet war, den Verlauf der Krankheit des Kläger oder seine Heilung zu verzögern. Obzwar das Verhalten des Klägers "ein gewisses Maß an Provokation" in sich schließe, sei der insoweit beweispflichtigen Beklagten daher der Beweis eines Entlassungsgrundes nicht gelungen. Andererseits habe der Kläger den Nachweis eines Kündigungsanfechtungsgrundes iS des § 105 Abs 3 ArbVG der Kläger aber nicht erbracht. Dabei sei vorweg zu prüfen, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt seien. Ginge man davon aus, dass der Kläger tatsächlich nicht in der Lage sei, innerhalb angemessener Zeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden - worauf die Feststellungen durchaus hindeuten - würde sich unter der Annahme eines erzielbaren Einkommens von S 15.000,- eine erhebliche finanzielle Schlechterstellung des Klägers ergeben. Diese Frage könne aber erst nach Einholung eines berufskundlichen Gutachtens beurteilt werden. Dennoch sei eine abschließende Beurteilung der Sache möglich, weil die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind, gerechtfertigt sei. So habe die Tätigkeit des Klägers während seines Krankenstandes und die entsprechende Ankündigung für erhebliche Unruhe im Betrieb gesorgt. Zudem habe der Kläger mehrmals interne Richtlinien übertreten, mit Mitarbeitern kein gutes Auskommen gefunden und eine Mitarbeiterin belästigt. Dieses Verhalten verwirkliche zwar keinen Entlassungsgrund, wohl aber den Ausnahmetatbestand des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG. + +Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass selbst bei einer nach den bisherigen Feststellungen zu bejahenden erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Klägers eine Kündigung durch sein Verhalten gerechtfertigt sei. Im Zusammenhang mit dem Offenhalten des Buschenschanks sei dem Kläger allerdings kein Vorwurf zu machen, weil ein krankenstandswidriges Verhalten nicht erwiesen und es Aufgabe des Arbeitgebers gewesen sei, der festgestellten Unruhe im Betrieb entgegenzuwirken. Das Verhalten des Klägers gegenüber der Mitarbeiterin W*****, das als erhebliche sexuelle Belästigung zu qualifizieren sei, mache aber der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Dem Einwand des Klägers, die Mitarbeiterin habe dieses Verhalten mitveranlasst, sei entgegenzuhalten, dass der Kläger innerbetrieblich als über ihr stehend angesehen worden sei, sodass es für sie schwierig gewesen sei, eine Verschärfung der Situation zu vermeiden. Jedenfalls habe sie wiederholt den Kläger zur Einstellung seines Verhaltens aufgefordert. Berücksichtige man ferner die sonstigen zu Recht gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, sei bei der gebotenen Interessenabwägung davon auszugehen, dass das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem berechtigten Interesse der Beklagten, es zu beenden, zurücktrete. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +## Begründung (6) + +Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt. + +Gemäß § 106 Abs 2 ArbVG kann die Entlassung bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Demgemäß ist in einem Anfechtungsverfahren nach § 106 ArbVG zunächst zu prüfen, ob ein Entlassungsgrund vorliegt. Wird diese Frage bejaht, kommt es auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe überhaupt nicht mehr an. Erst wenn das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint wird, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und mit denselben Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung (Arb 11.340 uva). + +Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen kommt es hier auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG nicht an, weil - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht geltend macht - die Entlassung wegen des Verhalten des Beklagten während seines Krankenstandes berechtigt erfolgt ist. + +Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG, dritter Tatbestand) fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkungen auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, der Angestellte werde seine Pflicht nicht mehr getreulich erfüllen, sodass dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hiefür genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt ist nicht erforderlich. Entscheidend ist das Vorliegen der Vertrauensverwirkung (SZ 58/94; Arb 10.072; Arb 10.614 uva). + +## Begründung (7) + +Ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, ist grundsätzlich verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwiderzuhandeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und/oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte (Arb 8.449; 10.614; WBl 1991, 26 uva). Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer vorkommen mag, wird bei der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit nicht ins Gewicht fallen. Missachtet aber ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so liegt darin eine Vertrauensverwirkung im Sinne des dritten Tatbestandes des § 27 Z 1 AngG (Arb 10.614; WBl 1991, 26). Der Arbeitgeber muss dann befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, weil der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern diesen offenbar zuwiderhandelt und damit auch die auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt (Arb 10.614; WBl 1991, 26). Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen (RdW 1987, 268; WBl 1991, 26; WBl 1993, 224). Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern (ZAS 1989/5; WBl 1993, 224; ecolex 1993, 770). + +Im hier zu beurteilenden Fall war der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls generell arbeitsunfähig; er durfte weder schwer heben und tragen, noch lange stehen und sitzen. Der Krankenstand wäre auch erforderlich gewesen, wenn der Kläger ausschließlich im Buschenschank gearbeitet hätte. + +Dass der Arzt dem Kläger das Betreiben des Buschenschanks nicht ausdrücklich untersagte, ist im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage irrelevant. Der Arzt erkundigte sich überhaupt nicht nach der konkreten Tätigkeit des Klägers, weil dieser generell arbeitsunfähig war. Wie ausgeführt, darf der Arbeitnehmer auch ohne ein ausdrückliches Verbot des Arztes die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen. Dass der - größtenteils allein erfolgte - Betrieb eines Buschenschankes an mehreren Tagen angesichts der allgemeinen Arbeitsunfähigkeit des Klägers als ein solcher betonter und offenkundiger Verstoß qualifiziert werden muss, liegt schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf der Hand. + +## Begründung (8) + +Richtig ist allerdings, dass das Erstgericht die konkreten Tätigkeiten des Klägers als nicht feststellbar erachtete, dass demgemäß nach seinen Feststellungen "aus medizinischer Sicht" aufgrund des Krankheitsverlaufs ein krankenstandswidriges Verhalten des Klägers" nicht ableitbar ist und keine Bedenken bestehen, wenn die Tätigkeit im Buschenschank die Bewirtung privater Gäste nicht übersteigt. Auch daraus ist aber unter den gegebenen Umständen für den Kläger nichts zu gewinnen. Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. Diese Eignung muss aber im Falle des (fast ausschließlich allein erfolgten) Betriebs eines Buschenschanks durch den wegen eines Bandscheibenvorfalls absolut arbeitsunfähigen Kläger bejaht werden. Obzwar Feststellungen über die Anzahl der Gäste nicht möglich waren - insofern muss sich der Arbeitgeber wohl in aller Regel in Beweisnotstand befinden - kann schon nach der Lebenserfahrung gesagt werden, dass die mehrtägige (meist allein erfolgte) Betreibung eines Buschenschanks das auch im Krankenstand wegen eines Bandscheibenvorfalls zu tolerierende Bewirten privater Gäste vor allem in quantitativer Hinsicht übersteigt. Trotzdem war der Kläger - wie seine entsprechende (provokative) Ankündigung im Betrieb zeigt - von vornherein gewillt, den Buschenschank im Krankenstand zu betreiben, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die Zahl der zu bewirtenden Gäste nicht bekannt sein konnte. Dass ihn das Erscheinen von einer in seinem Zustand nicht mehr tolerierbaren Anzahl von Gästen nicht von diesem Entschluss abbrachte, zeigt schon der Umstand, dass er beim Kontrollbesuch des Personalchefs und zweier weiterer Mitarbeiter diese und noch zwei weitere Gäste im Buschenschank ohne jede den Feststellungen entnehmbare Einschränkung bewirtete. + +Der Kläger hat somit seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, sich während seiner Erkrankung und der dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit nach Tunlichkeit so zu verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird, durch Missachtung der in diesem Zustand allgemein üblichen Verhaltensweisen grob verletzt. Seine Verhalten lässt eine negative innere Einstellung des Klägers gegenüber dienstlichen Interessen erkennen, die den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht (WBl 1993, 224). Dazu ist noch anzumerken, dass sich der Arbeitgeber in seinem objektiv nachvollziehbaren Vertrauensverlust durch den Umstand, dass der Krankenstand des Klägers über den 24. 11. 1997 hinaus verlängert werden musste, noch als bestärkt erachten durfte. + +Die Entlassung ist somit berechtigt erfolgt. + +Dass der Personalchef, der Betriebsratsobmann und die weitere Mitarbeiterin der Beklagten bei ihrem Kontrollbesuch "zunächst einvernehmlich die Kündigung des Klägers" für den Fall "vereinbarten", dass er am 24. 11. 1997 nicht den Dienst antreten werde, ist ohne Relevanz, weil vom Kläger weder behauptet noch bewiesen wurde, dass ihm von dieser Vereinbarung Mitteilung gemacht worden wäre. Er kann sich daher nicht auf einen ihm gegenüber zum Ausdruck gebrachten Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht berufen. + +Im Ergebnis erweist sich daher die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen als zutreffend, sodass der Revision ein Erfolg zu versagen war. + +## Begründung (9) + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG. Wird eine Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG, in denen eine Kostenbemessung nur vor dem Obersten Gerichtshof erfolgt, vorerst unterlassen, ist gemäß § 14 lit a RATG die Bemessungsgrundlage "im Zweifel" mit S 300.000 zu bewerten (9 ObA 148/99a). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000224-ogh0002-008oba00012-00y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000224-ogh0002-008oba00012-00y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f5d4d3d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000224-ogh0002-008oba00012-00y0000-000.md @@ -0,0 +1,63 @@ +--- +id: rj-rjs-169 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA12/00y vom 24.02.2000" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2000-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20000224_OGH0002_008OBA00012_00Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2000"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA12/00y vom 24.02.2000 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.02.2000, GZ 8ObA12/00y.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-169* + +## Spruch + +Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil mit der Maßgabe wieder hergestellt wird, dass P 1 des Urteilsspruches entfällt. + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. 8. 1990 bis zu ihrer Entlassung am 24. 9. 1996 als Friseurgesellin beschäftigt. + +Sie kam im letzten Jahr durchschnittlich zweimal wöchentlich zu spät zur Arbeit, weigerte sich, das Frisierwagerl zu putzen und war gegenüber Kunden nicht immer freundlich und entgegenkommend. Die Beklagte äußerte sich zwar fallweise dahin, dass die Klägerin dieses Verhalten ändern müsse, sprach jedoch keine ausdrückliche Verwarnung aus und drohte ihr keine dienstlichen Konsequenzen an. + +Unmittelbarer Anlass für die Entlassung war folgender Vorfall: + +Die Klägerin befand sich vom 17. 9. bis 22. 9. 1996 wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand und hatte während des Krankenstandes von ihrem behandelnden Arzt ausdrücklich keine Ausgehzeiten bewilligt erhalten. Trotzdem fuhr sie am 18. 9. 1996, also bereits am zweiten Tag ihres Krankenstandes von ihrer Wohnung im zweiten Wiener Gemeindebezirk nach Klosterneuburg zur Firma INKU, weil es dort an diesem Tag einen Resteverkauf gab. Dort wurde sie von einer Kundin der Beklagten gesehen, die dieser davon ein bis zwei Tage später Mitteilung machte. Als die Klägerin nach Ende des Krankenstandes am 24. 9. 1996 wieder die Arbeit antreten wollte, wurde sie von der Beklagten aufgefordert, die Krankenstandsbestätigung vorzulegen; als die Beklagte sah, dass der Arzt ausdrücklich keine Ausgehzeiten bewilligt hatte, sprach sie sofort die Entlassung aus. + +Die Klägerin macht entlassungsabhängige Ansprüche von insgesamt S 89.617,19 brutto sA geltend. + +Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, weil sie die Klägerin berechtigt entlassen hätte und wandte eine Gegenforderung von S 14.649,- brutto ein; die Klägerin hätte den erhaltenen Urlaubszuschuss in dieser Höhe zurückzuzahlen. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil die Klägerin den Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO verwirklicht habe. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil in eine Klagestattgebung ab. Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Entlassungstatbestand nach § 82 lit f GewO zwar grundsätzlich durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt werden könne, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt werde. Das bloß einmalige Ausgehen, sei aber nicht geeignet gewesen, ihre Genesung grob zu verzögern. Die mit einem solchen Ausgang verbundenen negativen Einflüsse auf den Organismus seien grundsätzlich nicht geeignet, das Abklingen des Infektes in einem ernstzunehmenden Ausmaß hinauszuzögern. Daraus folge, dass der Besuch der Klägerin beim Resteverkauf der Firma INKU nur eine bloße Ordnungswidrigkeit darstelle, die keinesfalls die Entlassung rechtfertigen könne. + +Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wieder herzustellen. + +Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils, also der Abweisung des Klagebegehrens berechtigt; allerdings kann Punkt 1 des Spruches entfallen, weil über die Gegenforderung infolge des Nicht-zu-Recht-Bestehens der Klagsforderung nicht abzusprechen war. + +## Begründung (2) + +Wie der Oberste Gerichtshof erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 26. 1. 2000, 9 ObA 329/99v ausgeführt hat, ist ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, grundsätzlich verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwider zu handeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und/oder der Heilungslauf verzögert werden könnte. Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen. Missachtet aber ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungslauf zu verzögern, so liegt darin eine Vertrauensverwirkung im Sinn des dritten Tatbestandes des § 27 Abs 1 AngG vor (Arb 10.614; WBl 1991, 26). Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen (RdW 1987, 268; WBl 1991, 26; WBl 1993, 224). Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern (ZAS 1989/5; WBl 1993, 224; ecolex 1993, 770). + +Diese Grundsätze über das Verhalten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn hier, da es sich um eine Arbeiterin handelt, der Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtenvernachlässigung) zum Tragen kommt (Kuderna, Entlassungsrecht2 111 f). + +Der Klägerin waren keine Ausgehzeiten bewilligt worden. Dennoch hat sie bereits am zweiten Tag ihres einwöchigen Krankenstandes wegen eines grippalen Infekts, entgegen dem ausdrücklichen - erkennbar im Interesse ihrer möglichst baldigen Gesundung erfolgten - ärztlichen Verbot, auszugehen, eine nicht der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfes dienende Fahrt vom zweiten Bezirk, in dem sie wohnte, nach Klosterneuburg unternommen, um das Sonderangebot eines Ausverkaufs zu nützen. Dass ein solcher Ausflug am zweiten Tag eines grippalen Infekts grundsätzlich geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern, ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Ausgehverbot, sondern auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Klägerin hat auch gar nicht vorgebracht, dass dieser Ausgang nicht geeignet gewesen wäre, den Heilungsprozess zu verzögern, sondern sich darauf beschränkt, den Einkaufsausflug überhaupt zu leugnen. + +Dieses Verhalten der Klägerin, entgegen dem ausdrücklichen ärztlichem Ausgehverbot eine nicht der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfes dienende Einkaufsfahrt zu unternehmen, muss als gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer Verpflichtung gegenüber ihrer Dienstgeberin gewertet werden, sich so zu verhalten, dass der Genesungsprozess nicht unnötig verzögert und ihre Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. Die Entlassung der Klägerin erfolgte daher zu Recht. + +Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000405-ogh0002-009oba00292-99b0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000405-ogh0002-009oba00292-99b0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b52e386 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000405-ogh0002-009oba00292-99b0000-000.md @@ -0,0 +1,57 @@ +--- +id: rj-rjs-170 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA292/99b vom 05.04.2000" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2000-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20000405_OGH0002_009OBA00292_99B0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2000"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA292/99b vom 05.04.2000 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.04.2000, GZ 9ObA292/99b.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-170* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die sexuelle Belästigung eines weiblichen Lehrlings durch den Kläger zutreffend als wichtigen Grund, der die Beklagte zur Entlassung gemäß § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 berechtigte, angesehen. Es reicht daher insoweit aus, auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten: + +Nach den Feststellungen der Vorinstanzen trat der seit Jahren bei der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigte, damals 36-jährige Kläger in der Zeit ab Ende 1996/Anfang 1997 mehrmals an die damals 15-jährige, erst seit 3 bis 4 Monaten bei der Beklagten als Bürokauffrau-Lehrling beschäftigte Melanie M***** von hinten heran und berührte sie dabei nicht nur jeweils über der Kleidung an beiden Seiten, sondern auch am Gesäß. Dabei äußerte der Kläger, dass sie "dies so brauche und dies so wolle". Diese Angriffe des Klägers wiederholten sich in der Folge mehrmals innerhalb eines Zeitraumes von einem halben bis Dreivierteljahr. Tragfähige Anhaltspunkte, aus denen der Kläger hätte schließen können, sein Verhalten wäre auch nur annähernd erwünscht, kamen nicht hervor. Im Anschluss an eine größere Auseinandersetzung stellte der Kläger schließlich ab Sommer 1997 seine sexuelle Übergriffe ein, schikanierte jedoch Melanie M***** in der Folge weiter, indem er ihr beispielsweise Schachteln in den Weg stellte, wenn sie das Lager betreten musste. Nachdem sich Melanie M***** schließlich wegen der sexuellen Übergriffe des Klägers dem Geschäftsführer der Beklagten anvertraut und angekündigt hatte, aus diesen Gründen nach Abschluss der Lehre nicht weiter im Betrieb der Beklagten zu verbleiben, wurde der Kläger entlassen. + +Bei dieser Sachlage ist der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes beizupflichten, dass die Beklagte berechtigt war, den Kläger gemäß § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 zu entlassen, weil er sich gegenüber einer Arbeitskollegin einer groben Ehrenbeleidigung schuldig gemacht hatte. Der Revisionswerber versucht in der Revision, seine Übergriffe zu verharmlosen; dabei entfernt er sich allerdings in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471); so etwa wenn er argumentiert, er habe die Betroffene nur "gehalten" bzw sie habe seine Annäherungsversuche "akzeptiert". Als abwegig ist der Versuch des Revisionswerbers anzusehen, aus der (angeblichen) Ehemündigkeit der Betroffenen abzuleiten, dass es sich "um einen in der heutigen Gesellschaft jedenfalls nicht verpönten Annäherungsversuch eines Mannes (gehandelt habe), den das junge Mädchen nicht zurückwies". Abgesehen davon, dass die Ehemündigkeit bei einer Frau erst mit dem vollendeten 16. Lebensjahr eintritt (§ 1 Abs 1 EheG); ist diese entgegen der Ansicht des Revisionswerbers jedenfalls kein Freibrief für Annäherungsversuche der hier festgestellten Art. + +## Begründung (2) + +Ob die sexuellen Übergriffe des Klägers im vorliegenden Fall auch den Tatbestand der Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes infolge sexueller Belästigung durch (vom Arbeitgeber verschiedene) Dritte gemäß § 2 Abs 1a Z 2 und Abs 1b GlBG verwirklichten, braucht hier nicht im Einzelnen geprüft zu werden. Verfehlt ist aber in diesem Zusammenhang und auch im Hinblick auf die Bewertung der Schwere der vom Kläger gesetzten Handlungen die Ansicht des Revisionswerbers, es handle sich nur bei einem Berühren der "Geschlechtsteile" oder einem Küssen um ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten. Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es ist auch die psychische Verletzbarkeit gemeint. Letztlich geht es um Beeinträchtigungen der menschlichen Würde, also um Persönlichkeitsverletzungen. Körperliche Kontakte gegen den Willen der betroffenen Person ("Begrapschen") überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze (735 BlgNR 18. GP 33; Eichinger, Rechtsfragen zum Gleichbehandlungsgesetz: Mittelbare Diskriminierung - Sexuelle Belästigung - Beweislastverteilung 102 f mwN). Dass unter jene körperlichen Kontakte, die die Toleranzgrenze überschreiten, auch das Berühren des Gesäßes, begleitet von den bereits genannten Äußerungen, fällt, kann keinem Zweifel unterliegen (Kuderna, Entlassungsrecht2 122 FN 5). + +Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass nach § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 ein Arbeiter nicht nur entlassen werden kann, wenn er sich einer groben Ehrenbeleidigung gegenüber dem "Gewerbeinhaber" schuldig gemacht hat, sondern auch im Fall der groben Ehrenbeleidigung gegenüber einem Arbeitskollegen. Der Begriff der "groben Ehrenbeleidigung" stimmt mit jenem der "erheblichen Ehrverletzung" des § 27 Z 6 AngG überein (Kuderna aaO 139). Unter das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung fallen nicht nur Äußerungen, sondern auch alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfungen herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Zwar sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen im Sinne der §§ 111 ff StGB, jedoch können auch nicht strafbare derartige Handlungen tatbestandsmäßig sein (Kuderna aaO 123; Eichinger in DRdA 1997, 51 [58]; Schwimann/Pfeil, ABGB2 VI § 1162 Rz 147). + +## Begründung (3) + +Der Oberste Gerichtshof hat etwa in seiner Entscheidung RdW 1986, 349 ausgesprochen, dass jener Arbeitnehmer, der beispielsweise mit einer Tasche gegen einen Vorgesetzten "aufrieb" und sie schließlich derart auf den Boden schleuderte, dass der gesamte Inhalt herausfiel, eine grobe Ehrenbeleidigung im vorgenannten Sinne verwirklichte. Zu ARD 4169/5/90 wurde vom Obersten Gerichtshof unter die groben Ehrverletzungen (bzw Tätlichkeiten) gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete beispielsweise auch das Nachwerfen von Gegenständen oder Anspucken subsumiert. Gemeinsam ist all diesen Fällen, dass mit den inkriminierten Handlungen gegenüber dem Vorgesetzten oder einem Arbeitskollegen ein hohes Maß an Geringschätzung und Herabsetzung zum Ausdruck gebracht wurde. Um so mehr hat dies für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem ein im Unternehmen bereits jahrelang beschäftigter, um 21 Jahre älterer Arbeiter gegenüber einem 15-jährigen, erst seit kurzer Zeit im Betrieb beschäftigten weiblichen Lehrling in wiederholten, sich über Monate erstreckenden Angriffen seine "Überlegenheit" in handgreiflicher Weise demonstrierte, indem er der Betroffenen mit der demütigenden Bemerkung, dass (er schon wisse und entscheide, dass) sie "dies so brauche und dies so wolle", an das Gesäß griff (vgl hiezu auch den vom Oberlandesgericht Wien zu ARD 4601/10/94 entschiedenen Fall, in dem ein Arbeitnehmer entlassen wurde, der einer Mitarbeiterin mit Bemerkungen wie "Ich hätte gerne einmal eine Rothaarige" etc. auf das Knie gegriffen hatte). + +Das Vorliegen einer "groben" Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 wird regelmäßig dann bejaht, wenn die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgte, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (Kuderna aaO 123; Eichinger in DRdA 1997, 51 [58]; Schwimann/Pfeil aaO § 1162 Rz 71). Ob nun eine Ehrenbeleidigung noch als geringfügig oder bereits als grob und damit als entlassungswürdig zu qualifizieren ist, hängt in aller Regel von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Kuderna aaO 123; Eichinger in DRdA 1997, 51 [58]; 9 ObA 254/90 ua). Im konkreten Fall kann in der Bejahung des Vorliegens einer bereits groben Ehrenbeleidigung durch die Vorinstanzen keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Die festgestellten Übergriffe des Klägers wirkten nämlich für die Betroffene nicht nur in objektiver Hinsicht ehrverletzend, sondern riefen diese Wirkung auch in subjektiver Hinsicht tatsächlich hervor (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 139 zu § 1162; RIS-Justiz RS0029827, RS0029845), wie insbesondere auch aus ihrer Reaktion geschlossen werden kann (Kuderna aaO 123 mwN). Melanie M***** trachtete nach den Feststellungen nicht nur, dem Kläger aus dem Weg zu gehen; sie war auch nicht mehr gewillt, nach dem Lehrabschluss weiter im Betrieb zu bleiben. + +## Begründung (4) + +In einem vergleichbaren Fall bejahte der Oberste Gerichtshof zu RdW 1997, 297 (= RIS-Justiz RS0105952) die Berechtigung eines Arbeitgebers zur Entlassung eines Stationsgehilfen, der eine Schwesternschülerin sexuell belästigt hatte. Auch im vorliegenden Fall durfte die Beklagte das Verhalten des Klägers, nachdem ihr die Vorfälle bekannt worden waren, mit der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantworten, zum einen um die Betroffene nicht der Gefahr weiterer Übergriffe des Klägers auszusetzen, zum anderen aber auch um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, nicht für geeignete Abhilfe gesorgt zu haben (vgl § 2 Abs 1a Z 3 GlBG; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht7 407). Generell gilt, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre" - vgl. zur Begriffsentwicklung Karner in JBl 1997, 685), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird (Krejci in Rummel aaO Rz 23 zu § 1157; Kerschner in DRdA 1989, 240 [242]). Jugendliche (Lehrlinge) sind besonders schutzbedürftig (§ 23 KJBG; §§ 4, 9 BAG; Dirschmied, KJBG 19873 197; Krejci in Rummel aaO Rz 23 zu § 1157; Schwarz/Löschnigg aaO 171 u. 969; Binder in ÖJZ 1998, 175 [177]). Beim Schutz minderjähriger Arbeitnehmer liegt ein wesentlicher Anwendungsbereich des Verbotes sexueller Belästigung (Eichinger, Rechtsfragen zum Gleichbehandlungsgesetz: Mittelbare Diskriminierung - Sexuelle Belästigung - Beweislastverteilung 97). + +Dass die sexuellen Übergriffe des Klägers, als sie der Beklagten bekannt wurden, bereits etwa ein Jahr zurücklagen, nahm ihnen nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung des Klägers, zumal unter Umständen schon eine einmalige schwerwiegende Handlung den Entlassungstatbestand erfüllen kann (Schwimann/Pfeil, ABGB2 aaO Rz 147), hier aber der Kläger sogar seine Angriffe monatelang fortgesetzt hatte. Im Übrigen reagierte der Kläger keineswegs mit Einsicht auf die Zurückweisung seines "Grapschens", sondern damit, dass er die Betroffene in anderer Weise weiterschikanierte, indem er ihr etwa Schachteln in den Weg stellte, wenn sie das Lager betreten musste. Damit schuf er für Melanie M***** bis zu seiner Entlassung eine einschüchternde und demütigende Arbeitsumwelt (vgl § 2 Abs 1b Z 1 GlBG). In diesem Zusammenhang ist auch die Empfehlung 92/131/EWG der Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz vom 27. 11. 1991 zu erwähnen. Hierin wird in Art I den Mitgliedstaaten empfohlen, Maßnahmen zur Förderung des Bewusstseins zu treffen, dass ein Verhalten sexueller Natur oder ein sonstiges Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, einschließlich des Verhaltens von Vorgesetzen und Kollegen, unannehmbar ist, wenn ein solches Verhalten für die Betroffene unerwünscht, unangebracht und anstößig ist (lit a) und/oder ein derartiges Verhalten ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für die betroffenen Person schafft (lit c). + +Besondere Umstände, die das Verhalten des Klägers als entschuldbar erscheinen lassen, sind nicht hervorgekommen (Schwimann/Pfeil aaO Rz 148; ARD 4769/36/96; RIS-Justiz RS0060929, RS0060938). + +Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000413-ogh0002-008obs00086-00f0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000413-ogh0002-008obs00086-00f0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..42078ee --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20000413-ogh0002-008obs00086-00f0000-000.md @@ -0,0 +1,45 @@ +--- +id: rj-rjs-171 +batch: 1 +title: "OGH 8ObS86/00f vom 13.04.2000" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2000-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20000413_OGH0002_008OBS00086_00F0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2000"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObS86/00f vom 13.04.2000 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.04.2000, GZ 8ObS86/00f.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-171* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Die rechtliche Begründung der Berufungsentscheidung, dem Kläger gebühre kein Insolvenz-Ausfallgeld für Entgelt, das mehr als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über seinen Arbeitgeber fällig geworden sei, weil er es unterlassen habe, dieses gerichtlich geltend zu machen (§ 3a Abs 1 IESG), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen: + +Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 IESG auf die Übergangsbestimmung zu § 3a IESG, nämlich § 17a Abs 11 IESG kommt nicht in Frage. Der Kläger konnte vom Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht "überrascht" werden, weil § 3a Abs 1 idF des am 19. 8. 1997 kundgemachten Bundesgesetzes BGBl Nr 107/1997 (IESG-Novelle 1997) gemäß § 17a Abs 11 IESG ohnedies erst am 1. 4. 1998 und damit sechs Monate nach dem Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen der Novelle (§ 17a Abs 10 IESG) in Kraft getreten ist. Dadurch wurde vorgesorgt, dass durch eine ausreichende Legisvakanz dieser Bestimmung die 6-Monats-Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Arbeitnehmeransprüchen nicht "überraschend" in Kraft trat. Eine überraschende Gesetzesänderung liegt somit nicht vor, die allenfalls gegen den Vertrauensschutz verstoßen hätte. + +Ein Verstoß der Bestimmung des § 3a Abs 1 IESG gegen die "Insolvenz-Richtlinie" 80/987/EWG - im vorliegenden Fall lag zwischen dem Antrag auf Konkurseröffnung am 26. 1. 1998 und dem Beschluss auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers am 9. 6. 1998 ein atypisch langer Zeitraum - liegt nicht vor. + +## Begründung (2) + +Eine Divergenz zwischen dem in Art 4 Abs 2 1. Gedankenstrich der Richtlinie und dem in § 3a Abs 1 IESG bestimmten Zeitraum von jeweils sechs Monaten ergibt sich aus den unterschiedlichen Stichtagen für die Berechnung dieses Zeitraumes. Während nach Art 3 Abs 2 1. Gedankenstrich der Richtlinie der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - dieser ist nach der Entscheidung des EuGH vom 10. 7. 1997, Rs C-94/95, C-95/95, Bonifaci ua und Berto ua, Rn 42 mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung gleichzusetzen - maßgeblich ist, stellt § 3a Abs 1 IESG auf die Konkurseröffnung oder einen nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Tatbestand ab. Dies führt dazu, dass - wie im vorliegenden Fall - ein erheblicher Teil des nach Art 4 Abs 2 1. Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten, für die Sicherung maßgeblichen Zeitraumes außerhalb der zeitlichen Begrenzung nach § 3a Abs 1 IESG liegen kann. Dennoch führt diese Bestimmung nicht zu einem richtlinienwidrigen Ausschluss der Sicherung der in diesem Zeitraum erworbenen Entgeltansprüche (siehe Rn 40 der zitierten EuGH-Entscheidung), sondern nur dazu, dass diese von einer Klagsführung durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht wird. Geist ist darin beizupflichten, dass es sich bei der in § 3a Abs 1 IESG normierten Voraussetzung für die Sicherung von Entgeltrückständen aus länger zurückliegenden Zeiträumen um eine gemäß Art 10 lit a der Richtlinie zulässige - notwendige - Maßnahme zur Vermeidung von Missbräuchen handelt, da die Sicherung von einem zumutbaren Verhalten des Arbeitnehmers - die Klagsführung ist bis zur Konkurseröffnung möglich und die dem Arbeitnehmer dadurch erwachsenden Kosten sind gesichert - abhängig gemacht wird (siehe Rn 40 der zitierten EuGH-Entscheidung, wonach die Richtlinienwidrigkeit der nationalen Regelung daraus abgeleitet wird, dass die Begrenzung der Sicherung unter das in Art 4 der Richtlinie geforderte Ausmaß aus Gründen erfolgt, die in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten der Arbeitnehmer stehen). + +Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dem Kläger wäre wegen der unvollständigen Zahlung seines Arbeitsentgeltes ein früherer Austritt möglich gewesen, ist schon nach dem Gesetzeswortlaut gleichfalls zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO), wie sich aus der Formulierung "ungebührlich schmälert" ergibt (§ 26 Z 2 AngG), zumal der vorenthaltene Betrag von 20 % nicht so geringfügig ist wie im Falle der Entscheidung 4 Ob 60/85 (= JBl 1987, 63: nicht sogleich durchgeführte rückwirkende Erhöhung des kollektivvertraglichen Entgeltes um 3,5 %). + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, zumal Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz des gänzlichen Unterliegens nicht erkennbar sind und der Kläger annähernd die Hälfte seines angemeldeten Betrages ohnedies zuerkannt erhalten hat. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20001004-ogh0002-009oba00198-00h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20001004-ogh0002-009oba00198-00h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f66895b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20001004-ogh0002-009oba00198-00h0000-000.md @@ -0,0 +1,53 @@ +--- +id: rj-rjs-172 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA198/00h vom 04.10.2000" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2000-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20001004_OGH0002_009OBA00198_00H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2000"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA198/00h vom 04.10.2000 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 04.10.2000, GZ 9ObA198/00h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-172* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die verschlechternden Versetzungen des Klägers zustimmungspflichtig waren und diese Zustimmung im Vorhinein hätte erfolgen müssen, zutreffend bejaht. Es reicht daher diesbezüglich aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: + +Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, eine zweitinstanzliche sachliche Entscheidung über das Nichtvorliegen eines angeblichen Begründungsmangels, der die in § 477 Abs 1 ZPO vorausgesetzte Bedeutung nicht erreicht, nachzuprüfen (9 Ob 391/97h). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die die zweite Instanz verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Arb 11.265). Für Aktenwidrigkeiten gilt das Gleiche wie für Verfahrensmängel (4 Ob 518/95). Abgesehen davon hat das Berufungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, wie die von der beklagten Partei als aktenwidrig gerügte Feststellung, dass der Betriebsrat mit der Änderung der Arbeitszeit ab Juli 1997 sowie der Streichung der Sonn- und Feiertagszuschläge überhaupt nicht befasst wurde, zu verstehen ist. Dass diese Ansicht des Berufungsgerichtes seinerseits aktenwidrig wäre, behauptet die Revisionswerberin nicht. + +## Begründung (2) + +Als verschlechternde Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG ist nicht nur eine Änderung des Arbeitsorts oder des Arbeitsinhalts zu verstehen, sondern jede Verschlechterung von Bestimmungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses (ZAS 1997/13 [Spitzl]). Dies trifft aber bereits dann zu, wenn der Arbeitnehmer nach der Versetzung weniger verdient als vorher (9 ObA 171 - 173/94). Durch den Verlust einer Zulage in dem in der Revision genannten Ausmaß von 16 vH eines Gesamteinkommens von monatlich S 28.195,62 wird eine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG jedenfalls zustimmungspflichtig, selbst wenn die Versetzung mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgt wäre (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnig/Schwarz ArbVG Band 3, 163 f; Arb 11.311). Es ist daher bedeutungslos, ob der Kläger die Ersetzung der Schichtzulagen seit Juli 1997 durch zusätzliche Freizeit, jedoch unter Verweigerung einer ausdrücklichen Vertragsänderung allenfalls stillschweigend akzeptiert hat. Abgesehen davon, dass bei ausdrücklicher nach außen in Erscheinung tretender Weigerung, einer Vertragsänderung zuzustimmen, durch die Konsumation der ersatzweise angebotenen Freizeit nicht ohne weiteres auf einen konkludenten Vertragswillen im Sinne des § 863 ABGB geschlossen werden kann, ist zwischen der arbeitsvertragsrechtlichen und der betriebsverfassungs- rechtlichen Zulässigkeit der Versetzung zu unterscheiden. Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam, gleichgültig, ob eine direktoriale oder vertragsändernde Versetzung vorliegt und ob der betroffene Arbeitnehmer hiezu seine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung erteilt hat (SZ 70/21). Ob bei einer direktorialen Versetzung eines unkündbaren oder erschwert kündbaren Arbeitnehmers bei Änderung der Umstände des Arbeitsverhältnisses eine weitergehende Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers anzunehmen ist, als bei Fehlen eines Kündigungsschutzes (RdW 1998, 636), ist bei Prüfung der Voraussetzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Bedeutung. + +Da durch den angeordneten Wegfall der Nachtdienste durch die Änderung der Arbeitszeiten keine Schichtzulagen mehr anfielen, der Kläger ausdrücklich für den Schichtbetrieb eingestellt wurde, für den er auch regelmäßig durch Jahre hindurch Schichtzulagen erhielt, bildet sowohl die Änderung dieser Arbeitszeiten dahin, dass keine Dienste nach 18.00 Uhr mehr zu leisten waren, ab Frühjahr 1997 aber auch die Versetzung in die Gravurabteilung ab Jänner 1998, wo ebenfalls keine Dienste ab 18.00 Uhr und sohin auch keine Schichtzulage anfielen, verschlechternde Versetzungen. + +## Begründung (3) + +Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung nicht nur die rechtzeitige Verständigung des Betriebsrates zur Ausübung seines Beratungsrechtes, sondern vor allem die Zustimmungserklärung des Betriebsrates als kollektiver Akt. Diese Zustimmung ist konstitutiv für die Rechtswirksamkeit der nachfolgenden individuellen Maßnahme des Dienstgebers. Eine nachträgliche schriftliche Zustimmung des Betriebsrates zu einer bereits vollzogenen Versetzung ist nach ständiger Rechtsprechung unwirksam (ZAS 1982/5; DRdA 1993/56 [Trost]; DRdA 1998/10 [Trost] = SZ 70/62 = Arb 11.594; ZAS 1997/13 [Spitzl]). Daraus ergibt sich, dass eine Zustimmung des Betriebsrates zu einer bereits tatsächlich vorgenommenen Versetzung wie im Falle des Klägers, gleichgültig ob die nachträgliche Zustimmung nun auch auf die Änderung der Arbeitszeit im Jahr 1997 und nicht nur ab Jänner 1998 bezogen wird, nur dann als eine dem § 101 ArbVG entsprechende Zustimmung angesehen werden könnte, wenn die Versetzung nach ihrer ohnehin verspäteten Einholung wiederholt worden wäre (Strasser/Jabornegg ArbVG3 386; ZAS 1997/13 [Spitzl]). Eine Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung lässt sich § 101 ArbVG nicht entnehmen. Die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates wirkt nur ex nunc und nicht ex tunc (DRdA 1998/10 [Trost] = SZ 70/62 = Arb 11.594). Das in § 101 ArbVG normierte Mitwirkungsrecht des Betriebsrates wäre weitgehend seines Sinnes und jeglicher Effektivität entkleidet, wäre der Vollzug einer zustimmungspflichtigen Versetzung zunächst der Disposition des Dienstgebers vorbehalten und eine nachträgliche Genehmigung einer bereits gesetzten Maßnahme durch den Betriebsrat zulässig (ZAS 1982/5). Für den Arbeitnehmer soll im Zeitpunkt der Versetzung Klarheit bestehen, ob der Betriebsrat eingeschaltet wurde und durch seine Zustimmung die Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Versetzung geschaffen hat. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass ein Schwebezustand der Unsicherheit für den Arbeitnehmer bestünde, was der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt haben kann (Dusak, Änderungen im Bereich der personellen Mitbestimmung ZAS 1986, 198 ff). Der Betriebsrat, dem bis zur Versetzung ein klagbarer Anspruch auf Information zusteht, hat nach dem Versetzungsausspruch, der ohne seine Zustimmung erfolgt ist, kein Recht, die rechtsunwirksame Versetzung zu bekämpfen, weil diese Streitigkeit nur mehr auf der Ebene des Arbeitsvertrages auszutragen ist (DRdA 1998/10 [Trost] = SZ 70/62 = Arb 11.594). Das bedeutet, dass das gesetzlich eingeräumte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sinnentkleidet wäre, wenn man ihm keine rechtsgestaltende Funktion ex nunc zuerkennen würde. + +Die Missachtung des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates bewirkte sohin die Rechtsunwirksamkeit der von der beklagten Partei gesetzten Versetzungsmaßnahme, sodass der vom Kläger geltend gemachte, der Höhe nach nicht bestrittene Leistungsanspruch besteht (DRdA 1998/10 [Trost] = SZ 70/62 = Arb 11.594). + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2000:E59483 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20001109-ogh0002-008obs00204-00h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20001109-ogh0002-008obs00204-00h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..8c1fdc0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20001109-ogh0002-008obs00204-00h0000-000.md @@ -0,0 +1,101 @@ +--- +id: rj-rjs-173 +batch: 1 +title: "OGH 8ObS204/00h vom 09.11.2000" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2000-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20001109_OGH0002_008OBS00204_00H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2000"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObS204/00h vom 09.11.2000 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 09.11.2000, GZ 8ObS204/00h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-173* + +## Spruch + +Den Revisionen wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Nach den für die Beurteilung des im Revisionsverfahrens ausschließlich strittigen Grund des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld maßgeblichen Feststellungen war die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der C***** GmbH  Co KG, über deren Vermögen mit 2. 7. 1998 der Konkurs eröffnet wurde, bereits seit 12. 8. 1984 auf Grund eines so bezeichneten "Design-Vertrages" tätig. Davor hatte sie einen Arbeitsvertrag, der aber im Zusammenhang mit ihrer Scheidung vom früheren geschäftsführenden Gesellschafter der Arbeitgeber-GmbH in den genannten Design-Vertrag umgewandelt wurde. Nach diesem Design-Vertrag hatte sie 2 x jährlich eine Hut- und Mützenkollektion zu entwerfen und erhielt dafür pro Saison ein Honorar von S 150.000,--, insgesamt jährlich S 300.000,-- wertgesichert mit einer 5 %-igen Anpassungsklausel. Sie hatte kein Konkurrenzverbot und sollte als "freie Mitarbeiterin" arbeiten. Dieser Vertrag war mit einer 3-Monatsfrist vor Jahresschluss zum folgenden Jahresende kündbar. + +Im Wesentlichen war die Klägerin aber - wie bereits davor - auch nach Abschluss dieses Vertrages Leiterin der Designerabteilung und hatte die Arbeitsleistungen ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren und in Abstimmung mit der Unternehmensleitung für eine ordnungsgemäße Erstellung der Kollektion Sorge zu tragen. Dabei war sie auch für den Einkauf und den Besuch von Fachmessen verantwortlich. Sie hatte keine fixe Dienstzeit, war jedoch über Aufforderung der Unternehmensleitung im Betrieb und hatte dort auch ein eigenes Büro, in dem sie sich ab- und anmeldete. Zu einem "Ein- oder Ausstempeln" war sie nicht verpflichtet. Sie konsumierte nicht offiziell "Urlaub", doch waren längere Abwesenheitszeiten auf die Interessen des Unternehmens abgestellt und mit entsprechenden Vorkehrungen verbunden. Die Klägerin hatte das Gewerbe des "Textil-Designers" seit 1992 angemeldet. + +Ab 1995 erhielt sie regelmäßig ein monatliches Entgelt von S 45.000,-- brutto, von dem sie selbst ihre Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und auch die Einkommenssteuer an das Finanzamt abführte. Eine Gehaltsabrechnung erhielt sie nie und reklamierte auch weder Weihnachts- noch Urlaubsgeld. Die Spesen ihrer Geschäftsreisen wurden ihr vom Unternehmen ersetzt. + +Am 23. 9. 1997 wurde der Designer-Vertrag zum 31. 12. 1998 für beendet erklärt, jedoch der Klägerin eine Option auf einen neuen Vertrag eingeräumt. Am 2. 12. 1997 löste das Unternehmen - die spätere Gemeinschuldnerin - das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung mit der Begründung auf, dass die Klägerin geschäftsschädigende Äußerungen verbreitet habe. Daraufhin machte die Klägerin ihre Ansprüche außergerichtlich geltend und es kam dann am 29. 5. 1998 zu einer Vereinbarung über Zahlung von insgesamt S 450.000,-- in Raten. Bei unvollständiger oder verspäteter Bezahlung sollten sämtliche gegenseitige Ansprüche in vollem Umfange aufleben. Von den drei vorgesehenen Raten über S 150.000,-- erhielt die Klägerin jedoch nur die erste. + +## Begründung (2) + +Ab September 1998 erzielte die Klägerin im Einzelnen festgestellte Entgelte auf Grund eines neuen Beschäftigungsverhältnisses. Nachdem die Klägerin ihre Ansprüche im Konkurs angemeldet hatte, wies die Beklagte ihren Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld (Sonderzahlungsansprüche für die Jahre 1995 bis 1997, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Abferti- gung und Zinsen) in Höhe von insgesamt S 1,427.044,-- mit der Begründung ab, dass bei der Klägerin keine Arbeitnehmereigenschaft vorliege. + +Mit ihrer Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für diese Ansprüche - wenngleich betragsmäßig etwas eingeschränkt - im Ausmaß von zuletzt (AS 41) S 1,135.142,-- netto habe. Sie sei stets Angestellte der Firma gewesen, und zwar auch nach Unterfertigung des "Design-Vertrages". Ihre Tätigkeit habe sie in persönlicher Abhängigkeit ausgeführt. Die vorzeitige Auflösung des Vertrages sei unberechtigt erfolgt. + +Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass die Klägerin freie Mitarbeiterin, aber keine Arbeitnehmerin gewesen sei. Insgesamt sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen eigenen Gewerbeschein gehabt und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet gewesen sei. Im Übrigen erhob die Beklagte auch Einwendungen zur Höhe der Ansprüche. + +Auf Seiten der Beklagten schloss sich auch der Masseverwalter über das Vermögen des Vertragspartners der Klägerin als Nebenintervenient an und beantragte ebenfalls die Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Klägerin freie Mitarbeiterin gewesen sei. + +Das Erstgericht erachtete den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach wegen deren Arbeitnehmereigenschaft als berechtigt. Sie sei an die Weisungen der Geschäftsleitung gebunden und in das Unternehmen eingegliedert gewesen. Im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung des Insolvenz-Ausfallgeldes wies es jedoch die geltend gemachten Ansprüche auf Sonderzahlungen, wegen des anzunehmenden Urlaubsverbrauches teilweise auch die Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und wegen der Beschränkungen nach § 3a IESG teilweise auch jene auf Kündigungsentschädigung ab und berücksichtigte bei der Zuerkennung der Abfertigung die im IESG vorgegebene Höchstbegrenzung, allerdings bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. + +## Begründung (3) + +Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten und des Nebenintervenienten teilweise Folge. Es bejahte ebenfalls die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin, insbesondere wegen der zeitlichen Gebundenheit der Klägerin und deren Eingliederung in den Betrieb. Ferner nahm es auf die wirtschaftliche Unselbständigkeit der Klägerin Bezug. Soweit sich die Beklagte darauf stützte, dass die Geltendmachung der Ansprüche sittenwidrig sei, da über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemachte Ansprüche nicht als gesichert zu qualifzieren seien und die Klägerin sich 13 Jahre lang nicht auf ihre Arbeitnehmereigenschaft berufen habe und dadurch eine sittenwidrige Abwälzung des Zahlungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds bewirkt habe, hielt das Berufungsgericht der Beklagten entgegen, dass nur völlig atypisch gestaltete Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet seien, keine Sicherung nach den Bestimmungen des IESG erfahren hätten. Dazu habe die Beklagte aber auch keine Prozessbehauptungen aufgestellt, vielmehr seien an die Klägerin noch bis knapp vor Konkurseröffnung Zahlungen erbracht worden. Bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung zog das Berufungsgericht die Beschränkungen des § 3 Abs 3 IESG heran und hinsichtlich der Abfertigung jene des § 1 Abs 4a IESG in Höhe des im Zeitpunkt des Entstehens der Abfertigung maßgeblichen Grenzbetrages, woraus sich insgesamt noch die Abweisung eines weiteren Teilbetrages ergab. + +Zu der Berufung der Klägerin hinsichtlich der Abweisung ihres Anspruches auf Sonderzahlungen erachtete das Berufungsgericht die zeitliche Beschränkung des § 3a IESG auch für diese Ansprüche als gegeben. Insoweit ging es jedoch vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG aus. + +Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richten sich die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten, die im Wesentlichen übereinstimmend geltend machen, dass bei einer Vertragskonstruktion, bei der die Klägerin nicht nach dem ASVG versichert gewesen sei und auch keine Beiträge zur Finanzierung des Insolvenz-Ausfallgeld geleistet worden seien, auch keine Leistungen in Anspruch genommen werden könnten. + +Die Klägerin beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revisionen sind zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 28. 9. 2000, zu 8 ObS 58/00p die Frage, inwieweit die durch den Abschluss von "(Schein)Werkverträgen" ua bewirkte, Nichtabfuhr der Arbeitgeberbeiträge nach dem IESG einen Leistungsausschluss bewirken könne, offengelassen. + +## Begründung (4) + +Vorweg ist nun festzuhalten, dass Das IESG auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts abstellt (vgl RIS-Justiz RS0076462; zuletzt (OGH 24. 2. 2000, 8 ObS 49/00i) und auch die Beklagte und der Nebenintervenient die Qualifikation der Klägerin als Arbeitnehmerin nicht mehr bestreiten. Es reicht daher darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre sich der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Arbeit, die Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert, von anderen Vertragstypen abgrenzt (vgl RIS-Justiz RS0021284, RS0021306, etwa zuletzt OGH DRdA 1999, 392 = RdW 1999, 673 mwN, insbesondere Arb 10.944, SZ 70/52 uva). Dabei müssen die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können durchaus in unterschiedlicher Ausprägung gegeben sein, wenn sie nur insgesamt überwiegen. Beim freien Dienstvertrag hingegen wird die Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens geleistet. Der freie Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbständig zu regeln und jederzeit zu ändern, sodass also keine persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit vorliegt (vgl DRdA 1999, 392 aaO mit Hinweis auf Arb 10.697 = ZAS 1988/11 und SZ 70/52). Nicht entscheidend ist aber die Gestaltung des schriftlichen Vertrages, vielmehr kommt es auf das durch die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehung zum Ausdruck kommende Vertragsverständnis an (vgl DRdA 1999 aaO, 392 unter Hinweis auf SZ 54/75, Arb 10.096 ua). Die Klägerin war nun als Abteilungsleiterin völlig in den Betrieb eingegliedert und hatte nicht nur Weisungsbefugnisse hinsichtlich ihrer Mitarbeiter wahrzunehmen, sondern war auch selbst den Weisungen hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Arbeitsleistung unterworfen. Sie bezog ein regelmäßiges monatliches Entgelt ohne dass dabei tatsächlich auf bestimmte Leistungen abgestellt worden wäre. Insgesamt ist bei ihr vom Überwiegen der für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft sprechenden Merkmale der persönlichen Abhängigkeit auszugehen (vgl ähnlich OGH WBl 1996, 207 = RdW 1997, 29 zu einem in die Organisation des Betriebes integrierten Journalisten). + +Entscheidend ist nun die von den Revisionen relevierte Frage, ob es der Klägerin deshalb verwehrt ist, Leistungen nach dem Insolvenz-Ausfallgeldgesetz in Anspruch zu nehmen, weil sie an der Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge mitgewirkt hat. + +Grundsätzlich unstrittig scheint auch, dass der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Allgemeinen nicht von der Entrichtung der Beiträge im Sinne des § 12 Abs 1 Z 4 IESG oder der Anmeldung zur Sozialversicherung abhängt (vgl dazu auch Liebeg, IESG2, 48 f). Die Eintreibung erfolgt von Amts wegen durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Beiträgen zur Krankenversicherung, nach deren Vorschriften, etwa auch hinsichtlich der Fälligkeit, Eintreibung und Verjährung (vgl Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 353). + +## Begründung (5) + +Auch die Judikatur hat nun zwar im Zweifelsfall einer Auslegung zu Gunsten einer Symmetrie von Beitragsleistung - im Sinne des Bestehens einer Beitragspflicht - und Versicherungsleistung den Vorzug gegeben (vgl so OGH 8 ObS 52/97y, ähnlich VfGH 12.230 = infas 1990 A 63), dies aber keinesfalls als unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld angesehen (vgl etwa zum Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch bei Beschäftigung im Ausland, bei der wohl häufig im Inland keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden OGH RdW 2000, 560). Keinesfalls wurde jedoch die konkrete Entrichtung der Beiträge als maßgeblich erachtet (vgl VwGH ZfVB 1990/3/1246). Dieses Auslegungsergebnis stimmt im Sinne einer richtlinenkonformen Interpretation (vgl OGH 8 ObS 60/00g; EvBl 1999/75 jeweils mwN) auch mit der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980, Abl Nr L 238 vom 28. 10. 1980, 23 überein, da Art 5 lit c dieser Richtlinie ausdrücklich festlegt, dass die Mitgliedstaaten die Garantieeinrichtungen so ausgestalten müssen, dass deren Zahlungspflicht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtung zur Mittelaufbringung besteht (vgl auch Weber in Oetker/Preis [Hrg] EAS B 3300 Rz 29 f). + +Erhärtet wird diese Interpretation letztlich noch dadurch, dass der Gesetzgeber diesem offensichtlichen Problem zwar etwa im Bereich der Pensionsversicherung nach dem ASVG dadurch Rechnung getragen hat, dass er unter bestimmten Umständen der unterlassenen Meldung (und Beitragsentrichtung) Relevanz für den Erwerb von Leistungsansprüchen zubilligt (vgl Krejci/Marhold in Tomandl [Hrsg] System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 1.2.4; 1.2.5.2.3), hier aber jeden Ansatz in diese Richtung unterlassen hat. Liegt doch die Schwierigkeit darin, dass in diesem Bereich vielfach erst dann, wenn die Leistungspflicht schlagend wird, offen gelegt wird, dass das bisher zur Vermeidung der Beitragspflicht nach § 12 Abs 1 Z 4 IESG unrichtig bezeichnete Vertragsverhältnis tatsächlich ein dieser Beitragspflicht unterliegendes Arbeitsverhältnis war; zu diesem Zeitpunkt ist aber die Einbringung der Beiträge beim insolventen Beitragsschuldner in der Regel nicht mehr möglich. Allerdings hätte auch eine gesetzliche Regelung den durch Art 10 der Insolvenz-Richtlinie vorgegebenen Rahmen zu beachten. Mangels jeglichen Ansatzes des Gesetzgebers in diese Richtung ist es aber nicht Aufgabe der Gerichte, im Wege einer allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht veranlasst haben, eine Gesetzesänderung vorzunehmen (siehe SZ 45/41; SZ 47/65; SZ 54/120; zuletzt 7 Ob 246/99y). Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds grundsätzlich die richtige Bezeichnung und vorherige Anmeldung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht zur Voraussetzung hat. + +## Begründung (6) + +Wenngleich nun also im Allgemeinen allein der Umstand der mangelnden Beitragsentrichtung kein Argument für die Versagung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld sein kann, verbleibt doch die Prüfung der Frage, ob eine Vertragsgestaltung, die die Beitragsaufbringung beeinträchtigt, die Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld sittenwidrig machen kann (vgl allgemein Mader, Neue Judikatur zum Rechtsmissbrauch JBl 1998, 677 ff mwN). Der Annahme der Sittenwidrigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds steht grundsätzlich auch nicht die Richtlinie des Rates 80/987/EWG entgegen. Art 10 räumt den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit ein, zur Vermeidung von Missbräuchen die notwendigen Maßnahmen zu treffen und insbesondere die Garantiepflicht für jene Fälle einzuschränken, in denen sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung, wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamen Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist. + +Vorweg ist dazu festzuhalten, dass ganz unabhängig von der Vertragsbezeichnung und Gestaltung sich die Beitragspflicht am konkret vorliegenden Arbeitsverhältnis orientiert, sohin auch durch den Abschluss des "Design-Vertrages" (Scheinbezeichnung) nicht berührt wurde. Allerdings wurde die Einhebung der Beiträge durch die Erweckung eines nicht zutreffenden Anscheins erschwert. Der Vorteil dieses durch den schriftlichen Vertrag erweckten Anscheins kommt nun im Allgemeinen dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer zugute. Nach der tatsächlichen Gestaltung des Rechtsverhältnisses hätte der Arbeitgeber sämtliche Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und die Arbeitgeberbeiträge auch endgültig zu tragen gehabt (vgl dazu etwa OGH ecolex 2000/192), während beim freien Dienstvertrag nach der im Jahre 1984 noch geltenden Rechtslage im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit die Sozialversicherungsbeiträge vom "Arbeitnehmer "zu erbringen und zu tragen waren. Die Verpflichtung zur Tragung der Beiträge im Zusammenhang mit dem Insolvenz-Ausfallgeld trifft ebenfalls den Arbeitgeber (vgl § 12 Abs 1 Z 4 IESG), der nach der damals maßgeblichen Rechtslage auch durch das Verbot des Zugriffs auf sein Neuvermögen ein Äquivalent für seine Beitragsleistung erhielt (vgl dazu allgemein Liebeg aaO, 285 f; zur Problematik des Wegfalls durch die IESG-Nov 1997 auch Liebeg, Ein Überblick über die IESG-Novelle WBl 1997, 401 [408] unter Hinweis auf die RV 446 BlgNR 14. GP, 7 ). + +Auch wird es von der arbeitsrechtlichen Lehre als dem Arbeitsrecht zugrundeliegend und geradezu typisch für die Verhandlungssituation des potenziellen Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber angesehen, dass dem Arbeitnehmer bei der Vertragsgestaltung wenig Einflussmöglichkeiten zukommen. Daher knüpft das Arbeitsrecht regelmäßig mit zwingenden oder einseitig zwingenden Regelungen an das tatsächliche Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses unabhängig von dessen Bezeichnung an (vgl dazu auch Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsverhältnisses, 76; Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht 1, 109; Spielbüchler/Grillberger Arbeitsrecht I4, 2; Firlei, Flucht aus dem Arbeitsrecht, DRdA 1987, 271 ff; Schauer, Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Arbeitnehmerschaft RdW 1997, 732 ff uva). + +## Begründung (7) + +Von einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB kann bei solchen als typisch vorausgesetzten Verhandlungspositionen und der Nachteiligkeit der Gestaltung für den Arbeitnenehmer im Allgemeinen nicht ausgegangen werden. Weder unter dem Aspekt der Verletzung des Rechtsgefühls der Rechtsgemeinschaft aller billig und gerecht Denkenden (vgl dazu MGA ABGB35 E 56 = EvBl 1995/156 uva) noch unter dem Aspekt der groben Verletzung rechtlich geschützter Interessen bzw einem groben Missverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten und den durch diese gefährdeten Interessen (vgl SZ 54/182), insbesondere der Interessen des Insolvenz-Ausfallgeldfonds, indem auf diesen das Finanzierungsrisiko überwälzt wird (vgl dazu RIS-Justiz RS0018227, SZ 66/8 = DRdA 1993, 490 = Arb 11.068 uva sowie RS0112127), könnte dann dem Arbeitnehmer sowie von vornherein ein den Wertentscheidungen der Rechtsordnung (vgl dazu SZ 67/202 uva) widersprechendes Verhalten zugemessen werden. Ist es doch insoweit gerade deren Ziel, ihn, vor derartigen für ihn nachteiligen und typischerweise aufgezwungenen Vertragsgestaltungen zu schützen. Dies stünde insoweit auch schon am Ansatz dem im Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauch diskutierte Verbot der Geltendmachung von Ansprüchen, die im Widerspruch zu dem bisherigen eigenen Verhalten erfolgt, entgegen (vgl Mader Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 104 ff, insbesondere 110). + +Hier liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass diese typische Verhandlungssituation eben nicht vorlag und die Gestaltung von der Klägerin auch bewusst zu ihrem eigenen Vorteil gewählt wurde. War die Klägerin doch bereits in einem als solcher sozialversicherten Arbeitsverhältnis beschäftigt und hat sich aus eigenem - Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht - im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe mit dem früheren geschäftsführenden Gesellschafter der Arbeitgeber-GesmbH entschlossen, dieses in den "Design-Vertrag" umzuwandeln und sich als Selbständige nach dem GSVG zu melden und dort selbst ihre Beiträge - die keinen Zuschlag für den Insolvenzausfallgeldfonds enthalten - zu entrichten. + +Wirken in einer solchen Situation Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen, so ist im Rahmen eines Fremdvergleiches (vgl dazu ausführlich OGH 23. 10. 2000 8 ObS 206/00b) vom zumindest bedingten Vorsatz der Schädigung des Dritten - hier des Insolvenz-Ausfallgeldfonds auszugehen. Das hat die Klägerin hier durch die Versicherung nach dem GSVG unterstützt. + +Ausgehend von der besonderen Situation bei Abschluss des Design-Vertrages und der jahrelangen Versicherung der Klägerin nach dem GSVG ist daher die Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzausfallgeld für Forderungen aus diesem Beschäftigungsverhältnis rechtsmissbräuchlich. + +Den Revisionen war dementsprechend Folge zu geben. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf den § 77 Abs 1 lit b ASGG. + +## Begründung (8) + +Es sind zwar dem Nebenintervenienten, der kein Versicherungsträger ist, auch in Sozialrechtssachen nach dem IESG Kosten zuzusprechen (vgl RIS-Justiz RS0035821, 8 ObS 206/98x uva). Dies ändert aber nichts daran, dass diese Einschränkung der grundsätzlichen Befreiung auch des unterliegenden Versicherten von der Kostenersatzpflicht gemäß § 77 ASGG nur für die Kosten gelten kann, die für den Nebenintervenienten zur zweckentsprechenden Verfolgung "seines" Rechts erforderlich waren. Dies kann aber für eine Abweisung der Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld alleine aus dem Grund der mangelnden Sicherung der gegen den Nebenintervenienten aber tatsächlich bestehenden Ansprüche nicht angenommen werden. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010110-ogh0002-009oba00319-00b0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010110-ogh0002-009oba00319-00b0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..7a2c612 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010110-ogh0002-009oba00319-00b0000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-174 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA319/00b vom 10.01.2001" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2001-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20010110_OGH0002_009OBA00319_00B0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2001"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA319/00b vom 10.01.2001 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.01.2001, GZ 9ObA319/00b.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-174* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes des § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten: + +Essentielles, jedem Entlassungstatbestand immanentes Merkmal ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist (Kuderna, Entlassungsrecht2 66; 9 ObA 219/92). Die Unzumutbarkeit stellt das auf den konkreten Fall bezogene Merkmal des wichtigen Grundes dar (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht8 620). Es ist dabei ein objektiver und nicht ein subjektiver Maßstab anzulegen (Kuderna aaO 60). + +Die wiederholte sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin durch mehrmaligen Gebrauch ordinärer eindeutiger Worte sowie durch unsittliche Anträge, die für diese objektiv und subjektiv unerwünscht waren und abgelehnt wurden, trotz Aufforderung durch sie und von anderen dieses Verhalten abzustellen und sogar nach einer Änderung der Arbeitsplätze beider verwirklicht in der Gesamtheit den Entlassungsgrund des § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859. Darüber hinaus fällt dem Kläger anlässlich der letzten sexuellen Belästigung auch noch zur Last, dass er mit einem Taschenmesser vor dem Körper der belästigten Arbeitskollegin herumfuchtelte und sinngemäß meinte, er werde ihr den Kopf abschneiden oder den Hals aufschlitzen. Alle diese Handlungen waren geeignet, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der weiblichen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen (WBl 2000, 471; 8 ObA 8/98d). + +Ob Abhilfe durch Versetzung in eine andere Schicht ohne Kontaktmöglichkeit zu der Betroffenen hätte geschaffen werden können oder der Kläger während der Kündigungsfrist seinen Gebührenurlaub in Anspruch hätte nehmen können, ist für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bedeutungslos. Die, eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Entlassung bildende Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch nur bis zum nächsten Kündigungstermin bedeutet lediglich, dass sofortige Abhilfe durch Entlassung erforderlich ist. Hingegen kommt dadurch nicht zum Ausdruck, dass die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen wäre. Entscheidend ist ausschließlich, ob das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten an sich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen, nicht jedoch, ob und wie lange noch Arbeitsleistungen zu erbringen wären (Kuderna aaO 61; Arb 10.614; 11.609) oder ob der Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb eingesetzt werden könnte. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010124-ogh0002-009oba00332-00i0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010124-ogh0002-009oba00332-00i0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..480e995 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010124-ogh0002-009oba00332-00i0000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-175 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA332/00i vom 24.01.2001" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2001-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20010124_OGH0002_009OBA00332_00I0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2001"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA332/00i vom 24.01.2001 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.01.2001, GZ 9ObA332/00i.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-175* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Austrittsgrundes des § 26 Z 4 AngG zutreffend bejaht. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten, dass sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. + +Auch wenn es Eigenart des Geschäftsführers der beklagten Partei sein sollte, seine Angestellten anzuschreien, bleibt entscheidend, dass dies in unsachlicher Weise geschah und mit begleitenden, die Klägerin herabsetzenden Verhaltensweisen verbunden war. + +Das Schreien des Geschäftsführers mit lautstarken Vorhaltungen im Juni 1999, dass die Klägerin den Monatsabschluss nicht fertiggestellt habe und das gleichzeitige Schlagen mit den Fäusten auf den Tisch in Kenntnis der vorangegangenen urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit, zeigt jegliches Fehlen der dem Arbeitnehmer gegenüber geschuldeten Achtung und lässt auch keine sachliche Kritik erkennen. Dabei handelte es sich auch nicht um eine einmalige Entgleisung. Der Geschäftsführer hatte bereits früher, obwohl betriebliche Umstände zu Arbeitsrückständen der Klägerin geführt hatten, sie angeschrien und gedroht, die Gehälter nicht auszuzahlen, wenn sie mit der Arbeit nicht fertig werde. Überdies verfasste er ein Rundschreiben, dass wegen des Verzuges der Klägerin die Gehälter nicht ausgezahlt würden. Auch damals handelte es sich nicht um eine sachliche Kritik, sondern um ein nicht gerechtfertigtes "Heruntermachen" und Bloßstellen eines Arbeitnehmers vor der Belegschaft. Dass die zum Austritt führende Auseinandersetzung ohne Gegenwart dritter Personen stattfand, lässt im Hinblick auf die bereits früher der Belegschaft gegenüber bekanntgemachte Herabsetzung der Klägerin keine mildere Beurteilung angebracht erscheinen. Ob die Klägerin mit den Arbeiten in Verzug war, ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass eine andere Arbeitnehmerin diese Arbeiten schneller erledigen konnte. Der Arbeitnehmer schuldet nämlich lediglich eine angemessene Arbeitsleistung, wie sie ohne Schädigung der Gesundheit nach den individuellen Leistungsvermögen erbracht werden kann, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg (RIS-Justiz RS0028882, RS0053113; RS0021422; Arb 10.945). + +Abgesehen davon, dass ein Mitverschulden am Austritt in erster Instanz zumindest in Form eines entsprechenden Tatsachenvorbringens hätte geltend gemacht werden müssen (RIS-Justiz RS0028204; SZ 71/148), lässt ein persönliches Unvermögen ein bestimmtes Arbeitspensum termingerecht zu erledigen, keinen Anhaltspunkt für die dem Dienstgeber obliegende Behauptung eines konkreten Verschuldens erkennen, sodass auch die Feststellung, dass die halbtägig beschäftigte Nachfolgerin der Klägerin diese Arbeiten locker schafft, keinen Anhaltspunkt für ein Mitverschulden der Klägerin abgeben würde. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010314-ogh0002-009oba00341-00p0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010314-ogh0002-009oba00341-00p0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2a89e59 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010314-ogh0002-009oba00341-00p0000-000.md @@ -0,0 +1,45 @@ +--- +id: rj-rjs-176 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA341/00p vom 14.03.2001" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2001-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20010314_OGH0002_009OBA00341_00P0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2001"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA341/00p vom 14.03.2001 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.03.2001, GZ 9ObA341/00p.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-176* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Austritt der Klägerin iSd § 26 AngG berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: + +Zum Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung (§ 26 Z 1 AngG): Beide Vorinstanzen haben der Klägerin diesbezüglich unzureichendes Vorbringen vorgehalten. Wenn diese - wie schon in ihrer Berufung - darauf beharrt, dass sich hiefür ausreichendes Substrat aus ihrer Parteiaussage ergebe, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043157, zuletzt 9 Ob 285/00b) eine Parteiaussage fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen kann. + +Zum Austrittsgrund des Vorenthaltens des Entgelts (§ 26 Z 2 AngG): + +Diesbezüglich hat das Berufungsgericht die Berufung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet. In einem solchen Fall kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480). Soweit die Revisionswerberin der Ansicht sein sollte, dass die sachliche Behandlung dieses (- selbständig zu beurteilenden -) Teils der Rechtsrüge zu Unrecht unterblieben wäre, hätte sie dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpfen müssen (RIS-Justiz RS0043231), was aber unterblieben ist. + +Zum Austrittsgrund der erheblichen Ehrverletzung (§ 26 Z 4 AngG): + +Nach den Feststellungen verwendete der Geschäftsführer der beklagten Partei im Fall der Unzufriedenheit mit Arbeitsleistungen den Ausdruck "Würstel" auch gegenüber seinen im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen, wobei er dies aber nicht ernst meinte und vom Empfänger (- so auch der Klägerin -) genau so verstanden wurde. Damit fehlte es aber sowohl an der erforderlichen Verletzungsabsicht (9 ObA 177/92; Arb 10.106; DRdA 1987, 432) als auch an der entsprechenden Wirkung auf den Betroffenen (Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz AngG7 583 f mwN). Soweit die Revisionswerberin andere Ehrverletzungen vorbringt, weicht sie damit vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass die Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich ist. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010607-ogh0002-009oba00144-01v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010607-ogh0002-009oba00144-01v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..fd66529 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010607-ogh0002-009oba00144-01v0000-000.md @@ -0,0 +1,73 @@ +--- +id: rj-rjs-177 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA144/01v vom 07.06.2001" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2001-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20010607_OGH0002_009OBA00144_01V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2001"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA144/01v vom 07.06.2001 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 07.06.2001, GZ 9ObA144/01v.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-177* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war vom 15. 8. 1966 bis zu seiner Entlassung vom 21. 10. 1999 bei der beklagten Partei als Außendienstmitarbeiter angestellt. + +Sein Aufgabenbereich umfasste sowohl die Betreuung des bestehenden Kundenstocks, um als Ansprechpartner den geschäftlichen Kontakt aufrecht (für Bestellungen aber auch Reklamationen) zu erhalten, als auch die Anwerbung von Neukunden. Die Dauer und Anzahl der Kundenbesuche war völlig unterschiedlich und konnte für einen Kunden zwischen 5 Minuten bis zu einem ganzen Arbeitstag in Anspruch nehmen. Der Kläger war nicht an fixe Dienstzeiten gebunden, erhielt aber auch keine Überstunden vergütet. Die mit dem Dienstfahrzeug beabsichtigten Kundenbesuche wurden im Vorhinein in einen der beklagten Partei bekannt gegebenen Tourenplan eingetragen, doch kam es regelmäßig zu Abweichungen davon. In diesem Fall erfolgte weder eine Korrektur des schriftlichen Plans noch eine Verständigung der beklagten Partei, was von dieser aber, weil der Kläger weitgehende Freiheiten genoss, toleriert wurde. + +Als der Kläger im Jahre 1997 das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde ***** übernahm, akzeptierte die davon informierte beklagte Partei, dass er auch während der Dienstzeit einzelne Agenden für diese außerberufliche Funktion durchführte. Diese zusätzliche Tätigkeit führte dazu, dass der Kläger geringeren Kontakt zum Innendienst hielt, die Anzahl der von ihm geworbenen Neukunden rückläufig wurde und die ihm zurechenbaren Gesamtumsatzzahlen sanken. Eine scheinbare Steigerung im Jahre 1998 hatte zur Ursache, dass dem Kläger zusätzlich zum Druck- auch der Repro-Berich zugeteilt worden war. Nach mehrfachen Vorhaltungen durch die Geschäftsführung betreffend den Umsatzrückgang, welche keine Änderung bewirkten, wurden deshalb im Jahre 1999 mit dem Kläger mehre Gespräche über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt, welche aber kein Ergebnis brachten. Der Kläger wurde daher mit Kündigungsschreiben vom 30. 6. 1999 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. 12. 1999 gekündigt. Vom Ausspruch der Kündigung bis zu seiner Entlassung war der Kläger zwar mit mehreren potentiellen Neukunden im Kontakt, konnte daraus jedoch nur einen konkreten Auftrag vermitteln. Die Altkunden betreute er ordnungsgemäß weiter. + +In der Zeit vom 6. 9. 1999 bis 10. 10. 1999 befand sich der Kläger wegen eines Hämorrhoidenleidens im Krankenstand; am 20. 9. 1999 wurde er deshalb operiert. Der Kläger verspürte in der Folge starke Schmerzen und konnte deshalb keine längeren Autofahrten unternehmen, was aber einen Gutteil seiner Außendiensttätigkeit darstellte. Auch längeres Sitzen bereitete ihm Schmerzen. Unmittelbar nach der Operation musste er wegen der noch vorhandenen Blutungen in bestimmten Zeitabständen zu wechselnde Einlagen tragen. Er führte sowohl vor als auch nach der Operation einfache Tätigkeiten sowohl für die beklagte Partei als auch in seiner Eigenschaft als Bürgermeister aus: + +Am 10. 9. 1999 unternahm er für die beklagte Partei eine Dienstreise nach Wien, um dort zwei Kunden zu besuchen. Die meiste restliche Zeit des Krankenstandes stand das Dienstauto auch anderen Mitarbeitern der Beklagten zur Verfügung. Der Kläger verrechnete aber keine Spritkosten solcher Fremdfahrten für sich selbst. + +## Begründung (2) + +Am 27. 9. 1999 hielt sich der Kläger im Gemeindeamt auf, um dort diverse Tätigkeiten als Bürgermeister durchzuführen. Anschließend suchte er die Sportplatzkantine und noch ein weiteres Lokal auf, wo er eine dienstliche Besprechung mit dem Vertreter eines Kunden der beklagten Partei führte. + +Am 30. 9. 1999 besichtigte der Kläger in Klagenfurt ein Feuerwehrauto, welches von seiner Gemeinde angeschafft werden sollte. + +An den Folgetagen nach Beendigung seines Krankenstandes erbrachte der Kläger - entgegen dem Vorbringen der beklagten Partei - ebenfalls Dienstleistungen für sie. + +So verrichtete er am 11. 10. 1999 am Vormittag Erledigungen im Betrieb der beklagten Partei, empfing auch im Gemeindeamt einen Kunden der Beklagten und begab sich mit dem Dienstfahrzeug zu zwei weiteren Kunden, welche in seinem Tourenplan eingetragen waren. Vier weitere, im Tourenplan eingetragene Kunden konnte er aus Zeitgründen nicht mehr besuchen. + +Am 12. 10. 1999 absolvierte er im Zuge einer Dienstfahrt nach Wien, welche er gegen 11 Uhr begann, zwei Kundenbesuche, nachdem er schon in der Früh ein Kundengespräch geführt hatte. Erst kurz vor Mitternacht traf er wieder zu Hause ein. + +Am 13. 10. 1999 besuchte er ab 11 Uhr mehrere Kunden in Graz, auf der Heimfahrt noch zwei Kunden in Eibiswald bzw Völkermarkt. + +Am 14.10. 1999 suchte der Kläger zunächst drei Betriebe in Spittal auf, um dann um 10 Uhr in seiner Eigenschaft als Bürgermeister an einem Begräbnis teilzunehmen. An diesem Tage fanden aber auch noch weitere Kundenbesuche statt. Der Kläger hatte an den Tagen vom 11. bis 15. 10. 1999 den Tourenplan nicht eingehalten dh., er hatte einerseits nicht alle eingetragenen Kunden, andererseits aber andere, nicht verzeichnete Kunden besucht. Von diesen Abweichungen verständigte er die Beklagte nicht. + +Auf Grund der Ergebnisse von Beobachtungen durch eine private Detektei, welche während des Krankenstandes des Klägers und einige Tage darüber hinaus gemacht worden waren, entließ die beklagte Partei den Kläger. + +Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: + +Nach der Rechtsprechung (9 ObA 112/97d mwN = DRdA 1998, 207 ((Mayr)) = RdW 1998, 483 = ARD 4974/22/98 = Arb 11.645) darf ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer, welcher keine bestimmten ärztlichen Anordnungen für sein Verhalten im Krankenstand erhalten hat, zwar die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen und dadurch den Heilungsverlauf gefährden, doch hat der Kläger ein solches, die Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 3. Fall AngG) bewirkendes Verhalten gar nicht gesetzt. Die vom Kläger- wie festgestellt wurde - einfachen, wenngleich auch im Sitzen ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen seiner Bürgermeisterfunktion erreichten keineswegs einen solchen Umfang oder eine solche Intensität, dass man damit objektiv eine (theoretische) Gefährdung des Heilungsverlaufs in Verbindung bringen würde. Diese Verrichtungen lassen auch nicht den Schluss auf eine früher eingetretene Arbeitsfähigkeit zu, weil die im Rahmen des Dienstes anfallenden Verrichtungen, insbesonders ständiges, oft stundenlanges Fahren mit einem Pkw, zweifelsohne wesentlich größere Belastungen mit sich gebracht hätten. + +## Begründung (3) + +Auch die Verletzung von Informationspflichten (Abweichen vom Routenplan ohne Verständigung der Dienstgeberin) kann die Beklagte nicht wirksam als Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 3. Fall AngG ins Treffen führen: Da sie dieses Verhalten jahrelang ohne Beanstandung toleriert hatte, wäre es an ihr gelegen, dem Kläger entweder entsprechend neue Weisungen zu erteilen, oder ihn zu ermahnen, was jedoch unterblieben ist. + +Genauso wenig überzeugend ist schließlich das Argument, der Kläger habe sich durch Ausübung seines Bürgermeisteramtes während der Dienstzeit einer beharrlichen Verweigerung seiner Dienstpflichten schuldig gemacht: Zum einen hatte der Kläger keine festen Dienstzeiten. Zum anderen hatte die beklagte Partei auf die zurückgegangenen Verkaufserfolge des Klägers ohnehin schon mit einer Kündigung reagiert und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass ihr eine Weiterbeschäftigung des Klägers während der Kündigungsfrist - auch ohne Änderung dessen Arbeitsweise - zumutbar schien. Da den Feststellungen zufolge keine merkbare Verschlechterung der Arbeitsweise des Klägers nach Ausspruch der Kündigung stattfand, hätte es einer Ermahnung durch die Dienstgeberin (Kuderna Entlassungsrecht2 115; RIS-Justiz RS0029746) bedurft, um im Verhalten des Klägers das für eine Entlassung nach § 27 Z 4 AngG regelmäßig notwendige Element der Beharrlichkeit sehen zu können. + +Soweit sich die beklagte Partei auf angebliche Dienstpflichtverletzungen (Unterlassung von Dienstleistungen) nach Beendigung des Krankenstandes des Klägers beruft, weicht sie in unzulässiger Weise von den Feststellungen ab, sodass darauf nicht einzugehen ist. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010905-ogh0002-009oba00155-01m0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010905-ogh0002-009oba00155-01m0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..20505bb --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010905-ogh0002-009oba00155-01m0000-000.md @@ -0,0 +1,77 @@ +--- +id: rj-rjs-178 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA155/01m vom 05.09.2001" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2001-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20010905_OGH0002_009OBA00155_01M0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2001"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA155/01m vom 05.09.2001 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.09.2001, GZ 9ObA155/01m.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-178* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Für das Revisionsverfahren entscheidend ist nur mehr das austrittsabhängige Begehren des Klägers auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung. Nach Mitteilung, dass seine bisherige Position im Rahmen der Unternehmensorganisation aufgelöst werde, hätte man dem Kläger andere Positionen angeboten, die eine Verschlechterung seiner Position nach sich gezogen hätten. Deshalb hätte er ein Angebot auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erstellt. Dieses sei unbeantwortet geblieben. Seine Zukunft sei nicht geklärt gewesen. Er sei von einem Meeting kurzfristig ausgeladen und von weiteren Informationen ausgeschlossen sowie ihm der Zugriff auf notwendige Daten gesperrt worden. Bei einem klärenden Gespräch habe sich keinerlei Kompromissbereitschaft der beklagten Partei gezeigt, sodass der Kläger seinen Austritt berechtigt erklärt habe. + +Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die bisherige Position des Klägers als Gebietsverkaufsleiter sei aus strukturellen Gründen im Herbst 1999 aufgelassen worden. Die dem Kläger angebotenen Alternativpositionen seien sogar höherrangig, weil österreichweit bezogen und mit selbständiger Tätigkeit ausgestattet gewesen. Der Kläger habe aber dennoch eine Auflösung seines Arbeitsvertrages angestrebt. Aus Gründen der Geheimhaltung vertraulicher Daten sei dem Kläger der Zugang zu den Dateien und auch die Teilnahme am Meeting verwehrt worden. Die von ihm im Zusammenhang mit der angestrebten einvernehmlichen Auflösung gestellten Forderungen seien unannehmbar gewesen. Sein Austritt sei unberechtigt erfolgt. + +Festgestellt wurde: + +## Begründung (2) + +Der Kläger wurde mit 1. 1. 1999 als Gebietsverkaufsleiter für die Bundesländer Steiermark und Kärnten eingestellt. Dem Dienstvertragabschluss lag die familiäre Bindung des Klägers an Graz zugrunde. Sein zunächst befristeter Vertrag wurde mit 1. 7. 1999 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Die Leistungen des Klägers waren hervorragend. Sämtliche Ziele in seinem Gebiet Steiermark und Kärnten wurden weit übertroffen. Im September 1999 bemerkte der Kläger insofern eine Veränderung im Unternehmen, als ursprünglich in seiner Kompetenz gelegene Angelegenheiten nicht mehr über ihn abgewickelt wurden, sondern direkt über seinen Vorgesetzten. Dieser teilte dem Kläger am 24. 9. 1999 mit, dass sein Job als Verkaufsleiter aufgelöst sei. Der Vorgesetzte war der Meinung, dass die Gebietsverkaufsleiter nicht ausgelastet seien. Es kam zu Umstrukturierungen, bei denen diese Position überhaupt aufgelassen wurde. Es wurden zwei neue Jobs geschaffen, den Leiter der Expansion österreichweit und der des kaufmännischen Beraters der Shops im Sinne eines Kontrollors. Der Leiter der Expansion wäre nach der dem Kläger abgegebenen Beschreibung für die Standortsuche neuer Shops österreichweit bis zur Eröffnung der Shops zuständig gewesen. Es waren noch 11 Shops zu eröffnen. Nach der Schlüsselübergabe wäre die Verantwortung abzugeben. Was nach Eröffnung der Shops passieren sollte, blieb im Unklaren. Der kaufmännische Berater, dessen Position nach Ansicht seines Vorgesetzten für den Kläger maßgeschneidert gewesen wäre, sollte die Planung, Budgetierung und Deckungsbeitragsrechnung umsetzen. Er wäre im Bereich Shop-Controlling weisungsbefugt gewesen und hätte die Zahlen aufbereiten und die Shopleiter schulen sollen. Er hätte gegenüber den Shopleitern Weisungsbefugnis gehabt. Im Gegensatz dazu war er als Gebietsverkaufsleiter Region Süd für die gesamten Shops in diesem Gebiet verantwortlich und trug auch die gesamte, insbesondere auch disziplinäre Personalverantwortung. + +## Begründung (3) + +Der Kläger lehnte diese beiden ihm angebotenen Funktionen ab. Der Leiter Expansion kam deshalb nicht in Frage, weil die österreichweite Zuständigkeit mit einer erheblichen Reisetätigkeit verbunden gewesen wäre. Die Funktion des kaufmännischen Beraters wäre zweckmäßigerweise von Wien auszuführen gewesen, zumal die räumliche Nähe zur Verkaufsleitung, Controllingabteilung und zum technischen Ausbau von Shops wichtig ist. Diese Tätigkeit wurde auch in der Folge in einem bundesweiten Medium inseriert. Die Position des Klägers war lediglich in der Kleinen Zeitung annonciert gewesen. Der Kläger, der im Raum Graz bleiben wollte, brachte zum Ausdruck, er würde sich eine neue Arbeit suchen und strebte eine finanzielle Einigung mit der beklagten Partei an, weshalb er einen Vorschlag über die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und die Bedingungen hiefür erstattete. Für ein für den 5. 10. und 6. 10. 1999 anberaumten Meeting für alle Shopleiter wurde der Kläger von seinem Vorgesetzten mit der Begründung kurzfristig ausgeladen, er hätte zum Kläger keine Vertrauensbasis mehr. Dabei wurden die Forderungen des Klägers kritisiert. Den Mitarbeitern des Klägers wurde mitgeteilt, es gebe den Job des Klägers nicht mehr; der Kläger hätte sich entschlossen, das Unternehmen zu verlassen. Damit waren die Mitarbeiter dem Kläger nicht mehr unterstellt. Der Kläger hatte keine klaren Aufgaben und Anforderungen mehr. Am 7. 10. 1999 wurden dem Kläger überdies wichtige Daten im Zentralrechner ohne Vorankündigung gesperrt, obwohl er es war, der die Dateien in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt hatte. Bei einem Gespräch am 12. 10. 1999 in Anwesenheit des Personalleiters und seines Vorgesetzten wurden die finanziellen Forderungen des Klägers abgelehnt und die angegebenen Funktionen diskutiert. Diese lehnte der Kläger ab, weil es sich um keine Linienstellen, sondern um Stabstellen handelte. Eine andere Position wurde nicht diskutiert. Regional gab es auch keine Linienstelle für den Kläger. Die Beklagte wollte, dass der Kläger sich für eine der angebotenen Stabstellen entscheidet. Man gab dem Kläger keine genauere Jobbeschreibung. Es wurden ihm keine Alternativen aufgezeigt, wie es mit ihm weitergehen sollte. Als der Personalleiter wegen des offensichtlichen Scheiterns das Gespräch beenden wollte, übergab der Kläger ein Schreiben, in dem er seinen vorzeitigen Austritt erklärte. + +Das Erstgericht sprach dem Kläger die begehrte Kündigungsentschädigung einschließlich der Sonderzahlungen und die Urlaubsentschädigung mit dem Betrag von S 160.853,30 brutto zu und wies das Mehrbegehren des Klägers rechtskräftig ab. + +Nach Auffassung des Erstgerichtes habe der Dienstgeber wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. Wenn auch der klagenden Partei die Umstrukturierung zuzugestehen sei, sei dem Kläger hiedurch jegliche Arbeitsmöglichkeit entzogen worden, sodass er letztlich ohne Funktion dagestanden sei. Die dem Kläger angebotenen Alternativpositionen hätten eine wesentliche Veränderung der Tätigkeit gebracht, für die der Kläger eingestellt wurde und die von seinem Arbeitsvertrag umfasst war. Der Austritt sei daher berechtigt erklärt worden. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und erkannte die beklagte Partei in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils schuldig, dem Kläger nur mehr einen Betrag von S 80.426,65 brutto sA zu zahlen. + +## Begründung (4) + +Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass beide Arbeitsvertragspartner ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hätten, welches zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages geführt habe, sodass bei Abwägung der gegenseitigen Verschuldenskomponenten von einem gleichteiligen Mitverschulden auszugehen sei. Die beklagte Partei hätte durch die geradezu überfallsartige Konfrontation des Klägers mit der Tatsache, dass sein Arbeitsplatz aufgelöst sei und das Anbieten einer dem Dienstvertrag jedenfalls hinsichtlich des Dienstortes widersprechenden Funktion den Entschluss des Klägers zur Auflösung des Dienstverhältnisses provoziert. Der Wunsch des Klägers in Graz zu bleiben und einen Dienstortwechsel keinesfalls zu begehren, war für ihn essentiell, was der Beklagten schon aus seiner Bewerbung klar sein musste und dem sie auch bei der Gestaltung des Dienstvertrages Rechnung getragen habe. Die Ablehnung der mit seinem Dienstvertrag in Widerspruch stehenden Alternativpositionen sei daher nicht unberechtigt gewesen. Sein Verschulden liege jedoch darin, dass er, ohne sich auf den Schutz seines Dienstvertrages zurückzuziehen, auf dessen Einhaltung zu bestehen und sich einer allfälligen dienstvertragswidrigen Weisung berechtigterweise zu widersetzen, die Beklagte sofort und unmissverständlich mit seinem Lösungswillen konfrontierte, den er durch offensichtlich nicht annehmbare Bedingungen bekräftigte. Die vom Kläger erhobenen Forderungen seien offensichtlich das auslösende Moment für die nachfolgenden Handlungen der Beklagten, nämlich die Ausladung vom Meeting sowie die Sperre des Zuganges zu betriebswichtigen Daten gewesen. + +Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die beklagte Partei beantragte, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist berechtigt. + +Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil sich dieser nur darauf bezieht, dass Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 503). Die Überlegungen des Berufungsgerichtes zur Motivation der beklagten Partei zur Ausladung des Klägers vom Meeting und zur Sperre des Datenzugriffes sind nur Schlussfolgerungen ("offensichtlich" Seite 17 des Berufungsurteils) aus vorliegenden Feststellungen im Rahmen der Beurteilung des Mitverschuldens des Klägers am Austritt. + +Der Rechtsrüge kommt Berechtigung zu. + +## Begründung (5) + +Das Anbieten von zwei Alternativstabstellen nach der strukturellen Auflösung der vom Kläger bisher innegehabten Position eines Gebietsverkaufsleiters, nämlich eines "Leiters Expansion" mit österreichweiter Zuständigkeit und erheblicher Reisetätigkeit oder eines "kaufmännischen Beraters", dessen Funktion zweckmäßigerweise von Wien in räumlicher Nähe zur Zentrale zu führen gewesen wäre, standen mit dem Dienstvertrag des Klägers, dem die familiäre Bindung des Klägers an Graz zugrunde lag und sohin mit dem vereinbarten Dienstort in Widerspruch. Die Ablehnung dieser Position durch den Kläger ist ihm daher nicht vorwerfbar. Da dem Kläger die Mitarbeiter nach Auflösung seines "Jobs" nicht mehr unterstellt waren und er keine klaren Aufgaben und Anforderungen mehr hatte, ihm im Rahmen des klärenden Gespräches vom 12. 10. 1999, in dem die angebotenen Positionen diskutiert wurden, keine genauere Jobbeschreibung geboten wurde, aber ihm auch keine Alternative aufgezeigt worden war, war sein Austritt, dessen Berechtigung sowohl die Vorinstanzen erkannten, als auch die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung dem Grunde nach nicht mehr bestreitet, wegen einer unzumutbaren, einseitigen und wesentlichen Änderung der Vertragsgrundlage gerechtfertigt. + +Der Meinung des Berufungsgerichtes, dass ein Mitverschulden des Klägers vorgelegen sei, kann allerdings nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, dass ein Mitverschulden am Austritt in erster Instanz zumindest in Form eines entsprechenden Tatsachenvorbringens von der beklagten Partei hätte geltend gemacht werden müssen (9 ObA 332/00i), dient die Bestimmung des § 32 AngG über die sogenannte "Culpakompensation" nicht dazu, im Falle eines gerechtfertigten Austritts die den Arbeitgeber treffenden Rechtsfolgen zu mildern (vgl 9 ObA 216/00f). + +## Begründung (6) + +Da die bisherige Position des Klägers durch die strukturelle Organisationsänderung wegfiel, hätte ihm unabhängig davon, ob überhaupt ein klagbarer Anspruch auf Beschäftigung besteht (SZ 69/252), ein Zurückziehen auf den Schutz seines Dienstvertrages nicht geholfen. Eine Weisung bzw Versetzung war noch nicht erfolgt. Der seinerseits geäußerte Beendigungswille unter unannehmbaren Bedingungen in seinem Anbot für eine einvernehmliche Auflösung ließe wohl die Schuld des Arbeitgebers bei der Sperre des Key Account oder die Ausladung vom Meeting in einem anderen Licht erscheinen. Dies ändert aber nichts an der Vertragswidrigkeit der angebotenen Positionen und der bereits durch Unterlassung der Aufzeigung weiterer Alternativen oder des Hinweises, dass die strukturelle Maßnahme noch gar nicht sicher sei, oder der Klarstellung seiner weiteren Position im Betrieb bestehenden Endgültigkeit des Standpunktes der beklagten Partei und an der bereits gegebenen Erfüllung des Austrittstatbestandes. Das schuldhafte Verhalten der beklagten Partei stand mit einem allfälligen schuldhaften Verhalten des Klägers bei Stellung seines unannehmbaren einvernehmlichen Auflösungsangebotes in keinem Kausalzusammenhang (Kuderna Entlassungsrecht2 76). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, was sie in ihrer Revisionsbeantwortung wenn auch verspätet andeutet, die mangelnde Bereitschaft des Klägers, die Alternativposition anzunehmen, mit einer Änderungskündigung zu beantworten. Jedenfalls ist ihre in der Revisionsbeantwortung geäußerte Ansicht, die dem Kläger gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht wurde und wofür auch jegliches Vorbringen in erster Instanz fehlt, dass die Mitteilung des Arbeitgebers, der Posten des Klägers werde eingezogen und ihm ein anderer angeboten, schon eine Änderungskündigung sei, verfehlt. + +Für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers an seinem Austritt war daher keine Grundlage gegeben. Das Ersturteil war sohin wieder herzustellen. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da das Revisionsinteresse lediglich S 80.426,65 beträgt, mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz zum Tragen kommt (RIS-Justiz RS0115069), ergab sich die im Spruch zum Ausdruck kommende Reduzierung der Revisionskosten. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010928-ogh0002-008oba00215-01b0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010928-ogh0002-008oba00215-01b0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..7546299 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20010928-ogh0002-008oba00215-01b0000-000.md @@ -0,0 +1,111 @@ +--- +id: rj-rjs-179 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA215/01b vom 28.09.2001" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2001-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20010928_OGH0002_008OBA00215_01B0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2001"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA215/01b vom 28.09.2001 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.09.2001, GZ 8ObA215/01b.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-179* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin vom 1. 3. 1994 bis 17. 11. 1998 - zuletzt als Abteilungsleiter - beschäftigt und erhielt ein Fixgehalt zuzüglich Überstundenpauschale und eine Erfolgsprovision von 1,6 % vom Deckungsbeitrag. Er verrichtete ca ein Drittel bis zur Hälfte seiner Arbeitszeit im Außendienst. Er konnte die Reisekosten monatlich abrechnen, ließ diese jedoch immer für drei Monate zusammenkommen und reichte diese dann ein. Danach wurden die Reisekosten und Diäten - wenn die Einreichung vor einem gewissen Stichtag erfolgte - mit dem nächsten Monatsgehalt ausbezahlt. Der nicht genau feststellbare Stichtag lag zwischen dem 5. und 10. eines Monates. + +Am 16. 11. 1998 informierte die spätere Gemeinschuldnerin alle Mitarbeiter von im Einzelnen dargestellten unerwarteten geschäftlichen Problemen und führte dann im Anschluss in diesem Schreiben wie folgt aus: + +"Das Ergebnis der Beratungen zwischen Geschäftsführung, Firmenanwalt und Ausgleichsverwalter der Fa. V***** ist, dass für beide Gesellschaften kurzfristig ein Konkursverfahren angemeldet werden muss. Innerhalb dieses Verfahrens wird der Masseverwalter prüfen, inwieweit und wielange er den Weiterbetrieb der beiden Gesellschaften fortführen wird. + +Diese katastrophalen Nachrichten zwingen uns zu folgender Vorgangsweise: + +Die Firma S***** stellt sofort sämtliche Zahlungen ein, dh, dass keine Überweisungen von Bankkonten, keine Zahlungen mittels Scheck und auch keine Barzahlungen für Verbindlichkeiten, welche vor dem heutigen Tag bestanden haben, geleistet werden dürfen. Weiters dürfen Kreditkarten nicht mehr verwendet und Fahrzeuge bei unseren Vertragstankstellen nur mehr gegen Barzahlung getankt werden. + +Die Montagefirmen sind anzuweisen, dass sie ihre Arbeiten einzustellen haben, da wir zahlungsunfähig sind. Weiters dürfen keine Waren mehr bestellt werden. Was sehr wohl möglich ist, sind "Zug-um-Zug-Geschäfte", wie zB das erwähnte Tanken gegen Barzahlung und Bareinkäufe, Auslieferung einer Ware ohne Montage oder bei Montage durch eigene Monteure, welche weiterhin möglich ist. + +Auch der Außendienst muss ab sofort bis auf weiteres seine Tätigkeit einstellen, da wir aus heutiger Sicht neue Kundenaufträge nicht mehr erfüllen können; auch die Belieferung durch die Firma R***** kann derzeit nicht als gesichert beurteilt werden. Darüberhinaus dürfen wir auch bei R***** derzeit nichts bestellen. + +Das Legen von Anboten ist ebenfalls einzustellen. + +Dies ist eine erste Information für Sie als Richtlinien für die Verhaltensweisen in der jetzigen Situation." + +Mit dem Schreiben sollte jeglicher Geldabfluss aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin untersagt werden. Hinsichtlich der Gehälter, und Reiseabrechnungen gab es keine gesonderte Mitteilung, dass diese nicht bezahlt werden. + +Der Kläger wurde auch noch persönlich darüber informiert, dass keine Betankungen des Dienstfahrzeuges mehr möglich seien und auch die Verkaufstätigkeit einzustellen sei, jedoch bestehende Aufträge beendet werden sollten. Mit Schreiben vom nächsten Tag erklärte er seinen vorzeitigen Austritt. + +Am 25. 11. 1998 wurde über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. + +Der beklagte Masseverwalter anerkannte im Konkurs die vom Kläger angemeldete Forderung für Reisekosten in Höhe von S 8.990,31. Die Reisekostenabrechnungen für September und Oktober 1998 hatte der Kläger am 13. 11. 1998, jene für November 1998 am 19. 11. 1998 übergeben. + +## Begründung (2) + +Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der der Höhe nach unstrittigen Ansprüche des Klägers auf Kündigungsentschädigung vom 18. 11. 1998 bis 28. 2. 1999, Abfertigung in Höhe von zwei Monatsentgelten sowie einem weiteren Monatsentgelt als Bestandteil der Kündigungsentschädigung, unberechtigt rückverrechnete Weihnachtsremuneration und schließlich einer Erfolgsprämie von S 13.961,02 für den Zeitraum vom 1. 1. 1998 bis 17. 11. 1998. Der vorzeitige Austritt des Klägers sei berechtigt, da ihm mitgeteilt worden sei, dass die mit Ende November fällig werdenden Bezüge nicht mehr von der späteren Gemeinschuldnerin bezahlt werden. Er sei daher nicht gehalten gewesen, die tatsächliche Nichterfüllung seiner Ansprüche abzuwarten. Es sei die Fälligkeit für die Aufwandsentschädigungen jeweils für den 15. des Folgemonates vereinbart worden und sohin die Aufwandsentschädigung ab 1. 9. 1998 bereits fällig gewesen. Schließlich sei er durch die Mitteilung über die Einstellung seiner Tätigkeit im Außendienst auch vertragswidrig daran gehindert worden, Provisionen oder Taggeld zu verdienen. + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass der Austritt nicht berechtigt sei, da die Ansprüche gar nicht fällig gewesen seien. So wie bei einem Austritt nach Konkurseröffnung könne der Kläger auch hier keinen vorzeitigen Austritt berechtigt erklären, da es keine rückständigen Bezüge gegeben habe und überdies klar gewesen sei, dass bei der nachfolgenden Konkurseröffnung die bis dahin allenfalls fällig werdenden Bezüge ohnehin vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds bezahlt werden. Auch die Reisekostenabrechnung für September und Oktober 1998 sei im Hinblick auf die Übergabe am 13. 11. bzw jene im November 1998 am 19. 11. 1998 zum Zeitpunkt des Austrittes am 17. 11. 1998 noch nicht fällig gewesen. Da der Ausspruch der Kündigung durch den Masseverwalter jedenfalls vor dem 28. 2. 1999 hätte erfolgen können, habe er auch keinesfalls einen Zweimonatsentgelte übersteigenden Abfertigungsanspruch. + +Das Erstgericht stellte die Forderung in Höhe von S 224.850,36 als zu Recht bestehend fest, wies jedoch das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Feststellungen einer weiteren Konkursforderung im Ausmaß S 13.961,02 ab. Es folgerte dabei rechtlich aus dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass der Kläger deshalb berechtigt ausgetreten sei, da aus der Ankündigung der Gemeinschuldnerin vom 16. 11. 1998 zu entnehmen sei, dass diese keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde und damit auch keine Gehälter. Dass diese durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds gesichert seien, sei unbeachtlich. Im Hinblick auf die Ankündigung der - späteren - Gemeinschuldnerin komme es auch nicht auf die Fälligkeit der Entgeltforderungen an. Auch der Anspruch des Klägers auf das zusätzliche Monatsentgelt an Abfertigung sei berechtigt, da sein Austritt ja noch vor Konkurseröffnung erfolgt sei und daher der Masseverwalter keine Möglichkeit gehabt hätte, das Arbeitsverhältnis nach § 25 KO zu lösen. Eine Beeinträchtigung seiner Provisionsansprüche habe der Kläger allerdings nicht bewiesen. + +Abzuweisen sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Prämie in Höhe von S 13.961,02, da er diesen nicht habe nachweisen können. + +## Begründung (3) + +Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es verwies gemäß § 500a ZPO auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Dem Schreiben vom 16. 11. 1998 sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass auch die Arbeitnehmerforderungen von der Zahlungseinstellung betroffen seien. Auch die Ankündigung eines künftigen Vorenthaltens des Entgeltes berechtige zum vorzeitigen Austritt. Im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit sei der Kläger nicht gehalten gewesen, der Ankündigung zu widersprechen. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt. + +Als wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist es nach § 26 Z 2 AngG ua anzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten das ihm zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. + +Maßgeblich ist hier das "Vorenthalten" des Entgeltes, da das laufende Entgelt des Klägers nicht strittig ("schmälern") war. Nach ständiger Judikatur besteht aber dann kein Recht zum vorzeitigen Austritt, wenn das Entgelt mit Zustimmung des Arbeitgebers rechtzeitig durch einen Dritten bezahlt wird (vgl RIS-Justiz RS0029216 mzwN = SZ 54/32 = ZAS 1982, 175 = DRdA 1981, 387 [Spielbüchler] ua; RS0029184). + +Wesentlich ist es nun klarzustellen, dass die Ankündigung der - späteren - Gemeinschuldnerin vom 16. 11. 1998 dahin zu verstehen ist, dass sie im Hinblick auf das von ihr beantragte Konkursverfahren und die eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorweg keine Zahlungen erbringt. Dass auch der Masseverwalter nach Eröffnung des Konkursverfahrens hinsichtlich der nach Konkurseröffnung entstehenden Masseforderungen solche Zahlungen nicht leisten werde, ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen. + +Für die Ansprüche des Klägers ist abzuleiten, dass auch die noch nicht fälligen Ansprüche des Klägers auf laufendes Entgelt und Reisekostenabrechnung mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung gemäß § 14 Abs 2 KO fällig werden und Konkursforderungen darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung darf aber auch der Masseverwalter die aus der Zeit vor der Konkurseröffnung stammenden Arbeitnehmerforderungen nicht außerhalb der Abwicklung des Kridaverfahrens sofort und vollständig ausbezahlen. Der Arbeitnehmer kann wegen eines Zahlungsverzuges bei diesen Forderungen nicht berechtigt seinen Austritt erklären (vgl zuletzt OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 132/01d mwN, insb RIS-Justiz RS0102119, SZ 69/106 ua, ähnlich zum Ausgleichsverfahren 9 ObA 189/99f = WBl 2000, 132 = ecolex 2000, 377 [Mazal] = DRdA 2000/47, 404 [Gahleitner]). Selbst hinsichtlich der nach Konkurseröffnung entstehenden Arbeitnehmerforderungen, die Masseforderungen darstellen, wurde die Berechtigung eines vorzeitigen Austritts wegen Vorenthalten des Entgeltes dann nicht angenommen, wenn ein Fall des § 47 Abs 2 KO ("Massekonkurs") vorliegt, also auch Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können und die Arbeitnehmerforderungen nach dem IESG gesichert sind (vgl OGH 8 ObS 3/98v = ZIK 1998, 126 ua). Wesentlich war also, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers durch das IESG gesichert sind (vgl 9 ObA 132/01d mwN = 8 ObS 208/98s = WBl 1999, 177; 9 ObA 189/99f) und sich die Organe im Konkurs gesetzeskonform verhalten. + +## Begründung (4) + +Die konkrete Ankündigung kann aber hier nicht als Ankündigung eines rechtswidrigen Vorenthaltens des Entgeltes verstanden werden. War die Beklagte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit doch zur unverzüglichen Stellung eines Konkursantrages verpflichtet (§ 69 Abs 2 KO). Ferner ist im Hinblick auf die Anmeldung des Konkurses -jedenfalls mangels anderen Vorbringens- auch von der schon mangels Fälligkeit rechtzeitigen Absicherung durch das IESG auszugehen. + +Dadurch unterscheidet sich dieser Fall auch wesentlich von den - + +teilweise von den Vorinstanzen herangezogenen - Vorentscheidungen + +über die Ankündigung der Nichtbezahlung des Entgeltes. In der + +Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 6. 1915 SZ 7/205 ging + +es überhaupt nicht um die Frage des Vorenthaltens von unstrittigen + +Bezügen, sondern kündigte der Arbeitgeber an, dass eine bis dahin + +gewährte Aushilfe nicht mehr weiter bezahlen werde. Die Entscheidung + +des Obersten Gerichtshofes vom 18. 10. 1977 zu 4 Ob 129/77 (= Arb + +9609 = ZAS 1979/16 = DRdA 1978, 141) hatte ebenfalls das + +rechtswidrige Abgehen des Arbeitgebers von den bisherigen Entgeltbedingungen - hier der Möglichkeit der Bewohnung einer Dienstwohnung- zum Inhalt. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. 11. 1986, 4 Ob 151, 152/85 (JBl 1987, 263) ging es überhaupt nur darum, dass der Arbeitgeber ankündigte, entgegen den Bestimmungen des Arbeitsvertrages und auch ohne Einverständnis des Arbeitnehmers weitere Außendienstmitarbeiter einzustellen, was zu einer Schmälerung des Entgeltes des Klägers geführt hätte. Im Verfahren zu 14 ObA 49/87 hatte der Arbeitgeber sogar bereits tatsächlich die Gehaltskürzung durchgeführt.Gegenstand der von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. 12. 1987 zu 9 ObA 161/87 war ebenfalls nicht der Fall der Ankündigung der Einstellung einer Zahlung wegen Zahlungsunfähigkeit, sondern wieder die Ankündigung, einer unberechtigten einseitigen Vertragsänderung. Gleiches gilt auch für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 6. 1990 zu 9 ObA 145/90 (= Arb 10.873), die auch schon fällige offene Entgeltansprüche betraf. Bei der in diesem Zusammenhang noch genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. 4. 1994 zu 9 ObA 52/94 war es überhaupt so, dass bereits ein mehrmonatiger Gehaltsrückstand vorhanden war. Bei der letzten Entscheidung vom 14. 3. 2001 zu 9 ObA 327/00d hat es sich um die Ankündigung eines rechswidrigen Verhaltens gehandelt. + +## Begründung (5) + +Insgesamt lässt sich aus diesen Entscheidungen jedenfalls nicht ableiten, dass allein die Ankündigung, wegen Zahlungsunfähigkeit den Konkursantrag zu stellen und die Zahlungen einzustellen schon zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde. Vielmehr hat sich der Arbeitgeber damit gesetzeskonform verhalten und es stand noch gar nicht fest, ob das Entgelt nicht ohnehin von "Dritten" bezahlt wird. Gerade durch die klare Ankündigung durch den Arbeitgeber wird es den Arbeitnehmern auch ermöglicht, zu beurteilen, ob die Konkursanmeldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl § 69 Abs 2 KO), und dann über die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem IESG zu disponieren (vgl auch 9 ObA 132/01d). Vor Eintritt der Fälligkeit der Zahlungen kann damit für den Arbeitnehmer keinesfalls die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein. Stellt sich doch erst dann heraus, ob nicht die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Gehaltsansprüche ohnehin durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds abgedeckt sind bzw die danach fällig werdenden Ansprüche als Masseforderungen vom Masseverwalter bezahlt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich darauf einzugehen, inwieweit nicht allfällige Zahlungen des - späteren - Gemeinschuldners ohnehin wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO unzulässig und anfechtbar wären. + +Da der Kläger seine Ansprüche auf die Berechtigung seines Austrittes gestützt hat, war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinne abzuändern. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO. Die vom Beklagten nach der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingebrachten vorbereitenden Schriftsätze waren nicht erforderlich. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20011128-ogh0002-009oba00226-01b0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20011128-ogh0002-009oba00226-01b0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..1f331cc --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20011128-ogh0002-009oba00226-01b0000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-180 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA226/01b vom 28.11.2001" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2001-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20011128_OGH0002_009OBA00226_01B0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2001"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA226/01b vom 28.11.2001 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.11.2001, GZ 9ObA226/01b, ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00226.01B.1128.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-180* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO): Zum einen können in der Berufung geltend gemachte, vom Berufungsgericht jedoch verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 3 zu 503); zum anderen stellt sich die Mängelrüge weitgehend als im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge dar. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020123-ogh0002-009oba00280-01v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020123-ogh0002-009oba00280-01v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..8f787c3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020123-ogh0002-009oba00280-01v0000-000.md @@ -0,0 +1,45 @@ +--- +id: rj-rjs-181 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA280/01v vom 23.01.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20020123_OGH0002_009OBA00280_01V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA280/01v vom 23.01.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 23.01.2002, GZ 9ObA280/01v.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-181* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist jedenfalls zulässig. Zwar fallen Streitigkeiten, in denen nur strittig ist, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, nicht unter § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (9 ObA 104/95; 8 ObS 2/97; 9 ObA 228/00w); Gegenstand des Verfahrens (auch des Verfahrens zweiter Instanz) war aber auch noch die Frage, wann und auf welche Weise (Ablauf der Vertragszeit oder vorzeitige Beendigung) ein allfälliges Arbeitsverhältnis geendet hat. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG gegeben. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei als freier Dienstvertrag zu qualifizieren, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: + +Dass das Verhältnis der Streitteile auch Elemente enthielt, die für die Annahme eines abhängigen Arbeitsverhältnisses sprechen, hat das Berufungsgericht ohnedies hervorgehoben. Es hat allerdings zutreffend darauf verwiesen, dass diese Umstände (etwa die Tatsache, dass dem Kläger für das erste Jahr seiner Tätigkeit eine erfolgsunabhängige Entlohnung zugesichert wurde und dass er wöchentlich über die von ihm und seinen Mitarbeitern erzielten Umsätze berichten musste) die Annahme eines freien Dienstvertrages keineswegs ausschließen. Vor allem aber hat das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, dass die für das Vorliegen eines freien Dienstvertrags sprechenden Umstände an Gewicht bei weitem überwiegen: Der Kläger, der über einen Gewerbeschein als selbständiger Versicherungsagent verfügt, war in keine Betriebsorganisation eingebunden, er hatte kein Büro, hatte keinen Anspruch auf Spesenersatz und musste keine vorgegebenen Arbeitszeiten einhalten, und zwar weder in Bezug auf ein bestimmtes zeitliches Ausmaß noch in Bezug auf die Einhaltung vorgegebener Geschäftszeiten. Er war nicht zur Sozialversicherung angemeldet und bekam auch keine besonderen Anweisungen, wie er seine Tätigkeit durchzuführen hatte. + +Seine Behauptung, man habe ihm den Abschluss eines Angestelltenvertrages zugesichert, hält der Kläger mittlerweile nicht mehr aufrecht. Er stützt sich nunmehr vor allem auf die Bestätigung Beil ./A, in der ihm bestätigt wurde, dass er als "Sales Manager angestellt ist". Schon das Berufungsgericht hat aber zu Recht darauf verwiesen, dass diese Bestätigung nach den Aussagen beider Teile (vgl die Angaben des Klägers S 48 des Aktes) vom Kläger mit der Begründung verlangt wurde, er brauche sie, um ein Auto leasen zu können. Dieser Bestätigung kommt daher die vom Kläger gewünschte Bedeutung nicht zu. Nach der Rechtsprechung sind von den Parteien gewählte Bezeichnungen des Vertrages für dessen Qualifikation als Arbeits- oder freier Dienstvertrag nicht entscheidend, wenn die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses mit der gewählten Bezeichnung nicht übereinstimmt (RIS-Justiz RS0111914; zuletzt 9 ObA 204/00h; vgl auch RIS-Justiz RS0014509; zuletzt 9 ObA 223/01m). Umso weniger kann die vom Kläger ins Treffen geführte Bestätigung zur Ermöglichung eines Leasinggeschäftes dazu führen, das Verhältnis der Streitteile, dass insgesamt deutlich von den Merkmalen des freien Dienstvertrages geprägt ist, als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. + +## Begründung (2) + +Dem Berufungsgericht ist überdies auch beizupflichten, dass der Kläger seine Behauptung, die Beklagte habe für die Dauer eines Jahres auf ihr Recht verzichtet, das Vertragsverhältnis zu kündigen, nicht bewiesen hat. Er stützt sich in diesem Zusammenhang ausschließlich auf den Umstand, dass ihm für das ersten Jahr seiner Tätigkeit, in dem er erst eine Vertriebsstruktur aufbauen sollte, eine Spesen- und Provisionsgarantie von sfr 10.000,- eingeräumt wurde, während er in der Zeit danach nur mehr ein leistungsabhängiges Entgelt erhalten sollte. Dies allein reicht für die Annahme, damit habe die Beklagte auf das Recht verzichtet, den Vertrag schon während des ersten Jahres zu kündigen, nicht aus. Diese Vereinbarung stellt lediglich eine Entgeltsregelung dar, mit der dem Kläger zugestanden wurde, dass in der Zeit des Aufbaus der Vertriebsstruktur sein Einkommen noch nicht erfolgsabhängig sein sollte. Für diese erste Phase des Vertragsverhältnisses wurde ihm daher das zugesagte Einkommen erfolgsunabhängig garantiert. Für die Annahme, damit sei gleichzeitig auf das Recht auf (ordentliche) Kündigung des Vertrages verzichtet worden, fehlt es an rechtfertigenden Grundlagen. Auf sonstige in seinem Sinn zu interpretierende Erklärungen der Beklagten kann sich der Kläger aber nicht berufen. + +Dass die Beklagte nicht berechtigt war, das Vertragsverhältnis ohne rechtfertigenden Grund fristlos zu beenden, haben die Vorinstanzen, die dem Kläger unter Anwendung der auch für freie Dienstverträge geltenden Kündigungsfrist des § 1159a ABGB Kündigungsentschädigung zugesprochen haben, ohnedies berücksichtigt. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020516-ogh0002-008oba00100-02t0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020516-ogh0002-008oba00100-02t0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..4d7353e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020516-ogh0002-008oba00100-02t0000-000.md @@ -0,0 +1,51 @@ +--- +id: rj-rjs-182 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA100/02t vom 16.05.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20020516_OGH0002_008OBA00100_02T0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA100/02t vom 16.05.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 16.05.2002, GZ 8ObA100/02t.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-182* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes des § 82 lit f GewO zweiter Tatbestand zutreffend bejaht. Es reicht daher grundsätzlich aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 501 Abs 3 ZPO). + +Den Ausführungen der Revision ist jedoch noch folgendes zu erwidern: + +Nach ständiger Judikatur ist der Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. Er erfüllt daher den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO, also den beharrlichen Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen, wenn er Anordnungen des Arztes oder - wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind - die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig verletzt. Nicht entscheidend ist dabei, ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt. Wesentlich ist nur, ob das Verhalten als solches geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern (vgl in diesem Sinn RIS-Justiz RS0060869 mit zwN, etwa ZAS 1989/5, 24 = RdW 1987, 268 oder zuletzt OGH 30. 8. 2001 8 ObA 196/01h; RIS-Justiz RS0029337 mwN = WBl 1993, 224). + +Fasst man nun die hier wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen zusammen, so war der erst etwa drei Jahre bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigte Kläger seit 17. 5. 1999 wegen einer Sehnenscheidenentzündung im rechten Arm im Krankenstand und er wurde von seinem behandelnden Arzt angewiesen, diesen Arm zu schonen. Trotzdem hielt er sich während eines 4-tägigen Sportfestes vom 21. bis 24. 5. 1999, das von den Mitgliedern und Angehörigen des Sportvereines sowie anderen Privatpersonen organisiert wurde, dort auf, servierte Speisen und Getränke und räumte auch das benützte Geschirr zur Reinigung ab. Dabei trug er Tabletts. Ferner fuhr er mit seinem Motorrad nicht nur dort hin und zurück, sondern besuchte zumindest zweimal das Firmengelände, wobei er jedesmal zwischen 24 und 30 km zurücklegte. Die Kellner-Aushilfstätigkeiten beeinträchtigten oder verzögerten den Heilungsprozess nicht. Das Lenken des Motorrades war geeignet, die Heilungsdauer zu verzögern und den Krankenstand zu verlängern. Der Kläger war auch nicht in der körperlichen Verfassung, das Motorrad zu beherrschen. + +Damit hat der Kläger aber nicht nur die eindeutige Anordnung des Arztes, den rechten Arm zu schonen, nachhaltig verletzt, sondern auch Verhaltensweisen gesetzt, von denen offenkundig ist, dass sie geeignet sind, den Genesungsprozess zu verzögern. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht entscheidend, ob tatsächlich eine solche Verlängerung eingetreten ist, sondern nur ob das Verhalten des Klägers dazu geeignet war, diese zu bewirken. + +Soweit der Kläger releviert, dass er ja auch bereit gewesen sei, in der 20. Kalenderwoche des Jahres 1999 bei einer Auslieferungstour eines Kollegen mitzufahren und sich daraus die besondere Loyalität des Klägers gegenüber der Beklagten ableiten lasse, zeigt er damit keinen relevanten Zusammenhang mit dem festgestellten für die Entlassung maßgeblichen Pflichtverstoß auf. Dafür, dass der Kläger in diesem Zusammenhang tatsächlich Waren hätte tragen müssen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Allein die Beifahrertätigkeit war aber offensichtlich durch die Einschränkung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht ausgeschlossen. + +## Begründung (2) + +Zum Erfordernis einer gesonderten Mahnung hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 16. 6. 1999 zu 9 ObA 106/99z (= ARD 5162/11/2000 = infas 1999 A 126) ausgeführt, dass dann, wenn die Notwendigkeit einer besonderen Schonung und die Überschreitung der ärztlichen Anordnung offenkundig ist, eine Mahnung nur noch eine überflüssige Formalität wäre. Regelmäßig muss bei einem solchen offenkundigen Verhalten dem Arbeitnehmer die massive Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers ebenso bewusst sein, wie der Umstand, dass der Arbeitgeber schon im Hinblick auf die mangelnde Kenntnis von diesem Verhalten zur Einmahnung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird. Sieht man das aus dem Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit abgeleitete Erfordernis der Ermahnung im Wesentlichen darin begründet, dass sonst nicht eindeutig ist, dass das Verhalten des Arbeitnehmers auf einer "bösen Absicht" beruht (vgl in diesem Sinne Kuderna, Entlassungsrecht2, 116 iVm 138), so kann eben gerade in solchen gravierenden Fällen eine Ermahnung unterbleiben. Soll doch durch die Obliegenheit der Ermahnung auch nicht die Möglichkeit geboten werden, von vornherein zu wissen, dass derartige schwerwiegende Pflichtverstöße einmal begangen werden können, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen (vgl Kuderna aaO mwN). + +Fasst man aber das Verhalten des Klägers vereinfachend zusammen, so hat er entgegen den eindeutigen Anweisungen des Arztes und auch auf den offenkundig gebotenen Verhaltensregeln bewusst und für alle sichtbar, durch das Servieren während des 4-tägigen Sportfestes und das Fahren seines Motorrades eine Verzögerung des Heilungsprozesses in Kauf genommen. + +Insgesamt sind die Vorinstanzen daher zutreffend von der Verwirklichung des Entlassungsgrundes des § 82 f GewO zweiter Tatbestand ausgegangen. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, §§ 50 und 41 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020522-ogh0002-009oba00120-02s0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020522-ogh0002-009oba00120-02s0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..3c2c6c7 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020522-ogh0002-009oba00120-02s0000-000.md @@ -0,0 +1,53 @@ +--- +id: rj-rjs-183 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA120/02s vom 22.05.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20020522_OGH0002_009OBA00120_02S0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA120/02s vom 22.05.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.05.2002, GZ 9ObA120/02s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-183* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war bei der beklagten Versicherung vom 1. 4. 1999 bis zu seiner Entlassung am 11. 4. 2000 als Vertriebsassistent angestellt. Er war damit betraut, die Außendienstmitarbeiter, aber auch Innendienstmitarbeiter, zu betreuen. Er hatte die von ihm betreuten Mitarbeiter in den einzelnen Beratungsstellen des Unternehmens zu beraten und zu schulen. Vor allem war er für das "Coaching des Außendienstes" zuständig. Im Rahmen der Einschulung der Mitarbeiter musste er auch Kunden besuchen. Er bekleidete eine "Führungskraftposition"; in seiner Funktion war er Vorgesetzter von durchschnittlich 20 Außendienstmitarbeitern. Im Rahmen sogenannter "Field-Einsätze" hatte er die Qualifikation der ihm unterstellten Mitarbeiter zu verbessern. Zum Teil übte er seine Tätigkeit in seinem Büro am Dienstort in W* aus; im Vordergrund standen aber Außendiensttätigkeiten. Zu diesem Zweck war ihm auch ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden, das er auch für Privatfahrten nutzen konnte. Beruflich legte er damit durchschnittlich 300 km pro Arbeitswoche zurück. + +Am 8. 4. 2000 wurde der Kläger um 2.15 Uhr früh von Polizeibeamten zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Da einer der Beamten bei ihm erheblichen Alkoholgeruch feststellte, wurde er aufgefordert, sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Nachdem sich der Kläger zunächst damit einverstanden erklärt hatte, verweigerte er im Wachzimmer die Durchführung des Tests. Daraufhin wurde ihm der Führerschein bis 8. 8. 2000 (also für die Dauer von vier Monaten) entzogen. + +Der Kläger informierte davon seinen Vorgesetzten, demgegenüber er sich schuldeinsichtig zeigte und erklärte, das Dienstfahrzeug alkoholisiert gelenkt zu haben. Daraufhin sprach die Beklagte am 11. 4. 2000 die Entlassung aus. + +Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Entlassung sei berechtigt erfolgt, ist zutreffend. Es reicht daher aus, insofern auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Ergänzend ist auszuführen: + +## Rechtliche Beurteilung + +Der vom Berufungsgericht angesprochene Entlassungsgrund des § 27 Z 2 AngG ist verwirklicht, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Lehre und Rechtsprechung verlangen eine "dauernde" (also nicht bloß vorübergehende) Dienstunfähigkeit des Angestellten, die dann anzunehmen ist, wenn die Verhinderung nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern - wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar - von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (Arb 10.108; RIS-Justiz RS0029336; zuletzt 9 ObA 68/02v). + +## Begründung (2) + +Dass bei einem Angestellten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, der Entzug des Führerscheins Dienstunfähigkeit iS dieser Ausführungen begründen kann, entspricht ebenfalls der herrschenden Rechtsprechung (Arb 10.108; Pfeil in Schwimann ABGB VI2 Rz 82 zu § 1162 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Einwand des Revisionswerbers, dass in den einschlägigen Vorentscheidungen die Alkoholisierung beträchtlich gewesen sei, während der Kläger nicht erheblich alkoholisiert gewesen sei, geht am Kern der Sache vorbei, weil für die Frage, wie weit dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Angestellten trotz der weitgehenden Dienstunfähigkeit zumutbar ist, die Höhe der Alkoholisierung nicht entscheidend ist. Dass die in der Revision zitierten Vorentscheidungen Fälle betrafen, in denen dem entlassenen Angestellten der Führerschein für längere Zeit (6 bzw 10 Monate) entzogen wurde, trifft zu; dies ändert aber nichts daran, dass auch hier angesichts der festgestellten Aufgaben des Klägers dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch vier Monate nicht zumutbar war. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Angestellten für die Dauer der (selbstverschuldeten) Dienstunfähigkeit eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit zuzuweisen, besteht nicht (ArbSlg 10.108). Dass der Kläger nicht ausschließlich im Außendienst tätig war, ist nicht entscheidend, zumal feststeht, dass die Außendiensttätigkeit bei ihm im Vordergrund stand, womit jedenfalls seine Dienstunfähigkeit durch den Führerscheinentzug ganz erheblich vermindert war (vgl dazu auch den der Entscheidung Arb 10.108 zugrunde liegenden Sachverhalt). + +Im Übrigen erachtet der Oberste Gerichtshof auch den vom Erstgericht herangezogenen Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 letzter Fall AngG) als gerechtfertigt. Dieser Entlassungsgrund kann auch durch außerdienstliche Handlungen des Angestellten verwirklicht werden, soweit sein Verhalten geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis auszuwirken und das dienstliche Vertrauen des Arbeitgebers in objektiv nachvollziehbarer Weise zu beeinträchtigen (RIS-Justiz RS0029333; zuletzt etwa 9 ObA 167/99w; 9 ObA 267/98z). Dies ist hier zu bejahen, weil gerade dem Kläger als Führungskraft im Rahmen der Mitarbeiterausbildung eine Vorbildwirkung zugekommen ist, die durch Verweigerung des Alkotests und die dadurch bewirkte mehrmonatige Unmöglichkeit, trotz dienstlicher Notwendigkeit ein Kraftfahrzeug zu lenken, erheblich beeinträchtigt werden musste. Generell ist bei der Beurteilung des Verhaltens von Angestellten in leitender Position ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0029726; SZ 69/14), was jedenfalls hier die Annahme des Erstgerichtes rechtfertigt, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in den Beklagten in objektiv nachvollziehbarer Weise in einem Ausmaß beeinträchtigt wurde, dass ihm eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zumutbar war. Auch in diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm keine erhebliche Alkoholisierung festgestellt worden sei, zumal er es war, der durch sein Verhalten die Feststellung des Ausmaßes der Alkoholisierung verhindert hat. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2002:E65957 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020605-ogh0002-009oba00097-02h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020605-ogh0002-009oba00097-02h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9bd9369 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020605-ogh0002-009oba00097-02h0000-000.md @@ -0,0 +1,231 @@ +--- +id: rj-rjs-184 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA97/02h vom 05.06.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20020605_OGH0002_009OBA00097_02H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA97/02h vom 05.06.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.06.2002, GZ 9ObA97/02h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-184* + +## Spruch + +Den Revisionen wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Kläger sind Berufspiloten und waren Angestellte der Nebenintervenientin, die eine 100 %ige Tochter der Austrian Airlines (im Folgenden: AUA) ist. In der Generalversammlung der Nebenintervenientin vom 17. 5. 1994 wurde die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft mit Wirkung vom 1. 6. 1994 beschlossen. Mit ihren am 21. 6. 1994 eingebrachten Klagen begehrten die Kläger ursprünglich die Feststellung, dass sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zur beklagten Partei stehen; hilfsweise beantragten sie, die am 6. 6. 1994 ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären. Im Laufe des Verfahrens (Schriftsatz ON 107) erklärten sie, nunmehr ein Hauptbegehren und mehrere Eventualbegehren zu erheben. Im Rahmen des Hauptbegehrens werde die Feststellung des aufrechten Bestandes ihrer Dienstverhältnisse zur beklagten Partei, mit dem ersten Eventualbegehren die Feststellung des aufrechten Bestandes ihrer Dienstverhältnisse bis zum 31. 3. 1996 angestrebt. Das zweite Eventualbegehren hatte die Zahlung von Bruttobeträgen in Höhe von jeweils über S 500.000,-- an offenem Gehalt zum Gegenstand. Im Rahmen eines dritten Eventualbegehrens wurde die Feststellung des aufrechten Bestandes der Dienstverhältnisse bis zum 31. 12. 1994 begehrt; in einem vierten Eventualbegehren streben die Zweit- bis Fünftkläger die Feststellung des aufrechten Bestandes ihrer Dienstverhältnisse bis 12. 7. 1994 bzw 15. 7. 1994 (Zeitpunkt der Entlassungserklärungen) an. Zuletzt wurde schließlich ein Eventualbegehren auf Rechtsunwirksamerklärung der Kündigungen vom 6. 6. 1994 gestellt. Die Kläger brachten dazu im Wesentlichen vor, dass ein Betriebsübergang von der Nebenintervenientin auf die beklagte Partei vorliege, wodurch die beklagte Partei als Dienstgeber in die bisherigen Dienstverträge zwischen den Klägern und der Nebenintervenientin eingetreten sei. Nachdem sich die Kläger geweigert hätten, neue Dienstverträge mit der beklagten Partei zu ungünstigeren Bedingungen abzuschließen und sich mit Schreiben vom 31. 5. 1994 bei der beklagten Partei dienstbereit erklärt hätten, habe die beklagte Partei am 6. 6. 1994 schriftlich die den Klägern am 15. 6. 1994 zugegangene Kündigung ausgesprochen. Diese Kündigung sei einzig wegen des vollzogenen Betriebsübergangs und nur zu dem Zweck ausgesprochen worden, ihnen die nach dem AVRAG zustehenden Rechte vorzuenthalten. Die Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil die Betriebsratsmandate der Kläger nicht erloschen seien, zumal auch die Ersatzmitglieder die Betriebsratsmitglieder über 14 Tage vertreten hätten. Die Kündigungen stellten sich auch als unzulässige Motivkündigungen dar; sie seien ausgesprochen worden, weil die Kläger das Angebot, zu wesentlich schlechteren Bedingungen zu arbeiten, nicht angenommen hätten. Sie seien keineswegs betriebsbedingt erfolgt, zumal die beklagte Partei aus Mangel an Piloten sogar andere Piloten habe beschäftigen müssen. Auch die später ausgesprochenen Kündigungen seien rechtsunwirksam; ein Entlassungsgrund sei nicht vorgelegen. + +## Begründung (2) + +Die beklagte Partei bestritt einen Betriebsübergang nach den Bestimmungen des AVRAG; die Kläger seien auch nach dem 1. 6. 1994 Dienstnehmer der Nebenintervenientin geblieben. Eine unzulässige Motivkündigung liege nicht vor; die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil die Kläger behauptet hätten, Arbeitnehmer der beklagten Partei zu sein. Die Kündigung sei auch personenbedingt erfolgt; die Kläger hätten nämlich 8 Tage vor Betriebseinstellung bei der Nebenintervenientin eine neue Betriebsratswahl initiiert und auch weitere Arbeitnehmer dazu gebracht, ihre Stimme für Betriebsratsmandate abzugeben. Die Kläger hätten streng geheime Geschäftsunterlagen einer qualifizierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kündigungen seien auch betriebsbedingt gewesen; bei Aufrechterhaltung des bei der Nebenintervenientin bezogenen Lohnniveaus wäre bei der beklagten Partei eine zwei-Klassen-Belegschaft entstanden, was zu innerbetrieblichen Schwierigkeiten geführt hätte. Ein besonderer Schutz als Betriebsräte komme den Klägern nicht zu; deren Betriebsratsmandate seien wegen der Betriebseinstellung zum 31. 12. 1994 erloschen; eine Konstituierung eines neuen Betriebsrats sei nicht erfolgt. Das Feststellungsinteresse fehle, weil hinsichtlich aller behaupteten Ansprüche aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis die Leistungsklage zulässig wäre. + +Die dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin bestritt ebenfalls einen Betriebsübergang auf die beklagte Partei; ihr Geschäftsbetrieb sei mit 31. 5. 1994 zur Gänze eingestellt worden. Die Kläger seien von der Nebenintervenientin nach Einstellung des Betriebes zum 30. 9. 1994 gekündigt und dienstfrei gestellt worden. Weiters habe die Nebenintervenientin die Kläger Anfang Juni 1994 wegen deren Tätigkeit bei einer anderen Fluglinie entlassen. + +Das Erstgericht stellte in seinem Urteil fest, dass das Dienstverhältnis des Erstklägers zur beklagten Partei bis zum 31. 12. 1994, die Dienstverhältnisse des Zweit-, Dritt- und Viertklägers bis zum 12. 7. 1994 und das Dienstverhältnis des Fünftklägers bis zum 15. 7. 1994 aufrecht bestanden habe. Weiters wies es das darüber hinausgehende Begehren auf Feststellung, dass die Dienstverhältnisse über den 31. 12. 1994 bzw den 12./15. 7. 1994 hinaus weiterhin aufrecht bestehen sowie sämtliche Eventualbegehren zurück. Es stellte ua folgendes fest: + +Im Bereich der Nebenintervenientin gab es sogenannte "Stammpiloten" (Kapitäne), darunter die Kläger; diese hatten Dienstverträge mit der Nebenintervenientin. Die "Konzernpiloten" (Co-Piloten) waren ebenfalls Dienstnehmer der beklagten Partei, die allerdings mit Rückkehrrechten zur AUA ausgestattet waren. + +## Begründung (3) + +Als ein neues Vorstandsteam Mitte 1993 die AUA übernahm, wurde eine schlechte Prognose für das Jahr 1993 erstellt, mit einer sich verschlechternden Tendenz für 1994. Es waren daher sowohl Sanierungsmaßnahmen als auch neue Kooperationsverhandlungen mit Lufthansa und ein anderes Projekt im Gespräch. Bei der AUA wurde der Grundsatzbeschluss gefasst, dass die AUA selbständig bleiben, aber ein Netz von Kooperationspartnern haben solle. Als Verlustbringer wurde der Regional- und Inlandsflugbetrieb analysiert. Das Verlustvolumen von 100 Mio ATS teilte sich in 30 Mio ATS aus dem Ergebnis der Nebenintervenientin und 70 Mio ATS auf Zuschüsse der AUA an die Nebenintervenientin. Die Nebenintervenientin führte den Regional- und Inlandflugverkehr. Da auch die Lufthansa bereits mit der beklagten Partei verhandelt hatte, was gegen die Interessen der AUA gewesen wäre, begann die AUA in Kaufverhandlungen mit den Anteilseigentümern der beklagten Partei einzutreten. Die AUA wollte beim Inlands- und Regionalflugverkehr nicht, dass die Strecken von Gesellschaften beflogen werden, die gegen die Interessen der AUA arbeiten und dann Zubringerfunktionen für die AUA verloren gehen. Es sollte ein Netz aufgebaut werden, in dem von verschiedenen Kooperationspartnern Teile des Netzes geliefert werden. Die beklagte Partei wiederum suchte damals eine Allianz, da eine Konfrontation zwischen L***** und L***** auf einer Seite und der AUA auf der anderen Seite für die beklagte Partei existenzbedrohend gewesen wäre. Die AUA war am Zubringerverkehr der Bundesländer nach Wien interessiert und wollte sich diese Passagiere auch erhalten. Gleichzeitig war die AUA entschlossen, die hohen Verluste nicht weiter zu tragen. Die Initiative zur Einleitung von Gesprächen über Kooperationen mit der AUA ging von der beklagten Partei aus. Für die AUA stellte sich die Beteiligung an der beklagten Partei als ein Weg dar, im Regionalflugbereich zu bleiben. Aus luftfahrtpolitischen Gründen wäre eine ersatzlose Streichung der Betriebsleistung der Nebenintervenientin per 31. 5. 1994 nicht denkbar gewesen. Aus diesem Grund wurde von den Organen der AUA, der Nebenintervenientin, der beklagten Partei, der ***** L***** GesmbH, der L***** AG und Gernot L***** eine Grundsatzvereinbarung unterzeichnet. Diese lautet im Wesentlichen: + +"Grundsatzvereinbarung + +## Begründung (4) + +abgeschlossen zwischen A*****-Aktiengesellschaft, ***** und der A.A.S ***** einerseits sowie von T***** Luftfahrt-Aktiengesellschaft (beklagte Partei), ***** und deren Aktionäre andererseits betreffend eine Koordinierung der Regionalflugaktivitäten von A.A.S. und T*****. Zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt (angestrebt wird der 1. Mai 1994) stellt die A.A.S. ihren Linienflugbetrieb zur Gänze ein und T***** bedienen alle A.A.S. Strecken in eigener Verantwortung. Zu diesem Zweck least T***** von Austrian Airlines bzw der A.L.F. sechs Flugzeuge der Type Fokker 50 und tritt in die bestehenden Leasingverträge ein (vorbehaltlich der Zustimmung des Leasinggebers). Was die beiden von der A.L.F. von der R***** erworbenen Dash-8/100 Flugzeuge anbetrifft, welche im Rahmen eines Vertrages zwischen der R***** und Austrian Airlines von der R***** auf dem Streckennetz von A.A.S. betrieben werden, so werden diese von T***** ebenfalls geleast und am 1. 1. 1995 zu einem Preis von ATS .... Mio für beide Flugzeuge von der A.L.F. erworben (Austrian Airlines wird veranlassen, dass die A.L.F. den Verkauf zu diesen Bedingungen durchführt). In den Vertrag Austrian Airlines/R***** tritt T***** anstelle von Austrian Airlines im Einvernehmen mit Austrian Airlines und R***** ein. Die gemeinsame Gesellschaft wird über eine Flotte von 23 Flugzeugen der Typen Fokker 50, Dash-7, Dash-8/100 verfügen. Gemäß gemeinsam erarbeitetem Roh-Budget wird mit einer Beförderungsleistung von 1,170.000 Passagieren im Jahr und einer Betriebsleistung von ATS 2,1 Mrd pro Jahr gerechnet. + +Die Aktionäre der T***** räumen Austrian Airlines das Recht ein, sich mit 42,85 % (Nominale ATS 57,850.000,--) an T***** zu beteiligen. + +Dies geschieht durch eine Erhöhung des Grundkapitals von derzeit + +Nominale ATS 89,472.000,-- auf Nominale ATS 135,000.000,-- zum + +Kurswert von ATS ... pro ATS 100,-- Nominale, wofür Austrian Airlines + +das alleinige Bezugsrecht eingeräumt wird, sowie durch Verkauf von + +Aktien/Zwischenscheinen im Nominale ATS 8,353.900,-- von der ***** + +L***** GesmbH, ATS 900.000,-- von Herrn Gernot L***** und ATS + +3,068.100,-- von der L***** AG zum Kurswert von ATS ... unter + +Einschluss der Abgeltung der Bezugsrechte. + +Die Durchführung der vorstehenden Transaktionen erfolgt ehestens nachdem feststeht, dass keine kartellrechtliche Untersagung erfolgt, jedenfalls vor dem im 2. Absatz der Seite 1 genannten Zeitpunkt. Die Anzahl der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates der T***** wird in unmittelbarer Folge der Kapitalerhöhung von derzeit vier auf sieben Mitglieder erhöht. Die drei neuen Mitglieder des Aufsichtsrates werden von Austrian Airlines nominiert. Zusammen mit vier Belegschaftsvertretern besteht der Aufsichtsrat aus elf Mitgliedern. + +... + +## Begründung (5) + +Die (neue) T***** wird Regionalflugverkehr mit Turboprop- und Jet-Flugzeugen bis zu 80 Fluggastsitzplätzen in eigener Ergebnisverantwortung betreiben. Es wird vereinbart, dass keine Paralleldienste von Austrian Airlines auf dem Streckennetz von T***** und umgekehrt ohne Zustimmung des betroffenen (besitzenden) Partners geführt werden. Das Streckenangebot der Gesellschaft soll sich in das strategische Konzept von Austrian Airlines einordnen, das heißt, dass das auf Basis wirtschaftlicher Grundsätze erstellte Flugprogramm sich nach den Anschlussinteressen von Austrian Airlines richtet. T***** übernehmen alle bisherigen AAS-Strecken (einschließlich der mit Austrian Airlines Flugnummern geflogenen Kurse) in unverändertem Umfang und verpflichtet sich, diese für die Dauer von zwei Jahren ab dem 1. 5. 1994 bzw dem tatsächlichen Zeitpunkt der Integration weiterzuführen. Die vor allem auf Zubringerdienste von den Bundesländern nach Wien auftretenden Verluste werden nach momentanem Stand durch Überschüsse bei Auslandsdiensten kompensiert. In weiterer Folge kann bei verlustbringenden Zubringerdiensten das Anbot verändert oder zur Gänze aus dem Markt genommen werden bzw würden Austrian Airlines einen Zuschuss zu solchen in ihrem Interesse liegenden Dienst leisten. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass bei der Streckenplanung grundsätzlich kaufmännische Kriterien zur Anwendung gelangen. + +T***** werden in einem weiteren Schritt - angestrebt wird die Jahresmitte 1994 - eine Verkehrs- und allenfalls auch Vorfeldabfertigung des gemeinsamen Flugangebotes in den Bundesländern installieren. Dazu sind eigene Abfertigungsorganisationen in Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg zu errichten, wobei dem bei Austrian Airlines beschäftigten Personal eine Neuanstellung zu T***** Konditionen angeboten wird. Für den Betrieb der sechs plus zwei Fokker 50 mietet T***** vorerst die für die Durchführung des Fokker 50 Programmes benötigten Piloten von der A.A.S. zu Stundensätzen an, ebenso wird die Wartung der Fokker 50 durch Austrian Airlines, gleichfalls auf Basis von zu vereinbarenden Kostensätzen pro Flugstunde, durchgeführt. Diese Stundensätze orientieren sich am Kostenniveau der T*****. Die beiden Dash-8/100 werden von R***** flugbetrieblich und technisch bis zum Ablauf gegenständlichen Vertrages betreut. Zum ehestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber mit fortschreitender Standardisierung der Flotte, werden die Dienstverträge zwischen der A.A.S. und ihren Piloten auf Kosten der A.A.S. aufgelöst und bieten T***** den Piloten der A.A.S. eine Anstellung zu T***** Konditionen an. + +## Begründung (6) + +T***** werden von Austrian Airlines bestimmte Leistungen zukaufen. Als Grundsatz für die Verrechnung gelten Sparsamkeit und Marktüblichkeit. Die von Austrian Airlines zu erbringenden Leistungen umfassen den Lease von sechs Fokker 50 und (vorerst) zwei Dash-8/100, die Wartung der Fokker 50, die Kostenvergütung für die Fokker 50 Piloten (bis zu einem Eintritt in das T***** Dienstverhältnis), die Nutzung der Verkaufsorganisation und (teilweise) auch von Serviceleistungen auf Außenstationen der Austrian Airlines durch T***** und andere. Die für das Geschäftsjahr 1994 vereinbarten Entgelte finden sich in der Beilage zu dieser Vereinbarung. Die Entgelte sind jeweils für ein Geschäftsjahr zu vereinbaren, sowie dann neu festzusetzen, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben. Die Neueinstellung der Piloten der A.A.S. erfolgt nach dem zum Zeitpunkt der Anstellung geltenden T***** Kollektivvertrag, wobei diese Piloten in die Senioritätsliste der T***** integriert werden. Die genauen Modalitäten für die Anrechnung der Vordienstzeiten sowie für die Gehaltseinstufung werden einvernehmlich festgelegt. Das fliegende Personal wird mit lokalen Dienstorten in Wien, Innsbruck, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg eingestellt. Gleiches gilt für die Mitarbeiter der Austrian Airlines Stationen in den Bundesländern. + +Die von Austrian Airlines/A.L.F. geleasten Flugzeuge gehen in die Halterschaft von T***** über, wobei hinsichtlich der zwei Dash-8/100 Flugzeuge die Zustimmung der R***** notwendig ist. Für dieses Vorgehen ist eine Ausweitung der Beförderungsbewilligung der T***** erforderlich. Die Fokker 50 Flotte wird vorerst auf die Standorte Wien (drei), Salzburg (drei) und Graz (zwei) konzentriert, die Dash-8/100 der R***** kommen in Graz und Klagenfurt zum Einsatz. Es wird vereinbart, dass T***** einen Anteil an allfälligen Buchgewinnen beim Verkauf von Fokker 50 Flugzeugen erhalten, der dem Verhältnis zwischen Nutzung bei Austrian Airlines und bei T***** entspricht. Anschaffungswerte und Nutzungsbeginn der sechs Fokker 50 Flugzeuge sind nach Angabe von Austrian Airlines folgende .... In Anbetracht der Typenvielfalt wird mittelfristig eine Standardisierung der Flotte angestrebt. Die beiden Dash-7 sollen ebenso wie die zwei von A***** geleasten Fokker 50 durch Dash-8/300 ersetzt werden. Dies sollte bis März 1995 erfolgen; einem Abgang von vier Einheiten steht ein Zugang von drei Einheiten gegenüber. (Eine überzählige Dash-7 wird im Sommer 1994 als stand-by Flugzeug zur Verfügung stehen und im Oktober 1994 eine ausscheidende (geleaste) Fokker 50 ersetzen.) Mittelfristig sollen die verbleibenden sechs Fokker 50 in Wien konzentriert und der Verkehr von/nach den Bundesländern mit Dash-8/100 und Dash-8/300 betrieben werden. Die unterschiedliche Bemalung der Flugzeuge wird - aus Kostengründen - vorerst beibehalten. Die im Austrian Airlines Schema bemalten Flugzeuge erhalten den Zusatz "Operated by T*****", die im T***** Schema bemalten Flugzeuge den Zusatz "Austrian Regional". Eine Entscheidung über ein einheitliches Bemalungsschema sowie den Auftritt am Markt wird nach kommerziellen Kriterien zu einem späteren Zeitpunkt getroffen. Mittelfristig wäre eine Änderung oder Adaption des Firmenwortlautes T***** Luftfahrt Aktiengesellschaft zu prüfen, die dem geänderten Tätigkeitsbereich Rechnung trägt und der Gesellschaft im Vertrieb Vorteile bringt. + +## Begründung (7) + +Zur Abgrenzung der Interessen zwischen Austrian Airlines und T***** verpflichten sich Austrian Airlines und A.A.S. sowie ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, soferne auf diese maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann, keine Turboprop-Flugzeuge von 80 oder weniger Fluggastsitzplätzen einzusetzen. Der mögliche Einsatz von T***** Flugzeugen auf dem Streckennetz der Austrian Airlines durch Auftragsdienste wird durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen. Diese Vereinbarung wird unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung bzw Nichtuntersagung des Kartellgerichtes gemäß § 42b Kartellgesetz 1993 abgeschlossen. Sollte sich nach Einschätzung von Austrian Airlines und T***** eine Anmeldung dieses Vertrages nach EU/EWR Wettbewerbsrecht zweckmäßig erweisen, werden Austrian Airlines und T***** gemeinsam die erforderlichen Schritte setzen." + +Die AUA suchte sich durch diese Grundsatzvereinbarung von ihren Verlusten zu entlasten. Die Beteiligung der AUA an der beklagten Partei sollte dieselbe sein wie die des anderen Hauptaktionärs; diesem sollten gewisse Vetorechte gesichert werden. Es sollte auch eine Abstimmung zwischen den beiden Fluglinien hinsichtlich der zu betreibenden Flugzeuge stattfinden. Die beklagte Partei sollte bis 80-sitzige Flugzeuge, AUA darüber bedienen. Eine Parallelbedienung von Strecken sollte nicht stattfinden. Sehr wichtig war auch, dass eine Unterbrechung im Zubringerverkehr nicht entstehen sollte. Die Grundsatzvereinbarung enthält eine Fortführungsverpflichtung, die für AUA wichtig war. Sie wollte ihre bisherigen Kunden nicht im Regen stehen lassen; die beklagte Partei sollte die Flugverbindungen aufrecht halten. In der Grundsatzvereinbarung sind die "bisherigen A.A.S.-Strecken" erwähnt, die durch den Flugplan determiniert werden. Diese Strecken werden von der beklagten Partei seit dem 1. 6. 1994 auch alle beflogen. Die Fortführungsverpflichtung war auch deshalb wichtig, weil sich die beklagte Partei nicht nur die einträglichen Strecken heraussuchen sollte. + +## Begründung (8) + +In der Grundsatzvereinbarung war als Integrationstermin der 1. 5. 1994 vorgesehen; es musste eine Verschiebung auf den neuen Termin 1. 6. 1994 erfolgen, weil nicht alle Maßnahmen gesetzt werden konnten, damit eine Unterbrechung des Flugbetriebes vermieden würde. Mit Schriftsatz vom 10. 3. 1994 meldeten die AUA und die beklagte Partei einen Zusammenschluss gemäß § 41 Kartellgesetz beim Kartellgericht an. In dem Antrag wird auf den wesentlichen Inhalt der Grundsatzvereinbarung hingewiesen. Das Kartellgericht ordnete mit Beschluss vom 13. 5. 1994 die Eintragung des Zusammenschlusses betreffend die AUA und die beklagte Partei an. Im Frühjahr 1994 erhielt der stellvertretende Flugbetriebsleiter der Nebenintervenientin und Flottenchef für Fokker 50 Maschinen vom damaligen Geschäftsführer der Nebenintervenientin das Mandat, das Flugbetriebliche abzuklären und mit der beklagten Partei Besprechungen zu führen, um die Weiterführung des Flugbetriebes durch die beklagte Partei zu gewährleisten. Der Auftrag lautete auf die Ermöglichung der reibungslosen Überführung des Flugbetriebes auf die beklagte Partei. Der Flugbetriebsleiter der Nebenintervenientin wurde von einem leitenden AUA-Mitarbeiter im April 1994 auch informiert, dass der Flugbetrieb von der beklagten Partei weitergeführt werden sollte. In der Folge wurde auch eine Arbeitsgruppe "AVRAG" eingerichtet, in der der Generalsekretär der AUA intern über das AVRAG referierte. Dabei wurden schließlich Angebote an die Piloten hinsichtlich Vertragsbeendigung und Beginn des Dienstverhältnisses bei der beklagten Partei erarbeitet. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurde seitens der beklagten Partei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches zu einer Nichtanwendung des AVRAG auf den vorliegenden Fall gelangte. Die vom Mitarbeitern der AUA mit der beklagten Partei geführten Gespräche dienten der Vorsorge, dass die betroffenen Kunden nicht "in der Luft hängen". + +Bereits im Frühjahr 1994 fanden auch Kontakte der AUA und der beklagten Partei im Verkehrsministerium statt. Ein Vertreter des Ministeriums äußerte, es solle personell alles so weiter laufen wie bisher, das heißt der bisherige Fokker-Flottenchef solle weiterhin mit seinen ihm unterstellten Mitarbeitern für den Flugbetrieb verantwortlich bleiben. Thema war auch, ob die beklagte Partei die Bewilligung für die bisher von der beklagten Partei betriebenen Flugzeuge Fokker 50 bekommt; die Gespräche dienten auch dazu, dass die beklagte Partei die notwendige Konzessionserweiterung erhält. Die beklagte Partei verfügte nämlich vor dem 1. 6. 1994 über eine Linienflugkonzession für Inland und Ausland zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit einem Umfang von 15 Motorflugzeugen der Gewichtsklassen E und F mit jeweils maximal 52 Fluggastsitzplätzen und 2 Motorflugzeugen der Gewichtsklasse E und F mit maximal 100 Fluggastsitzplätzen, weiters über Betriebsaufnahmebewilligungen für den Flugzeugtyp Dash-7/8, nicht aber für Fokker 50. Es war klar, dass die Nebenintervenientin ihre Bewilligungen zurücklegen werde, sodass ein Konnex zwischen Zurücklegung der entsprechenden Genehmigungen durch die Nebenintervenientin und die Erteilung an die beklagte Partei bestand und klar war, dass nur die beklagte Partei die flugbetrieblichen Aktivitäten der Nebenintervenientin weiter machen und den Flugbetrieb übernehmen werde. + +## Begründung (9) + +Die Erweiterung der Konzession für den Fluglinien- und Bedarfsverkehr von insgesamt 15 Motorflugzeugen wurden von der beklagten Partei am 7. 3. 1994 beantragt. In diesem Antrag wurden die Beteiligung der AUA an der beklagten Partei, die Einstellung des Fluglinienbetriebes durch die Nebenintervenientin und die Weiterführung aller bestehenden Flugstrecken der Nebenintervenientin in eigener Verantwortung durch die beklagte Partei samt dem in Aussicht genommenen Termin 1. 5. 1994 (der letztlich auf 1. 6. 1994 verschoben werden musste) erwähnt. Die beklagte Partei beantragte am 17. 3. 1994 auch die Betriebsaufnahmebewilligung mit Flugzeugen des Typs Fokker 50. Mit Bescheiden vom 18. und 20. 5. 1994 wurden der beklagten Partei die Bewilligungen erteilt. + +Nach dem 1. 6. 1994 deckte die beklagte Partei die vor diesem Zeitpunkt von der Nebenintervenientin betriebenen Binnen- und Regionalflugverkehrsstrecken, sowohl im Inland als auch im Ausland, zur Gänze ab. Die vor dem 1. 6. 1994 von der Nebenintervenientin beflogenen Strecken wurden von der beklagten Partei danach grundsätzlich mit den Fokker 50-Maschinen und den früheren Piloten der Nebenintervenientin bedient. Die beklagte Partei dehnte ihr Streckennetz auch auf Strecken aus, die bis dahin von der AUA bedient worden waren. Mit 1. 6. 1994 wurden 25 Stammpiloten von der Nebenintervenientin übernommen, welche bei der Nebenintervenientin ihr Dienstverhältnis zum 30. 4. 1994 einvernehmlich aufgelöst und im Mai 1994 bereits zu Konditionen der beklagten Partei bei der A.A.T. Dienst versehen hatten. 29 Konzernpiloten wurden im Wege von Leiharbeitsverträgen in drei - zeitlich geteilten - Gruppen zur Verfügung gestellt. Der Sollstand von 29 Kapitänen für den Betrieb von 8 Fokker 50 wurde um 6 Positionen unterschritten, sodass es unvermeidbar war, eine Fokker 50 am Boden zu halten. Um die für die AUA wichtigen Strecken im Zubringerverkehr betreiben zu können, musste der Dash 8-Betrieb umgestellt werden. + +## Begründung (10) + +Entsprechend der mit der beklagten Partei getroffenen Grundsatzvereinbarung hatte die Nebenintervenientin ihren Stammpiloten eine einvernehmliche Auflösung der Dienstverhältnisse zum 30. 4. 1994 unter Bezahlung gesetzlicher bzw kollektivvertraglicher Abfertigungen, dreier weiterer Monatsgehälter und die Bezahlung einer Abgeltung der Firmenpensionsansprüche, verbunden mit einem Generalverzicht und darüber hinausgehende Ansprüche und auch ein Verzicht auf Geltendmachung allfälliger Rechte nach dem AVRAG angeboten. Die Stammpiloten sollten nach dem 30. 4. 1994 ein für einen Monat befristetes Dienstverhältnis mit der Firma A***** im Mai 1994 eingehen und zu Bedingungen des Kollektivvertrages der beklagten Partei ab 1. 6. 1994 ein unbefristetes Dienstverhältnis zur beklagten Partei haben. Die befristete Tätigkeit bei A.A.T. bezog sich für jene Stammpiloten, die das Angebot der Nebenintervenientin angenommen hatten, nur auf ihre Dienstverträge, da den Flugbetrieb im Mai 1994 die Nebenintervenientin weitergeführt hatte. Es fand auch eine Betriebsversammlung bei der Nebenintervenientin statt, an der auch Vertreter des Vorstandes der AUA teilnahmen. Die Piloten wurden vor die Tatsache gestellt, dass entweder eine Übernahme der Piloten durch die beklagte Partei erfolge oder eine Beendigung der Dienstverhältnisse zur Nebenintervenientin. Seitens der AUA wurde eine Weiterbeschäftigung der Stammpiloten der A.A.S. bei der AUA abgelehnt. Die AUA rechnete nicht damit, dass einer der Stammpiloten das Angebot des Einstieges bei der beklagten Partei nicht annehmen werde. Ein Vorstandsmitglied erklärte, dass jene Piloten, die das Angebot der beklagten Partei nicht annehmen werden, gekündigt würden. Ein anderes Vorstandsmitglied der AUA, erklärte gegenüber dem Drittkläger, er werde auf der Straße stehen ohne Beschäftigung, wenn er sich auf einen AVRAG-Prozess einlasse. Der Generalsekretär äußerte bei der Betriebsversammlung, man wisse nicht, ob die Maßnahme einen Betriebsübergang darstelle, erwähnte aber, es solle durch Verwendung eines Zwischenvertrages mit der A.A.T. vermieden werden, dass das AVRAG zur Anwendung komme. Der Vorstand der beklagten Partei führte mit den Klägern auch persönliche Gespräche und zeigte ihnen das Interesse der beklagten Partei, dass die Kläger dort arbeiten. Die Vertreter der beklagten Partei waren daran interessiert, dass ihr Pilotenstand aufgefüllt werde. + +Die Kläger, aber auch die anderen Piloten, die zu diesem Zeitpunkt Gespräche über die Fortsetzung ihrer Dienstverhältnisse führten, wussten auch, dass die beklagte Partei keine Standortgarantie geben wollte und eine erhöhte Versetzbarkeit innerhalb Österreichs die Folge gewesen wäre. Den Klägern wurden von der beklagten Partei Dienstverhältnisse mit präzisen Bedingungen über Einreihung im Gehaltsschema, Senioritätsdatum, Dienstorte und Vorrückungen angeboten. + +## Begründung (11) + +Die Kläger erhielten nach dem 1. 6. 1994 trotz Erklärung ihrer Arbeitsbereitschaft weder eine Diensteinteilung von der Nebenintervenientin noch eine von der beklagten Partei. Mit Schreiben vom 6. 6. 1994 erklärte die beklagte Partei gegenüber den Klägern für den (von ihr bestrittenen) Fall eines Übergangs der Dienstverhältnisse die ordentliche Kündigung (zum 31. 12. 1994). Die Kündigungen wurden ausgesprochen, um zu verhindern, dass die Kläger durch den Betriebsübergang Dienstnehmer der beklagten Partei werden, ohne wie die anderen ehemaligen Piloten der Nebenintervenientin auf ihre Rechte aus dem Betriebsübergang zu verzichten. Im Juli 1994 sprach die beklagte Partei gegenüber allen Klägern mit Ausnahme des Erstklägers die Entlassung aus. Die daraufhin von den betroffenen Klägern angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren, in denen die Entlassungen angefochten bzw die Feststellung begehrt wurde, dass die Dienstverhältnisse ungeachtet de ausgesprochenen Entlassung weiter aufrecht sind, wurden bis zur Rechtskraft des gegenständlichen Verfahrens unterbrochen. In der Folge sprach die beklagte Partei - für den Fall, dass die Dienstverhältnisse ungeachtet der bisherigen Auflösungserklärungen weiterhin bestehen sollten - mit Schreiben vom 11. 8. 1995 neuerlich die Kündigung zum 31. 3. 1996 aus. Unter Hinweis darauf, dass die Kündigungen nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden seien, wurden sie mit Schreiben vom 21., 22. bzw 23. 9. 1995 wiederholt. Die hinsichtlich dieser Kündigungen von den Klägern angestrengten Verfahren sind ebenfalls unterbrochen. + +## Begründung (12) + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, dass von einem Betriebsübergang von der Nebenintervenientin auf die beklagte Partei gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auszugehen sei, womit die Dienstverhältnisse der Kläger über den 1. 6. 1994 hinaus - nunmehr zur beklagten Partei - fortbestanden hätten. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsübergangs seien aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa die Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva, des Großteils der Belegschaft, des Übergangs der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang. Ein Betriebsübergang liege vor, wenn der neue Inhaber mit den übernommenen sachlichen und immateriellen Betriebsmitteln und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Ziele erreichen könne. Bei der Übernahme von Betrieben iSd § 3 AVRAG komme es sehr häufig vor, dass Betriebe oder Betriebsteile nicht im Verhältnis 1:1 übergehen. Tatsache sei, dass die beklagte Partei von der Nebenintervenientin das Gerät übernommen habe, das diese selbst benützt hätte. Sinn des sogenannten "Deals" sei es gewesen, den Inlands- und Regionalflugverkehr auf eine Art und Weise weiterzuführen, die der AUA alle Einflussnahmen weiterhin sichere; weiters sollten die innerhalb Österreichs reisenden Passagiere nicht an andere, allenfalls ausländische Fluggesellschaften verloren gehen. Die Nebenintervenientin habe mit teilweise von der AUA geleasten Maschinen den Inlands- und den Regionalflugverkehr durchgeführt, den nachher die beklagte Partei ausgeführt habe. Damit sei eine organisatorische Einheit auf die beklagte Partei übergegangen. Die Änderungen in den Flugplänen und Flugstrecken seien nicht sehr groß. Im Wesentlichen sei die Geschäftstätigkeit ident, wenn die Beklagte auch ab dem 1. 6. 1994 die Geschäftstätigkeit ausgeweitet habe. Jedenfalls habe sie auch die "Kundschaft" übernommen, zumal es geradezu Sinn und Zweck der Grundsatzvereinbarung gewesen sei, den Wechsel der Passagiere zu anderen Fluggesellschaften zu verhindern. Schließlich sei auch der nach Zahl und Sachkunde wesentliche Teil der Belegschaft übernommen worden, insbesondere alle Piloten, die nicht schon ein Rückkehrrecht zur AUA gehabt hätten. Es spiele dabei auch keine Rolle, das ein überwiegender Anteil der Piloten in der Zeit vom 1. bis 31. 5. 1994 ein befristetes Dienstverhältnis zur A.A.T. eingegangen sei; in dieser Zeit hätten sie die bisherige Tätigkeit weitergeführt und auch die schon bisher verwendeten Maschinen weiterbedient. Die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 6. 6. 1994 ausgesprochene Kündigung erweise sich als im Sinn des § 879 ABGB unwirksam, weil sie in unmittelbarer Folge eines Betriebsüberganges und wegen des erfolgten Betriebsüberganges ausgesprochen worden sei. Die aus Anlass des erfolgten Betriebsübergangs im Bestreben, das Bestehen von zwei Klassen von Piloten zu vermeiden, ausgesprochenen Kündigungen hätten keine Rechtswirksamkeit erlangen können. Die Voraussetzungen für verhaltensbedingte Kündigungen lägen nicht vor. Das Verhalten der Kläger im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl stelle eine legale Möglichkeit dar, einen Verhandlungspartner herzustellen, damit über das Schicksal der - nach dem 1. 6. 1994 allein verbleibenden - Kläger Verhandlungen geführt werden könnten; das Verhalten der Kläger stelle keine Vertrauensunwürdigkeit dar, die die beklagte Partei berechtigt hätte, sofort nach dem Betriebsübergang Kündigungen auszusprechen. + +## Begründung (13) + +Da die nach dem 6. 6. 1994 ausgesprochenen Entlassungen bzw die weiteren Kündigungen Gegenstand eigener Rechtsstreitigkeiten seien, liege insoweit Streitanhängigkeit vor, weshalb die Eventualbegehren zurückzuweisen seien. Da aus diesem Grunde auch die Berechtigung der Entlassungen (zu einem vor dem Kündigungstermin liegenden Beendigungszeitpunkt) nicht überprüft werden könne, habe sich die Feststellung des Fortbestehens der Dienstverhältnisse auf die im Spruch angeführten Zeitpunkte zu beschränken. + +## Begründung (14) + +Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Kläger die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, dass es feststellte, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen den Streitteilen "durch die Kündigung vom 6. 6. 1994 nicht beendet wurden". Mit ihrem Rekurs gegen den zurückweisenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung verwies es die Kläger auf die Entscheidung über die Berufung. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Frage eines Betriebsübergangs aufgrund der tatsächlichen Umstände zu beurteilen sei, wie etwa der Übernahme der materiellen oder immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Übergangs der Kundschaft, des Grads der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang. Diese Tatbestandsmerkmale seien im Rahmen eines beweglichen Systems anzuwenden, sodass ein Betriebsübergang auch dann anzunehmen sei, wenn einzelne der aufgezeigten Tatbestandsmerkmale nicht oder nur ansatzweise, andere dafür aber umso ausgeprägter verwirklicht seien. Dem AVRAG sei der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung zugrundezulegen. Bei der Nebenintervenientin habe ein Flugbetrieb im engeren Sinn bestanden, der auf die beklagte Partei übergegangen sei. Die beklagte Partei habe im Wesentlichen die gleichen Strecken angeflogen wie vorher die Nebenintervenientin; sie habe dabei auch einen Teil der Piloten der Nebenintervenientin sowie der von dieser genützten Maschinen verwendet. Im Wesentlichen sei auch ein identer Kundenkreis (Passagierkreis) angesprochen worden. Die Zurücklegung der behördlichen Bewilligungen durch die Nebenintervenientin und deren Erteilung an die beklagte Partei sei im Rahmen einer koordinierten Aktion mit den Behörden erfolgt, um zu vermeiden, dass bei den betreffenden Strecken eine Unterbrechung und ein Abwandern der Passagiere eintreten könnte. Auch wenn die Flugzeuge nicht im Eigentum der Nebenintervenientin gestanden seien, sei bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen, dass auch diese im Rahmen einer geplanten Aktion von der beklagten Partei weiter genutzt worden seien. Auch insoweit sei ein nahtloses Übergehen des Flugverkehrs von der Nebenintervenientin auf die beklagte Partei abgesprochen gewesen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur könne man immer davon ausgehen, dass eine Kündigung "aufgrund des Betriebsübergangs" erfolgt und daher als unwirksam anzusehen sei, wenn der Übergang nicht nur der äußere Anlass, sondern der tragende Grund für die Kündigung ist. Je näher die Kündigung oder deren Beendigungswirkung beim Übergangszeitpunkt liege, desto naheliegender sei die Vermutung der Gesetzesumgehung und desto stärker seien die Anforderungen an die ausreichende sachliche Entkräftung der Umgehungsvermutung. Der beklagten Partei sei der Beweis nicht gelungen, dass andere Gründe zu den Kündigungen geführt hätten. Den Klägern könne jedenfalls nicht vorgehalten werden, dass die beklagte Partei nicht überlebensfähig gewesen wäre, wenn sie das Lohnniveau der Nebenintervenientin hätte halten müssen; ein solcher Umstand könne sie nicht berechtigen, die Arbeitsverhältnisse der Kläger in einer zeitlichen Nähe zum Betriebsübergang zu kündigen. Derartige wirtschaftliche Überlegungen hätte die beklagte Partei vor der Betriebsübernahme anstellen müssen. Die Kündigungen vom 6. 6. 1994 seien somit unwirksam, zumal das Erstgericht festgestellt habe, dass die Kündigungen aufgrund des Betriebsübergangs ausgesprochen worden seien. Nicht nur eine Kündigung durch den Veräußerer vor dem Beriebsübergang, sondern auch eine solche durch den Erwerber unmittelbar danach unterliege der Nichtigkeitssanktion des § 879 ABGB. Auch nach Art 4 Abs 1 der Betriebsübergangs-Richtlinie werde die Kündigung durch den Veräußerer und den Erwerber gleichgestellt. Bei richtlinienkonformer Auslegung des AVRAG ergebe sich daher, dass auch Kündigungen durch den Erwerber - ebenso wie solche durch den Veräußerer - nichtig seien. Angesichts der mehreren (auf verschiedene Beendigungszeitpunkte bezogen) Auflösungserklärungen der beklagten Partei könne im vorliegenden Verfahren nur überprüft werden, ob die Arbeitsverhältnisse durch die Kündigung vom 6. 6. 1994 beendet wurden. Da dies nicht der Fall sei und auf eine allfällige zweite Kündigung nicht Rücksicht genommen werden könne, durch die aber allein das Feststellungsinteresse weggefallen sein könnte, sei auszusprechen, dass die Dienstverhältnisse der Kläger durch die Kündigung vom 6. 6. 1994 nicht beendet wurden. Damit werde dem Hauptbegehren der Kläger zur Gänze Folge gegeben, wodurch sich ein Eingehen auf die Eventualbegehren erübrige. + +## Begründung (15) + +Den dagegen von der Beklagten sowie der Nebenintervenientin erhobenen Revisionen kommt keine Berechtigung zu. + +## Rechtliche Beurteilung + +Zu den prozessualen Fragen: + +Zu Unrecht gehen die Revisionswerberinnen davon aus, dass die Kläger das Ersturteil zwar hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Hauptbegehrens sowie des Eventualbegehrens angefochten, in ihrem Rechtsmittelantrag die Zurückweisung des Eventualbegehrens jedoch nicht mehr bekämpft hätten, weshalb das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung in unzulässiger Weise über den Rechtsmittelantrag hinausgegangen sei. + +Tatsächlich haben die Kläger in ihrem Rechtsmittel (Berufung und Rekurs) einerseits eine geänderte Formulierung des klagestattgebenden Teils der erstgerichtlichen Entscheidung beantragt und andererseits darauf hingewiesen, dass diese Umformulierung ein gänzliches Obsiegen der Kläger mit ihren Hauptbegehren bedeute, weshalb sich ein Eingehen auf die - nur bei zumindest teilweiser Abweisung des Hauptbegehrens zu behandelnden - Eventualbegehren gänzlich erübrige. Unter dieser Voraussetzung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist es nur konsequent, im Rahmen des Rechtsmittelantrags eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung lediglich im Hinblick auf den (umzuformulierenden) Ausspruch über das Hauptbegehren zu verlangen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Rechtsmittels kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Kläger die Zurückweisung des Eventualbegehrens in ihrem Rechtsmittelantrag nicht bekämpft hätten. + +Richtig ist, dass das Erstgericht hinsichtlich des Erstklägers einerseits das Bestehen des Dienstverhältnisses (zumindest) bis zum 31. 12. 1994 festgestellt, andererseits aber das "Eventualbegehren", es werde festgestellt, dass die Dienstverhältnisse der Kläger bis zum 31. 12. 1994 aufrecht bestanden hätten, in Punkt 4. des Spruchs seiner Entscheidung zurückgewiesen hat. Dabei handelte es sich ersichtlich um einen bloßen Irrtum, der angesichts der Formulierung des Urteils durch das Berufungsgericht jede Bedeutung verloren hat. Zu Unrecht gehen die Revisionswerberinnen auch davon aus, dass das Berufungsgericht die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung bestätigt habe. In Wahrheit hat es - der Rechtsauffassung der Kläger folgend - unter Berufung auf die Entscheidung 8 ObA 11/01b die Auffassung vertreten, dass mit seinem Ausspruch dem Hauptbegehren der Kläger zur Gänze Folge gegeben werde (S 74 in ON 138), weshalb auf die Eventualbegehren nicht einzugehen sei (S 77 in ON 138). Im Entscheidungstenor wurde dies durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger mit ihrem Rekurs gegen die Zurückweisung auf die Entscheidung über die Berufungen verwiesen werden. Insgesamt kann kein Zweifel am Entscheidungswillen des Berufungsgerichts bestehen. Dieses vertrat die Auffassung, dass die für eine Entscheidung über die Eventualbegehren erforderliche innerprozessuale Bedingung, nämlich das (zumindest teilweise) Unterliegen mit dem Hauptbegehren nicht eingetreten sei, sodass ein Eingehen auf die Eventualbegehren nicht in Betracht komme. + +## Begründung (16) + +Soweit die Rechtsmittelwerberinnen den Berufungsgericht weiter vorwerfen, es habe zu Unrecht eine Klageänderung im Berufungsverfahren, nicht aber eine bloß deutlichere Fassung des bisherigen Klagebegehrens zugelassen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass bereits der klagestattgebende Teil des Ersturteils - abweichend vom Wortlaut des Klagebegehrens - vom Erstgericht selbst formuliert worden war. Soweit die Kläger in ihrer Berufung in Anlehnung an die Entscheidung 8 ObA 11/01b begehrt haben, im Feststellungsausspruch über das Fortbestehen des Dienstverhältnisses nicht den - in Anbetracht der kurz danach ausgesprochenen Kündigungen - in Betracht kommenden frühestmöglichen Kündigungstermin aufzunehmen, sondern vielmehr auszusprechen, dass die Dienstverhältnisse durch die Kündigung vom 6. 6. 1994 nicht beendet wurden, so ist darin keine (im Berufungsverfahren unzulässige) Klageänderung zu sehen, sondern vielmehr nur ein Antrag an das Berufungsgericht, der vom Erstgericht selbst gewählten Formulierung eine treffendere und unmissverständliche Fassung zu geben; der Ausspruch des Erstgerichtes könnte ja durchaus auch so verstanden werden, dass die Dienstverhältnisse der Kläger nur bis zu den genannten Termin gedauert hätten, was dem Entscheidungswillen des Erstgerichts aber nicht entsprechen würde. + +Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass angesichts der weiteren Auflösungserklärungen der beklagten Partei, die jeweils Gegenstand eigener (bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens unterbrochener) Rechtsstreitigkeiten sind, im vorliegenden Verfahren in der Sache nur über die Wirksamkeit der Kündigung vom 6. 6. 1994 abgesprochen werden könne. Das Berufungsgericht vermeinte, aus der Entscheidung 8 ObA 11/01b ableiten zu können, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der ersten Kündigung auch im vorliegenden Fall einen vollen Erfolg der Kläger mit ihrem Hauptbegehren bedeute. Auch wenn diese Ansicht unrichtig sein sollte, wären dadurch nur die Kläger beschwert, die jedoch kein Rechtsmittel wegen unvollständiger Erledigung ihrer Sachanträge erhoben haben. + +## Begründung (17) + +Die beklagte Partei beruft sich zwar in ihrer Revision auf eine angebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO wegen einer vom Berufungsgericht zu Unrecht tolerierten, im Berufungsverfahren nicht zulässigen Klageänderung - dazu wurde bereits Stellung genommen -, und meint, dass das Ersturteil - ausgehend von der von der beklagten Partei nicht geteilten Rechtsansicht (gemeint offenbar: zu den materiellen Rechtsfragen) - im Sinne einer Zurückweisung des über den Zuspruch hinausgehenden Hauptbegehrens sowie der Eventualbegehren wiederherzustellen sei, beantragt aber schließlich nur mehr, das "Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen". Schon mangels eines entsprechenden Rechtsmittelantrags kommt daher eine Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. Die Nebenintervenientin beantragt demgegenüber eine Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung dahin, dass die Klagen "ab- bzw zurückgewiesen werden", lässt jedoch nicht erkennen, inwieweit sie sich (bzw die beklagte Partei) durch eine allenfalls unterlassene Erledigung von Teilen des Klagebegehrens beschwert erachtet. Gerade die beklagte Partei hat ja stets die Auffassung vertreten, dass über die nach dem 6. 6. 1994 ausgesprochenen Auflösungserklärungen ausschließlich in den darüber jeweils anhängig gemachten Verfahren abgesprochen werden dürfe und hinsichtlich der Feststellungsbegehren der Kläger insoweit Streitanhängigkeit vorliege. Genau diese Konsequenz hat nun im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts, das den Standpunkt vertreten hat, über die Wirksamkeit der weiteren Entlassungs- bzw Kündigungserklärungen im vorliegenden Verfahren nicht absprechen zu können. Das bloße Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung stellt nach herrschender Judikatur angesichts der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO keinen Umstand dar, der eine Beschwer für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof begründen könnte (vgl etwa JBl 1987, 534, SZ 37/84, ÖBl 2000, 72, WoBl 2001/143, SZ 61/6 ua). Zu Unrecht bestreiten die Revisionswerberinnen auch ein ausreichendes Feststellungsinteresse der Kläger. Es entspricht der überwiegenden Judikatur, dass die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses dann zulässig ist, wenn mit der möglichen Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und unter anderem auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft (ZAS 1976/24, EvBl 1993/43, Arb 11.247 mwN). Da die beklagte Partei stets bestritten hat, dass die Dienstverhältnisse der Kläger überhaupt auf sie übergegangen sind, ist ihnen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit dem strittigen Bestand von Dienstverhältnissen abzugehen. + +## Begründung (18) + +Unklar ist, welche Rechtsfolge die Nebenintervenientin mit ihrer Behauptung anstrebt, dem (an das Gericht zweiter Instanz gerichteten) Rechtsmittel der Kläger habe eine formelle Beschwer gefehlt, weil ihnen das Erstgericht "wortgetreu" das zugesprochen habe, was sie mit ihrem Eventualfeststellungsbegehren verlangt hätten. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Absprechen über einen Eventualantrag regelmäßig eine Abweisung oder ein Übergehen des Hauptbegehrens voraussetzt. Ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der seinen beabsichtigten Inhalt nach klar nachvollziehbare Ausspruch des Erstgerichts - etwa aus verfahrensrechtlichen Gründen - bei unverändertem sachlichem Gehalt neu zu formulieren ist, so hat es im Übrigen sogar dann, wenn es der Berufung nicht Folge gibt, mit einer sogenannten "Maßgabebestätigung" vorzugehen. Dies muss um so mehr dort gelten, wo das Erstgericht in Abweichung des von den Klägern formulierten Hauptbegehrens eine (seines Erachtens treffendere) Formulierung gewählt hat, mag diese auch einem Eventualbegehren entsprechen. + +Ausgehend von der (von den Klägern unbekämpften) Rechtsansicht des + +Berufungsgerichtes, dass das Hauptbegehren allein die Fragen + +betreffe, ob die Dienstverhältnisse der Kläger auf die beklagte + +Partei übergegangen und ungeachtet der am 6. 6. 1994 ausgesprochenen + +Kündigungen bestehen geblieben sind, erweist sich auch die vom + +Berufungsgericht gegenüber dem Erstgericht vorgenommene + +Umformulierung des Feststellungsausspruchs zu diesem Hauptbegehren + +als unbedenklich. Ebenso wie in dem der Entscheidung 8 ObA 11/01b + +zugrundeliegenden Fall sind darüber, ob spätere Auflösungserklärungen + +der beklagten Partei die Dienstverhältnisse beendet haben, eigene + +Verfahren anhängig, deren Ausgang - geht man von einer Beschränkung + +des Hauptbegehrens im vorliegenden Verfahren im dargestellten Sinn + +aus - nicht vorgegriffen werden darf. Auch gegen einen Ausspruch, + +dass die Dienstverhältnisse zumindest bis zum frühestmöglichen + +sonstigen Beendigungszeitpunkt fortbestanden haben - dies wollte + +offenbar das Erstgericht mit seiner Entscheidung in den Punkten 1. + +bis 3. seines Urteilsspruchs ausdrücken - wäre nichts einzuwenden: + +Zu den materiell-rechtlichen Fragen: + +Die Frage des von der beklagten Partei bestrittenen Betriebsübergangs + +im Sinne des § 3 Abs 1 AVRAG haben die Vorinstanzen eingehend und richtig beurteilt, sodass es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Nebenintervenientin tritt in ihrer Revision der Auffassung, dass ein solcher Betriebsübergang - von ihr auf die beklagte Partei - stattgefunden habe, gar nicht mehr entgegen; den Revisionsausführungen der beklagten Partei zu dieser Frage ist Nachstehendes entgegenzuhalten: + +## Begründung (19) + +Davon, dass die beklagte Partei und die Nebenintervenientin mit ihren detaillierten Vereinbarungen und den diesen vorangegangenen Gesprächen und Maßnahmen - insbesondere auch im Hinblick auf den Abschluss neuer Dienstverträge mit ungünstigeren Bedingungen durch den Großteil jener Piloten, die schließlich für die beklagte Partei tätig wurden - die bloße Hoffnung verbunden hätten, die beklagte Partei würde die flugverkehrsrechtliche Bewilligung für die betreffenden Strecken und die Möglichkeit des Eintritts in die von der Nebenintervenientin aufgelösten Leasingverträge über die Flugzeuge erhalten und dass der bestehende Kundenkreis (Fluggäste) nunmehr auch der beklagten Partei das Vertrauen schenken werde, kann keine Rede sein. Die Nebenintervenientin hat sich nicht nur der beklagten Partei gegenüber dazu verpflichtet, diese bei der Erlangung der Flugbewilligungen sowie der Übernahme der Leasingverträge zu unterstützen, sondern sich auch tatsächlich an gemeinsamen Gesprächen mit Mitarbeitern des Verkehrsministeriums beteiligt, in denen über die Konzessionserweiterung der beklagten Partei und die Möglichkeit eines nahtlosen Übergangs des Flugverkehrs von der Nebenintervenientin auf diese gesprochen wurde, wobei auch zugesagt wurde, dass der bisherige Flottenchef weiterhin mit seinen ihm unterstellten Mitarbeitern für den Flugbetrieb verantwortlich bleiben werde. Die gesamte Konstruktion, mit der auch eine nicht unerhebliche gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Muttergesellschaft der Nebenintervenientin an der beklagten Partei einherging, hatte ganz unzweifelhaft das Ziel, den bisherigen Regional- und Inlandsflugverkehr der Nebenintervenientin, soweit dies eben möglich war, mit dem bisherigen Fluggerät, dem Flugpersonal (wenn auch mit einer niedrigeren Entlohnung) sowie dem damit verbundenen Know-how der Mitarbeiter ab dem 1. 6. 1994 der beklagten Partei zu überlassen. Das dieses Ziel - einschließlich der "Übernahme" der diese Strecken frequentierenden Flugpassagiere - insgesamt gesehen auch erreicht wurde, bestreitet die beklagte Partei gar nicht, mögen auch weniger Piloten als ursprünglich vorgesehen tatsächlich bei der beklagten Partei tätig geworden sein. + +## Begründung (20) + +Ein Betriebsübergang ist nicht nur dann zu bejahen, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil vollständig und ohne jegliche Änderung von einem Unternehmer auf einen anderen übergeht. Auch wenn als die maßgebenden Kriterien dabei die Art der organisatorischen Zusammenfassung der zu übertragenden Bestandteile, der Übergang von materiellen oder immateriellen Aktiva, die Übernahme der Belegschaft, die Erhaltung der Kundschaft und die Fortführung einer ähnlichen Tätigkeit wie vor der Veräußerung als maßgebende Kriterien anzusehen sind (siehe dazu nur M. Binder, AVRAG, Rz 6 zu § 3), so sind diese Umstände doch im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu bewerten und nicht etwa isoliert zu betrachten. Das Fehlen einzelner Merkmale steht der Annahme eines Betriebsübergangs bei richtlinienkonformer Auslegung prinzipiell nicht entgegen; ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs bildet vor allem die freiwillige Übernahme von Belegschaftsteilen, etwa von Schlüsselkräften (vgl dazu etwa EuGH, RdW 1996, 212 f), was im vorliegenden Fall zweifellos zu bejahen ist. Dass die beklagte Partei im Rahmen der von der Nebenintervenientin "übernommenen" Flugstrecken auch eigenes bzw neu aufgenommenes Personal einsetzt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs somit nicht entgegen; im Übrigen hätte sie sich auch den Einsatz von fünf anderen Piloten erspart, wenn sie die Kläger in den Dienstplänen berücksichtigt hätte. Bei gesamthafter Betrachtung im Sinne eines in diesem Zusammenhang auch von der Judikatur anerkannten "beweglichen Systems" (vgl nur DRdA 1999, 269, DRdA 2000, 506 ua) ist somit der Beurteilung der Vorinstanzen zu folgen, dass die Nebenintervenientin der beklagten Partei - teils direkt, teils indirekt - die bezogen auf den spezifischen Geschäftszweck wesentlichen Elemente überlassen hat. Die zentrale (materiellrechtliche) Frage im Revisionsverfahren ist jene nach der Wirksamkeit der von der beklagten Partei am 6. 6. 1994 ausgesprochenen Kündigungen. Die Vorinstanzen haben dazu die Auffassung vertreten, dass diese wegen ihrer Nähe zum Betriebsübergang als Versuch einer Umgehung des Gesetzeszwecks ebenso unwirksam seien wie Kündigungen durch den Betriebsveräußerer, die aus Anlass des bevorstehenden Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Die beklagte Partei vertritt dazu in ihrer Revision den Standpunkt, dass den Dienstverhältnissen der Kläger kein Bestandschutz nach § 120 ArbVG zukomme, weil die Betriebsratswahl nichtig gewesen sei. Nachträgliche Erwerberkündigungen könnten nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar sein, da die Rechtsfolge, die bei Nichtigkeit verhindert werden solle ("Betriebsübergang"; richtig wohl: + +## Begründung (21) + +Vertragsübergang), bereits eingetreten sei. Die Kündigungen seien einerseits aufgrund des Verhaltens der Kläger und andererseits deshalb ausgesprochen worden, um eine "Zwei-Klassen-Belegschaft" zu verhindern. Aus Art 4 der Betriebsübergangs-RL ergebe sich, dass Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, zulässig seien. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil der Regional- und Binnenflugverkehr auf Basis des bis April 1994 bestehenden Gehaltsniveaus nicht kostendeckend zu führen gewesen sei, weshalb auch die Nebenintervenientin die Kündigungen im Falle einer Betriebsfortführung ausgesprochen hätte. Nicht der Betriebsübergang sei somit Anlass und Motiv zur Kündigung gewesen, sondern die überzogenen Forderungen der Kläger im Sinne einer Aufrechterhaltung ihres bisherigen Gehaltsniveaus. Das Motiv, eine "Zwei-Klassen-Belegschaft" zu vermeiden, sei nicht verpönt und auch nicht § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG zu unterstellen. Die Kündigungen seien erforderlich gewesen, um Unruhe im Unternehmen der beklagten Partei zu verhindern. + +Die Nebenintervenientin vertritt im Wesentlichen dieselbe Rechtsansicht. Es habe sich um keine Rationalisierungsmaßnahme gehandelt, die ihre Ursache in dem schlichten Faktum des Betriebsübergangs gehabt habe. Es sei allgemein anerkannt, dass trotz des Betriebsübergangs der Erwerber aus Kostengründen auch übernommene Arbeitskräfte kündigen könne. Wäre die Reorganisationsmaßnahme nicht gesetzt worden, hätte der Regionalflugverkehr eingestellt werden müssen. Es stelle eine betriebsbedingte Kündigung dar, wenn diese durch Vermeidung von Beispielsfolgen aufgrund einer sachlich nicht gerechtfertigten Sonderstellung einzelner Arbeitnehmer erfolge. Eine unzulässige Motivkündigung liege nicht vor. Eine Kündigung durch den Erwerber sei nicht als nichtig zu behandeln, weil die Rechtsfolge des § 3 Abs 1 AVRAG bereits eingetreten sei. Eine Kündigung könne erlaubter Weise aufgrund des durch den Betriebsübergang beabsichtigten Rationalisierungseffekts ausgesprochen werden; sie sei im Rahmen des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG zulässig, wobei auch die durch den Betriebsübergang herbeigeführten Umstände als Anlassfall über eine betriebsbedingte Kündigung genommen werden könnten. Soweit die Revisionswerberinnen das Fehlen von Feststellungen zu den Motiven der Kündigungen rügen, übersehen sie, dass das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kündigungen ausgesprochen wurden, um zu verhindern, dass die Kläger durch den Betriebsübergang Dienstnehmer der beklagten Partei werden, ohne wie die anderen ehemaligen Piloten auf die Rechte aus dem Betriebsübergang zu verzichten. Schon damit steht fest, dass den Kündigungen keine in der Person der Kläger liegenden Umstände zugrunde lagen. Auch die beklagte Partei gesteht im Übrigen in ihrer Revision ausdrücklich zu, dass die Kündigung "vor allem" ausgesprochen wurde, um eine "Zwei-Klassen-Belegschaft zu verhindern. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt somit nicht vor. + +## Begründung (22) + +Auch wenn § 3 Abs 1 AVRAG kein eigenes Kündigungsverbot für den Fall des Betriebsübergangs statuiert, entspricht es doch der überwiegenden Lehre und nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich ein solches Kündigungsverbot bei richtlinienkonformer Interpretation aus dem klaren Schutzzweck ergibt. Eine nur wegen des Betriebsübergangs erfolgte Kündigung widerstreitet insbesondere dem Grundsatz des ex lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses; für die Annahme einer (gerade) wegen des Betriebsüberganges erfolgten Kündigung ist es regelmäßig erforderlich, dass sie zum Betriebsübergang in einem zeitlichen Zusammenhang steht (SZ 70/171 ua). Kündigt der Betriebsveräußerer - etwa um den Erwerber die Übernahme von teuren Arbeitskräften zu ersparen -, so ist eine solche "wegen des Betriebsübergangs" ausgesprochene Kündigung nach herrschender Judikatur aufgrund des Verstoßes gegen (relativ) zwingendes Gesetz nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, sodass es einer gesonderten Anfechtung der Kündigung nicht bedarf (RdW 1996, 71 = ecolex 1996, 191 = DRdA 1997, 115, ecolex 1998, 156, RdW 1998, 217 ua); auf eine subjektive Umgehungsabsicht des Veräußerers kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0102122). Betriebsbedingte Kündigungen, die zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen, aber dessen ungeachtet betriebsnotwendig sind, sind zulässig (9 ObA 206/98d ua). Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen und Einsparungen zu ermöglichen, sind aber grundsätzlich unzulässig (DRdA 1998, 284 = ZAS 1998, 143 = RdW 1997, 739). + +Uneinheitlich sind hingegen die Ansichten zur Frage, ob wegen des Normzweckes des § 3 Abs 1 AVRAG auch Kündigungen durch den Erwerber unwirksam (§ 879 Abs 1 ABGB) sind, wenn diese aus Anlass des Betriebsübergangs und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem ausgesprochen werden. Ein Teil der Lehre (etwa Holzer/Reissner, AVRAG 109, Reissner, DRdA 1998, 350 ff) vertritt die Auffassung, dass eine nachträgliche Erwerberkündigung nicht der Nichtigkeitssanktion unterliege, sondern nur eine Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG in Betracht komme, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (W. Schwarz, DRdA 1996, 476 f, will sogar auch bei der Kündigung durch den Veräußerer nur Anfechtbarkeit eintreten lassen). Andere Autoren (Binder, AVRAG, Rz 86 zu § 3, K. Mayr, ecolex 1995, 501 f und DRdA 2000, 71, Krejci, Betriebsübergang, 85 f) halten auch für den Fall der Ewerberkündigung das "Unwirksamkeitsprinzip" für sachgerecht. Entgegen der Darstellung der Kläger hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage bisher noch nicht Stellung genommen, auch nicht in der Entscheidung 8 ObA 91/97h (SZ 70/171 = JBl 1998, 129 = RdW 1997, 739). + +## Begründung (23) + +Der erkennende Senat schließt sich jener Rechtsauffassung an, die - ausgehend von der sonst drohenden Umgehung des klaren Normzwecks - sowohl die Kündigung durch den Veräußerer als auch jene durch den Erwerber gleichermaßen als unwirksam betrachtet, wenn sie ohne sonstige sachliche Rechtfertigung allein aufgrund des Betriebsübergangs erfolgt. Zuletzt hat etwa K. Mayr (DRdA 2000, 71) darauf hingewiesen, dass hier im Wesentlichen dieselben Argumente zum Tragen kommen, welche gegen die bloße Anfechtbarkeit einer Kündigung durch den Veräußerer sprechen, insbesondere etwa die kurze Anfechtungsfrist des § 105 ArbVG. Binder (AVRAG, Rz 86 zu § 3) hebt hervor, dass nachträgliche Kündigungen durch den Erwerber, die allein durch den Betriebsübergang motiviert sind, genauso verwerflich seien, wie vorsorgliche Kündigungen durch den Veräußerer; der einen Betriebsübergang umrahmende Kündigungsschutz solle daher mit gleicher Intensität wirken und nicht gewisse - von § 105 Abs 3 ArbVG nicht erfasste Bereiche - ausnehmen. Dem Erwerber dürfe nur insofern ein Spielraum bleiben, als - entsprechend Art 4 Abs 1 der Übergangs-RL - ein Personalabbau aus "wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen" erforderlich werde. + +Schließlich erschiene eine Differenzierung auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen problematisch, da Art 4 Abs 1 der Betriebsübergangs-RL Veräußerer und Erwerber insoweit gleich behandelt und ganz allgemein formuliert, dass der Übergang eines Unternehmens, Betriebs ........... als solcher "für den Veräußerer oder den Erwerber" keinen Grund zur Kündigung darstellt. Es ist daher nur konsequent, die für die Veräußererkündigung anerkannte "Nichtigkeitslösung" auch auf dem Normzweck widersprechende Kündigungen durch den Erwerber auszudehnen, zumal die Arbeitnehmer in beiden Fällen gleichermaßen schutzbedürftig erscheinen und die betroffenen Dienstnehmer bei einer Verweisung auf eine Anfechtung iSd § 105 ArbVG insbesondere der Gefahr ausgesetzt wären, die (kurze) Anfechtungsfrist zu versäumen. + +## Begründung (24) + +Soweit die Revisionswerber meinen, dass eine strengere Beurteilung (Nichtigkeitssanktion) für die vorbeugende Kündigung deshalb gerechtfertigt sei, weil durch eine solche Kündigung der Eintritt des Arbeitsvertragsüberganges gehindert werden soll, was bei einer Erwerberkündigung nicht mehr erreicht werden könne, so übersehen sie, dass in der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht zwischen solchen Veräußererkündigungen, die das Dienstverhältnis noch vor dem Betriebsübergang zum Erlöschen bringen, und anderen, die den Dienstvertrag erst zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt auflösen sollen, unterschieden wurde. Da aber auch eine erst kurz vor dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist das Dienstverhältnis auch im Falle ihrer Wirksamkeit erst zu einem Termin nach dem Betriebsübergang beenden würde, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Veräußererkündigung nur deshalb (besonders) verpönt wäre, weil sie typischer Weise den Übergang der Dienstverhältnisse auf den Erwerber überhaupt verhindern soll. Gerade im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei vorgebracht, dass die Nebenintervenientin die Dienstverhältnisse der Kläger zum 30. 9. 1994 gekündigt hätte. Waren diese Kündigungen nur wegen ihrer "Übergangsbedingtheit" unwirksam, so gilt dies auch für die sechs Tage nach dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigungen durch die beklagte Partei, die die Dienstverhältnisse zum 31. 12. 1994 beenden sollten. + +Zu Unrecht berufen sich die Rekurswerber auch auf Art 4 Abs 1 Satz 2 der Betriebsübergangs-RL, wonach das in Satz 1 statuierte Kündigungsverbot etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht. Dafür, dass die Nebenintervenientin im Falle einer Fortführung des Betriebs gerade die Dienstverhältnisse der Kläger zur Auflösung gebracht hätte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt; ebensowenig wurde etwa festgestellt, dass es auch bei einer Fortführung des Inlandsflugbetriebes durch die Nebenintervenientin zu Änderungskündigungen gekommen wäre, die gerade die bei der beklagten Partei gegebene Gehaltsstruktur zur Folge gehabt hätten. + +## Begründung (25) + +Schließlich sieht Art 4 Abs 1 Satz 2 der Betriebsübergangs-RL die Zulässigkeit von Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen nur dann vor, wenn diese "Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen". Mit diesen "Änderungen im Bereich der Beschäftigung" sollen in erster Linie jene Konstellationen erfasst werden, in denen es aufgrund des Betriebsübergangs beim Erwerber zu einem Personalüberhang kommt, der wirtschaftlich oder organisatorisch nicht vertretbar ist und daher auch abgebaut werden darf (vgl dazu die Hinweise auf die Judikatur des EuGH in SZ 70/171 sowie Binder, AVRAG, Rz 86 f zu § 3). Von solchen "Änderungen im Bereich der Beschäftigung" kann jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil festgestellt wurde, dass bei der beklagten Partei nach der Betriebsübernahme sogar ein Personalengpass im Bereich der Piloten herrschte, weshalb weitere Mitarbeiter aufgenommen wurden. Das Bestreben, in Ansehung des unterschiedlichen Gehalts eine "Zwei-Klassen-Belegschaft" zu verhindern, stellt kein von der Richtlinie bzw dem AVRAG anerkanntes Motiv zur Kündigung von Dienstnehmern im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dar. Zutreffend verweisen die Kläger darauf, dass es gerade den Zweck der einschlägigen Regelungen darstellt, einen Übergang der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter vom Veräußerer auf den Erwerber ohne inhaltliche Änderung herbeizuführen, und dass sich der Erwerber zu entscheiden hat, ob er diese Rechtsfolge in Kauf nehmen oder aber vom Erwerb des Betriebes Abstand nehmen will. Hat sich die beklagte Partei aber zum Erwerb entschlossen, kann sie nicht unter Hinweis auf das bei ihr sonst bestehende niedrigere Lohnniveau die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge des Eintritts in die bestehenden Dienstverträge in Umgehung des Normzwecks dadurch zunichte machen, dass sie unverzüglich nach dem Betriebsübergang - allein wegen der Gehaltsansprüche der Kläger - die Kündigung ausspricht. + +Da sich somit die Kündigungserklärungen vom 6. 6. 1994 als rechtsunwirksam erweisen, musste den Revisionen ein Erfolg versagt bleiben. + +Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020710-ogh0002-009oba00115-02f0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020710-ogh0002-009oba00115-02f0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..a22e633 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020710-ogh0002-009oba00115-02f0000-000.md @@ -0,0 +1,53 @@ +--- +id: rj-rjs-185 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA115/02f vom 10.07.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20020710_OGH0002_009OBA00115_02F0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA115/02f vom 10.07.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.2002, GZ 9ObA115/02f.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-185* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); es sei nur darauf hingewiesen, dass eine absichtliche Entgeltschmälerung ohnehin nicht angenommen wurde. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der vorzeitige Austritt der Klägerin berechtigt war, zutreffend bejaht (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse ist den Ausführungen des Revisionswerbers verdeutlichend Folgendes entgegenzuhalten: + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Vorinstanzen gingen in den Tatsachenfeststellungen davon aus, dass der Beklagte, ein praktischer Arzt, seit Oktober 1998 regelmäßig mit den Gehaltszahlungen der bei ihm als Ordinationshilfe beschäftigten Klägerin - teilweise um einige Tage, teilweise aber auch um mehrere Monate - in Verzug war; so bezahlte er beispielsweise ihr Gehalt für August 1999 erst am 29. 2. 2000. Die Klägerin fragte den Beklagten auf Grund dieser Verspätungen immer wieder, wie es mit den Gehaltszahlungen aussehe; sie bat ihn sogar, sie doch zu "entlassen", weil es mit den Gehaltszahlungen so nicht weitergehen könne. Der Beklagte vertröstete sie hierauf immer wieder. Auf das dem Austritt der Klägerin vorhergehende Jännergehalt 2001 leistete der Beklagte erst am 15. 2. 2001 eine Teilzahlung und blieb den Rest von ATS 2.000 netto schuldig. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg forderte ihn hierauf mit Schreiben vom 19. 2. 2001 zur ehesten Korrektur und Überweisung der fehlenden Differenz auf das Konto der Klägerin bis 27. 2. 2001, 12.00 Uhr, auf; sollte die Klägerin zu diesem Termin nicht über ihren offenen Entgeltanspruch verfügen können, behalte sie sich den vorzeitigen Austritt vor (Beil ./2). Als der fehlende Betrag der Klägerin bis zum 27. 2. 2001 nicht auf dem Konto zur Verfügung stand, erklärte sie schließlich am 28. 2. 2001 schriftlich ihren vorzeitigen Austritt. + +Nach § 15 AngG hat die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehalts spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen; die Zahlung für den Schluss eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung wurde vom Beklagten nicht behauptet; ungeachtet dessen stand der Klägerin das Gehalt bei den letzten 28 Gehaltszahlungen nie am jeweiligen Schluss des Kalendermonats zur Verfügung. + +Gemäß § 26 Z 2 AngG ist es unter anderem als wichtiger Grund anzusehen, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Von einem "ungebührlichen Vorenthalten" spricht man dann, wenn der Anspruch dem Umfang nach zwar weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird. Für die Verwirklichung dieses Tatbestandes ist es - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - gleichgültig, ob das fällige Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen vorenthalten wird (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 696 f; Arb 10.147; Arb 10.471; wbl 1993, 325 ua). + +## Begründung (2) + +Der Arbeitgeber hat - entgegen der jahrelangen Praxis des Beklagten - dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer bei Fälligkeit über das Entgelt verfügen kann; bei bargeldloser Lohnzahlung ist dafür die Gutschrift auf dem dem Arbeitgeber bekanntgegebenen Konto des Arbeitnehmers maßgeblich. Der Arbeitgeber hat seine Dispositionen so rechtzeitig zu treffen, dass unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungsdauer die Gutschrift auf dem Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit verbucht ist (RdW 1985, 150; wbl 1993, 325; infas 1994, A 64; RIS-Justiz RS0028904 ua). Dies hat auch im Falle der Einräumung einer Nachfrist zu gelten, zumal die Klägerin den Beklagten ausdrücklich darauf hinwies, dass sie bis 27. 2. 2001, 12.00 Uhr, über den Rest "verfügen können" muss (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 905 Rz 22; RIS-Justiz RS0060153). Den Überlegungen des Revisionswerbers, es wäre auf den Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages, der ohnehin noch vor Fristablauf erteilt wurde, abzustellen gewesen, fehlt daher jegliche Grundlage. Soweit sich der Revisionswerber bei seiner Argumentation auf den Wortlaut des Schreibens der Arbeiterkammer Salzburg beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Wortlaut des Schreibens an den Rechtssätzen der ständigen Rechtsprechung zu diesem Thema orientiert. Es konnte daher für den Beklagten nicht der geringste Zweifel bestehen, dass das Geld der Klägerin bis spätestens 27. 2. 2001 "zur Verfügung stehen" musste (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 301; Schwarz/Löschnigg aaO 389; DRdA 1979, 342; Arb 10.726; RdW 1998, 365 ua); dies war allerdings bei Ablauf der Nachfrist nicht der Fall. Verstößt ein Arbeitgeber - wie der Beklagte - konsequent und hartnäckig gegen die Fälligkeitsbestimmung des § 15 AngG, dann berechtigt dies den Angestellten in der Regel zum Austritt aus dem Grund des § 26 Z 2 AngG (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 573; Arb 10.605; DRdA 1990/12 [Eypeltauer]; RdW 1995, 484 ua). Wird durch das Vorenthalten des Entgelts ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer wieder von Neuem verwirklicht, so muss der Arbeitgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen (wbl 1993, 325). Fordert ein Angestellter, der zunächst Zahlungsrückstände durch längere Zeit - zwar immer wieder nachfragend - hingenommen hat, den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, dann muss sich dieser darüber im Klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0028939). Wenn auch in derartigen Fällen regelmäßig eine nur kurze Nachfrist genügt, muss deren Dauer doch den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Arb 10.605; RIS-Justiz RS0028939). Reicht die gesetzte Nachfrist auf Grund der in der Sphäre des Arbeitgebers gelegenen organisatorischen Schwierigkeiten nicht aus, hat der Arbeitgeber unter gleichzeitigem In-Aussicht-Stellen einer positiven Erledigung um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen (RIS-Justiz RS0028939/T4); ein derartiges Ersuchen wurde vom Beklagten allerdings nicht gestellt. Wurde dem Arbeitgeber ohnehin der Umstand, dass das Arbeitsentgelt nicht vollständig eingelangt ist, angezeigt, so trifft ihn in der Folge eine erhöhte Sorgfaltspflicht und wird man ihm zumuten müssen, die rechtzeitige Erfüllung der offenen Forderung genau zu überwachen. Ist er neuerlich säumig, kann aus Sicht des Arbeitnehmers nicht mehr angenommen werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich noch seinen Zahlungspflichten nachkommen kann oder will (vgl DRdA 1992/19 [Oberhofer/Grömmer]). + +## Begründung (3) + +Bei der Lagerung des gegenständlichen Falles ist aus dem Umstand, dass dem Beklagten die schriftliche Austrittserklärung erst zu einem Zeitpunkt (1. 3. 2001) zuging, zu dem schließlich auch die Valutastellung des Fehlbetrages von ATS 2.000 erfolgte, nichts zu gewinnen. Der Revisionswerber möchte zwar aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu RdW 1998, 421 ableiten, dass der Austritt der Klägerin unwirksam sei, weil der "unverschuldete" Dauertatbestand bei Zugang der Austrittserklärung nicht mehr vorhanden gewesen sei; dem kann aber nicht beigetreten werden. + +Von einer unverschuldeten Säumnis des Beklagten kann hier keine Rede sein; es kann hiezu auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Im Übrigen missdeutet der Revisionswerber die Entscheidung RdW 1998, 421 (vgl auch Kallab, DRdA 1998, 221) zu Unrecht zu seinen Gunsten, die sich auch im Sachverhalt grundlegend vom vorliegenden Fall unterscheidet. Dort wurde nämlich - abweichend - davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin in ihrem Mahnschreiben vom Arbeitgeber nicht gefordert hat, dass die Verfügungsmöglichkeit innerhalb der Nachfrist einzuräumen ist. Im Übrigen ist zunächst zu beachten, dass die Klägerin dem Beklagten Gelegenheit gegeben hat, den Grund zur vorzeitigen Auflösung binnen einer bestimmten Frist zu beseitigen; eine umgehend nach Scheitern dieser Möglichkeit ausgesprochene Erklärung kann daher in der Regel nicht verspätet sein; eine solche Sicht muss nämlich nicht nur für den Ausspruch der Entlassung, sondern auch für den des Austritts gelten (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 550 f). + +## Begründung (4) + +Wie der Senat unter Berufung auf Kuderna (Entlassungsrecht² 18 f) zur unterlassenen Dienstleistung ausgesprochen hat, rechtfertigt diese die Entlassung unter Bedachtnahme auf die Obliegenheit der Unverzüglichkeit während des gesamten Zeitraumes, während dessen das pflichtwidrige Verhalten besteht, aber auch noch nach dessen Beendigung; eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird (RdW 1995, 110). Dieser Gedanke kann auch auf ständig wiederkehrende Verspätungen des Arbeitgebers bei der Entgeltleistung übertragen werden. Auch bei der Unterlassung der vollständigen Entgeltleistung handelt es sich um einen Dauertatbestand. Solange die vollständige Entgeltleistung pflichtwidrig unterlassen wird, ist der Austritt jederzeit möglich. Eine Verfristung des Austrittsgrundes tritt nur dann ein, wenn der Austritt nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zu RdW 1998, 421 unter Bezugnahme darauf, dass der Austritt eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ausgeführt hat, dass der Austrittsgrund im Zeitpunkt des Austritts (Zugehen der Austrittserklärung in den Machtbereich des Arbeitgebers) gegeben sein muss. Es kommt darauf an, dass im Zeitpunkt des Austritts die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. Austrittsgrund kann - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht bloß eine (noch) offene Entgeltforderung, sondern auch der Umgang des Arbeitgebers mit einer infolge seiner Säumnis eingeräumten Nachfrist sein. Da der Beklagte, der über 2 Jahre lang kein Monatsentgelt pünktlich bezahlt hatte, nicht einmal der Nachzahlung trotz Nachfristsetzung und ausdrücklich vorbehaltenem Austritt rechtzeitig nachgekommen ist, war der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar. Aus ihrer Sicht konnte nämlich, wie schon vorstehend ausgeführt, nicht mehr angenommen werden, dass der Beklagte in Zukunft das Entgelt pünktlich zahlen werde; ihr vorzeitiger Austritt war daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, berechtigt (vgl Arb 10.726). + +Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020904-ogh0002-009oba00196-02t0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020904-ogh0002-009oba00196-02t0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..3951778 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20020904-ogh0002-009oba00196-02t0000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-186 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA196/02t vom 04.09.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20020904_OGH0002_009OBA00196_02T0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA196/02t vom 04.09.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 04.09.2002, GZ 9ObA196/02t.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-186* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung + +Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dadurch, dass dem Kläger der Führerschein auf die Dauer von 13 Monaten entzogen wurde, der Entlassungsgrund des § 82 lit b GewO alt gegeben ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: + +## Rechtliche Beurteilung + +Im Zusammenhang mit dem Vorliegen des Entlassungsgrundes der Arbeitsunfähigkeit nach § 82 lit b GewO ist auch auf das Schrifttum und die Judikatur zu § 27 Z 2 AngG zurückzugreifen (Kuderna Entlassungsrecht2 130). Danach liegt dauernde Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn der Dienstnehmer dauernd unfähig ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, dass heißt wenn er zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten schlechthin unverwendbar ist. Eine solche Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt unabhängig von ihrer Ursache die vorzeitige Auslösung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0060279). Auch beim Verlust der Lenkerberechtigung ist daher darauf abzustellen, ob das Lenken von Fahrzeugen eine durch den Dienstvertrag bedungene Aufgabe ist (9 ObA 154/95 = RdA 1996/16 [zustimmend: Dirschmied]). Ein solcher Vertragsinhalt mag bei einem Kraftfahrer bzw Fahrzeugverkäufer (4 ObA 27, 28/87) oder einem Holzeinkäufer, welcher dauernd zu Waldbesitzern fahren muss (4 Ob 50/81 = Arb 10.108) evident sein, ergibt sich aber bei einem Installationsmonteur/Partieführer nicht ohne weiteres. Selbst wenn man von einer partiellen Dienstunfähigkeit ausgehen wollte, so trifft in einem solchen Fall den Arbeitgeber die aus seiner Fürsorgepflicht entspringende Obliegenheit, den Arbeitnehmer, soweit der Arbeitsvertrag dies abdeckt, entsprechend, das heißt unter Ausklammerung der von der Arbeitsunfähigkeit umfassten Tätigkeit, einzusetzen. Im vorliegenden Fall zeigte sich, dass der Kläger während eines Zeitraumes von 1 ½ Monaten (vom Führerscheinentzug bis zur Entlassung) seiner Tätigkeit ohne wesentliche Beeinträchtigung nachkommen konnte. Soweit er sich für Fahrten mit dem PKW zu den einzelnen Montageplätzen bzw für Materialbeschaffungen seines Partiekollegen bediente, musste dies keineswegs dazu führen, dass zwei Personen durch diese Tätigkeit gleichzeitig in Anspruch genommen wurden: Während die gemeinsame Fahrt der Arbeitspartie zu einer Baustelle durchaus die Regel ist, brauchte der Kläger bei Materialbeschaffungen nicht zwangsläufig mitzufahren. Wenn dies in der Zeit bis zur Entlassung tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, wäre es an der beklagten Partei gelegen, entsprechend andere Weisungen zu erteilen. Zusammengefasst war daher der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung des Klägers selbst unter der Prämisse zumutbar, dass der Führerscheinentzug auf insgesamt 13 Monate ausgesprochen worden war. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Entgegen ihrer Kostennote hat die beklagte Partei aber nur Anspruch auf 50 % Einheitssatz, weil der 60 %ige Einheitssatz nur bei Streitwerten bis EUR 10.170 zusteht. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2002:E66905 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021107-ogh0002-008oba00150-02w0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021107-ogh0002-008oba00150-02w0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2f71d11 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021107-ogh0002-008oba00150-02w0000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-187 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA150/02w vom 07.11.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20021107_OGH0002_008OBA00150_02W0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA150/02w vom 07.11.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 07.11.2002, GZ 8ObA150/02w.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-187* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Entlassungsgründen zutreffend verneint. Es ist daher grundsätzlich ausreichend, auf die Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021113-ogh0002-009oba00169-02x0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021113-ogh0002-009oba00169-02x0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..c66484d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021113-ogh0002-009oba00169-02x0000-000.md @@ -0,0 +1,47 @@ +--- +id: rj-rjs-188 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA169/02x vom 13.11.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20021113_OGH0002_009OBA00169_02X0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA169/02x vom 13.11.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.11.2002, GZ 9ObA169/02x.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-188* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war vom 1. 9. 1994 bis 18. 9. 2000 bei der beklagten Partei angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt. Der Kläger ist Vater von zwei ehelichen Kindern, die auch noch im Jahr 2000 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten und für die er sorgepflichtig war. Die Ehe mit der Mutter dieser Kinder wurde im Februar 1997 geschieden. Im Herbst 1997 ging der Kläger jedoch mit seiner Exgattin wieder eine Lebensgemeinschaft ein, welche nach wie vor andauert. Ab Dezember 1998 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Haushaltszulage gemäß Anhang B 4 Punkt 4 des Kollektivvertrages (KVI). Diese Kollektivvertragsbestimmung lautet auszugsweise: + +"4.4. Haushaltszulage + +Angestellte, die nicht in die besondere Bezugsklasse eingereiht sind und aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Unterhalt von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen tatsächlich zu bestreiten haben, erhalten eine Haushaltszulage in der im Gehaltsschema unter "Zulagen" zu ersehenden Höhe 12 x jährlich unter der Voraussetzung, dass a) keiner dieser Unterhaltsberechtigten ein wie immer geartetes oder benanntes, monatlich S 3.500 brutto übersteigendes Einkommen hat und ein...." + +Bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen gebührt die Haushaltszulage auch dann, wenn ungeachtet eines Erwerbseinkommens der Ehegattin des Angestellten neben einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ein oder mehrere andere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind. Die staatliche Familienbeihilfe, die Arbeitslosenunterstützung und das Karenzurlaubsgeld gelten nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Bei Kindern gilt als Einkommen im Sinne der lit a ein monatlich öS 6.000 brutto übersteigendes Einkommen. ..." + +Im Herbst 1999 gab der Kläger der Beklagten bekannt, dass seine Lebensgefährtin (und Mutter seiner Kinder) wieder erwerbstätig sei. Aufgrund dieses Schreibens stellte die Beklagte ab 1. 1. 2000 die Haushaltszulage ein. Die Zulage betrug im Jahr 2000 S 970 12 x jährlich. Der Kläger nahm diese Schmälerung zunächst in Kauf und kündigte am 30. 8. 2000 sein Arbeitsverhältnis zum 30. 9. 2000 auf. Mit Schreiben vom 1. 9. 2000 mahnte der Kläger die Haushaltszulage seit 1. 1. 2000 ein und setzte für die Zahlung eine Frist bis 15. 9. 2000. Am 11. September 2000 kam es zu einem Gespräch mit dem zuständigen Personalreferenten der beklagten Partei, an welchem auch ein Mitglied des Betriebsrats teilnahm. Im Rahmen dieses Gespräches wurden zunächst die verschiedenen Standpunkte vorgetragen, am Ende des Gespräches gab der Personalreferent bekannt, dass er die Angelegenheit noch prüfen und der Kläger von der beklagten Partei diesbezüglich noch Bescheid bekommen werde. Einen Austritt drohte der Kläger nie an. Vielmehr mahnte er mit E-Mail vom 14. 9. 2000 die Haushaltszulage unter Hinweis auf die Frist bis 15. 9. 2000 neuerlich ein und erklärte dann am 18. 9. 2000 seinen Austritt. Die beklagte Partei hatte ausdrücklich den Standpunkt vertreten, dass die Haushaltszulage grundsätzlich für Alleinverdiener gedacht sei und dass die mit dem Kläger im selben Haushalt lebende Lebensgefährtin und Mutter der Kinder einer Ehegattin gleichzuhalten sei. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger gemäß § 26 Z 2 erster Fall AngG zum Austritt berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +## Begründung (2) + +Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten: + +Unter "Schmälerung" im Sinn des § 26 Z 2 AngG versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des dem Angestellten zukommenden Entgelts, wobei es gleichgültig ist, ob dies durch Verletzung eines Gesetzes, eines Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung geschieht. Der Tatbestand ist jedenfalls erfüllt, wenn der Dienstgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Infas 1997, A 86 = RdW 1997, 683 mwN). Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht absehbar ist, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt (8 ObA 74/97h = Infas 1997, A 86 = RdW 1997, 683 mwN; RIS-Justiz RS0029257; RS0028896). + +Im vorliegenden Fall war die Rechtsauffassung der beklagten Partei hinsichtlich der keineswegs klaren Kollektivvertragsbestimmung jedenfalls vertretbar. Insbesondere lässt sich der zitierten Bestimmung nicht entnehmen, dass die Einschränkung der Haushaltszulage bei Vorhandensein eines verdienenden Ehegatten des Zulagenbeziehers darauf abstellt, dass hinsichtlich des Ehegatten eine Unterhaltsverpflichtung oder -berechtigung besteht. Damit erweist sich aber die analoge Anwendung auf einen im Haushalt lebenden, ebenfalls verdienenden Lebensgefährten keineswegs als derart entfernt, wie es der Revisionswerber darzulegen versucht. Dazu kommt noch, dass diese Zulage von S 970 monatlich im Verhältnis zum vom Kläger selbst behaupteten Bruttomonatsgehalt von über S 32.000 relativ geringfügig war und nur dadurch auf den begehrten Betrag von S 8.670 anwachsen konnte, weil der Kläger diese Schmälerung über acht Monate ungerügt in Kauf nahm. Im Hinblick darauf, dass sämtliche anderen laufenden Ansprüche beglichen worden waren, ist unter Würdigung der dargestellten Umstände die in der Nichtzahlung dieses Betrages liegende Vertragsverletzung auch nicht so wesentlich, dass sie für den Kläger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende der laufenden Kündigungsfrist (ein Monat) unzumutbar gemacht hätte (vgl 8 ObA 74/97h). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 31, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021113-ogh0002-009oba00233-02h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021113-ogh0002-009oba00233-02h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..695c9c5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021113-ogh0002-009oba00233-02h0000-000.md @@ -0,0 +1,41 @@ +--- +id: rj-rjs-189 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA233/02h vom 13.11.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20021113_OGH0002_009OBA00233_02H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA233/02h vom 13.11.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.11.2002, GZ 9ObA233/02h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-189* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten die Entlassungsgründe nach § 27 Z 1 3. Tatbestand bzw § 27 Z 4 1. Tatbestand AngG verwirklicht hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Unterlassung der unverzüglichen Verständigung des Dienstgebers von einer Dienstverhinderung (§ 8 Abs 8 AngG) kann nur unter besonderen Umständen, etwa wenn dem Arbeitnehmer die Krankmeldung leicht möglich gewesen wäre und er wusste, dass dem Arbeitgeber infolge der Unterlassung der Krankmeldung ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne, gegebenenfalls dem Entlassungstatbestand des pflichtwidrigen Unterlassens der Dienstleistung (§ 27 Z 4 1. Tatbestand AngG) unterstellt werden. In einem solchen Fall besitzt aber nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens die zentrale Bedeutung für die Entlassung (9 ObA 124/98w = RdW 1998, 697 mwN). Im vorliegenden Fall ist, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, nicht hervorgekommen, dass durch die verspätete Eröffnung der Filiale an einem Tag, an dem ohnehin nur bis 12 Uhr Mittag geöffnet sein sollte, die Gefahr eines beträchtlichen Schadens herbeigeführt wurde. Darüberhinaus übersieht die Revisionswerberin, dass dem Kläger infolge seiner Kreislaufschwäche eine frühere persönliche Verständigung der beklagten Partei nicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn man die Möglichkeit der Verständigung durch einen Dritten, allenfalls durch die Gattin des Klägers, in Betracht ziehen wollte, kann dem Kläger in der konkreten Situation kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung diese Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen hat. Darüberhinaus steht aber auch nicht fest, dass eine frühere Verständigung die beklagte Partei in die Lage gesetzt hätte, Dispositionen zu treffen, welche ein früheres Aufsperren der Filiale ermöglicht hätten. + +## Begründung (2) + +Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern, ohne dass dies tatsächlich eintreten muss, um den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 3. Tatbestand AngG zu verwirklichen (RIS-Justiz RS0029337). Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger nach Behandlung seiner infektbedingten Kreislaufschwäche zwar von der behandelnden Ärztin geraten, einen Tag im Bett zu bleiben. Doch fühlte sich der Kläger, nachdem er den Vormittag tatsächlich im Bett zugebracht hatte, zu Mittag verpflichtet und auch stark genug, kurzfristig aufzustehen, um einem Nachbarn Ratschläge betreffend Montage einer Brausetasse zu geben, ohne aber selbst dabei Hand anzulegen. Dieses verhältnismäßig geringfügige Zuwiderhandeln gegen übliche Verhaltensweisen im Krankenstand, wie es immer wieder vorkommen mag, kann bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht ins Gewicht fallen (8 ObA 12/00y = Arb 11.993 ua). Liegt aber keine betonte und offenkundige Verletzung des Gebotes über das übliche Verhalten im Krankenstand vor, kann ein solches Verhalten objektiv nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart tief erschüttert wurde, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könnte (RIS-Justiz RS0029323). + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021128-ogh0002-008oba00202-02t0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021128-ogh0002-008oba00202-02t0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..1832a50 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021128-ogh0002-008oba00202-02t0000-000.md @@ -0,0 +1,151 @@ +--- +id: rj-rjs-190 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA202/02t vom 28.11.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20021128_OGH0002_008OBA00202_02T0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA202/02t vom 28.11.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.11.2002, GZ 8ObA202/02t.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-190* + +## Spruch + +Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +Mit zwischen dem Kläger und dem Land abgeschlossenem Dienstvertrag vom 6. 3. 1986 wurde der Kläger mit Wirkung vom 20. 1. 1986 als Turnusarzt zur Ausbildung im Sonderfach Neurochirurgie als Spitalsarzt für das Landeskrankenhaus in Vollbeschäftigung befristet aufgenommen. Die Parteien vereinbarten die Geltung der Bestimmungen des II. Teiles der Dienstordnung 1962 für die Spitalsärzte in den Kärntner Landes-Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie nicht zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts widersprechen. Mit Nachtrag zum Dienstvertrag wurde das Dienstverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 1. 3. 1990 auf unbestimmte Zeit als Assistenzarzt im Sonderfach Neurochirurgie in Vollbeschäftigung eingegangen. Mit Wirksamkeit vom 1. 2. 1991 erfolgte die befristete Bestellung des Klägers zum Stellvertreter des Vorstandes der Neurochirurgischen Abteilung mit der Funktionsbezeichnung "Oberarzt". Ab 1992 erhielt der Kläger den Titel "Erster Oberarzt" und wurde mit Wirkung vom 1. 2. 1994 über Antrag des Abteilungsvorstandes definitiv zum "Ersten Oberarzt" an der Neurochirurgischen Abteilung bestellt. + +Mit Schreiben vom 11. 7. 2001 teilte der Abteilungsvorstand dem medizinischen Direktor der Beklagten mit, dass zunehmende Schwierigkeiten mit dem Kläger es erforderlich gemacht hätten, dass der Kläger im Dezember 2000 von der Funktion des Ersten Oberarztes vorläufig befristet mit Jahresende 2001 enthoben und mit dieser Funktion ebenfalls vorläufig ein anderer Oberarzt betraut worden sei. Der Kläger habe ein großes Aggressionspotential und sei dem Abteilungsleiter im Zusammenhang mit der Beschreibung eines Turnusarztes in den Rücken gefallen, weil er sich heimlich mit der medizinischen Direktion und dem Betriebsrat in Verbindung gesetzt und über den Abteilungsvorstand und die Sache selbst unrichtige Angaben gemacht habe. Der Kläger habe den Turnusarzt auch ermutigt, sich gegen den Abteilungsvorstand zu stellen und habe sich darüber hinaus bis jetzt nicht bewährt, sodass ihm die Vertrauensstellung des Ersten Oberarztes der Abteilung nicht belassen werden könne. + +Am 12. 7. 2001 beschwerte sich ein Primarius eines Bezirkskrankenhauses beim Abteilungsleiter schriftlich über den Kläger, dass dieser ungerechtfertigt die Übernahme eines Patienten verweigert habe. In seinem Antwortschreiben entschuldigte sich der Abteilungsvorstand. Der Kläger begründete in einer Stellungnahme gegenüber dem medizinischen Direktor seine Vorgangsweise mit medizinischen Überlegungen. + +Mit Schreiben vom 30. 7. 2001 wies der Betriebsrat der Beklagten darauf hin, dass dem Kläger der Titel "Erster Oberarzt" entzogen worden sei und statt dessen im offiziellen Personalverzeichnis der Neurochirurgischen Abteilung ein anderer Oberarzt nun mit dieser Funktion bezeichnet werde. Der Betriebsrat sprach sich gegen diese eigenmächtige Vorgangsweise des Abteilungsvorstandes aus. + +## Begründung (2) + +Mit Dienstanweisung vom 22. 8. 2001 wies der Abteilungsvorstand aus gegebenem Anlass noch einmal darauf hin, dass die Funktion des Ersten Oberarztes, somit des Stellvertreters des Abteilungsleiters, ab 1. 1. 2001 von einem anderen namentlich genannten Oberarzt innegehabt werde, da der bisherige Erste Oberarzt, der Kläger, infolge verschiedener Vorfälle nicht mehr das Vertrauen des Abteilungsvorstandes habe. Der nun bestellte Oberarzt übe somit die Funktion des Ersten Oberarztes aus, vertrete den Abteilungsvorstand in allen fachlichen und administrativen Dingen während dessen Abwesenheit und führte auch den Funktionstitel "Erster Oberarzt". + +Mit Schreiben vom 14. 11. 2001 ersuchte der medizinische Direktor den Abteilungsvorstand, diese Dienstanweisung wieder zurückzunehmen, da der Wechsel der Funktionstitel nicht den gesetzlichen Regelungen bzw der Dienstordnung entspreche. + +Am 24. 9. 2001 führte der medizinische Direktor in Abwesenheit des Klägers und des Abteilungsvorstandes Gespräche mit vier Oberärzten der Neurochirurgie, die die Meinung äußerten, dass sich die ganze Angelegenheit auf einer Ebene zwischen dem Abteilungsvorstand und dem Kläger abspiele, weshalb sie nicht bereit seien, sich in diesen Konflikt einzumischen. Betroffen seien jedoch alle Abteilungsmitglieder, weil sich der Konflikt nachteilig auf das Betriebsklima auswirke. Die Oberärzte hielten fest, dass sie es für legitim erachteten, wenn der Abteilungsvorstand seinen Ersten Oberarzt nach seinem Vertrauen auswählen wolle. Bei einem weiteren Gespräch am selben Tag mit dem Pflegepersonal äußerte dieses, dass es beim Kläger nur ab und zu zu verbalen Ausbrüchen und Entgleisungen komme, sie hätten sich jedoch im Lauf der Zeit "an ihn gewöhnt" bzw auch gelernt, damit umzugehen. Was die fachliche Zusammenarbeit mit dem Kläger betreffe, bestünden keinerlei Probleme. + +Mit an den medizinischen Direktor gerichtetem Schreiben vom 15. 10. 2001 führten die bei der zweiten Besprechung anwesenden Personen "aus gegebenem Anlass" aus, dass das Pflegepersonal über das Verhalten des Klägers seine übereinstimmende Meinung gegenüber dem Direktorium und dem Betriebsrat schriftlich bekanntgeben wolle. In Bezug auf die fachliche Qualifikation werde eine Beurteilung aus verständlichen Gründen nicht abgegeben, hinsichtlich des Verhaltens dem Personal und den Patienten gegenüber komme es immer wieder zu Klagen und Zwischenfällen, wobei das Pflegepersonal den Abteilungsvorstand um Hilfe ersuche und eine Änderung der Persönlichkeit des Klägers erbitte, welche aber auch durch die Intervention des Vorstands schwer bzw nicht zu erzielen sei. Obwohl fünf Mitarbeiter des Pflegepersonals auf diesem Schreiben namentlich angeführt waren, unterfertigte eine Person dieses Schreiben nicht. Dem Kläger wurde in der Folge mitgeteilt, dass dieses Schreiben und die Unterschriftsleistung nur unter Druck zustande gekommen seien, weshalb auch ein Mitarbeiter nicht unterschrieben habe. + +## Begründung (3) + +Eine Diplomkrankenschwester teilte der medizinischen Direktion mit handschriftlichem "Protokoll" mit, dass sie seit 16. 10. 2001 zur Kenntnis nehmen müsse, dass der Kläger ihr gegenüber ein nicht professionelles Verhalten an den Tag lege. Es würden sich Situationen häufen, in welchen sie den Eindruck habe, der "Prellbock" zu sein und sie sich Aussagen gefallen lassen müsse, welche nicht für eine gute Zusammenarbeit nützlich seien. So habe sie der Kläger am 16. 10. 2001 auf die Unterschriftenliste des Briefes vom 15. 10. 2001 angesprochen und sie dabei beschimpft. Am 17. 10. 2001 habe der Kläger den Bettschwestern mitgeteilt, dass es schwer sei, mit der Diplomkrankenschwester zu arbeiten. Dabei sei es zu einer Konfrontation mit dem Kläger gekommen. + +Bei einer gemeinsamen Besprechung am 18. 10. 2001 in Anwesenheit des Abteilungsvorstandes entschuldigte sich der Kläger bei der Diplomkrankenschwester für die "Ausrutscher" und es wurde einvernehmlich festgelegt, dass in Zukunft ein korrektes Verhalten zwischen dem Kläger und dem Pflegepersonal der Intensivstation bestehen werde. + +Am 10. 12. 2001 äußerte der Abteilungsvorstand bei einer Besprechung mit mehreren Krankenhausmitarbeitern zum Thema Organigramm, dass er der Letzte sei, der den Kläger jemals "angekratzt" habe, wenn man über dessen fachliche Leistung diskutiere. Der Kläger könne wunderbar arbeiten, nur müsse er ein ordentliches Benehmen an den Tag legen. Wenn jemand komme, der noch so gut arbeite, die Abteilung jedoch nach außen schlecht mache, sei das eine Katastrophe. Bei diesem Gespräch gestand der Kläger sein Fehlverhalten hinsichtlich des Pflegepersonals ein und versprach eine Änderung. + +Am 25. 2. 2002 erteilte der medizinische Direktor dem Kläger schriftlich eine "ernste Ermahnung" und drohte für den Wiederholungsfall dienstrechtliche Maßnahmen an. Er führte aus, dass der Turnusarzt in einem Zivilprozess, in dem er Ansprüche auf Grund vorzeitiger Beendigung seines Dienstverhältnisses geltend mache sowie in einer gegen den Abteilungsvorstand erstatteten Sachverhaltsdarstellung einen vom Kläger unterfertigten Anhang zum Rasterzeugnis für die Ausbildung zum Facharzt vom Oktober 2001 vorgelegt habe. Der Kläger habe dieses Schriftstück als Erster Oberarzt und Stellvertreter des Abteilungsvorstandes an der Neurochirurgischen Abteilung verfasst und es ausdrücklich als "Anhang zum Rasterzeugnis" bezeichnet. Zwar stünde es dem Kläger frei, seine private Meinung zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Zeugnisses zu äußern, doch gehe es nicht an, diese Meinung unter Berufung auf die dienstrechtliche Stellung in der Neurochirurgischen Abteilung darzulegen und das Schriftstück überdies als "Anhang zum Rasterzeugnis" zu bezeichnen, womit der Kläger einerseits dem Schriftstück den Charakter einer offiziellen Äußerung der Beklagten gebe und andererseits den Eindruck erwecke, es handle sich um den Teil einer öffentlichen Urkunde. Sein Verhalten komme dem Tatbild des § 224 StGB bedenklich nahe und beinhalte jedenfalls eine schwere Verletzung der Dienstpflichten. + +## Begründung (4) + +Mit Schreiben vom 28. 2. 2002 an den medizinischen Direktor teilte der Abteilungsvorstand mit, dass es ihm auf Grund der Vorfälle in den letzten Jahren, vor allem im Jahre 2001, sowie infolge der ihm jetzt zugekommenen Schriftstücke nicht möglich sei, verantwortungsvolle Arbeit an seiner Abteilung zu leisten, solange dort der Kläger sei. Er ersuche daher, sofort entsprechende Schritte zu setzen, um der Neurochirurgie wieder jene Ruhe zu geben, die erforderlich sei, damit die Patientenversorgung verantwortungsvoll funktionieren könne. Die vorgelegten Schriftstücke würden eindeutig beweisen, dass der Kläger gegen ihn intrigiere, seine Entscheidungen unterlaufe und zusätzlich durch sein Verhalten nach innen und außen der Neurochirurgie sowie in weiterer Folge den zu behandelnden Patienten Schaden zufüge. + +Am nächsten Tag, dem 1. 3. 2002, erließ der Abteilungsvorstand folgende Dienstanweisung: + +"Herr EOA ... (Kläger) wird ab sofort, ab Montag, dem 4. 3. 2002, zu folgenden Dienstleistungen eingeteilt: + +1. Abschließen der Krankengeschichten (Decurse etc) und Erstellen der Arztbriefe für jene Patienten, bei denen wir bereits mit Verfassen und Erstellen und Rückstand sind. Frau ... wird Herrn EOA ... (Kläger) diese Krankengeschichten vorbereiten. + +2. Fachliches Ordnen der Befunde in den Krankengeschichten sowohl für die Intensivstation als auch für die Allgemeinstation. + +3. Erfassen jener OP-Berichte, die noch nicht diktiert sind. + +4. Die abgeschlossenen Krankengeschichten bzw die Arztbriefe sind zur Kontrolle und Gegenzeichnung dem Abteilungsvorstand vorzulegen. + +Als Arbeitsplatz wird Herrn EOA ... (Kläger) das Besprechungszimmer im Erdgeschoss zugewiesen, dort ist eine Kooperation zwischen Sekretariat und Vorstand möglich." + +Am 12. 3. 2002 erging eine weitere Dienstanweisung des Abteilungsvorstandes, die jedoch in Vertretung von dessen nunmehr zum Stellvertreter bestellten Oberarzt gefertigt war: + +"Herr OA ... (Kläger) wird am Montag, dem 11. 3. 2002, nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub weiterhin zu den Dienstleistungen eingeteilt, die in der Dienstanweisung vom 1. 3. 2002 enthalten sind. + +Herr OA ... (Kläger) hat über das Sekretariat dem Vorstand über diese Tätigkeiten täglich zu berichten. Die Dienstzeit von OA ... (Kläger) ist laut Dienststellenvereinbarung von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Eine Teilnahme von Herrn OA ... (Kläger) an den Nachtdienst-Übergabe-Besprechungen am Morgen ist nicht erforderlich." + +Die beiden Dienstanweisungen wurden zeitlich nicht befristet. Seit Anfang März 2002 erleidet der Kläger dadurch, dass er keinerlei Nachtdienste und damit Überstunden machen darf, erhebliche finanzielle Einbußen. Der Kläger führt auch eine Privatordination und ist es ihm nun nicht mehr möglich, seine privaten Patienten zu operieren, weil ihm dies die Beklagte nicht gestattet und er bei Durchführung von Operationen in anderen Krankenhäusern seine Entlassung befürchten müsste. Durch das faktische Operationsverbot ist für den Kläger überdies in fachlicher Hinsicht ein Qualitätsverlust zu befürchten. + +Mit Schreiben vom 15. 3. 2002 teilte der Betriebsrat der Beklagten dem medizinischen Direktor schriftlich mit, dass der Kläger dadurch, dass er zu keinem Dienst mehr eingeteilt werde, erhebliche finanzielle Einbußen erleide. Es handle sich erkennbar um eine Disziplinarmaßnahme, der der Betriebsrat nicht zugestimmt habe. Der Betriebsrat ersuche die medizinische Direktion, diese Disziplinarmaßnahme mit sofortiger Wirkung aufzuheben. + +## Begründung (5) + +Der Kläger leidet seit seiner Studienzeit an Diabetes. Er ist aber dadurch in seiner Arbeit als Neurochirurg nicht beeinträchtigt. Seine Fehlsichtigkeit ist gering, seine Sehleistung in die Ferne beträgt 80 bis 90 %, in die Nähe 100 %. Bei Operationen gibt es keinerlei Schwierigkeiten mit der Sehfähigkeit, zumal dort mit Mikroskop gearbeitet wird und eine Fehlsichtigkeit korrigiert werden könnte. Ein Fehlverhalten des Klägers in medizinischer Hinsicht ist nicht feststellbar. Haftungsrechtliche Forderungen gegenüber der Beklagten auf Grund von behaupteten Behandlungsfehlern von Mitarbeitern der Neurochirurgischen Abteilung oder insbesondere des Klägers liegen nicht vor. Dass der Kläger bei Gehirnoperationen fahrig und unkonzentriert agiert und beispielsweise wiederholt bei blutstillenden Maßnahmen unsachgemäß mit der Pinzette gearbeitet hat, sodass bei solchen mit äußerster Präzision durchzuführenden Eingriffen ein erhebliches Risiko für die Patienten bestand, konnte das Erstgericht nicht feststellen. + +Der Kläger ist in seinem gesamten Verhalten eher explosiv und emotionell, dies jedoch schon seit seiner Schulzeit, sodass er diesbezüglich keinerlei Wesensveränderung in den letzten Jahren durchgemacht hat. Es gab immer wieder Schwierigkeiten mit dem Pflegepersonal, wobei der Kläger im letzten Jahr versucht hat, sein Verhalten entsprechend zu mäßigen. Wiederholte Beschwerden von Patienten über das Verhalten des Klägers konnte das Erstgericht ebensowenig feststellen wie Beschwerden von niedergelassenen Ärzten. Allerdings wurden dem medizinischen Direktor Beschwerden über das persönliche Verhalten des Klägers und seinen Umgangston in größerer Anzahl von verschiedensten Stellen vorgelegt. + +Mit seiner am 22. 4. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, die am 1. 3. und 15. 3. 2002 ausgesprochene Versetzung des Klägers, mit der der Kläger von seiner Tätigkeit als Erster Oberarzt und Neurochirurg abberufen und mit dem Diktat und dem Abschließen von Krankengeschichten sowie dem Ordnen der Befunde und Diktat von OP-Berichten beauftragt wurde, sei rechtsunwirksam. Er verband damit den Sicherungsantrag, der Beklagten werde ab sofort bis zur Rechtskraft des im Hauptverfahren ergehenden Urteils geboten, den Kläger in den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb der Neurochirurgischen Abteilung der Beklagten aufzunehmen und ihn insbesondere mit der Durchführung von Operationen zu betrauen. Der Kläger habe seine Tätigkeit als Erster Oberarzt durch Jahre hindurch zur Zufriedenheit der Patienten und des Abteilungsvorstandes erfüllt und sich keine fachlichen Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Seit geraumer Zeit habe sich jedoch das Verhältnis zum Abteilungsvorstand verschlechtert und werde der Kläger von diesem gemobbt. Der Grund dafür sei vermutlich, dass der Kläger als Stellvertreter des Abteilungsvorstandes die übrigen Assistenz- und Oberärzte auch gegen Maßnahmen des Abteilungsvorstandes in dienstrechtlichen Belangen unterstützt habe. Der Konflikt mit dem Abteilungsvorstand habe so weit geführt, dass dieser den Kläger rechtsunwirksam mit einer Dienstanweisung der Funktion des "Ersten Oberarztes" enthoben habe. + +## Begründung (6) + +Die Anordnungen mit Dienstanweisungen vom 1. 3. 2002 und 15. 3. 2002 stellten eine verschlechternde Versetzung oder eine unrechtmäßige Disziplinarmaßnahme ohne Zustimmung des Klägers und des Betriebsrats dar. Dadurch werde der Kläger von seiner sonstigen Tätigkeit als Erster Oberarzt ausgeschlossen und es werde ihm jede Tätigkeit am Patienten, jede chirurgische Tätigkeit sowie die Überstundenentlohnung für Nachtdienste entzogen. Der Kläger habe ein Recht auf Beschäftigung, weil er als Neurochirurg auf chirurgische Tätigkeiten angewiesen sei, um nicht durch das Brachliegen seiner Fähigkeiten einen Qualitätsverlust zu erleiden. Durch den Ausschluss von Operationen während der Verfahrensdauer drohe dem Kläger ein unwiederbringlicher Schaden, da bereits ein 1 1/2-jähriges Aussetzen einer Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit entgegenstehen würde. + +Die Beklagte wendete ein, es habe sich bei den inkriminierten Dienstanweisungen nicht um eine unzulässige Disziplinarmaßnahme gehandelt, sondern sei das Vorgehen aus medizinischen Gründen unumgänglich notwendig gewesen, weil die Weiterbeschäftigung des Klägers im patientennahen Bereich im Interesse der Sicherheit der Patienten nicht mehr habe verantwortet werden können. Bereits im Jahr 2000 sei offenbar gesundheitsbedingt beim Kläger eine Wesensänderung eingetreten, die seine Verlässlichkeit in Frage gestellt habe. Es hätten sich Beschwerden über die mangelnde Betreuung der Patienten durch den Kläger gehäuft, der auch Entscheidungen seiner Kollegen in Gegenwart der Patienten kritisiert habe. Der Kläger habe im Jahr 2001 zunehmend unkonzentriert gewirkt und sei es vermehrt zu Fehlleistungen im Behandlungs- und Operationsbereich sowie zu ungebührlichen Kontroversen zwischen dem Kläger und anderen Ärzten sowie dem Pflegepersonal und zu einer deutlichen Reduktion der Arbeits- und Belastungsbereitschaft gekommen. Im Juli 2001 habe der Kläger die Übernahme eines Patienten, der dringend einer Operation in der Neurochirurgischen Spezialabteilung bedurft habe, abgelehnt. Der Kläger habe bei Gehirnoperationen fahrig und unkonzentriert agiert, wobei der Abteilungsvorstand sich diese Fehlleistungen nur damit habe erklären können, dass die für die Gehirnoperationen erforderliche besondere Sehfähigkeit beeinträchtigt sei. Der Kläger habe auch zunehmend gebeten, ihn nicht zu Operationen einzuteilen und im Jahr 2002 immer weniger Operationen durchgeführt. + +Die gesundheits- und konstitutionsbedingten Probleme des Klägers hätten dazu geführt, dass er eine Hektik entwickelt habe, die bei Operationen und bei Entscheidungen über Behandlungsmaßnahmen gefährlich gewesen sei. Die fachlichen Unzulänglichkeiten hätten letztlich den Abteilungsvorstand veranlasst, den Kläger nicht mehr weiter im patientennahen Bereich einzusetzen, wobei es sich dabei nicht um eine Versetzung, sondern um eine medizinische Notmaßnahme gehandelt habe. Der Betriebsrat sei nicht um die Zustimmung zur Versetzung ersucht worden, weil es sich nur um eine vorläufige Maßnahme, die voraussichtlich weniger als 13 Wochen andauern werde, gehandelt habe. + +## Begründung (7) + +Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Es nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass der Kläger als Neurochirurg zu einer Gruppe von Dienstnehmern zähle, bei denen eine längere Untätigkeit zwangsläufig und offenkundig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führe, was einen unwiederbringlichen Schaden bedeute, da die wirtschaftliche Existenz des Klägers dadurch massiv bedroht sei. Schon aus der Natur des Dienstvertrages ergebe sich im konkreten Fall ein Anspruch des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt seien die streitgegenständlichen Dienstanweisungen dem Kläger ohne sachliche Rechtfertigung erteilt worden. Deren Beibehaltung gefährde das hohe berufliche Niveau des Klägers und damit seine wirtschaftliche Existenz. Die durch die Dienstanweisungen verfügte grundlose Änderung des Tätigkeitsbereichs des Klägers, die einer Versetzung gleichkomme, sei überdies ein diskriminierender, die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzender Eingriff, da dadurch auch die renommierte Position des Klägers in der Abteilung und der Fachkollegenschaft beeinträchtigt werde. Die Beklagte habe keine Umstände bescheinigen können, die entgegen den solcherart schutzwürdigen Interessen des Klägers seine Weiterbeschäftigung in der vor der Dienstanweisung vom 1. 3. 2002 üblichen Art objektiv unzumutbar machen würden. + +Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es entspreche herrschender Rechtsprechung, dass provisorische Sicherungsmaßnahmen auch im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren angeordnet werden können, wenn hinter dem Feststellungsprozesss bedingte oder künftige Leistungsansprüche stehen. Das Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Dienstanweisungen vom 1. 3. und 15. 3. 2002 sei geeignet, als Grundlage für Ansprüche auf Leistung des aus Nachtdiensten und Operationstätigkeit resultierenden Entgeltanspruches zu dienen. + +Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass die Einschränkung des Aufgabenbereichs des Klägers eine Versetzung darstelle, ergebe sich doch aus der Natur des Dienstvertrages des Klägers ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im Umfang des Dienstvertrages. + +Es sei zutreffend, dass mit einer einstweiligen Verfügung nicht in ein höherwertiges Rechtsgut zu Gunsten eines geringerwertigen Rechtsgutes eingegriffen werden dürfe und dass die Sicherheit der Patienten gegenüber dem Beschäftigungsanspruch des Klägers das höherwertige Rechtsgut darstelle. Der Beklagten sei es aber nicht gelungen, eine Gefährdung der Sicherheit der Patienten durch die antragsgemäße Erlassung der einstweiligen Verfügung zu bescheinigen. Die erlassene einstweilige Verfügung decke sich auch mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel und erscheine zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich. + +## Rechtliche Beurteilung + +Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. + +## Begründung (8) + +Vorweg ist klarzustellen, dass dem beklagten Landeskrankenhaus in Ansehung der hier strittigen Materie Rechtspersönlichkeit und damit Parteifähigkeit zukommt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine jener Einrichtungen, denen gemäß § 4 Abs 1 in Zusammenhalt mit § 30 Abs 1 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (K-LKABG) hinsichtlich der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben Teilrechtsfähigkeit verliehen wurde (SZ 70/10; 9 ObA 283/98b; 8 ObA 320/01v). Gemäß § 39 Abs 1 K-LKABG ist das Krankenanstaltendirektorium hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landeskrankenanstalt, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber betraut. Zu diesen Aufgaben zählen gemäß § 30 Abs 1 lit b unter anderem die krankenhausinterne Personalentwicklung und Personalcontrolling (Z 2), die Personalkoordination (Z 3), die Aufsicht über die bei einer Landeskrankenanstalt eingerichteten Organisationseinheiten (Z 4) und die Personaleinstellung sowie die Personaladministration (Z 5). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass zu diesem dem Direktorium der Landeskrankenanstalten übertragenen Wirkungskreis auch die hier zu beurteilende Frage der Vewendung des Klägers zählt, sodass insoweit die Beklagte zutreffend in Anspruch genommen wurde. + +Wie der Oberste Gerichtshof im Falle der Suspendierung eines Gefäßchirurgen in der Entscheidung SZ 69/252 dargelegt hat, besteht bei Ärzten, bei denen das Brachliegen ihrer Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus führt, schon der Natur des abgeschlossenen Dienstvertrages nach ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (siehe auch Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 300). An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Auch der Kläger ist als Neurochirurg auf die einigermaßen regelmäßige Ausübung einer seinem Fach entsprechenden Tätigkeit angewiesen, weil nach den getroffenen Feststellungen durch das Verbot, Operationen auszuführen, für ihn in fachlicher Hinsicht ein Qualitätsverlust zu befürchten ist. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass der Kläger die Bescheinigung eines ihm drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO erbracht hat. + +Allerdings ist an dieser Stelle klar hervorzuheben, dass die Gefährdung des beruflichen Fortkommens des Klägers allein nicht den Schutz höherwertiger Rechtsgüter, wie Gesundheit und Leben von Patienten, verdrängen könnte. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Sicherungsantrag in jedem Falle dann abzuweisen ist, wenn die im Verfahren von der Beklagten behauptete Gefährdung von Patienten nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden kann, kommt es als nicht entscheidungserheblich aber nicht an. Selbst wenn nämlich das oberste Priorität genießende Patientenwohl in Frage stünde, muss, insbesondere wenn es sich - wie hier - um längerfristige Maßnahmen handelt, vom Dienstgeber verlangt werden, die vom Gesetz vorgeschriebene Vorgangsweise einzuhalten. Dies ist aber hier nicht geschehen: + +## Begründung (9) + +Nach Art 21 Abs 1 B-VG obliegt den Ländern unter anderem die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs 2 nichts anderes bestimmt ist. Nach Art 21 Abs 2 B-VG obliegt den Ländern auch die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten und der Personalvertretung der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Insoweit fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes. Dementsprechend nimmt § 1 Abs 2 lit a des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich aus. + +Zu den in Art 21 Abs 2 B-VG genannten Betrieben gehören auch die von einem Land geführten Krankenanstalten (9 ObA 215/99d = ArbSlg 12.000 = DRdA 2001, 33 [mit zustimmender Glosse von B. Schwarz]). Auf die in den Landeskrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmer sind daher gemäß §§ 33, 36 ArbVG grundsätzlich die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt (Gahleitner in Cerny/Gahleitner/Kundt- ner/Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsrecht2, § 36 Anm 1; Grof, Die Rechtsstellung des Vertragsbediensteten anlässlich einer Versetzung, DRdA 1986, 115, hier: 119 FN 19; vgl auch SZ 68/131). Der Geltungsbereich des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfasst daher nach seinem § 1 Abs 1 Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden ist, nicht. + +Gemäß dem somit auch auf die Dienstnehmer der Beklagten anzuwendenden § 101 ArbVG bedarf unter anderem die dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz, mit der eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates (RIS-Justiz RS0021211). Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichtes ersetzt werden. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine als Versetzung anzusehende Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz schon dann vor, wenn dabei lediglich der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers geändert wird. Eine Versetzung erfolgt daher nicht nur bei Änderung des vereinbarten Arbeitsortes, sondern auch bei wesentlicher Änderung des Arbeitsinhaltes (RIS-Justiz RS0021256, 9 ObA 227/97s). Daran ändert auch nichts, dass § 22 K-LVBG (zu dessen Anwendungsbereich siehe JBl 1990, 391) ebenso wie § 6 VBG lediglich die Änderung der Dienststelle, somit die örtliche Versetzung regelt, weil für die - auch im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts grundsätzlich nicht unzulässige - vertragsändernde funktionelle Versetzung mangels Regelung in den genannten Gesetzen die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten (Grof aaO, insbes 119). + +## Begründung (10) + +Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 101 ArbVG besteht auch bei aus betrieblichen Gründen notwendigen, ja sogar unumgänglichen Versetzungen. Dies ergibt sich aus dem vorgesehenen Verfahren, wonach die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer sachlich gerechtfertigten Versetzung durch Urteil des vom Betriebsinhaber angerufenen Gerichts ersetzt werden kann (8 ObA 232/94). Es ist daher ständige Rechtsprechung, dass insbesondere eine verschlechternde dauernde Versetzung ausnahmslos der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, ohne dass es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme (RIS-Justiz RS0021211). Wird eine Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, vorgenommen, so ist sie als "dauernd" anzusehen (Cerny aaO § 101 Anm 5). + +Es kann nicht zweifelhaft sein, dass durch die beiden hier strittigen Dienstanweisungen eine vertragsändernde Versetzung des Klägers bewirkt wurde, wurde ihm doch die ganz zweifellos den Gegenstand seines Dienstvertrages bildende Betreuung der Patienten im Fachgebiet Neurochirurgie zur Gänze entzogen. Es muss hier nicht näher untersucht werden, ob der Abteilungsvorstand für eine derartige Maßnahme überhaupt zuständig war, weil jedenfalls feststeht, dass der Betriebsrat dieser Versetzung ausdrücklich widersprochen hat. In beiden Dienstanweisungen findet sich keinerlei Befristung, sodass die Versetzung als dauernd anzusehen ist. Dass die Versetzung nicht nur vorübergehenden Charakter haben sollte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem von der Beklagten eingenommenen Standpunkt, der Kläger sei für die bislang ausgeübte Tätigkeit fachlich nicht mehr geeignet. Dass die massive Änderung des Aufgabengebiets des Klägers für diesen in hohem Maße verschlechternd war, folgt nicht nur aus dem dadurch bewirkten bereits eingangs beschriebenen Routineverlust, sondern auch aus dem Entgang der Entlohnung der Nachtdienste und der durch die Maßnahme offen zu Tage tretenden fachlichen Abqualifizierung. + +War aber die bekämpfte Versetzung schon wegen ihres Zustandekommens rechtsunwirksam, kommt es auf die Gründe, die zu ihrer Anordnung führten, nicht mehr entscheidend an. Nur der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass das Gesetz - wird es nur richtig angewandt - ausreichende Handhabe dafür gibt, die zur Wahrung des Patientenwohls erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wäre doch eine befristete Versetzung bis zu einer allenfalls zu erwirkenden Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats möglich. + +## Begründung (11) + +Entgegen der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Ansicht ist die beantragte einstweilige Verfügung im Urteilsbegehren gedeckt, soll doch in beiden Fällen jener Zustand wieder hergestellt werden, wie er vor den beiden strittigen Dienstanweisungen gegeben war. Die Vorinstanzen haben auch zutreffend darauf hingewiesen, dass das begehrte Feststellungsurteil Leistungsansprüche nach sich ziehen kann, ist doch dem Kläger durch die Maßnahme des Abteilungsvorstands jedenfalls Entgelt entgangen (vgl 9 ObA 203/94). In einem derartigen Fall können aber Sicherungsmaßnahmen auch ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem Feststellungsbegehren angeordnet werden (RIS-Justiz RS0011598). Auch der Einwand der Beklagten, der Spruch der einstweiligen Verfügung sei zu wenig bestimmt, weil die Auslegung des allgemeinen Begriffs "ordnungsgemäßer Dienstbetrieb" nicht dem Exekutionsgericht überlassen werden dürfe, ist nicht stichhaltig, ergibt sich doch aus der in der Abteilung geführten Diensteinteilung hinreichend genau, in welchem Umfang der Kläger früher tätig war und wie er nun wieder in den Dienstbetrieb einzugliedern ist. + +Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen. + +Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 50, 40 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2002:E67669 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021204-ogh0002-009oba00230-02t0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021204-ogh0002-009oba00230-02t0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..95a246d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20021204-ogh0002-009oba00230-02t0000-000.md @@ -0,0 +1,51 @@ +--- +id: rj-rjs-191 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA230/02t vom 04.12.2002" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2002-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20021204_OGH0002_009OBA00230_02T0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2002"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA230/02t vom 04.12.2002 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 04.12.2002, GZ 9ObA230/02t.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-191* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Am 9. 8. 2000 hielten sich der Kläger, Gerhard H***** und einige andere Mitarbeiter der Beklagten in der Mittagspause im Aufenthaltsraum auf. Der damals 19-jährige H***** und der damals 20-jährige Kläger zogen einander auf. Der verbale Schlagabtausch wurde zunächst von beiden als Spaß empfunden. Als H***** jedoch den Kläger zum Spaß einen „Trottel" und „Vielfraß" nannte und weiters meinte, dass der Kläger zu blöd sei, seine Lehrabschlussprüfung zu schaffen, und bald sterben werde, weil er (als Bodybuilder) mit Anabolika „vollgespritzt" sei, verstand der Kläger diese Äußerungen nicht mehr als Spaß, sondern als Provokation, insbesondere auch deshalb, weil er die Lehrabschlussprüfung tatsächlich einmal nicht bestanden hatte. Dies war H*****, der den Kläger nicht beleidigen wollte, allerdings nicht bewusst. Als Reaktion auf diese Aussagen schüttete ihm der Kläger den Rest eines Glases Wasser über Rücken und Schultern. Als H***** auch danach nicht aufhörte, den Kläger spaßhalber aufzuziehen, stand der Kläger auf, ging zu H*****, beugte sich über ihn und nahm ihn in den "Schwitzkasten", um ihn zum Aufhören zu bewegen, nicht jedoch, um ihn zu verletzen. Da beide damals jeweils ca. 120 kg schwer waren, knickte ein Aluminiumbein des Plastikstuhls, auf dem H***** saß, ein. Letzter fiel dadurch samt dem Sessel und dem über ihn gebeugten Kläger nach hinten. Nach dem Sturz half der Kläger seinem Kollegen, der sich nicht verletzt hatte, wieder auf. H***** verstand die Reaktion des Klägers noch immer als Spaß und nicht als tätlichen Angriff. Unmittelbar danach verließen beide gemeinsam den Aufenthaltsraum, gingen wieder ihrer Arbeit nach und versöhnten sich noch am selben Tag. Am nächsten Tag, dem 10. 8. 2000, wurde der Kläger wegen dieses Vorfalls entlassen. Vor diesem Zeitpunkt war er nie aus disziplinären Gründen ermahnt worden. Der Kläger begehrt nach mehrfacher Änderung des Klagebegehrens zuletzt den Betrag von EUR 8.432,83 brutto abzüglich EUR 1.015,37 netto sA an entlassungsabhängigen Ansprüchen und bestreitet die Berechtigung der Entlassung. Er sei von H***** beleidigt und provoziert worden. Es habe sich um keine Tätlichkeit gehandelt; er habe seinen Kontrahenten auch nicht verletzen wollen. Die Beklagte stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit und wendete ein, dass der Kläger zurecht entlassen worden sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes statt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles sei von keiner Tätlichkeit des Klägers iS des § 27 Z 6 AngG auszugehen. Die beiden Mitarbeiter hätten sich nach dem Zwischenfall wieder versöhnt und damit die Angelegenheit bewusst erledigt. Es habe sich um eine bloße "Blödelei" gehandelt, der es an Ernsthaftigkeit gefehlt habe. Das Verhalten des Klägers mag zwar das Vertrauen der Beklagten iS des § 27 Z 1 AngG erschüttert haben, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar geworden wäre. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil iS einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Die Entlassung des Klägers sei berechtigt, weil eine Tätlichkeit nach § 27 Z 6 AngG vorliege. Auch eine geringfügige Tätlichkeit, die keine körperliche Schädigung zur Folge habe, erfülle diesen Entlassungstatbestand. Auf die mit der Handlung verbundene Absicht oder auf ein Motiv komme es nicht an. Das Berufungsgericht verkenne nicht, dass sich der Kläger durch die mehrfachen Beschimpfungen seines Kontrahenten provoziert gefühlt habe, doch rechtfertige dies in keiner Weise den Einsatz körperlicher Gewalt. Die nachträgliche Versöhnung zwischen den Beteiligten sei für das Entlassungsrecht der Beklagten unbeachtlich. Selbst wenn man berücksichtige, dass sich der Kläger bis zu diesem Vorfall wohlverhalten habe, bedeute doch seine Tätlichkeit eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers, dass diesem eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Der Arbeitgeber sei im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verbunden, für die körperliche Integrität seiner Arbeitnehmer während der Dienstverrichtung Sorge zu tragen. Voraussetzung dafür sei auch die Wahrung der Ordnung und Ruhe im Betrieb. Wenn sich ein Arbeitnehmer wegen einer verbalen Provokation dazu hinreißen lasse, gegenüber einem Kollegen tätlich zu werden, müsse es dem Arbeitgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gegenüber allen Arbeitnehmern zugebilligt werden, gegen Disziplinlosigkeiten dieses Ausmaßes sofort wirksame Maßnahmen zu ergreifen. + +## Begründung (2) + +Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iS der Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist berechtigt. + +## Rechtliche Beurteilung + +Als ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist es nach § 27 Z 6 AngG anzusehen, wenn sich der Angestellte Tätlichkeiten gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. Eine Tätlichkeit iS dieser Bestimmung ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt. Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen (Körperverletzungen iS der §§ 83 f StGB, körperliche Misshandlungen iS des § 115 StGB, wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 582 mwN; Kuderna, Entlassungsrecht² 121 mwN; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 698 mwN; Arb 11.698; RIS-Justiz RS0029863 ua). Zu den Tätlichkeiten gegen Mitbedienstete zählen etwa auch das Nachwerfen von Gegenständen und das Anspucken (infas 1986, A 66; ARD 4169/5/90; RIS-Justiz RS0029821). + +Die vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung wiedergegebenen Rechtssätze des OGH zur Entlassung nach § 27 Z 6 AngG sind richtig, dürfen jedoch nicht ohne den jeweils zugrundliegenden Lebenssachverhalt gesehen werden. Es kann demnach hieraus kein Katalog von Handlungen gebildet werden, die jedenfalls bzw die keinesfalls zur Entlassung führen können. Zutreffend ist, dass es weder auf das Vorliegen eines Verletzungsvorsatzes (Motiv) noch eines Erfolges (Verletzung) ankommt (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 582, 643; infas 1986, A 66; 9 ObA 40/91; Arb 11.698; RIS-Justiz RS0029863). Tätlichkeiten sind auch kein rechtlich gebilligtes Mittel, um verbale Angriffe eines Mitbediensteten abzuwehren. Richtig ist schließlich auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 1157 ABGB, § 18 AngG). Danach hat der Arbeitgeber nicht nur die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst geschützt und auch andere immaterielle und materielle Interessen der Arbeitnehmer gewahrt werden, sondern auch die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden (infas 2002, A 83). Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich Abhilfe zu schaffen (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 330 f; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1157 Rz 1 ff mwN). + +Bei all dem darf jedoch der entscheidende Aspekt für die Abgrenzung zwischen einer bloßen Ordnungswidrigkeit und einem die Entlassung rechtfertigenden Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, nämlich die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist (hier: Behaltefrist) nicht vernachlässigt werden (Kuderna aaO 60 f; Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 546 f, jeweils mwN; infas 1992, A 15 ua; RIS-Justiz RS0029095 ua). Auch dabei ist naturgemäß immer auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. + +## Begründung (3) + +Wenn es auch, wie bereits erwähnt, für das Vorliegen einer Tätlichkeit iS des § 27 Z 6 AngG grundsätzlich nicht auf das Motiv der in Frage stehenden Handlung und das Verhalten der Beteiligten davor und danach ankommt, so spielen diese Aspekte doch für die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eine ganz wesentliche Rolle. Physische Reaktionen auf verbale Provokationen sind selbstverständlich nicht zu billigen. Sie waren jedoch im vorliegenden Fall von keiner besonderen Feindseligkeit getragen, sondern eher von Ratlosigkeit und Unbesonnenheit des bis dahin disziplinär nicht weiter auffälligen Klägers. Der Kläger wusste sichtlich nicht mehr, wie er auf die fortdauernden Beleidigungen H***** adäquat reagieren sollte, der in seiner ausgeprägten "Spaßhaftigkeit" kein Ende fand. Bezeichnend ist auch, dass beide sofort von einander abließen, als der Sessel H***** unter dem Körpergewicht der Beteiligten zusammenbrach. Der Vorfall führte auch zu keinen bleibenden Spannungen zwischen den Akteuren, die die Beklagte hätten befürchten lassen, bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers würde erneut ein Konflikt ausbrechen. Für die Bejahung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers spricht auch der Umstand, dass sich der Vorfall nicht während der Arbeit, sondern in der Mittagspause, und auch nicht in Gegenwart von Kunden der Beklagten ereignete. + +Das Berufungsgericht hat völlig richtig erkannt, dass durch diesen Vorfall die Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeberin angesprochen war. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles hätte es jedoch gelindere Mittel als die Entlassung gegeben, um Wiederholungsfälle in der Zukunft zu vermeiden und den Betriebsfrieden zu sichern. Die Entlassung darf - als ultima ratio - nur dann ausgesprochen werden, wenn mildere und angemessenere Mittel fehlen, die geeignet sind, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Als Mittel der Wahl wäre hier wohl eine eindringliche Ermahnung der beiden Beteiligten in Kombination mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen und der Konfrontation mit dem aufgetretenen Sachschaden angezeigt und ausreichend gewesen, um ihnen den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Dass durch den Vorfall andere Arbeitnehmer der Beklagten in relevanter Weise nachteilig berührt wurden oder in Zukunft um ihre körperliche Sicherheit fürchten müssten, ist ebenso wenig hervorgekommen wie eine nachhaltige Beeinträchtigung des Betriebsklimas. + +Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58a ASGG. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20030320-ogh0002-008oba00013-03z0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20030320-ogh0002-008oba00013-03z0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..388d66e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20030320-ogh0002-008oba00013-03z0000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-192 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA13/03z vom 20.03.2003" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2003-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20030320_OGH0002_008OBA00013_03Z0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2003"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA13/03z vom 20.03.2003 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.03.2003, GZ 8ObA13/03z.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-192* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vorliegen der Entlassungsgründe des § 82 lit d und g GewO verneint, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20030320-ogh0002-008oba00021-03a0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20030320-ogh0002-008oba00021-03a0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..6ea9a2e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20030320-ogh0002-008oba00021-03a0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-193 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA21/03a vom 20.03.2003" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2003-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20030320_OGH0002_008OBA00021_03A0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2003"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA21/03a vom 20.03.2003 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.03.2003, GZ 8ObA21/03a, ECLI:AT:OGH0002:2003:E68912.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-193* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +Eine Frage des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Ob nach den konkreten Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalles dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042828 mwN zuletzt 1 Ob 71/02a). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Kläger nach den Feststellungen im Rahmen des Führerscheinentzuges an eine bestimmte Einrichtung zur Nachschulung verwiesen wurde. Zu einer konkreten Möglichkeit der Nachschulung auch bei einer anderen, als dieser vom Kläger kontaktierten Einrichtung (vgl § 19 Führerscheingesetz), und einer Verpflichtung des Klägers, auch diese anderen Einrichtungen zu kontaktieren, hat die Beklagte kein Vorbringen erstattet. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031016-ogh0002-008oba00095-03h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031016-ogh0002-008oba00095-03h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..fcebb99 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031016-ogh0002-008oba00095-03h0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-194 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA95/03h vom 16.10.2003" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2003-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20031016_OGH0002_008OBA00095_03H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2003"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA95/03h vom 16.10.2003 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 16.10.2003, GZ 8ObA95/03h, ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00095.03H.1016.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-194* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Auf die Frage, ob die Beklagte die Kündigung verspätet ausgesprochen und daher ihr Kündigungsrecht verwirkt hat, kommt es gar nicht an, weil das Klagebegehren nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls berechtigt ist. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031105-ogh0002-009oba00119-03w0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031105-ogh0002-009oba00119-03w0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..0fb2460 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031105-ogh0002-009oba00119-03w0000-000.md @@ -0,0 +1,63 @@ +--- +id: rj-rjs-195 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA119/03w vom 05.11.2003" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2003-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20031105_OGH0002_009OBA00119_03W0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2003"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA119/03w vom 05.11.2003 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.11.2003, GZ 9ObA119/03w.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-195* + +## Spruch + +Die Revision wird zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +Der Kläger war seit 30. 11. 1988 als Lkw-Fahrer bei der beklagten Partei beschäftigt. In der Nacht von Samstag, 5. 5. 2001, auf Sonntag, 6. 5. 2001, wurde er bei einer privaten Pkw-Fahrt mit einem Blutalkoholwert von 1,32 %o betreten. Nach provisorischer Abnahme des Führerscheins wurde ihm die Lenkerberechtigung für die Zeit von drei Monaten entzogen. Am darauffolgenden Montag, 7. 5. 2001, wurde er vom Geschäftsführer der beklagten Partei wegen seiner Unfähigkeit, die vereinbarten Arbeiten zu verrichten, entlassen. + +Der Kläger begehrt mit der Begründung, unberechtigt entlassen worden zu sein, aliquote Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. + +Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass der Kläger zu Recht entlassen worden sei. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Vorliegens des Entlassungsgrundes nach § 82 lit b GewO 1859 ab. + +Das Berufungsgericht bestätigte im zweiten Rechtsgang das Urteil des Erstgerichtes. Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil es bei seiner Aufhebungsentscheidung im ersten Rechtsgang irrig davon ausgegangen sei, dass infolge einer nur geringen Alkoholisierung des Klägers kein Entlassungsgrund vorgelegen habe, nunmehr aber zur gegenteiligen Erkenntnis gelangt sei und sich daher nicht an die in der Vorentscheidung geäußerte Rechtsansicht gebunden erachte. + +Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. + +Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. + +## Rechtliche Beurteilung + +Wohl ist das Berufungsgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, doch bedeutet sein Abgehen im zweiten Rechtsgang keinen Revisionsgrund, wenn sich seine zweite Ansicht - wie hier zumindest im Ergebnis - als richtig erweist (RIS-Justiz RS0042173, RS 0042181). + +Der Revisionswerber vermag darüber hinaus auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen: + +Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0116675) ist der Arbeitgeber - besonders bei länger währender Dauer des Arbeitsverhältnisses - verpflichtet, einem partiell arbeitsunfähigen und zu einer anderen Arbeit bereiten Arbeitnehmer nach Möglichkeit und Zumutbarkeit (- insbesondere ohne Verpflichtung zur Umorganisation des Betriebes -) eine andere Arbeit zuzuweisen. Der auf Erbringung von Kraftfahrerleistungen gerichtete Arbeitsvertrag würde daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - für sich allein eine andere Beschäftigung nicht ausschließen. Auf Grund der in der Beweiswürdigung des Ersturteils (AS 130) enthaltenen Feststellung, dass eine anderweitige Beschäftigung des Klägers nicht möglich war, weil er insbesondere im Lager des Speditionsunternehmens der beklagten Partei nicht eingesetzt werden konnte (AS 129), bestand aber für die diese keine Verpflichtung, dem Kläger für die Zeit des Führerscheinentzuges eine andere Arbeit anzubieten. + +## Begründung (2) + +Der erst im Rechtsmittelverfahren behaupteten Möglichkeit eines unbezahlten Urlaubs ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein derartiges Anbot des Klägers im Verfahren nicht hervorgekommen ist; darüber hinaus hätte aber auch keine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Annahme eines solchen Anbots bestanden. + +Die Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, weil die beklagte Partei darin nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, und war daher nicht zu honorieren (§ 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO). + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2003:E71509 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031113-ogh0002-008oba00086-03k0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031113-ogh0002-008oba00086-03k0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..e447e86 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031113-ogh0002-008oba00086-03k0000-000.md @@ -0,0 +1,117 @@ +--- +id: rj-rjs-196 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA86/03k vom 13.11.2003" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2003-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20031113_OGH0002_008OBA00086_03K0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2003"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA86/03k vom 13.11.2003 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.11.2003, GZ 8ObA86/03k.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-196* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war ab 18. 11. 1999 für die beklagte Partei als Aushilfsexpeditmitarbeiterin tätig. Vom 3. 1. bis 16. 1. 2000 und vom 8. 7. bis 31. 7. 2000 arbeitete sie wegen Krankheit nicht. Die beklagte Partei leistete für diese Zeiträume keine Entgeltfortzahlung. + +Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter eines 13- und eines 15-jährigen Kindes. Als Hausbesorgerin verdiente sie EUR 436,04 monatlich. Sie bewarb sich bei der beklagten Partei um die Tätigkeit als Expeditaushilfe. Expeditaushilfen legen Werbematerial und die Sonntagsbeilage in Zeitungen. + +Die Klägerin erhielt, wie auch die anderen Expeditaushilfsmitarbeiter der beklagten Partei, eine Information folgenden Inhalts: + +Wien, im Jänner 1999 + +"Sehr geehrte Mitarbeiterin! + +Sehr geehrter Mitarbeiter! + +Für Ihre Tätigkeit als Expedit-Aushilfe, bzw Einleger(in) möchten wir zwecks Klarstellung und verbindlicher Information folgendes festhalten: + +Sie haben als nicht ständig beschäftigter Mitarbeiter selbstverständlich das Recht, eine angebotene Tätigkeit abzulehnen. Die täglichen Angebote können Sie über unser spezielles Telefonservice abfragen. + +Gleichermaßen steht Ihnen das Recht zu, sich bei Verhinderung von einer geeigneten Person vertreten zu lassen, bzw der Expeditleitung eine(n) Vertreter(in) zu nominieren. Selbstverständlich kommt dafür nur jemand in Frage, der berechtigt ist, eine Beschäftigung in Österreich aufzunehmen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, eine Vertretung zu nominieren, so bitten wir Sie, dies zeitgerecht der Expeditleitung bekanntzugeben. + +Im Falle der Vertretung steht der Anspruch auf Lohn selbstverständlich der Vertretung zu, die auch anstelle von Ihnen zur Sozialversicherung angemeldet werden muss. + +Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf tägliche Auszahlung des Lohnes. Organisatorisch einfacher (auch für Sie) ist natürlich die Lohnauszahlung für längere Perioden, da Sie ja bei täglicher Auszahlung viel Zeit verlieren. Diesbezüglich können Sie uns - auch schon mit Rücksicht auf die monatliche Abführverpflichtung von Lohnsteuer und SV-Beiträgen - die Ermächtigung erteilen. + +Als Expedit-Aushelfer(-in) erhalten Sie zuzüglich zu dem Ihnen gebührenden Lohn bei Beendigung der jeweiligen Tätigkeit einen kollektivvertraglich geregelten Zuschlag von 35 % ausbezahlt (ausgenommen bei Fremdbeilagen), mit dem ua der Anspruch auf Urlaub finanziell abgegolten ist, da Sie ja als nicht ständig Beschäftigter diesen in natura nicht konsumieren können. + +Es erübrigt sich dadurch auch jeweils die komplizierte "Urlaubsvereinbarung", da Sie ja unserer Zustimmung nicht bedürfen, wenn Sie während Ihres Nicht-Einsatzes jene Zeit als Urlaub konsumieren, für die Sie bereits Entgelt erhalten haben (35 %-Zuschlag). + +Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Überstunden, Sonderleistungen usw sind spätestens zum Ablauf des der Leistung folgenden dritten Monats beim zuständigen Organ des Unternehmens schriftlich abzumelden, sonst erlöschen sie. + +Wir ersuchen Sie daher, uns mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass Sie diese Information zustimmend zur Kenntnis genommen haben und vor allem Ihren Lohn so wie bisher in längeren Perioden abgerechnet haben möchten. Des weiteren bestätigen Sie, dass die Zeiten Ihres Nicht-Einsatzes der Konsumation des bereits erhaltenen Urlaubsentgeltes dienen." + +Die Klägerin unterschrieb diese Information. + +## Begründung (2) + +Die beklagte Partei erstellt für Expeditaushilfen Beschäftigungsanbote. Diese Beschäftigungsanbote hängen vom Umfang des einzulegenden Werbematerials ab. Die Tätigkeit wird in Schichten ausgeführt (Vormittags- Nachmittags- und Nachtschicht). Beteiligte der Vormittagsschicht arbeiten auch an Samstagen und erfahren meist an diesem Tag, wann weitere Einsatzmöglichkeiten bestehen. Die Mitarbeiter der anderen Schichten werden über die nächsten Einsatzmöglichkeiten bereits am Donnerstag oder Freitag informiert oder erhalten eine telefonische Information (gemeint: für die nächste Arbeitswoche). + +Die jeweilige Expeditaushilfe gibt der beklagten Partei die Annahme des Anbotes telefonisch unter Verwendung eines bestimmten Telefoncodes bekannt. Die Expeditaushilfen sind auch berechtigt, Beschäftigungsanbote unter Zuhilfenahme eines Zifferncodes per Telefon abzulehnen. + +Die Klägerin arbeitete zunächst sowohl in der Vormittags- als auch in der Nachtschicht. Die Vormittagsschicht dauert von 10 bis 14 Uhr, die Nachtschicht von etwa 22 Uhr bis etwa 1 Uhr. Das Arbeitsende ist jeweils variabel. Die Tätigkeit in der Nachtschicht gab die Klägerin in der Folge auf. War die Klägerin als Expeditaushilfe eingeteilt und erkrankte, teilte sie diese Tatsache dem Expeditleiter unter Übermittlung einer Krankenstandsbestätigung mit. Die Klägerin machte von dem ihr eingeräumten Vertretungsrecht nicht Gebrauch, weil sie niemanden kannte, der für sie als Vertreter einspringen konnte. + +Das Lohnbüro der beklagten Partei wird über die Anzahl der eingesetzten Expeditaushilfen informiert. Aufgrund dieser Mitteilung erfolgt dann die Lohnberechnung. Im Bereich der Steiermark stehen etwa 100 bis 150 Expeditaushilfen zur Verfügung. + +Die beklagte Partei meldete die Klägerin bei der Gebietskrankenkasse als tageweise Aushelferin gemäß § 4 Abs 2 ASVG an und führte 18,2 % an Sozialversicherungsbeiträgen ab. + +Die Klägerin begehrt der Höhe nach unstrittige EUR 1.800,59 brutto sA aus dem Titel Entgeltfortzahlung im Krankenstand für die Zeiträume 3. 1. bis 16. 1. 2000 und 8. 7. bis 31. 7. 2001. Ihr stünden arbeitsrechtliche Ansprüche wie bei einem "normalen Dienstverhältnis" zu. Die Klägerin sei wirtschaftlich von der beklagten Partei abhängig gewesen. Alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (mit Ausnahme der vertraglich vorgesehenen telefonischen Bestätigung der Arbeitszeit) seien verwirklicht. Dem entspreche auch die Anmeldung der Klägerin bei der Gebietskrankenkasse. + +## Begründung (3) + +Die beklagte Partei wendete ein, dass die Klägerin im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig geworden sei. Die "Einteilung" der Expeditaushilfskräfte erfolge in zwei Schritten: Jeden Mittwoch werde ein vom Expeditleiter erstellter Plan mit Arbeitsanboten im Betrieb ausgehängt, aus dem für jeden Mitarbeiter die für ihn vorgeschlagenen Arbeitszeiten für die kommende Woche ersichtlich seien. Anschließend sei es Aufgabe des Eingeteilten, diese Arbeitszeit entweder telefonisch zu bestätigen oder mitzuteilen, dass er nicht kommen werde. Das funktioniere mit Hilfe eines Codes. Falls ein Arbeiter über einen längeren Zeitraum nicht beschäftigt werden wolle, teile er dies dem Exepeditleiter im Vorhinein mit. Bei Krankheit werde einfach der Code für "Nichtkommen" eingegeben. Die Klägerin als Expeditaushilfe habe daher die freie Entscheidung gehabt, ob sie die für sie vorgesehene Schicht tatsächlich verrichten wolle. Eine Arbeitspflicht habe sie nicht getroffen. Die Ablehnung einer Schicht habe weder disziplinäre noch dienstrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Der Klägerin stehe ein Vertretungsrecht zu. Entgeltfortzahlung gebühre der Klägerin mangels Vorliegens eines Arbeitsvertrages nicht. Die Abführung von 18,2 % der Bezüge der Klägerin an die Gebietskrankenkasse sei aufgrund eines "Agreements" mit allen Gebietskrankenkassen Österreichs im Interesse der Expediteinleger erfolgt, denen sonst im Krankheitsfall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zustünde. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. + +Es traf die eingangs wiedergegebenen - zum Teil in der Beweiswürdigung enthaltenen - Feststellungen und erachtete rechtlich, dass das Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Es liege in der freien Entscheidung der Klägerin, ob sie überhaupt zur Arbeit erscheine. Eine persönliche Arbeitspflicht bestehe nicht. + +Über Berufung der Klägerin bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und teilte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die Merkmale eines freien Dienstvertrages seien überwiegend: Die Klägerin sei zwar während der Verrichtung ihrer Dienste betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabfolge in die betriebliche Organisation der beklagten Partei eingegliedert und den Weisungen ihres Vertragspartners unterworfen gewesen. Es sei aber an ihr gelegen, ob sie die für sie vorgesehenen Dienste habe verrichten wollen. Sie habe auch ein Vertretungsrecht gehabt. Mangels persönlicher Arbeitspflicht bestehe kein echtes Dienstverhältnis. Damit scheide auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig: Das Berufungsgericht wich von den in JBl 2003, 126 wiedergegebenen Grundsätzen über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach dem "Bedarf - Konsensprinzip" ab, die auch für den hier zu beurteilenden Fall anwendbar sind.Die Revision ist auch berechtigt. + +## Begründung (4) + +Der erkennende Senat führte in dem zu 8 ObA 277/01w ergangenen Vorabentscheidungsersuchen (JBl 2003, 126) aus, dass die sogenannte "Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf - Konsensprinzip", bei welcher die Möglichkeit des Arbeitnehmers besteht, Beschäftigungsanbote des Dienstgebers nach seinem eigenen Bedarf abzulehnen, insoweit unwirksam ist, als die Vereinbarung Ausmaß und Lage der Arbeitszeit von einem völlig der Willkür des Arbeitgebers überlassenen Anbot abhängig macht. Der Arbeitnehmer befindet sich bei einer entsprechenden Vertragsklausel über die Beschäftigung nach dem "Bedarf - Konsensprinzip" in einer Art dauerndem Verhandlungszustand über Ausmaß und Lage der Arbeitszeit. Die Vereinbarung läuft darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses auf den ihm gemäß §§ 19c und 19d AZG zwingend (vgl § 19g AZG) eingeräumten Anspruch auf vertragliche Festlegung des Ausmaßes der Arbeitszeit verzichtet. Dabei geht es nicht bloß um die Unvorhersehbarkeit der Lage der Arbeitszeit, sondern auch darum, dass der Arbeitnehmer mit einem bestimmten Entgelt nicht mehr rechnen kann. Im Übrigen besteht die Gefahr, dass die Vorschriften über die Fortzahlung des Entgelts, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers, und über die Tragung des wirtschaftlichen Risikos durch den Arbeitgeber unterlaufen werden. Gerade solche Konstellationen will der Gesetzgeber verhindern. Darüber hinaus sind auf Arbeitgeberseite keine billigenswerten sachlichen Gründe für eine solche Vertragsklausel ersichtlich. Es muss möglich sein, den Personalbedarf einzuschätzen und entsprechende Vereinbarungen zur Lage und zum Ausmaß der Arbeitszeit zu treffen. + +Entgegen der Meinung der beklagten Partei sind die im genannten Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Grundsätze zur Gänze auch auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar: Die Revisionsbeantwortung vertritt dazu die Auffassung, dass zum Unterschied von dem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt hier ein echter freier Dienstvertrag vorliege, auf den § 19d AZG nicht anzuwenden sei. + +Allerdings übersieht die beklagte Partei, dass hier - ebenfalls völlig vergleichbar dem zu 8 ObA 277/01w zu beurteilenden Fall - das Rechtsverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei schon nach der Bezeichnung und Gestaltung der von der Klägerin unterfertigten "Information", jedenfalls aber nach der - maßgeblichen - tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses (SZ 54/75; 8 ObA 2158/96b; 9 ObA 10/99g uva) als echter Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist: Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (Krejci in Rummel3 § 1151 ABGB, Rz 36 bis 61; Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA 1992, 93 [94]; Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405 [408], Tomandl, Arbeitsrecht I3 198; DRdA 1990/38 [Runggaldier]; SZ 70/52; SZ 70/167; RIS-Justiz RS0021743; RS0021306; RS0021332 uva). + +## Begründung (5) + +Dabei wurden insbesondere von der Rechtsprechung verschiedene Kriterien erarbeitet, deren Vorhandensein und deren Bedeutung im konkreten Fall zu prüfen sind, und die dann zusammenfassend in einem Gesamtbild darauf zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht. Diese für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt und schließlich die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber (vgl dazu Strasser aaO [96 ff], Wachter aaO [407 f], Krejci in Rummel3 aaO Rz 38, 40, 55, 56, 57, 58 und 59; SZ 70/52 uva). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unbestritten, dass nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems (vgl Strasser aaO [94]) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (SZ 70/52; zuletzt 8 ObA 163/01f; 8 ObS 273/01g). + +Die Parteien haben hier eine umfassende und unbefristete Vereinbarung für die Erbringung solcher Dienste geschlossen, bei der sich die Klägerin jedenfalls beim jeweiligen Arbeitseinsatz in der dargestellten persönlichen Abhängigkeit befunden hat (organisatorische Gebundenheit hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit durch die Schichten, funktionelle Einbindung der Dienstleistung in das betriebliche Weisungsgefüge des Dienstgebers). Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das einzige Merkmal, das gegen die Beurteilung des Rechtsverhältnisses als echter Arbeitsvertrag spricht, die vereinbarte Möglichkeit für den Arbeitnehmer ist, Beschäftigungsanbote der beklagten Partei auszuschlagen. Ebenfalls völlig vergleichbar dem dem Vorabentscheidungsersuchen zu 8 ObA 277/01w zugrunde liegenden Sachverhalt ist jedoch hier - insbesondere aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes über das "gelebte" Vertragsverhältnis - davon auszugehen, dass die Parteien ein durchgehendes Dauerschuldverhältnis anstrebten. Die vereinbarte einvernehmliche Festlegung des konkreten Arbeitseinsatzes steht dieser Beurteilung im Hinblick darauf, dass schon die als Rahmenvertrag zu wertende "Information" eine fortgesetzte Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen beabsichtigte, nicht entgegen. Auch das "gelebte Vertragsverhältnis" manifestiert die bereits ursprünglich beabsichtigte fortgesetzte Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen: Dafür spricht vor allem, dass die Klägerin in fixen Schichten tätig war und Erkrankungen unter Vorlage einer Krankenstandsbestätigung dem Expeditleiter meldete.Die beklagte Partei verweist selbst darauf, dass die Schichten zeitlich von vornherein feststanden. + +## Begründung (6) + +Das der Klägerin eingeräumte Vertretungsrecht ändert nichts: Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (vgl dazu Rebhahn, Dienstnehmerbegriff und persönliche Abhängigkeit bei Vertretungsbefugnis, WBl 1998, 277 [278]). Nach den Feststellungen nützte die Klägerin das Vertretungsrecht tatsächlich nicht. Im Hinblick auf die fixe Einteilung in Schichten, die die Klägerin mit Ausnahme von festgestellten Krankenständen immer verrichtete, war bei objektiver Betrachtung auch nicht zu erwarten, dass das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt werde. Das der Klägerin eingeräumte Vertretungsrecht kann somit an der Qualifikation des Rechtsverhältnisses als echter Arbeitsvertrag nichts ändern, weil dieses Recht weder genutzt wurde noch bei objektiver Betrachtung zu erwarten war, dass eine solche Nutzung erfolgen würde. Weder der in der Revisionsbeantwortung erstattete Hinweis auf die Journalistengesetznovelle 1999 noch das in der Revisionsbeantwortung hervorgehobene Arbeitsablehnungs- recht, aus dem die beklagte Partei ableiten will, dass die Klägerin keine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe,kann dem Standpunkt der beklagten Partei dienen: Die Stellung eines journalistisch tätigen Mitarbeiters, der - wie die Revisionsbeantwortung selbst hervorhebt - einer ständig wechselnden Anzahl von Medienunternehmen bzw Mediendiensten Beiträge am "freien Markt" anbietet, ist mit der Arbeitssituation einer Expeditaushilfe, die Werbematerial bzw Fernsehbeilagen in Zeitungen einlegt, nicht einmal im Ansatz vergleichbar. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen einem journalistischen Mitarbeiter und einer Expeditaushilfe liegt darin, dass sie Tätigkeiten für ein Medienunternehmen erbringen. Diese Gemeinsamkeit reicht im Hinblick auf die gänzliche Unterschiedlichkeit der Art der verrichteten Dienste und der organisatorischen Eingliederung der Expeditaushilfe in das Medienunternehmen nicht aus, Wertungen des Journalistengesetzes auf die Rechtsstellung von Expeditaushilfen zu übertragen. + +## Begründung (7) + +Die Revisionsbeantwortung erkennt selbst, dass dem von ihr hervorgehobenen "Arbeitsablehnungsrecht"nur dann die Bedeutung zukommen könnte, dass keine persönliche Arbeitspflicht vorliegt,wenn es tatsächlich ausgeübt wird. Gerade daran fehlt es hier jedoch. Vergleichbar der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung 8 ObA 2347/96x (= SZ 70/167) unterlag auch die Klägerin hier während ihres (Schicht-)Einsatzes der vollständigen Kontrolle durch die beklagte Partei, in deren Betrieb sie fest eingegliedert war. Auch bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt bestand keine Verpflichtung, Aufträge anzunehmen. Dass die Klägerin trotz des Schichtdienstes für die beklagte Partei (wobei nach den Feststellungen die Arbeitseinsätze der Klägerin anfangs sogar zwei Schichten á jeweils vier Stunden täglich umfassten) als Hausbesorgerin tätig war, lässt nicht den Schluss zu,dass ein freier Dienstvertrag vorliegt. Nicht nur der Vollzeitbeschäftigte kann Partner eines echten Arbeitsvertrages sein, sondern auch der Teilzeitbeschäftigte. Sachverhaltsfremd sind die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung, die darauf abzielen, dass die Klägerin infolge ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin darauf bestanden habe, Aufträge ablehnen zu können, damit sie ihren Verpflichtungen aus dem Hausbesorgerdienstverhältnis nachkommen könne. Eine entsprechende Feststellung haben die Vorinstanzen nicht getroffen. + +Daraus folgt zusammengefasst, dass das Rechtsverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei als echter Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist, an dem die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit habe, Beschäftigungsanbote nach seinem eigenen Bedarf abzulehnen, nichts ändert. Auf die in der Revisionsbeantwortung ebenfalls aufgeworfene Frage der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung des Vertragsverhältnisses kommt es daher nicht an. Der Revisionsbeantwortung ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung mit der zivilrechtlichen Beurteilung, ob ein echter Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht (RIS-Justiz RS0021265). + +Da die Höhe des Klagebegehrens von der beklagten Partei ausdrücklich außer Streit gestellt wurde, konnte eine Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens erfolgen. + +Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 58a ASGG. + +Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031125-ogh0002-008oba00044-03h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031125-ogh0002-008oba00044-03h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..3974e86 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20031125-ogh0002-008oba00044-03h0000-000.md @@ -0,0 +1,137 @@ +--- +id: rj-rjs-197 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA44/03h vom 25.11.2003" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2003-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20031125_OGH0002_008OBA00044_03H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2003"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA44/03h vom 25.11.2003 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.11.2003, GZ 8ObA44/03h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-197* + +## Spruch + +I. Die von der drittklagenden Partei erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind insoweit wirkungslos. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +Zu I : § 483 Abs 3 ZPO ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 513 Rz 1; zu Kosten OGH 3 Ob 2149/96t). + +Zu II : Der Erstkläger war ab 1990 als Kolporteur bei einer Zeitungsvertriebsgesellschaft mbH Co KG tätig. 1991 wurde dann die beklagte GmbH gegründet und ihr mit Wirkung vom 5. 5. 1991 die Kolportage übertragen, die sie auch in weiterer Folge mit Ausnahme eines Zeitraumes von 1. 8. 1999 bis 9. 10. 2000 in weiterer Folge durchführte. Zu Beginn der Tätigkeit des Erstklägers erfolgte diese allein auf Grund einer mündlichen Absprache, nach der dieser an fixen Standplätzen bzw im Rahmen von Lokaltouren die Zeitungen zu verkaufen hatte. Er erhielt wöchentlich eine Provisionsabrechnung nach der Anzahl der verkauften Exemplare. Es war eine Mindestanwesenheitszeit vorgesehen, ebenso wie das Tragen einer eigenen Dienstkleidung. + +Ab 1991 sollten alle Kolporteure auf Grund folgenden Mustervertrages arbeiten: + +"I. Verkaufsgebiet + +Der Auftragnehmer übernimmt den Verkauf der Tageszeitungen "K*****" und "N***** Zeitung" in dem in der Anlage ./1 näher bezeichneten Verkaufsgebiet ... + +II. Konkurrenzklausel + +... + +Der Verkauf anderer Zeitungs- und Zeitschriftenprodukte, deren Medieninhaber mit der M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlags GmbH Co KG in einem Konkurrenzverhältnis stehen, ist ausdrücklich untersagt ... + +III. Leistungserbringung + +Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in dem in Punkt I. näher bezeichneten Verkaufsgebiet die Morgen- und/oder Abendkolportage durchzuführen. Er hat dafür zu sorgen, dass das von ihm betreute Verkaufsgebiet ab dem in Anlage ./1 angeführten Zeitpunkt mindestens für die Zeit laut Anlage ./1 besetzt ist ... + +Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vertraglich übernommenen Leistungen persönlich zu erbringen. Er ist berechtigt, sich jederzeit ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber vertreten und die vertraglich vereinbarten Leistungen durch von ihm beauftragte Vertretungspersonen verrichten zu lassen. Aus administrativen Gründen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Tatsache der Vertretung und der Person seines Vertreters mitzuteilen. Die Honorierung der Vertretung hat ausschließlich durch den Auftragnehmer nach zwischen ihm und seiner Vertretung ohne die Einflussnahme des Auftraggebers zu vereinbarenden Bedingungen zu erfolgen. Die Vertretung hat jedoch den jeweils gültigen österreichischen gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen, insbesondere über eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu verfügen ... + +IV. Leistungsstörungen + +Zum Zwecke der Feststellung allfälliger Leistungsstörungen von Seiten des Auftragnehmers (ausreichende und einwandfreie Betreuung des Verkaufsgebietes) ist der Auftraggeber berechtigt ... sich davon zu überzeugen, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. + +... + +VI. Entgelt/Abrechnung + +Der Auftragnehmer erhält für die von ihm erbrachten Leistungen pro verkauftem Exemplar eine Provision laut Anlage ./3. Er verpflichtet sich, pro Woche ohne Rücksicht auf die tatsächlich erfolgten Verkäufe jedenfalls die in Anlage ./2 genannte Zahl von Exemplaren abzunehmen. Über diese in Anlage ./2 hinausgehende, vom Auftraggeber gelieferten Exemplare sind von ihm zwar ebenfalls zum Verkauf zu übernehmen, jedoch wird ihm für über die in Anlage ./2 genannte Stückzahl hinausgehende nicht verkaufte Exemplare volles Remissionsrecht eingeräumt ... + +VII. Verkaufshilfen/Schulung + +## Begründung (2) + +Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Jahreszeit angepasste, funktionstüchtige Verkaufshilfen, etwa in Form von Jacken, Mützen, Taschen sowie gegebenenfalls Präsentierhilfen, in brauchbarem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Verkaufshilfen mindestens während der in Punkt III. genannten Zeit widmungsgemäß zu verwenden ... + +VIII. Steuern und Abgaben + +Der Auftragnehmer hat aus eigenem für eine Versteuerung der von ihm aus diesem Vertrag bezogenen Entgelte sowie für eine Ablieferung der Umsatzsteuer zu sorgen. Da durch diese Tätigkeit kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, erfolgt keine Anmeldung zur Sozialversicherung. + +IX. Vorauszahlung + +Im Hinblick darauf, dass die Abrechnung der dem Auftragnehmer überlassenen Waren periodisch erfolgt, verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einer von der Fixabnahme abhängigen, laufenden Vorauszahlung, deren Höhe sich aus Anlage ./2 ergibt ... + +X. Konventionalstrafe + +Für den Fall des Verstoßes gegen die Punkte I., II. und VII. dieses Vertrages wird die Zahlung einer verschuldensunabhängigen, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von S 500,-- pro Verstoß vereinbart. + +... + +XII. Schlussbestimmungen + +... + +Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarungen ausgenommen Kündigung, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform." + +Ob der Erstkläger diesen Vertrag überhaupt unterfertigte ist nicht feststellbar. Durch die Vertragsgestaltung änderte sich am faktischen Ablauf wenig, allein die Kontrollen verringerten sich und die Kolporteure wurden zur Beistellung eines Vertreters verpflichtet. Vom Leiter der Kolportage wurde auch großes Augenmerk auf die Auswahl des Vertreters gelegt bzw wurde dieser überhaupt von der Beklagten namhaft gemacht. Soweit sich die Vertreter bewährten, wurde den Vertretenen nach ihrer Rückkehr ein anderer Platz zugewiesen. Wurde ein Kolporteur mit geöffneter Jacke angetroffen, so wurde ihm angekündigt, dass er beim nächsten Mal für solche Tage nichts erhalte. Verließ ein Kolporteur vorzeitig seinen Standort, so wird ihm als Sanktion für diese Woche keine Retourware angerechnet. Wenn ein Kolporteur beim Rauchen angetroffen wurde, konnte er an diesem Tag keine Zeitungen zurückgeben. + +Der Erstkläger war in den Jahren zwischen 1990 und 1999 etwa vier- bis fünfmal oft mehrere Monate in Ägypten, wobei die Vertretung von der Beklagten bzw vom Erstkläger namhaft gemacht wurde. + +Der Zweitkläger arbeitete erst ab November 1997 bei der Beklagten und unterfertigte den dargestellten Vertrag, ohne jedoch eine Übersetzung zu erhalten. Eine während eines Krankenhausaufenthaltes vom 31. 5. bis 12. 6. 1999 mit einem von der Beklagten aufgelegten Formblatt namhaft gemachte Vertretung wurde von der Beklagten akzeptiert. Als sein Vertreter die Jacke einer anderen Zeitung trug, wurde jedoch kein Entgelt bezahlt. Nach einer 1998 durchgeführten Adaptierung des Vertrages, die von den Klägern unterfertigt wurde, erfolgte der Verkauf der Verkaufshilfen an die Kolporteure. Punkt X. des Vertrages über die Konventionalstrafenregelung wurde gestrichen. + +## Begründung (3) + +Entgegen den Regelungen in der Vertragsschablone benötigten die Kläger für ihre Vertretung die Zustimmung des Kolportageleiters, der auch nicht jeden namhaft gemachten Vertreter akzeptierte. Die Vertretungen waren im Wesentlichen auch nur in einem geringfügigen Ausmaß während Heimaturlauben oder in Krankheitsfällen geduldet. Die Nichteinhaltung der Kolportagezeiten oder Präsentationsvorschriften wurde durch Geldstrafen und nur teilweise Anrechnung der über der Mindestabsatzmenge liegenden Retour-Exemplare sanktioniert. Der Verkauf von anderen Zeitschriften oder Produkten war verboten. + +Die Vertragsverhältnisse mit den Klägern wurden von der Beklagten mit 31. 7. 1999 aufgekündigt. Die Kläger arbeiteten danach bei dem anderen Unternehmen, das die Kolportage der Beklagten fortführte, als Kolporteure an denselben Standplätzen weiter. + +Der Erstkläger brachte regelmäßig EUR 162,33, der Zweitkläger EUR 57,77 pro Woche ins Verdienen. + +Der Erstkläger begehrt Abfertigung und Urlaubsentschädigung für 90 Werktage, der Zweitkläger Urlaubsentschädigung für 90 Werktage. Sie stützen sich jeweils darauf, dass auf Grund der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses von abhängigen Arbeitsverhältnissen auszugehen sei. Die Beklagte sei auch passiv legitimiert, da sie die Dienstverhältnisse der Kläger unverändert übernommen und nunmehr beendet habe. Die Kläger hätten unmittelbar nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihre Ansprüche geltend gemacht. + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendet im Wesentlichen ein, dass sie für die Zeiten vor 1991 gar nicht passiv legitimiert sei. Sie habe nunmehr selbst den Kolportagebetrieb übertragen. Bei der neuen Firma hätten die Kläger unverändert ihre Tätigkeit fortgesetzt. Deren Vertragsverhältnis sei ein freier Dienstvertrag gewesen. Sie hätten keinerlei fixe Arbeitszeiten gehabt. Strafen seien nicht vorgesehen gewesen. Eine uneingeschränkte Vertretungsmöglichkeit habe bestanden. + +Das Erstgericht wies zwar unbekämpft das Begehren des Zweitklägers auf eine über 60 Werktage hinausgehende Urlaubsentschädigung ab, gab dem Klagebegehren jedoch im Übrigen Folge. Es folgerte dabei im Wesentlichen rechtlich, dass das Vertragsverhältnis als abhängiger Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei, wofür insbesondere die Bindung an Weisungen, Arbeitszeiten und Arbeitsort, aber auch die Kontrollunterworfenheit und die Eingliederung in den Betrieb der Beklagten spreche. Eine generelle Vertretungsmöglichkeit habe nicht bestanden. Es stehe den Klägern auch frei, ihre Beendigungsansprüche geltend zu machen. + +## Begründung (4) + +Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es ging zusammengefasst rechtlich davon aus, dass das Erstgericht im Hinblick auf die persönliche Abhängigkeit der Kläger zutreffend vom Vorliegen eines abhängigen Arbeitsvertrages ausgegangen sei. Seien die Kläger doch bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinesfalls frei und selbständig und dürften sich im Ergebnis auch nicht nach ihren Ermessen vertreten lassen. Fallweise Delegierungsmöglichkeiten schlössen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Hinsichtlich der Urlaubsentschädigung sei davon auszugehen, dass allfällige unbezahlte Auslandsaufenthalte diese nicht verkürzen würde. Dass die Kläger in dieser Zeit tatsächlich Urlaub konsumiert hätten, sei auch gar nicht vorgebracht worden. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31. 7. 1999 aufgekündigt habe, sei es den Klägern auch freigestanden, die Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Veräußerer geltend zu machen. Die Aufgriffsobliegenheit bestehe nur hinsichtlich des Fortführungsanspruches. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da der Qualifikation des Vertragsverhältnisses von Zeitungskolporteuren erhebliche Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG zukomme. + +Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig. + +## Rechtliche Beurteilung + +Nach ständiger Judikatur ergibt sich die wesentliche Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragstypen aus der persönlichen Arbeitsleistung und der Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also der Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt (vgl OGH 8. 8. 2002, 8 ObA 277/01w mwN; RIS-Justiz RS0021284; RIS-Justiz RS0021306; Arb 10.944, SZ 70/52 uva; allgemein Krejci in Rummel³ § 1151 ABGB, Rz 36 ff; Tomandl, Arbeitsrecht 14, 91f). Entscheidend ist dabei, ob Merkmale der persönlichen Abhängigkeit nach der tatsächlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehung überwiegen (vgl OGH 22. 1. 2003, 9 ObA 131/02h und OGH 9. 7. 2003, 9 ObA 78/03s; zuletzt OGH 30. 10. 2003 8 ObA 45/03f). Ist doch davon auszugehen, dass die Parteien den Vertrag regelmäßig auch so verstanden haben, wie sie ihn vollziehen bzw dass es ihnen ja auch freisteht, diesen entsprechend zu ändern (vgl im Übrigen zum einvernehmlichen Abgehen von der Schriftform etwa Rummel in Rummel ABGB3 § 884 Rz 3 mwN; Apathy in Schwimann ABGB2, § 884 Rz 2 mwN). Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass es damit der Beschäftigte in der Hand hätte, sich etwa durch die mangelnde Ausübung des Vertretungsrechts zum "Arbeitnehmer zu machen", weil sie selbst ja entsprechende Mitwirkungsbefugnisse und Einschränkungen bei der Vertretung gefordert hat und dies dann von den Klägern akzeptiert wurde. Davon, dass auch längere Vertretungen "zugestanden" wurden, ist ohnehin auch das Berufungsgericht ausgegangen. + +Konkret auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass nicht die erstellte - im Übrigen von den Klägern vorweg auch gar nicht unterfertigte - Vertragsschablone entscheidend ist, sondern wie dieser Vertrag in der jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde. + +## Begründung (5) + +Entscheidend ist also die konkrete Vertragsbeziehung im Einzelfall. Deren Beurteilung stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa zuletzt OGH 9. 7. 2003 9 ObA 78/03s mwN). Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Beurteilung von Vertragsverhältnissen von Kolporteuren in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend der konkreten Ausgestaltung als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG bereits erfolgt ist (vgl VwGH 31. 1. 1995, VwGH 92/08/0213; vgl im Übrigen auch OGH Arb 11.116). + +Im Ergebnis ist es auch hier auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen. Dass den Vorinstanzen bei der Beurteilung der konkreten Rechtsverhältnisse eine vom Obersten Gerichtshofes aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermag die Beklagte nicht darzustellen. Geht es doch hier um langjährig Beschäftigte, die nach der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses genaue Vorgaben hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und sogar Arbeitskleidung- und -verhalten (sanktioniert) hatten und sich auch nur eingeschränkt und mit Zustimmung der Beklagten vertreten lassen konnten. + +Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der "Aufgriffsobliegenheit" der Kläger erfassen Entscheidungen, denen eine andere Fallkonstellation zugrundelag. Die Fälle, in denen der Oberste Gerichtshof eine Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers im Zusammenhang mit Beendigungen angenommen hat, betrafen Fallkonstellationen, in denen der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Beendigungserklärung geltend gemacht und die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses begehrt hat (RIS-Justiz RS0107828 mwN; RIS-Justiz RS0028233 mwN). Der wesentliche Grund liegt darin, dass ein Klarstellungsinteresse des anderen Vertragspartners - des Arbeitgebers - besteht (vgl OGH 9 ObA 160/99f = SZ 72/112; OGH 1. 12. 1999, 9 ObA 276/99z ua). Es geht also darum, dass der Arbeitnehmer, sein Recht - dessen Geltendmachung ihm freisteht (vgl RIS Justiz RS0111017 mwN etwa 9 ObA 240/98d) -, die Beendigungserklärung als unwirksam anzufechten, im Hinblick auf die synallagmatische Arbeitsrechtsbeziehung (Geldansprüche, ohne dass dafür Arbeitsleistung erbracht wurde) in angemessener Zeit geltend zu machen hat. Können doch sonst dem anderen Vertragspartner - dem Arbeitgeber-, der auf die Wirksamkeit die von ihm getroffenen Rechtsgestaltung (Kündigung) vertraut, Nachteile entstehen. Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da die Kläger ohnehin die von der Beklagten ausgesprochenen Aufkündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse zugrundelegen, also die von der Beklagten vorgenommene Rechtsgestaltung gar nicht bekämpfen. + +Soweit die Beklagte letztlich geltend macht, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes vom Vorliegen eines Vorbringens hinsichtlich des Urlaubsverbrauches auszugehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, wann ein Vorbringen konkret als erstattet zu erachten ist, regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen kann und damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Die Ansicht der Beklagten, dass es eines derartigen Vorbringens in erster Instanz deshalb nicht bedurft hätte, weil die Beklagte ja vom mangelnden Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei, setzt sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Kläger stets behauptet haben, dass hier ein abhängiges Arbeitsverhältnis gegeben ist. + +## Begründung (6) + +Insgesamt wird im Hinblick auf die vielfältige Möglichkeit der Gestaltung solcher Vertragsbeziehungen keine Rechtsfrage aufgezeigt, deren Bedeutung über die Beurteilung im Einzelfall hinausgehen würde. + +Der Revision war daher ohne Bindung an den Ausspruch des Berufungsgerichtes (vgl § 508a Abs 1 ZPO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. + +Da die Kläger zwar ebenfalls davon ausgegangen sind, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, jedoch einen Antrag auf Zurückweisung der Revision nicht gestellt haben, konnte auch ein Kostenanspruch an sie nicht erfolgen (vgl OGH 30. 6. 2001, 1 Ob 117/00p). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040121-ogh0002-009oba00151-03a0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040121-ogh0002-009oba00151-03a0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..e6cea9d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040121-ogh0002-009oba00151-03a0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-198 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA151/03a vom 21.01.2004" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2004-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20040121_OGH0002_009OBA00151_03A0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2004"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA151/03a vom 21.01.2004 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.01.2004, GZ 9ObA151/03a, ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00151.03A.0121.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-198* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revisionswerberin verweist selbst auf die Rechtsprechung, nach der Kundenbeschwerden zwar eine Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG rechtfertigen können, aber nur unter der Voraussetzung, dass diese überprüfbar verifiziert und auch berechtigt sind (9 ObA 347/97p = infas 1998 A 72). Dem überwiegenden Teil der von der beklagten Partei ins Treffen geführten Kundenbeschwerden wegen angeblich "unfreundlichen Verhaltens " des Klägers mangelt es an diesen Kriterien. Hinsichtlich der Beschwerden wegen verspäteter bzw. unterlassener Wareneinschlichtungen in Regale (20. 2. und 28. 2. 2002) konnte die Verantwortung des Klägers nicht widerlegt werden, dass diese auf den festgestellten temporären Personalmangel zurückzuführen waren. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040317-ogh0002-009oba00143-03z0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040317-ogh0002-009oba00143-03z0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..67cbf57 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040317-ogh0002-009oba00143-03z0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-199 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA143/03z vom 17.03.2004" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2004-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20040317_OGH0002_009OBA00143_03Z0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2004"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA143/03z vom 17.03.2004 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 17.03.2004, GZ 9ObA143/03z, ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00143.03Z.0317.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-199* + +## Spruch + +Die Revision wird zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass sich der Oberste Gerichtshof bisher mit der Frage der sexuellen Belästigung als Kündigungsgrund iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG sowie der sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang noch nicht auseinandergesetzt habe. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Eine beim vorliegenden Fall zu lösende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird vom Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Der Fall kann anhand der von der Rechtsprechung zur Kündigungsanfechtung erarbeiteten Grundsätze gelöst werden; diese Rechtsprechung ist weder uneinheitlich, noch ist das Berufungsgericht davon abgewichen. Im Übrigen wird die Lösung in erster Linie von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt, denen keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Parteien zeigen ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal sie in ihren Rechtsmittelschriften auch gar nicht näher auf die Zulässigkeit der Revision eingehen. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO): + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040421-ogh0002-009oba00038-04k0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040421-ogh0002-009oba00038-04k0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..3fe8934 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040421-ogh0002-009oba00038-04k0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-200 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA38/04k vom 21.04.2004" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2004-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20040421_OGH0002_009OBA00038_04K0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2004"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA38/04k vom 21.04.2004 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.04.2004, GZ 9ObA38/04k, ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00038.04K.0421.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-200* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass die Betriebsvereinbarung den Anspruch auf eine "freiwillige" Abfertigung nur jenen Mitarbeitern einräumt, die "betriebsbedingt (nicht personen- oder verhaltensbedingt) gekündigt" wurden. Sie stellt auch nicht in Frage, dass auch ein in der Kündigungsfrist gesetztes Verhalten, das eine verhaltensbedingte Kündigung iSd § 105 Abs 2 lit a ArbVG rechtfertigen würde, Anlass zur Aberkennung des Anspruchs sein konnte. Dass die Entscheidung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung von einem paritätisch besetzten Gremium getroffen wurde, das die Klägerin nicht anhörte, ist im hier interessierenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, weil die Vorinstanzen ihre Entscheidung ohnedies nicht mit der Entscheidung dieses Gremiums sondern damit begründet haben, dass die Klägerin wegen des von ihr gesetzten Verhaltens die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt habe. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040505-ogh0002-009oba00052-04v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040505-ogh0002-009oba00052-04v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..5717d24 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040505-ogh0002-009oba00052-04v0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-201 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA52/04v vom 05.05.2004" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2004-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20040505_OGH0002_009OBA00052_04V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2004"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA52/04v vom 05.05.2004 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.05.2004, GZ 9ObA52/04v.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-201* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht ging keineswegs nur von einem - für die Entlassung des Klägers nicht ausreichenden (RIS-Justiz RS0028842) - Verdacht des Diebstahls aus. Vielmehr legte es seiner Beurteilung die von ihm überprüften und für unbedenklich erachteten Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde, wonach "sich der Kläger vor Verlassen seines Arbeitsplatzes den Rindslungenbraten angeeignet hatte" (AS 140) bzw. (AS 141, im Rahmen der Beweiswürdigung mit unverkennbarer Deutlichkeit:) dass "eindeutig feststeht, dass der Kläger den Diebstahl verübte". Diesen Feststellungen steht das den Kläger freisprechende Strafurteil mangels Bindung (RIS-Justiz RS0106015) nicht entgegen. Da somit die zur Entlassung nach § 27 Z 1 1. Fall AngG berechtigenden Umstände eines Dienstdiebstahls (- selbst Strafunwürdigkeit iSd § 42 StGB würde daran nichts ändern: RIS-Justiz RS0029672 [T4] -) ausdrücklich und für den Obersten Gerichtshof bindend feststehen, sind die in der Rechtsrüge angestellten Beweislasterwägungen nicht zielführend. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040924-ogh0002-008oba00020-04f0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040924-ogh0002-008oba00020-04f0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..83d6dfd --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20040924-ogh0002-008oba00020-04f0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-202 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA20/04f vom 24.09.2004" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2004-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20040924_OGH0002_008OBA00020_04F0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2004"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA20/04f vom 24.09.2004 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.09.2004, GZ 8ObA20/04f.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-202* + +## Spruch + +Die Akten werden an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückgestellt. + +## Begründung + +## Rechtliche Beurteilung + +Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger neben anderen, hier nicht mehr strittigen Ansprüchen aus Abrechnungen auch Ansprüche auf Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung aber auch auf Rückersatz von Zahlungen an das Finanzamt sowie an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geltend gemacht. Das Erstgericht hat die Abrechnungsansprüche zuerkannt, das Mehrbegehren im Ausmaß von EUR 9.242,62 netto jedoch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes im klagsabweisenden Teil zur Gänze aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hat das Berufungsgericht zugelassen. + +Dieser wurde auch vom Beklagten erhoben. Der Kläger hat jedoch in diesem Zusammenhang einen Berichtigungsantrag an das Berufungsgericht gestellt, da das Berufungsgericht abweichend vom Umfang der Anfechtung durch den Kläger den klagsabweisenden Teil des Ersturteils in Höhe von EUR 9.242,62 zur Gänze aufgehoben habe, obwohl ihn der Kläger nur im Ausmaß von EUR 7.058,33 angefochten habe. Das Berufungsgericht hat über diesen Antrag bisher jedoch nicht entschieden. Daher waren die Akten vorweg an das Berufungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag zurückzustellen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050217-ogh0002-008oba00020-04f0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050217-ogh0002-008oba00020-04f0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9f1db4d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050217-ogh0002-008oba00020-04f0000-000.md @@ -0,0 +1,109 @@ +--- +id: rj-rjs-203 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA20/04f vom 17.02.2005" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2005-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20050217_OGH0002_008OBA00020_04F0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2005"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA20/04f vom 17.02.2005 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 17.02.2005, GZ 8ObA20/04f.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-203* + +## Spruch + +Im Übrigen, das ist hinsichtlich weiterer EUR 2.906,91 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) und EUR 2.407,27 (Sozialversicherungsnachzahlung) insgesamt also hinsichtlich EUR 5.314,18 wird dem Rekurs Folge gegeben, der insoweit angefochtene Beschluss aufgehoben und das erstgerichtliche klagsabweisende Urteil in diesem Umfang als Teilurteil wiederhergestellt. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war ab 17. 7. 1995 bei der späteren Gemeinschuldnerin als Monteur beschäftigt. Gesprächsweise erfuhr er, dass andere Kollegen wesentlich mehr verdienen würden und wandte sich dann an den Geschäftsführer wegen einer Gehaltserhöhung. Dieser teilte ihm mit, dass es möglich sei, dass der Kläger auf "selbständigen Basis" arbeite und dann sein Bruttostundensatz S 210,-- betrage statt bloß S 100,-- im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Für Überstunden sollte der Kläger dann sogar S 260,-- bzw S 310,-- pro Stunde verdienen. Allerdings teilte der Geschäftsführer dem Kläger auch ausdrücklich mit, dass er in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern selbst zu bezahlen hätte und Rechnungen legen müsste. Die Abwicklung würde über die Firma erfolgen. Dazu sollten auch Rücklagen angelegt werden, woraus dann die Einkommenssteuer und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden sollten. Auch wurde dem Kläger gesagt, dass er Sonderzahlungen dann nicht mehr erhalten werde. Mit all dem war der Kläger einverstanden, ohne dass auf ihn irgendein Zwang ausgeübt worden wäre. Es wurde ein Wechsel in die selbständige Tätigkeit vereinbart. Der Kläger wurde dann persönlich haftender Gesellschafter einer OHG, bei der auch die spätere gemeinschuldnerische GmbH persönlich haftende Gesellschafterin war. An der Art der Tätigkeit des Klägers änderte sich nichts. Er war weiterhin weisungsunterworfen, hatte Stundenlisten zu führen und abzugeben, wurde vom Vorarbeiter hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und durchzuführender Tätigkeit wie bisher eingeteilt. Er hatte seine Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen und auch seine Urlaube mussten bewilligt werden. Die Erlagscheine vom Finanzamt und die Vorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übergab er vereinbarungsgemäß der Buchhaltung der Firma und kümmerte sich nicht weiter darum. Aus den einbehaltenen Beträgen wurden dann auch teilweise die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlt. Im Jahr 2000 wurde dann über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger war bei dieser bis Oktober 1997 tätig gewesen. + +Der Kläger begehrt nun unter anderem EUR 2.906,91 (ATS 40.000) an Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für das Jahr 1997, EUR 1.744,14 (ATS 24.000) an Urlaubsentschädigung für das Jahr 1997 sowie den Betrag von EUR 2.407,27 (ATS 33.124,80) von ihm an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2000 wegen einer nachträglichen Erhöhung der Bemessungsgrundlage geleisteten Beiträgen. Die zuletzt genannten Aufwendungen seien auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zurückzuführen und wären dem Kläger als Arbeitnehmer nicht entstanden. Die Beklagte habe die sie treffende Aufklärungspflicht nicht erfüllt. Daher hafte sie dem Kläger für diesen Betrag. Im Übrigen stützte der Kläger seine Ansprüche auf Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung darauf, dass er in Wahrheit weiter als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Die Konstruktion habe nur der Umgehung der arbeitsrechtlichen Regelungen gedient. Die spätere Gemeinschuldnerin habe sämtliche Verfügungen getroffen. Darüber hinaus machte der Kläger ua auch noch Ansprüche aus unrichtigen Abrechnungen im Zusammenhang mit Steuern und „Rücklagen" geltend. + +## Begründung (2) + +Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger ja selbstständig haftender Gesellschafter der OHG gewesen sei und auch von ihm die Initiative zu dieser Umstellung ausgegangen wäre. Er sei bei der Gestaltung seiner Arbeit auch hinsichtlich des Urlaubsantrittes oder der Vertretung bei den Dienstleistungen frei gewesen und habe auch wesentlich mehr verdient als als Dienstnehmer. Ansprüche auf Sonderzahlungen sowie Urlaubsentschädigung seien ausdrücklich ausgeschlossen worden bzw habe der Kläger durch das Fernbleiben von der Arbeit den Urlaub konsumiert. Soweit der Kläger nunmehr entgegen der getroffenen Vereinbarung Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung begehre, habe er die Gemeinschuldnerin listig in die Irre geführt und widerspreche seine Vorgangsweise auch Treu und Glauben. Sei doch über seine Initiative diese Änderung erfolgt und habe seine Einkünfte um mehr als 100 % erhöht. Das Vertragsverhältnis habe auch zur OHG bestanden. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge sei darauf zu verweisen, dass diese Aufwendungen dem Kläger auch bei einer Versicherung nach dem ASVG entstanden wären und es dem Kläger ja frei gestanden wäre, sich gegen eine Versicherung nach dem GSVG zur Wehr zu setzen bzw die Rückverrechnung zu begehren. Schließlich erhob die Beklagte auch noch einen Verjährungseinwand. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zwar hinsichtlich der hier nicht mehr maßgeblichen Abrechnungsansprüche aus den von der Beklagten geführten Rückstellungen für die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuer Folge und stellte insofern eine Konkursforderung in Höhe von EUR 2.649,87 fest. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 9.242,62, das im Wesentlichen aus den geltend gemachten Sonderzahlungen, der Urlaubsentschädigung, der Sozialversicherungsbeiträge, aber auch Zahlungen an das Finanzamt resultierte, wies es hingegen ab. Es ging rechtlich insoweit davon aus, dass die Sozialversicherungsbeiträge berechtigt abgeführt worden seien. Der Kläger habe die Umgestaltung freiwillig im Hinblick auf die Erwartung des höheren Entgeltes vorgenommen. Aufklärungspflichten seien nicht verletzt worden. Hinsichtlich der Ansprüche auf die Sonderzahlungen und die Urlaubsentschädigung sei zwar davon auszugehen, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege. Die Geltendmachung für Ansprüche widerspreche aber den Grundsätzen von Treu und Glauben, da der Kläger den Verlust dieser Ansprüche auch nach Aufklärung durch die Beklagte bewusst in Kauf genommen habe. Die Initiative zu diesen Änderungen sei auch von ihm selbst ausgegangen. Unter Zugrundelegung des vorher gebührenden Stundenentgeltes von S 100,-- wären die genannten Positionen auch abgegolten. Ein Anspruch auf die vom Kläger dem Finanzamt geschuldeten Steuerbeträge habe dieser gegenüber der Beklagten nicht, da er den Rest aus den dafür bestehenden "Rücklagen" bei der Beklagten ohnehin erhalten habe und er selbst der Steuerschuldner sei. + +Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteiles richtete sich die Berufung des Klägers nur hinsichtlich eines Betrages von EUR 7.058,33, und zwar betreffend die Sonderzahlungen, die Urlaubsentschädigung und die Sozialversicherungsnachzahlungen im Jahr 2000. Nicht mehr bekämpft wurde die Abweisung betreffend die Steuerschulden des Klägers. + +## Begründung (3) + +Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers zur Gänze Folge, hob das angefochtene Urteil insoweit in seinem klagsabweisenden Teil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass nach der wahren Gestaltung des Vertragsverhältnisses ein abhängiger Arbeitsvertrag vorliege. Die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers auf die Sonderzahlungen sowie die Urlaubsentschädigung verstoße nicht gegen Treu und Glaube, weil es sich dabei um zwingende Schutzbestimmungen zu Gunsten des Klägers handle. Auch allfällige Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen gingen zu Lasten der Beklagten, nicht jedoch hinsichtlich der Einkommenssteuer. Der Höhe nach sei jedoch der Anspruch des Klägers auf Sonderzahlungsansprüche schon deshalb nicht geklärt, da nicht klargestellt worden sei, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung gelange, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass Sonderzahlungsansprüche durch ein überkollektivvertragliches Entgelt abgegolten werden könnten. Diesen Sonderzahlungsansprüchen sei aber der vereinbarte Stundenlohn von S 210,-- zugrundezulegen. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge könne der Kläger nicht auf einen Rückforderungsanspruch verwiesen werden, da eine Formalversicherung nach § 14 Abs 1 GSVG bestanden habe. Allerdings müsse sich der Kläger ein Mitverschulden in halber Höhe anrechnen lassen. An einer Abklärung der offenen Urlaubsansprüche fehle es ebenfalls. Insbesondere sei nicht klar, ob hier eine Urlaubsablöse erfolgt sei, die allenfalls gegenzuverrechnen wäre. + +Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten. + +Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung erstattet und auch einen Berichtigungsantrag dahin gestellt, dass der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes auf den tatsächlich durch die Berufung angefochtenen Teil von EUR 7.058,33 eingeschränkt werde. + +Mit seinem Beschluss vom 3. 11. 2004 zu 7 Ra 140/03i-52 hat das Berufungsgericht nunmehr seinen Beschluss dahingehend berichtigt, dass das angefochtene Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil, aber auch im klagsabweisenden Teil hinsichtlich einer Teilabweisung von EUR 2.184,29 als nicht angefochten unberührt bleibt und die Aufhebung auch im Spruch der Entscheidung auf die Abweisung des Mehrbegehrens auf Feststellung von EUR 7.058,33 eingeschränkt. + +## Rechtliche Beurteilung + +In diesem Umfang ist jedoch nunmehr der Rekurs des Beklagten unzulässig. Wurde mit der Berichtigung doch die Beschwer des Beklagten durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Umfang beseitigt. Dann wenn das ursprünglich noch gegebene Rechtsschutzinteresse nach Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 vor § 461 Rz 9 mwN). Nach § 50 Abs 2 ZPO ist aber in einem derartigen Fall bei der Kostenentscheidung der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen. Die auf diesen Teil entfallende Kostenentscheidung war daher der Endentscheidung vorzubehalten (vgl Fucik in Rechberger ZPO § 52 Rz 2). + +## Begründung (4) + +In der Sache selbst stellt der Beklagte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Gemeinschuldnerin grundsätzlich nicht mehr in Frage, sondern verweist nur darauf, dass die Gestaltung als Gesellschaftsverhältnis über Initiative des Klägers erfolgt sei und ihm auch statt eines Stundensatzes von S 100,-- danach S 210,-- zugestanden worden seien, jedoch ausdrücklich festgehalten wurde, dass weder Weihnachtsgeld noch Urlaubszuschuss gebühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sonderzahlungen sowie einer Urlaubsentschädigung auf Basis des überhöhten Entgeltes widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. + +Allgemein ist darauf zu verweisen, dass die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragstypen regelmäßig nicht nach der Bezeichnung und allein der Gestaltung allfälliger schriftlicher Verträge beurteilt wird, sondern auch nach einer allenfalls davon abweichenden tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses (vgl RIS-Justiz RS0111914 mwN zuletzt etwa 9 ObA 53/04s). Als wesentliches Abgrenzungskriterium des Arbeitsvertrages im Sinne des § 1151 ABGB von anderen Vertragstypen wird in ständiger Judikatur die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert, festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0021306 mzwN, zuletzt etwa OGH 8 ObS 13/03z). Dabei wird zur Beurteilung jeweils eine Gesamtbetrachtung der für und der gegen das Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale angestellt (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0021284 mzwN etwa 8 ObA 83/03k). Weder die im Ergebnis bestehende Vertragsbeziehung zu der Gemeinschuldnerin (vgl dazu etwa auch OGH 29. 6. 1994, 9 ObA 92/94; zur Abwicklung von Entgeltansprüchen durch Dritte etwa aber auch VwGH 22. 4. 1996, Zl 96/04/0065); allgemein zur Feststellung des Arbeitgebers OGH 15. 12. 1999, 9 ObA 248/99g) noch die Qualifikation als abhängiges Arbeitsverhältnis im Sinne der dargestellten Judikatur werden im Ergebnis bestritten. Nach den wesentlichen Feststellungen fußt doch die Tätigkeit des Klägers für die Gemeinschuldnerin ja auch auf einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Kläger, die im Wesentlichen darauf hinaus lief, dass der Kläger zwar als Selbständiger über die OHG abgerechnet wurde, aber weiter wie ein Arbeitnehmer in völliger Integration und Weisungsunterworfenheit in den Betrieb der Gemeinschuldnerin auch persönlich abhängig arbeitete. + +Berechtigt wendet sich die Beklagte aber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass dem Kläger ausgehend vom vereinbarten "Stundenlohn" von S 210,-- statt der bisher ihm gebührenden S 100,-- nunmehr auch zusätzlich Sonderzahlungen gebühren würden. + +## Begründung (5) + +Entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass es den Parteien des Arbeitsvertrages auch frei steht, durch über den Mindestansatz des Kollektivvertrages liegenden Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen. Geht es doch entsprechend § 3 Abs 1 ArbVG nur darum, dass sich die im Sachzusammenhang stehenden Regelungen als günstiger als die nach dem Kollektivvertrag erweisen (vgl dazu RIS-Justiz RS0051019 mzwN etwas zuletzt 9 ObA 287/01y; vgl im Ergebnis auch Kientaibl, Arbeitsvertragliche Folgen bei Verkennung der Arbeitnehmereigenschaft, JBl 2004, 627; eine andere Frage ist jene, was nun als vereinbartes Bruttoentgelt anzusehen ist - vgl OGH 1. 6. 1997 9 ObA 185/97 = DRdA 1998/20 [tw. krit Gerlach]). + +Genau eine solche Vereinbarung ist aber hier anzunehmen. Hat die Gemeinschuldnerin doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger im Rahmen der "selbständigen Tätigkeit" nunmehr keine Sonderzahlungen gebühren würden und war der Kläger damit auch einverstanden. Dass damit die Grenze des Kollektivvertrages für das Mindestentgelt unterschritten worden wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht. Es ist jedoch allgemein davon auszugehen, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Ansprüche darauf stützen will, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrages unterschritten wurden, er auch ein dahingehendes Vorbringen zu erstatten hat. Hier hat der Kläger nicht einmal klar ausgeführt, nach welchem Kollektivvertrag überhaupt die Sonderzahlungen zustehen sollten. + +Anders stellt sich die Frage im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ansprüchen auf eine Urlaubsersatzleistung dar. Das Urlaubsgesetz legt zwingend (vgl § 12 UrlG) den Anspruch von Arbeitnehmern auf Urlaub in dem im Gesetz genannten Ausmaß, aber auch die Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest (vgl § 10 UrlG). + +Nach ständiger Judikatur sollen die zwingenden Regelungen über das Urlaubsentgelt sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Dementsprechend ist eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubes mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, unwirksam, weil es gegen den Zweck der Regelungen des Urlaubsgesetzes verstößt (vgl RIS-Justiz RS0077538 mzwN, zuletzt etwa 8 ObA 256/98z; ebenso Czerny, UrlG8, 196; Kuderna, UrlG2 196 uva). + +## Begründung (6) + +Der Oberste Gerichtshof hat nun teilweise die Geltendmachung von Ansprüchen oder Einwendungen im Wesentlichen unter dem Aspekt des § 879 ABGB auch als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen beurteilt (vgl etwa OGH 9 ObA 153/03w zur unzulässigen Berufung auf eine Verfallsklausel, wenn der Arbeitnehmer durch das Verhalten des Arbeitgebers selbst an der Geltendmachung der Ansprüche behindert war; oder OGH 9 ObA 138/01m hinsichtlich der unzulässigen Androhung einer Entlassung ohne konkrete Anhaltspunkte). Auch wurde erörtert, inwieweit die Geltendmachung von Ansprüchen, die im Widerspruch zum bisherigen eigenem Verhalten stehen, als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden könnten (vgl dazu etwa OGH 9. 11. 2000, 8 ObS 204/00h mwN, etwa auch Marder, Rechtsmissbrauch und unzulässige Rechtsausübung, 104 ff, insb 110). Dabei ging es im Wesentlichen darum, dass der jeweilige Vertragspartner ein Verhalten gesetzt hat, das die Geltendmachung von Ansprüchen, die mit diesem Verhalten im Widerspruch stehen, als sittenwidrig erscheinen ließ (vgl dazu insb den obgenannten Fall hinsichtlich des Verfallseinwandes). In diesem Zusammenhang ist nun aber auch darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Rahmen des Arbeitsverhältnisses regelmäßig von einem Verhandlungsungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszugehen ist (vgl etwa OGH 8. 8. 2002, 8 ObA 277/01w = Arb 12.253 = DRdA 2002/48) mzwN). Weiters kann sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben, dass die Verfolgung der von diesen angestrebten Ziele unabhängig vom Erklärungsverhalten der Vertragsparteien nicht als missbräuchlich angesehen werden kann. + +Hier geht nun beim Urlaubsgesetzes ganz eindeutig die Zielrichtung hervor, dem Arbeitnehmer unabhängig von allfälligen Vereinbarungen die Möglichkeit eines Urlaubsverbrauches zu sichern. Unter Beachtung dieser klaren Zielsetzung des Gesetzes kann aber auch die Geltendmachung dieser Ansprüche, selbst wenn sie mit dem früheren Verhalten im Widerspruch stehen sollte, nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Es hat daher hinsichtlich der begehrten Urlaubsentschädigung in Höhe von EUR 1.744,14 bei der Aufhebung und Rückverweisung zu verbleiben. + +Es verbleibt damit letztlich die Frage des vom Kläger erst im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Ersatzes der von ihm der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2000, also lange nach Beendigung des „Dienstverhältnisses", bezahlten Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG. Dazu hat sich der Kläger im Wesentlichen nur auf eine Verletzung der Aufklärungspflichten berufen und dass ihm solche Beiträge in seiner Stellung als Dienstnehmer nicht vorgeschrieben worden wären. + +Eine Verletzung von Aufklärungspflichten konnten nun hier nicht festgestellt werden, da der Kläger ja darüber informiert wurde, dass er in Hinkunft für die Beiträge nach dem GSVG aufzukommen haben werde. Welche konkreten Aufklärungspflichten hier verletzt sein könnten, stellt der Kläger auch nicht dar (vgl allgemein etwa zu den Aufklärungspflichten des Arbeitgebers OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 243/02d-9). + +Was nun die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge als solche betrifft, so fußt diese auf der von ihm selbst bewirkten Stellung des Klägers als Gesellschafter der OHG (vgl § 2 Abs 1 Z 2 GSVG). + +## Begründung (7) + +Legt man nun zugrunde, dass hier tatsächlich eine dem ASVG nach § 4 Abs 2 unterliegende Tätigkeit vorliegt, so stellt sich die Frage, inwieweit hier nun tatsächlich dem Kläger ein Nachteil entstanden ist bzw inwieweit dem Kläger nicht eine Abwehr dieses Nachteiles zuzumuten wäre. Dabei fällt hier auch ins Gewicht, dass die Vorschreibung dieser Beiträge offensichtlich erst nach Beendigung des "Dienstverhältnisses" erfolgte. + +Damit ist also zu beurteilen, ob nicht doch wirksam eine Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG bzw eine Formalversicherung nach § 14 GSVG trotz der Vorliegens der Versicherung als Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG zustande gekommen ist. + +Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der „Neuen Selbständigen" nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und den „Freien Dienstnehmern" nach § 4 Abs 4 ASVG hat der Gesetzgeber nun spezifisch Abgrenzungsmechanismen eingeführt. + +Es besteht die Möglichkeit von Feststellungsbescheiden nach § 194a GSVG, wonach der Versicherungsträger in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen hat, ob die in § 2 Abs 1 Z 4 erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 410 Abs 1 Z 8 ASVG kann bescheidmäßig festgestellt werden kann, ob entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG als gegeben erachtet wird. + +Entsprechend § 10 Abs 1a ASVG beginnt die Pflichtversicherung nach dem ASVG bei den "freien Dienstnehmern" nach § 4 Abs 4 ASVG dann auch erst mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. + +Fasst man dies nun zusammen, so lässt sich hinsichtlich der Frage der unrichtigen Einordnung des Rechtsverhältnisses ein Unterschied zwischen der Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und "freien Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG" einerseits und der Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG (Gesellschaft einer offenen Handelsgesellschaft) und "echten Dienstnehmern nach § 4 ABS 2 AVG feststellen. Während im Bereich der offensichtlich vom Gesetzgeber als besonders schwierig angesehene Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen und "freien Dienstnehmern eine Rückabwicklung ausgeschlossen werden soll und es vorweg bis zur tatsächlichen Bescheiderlassung (vgl § 10 Abs 1a ASVG) bei der unrichtigen Zuordnung bleiben soll, geht der Gesetzgeber im Bereich der Abgrenzung der normalen gewerblichen Tätigkeit und den „echten" Arbeitsverhältnissen nach § 4 Abs 2 ASVG offensichtlich davon aus, dass die richtige Zuordnung grundsätzlich auch rückwirkend durchgesetzt werden soll (vgl dazu dass allerdings teilweise auch eine Übertragung des neuen Abgrenzungsmodells auf andere Fälle erwogen wurde, Grillberger/Mosler, Sozialversicherung für Dienstnehmer und Selbständige, 52; vgl im übrigen zur mangelnden Wirksamkeit einer Formalversicherung bei vorsätzlichem Scheindienstverhältnis VwGH 18. 12. 2003, 2000/08/0189). + +Gegen die Möglichkeit die Vorschreibung der Beiträge abzuwehren, würde nur das Vorliegen einer Formalversicherung sprechen. + +## Begründung (8) + +Nach § 14 Abs 1 GSVG wird eine "Formalversicherung" begründet, wenn der Versicherungsträger den Bestand einer Pflichtversicherung als gegeben erachtet und 3 Monate (Krankenversicherung) bzw 6 Monate (Pensionsversicherung) ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat. Aber auch nach dieser Bestimmung gelten in der Pensionsversicherung die Ausnahmegründe gemäß § 4 GSVG. Zufolge Abs 3 Z 2 des § 4 GSVG sind aber Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung ausgenommen (vgl zur Krankenversicherung § 4 Abs 3 Z 1 GSVG). + +Damit hat der Beklagte zutreffend geltend gemacht, dass sich der Kläger ja gegen die Vorschreibung von weiteren Beiträgen zur Wehr hätte setzten können (vgl im übrigen zu den Rückforderungsmöglichkeiten und den Verrechnungsregeln § 41 GSVG). Dass dem Aspekte des zeitlichen Ablaufs der Beitragsentrichtung entgegenstünden, wurde weder vorgebracht, noch hat sich dies ergebe. Es ist daher auf die weiteren Unterschiede zwischen dem ASVG und dem GSVG nicht einzugehen (vgl § 539 ASVG wonach Vereinbarungen zum Nachteil des Versicherten im voraus unwirksam sind; § 51 Abs 3 ASVG zur anteiligen Tragung der vom Dienstgeber geschuldeten Beiträge [vgl § 58 Abs 2 ASVG]; § 60 ASVG der die regelmäßig und nicht plötzlich Belastung des Dienstnehmers mit Sozialversicherungsbeiträgen gewährleistet). + +In diesem Bereich ist daher das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn wiederherzustellen. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050629-ogh0002-009oba00096-05s0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050629-ogh0002-009oba00096-05s0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..7800c40 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050629-ogh0002-009oba00096-05s0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-204 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA96/05s vom 29.06.2005" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2005-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20050629_OGH0002_009OBA00096_05S0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2005"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA96/05s vom 29.06.2005 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.06.2005, GZ 9ObA96/05s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-204* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +1. Das Berufungsgericht hat den Austritt des Klägers als unberechtigt angesehen, weil eine Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch den Dienstgeber im Sinne des § 26 Z 2 letzter Fall AngG nicht vorliege. Nach ganz herrschender Judikatur (RIS-Justiz RS0029312) berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung zum Austritt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung nur dann, wenn dem Angestellten die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, und zwar auch nicht bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0028673). Das Vorliegen der Austrittsvoraussetzungen kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (8 ObA 2145/96s), sodass sich regelmäßig erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellen. Ein krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050831-ogh0002-009oba00108-05f0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050831-ogh0002-009oba00108-05f0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..5762deb --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050831-ogh0002-009oba00108-05f0000-000.md @@ -0,0 +1,67 @@ +--- +id: rj-rjs-205 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA108/05f vom 31.08.2005" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2005-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20050831_OGH0002_009OBA00108_05F0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2005"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA108/05f vom 31.08.2005 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 31.08.2005, GZ 9ObA108/05f.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-205* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war vom 3. 3. 1997 bis 1. 4. 2004 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. + +Mit seiner Klage begehrte er den Zuspruch von Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigung im Gesamtbetrag von EUR 11.048,65 brutto sA. Die Entlassung sei nicht berechtigt gewesen. Er habe sich vom 26. 3. 2004 bis 1. 4. 2004 wegen einer mit hohem Fieber verbundenen Erkältungskrankheit im Krankenstand befunden und rechtzeitig die Arbeitgeberin davon verständigt. Da er auch Co-Trainer des Fußballvereins SV G***** sei, habe er ebenfalls noch am 26. 3. 2004 seinen Trainer davon verständigt, dass er bei dem am nächsten Tag stattfindenden Meisterschaftsspiel nicht anwesend sein könne. Er sei auch tatsächlich zunächst nicht zum Match gefahren, sei aber dann telefonisch verständigt worden, dass das Spiel abgesagt und sein als „Ballbub" vorgesehener elfjähriger Sohn mangels anderer Mitfahrgelegenheit abgeholt werden müsse. Nur deshalb habe er sich auf den Weg zum Sportplatz gemacht, wo er vom Fotografen einer Lokalzeitung ersucht worden sei, sich gemeinsam mit dem anwesenden Trainer für ein Foto zur Verfügung zu stellen, was der Kläger auch getan habe. Danach sei er mit seinem Sohn nach Hause gefahren. + +Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Beklagte habe durch seine Anwesenheit als Trainer bei einem Fußballspiel entweder dokumentiert, dass er in Wirklichkeit arbeitsfähig gewesen sei oder aber dadurch gegen seine Verpflichtung verstoßen, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt werde. Die Entlassung sei daher berechtigt. Für den Fall, dass die Entlassung für nicht berechtigt erachtet werde, habe der Kläger aufgrund falscher Angaben ein Mitverschulden an der sonst nicht erfolgten Entlassung zu verantworten. Er sei zweimal vom Geschäftsführer der Beklagten angerufen und mit dem Umstand konfrontiert worden, dass sein Bild in einer Lokalzeitung veröffentlicht worden sei. Dennoch habe der Kläger seine Anwesenheit am Sportplatz abgestritten. Keinesfalls habe er vor dem Ausspruch der Entlassung darauf hingewiesen, dass er nur am Fußballplatz gewesen sei, um seinen Sohn abzuholen. + +## Begründung (2) + +Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 3.682,88 brutto samt 4 % Zinsen seit 2. 4. 2004 zu zahlen. Das Mehrbegehren von EUR 7.365,77 brutto samt 9,47 % Zinsen seit 2. 4. 2004 sowie das Zinsenmehrbegehren von 5,47 % aus dem zugesprochenen Betrag wies es ab. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen: Der Kläger war zunächst am Donnerstag, 25. 3. 2004 im Betrieb der Beklagten gewesen und verspürte bereits am Abend dieses Tages einen fieberhaften Luftwegsinfekt. Da die Krankheitssymptome am nächsten Tag anhielten, meldete sich der Kläger am nächsten Tag telefonisch im Sekretariat seiner Arbeitgeberin krank. Bei einem noch am selben Tag stattfindenden Hausbesuch stellte der praktische Arzt eine akute fieberhafte Erkrankung der oberen Atemwege fest und verordnete dem Kläger die Einnahme von Antibiotika und abschwellender Medikamente sowie Bettruhe, solange das Fieber anhalte. Am Samstag, 27. 3. 2004 sollte um 14.00 Uhr ein Meisterschaftsspiel zwischen dem SV G***** und dem Fußballverein D***** stattfinden. Der Kläger hatte sich am Freitag beim sportlichen Leiter wegen der Erkrankung für seine Nichtteilnahme am Meisterschaftsspiel entschuldigt und wollte auch zu Hause bleiben. Der elfjährige Sohn des Klägers war als Ballbub eingesetzt und wurde daher eine Stunde vor dem angesetzten Spielbeginn von einer anderen Person zum Spiel gebracht, wobei sich der Sportplatz ca fünf Autominuten vom Wohnsitz des Klägers entfernt befand. Knapp vor Spielbeginn wurde das Spiel vom Schiedsrichter wegen ungeeigneter Platzverhältnisse abgesagt. Wenig später erhielt der Kläger von einem Mitglied des Fußballvereins den Anruf, dass sein Sohn am Fußballplatz „übriggeblieben" sei und abgeholt werden sollte. Er hatte keine andere Mitfahrgelegenheit bekommen. Da die Gattin des Klägers über keinen Führerschein verfügt, setzte sich der Kläger selbst ins Auto, um seinen Sohn abzuholen. Wie hoch das Fieber zu diesem Zeitpunkt war, kann nicht festgestellt werden, jedoch betrug es um 16.00 Uhr dieses Tages über 39 Grad und hielt etwa drei Tage lang auf dieser Höhe an. Am Fußballplatz angekommen, wurde der Kläger von einem Redakteur einer Lokalzeitung ersucht, sich zusammen mit dem Haupttrainer und dem Platzwart unter einem Fußballtor für ein sogenanntes „Absagebild" zur Verfügung zu stellen. Der Vorgang für die Aufnahme dieses Fotos dauerte ca fünf Minuten. Dann brachte der Kläger seinen Sohn nach Hause und blieb auch bis zum Abklingen des Fiebers im Bett. Die kurze Fahrt zum Fußballplatz, der Kurzaufenthalt und die Fahrt zurück waren nicht geeignet, die Krankenstandsdauer wesentlich zu verlängern. Am Mittwoch, 31. 3. 2004, erschien in der genannten Lokalzeitung das Foto, welches den Kläger zeigte. Arbeitskollegen machten am 1. 4. 2004 den Geschäftsführer der Beklagten unter Hinweis auf den Krankenstand des Klägers auf diesen Umstand aufmerksam. Der Geschäftsführer der Beklagten erkundigte sich daraufhin bei der Redaktion, ob es sich um ein aktuelles Foto oder ein Archivbild handle und erhielt die Auskunft, dass ersteres der Fall sei, sodass der Geschäftsführer Bedenken in Richtung Krankenstandsmissbrauch hegte. Um diese aufzuklären, rief er noch am 1. 4. 2004 den Kläger an und erkundigte sich nach dessen Befinden. Dieser gab zur Antwort, seit Freitag durchgehend starke Grippe mit 39,3 Grad Fieber gehabt zu haben. Er werde am Freitag oder Montag wieder arbeitsfähig sein. Darauf hielt ihm der Geschäftsführer das Foto vom Fußballplatz vor, worauf der Kläger, der das Bild selbst noch nicht gesehen hatte, meinte, es müsste sich um ein altes Foto handeln und er sei nicht auf dem Fußballplatz gewesen. Daraufhin beendete der Geschäftsführer dieses Telefonat. Wenig später rief er nochmals unter Hinweis darauf an, dass das Telefon auf Freisprechen geschaltet sei und zwei weitere Zeugen das Gespräch mitanhören würden. Bei diesem zweiten Telefonat wiederholte sich der Dialog wie bereits beim ersten Gespräch. Der Kläger gab bei diesem Gespräch weder seine Anwesenheit am Fußballplatz zu, noch unternahm er einen Versuch, das Zustandekommen des Fotos oder seine Anwesenheit am Fußballplatz in irgendeiner Form zu erklären oder zu rechtfertigen, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte. Hätte der Kläger seine Anwesenheit am Fußballplatz - wie später zugegeben - spätestens beim zweiten Gespräch zugestanden und die Begleitumstände erklärt, hätte der Geschäftsführer keine Entlassung ausgesprochen. Da der Kläger dies aber nicht tat, erklärte der Geschäftsführer vor Ende des zweiten Telefonats die sofortige Entlassung. Aufklärende Angaben erfolgten erst nach der Entlassung. + +## Begründung (3) + +Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger durch sein Verhalten keinen Entlassungsgrund gesetzt habe, die Entlassung daher objektiv nicht gerechtfertigt gewesen sei. Den Kläger treffe jedoch ein erhebliches Mitverschulden am Ausspruch der unberechtigten Entlassung, weil er, obwohl er die Notwendigkeit erkennen hätte müssen, nicht auf den ihm zugute kommenden Rechtfertigungsgrund hingewiesen habe. Dieses Mitverschulden sei mit zwei Dritteln auszumessen, sodass er Anspruch auf nur ein Drittel der von ihm geltend gemachten Beträge habe. + +Gegen dieses Urteil beriefen beide Streitteile. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, hingegen jener des Klägers teilweise Folge und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 11.048,65 brutto samt 4 % Zinsen seit 2. 4. 2004 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. Das Zinsenmehrbegehren von 5,47 % wies es (rechtskräftig) ab. + +Das Berufungsgericht vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB bzw § 32 AngG grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung, insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden treffe, welches als schwerwiegend zu bezeichnen sei, anzuwenden sei, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sei. Soweit vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung diese Mitverschuldensregel angewendet worden sei, sei dies immer davon abhängig gemacht worden, dass ein zusätzliches, für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teils vorgelegen sei. Jeden Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht rechtzeitig bekannt gebe, treffe grundsätzlich ein Mitverschulden an seiner Entlassung, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Da aber das Verhalten des Klägers, nämlich seinen Sohn vom Fußballplatz abzuholen, nicht geeignet gewesen sei, die Krankenstandsdauer wesentlich zu verlängern, habe er an sich kein pflichtwidriges Verhalten gesetzt, sodass die Mitverschuldensregel nicht zur Anwendung kommen könne. Auf die subjektive Einschätzung der Situation durch den Geschäftsführer der Beklagten komme es hiebei nicht an, weil § 1162c ABGB bzw § 32 AngG nicht dazu diene, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfs nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führe, also einer Auflösungserklärung, für die keine ausreichenden Gründe gegeben seien, doch auch wenigstens teilweise zum Erfolge zu verhelfen. Mangels Berechtigung des Mitverschuldenseinwandes sei daher der Klageforderung in der Hauptsache zur Gänze stattzugeben. + +Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (die Beklagte hält somit die Einwendung des Alleinverschuldens des Klägers nicht mehr aufrecht). + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt. + +## Begründung (4) + +§ 1162c ABGB sieht - wie zB § 32 AngG - die Kürzung der aus den §§ 1162a und 1162b ABGB resultierenden Ansprüche bei Mitverschulden vor. Diese Regel ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn die vorzeitige Auflösung berechtigt war, aber auch den Auflösenden daran ein Verschulden trifft (Spenling in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger Kurzkommentar zum ABGB Rz 1 zu § 1162c). Nach der jüngeren Rechtsprechung und herrschenden Lehre (für alle: Kuderna, Entlassungsrecht 76 f; Löschnigg AR10 537; 8 ObA 2058/96x, ZAS 1997, 55 Apathy; zuletzt 8 ObA 52/04m, ecolex 2004, 802) kann den Dienstnehmer auch ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Kein Mitverschulden kann hingegen aus jenem Verhalten des Dienstnehmers abgeleitet werden, das Anlass für die Entlassung war, aber die Entlassung nicht mehr rechtfertigt (Spenling aaO z 2 zu § 1162c mwN). + +## Begründung (5) + +Sowohl aus dem bei Kuderna (aaO 76 f) genannten Fallbeispiel als auch aus der Rechtsprechung (9 ObA 290/00p in RIS-Justiz RS0101991) wird klar, dass den Arbeitnehmer die Obliegenheit trifft, einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund bekannt zu geben, wenn sein Verhalten beim Arbeitgeber - objektiv betrachtet - den Anschein pflichtwidrigen Verhaltens erwecken kann. Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 wird nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0060869) durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnung des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemeinen üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern. Durch seine Bereitschaft, sich während eines - an sich berechtigten - Krankenstandes in Trainingskleidung gemeinsam mit dem Haupttrainer und dem Platzwart auf dem Fußballplatz fotografieren zu lassen, erweckte der Kläger im Zusammenhang mit der für ihn vorhersehbaren Veröffentlichung dieses Bildes den offensichtlichen Anschein, während dieses Krankenstandes seiner Funktion als Co-Trainer nachgekommen zu sein. Dass das Spiel letztlich abgesagt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil sich die Co-Trainertätigkeiten auch auf einen zeitlichen Bereich lange vor Beginn des Fußballspiels erstrecken. Eine solche Tätigkeit wäre aber mit einem fiebrigen Infekt mit Temperaturen über 39 Grad nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes vermittelte das in der Lokalzeitung veröffentlichte Bild keineswegs nur den subjektiven, sondern durchaus den objektiven Eindruck, dass der Kläger gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer grob verstoßen hatte. Da der Kläger vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin konkret mit diesen Umständen konfrontiert worden war und dennoch dabei verharrt hatte, seine Anwesenheit am Sportplatz zu leugnen und dadurch die Gelegenheit versäumte, den ihm bekannten Rechtfertigungsgrund, nämlich das der Genesung auch abstrakt nicht schädliche kurze Abholen seines Sohnes bekanntzugeben, war sein Verhalten der wesentliche Auslöser für die Entlassung. Unter den vorgenannten Prämissen hat daher die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB zu Lasten des Klägers Anwendung zu finden, wobei die Ausmessung eines 2/3-Verschuldens des Klägers durch das Erstgericht seinem Verschuldensgrad angemessen ist. Gemäß § 43 Abs 1 ZPO war auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. + +Die Kostenentscheidung über die Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Beide Parteien sind als mit ihren Berufungen nicht durchdringend zu beurteilen, sodass der jeweilige Gegner Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Berufungsbeantwortung hat. Diese Kosten betragen bei der Beklagten EUR 971,04 (darin EUR 161,84 USt), beim Kläger EUR 582,96 (darin EUR 97,16 USt). Die Beklagte hat daher Anspruch auf die Differenz in Höhe von EUR 388,08. + +## Begründung (6) + +Beim Zuspruch der Kosten für die Revision der Beklagten war zu beachten, dass das Revisionsinteresse nicht EUR 11.048,65 brutto, sondern - im Rahmen der Anfechtung - nur EUR 7.365,77 sA beträgt. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050908-ogh0002-008oba00051-05s0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050908-ogh0002-008oba00051-05s0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..8aa6777 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20050908-ogh0002-008oba00051-05s0000-000.md @@ -0,0 +1,49 @@ +--- +id: rj-rjs-206 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA51/05s vom 08.09.2005" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2005-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20050908_OGH0002_008OBA00051_05S0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2005"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA51/05s vom 08.09.2005 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 08.09.2005, GZ 8ObA51/05s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-206* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Begründung (1) + +Begründung: + +Die zum Zeitpunkt der Kündigung 41-jährige Klägerin absolvierte das Doktoratstudium für Geschichte mit dem Nebenfach Englisch und war danach ohne fachspezifische Ausbildung als Sprachlehrerin im Wesentlichen zuerst freiberuflich und dann bei der Beklagten tätig. Bei der Kündigung war nicht zu erwarten, dass die Klägerin, die zuletzt bei der Beklagten ein Gehalt von ca S 26.500,-- netto bezog, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz findet. Sie konnte in absehbarer Zeit nur wieder mit einer Beschäftigung auf freiberuflicher Basis rechnen. Das Einstiegsgehalt von entsprechend ausgebildeten Übersetzerinnen, Lehrerinnen, Bibliothekarinnen oder Dolmetscherinnen beträgt unter S 20.000,-- netto. Bei der Beklagten wurde die Klägerin schwerpunktmäßig für die Abhaltung von Englischseminaren aber auch für die Organisation und Durchführung von internationalen Konferenzen, englischer Korrespondenz und für die Betreuung ausländischer Gäste sowie die Mitarbeit an der Erstellung von Unterlagen in englischer Sprache eingesetzt. Die Beklagte entschloss sich, die Sprachschulungen wieder an externe Unternehmen auszugliedern. Die Klägerin wurde in die Bibliothek versetzt. Entsprechend dem Bibliothekskonzept waren drei Arbeitsplätze vorgesehen. Im Bibliotheksbereich arbeitete bereits eine unkündbare Arbeitnehmerin im administrativen Bereich und eine weitere im EDV-Bereich. Das Anforderungsprofil für den als dritten Arbeitsplatz vorgesehenen Leiter erfüllte die Klägerin aber nicht. Dafür hätte die Klägerin einen einjährigen Kurs besuchen müssen, den sie aber infolge der Überbelegung erst etwa 2 Jahre nach der Versetzung hätte abschließen können. Alleine für die tägliche Bibliotheksarbeit wäre nur eine kürzere Einschulung erforderlich gewesen. Nachdem bereits wenige Monate nach der Versetzung der Klägerin ihre Leistungen als nicht positiv beurteilt wurden, kündigte sie die Beklagte mangels passender anderer Arbeitsplätze. + +## Rechtliche Beurteilung + +## Begründung (2) + +Der Oberste Gerichthof hat bereits mit in seiner Vorentscheidung vom 10. 4. 2003 zu 8 ObA 204/02m (= DRdA 2004/21 [zust Mayr]) ausgeführt, dass aus betrieblichen Gründen die Kündigung nur dann als gerechtfertigt angesehen wird, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betreffenden Arbeitnehmer kein Bedarf mehr gegeben ist und der Arbeitgeber auch durch keine anderen sozialen Maßnahmen den Arbeitsplatz erhalten kann, die Kündigung also "erforderlich" ist (vgl 8 ObA 204/02m mwN = RIS-Justiz RS0051942; RIS-Justiz RS0052025; RIS-Justiz RS0051899). Auch dass dabei die Gerichte grundsätzlich nicht die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zu überprüfen oder den Betriebsinhaber wirtschaftliche Maßnahmen vorzuschreiben haben, jedoch dessen Maßnahmen und die jeweils abgeleitete Erforderlichkeit der Kündigung des Arbeitnehmers rational nachvollziehbar sein müssen, wurde bereits betont (vgl 8 ObA 204/02m mwN = RIS-Justiz RS0051649; OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 199/01g). Bei Einführung neuer Arbeitsmethoden hat der Arbeitgeber primär die schon im Betrieb befindlichen Arbeitnehmer zu beschäftigen, wenn sie nach der Einarbeitungszeit bzw einer zumutbaren Einschulung eine durchschnittliche Arbeitsleistung erwarten lassen (vgl 8 ObA 204/02m mwN = RIS-Justiz RS0051707). Als entscheidend erachtet wurde, inwieweit die Beklagte bei Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin im Rahmen des Sprachtrainings unter Beachtung ihrer sozialen Gestaltungsverpflichtung auch verpflichtet war, der Klägerin die Position in der Bibliothek anzubieten. Da ausgehend vom Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als Sprachtrainerin in der Berufsausbildung und der Berufsqualifikation der Klägerin keine objektiven Anhaltspunkte bestanden, die die Beklagte verpflichtet hätten, der Klägerin die Position als Bibliotheksleiterin anzubieten, wurde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis anzutreten, dass sie im Zusammenhang mit einer zumutbaren Ein- und Umschulung doch die erforderliche Eignung besitzt, dass nach einer gewissen Einarbeitungszeit eine zumindest durchschnittliche Arbeitsleistung zu prognostizieren wäre. Bereits in der Vorentscheidung wurde aber darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine besonders umfangreiche Ein- und Umschulung erwarten konnte, da die Beeinträchtigung ihrer Interessen zwar als wesentlich zu beurteilen ist, sich das Gewicht aber durch die langjährige freiberufliche Tätigkeit und die doch erst relativ kurze Betriebszugehörigkeit relativiert (vgl 8 ObA 204/02m). + +Wenn die Vorinstanzen nun ausgehend von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes hier davon ausgegangen sind, dass der Klägerin dieser Nachweis nicht geglückt ist, so stellt diese Beurteilung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). + +## Begründung (3) + +Die Ausführungen der Klägerin, dass das tatsächliche Anforderungsprofil für die Bibliotheksleitung anders gewesen wäre, weil Teile dieser Aufgabe von anderen Beschäftigten übernommen wurden, und für die bloße Routinetätigkeit in der Bibliothek ja eine kürzere Einschulung ausgereicht hätte, orientieren sich an dem faktischen Umstand, dass es bis dahin keine fest angestellte Bibliotheksleiterin gab und die Klägerin bei ihrer versuchsweisen Tätigkeit in der Bibliotheksleitung diese nicht auszufüllen vermochte. Dies vermag aber nicht nachzuweisen, dass eine solche Kompetenz in der Bibiliotheksleitung nicht erforderlich wäre und zusätzlich zu dieser Arbeitsaufgabe noch ein weiterer, „einfacher" für die Klägerin auch ohne langwierige Ausbildung geeigneter Arbeitsplatz vorhanden wäre. Damit kann aber nur davon ausgegangen werden, dass nur der mangels entsprechend geeigneter einzelner Beschäftigter vorweg „fiktiv" im Bibliothekskonzept bestehende Arbeitsplatz der Bibliotheksleitung zusätzlich zu den besetzten Arbeitsplätzen zur Verfügung stand. Gerade jene vorweg befristet Beschäftigte, der die Klägerin in der Bibliothek nachfolgte, verfügte über die umfassende Ausbildung, die der Klägerin fehlt. Dass diese Kompetenz und Berufserfahrung gerade in der Umstellungsphase - die erst mehr als ein Jahr nach der Kündigung der Klägerin endete - unerlässlich war, wurde konkret festgestellt. Insoweit kommt aber auch der Frage, ob die Beklagte der Klägerin die kürzere Einschulung für eine bloße „einfachere" Bibliotheksarbeit hätte zukommen lassen müssen, keine entscheidende Bedeutung zu. + +Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00051.05S.0908.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20060222-ogh0002-009oba00042-05z0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20060222-ogh0002-009oba00042-05z0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..0df0365 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20060222-ogh0002-009oba00042-05z0000-000.md @@ -0,0 +1,57 @@ +--- +id: rj-rjs-207 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA42/05z vom 22.02.2006" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2006-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20060222_OGH0002_009OBA00042_05Z0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2006"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA42/05z vom 22.02.2006 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.02.2006, GZ 9ObA42/05z.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-207* + +## Spruch + +Die Revision wird zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +## Begründung (2) + +Der Kläger war seit 1. 7. 1994 als Trainer beim beklagten Bundesligaclub beschäftigt. Am 1. 5. 1999 wurde der Angestelltenvertrag insoweit abgeändert, als dieser für die Zeit vom 1. 6. 1999 bis 1. 6. 2004 befristet wurde und ein monatliches Gehalt von EUR 21.802, 12 x jährlich netto, fixiert wurde, weiters wurden für bestimmte Erfolge Sonderprämien zugesagt. Zunächst errang der Kläger mit dem Club auch ansehnliche sportliche Erfolge, nämlich zweimal den Meistertitel in der Bundesliga, viermal den zweiten Platz, einmal den dritten und einmal den vierten Platz. In dem Jahr, als der Verein den vierten Meisterschaftsplatz belegte, konnte er auch zum dritten Mal in die Championsleague einziehen und die zweite Stufe der Qualifikation erreichen. In diesen Zeiten war der Präsident des beklagten Vereins, K*****, voll des Lobes für den Kläger und brachte dies vor allem in der Öffentlichkeit zum Ausdruck. Nach dem Verlust eines Matches gegen Manchester United am 5. März 2001 kritisierte K***** öffentlich den Kläger, indem er dessen Aufstellung als Frechheit, den Kläger selbst als Zauderer und Feigling bezeichnete. Nachdem die Erwartungshaltung des Präsidenten auch durch teure Spielereinkäufe nicht erfüllt worden war, übte er weiterhin öffentliche Kritik am Kläger, wobei er den Kläger dahin qualifizierte, dass dieser nach Ausreden suche, feige sei und sich vor der Verantwortung drücke. Nach solchen Kritiken gab es immer wieder Aussprachen zwischen dem Kläger und K*****, der den Kläger zu beschwichtigen suchte und sich bei ihm entschuldigte. Im Juni 2002 äußerte der Kläger gegenüber einer Zeitung, dass ihn das Poltern K*****s nicht störe, dass er damit kein Problem habe, dass ihm praktisch alles egal sei, vielmehr schade K***** mit seinen Äußerungen nur der Mannschaft. In Wirklichkeit stand der Kläger jedoch durch die öffentlich vorgetragene Kritik K*****s psychisch unter Druck. Dazu kamen noch negative Spielresultate und Kritik aus der Öffentlichkeit. Als im Sommer 2002 ein Auswärts-Qualifikationsspiel für den Aufstieg in die Championsleague wieder verloren wurde, äußerte K***** gegenüber Medien, dass es möglich sei, dass der Kläger „gehen müsse". Gleichzeitig nahm er Kontakte zu einem anderen Trainer auf, diese führten jedoch nicht zum Trainerwechsel. Letztgenannte Vorgangsweise des Präsidenten veranlasste den Kläger zur Erklärung, dass er solange nicht auf die „Bank" gehen werde, bis die Sache geklärt sei. Aus diesem Grund ließ er sich bei einem Meisterschaftsspiel in der Bundesliga auch von seinem Co-Trainer vertreten. Anfang September 2002 kam es zu einer Aussprache zwischen dem Kläger und dem Präsidenten. Dieser fragte den Kläger, ob er überhaupt noch mit der Mannschaft arbeiten könne, ob die Spieler auf ihn hörten und ob er sich zutraue, diese Mannschaft noch zu trainieren. Dies bejahte der Kläger. Er wurde in seiner Funktion bestätigt, es kam zu einem „Shakehands", das auch medial dargeboten wurde. Der Kläger räumte ein, dass es ein Fehler gewesen sei, beim letzten Spiel nicht auf der Trainerbank gesessen zu sein, K***** versprach wiederum, öffentliche Kritik zu vermeiden, weil diese den Kläger offensichtlich kränke. Am Vormittag des 13. 9. 2002 langte im Sekretariat des beklagten Vereins ein Fax ein, welches einen Vorabdruck eines Interviews K*****s im „Sportmagazin" Ausgabe Nr 9/Oktober 2002 zum Inhalt hatte, das dieser ca drei Wochen zuvor gegeben hatte. In diesem Interview griff K***** den Kläger sowie den sportlichen Leiter des Beklagten verbal an. Unter anderem äußerte K***** dabei: „....Sie (gemeint: der Kläger und der sportliche Leiter) kriegen ihren Hintern aus Graz nicht hinaus. Sie sind nicht einmal Maccabi Haifa anschauen gefahren, normal ist das eine Fristlose. ... Das war ihnen zu weit, aber gut, alte Herren werden eben bequem mit der Zeit. .... Am liebsten wäre ihm gewesen, du bringst ihm nur (Anm.: gemeint dem Kläger) Cevapcici und Rasnjici. Diese Freunderlwirtschaft! ..." (aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass K***** Kritik daran üben wollte, dass der Kläger die Anwerbung von Landsleuten aus Ex-Jugoslawien als Spieler favorisiere). „... Aber sobald O***** Verantwortung übernehmen muss, streikt er. Der hat auch keine Manieren. Kann nicht einmal grüßen. Er grüßt nicht einmal Vorstandsmitglieder. Er ist ein weiser, gescheiter Mensch und der beste Trainer Österreichs, aber sobald er das Feld verlässt, interessiert ihn nichts mehr. Sehen tut er viel, aber er traut sich keine Verantwortung übernehmen. Er ist feig wie kein zweiter, überhaupt nicht konsequent. Alles bleibt vage bei O*****. Er verkauft sich der Presse ja sensationell, und ich stehe ja auf eine Art auch auf ihn, wirklich, aber er muss ein bisserl anders werden, gewisse Spieler brauchen ein Gespräch. Er redet ja mit keinem. Und der S***** ist der gleiche. Die Jugend kannst heute nicht so behandeln, wie es O***** in der kommunistischen Ära gemacht hat. Der muss ja auch an sich arbeiten, „Kann ich nicht, bin ich so", hat er gesagt, „müssen sie anderen Trainer nehmen." Ja, und wenn ich es will, fragt er: „Was krieg ich", „Zahlen sie mich aus, es geht nicht mehr".....". Das Fax nahm zunächst der sportliche Leiter entgegen und verständigte hievon den Kläger, der Einsicht nahm. K***** kam hiezu und wurde von den Betroffenen auf den Artikel angesprochen, woraufhin er wieder beschwichtigte und die Verantwortung auf die Journalisten abschob, indem er meinte: „Weißt Du, das hab ich nicht alles gesagt". Er wandte sich mit den Worten „So was tun wir jetzt, arbeitet Ihr weiter oder nicht" an die Betroffenen. Der sportliche Leiter äußerte sich dahin, dass er sich Schritte vorbehalte. Der Kläger antwortete achselzuckend: „Was willst Du eigentlich? So ist der Präsident!" und verließ das Sekretariat. Am Nachmittag desselben Tages leitete er noch das Training mit der Mannschaft, desgleichen fuhr er am nächsten Tag mit der Mannschaft zu einem Trainingslager, welches am Vormittag stattfand. Hier nahm er wahr, dass einige Spieler das Sportmagazin bereits gekauft hatten. Er glaubte nun seine Autorität verloren zu haben und bei den Spielern nichts mehr bewirken zu können. Am Nachmittag kam es zum Meisterschaftsmatch, welches verloren ging. Als er nach dem Match vom Präsidenten und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern in der Kabine aufgesucht wurde, erklärte der Kläger seinen Austritt. + +## Begründung (3) + +Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst den Zuspruch von EUR 173.822 netto (Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung). In der Folge (ON 5) dehnte er sein Klagebegehren um einen Betrag von EUR 7.267 an vereinbarter Prämie für die Teilnahme der Championsleague-Runde 2001/2002 aus. Er sei berechtigt ausgetreten, weil er fortgesetzt „gemobbt" worden sei und der Präsident sich ihm gegenüber erhebliche Ehrverletzungen habe zuschulden kommen lassen. + +Der beklagte Verein beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt einen wichtigen Grund für den Austritt des Klägers. Insbesondere habe er sein Austrittsrecht verwirkt, zumal er bereits am 13. 9. 2002 von den Äußerungen des Präsidenten Kenntnis erlangt, mit dem Austritt aber bis zum 14. 9. 2002 zugewartet habe. Der beklagte Verein bestritt, dass die Äußerungen des Präsidenten erhebliche Ehrverletzungen darstellten, vielmehr habe es sich um branchenübliche milieubedingte Äußerungen gehandelt. + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erachtete die Äußerungen des Präsidenten des beklagten Clubs zwar als Ehrverletzungen, doch sei der Austritt des Klägers nicht unverzüglich erfolgt. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach diesem einen Betrag von EUR 173.822 netto (Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung) zu. Das Mehrbegehren von EUR 7.267 (Prämie) wies es (unangefochten) ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass vorgenannten Äußerungen K***** gegenüber einer Zeitung als ehrverletzend im Sinn des § 26 Z 4 AngG zu beurteilen seien. Bei den gegebenen Verhältnissen sei der erst einen Tag später erfolgte Austritt nicht verspätet. Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil Judikatur zur Frage fehle, welcher Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit von Ehrverletzungen gegenüber hochbezahlten, im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Fußballtrainern anzuwenden sei. + +## Rechtliche Beurteilung + +Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision der Beklagten, welche keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, nicht zulässig. + +## Begründung (4) + +Zunächst ist unstrittig, dass sich der beklagte Verein die Äußerungen seines Präsidenten als Organ zurechnen lassen muss (RIS-Justiz RS0029091; SZ 68/14). Für die Prüfung der Erheblichkeit einer Ehrverletzung im Sinn des § 26 Z 4 AngG sind unter anderem das bisherige Verhältnis der beiden Vertragspartner, deren Bildungsgrad, die im Betrieb (Abteilung) üblichen Umgangsformen bzw die näheren Umstände maßgebend (Martinek/Schwarz/Schwarz AngG7 584). Selbst wenn man zugrunde legt, dass es sich beim Präsidenten des beklagten Clubs um einen Menschen handelt, der gerne Kraftausdrücke verwendet und sich auch schon in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger einer rüden Ausdrucksweise befleißigt hat, muss allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Kläger damit abgefunden und einer solchen Ausdrucksweise sogar zugestimmt hätte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass auch ein überdurchschnittlich gut bezahlter, in der Öffentlichkeit stehender Trainer eines Erstligaklubs solche Äußerungen nicht tolerieren muss, ist genauso vertretbar wie die Ansicht, dass der Präsident des beklagten Clubs mit seinem Interview die Grenzen sachlicher Kritik (RIS-Justiz RS0028815) in ungebührlicher Weise überschritten hat. Insbesondere ist dem Berufungsgericht dahin beizupflichten, dass die Bezeichnung „Cevapcici und Rasnjici" für (ehemalige) Landsleute des Klägers mit sachlicher Kritik an der Spielerauswahl nichts mehr zu tun hat. Gerade die Bedeutung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls macht aber eine allgemein gültige Aussage, ob und inwieweit sich überdurchschnittlich bezahlte, in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeiten des Spitzensports Äußerungen gefallen lassen müssen, welche sonst als erhebliche Ehrverletzung bewertet werden, unmöglich. + +Soweit der beklagte Verein in seiner Revision auf die Meinungsfreiheit und die zu § 1330 ABGB ergangene Judikatur hinweist, übersieht er, dass zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis bestand, welches wechselseitige Rechte und Pflichten begründet, die nicht nur daran gemessen werden können, ob und inwieweit sonst ganz allgemein öffentliche Kritik zulässig sein kann. + +Das Berufungsgericht verkennt nicht den Grundsatz, dass auch ein berechtigter Austritt unverzüglich zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0028677; RS0028687). Dieser Grundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung (RIS-Justiz RS0028677). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass im vorliegenden Fall aus dem Verhalten des Klägers noch nicht auf einen Verzicht zu schließen und der Austritt daher rechtzeitig war, ist vertretbar und wurde im Übrigen auch schon im Schrifttum (Reissner, in seinem auf den konkreten Fall bezugnehmenden Artikel „Austritt eines Fußballtrainers aufgrund von Mobbig" in DRdA 2005, 277 f) geteilt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst am nächsten Tag, als er auch bei einigen seiner Spieler das neue Sportmagazin sah, die volle Tragweite der abwertenden Äußerungen mit den möglichen Folgen seines Autoritätsverlusts bei der Mannschaft erkannte. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20060713-ogh0002-008oba00060-06s0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20060713-ogh0002-008oba00060-06s0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..63d145c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20060713-ogh0002-008oba00060-06s0000-000.md @@ -0,0 +1,35 @@ +--- +id: rj-rjs-208 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA60/06s vom 13.07.2006" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2006-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20060713_OGH0002_008OBA00060_06S0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2006"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA60/06s vom 13.07.2006 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.07.2006, GZ 8ObA60/06s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-208* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Begründung + +Begründung: + +Der Beklagte litt bereits seit längerer Zeit unter Kreuzschmerzen und es wurde auch eine Nervenreizung festgestellt. Entgegen den Vorschlägen seiner Ärzten weigerte er sich jedoch vorweg in Krankenstand zu gehen und führte im Juli 2004 eine Infusionstherapie mit vier Infusionen durch. Dennoch verschlechterte sich der Gesundheitszustand, worauf ihm seine Ärztin vom 21. Juli bis 11. August 2004 krank schrieb und verschiedenste Therapien verordnete. Gegen Ende dieses dreiwöchigen Krankenstandes begab sich der Kläger am 6. 8. erneut zu seiner Ärztin, die jedoch keinen Grund sah die Therapie vorzeitig zu beenden, jedoch wegen der verbesserten Beweglichkeit empfahl, die Medikamente langsam abzusetzen und sich zunehmend körperlich zu belasten. Darauf hin verbrachte der Kläger den 9. 8. 2004 unter anderem damit, Holzscheite zu schneiden und zu schlichten. + +## Rechtliche Beurteilung + +Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass im Hinblick auf die Empfehlung der Ärztin dieses Verhalten des Beklagten (Lackierers) keinen Entlassungsgrund darstellt, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Hat der Oberste Gerichtshof doch schon mehrmals ausgeführt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Empfehlungen seines Arztes vertrauen kann, soweit ihm nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder deren Grundlage in falschen Angaben des Arbeitnehmers bzw wegen Veränderungen ersichtlich sein muss (vgl allgemein RIS-Justiz RS0028857 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa OGH 9 ObA 199/89; OGH 9 ObA 52/98g, OGH 9 ObA 182/01g und OGH 8 ObA 189/01d). Gerade hier hatte der Arbeitnehmer, der ja schon einmal erleben musste, dass die während der Arbeit durchgeführte Therapie keinen Erfolg zeitigte, keinen Anlass, an der Einschätzung des Arztes zu zweifeln, dass im Ausklang des insgesamt etwa dreiwöchigen Krankenstandes zwar weiter eine Krankschreibung erforderlich wäre, jedoch auch eine Verstärkung der Tätigkeit einsetzen sollte (anders etwa 9 ObA 182/01g - Pizzakoch - oder 9 ObA 113/02m, auf die sich der die Detektivkosten einklagende Arbeitgeber stützt). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20061115-ogh0002-009oba00110-06a0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20061115-ogh0002-009oba00110-06a0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..c2dfef9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20061115-ogh0002-009oba00110-06a0000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-209 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA110/06a vom 15.11.2006" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2006-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20061115_OGH0002_009OBA00110_06A0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2006"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA110/06a vom 15.11.2006 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.11.2006, GZ 9ObA110/06a.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-209* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Berufungsgericht hat die Kriterien, die die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen freiem und echtem Dienstvertrag aufgestellt hat, seiner Entscheidung zugrundegelegt (RIS-Justiz RS0021284, RS0021518 ua). Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (RIS-Justiz RS00111914 ua). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können auch in unterschiedlicher Ausprägung bestehen. Regelmäßige dauernde Dienstleistung steht für sich genommen der Annahme eines freien Dienstvertrags nicht entgegen (9 ObA 54/97z, SZ 70/52 = DRdA 1998/3 [Mazal] ua). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (RIS-Justiz RS0021284 ua). Dies ist aber regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (9 ObA 53/04s; 9 ObA 116/05g; 9 ObA 96/06t; RIS-Justiz RS0111914 ua). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20070302-ogh0002-009oba00020-07t0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20070302-ogh0002-009oba00020-07t0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..67a4bee --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20070302-ogh0002-009oba00020-07t0000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-210 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA20/07t vom 02.03.2007" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2007-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20070302_OGH0002_009OBA00020_07T0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2007"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA20/07t vom 02.03.2007 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 02.03.2007, GZ 9ObA20/07t.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-210* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich regelmäßig nur nach den Umständen des einzelnen Falls richtig beurteilen. Dieser Frage kommt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0031571 [T 9]). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20071128-ogh0002-009oba00165-07s0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20071128-ogh0002-009oba00165-07s0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..cc8c678 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20071128-ogh0002-009oba00165-07s0000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-211 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA165/07s vom 28.11.2007" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2007-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20071128_OGH0002_009OBA00165_07S0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2007"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA165/07s vom 28.11.2007 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.11.2007, GZ 9ObA165/07s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-211* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Klägerin versucht, aus verschiedenen Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) abzuleiten, dass der beklagte Verein rechtlich gar nicht in der Lage sei, freie Dienstverträge mit Lektoren abzuschließen. Für diese Annahme fehlt es jedoch an jeglicher rechtfertigender Grundlage. Die dazu angeführten Bestimmungen über Aufgaben und Ziele von Fachhochschulen sowie über die gebotene Qualitätssicherung haben mit der Frage nach der rechtlichen Fähigkeit der Beklagten, Verträge einer bestimmten Art abzuschließen, überhaupt nichts zu tun. Weshalb die rechtlichen Möglichkeiten der Beklagten insoweit beschränkt sein sollen, ist in keiner Weise erkennbar. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass dem Leiter des Fachhochschulkollegiums nach § 16 Abs 4 FHStG die Erteilung von Anweisungen zu Art und Umfang der Ausübung der Lehrverpflichtung obliegt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebs nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist. Dieser Hinweis ist im Übrigen schon deshalb verfehlt, weil - wie schon die zweite Instanz richtig ausgeführt hat - die Möglichkeit der Erteilung sachlicher Weisungen, die der Abgrenzung des Leistungsgegenstandes dienen, mit freien Dienstverträgen keineswegs unvereinbar ist (8 ObA 45/03f ua). Anders wäre die Möglichkeit zu beurteilen, dem Dienstnehmer persönliche Weisungen zu erteilen, die seine Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten. Eine derartige Weisungsbefugnis der Beklagten ist aber der zitierten Bestimmung nicht zu entnehmen und hier auch nicht vereinbart worden. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Gerichte bei der rechtlichen Qualifizierung des Vertragsverhältnisses an die sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Beurteilung durch die dazu berufenen Behörden nicht gebunden sind, entspricht der völlig herrschenden Rechtsprechung (9 ObA 73/05h uva). Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung des VwGH betrifft zwar einen an einer Fachhochschule tätigen Lehrbeauftragten, aber nicht den Fall der Klägerin. Zudem sind die der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachenannahmen mit den hier getroffenen Feststellungen - etwa hinsichtlich der Möglichkeit der Vertretung bei der Leistungserbringung - keineswegs ident. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20071219-ogh0002-009oba00118-07d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20071219-ogh0002-009oba00118-07d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..7bb729d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20071219-ogh0002-009oba00118-07d0000-000.md @@ -0,0 +1,65 @@ +--- +id: rj-rjs-212 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA118/07d vom 19.12.2007" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2007-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20071219_OGH0002_009OBA00118_07D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2007"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA118/07d vom 19.12.2007 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 19.12.2007, GZ 9ObA118/07d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-212* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Beklagte wird seit 10 Jahren von einer Großdruckerei beauftragt, Prospekte in Zeitungen einzulegen. Sie verfügt in Graz über einen „Mitarbeiterpool" von ca. 80 Arbeitern, die von ihr je nach Auftragslage zum Einsatz gerufen werden. Das Einlegen der Prospekte wird bei der Beklagten in zwei Hallen verrichtet. Die Vereinbarungen mit den Arbeitern werden von der Beklagten nur mündlich getroffen. Es werden keine Dienstzettel ausgestellt. Die Bezahlung erfolgt nach Stückzahl. Die Arbeiter werden gefragt, wann sie grundsätzlich Zeit haben. Sie werden aufgefordert bekanntzugeben, wenn sie zB eine Woche lang nicht kommen können. Krankenstände sind ebenfalls zu melden. Der jeweilige Arbeitsbeginn wird von der Vorarbeiterin der Beklagten bekanntgegeben. Die Arbeiter können Einsätze sanktionslos ablehnen. Diese Möglichkeit wird jedoch kaum genutzt, weil die Arbeiter etwas verdienen wollen und manchmal auch eine ganze Woche ohne Arbeit sind. Die Arbeiter können selbständig entscheiden, wann sie mit der Arbeit aufhören. + +Die Klägerin verfügte seit 14. 10. 2004 über eine Niederlassungsbewilligung in Österreich bis zum 12. 10. 2005, die am 30. 9. 2005 bis zum 29. 9. 2007 verlängert wurde. Weiters verfügt sie über einen Befreiungsschein des AMS Graz vom 19. 4. 2006 bis 18. 4. 2011. Die Klägerin war im Zeitraum vom 24. 5. bis 20. 6. 2006 bei der Beklagten als Prospekteinlegerin beschäftigt. Da sie nur sehr schlecht Deutsch spricht, sprach ihr Ehegatte bei der Aufnahme bei der Beklagten für sie. Die Klägerin strebte eine Fixanstellung an und verfügte über kein anderes Einkommen. Sie bekam bei Arbeitsbeginn einen Kalender, in den sie die geleisteten Stückzahlen eintragen sollte. Es wurde nicht darüber gesprochen, wieviele Stunden die Klägerin zu arbeiten habe. Über ein Recht der Klägerin, sich bei der Leistung der Arbeiten vertreten zu lassen, wurde ebenfalls nicht gesprochen. + +Die Klägerin lehnte nie einen Arbeitseinsatz ab. Sie arbeitete an folgenden Tagen für die Beklagte: 24. 5. (8.00 - 15.00 Uhr), 25. 5. (8.00 - 12.00 Uhr), 26. 5. (7.00 - 15.30 Uhr), 29. 5. (ab 7.00 Uhr), 30. 5. (7.00 - 12.30 Uhr), 31. 5. (8.00 - 15.00 Uhr), 1. 6. (7.00 - 17.30 Uhr), 2. 6. (8.00 - 14.30 Uhr), 7. 6. (8.45 - 14.45 Uhr), 12. + +6. (8.30 - 17.15 Uhr), 13. 6. (7.00 - 15.45 Uhr), 14. 6. (7.00 - 15.00 Uhr), 16. 6. (8.00 - 10.20 Uhr), 19. 6. (8.00 - 9.30 Uhr; 13.00 - 19.00 Uhr) und 20. 6. 2006 (6.00 - 15.00 Uhr). Die Klägerin arbeitete immer so lange, bis alle Prospekte eingelegt waren. Wenn sie mit der Arbeit fertig war, wurde ihr von der Vorarbeiterin der Arbeitsbeginn am nächsten Tag mitgeteilt. Wenn längere Zeit keine Arbeit war, wurde die Klägerin angerufen. Als der Ehegatte der Klägerin am 20. 6. 2006 bei der Vorarbeiterin der Beklagten wegen eines Dienstzettels vorsprach, erklärte die Vorarbeiterin, dass die Klägerin nicht mehr zu kommen brauche. + +## Begründung (2) + +Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung des Betrags von 273,91 EUR brutto sA für Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung. Sie sei bei der Beklagten in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Reklamematerial in Zeitungen einzuordnen. Es sei eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag, 7.00 bis 15.00 Uhr, vereinbart worden. Am 20. 6. 2006 sei das Arbeitsverhältnis von der Beklagten mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden. Der Aufenthaltstitel der Klägerin in Österreich sei bereits am 30. 9. 2005 verlängert worden und sei derzeit bis 29. 9. 2007 gültig. Die Beklagte wendete ein, dass die Klägerin auf Werkvertragsbasis tätig gewesen sei. Eine andere Form der Beschäftigung sei gar nicht möglich gewesen, weil keine gültige Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei. Die Klägerin hätte einen freien Dienstvertrag bekommen sollen; sie sei aber nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Papiere nachzureichen. Am 12. 10. 2005 sei die Niederlassungsbewilligung der Klägerin abgelaufen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin die Niederlassungsbewilligung bringe. Wenn die Klägerin der Vereinbarung nachgekommen wäre, hätte sie als freie Dienstnehmerin angemeldet werden können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. In der Praxis laufe es so ab, dass die Beklagte Aufträge einer Großdruckerei erhalte, Prospekte in verschiedene Druckwerke einzulegen. Es gebe dann eine bestimmte Stückzahl, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt werden müsse. Die Beklagte setze die Leute in Abhängigkeit von der einzulegenden Stückzahl ein. Die Arbeit sei in den Räumlichkeiten der Beklagten verrichtet worden. Diejenigen Personen, die auf einer Warteliste stehen, würden angerufen und gefragt, ob und wie lange sie Zeit haben, um die Arbeit zu verrichten. Die Klägerin hätte einen Einsatz ablehnen können. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zur Beurteilung, dass zwischen den Parteien kein Werkvertrag, sondern ein echter Arbeitsvertrag vorgelegen sei. Die Klägerin habe über keine Betriebsmittel und auch keine unternehmerisch-betriebliche Organisation verfügt. Zwischen den Parteien sei die fortgesetzte Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen beabsichtigt gewesen. Bei den jeweiligen Arbeitseinsätzen sei die für ein echtes Arbeitsverhältnis typische Integration der Klägerin in den Betrieb erfolgt. Ein Vertretungsrecht sei nicht vereinbart worden. Das der Klägerin eingeräumte Ablehnungsrecht sei von ihr nicht in Anspruch genommen worden. Die Beklagte beschäftige vorwiegend Personen, die an der Erzielung eines dauerhaften Einkommens interessiert seien und daher von ihrem Ablehnungsrecht nicht Gebrauch machen. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil über Berufung der Beklagten, die auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt worden war, im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision wegen Einzelfallabhängigkeit gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Klägerin habe Einsätze gleich ablehnen bzw auch bereits angenommene Einsätze vorzeitig beenden können. Sie habe auch grundsätzlich bekanntgeben können, wann sie arbeiten wolle. Sie habe daher hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit einen großen Spielraum gehabt. Es treffe zwar zu, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit so „eindimensional" gewesen sei, dass eine Möglichkeit, die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit selbständig zu gestalten, nicht bestanden habe; gleichzeitig hätten sich aber auch diesbezügliche Weisungen erübrigt. Aus der Natur der Tätigkeit ergebe sich, dass keine Betriebsmittel erforderlich seien. Insgesamt sei das Verhältnis zwischen den Parteien als freier Dienstvertrag zu qualifizieren. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; (erkennbar) hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +## Begründung (3) + +Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist zulässig; sie ist auch im Sinne des gestellten Abänderungsantrags berechtigt. + +## Begründung (4) + +Während es im vorprozessualen Antwortschreiben der Beklagten an die für die Klägerin einschreitende Arbeiterkammer Steiermark vom 7. 8. 2006 noch hieß, dass ihre Mitarbeiter auf „Werkvertragsbasis" arbeiten, brachte die Beklagte in erster Instanz vor, dass sie mit rund 500 Personen „derartige Arbeitsverhältnisse" habe, womit sie nun nicht mehr Werkverträge, sondern freie Dienstverhältnisse meinte. Davon sei jedoch die Klägerin ausgenommen gewesen. Sie habe für die Beklagte auf Werkvertragsbasis gearbeitet. Eine andere Form der Beschäftigung sei im Fall der Klägerin gar nicht möglich gewesen, weil sie keine gültige Beschäftigungsbewilligung beigebracht habe. Nachdem die Klägerin in erster Instanz durch Vorlage entsprechender Urkunden dargetan hatte, dass sie während ihrer Tätigkeit für die Beklagte sowohl über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung als auch einen Befreiungsschein verfügte, wurden die Behauptungen, dass und weshalb zwischen den Parteien nur ein Werkvertrag „möglich" gewesen sei, von der Beklagten nicht mehr weiter verfolgt. Sie argumentierte in der Folge auch nicht mehr damit, dass die Klägerin die seinerzeit bedungenen Urkunden nicht vorgelegt habe. Im Berufungsverfahren machte die Beklagte auch keinen Werkvertrag mehr geltend, sondern pochte nur mehr auf das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. Daran hat sich auch im Revisionsverfahren nichts geändert. Es geht daher im vorliegenden Fall nur darum, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als echter Arbeitsvertrag oder als freier Dienstvertrag zu qualifizieren ist. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0021332 ua). Für die Qualifikation kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen im Einzelfall (RIS-Justiz RS0111914 ua). Dabei wurden insbesondere von der Rechtsprechung verschiedene Kriterien erarbeitet, deren Vorhandensein und deren Bedeutung im konkreten Fall zu prüfen sind, und die dann zusammenfassend in einem Gesamtbild darauf zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht. Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem die Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle auswirkt, die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers (RIS-Justiz RS0021284 ua). Dabei ist in Lehre und Rechtsprechung ebenfalls unbestritten, dass nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (Spenling in KBB, § 1151 Rz 12; Kuras/Strohmayer, Der „freie" Dienstvertrag - Anthologie aus einer Schaffensperiode, in FS Bauer/Maier/Petrag 37 [39 f]; 8 ObA 86/03k; 8 ObA 35/05p; 9 ObA 96/06t ua). + +## Begründung (5) + +Die Parteien haben im vorliegenden Fall eine unbefristete Vereinbarung über das Einlegen von Prospekten in Zeitungen geschlossen. Auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts über das „gelebte" Vertragsverhältnis ist davon auszugehen, dass die Parteien ein durchgehendes Dauerschuldverhältnis anstrebten. Dieses Vorhaben manifestierte sich in der fortgesetzten Erbringung und Entgegennahme von Arbeitsleistungen. Die Dichte der Einsätze der Klägerin während ihrer Beschäftigung durch die Beklagte unterstreicht, dass es den Parteien nicht um bloß gelegentliche Arbeitseinsätze ging (vgl Mosler, Beschäftigung nach Bedarf - arbeitsrechtliche Grenzen der flexiblen Teilzeitarbeit, DRdA 2002, 461 [464]). Die Klägerin unterlag während ihrer Einsätze der Kontrolle der Beklagten und war in den Betrieb integriert. An dieser Beurteilung ändert auch die von der Beklagten erstmals in der Berufung, gestützt auf § 63 Abs 1 ASGG, aufgestellte Behauptung nichts, dass es der Klägerin freigestanden wäre, die Arbeitsleistung an einem Ort ihrer Wahl zu verrichten. Der weitere Hinweis der Beklagten, dass von dieser Möglichkeit (nur) bei „manchen" Einlegearbeiten Gebrauch gemacht werde, unterstreicht nämlich ihren völligen Ausnahmecharakter. Die Annahme, dass die Klägerin bei den Arbeitszeiten einen „großen Spielraum" hatte, ist rein illusorisch. Die Klägerin konnte die Arbeiten nicht zu einer ihr genehmen Zeit verrichten; vielmehr wurde ihr der Arbeitsbeginn jeweils von der Beklagten exakt vorgegeben. Die Klägerin hatte auch bekanntzugeben, wenn sie zB eine Woche lang nicht kommen konnte; sie musste auch Krankenstände melden. Sie hatte auch den Arbeitsablauf weder selbst zu regeln, noch konnte sie ihn abändern. Von der Klägerin wurde keine besondere Eigeninitiative und Gestaltung erwartet. Laut Beklagtenvorbringen ging es stets nur darum, dass bestimmte Stückzahlen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt werden mussten. + +Nach Auffassung der Beklagten soll nun entscheidend gegen das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags sprechen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, Einsätze überhaupt abzulehnen. Dieses „Ablehnungsrecht" kann aber nur dann die Eigenschaft des echten Arbeitnehmers ausschließen, wenn seinetwegen nicht mehr von Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit gesprochen werden kann. Diese Beurteilung käme unter Umständen dann in Betracht, wenn das Ablehnungsrecht tatsächlich wiederholt ausgeübt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (vgl Rebhahn, Dienstnehmerbegriff und persönliche Abhängigkeit bei Vertretungsbefugnis, wbl 1998, 277 [288]; Kuras/Strohmayer aaO 37 [45 f]; Höfle, Praxis-News, ASoK 2004, 138 [140]; Naderhirn, Arbeitnehmerbegriff und Vertretungsbefugnis, RdW 2004, 422; 8 ObA 35/05p; 8 ObA 86/03k; 9 ObA 96/06t ua; krit Schrammel, Arbeitsvertrag versus freier Dienstvertrag, in FS Bauer/Maier/Petrag 25; Korn, Der „selbst ernannte" Arbeitnehmer, ASoK 2005, 2; Tomandl, Der rätselhafte freie Dienstnehmer, ZAS 2006, 248 ua). Dies war jedoch hier nicht der Fall. Wenn etwa betont wird, dass die Klägerin die Arbeit „jederzeit" vorzeitig hätte beenden können, so wirkt diese „Freiheit" mehr als gekünstelt, brachte doch die Beklagte ebenfalls vor, dass sie die Leute stets in Abhängigkeit von der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzulegenden Stückzahl abrufe und einsetze. Die angebliche Freiheit des „Kommens und Gehens" ist damit unvereinbar. + +## Begründung (6) + +Am Fehlen der persönlichen Abhängigkeit ändert auch die von der Beklagten erstmals in der Berufung, gestützt auf § 63 Abs 1 ASGG, aufgestellte Behauptung nichts, dass das Einlegen von Beilagen keine Vorkenntnisse erfordere. Daran wird ohnehin nicht gezweifelt. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass es der Klägerin jederzeit freigestanden sei, sich durch eine beliebige Person vertreten zu lassen, weil mit ihrer Tätigkeit keine besondere Vertrauensstellung verbunden gewesen sei, ist fragwürdig. Die erstgerichtliche Feststellung, dass über ein Recht der Klägerin, sich bei der Leistung der Arbeiten vertreten zu lassen, nicht einmal gesprochen wurde, blieb unbekämpft. Im Übrigen gilt auch hier das bereits zum Ablehnungsrecht ausgeführte. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann die persönliche Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft unter Umständen dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (vgl Rebhahn aaO wbl 1998, 277; Kuras/Strohmayer aaO 37 [45]; Höfle, ASoK 2004, 138 [140]; Naderhirn, RdW 2004, 422; 8 ObA 86/03k; 8 ObA 35/05p; 9 ObA 96/06t; krit hingegen Schrammel aaO 25 ff; Korn, ASoK 2005, 2; Tomandl, ZAS 2006, 248 ua). Beides war hier aber nicht der Fall. Es mag im Einzelfall auch eine Elite „hoch bezahlter" Expeditaushelfer geben, die ein Einkommen ins Verdienen bringen, von dem „mancher Jungakademiker nur träumen könne", und deshalb von einer eingeräumten Vertretungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen (vgl Korn, ASoK 2005, 2 [4]). Dies hat allerdings mit der vorliegenden Konstellation nichts zu tun, wie schon an der Höhe des Klagebetrags unschwer zu erkennen ist. Die Gesamtbetrachtung der Arbeitsbedingungen der Klägerin lässt die Annahme der Revisionsgegnerin, die Klägerin hätte für die Beklagte in „persönlicher Unabhängigkeit" gearbeitet, als realitätsfern erscheinen. + +Zusammenfassend wurde das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vom Erstgericht zutreffend als echter Arbeitsvertrag qualifiziert. Die Höhe des Klagebetrags wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht bestritten. Auf das von der Klägerin in der Revision angeschnittene Problem der Unzulässigkeit der „Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf - Konsensprinzip" (vgl 8 ObA 277/01w; 8 ObA 116/04y; 8 ObA 35/05p ua) braucht daher nicht eingegangen werden. Soweit die Beklagte in der Berufung und in der Revisionsbeantwortung Zweifel am Zinsenbegehren nach § 49a erster Satz ASGG anmeldete, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Zahlungsverzögerung durch die Beklagte (Werkvertrag wegen Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung) jeder Grundlage entbehrte und daher unvertretbar war (§ 49a zweiter Satz ASGG). Das Ersturteil war sohin einschließlich der Kostenentscheidung wiederherzustellen. + +Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20080616-ogh0002-008oba00039-08f0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20080616-ogh0002-008oba00039-08f0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..09dd9d3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20080616-ogh0002-008oba00039-08f0000-000.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-213 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA39/08f vom 16.06.2008" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2008-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20080616_OGH0002_008OBA00039_08F0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2008"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA39/08f vom 16.06.2008 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 16.06.2008, GZ 8ObA39/08f.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-213* + +## Spruch + +Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20080710-ogh0002-008oba00055-07g0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20080710-ogh0002-008oba00055-07g0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..da2e0f8 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20080710-ogh0002-008oba00055-07g0000-000.md @@ -0,0 +1,139 @@ +--- +id: rj-rjs-214 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA55/07g vom 10.07.2008" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2008-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20080710_OGH0002_008OBA00055_07G0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2008"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA55/07g vom 10.07.2008 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 10.07.2008, GZ 8ObA55/07g.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-214* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der am 17.7.1941 geborene Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er interessierte sich für eine Tätigkeit in der Außenstelle der Justizanstalt W***** in F***** und führte in diesem Zusammenhang ein Gespräch mit dem zuständigen Leiter, Hofrat Dr. M*****. Dieser stellte für eine ärztliche Tätigkeit bei der beklagten Partei ein Stundenhonorar von 600ATS brutto in Aussicht, was den Vorstellungen des Klägers entsprach. In der Folge wies aus Anlass der Besichtigung der Außenstelle Kommandant K***** darauf hin, dass die Anwesenheit eines Arztes grundsätzlich vormittags günstiger wäre als nachmittags. Sollten nämlich Insassen zur Untersuchung außer Haus geführt werden, sei dies wegen des knappen Personalstands bei den Justizwachebeamten und den Gepflogenheiten bei den Ambulatorien vorteilhafter. Der Kläger erklärte sich bereit, an Vormittagen zur Verfügung zu stehen. Kommandant K***** führte weiter aus, dass erfahrungsgemäß die meisten Krankheitsfälle bei den Insassen am Wochenende auftreten und somit eine Anwesenheit des Klägers an Montagen und Freitagen jeweils ab 8.00 Uhr günstig wäre. Auch damit zeigte sich der Kläger einverstanden. Als durchschnittliche Wochenarbeitszeit wurden 10 Stunden besprochen. Darüber hinaus erkundigte sich Kommandant K*****, ob der Kläger an den Montagen und Freitagen auch an den Morgenbesprechungen teilnehmen könne, die regelmäßig um 7.00 Uhr beginnen würden. Der Kläger erklärte sich dazu bereit; zum einen weil er meinte, es könne von medizinischer Relevanz sein, zum anderen, weil sich so seine morgendliche Fahrtzeit mit dem PKW wegen des um diese Zeit noch geringeren Verkehrsaufkommens erheblich verkürzen würde. + +Am 16. 4. 1999 wurde zwischen dem Kläger und der beklagten Partei ein zum 1. 1.1999 rückwirkender schriftlicher Vertrag abgeschlossen. In dessen Punkt 1. verpflichtete sich der Kläger, die ärztliche Betreuung der Insassen der Außenstelle F***** der Justizanstalt W***** durchzuführen und insbesondere folgende Leistungen zu erbringen (Punkt 1.): + +a) Untersuchung aller in die Anstalt eingelieferten Häftlinge auf ihre Haftfähigkeit, + +b) Durchführung der erforderlichen ärztlichen Untersuchung und Behandlung aller in der Anstalt angehaltenen Personen sowie die Durchführung erforderlicher kleinerer chirurgischer Eingriffe, + +c) Mitwirkung bei der Überwachung der hygienischen Verhältnisse in der Anstalt, + +d) Vornahme der erforderlichen Aufzeichnungen über das Ergebnis der Untersuchungen und die Art der Behandlung, die Erstattung von Berichten und die Bearbeitung allfälliger Statistiken, + +e) Erteilung von Unterricht an die Justizwachebediensteten über die Leistung der Ersten Hilfe, + +f) Untersuchung von Anstellungswerbern für den Justizdienst auf deren gesundheitliche Eignung für die Aufnahme und für die Definitivstellung sowie für die weitere Dienstfähigkeit der Bediensteten. + +Punkt 2. des Vertrags lautet: + +Den Zeitpunkt der Anstaltsbesuche und die Einteilung der Ordination wird Herr Dr. Peter L***** im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung der Justizanstalt W***** festlegen. + +In Punkt 3. wurde ein Stundenhonorar von600ATS brutto vereinbart. + +Punkt 4. lautet: + +## Begründung (2) + +„Herr Dr. Peter L***** ist verpflichtet, die Leistungen grundsätzlich selbst zu erbringen. Ist er wegen Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Leistung verhindert, so hat er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen geeigneten Vertreter namhaft zu machen. Den Verhinderungsfall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen. Die Entlohnung erfolgt nach Punkt 3. des Vertrages." + +In Punkt 5. verpflichtete sich der Kläger zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit. + +Punkt 6. lautet: + +„Herr Dr. Peter L***** nimmt zur Kenntnis, dass er aus seiner Tätigkeit für die Außenstelle F***** der Justizanstalt W***** keine persönlichen Ansprüche, welche über den Vertragstext hinausgehen, gleichgültig aus welchem Titel, an die Republik Österreich stellen kann. Insbesondere kann ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aus diesem Vertrag nicht abgeleitet werden." + +Punkt 7. lautet: + +„Von diesem Vertrag können beide Teile zum Schluss eines Kalendermonates zurücktreten. Die Erklärung des Rücktrittes hat spätestens bis zum 15. des jeweiligen Monates schriftlich zu erfolgen. ...." + +Punkt 8. lautet: + +„Soweit dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften der §§1165 ff ABGB über den Werkvertrag Anwendung." + +Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen war der Leiter der Justizanstalt befugt, dem Kläger Weisungen bezogen auf die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt zu erteilen. + +Der Kläger verrichtete seine ärztliche Tätigkeit in der Außenstelle F***** in einer dort eingerichteten Ordination im Gesperre des ersten Stocks. Es stand ihm ein ausgerüsteter Behandlungsraum, komplett eingerichtet mit Instrumenten, technischen Geräten und medizinischen Bedarfsgütern, wie Blutdruckmessgerät, EKG, Stethoskop, Einmalspritzen, Nadeln etc und Medikamenten zur Verfügung. Außerdem war die Ordination mit PC und Telefon ausgestattet, die dem Kläger kostenlos zur Verfügung standen. Dieser Behandlungsraum wurde auch von den anderen in der Justizanstalt tätigen Ärzten genutzt. Diesen stand ebenso wie dem Kläger während der Ordinationszeiten in der Außenstelle eine Krankenschwester als Assistentin zur Verfügung. Ihr konnte der Kläger in fachlicher Hinsicht Weisungen erteilen; dienstrechtlich war sie dem Anstaltsleiter unterstellt. Bei seiner ersten Ordination erhielt der Kläger einen Schlüssel für das Gesperre. Diesen musste er bei Verlassen der Justizanstalt in einem dafür vorgesehenen versperrbaren Schlüsselfach, für das er ebenfalls einen Schlüssel bekommen hatte, hinterlegen. + +Die Ordination führte der Kläger weitestgehend so durch, dass er die ihm von den Justizwachebeamten vorgeführten Insassen ärztlich betreute. Bei Bedarf suchte er in Begleitung eines Justizwachebeamten den Insassen im Haftraum auf. Die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten entsprachen im Wesentlichen den im Vertrag angeführten, einschließlich der Anordnung und Auswertung von Laboruntersuchungen und physikalischer Therapie, Erstellung von Konzepten zur weiteren Verbesserung der medizinischen Behandlung der Insassen, Alkoholuntersuchungen und Feststellung des Alkoholisierungsgrads an Insassen. + +## Begründung (3) + +Der Kläger hielt sich an die besprochenen Beginnzeiten. Die Morgenbesprechungen dauerten zwischen 15 und 40 Minuten. An diesen nahmen der Anstaltsleiter bzw sein Stellvertreter, Ärzte, Sozialdienste, Ergotherapeuten und Psychologen teil. Der Kläger arbeitete durchschnittlich bis ca 12.00 Uhr. Er blieb immer so lange in der Ordination, als noch Insassen von ihm ärztlich zu betreuen waren. Wenn die Insassen vom Kläger nicht im vertraglich vereinbarten Ausmaß betreut worden wären, hätte der Leiter der Justizanstalt den Kläger dazu aufgefordert; disziplinäre Konsequenzen hätten dem Kläger nicht gedroht. Für seine Ordinationstätigkeit legte der Kläger Honorarnoten nach geleisteten Stunden. Er war sozialversichert und führte die Einkommenssteuer selbst ab. + +Um seine Urlaubsvertretung kümmerte sich der Kläger selbständig. Bei den Vertretungsärzten handelte es sich zumeist um Ärzte anderer Justizanstalten. Eine Bezahlung erhielt der Kläger in Zeiten des Urlaubs nicht. Krankheitsbedingt fiel der Kläger nie aus. + +Über entsprechende Anfrage des Leiters der Justizanstalt verpflichtete sich der Kläger aufgrund einer schriftlichen „Nachtragsvereinbarung" ab 1. 12.2000 zur Verrichtung von Notfalldiensten während des Tages und in der Nacht. Dafür war pro Einsatz in der Justizanstalt W*****-M***** eine Pauschale für mindestens eine Stunde und pro Einsatz in der Einsatzstelle F***** eine solche für mindestens 1 ½ Stunden vorgesehen. Zusätzlich sollte der Kläger dann für jede weitere begonnene Stunde ein Stundenhonorar bezahlt bekommen. + +Über Nachfragen des Klägers nach „mehr ärztlicher Tätigkeit" bei der beklagten Partei wurde ihm angeboten, eine solche in der Justizanstalt W***** zu verrichten. In der Folge fand zwischen Kommandant K***** und dem Leiter der Justizanstalt W***** ein Gespräch statt, in dem beide übereinkamen, dass der Kläger zukünftig seine Ordinationszeiten in der Außenstelle der Justizanstalt W***** jeweils am Dienstag und Freitag und in der Justizanstalt W***** jeweils am Montag und Donnerstag halten könne. Der Kläger zeigte sich mit diesen Ordinationszeiten und demselben Honorar wie für seine Tätigkeit für die Justizanstalt W***** einverstanden. Außerdem übernahm der Kläger auch für die Justizanstalt W***** den Notfalldienst. + +Bei den Personalvertretungswahlen im Herbst2004 des Dienststellenausschusses der Justizanstalt W*****-M***** war der Name des Klägers in die Wählerlisten aufgenommen worden. Der Kläger hat an der Wahl nicht teilgenommen. + +Auf Anfrage der Leiterin der Justizanstalt W*****, ob der Kläger bei einer internationalen Konferenz in Bonn einen Vortrag halten wolle, sagte er dies zu. Der vom Kläger vorbereitete Vortrag wurde beim Bundesministerium für Justiz eingereicht und von diesem genehmigt. Der Kläger erhielt die Reisekosten und die Kongressgebühr von der beklagten Partei ersetzt. Für seine Vortragstätigkeit erhielt er kein Honorar. + +Im November 2004 arbeitete der Kläger 53,2Stunden, im Dezember 2004 49,3 Stunden, im Jänner2005 45,3 Stunden und im Februar38,9 Stunden. + +Mit Schreiben vom 27. 1.2005 erklärte die beklagte Partei, vom Vertrag per 28.2.2005 „zurückzutreten". + +## Begründung (4) + +Der Kläger begehrt die Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragsbediensteter überden28.2. 2005 hinaus. Er habe im Rahmen seiner ärztlichen Betreuungspflichten fixe Dienstzeiten einzuhalten gehabt und an den morgendlichen Dienstbesprechungen teilnehmen müssen. Er sei vollständig in die betriebliche Organisationsstruktur eingeordnet gewesen, was sich insbesondere durch Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle sowie durch die persönliche Arbeitspflicht geäußert habe. Es habe ein Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsablaufs gegeben. Der Ablauf der Arbeit habe durch den Kläger nicht geregelt und auch nicht selbständig geändert werden können. Die Eingliederung des Klägers in das Ordnungsgefüge der Beklagten zeige sich exemplarisch an seiner Teilnahme an der internationalen Tagung in Bonn als Referent des Bundesministeriums für Justiz wie auch an der Aufnahme in die Wählerliste für die Personalvertretungswahl2004. Da ein Dienstverhältnis zum Bund vorliege, gelange das Vertragsbedienstetengesetz1948 zur Anwendung. Gemäß §§32 ff VBG1948 könne der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert habe, nur schriftlich, unter Angabe des Grunds und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen. Die ohne Angabe eines Grunds ausgesprochene einseitige Auflösung durch die Beklagte sei rechtswidrig, sodass von einem aufrechten Dienstverhältnis auszugehen sei. Der Kläger habe sich auch mehrfach arbeitsbereit erklärt. + +Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete ein, dass ein freier Dienstvertrag vorliege. Der Kläger sei nicht persönlich abhängig gewesen. Er sei für die tatsächlich erbrachten Leistungen in Form eines Stundenhonorars entlohnt worden. Er habe die Leistungen grundsätzlich selbst zu erbringen, im Verhinderungsfall aber einen von ihm auszuwählenden Vertreter namhaft machen müssen. Aus Punkt 6. des Vertrags gehe hervor, dass der Kläger aus seiner Tätigkeit für die Außenstelle F***** keine über den Vertragstext hinausgehenden Ansprüche und insbesondere keinen Anspruch „auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis" ableiten könne. Nach Punkt 8. seien die Vorschriften des ABGB über den Werkvertrag anzuwenden. Weiters sei ein Schriftformvorbehalt vereinbart worden. Der Kläger habe keine fixen Dienstzeiten einzuhalten gehabt und sei in seiner Zeiteinteilung völlig autonom gewesen. Dass der Kläger seine Ordinationszeiten im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung festzusetzen gehabt habe, spreche nicht gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrags, sondern hänge mit dem Organisationsablauf einer Justizanstalt zusammen. Den Kläger habe auch keine Anwesenheitspflicht bei Morgenbesprechungen getroffen; er habe daran auf eigenen Wunsch teilgenommen. Der Kläger sei bei seiner ärztlichen Tätigkeit an keine Weisungen gebunden gewesen. Die angeblich vollständige Einordnung in den betrieblichen Organisationsablauf werde vom Kläger nicht konkretisiert. Die Teilnahme an einer Tagung und die im Tagungsprogramm aufscheinende Zuordnung des Klägers zum Bundesministerium für Justiz sage nichts über die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen aus. Dies gelte auch für die - bloß irrtümliche - Aufnahme in eine Wählerliste des Dienststellenausschusses der Justizanstalt W*****. Der von der Beklagten erklärte Rücktritt habe das Vertragsverhältnis daher wirksam beendet. + +## Begründung (5) + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich beurteilte es das Vertragsverhältnis als freien Dienstvertrag, der nicht dem VBG unterliege. + +Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers das Ersturteil. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass aus dem Erlaubtsein von Tätigkeiten außerhalb der Justizanstalt nicht geschlossen werden könne, dass ein Dienstvertrag vorliege. Auch die Argumentation, dass der Kläger besonders intensiv in die betriebliche Organisation der Justizanstalt eingegliedert gewesen sei, gehe fehl. Das Erstgericht habe völlig zutreffend erkannt, dass die für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation ins Treffen geführten Umstände samt und sonders mit dem besonderen Charakter des beschäftigenden Betriebs, nämlich einer Justizanstalt zu tun haben. So liege es schon aufgrund der Art der vereinbarten Beschäftigung auf der Hand, dass der Kläger seine Tätigkeit nur in der entsprechenden Außenstelle der Justizanstalt, mit den dortigen Betriebsmitteln und unter den dort notwendigerweise gegebenen Bedingungen habe ausüben können. Auf dieser Grundlage ergebe sich aber, dass hier die „Orts- und Unternehmensgebundenheit" der Tätigkeit des Klägers ebenso wie deren besondere Ausgestaltung, etwa durch Zu- und Abgangskontrollen, in der Natur der Sache begründet liege und damit keinen tauglichen Anhaltspunkt für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit liefere. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger an Morgenbesprechungen teilgenommen habe. Die Teilnahme habe zum einen der sinnvollen Abwicklung der nachfolgenden medizinischen Betreuung gedient und sei zum anderen im Interesse des Klägers selbst gelegen. Im Übrigen sei wohl auch die Teilnahme an den Morgenbesprechungen - wie alle übrigen geschuldeten Leistungen - gemäß Punkt 4. der geschlossenen vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich substituierbar. Eine Gesamtbetrachtung der bestehenden Rechtsbeziehung lasse nur die Qualifikation als freier Dienstvertrag zu. Dieser unterscheide sich vom Dienstvertrag durch das Fehlen bzw die schwache Ausprägung der Elemente der persönlichen Abhängigkeit. Aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrag ergebe sich, dass der Kläger den Zeitpunkt seiner Arbeitsleistung im Einvernehmen mit der Anstaltsleistung habe festlegen können, mittels Stundenhonorars nach den tatsächlich erbrachten Leistungen entlohnt worden sei und sich bei Verhinderung durch Krankheit oder sonstige wichtige Gründe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung habe vertreten lassen können. Darüber hinaus verweise der Vertrag auf die subsidiäre Anwendbarkeit der für den Werkvertrag geltenden gesetzlichen Regelungen. Letztlich habe der Kläger auch ausdrücklich zur Kenntnis genommen, aus seiner Tätigkeit keine über den Vertragstext hinausreichenden Ansprüche stellen, insbesondere keinen Anspruch „auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis" ableiten zu können. Das Beweisverfahren habe keine Abweichung der gelebten Vertragsbeziehung vom schriftlich Vereinbarten ergeben. Insgesamt lägen keine wesentlichen Anhaltspunkte für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit in dem für ein Dienstverhältnis erforderlichen Ausmaß vor. + +## Begründung (6) + +Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn der Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung primär, das Rechtsmittel des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die außerordentliche Revision des Klägers ist wegen der fallbezogenen Abgrenzungsfragen zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. + +Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag, DRdA1992, 93 [94 ff mwN]; Krejci in Rummel3 §1151 ABGB Rz 36 ff; Tomandl, Arbeitsrecht 1594; Rebhahn in ZellKomm§1151 ABGB Rz58 mwN; 9ObA54/97z= SZ70/52; 8 ObS273/01g= SZ 2002/92; 8ObA45/03f= JBl2004, 465; RIS-Justiz RS0021743; RS0021306; RS0021332 ua). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang verschiedene Kriterien erarbeitet, deren Vorliegen und Bedeutung im konkreten Fall zu prüfen und in einem Gesamtbild dahin zu bewerten sind, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht (für viele: 8ObA 45/03f). Diese für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber (Strasser aaO 96 ff;8ObA 45/03fmwN;8ObA86/03k=SZ2003/145 mwN). Dabei ist unbestritten, dass nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (8ObA 45/03f mwN; Strasser aaO94; Rebhahn aaO Rz 83 mwN). + +Im Gegensatz dazu steht der „freie Arbeitsvertrag", der zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet (Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht [2006] 36f). Für den freien Dienstvertrag ist die Möglichkeit charakteristisch, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und an jene Weisungen, die für den Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wiederzuändern(8ObA 240/95 = DRdA1996/24, 303 [Mazal]: Rebhahn aaO Rz128 mwN; SZ70/52). + +## Begründung (7) + +Der Kläger begehrt mit der Begründung, dass dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen sei, die Beurteilung des vorliegenden Vertragsverhältnisses als „echten" Arbeitsvertrag, auf den das VBG Anwendung zu finden habe. Der vom Kläger unter auszugsweiser Wiedergabe von Teilen des Sachverhalts über die vertragliche Gestaltung zwischen den Streitteilen sowie über die von ihm bei der beklagten Partei ausgeübten Tätigkeiten gezogenen Schlussfolgerung, dass alle erdenklichen Elemente eines „echten Arbeitsvertrags" erfüllt seien, kann schon unter Außerachtlassung der vorliegenden besonderen Konstellation nicht beigepflichtet werden. Für die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag kommt es nicht auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten, sondern im Sinn der zitieren Rechtsprechung und Lehre eben darauf an, ob diese Tätigkeiten in „persönlicher Abhängigkeit" zu verrichten waren, weshalb auch die Tatsache, dass sich der Kläger (auch) zur Erteilung von Unterricht an Justizwachebedienstete und zur Gesundheitsprüfung verpflichtete, kein Argument für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags sein kann. Zutreffend weist die beklagte Partei auch darauf hin, dass die sich aus den Feststellungen ergebende Verpflichtung zur Vornahme der erforderlichen Aufzeichnungen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen, dem Inhalt der ärztlichen Tätigkeit des Klägers entspringt. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Untersuchung ohne entsprechende Befundaufnahme (=Aufzeichnungen über die Erhebung der Anamnese und Ergebnisse der Untersuchung) mit den ärztlichen Berufspflichten nicht in Einklang zu bringen wäre (Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts I [1999], 426; vgl auch 9ObA99/91= Arb 10.954). Der Rechtsmittelwerber weist selbst darauf hin, dass er den Zeitpunkt der Anstaltsbesuche und die Einteilung der Ordination im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung festlegen konnte und auch festlegte; aus den Feststellungen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass einem Wunsch auf Änderung dieser (im Einvernehmen festgelegten) Zeiten durch den Kläger seitens der Anstaltsleistung entgegengetreten worden wäre. + +## Begründung (8) + +Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund seines Vertrags grundsätzlich verpflichtet war, die hierin festgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen, er allerdings bei Verhinderung wegen Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen einen geeigneten Vertreter namhaft machen musste und dass der Kläger von diesem Vertretungsrecht nur im Fall des Urlaubs tatsächlich Gebrauch machte, trägt dem Rechtsstandpunkt des Rechtsmittelwerbers nicht in der gewünschten Weise Rechnung. Zwar spricht die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis nur dann gegen die persönliche Abhängigkeit, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (Rebhahn aaO Rz 98; ders, Dienstnehmerbegriff und persönliche Abhängigkeit bei Vertretungsbefugnis, wbl 1998, 277 ff; 9ObA 96/06tmwN;8ObA 45/03f; SZ 2003/145 uva), doch bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei dem eingeräumten Vertretungsrecht bloß um ein Scheinrecht oder zumindest um ein solches handelte, dessen Nutzung nach den Umständen des Falls nicht zuerwarten war(vgl 8ObA45/03f), stellte der Kläger im „Urlaubsfall" doch regelmäßig einen Vertreter. Auch die vereinbarte Anwesenheit in den Betriebsräumlichkeiten spricht schon deshalb, weil sie nach der Art des übernommenen Auftrags erforderlich war, nicht für die Eingliederung des Klägers in den Betrieb der beklagten Partei und seine persönliche Abhängigkeit (9ObA225/91). Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist als entscheidendes Kriterium der Fremdbestimmung der Unterschied zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu berücksichtigen. Sachliche Weisungen kommen auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vor, wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind. Unter persönlichen Weisungen hingegen versteht man Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben und die, soweit sie berechtigt nach dem Vertragsinhalt erteilt werden, die eigene Gestaltungsfreiheit bei der Erbringung der Dienstleistung weitgehend ausschalten (8 ObA 45/03f mwN). Weisungen des Anstaltsleiters in Bezug auf die Sicherheit und Ordnung der Justizanstalt stellen schon deshalb keine „persönlichen Weisungen" dar, weil diesen sämtliche in der Justizanstalt aufhältige Personen unterworfen sind, unabhängig davon, ob sie überhaupt in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei stehen. + +Soweit der Rechtsmittelwerber ebenfalls ins Treffen führt, dass er verpflichtet gewesen sei, an den Morgenbesprechungen teilzunehmen, weist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass eine derartige „Verpflichtung" den Feststellungen gerade nicht entnommen werden kann. Vielmehr erklärte sich der Kläger über entsprechende Anfrage des Kommandanten, ob er an den Morgenbesprechungen teilnehmen könne, unter anderem deshalb dazu bereit, weil sich so seine morgendliche Fahrzeit mit dem PKW wegen des um diese Zeit noch geringeren Verkehrsaufkommens erheblich verkürzte. Ein nicht unbeträchtliches Eigeninteresse des Klägers an der Teilnahme der Morgenbesprechungen ist somit unübersehbar. + +## Begründung (9) + +Abgesehen davon, dass es schon den ärztlichen Berufspflichten entspricht, dass der Kläger seine ärztliche Tätigkeit in der Justizanstalt weisungsfrei und auf eigene Verantwortung ausübte (vgl 9 ObA 99/91), ergibt sich aus dem Sachverhalt kein Hinweis auf persönliche Weisungen. Vielmehr steht ausdrücklich fest, dass dem Kläger - auch wenn er die Insassen nicht im vertraglich vereinbarten Ausmaß betreut hätte- disziplinäre Konsequenzen nicht gedroht hätten. + +Letztlich kann auch der Rechtsstandpunkt des Rechtsmittelwerbers, dass dem Kläger ein komplett ausgerüsteter Behandlungsraum sowie eine Krankenschwester die dem Anstaltsleiter dienstrechtlich unterstellt war, als Assistentin kostenlos zur Verfügung gestellt wurden und dies das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags indiziere, nicht überzeugen. Die beklagte Partei weist in diesem Zusammenhang nämlich zutreffend auf ihre gesetzliche Verpflichtung hin, eine Justizanstalt auch mit den erforderlichen, der medizinischen Versorgung der Insassen dienenden Einrichtungen auszustatten (§§ 66 ff StVG). Erfordert aber die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eine besondere sachliche Ausstattung, kann dem Umstand, dass die vorhandenen Mittel auch tatsächlich genutzt werden, keine wesentliche Indizwirkung für die Frage der Abgrenzung des echten Arbeitsvertrags vom freien Dienstvertrag zukommen. Dass die vorhandene Ausstattung für alle in der Justizanstalt tätigen Ärzte zur Verfügung steht, ergibt sich geradezu zwangsläufig. Auch das Beistellen einer „Assistentin" (für alle Ärzte) kann angesichts der hohen Anforderungen nicht zuletzt an die Sicherheitskriterien einer solchen Anstalt kein ausreichendes Indiz für die persönliche Abhängigkeit des Klägers darstellen. + +Da somit die Elemente, die gegen eine persönliche Abhängigkeit des Klägers sprechen, in der Gesamtbetrachtung überwiegen, ist das vorliegende Vertragsverhältnis -im Sinn der zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen - als freier Dienstvertrag zu beurteilen. + +Die Revision des Klägers hat daher erfolglos zu bleiben. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20080902-ogh0002-008oba00048-08d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20080902-ogh0002-008oba00048-08d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..86ef5e0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20080902-ogh0002-008oba00048-08d0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-215 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA48/08d vom 02.09.2008" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2008-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20080902_OGH0002_008OBA00048_08D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2008"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA48/08d vom 02.09.2008 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 02.09.2008, GZ 8ObA48/08d, ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00048.08D.0902.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-215* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen. Es ist eine Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0051719; RS0051818). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20081008-ogh0002-009oba00037-08v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20081008-ogh0002-009oba00037-08v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..e58c70d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20081008-ogh0002-009oba00037-08v0000-000.md @@ -0,0 +1,123 @@ +--- +id: rj-rjs-216 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA37/08v vom 08.10.2008" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2008-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20081008_OGH0002_009OBA00037_08V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2008"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA37/08v vom 08.10.2008 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 08.10.2008, GZ 9ObA37/08v.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-216* + +## Spruch + +Der Revision wird teilweise Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war bei der Beklagten als Elektrotechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe Anwendung. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarten die Streitteile anstelle des nach dem Kollektivvertrag einem Facharbeiter der Lohngruppe III zustehenden Mindeststundenlohns von 9,05 EUR brutto einen Bruttostundenlohn von 10,15 EUR. Es wurde festgehalten, dass mit dem übertariflichen Bezug alle Mehrdienstleistungen, Zuschläge und Aufwendungen bereits abgegolten seien. + +Mit Schreiben vom 7. 12. 2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter dem Titel „rechtswidrige Entgeltschmälerung bzw -vorenthaltung" geltend, dass die ihm zustehenden Gefahren-, Schmutz-, Erschwernis- und Vorarbeiterzulagen bislang nicht gezahlt worden seien. Er forderte die Beklagte auf, die sich aus diesen Ansprüchen ergebenden Nettobeträge unverzüglich auszuzahlen. Er werde in Zukunft keine Zahlungsverzögerungen mehr dulden und behalte sich das Recht auf vorzeitigen Austritt vor, sollte er über die ihm zustehenden Beträge nicht bis spätestens 20. 12. 2005 verfügen können. Im Fall künftiger Zahlungsverzögerungen werde er keine gesonderte Nachfrist mehr setzen, sondern vom ihm zustehenden Recht unverzüglich Gebrauch machen. + +Mit Schreiben vom 14. 12. 2005 erwiderte die Beklagte, dass sie eine rechtswidrige Entgeltschmälerung nicht nachvollziehen könne und keine Veranlassung zu einer Nachzahlung sehe. + +Mit Schreiben vom 22. 12. 2005, der Beklagten zugegangen am 23. 12. 2005, erklärte der Kläger daraufhin seinen „berechtigten" vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. + +Aus der Lohnabrechnung für Dezember 2005 ergab sich ein dem Kläger zustehender Nettobetrag von 1.096,67 EUR. Die Beklagte behielt diesen Betrag ein, weil sie „Sonstige Abzüge" von 1.111,40 EUR und „Schulungskosten" von 725 EUR gegenverrechnete. + +Der Kläger begehrte in erster Instanz von der Beklagten letztlich den Zuspruch von „3.911,26EUR". Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie Vorarbeiterzuschlag, jeweils für die Zeit von 13. 9. bis 6. 12. 2006, ferner aus Kilometergeld, Kündigungsentschädigung, Überstundenentgelt und Lohn für Dezember 2005. + +Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass es sich bei den an Kündigungsentschädigung und Überstundenentgelt geltend gemachten Beträgen (782,86 EUR bzw 907,16 EUR) um Bruttobeträge handelt. + +Der Kläger brachte vor, berechtigt ausgetreten zu sein. Die Beklagte habe ihm die ihm aufgrund seiner Tätigkeit auf der Baustelle R***** zustehenden Zulagen sowie den Vorarbeiterzuschlag nicht gezahlt. Trotz des über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn vereinbarten Stundenlohns sei er daher unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Die Gefahrenzulage stehe ihm zu, weil die Arbeitsleistungen auf der Baustelle überwiegend auf Hebebühnen bzw Geländern in einer Arbeitshöhe von ca 13 bis 14 Meter haben verrichtet werden müssen. Da die Hebebühnen lediglich 12 bzw 12,5 Meter hoch gewesen seien, habe er sehr oft auf das Geländer der Hebebühnen zur Verrichtung der Arbeiten steigen müssen. Diese oftmalige Missachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften habe er der Beklagten stets angezeigt und die fehlenden Schutzvorrichtungen auch in einem Bautagebuch aufgezeichnet. + +## Begründung (2) + +Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei unberechtigt ausgetreten. Die geltend gemachten Zulagen und der Vorarbeiterzuschlag stünden ihm nicht zu. Die Hubhöhe der Hebebühnen sei ausreichend gewesen; es habe keine Gefahrensituation bestanden. Der Kläger habe auch nichts derartiges in den Arbeitsberichten festgehalten. Das Überstundenentgelt habe die Beklagte dem Kläger aufgrund von Gegenforderungen (Schulungskosten, Gesprächsgebühren für Privattelefonate und diverse im Revisionsverfahren nicht mehr interessierende Ersatzansprüche) nicht ausgezahlt. Diese Gegenforderungen seien höher als der berechtigte Teil der Klageforderung. + +Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von „2.961,73 EUR" statt - zwischen Brutto- und Nettobeträgen hat es nicht differenziert - und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Den zugesprochenen Betrag errechnete es aus 194,34 EUR an Gefahrenzulage, 782,86 EUR an Kündigungsentschädigung, 1.096,67 EUR an Lohn für Dezember, reduziert um 19,30EUR an Telefongebühren für Privatgespräche, sowie aus 907,16 EUR an Überstundenentlohnung. + +Zum Anspruch des Klägers auf Zuspruch von 194,34 EUR an Gefahrenzulage stellte das Erstgericht folgenden Sachverhalt fest: + +Ab 13. 9. 2005 wurde der Kläger auf der Baustelle R***** - es handelte sich um eine Fertigteilhalle - eingesetzt. Das Dach der Halle war bereits fertiggestellt, die Auslässe für die Glaskuppeln waren noch nicht verglast und der Hallenboden noch nicht verdichtet. Der Kläger war mit der Herstellung der Deckenbeleuchtung, dem Eruieren der Kabel- und Trassenwege und der Befestigung der Beleuchtung betraut. Diese Arbeiten waren vorwiegend am Plafond der Halle zu verrichten, weshalb Hebebühnen angemietet wurden. Bei Arbeitsaufnahme wurden Hebebühnen geliefert, die zu wenig weit ausfahrbar waren und die daher umgehend ausgetauscht wurden. Die nunmehr gelieferten Hebebühnen waren am Rand des Dachs ausreichend, für Arbeiten am Giebel aber zu niedrig. Um die Arbeiten dennoch durchführen zu können, bestiegen der Kläger und andere auf der Baustelle tätige Mitarbeiter der Beklagten das Geländer der Hebebühne. Mitte Oktober 2005 wurden die Hebebühnen wegen der Notwendigkeit einer anderen Bereifung neuerlich ausgetauscht. Auch die Reichweite der nunmehr gelieferten Hebebühnen war nicht ausreichend, sodass weiterhin das Geländer der Hebebühnen bestiegen werden musste. + +Der Kläger teilte den Umstand, dass die Hebebühnen zu niedrig waren, unmittelbar nachdem er dies bemerkt hatte, dem Projektleiter mit, der sich zumindest einmal wöchentlich auf der Baustelle aufhielt. Telefonisch verständigte der Kläger auch eine Büroangestellte der Beklagten und die Gattin des Geschäftsführers. Die Leitung der Beklagten wusste, dass trotz der zu geringen Höhe der Hebebühnen auf diesen unter Zuhilfenahme des Geländers gearbeitet wurde; sie hat dies jedoch toleriert. Entsprechende Vermerke im von ihm zu führenden Baubericht machte der Kläger erstmals am 11. und am 16. 11. 2005. Diese Berichte gelangten am 23. 11. 2005 in das Büro der Beklagten. + +## Begründung (3) + +Aufgrund der eben wiedergegebenen Feststellungen bejahte das Erstgericht das Vorliegen der in Abschnitt XIV Punkt 3 des Kollektivvertrags normierten Voraussetzungen für eine Gefahrenzulage. Damit sei der Austritt des Klägers gerechtfertigt, sodass ihm auch die geltend gemachte Kündigungsentschädigung zuzusprechen sei. Der einem Vorarbeiter zustehende Zuschlag in Höhe von 10 % des Lohns sei iSd arbeitsvertraglichen Vereinbarung durch die übertarifliche Entlohnung des Klägers abgegolten. Der Anspruch auf Kilometergeld und auf Schmutz- und Erschwerniszulage sowie die von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen - mit Ausnahme der geltend gemachten 19,30EUR für Privatgespräche - bestünden (aus hier nicht mehr interessierenden Überlegungen) nicht zu Recht. Daher seien auch die Ansprüche des Klägers auf Überstundenentlohnung und auf Gehalt für Dezember 2005 -allerdings reduziert um die Gegenforderung für Privatgespräche - berechtigt. + +Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte das Ersturteil in teilweiser Stattgebung der Berufung iSd Zuspruchs von 907,16 EUR brutto und 1.077,37 EUR netto sA ab. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. + +Auch das Berufungsgericht erachtete die Gegenforderungen der Beklagten - abgesehen von der nicht mehr strittigen Forderung für Privatgespräche - als nicht berechtigt. + +Hingegen verneinte es den Anspruch des Klägers auf Zuspruch von Gefahrenzulage, weil dieser Anspruch (0,396 EUR pro Stunde) iSd arbeitsvertraglichen Vereinbarung durch die überkollektivvertragliche Entlohnung des Klägers von 1,10 EUR pro Stunde abgegolten sei. Auf die Beweisrüge, mit der die Beklagte die zu diesem Themenkreis getroffenen Feststellungen bekämpfte, ging das Berufungsgericht daher nicht ein. Da dem Kläger somit keine Gefahrenzulage zustehe, sei sein vorzeitiger Austritt wegen Entgeltvorenthaltung nach § 82a litd GewO 1859 nicht berechtigt gewesen. Auch die Kündigungsentschädigung stehe ihm daher nicht zu. + +Der dem Kläger vom Erstgericht zugesprochene Betrag sei daher um die vom Kläger an Gefahrenzulage und an Kündigungsentschädigung geltend gemachten Beträge zu reduzieren. Zudem differenzierte das Berufungsgericht nunmehr in seinem Zuspruch zwischen den als Brutto- und als Nettobeträge geltend gemachten Klagepositionen und sprach daher - im Gegensatz zum Erstgericht - das vom Kläger mit 907,16 EUR brutto begehrte Überstundenentgelt als Bruttobetrag zu. + +Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als nicht zulässig. + +Gegen den abändernden Teil dieses Urteils richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers. + +Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ein Irrtum unterlaufen ist. Sie ist auch berechtigt. + +Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich die Forderungen des Klägers an Gefahrenzulage und an Kündigungsentschädigung, wobei letztere vom Anspruch auf Gefahrenzulage abhängt, weil der Anspruch auf Kündigungsentschädigung (zuletzt nur mehr) mit dem vorzeitigen Austritt des Klägers wegen Vorenthaltung der Gefahrenzulage begründet wird. + +## Begründung (4) + +Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Gefahrenzulage (0,396 EUR) mit der Begründung verneint, dass diese Zulage iSd arbeitsvertraglichen Vereinbarungen durch die übertarifliche Entlohnung des Klägers (1,10 EUR) abgegolten sei. Es hat aber offenkundig übersehen, dass schon das Erstgericht den Anspruch des Klägers auf Vorarbeiterzulage (10 % des Bruttostundenlohns, daher 1,015EUR) durch diese Überzahlung als abgegolten erachtet hat. Mit dieser im Folgenden von den Parteien nicht mehr in Frage gestellten Vorgangsweise des Erstgerichts ist aber die überkollektivvertragliche Entlohnung des Klägers bis auf eine (im weiteren Verfahren von allen Beteiligten als zu vernachlässigend erachtete) Überzahlung von 0,085 EUR pro Stunde aufgezehrt. Steht daher dem Kläger die geltend gemachte Gefahrenzulage (0,396 EUR pro Stunde) zu, wäre er in der Tat unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Da insoweit die arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht relevant wäre, wäre daher der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Gefahrenzulage gerechtfertigt. + +Bei der Beurteilung des Anspruchs des Klägers auf Gefahrenzulage ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in zweiter Instanz einige der vom Erstgericht zu dieser Frage getroffenen Feststellungen bekämpft hat. Im Einzelnen hat sie die Feststellungen bekämpft, wonach der Kläger die Tatsache, dass die Hebebühnen zu niedrig waren und daher deren Geländer bestiegen werden mussten, umgehend dem Projektleiter und telefonisch auch einer Büroangestellten der Beklagten sowie der Gattin des Geschäftsführers mitgeteilt habe. Es sei auch nicht richtig, dass die Firmenleitung von diesem Umstand gewusst und ihn toleriert habe. Ferner begehrte die Beklagte in ihrer Berufung die Feststellung, dass der Kläger keinerlei Aufzeichnungen in den Bautagesberichten darüber geführt habe, an welchen Tagen bzw zu welchen Stundenzeiten er Arbeiten verrichtet habe, die eine Gefahrenzulage rechtfertigen. + +Auf diese Tatsachenrüge ist das Berufungsgericht nicht eingegangen, was aber letztlich nicht von Bedeutung ist, weil diese Feststellungen für die Entscheidung nicht relevant sind. + +Die maßgebende Bestimmung (Abschnitt XIV Punkt 3) des hier anzuwendenden Kollektivvertrags hat folgenden Wortlaut: + +„Für Arbeiten, die infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage. ..." + +Demnach steht eine Gefahrenzulage ua für Arbeiten zu, die zwangsläufig infolge einer Sturzgefahr eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. + +Dass eine ganz erhebliche Sturzgefahr gegeben ist, wenn Arbeitnehmer - wie hier (insoweit unbekämpft) festgestellt - auf dem Geländer einer zu kurzen Hebebühne unmittelbar unter einem Hallendach stehend arbeiten, bestreitet nicht einmal die Beklagte. Allerdings macht sie geltend, von diesem - gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßenden und daher unerlaubten - Umstand nichts gewusst zu haben, weil sie der Kläger davon nicht informiert habe. Verbotene Handlungen könnten aber keine Gefahrenzulage rechtfertigen. Dass sie den Kläger zu dieser Vorgangsweise gezwungen habe, habe dieser nicht einmal vorgebracht. + +## Begründung (5) + +Dieser Einwand übersieht, dass es Sache der Arbeitgeberin ist, den Arbeitnehmer den einschlägigen Schutzvorschriften entsprechende Arbeitsbedingungen zu gewährleisten; er ignoriert überdies die (unbekämpfte) Feststellung, dass der Projektleiter der Beklagten einmal wöchentlich auf der Baustelle war und damit von den festgestellten Arbeitsbedingungen entweder Kenntnis hatte oder jedenfalls hätte Kenntnis haben müssen. Zudem kann die Beklagte nicht in Abrede stellen, die Arbeit des Klägers - so wie sie erbracht wurde - angenommen zu haben; sie kann ihm daher nicht einen Teil des dafür zustehenden Entgelts mit dem Argument verwehren, die (vom Arbeitgeber zu schaffenden) Arbeitsbedingungen seien nicht gesetzeskonform gewesen. Nähere Ausführungen dazu - auch über das zeitliche Ausmaß der unter diesen Umständen erbrachten Arbeitsleistungen - sind aber entbehrlich, weil dem Kläger die von ihm begehrte Gefahrenzulage schon aus folgenden Überlegungen zusteht: + +Das Erstgericht hat zwar keine Feststellungen über die Höhe der Halle getroffen, unter deren Dach der Kläger seine Arbeit zu verrichten hatte. Seine Behauptungen, er habe in einer Höhe von 13 bis 14 Metern arbeiten müssen, wurde allerdings von der Beklagten mit keinem Wort bestritten und ist daher als zugestanden (§267 ZPO) der Entscheidung zugrunde zu legen. Allein dieser Umstand -nämlich die Arbeit auf einer Hebebühne bei einer Arbeitshöhe von 13 bis 14 Metern (!) - rechtfertigt aber schon die angesprochene Gefahrenzulage. Dass die Arbeit wegen der damit verbundenen Sturzgefahr unter diesen Umständen eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringt, liegt auf der Hand. Selbst wenn man daher den Umstand außer Betracht lässt, dass der Kläger teilweise auf dem Geländer der Hebebühne stehend gearbeitet hat, steht ihm die begehrte Gefahrenzulage zu. Damit kommt es aber auch auf die von der Beklagten in zweiter Instanz begehrte Feststellung nicht an, wonach Aufzeichnungen über das Ausmaß der Arbeit fehlten, die der Kläger auf dem Geländer stehend verrichtet hat. + +Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Gefahrenzulage von 194,34 EUR besteht daher zu Recht. + +Damit erhebt sich die Frage, ob die Nichterfüllung dieses Anspruchs durch die Beklagte den vorzeitigen Austritt des Klägers rechtfertigen konnte. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen zu bejahen: + +Nach § 82a litd GewO 1859 ist der Arbeiter ua dann zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält. Dieser Tatbestand deckt sich weitestgehend mit der Regelung des Austrittsrechts des Angestellten in§ 26 Z 2 AngG (Löschnigg, Arbeitsrecht10 560). Er erfasst daher sowohl die Schmälerung als auch das (gänzliche oder teilweise) Vorenthalten des Entgelts (zu diesen Begriffen: Löschnigg aaO 556). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber wusste oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist. Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruchs verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreits nicht absehbar ist, wird der Tatbestand nicht erfüllt (9ObA 169/02x mwN; Friedrich, AngG-Kommentar, § 26 Rz 47 mwN). + +## Begründung (6) + +Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Verletzung des Entgeltanspruchs zum vorzeitigen Austritt. So ist etwa ein Austritt in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn die ausstehende Forderung im Verhältnis zum Monatsgehalt derart unwesentlich ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gerade nicht unzumutbar ist. Selbst die Geringfügigkeit des vorenthaltenen Betrags steht aber der Verwirklichung des Austrittsgrundes nicht entgegen, wenn die Vertragsverletzung über längere Zeit andauert und der Arbeitgeber die Nachzahlung des aushaftenden Betrags nicht einmal in Aussicht stellt (FriedrichaaO § 26 Rz 48 mwN;9ObA 32/97i; 8 ObA 134/99k uva). + +Aufgrund dieser Rechtslage erachtet der Oberste Gerichtshof den vom Kläger erklärten Austritt als berechtigt. Der ihm vorenthaltene Betrag von 194,34 EUR ist zwar vergleichsweise gering. Er umfasst allerdings Ansprüche aus einem Zeitraum von fast drei Monaten. Vor allem aber hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 14. 12. 2005 unmissverständlich klargemacht, dass sie die verlangte Nachzahlung endgültig ablehnt. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung war daher dem Kläger die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. + +Angesichts der bereits erörterten Arbeitsbedingungen auf der Baustelle kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Anspruch auf Gefahrenzulage zu Recht besteht. + +Damit ist aber der Austrittsgrund des § 82alit d GewO 1859 verwirklicht. Der Austritt des Klägers ist daher gerechtfertigt, sodass ihm auch die von ihm begehrte, der Höhe nach nicht strittige, Kündigungsentschädigung zusteht. + +Die völlige Wiederherstellung des Ersturteils kommt dessen ungeachtet nicht in Betracht, weil das Erstgericht - wie schon oben ausgeführt - die vom Kläger in seinem Vorbringen als Bruttobeträge ausgewiesenen Beträge an Überstundenentgelt und Kündigungsentschädigung als Nettobeträge zugesprochen hat. + +Soweit daher das Berufungsgericht das Überstundenentgelt von 907,16 EUR als Bruttobetrag zugesprochen hat, war daher das Berufungsurteil zu bestätigen. Im Übrigen war es dahin abzuändern, dass dem Kläger auch die geltend gemachte Gefahrenzulage (als Nettobetrag) und die von ihm begehrte Kündigungsentschädigung (als Bruttobetrag) zuzusprechen war. + +Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 43 und 50 ZPO. Die geringfügige Änderung des Ersturteils (Zuspruch des Überstundenentgelts und der Kündigungsentschädigung als Bruttobeträge) ändert nichts daran, dass der Kläger im Wesentlichen - wie schon vom Erstgericht seiner Kostenentscheidung zugrunde gelegt - mit etwa drei Viertel seines Begehrens durchgedrungen ist. Es kann daher bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bleiben. Im Berufungs- und im Revisionsverfahren hat der Kläger nahezu zur Gänze obsiegt, wobei die eben erwähnte Korrektur des Ersturteils keinerlei Kosten verursachte. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind daher dem Kläger zur Gänze zuzusprechen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20081113-ogh0002-008oba00050-08y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20081113-ogh0002-008oba00050-08y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..242636c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20081113-ogh0002-008oba00050-08y0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-217 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA50/08y vom 13.11.2008" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2008-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20081113_OGH0002_008OBA00050_08Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2008"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA50/08y vom 13.11.2008 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 13.11.2008, GZ 8ObA50/08y.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-217* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Fest steht, dass der Kläger unter Missachtung der ärztlich bewilligten Ausgehzeiten während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20081217-ogh0002-009oba00037-08v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20081217-ogh0002-009oba00037-08v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..3e447d5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20081217-ogh0002-009oba00037-08v0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-218 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA37/08v vom 17.12.2008" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2008-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20081217_OGH0002_009OBA00037_08V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2008"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA37/08v vom 17.12.2008 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 17.12.2008, GZ 9ObA37/08v.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-218* + +## Spruch + +Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. Oktober 2008, GZ 9 ObA 37/08v, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt zu lauten hat: + +## Rechtliche Beurteilung + +Mit dem im Spruch ersichtlichen Urteil hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise bestätigt und teilweise abgeändert. Da der in dritter Instanz dem Kläger zugesprochene Betrag weitgehend dem erstgerichtlichen Zuspruch entsprach, orientierte sich der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten an der in ihrer Richtigkeit von der Beklagten zwar bestrittenen aber zutreffend begründeten Kostenentscheidung des Erstgerichts (Kostenersatzanspruch des Klägers im Umfang von 50 % der verzeichneten Kosten bzw 75 % der Barauslagen iSd § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Aufgrund eines Versehens blieb allerdings unbeachtet, dass - wie die Beklagte in ihrem Berichtigungsantrag richtig aufzeigt - das Erstgericht in Abweichung von dieser Begründung dem Kläger rechnerisch 75 % sämtlicher von ihm verzeichneter Kosten zugesprochen hatte. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Klägers war daher gemäß § 419 ZPO wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20090826-ogh0002-009oba00087-08x0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20090826-ogh0002-009oba00087-08x0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..a3a9c9f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20090826-ogh0002-009oba00087-08x0000-000.md @@ -0,0 +1,143 @@ +--- +id: rj-rjs-219 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA87/08x vom 26.08.2009" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2009-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20090826_OGH0002_009OBA00087_08X0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2009"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA87/08x vom 26.08.2009 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.08.2009, GZ 9ObA87/08x.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-219* + +## Spruch + +1. Das unterbrochene Verfahren wird aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt. + +## Begründung (1) + +ad 1. Am 29. 8. 2008 wurde - nach Erhebung der Revision und der Revisionsbeantwortung - über das Vermögen der vormaligen Beklagten der Konkurs eröffnet (11 S 94/08x, LG Wiener Neustadt). Der bisherige Ausgleichsverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lentsch wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit den am 22. 12. 2008 und 22. 1. 2009 eingebrachten Anträgen beantragten die Kläger die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. Die Klageforderungen seien im Konkurs angemeldet, vom Masseverwalter jedoch bestritten worden. Die Bezeichnung der beklagten Partei werde auf den Masseverwalter geändert. Die Klagebegehren werden unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht zugesprochenen Nettobeträge dahin umgestellt, dass festgestellt werden möge, dass im Konkurs der L***** GmbH zu 11 S 94/08x des Landesgerichts Wiener Neustadt dem Erstkläger eine Konkursforderung von 43.778 EUR netto, dem Zweitkläger eine Konkursforderung von 21.692 EUR netto, dem Drittkläger eine Konkursforderung von 15.450 EUR netto und dem Viertkläger eine Konkursforderung von 48.067,67 EUR netto zuzüglich 185,36 EUR brutto zustehe und der Beklagte zum Kostenersatz an die Kläger verpflichtet sei. + +Der Masseverwalter sprach sich gegen die von den Klägern vorgenommene Umstellung der Klagebegehren aus, weil sie mit einer unzulässigen Änderung und Erweiterung der Klagebegehren verbunden sei. + +Die Kläger bestritten, eine Klageausdehnung vorgenommen zu haben, meinten jedoch, der Oberste Gerichtshof möge von Amts wegen eine Umstellung der Klagebegehren auf den Zuspruch von Konkursforderungen vornehmen. + +## Begründung (2) + +Ist die Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) durch Konkurseröffnung im Revisionsstadium eingetreten, dann ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag und die Berichtigung der Bezeichnung der Partei, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, berufen (§ 165 Abs 1 ZPO; 8 ObA 134/99k; RIS-Justiz RS0097353 ua). Aus Anlass der Konkurseröffnung ist auch das Klagebegehren - über Antrag oder allenfalls auch von Amts wegen - in ein Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung zu ändern (vgl 9 ObA 159/98t; RIS-Justiz RS0041103 ua). Dabei hat es im vorliegenden Fall, in dem der Revision kein Erfolg beschieden ist, bei den vom Berufungsgericht den Klägern zuerkannten bzw zugunsten der Kläger festgestellten Kapitalbeträgen, Zinsen (bis zur Konkurseröffnung) und Kosten zu bleiben. Eine Erweiterung gegenüber der Berufungsentscheidung kommt nicht in Betracht. Da die von den Klägern im Fortsetzungsantrag vorgenommene Kapitalisierung der Zinsen nicht nachvollziehbar ist, erkennbar aber über den Zuspruch durch das Berufungsgericht hinausgeht, und von den durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertretenen Klägern Kosten stets nur gemeinsam und nicht getrennt verzeichnet wurden, ist mit einer Maßgabebestätigung vorzugehen, die sich strikt am Spruch des Berufungsurteils orientiert. Dass Zinsen nur bis Konkurseröffnung als Konkursforderung geltend gemacht werden können (§ 58 Z 1 KO), räumen die Kläger zutreffend ein. Bei der Maßgabebestätigung kann der dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, in erster Instanz zugesprochene Aufwandersatz nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um keinen Anspruch der Kläger, sondern um einen Anspruch der betreffenden freiwilligen Berufsvereinigung, der insoweit die Stellung einer Partei zukommt (§ 58a Abs 1 ASGG). Eine Feststellung als Konkursforderung der Kläger kommt nicht in Betracht (vgl 9 ObA 14/02b ua). + +ad 2. Die vier Kläger waren bei der L***** GmbH, der vormaligen Beklagten, beschäftigt, und zwar der Erstkläger seit 1. 8. 1989, der Zweitkläger seit 2. 6. 1998, der Drittkläger seit 8. 8. 2002 und der Viertkläger seit 1. 8. 1990. Der Erst-, der Zweit- und der Drittkläger unterlagen als Arbeiter dem Kollektivvertrag für die Eisen-Metallerzeugende und -verarbeitende Industrie. Das Arbeitsverhältnis des Viertklägers als Angestellter unterlag dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie. Die Arbeitsverhältnisse wurden durch vorzeitigen Austritt der Kläger per 28. 8. 2006 beendet. Das Arbeitsverhältnis des Erstklägers befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Kündigungsstadium, nachdem die vormalige Beklagte am 28. 6. 2006 die Kündigung des Erstklägers zum 31. 10. 2006 ausgesprochen hatte. + +Am 8. 9. 2006 wurde über das Vermögen der vormaligen Beklagten aufgrund ihres Antrags vom 6. 9. 2006 der Ausgleich eröffnet (11 Sa 8/06x, LG Wiener Neustadt). Rechtsanwalt Dr. Michael Lentsch wurde zum Ausgleichsverwalter bestellt. Mit Beschluss des Ausgleichsgerichts vom 2. 3. 2007 wurde der Ausgleich rechtskräftig bestätigt. Nach dem Inhalt des Ausgleichs sollten die Ausgleichsgläubiger zur Befriedigung ihrer Forderungen eine Quote von 40 % zahlbar wie folgt erhalten: 7,5 % binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs, 11 % bis 31. 10. 2007, 11 % bis 30. 6. 2008 und 10,5 % bis 4. 12. 2008. + +## Begründung (3) + +Der Ausgleichseröffnung gingen im Mai/Juni 2006 aufgetretene Zahlungsschwierigkeiten der vormaligen Beklagten voraus. Die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer wären aufgrund einer Betriebsübung dergestalt zu begleichen gewesen, dass am Monatsersten ein Betrag von rund 300 EUR netto akontiert und am 15. des Monats der Rest gezahlt werde. Da dies der vormaligen Beklagten nicht mehr vollständig möglich war, zahlte sie zwar am 1. 6. 2006 die vereinbarten Akonti von 300 EUR, am 15. 6. 2006 jedoch nur die halben Mai-Löhne und -Gehälter. Die zweite Hälfte sollte laut einer Mitteilung am 15. 7. 2006 bezahlt werden. Schon am 12. 6. 2006 hatte die vormalige Beklagte mit dem Betriebsrat vereinbart, dass der Urlaubszuschuss auch in zwei Raten bezahlt werde, und zwar am 15. 7. und am 15. 8. 2006. Tatsächlich gelangte dann zwar am 15. 7. 2006 die zweite Mai-Hälfte der Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer zur Auszahlung, von den Juni-Löhnen und -Gehältern wurde jedoch am 15. 7. 2006 unter Berücksichtigung der Akontierung nur die Hälfte bezahlt. Die Zahlung der ersten Rate des Urlaubszuschusses unterblieb entgegen der Vereinbarung vom 12. 6. 2006 zunächst überhaupt. In Unkenntnis der erfolgten Teilzahlungen mahnten die Kläger die vormalige Beklagte zur vollständigen Zahlung der Mai- und Juni-Löhne bzw -Gehälter bis zum 27. 7. 2006. Ende Juli 2006 überwies die vormalige Beklagte die restlichen Juni-Löhne und -Gehälter, die erste Rate des Urlaubszuschusses und die Juli-Akonti von 300 EUR. Da bis Mitte August 2006 jedoch weder die restlichen Juli-Löhne und -Gehälter noch die zweite Rate der Urlaubszuschüsse bezahlt wurde, forderte der Viertkläger in einem Schreiben vom 16. 8. 2006 von der vormaligen Beklagten die Zahlung des fälligen Entgelts bis spätestens 28. 8. 2006 und erklärte sogleich für den Fall des ungenützten Verstreichens der Frist den vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltung des Entgelts. Am 17. 8. 2006 verfassten auch der Erst-, der Zweit- und der Drittkläger ein ähnliches Schreiben, in dem sie der vormaligen Beklagten eine Nachfrist bis zum 28. 8. 2006 setzten und für den Fall des ungenutzten Verstreichens dieser Frist den vorzeitigen Austritt ankündigten. Mit Schreiben vom 25. 8. 2006 teilte die vormalige Beklagte den Arbeitnehmern mit, dass das Unternehmen aufgrund der in letzter Zeit eingetretenen Umstände nicht mehr in der Lage sei, die fälligen Forderungen zu bezahlen. Es sei daher auch nicht möglich und aufgrund der Gesetzeslage auch nicht mehr zulässig, die Ansprüche der Arbeitnehmer abzudecken. Im Lauf der nächsten Woche werde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Im Zug des Insolvenzverfahrens seien die Arbeitnehmeransprüche durch den Insolvenzentgeltausfallfonds gesichert. Der ungerechtfertigte Austritt wäre mit „entsprechenden" Konsequenzen verbunden. Dieses Schreiben ging (zumindest) dem Erst- und dem Zweitkläger am 26. 8. 2006 zu. Da keine Zahlung der vormaligen Beklagten erfolgte, erklärten der Erst-, der Zweit- und der Drittkläger am 28. 8. 2006 ihren vorzeitigen Austritt. + +## Begründung (4) + +Der Erstkläger begehrte mit der am 27. 12. 2006 eingebrachten Klage zunächst 37.861 EUR netto sA für rückständigen Lohn (1. 7. bis 28. 8. 2006), Kündigungsentschädigung (29. 8. bis 31. 10. 2006), restlichen Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Abfertigung (6 Cga 210/06w). Zufolge rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs vom 2. 3. 2007 änderte er sein Klagebegehren dahin, dass die vormalige Beklagte schuldig sei, dem Erstkläger nach den Bestimmungen des Ausgleichs 2.839,58 EUR netto sA zu bezahlen; darüber hinaus möge festgestellt werden, dass die vormalige Beklagte nach Maßgabe des Ausgleichs weitere 4.167,71 EUR netto bis 31. 10. 2007, 4.164,71 EUR netto bis 30. 6. 2008 und 3.975,40 EUR netto bis 4. 12. 2008 zu bezahlen habe und dass der Betrag von 22.716,60 EUR netto als Ausgleichsforderung zurecht bestehe. + +Der Zweitkläger begehrte in seiner Klage zunächst 16.084 EUR netto sA für rückständigen Lohn (1. 7. bis 28. 8. 2006), Kündigungsentschädigung (29. 8. bis 30. 11. 2006), restlichen Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Abfertigung (6 Cga 214/06h). Zufolge rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs vom 2. 3. 2007 änderte er sein Klagebegehren dahin, dass die vormalige Beklagte schuldig sei, dem Zweitkläger nach den Bestimmungen des Ausgleichs 1.206,30 EUR netto sA zu bezahlen; darüber hinaus möge festgestellt werden, dass die vormalige Beklagte nach Maßgabe des Ausgleichs weitere 1.769,24 EUR netto bis 31. 10. 2007, 1.769,24 EUR netto bis 30. 6. 2008 und 1.688,82 EUR netto bis 4. 12. 2008 zu bezahlen habe und dass der Betrag von 9.650,40 EUR netto als Ausgleichsforderung zurecht bestehe. + +Der Drittkläger begehrte zunächst den Betrag von 11.181 EUR netto sA für rückständigen Lohn (1. 7. bis 28. 8. 2006), Kündigungsentschädigung (29. 8. bis 31. 10. 2006), restlichen Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Abfertigung (6 Cga 215/06f). Zufolge rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs vom 2. 3. 2007 änderte er sein Klagebegehren dahin, dass die vormalige Beklagte schuldig sei, dem Drittkläger nach den Bestimmungen des Ausgleichs 838,58 EUR netto sA zu bezahlen; darüber hinaus möge festgestellt werden, dass die vormalige Beklagte nach Maßgabe des Ausgleichs weitere 1.229,91 EUR netto bis 31. 10. 2007, 1.229,91 EUR netto bis 30. 6. 2008 und 1.174 EUR netto bis 4. 12. 2008 zu bezahlen habe und dass der Betrag von 6.708,60 EUR netto als Ausgleichsforderung zurecht bestehe. + +Der Viertkläger begehrte zunächst 40.138 EUR netto und 185,63 EUR brutto sA für rückständiges Gehalt (1. 7. bis 28. 8. 2006), Kündigungsentschädigung (29. 8. bis 31. 12. 2006), Urlaubsersatzleistung, restlichen Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Abfertigung und Überstunden (5 Cga 209/06s). Zufolge rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs vom 2. 3. 2007 änderte er sein Klagebegehren dahin, dass die vormalige Beklagte schuldig sei, dem Viertkläger nach den Bestimmungen des Ausgleichs 3.010,35 EUR netto und 13,92 EUR brutto sA zu bezahlen; darüber hinaus möge festgestellt werden, dass die vormalige Beklagte nach Maßgabe des Ausgleichs weitere 4.415,18 EUR netto und 20,42 EUR brutto bis 31. 10. 2007, 4.415,18 EUR netto und 20,42 EUR brutto bis 30. 6. 2008 und 4.214,49 EUR netto und 19,94 EUR brutto bis 4. 12. 2008 zu bezahlen habe und dass der Betrag von 24.082,80 EUR netto und 111,38 EUR brutto als Ausgleichsforderung zurecht bestehe. + +## Begründung (5) + +Alle vier Kläger stützten sich darauf, dass der vorzeitige Austritt aus dem Arbeitsverhältnis wegen ausständiger Entgeltzahlungen erfolgt sei. Dabei stützten sich der Erst-, der Zweit- und der Drittkläger auf § 82a GewO 1859, der Viertkläger auf § 26 AngG. Ein weiteres Zuwarten über den 28. 8. 2006 hinaus sei den Klägern nicht mehr zumutbar gewesen. Der Austritt sei vor der Ausgleichseröffnung wegen Forderungen erfolgt, die vor der Ausgleichseröffnung entstanden seien. + +Die vormalige Beklagte bestritt die Klagebegehren, beantragte deren Abweisung und wendete ein, dass sie Mitte August 2006 zahlungsunfähig geworden sei. Dies sei den Klägern bekannt gewesen. Auf die formelle Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichs komme es nicht an. Ihr sei es verwehrt gewesen, die Kläger durch Zahlungen vor anderen Gläubigern zu begünstigen und damit gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu verstoßen. Der im Insolvenzrecht zum Ausdruck kommende Vorrang der Sanierung und Fortführung eines Unternehmens müsse auch auf das Arbeitsrecht durchschlagen. Durch die Sicherung der Ansprüche nach dem IESG sei den Klägern die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse auch nicht unzumutbar gewesen. Im Übrigen seien in Härtefällen einzelnen vom Betriebsrat zum meldenden Arbeitnehmern Überbrückungsdarlehen angeboten worden. Der Betriebsrat habe jedoch keinen einzigen Fall gemeldet. Sollte der vorzeitige Austritt der Kläger zurecht erfolgt sein, seien die begehrten Kündigungsentschädigungen wegen Mitverschuldens der Kläger infolge Verletzung der Treuepflicht schuldangemessen zu kürzen. Im Übrigen würden gegen die Klageforderungen des Zweit-, des Dritt- und des Viertklägers aufrechnungsweise Gegenforderungen von jeweils 10.000 EUR eingewendet. Diese beruhen darauf, dass infolge ungerechtfertigten Austritts Ersatzpersonal aufgenommen werden musste, um einen Großauftrag fertig stellen zu können. + +In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18. 4. 2007 wurden die Verfahren mit Beschluss des Erstgerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren des Erstklägers (6 Cga 210/06w). + +Das Erstgericht stellte in seinem Urteil fest, + +- dass die Klageforderungen a) des Erstklägers mit 3.294 EUR netto, b) des Zweitklägers mit 2.981 EUR netto, c) des Drittklägers mit 2.628 EUR netto und d) des Viertklägers mit 36.364,67 EUR netto und 185,63 EUR brutto zu Recht bestehen (Pkt 1.), + +- wies den Antrag der vormaligen Beklagten, gegen die Forderungen des Erst-, des Zweit- und des Drittklägers einen Betrag von jeweils 10.000 EUR bzw zumindest bis zum zugesprochenen Betrag einredeweise aufzurechnen, ab (Pkt 2.), + +- stellte fest, dass die hinsichtlich des Viertklägers aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung von 10.000 EUR nicht zu Recht bestehe (Pkt 3.), + +- erkannte die vormalige Beklagte schuldig, nach den Bestimmungen des Ausgleichs a) dem Erstkläger 247,05 EUR netto, b) dem Zweitkläger 223,58 EUR netto, c) dem Drittkläger 197,10 EUR netto sowie d) dem Viertkläger 2.727,35 EUR netto und 13,92 EUR brutto, jeweils samt 10,67 % Zinsen seit 16. 3. 2007, zu bezahlen (Pkt 4.), + +## Begründung (6) + +- stellte fest, dass die vormalige Beklagte nach Maßgabe des Ausgleichs a) dem Erstkläger 362,34 EUR netto bis 31. 10. 2007, 362,34 EUR netto bis 30. 6. 2008 und 345,87 EUR netto bis 4. 12. 2008, b) dem Zweitkläger 327,91 EUR netto bis 31. 10. 2007, 327,91 EUR netto bis 30. 6. 2008 und 313 EUR netto bis 4. 12. 2008, c) dem Drittkläger 289,08 EUR netto bis 31. 10. 2007, 289,08 EUR netto bis 30. 6. 2008 und 275,94 EUR netto bis 4. 12. 2008 sowie d) dem Viertkläger 4.000,11 EUR netto und 20,42 EUR brutto bis 31. 10. 2007, 4.000,11 EUR netto und 20,42 EUR brutto bis 30. 6. 2008 und 3.818,29 EUR netto und 19,94 EUR brutto bis 4. 12. 2008 zu bezahlen habe (Pkt 5.), + +- stellte fest, dass hinsichtlich a) des Erstklägers ein Betrag von 1.976,40 EUR netto, b) des Zweitklägers ein Betrag von 1.788,60 EUR netto, c) des Drittklägers ein Betrag von 1.576,80 EUR netto und d) des Viertklägers ein Betrag von 21.816,81 EUR netto und ein Betrag von 111,38 EUR brutto jeweils als Ausgleichsforderung zu Recht bestehe (Pkt 6.), + +- und verpflichtete den Erst-, den Zweit- und den Drittkläger zum Kostenersatz an die vormalige Beklagte (Pkt 7.) + +- sowie die vormalige Beklagte zum Kostenersatz an den Viertkläger (Pkt 8.) und zum Aufwandersatz an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, (Pkt 9.). + +Das Erstgericht ging dabei vom vorstehenden Sachverhalt sowie von weiteren, von den Parteien in den Berufungen bekämpften Feststellungen aus. Von diesen weiteren Feststellungen ist hier hervorzuheben, dass das Erstgericht feststellte, dass auch dem Drittkläger das Schreiben der vormaligen Beklagten vom 25. 8. 2006 vor dem Austritt zuging, während es den Zugang dieses Schreibens an den Viertkläger verneinte. In rechtlicher Hinsicht sei laut Erstgericht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Androhung des Austritts fast ein gesamter Monatsbezug und der restliche Urlaubszuschuss offen gewesen seien. Es könne daher nicht vom Verzug eines bloß geringfügigen Betrags gesprochen werden. Die gesetzte Nachfrist von 10 Tagen sei angemessen gewesen, um der vormaligen Beklagten die Erfüllung zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall sei nun wesentlich, dass der Erst-, der Zweit- und der Drittkläger aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin vom 25. 8. 2006 davon gewusst haben, dass diese zahlungsunfähig sei und ein Ausgleichsverfahren für die kommende Woche zu erwarten sei. Da in diesem Fall die Ansprüche nach dem IESG gesichert gewesen wären, sei ein Verzicht auf den Austritt nicht mehr unzumutbar und der dennoch erfolgte Austritt somit unrechtmäßig gewesen. Weihnachtsremuneration und Kündigungsentschädigung stünden ihnen daher nicht zu. Anders sei die Lage jedoch beim Viertkläger gewesen, der die vorstehende Information zufolge Urlaubs nicht gehabt habe und auch nicht haben musste. Sein Austritt sei daher gemäß § 26 Z 2 AngG zu Recht erfolgt. Dass der Ausgleich nicht wie von der vormaligen Beklagten angekündigt in der darauf folgenden Woche, sondern erst am 8. 9. 2006 beantragt worden sei, ändere an der mangelnden Rechtfertigung des Austritts des Erst-, des Zweit- und des Drittklägers nichts. Schadenersatzansprüche der vormaligen Beklagten bestünden hingegen nicht, weil keine Kausalität zwischen dem unberechtigten vorzeitigen Austritt und der Notwendigkeit, Ersatzpersonal aufzunehmen, bestehe. Im Übrigen wären die Schadenersatzansprüche nach den Wertungen des DHG auf Null zu mindern. + +## Begründung (7) + +Gegen den (implizit) klageabweisenden Teil des Ersturteils erhoben der Erst-, der Zweit- und der Drittkläger Berufung; gegen den klagestattgebenden und die Gegenforderungen abweisenden Teils erhob die vormalige Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstklägers teilweise, der Berufung des Zweit- und des Drittklägers zur Gänze Folge. Der Berufung der vormaligen Beklagten wurde hingegen nicht Folge gegeben. Das Ersturteil wurde dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten habe, + +- dass die Klageforderungen a) des Erstklägers mit 31.737,11 EUR netto, b) des Zweitklägers mit 16.084 EUR netto, c) des Drittklägers mit 11.181 EUR netto und d) des Viertklägers mit 36.364,67 EUR netto und 185,63 EUR brutto zu Recht bestehen (Pkt 1.), + +- dass die hinsichtlich des Zweit-, des Dritt- und des Viertklägers eingewandten Gegenforderungen von jeweils 10.000 EUR nicht zu Recht bestehen (Pkt 2.), + +- dass das Mehrbegehren des Erstklägers von 6.123,89 EUR netto und des Viertklägers von 3.773,33 EUR netto abgewiesen werde (Pkt 3.), + +- dass die vormalige Beklagte schuldig sei, nach den Bestimmungen des Ausgleichs a) dem Erstkläger 2.380,28 EUR netto, b) dem Zweikläger 1.206,28 EUR netto, c) dem Drittkläger 838,57 EUR netto und d) dem Viertkläger 2.727,35 EUR netto und 13,92 EUR brutto sA, jeweils samt 10,67 % Zinsen seit 16. 3. 2007 zu bezahlen (Pkt 4.), + +- dass festgestellt werde, dass die vormalige Beklagte nach Maßgabe des Ausgleichs a) dem Erstkläger 3.491,08 EUR netto bis 31. 10. 2007, 3.491,08 EUR netto bis 30. 6. 2008 und 3.332,39 EUR netto bis 4. 12. 2008, b) dem Zweitkläger 1.769,24 EUR netto bis 31. 10. 2007, 1.769,24 EUR netto bis 30. 6. 2008 und 1.688,82 EUR netto bis 4. 12. 2008, c) dem Drittkläger 1.229,91 EUR netto bis 31. 10. 2007, 1.229,91 EUR netto bis 30. 6. 2008 und 1.174 EUR netto bis 4. 12. 2008 und d) dem Viertkläger 4.000,11 EUR netto und 20,42 EUR brutto bis 31. 10. 2007, 4.000,11 EUR netto und 20,42 EUR brutto bis 30. 6. 2008, 3.818,29 EUR netto und 19,49 EUR brutto bis 4. 12. 2008 zu bezahlen habe (Pkt 5.), + +- dass festgestellt werde, dass hinsichtlich a) des Erstklägers ein Betrag von 19.042,27 EUR netto, b) des Zweitklägers ein Betrag von 9.650,40 EUR netto, c) des Drittklägers ein Betrag von 6.708,60 EUR netto und d) des Viertklägers ein Betrag von 21.812,80 EUR netto und 111,37 EUR brutto jeweils als Ausgleichsforderung zu Recht bestehe (Pkt 6.), + +- und dass die vormalige Beklagte zum Aufwandersatz an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, und zum Kostenersatz an die Kläger verpflichtet sei (Pkt 7.). + +Die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil zur Frage, ob Arbeitnehmer bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens bei nicht nur geringfügigen Lohnrückständen zum vorzeitigen Austritt berechtigt seien, noch keine Rechtsprechung vorliege. + +## Begründung (8) + +In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht davon aus, dass das Vorenthalten des Entgelts dann nicht ungebührlich gemäß § 26 Z 2 AngG, § 82a lit d GewO 1859 sei, wenn es nicht oder nur objektiv rechtswidrig sei. Ein „Vorenthalten" setze nämlich voraus, dass dem Arbeitgeber bewusst sei oder bewusst sein müsse, dass er den Arbeitnehmer in seinen Entgeltansprüchen schmälere. Für den Fall des eröffneten Konkurses oder Ausgleichs gehe die Rechtsprechung davon aus, dass der im Insolvenzverfahren geltende Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung dem Vorenthalten des Entgelts die Rechtswidrigkeit nehme. Allein der Umstand fehlender Rechtswidrigkeit führe allerdings nicht automatisch dazu, dass der Arbeitnehmer Lohnrückstände hinzunehmen habe. Der mangelnden Berechtigung des Masseverwalters bzw des Ausgleichsschuldners, Löhne zur Gänze auszuzahlen, seien nämlich die Interessen des Arbeitnehmers an einer für die Existenzsicherung notwendigen Fortzahlung des laufenden Einkommens gegenüberzustellen. Sei etwa die Entgeltzahlung von dritter Seite (zB durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) sichergestellt, werde ein vorzeitiges Austrittsrecht verneint. Der Arbeitgeber sei bereits bei Eintritt der materiellen Zahlungsunfähigkeit zur Gleichbehandlung der Gläubiger verpflichtet, um sich nicht dem Vorwurf der Begünstigung eines Gläubigers auszusetzen. Für den Standpunkt der vormaligen Beklagten spreche auch, dass Entgeltrückstände aus der Zeit vor der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert seien. Dies setze allerdings die tatsächliche Eröffnung des Ausgleichs voraus und führe nur zu einer, betragsmäßig überdies gedeckelten Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers für das in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Entgelt. Setze aber der Verzicht des Arbeitnehmers auf den Austritt, um den Verlust davon abhängiger Ansprüche zu vermeiden, voraus, dass ihm die Eröffnung oder das Drohen eines Insolvenzverfahrens bekannt sei oder bekannt sein müsse, dann könne es für den Wegfall des Austrittsrechts nicht schon auf den bloßen Eintritt der materiellen Zahlungsunfähigkeit ankommen. Auch wenn die Arbeitnehmer mitbekommen, dass sich der Arbeitgeber in einer schwierigen finanziellen Lage befinde, so würde man deren Sorgfaltspflichten überspannen, wenn sie zu beurteilen hätten, ob eine materielle Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorliege. Solange ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet sei, könne von den Arbeitnehmern nicht erwartet werden, dass sie eine Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die der Fortzahlung der Löhne entgegenstehe, zu erkennen haben. Daran ändere auch die Information der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nichts, weil ihnen nicht die Einschätzung aufgebürdet werden könne, ob die Ankündigung des Arbeitgebers tatsächlich ernst gemeint sei oder nur der Rechtfertigung weiterer Zahlungsverzögerungen diene. Gerade angesichts des häufigen Verhaltens von Unternehmern, Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Krisenzeiten mit Zahlungen aufgrund künftiger Auftrags- und Zahlungseingänge zu vertrösten, liefen Arbeitnehmer bei längerem Zuwarten Gefahr, dass ihre Ansprüche nicht mehr in den vom IESG gesicherten Zeitraum fallen. Wäge man die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer gegeneinander ab, so müsse daher auch in einem solchen Fall das Interesse eines Arbeitgebers an einem Behalten der Belegschaft hinter dem Interesse eines Arbeitnehmers, der mangels sicherer Erkennbarkeit einer drohenden Insolvenz seinen Austritt erkläre, zurücktreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verlust des Austrittsrechts könne daher nicht schon die materielle Insolvenz, sondern nur die auch für den Arbeitnehmer erkennbare formale Einleitung eines Insolvenzverfahrens sein. Die Frage, ob dem Dritt- und dem Viertkläger das Schreiben der vormaligen Beklagten vom 25. 8. 2006 zugegangen sei, könne daher dahingestellt bleiben. Schadenersatzansprüche der vormaligen Beklagten scheitern daran, dass die Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen seien. + +## Begründung (9) + +Gegen den klagestattgebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der vormaligen Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. + +Liegt auf Seiten des Arbeitgebers ein wichtiger Grund vor, der dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht, und spricht der Arbeitnehmer die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus, so handelt es sich um einen vorzeitigen Austritt (Löschnigg, Arbeitsrecht10 554 ua). Ein Arbeiter kann nach § 82a lit d GewO 1859 vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung die Arbeit verlassen, wenn ihm der Gewerbeinhaber die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält. § 82a lit d GewO 1859, der auf die Arbeitsverhältnisse des Erst-, des Zweit- und des Drittklägers als Arbeiter Anwendung findet, regelt damit im Kern nichts anderes als § 26 Z 2 AngG (vgl Pfeil in ZellKomm §§ 82-86 GewO 1859 Rz 22 ua), der auf den Viertkläger als Angestellten zur Anwendung kommt. Diese Bestimmung normiert, dass ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt des Angestellten dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Von einem Vorenthalten spricht man dann, wenn der Entgeltanspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird (9 ObA 6/03b ua). Dass die vormalige Beklagte im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts der Kläger per 28. 8. 2006 mit Entgeltbeträgen im Verzug war, ohne dass diese inhaltlich bestritten oder bezweifelt worden wären, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. + +Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Frage, aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach den § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung ist (vgl 8 ObS 8/04s ua). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die nicht rechtzeitige Auszahlung des Entgelts infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht (4 Ob 77, 78/82; RIS-Justiz RS0028879 ua). Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (RIS-Justiz RS0028896 ua). + +## Begründung (10) + +Ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn der § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, hängt nicht allein vom Wissen bzw Wissen müssen des Arbeitgebers um die Unrechtmäßigkeit seines Verzugs, sondern auch davon ab, ob dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Verzugs zumutbar ist, ist doch das Vorenthalten des gebührenden Entgelts - ungeachtet der Frage, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Gründe den Arbeitgeber an der Zahlung hindern - jedenfalls rechtswidrig und einer der gravierendsten Störfaktoren im Arbeitsverhältnis überhaupt (vgl Löschnigg in DRdA 1984/7, 146; Konecny, Vorzeitiger Austritt im Konkurs wegen eines Entgeltrückstands, ZIK 1996, 146 [147] ua). Der Austritt des Erst-, des Zweit- und des Drittklägers wurde am 28. 8. 2006 mit sofortiger Wirkung erklärt; der Austritt des Viertklägers erfolgte unter Nachfristsetzung am 16. 8. 2006 zum 28. 8. 2006. Die vormalige Beklagte war gegenüber allen vier Klägern mit Entgeltzahlungen im Verzug. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen Fällen, in denen es beim Austritt um noch nicht fällige Entgelte ging (vgl 8 ObA 215/01b; 9 ObA 227/01z ua). Auf spätere Entwicklungen nach dem Austritt kann bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verzugs der vormaligen Beklagten und der Rechtfertigung des vorzeitigen Austritts der Kläger nicht Bedacht genommen werden. Die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ist nach dem Zeitpunkt des Austritts zu beurteilen (9 ObA 189/99f ua). Dass nach den Austritten am 8. 9. 2006 der Ausgleich bzw am 29. 8. 2008 der Konkurs über das Vermögen der vormaligen Beklagten eröffnet wurde, ist daher für die gegenständlichen Fragen ohne unmittelbare Bedeutung. + +War aber im Zeitpunkt des Austritts weder der Konkurs noch der Ausgleich eröffnet, dann können die für den Konkurs oder Ausgleich geltenden gesetzlichen Regeln und die darauf aufbauende Rechtsprechung, dass nach der Eröffnung des Konkurses oder Ausgleichs der vorzeitige Austritt wegen rückständiger Entgelte aus der Zeit vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung nicht zulässig sei (vgl 4 Ob 139, 140, 141/80, SZ 54/32; 9 ObA 189/99f, DRdA 2000/47 [Gahleitner] = ecolex 2000, 377 [Mazal] = ZAS 2002/1 [Ristic]; RIS-Justiz RS0029216; siehe zum Konkurs 8 ObS 4/96; Konecny, ZIK 1996, 146 ua), nicht ohne Weiteres auf die Situation vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorverlegt werden. Die Kläger hatten beim Austritt keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfall-Entgelt (§ 1 Abs 1 IESG), der den Verzug mit dem Entgelt gemildert hätte. Die Überlegungen in der Revision, die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch das Insolvenz-Ausfall-Entgelt ausgeglichen wissen wollen (vgl RIS-Justiz RS0029184 ua), greifen hier daher nicht. Das den Klägern gebührende Entgelt wurde auch sonst nicht von dritter Seite bereitgestellt. Dass die vormalige Beklagte - laut ihrem Vorbringen - dem Betriebsrat angeboten habe, dass dieser Härtefälle einzelner Arbeitnehmer melden könne, denen „Überbrückungsdarlehen" gewährt worden wären, war kein echtes Äquivalent. Die Kläger mussten sich nicht mit rückzahlbaren Darlehen der Arbeitgeberin zufrieden geben, die von der Einstufung als „Härtefall" abhingen. Sie hatten gegen die vormalige Beklagte einen unbedingten, fälligen Entgeltanspruch. + +## Begründung (11) + +Strittig ist nun, ob schon die Verständigung vom bereits erfolgten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der vormaligen Beklagten - ohne dass aber eine Konkurs- oder Ausgleichseröffnung vorlag - etwas an der vorstehenden Beurteilung ändert. Dass die bloße Ankündigung eines erst zu stellenden Konkurs- oder Ausgleichsantrags nichts bewirkt, kann schon daraus abgeleitet werden, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Austritts - und nicht auf spätere allfällige Entwicklungen - abzustellen ist. Gegenteiliges kann auch nicht aus 9 ObA 132/01d (ZAS 2002/19 [Grundei] ua) abgeleitet werden. Dort wurde der Ausgleich noch (knapp) vor dem Austritt eröffnet. + +Was nun aber die Bekanntgabe der Zahlungseinstellung betrifft, so ist es richtig, dass der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung einem Schuldner bereits nach dem Eintritt der materiellen Zahlungsunfähigkeit verbietet, einzelne Gläubiger zu begünstigen (siehe insbesondere §§ 30 Abs 1, 31 Abs 1 KO, § 158 Abs 1 StGB; König, Anfechtung4 Rz 10/32 ua). Andererseits muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit nichts daran ändert, dass der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern mit Entgeltzahlungen in Verzug ist. Ob einem Arbeitnehmer in dieser Situation ein weiterer Verbleib im Arbeitsverhältnis zumutbar ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl 4 Ob 77, 78/82, DRdA 1984/7 [Löschnigg]; 9 ObA 25/08d; RIS-Justiz RS0029312 ua). Dabei kommt es neben dem Ausmaß des vorenthaltenen Entgelts und der Dauer des Verzugs beispielsweise auch darauf an, ob es dem Arbeitgeber gelingt, die Arbeitnehmer davon zu überzeugen, dass er zwar zahlungsunfähig ist, der jedenfalls vorläufige Verbleib der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis aber auch in deren Interesse gelegen ist. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Annahme einer „Automatik", wonach bereits die bloße Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit genüge, um einen Austrittsstopp auszulösen, verfehlt ist. Eine derartige Sichtweise ließe die Interessen der Arbeitnehmer, denen gebührendes Entgelt vorenthalten wird, unberücksichtigt. + +Die vormalige Beklagte gab ihren Arbeitnehmern vor dem Austritt keine über die behauptete Zahlungsunfähigkeit hinausgehende Information, die den Verbleib im Unternehmen als zumutbar erscheinen ließ. Die bloße Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit genügt auch vor dem Hintergrund verschiedener, schon bisher nicht eingehaltener Zusagen (zB Änderung der Fälligkeit der Entgelte; Änderung der Fälligkeit der Urlaubszuschüsse) nicht. Die vormalige Beklagte vermochte nicht plausibel darzulegen, welchen Grund die Kläger gehabt haben sollen, der Richtigkeit der neuen Information von der Zahlungsunfähigkeit mehr zu vertrauen als den vormaligen Zahlungsankündigungen. Die Drohung mit „entsprechenden" Konsequenzen für den Fall des Austritts mutet vor dem Hintergrund des Verzugs der Arbeitgeberin mit Entgeltzahlungen seltsam an. + +## Begründung (12) + +Erachtete das Berufungsgericht eine weitere Hinnahme des Vorenthaltens des Entgelts für die Kläger als nicht mehr zumutbar, so wird diese Beurteilung den konkreten Umständen des Falls gerecht und ist nicht zu beanstanden. Der vorzeitige Austritt war berechtigt; die Kläger haben dabei nicht widerrechtlich gehandelt. Weitere Überlegungen der Revisionsgegner, dass die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gläubigergleichbehandlung nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit aufgrund des Zug-um-Zug-Prinzips fraglich sei, können nach der Lage des Falls dahingestellt bleiben. Von der vormaligen Beklagten aufgrund des Austritts geltend gemachte Schäden sind den Klägern nicht vorwerfbar. Feststellungen zur Schadenshöhe waren entbehrlich, weil die Gegenforderungen schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehen. Zusammenfassend muss der unbegründeten Revision ein Erfolg versagt bleiben. + +Die Kläger haben gemäß den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten der bereits vor der Konkurseröffnung eingebrachten Revisionsbeantwortung sind als Konkursforderung der Kläger festzustellen. Bei den weiteren Kosten der Kläger nach der Konkurseröffnung handelt es sich um Masseforderungen. Es ist daher ein entsprechender Leistungsbefehl gegen den Beklagten zu erlassen (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht Bd IV4 § 113 Rz 44 mwN ua). Der Antrag der Kläger auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens vom 22. 12. 2008 und die Mitteilung der Kläger vom 5. 3. 2009 sind nach TP 1 II f und TP 1 I a RAT zu honorieren. Der zweite Fortsetzungsantrag 22. 1. 2009 war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20100323-ogh0002-008oba00057-09d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20100323-ogh0002-008oba00057-09d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..3b46237 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20100323-ogh0002-008oba00057-09d0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-220 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA57/09d vom 23.03.2010" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2010-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20100323_OGH0002_008OBA00057_09D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2010"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA57/09d vom 23.03.2010 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 23.03.2010, GZ 8ObA57/09d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-220* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +I.Dass Ausführungen des Erstgerichts in seiner rechtlichen Beurteilung die Annahme rechtfertigen können, das Erstgericht habe das zwischen den Parteien bestandene Rechtsverhältnis als Zielschuldverhältnis qualifiziert, mag zutreffen. Diese rechtliche Qualifizierung wurde jedoch vom Berufungsgericht ohnedies nicht übernommen, das vom Vorliegen eines freien Dienstvertrags ausgegangen ist. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20101124-ogh0002-009oba00113-10y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20101124-ogh0002-009oba00113-10y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..67fd78a --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20101124-ogh0002-009oba00113-10y0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-221 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA113/10y vom 24.11.2010" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2010-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20101124_OGH0002_009OBA00113_10Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2010"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA113/10y vom 24.11.2010 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.11.2010, GZ 9ObA113/10y.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-221* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). + +## Rechtliche Beurteilung + +1.1 Nach der Rechtsprechung können bewusste und systematische Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften einen Austrittsgrund darstellen (8 ObA 2145/96s). In dieser Hinsicht ist vom Dienstnehmer im Allgemeinen zu verlangen, dass er der übergebührlichen Inanspruchnahme ernstlich widerspricht und auf die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit besteht (9 ObA 2267/96i). Nur in Fällen eklatanter Verstöße gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes wird ein Protest des Arbeitnehmers zur Wahrung seines Austrittsrechts für entbehrlich gehalten (9 ObA 7/95). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110228-ogh0002-009oba00128-10d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110228-ogh0002-009oba00128-10d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..548a3f0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110228-ogh0002-009oba00128-10d0000-000.md @@ -0,0 +1,83 @@ +--- +id: rj-rjs-222 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA128/10d vom 28.02.2011" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2011-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20110228_OGH0002_009OBA00128_10D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2011"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA128/10d vom 28.02.2011 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.02.2011, GZ 9ObA128/10d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-222* + +## Spruch + +Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war seit 1. 10. 2001 bei der Beklagten als Metallarbeiter tätig. Vom 19. 3. 2008 bis 9. 5. 2008 befand er sich aufgrund subjektiv wahrgenommener Schmerzen im Schulter- und Rückenbereich im Krankenstand. Bei der erstmaligen Untersuchung des Klägers stellte ein Arzt die Diagnose Lumbago (= Lendenwirbelsäulenschmerzen) und bestätigte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Ergebnis vom 19. 3. bis 18. 4. 2008. Ein weiterer Arzt folgte dieser Diagnose und verlängerte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis Freitag, 2. 5. 2008. Am 1. 5. 2008 bestritt der Kläger für einen Fußballclub ein Fußballspiel, wurde während des gesamten Spiels eingesetzt und erzielte auch ein Tor. Am 5. 5. 2008 konsultierte er einen dritten Arzt, der eine Dorsallumbalgie feststellte und den Kläger bis 9. 5. 2008 krank schrieb. Spezielle Anordnungen, die der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit zu beachten hatte, wurden von den behandelnden Ärzten nicht ausgesprochen. Als der Personalleiter der Beklagten am 8. 5. 2008 von der Teilnahme des Klägers am Fußballspiel Kenntnis erlangte, lud er ihn zu einem Gespräch für den Folgetag. Nach den Gründen seines Krankenstands befragt, antwortete der Kläger nach seiner damaligen Überzeugung, dass er Schmerzen im Bereich der Schulter und des Schlüsselbeins aus einem mehrere Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall habe, die akut seien und auftreten würden, wenn er Gewichte hebe und die Schulter beanspruche. Seine Teilnahme am Fußballspiel am 1. 5. 2008 bestritt er und antwortete, dass ein anderer Spieler mit seinem Spielerpass am Spiel teilgenommen habe, da er befürchtete, bei einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen seines Vorgesetzten seine Arbeit zu verlieren. In der Folge recherchierte der Personalleiter die Teilnahme des Klägers am Fußballspiel, erhielt vom zweiten Arzt schriftlich bestätigt, dass die Teilnahme an einem Fußballspiel bei der gestellten Diagnose auf jeden Fall kontraindiziert wäre und sprach am 9. 5. 2008 telefonisch die Entlassung des Klägers aus. Er begründete sie damit, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger aufgrund seiner Vertrauensunwürdigkeit unzumutbar sei, da sich das Fußballspiel negativ auf den weiteren Heilungsverlauf ausgewirkt habe und so die Verlängerung des Krankenstands herbeigeführt worden sei, wobei er die Entlassung auch dann ausgesprochen hätte, wenn der Kläger die Teilnahme am Fußballspiel zugegeben hätte. + +Vom 13. 7. 2008 bis 15. 7. 2008 stand der Kläger aufgrund einer Nierenkolik in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus Hohenems. Bereits am 14. 7. 2008 kam es zu einem Spontanabgang des die Aufnahme bedingenden Harnleitersteins. Durch die Kolik hatte der Kläger unter heftigen Schmerzen im Rückenbereich zu leiden, die jedoch unmittelbar nach Abgang des Steins verschwunden waren. + +Durch ein im erstinstanzlichen Verfahren eingeholtes urologisches Sachverständigengutachten tauchte die Möglichkeit eines Nierensteins als Ursache für die beim Kläger in seinem Krankenstand aufgetretenen Schmerzen auf, was zu folgenden Feststellungen führte: + +## Begründung (2) + +Für einen medizinischen Laien sind die Unterschiede zwischen Lumbago-Beschwerden und den Schmerzen, die ein Nierenstein verursacht, nur schwer erkennbar. Aus medizinisch-urologischer Sicht ist es möglich, dass beim Kläger bereits am 1. 5. 2008 der später abgegangene Nierenstein vorhanden war. Ebenso wenig ist auszuschließen, dass auch die Krankenstände des Klägers seit dem 19. 3. 2008 auf den Nierenstein zurückzuführen waren. Durch die Teilnahme am Fußballspiel am 1. 5. 2008 wurde in Bezug auf den Nierenstein der Heilungsverlauf nicht beeinflusst. Wenn sich der Nierenstein noch im Nierenbecken befand, wäre es aus urologischer Sicht möglich, dass ein Allgemeinmediziner aufgrund der Schilderung der Beschwerden des Klägers auch über einen längeren Zeitraum nicht erkennt, dass ein Nierenstein besteht. Die Teilnahme an einem Fußballspiel wäre bei Vorliegen einer Lumbago kontraindiziert gewesen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger vor seiner Teilnahme am Fußballspiel und auch danach aufgrund einer Lumbago arbeitsunfähig war. Er war aber subjektiv dieser Ansicht. + +Der Kläger begehrte den Zuspruch von 11.728,33 EUR brutto sA an Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Überstunden und Urlaubsersatzleistung, da seine Krankheit, wegen der er arbeitsunfähig war, nicht dergestalt gewesen sei, dass die Teilnahme am Fußballspiel seinen Heilungsverlauf verzögert oder gefährdet habe. Auch begründe sein Verhalten keine Vertrauensunwürdigkeit. + +## Begründung (3) + +Das Erstgericht gab der Klage statt. Es vertrat die Ansicht, dass die Teilnahme des Klägers am Fußballspiel grundsätzlich geeignet gewesen sei, den Krankenstand zu verlängern und den Genesungsprozess zu verzögern. Auch der Kläger habe wissen müssen, dass Fußballspielen der Besserung von Rückenschmerzen nicht zuträglich sei. Dies gelte aber nur im Zusammenhang mit orthopädisch begründeten Rückenbeschwerden, während das Beweisverfahren erbracht habe, dass die Beschwerden des Klägers auch auf einen Nierenstein zurückzuführen sein könnten. Damit habe der Kläger aber - wenn man nicht der Ansicht sei, dass sich die Teilnahme an einem Fußballspiel im Krankenstand von vornherein verbiete - ohne es zu wissen keine allgemein gebotenen Verhaltensweisen verletzt, denn bei Vorliegen eines Nierensteins sei die Teilnahme an einem Fußballspiel nicht geeignet gewesen, den Genesungsprozess zu verzögern. Der Kläger habe daher den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass keine Verletzung allgemein gebotener Verhaltensweisen vorliege. Damit wäre es an der Beklagten gelegen gewesen, unter Beweis zu stellen, dass die Verhaltensweise des Klägers konkret geeignet gewesen sei, den Heilungsprozess zu verzögern. Dies sei ihr nicht gelungen. § 82 GewO kenne keinen allgemeinen Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit (Leugnen der Teilnahme am Fußballspiel). Für eine „beharrliche“ Pflichtverletzung biete der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Entlassung sei ungerechtfertigt. Ein Mitverschulden des Klägers daran sei zu verneinen. Zwar habe er den offensichtlichen Anschein erweckt, während des Krankenstands einer seiner Genesung nicht förderlichen Betätigung nachzugehen. Auch habe er in seinem Leugnen der Teilnahme am Fußballspiel verharrt. Allerdings sei dieses Verhalten nicht wesentlicher Auslöser der Entlassung gewesen, da ihn der Personalleiter der Beklagten auch bei einem Eingeständnis entlassen hätte. Unter diesen Umständen und auch deswegen, weil die Entlassung nicht berechtigt und der Kläger selbst der Meinung gewesen sei, nicht arbeitsfähig zu sein, finde die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB keinen Anwendung. + +## Begründung (4) + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten im Hinblick auf 10.313,33 EUR brutto sA Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 1.415 EUR brutto sA (Überstundenentgelt, Urlaubsersatzleistung). Einem Arbeitnehmer, der aufgrund stärkerer Beschwerden im Schulter- und Rückenbereich wochenlang im Krankenstand sei, müsse schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein, dass die Teilnahme an einem Fußballspiel, noch dazu über die gesamte Spieldauer, im wettkampfmäßigen Meisterschaftsbetrieb während des Krankenstands regelmäßig zumindest abstrakt geeignet sei, den Genesungsprozess zu verzögern und damit den Krankenstand zu verlängern. Die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers aufhebe, treffe den Arbeitnehmer. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen zu behaupten und zu beweisen, dass er nicht die allgemein gebotenen Verhaltensweisen verletzt habe. Dazu hätte er auch beweisen müssen, dass die Ursache seiner - die Arbeitsunfähigkeit bedingenden - Schmerzen die Nierensteinkrankheit gewesen sei, da in diesem Fall die Teilnahme am Spiel nicht weiter schädlich gewesen wäre, was ihm nicht gelungen sei. Der Kläger habe aber auch die zweifellos zulässigen Fragen der Beklagten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Fußballspiel massiv wahrheitswidrig beantwortet. Damit sei er in seiner Pflichtenverletzung verharrt und habe daher den Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Fall GewO verwirklicht. Die Beklagte habe ihr Entlassungsrecht auch nicht durch Verspätung verwirkt. Die Revision sei zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Beweislastverteilung im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Arbeitskraft bzw einem dieser abträglichen Verhalten des Arbeitnehmers für den Fall, dass die Ursache des Krankenstands nicht feststehe, fehle. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt. + +Voranzustellen ist, dass der Entlassungsgrund eines unbefugten Fernbleibens des Klägers von der Arbeit iSd § 82 lit f erster Fall GewO hier ausscheidet, weil der Kläger auf die Richtigkeit der ihm im Krankenstand ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen vertrauen durfte (vgl RIS-Justiz RS0028875), wodurch sein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt war. + +## Begründung (5) + +Zu prüfen ist dagegen die Verwirklichung des Tatbestands der „beharrlichen Pflichtverletzung“ iSd § 82 lit f zweiter Fall GewO. Dieser Entlassungstatbestand wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstands führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern (RIS-Justiz RS0060869; RS0029337). Dies fußt, wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte, auf der Erwägung, dass der Arbeitgeber die Gefährdung seiner dienstlichen Interessen fürchten muss, wenn der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern ihnen offen zuwider handelt und damit auch die auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerichteten dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verletzt (RIS-Justiz RS0029456). + +Die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale liegt beim Arbeitgeber, er trägt daher das Risiko der Entlassung (RIS-Justiz RS0029127, RS0028971). Beweismängel über die einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildende Pflichtwidrigkeit gehen zu seinen Lasten (vgl RIS-Justiz RS0029127 [T3]). Ob ein Tatbestand einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung darstellt, ist dabei nicht nach der subjektiven Einschätzung des Erklärenden, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0028585; vgl auch RIS-Justiz RS0029107). Erläuternd wurde dazu festgehalten, dass es dem Dienstgeber obliegt, sich über den zu erwartenden Heilungsverlauf ausreichend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko einer unberechtigten Entlassung eingeht (RIS-Justiz RS0029107 [T5] = 9 ObA 68/02v). + +Die vom Berufungsgericht zur Beweislastverteilung ins Treffen geführte Rechtsprechung, dass die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers aufhebt (RIS-Justiz RS0029534), beim Arbeitnehmer liegt, wurde zum Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit entwickelt, denn in einem solchem Fall liegt das Recht des Arbeitgebers zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits in der Verletzung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die von diesem sodann mit einem „rechtmäßigen Hinderungsgrund“ (vgl § 27 Z 4 AngG) gerechtfertigt werden kann, von ihm daher auch unter Beweis zu stellen ist. Die Rechtfertigung einer Pflichtwidrigkeit setzt freilich erst den Beweis derselben voraus, der aber dem Arbeitgeber obliegt (RIS-Justiz RS0029534 [T2]). + +## Begründung (6) + +Wenn der Arbeitgeber nun, wie dargelegt, das Vorliegen eines Entlassungsgrundes nicht nach seiner subjektiven Einschätzung beurteilen darf, sondern es auf „objektive Gesichtspunkte“ anzukommen hat, muss zur Objektivierung eines nach dem Anschein pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers im Krankenstand im Regelfall die fachkundige Diagnose und Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt ausreichen. Auch mit einer sorgfältig erstellten ärztlichen Diagnose ist nämlich kaum je auszuschließen, dass jemand noch ein anderes - vielleicht besonders seltenes und nach dem Beschwerdebild nicht indiziertes - Leiden aufweist, das eine alternative Behandlung und ein anderes Verhalten des Arbeitnehmers im Krankenstand erfordert hätte, das im Diagnosezeitpunkt aber nicht erkennbar war. Mangels Erkennbarkeit kann eine solche Eventualität bei der vom Arbeitgeber angestellten Überprüfung einer - hier aufgrund des Fußballspiels - indizierten Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers im Krankenstand auch nicht berücksichtigt werden. Nicht anders als ein Arbeitnehmer darf sich in dieser Situation vielmehr auch ein Arbeitgeber, sofern er keine Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis anderer Umstände hat, auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose und Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verlassen, wenn er dessen mögliche Gefährdung des Heilungsverlaufs beurteilt. + +Gleichermaßen ist zu bedenken, dass auch der Arbeitnehmer im Krankenstand Wissen darüber benötigt, wie er sich zu verhalten hat, um seine Genesung zu fördern und sich nicht dem Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens auszusetzen. Orientierungspunkt dafür kann ihm dabei idR ebenfalls nur die Diagnose seines Arztes sein, aus der aber die für die Heilung nötigen Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers im Krankenstand resultieren, mögen sie vom Arzt nun explizit ausgesprochen worden sein oder - wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind - als allgemein übliche Verhaltensweisen geboten sein. Hält sich der Arbeitnehmer wider besseres Wissen nicht daran, liegt auch aus seiner Perspektive ein „objektiv“ pflichtwidriges Verhalten im Krankenstand vor. Eben das hat die Beklagte hier unter Beweis gestellt. + +Unter welchen Voraussetzungen dem Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation der Nachweis frei steht, dass sein Verhalten im Krankenstand aufgrund einer erst nach der Entlassung hervorgekommenen anderen Diagnose der Genesung doch nicht abträglich war, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden, weil der Kläger einen solchen Nachweis nicht erbracht hat. + +Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 82 lit f zweiter Fall GewO daher zu Recht bejaht. + +Die Rechtsprechung zu all jenen Fällen, in denen einem Arbeitnehmer iSd § 1162c ABGB ein Mitverschulden an einer Entlassung gegeben wurde, wenn er dem Arbeitgeber nicht einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund bekannt gab, „wenn sein Verhalten bei dem Arbeitgeber - objektiv betrachtet - den Anschein pflichtwidrigen Verhaltens erwecken kann“ (zB 9 ObA 108/05f, 8 ObA 23/08b ua), begründet dazu keine Differenz: Zwar liegt jenen Entscheidungen zugrunde, dass der „Anschein pflichtwidrigen Verhaltens“ die jeweilige Entlassung nicht rechtfertigte. Hier kommt aber hinzu, dass der Anschein eines dem Heilungsverlauf abträglichen Verhaltens durch die ärztlichen Bestätigungen ausreichend objektiviert wurde. + +## Begründung (7) + +Dass die Beklagte dem Kläger vor dem Ausspruch der Entlassung noch eine Eigenkündigung nahelegte, nimmt ihr entgegen der Revision nicht das Entlassungsrecht. Mit seinen weiteren Ausführungen zur Verfristung der Entlassung ist der Kläger auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen. + +Zusammenfassend ist daher festzuhalten: + +Im Krankenstand eines Arbeitnehmers darf auch der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose vertrauen. Eine die Entlassung rechtfertigende beharrliche Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers nachweist, das nach dieser Diagnose geeignet war, den Heilungsverlauf zu gefährden, mag auch aufgrund einer später hervorgekommenen anderen Diagnose eine mögliche Unschädlichkeit des Verhaltens nicht ausgeschlossen sein. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110322-ogh0002-008oba00049-10d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110322-ogh0002-008oba00049-10d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f15442d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110322-ogh0002-008oba00049-10d0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-223 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA49/10d vom 22.03.2011" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2011-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20110322_OGH0002_008OBA00049_10D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2011"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA49/10d vom 22.03.2011 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.03.2011, GZ 8ObA49/10d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-223* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +1. Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vereinbart wurde, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0111914). Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und der Inhalt der zu beurteilenden Tätigkeit, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Hat daher - wie hier - die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110525-ogh0002-008oba00035-11x0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110525-ogh0002-008oba00035-11x0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..c003f63 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110525-ogh0002-008oba00035-11x0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-224 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA35/11x vom 25.05.2011" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2011-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20110525_OGH0002_008OBA00035_11X0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2011"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA35/11x vom 25.05.2011 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.05.2011, GZ 8ObA35/11x.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-224* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen, insbesondere ob ein Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0106298; RS0103201; RS0029733; RS0029547 uva). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110629-ogh0002-008oba00013-11m0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110629-ogh0002-008oba00013-11m0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..6424a7f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110629-ogh0002-008oba00013-11m0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-225 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA13/11m vom 29.06.2011" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2011-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20110629_OGH0002_008OBA00013_11M0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2011"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA13/11m vom 29.06.2011 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.06.2011, GZ 8ObA13/11m, ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00013.11M.0629.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-225* + +## Spruch + +§Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +§Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund darstellt, muss immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298; RS0105955; RS0103201). Eine ausnahmsweise im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall nicht zu erblicken. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110629-ogh0002-008oba00045-11t0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110629-ogh0002-008oba00045-11t0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..d1f403c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20110629-ogh0002-008oba00045-11t0000-000.md @@ -0,0 +1,85 @@ +--- +id: rj-rjs-226 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA45/11t vom 29.06.2011" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2011-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20110629_OGH0002_008OBA00045_11T0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2011"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA45/11t vom 29.06.2011 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.06.2011, GZ 8ObA45/11t.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-226* + +## Spruch + +§Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +§Seit 1. 6. 2005 existiert zwischen dem klagenden Betriebsrat und der Beklagten eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG, die Bestimmungen über eine formelle Ermahnung, eine mündliche Verwarnung, eine schriftliche Verwarnung sowie über die Verjährung (Tilgung) mündlicher und schriftlicher Verwarnungen enthält. + +§Der von der Kündigung durch die Beklagte betroffene Arbeitnehmer war ab 15. 4. 2004 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Am 22. 1. 2009 erfolgte der Ausspruch der Kündigung. Zuvor wurde der Kläger über die Kündigungsabsicht informiert; dagegen wurde Widerspruch erhoben. Die Aussichten des gekündigten Arbeitnehmers, einen adäquaten neuen Arbeitsplatz zu finden, sind als ungünstig zu beurteilen; er hat mit einer längeren Arbeitslosigkeit und einer zumindest vorübergehenden Gehaltseinbuße von 20 % bis 25 % zu rechnen. + +§Der gekündigte Arbeitnehmer führte zunächst Passagiertransporte zwischen Gate und Flugzeug durch. Ab dem 1. 9. 2007 wurde er über seine Bewerbung hin in das Visitair-Center versetzt. Dabei hatte er unter anderem Rundfahrten und Führungen am Flughafen durchzuführen. Zu den persönlichen Anforderungen der Stellenausschreibung zählten charmantes und kommunikatives Auftreten sowie ausgezeichnete Umgangsformen. Aufgrund der ungebührlichen und unverträglichen Verhaltensweisen des gekündigten Arbeitnehmers gab es an der neuen Arbeitsstelle zwischen ihm und den Mitarbeiterinnen sowie seiner Vorgesetzten laufend Probleme. Trotz mehrfacher Vorhalte und Appelle änderte der gekündigte Arbeitnehmer sein Verhalten nicht. Am 26. 6. 2008 wurde er im Sinne der Disziplinarordnung formell ermahnt und am 15. 12. 2008 mündlich verwarnt. + +§Der Kläger begehrte, die gegenüber dem gekündigten Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam zu erklären. In der Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG sei ein vor Ausspruch einer Kündigung zwingend einzuhaltendes dreistufiges Ermahnungs- und Verwarnungssystem vorgesehen. Mangels schriftlicher Verwarnung sei die Kündigung rechtsungültig. Diese sei auch sozialwidrig, weil sie wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtige. + +§Die Beklagte entgegnete, dass in der Betriebsvereinbarung eine schriftliche Verwarnung vor Ausspruch einer Kündigung nicht vorgeschrieben sei. Mit Beginn der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers im Visitair-Center sei sein Verhalten gegenüber seiner Vorgesetzten und seinen Mitarbeiterinnen herablassend und überheblich gewesen. Trotz Ermahnungen habe er sein ungebührliches Verhalten auch vor Gästen fortgesetzt. Die als letzter Ausweg erfolgte Kündigung sei nicht sozialwidrig. Aufgrund des unerträglichen und unbelehrbaren Verhaltens sei ihr eine Weiterbeschäftigung nicht weiter zumutbar gewesen. + +§Das Erstgericht wies das Rechtsgestaltungsbegehren ab. Die Disziplinarordnung sehe jedenfalls dann keine zwingende Einhaltung des Verwarnungssystems vor, wenn eine gravierende Verfehlung des Arbeitnehmers vorliege und eine Verhaltensänderung von vornherein aussichtslos erscheine. Kündigungen und Entlassungen seien durch das Verwarnungssystem nicht eingeschränkt gewesen. Die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtige zwar dessen wesentliche Interessen. Aufgrund der personenbezogenen Gründe sei die Kündigung aber als begründet zu beurteilen, zumal die Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar gewesen sei. + +## Begründung (2) + +§Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und stellte fest, dass die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung des in Rede stehenden Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam sei. Bei den Bestimmungen des normativen Teils einer Betriebsvereinbarung handle es sich um einseitig zwingende Regelungen. Die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG sei daher grundsätzlich Voraussetzung für die Wirksamkeit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Die Betriebsvereinbarung enthalte ein zweistufiges Verwarnungssystem, das auch nach seinem objektiven Zweck für die Gültigkeit des Ausspruchs einer Kündigung durch den Arbeitgeber zwingend einzuhalten sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Frage der Auslegung einer Betriebsvereinbarung eine größere Anzahl von Mitarbeitern betreffe. + +§Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts anstrebt. + +§Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen. + +## Rechtliche Beurteilung + +§Die Revision ist zulässig, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung als korrekturbedürftig erweist. Die Revision ist dementsprechend auch berechtigt. + +1.§ Der klagende Betriebsrat hat (zutreffend) eine Rechtsgestaltungsklage auf Anfechtung der Kündigung nach § 105 ArbVG erhoben. Das Wirksamwerden des Kündigungsschutzes nach dieser Bestimmung setzt eine rechtswirksame Kündigung voraus (9 ObA 244/98t). Ist die Kündigung, wie das Berufungsgericht meint, hingegen rechtsunwirksam, so müsste eine Feststellungsklage (auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses) erhoben werden (RIS-Justiz RS0039015). Eine solche Klage könnte der Betriebsrat, der nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtlichen Ansprüche ist (RIS-Justiz RS0035156), aber nur im Rahmen seines Klagerechts nach § 54 Abs 1 ASGG erheben. Da der Gesetzgeber die dem Betriebsrat nach der genannten Bestimmung eingeräumte Klagemöglichkeit als ausreichendes Instrumentarium angesehen hat, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen, kommt eine darüber hinausgehende Ausdehnung des Schutzes der Arbeitnehmer vor einer Kündigung nicht in Betracht. + +Bei der vorliegenden Klage, die sich gegen die Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers wendet, handelt es sich um keine Feststellungsklage iSd § 54 Abs 1 ASGG. Damit ist der klagende Betriebsrat zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung des gekündigten Arbeitnehmers nicht legitimiert. §Das - vom Berufungsgericht ohne Begründung umformulierte - Begehren auf (richtig) Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses ist somit nicht berechtigt. Dem von der Beklagten im Zusammenhang mit der Umformulierung geltend gemachten Verfahrensmangel kommt keine Bedeutung zu. + +## Begründung (3) + +2. Auf das V§erhältnis einer aus Gründen des Betriebsverfassungsrechts möglicherweise (teil-)unwirksamen Disziplinarordnung zum Kündigungs- bzw Entlassungsrecht des Arbeitgebers (vgl 8 ObA 12/04d; 9 ObA 50/05a) und die Frage, ob durch eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG eine Entlassung oder Kündigung (aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht) an ein disziplinarrechtliches Vorverfahren gebunden werden kann, kommt es im vorliegenden Fall ebenso wenig an wie auf die Frage der Vertretbarkeit des vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnisses zur Bedeutung des in der zugrunde liegenden Disziplinarordnung vorgesehenen Verwarnungssystems für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. + +3.1 §Inhaltlich verbleibt damit die Prüfung des vom Kläger erhobenen Rechtsgestaltungsbegehrens auf Anfechtung der Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. + +§Bei einer Kündigungsanfechtung ist im ersten Schritt zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen (RIS-Justiz RS0051727 [T11]; RS0051746 [T7]; 8 ObA 59/10z mwN). Die Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist in der Regel maßgeblich von den Arbeitsmarktchancen des gekündigten Arbeitnehmers abhängig. + +§Im vorliegenden Fall ist das Erstgericht - das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht keine Prüfung vorgenommen - zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger der Nachweis einer relevanten Interessenbeeinträchtigung des gekündigten Arbeitnehmers gelungen ist. + +3.2 §Werden durch eine Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt, so kann die Kündigung nur dann nicht sozialwidrig sein, wenn der Arbeitgeber nunmehr in einem zweiten Schritt den Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestands im Sinne der Betriebsbedingtheit der Kündigung oder des Vorliegens von Gründen in der Person des gekündigten Arbeitnehmers für die Kündigung erbringt. Gelingt ihm dies, treten die beiderseitigen Interessen in eine Wechselwirkung. Dann sind in einem dritten Schritt die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung und jene des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes einander gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen (RIS-Justiz RS0051818). Je nach dem Überwiegen der Interessen ist die Kündigung dann gerechtfertigt oder sozial ungerechtfertigt (vgl RIS-Justiz RS0052004). Für eine Rechtfertigung reicht es aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, so überwiegen sie das wesentliche Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0051888). Diese Umstände müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen (9 ObA 143/03z). + +## Begründung (4) + +3.3 §Ausgehend von den Feststellungen ist das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers gegenüber seiner Vorgesetzten sowie den anderen Mitarbeiterinnen als herablassend und anmaßend, beleidigend und respektlos, teils aggressiv und provokant sowie eigensinnig und für das Betriebsklima abträglich zu qualifizieren. Die unangemessenen und ungebührlichen Verhaltensweisen setzte der Arbeitnehmer auch vor Teilnehmern an den Visitair-Touren. Aufgrund seines teamschädlichen Verhaltens traten bei seinen Mitarbeiterinnen sogar schon gesundheitliche Probleme auf. Er versuchte auch, die Mitarbeiterinnen durch entsprechende Sticheleien gegeneinander auszuspielen. Hinzu kommt, dass er uneinsichtig war und trotz mehrfacher Vorhalte und Appelle sein Verhalten nicht änderte. + +§Das inkriminierte Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers ist als grobe Unverträglichkeit zu werten, die sowohl die Zusammenarbeit als auch die betriebliche Ordnung in gravierender Weise nachteilig beeinflusste und das Betriebsklima störte. Die Beurteilung des Erstgerichts, dass der Beklagten aufgrund des ungebührlichen Verhaltens des betroffenen Arbeitnehmers eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen sei, ist daher nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund überwiegen im vorliegenden Fall die betrieblichen Interessen der Beklagten jene des gekündigten Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes. Die Kündigung erweist sich damit als sozial gerechtfertigt. + +4. §Auch die weiteren Einwände des Klägers, wonach die Kündigung nicht unverzüglich ausgesprochen worden sei und der betroffene Arbeitnehmer an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz hätte zurückversetzt werden müssen, sind nicht berechtigt. Nach den Feststellungen machte der betroffene Arbeitnehmer gegenüber der Beklagten sowohl durch Taten als auch durch seine Erklärungen deutlich, dass er nicht gewillt sei, sein Verhalten zu ändern. Da hinsichtlich des unleidlichen und abträglichen Verhaltens somit von einem Dauerzustand auszugehen ist (vgl Gahleitner§ in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller§, Arbeitsverfassungs-recht III4§ § 105 Erl 41), kann sich der Kläger nicht etwa auf eine Verwirkung der Geltendmachung der personenbezogenen Gründe berufen. + +5. §Zusammenfassend ergibt sich: Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung behauptet, so ist ein Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses zu erheben. Mit einer solchen Feststellungsklage wird ein Individualanspruch des Arbeitnehmers geltend gemacht. Der Betriebsrat kann eine solche Klage nur im Rahmen seines Klagerechts nach § 54 Abs 1 ASGG erheben. + +§Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof damit nicht stand. In Stattgebung der Revision war das angefochtene Urteil daher im Sinn der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern. + +§Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00045.11T.0629.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20111025-ogh0002-009oba00075-11m0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20111025-ogh0002-009oba00075-11m0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2c364e2 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20111025-ogh0002-009oba00075-11m0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-227 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA75/11m vom 25.10.2011" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2011-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20111025_OGH0002_009OBA00075_11M0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2011"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA75/11m vom 25.10.2011 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.10.2011, GZ 9ObA75/11m.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-227* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine solche Rechtsfrage zeigt die Revision des Klägers nicht auf: + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20111220-ogh0002-008oba00035-11x0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20111220-ogh0002-008oba00035-11x0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b8a3f58 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20111220-ogh0002-008oba00035-11x0000-000.md @@ -0,0 +1,53 @@ +--- +id: rj-rjs-228 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA35/11x vom 20.12.2011" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2011-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20111220_OGH0002_008OBA00035_11X0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2011"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA35/11x vom 20.12.2011 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.12.2011, GZ 8ObA35/11x.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-228* + +## Spruch + +1. Der Antrag des Klagevertreters auf Streichung seines Namens in der Veröffentlichung der Entscheidung 8 ObA 35/11x vom 25. Mai 2011 im Rechtsinformationssystem des Bundes wird abgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Mai 2011 wurde die außerordentliche Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Abweisung des Klagebegehrens bestätigt wurde, mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage unter Hinweis auf § 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Volltext in die Entscheidungsdokumentation Justiz im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) aufgenommen. Dabei wurden die Namen der Parteien anonymisiert, nicht aber jene der Parteienvertreter. + +Mit der vorliegenden Eingabe begehrt einerseits der Klagevertreter die Streichung seines Namens in der Veröffentlichung im RIS und andererseits der Kläger die Ergänzung der Entscheidung vom 25. 5. 2011 über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch Ausführungen zu einem von ihm in der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel gemäß § 503 Z 2 ZPO. + +Der Antrag des Klagevertreters ist unberechtigt, jener des Klägers unzulässig. + +Zum Antrag des Klagevertreters: + +## Rechtliche Beurteilung + +1. Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Anordnungen nach § 15 Abs 4 OGHG - also über die Anonymisierung - sind nach § 15 Abs 5 OGHG vom erkennenden Senat zu treffen. + +2. Nach der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofs werden in der Entscheidungsdokumentation Justiz zwar unter anderem die Namen der Parteien, nicht aber jene der als berufsmäßige Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälte anonymisiert, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit richtet und deren Auftreten regelmäßig auch nicht iSd § 15 Abs 4 OGHG „Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache“ zulässt (in diesem Sinne auch Felzmann/Danzl/Hopf, OGH2 § 15 OGHG Anm 7). Auf den Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits wird dabei nicht abgestellt. Mit dem bloßen (in keiner Weise konkretisierten) Hinweis, dass das Unterbleiben der Anonymisierung seines Namens dem Ansehen seiner Kanzlei „abträglich“ sein könnte, stellt der Antragsteller nicht dar, warum in seinem Fall von der ständigen Praxis des Obersten Gerichtshofs abgegangen werden sollte. + +Zum Ergänzungsantrag des Klägers: + +In seinem Antrag auf Entscheidungsergänzung releviert der Kläger zusammengefasst, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung nicht ausreichend auf den in der Revision relevierten Mangel des Berufungsverfahrens eingegangen sei. + +§ 423 ZPO sieht allerdings eine Ergänzung der Entscheidung nur für den Fall vor, dass „ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen“ oder über ein Kostenbegehren nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Eine unvollständige Erledigung der Sachanträge wird aber vom Kläger gar nicht behauptet. Für die von ihm angestrebte Änderung oder Ergänzung der Entscheidungsbegründung ist der Ergänzungsantrag nicht vorgesehen. + +## Begründung (2) + +Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass in der Entscheidung vom 25. 5. 2011 ausdrücklich auf § 510 Abs 3 ZPO hingewiesen wurde, nach dem die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, sowie die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision keiner Begründung bedarf. Auch in der Sache ist das Antragsvorbringen nicht verständlich, ergibt sich doch aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass der Kläger - entgegen seinem Antragsvorbringen - trotz der ärztlichen Anordnung, Ruhe zu benötigen, während seines Krankenstands zwischen Venedig und Kuchl unterwegs war und einer Beschäftigung nachging. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20111221-ogh0002-009oba00118-11k0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20111221-ogh0002-009oba00118-11k0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..0248447 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20111221-ogh0002-009oba00118-11k0000-000.md @@ -0,0 +1,133 @@ +--- +id: rj-rjs-229 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA118/11k vom 21.12.2011" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2011-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20111221_OGH0002_009OBA00118_11K0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2011"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA118/11k vom 21.12.2011 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.12.2011, GZ 9ObA118/11k.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-229* + +## Spruch + +Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +Die Klägerin, die seit 1999 den Status einer begünstigten Behinderten hat, war von Oktober 2008 bis 8. 1. 2009 bei der Beklagten zunächst mit dem Schwerpunkt Software-Support und in der Folge als Technikerin außer Haus beschäftigt. Anfänglich arbeitete sie dienstags und donnerstags und legte für ihre Tätigkeiten Honorarnoten. Vom 1. bis 15. 12. 2008 arbeitete sie nur sporadisch für die Beklagte und verrechnete dafür nichts. Beginnend mit 15. 12. 2008 wurde mit ihr unter Vereinbarung eines Probemonats ein Dienstvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Am 18. 12. 2008 versandte ihr Vorgesetzter, T***** C*****, an acht männliche Mitarbeiter der Beklagten ein E-Mail mit dem Begleittext „Wir haben eine neue Servicetechnikerin, kann sein, dass das Geschäft mit den Wartungsverträgen jetzt steil bergauf geht ...“ und einer beigefügten Videodatei, auf der eine Servicetechnikerin mit kurzem Rock und Strapsen bekleidet zu sehen ist, die unter dem Schreibtisch eines Arbeitskollegen hantiert und dabei Gesäß und Geschlechtsteile entblößt. + +## Begründung (2) + +Die Klägerin begehrte mit ihrer am 25. 5. 2009 eingebrachten Klage die Zahlung von zuletzt 30.489,26 EUR brutto, davon 1.276,78 EUR brutto Sonderzahlungen von 1. 10. bis 14. 12. 2008, 9.903,73 EUR Kündigungsentschädigung von 9. 1. bis 31. 3. 2009, 2.090,37 EUR brutto abzüglich 281,72 EUR Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 1. 10. 2008 bis 31. 3. 2009, 10.000 EUR Schadenersatz nach  dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sowie 7.500 EUR immateriellen Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG). Sie brachte zusammengefasst vor, bereits seit 1. 10. 2008 als technische Angestellte bei der Beklagten tätig gewesen zu sein. Im September 2008 habe dazu ein Gespräch mit dem de-facto-Geschäftsführer der Beklagten, T***** C*****, stattgefunden. Dieser habe alle wesentlichen Weisungen gegeben und Entscheidungen getroffen, sei von der Komplementärin der Beklagten mit sämtlichen Vollmachten ausgestattet gewesen und habe die Arbeitgeberrolle ausgeübt. Erst nachdem er in Erfahrung gebracht habe, dass es für die Anstellung behinderter Menschen Förderungen gebe, sei er bereit gewesen, die Klägerin ab Mitte Dezember 2008 anzustellen. Da bereits vor Unterzeichnung des Dienstvertrags ein Angestelltendienstverhältnis bestanden habe, sei die Vereinbarung des Probemonats nicht zulässig gewesen. Die Versendung des E-Mails im Zusammenhang mit der Einstellung der Klägerin als Servicetechnikerin stelle eine schwere sexuelle Belästigung dar, zumal das mitgesandte Video auf die Klägerin gemünzt gewesen sei, von den Arbeitskollegen so verstanden worden sei und zu weiteren Belästigungen und anzüglichen Bemerkungen seitens der Arbeitskollegen gegenüber der Klägerin geführt habe. Die spätere Entschuldigung von T***** C***** gegenüber der Klägerin sei von den Arbeitskollegen nicht ernstgenommen worden, es habe weiterhin anzügliche Bemerkungen gegeben. Auch beim Schlichtungsversuch vor dem Bundessozialamt haben sich sowohl T***** C***** als auch die Komplementärin M***** W***** mehrfach diskriminierend gegenüber der Klägerin geäußert, indem sie deren Behinderung mit der Bemerkung in Abrede gestellt haben, dass die Klägerin ja nicht auf allen Vieren herumlaufe, man eine Behinderung gar nicht bemerke bzw die Klägerin eine „normalgebaute Frau“ sei. Ebenso habe M***** W***** gemeint, dass die Branche von Männern beherrscht werde und es bei Kunden ein Problem sei, wenn ein Servicetechniker eine Frau sei. Die Klägerin erstattete weiters Vorbringen zur Bemessung der Schadenersatzansprüche und gründete diese überdies auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeberin. + +## Begründung (3) + +Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass mit der Klägerin erst mit 15. 12. 2008 ein unbefristetes Dienstverhältnis geschlossen worden sei. Davor sei sie als selbständige Gewerbetreibende auf Werkvertragsbasis für die Beklagte sowie für andere Unternehmen tätig gewesen. Die Klägerin habe das Dienstverhältnis noch innerhalb der Probezeit am 8. 1. 2009 aufgelöst. T***** C***** sei weder Komplementär oder Kommanditist der Beklagten noch deren „de-facto-Geschäftsführer“. Er habe die Klägerin weder diskriminiert noch sexuell belästigt. Er habe das inkriminierte E-Mail von einem Freund erhalten und es an einige Mitarbeiter weitergeleitet, ohne dass irgendeine Anspielung oder ein Bezug zur Klägerin beabsichtigt gewesen sei. Er habe sich auch unverzüglich bei ihr entschuldigt und gegenüber den Kollegen klargestellt, dass seine Gedankenlosigkeit nicht auf die Klägerin gemünzt gewesen sei. Im Hinblick darauf habe seitens der Beklagten keine Veranlassung oder Notwendigkeit mehr bestanden, Abhilfe von einer allfälligen sexuellen Belästigung zu schaffen. Davor habe die Beklagte nichts von dem E-Mail bzw dessen Weiterleitung gewusst und deshalb nicht darauf reagieren können. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei ihr daher nicht anzulasten. + +## Begründung (4) + +Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus fest, dass T***** C***** Mitarbeiter der Beklagten und Vorgesetzter der Klägerin sei. Ihre Beschäftigung bei der Beklagten ab Oktober 2008 sei auf Wunsch der Klägerin durch wirtschaftliche Selbständigkeit und fehlende persönliche Abhängigkeit der Klägerin zur Beklagten gekennzeichnet gewesen, da sonst ihre Tätigkeiten für die Firma Siemens und die Beklagte nicht vereinbar gewesen wären. Die Klägerin habe am 23. 12. 2008 das gegenständliche Mail von einem Kollegen weitergeleitet bekommen, der der Klägerin damit erklärt habe, warum Teile der Belegschaft ihr gegenüber ein seltsames Verhalten im Zuge der Weihnachtsfeier gezeigt haben. Die Klägerin habe sich vom 22. 12. 2008 bis 5. 1. 2009 im Krankenstand befunden. Nach Erhalt des E-Mails habe sie der Komplementärin den Vorfall mitgeteilt. Diese habe ihr Entsetzen ausgedrückt und vorgeschlagen, die Sachlage am 5. 1. 2009, dem ersten Arbeitstag nach Ende des Krankenstands der Klägerin, zu besprechen. Der Vorschlag sei von der Klägerin beruhigt zur Kenntnis genommen worden. Am 5. 1. 2009 habe die Klägerin T***** C***** über den Eingriff in ihre Würde sowie negative Auswirkungen auf ihr Arbeitsklima informiert und Schritte durch die Gleichbehandlungskommission angekündigt. T***** C***** habe sofort der Komplementärin der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass sich die Klägerin durch das E-Mail belästigt fühle. Nach Beendigung des Telefonats habe er sich, wie von der Komplementärin aufgetragen, bei der Klägerin entschuldigt und ihr gegenüber klargestellt, dass sich die „neue Servicetechnikerin“ nicht auf die Klägerin selbst, sondern auf die Dame im Video beziehe. Weiters habe er am 5. 1. 2009 die Belegschaft der Beklagten versammelt, auch dieser gegenüber die Sachlage klargestellt und das Missverständnis bedauert. Zusätzlich habe er auch ein diesbezüglich klarstellendes sowie entschuldigendes, ernstgemeintes E-Mail an die Klägerin und alle Mitarbeiter versandt. Darüber hinaus habe die Klägerin Kontakt mit der Komplementärin aufgenommen, um sich zu vergewissern, dass ihr die Meldung des Vorfalls nicht zum Nachteil gereiche. Die Komplementärin habe daraufhin ein Schriftstück verfasst, um die Lage zu bereinigen und die Klägerin in ein fixes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Urkunde sei von der Klägerin nicht unterschrieben worden. Sie habe das Dienstverhältnis am Nachmittag des 8. 1. 2009 telefonisch gegenüber T***** C***** aufgelöst. Grund dafür sei der Umstand gewesen, dass die Klägerin aufgrund der Diskriminierung kein Dienstverhältnis mit der Beklagten habe fortführen wollen. + +## Begründung (5) + +In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin zunächst als Selbstständige auf Werkvertragsbasis für die Beklagte tätig gewesen sei, weshalb ihr kein Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung sowie Schadenersatz gemäß BEinstG zustehe. Die Videodatei erfülle zwar durchaus die Voraussetzungen einer sexuellen Belästigung. Es sei jedoch aufgrund der Beweiserleichterung gemäß § 12 Abs 12 GlBG zumindest glaubhaft dargelegt worden, dass durch sofortige Maßnahmen der Komplementärin Abhilfe geschaffen worden sei. Es handle sich um eine ehrliche und reuige Aufklärung der Sachlage, womit die Maßnahme der Arbeitgeberin auch als geeignete Abhilfe angesehen werden könne. Ein schuldhaftes Unterlassen der Beklagten gemäß § 6 Abs 1 Z 2 GlBG sei nicht gegeben. Auch sei der Tatbestand des § 6 Abs 1 Z 1 GlBG nicht verwirklicht, weil T***** C***** nicht der Arbeitgeber der Klägerin, sondern lediglich ihr Vorgesetzter gewesen sei. Bei einer KG komme die Position des Dienstgebers den Komplementären bzw Kommanditisten zu. + +Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, da es hinreichende Feststellungen zur Beurteilung, ob bereits ab 1. 10. 2008 ein Dienstverhältnis vorgelegen habe, sowie Feststellungen zur behaupteten Funktion von T***** C***** als Geschäftsleiter der Beklagten vermisste. Letztere hielt es zur Prüfung des aus § 12 Abs 11 iVm § 6 Abs 1 GlBG abgeleiteten Schadenersatzanspruchs mit der Begründung für erforderlich, dass das Einstehen einer Kommanditgesellschaft als Arbeitgeberin iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG nicht auf sexuelle Belästigungen durch ihre gemäß § 161 Abs 2, §§ 125, 126 UGB zur organschaftlichen Vertretung befugten Komplementäre einzuschränken sei, sondern auch sexuelle Belästigungen durch Personen zu umfassen habe, denen durch die Komplementäre die Arbeitgeberfunktionen in zumindest maßgeblichem Umfang übertragen worden sei. Dass gemäß § 12 Abs 11 GlBG im Falle einer sexuellen Belästigung neben dem Arbeitgeber auch der Belästiger selbst in Anspruch genommen werden könne, könne einer Zurechnung sexueller Belästigungen, die durch Gehilfen und Vertreter, denen sich der Arbeitgeber bei der Ausübung seiner Arbeitgeberpflichten zumindest maßgeblich bedient habe, nicht entgegenstehen. Würde man die Haftung einer Kommanditgesellschaft iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG auf das Verhalten der Komplementäre beschränken, könnte sich die Kommanditgesellschaft dieser Haftung durch vollständige Übertragung der Arbeitgeberpflichten an Dritte entledigen. Auch sei zu berücksichtigen, dass es für einen von einer sexuellen Belästigung durch eine mit maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen betraute Person betroffenen Mitarbeiter faktisch schwer möglich sei, Abhilfe vom Arbeitgeber zu bekommen, wenn sich der Arbeitgeber bzw die gesetzlich vertretungsbefugten Personen faktisch aus der Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten zurückgezogen haben. Maßgeblich für eine Haftung der Beklagten für eine von T***** C***** begangene sexuelle Belästigung der Klägerin gemäß § 12 Abs 11 iVm § 6 Abs 1 Z 1 GlBG sei daher nicht, ob diesem eine gesetzliche Vertretungsbefugnis zukomme, sondern vielmehr, ob und inwieweit dieser mit der Wahrnehmung von Arbeitgeberrechten und -pflichten ausdrücklich oder stillschweigend betraut worden sei und die der Beklagten zur Last gelegte sexuelle Belästigung damit in Zusammenhang stehe. + +## Begründung (6) + +Bei dem an acht männliche Arbeitskollegen versandten E-Mail handle es sich jedenfalls um eine sexuelle Belästigung der Klägerin iSd § 6 Abs 2 GlBG. Die Versendung des E-Mails beeinträchtige nicht nur die Würde der Klägerin und sei für sie unerwünscht und unangebracht, sondern schaffe für sie auch eine demütigende Arbeitsumwelt. Der durch die Belästigung verursachte immaterielle Schaden sei im Wege einer Globalbemessung auszumessen, weshalb bei Bejahung der Haftung der Beklagten auch Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Reaktionen von Arbeitskollegen ihr gegenüber aus Anlass des E-Mails zu treffen seien. Das Berufungsgericht vermisste schließlich Feststellungen zu den Äußerungen von T***** C***** und der Komplementärin im Zuge des Schlichtungsgesprächs vor dem Bundessozialamt, die für die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs nach dem BEinstG, insbesondere zu einer Belästigung gemäß § 7d BEinstG wesentlich seien. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob dem Arbeitgeber durch mit Arbeitgeberfunktionen betrauten Personen begangene sexuelle Belästigungen zuzurechnen seien. + +In ihrem dagegen gerichteten Rekurs beantragt die Beklagte die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Klägerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Der Rekurs ist aus dem genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. + +1. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die getroffenen Feststellungen zur Beurteilung, ob bereits vor dem 15. 12. 2008 ein Vertragsverhältnis vorgelegen sei, ausreichten. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, der Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, nicht entgegentreten kann (RIS-Justiz RS0042179). + +2. Die Beklagte meint weiter, bei ihr handle es sich um eine Personengesellschaft, bei der nur die persönlich haftenden Gesellschafter, nicht aber Vorgesetzte als Arbeitgeber iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG anzusehen seien. Damit verkennt sie, dass das Berufungsgericht T***** C***** in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter der Klägerin nicht als Arbeitgeber ansah, sondern prüfte, ob seine Handlung der Beklagten als Arbeitgeberin derart zuzurechnen ist, dass im Ergebnis iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG von einer sexuellen Belästigung des Arbeitgebers selbst auszugehen ist. + +Der Oberste Gerichtshof teilt in diesem Punkt die Ausführungen des Berufungsgerichts, sodass zunächst darauf verwiesen wird (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen: + +Gemäß § 6 Abs 1 GlBG liegt eine sexuelle Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch vor, wenn eine Person + +1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst sexuell belästigt wird, + +2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrags angemessene Abhilfe zu schaffen, + +3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder + +4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 4) belästigt wird. + +## Begründung (7) + +Gemäß § 12 Abs 11 erster Satz GlBG hat bei einer sexuellen Belästigung nach § 6 oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach § 7 die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in und im Fall des § 6 Abs 1 Z 2 oder § 7 Abs 1 Z 2 auch gegenüber dem/der Arbeitgeber/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. + +Im vorliegenden Fall ist die Beklagte eine Personengesellschaft (KG). Schon aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit (§ 105 iVm § 161 Abs 2 UGB) kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zweifelhaft sein, dass ihr auch die Funktion des Arbeitgebers der Klägerin zukommt. + +Bei der Kommanditgesellschaft sind nach dem Prinzip der Selbstorganschaft die unbeschränkt haftenden Gesellschafter für die Geschäftsführung verantwortlich (§§ 164, 114 ff iVm § 161 Abs 2 UGB) und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§§ 170, 125 ff iVm § 161 Abs 2 UGB). Unstrittig ist, dass der Belästiger kein Komplementär der Gesellschaft ist und daher keine einem vertretungsbefugten Organ gleichzuhaltende Stellung innehat. Nach dem Vorbringen der Klägerin führt er aber de facto die Geschäfte der Beklagten und ist auch für Personalagenden zuständig, sodass zu prüfen ist, ob er ungeachtet des Fehlens einer Organstellung der Beklagten iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG zuzurechnen ist. + +Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 9 ObA 18/08z bereits ausführlich zur Zurechnung eines Vertretungsorgans an eine juristische Person Stellung bezogen und diese zusammengefasst mit folgender Begründung bejaht: + +Beim Verbot der sexuellen Belästigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht und um die ausdrückliche Sanktionierung ihrer Verletzung (§ 6 Abs 1 iVm § 12 Abs 11 GlBG). Nach § 12 Abs 11 GlBG wird der Arbeitgeber dann schadenersatzpflichtig, wenn er den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin entweder selbst belästigt (§ 6 Abs 1 Z 1 GlBG) oder einer allfälligen Belästigung durch Dritte nicht auf angemessene Weise abhilft (§ 6 Abs 1 Z 2 GlBG). In beiden Fällen verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht durch eigenes Verhalten. Dass eine juristische Person als Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht nicht selbst wahrnehmen kann, heißt nicht, dass sie keine Fürsorgepflicht trifft. Trifft sie aber eine diesbezügliche Pflicht, dann kann sie diese auch verletzen. Dabei sind die von ihr mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betrauten natürlichen Personen als Erfüllungsgehilfen anzusehen. Ein Vertretungsorgan (dort: Geschäftsführer einer GmbH) muss jedoch nicht besonders mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betraut werden. Der Geschäftsführer handelt damit als Belästiger nicht nur deliktisch, sondern verletzt durch sein Tun auch die vertragliche Fürsorgepflicht der von ihm vertretenen GmbH, also des Arbeitgebers. + +In der Lehre werden zur Zurechnung sexueller Belästigungen von Gehilfen an juristische Personen unterschiedliche Positionen vertreten, die schon aufgrund der Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften auch auf diese übertragbar sind: + +## Begründung (8) + +Rebhahn in Rebhahn, GlBG § 3 Rz 13 und Kletečka in Rebhahn, aaO § 12 Rz 13 ff, befürworten zwar grundsätzlich die durch sinngemäße Anwendung des § 1313a ABGB bewirkte Zurechnung fremden Verhaltens an den Arbeitgeber. Die sexuelle Belästigung stelle jedoch einen Sonderfall dar, bei dem - so Kletečka - die Zurechnung von Gehilfen und Vertreter nicht in Betracht komme, weil dort der Belästiger selbst hafte und das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass der Arbeitgeber nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn er es schuldhaft unterlassen habe, eine angemessene Abhilfe zu schaffen. + +Majoros, Mobbing [2010], S 186 ff, bejaht die Zurechnung von Organen und Repräsentanten, die eine leitende Stellung mit selbstständigem Wirkungsbereich innehaben, an juristische Personen. Eine darüber hinausgehende Erfüllungsgehilfenhaftung sei insoweit gegeben, als es sich um die Übertragung von den Arbeitgeber selbst treffenden Pflichten wie etwa die Fürsorgepflicht handle, was idR nur bei Vorgesetzten der Fall sein werde. Abzugrenzen seien aber Schädigungen „bei“ von jenen „gelegentlich“ der Erfüllung der Fürsorgepflicht. Eine Erfüllungsgehilfenhaftung bei etwa von Vorgesetzten begangenen, jedenfalls vorsätzlichen Belästigungshandlungen sei daher idR nicht anzunehmen. + +Nach Reischauer in Rummel³, ABGB § 1328 Rz 25, kommt eine Deliktshaftung von Organen und Machthabern der juristischen Personen nur in Frage, wenn das Delikt in einem inneren Zusammenhang mit der zu verrichtenden Tätigkeit stehe, was bei sexueller Belästigung zu verneinen sei. Allerdings bejaht er die Zurechnung unter dem Aspekt der Verletzung der vertraglichen Fürsorgepflicht: Die juristische Person habe für Belästigungen durch Gehilfen dann einzustehen, wenn es zu ihrem Aufgabenkreis zähle, vor Übergriffen zu schützen (idR Abteilungs- oder Werkstättenleiter). Wo der Täter an sich dazu berufen wäre, Abhilfe gegen sexuelle Übergriffe zu schaffen, die Belästigung aber selbst begehe, habe er schon deswegen zu haften. Mit seinem belästigenden Verhalten unterlasse er gleichsam die Abhilfe. + +Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG [2009] § 12 Rz 115, führen - allerdings zur Abhilfeverpflichtung iSd § 6 Abs 1 Z 2 GlBG - aus, es bleibe dem Arbeitgeber zwar unbenommen, diese aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht abzuleitende Pflicht zu delegieren. Dadurch könne er sich aber nicht einer allfälligen Haftung für die unterlassene Abhilfe „entledigen“. Werde die Abhilfeverpflichtung von einem/einer mit der Fürsorge/Abhilfe betrauten Gehilfen/Gehilfin verletzt, sei von einem Schaden „durch die Erfüllung“ und nicht bloß „anlässlich der Erfüllung“ auszugehen, für den der Arbeitgeber gemäß § 1313a ABGB iVm § 12 Abs 11 GlBG einzustehen habe (s auch Krömer, Anm zu 9 ObA 18/08z, RdA 2009/45). + +## Begründung (9) + +Der erkennende Senat ist dazu folgender Ansicht: Dass auch eine juristische Person als Arbeitgeber vertragliche Fürsorgepflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern treffen und diese von ihr auch verletzt werden können, wurde bereits zu 9 ObA 18/08z dargelegt. Nimmt sie diese nicht (nur) durch ihre Organe wahr, sondern überträgt sie die Erfüllung dieser Pflichten - gleich, ob ausdrücklich oder stillschweigend - auf Gehilfen, so sind jene Handlungen von Gehilfen, die in einem inneren Zusammenhang mit der übertragenen Fürsorgepflicht stehen, dem Arbeitgeber gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen. Das trifft zweifellos auf die Verletzung der Pflicht, bei sexueller Belästigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin Abhilfe zu schaffen (Z 2), zu. + +Die Frage, inwieweit dem Arbeitgeber auch die sexuelle Belästigung selbst (Z 1) zurechenbar ist, wenn sie von einer vom Arbeitgeber oder von Vertretungsorganen einer juristischen Person verschiedenen Person vorgenommen wird, wurde in der Entscheidung 9 ObA 18/08z offen gelassen. Dazu kann allerdings die Rechtsprechung zu § 26 Z 4 AngG fruchtbar gemacht werden. Nach dieser Bestimmung ist ein Angestellter ua dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Auch hier wird sohin zwischen einer Tätlichkeit, Sittlichkeits- oder Ehrverletzung durch den Dienstgeber selbst und der Verletzung seiner Schutzpflichten bei solchen Handlungen unterschieden. Als Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung gilt grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind aber jene Personen, die Kraft ihrer Befugnisse und ihrer Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also nur solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind (RIS-Justiz RS0029091). Es besteht kein Anlass, den Kreis der der Gesellschaft zuzurechnenden Personen im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 1 GlBG enger zu ziehen (idS auch Krömer, aaO 292). + +Anders als die Beklagte meint, wird mit diesem Verständnis § 6 Abs 1 Z 2 und 3 GlBG auch nicht beinahe jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Denn als Dritte iSd § 6 Abs 1 Z 2 und 3 leg cit kommen keineswegs nur mit der selbständigen Ausübung von Arbeitgeberfunktionen betraute Personen einer Gesellschaft, sondern generell vom Arbeitgeber und dem/der Belästigten verschiedene Personen wie Vorgesetzte auf anderen Organisationsstufen, Arbeitskollegen, Geschäftspartner oder Kunden des Arbeitgebers in Betracht (vgl Hopf/Mayr/Eichinger, aaO § 6 Rz 9). + +Jedenfalls im vorliegenden Fall scheitert eine Zurechnung der sexuellen Belästigung an die Beklagte auch nicht am Fehlen eines inneren Zusammenhangs zwischen den von T***** C***** zu erbringenden Tätigkeiten und der inkriminierten Handlung, weil das E-Mail zeitnah mit dem Abschluss des Dienstvertrags acht Mitarbeitern eine „neue Servicetechnikerin“ ankündigte. + +## Begründung (10) + +Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Haftung der Beklagten nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil T***** C***** keine Organstellung und keine gesetzliche Vertretungsbefugnis zukommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und inwieweit dieser im dargelegten Sinn zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt war und die sexuelle Belästigung damit in einem inneren Zusammenhang stand. Zutreffend vermisste das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen. + +3. Auch seiner Beurteilung, dass die Versendung des E-Mails eine sexuelle Belästigung darstellt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten beizupflichten: + +Gemäß § 6 Abs 2 Z 1 GlBG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft. Das inkriminierte E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen zweifellos, da es einen objektiv herabwürdigenden und geschlechtsdiskriminierenden pornografischen Inhalt hatte, einen von T***** C***** verfassten, auf die Position der Klägerin Bezug nehmenden Begleittext enthielt („Wir haben eine neue Servicetechnikerin“), von der Klägerin herabwürdigend und diskriminierend empfunden wurde, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der formalen Anstellung der Klägerin stand und in der Folge auch zu einem - noch näher festzustellenden - „seltsamen Verhalten“ von Teilen der Belegschaft gegenüber der Klägerin führte. + +4. Die Beklagte erachtet schließlich die vom Berufungsgericht vermissten Feststellungen zum Vorbringen der Klägerin, es habe in Bezug auf ihre Behinderung diskriminierende Äußerungen von T***** C***** und der Komplementärin vor dem Bundessozialamt gegeben, für unerheblich, weil das Schlichtungsgespräch vor dem Bundessozialamt am 6. 4. 2009, somit nach Beendigung des Dienstverhältnisses stattgefunden habe (wobei die Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch die Klägerin am 27. 2. 2009 bereits aus der von ihr selbst vorgelegten Urkunde Beil ./A hervorgeht) und daher allfällige diskriminierende Äußerungen für das gegenständliche Verfahren irrelevant seien. + +## Begründung (11) + +Richtig ist, dass der Anwendungsbereich des § 7a Abs 1 Z 1 BEinstG privatrechtlich begründete „Dienstverhältnisse“ erfasst, ein solches aber zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung (diskriminierende Äußerungen vor der Schlichtungsstelle) schon definitiv beendet war. Wie § 7b Abs 1 BEinstG zeigt, ist hier allerdings nicht auf den formal aufrechten Bestand eines Dienstverhältnisses, sondern auf eine Diskriminierung „im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis“ abzustellen, sodass die Phase der Begründung eines Dienstverhältnisses (Z 1) - in der ein solches definitionsgemäß noch nicht besteht - ebenso erfasst wird wie die Phase „bei der Beendigung des Dienstverhältnisses“ (Z 7). In diesem Sinne wurde zu den insofern vergleichbaren Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 Z 1 und 3 Z 1 GlBG der Bereich des Schutzes gegen sexuelle Belästigung auch auf die vorvertragliche Begründungsphase erstreckt (9 ObA 18/08z). Es ist folglich nicht ausgeschlossen, dass den Arbeitgeber auch nachvertraglich Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer treffen können, wenn sie noch „im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis“ stehen. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Er ist daher bei einem nachvertraglichen behördlichen Schlichtungsverfahren, das gerade wegen einer vermeintlichen Diskriminierung im Dienstverhältnis angestrengt wird, nicht schon von vornherein zu verneinen. + +Ungeachtet der behaupteten Aussagen von T***** C***** und der Komplementärin vor dem Bundessozialamt hat die Klägerin eine Diskriminierung wegen ihrer Behinderung aber auch auf mehrere Umstände bei ihrer Einstellung und im aufrechten Dienstverhältnis gestützt (zB Aussage von T***** C*****, die Klägerin müsse froh sein, als Behinderte überhaupt eine Anstellung gefunden zu haben, und solle „spuren“). Auch dazu fehlen die bereits in der Berufung monierten Feststellungen. + +5. Nach all dem hat das Berufungsgericht zutreffend das Ersturteil wegen der genannten Feststellungsmängel aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. + +Dem Rekurs der Beklagten ist sohin ein Erfolg zu versagen. + +Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20121022-ogh0002-009oba00119-12h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20121022-ogh0002-009oba00119-12h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b06bf23 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20121022-ogh0002-009oba00119-12h0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-230 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA119/12h vom 22.10.2012" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2012-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20121022_OGH0002_009OBA00119_12H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2012"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA119/12h vom 22.10.2012 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.10.2012, GZ 9ObA119/12h, ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00119.12H.1022.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-230* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Ob die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit im Sinn des § 42 Abs 2 Z 2 VBO erfüllt sind, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0081880 [T9] = 8 ObA 7/08z). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20121126-ogh0002-009oba00016-12m0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20121126-ogh0002-009oba00016-12m0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..76fb8a2 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20121126-ogh0002-009oba00016-12m0000-000.md @@ -0,0 +1,73 @@ +--- +id: rj-rjs-231 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA16/12m vom 26.11.2012" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2012-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20121126_OGH0002_009OBA00016_12M0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2012"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA16/12m vom 26.11.2012 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.11.2012, GZ 9ObA16/12m.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-231* + +## Spruch + +Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob für den Fall der Nichtanmeldung eines Versicherten durch den Arbeitgeber die gleichen Grundsätze wie im Fall der unrichtigen Anmeldung gelten. Dem schloss sich die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision an. Ergänzend stützte sie die Zulässigkeit auch darauf, dass das Berufungsgericht die Abgrenzung zwischen echtem Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag falsch vorgenommen habe. Das Berufungsgericht habe auch das Modell des „Job splitting“ verkannt, zu dem noch keine Rechtsprechung vorliege. Schließlich sei die Verjährung ohne diesbezüglichen Einwand angenommen worden. Dem gegenüber bestritt die Beklagte die Zulässigkeit der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte deren Zurückweisung. + +## Rechtliche Beurteilung + +Der Oberste Gerichtshof ist bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO): + +Die Klägerin ist für die Beklagte seit 15. 11. 1984 im Krankenhaus ***** als Hebamme tätig. Seit 1. 1. 2009 besteht unstrittig ein echtes Arbeitsverhältnis. Die rechtliche Qualifikation des vorhergehenden Vertragsverhältnisses der Parteien bis Ende 2008 ist strittig. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, 1. dass ihre Tätigkeit schon seit 15. 11. 1984 als Dienstverhältnis dem Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1968 bzw 2001 unterliege, und 2. dass die Beklagte für sämtliche Schäden, die aus der Unterlassung der Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung seit 15. 11. 1984 in Bezug auf Pensionsansprüche entstehen, hafte. + +Die Berechtigung des Klagebegehrens hängt vom Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien schon für die Zeit vom 15. 11. 1984 bis 31. 12. 2008 ab. Ein solches wurde von den Vorinstanzen verneint, weil es der Klägerin an der persönlichen Abhängigkeit von der Beklagten gefehlt habe. Das Berufungsgericht ging von einem freien Dienstverhältnis aus. + +## Begründung (2) + +Die Frage, ob zwischen den Parteien ein echter Arbeitsvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag vereinbart wurde, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0111914 [T16] ua), was auch die Revisionswerberin einräumt. Ausschlaggebend ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung ihrer Vertragsbeziehung; maßgebend sind vielmehr die konkreten Rahmenbedingungen und der Inhalt der zu beurteilenden Tätigkeit, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Dies gilt auch für Vertragsverhältnisse von Hebammen, denen gemäß § 18 Hebammengesetz (HebG), BGBl 1994/310, sowohl die freiberufliche Berufsausübung als auch die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses offen steht. Hat die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall in der Regel keine qualifizierte Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 8 ObA 49/10d ua). + +Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sowohl vom freien Dienstvertrag als auch vom Werkvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (9 ObA 118/07d; RIS-Justiz RS0021332 ua). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können auch in unterschiedlicher Ausprägung bestehen (RIS-Justiz RS0021284 ua). Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (8 ObA 45/03f; RIS-Justiz RS0021332 [T15] ua). + +Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien (vgl 8 ObA 55/07g; RIS-Justiz RS0021518, RS0111914 ua) auseinandergesetzt. Seine Beurteilung, dass es der Klägerin bis Ende 2008 an der persönlichen Abhängigkeit gegenüber der Beklagten gefehlt habe, ist nach der Lage des Falls vertretbar. Dabei konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Beklagte der Klägerin in den Verträgen vom 5. 10. 1989 und 28. 4. 2003 (wie offensichtlich auch schon in der Zeit davor seit 15. 11. 1984) gestattete, im Krankenhaus ***** den freien Beruf der Hebamme auszuüben. Die Klägerin versicherte sich selbst bei der Sozialversicherung. Eine Geldleistung der Beklagten an die Klägerin war bis 1996 nicht vorgesehen. Die Klägerin verrechnete ihre Leistungen direkt gegenüber den Wöchnerinnen bzw den zuständigen Sozialversicherungsträgern. Erst ab 1997 wurde die Verrechnung zwischen den Parteien dahin umgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für jede Geburt ein Pauschale zahlte. Eine Dienstverpflichtung der Klägerin in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß war in den beiden schriftlichen Verträgen nicht normiert. Die Klägerin legte ihre Dienste in Abstimmung mit den anderen für die Beklagte tätigen Hebammen und im Einvernehmen mit dem Leiter der Abteilung sowie der Verwaltungsleitung des Krankenhauses selbst fest. Wenn sich die Klägerin zum Dienst eingeteilt hatte, musste sie - eine allgemeine Anwesenheit im Krankenhaus war nicht vorgeschrieben - sicherstellen, innerhalb von maximal 20 Minuten den Dienst aufnehmen zu können. + +## Begründung (3) + +Aufgrund von Rückgängen der Geburten (und der Einnahmen) in den Jahren 2001/2002 kam es zu Gesprächen zwischen der Beklagten, der Klägerin und den beiden weiteren für die Beklagte tätigen Hebammen. Dabei bestand zwischen den Beteiligten - auf Beklagtenseite aus Kostengründen, auf Seite der Hebammen, um keine Einschränkungen bei der Gestaltung der Arbeitsstunden hinnehmen zu müssen - Einigkeit darüber, (weiterhin) keine (echten) Arbeitsverhältnisse begründen zu wollen. + +Zutreffend weist die Revisionswerberin darauf hin, dass bei Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit auch dem Aspekt der Vertretungsbefugnis Bedeutung zukommt (vgl 8 ObA 55/07g ua). Auch dafür gilt aber, dass die Gewichtung der Vereinbarung und der Nutzung des Vertretungsrechts ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl 9 ObA 176/07h ua). Richtig ist, dass die gegenständlichen Verträge vom 5. 10. 1989 und 28. 4. 2003 primär von einer gegenseitigen Vertretung der für die Beklagte tätigen Hebammen ausgingen. Eine besondere persönliche Abhängigkeit der Klägerin ergibt sich daraus aber nicht, denn dessen ungeachtet wurde von der Klägerin verlangt (und ihr damit aber auch eingeräumt), für eine nicht näher eingeschränkte „Aushilfe“ zu sorgen, wenn diese aus zwingenden Gründen notwendig sei. + +Die Behauptung der Revisionswerberin, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft der Klägerin (wenn sie sich zum Dienst eingeteilt hatte) das „Arbeitgeberrisiko“ auf die Klägerin als „Arbeitnehmerin“ überwälzt, übergeht, dass das Berufungsgericht gerade nicht von einem echten Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zwischen den Parteien ausging (vgl 9 ObA 210/93 zur Rufbereitschaft einer freiberuflich tätigen Anästhesistin). Auch der Ansatz, einzelne Verpflichtungen der Klägerin seien „sittenwidrig“ gewesen, ist hier nicht zielführend. Mit dem Wegfall angeblich sittenwidriger Verpflichtungen, die nach Meinung der Klägerin einem echten Arbeitnehmer nicht zugemutet werden können, würde das ohnehin schon geringe Gewicht der Umstände, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen könnten, noch geringer. Mit den in der Revision erstmals angestellten Überlegungen zum Thema „Job splitting“ wird - abgesehen davon, dass das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) nicht beachtet wird - ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Auch die weiteren Überlegungen der Revisionswerberin zeigen keine unvertretbare Verneinung der persönlichen Abhängigkeit der Klägerin auf. Hiezu kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden. + +## Begründung (4) + +Verneint man mit den Vorinstanzen das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit der Klägerin und damit das Bestehen eines echten Arbeitsverhältnisses (vor dem 1. 1. 2009), dann ist beiden Punkten des Feststellungsbegehrens die Grundlage entzogen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob man das Verhältnis der Parteien als Werkvertrag oder als freien Dienstvertrag qualifiziert. Beiden Verträgen mangelt es nämlich an der persönlichen Abhängigkeit. Das Salzburger Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 (Gem-VBG), LGBl 2002/17, findet gemäß § 1 Abs 1 - von hier nicht relevanten Ausnahmen in § 1 Abs 2 bis 4 abgesehen - nur auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg (mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg) stehen. Auch die Vorgängerregelung des § 1 Abs 1 Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl 1968/31, die noch in Geltung war, als die Klägerin im Jahr 1984 ihre Tätigkeit für die Beklagte aufnahm, stellte auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ab. Dass mit „Dienstverhältnis“ in beiden Gesetzen ein echtes Arbeitsverhältnis gemeint ist (vgl 8 ObA 55/07g zum VBG 1948), ist hier nicht weiter strittig. + +Die Klägerin stützte auch die Feststellung bezüglich der Haftung der Beklagten für einen angeblichen „Pensionsschaden“ auf das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses, dessen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Beklagten pflichtwidrig unterlassen worden sei. Dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, irgendein anderes Verhältnis der Parteien als das behauptete echte Arbeitsverhältnis zur Sozialversicherung anzumelden, wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht. Vielmehr betonte sie, dass sie sich - nachdem sie über 20 Jahre lang der Beurteilung gefolgt war, dass zwischen den Parteien kein echtes Arbeitsverhältnis bestehe - selbst zur Sozialversicherung angemeldet habe. + +## Begründung (5) + +Soweit nun das Berufungsgericht trotz Verneinung eines echten Arbeitsverhältnisses dennoch überschießende Überlegungen zu einem Pensionsschaden der Klägerin in Verbindung mit § 4 Abs 3 Z 1 ASVG idF BGBl 1955/189, bzw in Verbindung mit § 4 Abs 4 idF Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, anstellte, bedürfen diese einer Korrektur. Weder aus der Gleichstellung der selbständigen Hebammen mit Dienstnehmern in § 4 Abs 3 Z 1 ASVG idF BGBl 1955/189 noch aus der Einbeziehung freier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung in § 4 Abs 4 ASVG idF Strukturanpassungsgesetz 1996 ergab sich eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin als freiberuflich tätige Hebamme zur Sozialversicherung anzumelden und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Gemäß § 36 Abs 3 ASVG idF bis einschließlich BGBl 1996/411 hatten nämlich die nach § 4 Abs 3 ASVG den Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig Erwerbstätigen (somit auch die in Z 1 leg cit genannten selbständigen Hebammen) bis 31. 12. 1999 die in den §§ 33 und 34 ASVG vorgeschriebenen Meldungen (beim zuständigen Krankenversicherungsträger mit Wirkung auch für die Unfall- und Pensionsversicherung) selbst zu erstatten. In § 51 Abs 5 Satz 2 ASVG idF bis einschließlich BGBl I 1998/138 wurde dazu ausdrücklich normiert, dass die Versicherungsbeiträge im Fall der den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten nach § 4 Abs 3 ASVG zur Gänze von den Versicherten zu tragen sind. Auch aus der Einbeziehung freier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung in § 4 Abs 4 idF Strukturanpassungsgesetz 1996 ergab sich für den behaupteten Pensionsschaden nichts Besonderes, weil die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG nur eintrat, sofern die betroffene Person nicht bereits aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG (oder einem anderen Bundesgesetz) unterlag. Dies war aber bei selbständigen Hebammen nach § 4 Abs 3 Z 1 ASVG zunächst auch noch über das Strukturanpassungsgesetz 1996 hinaus bis 31. 12. 1999 der Fall. Auch mit der Aufhebung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 3 ASVG mit Novelle BGBl I 1997/139 ab 1. 1. 2000 (§ 572 Abs 2 Z 4 ASVG) ergab sich für den Pensionsschaden nichts Neues. Der erneut novellierte § 4 Abs 4 ASVG erfasst nämlich Personen aufgrund freier Dienstverträge unter anderem nur dann, sofern diese nicht eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet. Dies ist aber bei der Klägerin der Fall, die als freiberuflich tätige Hebamme dem Hebammengremium und damit einer gesetzlichen Interessenvertretung angehört (§§ 39, 40 HebG; RV 1461 BlgNR 23. GP 35). Die Klägerin unterlag daher nicht der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG. + +Geht man von der vertretbaren Verneinung eines echten Arbeitsverhältnisses aus, dann hängt die Lösung des Falls auch nicht von Überlegungen zu einem allfälligen Mitverschulden der Klägerin oder einer Verjährung von Schadenersatzansprüchen ab. Auf die Frage, ob für den Fall der Nichtanmeldung eines Versicherten durch den Arbeitgeber die gleichen Grundsätze wie im Fall der unrichtigen Anmeldung gelten, kommt es nicht an. Verneint man ein echtes Arbeitsverhältnis, dann hat die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Anmeldepflicht zur Sozialversicherung verletzt. + +## Begründung (6) + +Zusammenfassend hat es bei der vom Berufungsgericht bestätigten Klageabweisung zu bleiben. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. + +Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 ua). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20121219-ogh0002-008oba00074-12h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20121219-ogh0002-008oba00074-12h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..e944013 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20121219-ogh0002-008oba00074-12h0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-232 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA74/12h vom 19.12.2012" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2012-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20121219_OGH0002_008OBA00074_12H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2012"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA74/12h vom 19.12.2012 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 19.12.2012, GZ 8ObA74/12h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-232* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird (8 ObA 50/08y; RIS-Justiz RS0060869). Ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, ist grundsätzlich verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwider zu handeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und/oder der Heilungsverlauf verzögert werden könnte (8 ObA 101/06w; RIS-Justiz RS0029456). Ein verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln gegen ärztliche Anordnungen, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen (8 ObA 12/00y [zu § 82 lit f GewO 1859], 14 ObA 25/87, 9 ObA 166/90; Friedrich in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 27 Rz 118). Missachtet aber ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maß und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so liegt darin eine Verwirklichung des Entlassungstatbestands der beharrlichen Pflichtenverletzung gemäß § 82 lit f 2. Fall GewO 1859 (9 ObA 35/04v mwH; Schrank, Schuldhaftes Arbeitnehmerverhalten bei Krankenständen und Krankschreibungen, ZAS 2003/28, 158 [161] mwH). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130319-ogh0002-009oba00025-13m0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130319-ogh0002-009oba00025-13m0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..df5e5b3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130319-ogh0002-009oba00025-13m0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-233 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA25/13m vom 19.03.2013" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2013-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20130319_OGH0002_009OBA00025_13M0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2013"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA25/13m vom 19.03.2013 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 19.03.2013, GZ 9ObA25/13m.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-233* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage, ob das Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet ist, das Vertrauen des Dienstgebers so weit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0106298; RS0103201 uva) und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl allgemein auch Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130424-ogh0002-009oba00041-13i0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130424-ogh0002-009oba00041-13i0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..94111eb --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130424-ogh0002-009oba00041-13i0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-234 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA41/13i vom 24.04.2013" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2013-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20130424_OGH0002_009OBA00041_13I0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2013"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA41/13i vom 24.04.2013 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.04.2013, GZ 9ObA41/13i.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-234* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +Der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit iSd § 82 lit b GewO 1859 liegt vor, „wenn der Arbeitnehmer zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird“. Der Arbeiter muss danach zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechthin unverwendbar sein. Eine solche Unfähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienste kann bei einem Arbeitnehmer, der für seine Tätigkeit eine bestimmte Berechtigung braucht, auch dann eintreten, wenn er diese Berechtigung verliert (9 ObA 1/03t; 9 ObA 120/02s; 4 Ob 50/81 = Arb 10.108 ua). Eine solche „dauernde“ Dienstunfähigkeit nimmt der Oberste Gerichtshof bereits dann als gegeben an, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern - selbst wenn sie in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar ist - von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falls eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (8 ObA 218/94; 8 ObA 21/03a; 8 ObA 157/02z mwN = RIS-Justiz RS0029336). Entscheidend ist, ob der Entlassungstatbestand nach objektiven Gesichtspunkten erfüllt ist (8 ObA 157/02z; 9 ObA 68/02v mwN; RIS-Justiz RS0029107). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130529-ogh0002-009oba00053-13d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130529-ogh0002-009oba00053-13d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..8231d86 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130529-ogh0002-009oba00053-13d0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-235 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA53/13d vom 29.05.2013" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2013-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20130529_OGH0002_009OBA00053_13D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2013"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA53/13d vom 29.05.2013 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.05.2013, GZ 9ObA53/13d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-235* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +1. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (vgl RIS-Justiz RS0021518; RS0021332; RS0021306; RS0021284). Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit - dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert - müssen nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können auch in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten (RIS-Justiz RS0021284 ua). Entscheidend ist, ob sie ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen (RIS-Justiz RS0021332 [T15], zuletzt zB 9 ObA 16/12m). Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag besteht, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (zB RIS-Justiz RS0111914 [T6]). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130625-ogh0002-009oba00068-13k0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130625-ogh0002-009oba00068-13k0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..5c1bf5e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20130625-ogh0002-009oba00068-13k0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-236 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA68/13k vom 25.06.2013" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2013-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20130625_OGH0002_009OBA00068_13K0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2013"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA68/13k vom 25.06.2013 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.06.2013, GZ 9ObA68/13k, ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00068.13K.0625.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-236* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +1. §Nach ständiger Rechtsprechung können vermeintliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht verneint wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Das gilt auch für eine vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0042981; RS0042925; RS0043405). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20140625-ogh0002-009oba00002-14f0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20140625-ogh0002-009oba00002-14f0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..13efde4 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20140625-ogh0002-009oba00002-14f0000-000.md @@ -0,0 +1,87 @@ +--- +id: rj-rjs-237 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA2/14f vom 25.06.2014" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2014-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20140625_OGH0002_009OBA00002_14F0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2014"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA2/14f vom 25.06.2014 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.06.2014, GZ 9ObA2/14f.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-237* + +## Spruch + +§Die Revision wird zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +§Die Beklagte stellt Kunststofftuben her und verfügt über zwei Produktionswerke in Wien und in P* (in weiterer Folge: burgenländisches Werk). In beiden Werken wird im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet (Vormittagsschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Nachmittagsschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr). Die Klägerin ist seit 3. 12. 2007 Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie war als Kontrollarbeiterin in Wechselschicht in deren Wiener Werk eingesetzt. + +§Nach der Geburt ihres Kindes am 12. 12. 2010 befand sich die Klägerin bis 11. 8. 2012 in Karenz. Mit Schreiben vom 7. 2. 2012 teilte sie der Beklagten mit, dass sie ab 12. 8. 2012 eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit gemäß § 15p MSchG in Anspruch nehme. Die Lage der Arbeitszeit solle auf Montag bis Freitag, jeweils von 5:45 Uhr bis 13:45 Uhr, abgeändert werden und diese Änderung solle bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes, am 11. 12. 2017, dauern. + +§Die Beklagte brachte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einen Antrag zur gütlichen Einigung gemäß § 15k Abs 2 MSchG ein. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 25. 4. 2012 einen Vergleich mit folgendem Inhalt: „Die Arbeitszeiten der Antragsgegnerin werden nunmehr bis zum 11. 12. 2017 einvernehmlich Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgelegt.“ + +§Mit Ende ihrer Karenz wurde die Klägerin von der Beklagten in das burgenländische Werk versetzt. Dort arbeitet die Klägerin als Kontrollarbeiterin im Rahmen der Vormittagsschicht (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr). Die Beklagte verständigte den Betriebsrat von der beabsichtigten Versetzung der Klägerin in das burgenländische Werk. Der Betriebsrat beschloss am 30. 7. 2012, sich weder für noch gegen die Versetzung der Klägerin auszusprechen. + +§Um ihren bisherigen Arbeitsplatz im Wiener Werk zu erreichen, benötigte die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort zwischen 24 und 30 Minuten. Damit die Klägerin die um 6:00 Uhr beginnende Vormittagsfrühschicht im burgenländischen Werk erreichen kann, muss sie bereits um 4:19 Uhr ihren Wohnort in Wien verlassen. Die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt nämlich einschließlich der zurückzulegenden Fußwege 1 Stunde und 40 Minuten. Mit dem Pkw beträgt die Fahrtzeit vom Wohnort der Klägerin bis zum burgenländischen Werk etwas mehr als eine halbe Stunde (außerhalb der Stoßzeiten). + +§Die Klägerin§ begehrt mit der vorliegenden Klage 1.000 EUR netto sA an ideellem Schadenersatz nach dem GlBG und die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, ihre Arbeitstätigkeit für die Beklagte bei der M* GmbH in P* zu verrichten. Sie habe gegen die von der Beklagten vorgenommene diskriminierende Versetzung protestiert. Diese stelle eine unzulässige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar, insbesondere werde der Arbeitsweg der Klägerin erheblich verlängert. Der Betriebsrat habe der verschlechternden Versetzung nicht zugestimmt, diese sei daher unzulässig. Der Klägerin stehe infolge der durch die Versetzung erlittenen Nachteile ein ideeller Schadenersatz nach dem GlBG zu. + +## Begründung (2) + +§Die Beklagte§ wandte dagegen ein, dass sich die Arbeitsbedingungen der Klägerin durch die Versetzung trotz längeren Anfahrtswegs in Wahrheit verbessert hätten. Anders als der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin sei der nunmehrige klimatisiert, wesentlich ruhiger und aufgrund der geringeren Umspanntätigkeiten in der Kontrolle weniger belastend und stressfreier. Der Familie der Klägerin stehe ein Pkw zur Verfügung, sodass die Anfahrtszeiten nur geringfügig länger als bisher seien. Auch seien Fahrgemeinschaften ohne wesentliche Kostenmehrbelastung für die Klägerin denkbar, weil mehrere Mitarbeiter der Beklagten aus Wien im burgenländischen Werk arbeiteten. Die Versetzung sei nicht diskriminierend. Die von der Klägerin gewünschte Lage der Arbeitszeit sei im Wiener Werk der Beklagten aus organisatorischen Gründen und zur Sicherung des Standorts nicht durchführbar gewesen. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, betriebliche und wirtschaftliche Interessen der Beklagten zu berücksichtigen. Da eine Einigung mit der Klägerin nicht möglich gewesen sei, habe die Beklagte einen Antrag zur gütlichen Einigung über die Lage der Arbeitszeit bei Gericht eingebracht. Die Beklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass eine Beschäftigung der Klägerin in der von ihr gewünschten zeitlichen Lagerung im Wiener Werk nicht möglich sei, sei aber im Vorverfahren dem Wunsch der Klägerin über die Lage der Arbeitszeit letztlich nachgekommen, wobei aber offen geblieben sei, ob die Klägerin der Versetzung letztlich zustimmen werde. + +§Das Erstgericht§ gab dem Klagebegehren statt. Die von der Beklagten vorgenommene Versetzung der Klägerin habe eine unzumutbare Steigerung der Arbeitswegzeiten der Klägerin um das Dreifache bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge. Die regelmäßige Benützung eines Autos für einen Arbeitsweg von insgesamt rund 100 km täglich sei der Klägerin vor allem wegen der damit verbundenen hohen Kosten (mehr als 140 EUR an Treibstoffkosten pro Monat zuzüglich der Kosten der Abnutzung des Wagens) nicht zumutbar. Die Bildung von oder die Teilnahme an Fahrgemeinschaften sei der Klägerin nicht zumutbar. Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten zutreffe, dass die Arbeitsbedingungen im burgenländischen Werk selbst für die Klägerin angenehmer als im Wiener Werk seien, könne dies nichts am Vorliegen einer verschlechternden Versetzung der Klägerin ändern. Die zwar durch den Arbeitsvertrag gedeckte, aber ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte verschlechternde Versetzung sei daher gemäß § 101 ArbVG unwirksam. Die Versetzung stelle überdies eine Diskriminierung der Klägerin aufgrund des Geschlechts dar, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen in ihrem Wiener Werk eine Betriebsstruktur habe, die es ihr nicht ermögliche, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit Kleinkindern anders als im Schichtbetrieb einzusetzen. Die verschlechternde Versetzung der Klägerin verletze das Gleichbehandlungsgebot des § 3 Z 6 GlBG, weil die Kinderbetreuung überwiegend von Frauen ausgeübt werde, und diese daher von den Folgen der Arbeitsorganisation bei der Beklagten überwiegend betroffen seien. Der Ersatzanspruch gemäß § 12 Abs 6 GlBG sei verschuldensunabhängig und gebühre der Klägerin in der geltend gemachten Höhe. + +## Begründung (3) + +§Das Berufungsgericht§ gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die durch die Versetzung bedingte massive Verlängerung der Fahrzeit verbunden mit der Notwendigkeit, den Wohnort am frühen Morgen verlassen zu müssen, bei Anlegung eines objektiven Maßstabs ein derart gravierender Nachteil für die Klägerin sei, dass diese Verschlechterung auch im Rahmen eines Gesamtvergleichs nicht durch die von der Beklagten sonst ins Treffen geführten besseren sonstigen Arbeitsbedingungen ausgeglichen werden könne. Die unstrittig auf Dauer angelegte verschlechternde Versetzung sei daher mangels Zustimmung des Betriebsrats iSd § 101 ArbVG unwirksam. + +§Die Betreuung von Kindern bis zur Schulpflicht werde überwiegend von Frauen wahrgenommen, die daher überwiegend auch den Anspruch auf Änderung der Arbeitszeit geltend machen. Sei die Geltendmachung dieses Anspruchs die Ursache einer nachfolgenden verschlechternden Versetzung, so treffe diese Reaktion überwiegend Frauen, sodass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts iSd § 5 Abs 2 GlBG vorliege. Eine solche läge nur dann nicht vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch einen legitimen Zweck sachlich gerechtfertigt und die zur Erreichung dieses Zwecks angewandten Mittel verhältnismäßig seien. Im vorliegenden Fall sei aber bereits fraglich, ob die von der Beklagten eingewendeten Hindernisse gegen eine weitere Beschäftigung der Klägerin im Wiener Werk überhaupt einen legitimen Zweck in diesem Sinn darstellen. Darüber hinaus sei selbst eine sachlich legitime geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung im Rahmen der Erforderlichkeit nur dann zulässig, wenn sie sich als das „mildeste Mittel“ zur Erreichung des angestrebten Ziels darstelle. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden, weil der Beklagten zur Geltendmachung ihrer betrieblichen Interessen einerseits die Klage auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeitlage gemäß § 15k Abs 3 MSchG, andererseits die Klage auf ersatzweise Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung offengestanden wäre, sie aber von beiden Rechtsbehelfen nicht Gebrauch gemacht habe. Der verschlechternden Versetzung der Klägerin fehle es vor diesem Hintergrund an der von § 5 Abs 2 GlBG geforderten Verhältnismäßigkeit. Die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten ideellen Schadenersatzes nach § 12 Abs 6 GlBG sei vor dem Hintergrund der Absicht des Unionsrechts, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Diskriminierungen zu schaffen und aufgrund der Dauer der Versetzung und der mit ihr verbundenen massiven Nachteile für die Klägerin angemessen. + +§Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil die im Zusammenhang mit der Diskriminierung der Klägerin zu beurteilenden Rechtsfragen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen. + +§Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. + +## Begründung (4) + +1.§ Die Beklagte bezieht sich in der Revision auf eine mehrfache vermeintliche Nichtigkeit des Ersturteils nach § 477 Abs 1 Z 4, 5 und 9 ZPO und verweist aber selbst darauf, dass sie diese bereits mit ihrer Berufung erfolglos geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluss verworfen. Dieser Beschluss ist wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405 [T47 bis T49]; RS0042981), sodass die Revisionswerberin mit diesen Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen kann. + +2.§ Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0106371). Dazu gehört auch die Frage, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig gewesen wären (8 Ob 39/13p). Die Behauptung, das Erstgericht habe gegen die Erörterungspflicht gemäß § 182a ZPO im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten zu den Rahmenbedingungen der Arbeit im Wiener Werk und im burgenländischen Werk verstoßen, wurde von der Beklagten in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht, sodass dies in der Revision nicht nachgeholt werden kann (RIS-Justiz RS0074223). Die Beklagte übergeht im Übrigen, dass beide Vorinstanzen ohnedies die Richtigkeit ihres Vorbringens zu den Arbeitsbedingungen für die Klägerin im burgenländischen Werk ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben. + +3.1§ Die Qualifizierung der Versetzung der Klägerin als „verschlechternd“ iSd § 101 ArbVG bewegt sich im Rahmen der bisherigen Judikatur (s insb RIS-Justiz RS0051209; Reissner in ZellKomm² § 101 ArbVG Rz 33 mwN). Die Vorinstanzen haben dabei unter Beachtung des anzulegenden objektiven Maßstabs im Rahmen eines Gesamtvergleichs (RIS-Justiz RS0021232) ohnehin auch die von der Beklagten behauptete teilweise Besserstellung der Klägerin durch die nach dem Vorbringen der Beklagten behaupteten besseren Arbeitsbedingungen im burgenländischen Werk selbst berücksichtigt. Eine Unvertretbarkeit ihrer Rechtsansicht, dass auch diese besseren Arbeitsbedingungen im Werk selbst nicht durch die mit den verlängerten Arbeitswegen verbundenen Nachteile aufgewogen werden, die die Klägerin infolge der Versetzung erleidet, zeigt die Beklagte, die auch in der Revision lediglich eine andere Beurteilung im Einzelfall wünscht, nicht auf. Den im Einzelnen dargelegten Gründen, aus denen das Berufungsgericht die Bildung von Fahrgemeinschaften für die Klägerin - schon infolge ihrer individuellen Arbeitszeitlage - hier als nicht zumutbar erachtet hat, hält die Revisionswerberin, die sich lediglich gegen eine in diesem Punkt ihrer Meinung nach unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts wendet, auf die sich das Berufungsgericht gar nicht gestützt hat, nichts Überzeugendes entgegen, sodass sie auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt. + +## Begründung (5) + +3.2§ Unstrittig hat die zuständige Belegschaftsvertretung keine Zustimmung zur dauernden Versetzung der Klägerin - eine bloß vorübergehende Versetzung hat die Beklagte nicht behauptet - erteilt. Ebenso unstrittig hat die Beklagte vor der Versetzung auch nicht die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht (§ 101 ArbVG) geltend gemacht. Eine verschlechternde dauernde Versetzung bedarf aber ausnahmslos der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats (RIS-Justiz RS0051304), ohne dass es auf die hiefür maßgebenden Gründe ankäme (9 ObA 88/04p mwH). Der Wortlaut des § 101 ArbVG ist unmissverständlich. Auch wenn die Versetzung also im Einzelfall durch noch so wichtige Gründe auf Beklagtenseite gerechtfertigt, ja vielleicht sogar - wie die Beklagte meint - unumgänglich geworden sein sollte, muss die zwingende Bestimmung des § 101 ArbVG eingehalten werden (9 ObA 35/05w mwH; RIS-Justiz RS0021211). Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats zur verschlechternden Versetzung, dann ist sie rechtsunwirksam (RIS-Justiz RS0018095). Auf die auch in der Revision von der Beklagten zur Begründung der Versetzung der Klägerin vorgetragenen sachlichen Gründe ist daher nicht weiter einzugehen. Sie begründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. + +4.1 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Versetzung eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nach § 3 Z 6 GlBG darstellen kann (Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 3 Rz 133), wird von der Revisionswerberin zutreffend nicht in Zweifel gezogen. Ob eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach § 5 Abs 2 GlBG durch eine Versetzung bewirkt wird, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0115587) und wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Revisionswerberin hält der Beurteilung, dass sie eine besonders Frauen mittelbar diskriminierende Arbeitsorganisation habe, entgegen, dass sie nicht gezwungen sein könne, ihr Schichtarbeitssystem völlig umzustrukturieren bzw aufzugeben. Sie übersieht zunächst, dass ihre Behauptung, in dem mit der Klägerin über die Lage der Arbeitszeit getroffenen Vergleich wäre offen gelassen worden, wo die weitere Beschäftigung der Klägerin erfolgen sollte, weil der Arbeitsplatz der Klägerin in Wien nicht mehr vorhanden gewesen sei, keine Grundlage in den Feststellungen findet. Zum Einwand der Beklagten, dass betriebliche Erfordernisse der Erfüllung des Vergleichs am bisherigen Arbeitsplatz der Klägerin im Wiener Werk entgegenstünden, verwies schon das Berufungsgericht zutreffend darauf, dass die Beklagte das ihr offenstehende Verfahren gemäß §§ 15k Abs 3 iVm 15p MSchG nicht angestrengt hat (vgl 9 ObA 91/12s). + +4.2 Der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichts, dass für die mittelbar Diskriminierende Versetzung der Klägerin keine Rechtfertigung im Sinn des § 5 Abs 2 GlBG vorliege, hält die Revisionswerberin noch entgegen, dass diese für sie „nicht nachvollziehbar“ sei. Damit wird aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ebenso begründungslos hält die Revisionswerberin den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des der Klägerin zuerkannten Schadenersatzes gemäß § 12 Abs 6 GlBG entgegen, dass dieser „unangemessen hoch“ sei. Auch insofern liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (RIS-Justiz RS0043605). + +§Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen. + +## Begründung (6) + +§Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2014:E108086 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20140626-ogh0002-008oba00037-14w0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20140626-ogh0002-008oba00037-14w0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..0c04e81 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20140626-ogh0002-008oba00037-14w0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-238 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA37/14w vom 26.06.2014" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2014-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20140626_OGH0002_008OBA00037_14W0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2014"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA37/14w vom 26.06.2014 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.06.2014, GZ 8ObA37/14w, ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00037.14W.0626.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-238* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). + +## Rechtliche Beurteilung + +1. §Das Berufungsgericht hat - anders als das Erstgericht - die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bejaht. Soweit ausgehend von den Feststellungen überhaupt von einer derartigen relevanten Beeinträchtigung des zum Kündigungszeitpunkt 30-jährigen Klägers, den keine Sorgepflichten treffen, also von erheblichen sozialen Nachteilen für ihn, ausgegangen werden kann, wurde die Erheblichkeitsschwelle dafür gerade noch überschritten. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20140725-ogh0002-0050ob00113-14z0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20140725-ogh0002-0050ob00113-14z0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..20e725b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20140725-ogh0002-0050ob00113-14z0000-000.md @@ -0,0 +1,93 @@ +--- +id: rj-rjs-239 +batch: 1 +title: "OGH 5Ob113/14z vom 25.07.2014" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2014-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20140725_OGH0002_0050OB00113_14Z0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2014"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 5Ob113/14z vom 25.07.2014 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.07.2014, GZ 5Ob113/14z.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-239* + +## Spruch + +§Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +§Der Antragsgegner, Eigentümer eines Hauses in Wien, verrechnete den Mietern in den Betriebskostenabrechnungen 2005 bis 2007 - soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant - Beträge für Hausbesorgerentgelte und Krankenkassenbeiträge. Er hatte mit seiner Gattin einen Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Dienstverhältnis begann am 1. 9. 2004. Vereinbart wurde ein monatliches Bruttoentgelt von 430 EUR (für 2005) sowie von 480 EUR (für die Jahre 2006 und 2007). In diesen Beträgen war der Dienstnehmeranteil der Sozialversicherung enthalten. Nach dem Dienstvertrag hatte die Gattin des Antragsgegners folgende Aufgaben zu erledigen: Reinigung des Hauses, Kehren und Waschen von allgemein zugänglichen Flächen, wie Hauseinfahrt, Gang, Stiegen einmal wöchentlich, von anderen Flächen einmal monatlich, Putzen der Gangfenster zweimal jährlich, Reinigung sonstiger Gegenstände einmal wöchentlich, Reinigung des Müllraums einmal wöchentlich, Reinigung außerhalb des Hauses insbesondere des Hofes einschließlich des Entfernens von Laub, Aufzugsbetreuung und Kontrolle und Wartung der Haus- und Außenbeleuchtung, Einstellen und Schmieren von Türschließern, Betreuung von Prospektregalen, Anbringung und Entfernung von Mitteilungen am schwarzen Brett, Grünflächenpflege, Kontroll- und Meldepflichten, Botengänge, Zugänglichmachen von Räumen für Handwerker, Bestätigung von Professionistenarbeiten, Verwahrung von Hausschlüsseln und letztlich Kontrolle von Geräten. Nur die Schneeräumung hatte sie nicht zu besorgen, deren Kosten wurde den Mietern extra in den Betriebskostenabrechnungen verrechnet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gattin des Hauseigentümers selbst Putzarbeiten im Haus durchführte. Sie beauftragte andere Personen mit der Durchführung von Arbeiten. Welchen Stundenlohn sie zahlte, konnte nicht festgestellt werden. Hätte der Antragsgegner ein Unternehmen mit der Durchführung sämtlicher im Haus anfallender Hausbesorgerarbeiten beauftragt, hätten die angemessenen Kosten 3.285 EUR (2005), 3.601 EUR (2006) sowie 3.649 EUR (2007) betragen, dies jeweils ohne Schneeräumung. + +§Die Antragsteller beantragten - soweit noch relevant - iSd § 37 Abs 1 Z 12 MRG die Überprüfung der vorgeschriebenen Hausbesorgerkosten. Der mit der Gattin des Hauseigentümers abgeschlossene Vertrag sei ein reiner Umgehungsvertrag, der nur dazu gedient hätte, die Sozialversicherungskosten der angeblichen Dienstnehmerin, welche die Hausbetreuung nie selbst durchgeführt hätte, auf die Mieter zu überwälzen. Der Vertrag verpflichte auch zu Leistungen, die zu Aufgaben der Hausverwaltung und nicht eines Hausbesorgers gehörten. Die vorgeschriebenen Beträge seien nicht angemessen. + +§Der Antragsgegner wendete ein, er habe mit seiner Ehegattin eine angemessene Entlohnung für Hausbesorgertätigkeiten vereinbart. + +§Das Erstgericht§ stellte - im zweiten Rechtsgang - fest, dass der Antragsgegner den Antragstellern gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß im folgenden Ausmaß überschritten habe: + +§In der Betriebskostenabrechnung 2005 durch Vorschreibung der Position Hausbesorgerentgelt 6.020 EUR und Krankenkasse 1.393,73 EUR um 4.128,73 EUR; + +§in der Betriebskostenabrechnung 2006 durch Vorschreibung eines Betrags Hausbesorgerentgelt 6.720 EUR und Hausbesorgerkrankenkasse 1.145,56 EUR um 4.264,70 EUR; + +## Begründung (2) + +§in der Betriebskostenabrechnung 2007 durch Vorschreibung des Hausbesorgerentgelts 6.720 EUR und des Krankenkassenbeitrags 693,01 EUR sowie Sozialversicherung-Dienstgeberbeitrags 1.453,44 EUR um 5.217,45 EUR. Die Gesamtüberschreitung betrage daher inklusive 10 % USt 14.971,97 EUR. + +§In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die Änderung des § 23 MRG durch die Wohnrechtsnovelle 2000 bezweckt habe, die Hausbetreuungskosten zu senken. Die gesetzlichen Bestimmungen könnten nicht so ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber es dem Vermieter überlassen wolle, ob die Mieter einen niedrigeren oder einen höheren Preis zahlen müssten, je nachdem welche Vorgangsweise der Vermieter wähle. Bei Übergabe des Hauses an ein Reinigungsunternehmen wären durchschnittlich 3.285 EUR und 3.649 EUR zu zahlen gewesen. Nach der Verrechnung des Entgelts aufgrund des mit der Gattin des Antragsgegners geschlossenen Dienstvertrags seien jedoch 8.800 EUR jährlich den Mietern überwälzt worden. Im Übrigen sei der Auffassung der antragstellenden Mieter beizupflichten, dass der Dienstvertrag letztlich nur zur Umgehung geschlossen worden sei, um der Gattin des Hauseigentümers ein Einkommen zu sichern und die damit verbundenen Sozialabgaben auf die Mieter überwälzen zu können. + +§Das nur vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht§ bestätigte diesen Sachbeschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Rechtlich folgerte es, dass die Festsetzung wesentlich höherer Überschreitungsbeträge durch das Erstgericht im zweiten Rechtsgang entgegen der Meinung des Antragsgegners keine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Teilrechtskraft begründe. Im außerstreitigen Verfahren sei bei einer Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung keinesfalls vom Eintritt einer Teilrechtskraft von Teilbeträgen einer Betriebskostenposition auszugehen, wenn das Rekursgericht eine erstinstanzliche Entscheidung aufhebe und eine neuerliche Beurteilung dieser Position auftrage. Derartiges sei lediglich im Zivilprozess bei teilbaren Leistungen vorgesehen. Das Rekursgericht wertete den zwischen dem Hauseigentümer und seiner Ehegattin geschlossenen Vertrag ungeachtet dessen Bezeichnung nicht als Dienst-, sondern als Werkvertrag. Für diesen sei kennzeichnend, dass der Unternehmer nicht nur eine bestimmte Bemühung, sondern den vereinbarten Erfolg schulde. Das Fehlen einer persönlichen Arbeitspflicht, das Arbeiten nach eigenem Plan und mit eigenen Mitteln sowie eine nicht erfolgte Eingliederung in eine fremde Unternehmensorganisation sprächen für das Vorliegen eines Werkvertrags. Nach dem vorliegenden Vertrag sei lediglich ein bestimmter Erfolg, nämlich die Durchführung von Reinigungs- und Betreuungsarbeiten geschuldet, nicht jedoch die Arbeitsverrichtung in einem bestimmten Zeitumfang. Von einer organisatorischen Einbindung in das „Unternehmen“ des Eigentümers sei keine Rede. Nach neuer Rechtslage werde für einen Dienstvertrag mit einem „Hausbetreuer“ im Sinn der Neufassung des § 23 MRG lediglich jener Bereich übrig bleiben, in dem eine enge organisatorische Einordnung in den Betrieb des Hauseigentümers und eine Durchführung der Arbeiten unter dessen Aufsicht und Anordnung vereinbart worden sei. Nach § 23 Abs 2 lit b MRG sei nur die angemessene Entlohnung des Werkunternehmers zu verrechnen. + +## Begründung (3) + +§Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht mit fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Teilrechtskraft im Zusammenhang mit der Bekämpfung einzelner Betriebskostenpositionen. + +§Der von den Antragstellern beantwortete Revisionsrekurs§ des Antragsgegners ist zulässig und teilweise berechtigt, weil das Rekursgericht den Eintritt der Teilrechtskraft zu Unrecht verneint hat. + +## Rechtliche Beurteilung + +§1. Auch dem außerstreitigen Verfahren ist der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft nicht fremd. Dieser gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann nicht, wenn der unangefochten gebliebene Teil der Entscheidung in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem angefochtenen Entscheidungsteil steht (RIS-Justiz RS0013296 [T1]; RS0007269 [T1]). + +§1.2 In der wohnrechtlichen Judikatur finden sich etliche Beispiele für die Ablehnung eines derartigen, dem Eintritt der Teilrechtskraft entgegenstehenden untrennbaren Sachzusammenhangs: + +§So wurde eine Teilabziehung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu Gericht iSd § 40 MRG bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen für zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0111174; wN T. Klicka§ in Hausmann/Vonkilch3§, § 40 MRG Rz 9; Würth/Zingher/Konvanyi§, Miet- und Wohnrecht I22§, § 40 Rz 1). + +§Gegen mehrere Antragsgegner erhobene Mietzinsüberprüfungsbegehren, die unterschiedliche Zeiträume betreffen, können getrennt betrachtet und erledigt werden, wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat (5 Ob 185/99p = wobl 2001, 182). + +§In dem zu 5 Ob 98/04d (wobl 2005/118) entschiedenen Fall ließ der antragstellende Mieter, der die Überprüfung des laufenden Nutzungsentgelts nach dem WGG begehrt hatte, den Sachbeschluss der ersten Instanz unangefochten. Der Oberste Gerichtshof legte dar, dass die Teilrechtskraft einer an sich rechtsrichtigen weiteren Reduktion des Nutzungsentgelts zu Gunsten des Mieters entgegenstehe. + +§In der Entscheidung 5 Ob 9/98d (WoBl 1999, 30 [Arnold§]) nahm das Höchstgericht die Teilrechtskraft eines in erster Instanz unangefochten gebliebenen Teils der Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Verrechnung von Hausbesorgerentgelten an. + +§1.3 Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht im ersten Rechtsgang (ON 11) die angemessene Entlohnung eines zur Hausreinigung verpflichteten Dienstnehmers für die Jahre 2005 bis 2007 fest und sprach aus, dass der Antragsgegner als Hauseigentümer gegenüber den antragstellenden Mietern durch Verrechnung bestimmter Beträge für Hausbesorgerentgelte, Krankenkassenbeiträgen etc das gesetzliche Zinsausmaß in einem ziffernmäßig festgelegten Ausmaß überschritten hatte. Zusätzlich wurde eine unzulässige Verrechnung in weiteren, Reparaturen (Gegensprechanlage etc) betreffenden Positionen festgestellt. Die Antragsteller ließen diesen Sachbeschluss unbekämpft. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und hob den angefochtenen Sachbeschluss ausschließlich in der Feststellung der angemessenen Entlohnung sowie der Überschreitung durch die Verrechnung von Hausbesorgerentgelten und Beiträgen zur Krankenkasse in den Betriebskostenabrechnungen sowie in der Kostenentscheidung auf. Die Feststellung der unzulässigen Verrechnung in den anderen Positionen (Gegensprechanlage etc) wurde mit Teilsachbeschluss bestätigt (ON 20). + +## Begründung (4) + +§ Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht im Vergleich zu seiner ersten Entscheidung eine höhere Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung von Hausbesorgerkosten fest, was der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs im Sinn der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur zur Zulässigkeit von Teilentscheidungen zu Recht als Verstoß gegen die Teilrechtskraft ansieht. Es wurde zwar im ersten Rechtsgang kein ziffernmäßig bestimmter Antrag der Mieter abgewiesen, der in einem derartigen Verfahren auf Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen auch nicht notwendig gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0070562; weiters allgemein zum Bestimmtheitserfordernis im mietrechtlichen Außerstreitverfahren: T§. Klicka§ in Hausmann§/Vonkilch§, Österreichisches Wohnrecht³ § 37 MRG Rz 49). Mit seinem ersten Sachbeschluss hat das Erstgericht das Ausmaß der unzulässigen Verrechnung aber jeweils mit einem bestimmten Geldbetrag festgestellt. Den Antragstellern wäre es unbenommen gewesen, diese Entscheidung zu bekämpfen und im Rechtsmittelantrag die Feststellung einer höheren Überschreitung zu beantragen, weil eben die Vorschreibungen für Hausbesorgerentgelte etc nicht zur Gänze, sondern nur jeweils in Teilbeträgen für unzulässig erachtet worden waren. Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses durch das Rekursgericht im ersten Rechtsgang wurde der noch offene Verfahrensgegenstand eingeschränkt. Der Mehrzuspruch zugunsten der Antragsteller im zweiten Rechtsgang verletzt damit die Teilrechtskraft. Dies bewirkt iSd § 56 Abs 1 AußStrG eine Teilnichtigkeit, die der Antragsgegner ungeachtet ihrer Verneinung durch das Rekursgericht nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG als Revisionsrekursgrund geltend machen konnte (RIS-Justiz RS0121265 [T2]; vgl Kodek§ in Gitschthaler§/Höllwerth§, AußStrG § 56 Rz 7). + +§2. Zu den Aufwendungen für die in § 23 Abs 1 MRG näher umschriebene Hausbetreuung zählt nach Abs 2 lit b leg cit der angemessene Werklohn, soweit die Hausbetreuung durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt. + +§2.1 Zur Qualifikation des zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehegattin geschlossenen Vertrags nicht als Dienst-, sondern als Werkvertrag ist nach § 71 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen. Für diese von den Umständen des Einzelfalls abhängige (RIS-Justiz RS0111914 [T6] Abgrenzung ist nach Rechtsprechung und Lehre nicht unbedingt die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächlich gelebte Vertragsbeziehung maßgeblich (RIS-Justiz RS0111914 [T12], Spenling§ in KBB4§, § 1151 Rz 19 mwN). + +## Begründung (5) + +§2.2 Den Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich kein Hinweis auf eine funktionelle Autorität des Antragsgegners als Dienstgeber, die sich in organisatorischer Gebundenheit an Arbeitszeit und Kontrolle niederschlägt, entnehmen, was aber nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0021332) ein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen eines Dienstvertrags wäre. Die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort ist durch die Natur der bei Betreuung eines Hauses zu erbringenden Leistungen bedingt und damit nicht als ein für einen Dienstvertrag charakteristisches Element heranzuziehen. Nach den Feststellungen beauftragte die (angebliche) Dienstnehmerin Dritte mit der Durchführung von Arbeiten, zu denen sie aufgrund des Vertrags verpflichtet war, und bezahlte sie dafür. Gerade diese, vom Hauseigentümer gewährte und tatsächlich in Anspruch genommene Entscheidungsfreiheit, Arbeiten an andere weiter zu geben, spricht gegen die Position der Vertragspartnerin als eine in Unternehmen des Antragsgegners eingegliederte und weisungsgebundene Dienstnehmerin (RIS-Justiz RS0118332; Schrammel§ in Fenyves/Kerschner§/Vonkilch§, Klang³, § 1151 Rz 28 ff; Krejci§ in Rummel§³, § 1151 Rz 38). Ob das Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang noch vom Abschluss eines Dienstvertrags ausgegangen wäre, ist nicht relevant, weil eine derartige - im Übrigen nicht ausdrücklich geäußerte - Ansicht den Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht bindet (RIS-Justiz RS0042168; RS0042173). + +§3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Nach dessen Satz 1 sind die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter von den Parteien nach Billigkeit zu tragen. Zu den bei dieser Entscheidung zu berücksichtigenden Kriterien zählt unter anderem das Ausmaß, in dem die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind. + +## Begründung (6) + +§3.1 Die antragstellenden Mieter begehrten hier die Überprüfung von Betriebskosten, die mit rund 24.000 EUR netto vorgeschrieben worden waren. Um rund 8.000 EUR netto überschritt der Antragsgegner durch diese Vorschreibungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß, was etwa einem Drittel entspricht. Im Rechtsmittelverfahren betrug das Verhältnis zwischen festgestellter und geringerer berechtigter Überschreitung rund 60 %. Eine Kostenentscheidung durch rein rechnerische Gegenüberstellung und Berechnung von - auf einzelne Verfahrensabschnitte - abstellenden Obsiegens- und Ersatzquoten widerspräche allerdings in einem derartigen mietrechtlichen Verfahren dem Zweck der genannten Kostentragungsregel (vgl T§. Klicka§ aaO § 37 MRG Rz 80 mwN). Für die antragstellenden Mieter war es kaum möglich von vornherein exakt einzuschätzen, in welchem ziffernmäßigen Ausmaß in Betriebskostenabrechnungen vorgeschriebene Hausbetreuungskosten unangemessen waren und zu Unrecht verrechnet wurden. Der Schwerpunkt ihres Vorbringens lag in der - letztlich erfolgreichen - Argumentation, es sei gar kein Hausbesorgerdienstvertrag mit der Gattin des Hauseigentümers geschlossen worden. Der Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Hausbetreuung lag ein im gerichtlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigen-gutachten zugrunde. Ungeachtet des Teilerfolgs des Antragsgegners im Revisionsrekursverfahren, der zu Recht eine Teilnichtigkeit geltend machte, entspricht es nach Ansicht des erkennenden Senats der Billigkeit, den Antragstellern die in § 37 Abs 3 Z 17 Satz 2 MRG bezifferten Kosten der Vertretung durch eine Interessenvertretung zuzüglich eines Streitgenossenzuschlags von 10 % im Sinne des dritten Satzes der zitierten Bestimmung zuzusprechen. Dies ergibt einen Kostenersatzanspruch von 836 EUR. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00113.14Z.0725.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20150320-ogh0002-009oba00003-15d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20150320-ogh0002-009oba00003-15d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..8c7d250 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20150320-ogh0002-009oba00003-15d0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-240 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA3/15d vom 20.03.2015" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2015-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20150320_OGH0002_009OBA00003_15D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2015"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA3/15d vom 20.03.2015 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.03.2015, GZ 9ObA3/15d, ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00003.15D.0320.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-240* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass sich regelmäßig erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht stellen (RIS-Justiz RS0106298; RS0029312 [T7]). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20150428-ogh0002-008oba00033-15h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20150428-ogh0002-008oba00033-15h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..bcf2e13 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20150428-ogh0002-008oba00033-15h0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-241 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA33/15h vom 28.04.2015" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2015-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20150428_OGH0002_008OBA00033_15H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2015"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA33/15h vom 28.04.2015 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.04.2015, GZ 8ObA33/15h, ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00033.15H.0428.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-241* + +## Spruch + +§Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +§Ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0106298). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte. Diese Voraussetzungen zeigt die Revision nicht auf. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20151126-ogh0002-009oba00116-15x0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20151126-ogh0002-009oba00116-15x0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..d576422 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20151126-ogh0002-009oba00116-15x0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-242 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA116/15x vom 26.11.2015" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2015-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20151126_OGH0002_009OBA00116_15X0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2015"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA116/15x vom 26.11.2015 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.11.2015, GZ 9ObA116/15x, ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00116.15X.1126.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-242* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +1.1. Eine Verletzung des Unmittelbarkeits- + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20160127-ogh0002-009oba00074-15w0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20160127-ogh0002-009oba00074-15w0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..84a597b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20160127-ogh0002-009oba00074-15w0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-243 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA74/15w vom 27.01.2016" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2016-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20160127_OGH0002_009OBA00074_15W0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2016"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA74/15w vom 27.01.2016 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.01.2016, GZ 9ObA74/15w, ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00074.15W.0127.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-243* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +§Nach ständiger Rechtsprechung stellt die konkrete Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber nachgewiesenen personenbezogenen Kündigungsgründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG (RIS-Justiz RS0051818 mwN) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 105/11y, 9 ObA 109/08g uva). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Rechtssicherheit iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen wäre, vermag der Kläger ebenso wenig darzustellen wie eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die nicht bereits anhand der vom Obersten Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze für die Beurteilung der Kündigungsgründe gelöst werden könnte. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20160330-ogh0002-0040ob00037-16v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20160330-ogh0002-0040ob00037-16v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9e8bb70 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20160330-ogh0002-0040ob00037-16v0000-000.md @@ -0,0 +1,195 @@ +--- +id: rj-rjs-244 +batch: 1 +title: "OGH 4Ob37/16v vom 30.03.2016" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2016-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20160330_OGH0002_0040OB00037_16V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2016"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 4Ob37/16v vom 30.03.2016 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.03.2016, GZ 4Ob37/16v.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-244* + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +Der Kläger war von Oktober 2007 bis März 2012 für die beklagte Partei als Immobilienmakler zur Akquisition gewerblicher Immobilien- und Anlagenobjekte gegen Subprovisionen an den jeweils vereinnahmten Vermittlungsprovisionen auf Grundlage des folgenden als „Werkvertrag“ bezeichneten Vertrags tätig: + +I. + +Herr Mag. §W***** übernimmt es, ab 1. Oktober 2007 für die §A***** GmbH die in Punkt II. angeführten Tätigkeiten durchzuführen. + +Ausdrücklich festgehalten wird, dass Herr Mag. §W***** diese Tätigkeit selbstständig erbringt und er über den erforderlichen Gewerbeschein verfügt, der in Kopie diesem Vertrag beigelegt wird. + +Herr Mag. §W***** arbeitet bei freier Zeiteinteilung als selbstständiger Unternehmer, ist nicht weisungsgebunden und wird als solcher sein Einkommen selbst versteuern. + +II. + +Der Aufgabenbereich von Herrn Mag. §W***** beinhaltet die Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienobjekten und Anlageobjekten sowie die Vermittlung von Käufern bzw. Mietern für diese Objekte. + +Herr Mag. §W***** ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Provisionsvereinbarungen mit Kunden zu treffen. + +Bei totalem Provisionsverzicht ist eine Absprache mit der §A***** GmbH erforderlich. + +Sollte die §A***** GmbH die Ausführung eines von Herrn Mag. §W***** vorgeschlagenen Geschäftes nachweislich und schriftlich ablehnen, so steht es Herrn Mag. §W***** frei, dieses Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben. Für derartige Geschäfte sind zwischen der §A***** GmbH und Herrn Mag. §W***** schriftliche Vereinbarungen zu treffen. + +III. + +Herr Mag. §W***** erhält für jene Geschäfte, die ausschließlich auf seine Vermittlungstätigkeit zurückzuführen sind, eine Subprovision in Höhe von 40 % der gesamten vereinnahmten Vermittlungsprovision. + +Die Subprovision ist fällig nach definitivem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der §A***** GmbH und nach Legung einer schriftlichen und nachvollziehbaren Abrechnung für den jeweiligen Geschäftsfall. Sollte kein Zahlungseingang erfolgen, so steht Herrn Mag. §W***** auch kein Provisionsanspruch zu. + +Weitere Subprovisionen sind durch Herrn Mag. §W***** selbst zu leisten oder werden von seiner Provision in Abzug gebracht. + +Es wird eine monatliche Provisionsakontierung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2009 in Höhe von EUR 2.300,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart, welche mit der 40-%igen Subprovision aufgerechnet wird. + +Sollte bei Ausscheiden von Herrn Mag. §W***** dieses ausbezahlte Provisions-akonto höher sein als die bis dahin verdiente Provision, so gilt als vereinbart, dass seitens Herrn Mag. §W***** keine Rückzahlung zu leisten ist. + +IV. + +Herr Mag. §W***** verpflichtet sich, sämtliche kundenrelevanten Daten, deren Kenntnis er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, strengstens zu verwahren und ausschließlich im Interesse der §A***** GmbH zu handeln. + +V. + +Alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Betriebsaufwendungen (Kfz-, Übernachtungs-, Bewirtungskosten etc.) sind von Herrn Mag. §W***** zu tragen. + +VI. + +Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist ohne jede Begründung jederzeit aufgelöst werden. + +In diesem Fall sind die gegenseitigen Ansprüche im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages festzulegen, wobei nach Auflösung einlangende Provisionen erst nach Eingang auf dem Geschäftskonto der §A***** GmbH zur Zahlung fällig werden. + +## Begründung (2) + +§Es wird vereinbart, dass sämtliche offene Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit bei der A***** GmbH schriftlich geltend gemacht werden müssen. + +VII. + +Für den Fall von Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich beide Teile dem sachlich zuständigen Gericht der Stadt Salzburg. + +Die Streitteile vereinbarten kein Konkurrenzverbot für den Kläger, sodass dieser berechtigt war, außerhalb seiner Zusammenarbeit mit der beklagten Partei Immobilien auch eigenständig zu vermitteln. Es war ihm allerdings untersagt, für die eigenen Aufträge Betriebsmittel der beklagten Partei zu verwenden. + +Wenn der Kläger einen Auftrag für die beklagte Partei annahm, legte diese die Rechnung an den Kunden und leitete 40 % des empfangenen Betrags an den Kläger als Subprovision weiter (vgl auch Punkt III. des Vertrags). Gemäß der Vertragsvereinbarung bestand das Entgelt des Klägers ausschließlich in seiner von ihm verdienten Provision, es wurden ihm keine Aufwendungen für seine Tätigkeit ersetzt. Bei der Abrechnung der Provision zog die beklagte Partei die Akonti jeweils ab, sodass nur jener Betrag in Rechnung gestellt und in der Folge auch ausgezahlt wurde, der über die geleisteten Akontobeträge hinausging. Mit Zusatzvereinbarung vom 17. 9. 2009 vereinbarten die Parteien die Erhöhung des monatlichen Provisionsakontos auf 3.000 EUR netto. Die vom Kläger verdienten Provisionen waren während der Zusammenarbeit immer höher als die jeweiligen Akontobeträge. Während der Laufzeit des Vertrags erhielt er nie ein Entgelt, das nicht rein erfolgsabhängig war. Der Kläger war in seiner Tätigkeit für die beklagte Partei weisungsfrei, hatte keine vorgegebene Dienstzeit und benötigte für eine längere Abwesenheit nicht die Zustimmung der Beklagten. Wenn er auf Urlaub ging, teilte er dies der Geschäftsführung der beklagten Partei mit, die sich in Abwesenheit des Beklagten bei Bedarf auch um seine Projekte kümmerte. Niemals wurde dem Beklagten untersagt, einen Urlaub zu nehmen oder längere Zeit abwesend zu sein. + +Der Kläger war auch insoweit frei in der Entscheidung, welche Provisionsvereinbarung er mit den Kunden trifft, allerdings musste er die Zustimmung der beklagten Partei dann einholen, wenn er ein Objekt für die Beklagte akquirierte, mit dem Kunden aber ausdrücklich vereinbarte, dass dieser keine Provision zu zahlen hätte. + +Dem Kläger wurde im Büro der beklagten Partei ein Schreibtisch zugewiesen. Wie die unselbständigen Mitarbeiter erhielt er auch eine Einschulung in das betriebsinterne EDV-System und die dazu notwendigen Informationen. In dieses Programm wurden alle relevanten Daten von Vermittlungsobjekten eingegeben, auch vom Kläger. + +Entgegen Punkt I. des Vertrags verfügte der Kläger zu Beginn des Vertragsverhältnisses noch nicht über einen Gewerbeschein, diesen erhielt er erst ab 11. 6. 2008. + +Der Kläger konnte an den für die Mitarbeiter angebotenen Shiatsu-Kursen und Betriebsausflügen teilnehmen, was von der beklagten Partei (mit-)finanziert wurde. Von der beklagten Partei erhielt er Visitenkarten, die ihn als deren Mitarbeiter auswiesen. + +Die beklagte Partei löste am 19. 3. 2012 mit sofortiger Wirkung das Vertragsverhältnis auf. Der Grund ihrer Vorgangsweise waren Unstimmigkeiten bei einem Projekt und auch die Erkenntnis der beklagten Partei, dass der Kläger bei der Durchführung eigener Geschäfte die Betriebsmittel der Beklagten verwendete. + +## Begründung (3) + +Bereits kurze Zeit nach Auflösung des Vertragsverhältnisses wandte sich der Kläger an die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) und vermittelte dort (auch um der beklagten Partei zu schaden) mit einer schriftlichen Aufstellung bzw in seiner Einvernahme als Zeuge den Eindruck, dass er „ein Dienstnehmer der Beklagten“ gewesen sei. Er wies gegenüber der SGKK darauf hin, monatliche Zahlungen von 3.000 EUR erhalten zu haben, ohne näher darzulegen, dass es sich dabei um Akontobeträge handelt, die in weiterer Folge gegen erfolgsbezogene Provisionen gegenverrechnet wurden. Er behauptete weiters, dass eine regelmäßige Leistungserbringung vorausgesetzt worden sei und führte wahrheitswidrig an, es habe keine Konkurrenzklausel gegeben. Auch weitere Angaben, er sei sachlichen und persönlichen Weisungen unterworfen und seine Anwesenheit im Büro der beklagten Partei sei notwendig oder vorausgesetzt gewesen, entsprachen nicht der tatsächlichen Zusammenarbeit. + +Die Behauptungen des Klägers führten zu einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) nach dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 (BGBl I 2002/132) mit dem Ergebnis, dass die SGKK sich den Ausführungen des Klägers anschloss. Sie qualifizierte das Vertragsverhältnis bescheidmäßig nach § 4 Abs 1 und 2 ASVG und relevierte die Verletzung von Melde- und Beitragspflichten. Der beklagten Partei wurden Sozialversicherungsbeiträge von 65.053,83 EUR und ein Beitragszuschlag von 16.316,71 EUR vorgeschrieben. In weiterer Folge stellte das Finanzamt Salzburg-Stadt von der beklagten Partei Abgabennachforderungen in der Gesamthöhe von 40.066,42 EUR fest. Die beklagte Partei gab in diesen Verwaltungsverfahren durch ihre Vertreter Stellungnahmen ab und erhob gegen die verschiedenen Vorschreibungen jeweils Rechtsmittel, über die zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden war. Die Rechtsvertretung der beklagten Partei stellte ihr für die Vertretung während der GPLA-Prüfung Vertretungskosten in Höhe von 11.621,94 EUR und 2.628,36 EUR in Rechnung. + +Der Kläger begehrte an Subprovisionen für vermittelte Immobiliengeschäfte aus Honorarnoten aushaftende Beträge, zuletzt 34.885,71 EUR samt Umsatzsteuer und Zinsen für ein unternehmensbezogenes Geschäft und stützte sich dabei auf den abgeschlossenen Werkvertrag. Im Laufe des Verfahrens (erstmals in der Tagsatzung am 26. 11. 2013) modifizierte der Kläger sein Vorbringen dahin, dass das Vertragsverhältnis tatsächlich nicht als Werkvertrag, sondern als Dienstverhältnis zu qualifizieren sei und verwies auf die Entscheidung der SGKK. + +Die beklagte Partei bestritt einen Teil der Hauptforderung und hielt der Klagsforderung eine Reihe von Gegenforderungen entgegen. In der Tagsatzung am 26.11.2013 wandte sie auch rechtsanwaltliche Kosten der vom Kläger verursachten GPLA-Prüfung als Gegenforderung ein. Der Kläger habe in einer Racheaktion wegen der vorzeitigen Beendigung des Werkvertrags durch bewusst unrichtige Behauptungen gegenüber der SGKK diese Prüfung verursacht, als deren Ergebnis die Prüfungsorgane unter ausschließlicher Zugrundelegung der tatsachenwidrigen Behauptungen des Klägers „ein Dienstverhältnis“ des Klägers zur beklagten Partei angenommen haben. Dadurch habe der Kläger einen Schaden in der Höhe der Vertretungskosten im Ausmaß von insgesamt 11.875,25 EUR verursacht. + +## Begründung (4) + +Der Kläger bestritt eine Haftung für die durch diese Umqualifizierung entstandenen Kosten durch die SGKK und hob hervor, dass er ein sogenanntes Provisionsakonto erhalten habe, das nicht zu refundieren gewesen sei. + +Das Erstgericht stellte mit seinem Urteil die Klagsforderung im Ausmaß von 18.239,32 EUR sA als zu Recht bestehend und im Ausmaß von 16.646,39 EUR sA als nicht zu Recht bestehend, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und verurteilte die beklagte Partei (unter erkennbarer Abweisung des Mehrbegehrens von 16.646,39 EUR sA) zur Zahlung von 18.239,32 EUR sA. + +Es vertrat in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass der Kläger für die beklagte Partei im Rahmen eines Werkvertrags tätig gewesen sei. Für die im Revisionsverfahren noch relevanten Gegenforderungen (Kosten des GPLA-Verfahrens) ging es davon aus, dass diese nicht fällig seien. Erst wenn die öffentlich-rechtlichen Verfahren abgeschlossen sind, sei zu prüfen, ob der Aufwand der Beklagten in diesen Verfahren auf wissentlich falsche Angaben des Klägers zurückzuführen sei. + +Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Gegenforderung im Ausmaß der Kosten des GPLA-Verfahrens (11.875,25 EUR) als zu Recht bestehend feststellte und dem Kläger insgesamt nur 6.364,07 EUR samt Verzugszinsen daraus zusprach. + +Zu den als Gegenforderung eingewandten Kosten des GPLA-Verfahrens hielt es fest, dass die offenen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelentscheidungen die Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs nicht hinderten. Der entsprechende Kostenaufwand sei nicht vom Ergebnis und Ausgang dieser Verfahren abhängig, weil die beklagte Partei die Kosten des Verfahrens unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens tragen müsse. Dem Grunde nach sei der Schadenersatzanspruch berechtigt, weil sich aus den Feststellungen das Vorliegen eines Werkvertrags ergebe, zumal der Kläger ausschließlich ein erfolgsbezogenes Entgelt erhalten habe. Ein vom Erfolg des Klägers unabhängiges Lohnfixum sei nicht vorgelegen. Der Kläger habe die GPLA-Prüfung samt den damit verbundenen Kosten durch sein bewusstes und absichtliches Vorgehen ausgelöst. Die Gegenforderung sei der Höhe nach nicht bestritten worden. + +Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision zunächst für nicht zulässig. + +Über einen Antrag des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch dahin ab, dass es dessen ordentliche Revision für zulässig erklärte, weil der Kläger „eine solche Vielzahl möglicher Fehler des Berufungsgerichts aufzeigt, dass die Zulassung der Revision nach § 508 Abs 5 ZPO geboten erscheint“. + +Die Revision des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. + +## Rechtliche Beurteilung + +1. Die Vorinstanzen haben die Hauptforderung abschließend beurteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher ausschließlich nur mehr die von der beklagten Partei geltend gemachte Gegenforderung wegen der im GPLA-Verfahren entstandenen Kosten von 11.875,25 EUR, die sie im Wesentlichen darauf stützt, dass der Kläger gegenüber der SGKK wahrheitswidrig behauptet habe, er sei „als Dienstnehmer tätig gewesen“. + +## Begründung (5) + +2. Das Berufungsgericht ist wegen der fehlenden Kostenersatzpflicht im Verwaltungsverfahren zutreffend davon ausgegangen, dass bereits das kostenverursachende Einschreiten des Rechtsvertreters zu einem positiven Schaden der beklagten Partei führte (vgl 1 Ob 211/14g mwN), wobei dessen Fälligkeit nicht vom Ausgang des Verwaltungsverfahrens abhängt. + +3. Ob die beklagte Partei wegen ihres im Verwaltungsrechtsweg entstandenen Kostenaufwands erfolgreich aufrechnen kann, ist davon abhängig, ob der Kläger rechtswidrig und schuldhaft falsche Angaben gegenüber der SGKK machte, die auch dafür kausal waren, dass diese die GPLA-Prüfung veranlasste, wodurch der beklagten Partei die als Schaden geltend gemachten Vertretungskosten entstanden sind. + +4. § 1295 Abs 2 ABGB stützt eine Verpflichtung zum Ersatz der durch eine missbräuchliche Anzeige (bzw ein missbräuchliches Einschreiten) bei einer Behörde verursachten Schäden nur dann, wenn der Einschreiter wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er die Angaben gegenüber der Behörde gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig getätigt hat (vgl zur vergleichbaren Situation bei mutwilliger Prozessführung RIS-Justiz RS0022840 [T11]). Wider besseres Wissen gegenüber einer Behörde erstattete Angaben sind dann rechtswidrig, wenn sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens überschreiten (vgl RIS-Justiz RS0097183; RS0097195; RS0031927). + +5. Das Berufungsgericht leitete aus den Feststellungen ab, dass die GPLA-Prüfung samt der dort angefallenen Kosten durch das „bewusste Vorgehen des Klägers“ ausgelöst worden sei. Die behauptete Schädigung wurde vom Zweitgericht im Hinblick auf die „Feststellungen des Erstgerichts zum Vorliegen eines Werkvertrags“ erkennbar nur deshalb bejaht, weil dies den Angaben des Klägers zur Entlohnung widerspreche. + +Abgesehen davon, dass die Qualifikation eines Vertragsverhältnisses als Werk- oder Dienstvertrag der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist (zB 9 ObA 46/13z), reicht das bisher vom Kläger erstattete Vorbringen bzw reichen die dazu getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit, Kausalität und das Verschulden im Zusammenhang mit dem Einschreiten des Klägers bei der SGKK abschließend zu beurteilen. + +6.1 Im Kern stützt sich der Vorwurf der beklagten Partei auf den Umstand, dass der Kläger gegenüber der SGKK wahrheitswidrig ausgeführt habe, er sei für die beklagte Partei „in völliger persönlicher Abhängigkeit und weisungsgebunden als Dienstnehmer“ tätig gewesen. Die als Gegenforderung eingewandten Vertretungskosten seien ua dadurch entstanden, dass sich die beklagte Partei im Verfahren gegen die Qualifikation des Klägers als Dienstnehmer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gewehrt habe. + +## Begründung (6) + +6.2 Das insoweit bisher nicht weiter erörterte Vorbringen blieb jedoch widersprüchlich bzw unklar, weil sich aus diesem Vorwurf nicht ableiten lässt, ob der Kläger mit seinem Einschreiten bei der SGKK das Vorliegen eines „echten“ Arbeitsvertrags oder das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit vorgetäuscht haben soll. Beides deckt sich nicht, weil auch bei einem freien Dienstverhältnis kein „echter“ Arbeitsvertrag vorliegt, ein freier Dienstnehmer den „echten“ Dienstnehmern sozialversicherungsrechtlich aber gleichgestellt ist (vgl § 4 Abs 4 ASVG). + +Für den Vorwurf der Täuschung über einen „echten“ Dienstvertrag spricht der Hinweis, der Kläger habe wahrheitswidrig „persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit“ behauptet. Der Vorwurf, der Kläger habe über die Sozialversicherungspflicht getäuscht, kann hingegen daraus abgeleitet werden, dass die beklagte Partei den ihr entstandenen Schaden damit begründet, ihre Rechtsvertreter mussten Maßnahmen gegen die Qualifikation des Klägers als Dienstnehmer in sozialversicherungs-rechtlicher Hinsicht ergreifen. + +6.3 Aus dem Vorbringen der beklagten Partei kann somit nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, worin die Täuschung der SGKK durch den Kläger gelegen sein soll, die diesen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die beklagte Partei übersieht offenbar, dass Sozialversicherungsträger im Rahmen einer GPLA-Prüfung ein Vertragsverhältnis nicht ausschließlich danach prüfen, ob ein „echter“ Dienstvertrag (im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG) oder ein Werkvertrag (bzw eine Tätigkeit als Unternehmer) vorliegt. Wegen der (im Wesentlichen) gleichen sozialversicherungsrechtlichen Stellung von „echten“ und freien Dienstnehmern gehört auch die Frage, ob ein sogenannter freier Dienstvertrag im Sinne § 4 Abs 4 ASVG vorliegt, zum Gegenstand dieser Prüfung. + +6.4 Ist das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als freier Dienstvertrag zu qualifizieren, läge durch die Angaben des Klägers keine rechtswidrige und für den geltend gemachten Schaden kausale Täuschung vor, sodass ein Schadenersatzanspruch schon deshalb zu verneinen wäre. Die vom Kläger durch sein Herantreten an die SGKK veranlasste GPLA-Prüfung war dann schon wegen des Vorliegens eines freien Dienstvertrags geboten, sodass seine „wahrheitswidrigen“ Angaben den behaupteten Schaden nicht verursacht haben und auch nicht rechtswidrig sind. Selbst wenn aber der Vertrag als klassischer Werkvertrag zu qualifizieren ist und der Kläger ausschließlich selbstständig tätig war, wäre die Gegenforderung deshalb nicht zwingend zu bejahen. Ein auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützter Schadenersatzanspruch wäre nämlich mangels Verschuldens dann zu verneinen, wenn der Kläger vertretbar vom Vorliegen eines freien Dienstvertrags ausgehen konnte. + +6.5 + +Die Qualifikation als freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG ist für das Steuerrecht nicht maßgebend. Daraus kann für die beklagte Partei jedoch nichts abgeleitet werden, weil aus ihrem Vorbringen nicht gesichert hervorgeht, ob und in welchem Ausmaß die geltend gemachten Vertretungskosten (auch) auf das Einschreiten in (rein) steuerbehördlichen Verfahren zurückzuführen sind. + +7. Zutreffend haben die Vorinstanzen das Bestehen eines „echten“ Arbeitsvertrags (erkennbar) verneint. + +## Begründung (7) + +7.1 Der „echte“ Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (RIS-Justiz RS0021306). + +7.2 Vor allem unter Berücksichtigung der vom Kläger völlig frei zu gestaltenden Arbeitsweise und Arbeitszeiteinteilung und des Umstands, dass er - abgesehen von den Vorgaben zur Nutzung des EDV-Programms und der Pflicht, die Zustimmung der beklagten Partei einzuholen, wenn ein Kunde provisionsfrei gestellt werden sollte - frei von Weisungen agieren konnte und auch durch ein Konkurrenzverbot nicht beschränkt war, ist mangels ausreichender persönlicher Abhängigkeit des Klägers ein „echter“ Arbeitsvertrag zu verneinen. + +8. Die bisher getroffenen Feststellungen indizieren hingegen das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen freien Dienstvertrags. + +8.1 Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom („echten“) Dienstvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (RIS-Justiz RS0021518). Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Er ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, dass bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als „echter“ Arbeitsvertrag führen würde (RIS-Justiz RS0021740). Bei der Abgrenzung zwischen einem freien Dienstvertrag und einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrags, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (RIS-Justiz RS0111914). + +## Begründung (8) + +8.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Sozialversicherungspflicht von Verträgen hat der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen Vertragsverhältnisse, die von ihrer Gestaltung mit dem hier zu prüfenden vergleichbar sind, als freie Dienstverhältnisse qualifiziert (vgl GZ 2005/08/0082 [Warenpräsentator]; GZ 2007/08/0107 [auf Provisionsbasis zu entlohnender Werber]; GZ 2007/08/0153 [Versicherungsvertreter]; GZ 2011/08/0058 [Maklerunternehmen]). Diesen Fällen lag - ebenso wie dem hier zu prüfenden Vertragsverhältnis - zugrunde, dass im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen die wesentlichen Betriebsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, die Dienstnehmer sich ihre Arbeit und Arbeitszeit frei einteilen konnten und sie nicht an Weisungen gebunden waren. + +8.3 Das Berufungsgericht hat (ausschließlich) wegen der erfolgsabhängigen Bezahlung das Vorliegen eines Werkvertrags bejaht. Diese Beurteilung greift zu kurz. + +Zum einen lässt sich eine solche aus den Feststellungen nicht zwingend ableiten. Es steht lediglich fest, dass die Provisionen während des Vertragsverhältnisses immer höher als die Akontozahlungen waren. Daraus allein kann nicht geschlossen werden, dass das Akonto im Ergebnis (auch) kein unabhängiges Lohnfixum war, blieb doch insbesondere unklar, was gelten soll, wenn die Provisionen geringer waren als der dafür veranschlagte Akontobetrag. Im letzten Absatz von Punkt III. wurde zumindest für den Fall der Vertragsauflösung eine Rückzahlung des Klägers ausgeschlossen, sodass jedenfalls insoweit eine erfolgsabhängige Bezahlung nicht zwingend war. + +Selbst wenn man davon ausgeht, dass die beklagte Partei kein Lohnfixum schuldete, wäre deswegen nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit bzw einen Werkvertrag zu schließen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Sozialversicherungspflicht begründet eine provisionsbezogene Entlohnung allein noch keinen Werkvertrag (vgl zB VwGH GZ 96/08/0053; GZ 2007/08/0107; GZ 2007/08/0153). Somit steht einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG auch nicht das Fehlen einer erfolgsunabhängigen Entlohnung zwingend entgegen. + +9. Wegen des widersprüchlichen (und damit unschlüssigen) Vorbringens der beklagten Partei und der bisher getroffenen Feststellungen, die die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses als freier Dienstvertrag nahelegen, kann - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - das Zurechtbestehen der Gegenforderung nicht auf die bisherigen Verfahrensergebnisse gestützt werden. Hat das Einschreiten des Klägers bei der SGKK dazu geführt, dass eine bislang nicht offenbarte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Zuge einer GPLA-Prüfung untersucht wird, wären die für einen Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit den deshalb angefallenen Vertretungskosten notwendigen Elemente (kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) auch dann zu verneinen, wenn nicht sämtliche Angaben des Klägers den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen und es (auch) in seiner Absicht lag, der beklagten Partei zu schaden. + +## Begründung (9) + +10.1 Das Verbot von Überraschungs-entscheidungen verbietet allerdings eine abweisende Sachentscheidung unter Zugrundelegung des bisherigen Vorbringens und der getroffenen Feststellungen ohne weiterer Erörterungen mit den Streitteilen. Die beklagte Partei hat offenbar übersehen, dass hier neben einer rein selbstständigen Tätigkeit und einem „echten“ Arbeitsvertrag auch ein freier Dienstvertrag in Betracht kommen kann, der in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht mit dem „echten“ Arbeitsvertrag gleichgesetzt ist. + +10.2 Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Der weitere Rechtsgang hat sich auf die Prüfung der Gegenforderung zu beschränken, weil die Entscheidung über die Hauptforderung abschließend erledigt wurde. Der beklagten Partei wird Gelegenheit zu geben sein, ihr Vorbringen zu den dem Kläger vorgeworfenen Handlungen unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage zu präzisieren und daraus schlüssig einen Schadenersatzanspruch abzuleiten. Nach Maßgabe des wechselseitigen Vorbringens werden erforderlichenfalls weitere Feststellungen zum Vertragsverhältnis zu treffen sein, um einen Zusammenhang zwischen allfälligen Täuschungshandlungen des Klägers im Zuge dessen Einschreitens bei der SGKK und dem behaupteten Schaden prüfen zu können. + +10.3 Sollte die Gegenforderung als zu Recht bestehend festgestellt werden, ist zu beachten, dass die Verzugsfolgen bezüglich der Hauptforderung erst mit dem Zeitpunkt enden, in dem die Fälligkeit beider Forderungen eingetreten ist (7 Ob 604/86; 2 Ob 275/97y). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Schadenersatzfordung erst am 26. 11. 2013 beziffert als Gegenforderung eingewandt und damit fällig gestellt wurde (RIS-Justiz RS0023392), sodass die Verzugsfolgen aus der Hauptforderung im Ausmaß des eingewandten Betrags erst mit diesem Tag enden. + +11. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00037.16V.0330.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20160624-ogh0002-009oba00040-16x0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20160624-ogh0002-009oba00040-16x0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..c0264e1 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20160624-ogh0002-009oba00040-16x0000-000.md @@ -0,0 +1,259 @@ +--- +id: rj-rjs-245 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA40/16x vom 24.06.2016" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2016-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20160624_OGH0002_009OBA00040_16X0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2016"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA40/16x vom 24.06.2016 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.06.2016, GZ 9ObA40/16x.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-245* + +## Spruch + +§Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +§Der Beklagte ist ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck die Förderung der Integration von Flüchtlingen ist. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Kuratorium. Dieses besteht aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Inneres (BMI), je einem Vertreter anderer Bundesministerien und je einem Vertreter des UNHCR und des Bundeskanzleramts. Der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter werden vom Bundesminister für Inneres bestellt und abberufen. + +§Das BMI bediente sich des Beklagten zur Durchführung der seit der Asylgesetz-Novelle 2003 vorgeschriebenen Rechtsberatung im Asylverfahren (Zulassungsverfahren). + +§Der Kläger war von 1. 5. 2004 bis 31. 1. 2012 als Rechtsberater im Asylverfahren beim Beklagten beschäftigt. Grundlage dieser Tätigkeit waren zum einen mit dem BMI abgeschlossene Bestellungsverträge, zum anderen mit dem Beklagten abgeschlossene „freie Dienstverträge“. Der Kläger hatte befristete Verträge mit dem BMI bzw dem Beklagten von 1. 5. 2004 bis 30. 4. 2009, 1. 1. 2006 bis 31. 12. 2010 und von 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2015. + +§Nach dem zuletzt für die Zeit von 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2015 abgeschlossenen Bestellungsvertrag ist der Beklagte berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Kläger wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Beratungs- und Anwesenheitspflicht begeht. Festgehalten wird, dass die näheren Regelungen, insbesondere betreffend die Honoraransprüche, in einem freien Dienstvertrag mit dem Beklagten getroffen werden. + +Unter Bezugnahme auf diesen Bestellungsvertrag schlossen die Streitteile ebenfalls für die Zeit §von 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2015 einen als „Freier Dienstvertrag“ bezeichneten Vertrag über die Tätigkeit des Klägers als Rechtsberater gemäß den §§ 64 und 65 AsylG 2005 idgF ab. Wesentliche Vertragsbestimmungen lauten wie folgt: + +„3. Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit + +Der Auftragnehmer ist in der Ausübung seiner Aufgaben als Rechtsberater sowohl dem Auftraggeber als auch dem BM.I gegenüber weisungsfrei und unabhängig. + +4. Leistungsbeschreibung + +4.1. Ort der Leistungserbringung + +Die Tätigkeit des Auftragnehmers ist in der Erstaufnahmestelle Ost, in Hafträumlichkeiten oder an einer Außenstelle des Bundesasylamts auszuüben. + +4.2. Aufgaben des Auftragnehmers + +Aufgabe des Auftragnehmers ist die Ausübung der Rechtsberatertätigkeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF. + +Im Zuge dieser Rechtsberatertätigkeit sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: + +- vorbringensbezogene objektive Darlegung der Asyl- und Fremdenrechtslage; + +- Wahrung der rechtlichen Interessen des Asylwerbers durch Anwesenheit in der zweiten Einvernahme; + +- Unterstützung des Asylwerbers im Rahmen des Parteiengehörs; + +- Information über den weiteren Verfahrensverlauf nach der zweiten Einvernahme; + +- Wahrnehmung der Funktion des Zustellbevollmächtigten; + +- Wahrnehmung der Funktion des gesetzlichen Vertreters gemäß § 16 Abs 3 bis 5 AsylG 2005 bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern; + +- Unterzeichnung allfälliger Rechtsmittel von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern. + +Der Auftragnehmer hat die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Der Auftragnehmer hat sich während der Vertragslaufzeit jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist + +1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten; + +## Begründung (2) + +2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder + +3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden. + +4.3. Anwesenheitspflicht + +(1) Der Auftragnehmer hat gemäß § 65 Abs 4 AsylG durch regelmäßige Anwesenheiten darauf hinzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung der Verfahren kommt und der Gesamtablauf des Zulassungsverfahrens aufgrund von wiederholten, langen Abwesenheiten nicht behindert wird. + +(2) Eine durchgehende, den Zeitraum von fünf Wochen übersteigende Nichtausübung der Rechtsberatertätigkeit, ist dem [Beklagten] unabhängig vom Grund der Abwesenheit zu melden. + +(3) Bei festgestellter, unbegründeter Nichtausübung der Beratertätigkeit von mehr als fünf Wochen wird nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen zur Möglichkeit der Abgabe einer begründeten Stellungnahme davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit eingestellt hat. + +4.4. Einteilung + +(1) Die allgemeinen Beratungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen auf Basis von monatlichen Einsatzplänen, die vom Steuerungsbüro der Erstaufnahmestelle im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer erstellt werden. Der zeitliche Rahmen, in dem die Beratungsleistungen erbracht werden können, beträgt Montag bis Freitag (werktags) von 7 Uhr 30 bis 18 Uhr. + +Bei der Erstellung der Einsatzpläne wird auf die vom Auftragnehmer dem Steuerungsbüro der Erstaufnahmestelle bis zum 20. des Vormonats bekannt gegebenen Wünsche, insbesondere etwaige Verhinderungen, Rücksicht genommen. Berücksichtigt werden können in der Regel nur in Halbtagen, Tagen oder Wochen angegebene Verhinderungen. Sonstige individuelle Abweichungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Dienstbetrieb der Erstaufnahmestelle vereinbar sind. Bei der Einsatzplanung wird weiters auf eine gleichmäßige Heranziehung der bestellten Rechtsberater geachtet. + +(2) Zusätzlich zu den im Einsatzplan für das jeweilige Monat festgelegten Zeiten können zur Abdeckung des schwankenden Bedarfs zwischen dem Steuerungsbüro der Erstaufnahmestelle und dem Auftragnehmer weitere Beratungsleistungen einvernehmlich vereinbart werden. + +5. Vertretung + +Sofern dem Auftragnehmer die Leistungserbringung zu einem im Einsatzplan vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, steht es dem Auftragnehmer frei, sich durch eine(n) andere(n) vom BM.I bestellte(n) Rechtsberater(in) vertreten zu lassen. + +6. Entgelt + +(1) Für die gesamte aufgrund dieses Vertrages dem Auftragnehmer entstehende Arbeit und Mühe, einschließlich der hierbei anfallenden Kosten erhält der Auftragnehmer von € 25,72 brutto pro Arbeitsstunde und € 6,43 brutto für jede vollendete viertel Stunde, jeweils einschließlich einer allfälligen, auf den Honorarnoten gesondert auszuweisenden und an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer, das gemäß den Gehaltsabschlüssen des öffentlichen Dienstes für die Folgejahre angepasst wird. + +(2) ... + +(3) ... + +(4) Im Falle der Erkrankung hat der Auftragnehmer für den Zeitraum der Erkrankung, maximal für 10 Arbeitstage pro Jahr, gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Entgelt im Ausmaß der wöchentlichen Durchschnittsdienstzeit der letzten 6 Monate. + +(5) Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Von dem in Absatz 1 genannten Honorar werden vom Auftraggeber die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Abzug gebracht. + +(6) Für die Versteuerung der Honorare hat der Auftragnehmer Sorge zu tragen. + +7. Abrechnung + +## Begründung (3) + +Der Auftragnehmer hat monatlich jeweils bis zum 5. eines Folgemonats dem Leiter der jeweiligen Erstaufnahmestelle eine Honorarnote über die im Vormonat geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen. Das BM.I stellt dem Auftragnehmer eine standardisierte Musterhonorarnote zur Verfügung, die nach den im Punkt 6 genannten verrechenbaren Leistungen gegliedert ist. + +Die Honorarnoten werden nach Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch das Steuerungsbüro der Erstaufnahmestelle an den Auftraggeber zur Überweisung der Honorarbeträge weitergeleitet. Die Auszahlung des Entgelts wird vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der geprüften Honorarnoten veranlasst. + +8. ... + +9. ... + +10. Kündigungsbestimmungen + +(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den gegenständlichen Vertrag jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Mit der Kündigung dieses Vertrages erlischt auch der mit dem BM.I abgeschlossene Bestellungsvertrag. + +(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den gegenständlichen Vertrag jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen zu kündigen. + +(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, den gegenständlichen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Bestellungsvertrag vom BM.I aufgrund von wiederholten und beharrlichen Verletzungen der Beratungs- und Anwesenheitspflichten durch den Auftragnehmer gemäß § 65 Abs 3 AsylG 2005 idgF gekündigt wird. + +11. ...“ + +Der Kläger übte seine Tätigkeit als Rechtsberater hauptsächlich in der Erstaufnahmestelle Ost in T*****, einem Standort des beim BMI eingerichteten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: Bundesasylamt), fallweise aber auch am ***** und im Polizeianhaltezentrum ***** aus. + +In der Erstaufnahmestelle Ost stellte das Bundesasylamt den Rechtsberatern Räumlichkeiten und zum Teil auch Büroarbeitsmittel zur Verfügung. Die Ausstattung der Arbeitsplätze war allerdings sehr beschränkt und veraltet. Teilweise verwendeten die Rechtsberater daher eigene Arbeitsmittel, insbesondere den eigenen Laptop. + +Die Dienstvertragsparteien vereinbarten keine fixe Wochenarbeitszeit. In den Bewerbungsinformationen des BMI war von einer „regelmäßigen wöchentlichen Höchststundenzahl“ im Ausmaß von 20 bis 40 Stunden die Rede. Im Einstellungsgespräch gab der Kläger an, 40 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Dazu wurde dem Kläger erklärt, dass das Ausmaß der von ihm beabsichtigten Arbeitsstunden nicht in den Vertrag Eingang finden, sondern lediglich als Planungsgrundlage dienen können, weil sich die zu leistenden Arbeitsstunden nach dem Arbeitsanfall richten würden. Um den Bedarf an Rechtsberatern einschätzen zu können, war es für die Beklagte aber interessant, für wie viele Arbeitsstunden der einzelne Rechtsberater grundsätzlich zur Verfügung stand. + +## Begründung (4) + +Die Leitung der Erstaufnahmestelle Ost gab zunächst bekannt, wie viele Rechtsberater an bestimmten Tagen zur Verfügung stehen sollten. Der Kläger konnte, wie auch jeder andere Rechtsberater, durch Eintrag in einen Dienstplan zunächst selbst entscheiden, ob und an welchen Tagen er im kommenden Monat arbeiten wollte. Dieser Dienstplan wurde dem Steuerungsbüro der Erstaufnahmestelle Ost übermittelt, das die konkrete Arbeitseinteilung der Rechtsberater, Referenten und Dolmetscher in einem Wochenplan vornahm. Dabei wurde bis Mitte 2011 vom zuständigen Leiter des Steuerungsbüros darauf geachtet, die Kontinuität der Beratung durch weitere Zuteilung des einmal eingeschrittenen Rechtsberaters in erster Linie bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern sicherzustellen und die vorhandene Arbeit auf alle Rechtsberater gleichmäßig und den jeweiligen von den Rechtsberatern bekannt gegebenen Arbeitskontingenten entsprechend zu verteilen. Waren zusätzliche Rechtsberater erforderlich, fragte das Steuerungsbüro bei den noch nicht eingeteilten Rechtsberatern nach. Die Rechtsberater hatten keine Pflicht, zusätzliche Dienste zu übernehmen. Es kam einmal vor, dass die Leitung der Erstaufnahmestelle Ost die Rechtsberater schriftlich aufforderte, ihren Arbeitseinsatz zu erhöhen, weil vorübergehend ein verstärkter Bedarf an Rechtsberatungen bestand. Der ab Mitte 2011 zuständige Leiter des Steuerungsbüros berücksichtigte die von den Rechtsberatern bekannt gegebenen Kontingentwünsche nicht. + +Die Arbeitszeiten der Rechtsberater waren üblicherweise von Montag bis Freitag, 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr. Dauerten Einvernahmen länger, mussten die Rechtsberater auch darüber hinaus anwesend sein. Das Abfassen von Berufungen außerhalb der Arbeitszeiten und außerhalb des Dienstplans wurde nicht honoriert. Für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit musste vorab eine Genehmigung für Überstunden eingeholt werden. Diese Überstunden mussten zeitnah wieder abgebaut werden. + +Beabsichtigte ein Rechtsberater, auf Urlaub zu gehen, trug er sich nicht in den Dienstplan ein. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung war nicht erforderlich. Ein geplanter Urlaub musste aber dem Steuerungsbüro rechtzeitig gemeldet werden, damit längere Abwesenheiten bei der Zuteilung der Rechtsberater berücksichtigt werden konnten. Der einmal für einen konkreten Asylwerber eingeschrittene Rechtsberater sollte nämlich bis zum Ende der Rechtsberatung derselbe bleiben bzw musste es hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger sogar sein. Die Urlaube waren stets unbezahlt. Dem Kläger war es auch ohne disziplinäre Konsequenzen möglich, die Rechtsberatertätigkeit für einen längeren Zeitraum einzustellen. + +## Begründung (5) + +Die Rechtsberater mussten ihre Dienstleistung im Rahmen der ihnen im Wochenplan zugewiesenen Einvernahmen erbringen. Ein selbständiges Tauschen von Diensten zwischen den Rechtsberatern war zwar möglich, aber nicht erwünscht, weil dadurch die Einteilung, bei der etwa auf das Geschlecht oder die Volkszugehörigkeit des Asylwerbers Rücksicht genommen wurde, umgestoßen worden wäre. War ein Rechtsberater wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen verhindert, musste er dies im Steuerungsbüro melden und sollte selbständig für Ersatz aus dem Kreis der Rechtsberater der Erstaufnahmestelle Ost sorgen. Dabei sollte er sich zunächst um Vertretung durch einen Rechtsberater bemühen, der am betreffenden Tag diensteingeteilt war. Es kam allerdings gleich oft vor, dass sich das Steuerungsbüro selbst um eine Vertretung kümmerte. Sowohl Vertretungen im Verhinderungsfall als auch Diensttausche unter den Rechtsberatern kamen immer wieder vor. Die Rechtsberater stellten sich auch gegenseitig Vollmachten aus, um eine Vertretung zu gewährleisten. Als ultima ratio mussten die Einvernahmen abberaumt und die Termine neu eingeteilt werden. Dies hatte für den verhinderten Rechtsberater keinerlei Konsequenzen. Der Kläger machte von der Möglichkeit, sich nach Vorliegen des Wochenplans von seinen Kollegen vertreten zu lassen, keinen Gebrauch. + +Im Krankheitsfall musste der Kläger nur dann eine Krankenstandsbestätigung im Steuerungsbüro abgeben, wenn er die vertraglich vereinbarte Entgeltfortzahlung beanspruchte. + +Die Rechtsberater trugen sich bei Arbeitsantritt und -ende in eine im Steuerungsbüro aufliegende Anwesenheitsliste ein. Anhand dieser wurden die von den Rechtsberatern ausgestellten Honorarnoten kontrolliert. Trug sich ein Rechtsberater nicht in die Anwesenheitsliste ein, hätten ihm keine disziplinären Konsequenzen gedroht. Da dann allerdings seine Honoraransprüche nicht nachvollziehbar gewesen wären, nahm jeder Rechtsberater die Eintragung im eigenen Interesse vor. + +Die Rechtsberater mussten ein Tätigkeitsprotokoll bezüglich der Dauer der Einvernahmen und der Rechtsberatungen, sowie ihrer sonstigen Tätigkeiten, wie Internetrecherchen und das Verfassen von Rechtsmitteln erstellen, und der Leitung der Erstaufnahmestelle Ost übermitteln. + +Es gab keine Verhaltens- oder Kleidungsvorschriften für die Rechtsberater. Auch inhaltliche Weisungen erteilte ihnen der Beklagte nicht. + +Der Beklagte entlohnte den Kläger nach dessen Anwesenheitsstunden. Das tatsächliche Ausmaß der vom Kläger verrichteten Arbeitsleistung schwankte erheblich und infolgedessen auch sein Honorar. Letzteres betrug im Zeitraum Jänner 2008 bis Jänner 2012 zwischen 270,10 EUR im Juni 2011 und 6.273 EUR im März 2010. Im Monatsdurchschnitt verzeichnete der Kläger ein Honorar von 4.383,86 EUR im Jahr 2008, 4.182,46 EUR im Jahr 2009, 5.161,70 EUR im Jahr 2010 und 3953,62 EUR im Jahr 2011. + +Im Jahr 2011 wurde der Bereich Rechtsberatung im Asylverfahren in Folge der Änderung des Asylgesetzes durch das BMI an den Verein M***** und die aus V***** und D***** bestehende ARGE R***** neu vergeben. Der Beklagte gab den Aufgabenbereich der Asylberatung zur Gänze ab. Aufgrund der Strukturänderung kündigte der Beklagte sämtliche bei ihm tätigen Rechtsberater zum 31. 1. 2012, weil er wegen des Wegfalls der Rechtsberatung keinen Bedarf mehr an Juristen hatte. + +## Begründung (6) + +Mit Schreiben vom 9. 11. 2011 kündigte der Beklagte somit auch das Dienstverhältnis des Klägers zum 31. 1. 2012 auf. Da hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Dienstverhältnisses und der allfälligen Arbeitgeberstellung des BMI Unsicherheit bestand, sprachen zunächst das BMI mit Schreiben vom Jänner 2012 die Kündigung des Klägers zum 29. 2. 2012 und schließlich der Beklagte und das BMI gemeinsam vorsichtshalber nochmals mit Schreiben vom März 2012 die Kündigung des Klägers zum 30. 6. 2012 aus. Als Kündigungsgrund wurde eine Struktur- und Organisationsänderung in Folge der durch die Novellierung des Asylgesetzes bedingten Änderung der Organisation der Rechtsberatung angegeben. + +§Der Kläger§ begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen über den 31. 1. 2012 hinaus, in eventu die Unwirksamerklärung der vom Beklagten mit Schreiben vom 9. 11. 2011 ausgesprochenen Kündigung. Zusammengefasst brachte er vor, dass er aufgrund wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit bei der Leistungserbringung in einem echten Dienstverhältnis zum Beklagten gestanden sei. Die Kündigung sei aus mehreren Gründen nichtig: Das Vorverfahren nach dem ArbVG sei nicht eingehalten worden. Sollte ihn der Beklagte als Überlasser im Sinn des AÜG an das BMI zur dauernden Dienstleistung zugewiesen haben, dann sei der Auftragsentfall kein Grund zur Auflösung des Dienstverhältnisses. Sollte die Kündigung des Dienstverhältnisses deshalb erfolgt sein, weil das BMI den Auftrag der Flüchtlingsbetreuung an zwei andere Vereine vergeben habe, dann liege ein Teilbetriebsübergang nach dem AVRAG vor. Eine aus Anlass eines Betriebsübergangs erfolgte Kündigung sei aber unwirksam. Der Beklagte habe das gemäß § 45a AMFG erforderliche Frühwarnsystem nicht eingehalten. Da die Mindestvertragsdauer eines Rechtsberatungsverhältnisses nach § 65 AsylG 2005 fünf Jahre betragen habe, sei die Vereinbarung einer vorherigen Kündigungsmöglichkeit ebenso rechtsunwirksam, wie die Kündigung selbst. In der Kündigung vom 9. 11. 2011 sei entgegen den Vorschriften des hier anwendbaren Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) kein Kündigungsgrund angegeben worden. Das Kündigungsschreiben von März 2012 stamme nicht vom Beklagten. Der darin genannte Kündigungsgrund liege nicht vor. Zudem habe es der Beklagte unterlassen, ihm einen freien oder frei werdenden Arbeitsplatz anzubieten. In eventu werde die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit und wegen Vorliegen eines unzulässigen Motivs angefochten. + +## Begründung (7) + +§Der Beklagte§ bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass der Kläger im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses und nicht in persönlicher Abhängigkeit für ihn tätig geworden sei. Die vom Kläger als Anspruchsgrundlage herangezogenen Bestimmungen des AMFG, AÜG, VBG und ArbVG kämen daher gar nicht zur Anwendung. Der Beklagte habe den freien Dienstvertrag entsprechend der rechtswirksam vereinbarten Kündigungsklausel frist- und termingerecht gekündigt. Läge ein echtes Arbeitsverhältnis vor, so wäre dieses infolge Betriebsübergangs auf die ARGE R***** und den Verein M***** übergegangen. Dann wäre der Beklagte aber nicht passiv klagslegitimiert. Das VBG sei wegen Fehlens der Voraussetzung des § 1 Abs 2 VBG keinesfalls anwendbar. Jedenfalls habe die Eventualkündigung vom März 2012 zum 30. 6. 2012 den kündigungsrechtlichen Vorgaben des VBG entsprochen. Die Kündigung sei wegen der erfolgten Struktur- bzw Bedarfskündigung nach § 32 Abs 4 VBG berechtigt ausgesprochen worden. Der Arbeitsplatz des Klägers sei weggefallen; ein anderer Arbeitsplatz sei für den Kläger nicht zur Verfügung gestanden. Käme das VBG zur Anwendung, läge aufgrund der mehrfachen Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse jedenfalls ein unbefristetes und damit kündbares Dienstverhältnis vor. + +§Das Erstgericht§ wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren des Klägers ab. Da in einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung §nach überwiegen, sei das vorliegende Vertragsverhältnis als echter Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Im Mittelpunkt dieser Beurteilung stehe, dass der Kläger, sobald er an einem bestimmten Tag um 8:00 Uhr den Dienst aufgenommen habe, in die betriebliche Ordnung des Beklagten hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort eingeordnet gewesen sei. Im Wochenplan hätten die Referenten die nicht zur Disposition stehenden Zeiten der Einvernahmen zugewiesen bekommen. Der Kläger habe demnach keine Möglichkeit gehabt, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln. Ein freies Dienstverhältnis sei aber nur dort möglich, wo es der faktische Arbeitsablauf gestatte, den Dienstnehmer nicht in den Betrieb zu integrieren und seine Dispositionsmöglichkeit weitgehend auszuschalten. Das echte Arbeitsverhältnis der Streitteile unterliege somit dem VBG und dem AVRAG. Da die Kriterien für einen Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG erfüllt seien, sei die Klage mangels passiver Klagslegitimation der Beklagten abzuweisen. + +## Begründung (8) + +§Das Berufungsgericht§ gab der Berufung des Klägers Folge und dem Hauptbegehren statt. Es teilte zwar die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts über die Qualifikation des vorliegenden Vertragsverhältnisses als echter Arbeitsvertrag und die Anwendung des VBG, verneinte aber die Anwendbarkeit des AVRAG auf das dem VBG unterliegende Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs 2 Z 4 AVRAG) und damit das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Auf eine unmittelbare Anwendung der Betriebsübergangsrichtlinie RL 2001/23/EG habe sich der Beklagte ausdrücklich nicht berufen. Die erste Kündigung sei unwirksam, weil das Kündigungsschreiben entgegen § 32 Abs 1 VBG keine Angabe von Gründen enthalte und auch die Anzeigepflicht des § 45a AMFG verletzt worden sei. Die zweite Kündigung sei unwirksam, weil der Kläger mit einer zeitlich begrenzten Funktion betraut gewesen sei (§ 32 Abs 5 VBG). Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil die Rechtsfragen zur Anwendbarkeit des VBG auf Dienstverhältnisse des Beklagten vor der Dienstrechts-Novelle 2005 sowie zur Kündigung des Dienstverhältnisses eines Rechtsberaters im Asylverfahren in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen. + +§In seiner dagegen gerichteten Revision§ beantragt der Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung. + +§Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung§, die Revision des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben. In eventu möge das Berufungsurteil dahin abgeändert werden, dass dem Eventualbegehren stattgegeben, hilfsweise das Verfahren zur weiteren Beweisaufnahme an das Erstgericht zurückverwiesen werde. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt, weil das Berufungsgericht die Frage, ob das hier vorliegende Vertragsverhältnis als echtes oder freies Dienstverhältnis zu beurteilen ist, unrichtig beurteilt hat. + +1. Da die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit eines Rechtsberaters im Asylverfahren für die Beurteilung der Qualifikation des zwischen den Streitteilen vereinbarten Vertragsverhältnisses eine wichtige Rolle spielen, werden diese – vom Berufungsgericht bereits herausgearbeiteten – Regelungen hier nochmals kurz dargestellt: + +1.1. Durch die AsylG-Novelle 2003 (BGBl I 2003/101) wurde der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags (Asylverfahren) ein in den eigens dafür eingerichteten Erstaufnahmestellen des Bundesasylamts zu führendes sogenanntes Zulassungsverfahren vorgelagert und das Institut des Rechtsberaters im Zulassungsverfahren geschaffen. + +§ 39a AsylG (Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle) lautete auszugsweise: + +„(1) Im Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen. Der Rechtsberater ist unabhängig und hat seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen; er ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. + +(2) ...Der Rechtsberater ist verpflichtet, an allen weiteren Einvernahmen im Zulassungsverfahren teilzunehmen. + +(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei jeder weiteren Einvernahme in der Erstaufnahmestelle teilzunehmen.“ + +§ 39b AsylG (Anforderungsprofil für Rechtsberater) lautete auszugsweise: + +## Begründung (9) + +„(1) Rechtsberater haben entweder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder einer gleichwertigen rechtlichen Ausbildung nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens fünf Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig. + +(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. … + +(3) Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Begeht der Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Beratungs- und Anwesenheitspflicht, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. + +(4) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.“ + +1.2. Mit dem Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl I 2005/100) trat mit 1. 1. 2006 das AsylG 2005 in Kraft. Die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren wurde in § 64 und das Anforderungsprofil für die Rechtsberater in § 65 geregelt. Neu wurde in § 65 Abs 3 zweiter Satz AsylG 2005 geregelt, dass eine Wiederbestellung kein unbefristetes Vertragsverhältnis begründet. Nach § 65 Abs 5 AsylG 2005 hat sich ein Rechtsberater während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist, 1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten, 2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder 3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden. + +1.3. Mit dem Fremdenrechtsänderungs-gesetz 2011 – FrÄG 2011 (BGBl I 2011/38) wurde das AsylG 2005 geändert. Die „Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt“ in § 64, die „Beratende Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt“ in § 65, die „Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof“ in § 66 und das „Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen“ in § 66a AsylG 2005 wurden neu geregelt. Nach § 64 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38 ist im Zulassungsverfahren einem Asylbewerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. § 64 Abs 4 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38 bestimmt, dass das Bundesasylamt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrags festlegt. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Nach § 64 Abs 5 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38 verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 64 und § 65 AsylG 2005 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 66 AsylG 2005 dem Bundeskanzler (§ 66a Abs 4 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38). Dass eine Wiederbestellung als Rechtsberater kein unbefristetes Vertragsverhältnis begründet und der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden kann, wenn ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich seine Pflichten verletzt, ist nunmehr in § 66a Abs 5 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38 geregelt. Neu war noch, dass der Bundesminister für Inneres auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß § 64 AsylG 2005 und der beratenden Unterstützung gemäß § 65 AsylG 2005 betrauen konnte, der Bundeskanzler auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß § 66 AsylG 2005 (§ 66a Abs 6 AsylG 2005 idF BGBl I 2011/38). + +## Begründung (10) + +1.4. Mit dem Fremdenbehördenneu-strukturierungsgesetz - FNG (BGBl I 2012/87) wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) und ein BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) erlassen. Inhaltsgleich wurden mit Wirkung ab 1. 1. 2014 die Bestimmungen des § 64 AsylG 2005 (Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt) in § 49 BFA-VG, des § 65 AsylG 2005 (Beratende Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt) in § 50 BFA-VG und des § 66a AsylG 2005 (Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen) in § 48 BFA-VG übernommen. + +1.5. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Vorgangsweise des BMI, mit dem jeweiligen Rechtsberater einen Bestellungsvertrag abzuschließen und die näheren dienstvertraglichen Bestimmungen in einem eigenen „freien Dienstvertrag“ zu regeln, habe diesen gesetzlichen Regelungen entsprochen, ist nicht zu beanstanden und wird im Revisionsverfahren auch von keiner der Parteien bestritten. Ein näheres Eingehen auf diese Frage ist daher nicht notwendig. + +2.1. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers (RIS-Justiz RS0021518; RS0021332; RS0021306; RS0021284; Spenling in KBB4 § 1151 Rz 6 mwH; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1151 Rz 36 ff). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang verschiedene Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit erarbeitet, die aber nicht alle gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (RIS-Justiz RS0021284 [T11, T20]; RS0021306 [T10]). Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem die Weisungsgebundenheit des zur Arbeitsleistung Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge, einschließlich der Kontrollunterworfenheit und die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber. Davon unterscheidet sich der freie Dienstvertrag besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und jene Weisungen, die für den echten Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung jederzeit wieder zu ändern (RIS-Justiz RS0021518; RS0021743; Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 128 und in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1151 ABGB Rz 98; Pfeil in Schwimann/Kodek4 § 1151 ABGB Rz 30; Schrammel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1151 ABGB Rz 61; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1151 Rz 83). + +## Begründung (11) + +2.2. Ein wesentlicher Aspekt, der im vorliegenden Fall gegen die Annahme eines echten Arbeitsvertrags und für den freien Dienstvertrag spricht, ist das dem Kläger vertraglich eingeräumte und auch tatsächlich so gehandhabte (vgl RIS-Justiz RS0111914 [T4]) Recht, sich vorab frei und ohne jegliche Abstimmung mit dem Beklagten entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Stundenausmaß sowie an welchen Arbeitstagen er eine Tätigkeit als Rechtsberater für den Beklagten erbringen wollte. Ein echter Arbeitnehmer hingegen, der seine Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbringt, hat zwar unter Umständen – wie die Revisionsbeantwortung insofern richtig aufzeigt – auch die Möglichkeit der freien Arbeitszeiteinteilung; er kann sich aber nicht aussuchen, ob und in welchem Ausmaß er überhaupt im Folgemonat arbeiten möchte. Der vorliegende schriftliche Dienstvertrag (Punkt 4.3. Abs 2 und 3) hält zwar in diesem Zusammenhang fest, dass eine durchgehende, den Zeitraum von fünf Wochen übersteigende Nichtausübung der Rechtsberatertätigkeit dem Beklagten unabhängig vom Grund der Abwesenheit zu melden ist und bei festgestellter, unbegründeter Nichtausübung der Beratertätigkeit von mehr als fünf Wochen der Beklagte nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen zur Möglichkeit der Abgabe einer begründeten Stellungnahme davon ausgeht, dass der Kläger seine Tätigkeit eingestellt hat. Doch konnte der Kläger nach den weiteren für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen seine Rechtsberatertätigkeit auch für einen längeren Zeitraum ohne disziplinäre Konsequenzen einstellen. + +Der Kläger musste mit dem Beklagten im Fall des Urlaubs auch keine Urlaubsvereinbarung abschließen und diesem den (stets unbezahlten) Urlaub auch nicht bekannt geben. Die Pflicht des Klägers, dem Steuerungsbüro der Erstaufnahmestelle Ost einen Urlaub zu melden, hatte lediglich organisatorische Gründe, um die kontinuierliche Rechtsberatung, insbesondere hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger, auch für den Fall der Abwesenheit sicher zu stellen. Das Vertragsverhältnis der Parteien war daher nicht davon gekennzeichnet, dass der Beklagte faktisch über die Arbeitskraft des Klägers wie bei einem echten Arbeitsvertrag verfügen konnte (vgl Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 87 mwN). Dass die Parteien bei Abschluss des auch als „Freier Dienstvertrag“ bezeichneten Vertragsverhältnisses – auch wenn es für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien ankommt (RIS-Justiz RS0111914) – beabsichtigten, dieses so unabhängig und frei wie nur möglich zu gestalten (vgl RIS-Justiz RS0021518 [T3]), zeigt andererseits auch der fehlende (Rechts-)Anspruch des Klägers, Dienstleistungen gegen Entgelt in einem bestimmten Ausmaß für die Beklagte zu erbringen. Der Kläger konnte insofern zwar seine jeweiligen Arbeitswünsche dem Steuerungsbüro im Vorhinein bekannt geben, sah jedoch erst nach Erstellung des jeweiligen Wochenplans, ob und gegebenenfalls an welchem Halbtag und in welchem Umfang er tatsächlich zur Dienstleistung herangezogen wurde. Der Umfang der vom Beklagten benötigten Arbeitsleistungen des Klägers hing im Wesentlichen vom jeweiligen konkreten Bedarf an Rechtsberatern ab. + +## Begründung (12) + +Dass der Kläger nach erfolgter Einteilung im Wochenplan grundsätzlich verpflichtet war, seine Rechtsberatertätigkeit zu verrichten, ist richtig. Dies ist aber kein besonderes Merkmal eines echten Arbeitsvertrags, sondern letztlich Ausfluss einer jeden Vertragsgestaltung, in der sich eine Person zur Erbringung einer Leistung gegenüber einer anderen Person verpflichtet. Der Kläger war zwar bei der Verrichtung seiner Rechtsberatertätigkeit vor Ort zwangsläufig in eine gewisse Organisationsstruktur der Erstaufnahmestelle (und nicht des Beklagten) eingebunden, aber nicht in dem Maße, dass er der funktionellen Autorität des Beklagten unterworfen gewesen wäre (vgl 9 ObA 99/91). + +Der Kläger hatte auch grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei Verhinderung von einem anderen an der Erstaufnahmestelle Ost tätigen Rechtsberater des Beklagten vertreten zu lassen. Selbst wenn weder der Kläger noch das Steuerungsbüro eine Vertretung organisieren konnten, hatte dies für den Kläger keine Konsequenzen. Auch wenn dieses Vertretungsrecht vom Kläger tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde (vgl RIS-Justiz RS0118332), stellt dies im vorliegenden Fall kein Indiz für ein echtes, auf die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ausgerichtetes Rechtsverhältnis dar. + +Die mangelnde organisatorische Gebundenheit des Klägers an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit gründet auf die schon gesetzlich vorgegebene Weisungsfreiheit (und damit auch Kontrollfreiheit) der Tätigkeit eines Rechtsberaters. Dieses Merkmal spricht daher im vorliegenden Fall weder für das Vorliegen eines echten Arbeitsvertrags noch eines freien Dienstvertrags. Dass der Kläger ein Tätigkeitsprotokoll führen und seine Arbeitszeiten in eine Anwesenheitsliste eintragen musste, war nicht Ausfluss einer laufenden inhaltlichen Kontrolle des Beklagten, sondern sollte nur die vom Kläger in der Honorarnote verrechneten Arbeitsstunden für den Beklagten nachvollziehbar machen (vgl 9 ObA 46/13z). Da der Kläger auch im Übrigen nicht in eine betriebliche Hierarchie des Beklagten eingeordnet und eingegliedert war, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger, vergleichbar einem echten Arbeitnehmer, in den Betrieb des Arbeitgebers integriert war (vgl Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 107 mwN). + +Ebenfalls aus der Natur (dem Sacherfordernis) der Tätigkeit des Klägers folgt die Festlegung der Arbeitsorte (vgl 4 Ob 116/84; 9 ObA 10/99g; 8 ObA 55/07g; 8 ObA 57/09d). Die Bereitstellung von üblichen Büromöbeln und Büroarbeitsmitteln – hier im Übrigen nicht durch den Beklagten, sondern durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl –, stellt kein zwingendes Kriterium für einen echten Arbeitsvertrag dar. Auch die regelmäßige dauernde Dienstleistung des Klägers für den Beklagten steht für sich genommen der Annahme eines freien Dienstvertrags nicht entgegen (9 ObA 54/97z; RIS-Justiz RS0021749). Gleiches gilt hier auch in Bezug auf die vertraglich dem Kläger eingeräumte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl Radner in Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht, System und Praxiskommentar Kap I Rz 38 mwN). Schließlich ist auch die vereinbarte Möglichkeit beider Parteien, den Vertrag unter gewissen Voraussetzungen aufzulösen, jedem Dauerschuldverhältnis immanent (8 ObA 63/13t). + +Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Methodik eines beweglichen Systems überwiegen hier die für einen freien Dienstvertrag sprechenden Elemente. + +## Begründung (13) + +2.3. Der Oberste Gerichtshof hat in der Vergangenheit auch in vergleichbaren Konstellationen das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses angenommen: + +In 9 ObA 99/91 betreffend die Tätigkeit eines klagenden Arztes im Rahmen eines von einer Landesärztekammer betriebenen Notdienstes betonte der Oberste Gerichtshof, dass der Mangel der persönlichen Abhängigkeit von der Beklagten und die weitgehende Selbstbestimmung des Klägers schon darin ihren Ausdruck findet, dass der Kläger nach der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen über seinen Einsatz frei verfügen durfte. Er durfte nicht nur seine Einteilungswünsche im Voraus äußern, sondern jeweils auch entscheiden, ob er den eingeteilten Dienst antreten wolle oder sich vertreten lasse. Dafür bedurfte es keiner Entschuldigungsgründe. + +Nach 9 ObA 10/99g ist ein Sprachlehrer, der den Arbeitsablauf, insbesondere die Arbeitszeit, selbst weisungsfrei bestimmen und jederzeit ändern kann, selbst dann, wenn er an den Unterrichtsraum und die Unterrichtsmethode gebunden ist, als freier Dienstnehmer anzusehen. Entscheidend war insbesondere, dass der Sprachlehrer bis zum Zeitpunkt der gemeinsamen Festlegung der Arbeitsleistung die Möglichkeit hatte, sich nur zu bestimmten Stunden oder überhaupt nicht zur Verfügung zu halten, ohne dass dies zu Konsequenzen geführt hätte. + +Auch das Vertragsverhältnis zwischen der Republik Österreich und einem Arzt, der den Zeitpunkt der Anstaltsbesuche und die Einteilung der Ordination im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung festlegen konnte, über die vom Arzt zu erbringenden Leistungen in einer Justizanstalt wurde als freier Dienstvertrag beurteilt (8 ObA 55/07g). + +Der Revision des Beklagten ist daher Folge zu geben und das sowohl das Haupt- als auch das Eventualklagebegehren abweisende Ersturteil wiederherzustellen. Dass das VBG (§ 1 Abs 1 VBG; 8 ObA 55/07g; vgl 9 ObA 16/12m) und das Frühwarnsystem des § 45a AMFG auch auf ein freies Dienstverhältnis zur Anwendung gelangen würden, wird vom Kläger nicht behauptet. Ebenfalls nicht weiter in Frage gestellt wird vom Kläger, dass auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbart werden kann (vgl 8 ObA 261/95). Eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 ArbVG scheitert schon am Arbeitnehmerbegriff des § 36 Abs 2 ArbVG (9 ObA 2260/96k; 9 ObA 127/03k). Letztlich stellen sich auch keine Fragen im Zusammenhang mit dem AVRAG, weil freie Dienstverhältnisse nicht der Bestimmung des § 3 AVRAG unterliegen (9 ObA 53/13d mwN). + +§Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Umsatzsteuer für die in der Berufungsbeantwortung grundsätzlich richtig verzeichneten Kosten beträgt 454,42 EUR. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00040.16X.0624.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20170228-ogh0002-0090ob00008-17t0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20170228-ogh0002-0090ob00008-17t0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..e756bbd --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20170228-ogh0002-0090ob00008-17t0000-000.md @@ -0,0 +1,53 @@ +--- +id: rj-rjs-246 +batch: 1 +title: "OGH 9Ob8/17t vom 28.02.2017" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2017-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20170228_OGH0002_0090OB00008_17T0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2017"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9Ob8/17t vom 28.02.2017 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.02.2017, GZ 9Ob8/17t.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-246* + +## Spruch + +§Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. + +## Begründung + +Begründung: + +Mit Beschluss des Erstgerichts vom 29. 6. 2016 (ON 1069) wurde der Antrag des Betroffenen vom 17. 5. 2016 auf rückwirkende Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen. Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 13. 9. 2016 (ON 1086) wurde der dagegen erhobene Rekurs des Betroffenen infolge Verspätung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 10. 10. 2016 durch Hinterlegung zugestellt. + +Am 25. 10. 2016 erhob der Betroffene dagegen einen selbst verfassten „Antrag für den außerordentlichen Revisionsrekurs durch Selbstvertretung“, in eventu auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (ON 1092). + +Mit Beschluss vom 30. 11. 2016 (ON 1101) stellte das Erstgericht dem Betroffenen die Eingabe ON 1092 im Original zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zurück. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung am 6. 12. 2016 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 19. 12. 2016 legte der Betroffene die Eingabe samt Vermögensverzeichnis erneut vor (ON 1102). + +Mit Beschluss vom 22. 12. 2016 stellte ihm das Erstgericht die Eingabe zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück, weil der Betroffene Ort und Datum nicht ausgefüllt habe (ON 1103). Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung am 29. 12. 2016 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 10. 1. 2016 legte der Betroffene die Eingabe samt Vermögensverzeichnis neuerlich vor (ON 1105). + +Mit Beschluss vom 12. 1. 2017 bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Unterfertigung des vom Betroffenen vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurses ON 1092 (ON 1106). Der Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 27. 1. 2017 zugestellt (ON 1108). + +Am 3. 2. 2017 langte dessen mit „Wiedervorlage außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneter Schriftsatz ein. Der Verfahrenshelfer erklärte darin, den außerordentlichen Revisionsrekurs ON 1092 entsprechend dem Bewilligungsbeschluss von einem Rechtsanwalt unterfertigt vorzulegen. Er entspreche durch die Unterfertigung seinem Verfahrenshilfeauftrag. + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Rechtsmittel ist einschließlich der vom Betroffenen selbst verfassten Eingaben zurückzuweisen, weil der bekämpfte Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen ist: + +Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach § 17 Abs 3 ZustellG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Dies war hier der 10. 10. 2016. Die Frist für die Überreichung des Revisionsrekurses endete daher am 24. 10. 2016. Daran ändert der vom Betroffenen mit seiner Eingabe verbundene Verfahrenshilfeantrag nichts, weil die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraussetzt (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 7 Rz 21). Der erst am 25. 10. 2016 eingebrachte, mit dem Verfahrenshilfeantrag verbundene Revisionsrekurs des Betroffenen ist daher verspätet. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe schließlich bewilligte, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (3 Ob 50/15x; RIS-Justiz RS0036235; RS0036251 [T11; T12]). + +§Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00008.17T.0228.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180227-ogh0002-009oba00150-17z0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180227-ogh0002-009oba00150-17z0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..e0735e0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180227-ogh0002-009oba00150-17z0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-247 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA150/17z vom 27.02.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2018-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20180227_OGH0002_009OBA00150_17Z0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA150/17z vom 27.02.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.02.2018, GZ 9ObA150/17z, ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00150.17Z.0227.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-247* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Rechtliche Beurteilung + +1.§ Auch bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO können abschließend erledigte Streitpunkte nicht neu aufgerollt werden (vgl RIS-Justiz RS0042031; RS0042411). Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen angenommen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (RIS-Justiz RS0042411 [T2]). Bei Aufhebungsbeschlüssen wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln ist die Verfahrensergänzung auf den durch die Aufhebung betroffenen Teil einzugrenzen (RIS-Justiz RS0042031 [T18]). Welche Verfahrensergebnisse im Aufhebungsbeschluss als abschließend erledigt angesehen wurden, ist zwangsläufig einzelfallabhängig (RIS-Justiz RS0042031 [T20]). Ebenso hängt die Frage, auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042411 [T8]). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180625-ogh0002-008oba00028-18b0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180625-ogh0002-008oba00028-18b0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..64daad2 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180625-ogh0002-008oba00028-18b0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-248 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA28/18b vom 25.06.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2018-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20180625_OGH0002_008OBA00028_18B0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA28/18b vom 25.06.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.06.2018, GZ 8ObA28/18b, ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00028.18B.0625.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-248* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). + +## Rechtliche Beurteilung + +Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (stRsp; RIS-Justiz RS0106298, jüngst 8 ObA 48/17t). Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne grobe Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor (RIS-Justiz RS0044088 [T8, T9]). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision nicht auf. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der vorzeitige Austritt nicht berechtigt sei, da kein ungebührliches Vorenthalten von Entgelt vorliege, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180628-ogh0002-009oba00044-18p0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180628-ogh0002-009oba00044-18p0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f39303a --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180628-ogh0002-009oba00044-18p0000-000.md @@ -0,0 +1,51 @@ +--- +id: rj-rjs-249 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA44/18p vom 28.06.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2018-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20180628_OGH0002_009OBA00044_18P0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA44/18p vom 28.06.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.06.2018, GZ 9ObA44/18p.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-249* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## Begründung (1) + +Begründung: + +## Rechtliche Beurteilung + +§Dass die vom Kläger bekämpfte Kündigung seines Dienstverhältnisses wesentliche seiner Interessen beeinträchtigt, steht hier nicht in Frage. In seiner außerordentlichen Revision ist der Kläger aber im Ergebnis der Ansicht, dass kein ausreichender Rechtfertigungsgrund iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG vorliege. Damit zeigt er keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf: + +Allgemein reicht es im Hinblick auf personenbezogene Rechtfertigungsgründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0051888). + +Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründe, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG geltend machen kann, müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen (RIS-Justiz RS0051888 [T14]) oder gar das Gewicht eines Entlassungsgrundes erreichen (Wolligger in ZellKomm² § 105 ArbVG Rz 191). Sie müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0051888 [T15]). + +Als derartiger personenbezogener Umstand ist etwa eine Unverträglichkeit gegenüber Mitarbeitern zu werten, die die Leistungsfähigkeit oder die Ordnung des Betriebs gefährdet (RIS-Justiz RS0051888 [T3]). Dazu zählen aber auch Verletzungen in der Ordnung des Betriebs, persönliche Differenzen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder die Störung des Betriebsfriedens (Wolligger in ZellKomm² § 105 ArbVG Rz 206 mwN); ebenso auch der fortgesetzte Gebrauch beleidigender Äußerungen (EA Linz Re 14/83, 15/83 Arb 10.228; vgl auch Schrank in Tomandl, ArbVG § 105 Rz 185 mwN [betriebsklimaabträgliches unverträgliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen]). + +## Begründung (2) + +Hier machte der Kläger nach zwei Abmahnungen in einer E-Mail-Korrespondenz seinem Vorgesetzten – zu dem das Verhältnis bereits angespannt war – Vorhalte über dessen Arbeitsweise und thematisierte Umstände aus dessen Privatleben, die dieser unpassend und anmaßend empfand. Die Situation kann damit nicht mit einem institutionalisierten Mitarbeitergespräch verglichen werden. Darüber hinaus verfasste der Kläger auch an den Leiter der Strafabteilung einer Bezirkshauptmannschaft eine inhaltlich unangemessene E-Mail („mein Eindruck, dass Sie sich willkürlich über Vorschriften hinwegsetzen bzw sie nach Ihrem Gutdünken beugen“), obwohl sein Vorgesetzter wiederholt erklärt hatte, dass ein professionelles und seriöses Auftreten für ihn hohe Priorität habe. Das Berufungsgericht berücksichtigte schließlich auch, dass der Kläger seine Zuständigkeit bei einer Auskunft (*****) überschritt, obwohl ihm sein Vorgesetzter mehrfach die Wichtigkeit der Zuständigkeitsregelungen kommuniziert hatte. Danach stellt es noch keine grobe korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts dar, wenn es hier – unter Bedachtnahme auf die Differenzen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten und dem Fehlen von Anhaltspunkten für eine Bereitschaft des Klägers zu einer Verhaltensänderung – seine Weiterbeschäftigung in einem so erheblichen Ausmaß als nachteilig ansah, dass es die Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für gerechtfertigt erachtete. + +§Aus Überlegungen des Klägers zur sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers ist nach Lage des Falls nichts zu gewinnen. Die Kündigung ist nicht nur in den Differenzen des Klägers mit seinem Vorgesetzten am konkreten Arbeitsplatz begründet. + +§ Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00044.18P.0628.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180628-ogh0002-009oba00050-18w0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180628-ogh0002-009oba00050-18w0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b5fb31c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180628-ogh0002-009oba00050-18w0000-000.md @@ -0,0 +1,59 @@ +--- +id: rj-rjs-250 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA50/18w vom 28.06.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2018-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20180628_OGH0002_009OBA00050_18W0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA50/18w vom 28.06.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.06.2018, GZ 9ObA50/18w.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-250* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +## Rechtliche Beurteilung + +1. Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, das heißt die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers (RIS-Justiz RS0021332; RS0021306). + +2. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang verschiedene Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit erarbeitet, die aber nicht alle gemeinsam vorliegen müssen und in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen können. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (RIS-Justiz RS0021284 [T11, T20]; RS0021306 [T10]). Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem die Weisungsgebundenheit des zur Arbeitsleistung Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge, einschließlich der Kontrollunterworfenheit und die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber (vgl 9 ObA 40/16x). + +Davon unterscheidet sich der freie Dienstvertrag besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu gestalten, also ohne Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und jene Weisungen, die für den echten Arbeitsvertrag prägend sind, und die selbst gewählte Gestaltung jederzeit wieder zu ändern (RIS-Justiz RS0021518; RS0021743). + +3. Wenn die Vorinstanzen unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien davon ausgegangen sind, dass zwischen den Parteien ein freier Dienstvertrag zustande gekommen ist, ist diese Rechtsmeinung jedenfalls vertretbar. Der Kläger sollte als Bildungsberater für die Beklagte potenzielle Kunden besuchen und Schulungen und Kurse verkaufen. Die Arbeitszeit und den Arbeitsumfang konnte er selbst bestimmen. Die der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Anzahl der Kundenkontakte war nicht verbindlich. Ein Arbeitsort war grundsätzlich nicht vorgegeben. Ein fixer Bürotag pro Woche war nur für die ersten 4–6 Wochen vorgesehen, danach sollte der Kläger in der Lage sein, die Tätigkeit selbstständig zu verrichten. Ihm wurden keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Er konnte sich ohne Mitteilung an die Beklagte vertreten lassen. + +In einer Gesamtbetrachtung weist die Vereinbarung zwischen den Parteien daher erhebliche Merkmale eines freien Dienstverhältnisses auf. + +4. Soweit die Revision aus einzelnen Elementen der Vertragsbeziehung eine persönliche Abhängigkeit des Klägers ableiten will, gelingt es ihr nicht, Bedenken an dieser Rechtsauffassung zu wecken. + +## Begründung (2) + +Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann ausschließt, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (RIS-Justiz RS0118332). Dass eine Vertretung bei oder ein Tausch von Beratungsgesprächen möglich war, wurde aber ausdrücklich festgestellt, ebenso dass der Kläger von der Möglichkeit eines Tausches während des nur wenige Wochen dauernden Vertragsverhältnisses Gebrauch gemacht hat. Dass für die Erbringung einer bestimmten Leistung für die Vertretung nur Personen in Frage kommen werden, die dafür fachlich auch geeignet sind, ändert nichts daran, dass damit keine Pflicht zur höchstpersönlichen Leistung bestand. + +Soweit die Revision geltend macht, dass ein generelles Vertretungsrecht nicht mit der im Vertrag enthaltenen Geheimhaltungsklausel in Einklang zu bringen sei, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Darauf kann daher nicht weiter eingegangen werden. + +Der Kläger war auch weder verpflichtet, seine Dienste kontinuierlich zu erbringen noch seine Arbeitskraft ausschließlich für die Beklagte zur Verfügung zu stellen. Insoweit geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. + +Die Vorgabe eines bestimmten Schemas für die Gesprächsführung, die Nachbesprechung und die Analyse von Gesprächen sollten offenkundig den Kläger bei seiner Tätigkeit unterstützen. Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Schemas konnten gerade nicht festgestellt werden. Eine persönliche Weisungsunterworfenheit lässt sich entgegen der Revision daraus nicht ableiten. Die Möglichkeit der Erteilung sachlicher Weisungen, ist mit freien Dienstverträgen nicht unvereinbar (RIS-Justiz RS0021518 [T27]). + +§5. Insgesamt gelingt es der Revision nicht, eine erhebliche Rechtsfrage oder eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00050.18W.0628.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180830-ogh0002-009oba00045-18k0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180830-ogh0002-009oba00045-18k0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..546b00b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180830-ogh0002-009oba00045-18k0000-000.md @@ -0,0 +1,115 @@ +--- +id: rj-rjs-251 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA45/18k vom 30.08.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2018-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20180830_OGH0002_009OBA00045_18K0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA45/18k vom 30.08.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.08.2018, GZ 9ObA45/18k.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-251* + +## Spruch + +Der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +§Der Kläger war ab 4. 4. 2016 bei der Beklagten als Innendienstmitarbeiter beschäftigt und der Verwaltungsabteilung zugeordnet. Am 24. 6. 2016 trat er infolge einer ehrenbeleidigenden Äußerung des Sohnes des Geschäftsführers der Beklagten gemäß § 26 Z 4 AngG vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass die Äußerung eine erhebliche Ehrverletzung darstellte („charakterlose Sau“). + +§Mit der vorliegenden Klage§ macht der Kläger die der Höhe nach aus dem Spruch ersichtlichen Beendigungsansprüche geltend (Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung). Die Beklagte müsse sich die Äußerung zurechnen lassen. Der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten sei faktisch geschäftsführend tätig gewesen. Er habe das Bewerbungsgespräch federführend geleitet. Aus der Sicht des Klägers sei er auch der einzig richtige Ansprechpartner für das Anliegen des Klägers auf Beendigung des Dienstverhältnisses gewesen. Er sei daher als Repräsentant der Beklagten anzusehen. Ein Teilbetrag von 5.000 EUR sei mit Schreiben vom 24. 6. 2016 fällig gestellt worden. + +§Die Beklagte§ bestritt und beantragte Klagsabweisung, weil ihr, soweit revisionsgegenständlich, die Äußerung nicht zurechenbar sei. + +§Das Erstgericht§ wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest: + +„E§*****, hat das Unternehmen der Beklagten vor mehr als 25 Jahren gegründet. Er ist seither alleiniger geschäftsführender handelsrechtlicher Gesellschafter der Beklagten und als solcher alleine zeichnungsberechtigt. Er ist insbesondere zuständig für das Controlling, die Planbilanz, die Strategieentwicklung, die Festlegung der Unternehmensziele, er hat die Budgethoheit und ist für die Personalangelegenheiten, die Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern zuständig, wobei ihm in den Personalangelegenheiten seine Exehegattin, I***** – welche ebenfalls im Betrieb vormittags angestellt ist – hilft, indem sie Bewerber vorselektiert und Vorschläge unterbreitet. E***** ist grundsätzlich jeden Tag in der Firma, er fährt dann aber in den Außendienst und ist untertags jeweils am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag in Tirol unterwegs. Den ganzen Donnerstag- und Samstagvormittag ist er im Betrieb in Bludenz anwesend. Bei Abwesenheit des E***** aus dem Betrieb, vertritt S***** den Geschäftsführer nicht in dieser seiner Funktion. + +Im Betrieb der Beklagten, welche mehr als 40 Mitarbeiter beschäftigt, gibt es mehrere Abteilungen, und zwar eine Objektabteilung, eine Bodenabteilung (unterteilt in Privat und Objekt), eine Möbelabteilung, eine Vorhangabteilung eine Polsterungsabteilung und eine Handelsabteilung. + +## Begründung (2) + +Der Sohn des Geschäftsführers E§*****, S*****, hat im Betrieb der Beklagten seine Lehre und Ausbildung absolviert (Raumausstattermeister und Bodenleger) und er ist seit zirka 17 Jahren dort beschäftigt. Er ist auch gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Beklagten. S***** war bis zum Eintritt des Mitarbeiters F*****, im Jänner 2016, Leiter der Bodenabteilung/Bodenbeläge. Zu seinen Aufgaben in dieser Abteilung gehörten: … Für und in dieser Abteilung war er zeichnungsberechtigt und selbständig und allumfassend mit der Leitung derselben betraut. … Er war berechtigt, die dort im täglichen Geschäftsleben üblichen Waren Ein- und Verkäufe zu tätigen. Kaufgeschäfte über EUR 10.000,-- und Wareneinkäufe, die unterhalb des notwendigen Deckungskostenbetrages von (Einkaufspreis x 140 % zuzüglich MwSt) kalkuliert waren, bedurften aber der Zustimmung des Geschäftsführers, E*****. Bei Meinungsverschiedenheiten hat das letzte Wort E***** bzw. ist er es, der dann alleine entscheidet. … + +Ab Jänner 2016 übernahm dann F§***** die Leitung der Abteilung Bodenbeläge. S***** half aber weiterhin dem F***** in dieser Abteilung und war zuständig für den Verkauf, den Vertrieb und die Lagerwirtschaft sowie insgesamt für das Marketing für alle Abteilungen, die Werbung und die Internetauftritte der Beklagten. + +Im persönlichen Facebook Auftritt des S§***** hat dieser folgendes geschrieben: 'S***** (...) Geschäftsführung/Inhaber bei W***** Ges.m.b.H' (…) Wann genau er diesen Eintrag geschrieben und ins Facebook gestellt hat, ist nicht feststellbar. E***** hatte von diesem Eintrag keine Kenntnis. + +E§***** hat angedacht, das Unternehmen in Zukunft an seinen Sohn S***** zu übergeben. Es ist geplant, dass S***** ab dem 1. 9. 2017 dann Mitglied der Geschäftsführung wird und diese zusammen mit seinem Vater E***** als Partner auch ausübt. + +Der Kläger war ab dem 4. 4. 2016 bei der Beklagten als Innendienstmitarbeiter beschäftigt und dergestalt der Verwaltungsabteilung zugeordnet. Er war für den Einkauf und die Einkaufskontrolle, die Eingangsrechnungen, das Lager und für allgemeine Büroarbeiten zuständig. Der Verwaltungsabteilung steht I§***** – die Mutter des S***** – vor, sie war die direkte Vorgesetzte des Klägers. Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit von 2 Monaten wurde der Kläger dann in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen … + +Das Vorstellungsgespräch mit dem Kläger … führten I§***** und S*****, dabei war auch kurz E***** anwesend. S***** machte dem Kläger dabei keine Einstellungszusage. I***** und S***** arbeiteten dann in der Folge fünf Vorschläge von Stellenbewerbern aus, wobei sie den Kläger für gut befanden. I***** präsentierte dies dann dergestalt dem E*****, woraufhin dieser die Lohnkalkulation machte, den Dienstvertrag veranlasste und dem Kläger persönlich mitteilte, dass er die Stelle bekommt. + +S§***** ist nicht befugt, Mitarbeiter einzustellen oder zu kündigen. + +Es kann nicht festgestellt werden, ob S§***** in der letzten Arbeitswoche des Klägers lautstark vor Mitarbeitern verkündet hat, dass er gerade einen langjährigen Mitarbeiter fristlos gekündigt habe. Ob sich S***** gegenüber dem Kläger als Chef präsentiert und aufgespielt hat, ist nicht feststellbar. + +## Begründung (3) + +Der Kläger war mit dem ganzen Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nicht mehr zufrieden, weshalb er sich eine neue Arbeitsstelle suchte. Am Freitag, den 24. 6. 2016 erhielt er einen Anruf von einem Personalrekrut, der ihm mitteilte, §dass er die neue Stelle bekomme. Der Kläger sagte okay super, er müsse aber den Start bei der neuen Firma davon abhängig machen, wie das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beendet werde, er habe noch eine Kündigungsfrist, er wolle das abklären. Dann ging der Kläger am Nachmittag des 24. 6. 2016 unangemeldet – er hatte Urlaub an diesem Tag – in den Betrieb der Beklagten, er wollte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein klärendes Gespräch mit S***** führen. Aus der Sicht des Klägers war S***** sein Ansprechpartner dafür. E***** war nicht im Betrieb. Der Kläger sagte zu S*****, dass es ihm bei der Beklagten nicht mehr passe und dass er einen neuen Job bei einer Klimatechnikfirma gefunden habe und dass er dort hinwolle. Der Kläger strebte eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses an, um ehestmöglich bei der neuen Firma anfangen zu können. Eine solche einvernehmliche Auflösung kam aber nicht zu Stande. Der Kläger sagte nicht zu S*****, er werde bereits am darauffolgenden Montag die neue Stelle antreten und er werde der Beklagten keine Chance geben einen Ersatz für ihn zu finden. + +Weil der Kläger das Unternehmen ehest möglich verlassen wollte, bezeichnete S§***** den Kläger als 'charakterlose Sau'. Damit machte S***** bewusst seinem Unmut darüber Luft, dass der Kläger den Betrieb kurzfristig verlassen wollte. Dieser Ausspruch hat den Kläger getroffen und beleidigt, das Vertrauensverhältnis zu S***** war zerstört und der Kläger konnte sich nicht mehr vorstellen, dort weiterzuarbeiten. Er sagte zu S*****, dass er dies beleidigend finde und er dies in der Kündigung klären werde. Bei diesem Gespräch am Freitag, den 24. 6. 2016 war der Kläger das letzte Mal in der Firma der Beklagten. Die neue Arbeitsstelle hat der Kläger dann tatsächlich am 1. 7. 2016 angetreten. + +Noch am 24. 6. 2016 kontaktierte der Kläger seinen Rechtsanwalt, Dr. H§*****, welcher mit Schreiben vom 24. 6. 2016 … den sofortigen Austritt des Klägers gemäß § 26 AngG, unter Berufung auf die gefallene Äußerung 'charakterlose Sau' erklärte. Gleichzeitig stellte der Kläger einen Teilbetrag von 5.000 EUR fällig. Der Austritt des Klägers war nicht schon vorab geplant gewesen. ...“ + +§Rechtlich führte das Erstgericht in Hinblick auf den Austrittsgrund der erheblichen Ehrverletzung durch den Dienstgeber (§ 26 Z 4 AngG) aus, der Kläger sei nie Teil der vom Sohn des Geschäftsführers der Beklagten geleiteten Abteilung gewesen, dieser sei im Juni 2016 jener Abteilung auch nicht mehr vorgestanden. Dass er dann allgemein für Marketing, Werbung, Internet, aber auch noch den Vertrieb zuständig gewesen sei, mache ihn noch nicht zum Repräsentanten, zumal er auch nicht befugt gewesen sei, Mitarbeiter einzustellen und zu kündigen. Er habe gegenüber dem Kläger auch keine Unternehmer- oder Arbeitgeberfunktionen ausgeübt. Da der Kläger nach dem 24. 6. 2018 nicht mehr in den Betrieb gekommen sei, liege auch keine Verletzung der Abhilfeverpflichtung des Dienstgebers vor. + +## Begründung (4) + +§Das Berufungsgericht§ gab der Berufung des Klägers insoweit Folge, als es die Beklagte zur Zahlung von 9.791,41 EUR brutto samt 4 % Zinsen aus dem sich aus 9.741,41 EUR brutto ergebenden Nettobetrag ab 19. 8. 2016 verpflichtete. Das Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus 5.000 EUR vom 25. 6. 2016 bis 18. 8. 2016 und aus 9.791,41 EUR brutto ab 19. 8. 2016 wies es ab. Zusammengefasst war das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten aufgrund seiner Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 Abs 2 GewO) die zur gewerberechtlichen Kontrolle notwendigen entsprechenden Anforderungsbefugnisse besessen habe und schon deshalb als Repräsentant der Beklagten anzusehen sei. Damit erübrige sich die Prüfung, ob er, der nach seiner Aussage in der Firma als „Juniorchef“ gelte, der einräume, dass der Kläger von seiner Übernahme der Firma in naher Zukunft gewusst habe und der für das Marketing für alle Abteilungen, die Werbung und die Internetauftritte der Beklagten zuständig sei, unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich ein Dienstgeber den von ihm durch die geschaffenen oder wenigstens geduldeten äußeren Tatbestand bei Mitarbeitern erweckten Eindruck eines Repräsentanten zurechnen lassen müsse, nicht auch deshalb als Repräsentant der Beklagten anzusehen sei. Das Zinsenmehrbegehren sei wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. + +§In ihrer erkennbar gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils gerichteten außerordentlichen Revision§ beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +§Der Kläger beantragt in der ihm vom Senat freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +§Die Revision ist zulässig§ und berechtigt§. + +1. §Gemäß § 26 Z 4 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber sich (ua) erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen seines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. + +2. §Dienstgeber iSd § 26 Z 4 AngG ist grundsätzlich nur der Geschäftsinhaber (bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe), also derjenige, der die Verantwortung für das gesamte Unternehmen trägt und in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen und weitere Ehrverletzungen in Zukunft zu verhindern. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihrer Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, also solche Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind (RIS-Justiz RS0029091). Derartige Funktionen kamen dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten nicht zu, er war insbesondere nicht befugt, Mitarbeiter einzustellen oder zu kündigen. + +3. §Darüber hinaus können auch von Repräsentanten des Arbeitgebers begangene Ehrverletzungen dem Arbeitgeber zugerechnet werden und den Angestellten zum sofortigen Austritt berechtigen (s Friedrich §in Marhold/Burgstaller/Preyer§, AngG § 26 Rz 138 f mwN). + +## Begründung (5) + +§Repräsentanten sind Personen, die in der Organisation der juristischen Person eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (RIS-Justiz RS0009113; s auch RS0107916). Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist (RIS-Justiz RS0106862). Die Zurechnung des deliktischen Verhaltens von Repräsentanten folgt dem Grundgedanken, dass jene Vermögensmasse, die den Vorteil des Handelns des „Machthabers“ genießt, auch die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat, weil sie wegen der Selbständigkeit ihrer Tätigkeit eine besondere Gefährdungsmöglichkeit haben (RIS-Justiz RS0009113 [T18]). Der Vorteil des Handelns des „Machthabers“ kommt dieser Vermögensmasse aber nur zu, wenn der Repräsentant im Rahmen seines Wirkungsbereichs tätig wird. Auch eine besondere Gefährdungsmöglichkeit – die die Zurechnung des Repräsentantenhandelns rechtfertigt – haben Repräsentanten nur in dem ihnen übertragenen eigenverantwortlichen Wirkungsbereich. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung daher auch, ob eine Person für den „Machtgeber“ in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion tätig wurde (9 Ob 9/11f) oder zumindest ein Sachzusammenhang zwischen dem Aufgabenbereich und dem behaupteten Delikt vorliegt (vgl 6 Ob 249/00m). + +4.§ Die Funktion des Sohnes als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beklagten als solche vermittelt diesen Zusammenhang nicht und ist hier auch sonst nicht geeignet, die Dienstgebereigenschaft nach § 26 Z 4 AngG zu begründen. + +§Nach § 39 Abs 1 GewO 1994 kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333 leg cit) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Nach § 39 Abs 2 GewO 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. + +Der Zweck dieser gewerberechtlichen Bestimmungen ist erkennbar darauf gerichtet, sicherzustellen, dass eine zur redlichen fachkundigen Ausübung des Gewerbes geeignete und dafür verantwortliche Person vorhanden ist. Nach der Rechtsprechung muss der gewerberechtliche Geschäftsführer daher die Möglichkeit haben, die gewerberechtliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren (RIS-Justiz RS0016760 [T3, T4]), er muss daher insbesondere eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. + +§Aus dieser Funktion lässt sich aber nicht ableiten, dass der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten Personalverantwortung für den Kläger gehabt hätte. Eine solche steht, wie dargelegt, nicht fest. Aus den Feststellungen geht hier auch nicht hervor, dass der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber dem Kläger sonst eine leitende Stellung mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis gehabt hätte, war der Kläger doch in der Verwaltungsabteilung tätig, in der seine direkte Vorgesetzte I***** war. + +## Begründung (6) + +5.§ Diesen Erwägungen steht auch die vom Kläger angeführte Entscheidung 2 Ob 273/05v nicht entgegen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer jener Entscheidung war für den Zweig Güterbeförderung bestellt. Der dort entstandene Schaden trat im Zuge der Ausführung eines Abschleppauftrags durch die Beklagte ein, wofür der gewerberechtliche Geschäftsführer eine selbstverantwortliche, von ihm aber konkret nicht ausreichend wahrgenommene Anordnungsbefugnis besaß. Seine Repräsentanteneigenschaft wurde danach deshalb bejaht, weil er beim schädigenden Verhalten (Unterlassen entsprechender Weisungen und Kontrollen) in der Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig war und ihm diesbezüglich auch eigenverantwortliche Entscheidungs- und entsprechende Weisungsbefugnis zukam. §Derartiges liegt hier nicht vor. Der Kläger suchte vielmehr von sich aus ein Gespräch mit dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten in einer Angelegenheit (Beendigung des Dienstverhältnisses), die keinen Zusammenhang mit der fachlichen Ausübung des Gewerbes (§ 39 Abs 1 GewO 1994) aufwies und bei der letzterem auch sonst keine entsprechende Anordnungs- oder Entscheidungsbefugnis zukam. Eine Zurechnung aufgrund einer Repräsentantenstellung des Sohnes des Geschäftsführers der Beklagten an diese kommt danach nicht in Betracht. + +6. Der Kläger kann sich dafür auch nicht auf einen vom Dienstgeber selbst oder einen vom Sohn des Geschäftsführers der Beklagten geschaffenen bzw geduldeten äußeren Tatbestand berufen. Solchen Erwägungen wäre nur nachzugehen, wenn der rechtfertigende Tatbestand mit Zutun desjenigen zustande gekommen ist, dem der Schutz zum Nachteil gereicht (s RIS-Justiz RS0020004). Das wäre hier die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Derartiges lässt sich aus dem Sachverhalt jedoch nicht ableiten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers steht nicht fest, dass sich der Sohn gegenüber dem Kläger als Chef („Juniorchef“) präsentiert und „aufgespielt“ hat. Sehr wohl steht aber fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten vom Facebook-Auftritt seines Sohnes keine Kenntnis hatte. Dass der Sohn das Vorstellungsgespräch mit dem Kläger (mit-)geführt hat und mit seiner Mutter Vorschläge von Stellenbewerbern ausgearbeitet hat, ändert nichts daran, dass die Entscheidungsbefugnis über die Einstellung des Klägers beim Geschäftsführer lag und es auch dieser war, der dem Kläger die Einstellungszusage machte. Andere ausreichende Gründe für die Schaffung eines entsprechenden äußeren Tatbestands durch den Geschäftsführer liegen nicht vor. Der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten ist dieser daher nicht in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber des Klägers iSd § 26 Z 4 AngG zuzurechnen. + +7. Entgegen der Ansicht des Klägers blieb die Beweisrüge des Klägers zur Frage, ob sich der Sohn gegenüber dem Kläger als „Juniorchef“ präsentiert habe, nicht unerledigt (s Berufungsurteil S 11). Dass dem von ihm geltend gemachten sekundären Feststellungsmangel zum näheren Inhalt des Bewerbungsgesprächs kein ausreichendes Vorbringen zugrunde liegt, hat das Berufungsgericht aufgezeigt und wird durch den Hinweis auf den Schriftsatz ON 6 nicht widerlegt. + +8. Der Revision der Beklagten ist danach Folge zu geben. In Ergänzung zur bereits rechtskräftigen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ist das Klagebegehren – in Wiederherstellung des Ersturteils – auch in seinem übrigen Teil abzuweisen. + +## Begründung (7) + +§Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstgerichtlichen Verfahrens auf § 41 ZPO (wobei die Vertagungsbitte der Beklagten nicht zu honorieren ist, RIS-Justiz RS0121621), hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auf den §§ 41, 50 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00045.18K.0830.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180924-ogh0002-008oba00051-18k0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180924-ogh0002-008oba00051-18k0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..91a36fb --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20180924-ogh0002-008oba00051-18k0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-252 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA51/18k vom 24.09.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2018-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20180924_OGH0002_008OBA00051_18K0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA51/18k vom 24.09.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.09.2018, GZ 8ObA51/18k, ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00051.18K.0924.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-252* + +## Spruch + +1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). + +## Rechtliche Beurteilung + +I. Die Bonifikationszahlungen für das vorangegangene Quartal erfolgten im Betrieb der Beklagten üblicherweise und mit zumindest stillschweigender Zustimmung des Klägers mit der Lohnabrechnung in dem zweiten oder dritten Monat des folgenden Quartals. Nachdem der Kläger am 22. 12 .2016 die Lohnabrechnung für Dezember 2016 erhalten und festgestellt hatte, dass die Bonifikationen für das 3. Quartal 2016 fehlten, sandte er eine E-Mail an die Beklagte mit dem Ersuchen um Nachverrechnung mit der Formulierung, er gehe davon aus, dass die Boniabrechnung übersehen worden sei. Die hierauf vom Steuerberater der Beklagten unter Berücksichtigung der Bonifikation für das 3. Quartal erstellte Lohnabrechnung für Jänner 2017 wurde der Beklagten am 23. 1. 2017 übermittelt und dem Kläger ins Fach gelegt. Die Auszahlung erfolgte am 26. oder 27. des Monats. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20190515-ogh0002-009oba00025-19w0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20190515-ogh0002-009oba00025-19w0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..62e5467 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20190515-ogh0002-009oba00025-19w0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-253 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA25/19w vom 15.05.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2019-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20190515_OGH0002_009OBA00025_19W0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA25/19w vom 15.05.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.05.2019, GZ 9ObA25/19w, ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00025.19W.0515.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-253* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +1. Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach der Kündigung der Klägerin eine andere Mitarbeiterin (mit anderem Aufgabenbereich) aufgenommen wurde und die Aufgaben der Klägerin auf andere Mitarbeiter aufgeteilt wurde, somit weder der Mitarbeiterstand verringert wurde, noch der Tätigkeitsbereich der Klägerin weggefallen ist. Ob damit davon gesprochen werden kann, dass der Arbeitsplatz der Klägerin „weggefallen“ ist, ist eine Wertung des Berufungsgerichts, kein Abweichen vom festgestellten Sachverhalt. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20190515-ogh0002-009oba00029-19h0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20190515-ogh0002-009oba00029-19h0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..be5065e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20190515-ogh0002-009oba00029-19h0000-000.md @@ -0,0 +1,106 @@ +--- +id: rj-rjs-254 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA29/19h vom 15.05.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2019-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20190515_OGH0002_009OBA00029_19H0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA29/19h vom 15.05.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.05.2019, GZ 9ObA29/19h.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-254* + +## Spruch + +§Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +§Der Kläger war bei der Beklagten seit 1991 als Vertragsbediensteter beschäftigt. Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2008 gehört er dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd BEinstG an. + +§Der Kläger war bei der Beklagten viele Jahre als Portier beschäftigt. Im April 2015 teilten der Leiter der Organisationseinheit Produktion und temporäre Einsätze Mag. S. sowie der Leiter des *****marktes P. dem Kläger mit, dass er nunmehr dem *****markt dienstzugeteilt sei. Daraufhin äußerte der Kläger gegenüber Mag. S. wörtlich: „I grob die ein“. Mag. S. und P. fühlten sich durch die Aussage des Klägers nicht bedroht, weil sie den Kläger und dessen mitunter harsche Ausdrucksweise schon lange kannten und ihm auch eine entsprechende Erregung über die neue, für ihn unbefriedigende berufliche Situation zugestanden. + +§Ebenfalls im Jahr 2015 unterstellte der Kläger einer Juristin der Personalabteilung, Unterlagen aus seinem Personalakt, in den er Einsicht nehmen wollte, herausgenommen zu haben. Dabei schlug er einen Ton an, der eine andere Mitarbeiterin der Personalabteilung verstörte. Bedroht fühlte sie sich jedoch nicht. + +§Anlässlich eines Termins beim Sozialministeriumservice im Dezember 2015, bei dem zwischen den Parteien ein Schlichtungsgespräch stattfinden sollte, verweigerte der Kläger dem Vertreter der Beklagten Mag. L. den Handschlag zur Begrüßung und äußerte: „Ich wünsche Ihnen den Tod“. Beim Verlassen des Raumes sagte der Kläger zu Mag. L.: „Ach fallen Sie doch von mir aus tot um.“ + +§Der Kläger pflegte grundsätzlich eine „sehr direkte“ Kommunikation und verwendete dabei mitunter heftige Worte. Seine Dienstzuteilung zum *****markt empfand er als Ungerechtigkeit. Dies brachte er ua durch einen getragenen Anstecker mit der Aufschrift „Unzufriedener unterbezahlter Mitarbeiter“ zum Ausdruck. Der Kläger wurde während aufrechten Dienstverhältnisses zur Beklagten nicht wegen unangemessenen oder beleidigenden Verhaltens gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzten ermahnt. + +§Um auf seine für ihn unbefriedigende berufliche Situation hinzuweisen, versandte der Kläger im Rahmen eines „Gewinnspiels“ am 6. 9. 2016 einen „Wunschzettel ans Christkind“. Dabei handelt es sich um eine von der Beklagten erstellte und allen Mitarbeitern im Wege der Mitarbeiterzeitung zugesandte Postkarte, auf der sich auf der Vorderseite folgender Vordruck befindet: + +§„24 WÜNSCHE ANS CHRISTKIND + +§Auf der Rückseite von „Meine *****“ finden Sie 24 mögliche Wünsche ans Christkind. + +§Schreiben Sie Ihre 3 Wünsche auf diese Postkarte und schicken Sie uns diese bis 23. 9. 2016. + +§Aus allen Einsendungen zieht das Meine *****-Christkind die glücklichen Gewinnerinnen und Gewinner.“ + +§Auf der Rückseite dieser Postkarte schrieb der Kläger unter der vorgedruckten Überschrift „MEIN WUNSCHZETTEL ANS CHRISTKIND“ handschriftlich Folgendes (hier hervorgehoben durch Fettdruck): + +§„1. PFÄHLT N…§ (Name auf der Postkarte ausgeschrieben) + +§2. HÄNGT P...§ (Name auf der Postkarte ausgeschrieben) + CO + +§3. HÖRT AUF ZU LÜGEN BETRÜGEN + DISKRIMINIEREN§“. + +§Der Kläger füllte anschließend das Namensfeld und Adressfeld richtig aus und gab als Kontakt (Tel./E-Mail/Dienststelle) an: „FUCK-U/SHITON-U“. + +§Ing. N. ist Personalleiter der Beklagten, DI Dr. P. Vorstandsvorsitzender der Beklagten. Der Kläger hielt es nicht ernstlich für möglich, dass sich diese Personen vor ihm fürchten könnten. + +§Unmittelbar nach Einlangen dieses Wunschzettels wurde der Kläger von der Beklagten am 20. 9. 2016 entlassen. + +## Begründung (2) + +§Wegen dieses Vorfalls erstatteten Ing. N. und DI Dr. P. gegen den Kläger Strafanzeige. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. + +§Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger§ die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den Entlassungszeitpunkt hinaus. Die Entlassung sei unberechtigt erfolgt, weil er den Wunschzettel an keine Person adressiert habe, er sich aufgrund der Meinungsfreiheit wünschen könne, was immer er wolle, keine Namen „angeschrieben“ habe und seine E-Mail-Adresse codieren dürfe wie er wolle. Wegen seiner unglücklichen Wortwahl gegenüber der Juristin der Personalabteilung habe er sich bei dieser bereits entschuldigt. Die Äußerungen gegenüber Mag. L. hätten seinen Grund in dessen provokantem Verhalten gehabt. Im *****markt würden unzumutbare Arbeitsbedingungen herrschen. + +§Die Beklagte§ bestritt das Klagebegehren und beantragte Klageabweisung. Die Entlassung sei wegen Untreue, Vertrauensunwürdigkeit und erheblichen Ehrverletzungen des Klägers berechtigt erfolgt. Da sich der Kläger bereits zuvor abwertend gegenüber Vorgesetzten verhalten habe, sei für sie eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger unzumutbar. + +§Die Vorinstanzen§ gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht führte dazu begründend aus, dass es sich beim „Wunschzettel ans Christkind“ weder um eine ernst gemeinte Drohung noch um eine erhebliche Ehrverletzung durch den Kläger gehandelt habe. Der Entgleisung des Klägers sei zwar kein unmittelbares Verhalten der Beklagten vorausgegangen, doch schon das Zusenden der mit dem entsprechenden Vordruck versehenen Postkarte habe beim Kläger, der durch seine Versetzung in den *****markt nach langer Betriebszugehörigkeit in hohem Maß frustriert gewesen sei, ein Gefühl der Wut erzeugt, welches sich im Ausfüllen des „Wunschzettels“ entladen habe. Es sei daher weniger von einer Absicht des Klägers auszugehen, durch die Postkarte das Ansehen und die soziale Wertschätzung von Ing. N. und DI Dr. P. durch den Vorwurf niedriger Gesinnung herabsetzen zu wollen, als von einer Unmutsäußerung über seine als ungerecht empfundene berufliche Situation. Auch wenn die Rhetorik des Klägers mitunter äußerst rau und teilweise ungehörig gewesen sei, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger von der Beklagten nie ermahnt worden sei. Die Weiterbeschäftigung des Klägers sei der Beklagten auch deshalb zumutbar, weil es sich bei der Beklagten um ein sehr großes Unternehmen handle, Ing. N. und DI Dr. P. den Kläger bis zu dem Vorfall nicht einmal gekannt hätten und wohl auch in Hinkunft kein persönlicher Kontakt zwischen ihnen und dem Kläger bestehen werde. Die ordentliche Revision ließ es wegen der Einzelfallabhängigkeit nicht zu. + +§Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision§ der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +§Dem Kläger wurde vom Obersten Gerichtshof die Revisionsbeantwortung freigestellt; er machte davon aber keinen Gebrauch. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Revision der Beklagten ist entgegen dem +– den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil sich die Berufungsentscheidung als korrekturbedürftig erweist (§ 502 Abs 1 ZPO). Die Revision ist iSd Abänderungsantrags der Beklagten berechtigt. + +## Begründung (3) + +1. Der Kläger unterliegt der Dienstordnung (DO) der Beklagten, die seit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes (PTSG) zum 1. 5. 1996 als Kollektivvertrag gilt (§ 19 Abs 4 PTSG). + +2. Nach § 50 Abs 1 DO kann das Dienstverhältnis, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt (§ 50 Abs 2 lit b DO). + +3.1. Unter den Begriff Ehrverletzungen fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen (RS0029827 [T13]). Die Ehrenbeleidigung muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben (RS0029827 [T25]). Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (RS0029827 [T2]). + +3.2. Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nach der Rechtsprechung nur dann den Charakter eines Entlassungsgrundes, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung als noch entschuldbar erscheinen lassen (RS0029653; RS0060938). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ehrverletzung des Dienstnehmers infolge einer Provokation durch unangemessenes, unmittelbar vorhergehendes Verhalten des Dienstgebers erfolgte oder ganz allgemein die vom Dienstnehmer begangene Ehrverletzung als situationsbedingt entschuldbare Fehlreaktion zu werten ist (RS0029653 [T5, T7]). In diesen Fällen einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, daß dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zumutbar ist (RS0060929). + +## Begründung (4) + +4.1. Nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung hat der Kläger durch seine Einträge zum „Wunschzettel an das Christkind“ den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung verwirklicht. Sich vom „Christkind“ den Tod oder die Tötung zweier namentlich genannter Vorgesetzter zu wünschen, hatte mit einer noch sozialadäquaten Darlegung der Unzufriedenheit mit einer bestimmten beruflichen Situation nichts zu tun, sondern war nur kränkend und herabwürdigend, wozu die ebenfalls beleidigende, nicht näher substantiierte Aufforderung kam, das Lügen, Betrügen und Diskriminieren zu beenden. Diese schriftlichen Äußerungen des Klägers waren objektiv geeignet, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken. Dass die Äußerungen auf die angesprochenen Vorgesetzten des Klägers im Besonderen und die Beklagte im Allgemeinen auch diese Wirkung hervorgerufen haben, bestätigt nicht nur die unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorfalls ausgesprochene Entlassung des Klägers, sondern auch die sofortige Strafanzeige gegen den Kläger durch Ing. N. und DI Dr. P. + +4.2. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf das der Kläger pocht, stellt keinen Freibrief für persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen dar (vgl 8 ObA 196/02k; 8 ObA 51/13b [Pkt 2.]). Die schriftlichen Äußerungen des Klägers gehen weit über den zulässigen Rahmen sachlicher Kritik über die beruflichen Umstände des Klägers hinaus. Ihnen lag auch kein unmittelbar vorangehendes Verhalten der Beklagten zugrunde, das die Beleidigung als noch irgendwie entschuldbar erscheinen ließe. Die beleidigenden Äußerungen des Klägers erfolgten auch nicht in der Situation einer unmittelbaren Provokation bzw plötzlichen, situationsbedingten verständlichen Entrüstung des Klägers. + +4.3. Dass der Kläger von der Beklagten wegen seiner früheren harschen und beleidigenden Ausdrucksweise nicht verwarnt worden war, ist richtig, hier aber für die Bejahung des Entlassungsgrundes der erheblichen Ehrverletzung nicht entscheidend (vgl 8 ObA 21/06f [Pkt 3.]). Nach der Rechtsprechung können auch einmalige empfindliche Ehrverletzungen – wie sie hier vorliegen – einen Entlassungsgrund darstellen (RS0028819). Die Schwere des Anlassfalls machte es für die Beklagte unzumutbar, den Kläger in ihrem Unternehmen weiter zu beschäftigen. Bei dieser Beurteilung ist die Größe des Unternehmens der Beklagten kein entscheidender Aspekt, richten sich doch die Beleidigungen des Klägers gegen den Vorstandsvorsitzenden und den Personalleiter der Beklagten, sohin gegen die Beklagte in ihrer Gesamtheit. Dass die namentlich beleidigten Personen den Kläger bis dahin möglicherweise noch nicht kannten, nimmt den Ehrverletzungen nicht die Erheblichkeit. + +Der Revision der Beklagten ist danach Folge zu geben und das Klagebegehren in Abänderung der klagestattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen. + +§Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Nicht zugesprochen werden können die begehrten Pauschalgebühren für die Berufung: Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, 750 EUR. Da arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (TP 2 Anm 5 GGG) bei einem Berufungsinteresse bis 2.500 EUR gebührenfrei sind, fallen für die Berufung keine Pauschalgebühren an. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00029.19H.0515.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20190627-ogh0002-008oba00022-19x0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20190627-ogh0002-008oba00022-19x0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..76b057d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20190627-ogh0002-008oba00022-19x0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-255 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA22/19x vom 27.06.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2019-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20190627_OGH0002_008OBA00022_19X0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA22/19x vom 27.06.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.06.2019, GZ 8ObA22/19x, ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00022.19X.0627.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-255* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +§1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298), es sei denn, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung den Beurteilungsspielraum überschritten. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20191030-ogh0002-009oba00092-19y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20191030-ogh0002-009oba00092-19y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..2742aea --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20191030-ogh0002-009oba00092-19y0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-256 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA92/19y vom 30.10.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2019-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20191030_OGH0002_009OBA00092_19Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA92/19y vom 30.10.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.10.2019, GZ 9ObA92/19y, ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00092.19Y.1030.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-256* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +§Der Kläger, der von 1. 1. 2001 bis zu seiner Entlassung am 24. 9. 2018 als Verkaufsleiter der Beklagten angestellt war, gestand zu, dass er im Zuge der kündigungsbedingten Rückgabe des Firmenlaptops und der Tankkarte eine ähnliche Äußerung über deren Geschäftsführer wie von ihr vorgebracht („Ich wünsche ihm einen Schlaganfall, sodass er zehn Jahre im Wachkoma liegt ...“) getätigt habe („damit er sieht, wer ihn aller anspucken wird, und da muss man sich wahrscheinlich anstellen“). Er bestreitet in seiner außerordentlichen Revision auch nicht, dass die Äußerung – wie bereits vom Erstgericht ohne weitere Beweisaufnahme angenommen – eine erhebliche Ehrverletzung iSd § 27 Z 6 AngG und eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG begründete. Er bringt aber vor, dass entschuldbare Umstände vorgelegen seien, weil der Geschäftsführer ihm gegenüber angesichts seiner Erkrankung jede menschliche Rücksichtnahme vermissen habe lassen und die Entlassung überdies verspätet ausgesprochen worden sei. Damit zeigt er keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf: + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20191118-ogh0002-008oba00049-19t0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20191118-ogh0002-008oba00049-19t0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..15e2686 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20191118-ogh0002-008oba00049-19t0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-257 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA49/19t vom 18.11.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2019-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20191118_OGH0002_008OBA00049_19T0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA49/19t vom 18.11.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 18.11.2019, GZ 8ObA49/19t, ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00049.19T.1118.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-257* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +§1. Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vereinbart wurde, kann immer nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0111914 [T6, T13]). Dabei ist weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrags, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen (RS0111914). Hat das Berufungsgericht – wie hier – seiner Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, liegt – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor (9 ObA 53/04s uva). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200124-ogh0002-008oba00064-19y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200124-ogh0002-008oba00064-19y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..a070965 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200124-ogh0002-008oba00064-19y0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-258 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA64/19y vom 24.01.2020" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2020-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20200124_OGH0002_008OBA00064_19Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2020"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA64/19y vom 24.01.2020 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.01.2020, GZ 8ObA64/19y, ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00064.19Y.0124.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-258* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO + +## Rechtliche Beurteilung + +1.1. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich gemäß § 500a Satz 2 ZPO unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. § 500a ZPO beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Es kann in geeigneten Fällen auch in Fragen der Beweiswürdigung mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden (RIS-Justiz RS0122301). Ob den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Oberste Gerichtshof nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgreifen kann (RS0123827; RS0122301 [T1]). Hier verwies das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 500a ZPO bei Erledigung der Tatsachenrüge auf die seiner Ansicht nach umfassende und profunde Beweiswürdigung des Erstgerichts und tätigte in Erwiderung der Tatsachenrüge ergänzend beweiswürdigende Ausführungen. Eine grob fehlerhafte Anwendung des § 500a ZPO ist nicht ersichtlich. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200429-ogh0002-009oba00024-20z0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200429-ogh0002-009oba00024-20z0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..21e0bd2 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200429-ogh0002-009oba00024-20z0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-259 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA24/20z vom 29.04.2020" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2020-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20200429_OGH0002_009OBA00024_20Z0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2020"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA24/20z vom 29.04.2020 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.04.2020, GZ 9ObA24/20z, ECLI:AT:OGH0002:2020:E128516.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-259* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +1. §Die von der Revision der Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft (RS0043371). Dies ist hier aber nicht der Fall. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200527-ogh0002-008oba00018-20k0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200527-ogh0002-008oba00018-20k0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..797bf71 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20200527-ogh0002-008oba00018-20k0000-000.md @@ -0,0 +1,92 @@ +--- +id: rj-rjs-260 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA18/20k vom 27.05.2020" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2020-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20200527_OGH0002_008OBA00018_20K0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2020"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA18/20k vom 27.05.2020 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.05.2020, GZ 8ObA18/20k.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-260* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision der klagenden Partei und die außerordentliche Revision der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +§Der Kläger§, der als selbstständiger Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist und eine eigene Kanzlei führt, war aufgrund von Substitutsvereinbarungen auch für den Beklagten tätig. Er bringt vor, dass diese Tätigkeit von 3. 6. 2013 bis 17. 9. 2017 als Arbeitsverhältnis zu beurteilen sei und ihm daraus der Klagsbetrag zusteht. + +§Der Beklagte§ geht dagegen von einem freien Dienstverhältnis aus, weshalb diese Ansprüche nicht berechtigt seien. + +§Das Erstgericht§ wies das Klagebegehren ab. + +§Das Berufungsgericht§ folgte dem Rechtsstandpunkt des Klägers und sprach ihm mit Teilurteil einen Betrag von 8.583,33 EUR netto sA an Kündigungsentschädigung zu, und bestätigte die Abweisung eines Mehrbegehrens von 49.479,35 EUR sA an Sonderzahlungen, laufendem Entgelt, Urlaubsentschädigung Mitarbeitervorsorgebeitrag und einen Teil des Schadenersatzbegehrens. Hinsichtlich eines Betrags von 11.612,18 EUR sA wurde die erstgerichtliche Entscheidung mit Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. + +§Die gegen das Teilurteil gerichteten außerordentlichen Revisionen§ der Streitteile sind mangels Darstellung von Rechtsfragen der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. + +1. Zur außerordentlichen Revision des Beklagten + +## Rechtliche Beurteilung + +1.1. §Vorweg festzuhalten ist schon, dass die in § 74 Abs 1 ASGG festgelegte Unterbrechungspflicht sich nur auf bestimmte Sozialrechtssachen iSd § 65 Abs 1 ASGG bezieht, hier aber eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 ASGG vorliegt. Die Versicherungspflicht des Klägers iSd § 74 Abs 1 ASGG ist auch keine Vorfrage für die arbeitsrechtliche Qualifikation seines Vertragsverhältnisses. Eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsverfahren bei der Tiroler Gebietskrankenkasse kommt nicht in Betracht. + +§Die in der Revision zitierten Entscheidungen 10 ObS 71/94 und 10 ObS 228/00b bezogen sich auf mit dem Versicherungsträger geführte Rechtsstreitigkeiten über den Bestand bzw Umfang von Versicherungsleistungen und sind daher nicht einschlägig. Eine in § 74 Abs 1 ASGG genannte oder analogiefähige (s dazu RS0037262 [T2, T3]) Rechtsstreitigkeit iSd § 65 Abs 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG liegt hier nicht vor. + +## Begründung (2) + +1.2. §Als Dienstverhältnis wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, das jemanden zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten +§– insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten –; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit (RS0021284). Die Frage, ob eine Vereinbarung als echter Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, kann immer nur anhand der Umstände des Falls beantwortet werden. Insbesondere ist auch die Frage, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen, eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalls (zB RS0021284 [T12, T17]). Sie begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO, wenn das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Das ist hier nicht der Fall. + +§Das Berufungsgericht hat die Abgrenzungskriterien für die genannten Vertragstypen umfassend und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung dargelegt und in sorgfältiger Würdigung und Abwägung der für und gegen die jeweilige Zuordnung sprechenden Umstände auf den Fall angewandt. Dabei wurde im Wesentlichen als ausschlaggebend angesehen, dass der Kläger von Montag bis Donnerstag im Umfang von jeweils sechs Stunden täglich in den Kanzleiräumlichkeiten des Beklagten im Wesentlichen mit dessen Betriebsmitteln ihm zugewiesene Akten unter Verwendung mehrerer hundert vom Beklagten erarbeiteter Textbausteine für Mandanten, mit denen er kein Vollmachtsverhältnis hatte, erledigen sollte, dass die vom Kläger gelieferten Arbeiten auf dem Kanzleiserver des Beklagten abgespeichert und nicht in die eigene Mustersammlung des Klägers aufgenommen wurden, dass der Kläger einer Kontrolle seiner Arbeiten durch den Beklagten unterworfen war, er auch persönlichen Weisungen betreffend seine grundsätzliche Anwesenheit in der Kanzlei unterlag und er ein von der Zahl und der Qualität der Erledigungen unabhängiges fixes monatliches Entgelt sowie den Ersatz seiner Fahrtkosten erhielt, während der wirtschaftliche Erfolg der Mühen des Klägers ausschließlich dem Beklagten zukam. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des gesetzlichen Ermessensspielraums. + +§Die Ausführungen des Beklagten zum Verpflichtungswillen der Streitteile sind nicht zielführend: Die Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen ist in weiten Teilen zwingendes Recht. Schon aus diesem Grund kommt es auf eine bestimmte Bezeichnung des Vertragsverhältnisses oder abweichende rechtliche Vorstellungen, die die Parteien beim Abschluss gehegt haben, nicht entscheidend an, sondern in erster Linie auf die tatsächliche Handhabung, die im Regelfall den wahren Parteiwillen zum Ausdruck bringt (8 ObA 48/11h mwN; RS0014509; RS0111914 [T8]). Der der Entscheidung 9 ObA 40/00y zugrunde liegende Sachverhalt ist dem vorliegenden nicht vergleichbar. + +## Begründung (3) + +§Richtig ist, dass die der Entscheidung 4 Ob 93/83 zugrunde liegende Beschäftigung eines Konzipienten mit großer Legitimationsurkunde für einen Rechtsanwalt gegen eine Substitutionspauschale als freies Dienstverhältnis beurteilt wurde. Dem lag allerdings ebenfalls ein abweichender Sachverhalt zugrunde (keine Weisungsgebundenheit, völlig freie Zeiteinteilung ...). + +§Dass der Kläger daneben über eine eigene Kanzlei verfügte, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht entgegen, weil ein Dienstnehmer grundsätzlich auch weiteren Erwerbsmöglichkeiten nachgehen kann. + +§Die Einordnung des Rechtsverhältnisses der Streitteile als Dienstvertrag ist danach insgesamt nicht weiter korrekturbedürftig. + +1.3. §Soweit sich der Beklagte gegen den – offenkundig auf § 49a S 1 ASGG gestützten – Zinsenzuspruch richtet, ist dies nicht näher ausgeführt (vgl im Übrigen zu den Voraussetzungen einer objektiv vertretbaren Rechtsansicht iSd § 49a S 2 ASGG RS0125438; RS0116030). + +§Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. + +2. Zur außerordentlichen Revision des Klägers + +2.1. §Der Kläger bekämpft die Abweisung von 49.479,35 EUR sA, eingeschränkt auf 35.000 EUR, lässt aber in der gesamten Revision nicht erkennen, welche seiner verschiedenen abgewiesenen Forderungen er in welchem Umfang mit dem eingeschränkten Pauschalbetrag weiterverfolgt (s dagegen RS0042160). Im Übrigen zeigt er auch keine erhebliche Rechtsfrage auf. + +2.2. §Der Kläger erachtet die Annahme des Berufungsgerichts, dass in die Ermittlung der monatlichen Substitutionspauschale bereits Sonderzahlungen eingerechnet worden seien, mangels Feststellungen als aktenwidrig. Das Berufungsgericht hat seine diesbezüglichen Erwägungen jedoch auf vom Kläger „völlig unbestrittene“ Ausführungen des Beklagten gestützt (Berufungsurteil S 95). Konkrete Ausführungen zu einer Bestreitung stellt die Revision nicht dar. + +2.3.§ Nach Ansicht des Klägers hat das Berufungsgericht seine Rechtsrüge zu Unrecht nur auf Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Schadenersatzansprüche in Höhe der Hälfte der vom Kläger geleisteten Beitragszahlungen in der Pensionsversicherung bezogen. Da er mit der Rechtsrüge in seiner Berufung aber nur diese Forderungen näher behandelte und seine Ausführungen zu den Schadenersatzansprüchen damit abschloss, dass ihm „die geltend gemachten Ansprüche“ zustünden (Berufung S 36), ist das Verständnis des Berufungsgerichts von seinem Prüfungsumfang nicht korrekturbedürftig. + +## Begründung (4) + +2.4. §In rechtlicher Hinsicht ist für die geltend gemachten Sonderzahlungsansprüche auch ohne die vom Berufungsgericht angenommene Einrechnung (2.2.) keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Dass ein Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltskanzlei unselbständig beschäftigt sein kann, ist gesetzlich anerkannt (§ 21g RAO). Der Kläger bestreitet auch nicht, dass kein Kollektivvertrag besteht, der für so angestellte Rechtsanwälte Sonderzahlungen vorsieht. Der Kollektivvertrag für Rechtsanwalts-Angestellte in Tirol gilt ausdrücklich nur für „alle in den Kanzleien der Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis Beschäftigten … mit Ausnahme der VolontärInnen, RechtsanwaltsanwärterInnen und angestellten RechtsanwältInnen“ (§ 1 Z 3 KV). Anders als der Kläger meint, kann er sich auch nicht subsidiär auf § 45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA) 2015 berufen, wonach der Rechtsanwalt Kanzleiangestellte§ (ausgenommen Lehrlinge und Praktikanten) mindestens in der Höhe der von der Vertreterversammlung beschlossenen Entlohnungsrichtlinie zu entlohnen hat. Für RechtsanwaltsanwärterInnen besteht eine eigene Entlohnungsbestimmung (§ 32 RL-BA: „angemessenes Entgelt“), womit selbst für diese noch im Ausbildungsstadium befindliche Personengruppe von keinem vergleichbaren Schutzbedürfnis mit jenem von Kanzleiangestellten ausgegangen und insbesondere auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen geregelt wird. Das hat umsomehr für angestellte Rechtsanwälte zu gelten. + +2.5. §Die außerordentliche Revision des Klägers richtet sich auch gegen die Abweisung eines Teils seines Schadenersatzbegehrens wegen Verjährung, weil der Verjährungseinwand des Beklagten im Hinblick auf § 3 RL-BA und § 10 Abs 2 RAO aufgrund der Kenntnis des Beklagten von den Kriterien für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit berufs- und standes-, aber auch sittenwidrig sei. + +§Ein Verbot der Erhebung der Verjährungseinrede durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache ist weder in § 10 Abs 2 RAO noch in § 3 RL-BA ausgesprochen (RS0055035 [zu RL-BA 1977]). Sittenwidrigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt (zB RS0022866 [T4]). Den Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger jegliche Darlegung, warum der Verjährungseinwand sittenwidrig sei, unterlassen habe, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Anders als der Kläger meint, hätte das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit aber auch nicht bloß aus der Annahme des Beklagten vom Vorliegen eines Werkvertrags abzuleiten gehabt, weil darin nach der Lage des Falls noch keine grobe Interessenverletzung im Sinn der §Rechtsprechung zu sehen wäre. + +§Auch die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. + +3. §Die Revisionsbeantwortungen waren mangels Zustellung einer Mitteilung nach § 508a Abs 2 erster Satz ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, für sie gebührt daher kein Kostenersatz (RS0043690 [T6, T7]). + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00018.20K.0527.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20201125-ogh0002-009oba00031-20d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20201125-ogh0002-009oba00031-20d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..ed1b9aa --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20201125-ogh0002-009oba00031-20d0000-000.md @@ -0,0 +1,139 @@ +--- +id: rj-rjs-261 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA31/20d vom 25.11.2020" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2020-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20201125_OGH0002_009OBA00031_20D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2020"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA31/20d vom 25.11.2020 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.11.2020, GZ 9ObA31/20d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-261* + +## Spruch + +§Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat: + +## Begründung (1) + +Die Klägerin war vom 20. 9. 2016 bis 6. 12. 2018 als Angestellte mit einer Wochenarbeitszeit von 32 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Vereinbart war eine Viertagewoche von Montag bis Donnerstag und ein Entgelt §von 5.426 EUR brutto 14 mal jährlich. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (KV) anzuwenden. + +Vor Unterzeichnung des Dienstvertrags unterfertigte die Klägerin ein englisches Schreiben („Job Offer“), das unter anderem die Stellenbezeichnung, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die wöchentliche Arbeitszeit und das Entgelt festhielt. Handschriftlich wurde auf diesem Dokument ein siebenter Punkt hinzugefügt, wonach der Klägerin sechs Kalenderwochen Urlaub zukommen. Dieser Punkt wurde von der Klägerin separat unterschrieben. Die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten gingen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon aus, dass der Klägerin sechs Wochen Erholungsurlaub zustehen. Art 6 („Urlaub“ bzw „Vacation“) des zweisprachigen Dienstvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten lautet in deutscher Sprache auszugsweise wie folgt: „Der Mitarbeiter ha§t Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 (dreißig) Werktage.“ Besondere Gespräche zum Urlaubsanspruch anlässlich des Dienstvertragsabschlusses können nicht festgestellt werden. + +Die Klägerin übte die Funktion des „§Chief Financial Officers“ bzw der „Finanzdirektorin“ aus. Im Frühjahr 2018 geriet die Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten. Ab Sommer 2018 konnten die laufenden Gehaltsforderungen der Klägerin nicht mehr vollständig und rechtzeitig bedient werden. Am 27. 9. 2018 sprach deshalb der Geschäftsführer der Beklagten die Kündigung der Klägerin zum 31. 12. 2018 aus. + +Mit Schreiben vom 2. 11. 2018 forderte die Klägerin von der Beklagten die §Gehälter für September und Oktober 2018, wobei sie sich für den Fall der Nichtzahlung bis 16. 11. 2018 den berechtigten vorzeitigen Austritt vor§beh§ielt. Nachdem trotz weiterer Urgenz keine Zahlung erfolgte, §machte sie am 28. 11. 2018 mit eingeschriebenem Brief neuerlich die Gehälter für September und Oktober sowie nun auch November 2018 und die Weihnachtsremuneration geltend. Sie ersuchte, „die Zahlung so zu leisten, dass der ausstehende Betrag spätestens am 5. 12. 2018 zur Verfügung steht, und auch zukünftig die Rechtzeitigkeit der Zahlungen zu gewährleisten“. Weiters heißt es in diesem Schreiben: „Für den Fall, dass §ich über die oben angeführte Zahlung nicht fristgerecht verfügen §kann, erkläre §ich mit 6. 12. 2018 §meinen berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltung des Entgelts.“ + +## Begründung (2) + +Am 5. 12. 2018 fand ein Meeting der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten §wegen des drohenden Austritts der Klägerin statt. Auf dem Firmenkonto befanden sich zu diesem Zeitpunkt weniger als 200 EUR. Eine Ratenzahlung wurde von der Klägerin abgelehnt. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte der Klägerin deshalb mit, §er werde das Geld noch am gleichen Tag „auftreiben“, damit sie es sich überweisen könne. Es gelang ihm, von einem Freund ein Darlehen über 15.000 EUR zu erhalten, wobei der Betrag bereits am selben Tag um 14 Uhr auf dem Firmenkonto gutgeschrieben wurde. Die Klägerin teilte dem Geschäftsführer der Beklagten mit, welche Beträge sie an sich überweisen werde, insgesamt 14.794,18 EUR, und nahm nach seiner Zustimmung diese Überweisung auf ihr Konto vor. Der Geschäftsführer der Beklagten war davon überzeugt, den Aus§tritt der Klägerin durch rechtzeitige Nachzahlung abgewendet zu haben. Die Klägerin war sich im Zeitpunkt der Überweisung darüber im Klaren, dass die Gutschrift erst am nächsten Tag erfolgen kann, weil es sich um verschiedene Bankinstitute handelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie ernsthaft befürchtete oder befürchten musste, dass das von ihr selbst angewiesene Geld nicht am nächsten Tag auf ihrem Konto gutgeschrieben wird. Über Ersuchen der Klägerin hätte der Geschäftsführer die Summe auch noch am 5. 12. 2018 bar behoben und der Klägerin überreicht. + +Die Klägerin druckte sich am 6. 12. 2018 gegen 12:30 Uhr einen Kontoauszug von ihrem Privatkonto aus, auf dem der Zahlungseingang von der Beklagten ersichtlich war. Um 13:35 Uhr informierte sie den Geschäftsführer der Beklagten per E-Mail, dass das Geld am Morgen des 6. 12. 2018 noch nicht auf ihrem Konto verfügbar gewesen sei und somit die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt sei. Gleichzeitig verwies sie auf ihr Schreiben vom 28. 11. 2018. Der Geschäftsführer der Beklagten forderte die Klägerin auf, ihre dienstlichen Pflichten wahrzunehmen. + +Die Klägerin hatte §ab Dienstantritt 31 Urlaubstage verbraucht. In der Zeit zwischen 3. 9. 2018 und 27. 9. 2018 erbrachte §sie an insgesamt 12 Arbeitstagen Arbeitsleistungen über 8 Stunden hinaus, insgesamt 15 Stunden und 40 Minuten. + +Die Klägerin begehrt die Zahlung von 20.298,65 EUR brutto abzüglich 2.002,37 EUR netto sA und bringt vor, das Arbeitsverhältnis habe durch berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Entgeltvorenthalt§ung geendet. Sie habe die Gehaltszahlungen laufend eingemahnt. Für den Fall der Nichtzahlung bis spätestens 5. 12. 2018 habe sie ihren berechtigten Austritt angekündigt. Da die ausständigen §Gehälter auch am Vormittag des 6. 12. 2018 noch nicht auf §ihrem Konto eingegangen seien, sei sie an diesem Tag berechtigt ausgetreten. Einer Stundung habe sie nicht zugestimmt. Sie habe daher einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung und Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung. Sie habe im September 2018 15 Stunden und 40 Minuten an Überstunden §geleistet, die ebenfalls abzugelten seien. Außerdem habe sie einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für 35,42 offene Urlaubstage, ausgehend von einem vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstage§n jährlich. Insgesamt stünden ihr 20.298,65 EUR brutto zu, worauf die Beklagte nur 2.002,37 EUR netto bezahlt habe. + +## Begründung (3) + +Die Beklagte bestritt und brachte vor, die Klägerin habe trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten die Zusammenarbeit fortsetzen wollen. §Mit §der Klägerin sei eine Stundung der offenen Beträge §und Teilzahlung§en vereinbart worden. Aufgrund des Schreibens vom 28. 11. 2018 habe mit der Klägerin am 5. 12. 2018 ein Gespräch stattgefunden, aufgrund dessen der Geschäftsführer der Beklagten einen privaten Kredit aufgenommen habe, u§m die Forderung der Klägerin zu begleichen. Die Klägerin habe diese§m Vorgehen zugestimmt und sogar selbst die Überweisung auf ihr p§rivates Konto vorgenommen. Der Austritt der Klägerin am darauffolgenden Tag sei daher treuwidrig und unberechtigt erfolgt. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass das Geld nicht schon am Tag der Überweisung auf ihrem Konto einlangen w§erde. §Der Urlaubsanspruch der Klägerin habe nur 24 Urlaubstage be§tragen, weil sechs Wochen Urlaub bei einer Vier§tagewoche und §damit 24 Arbeitstage pro Jahr vereinbart gewesen seien. D§ie Klägerin habe auch nur 7,4 M§ehrstunden geleistet. + +Das Erstgericht §erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 7.812,94 EUR brutto abzüglich 2.002,37 EUR netto sA zu zahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. §Wegen der wiederholten ungerechtfertigten Entgeltvorenthaltung §habe die Klägerin eine Frist zur Nachzahlung gesetzt. §Unter Berücksichtigung der konkreten §Umstände §sei §das nachfolgende Verhalten §der Klägerin aber §so zu verstehen gewesen, dass es zu einer Stundung oder Fristverlängerung bis zum §nachfolgenden Tag gekommen sei, an dem das Geld auch bei der Klägerin eingelangt sei. Es liege daher ein unberechtigter Austritt vor. Eine Kündigungsentschädigung stehe der Klägerin nicht zu. + +§Bei Teilzeitbeschäftigung gebühre für Mehrarbeit der gesetzliche Zuschlag von 25 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Normal§lohnes. §Erst ab der 41. Stunde gebühre ein 50%iger Überstundenzuschlag. Der Klägerin stünden daher für September 2018 ein Mehrarbeitsentgelt von 613,24 EUR, ein 25%iger Zuschlag für 15 Stunden 20 Minuten und ein 50%iger Zuschlag für 20 Minuten, insgesamt sohin 769,78 EUR zu. + +Die Parteien seien bei Abschluss des Vertrags von einem Urlaubsausmaß von sechs Wochen ausgegangen. Im Zusammenhang mit einer Viertagewoche betrage der Urlaub daher 24 Arbeitstage. Nach § 10 Abs 2 §UrlG stehe bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt keine Urlaubsersatzleistung zu. Diese Regelung stehe jedoch im Widerspruch zu Art 7 der RL 2003/88/EG. Aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts habe die Klägerin daher einen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub §von §vier Urlaubswochen unabhängig von der Beendigungs§art, im vorliegenden Fall also für 16 Urlaubstage. Zuzusprechen sei der Klägerin daher eine Urlaubsersatzleistung von 5.106,82 EUR zuzüglich Sonderzahlung von 851,14 EUR. Dazu komme reguläres Entgelt von 1.085,20 EUR vom 1. bis 6. 12. 2018. Insgesamt seien daher 7.812,94 EUR brutto, abzüglich der von der Beklagten geleisteten Nettozahlung berechtigt. + +## Begründung (4) + +Der Berufung der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils gab das Berufungsgericht nicht Folge. §Es teilte die A§uffassung des Erstgerichts, dass der Austritt der Klägerin gegen Treu und Glauben verstoßen habe. I§m konkreten Fall liege die Besonderheit vor, dass die Klägerin Zugang zum Firmenkonto gehabt habe und die Überweisung an sich selbst vorgenommen habe. Damit sei nicht auf das Einlangen am Konto der Klägerin abzustellen. §Jedenfalls liege keine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses §vor. + +§Bei der Überstundenberechnung sei zu berücksichtigen, dass die Parteien eine Viertagewoche vereinbart hätten. §Damit könne die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Angestellte an jedem Tag, an dem er zum Einsatz komme, mindestens acht Stunden beschäftigt werde. Überstunden lägen daher nur bei einer Überschreitung einer Arbeitsleistung von täglich 10 Stunden vor, sohin nur im Ausmaß von 3,5 Stunden. Dazu komme ein Mehrarbeitszuschlag für vier Stunden und 40 Minuten wegen Überschreitung der Wochenarbeitszeit. Ein Mehrstundenzuschlag gebühre dabei erst ab der 33,5. Stunde. §Das Erstgericht habe daher mehr zugesprochen, als §der Klägerin zustehe. Nach den Feststellungen seien beide Parteien von sechs Wochen Erholungsurlaub ausgegangen, es bestehe daher nur ein Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen pro Jahr. + +Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen, da keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliege. + +Gegen die Abweisung eines Betrags von 12.485,71 EUR brutto sA wendet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben wird. In eventu §wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Beklagte §beteiligte sich trotz Freistellung der Revisionsbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof nicht am Revisionsverfahren. + +## Rechtliche Beurteilung + +Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision zur Klarstellung zulässig und auch teilweise berechtigt. + +1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können §in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht mit der Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren selbst sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]). + +Soweit die Klägerin daher den schon in der Berufung erfolglos erhobenen Vorwurf wiederholt, sie sei von der Rechtsauffassung des Erstgerichts überrascht worden, ist darauf nicht weiter einzugehen. + +2. Eine unrichtige Rechtsauffassung stellt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und keine Aktenwidrigkeit dar. Ob das Berufungsgericht den anzuwendenden Kollektivvertrag richtig ausgelegt hat, ist vielmehr im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen. Entgegen der Revision unterstellt das Berufungsgericht auch nicht einen im Verfahren weder vorgebrachten noch festgestellten Sachverhalt. Auf die behauptete Nichtigkeit, die daraus abgeleitet wird, muss daher nicht weiter eingegangen werden. + +## Begründung (5) + +3. Gemäß § 26 Z 2 AngG ist es als wichtiger Grund anzusehen, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Dabei ist es, wie die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben, gleichgültig, ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers geschmälert oder zurückgehalten wird (vgl RS0028879). + +Wird durch das Vorenthalten des Entgelts ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund immer wieder von Neuem verwirklicht, muss der Dienstgeber jedenfalls mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen. Mit der gelegentlichen Duldung der Säumnis begibt sich der Dienstnehmer seines Austrittsrechts nicht. Allerdings darf der Dienstnehmer, der Zahlungsrückstände unter Stillschweigen durch längere Zeit geduldet hat, nach der Rechtsprechung diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen, als§o ohne vorherige Ankündigung und damit für den Dienstgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Vielmehr muss der §Dienstnehmer in einem solchen Fall den Dienstgeber vorher unter Setzung einer, wenn auch kurzen, Nachfrist zur Zahlung des Rückstands auffordern und kann erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist mit Grund austreten (vgl RS0028967 [T1, T2, T3, T4]). + +Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Dispositionen für die Gehaltszahlung so rechtzeitig zu treffen, dass unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungsdauer die Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Fälligkeit verbucht ist. Dies hat auch im Fall der Einräumung einer Nachfrist zu gelten (RS0060153). Bei einer Einzahlung beispielsweise erst am letzten Tag in den frühen Nachmittagsstunden handelt der Arbeitgeber auf eigenes Risiko (vgl RS0028904 [T8]). + +## Begründung (6) + +Unstrittig hat die Beklagte der Klägerin über einen längeren Zeitraum unzulässig das Entgelt vorenthalten. Die Klägerin hat nach den Feststellungen auch wiederholt auf Zahlung gedrungen und zuletzt mit Schreiben vom 28. 11. 2018 eine Nachfrist bis 5. 12. 2018 gesetzt. Das Geld ist aber erst am 6. 12. 2018 auf dem Konto der Klägerin gutgebucht worden, sohin grundsätzlich nach Ablauf der Nachfrist. Der konkrete Einzelfall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, dass die Überweisung des offenen Betrags am letzten Tag der Frist nach Gesprächen darüber, wie ein Austritt der Klägerin abgewendet werden kann, im Einvernehmen zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten erfolgt, von der Klägerin selbst vom gedeckten Firmenkonto vorgenommen wurde und auch nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin ernsthaft befürchtete oder befürchten musste, dass das Geld nicht am nächsten Tag auf ihrem Konto gutgeschrieben wird. §Der Geschäftsführer der Beklagten konnte in der konkreten Situation das Verhalten der Klägerin nur dahin verstehen, dass sie – unabhängig davon, dass die Gutbuchung erst am darauffolgenden Tag erfolgen konnte – mit einer Zahlung durch Überweisung am letzten Tag der Frist zur Abwendung des Austritts einverstanden ist. Für die Klägerin stellte die von ihr selbst vorgenommene Überweisung am 5. 12. 2018 sicher, dass ihr der gesamte offene Betrag am nächsten Tag zur Verfügung stehen wird und damit ihre Ansprüche zur Gänze abgedeckt §werden. Dies war auch, als sie am 6. 12. 2018 auf die Wirksamkeit des Austritts beharrte, der Fall. §Aufgrund der am 5. 12. 2018 erfolgten einvernehmlichen Zahlung durch Überweisung durch die Klägerin selbst lag daher kein Austrittsgrund mehr vor. + +Zurecht sind daher die Vorinstanzen von einem unberechtigten Austritt ausgegangen. Der Klägerin steht daher keine Kündigungsentschädigung zu. + +4. Nach den Feststellungen gingen sowohl die Klägerin als auch der Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrags davon aus, dass der Klägerin sechs Wochen Erholungsurlaub zustehen. Unabhängig von der Formulierung im „Job Offer“ (§in dem sogar ausdrücklich sechs Kalenderwochen festgehalten sind) und im Dienstvertrag (in dem der Erholungsurlaub mit 30 Werktagen umschrieben wird) wurde daher das gemeinsame Verständnis der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsinhalt. + +Die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert, nach der redlichen Verkehrssitte, kommt §nur dann in Betracht, wenn eine Willensübereinstimmung der Partei nicht feststellbar ist und die Verkehrssicherheit den Schutz des berechtigten Vertrauens des einen Partners auf den ihm erkennbaren Erklärungswert des Verhaltens §des anderen Teils vorsieht (RS0017811). Der natürliche Konsens der Parteien geht dem objektiven Erklärungswert (also auch dem allfälligen Urkundeninhalt) vor (RS0017811 [T2]; RS0013957 [T1] ua). + +Wenn daher die außerordentliche Revision nur mit der Auslegung der Vertragsurkunde argumentiert, übersieht sie die Feststellung des Erstgerichts zum übereinstimmenden Parteiwillen. Ausgehend von einer Vereinbarung von sechs Urlaubswochen führt dies aber bei einer §ebenfalls vereinbarten Viertagewoche zu einem jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen. + +Gegen die auf dieser Basis vorgenommene Berechnung der der Klägerin zustehenden Urlaubsersatzleistung wendet sich die außerordentliche Revision nicht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. + +## Begründung (7) + +5. Die Klägerin macht weiters geltend, dass sie 15 Stunden 40 Minuten Überstunden geleistet habe, wofür entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen 50 % Überstundenzuschlag zustünden. + +Zwischen den Parteien war ein Arbeitsausmaß von 32 Stunden pro Woche und eine Viertagewoche von Montag bis Donnerstag á acht Stunden vereinbart. + +Abschnitt 2. Punkt A.4. des KV sieht bei Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit der Vereinbarung einer Viertagewoche vor, dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn die Angestellte an jedem Tag, an dem sie zum Einsatz kommt, mindestens acht Stunden beschäftigt wird. + +Der KV regelt weiters unter Abschnitt 2. Punkt G. die Überstunden. Dort heißt es unter anderem: + +„1. Allgemeines + +1.1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Grund der Bestimmungen gemäß A. dieses Abschnitts jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnitts überschritten wird. + +(…) + +1.3. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß A. dieses Abschnitts liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit gemäß E. dieses Abschnitts überschritten wird. + +1.4. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird.“ + +Abschnitt 2. Punkt E. des KV definiert die Mehrarbeit: + +„1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach den Punkten A.2., 4. und 7., B. sowie C.1. dieses Abschnitts mit der Maßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. (…)“ + +## Begründung (8) + +Gemäß § 19d Abs 3 AZG liegt Mehrarbeit dann vor, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus tätig werden. Das AZG umschreibt somit den Begriff der Mehrarbeit über die Teilzeitarbeit als Überschreiten der vereinbarten Teilzeitarbeit. Nach dem KV liegt Mehrarbeit darüber hinaus auch dann vor, wenn die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche bis zum Ausmaß der gesetzlichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Überstundenarbeit liegt hingegen erst dann vor, wenn entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder die tägliche Normalarbeitszeit, die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, überschritten wird. Aus Abschnitt 2. Punkt G.1.4. ergibt sich, dass im Fall einer Teilzeitbeschäftigung Überstunden erst dann vorliegen, wenn das Ausmaß der für Vollzeitbeschäftigte festges§etzten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bis zum Erreichen dieser Grenze gebührt keine Überstundenvergütung. Maßstab für die Überstundenarbeit Teilzeitbeschäftigter ist daher die Normalarbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebs (vgl Löschnigg/Schnittler/Löschnigg, Handelsangestellten-KV 2018, 321f). + +Im konkreten Fall wurde mit der Klägerin eine tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden an vier Tagen die Woche vereinbart. Von der Möglichkeit, eine längere tägliche Normalarbeitszeit zu vereinbaren, wurde nicht §Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es daher auf die grundsätzliche §Zulässigkeit der Vereinbarung §einer Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden nicht an. + +Die vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden wurde im September 2018 um insgesamt 15 Stunden und 40 Minuten überschritten. Dass im Betrieb der Beklagten mit vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, die acht Stunden täglich überschreitet, wurde von keiner der Parteien behauptet. Die Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit stell§en daher Überstunden, nicht Mehrarbeit dar. Darauf, ob auch die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wurde, kommt es nicht an. Richtig steht daher für die geltend gemachten 15 Stunden und 40 Minuten ein Überstundenzuschlag von 50 % zu. Die Berechnung der Höhe des Zuschlags ist nicht strittig. Die Klägerin hat daher Anspruch auf weitere 149,48 EUR als Überstundenzuschlag. In diesem Umfang war der Revision der Klägerin daher Folge zu geben. + +§6. Der Klägerin §waren daher insgesamt 7.962,42 EUR brutto abzüglich 2.002,37 EUR netto sA zuzusprechen. Das Mehrbegehren w§ar abzuweisen. + +7. Aufgrund des bloß geringen §Obsiegens der Klägerin hat es bei der Kostenentscheidung erster und zweiter Instanz zu bleiben. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin §aufgrund ihres geringen Obsiegens keinen Anspruch auf Kostenersatz. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2021:E130178 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20210429-ogh0002-009oba00009-21w0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20210429-ogh0002-009oba00009-21w0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..a4b5144 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20210429-ogh0002-009oba00009-21w0000-000.md @@ -0,0 +1,77 @@ +--- +id: rj-rjs-262 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA9/21w vom 29.04.2021" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2021-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20210429_OGH0002_009OBA00009_21W0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2021"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA9/21w vom 29.04.2021 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.04.2021, GZ 9ObA9/21w.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-262* + +## Spruch + +§Dem Rekurs wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +§ [1] §Der Kläger war ab 1. 5. 1993 bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin als Kundenbetreuer beschäftigt. + +§ [2] §Am 21. 9. 2018 wurde eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan zwischen der Beklagten und dem Angestelltenbetriebsrat abgeschlossen. Diese gilt für einen bestimmten darin festgelegten räumlichen, sachlichen und personellen Bereich. In personeller Hinsicht gilt die Betriebsvereinbarung unter anderem für alle Dienstnehmer, welche im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Betriebsvereinbarung in einem unbefristeten und aufrechten, seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen bestehenden Dienstverhältnis zum Dienstgeber stehen und deren Dienstverhältnis aufgrund eines Umstands gemäß Punkt 1.2. (sachlicher Geltungsbereich) einvernehmlich aufgelöst oder vom Dienstgeber aufgekündigt wird. Die Betriebsvereinbarung findet auf Dienstnehmer, die vom Dienstgeber gekündigt wurden, dann keine Anwendung, wenn diese Kündigung entweder vom Betriebsrat oder vom Dienstnehmer gemäß § 105 ArbVG angefochten wird (Pkt 1.6. der Betriebsvereinbarung). Dienstnehmer, die in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallen, erhalten ua eine freiwillige Abfindung, die sich aus verschiedenen, in der Betriebsvereinbarung genau geregelten, Komponenten zusammensetzt. + +§ [3] §Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses kam zwischen den Parteien nicht zustande. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 24. 10. 2019 zum 31. 3. 2020 auf. Der Kläger hat die Kündigung sowohl mit Klage vom 5. 11. 2019 nach § 105 ArbVG als auch mit Klage vom 13. 11. 2019 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz bei Gericht angefochten. Beide Verfahren waren zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz §noch anhängig. Der Kläger bekam von der Beklagten keine freiwillige Abfindung laut Sozialplan. + +§ [4] §Der Kläger§ begehrt – soweit im Rekursverfahren relevant – von der Beklagten 88.458,99 EUR sA an Abfindung nach der Betriebsvereinbarung über den Sozialplan. Eventualiter stellte der Kläger zwei Feststellungsbegehren, mit denen er einen Anspruch auf die Abfindung nach dem Sozialplan nach einem Prozessverlust oder einer Klagsrückziehung im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG bzw in beiden Kündigungsanfechtungsverfahren geltend macht. Er unterliege dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung. Der Ausschlusstatbestand, dass bei einer Kündigungsanfechtung keine Sozialplanleistungen gebührten, sei gemäß § 879 ABGB nichtig. Ein Anfechtungsverzicht des Betriebsrats sei mit dem Zweck des Betriebsverfassungsrechts nicht vereinbar. Überdies habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie dem Kläger nur eine einvernehmliche Auflösung mit einer freiwilligen Abfertigung von (lediglich) 40.000 EUR ohne Hinweis auf den Sozialplan angeboten habe. Hätte sie ihm ein Angebot über die freiwillige Abfindung in Höhe des Klagsbetrags gemacht, hätte er dieses angenommen. + +§ [5] §Die Beklagte§ bestritt schon die Anwendbarkeit des Sozialplans auf den Kläger mangels Vorliegens des sachlichen und personellen Geltungsbereichs der Betriebsvereinbarung und beantragte die Abweisung der vom Kläger geltend gemachten Abfindung. + +## Begründung (2) + +§ [6] §Das Erstgericht§ wies mit Teilurteil das Klagebegehren von 88.458,99 EUR sA an Abfindung nach dem Sozialplan sowie die beiden Eventualbegehren auf Feststellung ab. Der Kläger sei infolge der von ihm erhobenen Kündigungsanfechtungsklagen nicht vom personellen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erfasst. + +§ [7] §Das Berufungsgericht§ gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Rechtsfrage, ob ein Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Anfechtung der Kündigung gemäß § 105 ArbVG rechtswirksam in einem Sozialplan vereinbart werden könne, noch keine oberstgerichtliche Entscheidung vorliege. Das Berufungsgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass der im Sozialplan vom Betriebsrat für den von ihm vertretenen Kläger vereinbarte Verzicht auf eine Anfechtung seiner Kündigung als Voraussetzung für die Erlangung der freiwilligen Abfindung aus dem Sozialplan unzulässig und damit rechtsunwirksam sei. Der Verzicht auf eine Kündigungsanfechtung durch den Kläger verstoße gegen zwingendes Arbeitsverfassungsrecht und habe daher als teilnichtig zu entfallen. + +§ [8] §Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs§ der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils. Hilfsweise wird die Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht beantragt. + +[9] Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +[10] Der Rekurs der Beklagten ist zulässig; er ist §auch berechtigt. + +[11] 1. § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG ermöglicht es, durch Betriebsvereinbarungen Maßnahmen zu treffen, mit denen wesentliche Nachteile einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft verhindert, beseitigt oder gemildert werden können. Derartige Betriebsvereinbarungen (Sozialpläne) verfolgen grundsätzlich das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen (RS0107237).  Typischer Inhalt eines Sozialplans §ist §unter anderem die §Gewährung freiwilliger Abfertigungen (Felten/Preiss in Gahleitner/Mosler, §ArbVG6 § 97 ArbVG Rz 78 mwN). + +## Begründung (3) + +[12] 2. Die Parteien einer Betriebsvereinbarung §können im Rahmen des normativen Teils der Betriebsvereinbarung bei der Gestaltung der Anspruchsvoraussetzungen auf Dispositionen der Vertragsparteien Bedacht nehmen. Nach der Rechtsprechung können die Betriebsvereinbarungsparteien daher auch im Rahmen der Zuerkennung von freiwilligen Abfertigungen bei einem Sozialplan darauf abstellen, ob es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist (8 ObA 77/03m mwN; differenzierend Resch, Arbeitsrechtliche Fragen der Arbeitsförderung [insb der Arbeitsstiftung], DRdA 2005, 393 [403 f], der aber das Regelungsziel, dass der Arbeitgeber, wenn er schon Leistungen aus dem Sozialplan gewährt, damit typischerweise vor Kündigungsanfechtungen abgeschirmt §werden soll, für durchaus plausibel hält; aA Winkler, Sozialplan und Kündigungsanfechtung – Zu unzulässigen Anspruchsverlustklauseln in Sozialplänen. ASoK 2021, 26 [Pkt 3.2.]). Dadurch werden die dem Arbeitnehmer nach dem ArbVG §zustehenden Anfechtungsrechte auch nicht unzulässig eingeschränkt. Lehnt der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber angebotene einvernehmliche Auflösung ab, so bleiben ihm die gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten (des ArbVG) jedenfalls gewahrt (Rauch§ in W. Geppert/S. Geppert/Majoros§, Handbuch Sozialplan 167). Ein Sozialplan darf auch danach differenzieren, ob eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses „auf Initiative“ des Dienstnehmers oder des Dienstgebers erfolgte (9 ObA 129/12d = RdW 2013, 215 [Riegler]). Durch eine solche Vereinbarung wird verhindert, dass der Arbeitgeber einerseits Sozialplanleistungen zu erbringen hat, andererseits aber dem Risiko von Kündigungsanfechtungen ausgesetzt ist (Maier, Restrukturierungen und Arbeitsrecht2 Rz 6.90). + +[13] 3.1. Dieser Zweck rechtfertigt es somit auch, dass in Sozialplänen die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfertigung vom Unterlassen der Anfechtung §der Kündigung bei Gericht (§ 105 ArbVG) durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht wird (Anzenberger in Reissner/Neumayr, Zeller Handbuch BV Rz 12.55 f; Maier, Restrukturierungen und Arbeit§srecht2§ Rz 6.91; aA Rauch§, §Die absolut zwingende Wirkung betriebsverfassungsrechtlicher Normen, ASoK 2017, 338 [342]). D§em Argument von Maier (aaO), §eine derartige Vereinbarung solle im Lichte der notwendigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen und den Rechtsfrieden wahren, ist §beizupflichten. §In einer derartigen Vereinbarung liegt – anders als etwa in einem generellen Vorabverzicht des Betriebsrats auf eine Anfechtung von (im Sozialplan noch gar nicht individualisierten) Kündigungen (8 ObA 79/03f = DRdA 2005/6 [Schneller§]) – keine Verletzung der in den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelten Mitbestimmungsrechte der Belegschaft (8 ObA 76/12b Pkt 2.2.). + +§ [14] 3.2. §Im gegenständlichen Sozialplan verzichtet weder der Betriebsrat bereits vorab (anders 8 ObA 79/03f) auf seine ihm nach dem ArbVG zustehenden Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitnehmers (§ 105 Abs 1, Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 2 ArbVG) noch wird dem Arbeitnehmer durch die in Rede stehende Gestaltung des Sozialplans sein (subsidiäres) Recht auf Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 4 ArbVG genommen. + +## Begründung (4) + +§ [15] 3.3. §Der Arbeitnehmer kann bei der konkreten Gestaltung des vorliegenden Sozialplans wählen, ob er einer ihm vom Arbeitgeber angebotenen einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmt oder ob er eine allfällige Arbeitgeberkündigung hinnimmt. Möchte er das Arbeitsverhältnis nicht durch einvernehmliche Auflösung beenden, lehnt er das Anbot des Arbeitgebers ab. Wird er vom Arbeitgeber gekündigt, steht ihm die Möglichkeit einer Anfechtung der Kündigung bei Gericht, wie auch einem Arbeitnehmer, der nicht dieser Betriebsvereinbarung unterliegt, offen, wenn er die Kündigung nicht hinnehmen will. Dringt der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsanfechtung durch, dann ist das Arbeitsverhältnis ohnehin weiter aufrecht und es stellt sich die Frage einer Sozialplanleistung nicht. Wird die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, dann bleibt es bei der Kündigung; das Arbeitsverhältnis ist beendet. Der Arbeitnehmer erhält wie bei der Ablehnung der einvernehmlichen Auflösung keine Sozialplanleistung, weil diese nach der Rechtsprechung und (überwiegenden) Lehre zulässigerweise an die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist (vgl Wolf§, Die Sozialplan-Betriebsvereinbarung in Körber-Risak/Wolf§, Die Betriebsvereinbarung vor der Schlichtungsstelle² 267). + +§ [16] 4. §Soweit der Kläger nochmals auf die nicht zustande gekommene einvernehmliche Auflösung zurückgreift und der Beklagten eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten im Zusammenhang mit dem bloß eingeschränkten Anbot einer einvernehmlichen Auflösung vorwirft, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Nach der Rechtsprechung kann aus den § 1157 ABGB, § 18 AngG keine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers über Arbeitnehmerrechte abgeleitet werden (zuletzt 9 ObA 114/20k Pkt 6. mwN). Dies gilt auch für das Stadium der Vertragsbeendigung (9 ObA 114/20k Pkt 6.). Die Beklagte vertrat bei ihrem Anbot auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Standpunkt, der Kläger fiele gar nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung. Diese Frage wurde von den Vorinstanzen nicht geklärt und konnte nach Lage des Falls offen bleiben. Durch die Arbeitgeberkündigung eröffnete die Beklagte dem Kläger ohnehin noch einen anderen Weg, um ihm – sofern er unter die Betriebsvereinbarung fällt – den Zugang zur Abfindung laut Sozialplan zu eröffnen. Nach ordnungsgemäßer Kundmachung entfaltet die Betriebsvereinbarung ihre normative Wirkung (§ 30 Abs 1 ArbVG; RS0114617). Kundmachungsmängel hat der Kläger nicht behauptet, vielmehr legt auch er seinem Klagsanspruch die Wirksamkeit zumindest eines Teils der Betriebsvereinbarung zugrunde. + +[17] 5. Zusammengefasst kann in Sozialplänen die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abf§indung vom Unterlassen der Anfechtung §der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer gemäß § 105 ArbVG abhängig gemacht werden. + +[18] Dem Rekurs der Beklagten war daher Folge zu geben, der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss aufzuheben und zufolge Spruchreife durch Urteil in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils zu entscheiden. + +[19] 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 2 iVm § 52 Abs 4 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2021:E131748 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220217-ogh0002-009oba00096-21i0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220217-ogh0002-009oba00096-21i0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b9e37aa --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220217-ogh0002-009oba00096-21i0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-263 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA96/21i vom 17.02.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220217_OGH0002_009OBA00096_21I0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA96/21i vom 17.02.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 17.02.2022, GZ 9ObA96/21i, ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00096.21I.0217.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-263* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +[1] 1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht mit der Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren selbst sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220222-ogh0002-008oba00015-22x0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220222-ogh0002-008oba00015-22x0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9a707fd --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220222-ogh0002-008oba00015-22x0000-000.md @@ -0,0 +1,47 @@ +--- +id: rj-rjs-264 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA15/22x vom 22.02.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220222_OGH0002_008OBA00015_22X0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA15/22x vom 22.02.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.02.2022, GZ 8ObA15/22x.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-264* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Begründung + +Begründung: + +[1] Die außerordentliche Revision des Klägers wirft keine über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. + +## Rechtliche Beurteilung + +[2] Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es ist auch die psychische Verletzbarkeit gemeint (RIS-Justiz RS0113529 [T4]). + +§ [3] §Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob eine sexuell konnotierte Belästigung als §Entlassungsgrund zu qualifizieren ist (RS0105952 [T8]; RS0044088 [T50]). Eine Einzelfallentscheidung ist im Revisionsverfahren nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm oder eine eklatante Ermessensüberschreitung korrigiert werden müssten (RS0044088). + +[4] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die festgestellten Verhaltensweisen des Klägers („Anschieben“ am Gesäß, anzügliche geschlechtsbezogene Bemerkungen auch vor einem Kollegen), die von der ihm fachlich §unterstellten Mitarbeiterin nicht erwünscht waren und die sie als §so unangenehm empfand, dass sie wiederholt um ihre Versetzung ansuchte, eine Belästigung verwirklichten, die eine Entlassung rechtfertigte, ist nach den dargelegten Grundsätzen nicht unvertretbar. Das Gleiche gilt für die Beurteilung, dass §der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers §unzumutbar war. + +[5] Soweit die Revision ausführt§, die Wirkung seines Verhaltens sei für den Kläger subjektiv nicht erkennbar gewesen, setzt sie sich unzulässig über die für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen über den Protest der Mitarbeiterin gegen die körperliche Berührung und die Reaktion des Klägers hinweg. + +[6] Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00015.22X.0222.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220324-ogh0002-009oba00010-22v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220324-ogh0002-009oba00010-22v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..6dd51e8 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220324-ogh0002-009oba00010-22v0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-265 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA10/22v vom 24.03.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220324_OGH0002_009OBA00010_22V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA10/22v vom 24.03.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.03.2022, GZ 9ObA10/22v, ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00010.22V.0324.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-265* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +§ [1] 1. §Gemäß § 101 ArbVG ist §die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220525-ogh0002-008oba00026-22i0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220525-ogh0002-008oba00026-22i0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..eac43f7 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220525-ogh0002-008oba00026-22i0000-000.md @@ -0,0 +1,69 @@ +--- +id: rj-rjs-266 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA26/22i vom 25.05.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220525_OGH0002_008OBA00026_22I0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA26/22i vom 25.05.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 25.05.2022, GZ 8ObA26/22i.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-266* + +## Spruch + +§Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +§ [1] §Die Klägerin war seit 8. 6. 1995 beim Beklagten beschäftigt und mit der Leitung eines Souvenirshops betraut. Da die Betriebsstätte des Beklagten aufgrund der COVID-Maßnahmen geschlossen war, vereinbarten die Parteien für die Zeit von April bis September 2020 Kurzarbeit. Der Beklagte forderte die Klägerin mehrfach auf, der Verlängerung der Kurzarbeit bis Dezember 2020 zuzustimmen, womit die Klägerin aber nicht einverstanden war. Da die Betriebsstätte des Beklagten weiterhin geschlossen war, erbrachte die Klägerin keine Arbeitsleistung. Der Beklagte leistete deshalb ab Oktober 2020 keine weiteren Zahlungen, obwohl die Klägerin das offene Entgelt mehrfach urgierte. Schließlich endete das Dienstverhältnis am 30. 12. 2020 durch den vorzeitigen Austritt der Klägerin. + +§ [2] §Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage 19.683,84 EUR brutto sA an Entgelten bis Dezember 2020, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung und den fälligen Abfertigungsteil, die Feststellung ihres weiteren Abfertigungsanspruchs sowie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses. + +§ [3] §Der Beklagte wendete ein, dass die Klägerin aufgrund der Schließung der Betriebsstätte keine Arbeitsleistungen erbringen habe können und durch die Verweigerung der Kurzarbeit gegen ihre Treuepflicht verstoßen habe. + +§ [4] §Das Erstgericht gab der Klage – mit Ausnahme eines auf eine Entgeltdifferenz entfallenden Teilbetrags des Zahlungsbegehrens von 311,08 EUR brutto sA – statt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin zum Austritt berechtigt gewesen sei, weil sie der Kurzarbeit nicht zustimmen habe müssen und sie nach § 1155 Abs 3 ABGB trotz Schließung des Betriebs des Beklagten ihre Entgeltansprüche behalten habe. + +§ [5] §Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. + +§ [6] §Der Beklagte strebt mit seiner Revision die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht an. + +§ [7] §Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Rechtsmittelbeantwortung die Revision ab-, in eventu zurückzuweisen. + +## Rechtliche Beurteilung + +§ [8] §Die Revision ist wegen des Fehlens von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. + +§ [9] §1. Kurzarbeit ist eine arbeitsmarktpolitisch geförderte Maßnahme zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, mit der Kündigungen bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermieden werden sollen (Pfeil§, Corona-Kurzarbeit und Bestandsschutz, DRdA 2021, 179; Wolf§/Potz§/Krömer§/Jöst/Stella§/Hörmann§/Holuschka§/Scharf§, Kurzarbeit und Kurzarbeitsbeihilfe, in Resch§, Corona-HB1.06§ Kap 4 Rz 1). Die Voraussetzungen, unter denen Kurzarbeitsbeihilfen beansprucht werden können, sind in § 37b AMSG (vgl zu den Richtlinien § 37b Abs 4 AMSG) und den Sozialpartnervereinbarungen geregelt. Während der COVID-19-Pandemie bestand etwa die Möglichkeit, dass dem Arbeitgeber die über das Entgelt für die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen hinausgehenden Kosten ersetzt werden und die Arbeitnehmer – gestaffelt nach der Höhe des früheren Nettoentgeltes – trotz der Reduktion ihrer Arbeitszeit zumindest 80 % ihres bisherigen Nettogehalts beziehen (dazu Zechner§, Die Corona-Kurzarbeit, DRdA-infas 2020, 206 [208 f] und Brokes§, Phase III – Die Corona-Kurzarbeit geht in die Verlängerung, DRdA-infas 2020, 461 [462]). + +## Begründung (2) + +§ [10] §2. Die Kurzarbeit ist mit einer Änderung des Arbeitsvertrags verbunden, die zu einer Verringerung der Normalarbeitszeit und einer entsprechenden Kürzung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers führt. Die Einführung der Kurzarbeit erfordert deshalb entweder eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG oder eine Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Winter§/Thomas§, Kurzarbeit – Grundsatzfragen und geplante Neuregelungen, ZAS 2009/10, 71 f; Auer-Mayer§, Ausgewählte Fragen zur Kurzarbeit, ZAS 2020/36, 223). Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber eine solche Änderung des Umfangs der Arbeitspflicht angesichts der damit verbundenen Reduktion des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers selbst dann nicht einseitig anordnen kann, wenn betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im bisherigen Umfang entgegenstehen (9 ObA 54/89). + +§ [11] §3. Im vorliegenden Fall stellt der Beklagte gar nicht in Abrede, dass die Einführung von Kurzarbeit der Zustimmung der Klägerin bedurft hätte, meint aber, dass die Klägerin durch die Verweigerung ihrer Zustimmung gegen ihre Treuepflicht verstoßen habe. Richtig ist, dass den Arbeitnehmer eine Treuepflicht trifft, die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0021449). Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass die Treuepflicht nicht so weit geht, dass der Arbeitnehmer am unternehmerischen Risiko seines Arbeitgebers partizipieren und bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens auf einen Teil seines Einkommens verzichten müsste (9 ObA 287/92; ebenso Burger§, Rechtsfragen der Kurzarbeit, DRdA 2022, 3 [4]). Stimmt der Arbeitnehmer einer Reduktion seiner Arbeitszeit nicht zu, so bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer – allenfalls Änderungs- – Kündigung (9 ObA 54/89). + +§ [12] §4. Der Beklagte hat aber keine solche Kündigung ausgesprochen, sondern stattdessen der Klägerin die Fortzahlung des Entgelts verweigert. Nach § 26 Z 2 AngG ist es als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (RS0028896). Kein Austrittsrecht besteht etwa dann, wenn über das Bestehen gewisser Zulagen verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden könnten und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreites nicht abzusehen war (9 ObA 115/88). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. + +## Begründung (3) + +§ [13] §5. Mit dem 2. COVID-19-Gesetz BGBl I 16/2020 wurde § 1155 ABGB ein dritter Absatz angefügt, wonach Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund von Verboten oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 12/2020 nicht zustande kommen, ihren Entgeltanspruch behalten. Nach § 1503 Abs 14 ABGB trat § 1155 Abs 3 ABGB rückwirkend mit 15. 3. 2020 in Kraft und mit 31. 12. 2020 außer Kraft. Die Entgeltansprüche der Klägerin fallen in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Im Übrigen wird der Fortbestand des Entgeltanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen in diesem Zusammenhang für verschiedenste Konstellationen vertreten (Gerhartl§, Entgeltfortzahlung bei Coronavirus – Das Elend der neutralen Sphäre, AsoK 2020, 162 [164]; Aichberger-Beig§, Entfall des Entgelts bei Arbeitsausfällen mit Ursache in der sogenannten „neutralen Sphäre“? DRdA 2020, 411 [416f]). Die gesetzlichen Vorgaben waren jedenfalls eindeutig. + +§ [14] §6. Das Abweichen von einer klaren Gesetzeslage ohne sorgfältige Überlegungen und Darlegung der Gründe bedeutet eine unvertretbare Rechtsansicht und ein ungebührliches Vorenthalten des Entgelts (RS0028896; vgl auch RS0049969 [T1]; RS0107814). Die Behauptung, dass die Verpflichtung zur Fortzahlung des vereinbarten Entgelts einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Beklagten bedeute, ist nicht nachvollziehbar, weil er ja die Möglichkeit gehabt hätte, den Arbeitsvertrag – wenn auch unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen – zu kündigen. Die Rechtsansicht des Beklagten, dass die Klägerin ihren Entgeltanspruch verlieren soll, wenn sie einer Kurzarbeit nicht zustimmt, ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar und findet weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine Stütze. + +§ [15] §7. Im Ergebnis hätte dem Beklagten infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht bekannt sein müssen, dass er, auch wenn die Klägerin eine Fortsetzung der Kurzarbeit abgelehnt hat, nach § 1155 Abs 3 ABGB zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet war, weshalb die Klägerin zum vorzeitigen Austritt berechtigt war. + +§ [16] §8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 2 Abs 1 ASGG, §§ 41 und 50 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00026.22I.0525.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220629-ogh0002-008obs00007-22w0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220629-ogh0002-008obs00007-22w0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..3c345da --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220629-ogh0002-008obs00007-22w0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-267 +batch: 1 +title: "OGH 8ObS7/22w vom 29.06.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220629_OGH0002_008OBS00007_22W0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObS7/22w vom 29.06.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 29.06.2022, GZ 8ObS7/22w, ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBS00007.22W.0629.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-267* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +§ [1] §Der anspruchsberechtigte Personenkreis nach § 1 Abs 1 IESG stellt ua auf Arbeitnehmer und insoweit auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab. Wurden durch den Arbeitnehmer überwiegend Arbeitgeberfunktionen ausgeübt, ist eine Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben (RIS-Justiz RS0076462). Unternehmerische Tätigkeit im Sinn erheblicher rechtlicher und faktischer Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung eines Unternehmens ist nicht vom Schutzbereich des IESG erfasst (8 ObS 3/14w). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220830-ogh0002-008oba00038-22d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220830-ogh0002-008oba00038-22d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..7196078 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220830-ogh0002-008oba00038-22d0000-000.md @@ -0,0 +1,99 @@ +--- +id: rj-rjs-268 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA38/22d vom 30.08.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220830_OGH0002_008OBA00038_22D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA38/22d vom 30.08.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.08.2022, GZ 8ObA38/22d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-268* + +## Spruch + +§Der Revision wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +§ [1] §Der Kläger war seit 1. 1. 2012 bei der Beklagten als Referent der Abteilung Bildung, Jugend und Kultur beschäftigt, wobei ihm die Anrechnung einer Vordienstzeit von zwei Jahren zugebilligt wurde. Mit dem von der Direktor-Stellvertreterin x unterfertigten Schreiben vom 30. 7. 2020 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum Kläger. Der Kläger richtete daraufhin Ende September 2020 ein Schreiben an den Präsidenten der Beklagten, in dem er ihn mit dem Vorwurf konfrontierte, dass er ein „geschlechtliches Verhältnis“ zu x gehabt habe und der Posten als xxx Direktor-Stellvertreterin im Jahr 2015 ohne weitere Zuständigkeiten nur für sie geschaffen worden sei. Der Kläger forderte den Präsidenten der Beklagten deshalb auf, die Bestellung von x als Direktor-Stellvertreterin bis längstens 9. 10. 2020 rückgängig zu machen, widrigenfalls er den Vorstand der Beklagten wegen des Straftatbestands der Untreue nach § 153 StGB anzeigen würde, wobei er auch darauf aufmerksam machte, dass dann nicht auszuschließen sei, dass „das Ganze“ an die Öffentlichkeit komme. + +§ [2] §Mit Schreiben der Beklagten vom 1. 10. 2020 wurde der Kläger entlassen, ohne dass ein bestimmter Entlassungsgrund angegeben worden wäre. Da der Direktor der Beklagten damals ortsabwesend war, ordnete er an, dass dieses Schreiben – wie bereits früher in dringenden Fällen – mit einer Nachbildung seiner Unterschrift versehen wird. Tatsächlich gab es bei der Beklagten auch vor dem Jahr 2011 einen xxx Direktor-Stellvertreter, wobei diese Stelle aber im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr des vormaligen xxx Direktor-Stellvertreters erst im Jahr 2015 nachbesetzt wurde. x war vor ihrer Bestellung zur Direktor-Stellvertreterin bei der Beklagten Leiterin des Präsidialbüros und Leiterin der Abteilung für Kommunikation. Der Vorschlag zur Ernennung von x zur Direktor-Stellvertreterin kam vom vormaligen Direktor der Beklagten. Mit der Ernennung zur Direktor-Stellvertreterin übte x ihre Funktion als Leiterin der Abteilung für Kommunikation weiter aus, erhielt aber noch weitere Aufgaben, insbesondere im Bereich des Projektmanagements. Diese Umstände waren dem Kläger nicht bekannt. Er hat die von ihm erhobenen Vorwürfe auch nie überprüft. + +§ [3] §Auf das Dienstverhältnis des Klägers ist die Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer in der Fassung vom 16. 6. 2005 (RILAK 2005) anzuwenden, die auszugsweise wie folgt lautet: + +§„§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsquellen … + +(3) Für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen darf eine Arbeiterkammer als Arbeitgeber in folgenden Angelegenheiten nicht treffen: … 6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 15) … + +(4) Vereinbarungen, die gegen Abs ... 3 verstoßen, sind rechtsunwirksam, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird. … + +§ 15 Beendigung des Arbeitsverhältnisses + +(1) Bis zum Ablauf des 10. Arbeitsjahres gelten für die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die für Angestellte in der Privatwirtschaft maßgeblichen Vorschriften, insbesondere der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz des Arbeitsverfassungsgesetzes. + +## Begründung (2) + +(2) Nach Ablauf des 10. Arbeitsjahres kann das Arbeitsverhältnis nur nach den unten angeführten Bestimmungen gelöst werden … (Z 3) Wird kein Kündigungs- oder Entlassungsgrund angegeben oder erweist sich der angegebene Kündigungs- oder Entlassungsgrund als nicht zutreffend, so ist die Kündigung bzw Entlassung rechtsunwirksam. ... + +§ 17 Anrechnung von Vordienstzeiten + +(1) Die Begriffe 'Arbeitsjahr' und 'Arbeitsmonat' in dieser Richtlinie bedeuten effektiv in der Arbeiterkammer verbrachte Arbeitszeiten. Andere Zeiten werden für arbeitsrechtliche Ansprüche nur dann angerechnet, wenn dies in gesetzlichen Vorschriften oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgeschrieben ist, oder wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Für vertragliche Vereinbarungen gelten die folgenden Grundsätze. + +(2) Für die Einstufung in das Gehaltsschema können einschlägige Vordienstzeiten und Zeiten einer abgeschlossenen, für die Arbeitsleistung einschlägigen Ausbildung voll, Vordienstzeiten und Ausbildungszeiten ohne unmittelbaren Bezug zur vertraglich zugesagten Arbeitsleistung zur Hälfte angerechnet werden. Vordienstzeiten bei einer anderen Arbeiterkammer und beim ÖGB werden – sofern sie einschlägig sind – voll angerechnet.§“ + +§ [4] §Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestands seines Dienstverhältnisses, in eventu die Feststellung der Unwirksamkeit seiner Entlassung. Angesichts der für die Beklagte geltenden Zeichnungsvorschriften entfalte das Entlassungsschreiben mangels eigenhändiger Unterschrift des Direktors der Beklagten keine Rechtswirkungen. Durch die Anrechnung von Vordienstzeiten habe der Kläger das zehnte Arbeitsjahr bereits vollendet, weshalb die Entlassung mangels Angabe von Gründen nach § 15 Abs 2 Z 3 RILAK 2005 unwirksam sei. Im Übrigen sei die Entlassung nicht gerechtfertigt, weil der Kläger aufgrund seiner Treuepflicht zur Beklagten sogar verpflichtet gewesen sei, auf die Klärung strafrechtlich relevanten Verhaltens und die Beseitigung von Missständen in der Führungsebene der Beklagten hinzuwirken. + +§ [5] §Die Beklagte wendete ein, dass die Entlassung keinen Formvorschriften unterliege und auch keine Verpflichtung bestehe, bestimmte Entlassungsgründe anzugeben. § 15 Abs 2 Z 3 RILAK 2005 sei nicht anwendbar, weil der Kläger erst acht volle Jahre in der Arbeiterkammer verbracht habe und die Vordienstzeitenanrechnung nur für die Gehaltseinstufung relevant sei. Der Beklagten habe durch die unberechtigten Vorwürfe des Klägers eine massive Rufschädigung gedroht, was die Entlassung des Klägers rechtfertige. + +§ [6] §Das Erstgericht wies die Klage ab. Da abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Gunsten des Arbeitnehmers nach § 8 Abs 3 Z 6 RILAK 2005 unzulässig seien, könne sich der Kläger ungeachtet der vereinbarten Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem zehnten effektiv in der Arbeiterkammer verbrachten Arbeitsjahr nicht auf § 15 Abs 2 Z 3 RILAK 2005 berufen. Die für die Beklagte geltenden Zeichnungsvorschriften würden nichts daran ändern, dass die Entlassung formfrei erfolgen könne. Der Kläger habe durch sein Schreiben sowohl den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit als auch jenen der Ehrverletzung verwirklicht. + +§ [7] §Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. + +## Begründung (3) + +§ [8] §Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +§ [9] §Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +§ [10] §Die außerordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, aber nicht berechtigt. + +§ [11] §1. Nach § 78 Abs 2 AKG 2005 hat die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer, wenn kein Kollektivvertrag gilt, Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern zu erlassen. Solche Richtlinien sind mangels einer materiellen Gesetzgebungskompetenz der Selbstverwaltungskörper nur Vertragsschablonen, die erst durch vertragliche Unterwerfung Geltung zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses erlangen (RIS-Justiz RS0114722). Dennoch kommt der Auslegung dieser Richtlinien wegen der Vielzahl der davon betroffenen Arbeitnehmer eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, weshalb die Revision zuzulassen war (siehe RS0042819; RS0109942). + +§ [12] §2. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die für die Entlassung eines Arbeitnehmers maßgeblichen Gründe nicht schon in der Entlassungserklärung angeführt werden, sondern es genügt, wenn sie im Zeitpunkt der Entlassung objektiv vorhanden waren (RS0021606; RS0029144). Nach § 15 Abs 1 RILAK 2005 gelten „bis zum Ablauf des 10. Arbeitsjahres“ für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die für Angestellte in der Privatwirtschaft maßgeblichen Vorschriften. Demgegenüber ist eine Entlassung „nach Ablauf des 10. Arbeitsjahres“ nach § 15 Abs 2 Z 3 RILAK 2005 rechtsunwirksam, wenn kein Entlassungsgrund angegeben wird. Da der Kläger über acht volle Jahre bei der Beklagten beschäftigt war und ihm darüber hinaus zwei Jahre an Vordienstzeiten angerechnet wurden, stellt sich die Frage, ob die Entlassung des Klägers ohne Angabe von Gründen rechtswirksam war. + +§ [13] §3. Nach § 17 Abs 1 RILAK 2005 bedeutet der Begriff „Arbeitsjahr“ in dieser Richtlinie „effektiv in der Arbeiterkammer verbrachte Arbeitszeiten“, weshalb Vordienstzeiten grundsätzlich nicht als Arbeitsjahre zu werten sind. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann nach § 17 Abs 1 RILAK 2005 für „arbeitsrechtliche Ansprüche“ durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag erfolgen, und zwar zufolge Abs 2 für die Einstufung im Gehaltsschema. Hier ist dies aber auch nur für die Einstufung in die Gehaltsstufe 1 2013 vereinbart worden (Beil ./D). Die späteren Schreiben (Beil ./F; Beil ./B) haben dies nur bestätigt (2016, 2017). Dafür, dass diese darüber und über den nach der RILAK 2005 zulässigen Rahmen hinausgehen wollten, fehlt es an Anhaltspunkten. Damit kann sich der Kläger, der im Zeitpunkt seiner Entlassung erst acht volle Jahre in der Arbeiterkammer tätig war, nicht auf die besonderen Formvorschriften für Entlassungen nach § 15 Abs 2 Z 3 RILAK 2005 berufen. + +## Begründung (4) + +§ [14] §4. Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass der Direktor der Beklagten aufgrund seiner Zuständigkeit für die laufende Geschäftsführung in Personalangelegenheiten nach § 77 Abs 2 Z 4 AKG die Entlassung aussprechen durfte und deshalb eine Mitzeichnung des Präsidenten der Beklagten nach § 25 Abs 2 Geschäftsordnung der Kammer für Arbeiter und Angestellte Oberösterreich 1992 (GeoAK OÖ) unterbleiben konnte. Wohl aber meint der Kläger, dass das Unterlassungsschreiben unwirksam sei, weil der Direktor der Beklagten nicht eigenhändig unterschrieben habe und damit die in § 77 AKG und § 25 GeoAK OÖ enthaltenen Zeichnungsvorschriften nicht eingehalten worden seien. + +§ [15] §5. Nach § 886 Satz 3 ABGB genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Wege für die Erfüllung des Schriftformgebots nur dort, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist. Die Entlassungserklärung ist aber nicht an die Schriftform gebunden und kann infolgedessen auch in jeder anderen Form erklärt werden (RS0021587; RS0029092; RS0029112). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass die Entlassung keiner firmenmäßigen Fertigung bedarf, selbst wenn ihre Mitteilung schriftlich erfolgt (RS0029092). + +§ [16] §6. Richtig ist, dass es dem Direktor auch obliegt, „Geschäftsstücke“ der Kammer nach § 77 Abs 2 Z 5 AKG und § 25 GeoAK OÖ mit dem Präsidenten zu „zeichnen“. Der Begriff „Zeichnung“ bedeutet grundsätzlich eine Vertretungshandlung§, die in Schriftform erfolgt (RS0059778). Dementsprechend handelt es sich bei diesen Vorschriften um Vertretungsregelungen für die Abgabe schriftlicher Erklärungen, aber um keine Formvorschriften dahin, dass diese für eine Entlassung erforderlich wären. Eine konkrete Regelung über ein Schriftformgebot für rechtsgeschäftliche Erklärungen der Beklagten für die hier maßgebliche Entlassungserklärung wird vom Kläger auch nicht dargestellt. + +§ [17] §7. Der Kläger bestreitet das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, weil er von der Richtigkeit der von ihm erhobenen Anschuldigungen ausgegangen und deshalb berechtigt gewesen sei, die Beklagte auf bestehende Missstände hinzuweisen. Richtig ist, dass den Dienstnehmer bei strafrechtswidrigem Verhalten des Dienstgebers keine Verschwiegenheitspflicht trifft und er im Interesse der Allgemeinheit auch zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt ist (RS0113682). Ein solches Verhalten ist aber nur gerechtfertigt, wenn die erhobenen Anschuldigungen wahr sind oder der Arbeitnehmer zumindest hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten (RS0029754). + +§ [18] §8. Demgegenüber können bloße unsubstantiierte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Dienstgebers keine Schritte rechtfertigen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen (RS0113682 [T3]). Haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen begründen deshalb einen Entlassungsgrund (RS0113682). Da der Kläger keine Kenntnis von den Umständen hatte, die zur Ernennung von A* zur zweiten Direktor-Stellvertreterin führten, und er seine schwerwiegenden Anschuldigungen auch nicht überprüft hat, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er den Ruf der Beklagten durch eine Strafanzeige schwer beschädigen würde, war die Entlassung des Klägers gerechtfertigt. + +§ [19] §9. Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben. + +§ [20] §10. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 2 Abs 1 ASGG, §§ 41 und 50 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +## Begründung (5) + +ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00038.22D.0830.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220830-ogh0002-008oba00082-21y0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220830-ogh0002-008oba00082-21y0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..eca2732 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220830-ogh0002-008oba00082-21y0000-000.md @@ -0,0 +1,119 @@ +--- +id: rj-rjs-269 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA82/21y vom 30.08.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220830_OGH0002_008OBA00082_21Y0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA82/21y vom 30.08.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.08.2022, GZ 8ObA82/21y.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-269* + +## Spruch + +Der Revision wird §Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +[1] Die Klägerin war seit 1. 9. 2011 bei einem §Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen (in der Folge: Überlasser) beschäftigt und wurde von diesem an eine AG (in der Folge: Beschäftiger) mit den Aufgaben einer Projektanalystin und Assistentin des Vorstands überlassen. + +§ [2] §Der Beschäftiger war der Hauptkunde des Überlassers, der an dieses Unternehmen laufend bis zu 40 Arbeitnehmer überließ. Andere Kunden gab es nur in verhältnismäßig geringfügigem Umfang. Zu mehr als 50 % handelte es sich um Arbeitnehmer, die bereits vom Beschäftiger rekrutiert worden waren. Die übrigen wurden vom Überlasser nach Jobprofilen rekrutiert, die ihm vom Beschäftiger bekanntgegeben wurden. Mit allen Dienstnehmern schloss der Überlasser auftragsgemäß Dienstverträge mit Exklusivitätsklausel ab, nach der sie ausschließlich an das Beschäftigerunternehmen überlassen werden durften. Der Inhalt der Dienstverträge, das Gehalt und bestimmte wörtlich vorgegebene Klauseln wurden vom Beschäftiger vorgegeben. Mit den meisten dieser Dienstverträge wurde die Anwendung des für den Betrieb des Beschäftigers geltenden Kollektivvertrags vereinbart. Vor Vertragsabschluss legte der Überlasser jeden dieser von ihm ausgefertigten Dienstverträge dem Beschäftiger zur Genehmigung vor. Der Überlasser führte für die Dienstnehmer die Anmeldung zur Sozialversicherung, die Personaladministration, die Lohnverrechnung, die Lohnauszahlung und die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen durch. Er bekam vom Beschäftiger abgezeichnete Stundenlisten als Grundlagen für die Lohnverrechnung. Urlaubsvereinbarungen wurden unmittelbar mit dem Beschäftiger getroffen, Prämien und außertourliche Gehaltserhöhungen wurden von diesem vorgegeben. + +§ [3] §Dieser Vorgangsweise lag ein schriftlicher Überlassungsvertrag zwischen Überlasser und Beschäftiger zugrunde. Pro Jahr wurden ca fünf bis zehn überlassene Dienstnehmer in das Stammpersonal des Beschäftigers übernommen, andererseits wurden laufend neue Mitarbeiter zur Überlassung an den Beschäftiger gesucht und eingestellt. + +§ [4] §Der Überlasser führte die Geschäfte mit eigenen Mitteln und eigenem Personal durch, das aus dem Geschäftsführer, seiner Gattin, zwei Disponentinnen und einer teilzeitbeschäftigten Lohnverrechnerin bestand. Für die Verwaltung wurde eine eigens für den Überlasser entwickelte Software verwendet. + +§ [5] §Am 31. 12. 2015 kündigte der Beschäftiger den Vertrag mit dem Überlasser, dessen wirtschaftliche Grundlage damit weitgehend zerstört wurde. Der Jahresumsatz des Überlassers sank von im Jahr 2014 erzielten 3.800.000 EUR auf 240.000 EUR. Wegen der Exklusivitätsklausel war es ihm nicht möglich, die überlassenen Mitarbeiter anderweitig einzusetzen. Ihre Dienstverträge mit dem Beschäftiger wurden daher zum Jahresende 2015 einvernehmlich beendet, mit Ausnahme von 4 oder 5 Mitarbeiterinnen, darunter der Klägerin, die in Karenz waren. + +§ [6] §Die bis Ende 2015 an den Beschäftiger überlassenen Mitarbeiter wurden sonst im Wesentlichen nahtlos weiter beschäftigt. Einzelne wurden von der Beklagten eingestellt und wiederum an den Beschäftiger überlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, wie viele ehemals überlassene Arbeitskräfte in das Stammpersonal des Beschäftigers wechselten und wie viele ihm in der Folge von der Beklagten weiter überlassen wurden. + +## Begründung (2) + +§ [7] §Ein Wechsel von anderem Personal fand zwischen Überlasser und Beklagter nicht statt. Es wurden der Beklagten vom Überlasser auch weder Unterlagen noch die von ihm verwendete Software übergeben. Die mit der Abwicklung der Überlassung beim früheren Überlasser beschäftigten Arbeitnehmer schieden im Wesentlichen dort aus, wurden aber nicht von der Beklagten übernommen. Der Überlasser hat ab 2016 den Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit auf Steuer- und Unternehmensberatung verlagert und betreibt die Arbeitskräfteüberlassung nur mehr daneben in geringem Umfang. + +§ [8] §Der Klägerin wurde anlässlich der Beendigung ihres Karenzurlaubs am 30. 9. 2018 vom Überlasser mitgeteilt, dass sie wegen der Kündigung des Überlassungsvertrags nicht mehr weiterbeschäftigt werde. + +§ [9] §Sie begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten spätestens ab 1. 10. 2018 infolge Betriebsübergangs ein aufrechtes Dienstverhältnis bestehe. + +[10] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. §Mangels Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit vom Überlasser zur Beklagten liege kein Betriebsübergang vor. Der Umstand, dass Dienstverhältnisse §von Leiharbeitnehmern beendet und mit der Beklagten neu begründet wurden, genüge dafür nicht. + +[11] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. §Bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen sei nach der Rechtsprechung für die Frage der Abgrenzung von Betriebsüberg§ängen entscheidend, ob die übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, um die die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. Dazu sei der Wechsel eines Teils des Verwaltungspersonals und eines Teils der Leiharbeitnehmer im Sinne einer „organisierten Gesamtheit“ erforderlich, weiters dass die vom Übergang betroffenen Mittel als solche ausreichen, um die kennzeichnenden Leistungen weiter erbringen zu können. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. + +[12] Die nach § 508a ZPO zugelassene, auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin strebt die Klagsstattgebung an, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +[13] Die Revision ist zulässig, weil die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht §im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung zum Betriebsübergang einer Klarstellung bedarf.§ Die Revision ist dementsprechend auch berechtigt. + +[14] 1. Nach § 3 Abs 1 AVRAG §tritt dann, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. + +## Begründung (3) + +[15] Für einen Übergang im Sinne der mit dieser Bestimmung umgesetzten Richtlinie 77/187/EWG (§aktuell 2001/23/EG) ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend (RIS-Justiz RS0110832 [T11]). Die „wirtschaftliche Einheit“ ist dabei nicht mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff ident, sondern orientiert sich an der organisatorischen Zusammenfassung von Betriebsmitteln zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit (9 ObA 17/18t mwN). Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts zwischen früherem und neuem Inhaber an, sondern es ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend (RS0110832 [T20]; RS0102972 [T2]). + +[16] Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund der den Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen (RS0082749 [T23]). Dabei ist im Sinn eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen Umstände vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist. Derartige Umstände sind beispielsweise die Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel und des Großteils der Belegschaft, die allfällige Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, der Übergang der Kundschaft und die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit (RS0082749 [T3]; 9 ObA 81/19f). + +[17] Dass keine Kundendaten übertragen wurden, schadet grundsätzlich nicht, §wenn andere Indizien für einen Übergang vorliegen. Wird etwa bei einem Vertriebsunternehmen der Kundenstock und ein Großteil der freien Mitarbeiter übernommen, sodass es zu einem nahtlosen Übergang der Akquisitionstätigkeit kommt, liegt ein Betriebsübergang vor (RS0101977 [T1]; 8 ObA 143/98g, DRdA 2000/54, 506 [Reissner§]; vgl auch 9 ObA 17/18t [Reinigungsunternehmen]; Gahleitner in ZellKomm³ § 3 AVRAG Rz 14). + +§ [18] §Entscheidend ist regelmäßig die Art§ des Unternehmens, weil sich daraus auch die Bedeutung der verschiedenen Betriebsmittel und der Arbeitskraft ergibt (9 ObA 17/18t mzwN). Aus der Rechtsprechung kann auch nicht abgeleitet werden, dass es in jedem Fall notwendig ist, dass auch zumindest ein wesentlicher Teil des Verwaltungspersonals wechselt (9 ObA 49/14t). D§iese Notwendigkeit ist als Grundsatz auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 ObA §64/07f nicht abzuleiten. Ausgangspunkt war ein typisches Leiharbeitsunternehmen, bei dem §kaum Arbeitnehmer im „eigenen“ Betrieb im Sinne einer organisatorischen Einheit beschäftigt sondern am Markt angeboten und in Beschäftigungsbetrieben für deren§ Zweck in deren Organisation eingesetzt werden. Wesentlich war danach, §dass ein Teil des Verwaltungspersonals und ein Teil der Leiharbeitnehmer zu einem anderen Leiharbeitsunternehmen wechselt, um dort die gleichen Tätigkeiten im Dienst der Kunden auszuüben. Die Prüfung war, ob die von dem Übergang betroffenen Mittel als solche ausreichen, um die für die §typischen Überlasser-Tätigkeit kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. + +§ [19] §Daraus ergibt sich noch nicht der Umkehrschluss, dass für andere Arten von Unternehmen – Anbieter von Payrolling – ohne Übergang von wenigstens einer Person aus dem Verwaltungsbereich kein Betriebsübergang vorliegen kann. + +## Begründung (4) + +[20] Nach der Rechtsprechung des EuGH §müssen bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (RS C-13/95, Süzen, ECLI:EU:C:1997:141, Rn 14; vgl auch C-29/91, Redmond Stichting, ECLI:EU:C:1992:220, §Rn 24; C-392/92, Christel Schmidt§, ECLI:EU:C:1994:134 §Rn 17; C-340/01, Abler ua§, ECLI:EU:C:2003:629, Rn 33). Den verschiedenen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl C-298/18 Grafe und Pohle/Südbrandenburger§ ECLI:EU:C:2020:121, Rn 22 insbes 25; C-160/14 Ferreira da Silva e Brito ua§, ECLI:EU:C:2015:565, Rn 25). + +§ [21] §Eine solche Einheit muss nicht unbedingt bedeutsame materielle oder immaterielle Betriebsmittel umfassen. In bestimmten Wirtschaftszweigen liegen diese Betriebsmittel nämlich oft nur in ihrer einfachsten Form vor, und es kommt dort im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Daher kann eine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern, denen eigens und auf Dauer eine gemeinsame Aufgabe zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (Rs C-127/96, sh Hernández Vidal ua.§, ECLI:EU:C:1998:594, Rn 27; C-458/05, Jouini ua,§ ECLI:EU:C:2007:512, Rn 32). Auch in Konstellationen, in denen Personal und Betriebsmittel zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich sind, kann daher ein Betriebsübergang vorliegen, wenn nur Personal freiwillig übernommen wird und wenn den Betriebsmitteln etwa insgesamt nur untergeordnete Bedeutung für die wirtschaftliche Einheit zukommt. + +§ [22] §Wenn der neue Unternehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern – hier neben dem Kunden – auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte, dann erwirbt er eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (C-298/18 Grafe und Pohle/Südbrandenburger§ ECLI:EU:C:2020:121, Rn 39; C-463/09 CLECE§, ECLI:EU:C:2011:24, Rn 36 mwN). Es spielt insoweit auch keine Rolle, ob die Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals im Rahmen einer zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbarten vertraglichen Übertragung erfolgt oder ob sie auf einer einseitigen Entscheidung des früheren Inhabers, die Arbeitsverträge des übergegangenen Personals zu kündigen, gefolgt von einer einseitigen Entscheidung des neuen Inhabers, im Wesentlichen dasselbe Personal zur Erfüllung derselben Aufgaben einzustellen, beruht (C-463/09 CLECE§, ECLI:EU:C:2011:24, Rn 37 f). + +## Begründung (5) + +§ [23] §Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch bei Leiharbeitsunternehmen. Kennzeichnend für solche Unternehmen ist im Allgemeinen – wie sich auch aus der Vorlageentscheidung ergibt – das Fehlen einer eigenen Betriebsorganisation, nach der in einem solchen Unternehmen verschiedene entsprechend der Organisation des Veräußerers abtrennbare wirtschaftliche Einheiten bestimmt werden können. Bei typischen Leiharbeitsunternehmen ist eine Prüfung vorzunehmen, bei der deren Besonderheiten Rechnung getragen wird, anstatt zu untersuchen, ob ihrer Organisation nach eine wirtschaftliche Einheit vorliegt. In diesem Zusammenhang ist für die Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der RL 2001/23 zu prüfen, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit darstellten, die als solche dazu ausreichte, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen Dienstleistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können (C-458/05, Jouini ua, §ECLI:EU:C:2007:512, Rn 32 ff). + +[24] 2. Die für den Anlassfall charakteristische und §die damalige wirtschaftliche Grundlage des Überlasserunternehmens bildende Tätigkeit bestand im Bereitstellen von Dienstnehmern für einen einzigen Großkunden, die von diesem gezielt für dessen Bedarf §ausgewählt und teilweise vo§n ihm sogar selbst rekrutiert wurden. §Die „Überlasserin“ übernahm dabei die formale Arbeitgeberstellung einschließlich der administrativen Personalverwaltung, §alle übrigen Arbeitnehmerfunktionen nahm der Beschäftiger wahr. §Die Dienstvertragsbedingungen wurden §bis hin zur Vereinbarung des für seinen Betrieb geltenden Kollektivvertrags §von ihm vorgegeben („Payrolling“). §Dementsprechend durften diese Dienstnehmer auch exklusiv nur §diesem Beschäftiger überlassen werden. + +[25] Diese ch§arakteristische Leistung des Überlassungsunternehmens erforderte §praktisch keine materiellen Betriebsmittel. Ihr Büroaufwand einschließlich EDV-Software beschränkte sich auf die auch sonst in jedem Unternehmen erforderliche Personalverwaltung. + +[26] Hingegen §wies die nicht unerhebliche Anzahl von bis zu 40 §für ein einziges Unternehmen §verwaltete Arbeitnehmer §die wesentlichen Merkmale der organisierten wirtschaftlichen Einheit auf. + +[27] Es handelte sich hier nicht um beliebig durch andere fachlich Geeignete austauschbare Arbeitskräfte, sondern um Personen, die §für den besonderen Bedarf des Kunden ausgewählt und teilweise (Klägerin) jahrelang bei ihm beschäftigt waren§. Ihre Übernahme war wegen dieser besonderen Bindung an den Beschäftiger für die Tätigkeit eines jeden Nachfolgers des Überlassers praktisch notwendig. + +§ [28] §Hätte die Beklagte die beim Beschäftiger eingesetzten aktiven Dienstnehmer des früheren Überlassers nicht wieder eingestellt (abgesehen von der nicht festgestellten Anzahl, die in die Stammbelegschaft übernommen wurden), hätte der Beschäftiger entweder plötzlich auf eine große Zahl von ausgewählten ständigen Mitarbeitern verzichten, oder von der Anwendung seines bevorzugten Personalleasingmodells (Payrolling) hinsichtlich aller dieser Mitarbeiter abgehen müssen. Erst durch die Weiterbeschäftigung dieser Dienstnehmer, wenn auch nach formeller Neueinstellung oder beim Beschäftiger, war die Beklagte in der Lage, dem Kunden eine nahtlose Fortführung der bisher vom Überlasser erbrachten Leistungen zu gewährleisten. + +## Begründung (6) + +§ [29] §In dieser besonderen Konstellation liegen daher die dargestellten Kriterien eines Betriebsübergangs vor. Daran ändert das Fehlen eines Übergangs materieller Betriebsmittel und Personalverwaltungsressourcen, die in jedem anderen Personalverleihunternehmen bereits vorhanden und für die Erbringung der hier charakteristischen Leistung ohne entscheidender Bedeutung sind, nichts. Eine Übergabe von Personalakten oder Vertragsbedingungen an die Beklagte war schon deshalb bei der Gesamtabwägung ohne ausschlaggebende Bedeutung, weil die Beschäftigungsbedingungen hier einseitig vom Kunden vorgegeben waren und er sie auch wieder an die Beklagte überbinden konnte. Dass der Beklagte nicht alle Arbeitnehmer übernahm, steht der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen, zumal die tatsächlichen Übernahmen auf der unstrittigen Absicht beruhten, insoweit die bisherige Geschäftstätigkeit fortzuführen (vgl 9 ObA 193/98t mwN; 9 ObA 17/18t). + +§ [30] §Die organisatorische Einheit (vgl RS0082749) ist hier in der in ihrem Arbeitsvertrag mit dem früheren Überlasser beim Beschäftigen zusammengefasster und ausschließlich bei diesem einsetzbarer (Exklusivitätsklausel) Gruppen von Arbeitnehmern zu sehen, die insoweit die maßgeblichen Faktoren des mit „Payrolling“ befassten Betriebsteils des früheren Überlassers darstellten. Es lag also nicht nur ein Auftragsübergang sondern auch ein Übergang der hier beim Payrolling entscheidenden Arbeitskräfte dieses Betriebsteils vor. + +## Begründung (7) + +§ [31] §3. Davon ausgehend erweist sich die in der Revisionsbeantwortung enthaltene Rüge sekundärer Feststellungs- und Verfahrensmängel als unbegründet. Soweit die rechtliche Beurteilung nicht ohnedies von den darin reklamierten Tatsachen ausgegangen ist, wie dem Nichtübergang des Verwaltungsapparats, kommt es darauf für das Ergebnis nicht an. Die Behauptung, dass von der Beklagten nicht alle Dienstnehmer des Überlassers übernommen wurden, steht in keinem Widerspruch zu der Feststellung, wonach daraus einige Arbeitnehmer zum Beschäftiger gewechselt sind. Dass auch neue Arbeitnehmer eingestellt wurden, entspricht den bisherigen Abläufen in diesem Geschäftsmodell. Dass das genaue Verhältnis der vom früheren Überlasser zur Beklagten (neuer Überlasser) übernommenen Arbeitnehmer zu jenen, die gleich direkt zum Beschäftiger wechselten, nicht festgestellt werden konnte, geht nicht zu Lasten der Klägerin, der der Nachweis gelungen ist, dass im Wesentlichen sämtliche früher überlassene Arbeitnehmer nahtlos weiter beschäftigt wurden. Ausgehend davon wäre es schon im Ansatz die Sache der beweisnäheren (RS0039895 [T2] = §RS0039939 [T35]; 8 Ob 14/18v [Pkt 4.4]) §Beklagten gewesen konkret darzustellen, dass die entscheidende Anzahl der Arbeitnehmer auf die Beschäftiger überging. Auch hat ja die Beklagte die typische Dienstleistung (Payrolling) übernommen. Einer weiteren Erörterung dieser Frage bedarf es aber schon deshalb nicht, weil die Beklagte gar nicht releviert, dass insoweit ein Betriebsübergang zur Beschäftigerin stattgefunden hätte. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass grundsätzlich auch beim Payrolling die Bezeichnung zu Vertragspartner entscheidend ist (8 ObA 51/17k) und zwar auch beim Betriebsübergang (9 ObA 19/18z). Insoweit bedarf eine effektive Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie (vgl zum „Arbeitsverhältnis“ EuGH C-242/09 Albon Caterin§, ECLI:EU:C:2010:317) auch einer Beachtung der Besonderheiten der hier vorliegenden atypischen Arbeitskräfteüberlassung (Payrolling). + +§ [32] §Soweit der Rechtsprechung des EuGH Ansatzpunkte für gespaltene Arbeitsverhältnisse zu entnehmen sind (C-344/18 ISS Facility Services NV§, ECLI:EU:C:2020:239), ist einerseits nicht ersichtlich, ob diese Ausführungen des EuGH nicht überhaupt nur zur unionsrechtlichen Zulässigkeit einer nationalen Betriebsübergangsregelung in diesem Sinne (vgl Rz 20) zu verstehen sind. Andererseits ist im Zusammenhalt mit den sonstigen Regelungen und Problemstellungen (Koordination der Arbeitszeiten oder der Urlaube zwischen zwei Arbeitsverhältnissen, zusätzliche Arbeitswege uva) jedenfalls davon auszugehen, dass der in der Rechtsprechung bisher angenommene Übergang auf einen neuen Betriebsinhaber (9 ObA 94/07z mwN) regelmäßig jedenfalls als die günstigere Rechtsfolge anzusehen ist (vgl Art 8 der RL 2001/23/EG) und die Aufspaltung zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen würde (C-344/18 Rz 35). Anders als zu C-344/18 liegt hier auch ein von den betroffenen Arbeitgebern im Umfang gestaltbarer Betriebsübergang vor. + +## Begründung (8) + +§ [33] §4. Den Feststellungen des Erstgerichts ist nicht zu entnehmen, ob das Dienstverhältnis der Klägerin nach deren Karenz von der Überlasserin bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgelöst wurde oder es bei der vorgebrachten Ankündigung geblieben ist. Einer Klärung dieser Frage bedarf es aber nicht, weil der Betriebsübergang ex lege zum Übergang der im maßgeblichen Zeitpunkt aufrechten Dienstverhältnisse auf den Übernehmer führt, der nach § 3 Abs 1 AVRAG mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverträge eintritt (Gahleitner §in Neumayr/Reissner§, ZellKomm3§ § 3 AVRAG Rz 41). + +§ [34] §Zum Zeitpunkt der Beendigung des Überlassungsvertrags mit dem Dienstgeber der Klägerin bzw des Beginns der Überlassungstätigkeit der Beklagten war das Dienstverhältnis der karenzierten Klägerin unstrittig jedenfalls aufrecht und ist damit auf die Beklagte übergegangen. Diese hat sich ihrerseits nicht auf eine Beendigung (zB durch Eventualkündigung) dieses Dienstverhältnisses berufen. + +§ [35] §5. Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben. + +§ [36] §Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Hinsichtlich der neu gefassten Kostenentscheidung erster Instanz war auf die berechtigte Einwendung der beklagten Partei Bedacht zu nehmen, dass die Replik der Klägerin vom 7. 8. 2020 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00082.21Y.0830.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220831-ogh0002-009oba00048-22g0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220831-ogh0002-009oba00048-22g0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..dbddba1 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220831-ogh0002-009oba00048-22g0000-000.md @@ -0,0 +1,95 @@ +--- +id: rj-rjs-270 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA48/22g vom 31.08.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220831_OGH0002_009OBA00048_22G0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA48/22g vom 31.08.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 31.08.2022, GZ 9ObA48/22g.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-270* + +## Spruch + +§Der Revision wird Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +[1] Der Kläger war ab 24. 7. 2000, zuletzt als stellvertretender Schichtleiter und Prüfer, bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte in der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Anwendung. + +[2] Aufgrund des konfliktträchtigen§ Verhältnisses zwischen dem Kläger und * R*, einem anderen Arbeitnehmer, demgegenüber der Kläger als stellvertretender Schichtleiter weisungsbefugt war, wurden deren Schichten getrennt. Am 29. 10. 2020 kam es jedoch ausnahmsweise wieder zur Überschneidung der Schichten. Kurz vor 19 Uhr erteilte der Kläger R* eine Anweisung, die dieser unter Hinweis darauf, dass die dafür benötigte Anlage gerade gereinigt werde, ablehnte. Der Kläger ging davon aus, dass es sich um eine Ausrede handelt, weshalb sich ein Wortgefecht zwischen den beiden entwickelte. Im Zuge dessen verlor der Kläger die Nerven, ergriff R* im Bereich des Halses und würgte ihn. Aufgrund des Lärms wurde der Schichtleiter auf die Auseinandersetzung aufmerksam. Als er auf die beiden zuging, ließ der Kläger von R* ab. Dieser erlitt durch das Würgen Schluckbeschwerden und eine Quetschung des Kehlkopfs. Ob der Kläger im Zuge dieser Auseinandersetzung auch einen Schlag gegen R* setzte, konnte nicht festgestellt werden, ebenso wenig wodurch die Kratzer am Thorax des R* entstanden. + +§ [3] §Der Schichtleiter war nicht befugt, Entlassungen oder Freistellungen auszusprechen, er informierte daher * F*, den stellvertretenden Abteilungsleiter, telefonisch, der daraufhin in den Betrieb fuhr. F* durfte ebenfalls eigenständig keine Entlassungen aussprechen, dies war der Geschäftsführung, dem Chef der Personalabteilung und dem Werksleiter vorbehalten. Ihm war jedoch gestattet, Mitarbeiter aufgrund derartiger Vorfälle vorläufig freizustellen. Der Kläger gab F* gegenüber zu, dass er die Nerven verloren und R* wortwörtlich an die „Gurgel“ gegangen sei. F* ermahnte den Kläger und verdeutlichte, dass tätliche Übergriffe nicht akzeptiert werden. Dennoch forderte er ihn auf, seine Schicht, die noch bis fünf Uhr morgens dauerte, zu beenden. Weitere Konsequenzen drohte er ihm nicht an. Er wies ihn auch nicht darauf hin, dass Entscheidungspersonen im Unternehmen noch weitere Konsequenzen aussprechen könnten. + +§ [4] §R* beendete ebenfalls seine Schicht planmäßig um 21 Uhr, obwohl ihn F* darauf hinwies, dass er auch ins Krankenhaus und zur Polizei gehen könne. F* forderte die Beteiligten auf, sich die restliche Zeit, in denen sich ihre Schicht überschnitt, zu meiden. Weitere Maßnahmen erfolgten nicht. F* sah keinen Grund, den Kläger nach Hause zu schicken. Er wollte auch den reibungslosen Ablauf der Schicht nicht gefährden, indem er den als Prüfer tätigen Kläger der Schicht entzog. In der Folge suchte R* das Landeskrankenhaus Feldkirch und die Polizei auf. Er wurde bis 1. 11. 2020 krank geschrieben. + +§ [5] §Am nächsten Morgen informierte F* im Laufe des Vormittags den Leiter der Personalabteilung, sowie seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Werksleiter. Es kam zu einer Besprechung. In der Folge wurde die Geschäftsführung informiert und die Beteiligten zu einem weiteren Gespräch eingeladen. Der Kläger traf gegen 13 Uhr ein. Nachdem mit ihm, R* und dem Schichtleiter nochmals Gespräche geführt wurden, sprach der Leiter der Personalabteilung zwischen 15 Uhr und 15:30 Uhr gegenüber dem Kläger die Entlassung aus. + +## Begründung (2) + +§ [6] §Der Kläger§ begehrt seine Abfertigung in Höhe des Klagsbetrags. Er habe R* nicht tätlich angegriffen. Dieser habe sich geweigert, den Weisungen des Klägers zu folgen und seine Arbeit ordentlich auszuführen. Er habe den Kläger mehrfach beleidigt und sich vor ihm aufgebaut, woraufhin der Kläger verbal reagiert und ihn von sich weggestoßen habe. Obwohl sich der Vorfall bereits am Beginn der Schicht ereignet habe und seinem unmittelbaren Vorgesetzten bekannt geworden sei, habe man ihn aufgefordert, seine Schicht zu beenden. Erst am darauffolgenden Tag sei die Entlassung ausgesprochen worden. Diese sei daher auch verspätet. + +§ [7] §Die Beklagte§ bestritt, der Kläger habe R* gewürgt und zwei Mal geschlagen. Als Folge sei dieser für vier Tage krank geschrieben worden. Der Nachtschichtleiter habe nicht die Kompetenz gehabt, eine Entlassung auszusprechen. Der Vorfall habe daher in den zuständigen Gremien der Beklagten besprochen werden müssen. Der Ausspruch der Entlassung am Folgetag vor Antritt der Nachtschicht des Klägers sei rechtzeitig. + +§ [8] §Das Erstgericht§ gab dem Klagebegehren statt. Zwar habe der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt. Dadurch, dass er aber nicht sofort suspendiert worden sei, habe man gezeigt, dass man sein Verhalten zwar als abmahnungsbedürftig angesehen habe, jedoch eine weitere Beschäftigung zumutbar, sogar gewünscht sei. + +§ [9] §Das Berufungsgericht§ gab der Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung nicht Folge. Auch das Berufungsgericht bejahte das Vorliegen eines Entlassungsgrundes. Unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Organisation der Beklagten sei die Entlassung auch nicht schuldhaft verspätet erfolgt. Allerdings habe der stellvertretende Abteilungsleiter den Sachverhalt bloß zum Anlass für eine Ermahnung genommen, dies könne nur so verstanden werden, dass er auf das Recht, den Kläger wegen dieses Sachverhalts zu entlassen, unwiderruflich verzichtet habe. Er habe dem Kläger auch keine weiteren Konsequenzen angedroht oder auf durch andere Entscheidungspersonen angedrohte Konsequenzen verwiesen, sondern weiter arbeiten lassen. Durch dieses Verhalten habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass ihr eine Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar sei. + +[10] Die Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen, da es sich bei der Beurteilung des Verzichts auf das Entlassungsrecht um eine Frage des Einzelfalls handle. + +§ [11] §Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten§ mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +[12] Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +[13] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig und auch berechtigt. + +§ [14] §1. Nach § 27 Z 6 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn der Angestellte sich (ua) Tätlichkeiten gegen Mitbedienstete zu schulden kommen lässt. Eine Tätlichkeit in diesem Sinn ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt (RS0029863). + +§ [15] §Der Kläger hat einen Kollegen im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung angegriffen und gewürgt und damit verletzt. Dass dieses Verhalten den genannten Entlassungsgrund verwirklicht, wird auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen. + +## Begründung (3) + +§ [16] §2. Die Gründe für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechts unverzüglich, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechts nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss. Der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im Unklaren gelassen werden (RS0031799). + +§ [17] §Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der die Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet. Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung auf einen Verzicht des Arbeitgebers geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten (RS0029249). Dabei darf der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, nicht überspannt werden (RS0031587). + +§ [18] §Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass vom zeitlichen Ablauf her die Entlassung noch rechtzeitig erfolgte. Am Abend des Geschehens war kein zur Entlassung Befugter anwesend, diese wurden aber bereits am nächsten Tag in der Früh informiert und wurde noch am selben Tag die Entlassung ausgesprochen. Dass zuvor den Beteiligten die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Sichtweise darzulegen, stellt keine Verzögerung dar, die geeignet war den Eindruck zu erwecken, dass die Angelegenheit nicht weiterverfolgt wird. Auch wenn der Sachverhalt nicht besonders komplex war und der Kläger die Tätlichkeit auch sofort zugab, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass die Personalverantwortlichen sich ein eigenes Bild vom Vorfall verschaffen wollten. Von einer zeitlichen Verspätung des Entlassungsausspruchs ist daher nicht auszugehen. + +§ [19] §3. Das Berufungsgericht hat daraus, dass der stellvertretende Abteilungsleiter den Kläger keine Konsequenzen androhte, ihn nicht dienstfrei stellte, sondern nur ermahnte und ihn bis zum Ende der Schicht weiter arbeiten ließ, einen Verzicht der Beklagten auf das Entlassungsrecht abgeleitet. + +§ [20] §Richtig ist, dass dann, wenn der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte Vorfälle bloß zum Anlass für eine Ermahnung genommen hat, eine derartige Erklärung nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung nur dahin verstanden werden kann, dass der Dienstgeber auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen, verzichtet hat (RS0029023 [T4]). + +§ [21] §Daraus ist aber im konkreten Fall für den Kläger nichts zu gewinnen. Zum einen hat der für einen Verzicht behauptungs- und beweispflichtige Kläger sich auf eine solche Ermahnung nicht berufen. Zum andern wurde auch nicht vorgebracht und steht auch nicht fest, dass der stellvertretende Abteilungsleiter über eine Personalverantwortlichkeit verfügte, die es ihm erlaubt hätte, den Kläger förmlich zu ermahnen und mit Wirkung für den Arbeitgeber auf das Recht zur Entlassung zu verzichten. + +## Begründung (4) + +§ [22] §Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil des Erstgerichts auch keine förmliche Ermahnung. Disloziert in der Beweiswürdigung konkretisiert das Erstgericht, dass der stellvertretende Abteilungsleiter den Kläger dahingehend „ermahnte“, dass tätliche Angriffe „gar nicht gehen“. Aufgrund einer solchen Aussage von einem nicht zur Entscheidung über Entlassungen Berechtigten konnte der Kläger aber nicht auf einen schlüssigen Verzicht auf die Geltendmachung eines Entlassungsgrundes schließen. Dass dem seit 20 Jahren bei der Beklagten beschäftigten Kläger die Zuständigkeiten der Vorgesetzten nicht bekannt waren, hat er nicht behauptet. + +§ [23] §4. Vorläufige Maßnahmen, etwa die zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommene Suspendierung eines Arbeitnehmers, können die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern (RS0028987). Allerdings muss die Dienstfreistellung zu eben diesem Zweck erfolgen und für den Dienstnehmer als vorläufige Maßnahme zur Vorbereitung einer Entlassung erkennbar sein. Eine Suspendierung des Dienstnehmers vom Dienst schließt daher nicht in jedem Fall eine Verwirkung des Entlassungsrechts aus (vgl RS0031587 [T2]). + +§ [24] §Eine Suspendierung ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entlassung, sie kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Dienstnehmer sich bewusst sein muss, dass, auch wenn die Entlassung nicht unmittelbar nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen wird, kein Verzicht des Arbeitgebers auf sein Entlassungsrecht erfolgt. Wenn aber wie im vorliegenden Fall schon von keiner ungebührlichen Verzögerung zwischen dem Vorfall und der Entlassung auszugehen ist, kommt der Frage, ob der Dienstnehmer sofort suspendiert wurde, keine relevante Bedeutung zu. + +§ [25] §Allein der Umstand, dass der stellvertretende Abteilungsleiter die Befugnis hatte, den Kläger wegzuschicken, und sich stattdessen dafür entschied, die Schicht zu Ende arbeiten zu lassen, reicht daher für einen Verzicht auf das Entlassungsrecht nicht aus. Dem Kläger musste bewusst sein, dass der stellvertretende Abteilungsleiter, der keine Entlassungsbefugnis hat, auch keine endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit treffen kann und aus der Aufforderung die Schicht zu Ende zu arbeiten nicht auf eine endgültige Bereinigung der Angelegenheit geschlossen werden kann oder darauf, dass eine Beschäftigung für die Dauer der Kündigungsfrist für die Beklagte zumutbar ist. + +§ [26] §5. Auf eine Anscheinsvollmacht des stellvertretenden Abteilungsleiters hat sich der Kläger nicht berufen, eine solche ist daher auch nicht zu prüfen. Im Übrigen wäre dafür ein Verhalten des Vollmachtgebers – und nicht des Bevollmächtigten – erforderlich, das den Anschein zu einer solchen Berechtigung begründet. + +§ [27] §6. Der Ausspruch der Entlassung ist damit rechtzeitig erfolgt, das Recht zur Entlassung war zu diesem Zeitpunkt nicht verwirkt. Daher war der Revision Folge zu geben und die Klage abzuweisen. + +§ [28] §7. Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache war auch die Kostenentscheidung neu zu treffen, diese gründet sich in allen Instanzen auf §§ 41, 50 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00048.22G.0831.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220914-ogh0002-0010ob00130-22g0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220914-ogh0002-0010ob00130-22g0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..8ab7362 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20220914-ogh0002-0010ob00130-22g0000-000.md @@ -0,0 +1,59 @@ +--- +id: rj-rjs-271 +batch: 1 +title: "OGH 1Ob130/22g vom 14.09.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220914_OGH0002_0010OB00130_22G0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 1Ob130/22g vom 14.09.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 14.09.2022, GZ 1Ob130/22g.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-271* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +§ [1] §Die Klägerin begehrt von der beklagten Rechtsanwältin Schadenersatz wegen einer unrichtigen Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihren früheren Dienstgeber. Dieser habe das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zu Unrecht nicht als echten Dienstvertrag qualifiziert und daher Leistungen, zu denen er als Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, nicht erbracht. Aufgrund der falschen Rechtsauskunft der Beklagten zum Verjährungsbeginn habe die Klägerin ihre Ansprüche auf diese Leistungen nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. + +§ [2] §Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts. Beide Vorinstanzen erachteten das Klagebegehren schon deshalb als unberechtigt, weil die Klägerin ihre Tätigkeit nicht auf Basis eines echten Dienstvertrags, sondern als freie Dienstnehmerin erbracht habe. Jene Ansprüche, aus deren Verjährung sie ihren Schaden ableitet, wären ihr daher gar nicht zugestanden. + +§ [3] §Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 501 Abs 2 ZPO nicht zulässig. + +## Rechtliche Beurteilung + +§ [4] §1. Der echte unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag primär durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl RS0021332; RS0021306). Für diese sprechen vor allem eine Weisungsgebundenheit des zur Arbeitsleistung Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, dessen persönliche Arbeitspflicht, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge, einschließlich der Kontrollunterworfenheit und die Beistellung des Arbeitsgeräts durch den Dienstgeber (9 ObA 43/20v mwN). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (RS0021284 [insb T20]), was jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (RS0111914 [T4, T6, T13]). Hat das Berufungsgericht – wie hier – seiner Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof entwickelten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, liegt – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage vor (8 ObA 49/19t mwN). + +§ [5] §2. Die Arbeit der Klägerin als Ärztin umfasste das Beschreiben von Präparaten bzw Gewebeproben in einem Labor (Makroskopie). Sie konnte diese Tätigkeit teilweise nur dort, teilweise (etwa bei gynäkologischen Abstrichen) auch außerhalb des Labors ausüben. Die Klägerin konnte sich ihre Arbeitszeit frei einteilen. Verhinderungen musste sie nicht begründen oder dafür die Zustimmung des Dienstgebers einholen, dieser hätte dann vielmehr – ohne „Sanktion“ für die Klägerin – eine Vertretung organisiert. Die Bezahlung erfolgte nach geleisteten Arbeitsstunden. Die Klägerin arbeitete zu Beginn ihrer Tätigkeit nur tageweise und zuletzt überwiegend von Montag bis Freitag. + +§ [6] §3. Dass dem Berufungsgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts dahin, dass die Beschäftigung der Klägerin kein echtes Dienstverhältnis begründe, eine erhebliche und daher vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. + +## Begründung (2) + +§ [7] §3.1. Die von ihr ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach die einem Dienstnehmer eingeräumte Möglichkeit, Beschäftigungsanbote auszuschlagen („sanktionslosen Ablehnungsrecht“ im Sinn der in der Revision zitierten Entscheidung 9 ObA 118/07d), dessen – sonst bestehende – persönliche Abhängigkeit nur ausschließen könnte, wenn diese Möglichkeit tatsächlich genutzt wurde oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten war, dass eine solche Nutzung erfolgen würde (vgl RS0118332), hat für die Beurteilung des vorliegenden Falls keine entscheidende Bedeutung. Die Möglichkeit der Klägerin, Beschäftigungsangebote auszuschlagen, wurde vom Berufungsgericht nämlich nicht als primäres Argument gegen das Vorliegen eines echten Dienstvertrags herangezogen. Vielmehr berücksichtigte es als wesentlichen, gegen die Annahme eines echten Dienstvertrags sprechenden Aspekt, dass die Klägerin frei entscheiden konnte, ob und in welchem Ausmaß sie tätig wurde, sodass sie sich ihr „Kommen und Gehen“ also frei einteilen konnte (vgl 9 ObA 40/16x; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der Entscheidung zu 9 ObA 118/07d zugrundeliegenden Sachverhalt). Soweit die Klägerin die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung in Abrede stellt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RS0043603 [insb T2]). Mit ihrem Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw des Verwaltungsgerichtshofs legt sie schon mangels Leitfunktion dieser Gerichte für den Bereich des Zivilrechts (vgl VwGH Ro2017/04/0004 mwN) keine erhebliche Rechtsfrage dar. + +§ [8] §3.2. Die in der Revision selektiv hervorgehobenen Feststellungen, wonach am Nachmittag jeweils ein höherer Arbeitsanfall bestand als am Vormittag, lassen auf keine „weitgehend ausgeschlossene Bestimmungsfreiheit“ schließen. Ein sekundärer Feststellungsmangel zu den (ungefähren) Arbeitszeiten der Klägerin liegt nicht vor, weil feststeht, dass sie zunächst nur tageweise und später überwiegend von Montag bis Freitag anwesend war, wobei sie meist nach 13:00 Uhr kam und nicht länger als 18:00 bis 20:00 Uhr blieb. Warum dies etwas an der festgestellten Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung ändern sollte, legt die Revisionswerberin nicht dar. Sie behauptet auch nicht, hinsichtlich ihrer konkreten Tätigkeit weisungsgebunden gewesen zu sein. + +§ [9] §3.3. Die Rechtsmittelausführungen zur „längerfristigen Eingliederung der Klägerin in die Betriebsorganisation des Labors“ sind gänzlich unkonkret und lassen nicht erkennen, dass dem Berufungsgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen wäre. + +§ [10] §4. Die erstmals in dritter Instanz erhobene Behauptung der Klägerin, dass ihr auch als freier Dienstnehmerin ein „Anspruch auf Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung“ sowie auf Zahlungen an die Mitarbeitervorsorgekasse zugestanden wäre, verstößt gegen das Neuerungsverbot. + +§ [11] §5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00130.22G.0914.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20221020-ogh0002-009oba00105-22i0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20221020-ogh0002-009oba00105-22i0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..64d76bf --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20221020-ogh0002-009oba00105-22i0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-272 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA105/22i vom 20.10.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20221020_OGH0002_009OBA00105_22I0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA105/22i vom 20.10.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.10.2022, GZ 9ObA105/22i, ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00105.22I.1020.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-272* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +[1] 1. Nach § 82 lit f GewO 1859 kann ein Arbeitnehmer dann entlassen werden, wenn er beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne dieser Bestimmung ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen (RS0060172). Unter „beharrlich“ ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen, die Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern (RS0104124). Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann. Nur im ersten Fall bedarf es einer vorangegangenen Ermahnung oder einer wiederholten Aufforderung zur Dienstleistung beziehungsweise Befolgung der Anordnung (RS0029746). Die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit und der Beharrlichkeit des Verhaltens eines Arbeitnehmers hängt regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0105987 [T2]). Dies ist auch hier der Fall. + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20221216-ogh0002-008oba00084-22v0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20221216-ogh0002-008oba00084-22v0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b97c71c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20221216-ogh0002-008oba00084-22v0000-000.md @@ -0,0 +1,49 @@ +--- +id: rj-rjs-273 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA84/22v vom 16.12.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2022-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20221216_OGH0002_008OBA00084_22V0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA84/22v vom 16.12.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 16.12.2022, GZ 8ObA84/22v.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-273* + +## Spruch + +Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Begründung + +Begründung: + +§ [1] §Die Klägerin war bei der Beklagten als Key-Account-Managerin beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag war die Beklagte berechtigt, den örtlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin zu bestimmen. Am 28. 1. 2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie mit der ihr angebotenen Stelle für Westösterreich nicht einverstanden sei, weil das geographisch weitläufige Gebiet für sie als Mutter eines fünfjährigen Sohnes nur schwer bewältigbar sei. Nachdem keine Reaktion der Beklagten erfolgte, erklärte die Klägerin am 31. 1. 2022 das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 28. 2. 2022 zu beenden. + +§ [2] §Die Klägerin begehrt 28.806,72 EUR brutto sA an Kündigungsentschädigung für die Zeit von 1. 3. 2022 bis 15. 7. 2022. Sie habe mit ihrem Kündigungsschreiben ein Austrittsrecht geltend gemacht, weil die Änderung ihres Einsatzgebietes eine verschlechternde Versetzung darstelle, die mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam sei. Da sie bis 9. 1. 2022 die Betriebsratsvorsitzende vertreten habe, sei eine Kündigung erst zum 15. 7. 2022 möglich gewesen. + +§ [3] §Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Berufungsgerichts habe die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich auf einen Austrittsgrund stütze. Die Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien aber bei sonstigem Verlust des Auflösungsrechts unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden geltend zu machen. Da die Klägerin die fehlende Zustimmung des Betriebsrats gegenüber der Beklagten nie thematisiert habe, sei sie nicht zum Austritt berechtigt gewesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +§ [4] §Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. + +§ [5] §1. Ist mit der dauernden Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie nach § 101 ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Eine nachträgliche Zustimmung zu einer bereits vollzogenen Versetzung ist nicht vorgesehen (RS0107426). Die Zustimmung des Betriebsrats muss deshalb vor deren Vollzug eingeholt werden (RS0051304). Nach der Rechtsprechung berechtigt der durch die Anordnung einer unzulässigen Versetzung geschaffene rechtswidrige Zustand den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt (9 ObA 34/88). Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber auf seiner rechtswidrigen Anordnung beharrt (9 ObA 165/89; 9 ObA 19/92). + +§ [6] §2. Die von der Klägerin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob eine „Aufgriffsobliegenheit“ bestanden hat, wonach sie das Fehlen der Zustimmung des Betriebsrats gegenüber der Beklagten einmahnen hätte müssen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin hat sich jedenfalls weder in ihrem Schreiben vom 28. 1. 2022 noch in ihrer Kündigung auf eine fehlende Zustimmung des Betriebsrats berufen. Die Klägerin hat auch gar nicht vorgebracht, dass die Beklagte eine Versetzung ausgesprochen hätte, sondern nur, dass die Beklagte eine solche Versetzung beabsichtigt habe. + +[7] 3. Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00084.22V.1216.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20230627-ogh0002-008oba00036-23m0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20230627-ogh0002-008oba00036-23m0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..33bc368 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20230627-ogh0002-008oba00036-23m0000-000.md @@ -0,0 +1,51 @@ +--- +id: rj-rjs-274 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA36/23m vom 27.06.2023" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2023-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20230627_OGH0002_008OBA00036_23M0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2023"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA36/23m vom 27.06.2023 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.06.2023, GZ 8ObA36/23m.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-274* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +§ [1] §Die Klägerin war bei der Beklagten als Universitätsprofessorin für G* beschäftigt. Die Beklagte erreichten zahlreiche Beschwerden, wonach die Klägerin als Institutsvorstand die Arbeitsleistungen ihrer Kollegen auf unsachliche Weise kritisiere. So hatte die Klägerin einem Mitarbeiter wegen seiner mangelnden Leistungen einen Krankenhausaufenthalt vorgeschlagen und die angeblich schlechten Leistungen einer Mitarbeiterin auf eine „pränatale Störung“ zurückgeführt. Auch Studierende beschwerten sich darüber, dass die Klägerin sie als „Analphabeten“, „dumm“, „faul“ und „niveaulos“ bezeichnet habe. Die Klägerin selbst berichtete davon, dass sie während einer Prüfung eine Studentin gefragt hat, ob sie „Drogen genommen“ habe, weil sie sich „blöd“ angestellt habe. + +§ [2] §Zu einer Mitarbeiterin mit einer Büropflanze äußerte die Klägerin, dass man das in der Psychiatrie auch so mache, zuerst eine Pflanze, dann ein Haustier. Später meinte die Klägerin zu dieser Mitarbeiterin, dass ihr Verhalten während eines Forschungsprojekts ein Grund gewesen wäre, sie in die Psychiatrie einzuweisen. Während eines Gesprächs am 9. 4. 2018 stellte die Klägerin die Arbeitsfähigkeit dieser Mitarbeiterin in Frage, warf ihr vor, absichtlich krank zu sein, und erteilte ihr den Rat, zweimal wöchentlich eine Therapie in Anspruch zu nehmen und besprach mit ihr die Auswahl des Psychiaters, sodass diese ihr Dienstverhältnis vorzeitig beenden und die Universität noch während des Studienjahrs verlassen wollte. Am 26. 4. 2018 langte die Beschwerde dieser Mitarbeiterin im Rektorat der Beklagten ein, sodass die Klägerin nach Besprechungen und einer Abstimmung im Rektorat mit Zustimmung des Betriebsrats am 3. 5. 2018 entlassen wurde. Zwischen dem Einlangen der Beschwerde und der Entlassung lagen ein Wochenende, ein Fenstertag und ein Feiertag. + +§ [3] §Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Entlassungsanfechtung gerichtete Klage abgewiesen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. + +## Rechtliche Beurteilung + +§ [4] §1. Entgegen dem Revisionsvorbringen beruht die Entscheidung der Vorinstanzen nicht nur auf anonymen Beschwerden, sondern auch auf den Aussagen der Klägerin gegenüber Studenten und Mitarbeitern des Instituts, wie sie vom Erstgericht festgestellt wurden. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie als Institutsvorstand die Leistungen von Studierenden und Nachwuchswissenschaftern bewerten musste, ist ihr dahin zustimmen, dass eine sachliche Kritik an den Arbeitsleistungen oder der fachlichen Eignung keinen Entlassungsgrund darstellt, selbst wenn sie objektiv unrichtig ist (RIS-Justiz RS0029070). Wohl aber ist es nach § 27 Z 6 AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte in diesem Zusammenhang erhebliche Ehrverletzungen gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. + +## Begründung (2) + +§ [5] §2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte unsachliche Behauptung einer psychischen Erkrankung eine Beleidigung darstellen (9 ObA 76/93; 9 Ob 4/17d). Ob der Entlassungsgrund des § 27 Z 6 AngG verwirklicht wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0029630; RS0029857). Dabei ist die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebs, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (RS0029630). Allgemein gilt, dass Angestellte in leitender Stellung strengeren Anforderungen unterliegen (RS0029652). Insbesondere angesichts ihrer Stellung als Universitätsprofessorin und der leitenden Funktion als Institutsvorstand ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Entlassung der Klägerin aufgrund ihres beleidigenden Verhaltens gegenüber Studierenden und Institutsmitarbeitern gerechtfertigt war, von der bisherigen Rechtsprechung gedeckt. Soweit sich die Klägerin auf die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre beruft, kann sie daraus kein Recht ableiten, Studierende oder Mitarbeiter des Instituts in ihrer Ehre zu verletzen, sodass auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird. + +§ [6] §3. Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht (RS0029249). Nach der Rechtsprechung ist bei juristischen Personen aber zu berücksichtigen, dass die Willensbildung aufwändiger ist als bei physischen Personen (RS0029328). Die Vorinstanzen haben deshalb mit Recht auf die Notwendigkeit einer internen Abstimmung im Rektorat verwiesen. Ob eine Entlassung rechtzeitig vorgenommen wurde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und hat deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0031571). + +§ [7] §4. Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00036.23M.0627.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20230727-olg0819-0130ra00021-23w0000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20230727-olg0819-0130ra00021-23w0000-001.md new file mode 100644 index 0000000..7d0869c --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20230727-olg0819-0130ra00021-23w0000-001.md @@ -0,0 +1,173 @@ +--- +id: rj-rjs-275 +batch: 1 +title: "OLG Innsbruck 13Ra21/23w vom 27.07.2023" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OLG Innsbruck-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OLG Innsbruck" +stand: 2023-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20230727_OLG0819_0130RA00021_23W0000_001.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "olg-innsbruck", "volltext", "jahr-2023"] +cross_refs: [] +--- + +# OLG Innsbruck 13Ra21/23w vom 27.07.2023 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OLG Innsbruck, Entscheidung vom 27.07.2023, GZ 13Ra21/23w.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-275* + +## Spruch + +Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Im Namen der Republik + +Entscheidungsgründe: + +Der Kläger ist seit 19.10.2009 (unbefristet) bei der Beklagten als Autobuslenker (Arbeiter) beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben in der jeweils gültigen Fassung anwendbar. + +Der Kläger verrichtete am 23.1.2021 seinen Dienst bei der Beklagten. Dabei lenkte er am Morgen des 23.1.2021 den öffentlichen (im ÖPNV eingesetzten: ON 1 iVm ON 11 S 3 sowie ON 6 S 2 Pkt A. 1. iVm ON 7 S 2 Pkt 3.) Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ** auf der Linie 1 mit der Strecke Bahnhof G* nach C*/H*. Er absolvierte gerade die zweite Runde von C*/H* kommend in Richtung G* E*. I* J*, ebenfalls Buslenker bei der Beklagten, war auf dem Weg zur Arbeit. Sein Buslenkdienst bei der Beklagten begann um 8:30 Uhr. Er wartete an der K* „L*platz“, um mit der Linie 1 eine Station zur Haltestelle „M*“ zu fahren, welche sich in der Nähe der Firma der Beklagten befindet. Der Kläger hielt den Bus an, öffnete die hintere Türe und I* J* stieg ein. Er setzte sich wortlos auf den ersten Sitz links nach dem hinteren Eingang. Weitere Fahrgäste befanden sich nicht im Bus. Der Kläger fuhr mit dem Bus los und rief zweimal nach hinten in Richtung I* J*: „Normalerweise sagt man guten Morgen oder Grüaß di!“ I* J* antwortete daraufhin etwas, was der Kläger aber akustisch nicht verstehen konnte, weil er zu weit weg und hinter einer Sicherheitsscheibe am Fahrersitz saß. An der Haltestelle „M*“, wo I* J* - wie der Kläger wusste - aussteigen musste, hielt der Kläger den Bus an. I* J* wartete bei der hinteren Türe, um dort auszusteigen. Der Kläger öffnete die hintere Türe aber nicht, weil er von I* J* eine Antwort auf seine Frage wollte, warum dieser ihn beim Einsteigen nicht gegrüßt hatte. Der Kläger rief nach hinten zu I* J*: „Du Trottel musst guten Morgen sagen!“ I* J* antwortete: „Was hast du gesagt?“ Der Kläger wiederholte: „Du Trottel musst guten Morgen sagen!“ Ob der Kläger sich dabei bereits vom Fahrersitz erhoben hatte und bis zur Absperrung (auf Höhe der ersten Sitzreihe) vorgegangen war, ist nicht feststellbar. + +Als der Kläger nach hinten zu I* J* zweimal das Schimpfwort „Trottel“ rief, kam es ihm darauf an, den I* J* mit diesen Äußerungen zu beleidigen und persönlich herabzusetzen. Er wollte dem I* J* seine Abneigung und Geringschätzung ausrichten, was dieser auch dergestalt auffasste. Dem Kläger war dabei bewusst, dass er durch diese beiden Äußerungen gegenüber seinem Arbeitskollegen pflichtwidrig handelt und dass er sich von ihm fernhalten soll. Dennoch entschloss er sich, den I* J* zweimalig als „Trottel“ zu bezeichnen und er fand sich mit diesen Äußerungen und den Folgen, die eine solche Äußerung nach sich ziehen kann, ab. + +I* J* rannte im Gang des Busses nach vorne bis zur an der Rückenlehne der ersten Fahrgastsitzreihe waagrecht angebrachten, den Gang überspannenden, rot-weiss-roten Nylonbandabsperrung. Die Beiden standen sich Auge in Auge gegenüber, zwischen ihnen das Nylonabsperrband. I* J* sagte zum Kläger: „Kessler machst du Probleme?“ + +In der Folge kam es zwischen den beiden Männern zu einem gegenseitigen Schlagabtausch. Dabei ist nicht feststellbar, wer zuerst wen und wie angegriffen und/oder geschlagen hat. + +I* J* beteiligte sich an diesem gegenseitigen Schlagabtausch, indem er dem Kläger mit der rechten Faust gegen sein linkes Unterkiefer schlug, wodurch dieser in der Folge einen Tinnitus, Kopfschmerzen mit Schwindel und eine HWS Distorsion erlitt. + +## Begründung (2) + +Der Kläger beteiligte sich an diesem gegenseitigen Schlagabtausch, indem er I* J* am Hals würgte, ihm mit der Faust ins Gesicht schlug. Dabei traf der Schlag des Klägers die Lippe des I* J*, welche dadurch aufplatzte und blutete. Weiters drückte der Kläger den I* J* in den Sitz, wo dieser in Kauerstellung ging. Dabei versuchte der Kläger I* J*, der seine Hände schützend vor sein Gesicht hielt, zu schlagen. Er traf dabei die Hände von I* J*, wodurch dieser am rechten Daumen und am Handrücken verletzt wurde. Der Kläger drückte ihn in den Sitz und drückte ihm seinen Ellenbogen ins Genick, sodass sich I* J* nicht mehr bewegen konnte. Dergestalt fixierte der Kläger I* J* ca 20 Sekunden lang. Dann ließ der Kläger wieder von I* J* ab, nahm dessen Tasche, warf sie zur geöffneten vorderen Tür hinaus auf die Straße und sagte zu I* J*: „Schau dass du hinauskommst!“ I* J* stieg aus und der Kläger fuhr mit dem Bus weiter. Der Kläger beteiligte sich am gegenseitigen Schlagabtausch mit I* J* bewusst und führte die Tätlichkeiten gegenüber I* J* bewusst und gewollt aus. Er hielt es dabei auch für möglich und fand sich damit ab, dass durch diese Tätlichkeiten (Würgen am Hals, Faustschlag ins Gesicht/auf die Lippe I* N*, Schlagen auf die Hände I* N*, Hineindrücken in den Sitz und Drücken mit dem Ellbogen auf das Genick von I* J*) I* J* O*, Beleidigungen und Herabwürdigungen erleiden konnte. Ihm war bewusst, dass solche Tätlichkeiten gegenüber einem Arbeitskollegen pflichtwidrig sind und er nahm dies hin. + +I* J* rief seinen Vorgesetzten A* P* an und sagte ihm er solle schnell in die Garage kommen, weil der Kläger ihn geschlagen habe. Wer zuerst geschlagen hatte sagte J* nicht. + +Kurze Zeit später rief auch der Kläger A* P* an und sagte ihm, dass I* J* auf ihn losgegangen sei und es nicht sein könne, dass I* J* von hinten nach vorne komme und ihm eine auflege. Der Kläger sagte zu P*, dass er sich gewehrt habe und er I* J* auch geschlagen habe. + +A* P* hielt mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Mag. Q*, Rücksprache und berichtete ihm, dass beide Mitarbeiter behaupteten sich gegenseitig geschlagen zu haben und dass I* J*´s Lippe blutete. + +Daraufhin beschloss die Beklagte die Dienstverhältnisse mit dem Kläger und I* J* sofort zu beenden. Dies teilte A* P* unmittelbar nach dem Vorfall dem Kläger und I* J* mit. Zeitgleich übergab er dem Kläger ein Schreiben mit folgendem Inhalt: (Beilage ./C) + +„(…) Fristlose Entlassung + +Der Arbeitnehmer B* A* wird hiermit, wie bereits persönlich mündlich am 23.01.2021 mitgeteilt, per sofort fristlos entlassen. + +Entlassungsgrund: Schlagabtausch mit Arbeitskollegen + +G*, am 23.01.2021 (…)“ + +Das gegen die Beschuldigten I* J* und den Kläger wegen § 83 StGB eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. + +Der Kläger und I* J* haben nicht wiederholt gegen die von der Beklagten angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen verstoßen und sie wurden deshalb von der Beklagten auch nicht wiederholt abgemahnt. + +Zwischen dem Kläger und I* J* gab es bereits vor dem Vorfall vom 23.1.2021 Meinungsverschiedenheiten und verbale Auseinandersetzungen, wie oft und von wem ausgehend ist nicht feststellbar. Die Beklagte trug den beiden Mitarbeitern daher auf, sich gegenseitig aus dem Weg zu gehen und sich in Ruhe zu lassen. + +## Begründung (3) + +I* J* hat seine Entlassung ebenfalls beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht angefochten. Dort schlossen die Parteien einen Vergleich wonach das Arbeitsverhältnis zum 23.1.2021 einvernehmlich beendet wurde. + +Der Betrieb der Beklagten ist betriebsratspflichtig. Der Betriebsrat wurde rechtzeitig über die Entlassung des Klägers in Kenntnis gesetzt. Er hat keine Stellungnahme dazu abgegeben. + +Die (letztgültige) Klagsforderung ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen unstrittig: + +Kündigungsentschädigung brutto EUR 2.964,42 + +Urlaubszuschuss brutto EUR    228,03 + +Weihnachtsgeld brutto EUR    288,03 + +insgesamt EUR 3.420,48 + +Von diesem Sachverhalt muss das Berufungsgericht – als vom Rechtsmittel nicht tangiert – ausgehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 ZPO). + +Mit der am 29.1.2021 beim Erstgericht eingelangten und im Schriftsatz ON 12 - von der ursprünglich erhobenen Entlassungsanfechtung (die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.8.2021 bereits um ein Eventualbegehren auf Leistung erweitert worden war [ON 11 S 6]) - auf ein Leistungsbegehren geänderten Klage begehrt der Kläger brutto EUR 3.420,48 s.Ng. mit der Behauptung (zum Leistungsbegehren), er sei am 23.1.2021 unberechtigt entlassen worden, weil er tatsächlich keinen Entlassungsgrund gesetzt habe. Er habe während der 11-jährigen Dienstzeit weder eine schriftliche noch eine mündliche Abmahnung erhalten, sei nie zu spät zur Arbeit erschienen und habe seinen Dienst immer zur vollen Zufriedenheit der Beklagten verrichtet. Er habe nie Schäden an Bussen oder Arbeitsmaterialien verursacht und sei immer bereit gewesen, Einspringdienste zu verrichten, wenn dies erforderlich gewesen wäre. + +Am 23.1.2021 sei der Kläger von I* J*, einem anderen bei der Beklagten beschäftigten Autobuslenker, tätlich attackiert worden. + +I* J* sei grußlos durch den hinteren Eingang in den Bus eingestiegen und habe auch auf die zweimaligen Aufforderungen des Klägers, dass man normalerweise einen Morgengruß entbiete, nicht reagiert. Die Antwort des I* J* habe der Kläger aufgrund der pandemiebedingt angebrachten Sicherheitsscheiben nicht verstanden. Bei der K* G* M* habe er den Bus angehalten und nur die vordere Türe geöffnet, weil er I* J* fragen habe wollen, warum er ihn nicht gegrüßt habe. Dazu sei er vom Fahrersitz aufgestanden, habe die Sicherheitsglastüre geöffnet und sei bis zur Absperrung bei der ersten Fahrgastsitzreihe nach hinten gegangen. Von dort aus habe er I* J* erneut gefragt, warum er nicht grüßen könne. Daraufhin sei dieser wie ein „Kugelblitz“ nach vorne gestürmt, habe seine Arbeitstasche auf die zweite Sitzreihe geworfen und sei ganz knapp an den Kläger herangetreten. Deshalb habe er J* mit beiden Händen zurückgeschoben, um Abstand zu gewinnen. I* J* sei daraufhin nach hinten ausgewichen und habe gleichzeitig mit seiner rechten Faust ausgeholt und diese dem Kläger mit voller Wucht gegen den linken Unterkiefer geschlagen. Der Kläger habe sich nur verteidigt. Er habe keinen Anlass für die Angriffe gegeben. Der Kläger habe sich im Bereich des Unterkiefers verletzt und einen Tinnitus sowie Kopfschmerzen mit Schwindel erlitten. + +## Begründung (4) + +Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren sei gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden. Eine solche Einstellung komme nur in Betracht, wenn nach Ausschöpfung sämtlicher erfolgversprechender Beweisquellen ein Schuldspruch weniger wahrscheinlich erscheine als ein Freispruch. Im Zweifel sei beim Kläger weder ein zumindest bedingter Beleidigungs- noch ein Tätlichkeitsvorsatz gegeben gewesen. Der Kläger habe sich lediglich gegen die Angriffe des Fahrgasts I* J* gewehrt. Die Äußerung „du Trottel musst guten Morgen sagen!“ dürfe keinesfalls isoliert gesehen bzw aus dem Zusammenhang gerissen werden. Diese sei im Zweifel als bloße Unmutsäußerung des Klägers zu werten, die keinerlei Auswirkungen auf die betriebliche Zusammenarbeit des Klägers mit I* J* gehabt habe, zumal sie sich schon seit längerer Zeit aus dem Weg gegangen und eine weitere Verschlechterung des ohnehin schon schlechten Verhältnisses der beiden durch diese Äußerung gar nicht mehr möglich gewesen sei. Jedenfalls sei durch den Vorfall weder die Vertrauenswürdigkeit des Klägers geschmälert noch seine Weiterbeschäftigung unzumutbar geworden. + +## Begründung (5) + +Die Beklagte bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet - soweit für das Verständnis der Entscheidung über das Leistungsbegehren noch relevant - ein: Der Kläger und I* J* seien von der Geschäftsleitung wiederholt aufgefordert worden, interne Streitigkeiten und verbale Auseinandersetzungen, zu denen es bereits wiederholt gekommen sei, zu unterlassen. Die Verkehrsleitung der Beklagten habe darauf geachtet, dass sich die beiden aufgrund unterschiedlicher Dienstzeiten nicht persönlich antreffen. Dennoch sei es zwischen den beiden ständig zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Am 17.12.2019 habe I* J* aufgrund eines solchen Vorfalls dienstfrei gestellt werden müssen, am 23.1.2021 sei der ständige Streit eskaliert. I* J* sei auf dem Weg zum Dienstantritt bei der K* L*platz beim hinteren Eingang in den Bus eingestiegen. Gegenseitig seien keine Grußworte erfolgt. Bei der K* G* M* habe der Kläger den Bus angehalten, aber die Hintertüre nicht geöffnet, sodass es beim Aussteigen des I* J* durch die Vordertür zunächst zu einer verbalen und letztlich zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei. Beide hätten sich gegenseitig beschimpft und mit Fäusten aufeinander eingeschlagen. Beide hätten den Vorfall bei einem Mitarbeiter der Beklagten gemeldet. Aufgrund dieses untragbaren Verhaltens und der tätlichen Auseinandersetzung sowie des Umstands, dass beide Mitarbeiter den Vorfall jeweils bei der R* G* wegen vorsätzlicher Körperverletzung angezeigt hätten, habe die Beklagte gegenüber beiden Mitarbeitern die fristlose Entlassung ausgesprochen. Diese Entlassung sei auch von I* J* mit Klage bekämpft worden. In diesem Verfahren habe I* J* den Behauptungen des Klägers, dieser habe sich nur aus Notwehr verteidigt, widersprochen und den hier von der Beklagten vertretenen Ablauf vorgetragen. In diesem Verfahren sei es zu einem Vergleich gekommen. Das strafbare Verhalten des Klägers während der Dienstzeit in einem öffentlichen Bus der Beklagten sei unverantwortlich, untragbar und rechtfertige die Entlassung. Der Beleidigungsvorsatz des Klägers ergebe sich schon aus der Wortwahl „Trottel“, die keine andere Auslegung als jene einer Beleidigung zulasse. Der Kläger habe es auf eine Konfrontation angelegt, weil er die hintere Tür nicht geöffnet habe und I* J* zu einer Annäherung auf geringste Distanz gezwungen habe. Dies habe den Auflagen der Beklagten an beide Beteiligten widersprochen, sich aus dem Wege zu gehen und sich in Ruhe zu lassen. Auch die Schläge in das Gesicht, das Würgen am Hals und das Drücken mit dem Ellbogen in das Genick des I* J* habe der Kläger zumindest mit bedingtem Verletzungsvorsatz ausgeführt. Die Weiterbeschäftigung des äußerst aggressiven Klägers sei jedenfalls unzumutbar gewesen. Überdies habe sich der Kläger bewusst einer dienstlichen Anweisung der Beklagten widersetzt, indem er I* J* bewusst zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung während der Dienstverrichtung provoziert habe. + +Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das (auf Leistung eingeschränkte) Klagebegehren für den Kläger kostenpflichtig ab. Diesem Erkenntnis legte das Erstgericht den eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen, im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalt zugrunde. + +## Begründung (6) + +In rechtlicher Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Beschimpfung mit der Bezeichnung „Trottel“ und die während des Dienstes geführte tätliche Auseinandersetzung inklusive eines Schlags mit Verletzungsfolgen gegen einen mitbeschäftigten Arbeiter zur Entlassung nach § 82 lit g GewO 1859 berechtigte, weil für die Beklagte unter den konkreten Umständen die Weiterbeschäftigung unzumutbar gewesen sei. + +Im Rahmen der Kostenentscheidung führte das Erstgericht (zutreffend) aus, dass im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.8.2021 nur eine Entlassungsanfechtung streitgegenständlich gewesen sei und daher gemäß § 58 Abs 1 ASGG ein wechselseitiger Kostenersatzanspruch nicht in Betracht komme. Mit dem danach in das Verfahren eingebrachten Leistungsbegehren sei die Beklagte obsiegt und habe - in teilweiser Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers - einen Kostenersatzanspruch in Höhe von EUR 2.228,16. + +Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die (rechtzeitige) Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer vollständigen und kostenpflichtigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt (ON 39 S 4). + +In ihrer (fristgerechten) Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel kostenpflichtig den Erfolg zu versagen (ON 41 S 3). + +Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt: + +## Rechtliche Beurteilung + +1.: Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufung nicht mehr gegen den zutreffenden Standpunkt des Erstgerichts wendet, der Kläger sei vom Schutzbereich des § 82 lit g GewO 1859 umfasst: Dieser ist noch der Vollständigkeit halber wie folgt zu ergänzen: + +## Begründung (7) + +1.1.: Richtig ist, dass der vom § 82 lit g GewO 1859 geschützte Personenkreis auf die dort Genannten beschränkt ist: Dies bedeutet, dass nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigte Personen, etwa Lieferanten oder Geschäftspartner, nicht den „übrigen Hilfsarbeitern“ im Sinn des § 82 lit g GewO 1859 gleichgehalten werden können, weil den Arbeitgeber diesen Personen gegenüber nicht dieselben Fürsorge- und Schutzpflichten treffen, sondern nur die aus den sonstigen, nicht durch einen Arbeitsvertrag begründeten Vertragsbeziehungen entstehenden Sorgfaltspflichten wie etwa im Rahmen von Werk-, Kauf- oder Bestandverträgen (8 ObA 22/19x ErwGr 2.; 9 ObA 207/90). Damit harmoniert auch der Entlassungstatbestand des § 27 Z 6 AngG, in dem der geschützte Personenkreis ebenfalls auf den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige und Mitbedienstete beschränkt ist, sodass Kunden nicht darunter fallen (8 ObA 67/18p). Der Umstand, dass I* J* zum Vorfallzeitpunkt am 23.1.2021 ebenfalls im Betrieb der Beklagten als Autobusfahrer beschäftigt war, ergibt sich aber eindeutig aus den Urteilsfeststellungen (ON 37 S 2 f). Die Tatsache, dass I* J* den vom Kläger gelenkten Autobus der Beklagten „nur“ zur Fahrt an die eigene Arbeitsstelle bei der Beklagten benutzte (ON 37 S 2), ändert daher nichts daran, dass es sich bei ihm aus der Sicht des Klägers um einen von § 82 lit g GewO 1859 erfassten „übrigen Hilfsarbeiter“ handelte, auf den sich übrigens die festgestellte, dem Kläger bekannte Weisung der Beklagten bezog. Dass eine unmittelbare Zusammenarbeit gefordert wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Kläger zielte möglicherweise auf den Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ab. Auch dieser liegt aber vor: + +## Begründung (8) + +1.2.: Da § 82 lit g GewO 1859 unter anderem dazu dient, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrecht zu erhalten (8 ObA 22/19x ErwGr 1 und 3.1.; RIS-Justiz RS0060920), wird bei allen Begehungsarten (Tatbeständen) des § 82 lit g GewO 1859 immerhin ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Entlassenen verlangt (8 ObA 13/13z; RIS-Justiz RS0060920). Die Tatsache, dass es zwischen dem Kläger und I* J* bereits vor dem 23.1.2021 Meinungsverschiedenheiten und verbale Auseinandersetzungen gab, wobei nicht feststellbar ist, wie oft und von wem diese ausgingen, und die Beklagte beiden Mitarbeitern daher auftrug, sich gegenseitig aus dem Weg zu gehen und sich in Ruhe zu lassen (ON 37 S 4 viertletzter Absatz), ändert an der Mitarbeitereigenschaft des I* J* und - wie noch gleich darzustellen sein wird - auch am Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis nichts, weil es trotz dieser Vorfälle und trotz dieser Anordnungen der Beklagten neuerlich zu dem Vorfall vom 23.1.2021 an der Arbeitsstelle des Klägers kam. Aus der Sicht des Klägers stellte sich die Auseinandersetzung mit I* J* jedenfalls als Teil der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten dar, sodass der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis unmittelbar gegeben ist. Selbst ein außerdienstliches im Sinn des § 82 lit g GewO 1859 tatbeständliches Verhalten des Dienstnehmers kann eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis haben (RIS-Justiz RS0060920). Im Verfahren 8 ObA 13/13z wurde dieser Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis nur deshalb verneint, weil der entlassene Arbeitnehmer zwar einen anderen Arbeitnehmer des Betriebs mit einem Faustschlag verletzt hatte, die Auseinandersetzung aber in der Freizeit erfolgte und nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Kuderna Entlassungsrecht² [1994] 139 f). Im Verfahren 14 ObA 31/87 wurde der zumindest mittelbare Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis deshalb verneint, weil die Auseinandersetzung zwischen zwei Arbeitern in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeiterwohnheim und damit in einem der Privatsphäre der Arbeitnehmer zuzurechnenden Bereich erfolgte, wobei es der Oberste Gerichtshof für belanglos hielt, ob sich das Arbeiterwohnhaus auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befand (wie das dort zutraf) oder nicht. Im vorliegenden Fall erfolgte die verbale und tätliche Auseinandersetzung vom 23.1.2021 jedenfalls in einem Autobus der Beklagten, der vom Kläger in Ausübung seiner geschuldeten Arbeitsleistung auf der sogenannten Linie 1 gelenkt wurde und den der wie erwähnt zu dieser Zeit ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte I* J* für die Fahrt zu seiner Arbeitsstelle bei der Beklagten benützte (um seinen Autobuslenkdienst bei der Beklagten an der Haltestelle „Grüt“ um 8:30 Uhr aufzunehmen). Dem Erstgericht ist daher in der implizierten Erwägung beizupflichten, dass unter diesen Umständen auch der in der Rechtsprechung geforderte Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis nicht bestritten werden kann. + +2.: Im ersten Schwerpunkt seiner Rechtsausführungen wendet sich der Berufungswerber dagegen, dass ihm kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen worden sei (ON 39 S 2 f). Dieser Standpunkt erweist sich mit nachstehender Argumentation als unberechtigt: + +## Begründung (9) + +2.1.: Die in § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 genannte „grobe Ehrenbeleidigung“ entspricht der erheblichen Ehrverletzung im Sinn des § 27 Z 6 dritter Tatbestand AngG (Burger-Ehrnhofer/Drs Beendigung von Arbeitsverhältnissen [2014] 109). Daher sind erhebliche Beschimpfungen, die bei einem durchschnittlich empfindsamen Menschen mit dem sofortigen Abbruch einer privaten Bekanntschaft/Beziehung quittiert werden würden, jedenfalls als solche „grobe Ehrenbeleidigungen“ zu verstehen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof zB im Verfahren 8 ObA 64/19y ErwGr 2. die Bezeichnung „Arschloch“, „schwul“ und „kleiner Mann“ jedenfalls als solche grobe Ehrenbeleidigungen aufgefasst. Die - vom Kläger hier sogar zweimal - geäußerte Bezeichnung „Trottel“ rechtfertigt nach der Entscheidung des OLG Wien vom 25.7.2006, 7 Ra 74/06p, jedenfalls auch eine Entlassung nach § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 (zustimmend kommentiert zB in Burger-Ehrnhofer/Drs 110). Dazu kommt noch, dass tätliche Ehrenbeleidigungen durch Arbeiter zwar nicht unter den zweiten Tatbestand des § 82 lit g GewO 1859 (Körperverletzung), wohl aber unter jenen der groben Ehrenbeleidigung im Sinn des ersten Tatbestands dieser Bestimmung fallen und daher ebenfalls eine Entlassung rechtfertigen können (Burger-Ehrnhofer/Drs 110). Demgemäß werden Tätlichkeiten wie unter anderem Ohrfeigen oder Fußtritte in der Regel als grobe Ehrenbeleidigungen qualifiziert (8 ObA 21/06f; 8 ObA 221/02m; RIS-Justiz RS0060957; RS0029821). Die Schläge in das Gesicht (soweit sie nicht auch eine Verletzung, nämlich eine aufgeplatzte Lippe zur Folge hatten), das Würgen am Hals und das Drücken des Ellbogens in das Genick des I* J*, die das Erstgericht als erwiesen angenommen hat (ON 37 S 3 ab dritter Absatz und S 5 letzter Absatz; S 6 erster und zweiter Absatz), stellen daher jedenfalls zumindest auch „grobe Ehrenbeleidigungen“ im Sinn des ersten Tatbestands des § 82 lit g GewO 1859 dar. + +## Begründung (10) + +2.2.: Entgegen dem Standpunkt der Berufung ist nun das für § 82 lit g GewO 1859 in allen seinen drei Erscheinungsformen - ebenso wie beim Entlassungstatbestand des § 27 Z 6 AngG - verlangte vorsätzliche Handeln des Klägers (Burger-Ehrnhofer/Drs 109, 111; Kuderna 140; OLG Innsbruck 13 Ra 24/22h ErwGr B) 2.2.) erfüllt: Das Erstgericht hat wie eingangs wiedergegeben unter anderem - entsprechend dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten im zweiten Rechtsgang - festgestellt, dass es (zusammengefasst) bereits vor dem 23.1.2021 zu Meinungsverschiedenheiten und verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und I* J* kam, wobei es allerdings dahingestellt sein ließ, wie oft und von wem ausgehend (ON 37 S 4 sechster Absatz). Die Beklagte trug beiden Mitarbeitern daher auf, sich gegenseitig aus dem Weg zu gehen und sich in Ruhe zu lassen (aaO). Trotzdem forderte der Kläger den hinten zugestiegenen I* J* mit den Worten „Normalerweise sagt man guten Morgen oder Grüaß di!“ heraus (ON 37 S 2 vorletzter Absatz). Sodann beschwor er ein nahes Zusammentreffen mit I* J* herauf: Er hat I* J* durch die Verweigerung der Türöffnung zu einer Annäherung an ihn und damit einen besonders nahen Kontakt mit ihm - den dieser wie dessen vorangegangenes Verhalten zeigt an sich vermeiden wollte - gezwungen (ON 37 S 2 vorletzter Absatz). Dazu provozierte er den Kläger weiter mit den beleidigenden Worten „Du Trottel musst guten Morgen sagen“, die er auf Frage des I* J* nochmals wiederholte. Darüber hinaus hat das Erstgericht festgestellt, dass der Kläger mit der zweimaligen Verwendung des Schimpfworts eine Beleidigungsabsicht und eine persönliche Herabsetzung des I* J* direkt anstrebte. Er wollte I* J* seine Abneigung und Geringschätzung ausdrücken, was dieser auch in diese Richtung auffasste. Dem Kläger war dabei bewusst, dass er (letztlich doppelt: § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859) pflichtwidrig handelte, weil er einerseits die Weisung des Dienstgebers, sich von I* J* fernzuhalten (durch die herausfordernde Aufforderung zum Gruß, das provozierende Geschlossenlassen der hinteren Ausstiegstür, die erzwungende Annäherung und den Ausspruch der zweimaligen Beleidigung) missachtete und außerdem eine Beleidigung/Verletzung des I* J* und die daraus abzuleitenden nachteiligen Folgen in Kauf nahm (ON 37 S 5 letzter Absatz, S 6 erster Absatz). Entschließt sich der Arbeiter („Täter“) zur Tat, weil er einen den Entlassungstatbestand (das „Tatbild“) verwirklichenden Ereignisablauf hinzunehmen gewillt ist, weil er sich mit diesem abfindet, dann handelt er bedingt vorsätzlich (vgl 9 ObA 23/06g ErwGr 5.; OLG Innsbruck 13 Ra 24/22h ErwGr 3.). Das Sich-Abfinden mit der Verwirklichung des Entlassungstatbestands kennzeichnet für den voluntativen Bereich die Mindestanforderungen für das Vorliegen des (bedingten) Vorsatzes (Stricker in Leukauf/Steininger StGB4 § 5 Rz 16a). + +## Begründung (11) + +2.3.: Der Berufungssenat teilt außerdem nicht die Auffassung des Rechtsmittels, wonach es sich im konkreten Fall um eine nicht tatbeständliche bloße Unmutsäußerung gehandelt habe, weil der Kläger nur auf ein Verhalten des I* J* reagiert habe: Einer groben Ehrenbeleidigung im Sinn des § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 fehlt nur dann das jedem Entlassungstatbestand immanente Element der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn die Äußerung infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des entlassenen Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt. Nur in diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar wäre (RIS-Justiz RS0060929). Dies gilt sinngemäß auch für die hier erwiesenen Beleidigungen durch Tätlichkeiten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich I* J* nach Betreten des Busses durch die hintere Tür wortlos auf den ersten Sitz links nach dem hinteren Eingang setzte und den Kläger nicht - wie dieser offenbar voraussetzte - grüßte, kann dieses Verhalten keineswegs als Rechtfertigung für die nachfolgenden Beleidigungen des Klägers angesehen werden: In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger als auch I* J* der Weisung des Dienstgebers unterlagen, sich gegenseitig aus dem Weg zu gehen und sich in Ruhe zu lassen (ON 37 S 4 sechster Absatz). Diese war für beide auch verbindlich; ihre schwerwiegende Verletzung (durch den Kläger) begründet den Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 (Kuderna 138). Die Art und Weise des Einstiegs I* N* durch die hintere Zutrittstür, das Einnehmen eines hinteren möglichst weit vom Fahrersitz entfernen Passagiersitzes und das schweigsame Verhalten lassen sich zwanglos mit dieser Weisung des Dienstgebers in Einklang bringen. Es war entgegen dem Standpunkt der Berufung gerade der Kläger, der in der Folge ein Zusammentreffen mit I* J* und die sich daraus entwickelnde Tätlichkeit heraufbeschwor: Er ließ an der Haltestelle die hintere Tür geschlossen, weil er eine Reaktion auf seinen herausfordernden Vorhalt „Normalerweise sagt man guten Morgen oder Grüaß di!“ erwartete (ON 37 S 2 vorletzter Absatz). Anschließend provozierte er I* J* nochmals mit der zweifachen Verwendung des zitierten Schimpfworts „Trottel“. Gerade wenn man - wie die Berufung in anderem Zusammenhang - diesen Gesamtablauf der Ereignisse in Betracht zieht, dann war es der Kläger, der die Auseinandersetzung erst in der sich tatsächlich entwickelnden Art geradezu herbeigeführt hatte. Überdies beleidigte er I* J* zweimal hintereinander mit einer den Umständen nach nicht milieubedingten Unmutsäußerung, sondern erheblichen Schimpfworten. Schließlich versetzte er dem I* J* mehrfach Schläge und drückte ihn in den Sitz, alles wiederum in der Absicht, ihn bewusst zu verletzen, zu beleidigen und herabzuwürdigen. Dass er allfälligen Angriffen I* N* nicht ausweichen hätte können, hat der Kläger nicht behauptet. Überdies war ihm bewusst, dass solche Tätlichkeiten gegenüber einem Arbeitskollegen - insbesondere im Sinn der festgestellten Anordnung des Dienstgebers - pflichtwidrig sind. Trotzdem nahm er all diese ihm bekannten Folgen in Kauf (ON 37 S 6 zweiter Absatz). Wenn das Erstgericht daher ausgehend von diesem Gesamtverhalten zu Recht von einer „groben Ehrenbeleidigung“ und „Körperverletzung“ im Sinn des § 82 lit g erster und zweiter Tatbestand GewO 1859 ausging, liegt darin keine rechtliche Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhalts. Hinzuzufügen bleibt, dass Körperverletzungen (§ 82 lit g zweiter Tatbestand GewO 1859) auch ohne dadurch bewirkte Vertrauensunwürdigkeit (§ 82 lit d erster Tatbestand GewO 1859) bereits zur Entlassung berechtigen (Burger-Ehrnhofer/Drs 110; Kuderna 139; OLG Innsbruck 13 Ra 24/22h ErwGr B) 4.1.). Eine allfällige Provokation durch die infolge der insoweit getroffenen Negativfeststellung mögliche erste Tätlichkeit des I* J* beseitigt nicht die Qualifikation als Entlassungsgrund. Sie wäre dem Dienstgeber auch nur dann zurechenbar, wenn einer seiner Vertreter die Provokation verantwortete. Als solcher Vertreter der Beklagten war I* J* aber nicht anzusehen. Außerdem fehlte es für ein Mitverschulden der Beklagten an einem vom Entlastungsgrund unabhängigen Umstand, der weder die Ehrenbeleidigung noch die Pflichtwidrigkeit betraf. Schließlich wurde ein solches Mitverschulden der Beklagten auch nicht tatsachensubstratsmäßig eingewendet. + +## Begründung (12) + +2.4.: Schließlich wurde bereits im Aufhebungsbeschluss ausgeführt, dass das nunmehr noch präziser festgestellte vorsätzliche Verhalten des Klägers den Entlassungstatbestand des § 82 lit d dritter Tatbestand GewO 1859 „sonstige strafbare Handlung“ verwirklicht: Dieser verlangt zu seiner Verwirklichung die Begehung einer nach den Normen des Strafrechts (9 ObA 14/98v) strafbaren Handlung: Dabei ist es egal, ob es sich um ein Privatanklagedelikt (9 ObA 58/10k ErwGr 2.; RIS-Justiz RS0060357), um eine verwaltungsbehördlich strafbare Handlung (9 ObA 58/10k ErwGr 1. und 2.; RIS-Justiz RS0060397) oder um eine gerichtlich strafbare Handlung handelt (RIS-Justiz RS0060357). Daher kommen zur Verwirklichung dieses Tatbestands (lit d dritter Tatbestand GewO 1859) sowohl die zweifache grobe Ehrenbeleidigung „Trottel“ (als Privatanklagedelikt) als auch - insbesondere - die Verletzungshandlungen des Klägers (als Offizialdelikt) zu Lasten des I* J* in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeiter wegen der strafbaren Handlung auch tatsächlich verurteilt wird (8 ObA 218/99p; 9 ObA 14/98v; RIS-Justiz RS0060397 [T1]; Kuderna 134 f). Es genügt, wenn der Straftatbestand im Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung verwirklicht wurde (8 ObA 124/02x). Eine Einstellung des Strafverfahrens - oder hier ein Freispruch - hebt daher die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung genau so wenig zwingend auf (8 ObA 33/97d; RIS-Justiz RS0060373) wie die zum Zeitpunkt der Entlassungserklärung noch nicht erfolgte Verurteilung wegen dieses zB gerichtlichen Straftatbestands (8 ObA 32/03v; 8 ObA 124/02x; 9 ObA 14/98v; RIS-Justiz RS0116692). Beim Entlassungstatbestand des § 82 lit d dritter Tatbestand GewO 1859 in der Ausgestaltung „sonstige strafbare Handlungen“ reicht ebenfalls ein strafbares Verhalten gegen Arbeitskollegen (8 ObA 13/03z), aber auch gegenüber Kunden (Burger-Ehrnhofer/Drs 95; Kuderna 133) oder sonstige Personen (9 ObA 355/93: Ladendiebstähle gegenüber Dritten), sofern sich die Tat zumindest mittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (9 ObA 58/10k ErwGr 3.2.). Zur zumindest mittelbaren Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis kann auf die obigen Ausführungen zu 1.2. verwiesen werden. Dieser Entlassungstatbestand (§ 82 lit d dritter Tatbestand GewO 1859) ist daher jedenfalls auch dann verwirklicht, wenn man I* J* - so wie die Berufung allerdings vergeblich - lediglich als Kunden der Beklagten einstufen würde. + +## Begründung (13) + +2.5.: Für die - gegenüber § 82 lit g erster und zweiter Tatbestand GewO 1859 zusätzlich vorzunehmende - Beurteilung, ob durch eine „sonstige strafbare Handlung“ Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers (§ 82 lit d erster Tatbestand GewO 1859) bewirkt wurde, ist auf die konkreten objektiven Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen (9 ObA 58/10k ErwGr 3.1.; RIS-Justiz RS0114536). Dabei haben sowohl die Tatumstände, die vom Arbeitnehmer verrichtete Arbeit (8 ObA 124/02x; RIS-Justiz RS0114536 [T1]), das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers (9 ObA 58/10k ErwGr 3.1.; 8 ObA 124/02x; RIS-Justiz RS0060363) sowie das Betriebsklima, der Ruf des Arbeitgebers/seines Unternehmens und sonstige Interessen und Belange des Arbeitgebers Berücksichtigung zu finden (9 ObA 58/10x ErwGr 3.1.). Nach den bisher getroffenen Feststellungen hatte der Kläger bereits in der Vergangenheit (vor dem 23.1.2021) Meinungsverschiedenheiten und verbale Auseinandersetzungen mit I* J*, auch wenn nicht festgestellt werden kann, wie oft und von wem diese ausgingen. Jedenfalls trug die Beklagte beiden Mitarbeitern auf, sich gegenseitig aus dem Weg zu gehen und sich in Ruhe zu lassen (ON 22 S 7 drittletzter Absatz). Trotz dieser unmissverständlichen Anweisung ließ sich der Kläger am 23.1.2021 mit dem im hintersten Teil des Autobusses zugestiegenen I* J* neuerlich in eine verbale und tätliche Auseinandersetzung in einem Autobus der Beklagten während der Dienstverrichtung ein: Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hat er diese unmittelbar erzwungen (siehe dazu oben ErwGr 2.3. auf den hier zur Vermeidung von weitwendigen Wiederholungen verwiesen werden kann). Ausgehend von diesen Feststellungen stellt das Verhalten des Klägers daher jedenfalls ein solches dar, das objektiv nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise Vertrauensunwürdigkeit in dem Sinn bewirkt, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines derart aggressiven Mitarbeiters inklusive dem Führen von Autobussen, den Kontakt mit anderen Mitarbeitern und mit (anderen) Fahrgästen auch lediglich für die Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte. + +## Begründung (14) + +2.6.: Wie schon mehrfach angedeutet, ergibt sich nach den vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffenen ergänzenden Tatsachenfeststellungen überdies noch die Verwirklichung des - vom Tatsachenvorbringen der Beklagten in erster Instanz umfassten - Entlassungsgrunds der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung (§ 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859) durch den Kläger: Dieser Entlassungstatbestand umfasst wie § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG jedenfalls auch die Weigerung des Arbeitnehmers, sich den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung zu fügen (Kuderna 183 mwH). Aufgrund vorangegangener Konfrontationen hatte die Beklagte aber unter diesen Umständen gerechtfertigt angeordnet, dass der Kläger und I* J* sich „gegenseitig aus dem Weg zu gehen und sich in Ruhe zu lassen“ haben (ON 37 S 4 sechster Absatz). Gegen diese Anordnung hat der Kläger jedenfalls durch die oben ua zu ErwGr 2.3. wiedergegebenen Tathandlungen beginnend mit der herausfordernden Aufforderung zum Gruß bis zu den Tätlichkeiten in einer derart schwerwiegenden Weise verstoßen, dass eine zusätzliche weitere Ermahnung des Klägers nicht mehr erforderlich war: Nach den Feststellungen des Erstgerichts war dem Kläger sein pflichtwidriges Verhalten und damit auch der Verstoß gegen die Weisung der Beklagten klar und bekannt und er nahm die nachteiligen Folgen dieses pflichtwidrigen Verhaltens in Kauf (ON 37 S 6 insb zweiter Absatz). + +2.7.: Insgesamt ist die Klagsabweisung deshalb berechtigt, weil der Kläger durch sein Verhalten jedenfalls die Entlassungstatbestände des § 82 lit f zweiter Tatbestand und lit g erster und zweiter Tatbestand GewO 1859 verwirklichte. + +3.: Tatsächlich liegt auch der in der Berufung gerügte sekundäre Feststellungsmangel (ON 39 S 3) nicht vor: + +3.1.: Zunächst ist die unter diesem Rechtsmittelgrund begehrte Feststellung „Eine Weiterbeschäftigung des Klägers ist für die Beklagte zumutbar“ eine (vorweggenommene) rechtliche Beurteilung und enthält kein Tatsachensubstrat, das einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann. Daher liegt eine unvollständige, die abschließende rechtliche Beurteilung ausschließende unzureichende Feststellungsgrundlage schon unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. + +## Begründung (15) + +3.2.: Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach dem festgestellten Tathergang, nämlich der mehrfachen Provokation des Klägers und damit immanenten besonders intensiven, mehraktigen Verletzung der Anordnung der Beklagten unter anderem an den Kläger, sich von I* J* fernzuhalten und diesen in Ruhe zu lassen, erkennbar um einen Mitarbeiter mit einem deutlich erkennbaren nicht milieubedingten Aggressions- und Gewaltpotential handelt. Die Beklagte musste konstatieren, dass die bloße Anweisung an den Kläger, sich von I* J* fernzuhalten und diesen in Ruhe zu lassen (ON 37 S 4 sechster Absatz) allein nicht ausreichte, um dieses Aggressions- und Gewaltpotential des Klägers zu beherrschen. Für die Beklagte bestand daher aufgrund dieses Vorfalls Anlass zu sofortigem Handeln. Dies umso mehr, als die Eingliederung eines Mitarbeiters mit einem erkennbaren derartigen Aggressions- und Gewaltpotential dem Ruf eines jeden Unternehmens, insbesondere eines kundenkontaktintensiven wie einem auch privaten Busunternehmen völlig unzumutbar ist, weil durch ein solches Verhalten andere Fahrgäste von der Benutzung der Verkehrsmittel der Beklagten abgeschreckt werden könnten. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand daher sofortiger Handlungsbedarf für die Beklagte. Schließlich ist die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber anderen Mitarbeitern wie insbesondere I* J* mitzuberücksichtigen. Auch unter dem Aspekt dieser Schutz- und Fürsorgepflichten, die unmittelbar aus dem aufrechten Arbeitsvertrag der Beklagten mit I* J* resultierten, hatte diese keine andere Möglichkeit als das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sofort zu beenden, zumal andere Maßnahmen offensichtlich wirkungslos waren. Alle drei aus den Feststellungen des Erstgerichts deutlich hervorkommenden Umstände (durch Weisungen nicht beherrschbares Aggressions- und Gewaltpotential des Klägers; erhebliche potenzielle schädliche Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Ruf des Unternehmens der Beklagten; unmittelbare Pflicht zur Wahrnehmung der gegenüber I* J* bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten) standen daher der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im konkreten Fall entgegen. Auch dieser Angriffspunkt der Berufung erweist sich daher als unberechtigt. + +4.: Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen. + +5.: Der im Berufungsverfahren unterlegene Kläger muss der Beklagten gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 40, 41, 50 ZPO die Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung ersetzen. + +6.: Das Berufungsgericht konnte sich - wie durch mehrere Zitate belegt - auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen, von der es nicht abgewichen ist. Darüber hinaus sind die Fragen, ob ein Entlassungsgrund verwirklicht und die Weiterbeschäftigung (un)zumutbar ist, durch den konkreten Einzelfall charakterisierte Entscheidungen, die eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht darstellen. Der weitere Rechtszug nach dieser Gesetzesstelle erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen war. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OLG0819:2023:0130RA00021.23W.0727.001 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20230927-ogh0002-009oba00067-23b0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20230927-ogh0002-009oba00067-23b0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..f869ddf --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20230927-ogh0002-009oba00067-23b0000-000.md @@ -0,0 +1,85 @@ +--- +id: rj-rjs-276 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA67/23b vom 27.09.2023" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2023-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20230927_OGH0002_009OBA00067_23B0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2023"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA67/23b vom 27.09.2023 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.09.2023, GZ 9ObA67/23b.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-276* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +§ [1] §Der Kläger war seit 1. September 1999 als Vertragsbediensteter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis kommt die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO) zur Anwendung. + +§ [2] §Am 19. Juli 2022 meldete sich der Kläger krank. Die behandelnde Ärztin legte keine (gemeint: Beschränkungen der) Ausgehzeiten fest und verordnete auch keine Bettruhe und gab dem Kläger keine Anweisungen für das Verhalten im Krankenstand. + +§ [3] §Am 6. August 2022 nahm der Kläger nachts an der 35-Jahr-Feier seines Motorradclubs teil. Sein Aufenthalt beschränkte sich nicht auf bloß 30 bis 40 Minuten. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die Teilnahme an einer nächtlichen Feier gemeinsam mit Mitgliedern seines Motorradclubs seinen Krankheitsverlauf positiv beeinflussen würde. Er konnte nicht ausschließen, dass durch eine solche Teilnahme der Heilungsverlauf gefährdet würde. + +§ [4] §Der Kläger gab am 22. August 2022 telefonisch gegenüber seiner Vorgesetzten an, dass er einen in Aussicht gestellten Termin nicht wahrnehmen könne, weil seine Ärztin ihm davon abgeraten hätte. In Wahrheit hatte weder die Ärztin, noch die Psychotherapeutin eine Empfehlung gegeben, dass der Kläger ein solches Gespräch nicht wahrnehmen könne. Der Kläger wollte das Gespräch allerdings vermeiden, weil er sich dabei nicht wohlgefühlt hätte. + +§ [5] §Das Dienstverhältnis des Klägers wurde mit Schreiben der Beklagten vom 23. August 2022, dem Kläger zugegangen am 24. August 2022, gemäß § 45 Abs 2 Z 2 VBO vorzeitig aufgelöst. + +§ [6] §Der Kläger§ begehrt die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den 24. August 2022 hinaus. + +§Das Erstgericht§ wies das Klagebegehren ab. + +§ [7] §Das Berufungsgericht§ gab der Berufung des Klägers Folge, änderte die Entscheidung in eine Stattgabe des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Außer der vom Erstgericht implizit angenommenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Depression sei kein konkretes Krankheitsbild festgestellt worden, bei dem der Besuch einer privaten Veranstaltung geeignet wäre, den Heilungsverlauf hintanzuhalten. Eine Vertrauensunwürdigkeit liege somit nicht vor. Der subjektive Eindruck den Vorgesetzten des Klägers aufgrund der Postings bzw Fotos aus dem YouTube-Video gehabt hätten, sei nicht geeignet zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. + +§ [8] §In ihrer außerordentlichen Revision§ beantragt die Beklagte, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +## Rechtliche Beurteilung + +§ [9] §Die Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung nicht zulässig. + +§ [10] 1.§ Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung dar (RS0106298 [insb T22]; RS0044088 [T31]). + +## Begründung (2) + +§ [11] 1.2.§ Aus dem Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird (RS0060869). Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund verwirklichen (RS0029337; RS0126831). Ein Dienstnehmer darf ärztlichen Anordnungen jedenfalls nicht schwerwiegend bzw betont und im erheblichen Maß zuwiderhandeln und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein üblichen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen (RS0060869). + +§ [12] 1.3.§ Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung diese höchstgerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt und sie überschreitet den ihm danach zukommenden Beurteilungsspielraum nicht. + +§ [13] §Die Beklagte behauptet nicht, dass der Kläger ärztlichen Anordnungen zuwider gehandelt hätte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich dem festgestellten Sachverhalt eine objektive Eignung, den Heilungsverlauf der beim Kläger bestehenden Depression zu gefährden, nicht entnehmen lasse, ist nicht korrekturbedürftig. Dass der Kläger – wie das Erstgericht feststellte – „nicht ausschließen“ konnte, dass der Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet würde, betrifft eine allfällige subjektive Vorwerfbarkeit gegenüber dem Kläger, worauf es aber nicht ankommt, weil schon ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht ersichtlich ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht kein (von der speziellen Erkrankung unabhängiger) Erfahrungssatz dahin, dass „kranke“ Personen (generell) nachts (besonderer) Ruhe bedürfen und eine Störung der Nachtruhe den Heilungsverlauf (jedenfalls) gefährdet. Im vorliegenden Fall steht auch nur fest, dass der Kläger nachts an einer Feier teilnahm und sich diese Teilnahme nicht auf bloß 30 bis 40 Minuten beschränkte. Daraus lässt sich schon nicht ableiten, dass der Kläger wegen seines Verhaltens nicht ausreichend Schlaf gefunden hätte. Im Übrigen legt die Beklagte nicht dar, aus welchen Gründen die Teilnahme des Klägers an der Feier geeignet gewesen wäre, die bei ihm vorliegende psychische Erkrankung zu prolongieren, also die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu verzögern, zumal weder die Ausgehzeiten des Klägers beschränkt waren, noch ihm Bettruhe verordnet wurde und ihm Spaziergänge (mit dem Hund) sowie Treffen mit Arbeitskollegen empfohlen waren. + +§ [14] 1.4.§ Bei der Beurteilung, ob der Dienstnehmer den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt hat, ist nicht auf das subjektive Empfinden des Dienstgebers abzustellen, sondern es ist stets eine objektive Wertung des Verhaltens des Dienstnehmers vorzunehmen (RS0029733; RS0029833). Dieser Bewertung ist somit das konkret gesetzte Verhalten des Klägers zugrunde zu legen. Von dieser Rechtsprechung weicht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht ab. Von welchem Verhalten die Beklagte oder ihre Beschäftigten aufgrund von Facebook-Kommentaren, Fotos oder Videos ausgingen oder ausgehen hätten können, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Darauf, dass das festgestellte Verhalten geeignet sei, die Arbeitsmoral der übrigen Beschäftigten zu senken, hat sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen. + +## Begründung (3) + +§ [15] 2.§ Soweit die Beklagte in der Revision meint, der Kläger sei für seine Behauptung beweispflichtig, dass er an einer Depression leide, zu deren Behandlung das Pflegen von Sozialkontakten samt Besuch einer nächtlichen Feier förderlich sei, zeigt sie eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht auf. + +§ [16] 2.1.§ Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0109832; RS0037797 [T8, T16]). Daraus folgt, dass der Dienstgeber das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat (RS0029127). Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens eines Entlassungsgrundes gehen daher zu Lasten der Beklagten. Dies betrifft auch die Frage, ob ein Verhalten im Krankenstand geeignet sein kann, den Heilungsverlauf zu gefährden. + +§ [17] 2.2.§ Die Beweislastverteilung kommt aber erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann (RS0039875). + +§ [18] §Entgegen der Behauptung der Beklagten in der Revision war der Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht strittig. Der Kläger brachte in erster Instanz vielmehr ausdrücklich vor, sich aufgrund einer Depression im andauernden Krankenstand befunden zu haben, was von der Beklagten im Verfahren erster Instanz weder bestritten noch sonst wie thematisiert wurde. Die der Revision zugrunde liegende Annahme, der Kläger hätte Feststellungen zu seinem konkreten Krankheitsbild vereitelt, weicht somit von der Aktenlage ab und zeigt schon deswegen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. + +§ [19] §Da es nach der Rechtsprechung im hier vorliegenden Zusammenhang auf dem Heilungsverlauf abträgliche Verhaltensweisen des Arbeitnehmers im Krankenstand ankommt, ist die Frage, ob ein Verhalten für die Behandlung einer Krankheit (sogar) förderlich wäre (wie der Kläger behauptete) bzw ob er davon ausgehen konnte, seinen Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen (wie das Erstgericht feststellte), nicht entscheidungswesentlich. + +§ [20] 3.§ Die Beklagte hat die Entlassung im Verfahren erster Instanz nicht darauf gestützt, dass der Kläger den in Aussicht genommenen Gesprächstermin (während des Krankenstandes) nicht wahrgenommen oder über den Grund dafür unwahre Angaben gemacht habe. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind daher wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich. Die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen sind insofern überschießend und wären nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich – was hier nicht der Fall ist – im Rahmen der Einwendungen der Beklagten hielten (RS0037972 [T1, T13]). + +§ [21] 4.§ Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Verhalten des Klägers auch keinen Kündigungsgrund im Sinn des § 42 Abs 2 VBO erfüllt (vgl § 45 Abs 5 VBO), wird in der Revision nicht bekämpft. + +§ [22] 5.§ Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision §somit zurückzuweisen§. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00067.23B.0927.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20240322-ogh0002-008oba00070-23m0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20240322-ogh0002-008oba00070-23m0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..08deb9d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20240322-ogh0002-008oba00070-23m0000-000.md @@ -0,0 +1,107 @@ +--- +id: rj-rjs-277 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA70/23m vom 22.03.2024" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2024-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20240322_OGH0002_008OBA00070_23M0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2024"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA70/23m vom 22.03.2024 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 22.03.2024, GZ 8ObA70/23m.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-277* + +## Spruch + +§Der Revision wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat: + +## Begründung (1) + +[1] Der 1966 geborene Kläger war bei der Beklagten ab 1987 als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Papierindustrie anzuwenden. §Der Kläger zählt seit 1997 aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung zum Kreis der begünstigt Behinderten im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes. Mit Schreiben vom 10. 8. 2022 sprach die Beklagte die fristlose Entlassung des Klägers aus. + +[2] In den letzten 10 Jahren vor der Entlassung war der Kläger in der Abteilung „Ausrüstung“ eingesetzt. Ab dem Jahr 2007 war der Kläger krankheitsbedingt immer wieder länger vom Dienst abwesend. §Aus einem in dieser Zeit eingeholten Gutachten ergab sich §unter anderem, dass der Kläger nur bedingt teamfähig §ist. §Obwohl deshalb ein Alleinarbeitsplatz für den Kläger geschaffen wurde, kam es 2019 wegen unkollegialen Verhaltens des Klägers zu Konflikten mit Kollegen, die an derselben Maschine wie er eingesetzt waren. + +[3] In der Abteilung des Klägers sind 325 Männer und 5 Frauen dauernd beschäftigt. Im Sommer werden regelmäßig weibliche Ferialpraktikantinnen aufgenommen. In der Schicht des Klägers sind etwa 20 bis 30 Männer tätig. Unter §diesen wird immer wieder „Schmäh“ geführt. Dabei §kommt es auch zu sexistischen Äußerungen und Witzen. Das Verhalten des Klägers unterschied sich von dem seiner Kollegen insofern, als er auch gegenüber seinen männlichen Kollegen immer wieder und häufig sexuell konnotierte oder ordinäre Äußerungen tätigte. + +§ [4] §Die Beklagte ist bestrebt, auch Frauen als Mitarbeiterinnen zu gewinnen. Zur Hintanhaltung von Belästigungen weiblicher Mitarbeiterinnen und/oder Rassismus haben alle neu eintretenden Mitarbeiter:innen seit einigen Jahren eine Schulung (Ethikkurs) in Form eines Online-Learning-Tools zu absolvieren. Darin findet sich auch ein Kapitel zur sexuellen Belästigung. Andere Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen §gibt es nicht. + +[5] Die 2004 geborene * T* war im Jahr 2022 Schülerin der HTL und absolvierte im Sommer 2022 ein sechswöchiges Pflichtpraktikum bei der Beklagten. Sie wurde in der Produktionshalle eingesetzt und war – als einzige Frau – der Schichtgruppe zugeteilt, in der auch der Kläger und der Maschinenführer G* tätig waren. Als T* wahrnahm, dass von einigen wenigen Arbeitern sexistische Witze gemacht wurden, ging sie diesen möglichst aus dem Weg. Das Verhalten des Klägers ihr gegenüber empfand sie von Anfang an als unangenehm. Bereits bei ihrer ersten Begegnung fragte der Kläger sie, ob sie einen Freund habe. Als sie das verneinte, wies er – in Anwesenheit G*s – darauf hin, der sei „ja Single“ und sagte zusätzlich „das würde doch gut passen, da könnte ja was gehen“. T* hatte aufgrund dieser Formulierung den Eindruck, er wolle sie mit G* verkuppeln, was ihr sehr unangenehm war, zumal G* wesentlich älter als sie war und ein Kind hat, das nur 4 Jahre jünger ist als T*. G* sagte zum Kläger, er solle das lassen, das gehöre sich nicht. + +[6] Einige Tage später kam der Kläger zu einem Zeitpunkt, als G* T* erklärte, wie sie ihre Arbeit ausführen solle, hinzu und fragte §sie, ob sie noch Jungfrau sei. Sie antwortete nichts, sondern warf G* nur einen Blick zu. Dieser sagte daraufhin, sie solle mit ihrem Gerät einfach wegfahren. Wiederum war diese Äußerung T* unangenehm. Sie versuchte daher in weiterer Folge, dem Kläger aus dem Weg zu gehen. + +## Begründung (2) + +[7] Einige Zeit später stand T* mit mehreren Kollegen bei den Produktionsmaschinen zusammen. Der Kläger kam hinzu. Er zog sein T-Shirt hoch und wischte sich damit den Schweiß vom Gesicht. Daraufhin sagte er – vor allen anderen und für die anderen hörbar – zu T*: „Das ist der obere Teil, wenn du auch den unteren Teil sehen willst, dann müssen wir uns privat treffen.“ Auch das war für T* sehr unangenehm. Sie erwiderte dennoch nichts, weil sie nicht wusste, was man auf so eine Äußerung antworten sollte. Die anderen Kollegen sagten zum Kläger, er sollte T* in Ruhe lassen, das gehöre sich nicht. Der Kläger lachte nur. Man hatte das Gefühl, er fände seine Aussage lustig. Außer ihm lachte jedoch sonst niemand. T* begab sich nach diesem Vorfall in die Umkleidekabine, um sich zu sammeln, weil ihr das Verhalten des Klägers so unangenehm war. + +[8] Der letzte Vorfall ereignete sich schließlich am 24. 7. 2022. T* stand wieder mit einigen Kollegen, darunter auch G*, zusammen. Sie sprachen ganz allgemein über das Umkleiden nach der Arbeit, dass man sich nach der Arbeit auch im Betrieb duschen könne, und dass manche sich nicht in der Arbeit duschen, sondern erst daheim. Der Kläger, der ebenfalls dabei stand, sagte sodann zu T*, früher sei es so gewesen, dass die jüngeren „Buam“ mit den älteren Frauen duschen gegangen seien. Jetzt könne man es ja „umgekehrt“ machen. Damit spielte er für alle offensichtlich darauf an, dass T* gemeinsam mit den Männern duschen gehen solle. T* war das wieder sehr peinlich und auch den übrigen Kollegen war es unangenehm, dass der Kläger derartige Dinge zu §einer jungen Praktikantin sagt. Der Kläger lachte wieder. Die anderen sagten zu ihm, er solle das lassen, er solle T* in Ruhe lassen, das gehöre sich nicht. + +[9] T* vertraute sich zunächst niemandem bei der Beklagten an, weil sie vor dem Ende ihres Praktikums keine Schwierigkeiten haben wollte. Nach dem letzten Vorfall überlegte sie jedoch, ihr Praktikum vorzeitig zu beenden, weil ihr die Situation mit dem Kläger so unangenehm war. Als sie jedoch hörte, dass der Kläger bald auf Urlaub gehen werde, und §weil das Ende §des Praktikums bevorstand, sodass sie mit dem Kläger nicht mehr zusammentreffen würde, dachte sie sich, dass sie diese letzten zwei Wochen auch noch irgendwie überstehen werde. Sie nahm sich aber vor, die Geschäftsleitung am Ende ihres Praktikums über die Vorfälle zu informieren. + +[10] Am 10. 8. 2022 §kam es über Ersuchen von T* zu einem Gespräch mit DI F*, der in der Personal-Abteilung der Beklagten u§nter anderem für Praktikant:innen zuständig war. Diesem Gespräch w§urden §auch der Betriebsrat und G* bei§gezogen. Dabei erzählte T* von den zuvor dargestellten Vorfällen mit dem Kläger. G* bestätigte die Richtigkeit dieser Angaben. Wegen der im Jahr 2007 und danach aufgetretenen Schwierigkeiten, einen für den Kläger geeigneten Arbeitsplatz zu schaffen, dem Konflikten zwischen dem Kläger und seinen Kollegen im Jahr 2019 und schließlich wegen des Umstands, dass die Beklagte im Zusammenhang mit sexueller Belästigung deutliche Signale im Sinne von „Null-Toleranz“ an potentielle weibliche Interessentinnen an einem Arbeitsplatz bei der Beklagten setzen wollte, entschloss man sich, den Kläger zu entlassen. §Das entsprechende Schreiben ging dem Kläger am 11. 8. 2022 zu. + +## Begründung (3) + +[11] Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 11. 8. 2022 hinaus fortbesteht. Er habe keine Entlassungsgründe gesetzt und insbesondere keine sexuelle Belästigung begangen und sei vor dem Ausspruch der Entlassung auch nicht verwarnt worden. Die von der Beklagten genannten Gründe rechtfertigten maximal eine Kündigung nach § 8 Abs 4 lit c BEinstG. Mangels Zustimmung des Bundessozialamts sei eine solche Kündigung aber nicht zulässig. + +[12] Die Beklagte bestreitet und bringt vor, der Kläger hätte eine Anfechtungsklage einbringen müssen. Die Feststellungsklage sei nicht zulässig. Der Kläger habe darüber hinaus eine Ferialpraktikantin durch verbale Äußerungen sexuell belästigt und damit einen Entlassungsgrund nach § 82 lit g 1. Fall GewO 1859 verwirklicht. Eine vorherige Ermahnung sei nicht erforderlich gewesen. Die weitere Beschäftigung des Klägers sei der Beklagten vor dem Hintergrund, dass der Kläger auch gegenüber seinen männlichen Kollegen immer wieder sozial inadäquate Umgangsformen mit sexistischen und ordinären Aussagen an den Tag lege, Arbeitsanweisungen nicht beachte, Arbeitsleistungen fehlerhaft und mangelhaft erbringe, während der Arbeitszeit Zeitung lese und lange Rauchpausen einlege, unzumutbar. Ein allenfalls bei der Beklagten herrschender „lockerer“ Umgangston führe nicht dazu, dass verbale sexuelle Belästigungen toleriert werden müssten. + +[13] Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Äußerungen des Klägers gegenüber der Ferialpraktikantin erfüllten den Tatbestand der sexuellen Belästigung bzw der geschlechtsbezogenen Belästigung. Es sei aber nicht erforderlich gewesen, den Kläger sofort ohne vorherige Ermahnung oder Verwarnung zu entlassen, um die belästigte Ferialpraktikantin vor weiteren Übergriffen zu schützen, weil es ohnehin zu keinem weiteren Zusammentreffen der beiden gekommen wäre. §Die Beklagte hätte ihren Mitarbeitern mit der entsprechenden Deutlichkeit zur Kenntnis bringen müssen, dass sexuelle Belästigungen mit einer sofortigen Entlassung geahndet würden. Eine Ethik-Schulung in Form eines Online-Tools reiche dafür nicht aus. Dem Interesse der Beklagten, den Kläger zur Verhinderung weiterer sexueller Belästigungen zu entlassen, stehe das Bestandsinteresse des Klägers gegenüber. Der Verlust des Arbeitsplatzes habe für ihn weitreichende Folgen. Daher sei die Entlassung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Da dem Kläger die Stellung eines begünstigten Behinderten nach § 2 Abs 1 BEinstG zukomme und keine Zustimmung des Behindertenausschusses vorliege, löse die ungerechtfertigte Entlassung des Klägers das Arbeitsverhältnis nicht auf. + +## Begründung (4) + +[14] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung nicht Folge. §Es sei davon auszugehen, dass – unter Berücksichtigung der offensichtlich akzentuierten Persönlichkeit des Klägers, der als Arbeiter in einer unteren Betriebsebene tätig gewesen sei – ihm das Gewicht seiner Handlungen und Äußerungen nicht ausreichend klar gewesen sei. Zwar §habe der Kläger erhebliche Dienstpflichtverletzungen §zu vertreten. Insgesamt §sei dieses aber nicht so schwerwiegend, dass sofort eine Entlassung ohne vorherige Verwarnung angezeigt erscheine. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass der Kläger sein Verhalten nicht aufgrund einer förmlichen Verwarnung §geändert hätte. Die Vorfälle 2007 und 2019 seien zwar in die Würdigung des Gesamtverhaltens einzubeziehen, könnten jedoch für sich allein die Entlassung nicht rechtfertigen. Der Kläger sei seit 1987 im Betrieb tätig. Er habe seine – nur für ihn lustigen – Bemerkungen, immer in Anwesenheit von Kollegen geäußert, weshalb es ihm offensichtlich vorderhand darum ging, T* vor diesen bloßzustellen. Die Entlassung §hätte nur dann ausgesprochen werden dürfen, wenn mildere und angemessenere Mittel fehlten. + +[15] Die Revision sei nicht zulässig, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhänge. + +[16] Gegen diese Entscheidung wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +[17] Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, §die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +[18] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts zur Klarstellung zulässig und auch berechtigt. + +[19] 1. Das BEinstG sieht keinen besonderen Entlassungsschutz vor. Die Berechtigung der Entlassung eines begünstigten Behinderten ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechts zu beurteilen (RS0108889 [T2]). Wegen der Gefahr der Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter ist aber eine Entlassung ohne wichtigen Grund rechtsunwirksam, löst daher das Arbeitsverhältnis nicht auf (RS0052630). + +[20] 2. Die Beklagte stützt sich auf den Entlassungsgrund des § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859. Demnach kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er sich einer groben Ehrenbeleidigung schuldig macht. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0029845). + +[21] 3. Auch eine sexuelle Belästigung fällt unter den Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung, da darunter Handlungen und Äußerungen zu verstehen sind, die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der persönlichen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen (RS0105952 [T7]). + +## Begründung (5) + +[22] Sexuelle Belästigung liegt nach § 6 Abs 2 Z 1 GlBG vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. + +[23] 4. Beide Vorinstanzen sind richtig davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers §den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllt. + +[24] Die anzüglichen §Äußerungen des Klägers gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin waren jedenfalls unangebracht und anstößig. Dass sein Verhalten nicht nur objektiv geeignet war, eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt zu schaffen, sondern dies auch von der Betroffenen so wahrgenommen wurde, ergibt sich schon daraus, dass T* zunächst versuchte, den Kläger zu meiden, und als das nicht erfolgreich war, sogar überlegte, das Praktikum zu beenden. + +[25] 5. Das Auftreten einer sexuellen Belästigung im Betrieb erfordert eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers (§ 6 Abs 1 Z 2 GlBG). Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (RS0113529 [T5]). + +§ [26] §Sexuelle Belästigung ist ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber im Einzelfall zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann (RS0105952 [T6]). + +§ [27] §6. Im vorliegenden Fall kann den Vorinstanzen nicht darin gefolgt werden, dass die festgestellten Vorfälle den Arbeitgeber nicht ohne vorangehende Ermahnung zur Entlassung berechtigt hätten. + +§ [28] §Auch wenn es sich beim Kläger um einen langjährigen Mitarbeiter handelt und es im Betrieb, in dem überwiegend Männer arbeiten, häufiger zu sexistischen Witzen und Äußerungen kommt, macht das Verhalten des Klägers seine Weiterbeschäftigung unzumutbar. Der Kläger tätigte seine Äußerung gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin. Dass dies ungehörig ist, musste ihm unabhängig vom Umgangston im Betrieb bewusst sein. Zusätzlich wurde er jeweils von Kollegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das nicht gehöre und er T* in Ruhe lassen solle. Dessen ungeachtet setzte der Kläger sein Verhalten fort. + +§ [29] §Weder waren die Äußerungen des Klägers aufgrund der Situation oder ihres Inhalts als nicht erheblich anzusehen, noch legt das sonstige Verhalten des Klägers nahe, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt. Den Vorinstanzen ist daher auch nicht darin zu folgen, dass deswegen, weil das Ende des Praktikums gewährleistet war und es zu keiner weiteren Begegnung im Betrieb kommen würde, eine Entlassung nicht gerechtfertigt war. Auch wenn eine weitere Belästigung von T* ausgeschlossen werden konnte, beschäftigt die Beklagte auch andere weibliche Arbeitskräfte und Praktikantinnen, denen gegenüber sie zur Fürsorge verpflichtet ist. Im Übrigen hielt sich der Kläger mit sexuell anzüglichen Bemerkungen auch nicht gegenüber männlichen Kollegen zurück. + +§ [30] §Unabhängig davon, ob die Beklagte im Vorfeld des Vorfalls geeignete Maßnahmen gesetzt hat, um ihre Mitarbeiter und damit auch den Kläger in Hinblick auf das Thema sexuelle Belästigung zu sensibilisieren, durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass so ein Verhalten gegenüber einer 18-jährigen Praktikantin tolerabel ist oder von der Beklagten toleriert wird. + +## Begründung (6) + +[31] 7. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände war die Beklagte zur Entlassung berechtigt. Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und die Klage abzuweisen. + +[32] 8. Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache waren auch die Kosten neu zu bemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00070.23M.0322.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20241205-ogh0002-008oba00054-24k0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20241205-ogh0002-008oba00054-24k0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..9f9ddc5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20241205-ogh0002-008oba00054-24k0000-000.md @@ -0,0 +1,55 @@ +--- +id: rj-rjs-278 +batch: 1 +title: "OGH 8ObA54/24k vom 05.12.2024" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2024-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20241205_OGH0002_008OBA00054_24K0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2024"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 8ObA54/24k vom 05.12.2024 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 05.12.2024, GZ 8ObA54/24k.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-278* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Begründung (1) + +Begründung: + +[1] Der Kläger, der dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, war bei der Beklagten als Flüchtlingsbetreuer beschäftigt. An einem Morgen wandte er sich wegen Schmerzen im Nierenbereich an seine Hausärztin, die ihn krank schrieb und ihn an seine behandelnden Ärzte der urologischen Abteilung im Donauspital verwies. In der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurden keine Ausgehzeiten angeführt. Am späten Nachmittag des selben Tages ging der Kläger in die Wiener Innenstadt, wo eine Demonstration mit 350 Teilnehmern stattfand, und gab dort ein Fernseh-Interview, in dem er sich politisch äußerte. Nachdem die Sendung ausgestrahlt worden war, sprach die Beklagte die Entlassung aus. Der Betriebsrat der Beklagten stimmte der Entlassung zu. + +[2] Das Erstgericht hat die auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses gerichtete Klage abgewiesen. + +[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Entlassung des Klägers sei schon deshalb gerechtfertigt, weil er gegen die Anordnungen seiner Hausärztin verstoßen und sich nicht so verhalten habe, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt werde, sodass es auf sein Verhalten während des Interviews gar nicht mehr ankomme. + +## Rechtliche Beurteilung + +[4] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. + +[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss sich ein Dienstnehmer im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird (RS0060869). Der Arbeitnehmer muss deshalb nicht nur die Anordnungen des Arztes einhalten, sondern darf auch, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen (RS0029337; RS0060869). Eine Verletzung dieser Verpflichtung, welche den Arbeitnehmer des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, berechtigt den Arbeitgeber nach § 27 Z 1 AngG zur vorzeitigen Entlassung (RS0029456; RS0060869 [T8]). + +[6] 2. Der Kläger richtet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Hausärztin, weil keine Ausgehzeiten genannt wurden, Schonung zu Hause verordnet habe und sich auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe, dass die Teilnahme an einer Demonstration geeignet sei, den Genesungsprozess hinsichtlich der noch abzuklärenden Schmerzen zu verzögern. Angesichts der Tatsache, dass die Ursache der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Schmerzen damals noch nicht abgeklärt war, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Teilnahme an der Demonstration unter diesen Umständen einen gravierenden Verstoß gegen Sorgfaltspflichten bedeute, nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen ist die Frage, wie ärztliche Anordnungen zu verstehen und welche Verhaltensweisen aufgrund einer Erkrankung geboten sind, stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage. + +## Begründung (2) + +[7] 3. Soweit der Kläger geltend macht, dass nicht festgestellt worden sei, dass sein Verhalten dem Heilungsverlauf abträglich gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob das Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstands führt, sondern es genügt, dass das Verhalten geeignet war den Heilungsprozess zu verzögern (RS0029337; RS0060869; RS0126831). Auch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 105/63 = Arb 7843, auf die sich der Kläger beruft, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. + +[8] 4. Der Kläger meint, dass die Annahme eines Entlassungsgrundes sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 11 EMRK verletze. Grundfreiheiten und Menschenrechte richten sich primär an den Staat, sind aber aufgrund einer mittelbaren Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten (RS0008993 [T7]; RS0119477). Die durch sie verkörperten Wertungen sind deshalb aufgrund einer umfassenden Interessensabwägung auch bei der Auslegung des Arbeitsvertrags zu berücksichtigen (RS0116695). Damit ist für den Kläger aber nichts gewonnen, weil die Versammlungsfreiheit des Arbeitnehmers ihn nicht von seinen Dienstpflichten befreien kann, die er durch den Abschluss des Arbeitsvertrags freiwillig übernommen hat, sodass – wenn die Teilnahme an einer Versammlung eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit befürchten lässt – das Interesse des Arbeitgebers an der alsbaldigen Wiederherstellung der Arbeitskraft vorrangig bleibt. Im Übrigen liegt keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage vor, wenn der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (RS0116943; RS0122865). + +[9] 5. Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00054.24K.1205.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250122-olg0009-0100ra00065-24p0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250122-olg0009-0100ra00065-24p0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..382b720 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250122-olg0009-0100ra00065-24p0000-000.md @@ -0,0 +1,277 @@ +--- +id: rj-rjs-279 +batch: 1 +title: "OLG Wien 10Ra65/24p vom 22.01.2025" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OLG Wien-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OLG Wien" +stand: 2025-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20250122_OLG0009_0100RA00065_24P0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "olg-wien", "volltext", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# OLG Wien 10Ra65/24p vom 22.01.2025 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OLG Wien, Entscheidung vom 22.01.2025, GZ 10Ra65/24p.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-279* + +## Spruch + +Der Berufung wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Die Beklagte betreibt einen Würstelstand/Bäckerei am **. Auf das Dienstverhältnis des Klägers findet der Kollektivvertrag für Arbeiter in Hotel- und Gastronomie Anwendung. Zwischen dem Kläger und Beklagten war jedenfalls ab September 2023 ein monatlicher Bruttolohn iHv EUR 2.690,30 vereinbart. Der Kläger hatte eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich. Am 3.1.2024 hat die Beklagte dem Kläger seinen Lohn, die Teuerungsprämie für November und Dezember 2023 und die Jahresremuneration 2023 noch nicht ausbezahlt. Der Kläger hat seinen offenen Lohn mehrfach urgiert, wurde aber bei diesbezüglichen Anfragen immer nur vertröstet. Am 03.01.2024 schickte der Kläger der Beklagten ein Schreiben (in Folge: „Aufforderungsschreiben“): + +„Da ich folgende Ansprüche trotz Fälligkeit nicht erhalten habe, mache ich diese nach Rücksprache mit der Arbeiterkammer ** hiermit geltend: + +• Lohn von 01.11.2023 bis 31.12.2023 + +• Teuerungsprämie von 01.11.2023 bis 31.12.2023 + +• Jahresremuneration 2023 (Weihnachtsgeld) + +Ich ersuche Sie, die Zahlung so zu leisten, dass mir der ausstehende Betrag spätestens am 17.01.2024 zur Verfügung steht und auch zukünftig die Rechtzeitigkeit der Zahlungen zu gewährleisten. Teilzahlungen gelten nicht als Schuld erfüllend. + +Für den Fall, dass ich über die oben angeführte Zahlung nicht fristgerecht verfügen kann, erkläre ich mit 18.01.2024 meinen berechtigten vorzeitigen Austritt, wegen Vorenthaltung des Entgeltes. Dieser bedingte vorzeitige Austritt gilt nicht, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für diesen Fall erkläre ich mich weiterhin im Rahmen meines Arbeitsvertrages arbeitsbereit.“ + +Das Aufforderungsschreiben wurde der Beklagten am 4.1.2024 zugestellt. Am 3.1.2024 wurden von der Beklagten EUR 3.985,95 mit der Zahlungsreferenz „Lohn 11 2023“ zur Überweisung an den Kläger freigegeben. Dieser Betrag ist am 03.01.2024 beim Kläger eingelangt. Am 17.1.2024 hat die Beklagte um 13:49 EUR 1.934,17 mit der Zahlungsreferenz „Lohn 12 2023“ zur Zahlung an den Kläger freigegeben. Dieser Betrag ist am 18.1.2024 auf dem Konto des Klägers eingelangt. Dem Geschäftsführer der Beklagten war bewusst, dass der am 17.1.2024 überwiesene Betrag dem Kläger nicht schon am 17.1.2024 zur Verfügung steht. Die aushaftenden Zahlungen sind bis 17.1.2024 nicht vollständig auf dem Konto des Klägers eingelangt. Somit konnte der Kläger bis zum Ablauf des 17.1.2024 nicht über den gesamten ausständigen Betrag verfügen. + +Der Kläger hat während seiner Beschäftigungsdauer regelmäßig an sechs Tagen in der Woche gearbeitet. Er hat regelmäßig Überstunden geleistet. Er hat von der Beklagten am 15.12.2023 EUR 400 netto in bar für geleistete Überstunden in den Monaten September 2023 und Oktober 2023 erhalten. + +Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger die Bezahlung einer monatlichen Teuerungsprämie von EUR 150, die dem Kläger zusätzlich zum vereinbarten Lohn ausgezahlt werden sollte. + +In den Lohnabrechnungen des Klägers für September bis inklusive Dezember 2023 ist jeweils ein Monatslohn des Klägers von EUR 2.428,59 brutto, statt EUR 2.690,30 brutto ausgewiesen. + +Der Kläger hat im September 2023 Alkohol der beklagten Partei am Würstelstand zum Preis von EUR 77,10 konsumiert. Dieser Betrag wurde bereits mit Überstunden gegengerechnet. + +Seit Beginn seiner Beschäftigung per 3.12.2018 hat der Kläger folgende Urlaubstage konsumiert: + +von 2.9.2019 bis 15.9.2019, von 4.11.2019 bis 6.11.2019, von 25.11.2019 bis 30.11.2019, daher 17 Arbeitstage + +## Begründung (2) + +von 17.8.2020 bis 31.8.2020, daher 10 Arbeitstage + +von 7.6.2021 bis 18.6.2021, von 13.9.2021 bis 3.10.2021, daher 25 Arbeitstage + +von 21.2.2022 bis 27.2.2022, von 25.7.2022 bis 7.8.2022, von 29.8.2022 bis 4.9.2022, + +von 19.12.2022 bis 24.12.2022, daher 25 Arbeitstage + +von 01.06.2023 bis 10.6.2023, von 28.8.2023 bis 17.9.2023 und am 24.12.2024, sohin 23 Arbeitstage. + +Von 15.06.2023 bis 21.06.2023 hat der Kläger mit der Beklagten Zeitausgleich vereinbart. + +Der Kläger hat während der Corona-Pandemie in den Jahren 2019 und 2020 keine Kurzarbeit verrichtet. Der Würstelstand wurde auch als Bäckerei geführt und hatte somit durchgehend geöffnet, wenn auch teilweise mit geänderten Öffnungszeiten. Der Kläger hat seine vereinbarten Arbeitsstunden innerhalb der angepassten Öffnungszeiten absolviert. + +Der Kläger begehrt zuletzt EUR 20.177,49 brutto abzüglich EUR 2.110,02 netto sA aufgeschlüsselt wie folgt: + +Lohndifferenz 01.09.2023-30.09.2023 brutto EUR 261,71 + +2.690,30 / 30 * 30 – 2.428,59 + +Lohndifferenz 27.10.2023-31.10.2023 brutto EUR 261,71 + +2.690,30 / 31 * 5 – 172,21 + +Lohndifferenz 02.11.2023-30.11.2023 brutto EUR 264,72 + +2.690,30 / 30 * 29 – 2.335,90 + +Lohndifferenz 27.12.2023-31.12.2023 brutto EUR 269,59 + +2.690,30 / 31 * 5 – 164,33 + +Lohn 01.01.2024-18.01.2024 brutto EUR 1.562,11 + +2.690,30 / 31 * 18 + +Überstundenentgelt 01.11.2023-30.11.2023 brutto EUR 64,08 + +Überstunden 50% + +2,75 Stunden à EUR 23,30, Stundensatz EUR 15,53 (+ 50%) + +von 30.10.2023-05.11.2023: -2,5 Stunden + +von 06.11.2023-12.11.2023: +4,5 Stunden + +von 13.11.2023-19.11.2023: +9,5 Stunden + +von 20.11.2023-26.11.2023: -8,75 Stunden + +Summe: + 2,75 Stunden + +Überstundenentgelt 01.12.2023-31.12.2023 brutto EUR 198,05 + +Überstunden 50% + +8,5 Stunden à EUR 23,30, Stundensatz EUR 15,53 (+ 50%) + +von 27.11.2023-03.12.2023: +2 Stunden + +von 04.12.2023-10.12.2023: +5 Stunden + +von 11.12.2023-17.12.2023: +3,5 Stunden + +von 18.12.2023-24.12.2023: +2 Stunden + +von 25.12.2023-31.12.2023: -4 Stunden + +Summe: +8,5 Stunden + +Differenz Jahresremuneration 2023 01.01.2023-31.12.2023 brutto EUR 247,30 + +2.690,30 / 365 * 365 – 2.443,00 + +Jahresremuneration 1 aliquot 2024 01.01.2024-18.01.2024 brutto EUR 132,31 + +2.690,30 / 366 * 18 + +Jahresremuneration 2 aliquot 2024 01.01.2024-18.01.2024 brutto EUR 132,31 + +2.690,30 / 366 * 18 + +Urlaubsersatzleistung 03.12.2023-18.01.2024 brutto EUR 3.898,20 + +(2.690,30 + 147,57) / 22 * (3,22 + 125,00 – 98,00) + +SZ zur Urlaubsersatzleistung 03.12.2023-18.01.2024 brutto EUR 615,92 + +(2.690,30 + 2.690,30) / 12 / 22 * (3,22 + 125,00 – 98,00) + +Kündigungsentschädigung 19.01.2024-31.01.2024 brutto EUR 1.190,07 + +(2.690,30 + 147,57) / 31 * 13 + +Sonderzahlungen zur UEL zur KE 19.01.2024-30.04.2024 brutto EUR 143,48 + +(2.690,30 + 2.690,30) / 12 / 22 * (7,04) + +Jahresremuneration zur KE 19.01.2024-30.04.2024 brutto EUR 1.514,20 + +(01.04.2024 - 30.04.2024) - ((2.690,30 + 2.690,30) / 366 * 30) + +Urlaubsersatzleistung zur KE 19.01.2024-30.04.2024 brutto EUR 908,12 + +(2.690,30 + 147,57) / 22 * (7,04) + +Kündigungsentschädigung 01.02.2024-29.02.2024 brutto EUR 2.837,87 + +(2.690,30 + 147,57) / 29 * 29 + +Kündigungsentschädigung 01.03.2024-31.03.2024 brutto EUR 2.837,87 + +(2.690,30 + 147,57) / 31 * 31 + +Kündigungsentschädigung 01.04.2024-30.04.2024 brutto EUR 2.837,87 + +(2.690,30 + 147,57) / 30 * 30 + +insgesamt daher: brutto EUR 20.177,49 + +Hievon sei die erfolgte Teilzahlung von EUR 2.110,02 netto abzuziehen. + +## Begründung (3) + +Er bringt zusammengefasst vor, er sei wegen Vorenthaltung des Entgelts berechtigterweise vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten. Er habe die Beklagte per Einschreiben bereits am 3.1.2024 aufgefordert, die zum damaligen Zeitpunkt offenen Lohnansprüche von November und Dezember 2023 sowie die Jahresremuneration 2023 vollständig zu bezahlen. Gleichzeitig habe er den bedingten Austritt für den Fall erklärt, dass die Beklagte die ausstehenden Beträge nicht bis spätestens 17.1.2024 dem Kläger zur Verfügung stelle. Die eingeforderten Zahlungen seien jedoch nicht bis zum 17.1.2024 vollständig auf dem Konto des Klägers eingelangt. + +Der Kläger habe auch während der Corona-Zeit keine Kurzarbeit verrichtet und deshalb auch seinen Urlaub nicht in dieser Zeit verbrauchen müssen. Er habe bis Ende 2023 einen Anspruch auf 125 Urlaubstage, für 2024 habe er einen aliquoten Urlaubsanspruch für 3,22 Arbeitstage, sohin gesamt 128,22 Arbeitstage. Da er bis Ende 2023 insgesamt 98 Arbeitstage an Urlaub konsumiert habe, bestehe ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für 30,22 Urlaubstage. + +Der Kläger habe die geltend gemachten Überstunden laut seinen Arbeitszeitaufzeichnungen geleistet. + +Die Beklagte habe in einzelnen Monaten jeweils nur einen Monatslohn von EUR 2.428,59 brutto abgerechnet. Es sei eine separate Vereinbarung zur Auszahlung eines Teuerungsbonus von EUR 100 Anfang der Corona-Zeit geschlossen worden, der im Jahr 2023 EUR 150 betragen habe und nicht auf den Monatslohn anzurechnen sei. + +Es treffe zu, dass der Kläger ein Mal Alkohol am Würstelstand zum Preis von EUR 77,10 konsumiert habe, was von seinen Überstunden jedoch bereits abgezogen worden sei. + +Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, sie habe das Schreiben des Klägers vom 3.1.2024 am 4.1.2024 erhalten. Der Lohn für November 2023 sowie die Jahresremmuneration für November 2023 seien bereits am 2.1.2024 auf das Dienstnehmerkonto überwiesen worden. Das Entgelt für Dezember 2023 habe die Beklagte am 17.1.2024 an den Kläger überwiesen, weshalb sie die von ihm gestellten Forderungen erfüllt habe. Es bestehe sohin kein berechtigter vorzeitiger Austritt zum 18.1.2024. + +Der Kläger sei kollektivvertraglich korrekt eingestuft gewesen. Um ihm entgegenzukommen und einen Anteil des vereinbarten Entgelts als steueroptimierte freiwillige Teuerungsprämie, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, auszahlen zu können, habe die Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger einen geringeren Monatslohn von EUR 2.428,59 brutto als im Dienstvertrag (dort seien EUR 2.690,69 brutto festgehalten) zuzüglich einer Teuerungsprämie von EUR 150 ausbezahlt. + +Der Kläger habe keine Überstunden gemacht. Die vom Kläger angegebenen Arbeitszeiten seien unrichtig verzeichnet worden. Auch die begehrte Urlaubsersatzleistung bestünde nicht zu Recht. Während der Corona-Zeit habe es bei der Beklagten Kurzarbeit gegeben. + +Kompensando wendet die Beklagte EUR 77,10 netto ein. Der Kläger habe in diesem Wert Alkohol am Würstelstand konsumiert und diesen Betrag der Beklagten noch nicht zurückbezahlt. + +## Begründung (4) + +Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 19.878,73 brutto bis 13.3.2024 und mit EUR 19.878,73 brutto abzüglich EUR 2.110,02 netto ab 14.3.2024 zu Recht (Spruchpunkt 1.) und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe (Spruch- punkt 2.). Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger EUR 19.878,73 abzüglich EUR 2.110,02 netto sA zu bezahlen (Spruchpunkt 3.) und wies das Mehrbegehren von weiteren EUR 298,76 brutto sA ab (Spruchpunkt 4.). + +Rechtlich folgerte das Erstgericht aus dem eingangs auszugsweise wiedergegebenen Sacherhalt zusammengefasst – und soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz - , das Schreiben des Klägers vom 3.1.2024 stelle eine bedingte Austrittserklärung gemäß § 82a lit e) GewO 1859 wegen Vorenthaltung des Entgelts dar. Der Kläger habe eine angemessene Frist für die Erbringung der Leistung eingeräumt, die am 17.1.2024 geendet habe. Bis zum Ablauf dieser Frist sei lediglich eine Teilzahlung erfolgt, der Beklagten hätte bewusst sein müssen, dass die letzte Teilzahlung dem Kläger nicht schon am 17.1.2024 auf seinem Konto zur Verfügung stehen werde. Da die Beklagte am 3.1.2024 bereits mit der Bezahlung des Lohnes für November und Dezember säumig gewesen sei und den offenen Lohn trotz Nachfristsetzung nicht bis zur Fälligkeit am 17.1.2024 (Einlangen am Konto des Klägers) bezahlt habe, sei der Austritt des Klägers berechtigt erfolgt. Es gebühre ihm daher eine Kündigungsentschädigung samt Sonderzahlungen. + +Die vom Kläger geleisteten Mehrstunden im November und Dezember 2023 seien gemäß Punkt 5 lit a des Kollektivvertrages für Hotel- und Gastgewerbe für Arbeiter als Überstunden zu qualifizieren und entsprechend zu entlohnen. + +Da dem Kläger in den Monaten September bis Dezember 2023 lediglich EUR 2.428,59 brutto überwiesen worden seien, gebühre ihm für die jeweiligen Monate die Differenz zu EUR 2.690,30 brutto. + +Die geltend gemachte Urlaubsersatzleistung stehe dem Kläger nur für 28,22 und nicht für 30,22 Arbeitstage zu. + +Gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des Ersturteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. + +1. Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber nach ständiger Rechtsprechung angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN). + +Zwar wendet sich die Beklagte gerade noch erkennbar gegen die bei auszugsweiser Wiedergabe des Sachverhalts durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen, eine begehrte Ersatzfeststellung kann jedoch der Berufungsschrift nicht entnommen werden, weshalb sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. + +Sollte die Beklagte im Ergebnis bloß den Entfall der (offenbar) bekämpften Feststellungen begehren, so ist dies ebenso nicht ausreichend (vgl RS0041835 [T3, T5]). + +Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO). + +## Begründung (5) + +2.1. In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beklagte die Ansicht, der Austritt des Klägers sei nicht berechtigt gewesen. Dem Kläger sei der von ihm geforderte Betrag zum Zeitpunkt der Austrittserklärung am 18.1.2024 bereits zur Verfügung gestanden. Ein Festhalten am Dienstverhältnis sei ihm jedenfalls noch zumutbar gewesen, alternativ hätte er auch seine Kündigung aussprechen können. + +2.1.1. Liegt auf Seiten des Arbeitgebers ein wichtiger Grund vor, der dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht, und spricht der Arbeitnehmer die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus, so handelt es sich um einen vorzeitigen Austritt. Ein Arbeiter kann nach § 82a lit d GewO 1859 vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung die Arbeit verlassen, wenn ihm der Gewerbeinhaber die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält. Von einem Vorenthalten spricht man dann, wenn der Entgeltanspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird (RS0028896 [T9]). + +Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Frage, aus welchem Grund der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das Entgelt rechtzeitig auszuzahlen, für die Tatbestandsmäßigkeit des Austrittsgrundes nach den § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ohne Bedeutung ist. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die nicht rechtzeitige Auszahlung des Entgelts infolge Benachteiligungsabsicht, Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers geschieht (RS0028879). Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (RS0028896). + +Ob das Vorenthalten des Entgelts ungebührlich im Sinn der § 82a lit d GewO 1859, § 26 Z 2 AngG ist, hängt nicht allein vom Wissen bzw Wissen müssen des Arbeitgebers um die Unrechtmäßigkeit seines Verzugs, sondern auch davon ab, ob dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses trotz Verzugs zumutbar ist, ist doch das Vorenthalten des gebührenden Entgelts - ungeachtet der Frage, welche in der Sphäre des Arbeitgebers liegende Gründe den Arbeitgeber an der Zahlung hindern - jedenfalls rechtswidrig und einer der gravierendsten Störfaktoren im Arbeitsverhältnis überhaupt (RS0028896 [T12]). + +2.1.2. Bei bargeldloser Gehaltszahlung muss eine Gutschrift auf das Konto des Arbeitnehmers spätestens am Fälligkeitstag erfolgt sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die diesbezüglichen Dispositionen rechtzeitig zu treffen. Bei Einzahlung erst am letzten Tag in den frühen Nachmittagsstunden, handelt der Arbeitgeber rechtswidrig und auf eigenes Risiko (RS0028904 [T3; T7 und T8]). + +2.1.3. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass der vorzeitige Austritt des Klägers aus dem Dienstverhältnis gemäß § 82a lit d GewO 1859 zu Recht erfolgte. + +Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger seinen Lohn mehrfach urgiert und wurde immer vertröstet. Bis zum 3.1.2024 war der Lohn und die Teuerungsprämie für November und Dezember 2023 sowie die Jahresremmunertion 2023 noch nicht ausbezahlt. Die Beklagte befand sich sohin bereits zu diesem Zeitpunkt in Verzug. + +Mit Schreiben vom 3.1.2024, der Beklagten am 4.1.2024 zugestellt, setzte der Kläger eine Nachfrist bis spätestens 17.1.2024 und erklärte bereits seinen Austritt, sollte ihm der offene Lohn nicht bis spätestens 17.1.2024 zur Verfügung stehen. + +## Begründung (6) + +Eine Teilzahlung erhielt der Kläger am 3.1.2024, die zweite langte jedoch erst am 18.1.2024 auf seinem Konto ein. Die Beklagte gab die zweite Teilzahlung zwar am 17.1.2024 frei, jedoch erst nachmittags, sodass das Geld erst am 18.1.2024 dem Kläger zur Verfügung stand, was – wie bereits zu Punkt 2.1.2. ausgeführt – der Beklagten anzulasten ist. + +Bei diesem Sachverhalt ist entgegen der Ansicht der Beklagten von einer Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Der Kläger hat die (groben) Zahlungsrückstände wiederholt eingemahnt und seinen vorzeitigen Austritt bereits mit Schreiben vom 3.1.2024 unmissverständlich angedroht. Die Beklagte hätte ausreichend Zeit gehabt, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Soweit der Kläger schon in seinem Schreiben vom 3.1.2024 seinen vorzeitigen Austritt für den Fall der weiteren Nichtzahlung erklärte, stellte er eine zulässige, da vom Willen der Beklagten abhängige, Potestativbedingung (vgl Pfeil in ZellKomm³ § 25 AngG Rz 51). Da diese Bedingung eintrat – der geforderte Betrag stand dem Kläger zum 17.1.2024 nicht vollständig zur Verfügung - erfolgte sein Austritt zu Recht. + +2.2. Das Erstgericht habe dem Kläger zu Unrecht die Lohndifferenz zwischen EUR 2.690,30 brutto und EUR 2.428,59 brutto zugesprochen. Nach den Feststellungen sei in den Lohnabrechnungen des Klägers für September bis inklusive Dezember 2023 jeweils ein Monatslohn von EUR 2.428,59 brutto statt EUR 2.690,30 ausgewiesen gewesen. Das Erstgericht habe keine Feststellung getroffen, dass dem Kläger ein Gehalt iHv EUR 2.690,30 brutto zustünde. Das Grundgehalt sei im Kollektivvertrag geregelt. Der Kläger habe nach den Feststellungen des Erstgerichtes daher lediglich Anspruch auf das kollektivvertragliche Grundgehalt von EUR 2.428,59 brutto, nicht aber auf eine Lohndifferenz auf EUR 2.690,30. + +Diese Rechtsrüge entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; vgl Kodek, aaO § 471 ZPO Rz 16 mzN). + +Abgesehen davon, dass die Beklagte bereits in ihrem Einspruch zugestand, dass der Kläger zu einem Bruttomonatslohn von EUR 2.690,30 beschäftigt war (S 2 in ON 3), traf das Erstgericht auch eingangs seines Urteils die Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten jedenfalls ab September 2023 (sohin im klagsgegenständlichen Zeitraum) ein monatlicher Bruttolohn von EUR 2.690,30 vereinbart war (S 2 UA). + +2.3. Nach den Feststellungen hätten die Streitteile vom 15.6. bis 21.6.2023 Zeitausgleich vereinbart. Diese Zeitausgleichsstunden hätten mit den Über- und Mehrstunden gegenverrechnet werden müssen. + +Bei dieser Argumentation übersieht die Beklagte, dass die vom Erstgericht auf Seite 11 der Urteilsausfertigung festgestellten Mehrstunden den Zeitraum ab 30.10.2023 betreffen. Ein Zeitausgleich bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht Geld, sondern bezahlte Freizeit als Entgelt für (bereits geleistete!) Überstunden erhält (Felten in Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4 § 10 Rz 42). + +Die nach den Feststellungen ab Oktober 2023 erbrachten Überstunden können daher gar nicht von der Zeitausgleichsvereinbarung für den Zeitraum 15.6. bis 21.6.2023 umfasst sein. + +Der unberechtigten Berufung war sohin insgesamt ein Erfolg zu versagen. + +3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus den §§ 41, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. + +## Begründung (7) + +4. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig; insbesondere kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses immer nur auf Grund der + +Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (RS0029312 [T7]). + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RA00065.24P.0122.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250129-olg0009-0080ra00098-24a0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250129-olg0009-0080ra00098-24a0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..da48b87 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250129-olg0009-0080ra00098-24a0000-000.md @@ -0,0 +1,189 @@ +--- +id: rj-rjs-280 +batch: 1 +title: "OLG Wien 8Ra98/24a vom 29.01.2025" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OLG Wien-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OLG Wien" +stand: 2025-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20250129_OLG0009_0080RA00098_24A0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "olg-wien", "volltext", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# OLG Wien 8Ra98/24a vom 29.01.2025 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OLG Wien, Entscheidung vom 29.01.2025, GZ 8Ra98/24a.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-280* + +## Spruch + +Der Berufung wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war für die Beklagte als Fahrer (Arbeiter) tätig, das Arbeitsverhältnis endete durch Austritt des Klägers am 19.6.2023. Es unterliegt dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter). + +Im Zeitraum der streitgegenständlichen Beschäftigung des Klägers, nämlich vom 10.3.2023 bis 19.6.2023, war C* Geschäftsführer der Beklagten. Der Vertreter des Geschäftsführers, D*, nahm mit Einverständnis des Geschäftsführers in ** die Einteilung der Fahrer vor und regelte mit diesen alles Wesentliche. + +Der Kläger macht offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend, und zwar Lohn für 10.3. bis 31.3.2023 von EUR 1.322,28, Lohn für April und Mai 2023 von je EUR 1.863,21, Lohn von 1.6. bis 19.6.2023 von EUR 1.180,04, aliquote Sonderzahlungen für 2023 von EUR 1.301,70, Taggeld für 10.03. bis 31.3.2023 von insgesamt EUR 110,00, Taggeld für April 2023 von EUR 68,20, Taggeld für Mai 2023 von EUR 310,20 und Taggeld für Juni 2023 von EUR 195,80 (Bruttobeträge). + +Er sei von 10.3.2023 bis 19.6.2023 in einem unbefristeten Vollzeitdienstverhältnis zur Beklagten gestanden, der Monatsbruttolohn habe EUR 1.863,21 betragen. Für den gesamten Zeitraum habe er kein Entgelt erhalten. Er habe das Entgelt mehrfach eingemahnt und schlussendlich am 19.6.2023 wegen der fehlenden Entgeltzahlungen seinen berechtigten Austritt erklärt. + +Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Kläger sowohl im März als auch im April 2023 jeweils acht Tage für die Beklagte als Aushilfs-LKW-Fahrer bzw Urlaubsvertretung tätig gewesen sei, somit nicht in einem längeren Zeitraum, sondern nur tageweise. Pro Tag habe er EUR 110,00 in bar ausgezahlt erhalten. Von 2.5.2023 bis 19.6.2023 sei er in einem Vollzeitarbeitsverhältnis tätig gewesen. Die Zahlung des Lohns sei mit 15. des nachfolgenden Monats vereinbart gewesen. Nachdem der Kläger am 15.6.2023 von der Beklagten den Lohn für den vorangegangenen Monat Mai 2023 nicht überwiesen erhalten habe, sei er ab 16.6.2023 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Auch wenn die Beklagte mit der Lohnzahlung für Mai in Verzug gewesen sein sollte, sei der Austritt mangels Nachfristsetzung zu Unrecht erfolgt. Somit bestehe nach dem Kollektivvertrag kein Anspruch auf Sonderzahlungen. Zudem seien die Ansprüche gemäß Art XII des Kollektivvertrags verfallen. + +Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es traf die eingangs angeführten und die weiteren auf den Seiten 3 bis 6 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. + +Rechtlich ging es von einem berechtigten Austritt wegen Entgeltvorenthaltung aus. Die Beklagte habe bereits in der Vergangenheit mehrfach den Lohn verspätet gezahlt und im Rahmen des Dienstverhältnisses seit 10.3.2023 keine Zahlungen geleistet. Der Kläger habe seinen Lohn mehrfach eingefordert und auch gegenüber D* eine Nachfrist gesetzt. Weil die Beklagte dem Kläger keine Lohnabrechnungen übermittelt habe, seien die Forderungen auch nicht verfallen. + +Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Berufung ist nicht berechtigt. + +1. Zur Verfahrensrüge: + +## Begründung (2) + +1.1 Die Berufung sieht einen Verfahrensmangel darin, dass die in der Tagsatzung vom 4.7.2024 vom Kläger vorgelegten Aufforderungsschreiben der E* ./i in der Verhandlung weder der Beklagten übergeben noch danach in den elektronischen Akt aufgenommen worden seien. Sie hätten daher nicht beweiswürdigend berücksichtigt werden dürfen. + +Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]). + +Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht. Die Berufung zeigt nicht auf, welche entscheidungswesentlich vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Tatsachen hätten feststellt werden können, wenn die geforderten Verfahrenshandlungen gesetzt worden wären. Eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsachenrüge. Darin wendet sich die Beklagte bloß gegen die Annahme, dass ihr die Aufforderungsschreiben durch die Post zugestellt worden seien. Dass die Schreiben verfasst und versandt wurden, zieht sie nicht in Zweifel. + +1.2 Ein Verfahrensmangel liegt im Übrigen auch inhaltlich nicht vor. Gemäß § 298 ZPO sind Urkunden in der Weise vorzulegen, dass das Gericht und die Gegenpartei vom ganzen Inhalt der Urkunden Einsicht nehmen können. Die Aufnahme des Urkundenbeweises erfolgt ausschließlich dadurch, dass die Urkunde dem Gericht vorgelegt, zum Akt genommen (zugelassen) und dem Gegner zur Einsicht vorgewiesen wird (Kodek in Fasching/Konecny3 § 298 ZPO Rz 9/1). Es genügt die einfache Vorlage; lediglich dann, wenn die Vorlage mittels Schriftsatz erfolgt, sind die Urkunden zweifach vorzulegen (§ 81 Abs 1 ZPO). Für in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Urkunden besteht keine vergleichbare Vorschrift (Kodek, aaO § 297 ZPO Rz 7). + +Das Konvolut ./i wurde in der Tagsatzung „zum Akt genommen“ (also zugelassen) und verlesen, die Beklagte hat sich dazu auch geäußert (siehe ON 12.4, Seite 6). Dass sie nicht die Gelegenheit gehabt hätte, in den ganzen Inhalt des Konvoluts Einsicht zu nehmen, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. + +Abgesehen davon sind die Feststellungen zu den Aufforderungsschreiben auch rechtlich nicht relevant, weil die Verfallsfrist mangels Ausfolgung von Lohnabrechnungen an den Kläger nicht in Gang gesetzt wurde (siehe unten zur Rechtsrüge). + +2. Zur Tatsachenrüge: + +2.1 Die Beklagte bekämpft die Feststellung: + +„Vom 10.3.2023 bis 19.6.2023 war der Kläger Vollzeit bei der beklagten Partei beschäftigt […]“ (Urteil Seite 3). + +Sie begehrt die Ersatzfeststellung: + +„Vom 10.03.2023 bis 30.04.2023 war der Kläger als Aushilfsfahrer für die beklagte Partei tätig, wobei der Kläger in diesen Monaten je 8 Tage pro Monate für die beklagte Partei als LKW-Fahrer tätig war, wobei es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelte. Vom 01.05.2023 bis 19.06.2023 war der Kläger Vollzeit bei der beklagten Partei beschäftigt.“ + +## Begründung (3) + +Der Erstgericht stützte (auch) die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Klägers, der es höhere Glaubwürdigkeit als den Aussagen der Zeugen C* und D* beimaß. + +Die Beklagte führt dagegen die Aussagen der beiden Zeugen und das Fahreraktivitätsprotokoll ./F (auf der Urkunde und in der Berufung als ./E bezeichnet) ins Treffen. Damit gelingt es ihr aber nicht, an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung Zweifel zu erwecken. + +Der Versicherungsdatenauszug ./A weist für März und April 2023 keine Meldung von Dienstverhältnissen und für Mai eine Meldung des Klägers als geringfügig beschäftigter Arbeiter aus. Dass die Beklagte den Kläger für den Zeitraum von März bis Mai nicht zutreffend zur Sozialversicherung angemeldet hat, lässt sich angesichts des Fahreraktivitätsprotokolls ./F nicht bestreiten und ergibt sich auch schon aus dem eigenen Prozessvorbringen der Beklagten. Entgegen § 2 AVRAG wurde dem Kläger weder ein Dienstzettel ausgefolgt, noch liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Vor diesem Hintergrund ist eine Skepsis gegenüber den Angaben der Beklagten zum Dienstverhältnis nachvollziehbar. + +Das Erstgericht konnte sich von den vernommenen Personen einen persönlichen Eindruck machen, wobei es insbesondere beim Zeugen C* ein offenkundig prozesstaktisch motiviertes, widersprüchliches Aussageverhalten konstatierte (vgl Urteil Seite 4). + +Der Kläger sagte zu seinen Dienstverhältnissen „für Herrn C*“ aus: „Von dieser [der Fa F*, Anmerkung des Berufungsgerichts] bin ich dann wiederum auf die nunmehr beklagte Partei umgemeldet worden. Ich war immer [Hervorhebung durch das Berufungsgericht] Vollzeit tätig“ (ON 12.4, Seite 2). Der Berufungseinwand, wonach der Kläger nicht einmal selbst behauptet habe, in den Monaten März und April Vollzeit bei der Beklagten tätig gewesen sei, trifft somit nicht zu. + +Bloß aus der Anzahl der aus dem Fahreraktivitätsprotokoll ./F ableitbaren tatsächlich geleisteten Dienste lässt sich nicht darauf schließen, dass nur tageweise Dienstverhältnisse vereinbart worden wären. Die aus ./F ersichtlichen Gesamtfahrzeiten pro Woche im März und April sind auch nicht mit der Annahme unverträglich, dass es sich um im Rahmen eines Vollzeitdienstverhältnisses geleistete Fahrdienste handelte, zumal die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten von der konkreten Diensteinteilung abhängen und es hier offensichtlich starke Schwankungen gab. + +2.2 Die Beklagte bekämpft die Feststellung: + +„Vom 10.3.2023 bis 19.6.2023 […] kam es nicht zu Lohn-Barzahlungen durch die beklagte Partei.“ + +Sie begehrt die Ersatzfeststellung: + +„Im Zeitraum vom 10.03.2023 bis 30.04.2023 wurde mit dem Kläger vereinbart, dass dieser EUR 110,00 pro gearbeiteten Tag in bar von der beklagten Partei ausbezahlt erhält. Der Kläger hat das Geld für 8 Arbeitstage im März und 8 Arbeitstage im April, sohin je EUR 880,00 pro Monat, also gesamt EUR 1.760,00, in bar durch Herrn D* übergeben erhalten.“ + +Die Berufung referiert hierzu die Aussagen der Zeugen C* und D*. Auch in diesem Zusammenhang überzeugt aber die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das nicht diesen Aussagen, sondern den Angaben des Klägers folgte. + +## Begründung (4) + +Es gibt keine Kassa-Ausgangsbelege oder andere Belege für die angeblich erfolgten Barzahlungen. Auch die vom Zeugen D* nach dessen Aussage angeblich geführten Listen (vgl ON 12.4, Seite 10) wurden nicht vorgelegt. Aus der Umsatzliste ./G ist ersichtlich, dass Zahlungen der Beklagten an den Kläger durch Überweisung erfolgten. Der Zeuge C* begründete die angeblichen beleglosen Barzahlungen mit einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und D* (ON 12.4, Seite 6 ff), während D* seine Funktion im diesem Zusammenhang als die eines bloßen „Sprachrohrs“ zwischen dem Kläger und C* darstellte (vgl ON 12.4, Seite 12). Wie das Erstgericht hervorhebt, wusste der Zeuge C* selbst nicht, welche Beträge er D* zur Auszahlung an den Kläger gab (vgl Urteil Seite 7; ON 12.4, Seite 9). + +Bei dieser Beweislage bestand kein Anlass, die von der Beklagten vorgebrachten Barzahlungen festzustellen. + +Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Die erstgerichtliche Beweiswürdigung entspricht dieser Anforderung. Entgegen den Berufungsausführungen war den Zeugenaussagen nicht schon deshalb zu folgen, weil zwei Aussagen von unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen einer Parteienaussage gegenüberstanden. Eine solche Beweisregel existiert nicht. Ebenso wenig schreibt das Beweisrecht allgemein vor, unter welchen Umständen das Nichtvorliegen einer Urkunde gegen eine bestimmte Tatsache spricht, sodass auch ein (von der Beklagten angesprochener) Widerspruch zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß nicht vorliegt. + +2.3 Die Beklagte bekämpft die Feststellung: + +„Schließlich erklärte er gegenüber D* (rund einen Monat vor dem späteren Austritt, dem 19.6.2023), dass er, wenn er seinen seit 10.3.2023 ausstehenden Lohn nicht bezahlt erhalte, am Montag, den 19.6.2023 den Lkw abladen und mit der Arbeit aufhören werde.“ (Urteil Seite 9) + +Sie begehrt die Ersatzfeststellung: + +„Der Kläger monierte gegenüber Herrn D*, dass er seinen Lohn nicht erhalten habe und er aufhören werde, wenn er den Lohn nicht bekommt. Gegenüber dem damaligen Geschäftsführer C* tat er dies jedoch nicht kund und setzte diesem auch nach Fälligkeit des Mai-Lohns, also dem 15.06.2023, keine Nachfrist zur Zahlung des Lohns für Mai 2023.“ (Urteil Seite 10). + +Die bekämpfte Feststellung ist durch die Aussage des Klägers gedeckt (ON 12.4, Seite 5). Diese Aussage ist angesichts der Umstände (keine Lohnzahlung seit Beginn des Dienstverhältnisses) auch plausibel. Sogar der Zeuge D* gab an: „Der Kläger hatte mindestens ein Mal pro Woche mit mir darüber geredet, dass er geht, wenn er den Lohn nicht kriegt“ (ON 12.4, Seite 11). + +Der Berufung kann auch nicht in der Einschätzung gefolgt werden, es sei lebensfremd, dass der Kläger keine kürzere Frist gesetzt und einen Montag (statt eines Freitags) als letzten Tag der Frist gewählt habe. Dass der Kläger geduldig war, lässt sich auch aus dem übrigen Sachverhalt ableiten. Nach dem Vorbringen der Beklagten seien die Löhne am 15. des Folgemonats fällig gewesen. Gerade wenn dies zutreffen sollte, wäre es plausibel, dass der Kläger ein Ultimatum bis zum Montag nach dem nächsten Fälligkeitstag setzt. + +## Begründung (5) + +Dass der Kläger in unmittelbarer Kommunikation mit C* diesem gegenüber eine Nachfrist gesetzt hätte, stellte das Erstgericht ohnedies nicht fest. Insoweit zielt die Tatsachenrüge ins Leere. + +Die weitere Argumentation der Beklagten geht von der Prämisse aus, dass der Kläger die von der Beklagten vorgebrachten Barzahlungen erhalten habe. Wie dargelegt, übernimmt aber das Berufungsgericht die gegenteilige Feststellung, wonach keine Barzahlungen erfolgten. + +2.4 Die Beklagte bekämpft die Feststellung: + +„Der Kläger hat von der beklagten Partei weder […] noch Lohnabrechnungen oder Arbeitsaufzeichnungen erhalten.“ (Urteil Seite 5). + +Sie begehrt die Ersatzfeststellung: + +„Der Kläger hat von Herrn D* die Lohnabrechnungen, nachdem er diese aus dem Büro der beklagten Partei abgeholt hat, für die vom Kläger gearbeiteten Monate erhalten.“ + +Die Berufung verweist auf die Aussage des Zeugen D*, wonach er dem Kläger die Lohnzettel übergeben habe (ON 12.4, Seite 12). Diese Aussage ist aber durch keinen Urkundenbeweis objektiviert und steht im Widerspruch zu der vom Erstgericht als glaubhafter bewerteten Aussage des Klägers (vgl ON 12.4, Seite 4). + +2.5 Die Beklagte bekämpft die Feststellung: + +„Die von der E* für den Kläger verfassten Forderungsschreiben wurden am 5.10.2023, 7.11.2023 und 23.11.2023 an die Adresse der beklagten Partei eingeschrieben versandt und als nicht behoben retourniert.“ (Urteil Seite 6) + +Sie begehrt die Ersatzfeststellung: + +„Die von der E* für den Kläger verfassten Forderungsschreiben wurden der beklagten Partei nicht durch die Post zugestellt und es wurde keine Hinterlegungsanzeige hinterlassen.“ + +Aus der (im Berufungsverfahren nicht bestrittenen) eingeschriebenen Postaufgabe konnte das Erstgericht zwanglos auf die erfolgte Zustellung schließen. Konkrete objektive Anhaltspunkte für einen Fehler der Post liegen nicht vor. Der grundsätzlich nicht als glaubwürdig bewerteten Aussage des Zeugen C* brauchte das Erstgericht nicht zu folgen. Weitere Beweise zu diesem Thema hat die Beklagte nicht angeboten. + +Wie bereits anlässlich der Verfahrensrüge erwähnt, ist die bekämpfte Feststellung auch nicht entscheidungswesentlich. + +2.6 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts (§ 498 ZPO). + +3. Zur Rechtsrüge: + +3.1 Die Berufung wendet sich gegen die Beurteilung, dass der Kläger berechtigt ausgetreten sei. Zur Rechtfertigung des Austritts reiche es nicht aus, dass er die Nichtzahlung des Lohns moniert oder D* eine Frist gesetzt habe. Vielmehr hätte er nach dem 15.6.2023, also nach Fälligkeit des Lohns für Mai, der Beklagten in Person des damaligen Geschäftsführers C* eine Nachfrist setzen müssen. + +3.2 Gemäß § 82a lit d GewO 1859 ist ein Arbeiter zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitgeber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält. + +## Begründung (6) + +Das Vorenthalten des Entgelts ist, solange der Rückstand besteht, als Dauerzustand zu betrachten. Der Austrittsgrund wird dadurch grundsätzlich perpetuiert (RS0028967 [T17]). Der Dienstnehmer kann diesen Umstand aber nicht zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung - und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar - eine weitere Zusammenarbeit ablehnen (RS0028967 [T3]). Eine Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes braucht in derartigen Fällen nur kurz zu sein, muss aber den Arbeitgeber objektiv in die Lage versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen (RS0028967 [T4, T7]). Dass der Arbeitnehmer schon wiederholt in längeren Zeitabständen seinen Unmut über die Verrechnungsart zum Ausdruck brachte, kann das Setzen einer Nachfrist unter konkreter - wenn auch nicht ziffernmäßiger - Angabe der erhobenen Forderung nicht ersetzen (RS0028967 [T9]). Bei eklatantem Gesetzesverstoß des Arbeitgebers kann eine Nachfristsetzung jedoch entbehrlich sein (vgl RS0028967 [T14]). + +3.3 Eine gegenüber dem Vorgesetzten abgegebene Androhung des Austritts für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Nachfrist gilt grundsätzlich als dem Arbeitgeber zugegangen. Hat der Vorgesetzte für die Zeit seiner Abwesenheit einen Vertreter bestimmt, gilt die Erklärung dem Arbeitgeber zugegangen, wenn sie dem Vertreter des Vorgesetzten gegenüber abgegeben worden ist (RS0028578, auch [T3]). + +D* war Vertreter des Geschäftsführers, nahm mit dessen Einverständnis in ** die Einteilung der Fahrer vor und regelte „alles Wesentliche“ (Urteil Seite 3). Die vom Kläger gegenüber D* ausgesprochene Nachfristsetzung gilt daher als der Beklagten zugegangen. + +Zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung waren jedenfalls die Löhne für März und April fällig. Bis zum Austritt erfolgte keine Zahlung. Die Frage, wann der Mai-Lohn fällig wurde, ist daher jedenfalls nicht entscheidend. + +Wegen des Vorliegens eines Dauerzustandes liegt nach der zitierten Rsp (RS0028967) in der längeren Duldung von Zahlungsrückständen – entgegen der Argumentation der Beklagten – kein Verzicht des Arbeitnehmers auf das vorzeitige Auflösungsrecht. Es besteht bloß das Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung, dem der Kläger genügte. + +Der Kläger ist somit berechtigt aus dem Dienstverhältnis ausgetreten, sodass er auch Anspruch auf die begehrten Sonderzahlungen hat. + +3.4 Die Beklagte rügt als sekundären Feststellungsmangel das Unterblieben der Feststellung, „dass der Kläger nach dem 15.06.2023, also nach Fälligkeit des Mai-Lohns, der beklagten Partei keine Nachfrist zur Bezahlung des Mai-Lohns gesetzt“ habe. Außerdem begehrt sie die Feststellung: „Der Kläger hat lediglich Herrn D* Nachfristen gesetzt und seinen Austritt angekündigt, nicht jedoch der beklagten Partei“. + +Das Erstgericht hat aber vollständige Feststellungen zu den vom Kläger bis zum Austritt gesetzten Mahnschritten getroffen und ging dabei ohnedies davon aus, dass keine andere als die festgestellte Nachfristsetzung (nämlich gegenüber D* rund einen Monat vor dem Austritt) erfolgte. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung. + +## Begründung (7) + +3.5 Ansprüche des Dienstnehmers müssen gemäß Art XII des anzuwendenden Kollektivvertrags innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung (gemäß Artikel XIV Z 4 KollV) ausgefolgt wurde. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt. + +Dem Kläger wurden bis zur Klagsführung keine Lohnabrechnungen übermittelt. Schon deshalb sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verfallen. Der Hinweis der Berufung darauf, dass die kollektivvertragliche Verfallsfrist drei und nicht – wie im Urteil angeführt – sechs Monate beträgt, ist daher ebenso unerheblich wie die Frage des Zugangs der Aufforderungsschreiben. + +Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben. + +4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO. + +5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00098.24A.0129.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250213-olg0639-0060ra00059-24d0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250213-olg0639-0060ra00059-24d0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..b57726f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250213-olg0639-0060ra00059-24d0000-000.md @@ -0,0 +1,175 @@ +--- +id: rj-rjs-281 +batch: 1 +title: "OLG Graz 6Ra59/24d vom 13.02.2025" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OLG Graz-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OLG Graz" +stand: 2025-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20250213_OLG0639_0060RA00059_24D0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "olg-graz", "volltext", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# OLG Graz 6Ra59/24d vom 13.02.2025 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OLG Graz, Entscheidung vom 13.02.2025, GZ 6Ra59/24d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-281* + +## Spruch + +Der Berufung wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: + +Der Kläger war bei der Beklagten von 03.03.2014 bis 27.11.2023 als Angestellter im Ausmaß von zuletzt 30 Wochenstunden mit einem Monatsgehalt von EUR 3.019,34 brutto beschäftigt und wurde von dieser an die C* GmbH Co KG (in der Folge: C*), einem betriebsessentiellen Hauptkunden der Beklagten, überlassen. Auf dieses Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe anzuwenden. Am 27.11.2023 sprach die Beklagte die Entlassung des Klägers aus. + +Als sich der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten im Jahr 2020 einigten, die Stundenanzahl des Klägers auf 30 Wochenstunden zu reduzieren, [F1] hatte der Kläger schon Minusstunden angesammelt. [F2] Er wurde von der Beklagten, wie auch von C* angewiesen, seine Minusstunden abzubauen, kam der Anweisung aber nicht nach. [F3] Es wäre ihm leicht möglich gewesen, Minusstunden abzubauen. + +Im Jahr 2022 äußerten Gruppenleiter des Klägers bei C* Beschwerden, weil dieser seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbrachte und gewisse Arbeiten einfach nicht durchführte. Der Kläger musste mehrmals das Projekt wechseln, weil es auch auf persönlicher Ebene nicht immer harmonierte. Er tätigte teilweise „patzige“ Antworten gegenüber seinen Vorgesetzten bei C*, wie etwa, dass er, wenn er mehr Arbeit bekommen sollte, eben mehr Kaffee trinken gehen müsse, damit er nicht so schnell sei, sonst bekomme er wieder noch mehr Arbeit. Öfters war er während der Arbeitszeit für Vorgesetzte bei C* weder am Arbeitsplatz noch telefonisch erreichbar. Wiederholt musste er ersucht werden, seine firmeninternen Stundenaufzeichnungen nicht verspätet abzugeben. + +Im Sommer 2023 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Kläger und seiner Gruppenleiterin und damit unmittelbar Vorgesetzten, Ing. D*, weil er sich bezüglich der Abgabe eines Projektes nicht, wie von ihr gefordert, regelmäßig bei ihr gemeldet hatte, obwohl von dieser Bedingung die Gewährung eines vom Kläger beantragten Urlaubs abhängig gemacht worden war. Ing. D* hatte vom Kläger gefordert, dass er sich jeden Tag bei ihr melde und angebe, was er gearbeitet habe und ob er mit der Arbeit bis zum vereinbarten Termin fertig werde. Über ihren Vorhalt, dass sich der Kläger trotz dieser Vorgabe kein einziges Mal bei ihr gemeldet habe, antwortete der Kläger: + +[F4] „Wenn du mir etwas sagst, ist es wie bei meiner Freundin, es geht bei mir beim einen Ohr hinein und beim anderen Ohr hinaus.“ + +Ing. D* ist eine Situation wie diese noch nie zuvor passiert, sie sagte, sie sei die Vorgesetzte und nicht die Freundin des Klägers, er könne ihre Anweisungen nicht so ignorieren. Für sie hatte die Äußerung auch einen sexistischen Beigeschmack. Sie empfand die Situation so, dass der Kläger diese Äußerung gegenüber einem Mann nicht getätigt hätte und die Äußerung als ehrverletzend in ihrer Rolle als Vorgesetzte und als Frau. Sie sprach deshalb eine Homeoffice-Sperre für den Kläger aus, informierte ihren Vorgesetzten, Ing. E*, zunächst jedoch nicht über diesen Vorfall, weil es ihr peinlich war, dass ein Mitarbeiter ihr gegenüber eine derartige Äußerung tätigte und sie mit dieser Angelegenheit zunächst selbst klar zu kommen versuchen wollte. Zum Ausspruch einer Entlassung wäre sie nicht befugt gewesen. + +## Begründung (2) + +Ing. D* informierte ihren Vorgesetzten, Ing. E*, erst am 27.11.2024 über diesen Vorfall, als sich dieser bei ihr nach den Minusstunden des Klägers erkundigte. Ing. E* war über die Äußerung des Klägers entsetzt, es war für ihn sofort klar, dass damit die Zusammenarbeit mit dem Kläger zu beenden sei, weil eine Äußerung wie diese von ihm im Unternehmen nicht geduldet wird. Nachdem der Kläger von seiner Mittagspause zurückkehrte, sprach er ihm gegenüber die Beendigung der Zusammenarbeit aus und begleitete ihn zum Drehtor. Unmittelbar danach informierte er seinen Ansprechpartner bei der Beklagten über die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger, der sofort den Geschäftsführer der Beklagten in Kenntnis setzte. [F5] Dieser kontaktierte den Kläger, erreichte diesen erst beim dritten Anruf, sagte ihm, er wisse Bescheid, dass er vom Werk verwiesen worden sei, er solle gleich herkommen. Der Kläger meinte nein, er komme erst später, er werde sich zuerst noch eine Jause holen. Nach zwei Stunden war er noch immer nicht da, reagierte auf Anrufe nicht und erschien erst rund drei Stunden nach dem Erstkontakt mit dem Geschäftsführer der Beklagten. + +Der Geschäftsführer der Beklagten teilte mit, dass er aufgrund der getätigten Ehrenbeleidigung das Arbeitsverhältnis nicht länger aufrechterhalten könne. Der Kläger bestritt, die dargestellte Äußerung getätigt zu haben. Der Geschäftsführer bot ihm eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an, widrigenfalls er ihn aufgrund der Ehrenbeleidigung entlassen müsse. Da der Kläger nach kurzer Bedenkzeit angab, nichts zu unterschreiben, sprach der Geschäftsführer der Beklagten die Entlassung aus. Zu diesem Zeitpunkt suchte die Beklagte Mitarbeiter, es war ausreichend Arbeit vorhanden. + +Der Kläger begehrte mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung einer Kündigungsentschädigung vom 28.11.2023 bis 29.02.2024 sowie der anteiligen Sonderzahlungen und einer Urlaubsersatzleistung in Höhe von insgesamt EUR 12.334,18 samt 13,08 % Zinsen ab 28.11.2023 (eingeschränkt in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.05.2024 auf EUR 12.046,91 brutto s.A.) im Wesentlichen mit der Begründung, diese habe ihn ungerechtfertigt entlassen. Er habe zwar fallweise die Arbeitsaufzeichnungen verspätet an die Beklagte übermittelt, der Abbau seines negativen Zeitsaldos sei ihm jedoch aufgrund eines, auf die Corona-Pandemie und den Ukrainekrieg zurückzuführenden, Mangels an Aufträgen und Projekten nicht möglich gewesen. Zeiten der Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit seien nur arbeitsbedingt vorgekommen. Die behauptete Äußerung gegenüber Ing. D* habe er nicht getätigt, diese stelle auch keine eine Entlassung rechtfertigende Ehrenbeleidigung dar. Ihm sei kein konkreter Grund genannt worden, warum er das Betriebsgelände des Beschäftigerbetriebs habe verlassen müssen. Er sei nach Aufforderung unverzüglich in den Betrieb der Beklagten gefahren und dort ersucht worden, einer einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen, weil es für ihn im Moment zu wenig Arbeit gebe. Eine Entlassung sei nicht im Raum gestanden. Diese sei erst grundlos erfolgt, nachdem er der einvernehmlichen Auflösung nicht zugestimmt habe. + +## Begründung (3) + +Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, die Entlassung sei gerechtfertigt. Der Kläger, mit dem es mehrfach Probleme gegeben habe und der trotz Weisung Minusstunden nicht abgebaut habe, habe sich im Sommer 2023 gegenüber seiner unmittelbaren Vorgesetzten, Ing. D*, darauf angesprochen wie folgt geäußert: „Wenn du mir etwas sagst, ist es wie bei meiner Freundin, es geht bei mir beim einen Ohr hinein und beim anderen Ohr hinaus.“ Ing. D* habe ihm entgegnet, so gehe es sicher nicht, den Vorfall aber vorerst nicht an ihren Vorgesetzten weitergeleitet. Am 27.11.2023 sei sie von ihrem Vorgesetzten darauf angesprochen worden, ob sich die Situation mit dem Kläger gebessert habe. In diesem Gespräch habe sie ihm von der Äußerung des Klägers berichtet. Für ihren Vorgesetzten sei die Äußerung des Klägers untragbar gewesen, er habe ihn aufgefordert, das Betriebsgelände von C* zu verlassen. Bei dem von ihm verständigten Geschäftsführer der Beklagten sei der Kläger, der für diesen von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr nicht erreichbar gewesen sei, erst nach rund 3 Stunden erschienen. Er sei auf sein untragbares Verhalten hingewiesen worden, habe die Äußerung jedoch in Abrede gestellt. Damit sei für den Geschäftsführer der Beklagten klar gewesen, dass das Dienstverhältnis nicht weiter aufrecht erhalten werden könne, zumal sich insbesondere C* als Hauptkunde veranlasst gesehen hatte, den Kläger vom Werk zu geleiten. Die genannte Äußerung sei nicht nur grob respektlos, sondern eine Ehrenbeleidung und offenbar zum Ausdruck gebrachte Missachtung der Vorgesetztenfunktion von Ing. D* und sei der Beklagten erst am Tag der Entlassung Kenntnis gelangt. Auch der Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstpflichtverletzung sei verwirklicht. + +## Begründung (4) + +Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei geht es vom eingangs zusammengefassten, soweit kursiv wiedergegeben strittigen Sachverhalt aus. Rechtlich folgert es nach Darlegung der Rechtslage und einschlägiger Judikatur, der Kläger sei aufgrund seiner Äußerung gegenüber seiner Vorgesetzten, Ing. D*, zu Recht gem. § 27 Z 6 AngG entlassen worden. Entscheidend sei insbesondere, ob die Aussage nach ihrer Art und den Umständen, unter welchen sie erfolge, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehung beantwortet werden könne. Die festgestellte Äußerung sei jedenfalls objektiv geeignet, ehrverletzend zu wirken. Der Kläger habe damit nicht nur klar zum Ausdruck gebracht, sich von seiner Vorgesetzten nichts sagen zu lassen, sondern offenbar generell gerade von Frauen. Sie sei geeignet, die Autorität der Vorgesetzten zu untergraben. Diese habe sich durch die Äußerung auch tatsächlich in ihrer Funktion als Vorgesetzte und in ihrer Ehre verletzt gefühlt, habe sogar Schamgefühle gehabt, dass ihr gegenüber ein Mitarbeiter so etwas sage und empfunden, dass diese Äußerung bewusst ihr als Frau gegenüber getätigt worden sei. Aufgrund anderer festgestellter unangebrachter Antworten und Handlungen sei nicht von einem einmaligen „Ausrutscher“ auszugehen, der Kläger sei auch in keiner Weise provoziert worden. In Anbetracht der Umstände sei die Äußerung des Klägers als erhebliche Ehrverletzung iSd § 27 Z 6 AngG zu qualifizieren. Da auch die Zusammenarbeit mit C* für die Beklagte essenziell sei, könne zudem von einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ausgegangen werden, zumal der Kläger schon mehrmals Probleme verursacht habe. Kenntnis von der vom Kläger im Sommer 2023 getätigten entlassungsrelevanten Äußerung habe der Geschäftsführer der Beklagten erst am 27.11.2023, dem Entlassungstag, erlangt, ein schuldhaftes Zögern liege daher nicht vor. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung und beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Der Berufung des Klägers kommt keine Berechtigung zu. + +1. Zur Tatsachen- und Beweisrüge: + +1.1 Der Kläger kritisiert die Feststellungen [F1], er habe zu diesem Zeitpunkt schon Minusstunden angesammelt, die er ersatzlos gestrichen haben möchte. Unter einem begehrte aber auch folgende ergänzenden Feststellungen: + +„Die Beklagte wusste vom Kläger, dass es bei dem Entleiherbetrieb, der Fa C*, nicht mehr Ar- beit gab. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Vorgesetzte des Klägers bei der Beklagten bei der Fa. C* dafür eingesetzt hätte, dass der Kläger Minusstunden abbauen kann.“ + +## Begründung (5) + +Bereits an dieser Stelle sei vorweggenommen, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung verlangt, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15). Zudem muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0043150 [T9]). Es genügt auch nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). + +Diese Voraussetzungen erfüllt die Beweisrüge des Klägers nicht. Die Beweisrüge geht daher ins Leere. + +Ergänzende Feststellungen können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur im Rahmen der Rechtsrüge und Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel begehrt werden. Dies trifft hier aber auch auf die im weiteren begehrten ergänzenden Feststellungen zu: + +„Bei den Projekten, bei denen der Kläger eingesetzt war, war es dem Kläger nicht möglich, die an- gefallenen Minusstunden abzubauen. Die Minusstunden waren zwischen den Parteien immer wieder Thema, eine Verwarnung wegen des fehlenden Abbaus dieser Minusstunden erfolgte jedoch nicht“. + +Die Beweisrüge bleibt in diesem Punkt erfolglos. + +1.2 Anstelle der Feststellung [F2], er sei in weiterer Folge von der Beklagten wie auch von C* angewiesen worden, seine Minusstunden abzubauen, dem aber nicht nachgekommen, beantragt der Kläger ebenfalls deren Streichung, setzt ihr aber „ergänzend“ auch folgende Feststellungen entgegen: + +„Es fanden regelmäßige Jour Fixe mit der Vorgesetzten des Klägers, Frau D*, statt. Der Kläger wurde wegen der fehlenden Erreichbarkeit oder des Fernbleibens vom Arbeitsplatz niemals ermahnt.“ + +Wiederum nehmen die begehrten Feststellungen keinen Bezug auf die bekämpften Feststellungen des Erstgerichts, die sich mit dem Abbau der Minusstunden beschäftigen und fehlt es an im Widerspruch dazu stehenden Ersatzfeststellungen. Der Kläger erkennt zudem offenbar selbst, dass er damit ergänzende (und nicht Ersatz-)Feststellungen begehrt, dies kann aber nur im Wege der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel erfolgen. + +Für die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge genügt es wie dargestellt nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). + +1.3 Der Kläger bekämpft weiters die Feststellung [F3], es sei ihm leicht möglich gewesen, Minusstunden abzubauen. Dazu begehrte er einerseits deren Streichung und andererseits die „Ersatzfeststellung“: + +„Bei den Projekten, bei denen der Kläger eingesetzt war, war es dem Kläger nicht möglich, die an- gefallenen Minusstunden abzubauen. Die Minusstunden waren zwischen den Parteien immer wieder Thema, eine Verwarnung wegen des fehlenden Abbaus dieser Minusstunden erfolgte jedoch nicht“. + +## Begründung (6) + +Soweit sich die begehrten Ersatzfeststellungen auf die Thematisierung und fehlende Verwarnung wegen des fehlenden Abbaus der Minusstunden beziehen, stehen ihnen keine korrespondierenden Feststellungen des Erstgerichts gegenüber. Insoweit ist Beweisrüge wie dargestellt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch die begehrten Ersatzfeststellungen gehen offenbar davon aus, dass der Kläger tatsächlich Minusstunden aufgebaut hatte und beschäftigen sich in der Folge nur mit der behaupteten Unmöglichkeit des Abbaus und dem Fehlen einer darauf bezogenen Verwarnung. + +Im Übrigen stellt die Beweisrüge den Feststellungen des Erstgerichts zur Möglichkeit des Abbaus von Minusstunden nur teilweise wörtlich herausgegriffen Angaben des Klägers gegenüber. Eine Abwägung, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat und aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht nicht die bekämpfte, sondern richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen, nimmt der Kläger hier nicht vor. Er setzt sich in keiner Weise mit den diesbezüglich abwägenden und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts zu den von ihm als glaubwürdig erachteten Zeugen auseinander. Das Argument, andere Mitarbeiter hätten in den selben Projekten sogar Überstunden gemacht und aufgrund der Auftragslage seien sogar zusätzliche Mitarbeiter rekrutiert worden, lässt er völlig unbeachtet. Soweit überhaupt von einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge auszugehen wäre (vergleiche 1.1) wäre zudem zu beachten, dass er auch die rechtliche Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung nicht darzustellen vermag, stützte doch das Erstgericht die Begründung der Rechtfertigung der Entlassung des Klägers auf andere entscheidende Argumente. + +1.4 Der Kläger kritisiert die Feststellung zu seiner Äußerung gegenüber seiner Vorgesetzten [F4] + +„Wenn du mir etwas sagst, ist es wie bei meiner Freundin, es geht bei mir beim einen Ohr hinein und beim anderen Ohr hinaus.“ + +Er möchte die Negativfeststellung erreichen, es könne nicht festgestellt werden, was genau der Kläger der Zeugin D* erwidert habe. + +## Begründung (7) + +Dazu meint er, Ing. D* sei hier wenig glaubwürdig und verweist auf seine eigene Aussage. Seine Vorgesetzte hätte den Vorfall, wäre er tatsächlich so gravierend gewesen zweifelsohne unverzüglich den unmittelbaren Vorgesetzten weitergeleitet. Damit vermag der Kläger aber nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen zu führen, die erhebliche Zweifel an dessen beweiswürdigenden Überlegungen rechtfertigen würden. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek, JN ZPO 17.Auflage § 467 ZPO E 39a). Die richterliche Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung mit einzubeziehen und dabei kommt dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des erkennenden Richter(senats) von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgebliche Bedeutung zukommt (Rechberger in Fasching/Konecny3  III/1 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 6). Gerade darauf stützte sich das Erstgericht auch. Nachvollziehbar zog es die beschriebenen, eine umgehende Weiterleitung verhindernden Schamgefühle ins Kalkül und nahm auch darauf Bedacht, dass sich die vom Kläger getätigte Aussage mit seinem festgestellten Arbeitsverhalten und den stattgefundenen „patzigen“, nämlich unangebrachten Aussagen des Klägers gegenüber Vorgesetzten durchaus in Einklang bringen lässt. In seinen beweiswürdigenden Überlegungen brachte das Erstgericht auch zum Ausdruck, dass es keinen Zweifel an den hier kritisierten Feststellungen hatte, die es auf die als glaubhaft und schlüssig erachteten Angaben der einen ausgezeichneten Eindruck hinterlassen Zeugin plausibel stützen konnte. + +1.6 Soweit der Kläger die Streichung der Feststellungen in Seite 6 des bekämpften Urteils im vorletzten Absatz beginnend mit „Ing. D* ist eine Situation“ bis „befugt gewesen“ begehrt, ist sie neuerlich darauf zu verweisen, dass es nicht genügt, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben. + +1.5 Abschließend bekämpft der Kläger die Feststellung [F5]: + +„Dieser kontaktierte den Kläger, erreichte diesen erst beim dritten Anruf, sagte ihm, er wisse Bescheid, dass er vom Werk verwiesen worden sei, er solle gleich herkommen. Der Kläger meinte nein, er komme erst später, er werde sich zuerst noch eine Jause holen. Nach zwei Stunden war er noch immer nicht da, reagierte auf Anrufe nicht und erschien erst rund drei Stunden nach dem Erstkontakt mit DI (FH) F*“. + +Die Entscheidungsrelevanz folgender begehrter Ersatzfeststellung stellt er jedoch nicht dar: + +„Der Kläger informierte den Geschäftsführer der Beklagten telefonisch davon, dass er vom Werk verwiesen wurde. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte ihm mit, dass er noch einen Termin habe und er ihn anrufen wird, wenn er fertig ist. Am Nachmittag haben sich die Parteien auch tatsächlich in den Geschäftsräumen der Beklagten getroffen.“ + +## Begründung (8) + +Eine solche erschließt sich auch nicht, zumal die Rechtfertigung der Entlassung daraus jedenfalls weder abgeleitet noch ausgeschlossen werden kann. Im Ergebnis gibt der Kläger auch hier lediglich seine eigene Aussage ausführlich wieder und meint ergänzend nur, der Geschäftsführer der Beklagten hätte ihm wohl kaum eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten, wenn er zuvor auf ihn hätte warten müssen. Diese Argumentation verfängt nicht und ist weder plausibel noch lebensnah, sondern ergebnisorientiert. Sie vermag keine Bedenken des Berufungsgerichts an den beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts zu diesem Punkt zu erwecken. + +Mit seinen weiteren rechtlichen Ausführungen in der Beweisrüge ist der Kläger auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen. + +1.6 Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung, nämlich sämtlichen Vorbringens der Prozessbeteiligten, ihres Verhaltens während der Verhandlung und des persönlichen Eindrucks von den Prozessbeteiligten in der von ihm nachvollziehbar dargelegten Art und Weise zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist. Die Beweisrüge ist nicht berechtigt. + +Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. + +2. Zur Rechtsrüge: + +2.1. Der Kläger betont, die festgestellte Äußerung sei bestenfalls chauvinistisch und möge unpassend und unhöflich gewesen sein. Nicht jede verbale Entgleisung sei aber auch ein Entlassungsgrund. Eine Verwarnung hätte jedenfalls ausgereicht. Zudem sei die Äußerung des Klägers durch die von Ing. D* angeordnete Homeoffice-Sperre bereits sanktioniert worden, weshalb er darauf vertrauen habe dürfen, dass der Vorfall mit dieser Sanktion erledigt sei. Auf das Entlassungsrecht sei verzichtet worden bzw. sei es verwirkt. Die Beklagte müsse das Verhalten der Ing. D* gegen sich gelten lassen und könne den lange zurückliegenden Vorfall nicht als Entlassungsgrund heranziehen. Die Kenntnis der Personalverantwortlichen des Entleiherbetriebs vom Vorfall sei der Beklagten zuzurechnen und die mehrere Monate nach der festgestellten Äußerung ausgesprochene Entlassung nicht mehr unverzüglich, sondern verspätet. + +Seine Argumentation überzeugt nicht. + +2.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sodass unter Hinweis auf deren Richtigkeit den Argumenten der Beklagten kurz zu entgegnen ist (§ 500a ZPO). + +2.2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund iSd § 27 Z 6 3. Fall AngG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0029845). Dies ist aus der Reaktion des Betroffenen zu schließen (RS0029845 [T7], 9 Oba 43/24z). Entscheidend ist weiters, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 27 AngG Rz 164 mwN). + +## Begründung (9) + +2.2.3 Die objektive Eignung, ehrverletzend zu sein, ist der (von ihm selbst als chauvinistisch, unhöflich, unpassend und verbale Entgleisung bezeichneten) Äußerung des Klägers zu seiner Vorgesetzten, wenn sie ihm etwas sage, sei das wie bei seiner Freundin, es gehe bei ihm beim einen Ohr hinein und beim anderen Ohr hinaus, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Diese setzt das Ansehen und die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Geringschätzung und Verspottung herab und versucht, sie im Arbeitskontext lächerlich zu machen, wie etwa auch die Bezeichnung eines Betriebsleiters als „Rotzbub“ (vgl Pfeil in Zellkomm³ § 27 Rz 168 f mit weiteren Beispielen und Nachweisen). Darüber hinaus wohnt ihr auch der Beigeschmack inne, von einer weiblichen Vorgesetzten lasse sich der Kläger jedenfalls nichts sagen, worauf das Erstgericht zutreffend Bezug nahm. Selbst eine an sich erhebliche Ehrverletzung würde eine Entlassung nicht rechtfertigen, wenn besondere Umstände, etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten sie im Einzelfall als entschuldbar erscheinen ließen (9 ObA 25/22z). Eine solche Situation lag hier jedoch nicht im Ansatz vor, forderte die Vorgesetzte vom Kläger doch nur sachlich eine Erklärung seines weisungswidrigen Verhaltens ein. + +Nach den Feststellungen fühlte sich die von der inkriminierten Äußerung des Klägers Betroffene auch in ihrer Funktion als Vorgesetzte diskreditiert und in ihrer Ehre verletzt. Sie empfand die Äußerung als mit sexistischem Beigeschmack behaftet und bewusst ihr als Frau gegenüber getätigt und leitete diesen Vorfall nur deswegen nicht umgehend an ihren Vorgesetzten weiter, weil sie sich schämte, damit offenzulegen, wie der Mitarbeiter mit ihr umgeht. Sie empfand die Äußerung als ehrverletzend in ihrer Rolle als Vorgesetzte und als Frau. + +Eine derartige Ehrverletzung hat zweifellos Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Jeder Arbeitgeber hat ein legitimes Interesse an einem guten Betriebsklima und weiters die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor Angriffen durch Arbeitskollegen zu schützen (Heinz-Ofner in Reissner [Hrsg], AngG³ § 27 Rz 194; idS auch Pfeil in ZellKomm³ § 27 AngG Rz 156). Dies trifft jedenfalls auch auf den geforderten respektvollen Umgang des von der Beklagten überlassenen, als Konstrukteur tätigen Klägers mit der ihm beim Beschäftigerbetrieb zugeordneten Vorgesetzten zu. + +Eine Entschuldbarkeit seiner die Autorität der Vorgesetzten derart untergrabenden Äußerung ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht, vielmehr steht fest, dass der Kläger bereits zuvor mit „patzigen“ Äußerungen gegenüber Vorgesetzten aufgefallen war. Bereits 2022 hatten sich mehrere Gruppenleiter des Beschäftigerbetriebs, der ein essentieller Hauptkunde der Beklagten ist und dessen Betriebsgelände der Kläger noch am 27.11.2023 sofort verlassen musste, beschwert. Aufgrund persönlicher Disharmonien hatte der Kläger zuvor schon mehrmals das Projekt wechseln müssen. Einer Verwarnung des Klägers bedurfte es daher nicht mehr. Von einer Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist bei objektiver Betrachtung nicht auszugehen. + +Wenn das Erstgericht unter diesen konkreten Umständen die Verwirklichung des Entlassungstatbestands des § 27 Z 6 3. Fall AngG durch die festgestellten Äußerungen des Klägers annahm, ist dies aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. + +## Begründung (10) + +2.2.4 Entscheidend für den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Entlassung aussprechen muss, um nicht den Untergang dieses Entlassungsgrundes befürchten zu müssen, ist jener, in dem ihm der Entlassungsgrund bekannt geworden ist, sobald alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrunds wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat (RS0029321). Die Kenntnis eines sonstigen, bloß unmittelbar Vorgesetzten - wie Ing. D* - reicht hingegen nicht (vgl RS0029321 [T5]; 8 ObA 57/18t). Die erforderliche Kenntnis erlangten der auch mit Personalagenden befasste leitende Angestellte von C* und in der Folge die Beklagte am 27.11.2023, noch am selben Tag sprach die Beklagte die Entlassung des Klägers aus. Selbst wenn hier der Beklagten die Angestellten des Beschäftigerbetriebs so wie ihre eigenen zugerechnet würden, kann dem Erstgericht daher keine unvertretbare Rechtsansicht vorgeworfen werden. + +Nach den allgemeinen Regeln hat zudem jede Partei die für sie günstigen Umstände zu behaupten und zu beweisen (vgl RS0037797 insb [T8, T16]). Den Dienstnehmer trifft daher die Behauptungs- und Beweislast für alle für den Untergang des Auflösungsrechts maßgeblichen Umstände; die Rechtzeitigkeit der Auflösung ist somit nur über Einwand des Dienstnehmers, nicht aber von Amts wegen wahrzunehmen (vgl RS0029249 [T5, T6, T14, T15]). + +Dass seine Äußerung bereits durch die Streichung des Homeoffice von einer ein mit Personalagenden befassten leitenden Angestellten sanktioniert oder nicht rechtzeitig berichtet worden wäre, hat der (qualifiziert vertretene) Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Er bestritt vielmehr generell, eine solche Äußerung getätigt zu haben und stützte sich weder auf eine auf eine unmittelbar erfolgte Sanktionierung zurückzuführende Verwirkung, noch eine Verspätung des Entlassungsausspruchs. Da die erforderlichen Tatsachen im Verfahren erster Instanz nicht behauptet wurden, ist das Vorbringen neuer rechtlicher Gesichtspunkte vom Neuerungsverbot umfasst (RS0016473 [T13]). Sein Vorbringen im Berufungsverfahren zu einer möglichen Verwirkung oder Verfristung des Auflösungsrechts verstößt damit gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO. + +2.3 Weitere Argumente zieht die Rechtsrüge nicht an. + +3. Ergebnis, Kosten, Zulassung: + +3.1 Der Berufung muss daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben. + +3.2 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50, 41 ZPO. + +3.3 Ob ein bestimmtes Verhalten einen Entlassungsgrund bildet, stellt idR eine Frage des Einzelfalls dar (RS0106298 uam). Die (ordentliche) Revision iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO ist daher nicht zuzulassen. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OLG0639:2025:0060RA00059.24D.0213.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250226-olg0009-0080ra00004-25d0000-001.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250226-olg0009-0080ra00004-25d0000-001.md new file mode 100644 index 0000000..fefd451 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250226-olg0009-0080ra00004-25d0000-001.md @@ -0,0 +1,95 @@ +--- +id: rj-rjs-282 +batch: 1 +title: "OLG Wien 8Ra4/25d vom 26.02.2025" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OLG Wien-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OLG Wien" +stand: 2025-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20250226_OLG0009_0080RA00004_25D0000_001.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "olg-wien", "volltext", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# OLG Wien 8Ra4/25d vom 26.02.2025 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OLG Wien, Entscheidung vom 26.02.2025, GZ 8Ra4/25d.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-282* + +## Spruch + +Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet: + +## Begründung (1) + +Im Namen der Republik + +Entscheidungsgründe: + +Die Klägerin begehrte EUR 5.913,75 brutto s.A., und zwar Lohndifferenz von 1.2. bis 29.2.2024 EUR 358,28, Überstundenentgelt für 3,88 Stunden von 2.1. bis 13.3.2024 EUR 71,41 sowie den Restbetrag als Entgeltfortzahlung von 13.3. bis 21.5.2024, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Kündigungsentschädigung und Urlaubszuschuss sowie Weihnachtsremuneration zur Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration zur Entgeltfortzahlung. Sie sei unberechtigt entlassen worden. + +Die Beklagte bestritt. Die Klägerin sei am 13.3.2024 berechtigt entlassen und zum selben Zeitpunkt auch eine Eventualkündigung ausgesprochen worden. Entlassungsgrund seien WhatsApp-Nachrichten, mit denen der Servicemanagerin der beklagten Partei und der Regionalleiterin der beklagten Partei mit dem Verlust ihrer Arbeitsplätze, strafrechtlicher Verfolgung, Anzeigen bei diversen Behörden gedroht worden und diesen betrügerisches Verhalten und Manipulation bei Aufzeichnungen und Abrechnungen vorgeworfen worden sei. Weiters stelle es auch einen Entlassungsgrund dar, dass die Klägerin an dritte Personen, nämlich an die Dr. B* D* GmbH und an die E* F* GmbH jeweils Schreiben gerichtet habe mit denen tatsachenwidrige und geschäftsschädigende Behauptungen aufgestellt worden und angedroht worden sei, die beklagte Partei mit diesen Behauptungen über die lokalen Printmedien zu diffamieren. Dabei handle es sich um eine Verleumdung, die Vertrauensunwürdigkeit bewirkt habe. + +Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.484,06 brutto. Das Zahlungsmehrbegehren wies es (rechtskräftig) ab. + +Es traf dazu die auf den Urteilsseiten 2 bis 8 wiedergegebenen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. + +Rechtlich führte es aus, dass die WhatsApp-Nachrichten unstrittig nicht von der Klägerin verfasst worden seien. Ihr Inhalt sei im Kern sachliche Kritik, auch wenn sie polemisch vorgetragen werde. Ein der Klägerin zuzurechnender Entlassungsgrund liege darin nicht. Die beiden von der Klägerin verfassten Schreiben könnten gegen das Anschwärzungsverbot verstoßen. Ein solches lasse sich jedoch aus den Entlassungstatbeständen des § 82 GewO 1959 nicht ableiten, sondern nur aus dem AngG. Die Schreiben würden sehr heftige Vorwürfe enthalten, aber der Beklagten keine Straftaten vorwerfen. Eine nicht korrekte Abrechnung sei für sich genommen im Allgemeinen nicht strafbar. Der von der beklagten Partei ausdrücklich vorgebrachte Straftatbestand der Verleumdung sei mit diesen Schreiben nicht erfüllt. Sie könnten daher auch nicht dem § 82 lit. d Gewerbeordnung 1859 unterstellt werden. + +Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage vollinhaltlich abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Berufung ist berechtigt. + +## Begründung (2) + +1. Die Beklagte verweist auf die festgestellten Whats-App-Nachrichten des Lebensgefährten der Klägerin, die dieser mit deren Wissen und Wollen verfasst habe, und die beiden Schreiben der Klägerin selbst (Blg ./15 und ./16). Die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen seien nicht nur „polemisch vorgetragene heftige Vorwürfe“, sondern der Vorwurf konkreter Straftaten. Die Behauptungen der Klägerin, welche diese auch an Dritte verbreitete, würden die sofortige Entlassung der Klägerin rechtfertigen und in § 82 lit d GewO 1859 Deckung finden. + +Die Beklagte hat schon in erster Instanz vorgebracht, dass die Klägerin in ihren beiden Schreiben an dritte Personen einerseits tatsachenwidrige, andererseits geschäftsschädigende Behauptungen aufgestellt habe, die das wirtschaftliche Fortkommen der Beklagten massiv beeinträchtigen könnten. Die Klägerin habe angedroht, die Beklagte mit diesen Behauptungen über „die lokalen Printmedien“ zu diffamieren, so nicht binnen 48 Stunden seitens der Adressaten dieser Schreiben auf diese Schreiben geantwortet würde. Die beklagte Partei sei von ihrer Auftraggeberin, der E* F* GmbH, aufgrund dieser Schreiben kontaktiert und darauf hingewiesen worden, welche schweren wirtschaftlichen Nachteile aus einem derartigen Vorgehen der Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten resultieren könnten. Die Beklagte hat weiters in der vorbereitenden Tagsatzung vorgebracht, dass die Whats-App-Nachrichten vom Lebensgefährten der Klägerin an deren Vorgesetzte gerichtet worden seien mit Wissen und Willen der Klägerin (ON 7). + +2. Ein Arbeiter kann aus den in § 82 GewO 1859 taxativ aufgezählten (RS0060160) Gründen entlassen werden. Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist für Arbeiter in § 82 lit d GewO 1859 geregelt. Ein Arbeiter kann demnach entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls oder einer Veruntreuung schuldig macht oder einer sonstigen strafbaren Handlung, die ihn des Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Dieser Entlassungsgrund setzt ein strafbares Verhalten voraus. Eine Vertrauensunwürdigkeit allein rechtfertigt die Entlassung aber nicht (RS0060324). Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass ein strafbares Verhalten im Sinne einer Verleumdung aus den Schreiben der Klägerin nicht abgeleitet werden kann. Mangels eines allgemeinen Vertrauensunwürdigkeitstatbestands im Bereich der Entlassungsgründe des § 82 GewO 1859 (vgl RS0060324 [T5]) kann sich die Beklagte darauf auch nicht berufen. + +3. Das Gericht hat alle vom Dienstgeber im Prozess zur Begründung der Entlassung genannten Umstände auf ihre Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne an eine vom Dienstgeber vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden zu sein (RS0028983 [T1]). + +Gemäß § 82 lit g GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer sich einer groben Ehrenbeleidigung gegen den Gewerbeinhaber oder dessen Hausgenossen oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig macht. + +## Begründung (3) + +Die in § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 genannte „grobe Ehrenbeleidigung“ entspricht der erheblichen Ehrverletzung im Sinn des § 27 Z 6 dritter Tatbestand AngG. Daher sind erhebliche Beschimpfungen, die bei einem durchschnittlich empfindsamen Menschen mit dem sofortigen Abbruch einer privaten Bekanntschaft/Beziehung quittiert werden würden, jedenfalls als solche „grobe Ehrenbeleidigungen“ zu verstehen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof zB im Verfahren 8 ObA 64/19y ErwGr 2. die Bezeichnung „Arschloch“, „schwul“ und „kleiner Mann“ jedenfalls als solche grobe Ehrenbeleidigungen aufgefasst. Auch die geäußerte Bezeichnung „Trottel“ rechtfertigt nach der Entscheidung des OLG Wien vom 25.7.2006, 7 Ra 74/06p, jedenfalls auch eine Entlassung nach § 82 lit g erster Tatbestand GewO 1859 (zustimmend Burger-Ehrnhofer/Drs, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, 110). Dazu kommt noch, dass tätliche Ehrenbeleidigungen durch Arbeiter zwar nicht unter den zweiten Tatbestand des § 82 lit g GewO 1859 (Körperverletzung), wohl aber unter jenen der groben Ehrenbeleidigung im Sinn des ersten Tatbestands dieser Bestimmung fallen und daher ebenfalls eine Entlassung rechtfertigen können (Burger-Ehrnhofer/Drs 110). + +„Ehrverletzungen“ sind alle Handlungen (insbesondere Äußerungen), die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen (RS0109363 [T1]). Nicht notwendig ist, dass die Ehrverletzung öffentlich erfolgt und gerichtlich strafbar ist (RS0029876 [T3]). + +Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat (RS0029845). Es kommt nicht darauf an, ob die vom Angestellten im Zug der Unterredung, in der er die ehrverletzenden Äußerung gemacht hat, behaupteten Missstände tatsächlich vorhanden waren (RS0029845 [T2]). Erhebliche Ehrverletzungen verlieren den Charakter eines Entlassungsgrundes, wenn die Begleitumstände des Falls, wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen (RS0060929 [T4]). Bloße Erregung gibt aber keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab, sodass die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Schwein" den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO verwirklicht (RS0060929 [T2]). + +Bloße unsubstantiierte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Dienstgebers können keine Schritte rechtfertigen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen (RS0113682 [T3]). Haltlose und subjektiv unbegründete Anschuldigungen begründen deshalb einen Entlassungsgrund (8 ObA 38/22d = RS0029754 [T6]). + +Gegenüber einem Vorgesetzten ist zufolge der Treuepflicht des Arbeitnehmers und der dienstlichen Korrektheit eine behutsame Diktion auch bei Vorliegen von strafrechtlich relevanten Verdachtsmomenten geboten. Der Stil in politischen Auseinandersetzungen ist als Standard für das ein wechselseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzende Arbeitsverhältnis nicht heranzuziehen (8 ObA 315/94). + +## Begründung (4) + +Das Schreiben der Klägerin an die E* G* GmbH zHDn Dr. H* und die Dr. B* I* GmbH zHdn Mag. J* B* enthält den Vorwurf von psychischen und physischen Terror und die Äußerung „Aufgrund des massiven Personalwechsel werde ich auch das K* darüber in Kenntnis setzen, denn solche Zustände gibt es nicht einmal in Drittländern. Das Einzige was in ihrem Unternehmen hier in diesem Hotel noch fehlt, sind die Fesseln und die Peitschen. Ich erwarte ihre Antwort innerhalb von 48 Stunden und behalte mir auch vor die lokalen Printmedien darüber zu informieren.“ + +Diese Äußerungen der Klägerin, die sie auch an ein drittes Unternehmen – die E* F* GmbH - übermittelte, sind als grobe Ehrenbeleidigung zu qualifizieren. Sie beinhalten gegenüber Mag. J* B*, der zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten war, den Vorwurf einer menschenunwürdigen erniedrigenden Behandlung (argum: „das Einzige was in ihrem Unternehmen hier in diesem Hotel noch fehlt sind die Fesseln und die Peitschen“). Sie waren geeignet das Ansehen und die soziale Wertschätzung der Beklagten als Dienstgeberin durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung bzw üble Nachrede, herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl zu verletzen. Sie überschreiten das Maß einer sachlichen Kritik, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin diese „Kritik“ nicht (nur) an ihre Dienstgeberin, sondern an deren Auftraggeberin, die E* F* GmbH übermittelte. + +Das Erstgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob die Whats-App-Nachrichten des Lebensgefährten mit Wissen und Willen der Klägerin an deren Vorgesetzte geschickt wurden – dann wäre eine Zurechnung als Entlassungsgrund allenfalls möglich (vgl RS0029630 [T7] = 9 ObA 116/04f mwN). Diese Feststellungen sind aber nicht entscheidungsrelevant, da ohnehin aufgrund der eigenen Schreiben der Klägerin von einer berechtigten Entlassung auszugehen ist. + +4. Die Berufung ist daher berechtigt. Das angefochtene Urteil war daher in vollständig klagsabweisendem Sinn abzuändern. + +Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren stützt sich auf §§ 2 ASGG, 41 ZPO. + +5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. + +Die ERV-Kosten für die Berufung als Folgeeingabe betragen richtig EUR 2,60 (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.29). + +6. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00004.25D.0226.001 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250317-olg0459-0120ra00006-25a0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250317-olg0459-0120ra00006-25a0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..56d3d7a --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250317-olg0459-0120ra00006-25a0000-000.md @@ -0,0 +1,105 @@ +--- +id: rj-rjs-283 +batch: 1 +title: "OLG Linz 12Ra6/25a vom 17.03.2025" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OLG Linz-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OLG Linz" +stand: 2025-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20250317_OLG0459_0120RA00006_25A0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "olg-linz", "volltext", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# OLG Linz 12Ra6/25a vom 17.03.2025 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OLG Linz, Entscheidung vom 17.03.2025, GZ 12Ra6/25a.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-283* + +## Spruch + +Der Berufung wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war bei der Beklagten ab 1. Juli 2020 im Bereich Hardwareentwicklung als Product-Line-Manager beschäftigt; am 13. Oktober 2023 sprach die Beklagte die Entlassung aus. Der Kläger bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von zumindest EUR 7.000,00. + +Mit der in der Tagsatzung am 10. Juli 2024 eingeschränkten Klage vom 5. März 2024 begehrte der Kläger EUR 28.000,00 an Kündigungsentschädigung für vier Monate, zumal er keine Entlassungsgründe gesetzt habe. Sein E-Mail vom 12. Oktober 2023 sei nicht ehrverletzend gewesen; der Kläger habe weder mündlich noch schriftlich irgendjemandem eine Nazi-Gesinnung nachgesagt, was auch nicht seine Intention gewesen sei. Der Kläger habe lediglich ein Gespräch mit der Geschäftsleitung zur Lösung des Problems des Personalmanagements erzwingen wollen. Die Entrüstung über die Formulierung des Klägers in seinem E-Mail sei lediglich ein Vorwand; tatsächlicher Grund für die Entlassung sei die wirtschaftliche Lage der Beklagten. + +Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Entlassung gerechtfertigt sei. Aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Klägers sei seine Weiterbeschäftigung für die Beklagte unzumutbar. Der Kläger habe sich in seinem E-Mail vom 12. Oktober 2023 eine erhebliche Ehrverletzung gegenüber einem Vorgesetzten zuschulden kommen lassen. In einem darauffolgenden Gespräch habe sich der Kläger weder reumütig gezeigt noch sein Verhalten geändert. + +Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 5 bis 12 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende (zusammengefassten) Feststellungen wesentlich: + +Bei der Beklagten gab es die Regelung, dass jeweils der Letzte die Fenster im Firmengebäude schließt. Diese Aufgabe fiel regelmäßig dem Kläger zu, was im Unternehmen bekannt war. Bereits in der Vergangenheit gab es diesbezüglich Meinungsverschiedenheiten. Am 12. Oktober 2023 um 5:44 Uhr sendete ein Mitarbeiter ein E-Mail mit dem Betreff „schon wieder Fenster ueber Nacht weit offen“ über den E-Mailverteiler an die Beschäftigten der Beklagten, mit der Äußerung zu glauben, dass dies mit Vorsatz passiere. Der Kläger ärgerte sich über dieses Rundschreiben, da ihm sein Kollege damit unterstellte, vorsätzlich das Fenster offen gelassen zu haben, und richtete wenig später ein Antwort-Mail an seine Arbeitskollegen. Um eine Diskussion unter den Mitarbeitern bereits vorab zu unterbinden, reagierte darauf der Leiter der Entwicklungsabteilung (in der Folge: Abteilungsleiter) und als solcher zuständig für die angeführte Regelung am 12. Oktober 2023, 7:57 Uhr: + +„[…] Es gibt regeln und an die muss man sich halten. Und die gelten für alle. So, und jetzt ist HIER ENDE DER DISKUSSION! [...]“ + +Der Kläger empfand dieses E-Mail als Katastrophe; er fühlte sich gemobbt und entgegnete darauf mit E-Mail vom 12. Oktober 2023, 8:30 Uhr, adressiert an den Abteilungsleiter, seinen Arbeitskollegen und die übrigen Beschäftigten: + +„[…] Es gibt keine Diskussion, das ist ja das Problem. + +Es kotzt mich an (!!), dass Leute glauben, gutes Benehmen _lehren_ zu müssen, indem sie andere anpflaumen, stupide Meinungen in Rundmails verbreiten usw. Das ist schlicht eine Frage elementarer Intelligenz. Vorbild sieht anders aus. + +## Begründung (2) + +Die Regel, dass man selber keine Unordnung hinterlässt, wäre gutes Benehmen, nicht nötig, niederzuschreiben, normalerweise. Ich habe nie ein Fenster aufgemacht, ich bin nicht das Dienstmädchen, und selbst die [...]-Hausordnung macht mich nicht dazu. Ich habe auch nie eine Rundmail verfasst, wenn ich in der Früh ein offenes Fenster vorgefunden habe, ohne am Abend der letzte gewesen zu sein. + +Es kotzt mich weiters an, wenn alle möglichen Leute ihr Talent zum KZ-Wärter heraushängen lassen "Wir haben Regeln, mehr ist dazu nicht zu sagen." Es gibt auch Regeln für gutes Management, im Prinzip. Es gibt Regeln über Unternehmenskultur, im Prinzip. Aber wie das in der Politik oft ist: Es lebe der Reibebaum! Ist doch schön, wenn sich alle gegenseitig versichern können, wie klug und sorgfältig sie selber wären. Nicht indem, sie Fenster schließen, sondern indem sie kollektiv beklagen, das man sie schließen müsste. Das ist das Niveau, und es tut gut, zu wissen, wo es ist. Weiter so, das macht Zusammengehörigkeitsgefühl, viel stärker als irgend ein Hoshin-Programm! A* + +[...]“ + +Der Abteilungsleiter fühlte sich durch den Satz mit Bezug zu einem KZ-Wärter persönlich angegriffen, beleidigt und in seiner Ehre verletzt. Er war der Meinung, dass dies unter der Gürtellinie sei und man so etwas nicht durchgehen lassen könne. Er wollte daher mit dem Kläger ein Vieraugengespräch führen. Es war auch nicht das erste Mal, dass der Kläger ihm Unfähigkeit unterstellte. Der Abteilungsleiter nannte dem Kläger den Grund des Gesprächs, dass er es nicht in Ordnung finde, dass der Kläger ihm KZ-Wärter-Methoden unterstelle und er sich in seiner Wortwahl zu mäßigen habe. Der Kläger begann daraufhin zu schreien und betonte mehrfach lautstark, dass er dazu stehe, dass der Abteilungsleiter als Manager unfähig sei und nur Regeln durchpresse, ohne ihn anzuhören. Dabei schlug der Kläger mit der flachen Hand auf den Tisch und schrie, dass das nicht gehe und ihn das alles ankotze, dass alle immer gegen ihn seien. Der Kläger wollte damit auf das Rundschreiben Bezug nehmen und klar machen, dass er ein Problem habe, welches er gerne abstellen wolle. Ob der Kläger dabei das Rundschreiben konkret ansprach, kann nicht festgestellt werden. Dem Abteilungsleiter war es nicht mehr möglich, den Kläger zu beruhigen; er sah keinen Sinn mehr darin, das Gespräch unter diesen Bedingungen fortzuführen, weshalb er dieses beendete. Beim Verlassen des Besprechungsraums schüttelte der Kläger dem Abteilungsleiter für diesen unerwartet freundlich die Hand. Der Kläger setzte sodann seine Arbeit fort. Der Geschäftsführer der Beklagten wurde auf das Streitgespräch aufmerksam gemacht. Er kam auf den Kläger und den Abteilungsleiter zu, der ihm den gesamten E-Mail-Verkehr vom 12. Oktober 2023 übermittelte. Nachdem der Geschäftsführer die Korrespondenz gesichtet hatte, kontaktierte er den Leiter der Personalabteilung und beauftragte diesen, sich rechtlich bezüglich einer Entlassung zu erkundigen. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2023, welches dem Kläger an diesem Tag auch zuging, sprach die Beklagte die Entlassung des Klägers aus. + +Es kann nicht festgestellt werden, ob und inwiefern es zum Zeitpunkt der Entlassung des Klägers einen Geschäftseinbruch bei der Beklagten gab. + +## Begründung (3) + +In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger mit seinem E-Mail, welches alle am Standort tätigen Mitarbeiter lesen konnten, den Bogen überspannt habe; selbst unter Berücksichtigung einer Provokation seien die Äußerungen nicht zu rechtfertigen. Der Kläger habe eine erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG zu verantworten und daher sei die Entlassung zu Recht erfolgt. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. + +Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils. + +Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt. + +## Rechtliche Beurteilung + +1 Entgegen der Ansicht des Klägers kommt gemäß § 39 Abs 4 ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen § 222 ZPO nicht zur Anwendung. In Hinblick auf den Verfahrenshilfeantrag des Klägers und den abweisenden Beschluss des Erstgerichts vom 27. November 2024, dem Kläger zugestellt am 18. Dezember 2024 (ON 20.1), ist die Berufung dennoch rechtzeitig. + +2 Gemäß § 27 Z 6 AngG ist als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn der Angestellte sich erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. + +2.1 Unter den Begriff Ehrverletzungen fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen (RIS-Justiz RS0109363 [T1], RS0029827 [T13]). Nicht notwendig ist, dass die Ehrverletzung öffentlich erfolgt und gerichtlich strafbar ist (RIS-Justiz RS0029876 [T3]). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob die Äußerung des Arbeitnehmers objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, und ob sie im konkreten Fall diese Wirkung auch erreicht hat (RIS-Justiz RS0029845). + +2.2 Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalen Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (RIS-Justiz RS0029827). + +2.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind etwa die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (vgl Pfeil in ZellKomm³ § 27 AngG Rz 166 mwN). + +## Begründung (4) + +2.4 Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nach der Rechtsprechung nur dann den Charakter eines Entlassungsgrundes, wenn die Umstände des Falles die Beleidigung als noch entschuldbar erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0029653, RS0060938). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ehrverletzung des Dienstnehmers infolge einer Provokation durch unangemessenes, unmittelbar vorhergehendes Verhalten des Dienstgebers erfolgte oder ganz allgemein die vom Dienstnehmer begangene Ehrverletzung als situationsbedingt entschuldbare Fehlreaktion zu werten ist (RIS-Justiz RS0029653 [T5, T7]). In diesen Fällen einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zumutbar ist (RIS-Justiz RS0060929, RS0060938). + +3 Der Kläger vertritt in seiner Berufung die Ansicht, dass es ihm an einer Verletzungsabsicht gemangelt habe; er habe niemandem eine bestimmte Gesinnung unterstellen wollen. Er habe sich gemobbt gefühlt. Zudem habe er lediglich berechtigte Kritik an der Unternehmenskultur und an der Regel geübt, dass der Letzte die Fenster zu schließen habe, und sich vom E-Mail seines Arbeitskollegen, er würde vorsätzlich die Fenster offen lassen, provoziert gefühlt. + +3.1 In Hinblick auf die historischen Gegebenheiten kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Unterstellung „Talent zum KZ-Wächter“ objektiv eine erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 27 Z 6 AngG darstellt. Wenngleich den Arbeitgeber die Beweislast für den Entlassungsgrund und somit auch für ein nach § 27 Z 6 AngG notwendiges Verschulden trifft, gilt der Grundsatz, dass die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Allgemeinen auch das Verschulden indiziert. Der Mangel des Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit ist ebenso wie die mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder ein Irrtum vom Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen (OGH 9 ObA 305/99i unter Hinweis auf Kuderna, Entlassungsrecht2 72; RIS-Justiz RS0029868). Im Beweisverfahren ist nicht hervorgekommen, dass im Betrieb grundsätzlich ein entsprechender Umgangston geherrscht hätte. Der Kläger ist außerdem Akademiker und kann somit auch keinen geringen Bildungsgrad für sich in Anspruch nehmen, sodass ihm die Bedeutung der Verwendung dieser Worte sehr wohl bewusst sein musste. Der Zusammenhang zwischen den vom Abteilungsleiter in seinem E-Mail verwendeten Worten, dass man sich an Regeln halten müsse, und der im E-Mail des Klägers enthaltenen Unterstellung „Talent zum KZ-Wärter“ war für den objektiven Beobachter jedenfalls evident. Es können auch keine Bedenken daran bestehen, dass die Absicht des Klägers darauf gerichtet war, den Abteilungsleiter aufgrund seines Hinweises auf Regeln mit dem „Talent zum KZ-Wärter“ in Verbindung zu bringen. + +## Begründung (5) + +3.2 § 27 Z 6 AngG verbietet dem Arbeitnehmer nicht, (berechtigte) Kritik zu üben bzw seine Interessen zu wahren; dies hat jedoch unter angemessener Schonung zu erfolgen und es ist eine behutsame Diktion geboten (vgl Heinz-Ofner/Vinzenz in Reissner, AngG4 § 27 Rz 209 mwN). Wenn der Kläger aber den Umgang bei der Beklagten mit der Regelung betreffend das Schließen von Fenstern offenbar mit der widerspruchslosen Befolgung autoritärer Anweisungen bzw Befehle gleichsetzt und dem Abteilungsleiter ein „Talent zum KZ-Wärter“ unterstellt, so hat er damit – selbst bei angenommener Provokation durch einen anderen Mitarbeiter – weit über das Ziel hinausgeschossen. Ebenso wie mit dem Versuch in der Berufung, dies auch noch als „harmlos“ aus Sicht des Klägers darzustellen und eine Brücke zu Hannah Arendts „Banalität des Bösen“ – der Beschreibung, wie das Böse in totalitären Systemen zur Normalität wird – zu schlagen. Dem Kläger hätte, wie jeder anderen Person in seiner Lage, klar sein müssen, dass die von ihm in Zusammenhang mit der Durchsetzung der Regelung gewählte Diktion nicht nur überschießend, sondern völlig unangemessen und unangebracht war. Der Kläger kann sich somit nicht darauf berufen, dass seine Äußerung nur infolge seiner Entrüstung über diese Regel und den Umgang mit ihr bei der Beklagten bzw durch den Abteilungsleiter in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens allgemein verständlichen Weise erfolgte. + +3.3 Insoweit der Kläger darauf abstellt, dass der Abteilungsleiter nach ihrem Gespräch die „als Zeichen des Friedens“ ausgestreckte Hand des Klägers schüttelte, beseitigt eine Entschuldigung die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht (Sonntag in Gruber-Risak/Mazal, Das Arbeitsrecht Kap XVII [41. Lfg] Rz 110 mwN). + +3.4 Wenn die Berufung in diesem Zusammenhang zudem darauf verweist, dass es dem Kläger nicht bloß an der für eine gerechtfertigte Entlassung erforderlichen Verletzungsabsicht gemangelt habe, sondern diese beim Adressaten der Äußerung auch nicht die geforderte Wirkung (Verletzung) hervorgerufen habe und eine zu einem späteren Zeitpunkt angeblich eingetretene Verletzung dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen könne, so erweist sich die Berufung in diesem Punkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Erstgericht stellte nämlich unbekämpft fest, dass sich der Leiter der Entwicklungsabteilung persönlich angegriffen, beleidigt und in seiner Ehre verletzt fühlte und daher das Gespräch mit dem Kläger suchte. + +4 Da es sich im gegenständlichen Fall nicht bloß um eine unerhebliche, polemische oder übertriebene Unmutsäußerung handelte – wie der Kläger darzustellen versucht –, sondern ein für den Arbeitgeber schlechthin untolerierbares Verhalten vorlag, erfolgte die Entlassung zu Recht und war das angefochtene Urteil daher zu bestätigen. + +5 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. + +6 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS-Justiz RS0105955). + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RA00006.25A.0317.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250709-olg0009-0080ra00106-24b0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250709-olg0009-0080ra00106-24b0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..eeb9350 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250709-olg0009-0080ra00106-24b0000-000.md @@ -0,0 +1,195 @@ +--- +id: rj-rjs-284 +batch: 1 +title: "OLG Wien 8Ra106/24b vom 09.07.2025" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OLG Wien-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OLG Wien" +stand: 2025-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20250709_OLG0009_0080RA00106_24B0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "olg-wien", "volltext", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# OLG Wien 8Ra106/24b vom 09.07.2025 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OLG Wien, Entscheidung vom 09.07.2025, GZ 8Ra106/24b.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-284* + +## Spruch + +Der Berufung wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : + +Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für überzeugend und zutreffend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO). + +Der Kläger begehrte zuletzt EUR 62.199,56 brutto s.A. (AS 52, 91) an Kündigungsentschädigung samt Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen sowie anteiligem Bonus. Er sei von der Beklagten am 5.12.2022 zu Unrecht entlassen worden. + +Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, dass die Entlassung des Klägers zu Recht erfolgt sei. Dieser habe seinen Vorgesetzten per E-Mail und in einem Telefonat gegenüber einer Kollegin beschimpft, womit er den Entlassungsgrund des § 27 Z 6 3.Fall und auch jenen des § 27 Z 1 AngG verwirklicht habe. Eine Weiterbeschäftigung sei unzumutbar gewesen. + +Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit EUR 20.288,04 (darin EUR 3.070,64 USt und EUR 1.880,20 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten. + +Auf den auf den Urteilsseiten 2 bis 9 festgestellten Sachverhalt wird verwiesen und daraus Folgendes hervorgehoben: + +C* ist ein in zwanzig Ländern tätiger europäischer Anbieter von Arzneimitteln für Erkrankungen des zentralen Nervensystems (./6). Dr. D* ist im Konzern Chief Operating Officer, E* ist Chief Financial Officer (./7). + +Die beklagte Partei ist die Österreichtochter der F* GmbH mit Sitz in **, Deutschland (Firmenbuch, ./3). Geschäftsführer der deutschen Muttergesellschaft ist Dr. D*, Prokurist (und Country Manager Germany) ist G* (./5). + +Der Kläger hat einen Master of Business Administration in Marketing Sales von der H* sowie ein Master´s degree in International Economics der I* (./10). Der Kläger war – neben E* - seit 17.7.2020 angestellter Geschäftsführer der beklagten Partei (Country Manager Austria), […] Als Geschäftsführer war er betreffend den Standort Österreich sowohl was den Erfolg als auch was das Personal (damals 13 Personen) betraf innerhalb des Konzerns verantwortlich. Sein direkter Vorgesetzter (Regional Cluster Head Middle Cluster) war G*, der wiederum Dr. D* unterstand. Der Kläger war ab 2021 Geschäftsführer zweier weiterer Konzerngesellschaften (J* GmbH und K* GmbH), er war (ua) Vorgesetzter von Frau L* und des Zeugen M*, der Finanzmanager für Österreich war. + +Im Konzern der beklagten Partei wird besonderer Wert auf einen respektvollen Umgang gelegt. Eine eigene Vielfalts- und Inklusionsrichtlinie des Konzerns (./8, ./15) hält ua fest, dass alle Menschen, Frauen und Männer, das Recht haben, „dass ihre Würde respektiert wird, sowie die Pflicht, die Personen, mit denen Sie im Rahmen der Arbeit interagieren, mit dem größten Respekt zu behandeln.“ [...] + +Für das Jahr 2022 wurde vom Kläger und seinen Vorgesetzten D* und G* gemeinsam eine „sicher sehr ambitionierte“ Wachstumsstrategie für Österreich angesetzt, erwartet wurden „recht hohe Ziele“, die aber „durchaus realistisch“ und zu erreichen gewesen wären. + +## Begründung (2) + +Im September 2022 war für die Vorgesetzten des Klägers absehbar, dass “Österreich“ die Ziele wohl nicht schaffen würde, weshalb dem Kläger wiederholt gesagt wurde, dass bis zum Jahresende nur wenig Zeit sei „den Karren aus dem Dreck zu ziehen“. Schon damals verlangte der Zeuge D* in Anwesenheit der Zeugen M* und G* vom Kläger mit mehr als deutlichen Worten Ergebnisse, und meinte, die Situation in Österreich sei ein Desaster („you are destroying austria“), was der Kläger als verbale Entgleisung betrachtete, weshalb er von seinem Vorgesetzten G* verlangte, er möge „etwas“ unternehmen. Seitens des Zeugen G*, der die Formulierung des gemeinsamen Vorgesetzten „durchaus akzeptabel“ fand, erfolgte darauf aber keine (“null“) Reaktion. + +Am 5.12.2022 fand ein Teams-Meeting (über Video) zur Ausrichtung des Außendienstes statt, derartige Besprechungen gibt es dreimal pro Quartal. Dort waren die Zeugen G*, D*, N* (die in der spanischen Konzerngesellschaft tätig und für die Harmonisierung der Vertriebsprozesse auf globaler Ebene zuständig ist) und von der beklagten Partei, also Österreich, der Kläger, die Produktmanagerin Frau L* und der Zeuge M* zugeschaltet. + +Der Kläger hatte dabei (nicht das erste Mal) die Aufgabe die Kennzahlen für Österreich als Vorschau für 2023 zu präsentieren. Weil der Kläger Rückfragen nicht wie erwartet beantworten konnte, entstand bei G*, besonders aber bei Dr. D*, der Eindruck, der Kläger hätte diese Präsentation nicht ordentlich genug vorbereitet, insbesondere, weil „die Zahlen nicht zusammengestimmt“ hatten. Dr. D* war „nicht glücklich“ mit dieser Präsentation, was er sofort direkt ansprach. Er sagte zum Kläger „you are destroying austria“ und bezeichnete die Situation mehrmals als „disaster“, was der Kläger nicht als sachliche Kritik sondern als persönlichen Angriff verstand. Der Kläger hatte das Gefühl, es werde ihm von Dr. D* „vor seiner Mitarbeiterin, vor seinem Chef und vor den Kollegen vom Headquarter“ jegliche Kompetenz abgesprochen. Dr. D* verlangte vom Kläger abschließend, dass beim nächsten Meeting alles „sofort passt“. Nach etwa einer bis eineinhalb Stunden endete die Besprechung um ca 11:30 Uhr. + +Immer noch gekränkt („sowas von außer mir“), „wütend, fassungslos und enttäuscht“ durch den Vorwurf, er „zerstöre“ Österreich und er verantworte ein Desaster, verschickte der Kläger um 12:30 Uhr folgendes E-Mail (./2): + +[Bild entfernt] + +Dem Kläger war klar, dass er sich dabei einer „harschen“ Formulierung bediente, die man als Beleidigung verstehen könnte. + +Am Nachmittag rief der Kläger überdies bei der Zeugin N* an und beschwerte sich bei ihr, dass er sich in der Sitzung nicht wohl gefühlt und vom gemeinsamen Chef schlecht behandelt gefühlt habe, der Chef sei „dumm“, ein „ashole“ (Arschloch), wie könne er, D*, so anmaßend mit ihm reden. Die Zeugin N* war durch dieses Telefonat unangenehm berührt und versuchte den Kläger zu beruhigen. Noch konsterniert vom Anruf rief die Zeugin N* ihrerseits am Nachmittag Dr. D* an, dem sie erzählte, der Kläger wäre ihr am Telefon aggressiv vorgekommen und hätte ihn, Dr. D*, als „ashole“ und „dumm“ bezeichnet. Dr. D* war davon „erstaunt“, „ziemlich entrüstet“, „ein bisschen unter Schock“ und fühlte sich beleidigt, weil der Kläger ihn gegenüber Dritten verunglimpft hatte. + +## Begründung (3) + +Das E-Mail Blg./2 erreichte den Zeugen Dr. D* am Abend. Als er nun die von Frau N* schon geschilderten Anwürfe des Klägers nun auch schriftlich vor sich sah, war er „total entrüstet“ und konnte sich das angriffige Verhalten des Klägers nicht weiter gefallen lassen. Er sah sich gezwungen zu reagieren, „wenn er so denunziert“ werde, und das noch vor Dritten, zumal der Kläger seine Vorhaltungen gegen ihn ja auch an die Zeugin N* (telefonisch) und den Zeugen G* (per cc im E-Mail) herangetragen hatte. Dr. D* hatte kein Vertrauen mehr zum Kläger (einer seiner Führungskräfte) und sah sich nicht mehr in der Lage, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, weshalb er noch am selben Abend per E-Mail die Personalabteilung und letztlich den Konzernvorstand kontaktierte. + +Weil der Kläger Geschäftsführer der Österreich-Tochter mit Führungs- und Vorbildfunktion war, und der Zeuge D* „aufgrund der jüngsten Entwicklungen“ nicht mehr mit dem Kläger zusammenarbeiten wollte, beschloss die Konzernleitung, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei der beklagten Partei nicht mehr möglich wäre und das Dienstverhältnis sofort beendet werden sollte, woraufhin ein Entlassungsschreiben aufgesetzt wurde. Dieses wurde dem Kläger per SMS und per mit E-Mail vom 5.12.2022, 22:24 Uhr übermittelt. [...] Diese E-Mail erreichte den Kläger am 6.12. in der Früh. + +Gleichzeitig wurde für den nächsten Tag ein weiteres Video-Teams-Meeting angesetzt, das - bereits nach erfolgter Entlassung – in der Früh stattfand. Dabei wollten die Vorgesetzten des Klägers das E-Mail „aufarbeiten“, insbesondere wollte Dr. D* verstehen, warum es zu diesem „Ausbruch“ des Klägers gekommen war. Auch bei diesem Termin, am 6.12., beharrte der Kläger auf seiner Sichtweise, entschuldigte sich nicht bei Dr. D*, sondern bekräftigte seine Auffassung, dass Dr. D* ihn „wie ein Stück Scheiße behandelt hätte“, woraufhin seitens der beklagten Partei noch einmal klargemacht wurde, dass das E-Mail „unduldbar“ und dessen Wortwahl unentschuldbar sei, es bleibe bei der schon ausgesprochenen Entlassung. + +## Begründung (4) + +Rechtlich folgerte das Erstgericht, Ehrverletzungen, die zur Entlassung nach § 27 Z 6 AngG berechtigten, seien alle Handlungen, die geeignet seien, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfungen herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Erheblich sei eine Ehrverletzung, wenn sie von einer solchen Art sei und unter solchen Umständen erfolge, dass sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden könne. Maßgeblich seien das bisherige Verhältnis der beiden Vertragspartner, ihr Bildungsgrad, die im Betrieb üblichen Umgangsformen und insbesondere auch die Begleitumstände, unter denen eine Beleidigung erfolgt sei. Gerade an Angestellte in leitender Stellung seien strengere Anforderungen zu stellen, genössen sie doch auch eine größere Vertrauensstellung als Arbeitnehmer, die bloß mit untergeordneten Tätigkeiten befasst seien. Zwar könnten Ehrverletzungen ihren Charakter als Entlassungsgrund verlieren, wenn sie provoziert worden seien, eine bloße Erregung stelle aber keinen tauglichen Entschuldigungsgrund für eine Ehrverletzung dar. Als erhebliche Ehrverletzungen seien von der Judikatur zB die Bezeichnung als „Schwein“, das „Götzzitat“ oder Beschimpfungen wie „Arschloch“ oder „Hurenbock“ angesehen worden. Die vom Kläger, einem Akademiker und leitendem Angestellten mit Personalverantwortung, gegenüber der Zeugin N* und im E-Mail ./2 getätigten Äußerungen in Bezug auf seinen Vorgesetzten im Konzern stellten im Lichte dieser Judikatur einen Entlassungsgrund dar. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 iVm § 54 Abs 1a ZPO, wobei die Einwendungen des Klägers entsprechend berücksichtigt worden seien, jedoch weitere Übersetzungskosten (ON 15/22) aus dem Kostenvorschuss beglichen worden seien. + +Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtenen Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern, die Kostenentscheidung dahin, dass lediglich Kosten von EUR 19.786,94 zugesprochen werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. + +Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Berufung ist nicht berechtigt. + +Mit der Mängelrüge moniert der Kläger zusammengefasst einen Begründungsmangel. Das Erstgericht habe seine Feststellungen lediglich auf die Aussage verschiedener Zeugen gestützt, die als wörtliche Zitate in der Beweiswürdigung und teilweise auch in den Feststellungen angeführt würden. Nur sehr vereinzelt sei der Beweiswürdigung eine Begründung zu entnehmen, warum das Gericht eine Tatsache für erwiesen erachte. Gegenteilige Beweisergebnisse, so die Aussage des Klägers, habe es völlig außer Acht gelassen und die Aussage des Zeugen M* verkürzt und aktenwidrig dargestellt. + +## Begründung (5) + +Gemäß § 417 Abs 2 ZPO ist die Beweiswürdigung im Rahmen der Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung auszuführen. Gemäß § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien, als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RIS-Justiz RS0040122). + +Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO wäre ein Verfahrensmangel, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen würde oder sich nicht erkennen ließe, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um ausgehend von den Beweisergebnissen zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich das Erstgericht mit jedem einzelnen Beweisergebnis oder jedem Widerspruch in Aussagen von vernommenen Personen explizit auseinandersetzen muss. Es genügt, dass die Beweiswürdigung erkennen lässt, warum das Erstgericht zur Überzeugung gekommen ist, dass für eine Feststellung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht (RS0040180; RS0040165). + +Die Beweiswürdigung des Erstgerichts genügt diesen Anforderungen ohne Weiteres. Ein Begründungsmangel ist dem Erstgericht nicht zum Vorwurf zu machen. Vielmehr hat es mit durchaus überprüfbarer und besonders ausführlicher Begründung dargelegt, wie es zu den vom ihm getroffenen Feststellungen gelangte. Entgegen dem Vorwurf des Berufungswebers hat es sehr wohl auch seine, die von ihm erhobenen Beweisergebnisse abwägenden, Überlegungen angeführt und auch jene Beweismittel, die für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens, so auch die Aussage des Klägers selbst, seiner Beurteilung unterzogen. Es lässt sich auch erkennen, welchen Aussagen es inwieweit Glauben schenkte. + +Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder dass die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinander setzt oder auf eine bestimmte Zeugenaussage nicht Bezug nimmt (etwa EFSlg 118/193 ua). + +Unrichtig ist, dass keine Feststellungen zum „Gemütszustand“ des Klägers getroffen worden wären. Dass deren Begründung in der Beweiswürdigung ausführlich ausgefallen ist, kann dem Erstgericht keineswegs zum Vorwurf gemacht werden. + +Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt; auch nicht schon dann, wenn in freier Beweiswürdigung nicht am Wortlaut einer Aussage gehaftet wird (RS0043324 [T1]). Eine solche Aktenwidrigkeit zeigt der Berufungswerber nicht auf. Die Erreichbarkeit der Ziele stützte das Erstgericht für das Jahr 2022 auf die Aussage des Zeugen G*. Zur Aussage des Zeugen M* ortete das Erstgericht – ohne Einschränkung auf ein Jahr – eine Ungereimtheit (UA Seite 10). + +## Begründung (6) + +Dass das Beweisverfahren aber letztlich nicht das vom Kläger erwünschte Ergebnis erbrachte, macht das Verfahren weder mangelhaft noch die Beweiswürdigung unüberprüfbar (im Übrigen auch nicht unrichtig). + +Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der auszugsweisen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt statt dessen folgende: „Für das Jahr 2022 hat der Kläger für Österreich eine zwar ambitionierte, aber realistische Planung vorgelegt. Von Seiten des Zeugen D* wurden allerdings völlig unrealistische Zahlen vorgegeben. Der Kläger hat entsprechend darauf hingewiesen, dass diese Zielvorgaben auf Basis der derzeitigen Situation und mit dem reduzierten Marketingbudget in Österreich nicht umsetzbar waren. Insbesondere kostenseitig waren die Ziele nicht realistisch. Obwohl der Kläger immer wieder auf diese Umstände hinwies, kam es zu keiner Änderung der Zielvorgaben. Tatsächlich konnten in Österreich die von der Konzernleitung vorgegeben Ziele für das Jahr 2022 nicht erreicht werden. … Der Kläger wollte Herrn D* mit den Formulierungen in seinem E-Mail (./2) nicht beleidigen. Aufgrund einer absoluten Ausnahmesituation kam es zu den festgestellten verbalen Entgleisungen, auf die der Kläger im Nachhinein auch nicht stolz ist. Er wollte mit dem E-Mail lediglich seine Wahrnehmungen einer für ihn untragbaren Situation transportieren. … Am Nachmittag rief der Kläger überdies bei der Zeugin N* an und beschwerte sich bei ihr, dass er sich in der Sitzung nicht wohl gefühlt und vom gemeinsamen Chef schlecht behandelt gefühlt habe. Der Kläger war außer sich über die Verhaltensweisen von Herrn D*. Er erhoffte sich, Frau N* als objektive Zeugin für die Vorfälle beim Meeting am Vormittag zu gewinnen. Es kann nicht festgestellt werden, welche konkrete Wortwahl der Kläger gegenüber Frau N* gewählt hat. … Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zeugin N* dem Zeugen D* von dem Telefonat mit dem Kläger noch vor der Entlassung berichtet hat. … Der Zeuge D* war „total entrüstet“ und konnte sich das angriffige Verhalten des Klägers nicht weiter gefallen lassen. Ob der Zeuge D* zu diesem Zeitpunkt bereits über das Telefonat der Zeugin N* mit dem Kläger informiert war, kann nicht festgestellt werden. … Bei diesem Termin, am 6.12., entschuldigte sich der Kläger nicht bei Dr. D*. Die Formulierungen im E-Mail vom 5.12.2022 (./2) wiederholte der Kläger nicht. Von Seiten der beklagten Partei wurde noch einmal klar gemacht, dass das E-Mail „unduldbar“ und dessen Wortwahl „unentschuldbar sei, es bleibe bei der ausgesprochenen Entlassung.“ + +Das Gericht hat nach § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Ein Beweis ist dann erbracht, wenn der Richter die Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsache erlangt hat. Dabei gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO), dass er sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). + +## Begründung (7) + +Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht daher unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter (Senat) durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen. Dies gelingt der Berufung nicht. + +Vielmehr hat das Erstgericht in seiner besonders ausführlichen Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher Erwägungen dazu es den zugrunde liegenden Sachverhalt feststellen konnte. Daran vermag der Berufungswerber keinen Bedenken zu erwecken (§ 500a ZPO). + +Wie auch die Berufung zugestehen muss, lässt sich die Feststellung zu den Zielen für das Jahr 2022 auf die Aussage des Zeugen G* (AS 171 in ON 25) – sohin sehr wohl auf ein Beweisergebnis stützen. Die Feststellung ist daher keineswegs begründungslos getroffen, mag es auch gegenteilige Beweisergebnisse dazu geben, so insbesondere die Aussage des Klägers selbst, auf die sich der Berufungswerber stützen möchte. Aber auch der Zeuge Dr. D* machte nachvollziehbare Angaben dazu und schilderte auch anschaulich seine Befürchtung einer drohenden Insolvenz. Er legte dar, dass zwar der Umsatz gestiegen sei, aber die Profitabilität aufgrund der hohen Kosten phänomenal schlecht, im Zeitpunkt des Meetings im Dezember noch schlechter als zuvor gewesen sei. Dass die Profitabilität nicht so wie erwartet war, gab im Übrigen sogar der Kläger selbst zu (AS 245f in ON 34). + +Dass dem Kläger die (voraussichtliche) Nichterreichung der Ziele vorgeworfen wurde, ist angesichts seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten nicht verwunderlich. + +Die Behauptung des Berufungswerbers, die Formulierungen in seiner E-Mail (./2) hätten sich nicht auf die Person des Zeugen Dr. D* bezogen, überzeugt nicht, wirft der Kläger darin doch diesem ua sadistischen Psychoterror vor. + +Bereits aus dieser E-Mail (./2) selbst ergibt sich, dass die Formulierung (jedenfalls) harsch war. Dies war wohl auch dem Kläger klar. Ebenso ist davon auszugehen, dass ihm klar war, dass diese auch als Beleidigung verstanden werden könnte. Dass er dies in Abrede stellen wollte ist angesichts seines Prozessstandpunkts durchaus nachvollziehbar. Wenn dies aber den erstgerichtlichen Senat – nicht zuletzt aufgrund seines unmittelbar persönlichen Eindrucks, den er gewinnen konnte - nicht überzeugte, ist dies nicht zu beanstanden. + +## Begründung (8) + +Der Umstand, dass die Zeugin O* über das Telefonat zwischen dem Kläger und der Zeugin N* nichts gewusst hat, ist nicht verwunderlich. Mag sie zwar in die Entlassung des Klägers involviert gewesen sein, hat sie doch auch nach den Angaben des Klägers selbst daran nicht teilgenommen; ebenso wenig der Zeuge G*. Demgegenüber konnte das Erstgericht die Feststellungen zum Telefonat des Klägers mit der Zeugin N* auf deren, dem Erstgericht glaubwürdig erschienene Aussage stützen. Sie hatte immerhin unmittelbar daran teilgenommen und über ihre unmittelbaren Wahrnehmungen berichten können. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ihr gerade die Beschimpfungen besonders auffielen und sie derart irritiert war, dass sie dies D* zeitnah mitteilte. Mag auch dieses Telefonat im Meeting am 6.12.2022 nicht erwähnt worden sein, spricht dies aber nicht gegen die Richtigkeit der Schilderungen der Zeugin. Dass das Telefonat mit der Zeugin tatsächlich stattgefunden hat, in dem der Kläger sich über Dr. D* beschwerte, gestand auch er selbst zu. Jedenfalls darf der Arbeitgeber im Prozess weitere Entlassungsgründe geltend machen ("nachschieben"; RS0029131). + +Dass Zeugen noch bei der Beklagten bzw im Konzern beschäftigt sind, macht deren Aussagen aber nicht unglaubwürdig; ebenso wenig die Geltendmachung von Zeugengebühren. Im Übrigen hatte etwa auch der Zeuge G*, auf dessen Aussage sich das Erstgericht auch stützte, den Konzern verlassen. + +Die Feststellung zum Meeting am 6.12.2022 konnte das Erstgericht nachvollziehbar auf die Aussage des Zeugen Dr. D* stützen, der daran teilnahm und – wohl als Betroffener besonderes Augenmerk darauf legend - mehrfach bestätigte, dass der Kläger noch einmal das wiederholte, was er in der E-Mail [./2] geschrieben hat (AS 20, 208, 215 in ON 30). Dass er sich nicht entschuldigte, bestreitet der Berufungswerber gar nicht. + +Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. + +## Begründung (9) + +In der Rechtsrüge meint der Kläger zusammengefasst, dass seine Entlassung nicht gerechtfertigt sei. Das Erstgericht übersehe, dass es maßgebliche Umstände geben könne, die eine „erhebliche Ehrverletzung“ entschuldbar machten. So sie in Folge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigsten verständlichen Weise erfolge, fehle es an der Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung iSd Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Die Entrüstung und der Schockzustand des Klägers seien nachvollziehbar. Er habe die Worte des Zeugen Dr. D* als persönlichen Angriff aufgefasst. Dieser habe dem Kläger ganz persönlich vorgeworfen, das österreichische Geschäft zu vernichten und ein Desaster zu verursachen; weil er eine Präsentation nicht gut vorbereitet hatte. Für diesen „Fehler“ sei die Wortwahl des Zeugen völlig überzogen, übergriffig und persönlich beleidigend. Diese verbale Entgleisung, wie auch schon davor, wiege umso schwerer, als bei der Besprechung auch Kollegen und unterstellte Mitarbeiter des Klägers anwesend gewesen seien. Der „Ausbruch“ des Klägers sei nicht allein durch die Vorkommnisse beim Meeting am 5.12.2022 verursacht worden. Der Kläger sei bereits davor vom Zeugen niedergemacht und persönlich angegriffen worden. Das Abhilfeersuchen an seinen direkten Vorgesetzten sei erfolglos geblieben. Es liege sohin fortgesetztes Verhalten von Seiten des Arbeitgebers vor, das am 5.12.2022 in einer abermaligen im geschäftlichen Kontext völlig unangebrachten verbalen Eskalation gegipfelt habe, die beim Kläger zu einer psychischen Ausnahmesituation und einer Überreaktion geführt habe. Auch habe der Kläger keine „Abkühlungsphase“ gehabt und die ihm nunmehr als Entlassungsgrund vorgeworfenen Handlungen und Aussagen im Affekt getätigt, was sein Verhalten ebenfalls entschuldige. Ein Verhalten, aus dem sich aus rechtlicher Sicht eine Verletzungsabsicht ableiten lasse, sei nicht festgestellt. Jedenfalls wäre ein Mitverschulden der Beklagten zu konstatieren und die Kündigungsentschädigung iSd § 32 AngG festzusetzen. Weiters vermisse der Kläger umfangreiche Feststellungen als sekundäre Feststellungsmängel, so zum Umstand des fortgesetzten Verhaltens und zum sonstigen Verhalten des Klägers, insbesondere zur Einmaligkeit des Vorfalls sowie zur Verletzungsabsicht und zur Dauer seines außergewöhnlichen Gemütszustands. + +Auch die Berufungsausführungen zu diesem Berufungsgrund überzeugen nicht. Vielmehr kann auf die überzeugende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Lediglich ergänzend ist der Berufung Folgendes entgegen zu halten: + +Dass sich der Kläger vor dem 5.12.2022 bereits einmal derartig, wie festgestellt, verhalten hätte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. + +"Ehrverletzungen" sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Es sind dies va gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen iSd § 111 ff StGB; aber auch nicht strafbare derartige Handlungen können tatbestandsmäßig sein (so schon etwa 8 ObA 8/89d, Arb 11.698 zum VB-Recht). + +## Begründung (10) + +Richtig ist zwar, dass es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber fehlen kann, wenn eine grobe Ehrenbeleidigung nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt. In diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist (RS0060929). Es kommt aber stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. + +Hier fehlt es einerseits an einer gerechtfertigten oder auch nur verständlichen Erregung oder Entrüstung des Klägers, die ihn zu seinem – sehr wohl ehrenbeleidigenden - Verhalten hat hinreißen lassen. Dass dem Kläger die (voraussichtliche) Nichterreichung der Ziele oder die unzureichende Präsentation vorgeworfen wurden, vermag seine Reaktionen angesichts seiner Stellung als Geschäftsführer und Verantwortlicher der Beklagten nicht zu rechtfertigen oder entschuldigen; mag dies auch mehrmals und in Gegenwart weiterer, auch ihm unterstellter Mitarbeiter erfolgt sein. + +Ein sein Verhalten entschuldigender psychischer Ausnahme- oder gar Schockzustand lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Der Kläger war bloß gekränkt, „wütend, fassungslos und enttäuscht“ durch den Vorwurf, er „zerstöre“ Österreich und er verantworte ein Desaster. + +Dr. D* als Vorgesetzter hatte dem Kläger bereits vor dem Meeting am 5.12.2022 mehrmals seine Unzufriedenheit mitgeteilt. Dass er den Kläger persönlich ansprach, liegt in dessen Stellung als Geschäftsführer der Beklagten und auch Verantwortlicher für deren wirtschaftlichen Erfolg begründet. + +Die festgestellte Formulierungen des Dr. D* waren zwar durchaus harsch. Angesichts der mehrfach erklärten, nicht unberechtigten Unzufriedenheit stellten sie aber keine – wie der Kläger meinte - verbale Entgleisung dar. Feststeht, dass die hohen, aber erreichbaren Ziele voraussichtlich nicht mehr zu erreichen waren. Wenn Dr. D* dies drastisch mit „Desaster“ und „you are destroying austria“ beschrieb, ist darin eine „verbale Entgleisung“ nicht zu erkennen. Von einem leitenden Angestellten, der wie der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten diese vertritt, ist zu erwarten, dass er mit – wie hier noch dazu nicht unberechtigter Kritik – mag sie auch harsch formuliert sein - an seiner Geschäftsführung sowie an der fehlerhaften Präsentation ohne Ehrverletzung und ohne verbale Entgleisung umzugehen vermag. + +Auch erfolgten die Handlungen des Klägers, nicht mehr als unmittelbare Reaktion auf die empfundene Kränkung, sondern einige Zeit später, zunächst mit der erst rund eine Stunde später nicht nur an Dr. D*, sondern darüber hinaus auch noch an einen Dritten, versandten inkriminierten E-Mail (./2). + +## Begründung (11) + +Die Behauptung einer Behandlung als Scheiße und eines sadistischen Psycho-Terrors ist nichts anderes als der Vorwurf einer niedrigen Gesinnung und somit auch als Ehrverletzung zu werten. Der Kläger ließ es aber auch nicht dabei bewenden, sondern rief – nach Verstreichen weiterer Zeit, erst am Nachmittag – die Zeugin N* an, beschwerte sich über Dr. D* und äußerte die festgestellten Beschimpfungen. Auch in weiterer Folge – wenn auch bereits nach ausgesprochener Entlassung - war er nicht bereit, sich zu entschuldigen, sondern bediente sich ua noch einmal eines Fäkalausdrucks. Dies spricht gegen eine bloß aus der unmittelbaren Kränkung resultierende Entgleisung. Die festgestellte Beschimpfung als Arschloch und dumm impliziert hier wohl auch eine Verletzungsabsicht. + +Dass der Kläger die Schimpfworte nicht direkt gegenüber Dr. D* geäußert hat, sondern „hinter dessen Rücken“, gegenüber einer Dritten, sogar ebenfalls im Konzern Beschäftigten, vermag diese nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. + +Dass sich der Führungsstil durch die Übernahme der Leitungsfunktion durch Dr. D* geändert haben mag, entschuldigt die Ehrverletzung nicht. + +Richtig ist, dass das Verhalten des Klägers beim Meeting am 6.12.2022 nicht als Entlassungsgrund herangezogen werden kann, da die Entlassung bereits am Vortag ausgesprochen worden war. Doch spricht sein Verhalten auch bei diesem Meeting am 6.12.2022 gegen eine Einsicht und gegen ein bloß aus einer momentanen Reaktion heraus unmittelbares Verhalten des Klägers. + +Mag ein derartiges Verhalten des Klägers bisher nicht vorgekommen sein, muss ein Unternehmen – wie auch die Beklagte – solche Äußerungen, wie vom Kläger getätigt, nicht tolerieren. Wie ausgeführt, hat er bereits mit der E-Mail (./2) die Grenzen sachlicher Kritik in ungebührlicher Weise überschritten und in weiterer Folge noch eins drauf gesetzt und eindeutige Beschimpfungen seines Vorgesetzten ausgesprochen. + +Im Übrigen hat sich die Beklagte auch auf den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit des § 27 Z1 AngG berufen. + +Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist entscheidend, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RS0029323). Nach der E-Mail (./2) des Klägers, mit welcher er auf nicht unberechtigte Kritik an seiner Leistung als Geschäftsführer mit dem Vorwurf einer niedrigen Gesinnung seines Vorgesetzten reagiert, und das in der Folge im Telefonat mit N* gesetzte Verhalten des Klägers, in dem er über seinen Vorgesetzten Beschimpfungen aussprach und diesen für dumm hielt, ist es bei der erforderlichen objektiven Betrachtung nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dadurch ihre Belange durch den Kläger gefährdet und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als nicht mehr zumutbar erachtete. An das Verhalten eines Angestellten in gehobener Stellung ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an das eines mit untergeordneten Tätigkeiten betrauten Dienstnehmers. + +## Begründung (12) + +Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema – wie hier zum Verhalten vor und in der Folge des Meetings am 5.12.2022, den Zielvorgaben und deren Erreichbarkeit - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RS0043320 [T16]). + +Einen konkreten Mitverschuldenseinwand hat der Kläger in erster Instanz nicht erhoben. Auch auf § 32 AngG hat er seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht gestützt. Im Übrigen ist hier der Beklagten kein Verschulden anzulasten, da die Kritik am Kläger als Geschäftsführer der Beklagten – wie ausgeführt – nicht unberechtigt war. + +Der Berufung im Hauptpunkt war daher ein Erfolg zu versagen, weiterer Feststellungen bedarf es nicht. + +Auch der Berufung im Kostenpunkt kommt keine Berechtigung zu. Damit wendet sich der Kläger gegen den Zuspruch der Gebühr für die Zeugin N* von EUR 501,10, da er gegen den betreffenden Bestimmungsbescheid Beschwerde erhoben habe. + +Abgesehen davon, dass der Kläger in seinen Einwendungen zum Kostenverzeichnis der Beklagten die verzeichneten Barauslagen für die Zeugeneinvernahme von N* für berechtigt erachtete (sh ON 35), müssen Barauslagen nur verzeichnet, aber noch nicht entrichtet worden sein (Obermaier Kostenhandbuch4 aaO Rz 1.186). Die Bestimmung der Zeugengebühren ist Justizverwaltungssache. Der Gebührenbescheid kann nur mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 5.8, 5.11; §§ 20 und 22 Abs 1 GebAG). Die Gebühr ist dem Zeugen zunächst (vor Rechtskraft) zu zahlen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 23 GebAG Anm 7). Wird sie durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen (§ 23 Abs 1 und 3 GebAG). Auch hier wurde die Zeugengebühr bereits an die Zeugin aus dem Kostenvorschuss bezahlt. + +Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben. + +Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41,50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. + +Die ordentliche Revision war mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Berechtigung einer Entlassung kann lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00106.24B.0709.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250826-ogh0002-009oba00083-24g0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250826-ogh0002-009oba00083-24g0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..d8439e3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250826-ogh0002-009oba00083-24g0000-000.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-285 +batch: 1 +title: "OGH 9ObA83/24g vom 26.08.2025" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OGH" +stand: 2025-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# OGH 9ObA83/24g vom 26.08.2025 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 26.08.2025, GZ 9ObA83/24g, ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00083.24G.0826.000.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-285* + +## Spruch + +§Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. + +## Rechtliche Beurteilung + +§ [1] §1. Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0042828 [T13]). Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0040078 [T4]). Dies gilt auch für die Beurteilung, ob „überschießende“ Feststellungen vorliegen oder diese in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen fallen und daher zu berücksichtigen sind (vgl RS0037972 [T15]). + +## Begründung + +Begründung: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250924-olg0009-0100ra00027-25a0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250924-olg0009-0100ra00027-25a0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..18e35d9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250924-olg0009-0100ra00027-25a0000-000.md @@ -0,0 +1,185 @@ +--- +id: rj-rjs-286 +batch: 1 +title: "OLG Wien 10Ra27/25a vom 24.09.2025" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OLG Wien-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OLG Wien" +stand: 2025-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20250924_OLG0009_0100RA00027_25A0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "olg-wien", "volltext", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# OLG Wien 10Ra27/25a vom 24.09.2025 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OLG Wien, Entscheidung vom 24.09.2025, GZ 10Ra27/25a.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-286* + +## Spruch + +Der Berufung wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war seit 2.8.2004 bei der Beklagten als (hauptberuflicher) Rettungssanitäter beschäftigt und wurde am 27.5.2024 entlassen. + +Der Kläger begehrt EUR 13.081,45 brutto sA an Kündigungsentschädigung und bringt vor, er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt, insbesondere sei der gegen ihn erhobene Vorwurf der sexuellen Belästigung falsch. Es sei zwar zutreffend, dass er wegen angeblich unhöflichem Verhalten verwarnt worden sei, allerdings seien auch diese Vorwürfe unrichtig. + +Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe einen Entlassungsgrund gesetzt. Er habe seine Kollegin C* sexuell belästigt, indem er ihr ungewollt an den Schritt gefasst und nachdem sie klargemacht habe, dass sie das nicht möchte, gemeint habe, sie solle nicht so prüde sein und sich nicht so anstellen. Bei einer anderen Gelegenheit habe er sie versucht einzuschüchtern. Darüber hinaus sei der Kläger zuvor aufgrund seines herablassenden und respektlosen Verhaltens gegenüber Kollegen bereits mehrmals verwarnt worden. + +Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. + +Es legte dieser Entscheidung die auf den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. + +Daraus wird hervorgehoben: + +„Der Kläger war in seiner Funktion als Rettungssanitäter zunächst dem Stützpunkt der beklagten Partei in D* zugeteilt. Ebenfalls als Rettungssanitäterin am Stützpunkt D* stationiert war C*. Während gemeinsamer Aufenthalte am Stützpunkt suchte der Kläger des Öfteren verbal wie körperlich die Nähe seiner über dreißig Jahre jüngeren Kollegin C*, in dem er ihr körperlich nahe kam, mit ihr zu flirten versuchte und ihr regelmäßig Komplimente machte. C* empfand das Verhalten des Klägers zumindest als unangebracht und unangenehm. (bekämpfte Feststellung 1) + +Als der Kläger und C* zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 gemeinsam zu einem Dienst auf ein Fahrzeug eingeteilt waren und nach der durchgeführten Fahrzeugkontrolle im Fahrzeug sitzend auf einen Einsatz warteten, griff der Kläger, der auf dem Fahrersitz saß, seiner auf dem Beifahrersitz sitzenden Kollegin C* mit der in Richtung Oberschenkelinnenseite zeigenden Hand auf die Oberseite des linken Oberschenkels unterhalb der Hüfte, zog die Hand kurze Zeit später von sich aus dann wieder weg und entgegnete auf die irritierte Reaktion von C*, sie solle sich nicht so anstellen. (bekämpfte Feststellung 2) + +C* erstattete über den Vorfall zunächst keine Meldung (ZV C* ON 9 Seite 4). + +## Begründung (2) + +Im Herbst 2022 wurde der Kläger dann vom Stützpunkt D* an den Stützpunkt ** versetzt, nachdem sich ein Stationswart des Stützpunktes D* bei den für Personalagenden zuständigen Führungskräften der beklagten Partei gemeldet und mitgeteilt hatte, dass dort tätige Mitarbeiterinnen nicht mehr mit dem Kläger zum Dienst eingeteilt werden wollen, weil sie von ihm „angemacht“ worden seien. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurden von den Personalverantwortlichen der beklagten Partei sodann Gespräche mit zwei betroffenen Mitarbeiterinnen geführt. Da die beiden Mitarbeiterinnen jedoch keine schriftlichen Meldungen abgeben wollten und auch keine eindeutigen Angaben zu einem allfälligen Fehlverhalten des Klägers machten, entschieden sich die Personalverantwortlichen der beklagten Partei gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und für dessen Versetzungen an den Stützpunkt **, bei dem es sich um einen kleinen Stützpunkt handelte, dem keine weiblichen Mitarbeiterinnen zugeteilt waren. Auch der Kläger war mit der Versetzung einverstanden (ZV E* ON 9 Seite 12 f). + +Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach der Versetzung traf der Kläger während eines Fahreinsatzes auf dem Parkplatz vor dem Krankenhaus F* zufällig auf C*, die sich ebenfalls im Dienst befand. Der Kläger ging auf C* zu und fragte sie, ob sie etwas mit „der Sache“ zu tun und ihn angeschwärzt habe. Der Kläger bezeichnete „die Sache“ nicht näher, für C* war aber sofort klar, was er mit seiner Frage meinte, da ihr bekannt war, dass andere Kolleginnen Beschwerden gegen die Kläger erhoben hatten, weshalb sie annahm, dass er von ihr wissen wollte, ob sie auch zu dieser Gruppe gehört. C* verneinte die Frage des Klägers, woraufhin dieser sich wieder verabschiedete. Wenngleich der Kläger nicht unfreundlich war, empfand C* die Situation als erdrückend und fühlte sich eingeschüchtert (ZV C* ON 9 Seite 5 f). + +Nach der Versetzung des Klägers kam es dann zu mehreren Beschwerden von Zivildienstleistenden, Patienten und Passaenten, die ein unfreundliches, herablassendes und schroffes Verhalten des Klägers behaupteten und die – im Fall der Zivildienstleistenden – nicht mehr auf ein Fahrzeug mit dem Kläger eingeteilt werden wollten. Der Kläger wurde von den Personalverantwortlichen der beklagten Partei unter Beiziehung des Betriebsrates mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert, wobei für ihn jeweils erkennbar war, welcher Anlasssachverhalt den Beschwerden zugrunde lag, und ihm wurde auch die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten in Form von Therapien oder sonstigen Kursen angeboten. Im Übrigen wurde der Kläger von den Personalverantwortlichen der beklagten Partei zunächst am 27.11.2023 schriftlich und am 14.2.2024 mündlich verwarnt. Nachdem es in etwa einen Monat nach der Verwarnung vom 14.2.2024 neuerlich zu einer Beschwerde über das Verhalten des Klägers kam, entschieden sich die Personalverantwortlichen der beklagten Partei dazu, dessen Dienstverhältnis am 15.4.2025 unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist zum 31.8.2024 zu kündigen (Beilage ./2, ./3, ZV E* ON 9 Seite 13, ZV G* ON 9 Seite 14 f). + +## Begründung (3) + +Im Mai 2024 führte H* in ihrer Funktion als Mitarbeiterin der Personalabteilung der beklagten Partei die bei der beklagten Partei jährlich vorgesehenen Mitarbeitergespräche mit Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Fahrdienst, darunter auch C*, durch. Nachdem im Zuge dieses Gesprächs Hinweise auf allfällige problematische Vorfälle am Arbeitsplatz hervorkamen, bot H*, die selbst als Rettungssanitäterin bei der beklagten Partei tätig ist, C* ein neuerliches Zusammenkommen im Rahmen eines gemeinsamen Peer-Gesprächs an. Es folgten dann mehrere Peer-Gespräche zwischen C* und H*, in denen C* ihrer Gesprächspartnerin ua vom Verhalten des Klägers ihr gegenüber und den beiden Vorfällen (im Fahrzeug und vor der Klinik F*) erzählte, wobei sie über mehrmalige Nachfrage auch dessen Namen offenlegte. Nachdem C* H* im Rahmen des Abschlussgesprächs vom 27.5.2024 schließlich von der sie in ihrer Peer-Funktion treffenden Verschwiegenheitspflicht entband, setzte H* unverzüglich den Leiter des Personalmanagements der beklagten Partei G* von den von C* geschilderten Vorfällen in Kenntnis, der um eine schriftliche Meldung von C* ersuchte (ZV C* ON 9 Seite 5, ZV H* ON 9 Seite 7 ff, Beilage ./1). + +Noch am selben Tag übersandte C* nach einem Gespräch mit dem Betriebsrat dann eine E-Mail mit folgendem Inhalt an G* (Beilage ./I): + +„Sehr geehrter Herr G*, + +Ich möchte Sie darüber informieren, dass es vor 2 Jahren in der Dienstzeit zu einem sexuellen Übergriff kam, sowohl verbal als körperlich in den Intimbereich. Ich habe diesen Vorfall bis jetzt nicht gemeldet, da mir der Kollege im Dienst verbal gedroht hat und ich mich bis jetzt nicht getraut habe. Mit der Bitte um Einhaltung der Anonymität. + +Mit freundlichen Grüßen“ + +In weiterer Folge sprach die beklagte Partei noch am selben Tag die Entlassung des Klägers aus.“ + +In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Rechtsprechung und Literatur, der Kläger habe den Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung des § 82 lit g GewO 1859 verwirklicht. + +Darunter seien vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen iSd §§ 111 ff StGB zu verstehen, aber auch nicht strafbare Handlungen. Die Handlungen und Äußerungen müssten geeignet sein, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und dadurch das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Auch eine sexuelle Belästigung durch einen Arbeiter könne unter den Tatbestand der groben Ehrenbeleidigung iSd § 82 lit g GewO 1859 zu subsumieren sein. + +Ob eine Ehrenbeleidigung noch als geringfügig oder bereits als grob und damit als entlassungswürdig zu qualifizieren sei, hänge in aller Regel von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Vorliegen einer „groben“ Ehrenbeleidigung iSd § 82 lit g GewO 1859 werde regelmäßig dann bejaht, wenn die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgte, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden könne. + +## Begründung (4) + +Bei der Beurteilung der Frage, ob ein ungebührlicher Körperkontakt als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren sei, komme es ferner darauf an, ob die Handlung objektiv geeignet sei, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt habe. Körperliche Kontakte gegen den Willen der Betroffenen („Begrapschen“) überschreiten im Allgemeinen die Toleranzgrenze. + +Da bei der Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes ein objektiver Maßstab anzulegen sei, sei nicht entscheidend, ob die belästigte Arbeitnehmerin die Entlassung des Belästigers wollte. Wesentlich sei, dass für den Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bestanden habe. + +Das Verhalten des Klägers gegenüber seiner Kollegin C* sei in seiner Gesamtheit objektiv geeignet, ehrverletzend zu wirken und habe in concreto auch diese Wirkung gehabt, wobei im Anlassfall insbesondere die aus dem deutlich höheren Dienst- und Lebensalter resultierende „Überlegenheit“ des Klägers gegenüber der Betroffenen und die dem Kläger durch seine überwiegende Tätigkeit im Außendienst zukommende Vertrauensstellung von Bedeutung seien. Der Beklagten sei die Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar gewesen. + +Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu, es aufzuheben. + +Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Berufung ist nicht berechtigt. + +1. Zur Aktenwidrigkeit: + +1.1. Die auch im Rahmen der Beweisrüge bekämpfte Feststellung 2 (siehe Punkt 2.1.) habe das Erstgericht auf die Aussage der Zeugin C* gestützt. Diese habe jedoch abweichend davon ausgesagt, der Kläger habe ihr die Hand auf die obere Seite des Oberschenkels gelegt bzw der Kläger habe ihr kurz „quasi darüber gegriffen“. Ihr Vaginalbereich sei jedenfalls nicht berührt worden. Sie habe keine Aussage getroffen, an welcher Stelle die Hand des Klägers die Oberseite des Oberschenkels genau berührt haben soll, in welche Richtung die Hand des Klägers ausgerichtet war und mit welcher Hand der Kläger die Oberseite des Oberschenkels berührt haben soll. + +Die genaue Darstellung der Berührungen sei für die rechtliche Beurteilung, ob es sich um eine sexuelle Belästigung bzw eine grobe Ehrenbeleidigung handle, von wesentlicher Bedeutung. + +1.2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu den als aktenwidrig gerügten Feststellungen in einer bestimmten Richtung gelangt. Erwägungen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung. Ebenso wenig liegt in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen selbst für den Fall deren Unrichtigkeit eine Aktenwidrigkeit begründet (RS0043347, RS0043203, RS0043284, RS0043324, RS0043289, RS0043298, RS0043256, RS0043277, RS0043397, RS0043189). + +## Begründung (5) + +Zudem kann nur eine für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit diesen Berufungsgrund begründen (RS0043265, RS0043421). + +1.3. Eine solche Aktenwidrigkeit zeigt der Kläger nicht auf, weil das Erstgericht die Aussage der Zeugin C* nicht unrichtig wiedergegeben, sondern daraus nur Schlussfolgerungen in eine bestimmte Richtung gezogen hat, die es in seiner Beweiswürdigung begründete. Diesbezüglich wird auf die Behandlung der Beweisrüge betreffend diese Feststellungen in Punkt 2.3. und 2.4. verwiesen. + +Der Berufungswerber zeigt zudem auch keine Wesentlichkeit der von ihm behaupteten Aktenwidrigkeit auf. Für die Qualifikation des Verhaltens des Klägers als grobe Ehrenbeleidigung sind die in der Berufung genannten Details ohne Relevanz, zumal es auf eine strafrechtliche Qualifikation des Verhaltens nicht ankommt, worauf das Erstgericht bereits zutreffend in seiner rechtlichen Beurteilung hingewiesen hat. + +2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung: + +2.1. In seiner Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen. + +2.2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 1 begehrt er folgende Ersatzfeststellung: + +„C* empfand das Verhalten des Klägers zumindest als unangebracht und unangenehm, wobei sie die Komplimente des Klägers nicht als übergriffig wahrnahm und sich dabei auch nicht unwohl gefühlt hat. Aus Sicht von C* waren die Äußerungen lediglich am Arbeitsplatz unangemessen.“ + +Das Erstgericht habe die bekämpften Feststellungen auf die Aussage der Zeugin C* gestützt, jedoch ihren Ausführungen nur in jenen Punkten Glauben geschenkt, die den Kläger belasteten. Ihre Aussagen zu Gunsten des Klägers habe es pauschal verworfen. Wenn die Zeugin selbst darlegt, die Situation nicht als übergriffig empfunden zu haben, zeige dies, dass hier für die Zeugin weder eine unzumutbare Gesamtsituation gegeben gewesen sei noch durch die Vorkommnisse eine ehrverletzende Wirkung eingetreten sei. + +2.2.2. Der Berufungswerber wendet sich hier in Wahrheit nicht gegen die vom Erstgericht getroffene Feststellung, sondern möchte diese lediglich um den oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Teil ergänzt haben. Er zieht daher zwar nominell den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung heran, macht aber in Wahrheit einen dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend. + +Ein solcher liegt jedoch nicht vor, weil die getroffenen Feststellungen ausreichen, um das Vorliegen eines Entlassungsgrundes beurteilen zu können (siehe Punkt 3.). + +Im Übrigen beziehen sich die begehrten „Ersatzfeststellungen“ nicht auf den Vorfall im Auto, sondern auf die Komplimente und das Flirten davor (ON 9.4, Seite 4). + +2.3.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 2 begehrt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellung: + +„Als der Kläger und C* zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 gemeinsam zu einem Dienst auf ein Fahrzeug eingeteilt waren und nach der durchgeführten Fahrzeugkontrolle im Fahrzeug sitzend auf einen Einsatz warteten, berührte der Kläger, der auf dem Fahrersitz saß, allenfalls nur zufällig und beiläufig, die Oberseite des linken Oberschenkels unterhalb der Hüfte seiner auf dem Beifahrersitz sitzenden Kollegin C*, zog die Hand kurze Zeit später von sich aus dann wieder weg und entgegnete auf die irritierte Reaktion von C*, sie solle sich nicht so anstellen.“ + +## Begründung (6) + +Auch hier folge das Erstgericht zwar grundsätzlich der Zeugin C*, weiche jedoch von deren Aussage dann ab, wenn der Kläger dadurch entlastet werden würde. So habe die Zeugin die Berührung nicht als „Greifen“ beschrieben, sondern damit, dass ihr der Kläger „quasi darüber gegriffen habe“. Eine solche Handlung sei von weitaus geringerer Intensität und entspreche einer beiläufigen, unbewussten und zufälligen Berührung. Dazu passe auch, dass die Berührung dem Kläger gar nicht in Erinnerung blieb und er auf Grund der lediglich geringfügigen Berührung ohne nähere Absichten auch geantwortet habe, sie solle sich nicht so anstellen. + +Zudem habe auch die Zeugin C* den Vorfall nicht als besonders tiefgreifend wahrgenommen, zumal sie ihn auch nicht gemeldet habe. Die Kehrtwende sei erst durch das beharrende Einwirken der Zeugin H* erfolgt. + +2.3.2. Der Behandlung dieser Beweisrüge ist voranzustellen, dass die begehrte Ersatzfeststellung im Wesentlichen nur in einem Punkt davon abweicht, nämlich, dass die Berührung „allenfalls nur zufällig und beiläufig“ erfolgt sei. + +Dies ergibt sich jedoch weder aus dem Beweisverfahren noch aus einer lebensnahen Betrachtung der übrigen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen. + +Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, stichhaltige Gründe darzutun, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hält hingegen die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts, insbesondere zur Glaubwürdigkeit der Zeugin C* sowie zum Umstand, diese versuche sogar, das Verhalten des Klägers ein wenig herunterzuspielen und zu verharmlosen, für überzeugend und zutreffend, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. + +Hervorzuheben ist, dass die Zeugin C* die Art und Weise der Berührung des Klägers im Verhandlungssaal vorzeigte und aussagte, dass er ihr „die Hand auf den Oberschenkel links gelegt“ habe (ON 9.4, Seite 4). + +Im Hinblick auf die unbekämpft gebliebenen Feststellungen zum Verhalten des Klägers gegenüber der Zeugin C* (Komplimente, Flirten) und anderen Personen sowie den Umständen seiner Versetzung an einen Stützpunkt, an dem keine weiblichen Mitarbeiterinnen tätig sind, erscheint es nachvollziehbar, dass die Berührungen wie festgestellt stattfanden. + +Auch aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (Fahrer- und Beifahrersitz in einem Fahrzeug der Beklagten) wäre eine zufällige und beiläufige Berührung in der beschriebenen Art nur schwer erklärlich. + +2.4. Da weder die monierte Aktenwidrigkeit vorliegt noch der Beweisrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. + +3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: + +3.1. Im Rahmen der Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach dem Kläger eine grobe Ehrenbeleidigung iSd § 82 lit g GewO 1859 vorzuwerfen sei. + +## Begründung (7) + +Es mangle am erforderlichen objektiven Element, weil die Berührung einen Körperbereich betreffe, der nicht ohne Weiteres der Intimsphäre zuzuordnen sei. Die Berührung sei nicht sexuell motiviert und bloß kurzzeitig gewesen; sie sei vom Kläger von sich aus beendet worden. Am nötigen subjektiven Element fehle es, weil die Handlung keine ehrenverletzende Wirkung gehabt habe. + +Die Beklagte habe die Entlassung ausdrücklich nur darauf gestützt, dass der Kläger die Zeugin C* sexuell belästigt habe, indem er ihr an den Schritt gefasst habe. Allfällige andere Geschehnisse seien nicht von Bedeutung. + +3.2. Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Kläger den Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung nach § 82 lit g GewO 1859 gesetzt hat, für zutreffend, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. + +Hervorzuheben und zu ergänzen ist im Hinblick auf die Berufungsausführungen folgendes: + +3.3. In einer Entlassungserklärung muss der Entlassungsgrund nicht angeführt werden (RS0029015). Der Arbeitgeber darf im Prozess weitere Entlassungsgründe „nachschieben“, die ihm erst später bekannt geworden sind, sofern sie nur im Zeitpunkt der Entlassungserklärung tatsächlich gegeben waren (RS0029131, RS0029015, RS0029139). Auf den Grund, aus dem die Beklagte die Entlassung ausgesprochen hat, kommt es daher nicht an, sondern nur darauf, ob im Entlassungszeitpunkt ein Entlassungsgrund gegeben war. + +3.4. Entscheidend ist beim Entlassungstatbestand des § 82 lit g GewO 1859 nicht, ob eine strafbare Handlung iSd StGB oder eine sexuelle Belästigung iSd GlbG vorliegt (vgl RS0029827 [T23], RS0029876, RS0029886), sondern in erster Linie, ob dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. + +Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie etwa die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Art des Betriebes, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen bzw die Handlung gesetzt wurde und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers (RS0029630). + +Im vorliegenden Fall war daher auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits wegen mehrfachem Fehlverhalten ermahnt, versetzt und sogar gekündigt worden war. Der nur zur Entlassung führende Anlassfall erreichte jedenfalls die erforderliche Mindestintensität, um nun als letzte Konsequenz auch die Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist unzumutbar zu machen und die Entlassung zu rechtfertigen. + +Auch eine Berührung von nicht langer Dauer am Oberschenkel ist objektiv geeignet, ehrverletzend zu wirken, insbesondere unter Berücksichtigung des Ortes der Handlung (zu zweit im Fahrzeug), des höheren Lebens- und Dienstalters des Klägers und der vorangegangenen Flirtversuche. + +Dass die Berührung in concreto auch ehrverletzend wirkte, zeigt sich bereits daran, dass die Zeugin C* sogar schon davor die wiederholten Flirtversuche als unangenehm empfand (Seite 3 der Urteilsausfertigung). Bei einem Gespräch nach der Versetzung, bei dem er sie fragte, ob sie ihn angeschwärzt habe, empfand sie die Situation als erdrückend und fühlte sich eingeschüchtert (Seite 4 der Urteilsausfertigung). + +## Begründung (8) + +Auch zuletzt (mehr als zwei Jahre später) war sie bei ihrer Vernehmung emotional äußerst betroffen, angespannt und mehrfach den Tränen nahe (Seite 5 der Urteilsausfertigung). Daran ändert auch der Umstand, dass sie den Vorfall zunächst lange Zeit nicht meldete, nichts, weil zum einen der Kläger noch im selben Jahr ohnehin an einen anderen Stützpunkt versetzt wurde und aus ihrer Sicht somit keine „Wiederholungsgefahr“ bestand, zum anderen war es der Zeugin C* offensichtlich äußerst unangenehm, über die Geschehnisse zu sprechen und den Kläger „anzuschwärzen“. + +4. Der unberechtigten Berufung des Klägers war somit ein Erfolg zu versagen. + +Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. + +Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Ob der Entlassungstatbestand der Ehrenbeleidigung verwirklicht ist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (RS0029630). + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RA00027.25A.0924.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250924-olg0639-0070ra00041-25s0000-000.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250924-olg0639-0070ra00041-25s0000-000.md new file mode 100644 index 0000000..488632e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jjt-20250924-olg0639-0070ra00041-25s0000-000.md @@ -0,0 +1,105 @@ +--- +id: rj-rjs-287 +batch: 1 +title: "OLG Graz 7Ra41/25s vom 24.09.2025" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "OLG Graz-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "OLG Graz" +stand: 2025-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20250924_OLG0639_0070RA00041_25S0000_000.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "olg-graz", "volltext", "jahr-2025"] +cross_refs: [] +--- + +# OLG Graz 7Ra41/25s vom 24.09.2025 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OLG Graz, Entscheidung vom 24.09.2025, GZ 7Ra41/25s.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-287* + +## Spruch + +Der Berufung wird nicht Folge gegeben. + +## Begründung (1) + +Der Kläger war vom 1. März 1994 bis 12. März 2025 im Unternehmen der Beklagten als Handelsangestellter im Büro beschäftigt und brachte dabei zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in der Höhe von EUR 3.072,00, 14x jährlich, ins Verdienen. Er befand sich in der freiwilligen Abfertigungsversicherung. + +Im Rahmen eines Gespräches am 12. März 2025 in der Früh sprach der Geschäftsführer der Beklagten, C*, im Beisein von dessen Ehegattin die Entlassung gegenüber dem Kläger aus. Grund für dieses Gespräch war, dass zwei Dienstnehmerinnen am Nachmittag des Vortags, dem 11. März 2025, den Geschäftsführer der Beklagten persönlich über bestehende verbale und körperliche Übergriffe sexueller Art durch den Kläger informiert hatten. Dem Kläger wurde dabei auch ein mit 12. März 2025 datiertes dahingehendes schriftliches Entlassungsschreiben, welches von beiden Streitparteien unterfertigt wurde, ausgehändigt. Derzeit befindet sich der Kläger wieder in einem neuen sowie aufrechten Angestelltendienstverhältnis bei einem anderen Unternehmen. + +Gegenüber zwei Dienstnehmerinnen der Beklagten, D* und E*, kam es während deren Dienstzeit zu verbalen sowie körperlichen Übergriffen sexueller Art durch den Kläger. Diese haben sich auch wegen dieses vom Kläger ihnen gegenüber gesetzten Verhaltens an die zuständige Polizeiinspektion PI ** gewandt. + +D*, welche seit 29. April 2024 als Lehrling bei der Beklagten beschäftigt ist, berührte der Kläger beinahe täglich in dessen Büro, als diese dort jeweils in der Früh den Geschäftslokalschlüssel holte, intensiv an deren Gesäßbereich sowie auch mehrmals im Oberschenkelbereich. Ebenso suchte sie der Kläger mehrere Male in den Abteilungen auf, in denen sie gerade tätig war. Dabei kam es immer wieder zu körperlichen Berührungen seitens des Klägers. Einmal streichelte der Kläger diese hierbei auch in deren Vaginalbereich. Ebenso schrieb der Kläger bei einem anderen Vorfall auf eine Bestandsliste in deren Beisein das Wort „anal“ und äußerte sich dann gegenüber dieser, er habe es ein bisschen mit „anal“ und ob diese auch bereit dazu wäre. Bei einem weiteren Vorfall Ende Februar 2025 gab der Kläger im Beisein eines weiteren Dienstnehmers der Beklagten, F*, D* im Bereich der Servicestelle einen „Poklatscher“. Der Kläger fragte zwar hin und wieder bei D* nach, ob dieses Verhalten für sie in Ordnung sei. Diese hat sich jedoch nicht getraut, sich zu wehren, und ließ das Verhalten stumm über sich ergehen, da diese den Kläger als Vorgesetzten ansah und Angst hatte, dadurch eine weitere Lehrstelle zu verlieren. + +## Begründung (2) + +E* ist seit 1. August 2019 bei der Beklagten beschäftigt, wobei sie zunächst eine Lehre absolvierte und daran anschließend ein Angestelltendienstverhältnis begründete. Der Kläger begann im Jahr 2020, E* beinahe täglich an deren Körper, vorwiegend im Gesäßbereich, zu berühren. Drei bis vier Mal rieb der Kläger hierbei auch seinen Körper an jenen von E*. Nach ein paar Monaten wandte sie sich an ihre Mutter G*, welche sich ebenfalls in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Beklagten befindet. Diese sprach den Kläger daraufhin an und teilte ihm mit, er solle ihre Tochter in Ruhe lassen. Bis zum Jahr 2022 kam es zu keinen weiteren Berührungen seitens des Klägers gegenüber E*. Nachdem diese ihre Lehre 2022 abgeschlossen hatte, fing der Kläger wieder an, sie ständig körperlich zu berühren, indem er deren Gesäß berührte. Ebenfalls äußerte dieser dabei wiederholt Kommentare, er habe nichts gegen einen One-Night-Stand. Im Sommer 2024 suchte der Kläger E* an ihrem Arbeitsplatz auf und fragte unter Hinzufügung, deren Beschützer seien nicht anwesend, was ihrer Ansicht nach Männer am liebsten hätten. Da diese antwortete, es nicht zu wissen, kam der Kläger am späteren Nachmittag des gleichen Tages wiederum zu ihr und teilte ihr dabei mit, dass es ein Blowjob sei, was Männer am meisten mögen und ob sie ihm diesen Gefallen tun würde. Diese erwiderte daraufhin, sich in dessen Gegenwart unwohl zu fühlen. Bei einem weiteren Vorfall im Herbst 2024 zog der Kläger das T-Shirt von E* nach vorne, schaute auf deren Brüste und sagte, „schaut auch nicht so schlecht aus“. Im Februar 2025 fragte der Kläger wiederholt E*, ob sie ihm Fotos von ihrem Po im String schicken könne. Da E* dies stets verneinte, ersuchte sie der Kläger, dies niemandem zu erzählen, da er ansonsten seine Beschäftigung verlieren könne. + +E* vertraute sich daraufhin Anfang März F*, einem Dienstnehmer der Beklagten, an, welcher sie informierte, dass der Kläger ebenfalls ähnliche Handlungen gegenüber D* gesetzt hatte. Daraufhin setzten sich D* und G* am Samstag vor dem 11. März 2025 erstmalig gemeinsam zusammen und entschieden, die genannten Vorfälle dem Geschäftsführer der Beklagten zu melden. Frühere Gespräche betreffend die vom Kläger diesen gegenüber gesetzten Handlungen hat es zwischen den beiden nicht gegeben und setzte E* auch erst nach diesem Gespräch ihre Mutter, G*, erneut über das Verhalten des Klägers in Kenntnis. + +D* und E* informierten sohin den Geschäftsführer der Beklagten am Nachmittag des 11. März 2025 das erste Mal über die vom Kläger ihnen gegenüber gesetzten Handlungen. Der Geschäftsführer der Beklagten führte daraufhin auch dahingehend Gespräche mit den Dienstnehmern F* und G*. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Unternehmen. + +Beim Unternehmen der Beklagten handelt es sich um einen Familienbetrieb mit einem hohen Frauenanteil in der Belegschaft. + +## Begründung (3) + +Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Entlassung und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass diese sozialwidrig gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sei. Es sei davon auszugehen, dass er nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine bisherige Lebensweise nicht aufrecht erhalten könne, da aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung und Tätigkeit sowie aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktlage ausgeschlossen sei, binnen angemessener Frist einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu erlangen. Langfristig wäre er auf Arbeitslosengeld angewiesen. Dabei seien seine vieljährige ununterbrochene Beschäftigungszeit im Betrieb der Beklagten und die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Sofern er überhaupt einen gleichwertigen Arbeitsplatz erlangen könne, sei mit erheblichen Einkommenseinbußen zu rechnen. Ihm wäre jegliche Existenzgrundlage genommen. Die Entlassung sei völlig überraschend erfolgt; die ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen seien unrichtig. Ein Entlassungsgrund liege nicht vor. Dem Klägers sei auch keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Anschuldigungen Stellung zu beziehen. Es hätte auch gelindere Mittel als die Entlassung gegeben. Mit der Entlassung sei auch der Verlust der Abfertigung „alt“ im Ausmaß von zwölf Bruttomonatsentgelten verbunden, was offenbar das Motiv der Beklagten gewesen sei. Insofern sei die Entlassung jedenfalls ungerechtfertigt bzw. unwirksam und beruhe auf verpönten und sittenwidrigen Motiven. Die Entlassung sei auch verspätet erfolgt. + +Zu E* habe er ein amikales Verhältnis gehabt, weshalb er ihr gelegentlich scherzhaft einen lockeren freundschaftlichen „Klaps“ auf das Gesäß versetzt habe, wobei dies keinesfalls wöchentlich passiert sei. Sie habe sich niemals gegenüber dem Kläger dahingehend geäußert, dass ihr diese Berührungen unangenehm wären und er damit aufhören solle. Unzutreffend seien Behauptungen, wonach der Kläger mit E* über sexuelle Vorlieben gesprochen habe. Auch weitere Anschuldigungen würden jeglicher Grundlage entbehren und seien frei erfunden. Die Vorwürfe von D* seien völlig überzogen. Gelegentlich habe er ihr einen „Klaps“ auf das Gesäß versetzt, wobei auch dieses Verhalten freundschaftlicher Natur und nicht sexuell motiviert gewesen sei. Behauptete weitere Berührungen hätten nie stattgefunden. + +Im Nachhinein tu es dem Kläger leid. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass sein im Spaß gesetztes freundschaftliches Verhalten auch anders ausgelegt werden könne und möglicherweise als Eingriff in die sexuelle Integrität empfunden werde. + +Die Beklagte bestreitet und wendet ein, die Entlassung des Klägers sei berechtigt im Sinne des § 27 Z 6 AngG erfolgt, zumal er zumindest weibliche Mitarbeiterinnen im Betrieb massiv sexuell belästigt habe. E* und D* seien massiv sexuell bedrängt worden, dies einerseits durch physische Handlungen in Form des Berührens intimer Körperstellen als auch psychisch durch eindeutige sexuelle Anspielungen und Avancen. Das Verhalten des Klägers sei evident und habe sich in gewisser Weise als zwanghaft herausgestellt. Bereits vor längerer Zeit habe er dieses Verhalten auch gegenüber der Mutter von E* an den Tag gelegt. Auch ein weiterer Mitarbeiter habe dieses realisierte, verpönte Verhalten des Klägers beobachten können. Er habe sein Verhalten auch anlässlich des Entlassungsgesprächs am 12. März 2025 zugegeben. + +## Begründung (4) + +Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, es sei Voraussetzung der Entlassungsanfechtung, dass der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt habe. In der zu entscheidenden Arbeitsrechtssache sei die Entlassung gegenüber dem Kläger am 12. März 2025 rechtmäßig ausgesprochen worden. Durch sein gegenüber den beiden Dienstnehmerinnen der Beklagten, D* und E*, über fast den gesamten Zeitraum deren Dienstverhältnisses gesetztes Verhalten – beinahe tägliche körperliche Berührungen im Gesäßbereich sowie wiederholt obszöne Anspielungen – habe der Kläger den Entlassungstatbestand des § 27 Z 6 AngG verwirklicht. Diese Handlungen stellten ein die Sittlichkeit in sexueller Beziehung verletzendes Verhalten – sexuelle Belästigungen – gegenüber den beiden genannten Dienstnehmerinnen der Beklagten dar. Ein stillschweigendes „Über-sich-ergehen-lassen“ sei nicht als deren dahingehende Zustimmung zu qualifizieren. Da es sich beim Unternehmen der Beklagten um einen Familienbetrieb mit einem hohen Frauenanteil handle und die sexuellen Belästigungen über einen langen Zeitraum – beispielsweise bei E* von 2020 an – stattgefunden hätten, sowie aufgrund des hohen Altersunterschiedes zwischen dem Kläger und den betroffenen Dienstnehmerinnen und des bestehenden faktischen hierarchischen Verhältnisses zueinander (der Kläger als Angestellter mit langjähriger Diensterfahrung und D* als Lehrling) sei eine Weiterbeschäftigung des Klägers auch für die Zeit der Kündigungsfrist für die Beklagte unzumutbar gewesen. Die Entlassung am 12. März 2025 in der Früh sei auch rechtzeitig ausgesprochen worden. + +Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. + +Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. + +## Rechtliche Beurteilung + +Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt. + +1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens: + +Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57). Demgemäß muss der Rechtsmittelwerber in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039), andernfalls eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge vorliegt. Die Frage, ob für die rechtliche Beurteilung weitere Feststellungen zu treffen wären, stellt hingegen eine solche der rechtlichen Beurteilung dar, weshalb sekundäre Feststellungsmängel mit der Rechtsrüge geltend zu machen sind (RS0043304 [T5]; RS0043480 [T8]). + +## Begründung (5) + +Die unter diesem Berufungsgrund gerügte mangelhafte Feststellungsgrundlage dahingehend, es seien keine Feststellungen zum Vorsatz bzw. zur Verletzungsabsicht des Klägers durch seine Verhaltensweisen getroffen worden, ist daher unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu behandeln. + +2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: + +Auch unter diesem Berufungsgrund rügt der Berufungswerber das Fehlen von Feststellungen dahingehend, dass er sämtliche ihm angelastete Verhaltensweisen ohne Verletzungsabsicht und nicht vorsätzlich begangen habe und diese keine Verletzung der Würde oder Intimsphäre oder der persönlichen Integrität bezweckt hätten sowie, dass ihm die Mitarbeiterinnen nicht zu erkennen gegeben hätten, dass dieses Verhalten unerwünscht, unangebracht oder anstößig sei. Den Entlassungstatbeständen des § 27 Z 6 AngG sei gemein, dass diese ein vorsätzliches Verhalten bzw. eine Verletzungsabsicht voraussetzten, um die Schwere eines Entlassungsgrundes zu erreichen. + +Dem ist Folgendes zu entgegnen: + +Die Bestimmung des § 27 Z 6 AngG berechtigt einen Dienstgeber zur Entlassung eines Angestellten, wenn sich dieser Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. + +Sexuelle Belästigung liegt nach § 6 Abs 2 Z 1 GlBG vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. Eine sexuelle Belästigung fällt insbesondere unter den Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung, da darunter Handlungen und Äußerungen zu verstehen sind, die geeignet sind, die soziale Wertschätzung der Betroffenen durch Verletzung ihrer Intimsphäre und der persönlichen Integrität im Betrieb herabzusetzen und deren Ehrgefühl grob zu verletzen (RS0105952 [T7]; 8 ObA 70/23m). + +Dass eine sexuelle Belästigung einen Entlassungsgrund bildet, noch dazu, wenn sie sich wiederholt ereignet hat, entspricht der ständigen Judikatur. Dazu gehören körperliche Kontakte („Grabschen“), obszöne Anspielungen und Anträge, die erkennbar unerwünscht sind (Grillberger/Warter in Löschnigg/Melzer, Angestelltengesetz11 § 27 Rz 160 (Stand 1.6.2021, rdb.at)). Durch derartige sexuelle Übergriffe entsteht ein belastendes Arbeitsklima, das die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen nachhaltig beeinträchtigt. Sehr viele Betroffene erleben sich ohnmächtig und hilflos einer Situation ausgeliefert, in der es für sie keine befriedigende Reaktionsmöglichkeit ergibt. Sie fühlen sich gedemütigt, verletzt und erniedrigt. Sexuelle Belästigungen betreffen den Intimbereich und erzeugen bei den Betroffenen meist Scham und Peinlichkeit. Die meisten Frauen versuchen, die Situation ohne fremde Hilfe zu bewältigen und wählen defensive Formen der Gegenwehr, die das Problem nicht benennen, und versuchen vielfach, die Belästigungen zu ignorieren (vgl dazu ausführlich 9 ObA 112/05t mwN). + +## Begründung (6) + +Die vom Erstgericht festgestellten – fortgesetzten – Berührungen betreffend den Gesäßbereich, den Oberschenkelbereich, einmal sogar den Vaginalbereich, die getätigten weiteren schriftlichen und mündlichen Äußerungen gegenüber den beiden Dienstnehmerinnen stellen eine sexuelle Belästigung dar, die jedenfalls objektiv geeignet war, eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt zu schaffen. Dass dies von den Betroffenen auch so wahrgenommen wurde, zeigt sich schon darin, dass D* das Verhalten stumm über sich ergehen ließ, woraus der Kläger keine Zustimmung ableiten konnte. In Ansehung der E* wurde er von deren Mutter aufgefordert, ihre Tochter in Ruhe zu lassen. Nachdem der Kläger (nach einer Pause) neuerlich mit Anzüglichkeiten begann, war aus deren Äußerungen für den Kläger ohne jeden Zweifel zu erkennen, dass sie dies nicht wünschte. So erwiderte sie ihm, sie fühle sich in dessen Gegenwart unwohl. Ebenso verneinte sie, ihm Fotos von ihrem Po im String zu schicken. Fest steht weiters, dass der Kläger E* ersuchte, dies niemandem zu erzählen, da er ansonsten seine Beschäftigung verlieren könne. Daraus ist ganz klar erkennbar, dass ihm sein Verhalten bewusst war und er vorsätzlich handelte, sodass es insgesamt keiner weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Zusammenhang mit den - fortgesetzt - sexuellen Belästigungen bedarf. + +Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 GlBG (2021) haben Arbeitgeber auch dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer:innen nicht durch Belästigungen durch andere Arbeitnehmer:innen beeinträchtigt wird. Dabei handelt es sich um eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht (Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 (2021) § 6 Rz 10 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Der Arbeitgeber hat daher dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer:innen nicht gefährdet wird; sexuelle Belästigung verletzt die Menschenwürde und ist daher inakzeptabel, weshalb das Auftreten einer sexuellen Belästigung im Betrieb eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers erfordert (RS0113529). Entscheidend ist, ob das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten an sich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen, weil eine sofortige Abhilfe durch Entlassung erforderlich ist (9 ObA 319/00b). + +Angesichts des Zeitraums, in dem die Übergriffe stattgefunden haben, der Art der Übergriffe, der Stellung des deutlich älteren Klägers gegenüber den teilweise noch in einem Lehrverhältnis befindlichen Dienstnehmerinnen, sowie des Umstands, dass bei der Beklagten ein hoher Frauenanteil beschäftigt ist, teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts, dass im konkreten Fall der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zumutbar war. + +Die Entlassung erfolgte zu Recht, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war. + +Da es sich bei der vorliegenden Entlassungsanfechtungsklage um eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG handelt, besteht ein Kostenersatzanspruch erst im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (§ 58 Abs 1 ASGG). + +Die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, da die Frage, ob eine Entlassungstatbestand hergestellt wurde, regelmäßig von einer Einzelfallbetrachtung abhängt. + +## European Case Law Identifier + +ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RA00041.25S.0924.000 diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwr-1982010008-19840130x01.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwr-1982010008-19840130x01.md new file mode 100644 index 0000000..5471e7f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwr-1982010008-19840130x01.md @@ -0,0 +1,25 @@ +--- +id: rj-rjs-288 +batch: 1 +title: "Die Mitwirkung an Manipulationen an den Tachographenblättern eines Firmen-LKW stellt, auch wenn…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 1984-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWR_1982010008_19840130X01.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Die Mitwirkung an Manipulationen an den Tachographenblättern eines Firmen-LKW stellt, auch wenn… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.1984, GZ 82/01/0008.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-288* + +## Rechtssatz + +Die Mitwirkung an Manipulationen an den Tachographenblättern eines Firmen-LKW stellt, auch wenn dadurch für den Betriebsinhaber kein finanzieller Nachteil erwächst, einen Entlassungsgrund dar. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwr-1982010008-19840130x02.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwr-1982010008-19840130x02.md new file mode 100644 index 0000000..27a2133 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwr-1982010008-19840130x02.md @@ -0,0 +1,25 @@ +--- +id: rj-rjs-289 +batch: 1 +title: "Dem Arbeitsrecht ist eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers fremd, für Verfehlungen eines…" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Rechtssatz" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 1984-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWR_1982010008_19840130X02.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "rechtssatz"] +cross_refs: [] +--- + +# Dem Arbeitsrecht ist eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers fremd, für Verfehlungen eines… + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.1984, GZ 82/01/0008.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-289* + +## Rechtssatz + +Dem Arbeitsrecht ist eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers fremd, für Verfehlungen eines anderen einzustehen oder solche ohne besonderen Verpflichtungsgrund dem Dienstgeber anzuzeigen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2004080101-20060124x00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2004080101-20060124x00.md new file mode 100644 index 0000000..3eff0cd --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2004080101-20060124x00.md @@ -0,0 +1,71 @@ +--- +id: rj-rjs-290 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof 2004/08/0101 vom 24.01.2006" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2006-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2004080101_20060124X00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2006"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof 2004/08/0101 vom 24.01.2006 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, GZ 2004/08/0101.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-290* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der M Betriebsgesellschaft mbH  Co KG in W, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/top 3a, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 28. April 2004, Zl. 129.371/2-7/01, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. E in W; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30; 3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65; + +## Spruch + +Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. + +## Begründung (1) + +"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: + +(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. + +(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für + +(5) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die infolge einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich für einen Auftraggeber (Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs. 4 Z. 1 oder 2 gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG). Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn + +(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 5 aus." + +"§ 5a. (1) Eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag von S 7.000,-- übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen. + +(2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 auch dann versichert, wenn + +- - die Pflichtversicherung tritt erst mit der Aufnahme der Tätigkeit aus der vierten Vereinbarung ein und besteht bis zur Beendigung der Tätigkeit aus dieser Vereinbarung; + +- - bei Abschluss weiterer Vereinbarungen wird jedes Mal sechs Kalendermonate (volle Kalendermonate; der Monat, in dem die zu prüfende Vereinbarung geschlossen wurde, wird hiebei mitgerechnet) zurückgeblickt ('gleitender Beobachtungszeitraum'), um festzustellen, ob in diesem Zeitraum die Voraussetzung erfüllt ist (Vorliegen von drei weiteren Vereinbarungen). Wenn ja, besteht für die neue Vereinbarung Pflichtversicherung; + +- - es handelt sich somit, was das Zusammenspiel mehrerer Vereinbarungen betrifft, um keine durchgehende Versicherung, sondern die Pflichtversicherung besteht jeweils von der Aufnahme bis zur Beendigung der Tätigkeit (letzteres Kalendermonat) aus der jeweiligen Vereinbarung. + +- - Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge auf S 7.000,-- + +## Begründung (2) + +- - Zusammenziehung der Einkommen aus einem echten Dienstvertrag und mehreren parallel abgeschlossenen Werkverträgen = freie Dienstverträge bzw. dienstnehmerähnliche Werkverträge bei ein und demselben Auftraggeber zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Das gilt auch für mehrere Auftraggeber, die in einem wirtschaftlichen Verbund stehen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in diesem Fall summarisch bei + +"(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für + +"a.) Der VwGH möge gem. § 42 Abs. 2 lit. a VwGG den + +angefochtenen Bescheid ... wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes + +aufheben, in eventu + +b.) gem. § 42 Abs. 2 lit. c VwGG den angefochtenen Bescheid + +... wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von + +Verfahrensvorschriften aufheben." diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2004080113-20051116x00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2004080113-20051116x00.md new file mode 100644 index 0000000..c7044f8 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2004080113-20051116x00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-291 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof 2004/08/0113 vom 16.11.2005" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2005-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2004080113_20051116X00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2005"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof 2004/08/0113 vom 16.11.2005 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, GZ 2004/08/0113.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-291* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des L in D, vertreten durch Dr. Gerald Perl, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 11. März 2004, Zl. 225.757/2-3/2004, betreffend Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 115 Abs. 3 GSVG (mitbeteiligte Partei: 1. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86; + +## Spruch + +Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2007080296-20080402x00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2007080296-20080402x00.md new file mode 100644 index 0000000..8aa2436 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2007080296-20080402x00.md @@ -0,0 +1,241 @@ +--- +id: rj-rjs-292 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof 2007/08/0296 vom 02.04.2008" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2008-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2007080296_20080402X00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2008"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof 2007/08/0296 vom 02.04.2008 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, GZ 2007/08/0296.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-292* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerden 1.) der P GmbH in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld  Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, (Zl. 2007/08/0297), und 2.) der S E in L, vertreten durch Dr. Herbert Grünberger, beeideter Wirtschaftsprüfer in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, (Zl. 2007/08/0296), gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 28. September 2007, Zl. BMSK-325761/0002-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77; 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt: + +## Spruch + +Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. + +## Begründung (1) + +Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 25,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. + +Im Akt befindet sich nachstehender "Geschäftsbesorgungsvertrag", der undatiert ist und einerseits von der Erstbeschwerdeführerin (sowie zwei weiteren Gesellschaften), andererseits von Frau X (ohne Hinweis auf eine Vertretungsfunktion) unterzeichnet worden ist: + +"A P Sport- und Gymnastikverein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen P und dem Verein + +Im Freizeitzentrum P in L, P in G und C in S erfolgt eine Trennung zwischen Besitz und Betrieb. Der A P Sport- und Gymnastikverein wird das Fitness- und Aerobictraining innerhalb der Freizeitanlagen P in L sowie P in G sowie C in S durchführen. + +Der Betrieb soll wie folgt geregelt werden: + +Wir haben davon auszugehen, daß das P Mitglieder hat, die Leistungen des Vereines in Anspruch nehmen werden. Für seine Tätigkeit erhält der Verein eine pauschale Vergütung. Anzahl und Art der Vereinsleistungen werden im Einvernehmen mit dem P festgelegt (Anzahl der Stunden, Inhalt der Stunden usw.). + +Die Abwicklung der Stunden organisiert der Verein + +Die Vergütung der Trainer erfolgt ausschließlich nach den Vereinsrichtlinien mit Taggeld, Kilometergeld, Sponsorbeitrag und dem vorgesehenen Pauschalbetrag. + +Der Verein verpflichtet sich, im Vereinsnamen P aufzunehmen und auch die Trainer werden im Unterrichtskleidung mit P-Beflockung tragen. Für diese Werbetätigkeit erhält der Verein einen jährlichen Beitrag (Sponsorbeitrag). Für die Nutzung der Räumlichkeiten Fstraße bezahlt der P Sport- und Gymnastikverein eine monatliche Miete in Höhe von ATS 2000,--+ USt, für die Nutzung der Räumlichkeiten Dstraße eine monatliche Mitte in Höhe von ATS 1200,-- + USt und für die Nutzung der Räumlichkeiten Sstraße eine monatliche Miete in Höhe von ATS 1200,-- + USt. + +Der Vereinsname mit dem Zusatz P ist nur solange gestattet, als die Tätigkeit des Vereines in der Fstraße ausgeführt wird." + +In einem Schreiben vom 7. November 2001 legte der A P Sport- und Gymnastikverein (in der Folge: Verein) der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Wesentlichen dar, dass die Erstbeschwerdeführerin die Sportanlage Vereinen (neben dem Verein werden noch zwei weitere namentlich genannt) und gewerblichen Betrieben gegen Bezahlung eines Entgeltes zur Verfügung stelle. Die Philosophie der "P Gruppe" sei es, spezielle Sportarten nicht selbst zu betreiben, sondern diese qualifizierten Institutionen zu überlassen. Der ureigene Stammbereich, der Fitness- und Cardiobereich werde durch P selbst betrieben. Die dafür notwendigen Trainer seien angestellt. Die Funktionäre der Vereine seien nicht Beschäftigte der P GmbH. In keinem der Vereine gebe es einen hauptberuflichen Trainer. Die Vereine zahlten für die Benützung der Räumlichkeiten. Von der P GmbH erhielten die Vereine für Werbetätigkeiten Sponsorbeiträge. Die Gestaltung und Einteilung der Trainingseinheiten obliege ausschließlich den Vereinen selbst. Die Trainer würden vom Verein ausgewählt und zur Verfügung gestellt. Die Vereine seien auch außerhalb der Sportanlage P tätig. Der Verein sei für Versicherungen und hier insbesondere für die G. tätig. Die weiteren Tätigkeiten würden Aufführungen und Sportveranstaltungen außerhalb der P Sportanlage umfassen. Die Ausbildung für ihre Tätigkeit zahlten sich die Mitglieder bzw. der Verein selbst. + +Die Vereinsstatuten lauten auszugsweise: + +## Begründung (2) + +Der Verein führt den Namen 'A P Sport- und Gymnastikverein'. + +Er hat seinen Sitz in Fstraße und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. Er gehört der A an und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. + +Der Bestandteil des Vereinsnahmen 'P' ist nur solange gestattet, als sich der Vereinssitz am angegebenen Ort befindet. + +Ganz grundsätzlich ist der Vereinszweck beschränkt auf die körperliche Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung und der Ausübung des Sports in anerkannten Sportarten. + +Im Besonderen wird der Verein die heutige Ausformung der Gymnastik, nämlich Aerobic und Fitnesstraining im weiteren Sinne, anbieten. Die Vereinsmitglieder haben Gelegenheit, diese Fähigkeiten durch Training zu erwerben und dann in der Folge weiterzugeben. Besonderes Vereinsziel ist es, Aerobic und Fitnesstraining in gehobener Qualität anzubieten. Dieser Qualitätsstandard setzt voraus, daß Mitglieder intern und extern geschult werden. Für diesen Zweck wird ein Teil der Vereinseinnahmen reserviert. + +Konkret wird der Verein + +Aerobic und Fitnesstraining anbieten + +Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch + +Mitglieder können alle Personen werden. Es wird zwischen ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern unterschieden. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder sind jene die durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages den Verein fördern. + +Über die Aufnahme ordentlicher und unterstützender Mitglieder + +Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. + +## Begründung (3) + +Am 14. Dezember 2005 gab M. vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Wesentlichen zu Protokoll, er sei seit 1. April 1999 bei der Erstbeschwerdeführerin im Angestelltenverhältnis als Leiter des Fitnessbereiches tätig. Dazu gehörten als organisatorische Aufgaben die Dienstplanerstellung, Leistungsdiagnostik (Leistungstest und Trainingsplanerstellung für Kunden), Trainingsabwicklung und Einführung, Ernährungsberatung, Rehatraining, Nachbesprechung von Trainingsplänen, Administration und Koordinierung im Gerätebereich (Reparatur, Anschaffung). Im gesamten Fitnessbereich seien Frau R. und er im Angestelltenverhältnis tätig. Außerdem gebe es Aushilfstrainer. Wenn er Aushilfspersonal benötige, teile er dies der Geschäftsleitung mit. Die Geschäftsleitung teile Aushilfen zu, er müsse dann beurteilen, ob sie geeignet seien oder nicht. Wöchentlich würden Aushilfen im Ausmaß von 15 bis 20 Stunden benötigt. Aushilfen würden ausschließlich im "Flächendienst" eingesetzt, was bedeute, dass sie die Aufsicht im Gerätebereich übernähmen und Hilfestellungen bei den Geräten leisten würden. Mit von der Geschäftsleitung zugeteilten Aushilfen führe M. ein Fachgespräch, bei dem er die fachlichen Fähigkeiten feststelle. Aushilfen würden grundsätzlich so eingesetzt, dass er sie beschäftige, so lange die Aushilfen Zeit hätten. Da es sich um Personen handle, die diese Tätigkeit nicht hauptberuflich ausübten, müsse er den Dienstplan auch nach deren Möglichkeiten erstellen. Der Dienstplan werde einen Monat im vorhinein erstellt und sei der Geschäftsleitung vorzulegen. Aushilfstätigkeiten könnten bis zu einem halben Jahr dauern. Die Abwicklung sei allerdings sehr flexibel, es könne auch sein, dass er telefonisch eine Aushilfe abbestelle, weil kein Bedarf gegeben sei. Eingeteilte Aushilfen dürften aber nicht absagen, weil er mit ihrer Anwesenheit rechne. Wenn eine Aushilfe plötzlich erkranke oder - wie in einem Fall - eine Autopanne habe, dann rufe sie an. M. müsse dann alleine zurechtkommen. Über die Bezahlung der Aushilfen könne er keine Angaben machen. Wenn eine Aushilfe ausfalle, vermerke er dies auf dem Dienstplan und gebe den korrigierten Dienstplan der Geschäftsleitung. Gesonderte Stundenaufzeichnungen für die Aushilfen führe er nicht. M. sei noch laufend Sportleiter beim Verein. Wann er Sportleiter geworden sei, könne er nicht mehr angeben. Er wisse auch nicht mehr, ob er dem Verein erst im Zuge seiner Funktionärsbestellung beigetreten sei oder bereits früher. Zu seinen Aufgaben gehörten fachliche Auskünfte über die Trainingslehre, Trainingssteuerung, Trainingsabwicklung, Geräteerklärung (Krafttraining), Koordination, Motorik. Er fungiere als Ansprechpartner für Vereinsmitglieder. Wie viele Vereinsmitglieder es gebe, könne er nicht angeben, ebenso nicht, ob der Verein ein Vereinslokal führe oder irgendwelche Sportstätten betreibe. Er nehme an, dass im Verein jährlich eine Generalversammlung stattfinde, wisse aber nicht, wann er zuletzt anwesend gewesen sei. Er sei aber schon bei einer Generalversammlung gewesen (das Jahr könne er nicht mehr angeben), die in der P GmbH stattgefunden habe. Worum es damals gegangen sei, könne er nicht mehr angeben. Der Mitgliedsbeitrag habe früher ca. S 46,-- pro Jahr betragen, den aktuellen Mitgliedsbeitrag könne er nicht nennen. Er sei nur beim Verein, um für fachliche Auskünfte dem Verein zur Verfügung zu stehen. Er könne sich nicht erinnern, dass jemand seine Auskünfte in letzter Zeit in Anspruch genommen habe. Er betrachte seine Funktion für den Verein als ehrenamtlich; Vorteile irgendwelcher Art habe er davon nicht. Womit sich der Verein grundsätzlich beschäftige, könne er nicht angeben. Für weitere Fragen den Verein betreffend müsste der Vereinsgründer (dessen Namen er nicht wisse) bzw. Herr U. (derzeitiger Obmann) oder die Geschäftsleitung der Erstbeschwerdeführerin befragt werden. Die Geschäftsleitung könne deswegen Auskunft geben, weil nach Ansicht des M. das Freizeitzentrum mit dem Verein kooperiere. Wie die genaue Zusammenarbeit aussehe, wisse M. nicht. Er nehme es deswegen an, weil "P" sowohl im Vereinsnamen als auch im Gesellschaftsnamen vorkomme. + +## Begründung (4) + +Am 19. April 2005 führte die Zweitbeschwerdeführerin vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse niederschriftlich im Wesentlichen aus, sie sei seit ca. 15 Jahren als Trainerin in diversen Fitnessstudios tätig. Seit etwa 1996 sei sie ausschließlich im P als Trainerin (ausschließlich für Aerobic) tätig. Damals sei mündlich mit dem Manager der Anlage P, Herrn H., vereinbart worden, dass eine bestimmte Stunde an einem bestimmten Wochentag festgelegt werde, an dem sie die Aerobicstunde abhalten solle. Außerdem sei ein Stundenlohn vereinbart worden, dessen Höhe sie nicht mehr wisse. Wenn sie die vereinbarte Stunde nicht habe abhalten können, habe sie sich selber um Ersatz umsehen müssen. Das habe aber auch nur ein Kollege (eine Kollegin) vom P sein können. Ihre Aerobicstunden seien fix eingeteilt gewesen, sowohl was die Zeit betreffe als auch die Räumlichkeiten. Sie hole sich die Geräte, die sie für ihre Stunden benötige. Eine Musikanlage sei in jedem Gymnastikraum. Es gebe einen Stundenplan, in den alle Trainerinnen eingetragen seien und der für Kunden ersichtlich ausgehängt sei. In diesem Stundenplan, der auch im Internet einzusehen sei, seien die Trainerinnen, der Stundeninhalt und die Uhrzeit eingetragen. Diese Stundenpläne gebe es seit Beginn ihrer Tätigkeit bis heute. Außerdem würden auf einer Tafel sämtliche Trainerinnen mit Foto und Namen vorgestellt. Diese Tafel gebe es seit etwa drei Jahren. Sie sei auch für Kolleginnen, die verhindert gewesen seien, eingesprungen. In diesen Fällen sei sie direkt von den verhinderten Kolleginnen angerufen worden. Die Aerobicleitung übe Frau S. aus. Mit ihr habe die Zweitbeschwerdeführerin gesprochen, wenn sie eine Stundenreduktion oder -ausweitung in Anspruch habe nehmen wollen. S. sei ebenfalls Trainerin im P und mache nebenbei die Stundeneinteilung für Aerobic. Wenn S. selbst ein Problem habe, wende sie sich an Herrn V., den Manager von P. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ein Aufzeichnungs- und ein Abrechnungsblatt geführt. In das Aufzeichnungsblatt seien der Tag, der Beginn der Trainingsstunde, die Anzahl der Einheiten (eine Einheit habe 55 Minuten gedauert) und das Taggeld sowie die Bezeichnung der Tätigkeit einzutragen gewesen. In das Aufzeichnungsblatt habe sie sämtliche ihrer geleisteten Einsätze (inklusive derer, die sie im Vertretungsfall für Kolleginnen übernommen habe) eingetragen. Wenn sie sich vertreten lasse, schreibe die Vertretung die Stunden auf, und sie selbst erhalte dann nichts. Ein "Arbeitseinsatz" habe inklusive An- und Abreise mindestens vier Stunden gedauert. Abgerechnet werde nicht pro Unterrichtseinheit, sondern pro Einsatztag. In das Abrechnungsblatt trage sie die Anzahl der Einsatztage sowie den Fahrtkostenersatz ein. Das Abrechnungsblatt gebe sie monatlich im P ab. Außerdem führe jede Trainerin eine Statistikliste, an die im Anschluss an eine Trainingseinheit Folgendes einzutragen sei: Name der Trainerin, Anzahl der Teilnehmer, wieviele Frauen, wieviele Männer, wieviele Neue und gesonderte Bemerkungen. Die Liste komme in ein spezielles Statistikfach. Sie nehme an, dass V. die Statistikauswertung mache (jedenfalls früher habe es immer H. gemacht). Wenn eine Stunde nicht angenommen werde, würden es die Trainerinnen über S. erfahren. Dann werde die Stunde entweder gestrichen oder verlegt. Ab der Vereinsgründung im Jahr 1998 hätten sich folgende Änderungen ergeben: Die Trainer hätten die erforderlichen Geräte (Stepper, Bälle, Bänder etc.) warten und reparieren, die Stereoanlage reinigen, den Kunden die gesamte Anlage vorführen müssen. Sie hätten auch vermehrt anwesend sein müssen, um den Kunden das Gefühl zu geben, laufend betreut zu werden. Es habe Schulungen (Ernährungsseminare, Wirbelsäulenworkshop) im Haus gegeben, die von P organisiert worden seien und kostenlos hätten besucht werden können. Diese Seminare seien auch für die Arbeit als Trainerin wichtig gewesen. Außerdem habe sich die Abrechnung geändert. Früher habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Honorarnote gestellt und selbst versteuert, durch den Aufwandersatz sei dies aber nicht mehr notwendig gewesen. Die Vergütungsvereinbarung vom 20. Jänner 1998 sei deshalb abgeschlossen worden, weil die Zweitbeschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Honorarnoten direkt an P gestellt habe, ab diesem Zeitpunkt an den Verein. Sonst habe es keinen Grund für die Erstellung der Vergütungsvereinbarung gegeben. Die Beitrittserklärung zum Verein vom 20. Jänner 1998 habe sie unterschrieben, weil sie ihr vorgelegt worden sei. Sie gehe davon aus, dass sie nur dann Geld vom Verein erhalte, wenn sie auch Mitglied sei. Der Mitgliedsbeitrag belaufe sich derzeit auf ca. EUR 45,--. Als Gegenleistung könne sie an Schulungsveranstaltungen im P teilnehmen. Vereinsversammlungen fänden einmal jährlich im P statt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nur bei der Gründungsversammlung dabei gewesen. Sie könne nicht angeben, ob alle Kolleginnen Vereinsmitglieder seien. + +## Begründung (5) + +Am 27. April 2005 gab N. vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie habe im Jahr 1999 bei P in Gmunden als Fitnesstrainerin zu arbeiten begonnen. Etwas später sei sie auch in L eingesetzt worden. Etwa 1999/2000 sei sie Mitglied beim Verein geworden und habe die Funktion des sportlichen Leiters für den Verein übernommen. Ihr Aufgabengebiet sei dahingehend erweitert worden, dass sie für die gleiche Qualität der Trainerinnen in allen Studios habe sorgen müssen, für Supervision zuständig gewesen sei und die Statistiken ausgewertet habe. Sie habe auch versucht, Trends zu erkennen, und für Ausbildungsveranstaltungen Trainerinnen eingeteilt. Die so ausgebildeten Trainerinnen hätten ihr Erlerntes an die übrigen Kolleginnen intern weitergegeben. Durch den Vereinsbeitritt habe sich nur der Aufgabenbereich erweitert, Fitnesstrainerin sei sie weiterhin geblieben. Für den Verein gebe sie Gymnastikstunden im P Fitnesstudio. Die Aerobicleitung habe Frau S. Als Entgelt habe N. einen Spesenersatz erhalten. Die Tätigkeit habe mit ihrem Hauptberuf als Fitnesstrainerin nichts zu tun. Der Unterschied sei darin gelegen, dass sie Gymnastikstunden im Gymnastiksaal mit einer Gruppe abgehalten habe und als Trainerin an den Geräten Einschulungen und Fitnesschecks gemacht habe. Sowohl die Gymnastikstunden als auch die Trainingsstunden habe sie im P abgehalten. An den Gymnastikstunden habe jeder teilnehmen können, der sich einen Zehnerblock/Einzelkarte an der Rezeption des P gekauft habe. Vereinsmitglied habe man nicht sein müssen. Die Gymnastikstunden seien öffentlich ausgehängt worden, der Stundenplan sei von Frau S. erstellt worden. Die Bezahlung sei nach Tagessätzen erfolgt. Ein Einsatz habe vier Stunden gedauert, für diese vier Stunden habe sie einen fixen Betrag erhalten, der als Spesenersatz bezeichnet worden sei. Schriftliche Verträge für die Gymnastikstunden habe sie nicht unterschrieben, eine Vereinsmitgliedschaft schon. Der Mitgliedsbeitrag habe sich auf etwa EUR 50,-- pro Jahr belaufen. Sie arbeite meistens Dienstag und Donnerstag, wenn sie nicht könne, vertrete sie eine Kollegin. Im Vertretungsfall suche sie sich eine Kollegin aus, die eine entsprechende Ausbildung habe. Etwa 2002 habe sie ihre Vereinsfunktion zurückgelegt. + +Mit Bescheid vom 16. März 2006 sprach die Mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Aerobictrainerin für die Erstbeschwerdeführerin in der Zeit vom 20. Jänner 1998 bis 30. November 2002 in näher genannten Zeiträumen als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und der Arbeitslosenversicherung und in anderen, ebenfalls näher genannten Zeiträumen der Pflichtversicherung in der Teilversicherung (Unfallversicherung) gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7 Z. 3 lit. a ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG unterlegen sei. + +Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin Einspruch. + +## Begründung (6) + +Am 16. Jänner 2007 gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich niederschriftlich im Wesentlichen zu Protokoll, die Tätigkeit von Frau S., die ebenfalls im P Aerobictrainerin sei, unterscheide sich von ihrer insoweit, als S. die Einteilungen der Aerobicstunden vornehme und als Ansprechpartnerin für das ganze Aerobicteam fungiere. Die Zuständigkeit, ab 1998 die Geräte zu reinigen, zu reparieren bzw. in Stand zu halten, habe sich u.a. deshalb ergeben, da die Zweitbeschwerdeführerin, wie auch andere Kollegen, vermehrt die Zeit im P verbracht habe. Ab der Gründung des Vereines habe sie nach einer Besprechung mit einer Person des Führungsteams des Vereines mit anderen Kollegen die Wartung etc. übernommen. Ihre Tätigkeit im P habe sie nur nebenbei ausgeübt. In ihrem Hauptberuf sei sie Bilanzbuchhalterin bzw. kaufmännische Angestellte gewesen. Zeitraumbezogen habe sie auch für ein anderes Fitnessstudio (Y) gearbeitet. Der Mitgliedsbeitrag für den Verein sei ihr von ihrem Honorar abgezogen worden. Sie hätte ihrer Ansicht nach keine Tätigkeit als Aerobictrainerin ausüben können, wenn sie nicht Vereinsmitglied gewesen wäre. Ihre Tätigkeit scheine daher durchaus verbunden mit ihrer Mitgliedschaft. Die Schulungen seien nicht verpflichtend gewesen. Selbstverständlich habe sie sich auch außerhalb des Hauses weitergebildet, entsprechende Kurse besucht und auch selbst bezahlt. Auch im Hinblick auf ihre anderen Tätigkeiten (z.B. für Y) habe natürlich kein Konkurrenzverbot bestanden. Ihre Vereinbarungen mit dem Verein hätten sich auf den Abschluss eines Werkvertrages und Koordinierungsgespräche mit Frau S. beschränkt. Die Sportgeräte, die sie benötigt habe, habe sie zur Verfügung gestellt erhalten, selber habe sie aber jedoch z. B. für Aerobic-CDs ihre finanziellen Mittel einsetzen müssen. + +Mit zwei getrennten Bescheiden vom 19. April 2007 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich den Einsprüchen keine Folge. + +Dagegen erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweitbeschwerdeführerin Berufung. + +Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde den Berufungen keine Folge gegeben. Die belangte Behörde hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: + +Wenn eine Stunde eingeteilt war, wurde erwartet, dass die Trainerin kommt. Für den Fall, dass (die Zweit-Beschwerdeführerin) einmal verhindert war (z.B. Krankheit), musste sie sich selbst um Ersatz kümmern, wobei nur KollegInnen, die bei P beschäftigt waren, einspringen konnten. Die Entlohnung erfolgte in einem solchen Fall direkt an die Vertretung. + +Der Verein A P Sport- und Gymnastikverein wurde Anfang 1998 gegründet. Vereinsobmann war zum Zeitpunkt seiner Entstehung Herr Mag. G O, dieser hatte zum damaligen Zeitpunkt auch die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der P GmbH inne. + +Mit der Gründung des Vereins änderte sich die Tätigkeit der (Zweit-Beschwerdeführerin) nur dahingehend, dass sie ihre Honorarnoten an den Verein richtete und 'Aufwandersatz' erhielt (Vergütungsvereinbarung vom 20.1.1998) und nicht mehr direkt an die P GmbH (Zuvor wurden die erhaltenen Honorare von (der Zweit-Beschwerdeführerin) selbst versteuert.). Weiters musste sie ab Gründung des Vereins die erforderlichen Sportgeräte auch warten und reparieren, die Stereoanlage reinigen und den Kunden die gesamte Anlage vorführen. Die Vereinsadresse ist die Adresse der Trainingsstätte der P in L. + +## Begründung (7) + +Die verwendeten Betriebsmittel standen im Eigentum der P GmbH, (die Zweit-Beschwerdeführerin) hat nur eigene Cd's mitgebracht. Die Kurse wurden in den Räumlichkeiten der P GmbH abgehalten. (Die Zweit-Beschwerdeführerin) hatte Aufzeichnungen/Statistiken über die abgehaltenen Kurse zu führen. (Die Zweit-Beschwerdeführerin) wurde in unterschiedlichem Umfang (nebenberuflich) tätig und erhielt Taggeld sowie die Fahrtkosten ersetzt. Die Auszahlung erfolgte über den Verein, dieser erhielt die Kosten durch die P GmbH vergütet. Weiters erhielt der Verein von der GmbH Zahlungen für die Fortbildung der Trainerinnen, welche für diese kostenlos war. (Der Zweit-Beschwerdeführerin) wurde nach der Gründung des Vereins eine Vereinsbeitrittserklärung vorgelegt, welches von ihr unterschrieben wurde. Ein Konkurrenzverbot war bei ihrer Tätigkeit nicht vereinbart." + +Zur Frage der Dienstgebereigenschaft führte die belangte Behörde aus: + +"Die P GmbH bringt vor, dass (die Zweit-Beschwerdeführerin) nicht von ihr, sondern vom A P Sport- und Gymnastikverein beschäftigt worden sei. + +Wie die Behörde festgestellt hat, ergab sich im Ablauf der Tätigkeit ab Gründung des Vereines im Jahr 1998 keine (wesentliche) Änderung für (die Zweit-Beschwerdeführerin), lediglich die Abrechnungsweise im Wege der Auszahlung über den Verein änderte sich. + +Der Verein A P Sport- und Gymnastikverein wurde laut Vereinsregister 1998 gegründet. Vereinsobmann war zum Zeitpunkt seiner Entstehung Herr Mag. G O, dieser hatte zu damaligen Zeitpunkt auch die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der P GmbH inne. + +Die 'nebenberuflichen' Trainer/innen wie (die Zweit-Beschwerdeführerin) trainierten vor und nach Gründung des Vereins Mitglieder bzw. Kunden der P GmbH in deren Betriebsräumlichkeiten. Die Beiträge für die Trainingseinheiten der von den 'nebenberuflichen' Trainer/Innen trainierten Kunden erhielt die P GmbH. In den Trainingsplänen schien jeweils die GmbH und nicht der Verein auf. Die Erstellung der Trainingspläne und Stundeneinteilung erfolgte gleichfalls durch (auch) der GmbH zurechenbaren Personen. + +Der Verein erhielt von der GmbH Leistungs- und Kostenersatz für die für die GmbH tätigen Trainer/Innen, vom Verein erfolgte sodann die Auszahlung von beitragsfrei belassenen Aufwandsentschädigungen an die Trainer/innen. Die Fortbildung der Trainer/innen wurde letztendlich ebenfalls finanziell durch die P GmbH getragen. + +Die Vereinsgründung erfolgte nach Ansicht der Behörde somit nur aus dem Zweck, um den bisher für die P GmbH tätigen Trainer/innen, welche im Übrigen nicht zur Sozialversicherung, nicht nach § 4 Abs. 2 noch nach § 4 Abs. 4 ASVG, gemeldet wurden, in Folge der Verordnung des (damaligen) BMAGS über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (BGBl. II Nr. 41/1998) derartige 'Aufwandsentschädigungen' auszahlen zu können. Bemerkenswert ist weiters, dass die TrainerInnen bis zur Vereinsgründung nicht als Dienstnehmerinnen oder diesen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG von der P GmbH gemeldet wurden, eine Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 ASVG zwecks Anwendung der genannten Verordnung aber anschließend mit den 'Tätigkeitsvereinbarungen' behauptet wurde. + +## Begründung (8) + +Als Dienstgeberin agierte - wie bereits die Unterinstanzen festgestellt haben - daher nicht der Verein, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 539a ASVG) die P GmbH, da auch der Trainingsbetrieb nach den tatsächlichen Verhältnissen von der P GmbH (Kostenersatz an den Verein für die TrainerInnen, Betreuung von Kunden der P GmbH, Erhalt der Einnahmen durch die GmbH, Betriebsstätte der GmbH) geführt wurde und der Verein lediglich zur Auszahlung der beitragsfrei gehaltenen 'Aufwandsentschädigungen' diente." + +Die belangte Behörde verneinte in der Folge das Vorliegen eines Werkvertrages mangels einer vertragsmäßigen Konkretisierung eines Werkes und führte nach Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur persönlichen Arbeitspflicht aus: + +"Im vorliegenden Fall hatte (die Zweit-Beschwerdeführerin) persönlich tätig zu werden, eine Vertretungsmöglichkeit war nur im KollegInnenkreis (intern) möglich, dies entspricht jedoch keiner generellen Vertretungsmöglichkeit aus externen (nicht zum P gehörigen) Personen. Auch eine sanktionslose Ablehnungsmöglichkeit war nicht gegeben, da eine solche nur im Verhinderungsfall der Trainerin und nicht aus beliebigen Gründen gegeben war. + +Besteht auf Grund einer Kursvereinbarung durch jeweils längere Zeiträume eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen, ist die persönliche Abhängigkeit (wohl gemeint: Arbeitspflicht) zu bejahen und liegt im Recht des Auftraggebers auf vorzeitige Absetzung des Kurses im Falle der Nichteinhaltung oder der nicht entsprechenden Ausführung der Tätigkeit eine Sanktionsmöglichkeit und damit eine disziplinäre Verantwortlichkeit des nach abgehaltenen Kursstunden honorierten Leistungserbringers vor ... + +## Begründung (9) + +Im vorliegenden Fall wurden von der P GmbH die Stundenpläne unter Anführung der Name der Trainer/innen, der Trainingseinheit, sowie der genauen Uhrzeit einen Monat im Vorhinein erstellt und ausgehängt. (die Zweit-Beschwerdeführerin) war daran zeitlich als auch örtlich (Abhaltung der Kurse im P Freizeitzentrum) gebunden, es bestand somit eine Bindung an betriebliche Zeitvorgaben. Weiters ist festzuhalten, dass (die Zweit-Beschwerdeführerin) ebenfalls Aufzeichnungs- und Abrechnungsblätter zu führen hatte, in denen umfangreiche Daten einzutragen waren. Damit gab es jedoch einer Eingliederung in das betriebliche Berichtswesen, weshalb von Weisungs- und Kontrollunterworfenheit der (Zweit-Beschwerdeführerin) auszugehen war. Zusätzlich waren ab 1998 die erforderlichen Geräte zu warten und zu reparieren, die Stereoanlage zu reinigen und den Kunden die gesamte Anlage vorzuführen, was die Weisungsunterworfenheit noch verstärkt. Dass (die Zweit-Beschwerdeführerin) keinem Konkurrenzverbot unterlag, kommt in der Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes nur untergeordnete Bedeutung zu. Schließlich ist anzumerken, dass (die Zweit-Beschwerdeführerin) nicht schon deshalb ein umfassendes Unternehmerrisiko trug, weil sie Honorare lediglich bei tatsächlicher Abhaltung von Kursen erhielt. (Die Zweit-Beschwerdeführerin) hatte einen fixen Entlohnungsanspruch, unabhängig von der Anzahl der zu trainierenden Personen, unabhängig von den Kosten für die Trainingsstätten, sie hatte keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung zu den Kunden, sie trug deshalb kein umfassendes unternehmerisches Risiko, als sie nicht die Möglichkeit hatte, im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit nicht + +Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit einem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Es kann somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn. + +Die Räumlichkeiten für die Aerobic-Kurse und sonstigen Betriebsmittel wurden von der P GmbH zur Verfügung gestellt. Im Hinblick darauf kommt dem Einsatz eigener Cd's durch (die Zweit-Beschwerdeführerin) nur eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Die wirtschaftliche Abhängigkeit lag somit ebenfalls vor. + +Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden mit den Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. + +Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, Kostenersatz dafür begehrt sowie von der Erstattung einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt, ausdrücklich Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet. + +## Begründung (10) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen: + +## Begründung (11) + +In den Beschwerden wird zunächst die Dienstgeberstellung der Erstbeschwerdeführerin bestritten. Der Verein führe einen eigenen, von ihm selbst gestalteten Betrieb. Zum Zweck der Ausübung der Vereinstätigkeiten habe der Verein die Räumlichkeiten von der Beschwerdeführerin gemietet. In diesen Räumlichkeiten hätten die für den Verein tätigen Fitnesstrainer ihre Trainingsveranstaltungen abhalten können. Vereinszweck sei es u. a., Fitness- und Aerobicveranstaltungen für seine Mitglieder zu organisieren. Die Trainingseinheiten seien daher in erster Linie für die Vereinsmitglieder gedacht. Feststellungen, welche Personen die Trainingsstunden besucht hätten, seien nicht getroffen worden. Des weiteren fehlten Feststellungen, welche sonstigen Tätigkeiten vom Verein durchgeführt worden seien. Durch den Geschäftsbesorgungsvertrag habe sich der Verein dazu verpflichtet, dass Mitglieder (Kunden) der Erstbeschwerdeführerin bestimmte, genau definierte Leistungen in Anspruch nehmen könnten. Unter anderem habe der Verein dafür zu sorgen, dass Trainingseinheiten stattfänden, wobei die gesamte Abwicklung dieser Einheiten vom Verein vorzunehmen sei. Weiters sei vereinbart worden, dass die Trainingseinheiten von qualifizierten Trainern des Vereines abgehalten würden. Zu diesem Zweck sei auch festgehalten worden, dass den Trainern laufend Weiterbildungsmöglichkeiten vom Verein zur Verfügung gestellt würden. Wann und wie oft Trainingseinheiten abzuhalten seien und von welchen Trainern die einzelnen Stunden zu leiten seien, sei nicht vereinbart worden und allein im Ermessen des Vereins gelegen. Ebenso sei es dem Verein oblegen, für entsprechend ausgebildete Trainer und Weiterbildungsmaßnahmen zu sorgen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daher ausschließlich für den Verein tätig gewesen. Es sei nicht zutreffend, dass der Verein lediglich gegründet worden sei, um das Pflichtversicherungsverhältnis zu umgehen. Der Verein besitze eine eigene Abrechnung und führe auch Tätigkeiten außerhalb der Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin durch, die in keinerlei Zusammenhang mit der Erstbeschwerdeführerin stünden. Diesbezüglich wären weitere Einvernahmen notwendig gewesen. Außerdem seien im Geschäftsbesorgungsvertrag die Rechte und Pflichten der Vertragspartner detailliert geregelt. Der Verein verpflichte sich zur Zahlung von Miete und zur Erbringung von Dienstleistungen und erhalte im Gegenzug das Recht, Räumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin zu nutzen. Die Verpflichtung zur Abhaltung von Trainingsveranstaltungen sei daher Teil der Vereinbarung und erkläre die überaus günstige Raummiete. Trotz fehlender Unterschrift eines vertretungsbefugten Vereinsorganes hätten sich die Parteien an die vereinbarten Regelungen gehalten und diese seien "gelebt worden". Im Geschäftsbesorgungsvertrag könne auch eine Punktation im Sinne des ABGB erblickt werden. Auch dazu wären weitere Einvernahmen nötig gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Aufwandsentschädigung vom Verein erhalten. Deren Höhe sei ebenso wenig festgestellt worden wie ob die Höhe der Entschädigung mit dem von der Erstbeschwerdeführerin zu entrichtenden Betrag an den Verein übereinstimme. Diesbezüglich seien auch keine Ermittlungen angestellt worden. Tatsächlich seien von der Erstbeschwerdeführerin höhere Zahlungen an den Verein geleistet worden als dieser dann den jeweiligen Trainern geleistet habe. + +## Begründung (12) + +Im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Vorbringen ist zunächst anzumerken, dass in den Beschwerden nicht angegeben wird, dass lediglich eine "geringfügige Tätigkeit" der Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf das an sie geleistete Entgelt vorgelegen wäre. + +Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. + +Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit seinem grundlegenden zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz ergangenen Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Slg. Nr. 5644/A, - in Anlehnung an den Unternehmerbegriff der Reichsversicherungsordnung bzw. den Dienstgeberbegriff nach § 35 ASVG - die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- bzw. Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1981, Zl. 08/0558/79, vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, und vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164). + +Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht festzustellen, wem das Eigentum an den Betriebsmitteln, mit deren Hilfe der Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das Eigentum (Miteigentum) die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebführung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051). + +Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1981, Zl. 08/0558/79, vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, und vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0248). + +Bei der Beurteilung der Frage, ob die für eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr entscheidenden Eigenschaften auf eine Person zutreffen, kommt es also beim Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. 12.325/A) nicht "auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt", sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse an. + +## Begründung (13) + +Die tatsächliche Betriebsführung durch eine (hier: juristische) Person nach außen hin ist nämlich für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (diesfalls wieder: allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Auch lässt der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offengelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 19. September 1980, Zl. 1171/77). Allerdings schadet es im allgemeinen auch nicht, wenn der tatsächliche Betriebsführer (Verwalter) im Rahmen seiner Betriebsführung einzelne Geschäfte in eigenem Namen (aber intern auf Rechnung auch eines anderen) abschließt, wenn nur auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten das Risiko des Betriebes im ganzen (auch) diesen anderen unmittelbar trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1980, Zl. 1171/77, vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, vom 13. November 1990, Zl. 89/08/0329, aber auch jenes vom 26. März 1982, Zl. 81/08/0175, sowie zum Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A, und das schon zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates Slg. Nr. 12.325/A). + +Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse darauf hin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines Betriebes auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen im dargestellten Sinn erfolge, oder sie sei nicht gegeben, als erwiesen zu erachten ist. Damit ist gemeint, dass im Sinne der Ausführungen des grundlegenden hg. Erkenntnisses vom 11. Oktober 1961, Slg. Nr. 5644/A, nicht das lediglich im Innenverhältnis (d.h. zum Betriebsführer) auf Grund bestimmter Gegebenheiten (z.B. einer Unterhalts- und Beistandspflicht) bestehende (faktische) Interesse am Betriebsergebnis genügt (vgl. dazu das einen landwirtschaftlichen Betrieb betreffende grundlegende hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Slg. Nr. 13.457/A, mit zahlreichen Hinweisen). + +Der oben wiedergegebene Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt den Verein mit der Führung eines Betriebes im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Partei, und zwar eines Freizeitzentrums. Als Gegenleistung ist dem Verein eine "pauschale Vergütung" zugesichert worden, für die Werbeträgerschaft für die erstbeschwerdeführende Partei (Tragen entsprechend gekennzeichneter Kleidung durch die Mitarbeiter) erhält der Verein einen "Sponsorbeitrag". Im Gegenzug entrichtet der Verein für die Nutzung der Räumlichkeiten eine monatliche Miete. Der Verein bezahlt die im Freizeitzentrum tätigen Trainer in Form eines "Aufwandersatzes", für den dem Verein von der erstbeschwerdeführenden Partei die dem Verein auch die Kosten für Ausbildungsveranstaltungen für die Trainer zur Verfügung gestellt hat eine Vergütung geleistet wurde. Die Einnahmen aus dem Freizeitbetrieb erhielt nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde die erstbeschwerdeführende Partei. + +## Begründung (14) + +Im Ergebnis erhielt also der Verein für seine Tätigkeit in den Räumen der erstbeschwerdeführenden Partei nur die Differenz zwischen seiner eigenen "Mietzahlung" einerseits und der "Pauschalvergütung" zuzüglich des "Sponsorbeitrages" andererseits, während die Einnahmen aus dem Betrieb die erstbeschwerdeführende Partei erhielt, die auch für die Betriebs(Personal)kosten aus Eigenem aufkam. + +Der Sache nach liegt zwischen der erstbeschwerdeführenden Partei und dem Verein ein Vertrag vor, der kein Pachtvertrag ist, weil der Verein den Freizeitbetrieb im Innenverhältnis der beiden Vertragspartner nicht gegen Entrichtung eines Pachtzinses auf eigene Rechnung, sondern (zumindest auch) auf Rechnung der erstbeschwerdeführenden Partei geführt hat. Ebensowenig liegt - ungeachtet der Deklarierung eines "Mietzinses" in der eingangs wiedergegebenen Vereinbarung - ein Mietvertrag vor. Im Ergebnis wurden materielle und immaterielle Mittel (z.B. die Firma und damit der "good will" der erstbeschwerdeführenden Partei, "know how" und Mitgliederstock des Vereins) zum Zwecke der Betreibung eines Freizeitzentrums zusammengeführt, wobei zusätzlich der Verein als Leistungen die Leitungsaufgaben und die Administration einbrachte und die erstbeschwerdeführende Partei das in ihrem Eigentum stehende Lokal und die Ausstattung des Freizeitzentrums. Dafür (wohl insbesondere für den Kapitaleinsatz) erhielt die erstbeschwerdeführende Partei offenkundig auch den überwiegenden Ertrag des Unternehmens, während der Verein nur eine Vergütung für die faktische Betriebsführung und für die Übernahme der Werbeträgerschaft (abzüglich einer "Miete") erhielt. + +Wenn zwei Personen auf diese Weise einwilligen, ihre Mühe und ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, liegt der Sache nach eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft im Sinne der §§ 1175ff ABGB vor. Im Hinblick auf das Auftreten des betriebsführenden Vereins nach außen unter Verwendung der Firma und anderer Werbemittel der erstbeschwerdeführenden Partei besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um eine Außengesellschaft gehandelt hat, sodass das Freizeitzentrum schon aus diesem Grunde jedenfalls auch auf Rechnung und Gefahr der erstbeschwerdeführenden Partei geführt worden ist. Die Dienstgebereigenschaft der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich der im Freizeitzentrum beschäftigten Personen im Sinne des § 35 ASVG ist daher auch dann zu bejahen, wenn man in den vertraglichen Vereinbarungen nicht - wie die belangte Behörde - + +An dem so erzielten Ergebnis vermögen auch die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin über das Fehlen von Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Erstbeschwerdeführerin, über die Tätigkeit und den Zweck des Vereines und über die steuerrechtliche Qualifikation der Vereinstätigkeiten und der Einnahmen und Ausgaben des Vereines nichts zu ändern. Die Zweitbeschwerdeführerin hat für ihre Tätigkeit im Betrieb der Erstbeschwerdeführerin ein Entgelt erhalten; dass dieses nicht von der Erstbeschwerdeführerin selbst, sondern von dritter Seite an die Zweitbeschwerdeführerin ausbezahlt worden ist, verschlägt nach § 35 Abs. 1 ASVG nichts. Dass die Erstbeschwerdeführerin Halbjahres- und Ganzjahresbeiträge eingehoben hat und nicht Vergütungen nur für bestimmte Trainingsstunden, wie die Zweitbeschwerdeführerin hervorhebt, ist im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht von Bedeutung. + +## Begründung (15) + +In den Beschwerden wird weiters ausgeführt, dass sich die Trainer in eine Liste hätten eintragen können. Es sei der Zweitbeschwerdeführerin jederzeit freigestanden, sich nicht in die Liste eintragen zu lassen und keine Trainingseinheiten abzuhalten. Selbst wenn eine Trainingseinheit fixiert worden sei, wäre es ihr freigestanden, sich vertreten zu lassen. Die Liste, der Stundenplan, habe eine organisatorische Notwendigkeit dargestellt, da selbstverständlich nicht mehrere Trainingseinheiten zur selben Zeit in denselben Räumlichkeiten stattfinden könnten. Es sei im Übrigen ein "Pool" von Trainerinnen zur Verfügung gestanden, sodass je nach Bedarf auf einzelne Trainerinnen hätte zurückgegriffen werden können. Die Trainerinnen hätten sich auch von anderen Mitgliedern des "Pools" vertreten lassen können. Eine vorherige Absprache mit der Erstbeschwerdeführerin sei nicht notwendig gewesen. + +Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung, insbesondere durch die Eintragung in eine Liste, eine Arbeitspflicht begründet, ausgesprochen, dass in diesen Fällen vor Eintragung in die Liste von keiner Arbeitsverpflichtung auszugehen ist. Allerdings kommt dann zwar kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0215, und vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162, mwN). + +Im vorliegenden Fall wird jedoch nicht bestritten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in den hier gegenständlichen Zeiträumen jeweils nach im Einzelfall verbindlich gewordenen Stundenplänen im voraus bestimmte periodisch wiederkehrende Leistungsverpflichtungen vereinbart hat (vgl. dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0215, mwN). Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der Ermittlungsergebnisse und der Aktenlage davon ausgegangen ist, dass nicht nur für einzelne Tage, sondern während der gesamten verfahrensgegenständlichen Perioden Beschäftigungsverhältnisse der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegen sind. + +Grundvoraussetzungen für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. z.B. das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, mwN). + +Wie die belangte Behörde im Einklang mit der Aktenlage festgestellt hat und auch in der Beschwerde nicht bestritten wird, wurde dann, wenn eine Stunde eingeteilt war, erwartet, dass die Trainerin kommt. Nur für den Fall einer Verhinderung hat sich die Zweitbeschwerdeführerin vertreten lassen können, wobei sie sich selbst um den Ersatz kümmern musste und nur Kolleginnen aus dem P einspringen konnten. + +## Begründung (16) + +Eine derartige Vertretungsmöglichkeit ist aber schon deshalb keine generelle im Sinne der obigen Ausführungen, weil einerseits die Vertretung auf ausnahmsweise Fälle unter besonderen Umständen beschränkt war, andererseits aber eine generelle Vertretungsbefugnis mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren Personen, die im selben Betrieb arbeiten, nichts gemein hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN). + +Auch soweit in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht wird, dass es keine Verpflichtung gegeben habe, "eine Vereinstätigkeit" (nämlich die Tätigkeit als Aerobic-Trainerin) auszuüben bzw. eine Vertretungsmöglichkeit vorgesehen gewesen ist, führt dieses Vorbringen aus den eben dargestellten Gründen nicht zum Erfolg. Wie in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin selbst eingeräumt wird, ist die Kursplanung für Monate im vorhinein erfolgt und ließ dies eine Ablehnung durch die Zweitbeschwerdeführerin ausschließen. + +Im Hinblick darauf, dass keine entsprechende Vertretungsmöglichkeit gegeben war, erübrigt es sich auch auf das Vorbringen, dass ein "Pool" vorgelegen sei, aus dem beliebig Arbeitskräftige hätten abgerufen werden können, näher einzugehen. + +Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist darüber hinaus Folgendes festzuhalten: + +In dieser Beschwerde wird weiters ausgeführt, auf der einen Seite könne der Verein eine bestimmte Qualität und Quantität an Unterrichtseinheiten anbieten, auf der anderen Seite sei das Fitnessstudio an einer ausgewogenen bedarfsorientierten Angebotspalette interessiert. Beides werde einmal im Jahr im Herbst abgestimmt und zusammen werde ein Trainingsplan erstellt, wobei es Trainingseinheiten gebe, die von einer größeren Anzahl von Trainern abgewickelt werden könnten, und andere Trainingseinheiten, für die es nur einen oder zwei qualifizierte Trainer gebe. + +Dieses Vorbringen unterstreicht, dass die Annahme der belangten Behörde zutreffend ist, habe eine Verpflichtung der Zweitbeschwerdeführerin bestanden, tätig zu werden. + +Es wird ferner geltend gemacht, die Abrechnungsblätter seien Grundlage für die Auszahlung der Taggelder und Kilometergelder, die Statistikblätter seien Grundlage für die fortlaufende Evaluierung der Trainerleistung gewesen. Bei abnehmender Teilnehmerzahl sei als erste Maßnahme ein anderer Trainer nominiert worden, als zweite Maßnahme, insbesondere wenn es um den Inhalt gegangen sei, sei die Stunde selbst "aus dem Programm herausgenommen" worden. + +Damit räumt aber die Zweitbeschwerdeführerin selbst ein, dass es ihr gegenüber ein Kontrollsystem und einen Sanktionsmechanismus gegeben hat. + +Die Zweitbeschwerdeführerin führt ferner aus, dass sie "während 1999 ganze fünf Monate (Juni bis Oktober) jeweils mit wenigen Stunden pro Woche für den Verein den Unterricht in P" abgehalten habe. + +Mit diesem Vorbringen wird die Annahme der belangten Behörde bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht nur während einzelner Tage, sondern durchgehend während der festgestellten Zeiträume beschäftigt gewesen ist. + +## Begründung (17) + +Unzutreffend ist es schließlich, wenn die Zweitbeschwerdeführerin vermeint, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit mit einer Angewiesenheit auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit bereits im Allgemeinen aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf gerade nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden. Vielmehr findet sie ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162, mwN). + +Dass im Zusammenhang mit Aerobic-Kursen insbesondere die Räumlichkeiten als Betriebsmittel von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101, ausgesprochen. Er hat dort weiters ausgeführt, dass im Hinblick darauf dem Einsatz eigener Gummibänder, Bälle und Tonträger sowie eines Abspielgerätes durch den Trainer selbst nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (zu wesentlichen Betriebsmitteln im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4 ASVG vgl. nunmehr auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223). + +In der Beschwerde wird schließlich vorgebracht, der Verein habe die gemäß § 49 Abs. 7 ASVG bestehende Betragsgrenze für die Beitragsfreiheit von bis zu 537,78 EUR pro Monat immer eingehalten. Dieses Vorbringen führt angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde nach dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurecht die erstbeschwerdeführende GesmbH als Dienstgeberin angesehen hat, zu keinem anderen Ergebnis dieses Verfahrens, setzt doch die Beitragsfreiheit von Aufwandsentschädigung, die bis zur Höhe von EUR 537,78 an "Sportler(innen) oder Trainer(innen)" geleistet werden, gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, u.a. voraus, dass diese "im Rahmen eines Sportvereins oder Sportverbandes" tätig sind, zumal eine andere Bestimmung der genannten Verordnung nach dem gesamten Sachverhalt nicht in Betracht kommt. Die erstbeschwerdeführende Partei ist aber weder ein Sportverein noch ein Sportverband. Sind die als "Aufwandsentschädigung" geleisteten Zahlungen daher als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu beurteilen, dann hat die belangte Behörde angesichts dessen, dass das der Zweitbeschwerdeführerin gewährte Entgelt - wie schon oben ausgeführt wurde - unbestritten die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überstiegen hat, zurecht das Vorliegen einer Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und das Bestehen der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AlVG angenommen. + +Die Beschwerden erweisen sich daher insgesamt als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. + +Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. + +## Beachte + +Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2012080045-20120328x00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2012080045-20120328x00.md new file mode 100644 index 0000000..0cb4f0f --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2012080045-20120328x00.md @@ -0,0 +1,39 @@ +--- +id: rj-rjs-293 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0045 vom 28.03.2012" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2012-03 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2012080045_20120328X00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2012"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0045 vom 28.03.2012 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, GZ 2012/08/0045.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-293* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache der E H in Wien, vertreten durch Mag.Dr. Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 2011, Zl. UVS- 07/A/33/3858/2011-7, betreffend Übertretungen des § 111 iVm § 33 ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst: + +Die Beschwerde wird zurückgewiesen. + +Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen sechs Übertretungen nach § 111 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit Geldstrafen von jeweils EUR 770,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 2 Tagen und 2 Stunden) bestraft. + +Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der unter der Zwischenüberschrift "Beschwerde" (gemeint offensichtlich: Beschwerdepunkt) wie folgt ausgeführt wird: + +Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. + +Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 6. August 2009, 2009/22/0108, mwN). + +Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin nicht wegen Übertretungen des AuslBG bestraft. Die Beschwerde befasst sich auch in den Beschwerdegründen nicht näher mit den im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin angelasteten Tathandlungen, die Meldung von sechs von ihr beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger unterlassen zu haben, sondern richtet sich gegen eine - mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochene - Bestrafung wegen der Beschäftigung von drei Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG. + +Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht verletzt sein. Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2012080081-20140424x00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2012080081-20140424x00.md new file mode 100644 index 0000000..218db83 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2012080081-20140424x00.md @@ -0,0 +1,117 @@ +--- +id: rj-rjs-294 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0081 vom 24.04.2014" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2014-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2012080081_20140424X00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2014"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof 2012/08/0081 vom 24.04.2014 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, GZ 2012/08/0081.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-294* + +## Begründung (1) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Mag. W S in S, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 2012, Zl. GS5-A-948/980-2010, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt: + +Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. + +Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. + +Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. August 2011 gemäß § 113 Abs. 1 Z 1und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,-- vor. Die drei argentinischen Staatsangehörigen CHG, SMS und JLV seien am 16. Juni 2010 von den zuständigen Kontrollorganen des Finanzamtes Baden-Mödling/Team KIAB beim Ausmisten mehrerer (vom Beschwerdeführer angemieteten) Pferdeboxen angetroffen worden. Sie seien für den Beschwerdeführer tätig, jedoch vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. + +Den dagegen erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie stellte folgenden - gekürzt wiedergegebenen - Sachverhalt fest: + +"Am 16. Juni gegen 6.40 Uhr haben die Organe des Finanzamtes Baden Mödling/Team KIAB, bei einer Kontrolle des MR(Anm.: eines + +Diese Pferdeboxen und dazugehörige Zimmer für die Betreuungspersonen der Pferde sind an verschiedene Personen vermietet. Die Zimmer der drei betretenen Personen, CHG, SMS und JLV wurden von Mag. WS (Beschwerdeführer) reserviert und bezahlt, ebenso wurden die Einstellboxen, Gehmaschine und Koppeln für die insgesamt 17 in seinem Eigentum stehenden Pferde sowie sämtliche Betriebsmittel (Futter, Pflegemittel, Werkzeug) vom Einspruchswerber zur Verfügung gestellt. + +Der Einspruchswerber nahm als Polospieler im Nationalteam der Österreicher an der Polo-Europameisterschaft von 2. bis 12. September 2010 im Poloclub Schloss E teil, zu der insgesamt 10 Nationen antraten. + +Da in Argentinien die Polosaison ab April vorbei war, trainierten CHG, SMS und JLV die insgesamt 17 Pferde des Einspruchswerbers seit 30. März 2010 (CHG und JLV) bzw. seit Ende April (SMS) in E für täglich 4-5 Stunden (JLV), 5-6 Stunden (CHG) bzw. 8 Stunden (SMS). JLV betreute 5 Pferde, die beiden anderen jeweils 6 Pferde. + +Vier Pferde sind die geforderte Mindestanzahl für die Meisterschaft, das fünfte Pferd wurde zur Erhöhung der Ausfallsicherheit trainiert. Die argentinischen Polopferde sollten beim Training auch an die klimatischen und sonstigen Bedingungen des Turnierortes gewöhnt werden. Das Pferdetraining bestand vor allem im Reiten der Pferde, wobei das Füttern und die Pflege inklusive Ausmisten der Stallboxen durch die argentinischen Pferdetrainer ebenso verrichtet wurden und gegenüber dem eigentlichen Training zeitlich mit einer durchschnittlichen Dauer von ca. einer Stunde pro Tag eine untergeordnete Rolle spielte(n). + +## Begründung (2) + +Daneben pflegten im MR sonst andere Personen die Pferde. Die Flugtickets von Argentinien nach Österreich bzw. Italien und zurück (sowie die Kosten für die weitere Reise nach Österreich, zum Teil auch den vorgelagerten Urlaub in Italien) hat der Einspruchswerber beglichen. + +Alle drei Argentinier waren gegen volle freie Station (freie Kost und freies Logis) tätig. Ein darüber hinaus reichendes Honorar war nicht vereinbart. Die Arbeitszeit sowie Ausmaß und Ablauf des Trainings bestimmten die drei Argentinier als Pferdetrainer mit ausreichender Fachkenntnis und Geschick im Umgang mit Pferden nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Wesentlichen selbst. Sie erstellten Trainingspläne und bestimmten Ruhezeiten für die Pferde, um deren Leistungsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Zur Frage der Auswahl der Pferde hielten sie gelegentlich Rücksprache mit dem Einspruchswerber, der häufig an den Wochenenden beim Training anwesend war. + +Keiner der drei argentinischen Betretenen wollte bis zur Polomeisterschaft im September 2010 in Österreich bleiben. JLV wollte ca. drei Monate bleiben (also bis einschließlich Juni 2010), CHG nur 'Urlaub' machen und SMS ebenfalls bis Ende Juni arbeiten ("wollte noch zwei Wochen bleiben",...). Keiner von ihnen erwähnte, dass er die Pferde für die Polo-Europameisterschaft im September 2010 vorbereiten sollte." + +In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass von der Dienstnehmereigenschaft der drei argentinischen Pferdetrainer auszugehen sei. Die drei argentinischen Pferdetrainer hätten nicht den Auftrag gehabt, die Pferde des Beschwerdeführers bis zur Polo-Europameisterschaft im September 2010 zu betreuen und zu trainieren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erreichung eines Erfolges, eines näher vereinbarten und konkretisierten Ausbildungsniveaus, geschuldet gewesen sei. Somit liege auch kein Werk vor und damit auch kein Werkvertrag. Im Übrigen könne schon deshalb kein Werkvertrag angenommen werden, weil dieser zwingend mit einem angemessenen Entgelt verbunden sei. Ein angemessenes Entgelt liege bei freier Kost und freiem Logis auch dann nicht vor, wenn zuvor ein mehrwöchiger Urlaub in Italien bezahlt worden sei. + +Da weder eine Gewerbeanmeldung noch eine Meldung zur Sozialversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als neuer Selbständiger vorliege, würde auch ein als freier Dienstnehmer tätiger Pferdetrainer unter die Pflichtversicherung nach ASVG fallen und zwar gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. + +Für das Vorliegen eines Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sprächen auch die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere die Vertretungsmöglichkeit nur durch die gleichgestellten Kollegen, die Einhaltung einer täglichen Arbeitszeit, auch wenn diese nicht konkret angeordnet gewesen sei, sich hinsichtlich der Fütterung aber ohnedies nach den Bedürfnissen der Pferde zu richten habe. Der Arbeitsort sei vertraglich vorgegeben gewesen. Arbeitsbezogene Weisungen hätten sich aufgrund der facheinschlägigen Kenntnisse der drei Pferdetrainer erübrigt, wobei aber die "stille Autorität" nicht beeinträchtigt gewesen sei. + +## Begründung (3) + +Jedenfalls seien die Betretenen der Kontrolle des Beschwerdeführers unterlegen, wobei diese in der Realität durch Bedienstete des MR ausgeübt worden sei. Eindeutig sei die Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers erfolgt und habe die Eingliederung in den Betrieb des Beschwerdeführers, welcher aus den von ihm angemieteten Pferdeboxen, der Gehmaschine, den Koppeln, den in Zusammenhang damit angemieteten Dienstwohnungen sowie den übrigen Betriebsmitteln für die Pferdepflege und das Pferdetraining bestanden. + +Aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme hätten die Pferdetrainer auch keine gleichartige Tätigkeit in Österreich ausüben können. + +Für die wirtschaftliche Abhängigkeit spreche die Zurverfügungstellung sämtlicher Betriebsmittel durch den Beschwerdeführer. + +Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sie und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragen. + +Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: + +Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben - Anmeldung, Z 1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung, Z 2). + +Nach § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. + +Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028). + +## Begründung (4) + +Den Dienstnehmern stehen (mit näher genannten Ausnahmen) gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar. u.a. für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. + +Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). + +Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. + +Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. + +Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG somit durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123, mwN). + +## Begründung (5) + +Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt. + +Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, der Auftrag an die argentinischen Staatsbürger habe darin bestanden "die Pferde auf das für die Europameisterschaft erforderliche Niveau zu trainieren, das heißt den Pferden jene Wendigkeit und Geschwindigkeit anzueignen, dass sie den Erfordernissen der Europameisterschaft gerecht werden" entfernt sich der Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt. Die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang - unter Berufung auf die Angaben der Pferdetrainer - fest, dass die drei Pferdetrainer nicht den Auftrag gehabt hätten, die Pferde des Beschwerdeführers bis zur Polo-Europameisterschaft im September 2010 zu betreuen und zu trainieren (Feststellung disloziert in der rechtlichen Beurteilung). Vielmehr sollten die argentinischen Polopferde beim Training auch an die klimatischen und sonstigen Bedingungen des Tunierortes gewöhnt werden und es habe das Pferdetraining vor allem im Reiten der Pferde bestanden. + +Die Verpflichtung zur entgeltlichen Erbringung einer individualisierten und konkretisierten Leistung im Sinn der Herstellung eines Werks ist den Feststellungen somit nicht zu entnehmen. Ebenso spricht der Mangel einer erfolgsbezogenen Entlohnung gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. + +Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. zum Folgenden die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 15. Juli 2013, Zl. 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, VwSlg. 17.185/A). + +## Begründung (6) + +Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0191). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/08/0190, mwN). + +Den Feststellungen folgend konnten sich die argentinischen Pferdetrainer nur untereinander vertreten. Nichts anderes wird auch vom Beschwerdeführer behauptet. Damit ist aber evident, dass es den Pferdetrainern nicht möglich war, ein generelles Vertretungsrecht dahin auszuüben, jemanden "Betriebsfremden" einzusetzen. Mangels genereller Vertretungsbefugnis war von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. + +Vorliegend war die Arbeitszeit der Pferdetrainer durch die Notwendigkeit der Fütterung der Pferde zu einer gewissen Zeit sowie den den Pferden einzuräumenden Ruhezeiten determiniert, das dem Arbeiten mit Tieren geschuldet ist und sich so aus der Art und den Erfordernissen der Beschäftigung ergibt. Der Arbeitsort war durch die örtlichen Gegebenheiten (Stallungen, Trainingsgelände) festgelegt. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Pferdetrainer keine eigenen Betriebsmittel verwendet haben. Der Ablauf des Trainings (Erstellung der Trainingspläne und Bestimmung der Ruhezeiten der Tiere) als Inhalt ihrer Leistungserbringung wurde durch die Trainer im Rahmen ihrer einschlägigen Fachkenntnis unter Berücksichtigung der Natur der Tiere eigenverantwortlich bestimmt. + +## Begründung (7) + +In der gebotenen Gesamtabwägung (§ 4 Abs. 2 ASVG) sind als für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit (im Rahmen eines freien Dienstvertrags) sprechende Umstände zu berücksichtigen, dass die argentinischen Pferdetrainer nach Ablauf der Polosaison in Argentinien im Rahmen einer einmaligen befristeten Trainings- und Betreuungstätigkeit argentinische Polopferde an die klimatischen und sonstigen Bedingungen in Europa gewöhnt und sie für den Einsatz bei Polospielen vorbereitet haben. Es handelt sich um einen punktuellen einmaligen Arbeitseinsatz in einer spezifischen Situation. Wie die Argentinier ihren Arbeitstag gestaltet haben und mit welchen einzelnen Maßnahmen und Mitteln sie die gestellten Aufgaben gelöst haben, war in allen Aspekten ihren eigenen Entscheidungen überlassen. Das Vorliegen von persönlichen Kontrollmöglichkeiten, also solchen, die gegebenenfalls Anlass zur Erteilung persönlicher Weisungen an die Pferdetrainer hätten geben können, wurde nicht festgestellt. Bei von der belangten Behörde festgestellten Kontrolle durch Bedienstete des Pferdesportzentrums bleibt unklar, worauf sich diese Kontrolle bezogen hat, wie diese durchgeführt wurde und welche Zusammenhänge zwischen diesen Kontrollen und dem Beschwerdeführer bestanden haben. Die Betrachtung sämtlicher von der belangten Behörde festgestellten Umstände, unter denen die vorliegenden Arbeitsleistungen erbracht worden sind, bewirkt im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 4 Abs. 2 ASVG ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit. + +Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abzusehen. + +Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den Ersatz der Pauschalgebühr betreffende Mehrbegehren war wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabefreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen. + +## Beachte + +Serie (erledigt im gleichen Sinn): diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2015080020-20151001j00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2015080020-20151001j00.md new file mode 100644 index 0000000..7b13ad9 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2015080020-20151001j00.md @@ -0,0 +1,249 @@ +--- +id: rj-rjs-295 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2015-10 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2015080020_20151001J00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2015"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2015, GZ Ro 2015/08/0020.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-295* + +## Sachbetreff + +Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, und Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8; mitbeteiligte Parteien: + +## Begründung (1) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der T OEG in G, vertreten durch die Kammler  Koll Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 27, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. April 2015, Zlen. G305 2005060- 1/23E und G305 2005390-1/5E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörden: + +- 13.) S O, vormals P (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.12.2009), + +- 14.) S P (im Zeitraum 01.02.2010 bis 25.03.2010), 15.) H S (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010), 16.) G S (im Zeitraum 22.12.2009 bis 04.01.2010), 17.) S S (ab 22.12.2009), 18.) C Z (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010), 19.) B P (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.12.2009 und 10.02.2010 bis 31.03.2010), 20.) M S (ab 22.12.2009), 21.) R S (im Zeitraum 22.12.2009 bis 31.03.2010), + +- 38.) D W (ab 11.02.2010), 39.) O L (ab 01.03.2010), 40.) G S, + +- 41.) Mag. K S, vormals M, (im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.03.2010), + +- 42.) F P (im Zeitraum 01.02.2010 bis 31.03.2010), 43.) N T (ab 01.02.2010), 44.) C M (im Zeitraum 10.02.2010 bis 31.03.2010), + +Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. + +Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. + +Die revisionswerbende Partei betreibt eine Taxitänzeragentur. Ihre Tätigkeit besteht darin, Kunden wie z.B. Betreiber von Tanzlokalen oder Ballveranstalter zu akquirieren und für diese Tänzerinnen und Tänzer zu vermitteln. Diese treten in den Tanzlokalen der Kunden als "Taxitänzer" auf, indem sie die sich dort einfindenden Gäste zum Tanzen auffordern. + +Nach einer am 7. November 2009 durchgeführten Kontrolle erstattete das Finanzamt K gemäß § 111 Abs. 1 ASVG Anzeige. Die Kärntner Gebietskrankenkasse forderte hierauf die revisionswerbende Partei mit Schreiben vom 26. November 2009 auf, für die bei ihr tätigen "TaxitänzerInnen" eine Anmeldung zur Pflichtversicherung vorzunehmen. Dieser Aufforderung kam die revisionswerbende Partei nur unter Vorbehalt bzw. Protest nach. Sie begehrte anlässlich dieser Anmeldungen in mehreren Anträgen sowohl bei der Kärntner als auch bei Steiermärkischen Gebietskrankenkasse die Feststellung, dass in Bezug auf jeweils zur Rede stehende Dienstnehmer kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 4 Abs. 4 ASVG vorliege. + +Die revisionswerbende Partei wurde für den Bereich Kärnten bzw. Steiermark jeweils von einer eigenen Steuerberatungskanzlei vertreten. Die Feststellungsanträge erfolgten durch diese Vertreter in mehreren Schritten zu verschiedenen Zeitpunkten je nach Vornahme der Meldung zur Pflichtversicherung bei der Kärntner bzw. Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Die Anträge selbst bezogen sich nicht auf namentlich genannte Personen, sondern verwiesen auf beigelegte (im Verwaltungsakt vorhandene) Protokolle über die unter Protest angemeldeten Personen. + +## Begründung (2) + +Das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall im Weg eines zur Säumnisbeschwerde gewordenen Devolutionsantrages in erstinstanzlicher Funktion tätig geworden. Es ist zur Feststellung der genannten Pflichtversicherungen nur insoweit zuständig, als ein Feststellungsantrag in Bezug auf bestimmte Dienstnehmer gestellt wurde, die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf bestimmte Dienstverhältnisse geltend gemacht wurde und das Bundesverwaltungsgericht - nach Bejahung des Übergangs der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Kärnten bzw. von Steiermark - gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zuständig geworden ist. + +Den Feststellungen des hier in Revision gezogenen Erkenntnisses zu Folge (S 7f) bezieht sich dieser Antrag auf 27 namentlich genannte Personen, die - bis auf eine Ausnahme (R. F.) - an dem Verfahren beteiligt sind und auf die sich das Feststellungserkenntnis bezieht. Folgt man der genannten Aufzählung der von dem Feststellungsantrag umfassten Personen weiter, so war allerdings eine Person, auf die sich das Feststellungserkenntnis bezieht (J. F.), nicht vom genannten Feststellungsantrag umfasst. Die Aufzählung des Verwaltungsgerichts stimmt mit den Protokollen, die dem Feststellungsantrag vom 23. Dezember 2009 beigelegt waren, vollständig überein. + +Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 2. September 2011, mit dem der auf die genannten Feststellungsanträge bezogene, an den Landeshauptmann der Steiermark gerichtete Devolutionsantrag der revisionswerbenden Partei vom 13. April 2011 abgewiesen worden war, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. + +Mit Ersatzbescheid vom 20. September 2013 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Mai 2011 Folge gegeben und dem Devolutionsantrag der revisionswerbenden Partei vom 13. April 2011 stattgegeben. + +Den Feststellungen des hier in Revision gezogenen Erkenntnisses ist nicht zu entnehmen, auf welche Personen sich die genannten Feststellungsanträge an die Kärntner Gebietskrankenkasse bezogen haben. Die Aufzählung von 13 namentlich genannten Personen auf S 12 bezieht sich auf eine "Eingabe an die K-GKK"; eine Datumsangabe fehlt; von einem Feststellungsantrag ist nicht die Rede. + +Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Großteil der auf S 12 genannten Personen in den Protokollen zu den Feststellungsanträgen vom 10. Februar 2010 und vom 15. März 2010 an die Kärntner Gebietskrankenkasse tatsächlich genannt ist. Nur für die ebenfalls genannten W. K., G. F., T. W. und F. L. lagen den genannten Anträgen im Verwaltungsakt keine Protokolle bei, sodass die Feststellungsanträge - zumindest nach Aktenlage - nicht auch auf diese Personen bezogen werden können. Eine Person, für die ein Protokoll bei den genannten Anträgen beiliegt - D. J. - ist hingegen weder in der Aufzählung auf S 12 enthalten noch im Spruch genannt. + +Mit dem genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0021 hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 14. Dezember 2012, betreffend die Abweisung eines die genannten Anträge betreffenden, an den Landeshauptmann von Kärnten gerichteten Devolutionsantrages der revisionswerbenden Partei vom 3. Mai 2011 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. + +## Begründung (3) + +Mit Ersatzbescheid vom 23. September 2013 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Berufung der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. August 2012 betreffend die Abweisung des Devolutionsantrages Folge gegeben und dem Antrag der revisionswerbenden Partei vom 3. Mai 2011 auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Kärnten stattgegeben. + +Es stellte fest, dass die mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" in verschiedenen von Kunden der revisionswerbenden Partei betriebenen Tanzlokalen in der Steiermark sowie in Kärnten aufgetreten seien. Sie hätten pro Einsatz in der Regel zwischen 22:00 Uhr und 02:00 Uhr Tanzleistungen zu erbringen. Die revisionswerbende Partei habe mit ihren Kunden Verträge über die zu erbringenden Tanzleistungen abgeschlossen und an diese Rechnungen gelegt. Die mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" hätten in monatlichen Abständen eine Honorarnote an die revisionswerbende Partei über die von ihnen erbrachten Tanzdienstleistungen gelegt. Die Höhe des Honorars sei ursprünglich davon abhängig gemacht worden, ob jemand mit seinem Pkw selbst gefahren oder auch nur mitgefahren sei. Zumindest seit dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebe es fixe Tarife, die zwischen EUR 70,-- und EUR 125,-- lägen und von der revisionswerbenden Partei vorgegeben worden seien. Der jeweils zur Auszahlung gelangende Tarifansatz sei von der Entfernung des Einsatzortes vom Wohnort der jeweiligen Tänzerin abhängig. Kilometergelder seien nicht ausgezahlt worden. Es sei nicht feststellbar, dass die "TaxitänzerInnen" einen höheren als den von der revisionswerbenden Partei vorgegebenen Honoraransatz hätten ausverhandeln können bzw. dass ein solcher höherer Honoraransatz verrechnet worden sei. + +Mit einem Teil der mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" habe die revisionswerbende Partei einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, wofür sie bis in das Jahr 2010 ein Vertragsformular mit der Bezeichnung "Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der T." verwendet habe. Dieser Vertrag habe auszugsweise folgenden Wortlaut: + +§ 4 Einteilung für Auftrittstermine und Engagements, der + +Kooperationsfall + +I. Engagements werden ausschließlich im Einverständnis + +aller beteiligten Parteien - Tänzer, T. und Auftraggeber - + +fixiert. Der Tänzer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der + +Auftraggeber hinsichtlich des Auswahlverfahrens frei ist. + +II. Der Tänzer hat kein Anrecht auf Sonderbehandlung + +oder Bevorzugung gegenüber anderen Tänzern hinsichtlich der + +Einteilung für Auftritte. Die Einteilung obliegt im Fall einer + +Überbuchung immer der T. + +III. Auftritte werden nur persönlich mit jedem Tänzer + +vereinbart. Im Zweifelsfall gelten die auf der Website http://... + +eingetragenen Daten. + +IV. Der Tänzer nimmt zur Kenntnis, dass die T. + +VI. Im Kooperationsfall gilt demnach der Eintrag im + +Kalender der Website hinsichtlich eines Auftrittes als + +verbindlicher Vertrag zwischen dem Tänzer und der T. + +§ 5 Verpflichtungen des Tänzers/nicht erbrachte Leistungen + +I. Der Tänzer erklärt ausdrücklich die AGB + +(Allgemeine Geschäftsbedingungen) der T. zu akzeptieren, und den, + +für den Tänzer daraus resultierenden Pflichten nachzukommen. Die + +AGB sind jederzeit auf der Website einsehbar und wurden dem Tänzer + +bereits vor dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in Papierform + +zur Verfügung gestellt. + +II. Der Tänzer verpflichtet sich, vereinbarte Termine + +## Begründung (4) + +für Engagements verbindlich einzuhalten. Als pünktlich versteht + +sich das auftrittsfertige Erscheinen des Tänzers, 15 Minuten vor + +Arbeitsbeginn in unmittelbarer Tanzfläche (DJ). + +III. Unpünktlichkeit wird von der T. als nicht + +erbrachte Leistung gewertet, welche eine Verminderung oder + +Streichung der Gage für einen Auftritt zur Folge haben kann. Dies + +bedeutet, die T. behält sich vor, für nicht oder nur teilweise + +erbrachte Leistungen keine Gage auszubezahlen. + +IV. Sollte der Tänzer aus gesundheitlichen Gründen + +oder anderen dringenden Gründen zu einem vereinbarten Engagement + +nicht erscheinen können (Absage), ist dies der T. so früh wie + +möglich, persönlich oder telefonisch mitzuteilen. + +V. Der Tänzer verpflichtet sich in diesem Fall einen + +adäquaten Ersatztänzer für sein Engagement zu organisieren wenn + +die Absage, die T., in weniger als 48 h vor Auftrittsbeginn erreicht. + +VI. Tänzerinnen der T. unterliegen einer Wettbewerbs- + +Dieser Formularvertrag sei mit einem Teil der mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" schriftlich abgeschlossen worden. Es lasse sich nicht feststellen, dass ein weiterer (im genannten Erkenntnis auszugsweise im Wortlaut wiedergegebener) Formularvertrag auch nur bei einem der mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" zur Grundlage des Vertragsverhältnisses gemacht worden sei. Zumindest in Ansehung der mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" und Taxitänzer sei das genannte Vertragsformular "Vereinbarungen für Tänzerinnen und Tänzer der T." zur Verwendung gelangt. Auch in den Fällen, in denen ein schriftlicher Vertrag nicht errichtet worden sei, sei ein auf unbestimmte Zeit ausgerichtetes Vertragsverhältnis - zumindest konkludent - begründet worden. Die Dienstleistungen seien regelmäßig über einen längeren, oft Jahre umfassenden Zeitraum erbracht worden und hätten mehr als nur einen einzigen (Abend-)Auftritt umfasst. + +## Begründung (5) + +Von den mitbeteiligten "TaxitänzerInnen", deren Tätigkeit sich teilweise auf Tanzlokale in Kärnten und in der Steiermark oder nur auf Tanzlokale in einem der beiden Bundesländer erstreckt habe, habe die revisionswerbende Partei erwartet, dass diese die Gäste eines Tanzlokals zum Paartanz auf der Tanzfläche aufforderten, um damit zu erreichen, dass sich so viele Gäste wie möglich auf der Tanzfläche aufhielten. Neben "Tanzdienstleistungen in Diskotheken" hätten die von den Taxitänzerinnen und Taxitänzern ausgeübten Leistungen die "seriöse Tanzbegleitung von Privatpersonen", die Darbietung von Partytänzen, Tanzshows und Choreographien, die sämtlich im Sinne des Auftrittes der revisionswerbenden Partei hätten stattfinden sollen, umfasst. Es habe die Vorgabe bestanden, 50 Tänze pro Auftritt zu absolvieren. Die mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" seien zur persönlichen Erbringung der vereinbarten Tanzdienstleistungen verpflichtet gewesen. Deren vertragliche Pflichten hätten sich aus dem Regelwerk bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der revisionswerbenden Partei sowie aus den mündlichen Anordnungen der Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei, insbesondere von R. P., ergeben. Wenn auch die einzelne mitbeteiligte Tänzerin das Absolvieren einer Tanzausbildung nicht hätte belegen müssen und auch in den meisten Fällen nicht hätte vortanzen müssen, so ergebe sich schon auf Grund der auszuführenden Tätigkeit, dass eine Tänzerin über entsprechende Tanzkenntnisse bzw. Fähigkeiten zum Paartanz verfügen müsse. Die Tätigkeit hätte in erster Linie in der Darbietung des "Disco-Fox" bestanden, der viele verschiedene Elemente aus anderen Tänzen vereinige und der in der Form des Paartanzes tänzerische Fähigkeiten erfordere. Eine Vermittlung von Tanzkenntnissen habe auch im Rahmen der von der revisionswerbenden Partei durchgeführten monatlichen Workshops stattgefunden. Der jeweilige Tanzeinsatz der mitbeteiligten TänzerInnen für die revisionswerbende Partei habe vorausgesetzt, dass die einzelne TänzerIn ihre Wünsche in Bezug auf den Termin und den vorgegebenen Einsatzort in dem auf der Website der revisionswerbenden Partei freigeschalteten Online-Kalender bekanntgegeben habe. Dafür hätten die TänzerInnen einen in ihrem Eigentum stehenden PC, der über eine Internetverbindung verfügt habe, verwendet. Um auf den Online-Kalender zugreifen zu können, sei ein Passwort notwendig gewesen. Für das Aufsuchen der einzelnen Einsatzorte hätten die TänzerInnen regelmäßig ein eigenes Kraftfahrzeug verwendet. Der PC samt Internetanschluss sowie das Kraftfahrzeug seien in allen Fällen bereits zur Verfügung gestanden und nicht eigens für die Beschäftigung angeschafft worden. Sei der Termin eines Auftritts der "TaxitänzerInnen" im Online-Kalender auf der Website einmal fixiert gewesen, habe auch eine Verpflichtung "zur pünktlichen Einhaltung" desselben bestanden. Darunter sei das auftrittsfertige Erscheinen der TänzerInnen 15 Minuten vor Arbeitsbeginn in unmittelbarer Nähe der Tanzfläche verstanden worden. Pro Auftritt sei die TaxitänzerIn im Ausmaß von ca. 4 Stunden zu Tanzdienstleistungen verpflichtet gewesen. Unpünktliches Erscheinen sei als nicht erbrachte Leistung bewertet worden. Dies habe eine Verminderung oder Streichung des Entgelts zur Folge haben können. Sei eine der TänzerInnen aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des vereinbarten Auftrittes verhindert gewesen, so habe sie die Verpflichtung getroffen, dies der revisionswerbenden Partei persönlich oder telefonisch mitzuteilen. In den Fällen, in denen die Absage die revisionswerbende Partei weniger als 48 Stunden vor dem Auftritt erreicht habe, hätten die "TaxitänzerInnen" für einen adäquaten Ersatz sorgen müssen. Den mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" sei es auf Grund des genannten Formularvertrages untersagt gewesen, während des aufrechten Vertragsverhältnisses bzw. innerhalb eines Jahres nach Kündigung des Vertrages ein Unternehmen derselben Branche zu gründen. Ihnen sei weiters untersagt gewesen, für andere Agenturen bzw. auf eigene Rechnung in derselben Branche Leistungen zu erbringen. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Konkurrenzverbot habe eine Konventionalstrafe von EUR 5.000,-- nach sich ziehen können. + +## Begründung (6) + +Das äußere Erscheinungsbild der mitbeteiligten Tänzerinnen und Tänzer sei so gestaltet gewesen, dass diese von den Gästen eines Tanzlokales auch als "TaxitänzerInnen" hätten erkannt werden können. Männliche Taxitänzer hätten ein weißes Hemd mit einer auf dem Rücken aufgebrachten schwarzen Beschriftung getragen, die insbesondere auf "Taxitänzer" oder "Tanzanimateur" gelautet hätten. Auf der Vorderseite des Hemdes sei zumeist die Aufschrift der revisionswerbenden Partei oder der Name des Taxitänzers angebracht gewesen. Weiters gehörten eine schwarze Hose und "tanzbare" Schuhe dazu. Taxitänzerinnen hätten entweder T-Shirts oder Blusen mit unterschiedlichen Farbgebungen getragen. Diese seien ebenfalls mit dem genannten Aufdruck versehen gewesen. Weiters hätten Hosen oder Röcke und "tanzbare" Schuhe dazu gehört. Lediglich die Kleidung und die Anbringung des Aufdrucks seien im Hinblick auf die Tätigkeit eigens angeschafft worden. Die revisionswerbende Partei habe den mitbeteiligten TänzerInnen Lichtbildausweise ausgestellt, damit sie sich in jenen Lokalen, in denen Tanzleistungen zu erbringen waren, ausweisen konnten. Einmal monatlich hätten Workshops in einem Gasthaus stattgefunden, um den TänzerInnen neue Tänze und Figuren zu vermitteln. Im Anschluss daran hätten Besprechungen stattgefunden, in denen sie über neue bzw. nicht mehr betreute Lokale sowie die Konkurrenz informiert worden seien, weiters seien Anleitungen zur Verbesserung der Auftrittsperformance gegeben worden. Seit 2010 würden die Workshops nur noch zweimal jährlich stattfinden. + +In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, es sei gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung über die vorliegenden Feststellungsanträge zuständig. Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz sehe zwar keine Regelung vor, wie Verfahren, die bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemacht worden seien, vom Verwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen seien. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle ließen insgesamt erkennen, dass möglichst alle Regelungsbereiche in das neue Regime überführt werden sollten. In jenen Fällen, in denen keine besondere Regelung bestünde, sei den verfahrensrechtlichen Instrumentarien des VwGVG der Vorzug zu geben. Somit seien Devolutionsverfahren nunmehr als Säumnisbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zu werten. Vormalige Devolutionsanträge seien demnach unter §§ 8, 16 und 28 Abs. 7 VwGVG zu subsumieren, wobei ein Zurückstellen an die Behörde nach § 16 VwGVG mangels eines Vorverfahrens nicht möglich sei. Überlegungen, wonach § 73 AVG iVm § 17 VwGVG weiterhin anzuwenden seien, gingen ins Leere, weil schon dem Wortlaut nach Devolutionsanträge nicht "Verfahren über Beschwerden" seien. + +## Begründung (7) + +In der Sache führte das Verwaltungsgericht aus, die TänzerInnen seien nicht auf Grund eines Werkvertrages, sondern auf Grund eines Dienstvertrages tätig geworden. Es mangle an einer vertragsmäßigen Konkretisierung des Werkes und es sei kein Maßstab ersichtlich, nach dem die für einen Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Für den Werkvertrag sei eine Gewährleistungsverpflichtung essentiell. Ein entsprechender Erfolg der Tätigkeit der TänzerInnen sei nicht messbar gewesen. Es sei eine Vereinbarung über eine Dienstleistung anzunehmen. + +Die TänzerInnen hätten sich zur Erbringung von Tanzdienstleistungen in Tanzlokalen, deren Betreiber Kunden der revisionswerbenden Partei gewesen seien, verpflichtet, und zwar an Tagen, an denen sie auf dem Online-Kalender eingeteilt gewesen seien. Es sei eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung zu einem Tun begründet worden. Die Tanzdienstleistungen seien vertraglich nicht näher spezifiziert gewesen. Eine Festlegung auf 50 Tänze pro Auftritt würde dem Spezifikationserfordernis einer im Rahmen eines Werkvertrages zu erbringenden Leistung nicht genügen, zumal sich der Erfolg der zu erbringenden Tanzdienstleistungen mangels Spezifizierung der Art und Qualität der zu erbringenden Leistung nicht messen lasse. Auch habe niemand Aufzeichnungen über die Anzahl, die Art und die Qualität der pro Auftritt erbrachten Tanzdienstleistungen geführt. Die Beobachtungen der Lokalbetreiber sowie der in den Tanzlokalen tätigen DJ's seien lediglich darauf gerichtet gewesen, darauf zu schauen, wie aktiv die TänzerInnen seien, sodass sich eine der Geltendmachung einer Gewährleistungsverpflichtung zugängliche Evaluierung nicht erblicken lasse. + +Die "TaxitänzerInnen" hätten die geschuldeten Tanzdienstleistungen persönlich zu erbringen gehabt. Laut Vertrag stünde eine Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne sich vorher mit der revisionswerbenden Partei ins Einvernehmen gesetzt zu haben, nicht zu. § 5 des genannten Vertrages sehe eine Vertretung nur aus "gesundheitlichen Gründen" oder "in dringenden Fällen" vor. Diesfalls seien die TänzerInnen verpflichtet gewesen, einen "adäquaten Ersatztänzer" zu benennen. Eine generelle Vertretungsbefugnis sei nicht auf solche bestimmte Ereignisse beschränkt. Von einer generellen Vertretungsbefugnis könne nur gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt sei, jederzeit nach Gutdünken, d.h. ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Die Tanzleistungen seien von ca. 22:00 Uhr bis ca. 02:00 Uhr zu erbringen gewesen. Die Einhaltung dieser Zeiten sei verbindlich gewesen. Vertretungen hätten, wenn überhaupt, nur ausnahmsweise stattgefunden. Gegen das Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis spreche auch die im Vertrag enthaltene Konkurrenzklausel. + +## Begründung (8) + +Im Hinblick auf den Arbeitsort seien die Tänzerinnen und Tänzer jedenfalls an die Tanzlokale der Kunden der revisionswerbenden Partei gebunden gewesen. Sie hätten nur bedingten Einfluss auf die Auswahl des Einsatzortes gehabt. Eine Freiheit betreffend die Auswahl des Einsatzortes habe letztlich darin bestanden, dass die "TaxitänzerInnen" einen Wunsch hinsichtlich des Einsatztermins und des Einsatzortes im Online-Kalender hätten anbringen können. Eine Vereinbarung bezüglich des Einsatzortes und Einsatztermins sei aber erst mit der Annahme des Terminvorschlages durch die revisionswerbende Partei zustande gekommen, was wiederum im Online-Kalender vermerkt worden sei. Die Arbeitszeit sowie der Umfang der Tanzdienstleistungen (50 Tänze pro Auftritt) seien im Wesentlichen vorgegeben gewesen. Die Tanzdienstleistungen hätten in der Regel zwischen 22:00 Uhr und 02:00 Uhr in den Tanzlokalen erbracht zu werden. Eine derartig enge Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Unternehmers bezüglich der Festlegung der Zeiten sei unüblich und würde dem Sinn einer freien unternehmerischen Tätigkeit widersprechen. Gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spreche auch, dass der TaxitänzerIn ein Verlassen des Tanzlokales vor der vereinbarten Zeit nur nach Rücksprache mit dem DJ möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass eine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten gewesen sei. Eine weisungsähnliche Determinierung des arbeitsbezogenen Verhaltens der mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" habe sich schon aus dem von der revisionswerbenden Partei vorgegebenen Zweck der Tätigkeit der mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" ergeben. Diese hätten dafür zu sorgen gehabt, dass die Tanzflächen von so vielen Gästen wie möglich frequentiert würden. Das Fehlen ausdrücklicher Weisungen spreche nicht gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit, weil jede TaxitänzerIn auf Grund des vorgegebenen Arbeitsablaufes gewusst habe, wie sie sich in der Organisation, in der sie die Arbeitskraft einzubringen hatte, habe verhalten müssen. Durch diese Determinierung der Tätigkeit seien die "TaxitänzerInnen" der stillen Autorität der revisionswerbenden Partei unterlegen. Die Tanztätigkeit sei durch die Betreiber der Tanzlokale bzw. deren DJ's kontrolliert worden. Damit habe eine - wenn auch indirekte - Kontrollunterworfenheit der TänzerInnen durch die revisionswerbende Partei bestanden, die sich in der Einhaltung der örtlichen, zeitlichen sowie tänzerischen Abläufe und Vorgaben der revisionswerbenden Partei manifestiert hätten. Von der revisionswerbenden Partei sei ein ganz bestimmtes Auftreten und Verhalten der TänzerInnen und Tänzer erwartet worden. + +Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit sei es, dass man selbst Einfluss auf die Honorargestaltung habe bzw. den Wert eines Werkes selbst festlegen könne. Die "TaxitänzerInnen" hätten nicht die Möglichkeit gehabt, die Höhe des Honorars festzulegen. Dieses sei von der revisionswerbenden Partei fix vorgegeben worden und habe entfernungsabhängig zwischen EUR 70,-- und EUR 125,-- betragen. Der eigene Pkw bzw. die PC's samt Internetanschluss, die die TänzerInnen für ihre Tätigkeit verwendeten, seien ihnen vor Aufnahme der Beschäftigung bereits zur Verfügung gestanden und nicht eigens angeschafft worden. Die "TaxitänzerInnen" hätten sich lediglich die zum Teil aus mehreren Hemden oder Blusen mit Aufdruck, aus Hosen und "tanzbaren" Schuhen bestehenden Kleidungsstücke angeschafft. + +## Begründung (9) + +Nach dem Gesamtbild des Sachverhaltes ergebe sich, dass bei der Beschäftigung der "TaxitänzerInnen" die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen hätten und die "TaxitänzerInnen" jeweils im Rahmen echter Dienstverträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG tätig gewesen seien. Auch die Pflichtversicherungen der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sei zu bejahen. + +Die vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörden und die mitbeteiligten Parteien haben keine Revisionsbeantwortungen erstattet. + +Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: + +Die von diesem rechtskräftig zurückgewiesenen Devolutionsantrag umfassten Feststellungsanträge der revisionswerbenden Partei bzw. die von diesen (ausweislich der im Verwaltungsakt erliegenden Feststellungsanträge bzw. den beigefügten Protokollen) betroffenen 18 Personen hat das Verwaltungsgericht auf S 9f seines Erkenntnisses - mit Ausnahme des S. P. - aufgezählt. Die davon betroffenen 13 mitbeteiligten Parteien hat das Verwaltungsgericht daher zu Unrecht in das Verfahren einbezogen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof es auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten beurteilen kann, dürfte das Verwaltungsgericht in Ermangelung eines erfolgreichen Devolutionsantrags des Weiteren nicht dafür zuständig gewesen sein, betreffend die mitbeteiligten Parteien J. F., A. K., Jo. F., S. G., E. Sch., R. St., Th. W., K. J., T. L., G. T., J. Z., W. K., G. F., T. W. und F. L. Feststellungen zu treffen. + +Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht zunächst mit den Parteien seine Zuständigkeit zu erörtern haben und sodann in einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise unter Bezugnahme auf die konkret gestellten bzw. aktenmäßig nachvollziehbaren Feststellungsanträge darzulegen haben, welchen Devolutionsanträgen in Bezug auf welche Feststellungsanträge Folge gegeben worden ist und in Bezug auf welche Sachen daher die Befugnis zu entscheiden auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist. + +## Begründung (10) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161). + +Beim Tanzen handelt es sich nicht um ein um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende, durchschnittlich qualifizierte (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der - mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel (KFZ, PC) bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" solcher "TaxitänzerInnen" beurteilt werden sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2015, Zl. Ra 2015/08/0045, mwN). + +Es liegt somit keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor. Die "TaxitänzerInnen" haben ihre Dienstleistungen zudem (überwiegend) persönlich erbracht und waren mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig (vgl. § 4 Abs. 4 ASVG), sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrags, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen würde, auszuschließen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223, VwSlg 17359 A/2008). + +## Begründung (11) + +Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 ASVG eine Teilversicherung begründet. + +Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028). + +Eine generelle Vertretungsbefugnis besteht hier nicht. Der schriftlichen bzw. konkludenten Vereinbarung zufolge sollten die mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" eine Verhinderung (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) so rasch wie möglich melden bzw. sich um einen Ersatz kümmern. Damit wurde kein Recht ausbedungen, die Leistungserbringung jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren. Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). + +Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Dasselbe gilt für die "Verpflichtung" des Dienstnehmers, für Ersatz zu sorgen und so den Dienstgeber bei der Organisation eines reibungslosen Betriebsablaufs zu unterstützen. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268). + +## Begründung (12) + +Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. + +Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0193, und nochmals (das) vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268). + +Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde ebenfalls im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen (präsenter "Arbeitskräftepool"), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0008, vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, vom 21. April 2004, Zl. 2000/08/0113, vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0109, sowie das Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0193). + +## Begründung (13) + +Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (ieS) ist den Feststellungen zu Folge hier weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Überdies könnte es - selbst wenn es vereinbart worden wäre - mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der revisionswerbenden Partei nicht in Einklang gebracht werden. Es hätte wenig Sinn, zu Beginn eines jeden Monats die Dienste der nebenberuflich tätigen "TaxitänzerInnen" nach deren bekannt gegebenen Wünschen einzuteilen, wenn es der revisionswerbenden Partei (völlig) gleichgültig sein könnte, ob diese Dienste auch geleistet werden. Das Bestehen, die Praktikabilität und die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines präsenten Arbeitskräftepools von Taxitänzern im oben genannten Sinn wurde weder behauptet noch festgestellt. Eine kurzfristigen Dienstausfällen (wie z.B. Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Verhinderung) Rechnung tragende organisatorische Maßnahme ist mit einem präsenten Arbeitskräftepool, der einer regelmäßig zu erwartenden, unternehmerisch sinnvollen Fluktuation von unabhängig Beschäftigten Rechnung tragen soll, nicht vergleichbar. + +Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. + +Dies hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. + +## Begründung (14) + +Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051). + +Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Partei mit den mitbeteiligten "TaxitänzerInnen" schriftlich bzw. konkludent eine Rahmenvereinbarung getroffen, nach deren wesentlichem Inhalt die zu erbringende Leistung "auf Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit" erfolgen sollte, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Eine solche Vereinbarung kann nicht einem Deutungsschema, wonach dieser die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden. + +Die "TaxitänzerInnen", die nebenberuflich für die revisionswerbende Partei tätig gewesen sind und ihre Dienste im Wesentlichen in den Tanzlokalen von Kunden der revisionswerbenden Partei verrichteten, waren nicht in einer Weise in die betrieblichen Organisation des Beschäftigers eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert worden wären. Das Fehlen persönlicher Weisungen bzw. das Fehlen der stillen Autoriät ist im vorliegenden Fall auch nicht durch persönliche Kontrollmöglichkeiten, die persönliche Weisungen nach sich ziehen könnten, ausgeglichen worden. Anders als in dem etwa dem hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, zu Grunde liegenden Fall (mobile Krankenschwestern) bestand keinerlei Verpflichtung der "TaxitänzerInnen" und Taxitänzer über ihre Tätigkeiten detailliert Rechenschaft zu legen und so der revisionswerbenden Partei die Möglichkeit zu geben, sich ein für eine wirksame Kontrolle ausreichend genaues Bild über die Durchführung der Tätigkeiten durch die mitbeteiligten Taxitänzerinnen und Taxitänzer zu verschaffen. Daran ändern auch allfällige Rückmeldungen der Kunden über ihre Zufriedenheit mit der Tätigkeit der Taxitänzerinnen und Taxitänzer nichts. Eine Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse bzw. Kontrollen durch Dritte stehen mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrags nicht im Widerspruch (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2010, Zl. 2010/08/0256 (Hausbetreuer), und vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0224 (Disponent)). + +## Begründung (15) + +Es war in erster Linie den vor Ort auf sich allein gestellten "TaxitänzerInnen" überlassen, sich entsprechend geschickt zu verhalten, ihre Animationsleistung in sozial kluger Weise zu erbringen und insgesamt bei den Kunden der revisionswerbenden Partei so aufzutreten, dass deren Tanzpartner und die Kunden der revisionswerbenden Partei zufrieden waren. + +Die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien (die Verwendung eigener - wenn auch nicht wesentlicher - Betriebsmittel, wie insbesondere des eigenen Kraftfahrzeuges, die relativ geringe zeitliche Inanspruchnahme durch die Nebenbeschäftigung und das Fehlen sachlicher Weisungen auf der einen Seite, das zeitabhängige Entgelt und die Konkurrenzklausel auf der anderen), sprechen insgesamt nicht gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrages. + +Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit der "TaxitänzerInnen" die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Tätigkeiten sind daher als solche iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren. Im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG ergibt sich keine tageweise, sondern eine durchlaufende Pflichtversicherung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, mwN). + +Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. + +Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016080011-20161114f00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016080011-20161114f00.md new file mode 100644 index 0000000..bbd1acc --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016080011-20161114f00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-296 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/08/0011 vom 14.11.2016" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2016-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2016080011_20161114F00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2016"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Fr 2016/08/0011 vom 14.11.2016 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2016, GZ Fr 2016/08/0011.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-296* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über den Fristsetzungsantrag der *****, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Auerspergstraße 42, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Beitragsnachverrechnung und Verzugszinsen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst: + +Das Verfahren wird eingestellt. + +Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016080011-20161124l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016080011-20161124l00.md new file mode 100644 index 0000000..57a2411 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016080011-20161124l00.md @@ -0,0 +1,117 @@ +--- +id: rj-rjs-297 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0011 vom 24.11.2016" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2016-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2016080011_20161124L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2016"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0011 vom 24.11.2016 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, GZ Ra 2016/08/0011.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-297* + +## Sachbetreff + +3.) des A G in L (hg. Ra 2016/08/0013), 4.) des D G in O (hg. Ra 2016/08/0014), 5.) des M G in L (hg. Ra 2016/08/0015), + +## Begründung (1) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revisionen 1.) des A A in O (hg. Ra 2016/08/0011), 2.) des S F in I (hg. Ra 2016/08/0012), + +Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen. + +Zum dreizehnten Revisionswerber sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass dieser vom 2. April 2010 bis 28. April 2010 und vom 1. Juli 2010 bis 16. Februar 2012 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auf Grund seiner Beschäftigung bei der Erstmitbeteiligten der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. + +Hinsichtlich der anderen Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit den angefochtenen Erkenntnissen ab. + +Das Bundesverwaltungsgericht sprach jeweils aus, Revisionen seien gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. + +(1) Gesellschafter der Skischule O(...) OG kann nur eine eigenberechtigte Person sein, + +(9) Ein Gesellschafter kann sich bei seinen Arbeitsleistungen von einem anderen Gesellschafter vertreten lassen; in diesem Fall werden die ihm zukommenden Vorwegbezüge um 40 % gekürzt. + +VIII. Geschäftsführung + +(1) Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, beteiligen sich sämtliche Gesellschafter an der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck werden Verantwortungsbereiche festgelegt; die damit verbundenen Aufgaben werden auch in folgenden Fachausschüssen wahrgenommen: + +Erwachsenenangebot, Kinderangebot, Snowboard, Langlauf  Trendsportarten, Events und Öffentlichkeitsarbeit, Prüfungsausschuss, Qualitätsmanagement und Sicherheit. + +(2) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Personen; der von einem Vorsitzenden geleitete Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Jeder Ausschuss hat im Wirtschaftsjahr mindestens drei und höchstens fünf Sitzungen abzuhalten. + +(3) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Bewilligungsinhaber für den Betrieb der Skischule O(...) OG, Ausschussvorsitzenden sowie Bereichsleitern; die Anzahl seiner Mitglieder ist mit sieben Personen begrenzt. Dem Exekutivausschuss obliegen unter anderem Geschäftsführungsaufgaben im Sinne der §§ IX. Absätze (9) und (11) sowie XIII. Absatz (5). + +(4) Die nachfolgenden (auszugsweise wiedergegebenen) rechtsgeschäftlichen Handlungen und unternehmerischen Maßnahmen bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter. + +(5) Die Gesellschafter entscheiden über zustimmungspflichtige Geschäfte mit einfacher Mehrheit; eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. + +IX. Gesellschafterversammlung + +(1) Sämtliche Gesellschafter bilden die Gesellschafterversammlung; diese entscheidet in grundlegenden Angelegenheiten der Skischule O(...) OG. + +(2) Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung obliegen insbesondere + +(3) Die Mehrheit wird nach den in der Gesellschafterversammlung anwesenden Köpfen ermittelt. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Wahl des Skischulleiters sowie die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer ¾-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; in allen anderen Fällen genügt - soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist - die einfache Mehrheit. + +## Begründung (2) + +(10) Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung wird mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählt. + +(11) Neben der turnusmäßigen Gesellschafterversammlung ist die Geschäftsführung berechtigt, immer dann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sie es für erforderlich hält oder eine rechtsgeschäftliche Maßnahme zu setzen ist, die in die Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung fällt. + +XI. Jahresabschluss und Gewinnbeteiligung + +(3) Der Gewinnanteil eines Gesellschafters besteht + +Es habe auch eine "Geschäftsordnung für die Fachausschüsse der Skischule" bestanden. Diese habe auszugsweise folgende Bestimmungen enthalten: + +"Geschäftsordnung für die Fachausschüsse der Skischule + +II. Zweck der Ausschüsse + +Die Ausschüsse in ihrer Gesamtheit dienen dazu, die Skischule O(...) OG als am lokalen touristischen Markt eingeführtes Unternehmen weiterzuentwickeln, das Service für die Gäste zu optimieren, innere Organisationsabläufe zu verbessern und dadurch auch eine strategische Absicherung des Unternehmens zu erreichen. + +III. Aufgaben der Ausschüsse + +(1) Aufgabe des Fachausschusses Erwachsenenangebot ist es, + +- - die Einteilung der Gruppen zu beschleunigen und die qualitative Treffsicherheit der Gästezuteilung zu verbessern; + +- - (...) + +(2) Dem Fachausschuss Kinderangebot obliegen alle Aufgaben, die mit einem zeitgemäßen Dienstleistungsangebot für diese Zielgruppe zusammenhängen. (...) + +(3) Vornehmliche Aufgabe des Fachausschusses Snowboard, Langlauf  Trendsportarten ist es, Maßnahmen auszuarbeiten, um die Buchungsnachfrage in diesen Angebotsbereichen zu verbessern. + +(4) Der Fachausschuss Events und Öffentlichkeitsarbeit hat die wöchentlichen Demo-Fahrten der G(...) Schneesportler sowie weitere Veranstaltungen in Kooperation mit anderen touristischen Anbietern auszuarbeiten, zu organisieren, durchzuführen und im Sinne einer Stärken-Schwächen-Analyse zu evaluieren. Aufgabe des Fachausschusses ist es auch, die Wahrnehmung der Skischule O(...) OG innerhalb und außerhalb des Ortes zu verbessern sowie Marketing- und Werbemaßnahmen auszuarbeiten. + +(5) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für das betriebliche Controlling und prüft das Abrechnungswesen sowie die Verteilung des Restgewinnes. (...) + +(6) Der Fachausschuss Qualitätsmanagement und Sicherheit ist zuständig für die Verbesserung der Dienstleistungsqualität in allen Bereichen des Unternehmens. Seine Aufgabe ist es, Mängel und Minderleistungen innerhalb der Skischule zu identifizieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung auszuarbeiten. (...) + +(7) Dem Exekutivausschuss kommen neben den in VIII. angeführten Aufgaben auch Geschäftsleitungsbefugnisse zu. + +VIII. Exekutivausschuss + +(1) Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Skischulleiters für die Dauer von einem Jahr gewählt. Im Falle einer - auch mehrmals zulässigen - Wiederwahl endet die Funktionsperiode mit Beginn der dritten Vollversammlung, die auf diese Wiederwahl folgt. + +(2) Aufgabe des Exekutivausschusses ist die Geschäftsführung der Skischule O(...) OG und Unterstützung des Skischulleiters; dieser leitet auch den Ausschuss. + +(3) Zu den Aufgaben des Exekutivausschusses gehören insbesondere + +## Begründung (3) + +(4) Der Exekutivausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Exekutivausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Beschlüsse, welche die gesetzlichen Pflichten des Skischulinhabers (insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes) betreffen, dürfen gegen die Stimme des Skischulinhabers nicht gefasst werden. + +## Beachte + +Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016080132-20170714l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016080132-20170714l00.md new file mode 100644 index 0000000..b2ce7d3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016080132-20170714l00.md @@ -0,0 +1,35 @@ +--- +id: rj-rjs-298 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0132 vom 14.07.2017" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2017-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2016080132_20170714L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2017"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/08/0132 vom 14.07.2017 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2017, GZ Ra 2016/08/0132.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-298* + +## Sachbetreff + +2. des E T in G, vertreten durch Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Sterneckstraße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2016, G305 2005285-1/19E und G305 2115895-1/15E, betreffend Pflichtversicherung und Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG und AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. der G Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Pierlstraße 33, und + +Die Revision wird zurückgewiesen. + +## Beachte + +Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016110053-20160504l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016110053-20160504l00.md new file mode 100644 index 0000000..79ff6c8 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016110053-20160504l00.md @@ -0,0 +1,51 @@ +--- +id: rj-rjs-299 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0053 vom 04.05.2016" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2016-05 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2016110053_20160504L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2016"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0053 vom 04.05.2016 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2016, GZ Ra 2016/11/0053, ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110053.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-299* + +## Sachbetreff + +1.) Zl. LVwG-S-1416/001-2015 (zu Ra 2016/11/0053), 2.) Zl. LVwG-S- 1417/001-2015 (zu Ra 2016/11/0054), 3.) Zl. LVwG-S-1419/002-2015 (zu Ra 2016/11/0055) und 4.) Zl. LVwG-S-1421/002-2015 (zu Ra 2016/11/0056), jeweils betreffend Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Krems), den Beschluss gefasst: + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick sowie Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des A Z in L, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Poferl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 11/1, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Jänner 2016, + +Die Revisionen werden zurückgewiesen. + +Unter einem wurde jeweils gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. + +(5) Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. + +(6) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. + +(9) Wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter + +- 1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder + +- 2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält, + +"(1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln." + +"(2) Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen." + +## Beachte + +Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016110164-20170228l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016110164-20170228l00.md new file mode 100644 index 0000000..d1127d1 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2016110164-20170228l00.md @@ -0,0 +1,115 @@ +--- +id: rj-rjs-300 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0164 vom 28.02.2017" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2017-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2016110164_20170228L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2017"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2016/11/0164 vom 28.02.2017 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2017, GZ Ra 2016/11/0164.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-300* + +## Begründung (1) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des L H in W, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek  Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. September 2016, Zl. VGW-041/037/2242/2016-3, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt: + +Die Revision wird als unbegründet abgewiesen. + +"Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen + +§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. + +Strafbestimmungen + +(4) Wer als + +"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden. + +Zweck + +§ 2. (1) Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt + +1. den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere + +in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und + +sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und + +2. die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung + +arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen. + +Begriffsbestimmungen + +§ 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte. + +(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. + +(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. + +Beurteilungsmaßstab + +§ 4. (1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. + +(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, + +wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des + +Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber + +1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und + +Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, + +## Begründung (2) + +unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk + +herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder + +2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug + +des Werkunternehmers leisten oder + +3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers + +eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen + +oder + +4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der + +Werkleistung haftet. + +"Außerordentliche Milderung der Strafe + +§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn + +Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. + +Als Revisionsgrund wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht hätte bei richtiger Beurteilung des zwischen der P. GmbH und der T.s.r.o. abgeschlossenen Vertrages zum Ergebnis gelangen müssen, dass ein Werkvertrag und kein "Arbeitskräfteüberlassungsvertrag" vorliege, sodass die angelastete Bereithaltungspflicht des § 7d Abs. 2 AVRAG den Revisionswerber schon aus diesem Grund nicht treffe. + +In den Revisionsgründen wird das Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Strafbemessung wiederholt und ergänzend ausgeführt, der EuGH habe im genannten Urteil C-490/04 zwar in der Verpflichtung, Unterlagen über das Mindestentgelt bereitzuhalten, keinen Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr erkannt, doch keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Verpflichtung zur Bereithaltung der übersetzten Unterlagen unionsrechtskonform sei, wenn diese bereits mit dem ersten Tag der Beschäftigung beginne. Diese Verpflichtung stelle eine zusätzliche Wettbewerbsbehinderung dar, weil sich der Arbeitsbeginn zwangsläufig verzögere, "wenn zuerst auf die Übersetzung von Unterlagen gewartet werden muss". Der Revisionswerber vertritt erkennbar den Standpunkt, die gesetzliche Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen müsste, um unionsrechtskonform zu sein, ermöglichen, innerhalb einer bestimmten Frist nach Arbeitsbeginn Übersetzungen und Unterlagen nachzureichen. + +Soweit der Revisionswerber vorbringt, es sei ihm iSd § 7d Abs. 1 dritter Satz AVRAG nicht zumutbar gewesen, die in Rede stehenden Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort bereit zu halten, genügt der Hinweis auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es auf der gegenständlichen Baustelle Aufenthaltsräume gab, in denen auch Pläne und Werkzeug verwahrt wurden. Damit war es dem Revisionswerber (der in der Revision auch auf die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 DSG betreffend Gewährleistung der Datensicherheit und Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Unbefugte verweist) jedenfalls auch zumutbar, auf der Baustelle eine Möglichkeit zur sicheren Verwahrung der Lohnunterlagen zu schaffen. + +## Begründung (3) + +Der Revisionswerber vertritt zusammengefasst die Rechtsansicht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht anwendbar sei. Es habe dabei nämlich ausschließlich auf die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes (öffentliches Interesse an der unmittelbaren, raschen und effizienten behördlichen Kontrollmöglichkeit) abgestellt, wodurch der letztgenannten Bestimmung aber jeglicher Anwendungsbereich entzogen würde, zumal die Rechtsordnung schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nur bedeutsame Rechtsgüter mit den Mitteln des Strafrechts schützen dürfe. Wenn somit ein rechtswidriges Verhalten mit Strafe bedroht werde, wäre demnach immer zwingend davon auszugehen, dass kein geringer Unrechtsgehalt vorliege, wodurch der Anwendungsbereich deutlich kleiner wäre als jener des früheren § 21 VStG. + +## Beachte + +Serie (erledigt im gleichen Sinn): diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110003-20170130l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110003-20170130l00.md new file mode 100644 index 0000000..6a55337 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110003-20170130l00.md @@ -0,0 +1,27 @@ +--- +id: rj-rjs-301 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0003 vom 30.01.2017" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2017-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110003_20170130L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2017"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0003 vom 30.01.2017 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2017, GZ Ra 2017/11/0003, ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-301* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Dr. Herbert Ludwig Partl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Innstraße 59 (Stöcklgebäude 1. Stock), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-677/2016-R7, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: + +Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110003-20170405l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110003-20170405l00.md new file mode 100644 index 0000000..dccd245 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110003-20170405l00.md @@ -0,0 +1,59 @@ +--- +id: rj-rjs-302 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0003 vom 05.04.2017" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2017-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110003_20170405L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2017"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0003 vom 05.04.2017 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, GZ Ra 2017/11/0003, ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110003.L00.1.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-302* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M Z in S, vertreten durch Dr. Herbert Ludwig Partl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Innstraße 59 (Stöcklgebäude 1. Stock), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-677/2016-R7, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt: + +Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. + +Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. + +Unter einem wurde gemäß §25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. + +Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. + +"Feststellung von Übertretungen durch den Träger der + +Krankenversicherung + +§ 7g + +(1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im + +Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in + +1. dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder + +2. dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren + +(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über eine sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach § 7e Abs. 3 in Verfahren nach § 7i Abs. 5 zu informieren. + +Strafbestimmungen + +(1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt. + +"Begriffsbestimmungen + +Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110003-20190404j00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110003-20190404j00.md new file mode 100644 index 0000000..6d6537e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110003-20190404j00.md @@ -0,0 +1,95 @@ +--- +id: rj-rjs-303 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/11/0003 vom 04.04.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2019-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110003_20190404J00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/11/0003 vom 04.04.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2019, GZ Ro 2017/11/0003, ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110003.J00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-303* + +## Begründung (1) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. T U in W, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2016, Zl. W170 2140135- 1/2E, betreffend Unzuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde iA. Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer in 1010 Wien, Weihburggasse 10-12), zu Recht erkannt: + +Die Revision wird als unbegründet abgewiesen. + +Die Aufhebung trete mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft. + +Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt: + +Ein mit hoheitlichen Aufgaben betrauter Selbstverwaltungskörper sei iSd. Art. 120b Abs. 2 B-VG ausdrücklich an Weisungen des zuständigen obersten Organs der Vollziehung zu binden (Hinweis VfGH 10.10.2003, VfSlg 17.023). Da § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine Weisungsbefugnis des (zuständigen) Landeshauptmannes nicht ausdrücklich anordne, sie vielmehr ausdrücklich (nur) dem Bundesminister für Gesundheit (jetzt: + +Zur Herstellung eines Rechtszustands, gegen den die geltend gemachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit nicht bestehen, genüge die Aufhebung der im Spruch genannten Passagen des ÄrzteG 1998. § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 normiere hingegen iSd. Art. 120b Abs. 2 B-VG die Bindung an Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans für Angelegenheiten, die die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich vollzieht. Durch die Aufhebung der Zuständigkeitszuweisung zur Eintragung in die und die Streichung aus der Ärzteliste sei ein verfassungskonformer Zustand hergestellt. + +Diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Gesetzgeber des Ärztegesetzes übertragenen Aufgaben seien - in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Hinweis auf Art. 140 Abs. 7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folge (Hinweis auf Art. 131 Abs. 2 B-VG und VfGH 10.10.2015, VfSlg 19.953). + +"Ärzteliste und Eintragungsverfahren + +§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen: + +(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) + +(10) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies im Rahmen des Verfahrens gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 mit Bescheid festzustellen. + +Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste + +§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt: + +1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung + +erforderlichen Voraussetzung, + +## Begründung (2) + +2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die + +Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht + +bestanden hat, + +3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden + +Einstellung der Berufsausübung, wobei + +... + +4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die + +Berufsausübung befristet untersagt worden ist, + +5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die + +Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder + +6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung. + +(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1 + +Übertragener Wirkungsbereich + +§ 117c. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen: + +Präsident und Vizepräsidenten + +(4) Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 10 und 11 und § 59 Abs. 3 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG. ... . + +Weisungsrecht gegenüber der Österreichischen Ärztekammer + +§ 195f. (1) Die Österreichische Ärztekammer sowie Dritte, derer sich die Österreichische Ärztekammer zur Aufgabenerfüllung bedient, sind im übertragenen Wirkungsbereich bei der Vollziehung der Angelegenheiten einschließlich der Erlassung von Verordnungen an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden. + +## Beachte + +Serie (erledigt im gleichen Sinn): diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110016-20170920l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110016-20170920l00.md new file mode 100644 index 0000000..ae27652 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110016-20170920l00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-304 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0016 vom 20.09.2017" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2017-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110016_20170920L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2017"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0016 vom 20.09.2017 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2017, GZ Ra 2017/11/0016, ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110016.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-304* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des F T in F, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. August 2016, Zl. LVwG 30.29-508/2016-22, betreffend Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst: + +## Spruch + +Die Revision wird zurückgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110016-20180426j00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110016-20180426j00.md new file mode 100644 index 0000000..9912ebe --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110016-20180426j00.md @@ -0,0 +1,189 @@ +--- +id: rj-rjs-305 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/11/0016 vom 26.04.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2018-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110016_20180426J00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ro 2017/11/0016 vom 26.04.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, GZ Ro 2017/11/0016, ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-305* + +## Begründung (1) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. April 2017, Zl. VGW-041/078/2434/2016-6, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: T W in N), zu Recht erkannt: + +Die Revision wird als unbegründet abgewiesen. + +"Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat + +(5) Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen + +§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +## Begründung (2) + +(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. + +Kompetenzzentrum LSDB + +(3) Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Abs. 1 nicht zumindest das nach Abs. 1 zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Die Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben elektronisch zur Kenntnis zu übermitteln. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. + +(4) Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den/die Arbeitnehmer/in maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in unter Beachtung der Einstufungskriterien nach Abs. 1 zustehenden Entgelts anhören. Erhebt ein/e Arbeitgeber/in begründete Einwendungen gegen die vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Entgelts nicht angerechnet werden. + +(5) Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass + +Erhebungen der Abgabenbehörden + +§ 7f. (1) Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das + +Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen + +sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden + +Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen + +Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 + +erforderlichen Erhebungen durchzuführen und + +1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen + +Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der + +Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, + +auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, + +2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle + +Feststellung von Übertretungen durch den Träger der + +Krankenversicherung + +§ 7g. (1) Stellt der zuständige Träger der + +Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die + +Arbeitgeber/in + +1. dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder + +2. dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren + +(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse + +## Begründung (3) + +§ 7h. (1) Stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Abschnitts I BUAG oder im Sinne des § 33d BUAG nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt im Sinne des § 7i Abs. 5 unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt § 7e Abs. 3, Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt. + +(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +Strafbestimmungen + +§ 7i. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt. + +(2) Wer entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. + +(2a) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jede/n Arbeitnehmer/in von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. + +(3) Ebenso ist nach Abs. 2a zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert. + +(8) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren + +"Erläuterungen + +Allgemeiner Teil + +Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: + +Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht vor dem Hintergrund zusammen wachsender Arbeitsmärkte in Europa eine Verbesserung und Systematisierung der Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping vor. Derartige Maßnahmen sollen nach dem Regierungsprogramm und dem NAP für Integration vor dem Auslaufen der bestehenden Übergangsfristen für neue EU-Mitgliedstaaten wirksam werden und ein Unterlaufen kollektivvertraglich festgesetzter Löhne verhindern. + +## Begründung (4) + +Auch die Sozialpartner haben im Maßnahmenpaket ‚Arbeitsmarkt - Zukunft 2010' unter dem Punkt ‚Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping' u.a. die gesetzliche Verankerung einer behördlichen Kontrolle der tatsächlichen Auszahlung der Mindestlöhne an Arbeitnehmer/innen bzw. die Pflicht zum Bereithalten von Lohnunterlagen am Beschäftigungsort bzw. an der Baustelle in deutscher Sprache vorgeschlagen. + +Entsprechend dem Regierungsprogramm wurden beginnend mit Februar 2009 Verhandlungen mit den Sozialpartnern, den zuständigen Bundesministerien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geführt; im Sommer 2010 erfolgte ein Begutachtungsverfahren, in dem vorerst keine abschließende Einigung der Sozialpartner und der beteiligten Ressorts erzielt werden konnte. Nach weiteren Sozialpartnerverhandlungen liegt nunmehr eine Einigung der Österreichischen Sozialpartner (getroffen im Rahmen des ‚Bad Ischler Dialogs 2010') zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und zur Schaffung eines kriteriengeleiteten Zuwanderungsmodells (Rot-Weiß-Rot-Karte) vor. + +Entsprechend den Vorgaben des Regierungsprogramms und der Sozialpartnereinigung soll die im AVRAG neu vorgesehene Kontrolle des Grundlohns nicht nur auf Entsendungen aus dem EWR-Raum beschränkt werden, sondern auch auf Entsendungen aus Drittstaaten und auf alle Fälle der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung zur Anwendung kommen. + +Die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping soll aber nicht bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen enden, sondern auch für bereits in Österreich ansässige Arbeitnehmer/innen im gleichen Ausmaß erfolgen. Denn gerade auch Arbeitnehmer/innen mit niedrigem Qualifikationsniveau und/oder Migrationshintergrund, die schon längere Zeit in Österreich arbeiten, geraten durch neu zuwandernde Arbeitskräfte unter ‚Lohndruck'; gerade diese Arbeitskräfte unternehmen aus Angst vor Verlust ihres Arbeitsplatzes erfahrungsgemäß nur selten rechtliche Schritte im Falle einer Unterentlohnung, noch werden Beratungsangebote der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretungen betreffend das ihnen zustehende Mindestentgelt in Anspruch genommen. + +Die Normierung einer Verwaltungsstrafbestimmung bei einer Unterschreitung des Grundlohns hat nicht die Verhängung von Geldstrafen zum Ziel, sondern soll den in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer/innen jenes Mindestentgelt sicherstellen, das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht. Der Verwaltungsstraftatbestand soll in diesem Sinne nicht Arbeitgeber/innen pönalisieren, sondern primär präventive Wirkung entfalten. + +Besonderer Teil + +Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes): + +Zu Z 8 (§§ 7d bis 7m AVRAG): + +Die §§ 7d bis 7m enthalten eine Reihe von Maßnahmen, um Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten. + +## Begründung (5) + +Die Bereithaltung der Unterlagen in deutscher Sprache stellt nach dem Urteil des EuGH ‚Kommission gegen Deutschland' (RS C- 490/04, Randnr. 63 ff) zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, ist jedoch zulässig, da sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, den sozialen Schutz der Arbeitnehmer/innen und die Gewährleistung dieses Schutzes, verfolgt. Durch diese Verpflichtung soll es den Organen der Abgabenbehörden des Bundes ermöglicht werden, am Arbeits(Einsatz)ort die Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen zu gewährleisten. Solche Erhebungen vor Ort würden in der Praxis übermäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn diese Unterlagen nicht in Deutsch vorgelegt werden. Die Regelung des § 7d, die dem § 19 Abs. 2 deutsches Arbeitnehmer-Entsendegesetz (vormals § 2 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz) nachgebildet ist, ist auch zur Zielerreichung geeignet, wie der EuGH in seinem Urteil (RS C-490/04) festgestellt hat. In Fortführung dieser Judikatur hat der EuGH jüngst in der RS Santos Palhota u.a. (C-515/08) festgestellt, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass ein/e in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene/r Arbeitgeber/in, der/die Arbeitnehmer/innen in das Hoheitsgebiet des ersten Staates entsendet, für dessen nationale Behörden während des Entsendungszeitraums eine Kopie der Dokumente, die mit den nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderlichen Personal- oder Arbeitsdokumenten vergleichbar sind, zur Verfügung hält und diese Dokumente nach Ablauf dieser Frist diesen Behörden übersendet. + +Da die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nicht bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen enden, sondern auch für bereits in Österreich nach dem ASVG pflichtversicherte Arbeitnehmer/innen im gleichen Ausmaß erfolgen soll, wird Folgendes vorgesehen: Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung entweder im Rahmen einer gesonderten Erhebung oder im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) eine Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien fest, hat er eine Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten. Welcher Krankenversicherungsträger im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach den §§ 26 und 30 ASVG. Im Übrigen gilt § 7e Abs. 4 und 5 sinngemäß. + +"Zu § 7g AVRAG: + +## Begründung (6) + +Im Abs. 1 wird darauf Bedacht genommen, dass für die verwaltungsstrafrechtliche Bedeutsamkeit der Unterentlohnung gemäß § 7i Abs. 5 AVRAG zwischen verschiedenen Arbeitsverhältnissen unterschieden wird. Der neue § 7g Abs. 1 Z 2 AVRAG stellt klar, dass sich die Kontrollbefugnis der Träger der Krankenversicherung nach dem AVRAG auch auf Arbeitnehmer/innen erstreckt, auf deren Arbeitsverhältnisse das österreichische Arbeitsrecht als gesetzliches Arbeitsstatut (gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich) Anwendung findet, die aber entsprechend Art. 13 der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht nach dem ASVG versichert sind. Da der/die Arbeitgeber/in seinen Sitz im Inland hat, scheidet eine Kontrolltätigkeit der Organe der Abgabenbehörden in Bezug auf diese Arbeitnehmer/innen aus. Da im Bereich des AVRAG der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff im Sinne des § 7i Abs. 5 AVRAG maßgeblich ist (siehe die Erläuterungen dazu), die Lohnkontrolle aber durch die Träger der Krankenversicherung im Rahmen ihrer Tätigkeit erfolgt, ist festzuhalten, dass in dieser Prüfung auch Entgeltbestandteile im Sinne des § 7i Abs. 5 AVRAG über der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG einzubeziehen sind. + +Weiters wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass die für die Prüftätigkeit erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen an den Träger der Krankenversicherung bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Tag abzusenden sind. + +Zu § 7i AVRAG: + +Im neuen Abs. 1 wird auch die Nichtübermittlung von Unterlagen auf Aufforderung der Organe der Abgabebehörde, des zuständigen Trägers der Krankenversicherung oder der BUAK unter Strafandrohung gestellt. Bei Aufforderung der Abgabebehörde handelt es sich um die Fälle der Nichtübermittlung von Lohnunterlagen nach Unzumutbarkeit der Bereithaltung am Arbeits(Einsatz)ort (§ 7d Abs. 1 AVRAG), der Nichtübermittlung von Unterlagen nach § 7b Abs. 5 AVRAG (Entsendemeldung, Anmeldung zur Sozialversicherung und gegebenenfalls Genehmigung für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin) und Lohnunterlagen bei Bereithaltungsverpflichtung sowie der Nichtübermittlung bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten, wenn die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort erfolgt. Die Fälle der Aufforderung durch die BUAK entsprechen im Auslandsbereich jenen der Organe der Abgabenbehörde. + +Abs. 2 regelt - anstelle des derzeitigen Abs. 1 - die sogenannten Vereitelungshandlungen, soweit sich diese nicht auf die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d beziehen (für diese Vereitelungshandlung wird eine eigene Strafbestimmung des Abs. 2a geschaffen). Im Falle der Vereitelung bzw. Erschwerung der Kontrollbefugnisse sind von der Strafbarkeit durch den Entfall der Einschränkung auf Arbeitgeber/innen alle Personen umfasst, die entgegen § 7f Abs. 1 AVRAG Vereitelungshandlungen setzen. Weiters werden die Strafrahmen angehoben. + +Im neuen Abs. 2a findet sich die Vereitelungshandlung des Verweigerns der Einsichtnahme in die in den §§ 7b Abs. 5 und 7d AVRAG genannten Unterlagen, wobei auf jede/n betroffene/n Arbeitnehmer/in abgestellt wird. + +## Begründung (7) + +Im Abs. 3 findet sich aus systematischen Gründen die bislang in Abs. 1 letzter Satz angeführte Strafdrohung gegenüber Arbeitgeber/innen von dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/innen in Bezug auf Vereitelungshandlungen, wobei sich die Strafdrohungen nach Abs. 2a richten. + +"Sozialversicherungsprüfung + +§ 41a. (1) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört insbesondere + +- - die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, + +- - die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.), + +- - die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. + +(2) Sind für einen Dienstgeber mehrere Krankenversicherungsträger zuständig, so hat die Sozialversicherungsprüfung jener Krankenversicherungsträger durchzuführen, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 befindet. + +(3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist vom Krankenversicherungsträger auch die Lohnsteuerprüfung nach § 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Krankenversicherungsträger zu erteilen, der die Prüfung durchführen wird. + +(4) Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen (§ 147 der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) ist das Prüforgan des Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes tätig. Das Finanzamt ist von der Prüfung und vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. + +Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern + +§ 42. (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben + +- 1. die Dienstgeber, + +- 2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht, + +- 3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36), + +- 4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110152-20180111l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110152-20180111l00.md new file mode 100644 index 0000000..78b6777 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110152-20180111l00.md @@ -0,0 +1,27 @@ +--- +id: rj-rjs-306 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0152 vom 11.01.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2018-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110152_20180111L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0152 vom 11.01.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, GZ Ra 2017/11/0152.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-306* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Ing. M R in N, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. April 2017, Zl. LVwG-S-303/001-2016, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst: + +Die Revision wird zurückgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110219-20180411l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110219-20180411l00.md new file mode 100644 index 0000000..53eb6d1 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110219-20180411l00.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-307 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0219 vom 11.04.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2018-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110219_20180411L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0219 vom 11.04.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, GZ Ra 2017/11/0219, ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110219.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-307* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R Z in J, Slowenien, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Juni 2017, Zl. LVwG 33-15-483/2017-25, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst: + +Die Revision wird zurückgewiesen. + +"Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen + +§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen." diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110224-20170821l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110224-20170821l00.md new file mode 100644 index 0000000..1cc711b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110224-20170821l00.md @@ -0,0 +1,27 @@ +--- +id: rj-rjs-308 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0224 vom 21.08.2017" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2017-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110224_20170821L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2017"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0224 vom 21.08.2017 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2017, GZ Ra 2017/11/0224.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-308* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. Mai 2017, Zl. VGW- 041/075/2114/2017-10, betreffend Übertretungen des AVRAG, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2017/11/0224 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: + +Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110224-20180611l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110224-20180611l00.md new file mode 100644 index 0000000..ef35c3a --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110224-20180611l00.md @@ -0,0 +1,27 @@ +--- +id: rj-rjs-309 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0224 vom 11.06.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2018-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110224_20180611L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0224 vom 11.06.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2018, GZ Ra 2017/11/0224, ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110224.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-309* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J T in T, Polen, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8/3a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Mai 2017, Zl. VGW-041/075/2114/2017-10, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk), den Beschluss gefasst: + +Die Revision wird zurückgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110233-20180920l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110233-20180920l00.md new file mode 100644 index 0000000..da70b4d --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110233-20180920l00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-310 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0233 vom 20.09.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2018-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110233_20180920L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0233 vom 20.09.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2018, GZ Ra 2017/11/0233, ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110233.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-310* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Finanzamts Grieskirchen Wels, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. April 2017, Zl. LVwG-301252/2/SE/SH, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen; mitbeteiligte Partei: R M in T, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 20), zu Recht erkannt: + +## Spruch + +Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Aufhebung der Spruchpunkte 2. und 4. des Straferkenntnisses der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110276-20181213l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110276-20181213l00.md new file mode 100644 index 0000000..f20ba99 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110276-20181213l00.md @@ -0,0 +1,217 @@ +--- +id: rj-rjs-311 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0276 vom 13.12.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2018-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110276_20181213L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0276 vom 13.12.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2018, GZ Ra 2017/11/0276, ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110276.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-311* + +## Spruch + +soweit das Straferkenntnis vom 1. Dezember 2016, Zl. 30406- 369/27111-2016 (Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG), und die damit verbundene Kostenentscheidung bestätigt wird, zur Gänze (also hinsichtlich dessen Spruchpunkte 1 bis 5); + +## Begründung (1) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des B P in M, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Habsburgergasse 3/20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. August 2017, Zlen. 405- 7/299/1/12-2017, 405-7/300/1/11-2017, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), + +I. zu Recht erkannt: + +Das angefochtene Erkenntnis wird in folgendem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben: + +Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. + +II. den Beschluss gefasst: + +Im Übrigen (also hinsichtlich der - die Arbeitnehmer H und K betreffenden - Spruchpunkte 2 und 4 des Straferkenntnisses vom 1. Dezember 2016, Zl. 30406-369/27110-2016 (Übertretung des § 7b Abs. 3 AVRAG)) wird die Revision zurückgewiesen. + +Für die Arbeitnehmer M H und L K (Spruchpunkte 2 und 4) seien nur ein Dienstzettel (mit falschem Arbeitsort) und ein Lohnzettel für Jänner 2016 mit dazugehörigem Bankbeleg (nicht den Kontrollzeitraum betreffend) bereitgehalten worden. Nicht bereitgehalten worden seien aktuelle Stundenaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung. + +"Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages + +§ 2. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. + +(2) Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten: + +1. Name und Anschrift des Arbeitgebers, + +2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers, + +3. Beginn des Arbeitsverhältnisses, + +4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des + +Arbeitsverhältnisses, + +5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, + +6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls + +Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, + +7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema, + +8. vorgesehene Verwendung, + +9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, + +weitere Entgeltbestandteile wie z. B. Sonderzahlungen, Fälligkeit + +des Entgelts, + +10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes, + +11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche + +Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um + +Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, + +BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, und + +12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls + +anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung + +(Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte + +Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den + +Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen, + +... + +(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 und 3 ist dem + +Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach + +ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung + +1. erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der + +kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 5 verwiesen wurde + +oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen oder + +2. ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen + +## Begründung (2) + +Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat + +§ 7b. (1) Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf + +Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in. Sieht das nach Abs. 1 Z 1 anzuwendende Gesetz, der Kollektivvertrag oder die Verordnung Sonderzahlungen vor, hat der/die Arbeitgeber/in diese dem/der Arbeitnehmer/in aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten. + +(3) Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln. + +(4) Die Meldung nach Abs. 3 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden: + +1. Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder + +Unternehmensgegenstand des/der Arbeitgebers/in im Sinne des + +Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer, + +2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen + +Berufenen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin, + +3. Name und Anschrift des/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten + +Beauftragten, + +4. Name und Anschrift des/der inländischen + +Auftraggebers/Auftraggeberin (Generalunternehmers/in), + +5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, + +Sozialversicherungsnummern und zuständige + +Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach + +Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen, + +6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und + +voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen + +Arbeitnehmer/innen in Österreich, Dauer und Lage der vereinbarten + +## Begründung (3) + +Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen, + +7. die Höhe des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in nach den + +österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und + +Beginn des Arbeitsverhältnisses bei dem/der Arbeitgeber/in, + +8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich + +(auch andere Einsatzorte in Österreich), + +9. die Art der Tätigkeit und Verwendung des/der + +Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung des + +maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages, + +... + +(8) Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1 + +1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche + +Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen + +§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen. + +Strafbestimmungen + +§ 7i. (1) ... + +(4) Wer als + +"In Umsetzung des Regierungsprogramms sind im AVRAG im Bereich der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung folgende wesentlichen Maßnahmen vorgesehen: + +Nichtbereithalten der Lohnunterlagen: Die Verwaltungsstrafen bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen werden in zweifacher Weise angehoben. Zum einen soll der Strafrahmen auf das Niveau des Strafrahmens für Lohndumping angehoben werden, zum anderen soll klargestellt werden, dass die Strafe wegen Nichtbereithalten der Lohnunterlagen nicht pauschal je Arbeitgeber/in, sondern für jeden/jede Arbeitnehmer/in zu verhängen ist, für den/die die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden. Weiters wird klargestellt, dass auch die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen (sofern dies von der Abgabenbehörde verlangt wird) verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist. + +Die in § 7b Abs. 4 AVRAG enthaltenen näheren Regelungen der Meldung werden mehrfach modifiziert. Zum einen wird klargestellt, dass die Entsendemeldung für jede Entsendung gesondert zu erfolgen hat (keine Vorratsmeldung zulässig) sowie dass auch nachträgliche Änderungen bei den Angaben unverzüglich zu melden sind. Zum anderen sind die erforderlichen Angaben selbst künftig etwas weiter gehalten, insbesondere um die Kontrolltätigkeiten zu erleichtern. So ist künftig etwa, + +## Begründung (4) + +Das Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung unter anderem die ¿Verschärfung hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen' vor. Entsprechend dem Regierungsprogramm werden im Abs. 1 erster Satz die von dem/der Arbeitgeber/in bereitzuhaltenden Lohnunterlagen nun ausdrücklich aufgezählt. Damit wird allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebots des Art. 18 B-VG von § 7d AVRAG umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dem/der Normunterworfenen jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar. Dass dieses Verhalten sich nur auf jene Lohnunterlagen bezieht, welche bereits vorliegen können (so werden etwa Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege für eine bestimmte Lohnzahlungsperiode im Regelfall nicht vor deren Ende existieren können), versteht sich schon aufgrund von Natur und Zweck der Unterlagen und deren umfassten Nachweise. Weiters wird sprachlich klargestellt, dass während des Entsendezeitraums insgesamt (¿Gesamtentsendezeitraum': also jener Zeitraum, in welchem Arbeitnehmer/innen entsandt werden und somit unabhängig davon, ob einzelne Arbeitnehmer/innen während dieses gesamten Zeitraums entsandt sind) die Lohnunterlagen in Bezug auf alle Arbeitnehmer/innen, die im Gesamtentsendezeitraum entsandt sind oder waren, bereitzuhalten sind; diese Verpflichtung umfasst somit auch die Bereithaltung der Lohnunterlagen für jene Arbeitnehmer/innen, deren Entsendung vor dem Ende des Gesamtentsendezeitraum geendet hat. Diese Verpflichtung kann zwar auch aus dem bisherigen Gesetzestext abgeleitet werden, in welchem zunächst auf die Überprüfung des dem/der einzelnen Arbeitnehmer/in gebührenden Entgelts und sodann auf den Zeitraum der Beschäftigung aller Arbeitnehmer/innen insgesamt abgestellt wird. Eine sprachliche Klarstellung scheint jedoch sinnvoll. + +Im Abs. 1 zweiter Satz wird die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnunterlagen für den Fall der nicht-Zumutbarkeit der Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort neu geregelt. Die Bereithaltung der Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort ist etwa dann nicht zumutbar, wenn im Erhebungsbereich nach § 7f AVRAG keine Möglichkeit einer gesicherten Aufbewahrung bzw. Bereithaltung besteht. In solchen Fällen hat die Übermittlung nicht mehr innerhalb des extrem kurzen Zeitraums von 24 Stunden zu erfolgen (was auch das Einlangen bei der Abgabenbehörde umfassen wird); vielmehr sind die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden, womit unternehmerischen Arbeitsabläufen besser entsprochen wird. Der Terminus ¿Aufforderung' beinhaltet keine inhaltliche Änderung im Vergleich zum bisherigen Terminus ¿Verlangen'; damit soll lediglich eine Vereinheitlichung der Terminologie mit ähnlichen Aufforderungen hergestellt werden. + +"Artikel 2 + +Informationspflicht + +(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den unter diese Richtlinie fallenden Arbeitnehmer (im folgenden "Arbeitnehmer" genannt) über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen. + +(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 betrifft mindestens folgende Angaben: + +a) Personalien der Parteien; + +## Begründung (5) + +b) Arbeitsplatz oder, wenn es sich nicht um einen festen diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110301-20181213l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110301-20181213l00.md new file mode 100644 index 0000000..8243678 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2017110301-20181213l00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-312 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0301 vom 13.12.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2018-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2017110301_20181213L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2017/11/0301 vom 13.12.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2018, GZ Ra 2017/11/0301, ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110301.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-312* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Finanzamts Landeck/Reutte gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. Oktober 2017, Zlen. LVwG-2016/28/1996-10, LVwG-2016/28/1997- 10, LVwG-2016/28/1998-10, betreffend Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck; mitbeteiligte Partei: M O in L, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III), den Beschluss gefasst: + +Die Revision wird zurückgewiesen. + +Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018080028-20200129l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018080028-20200129l00.md new file mode 100644 index 0000000..62ec46e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018080028-20200129l00.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-313 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/08/0028 vom 29.01.2020" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2020-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2018080028_20200129L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2020"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/08/0028 vom 29.01.2020 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2020, GZ Ra 2018/08/0028, ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080028.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-313* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse), vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2017, I401 2012328-1/12E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Partei: J K, vertreten durch Mag. Philipp Stossier, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Dragonerstraße 54; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt: + +## Spruch + +Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. + +## Beachte + +Besprechung in: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018110118-20180920l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018110118-20180920l00.md new file mode 100644 index 0000000..bc0b1e3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018110118-20180920l00.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-314 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0118 vom 20.09.2018" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2018-09 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2018110118_20180920L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2018"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0118 vom 20.09.2018 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2018, GZ Ra 2018/11/0118, ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110118.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-314* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des A A in V, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof, MMag. Maja Ranc und Mag. Sara Julia Grilc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. August 2017, Zl. LVwG 33.13-269/2017-17, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst: + +## Spruch + +Die Revision wird zurückgewiesen. + +## Beachte + +Serie (erledigt im gleichen Sinn): diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018110216-20190123l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018110216-20190123l00.md new file mode 100644 index 0000000..612670e --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018110216-20190123l00.md @@ -0,0 +1,65 @@ +--- +id: rj-rjs-315 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0216 vom 23.01.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2019-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2018110216_20190123L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0216 vom 23.01.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2019, GZ Ra 2018/11/0216, ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110216.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-315* + +## Begründung (1) + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des G R in S, vertreten durch Dr. Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 1. August 2018, Zl. 405-7/543/1/14-2018, betreffend Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt: + +Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. + +Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. + +"Feststellung von Übertretungen durch den Träger der + +Krankenversicherung + +§ 14. (1) Stellt der zuständige Träger der + +Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass + +1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden + +Arbeitnehmer oder + +2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen + +(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle + +§ 27. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt. + +(2) Wer entgegen § 12 Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. + +(3) Wer die Einsichtnahme in die Unterlagen nach den §§ 21 Abs. 1 oder 22 verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für jeden Arbeitnehmer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro zu bestrafen. + +(4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 14 Abs. 2 die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert. + +"Mit Schreiben vom 12.7.2017, dem Steuerberater des Beschwerdeführers zugestellt am 13.7.2017, forderte die SGKK für den Zeitraum von 1.1.2012 bis 31.12.2016 die Vorbereitung zur Einsichtnahme folgender Unterlagen auf: + +Dienstverträge oder Dienstzettel für alle Dienstnehmer lückenlose Arbeitsaufzeichnungen i(m) Original Aufzeichnungen der Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheitszeiten) + +## Begründung (2) + +Reisekostenaufzeichnungen (Taggeld, Übernachtungskosten, Kilometergelder)" + +Als letzter Tag "für die Erfüllung der Auskunftspflicht" sei der 21. Juli 2017 mitgeteilt worden. Mit E-mail vom 18. Juli 2017 habe der Steuerberater des Revisionswerbers der zuständigen Prüferin der SGKK mitgeteilt, dass es für den genannten Zeitraum keine der genannten Unterlagen gäbe und diese daher nicht vorgelegt werden könnten. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018110248-20190118l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018110248-20190118l00.md new file mode 100644 index 0000000..0276122 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2018110248-20190118l00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-316 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0248 vom 18.01.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2019-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2018110248_20190118L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/11/0248 vom 18.01.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2019, GZ Ra 2018/11/0248, ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110248.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-316* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des N K in K, Ungarn, vertreten durch Dr. Friedrich Helml, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stallburggasse 4/13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. September 2018, Zl. VGW- 041/028/10414/2017-29, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst: + +Die Revision wird zurückgewiesen. + +Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20190116l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20190116l00.md new file mode 100644 index 0000000..d21a8be --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20190116l00.md @@ -0,0 +1,35 @@ +--- +id: rj-rjs-317 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/08/0003 vom 16.01.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2019-01 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2019080003_20190116L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/08/0003 vom 16.01.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2019, GZ Ra 2019/08/0003, ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080003.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-317* + +## Sachbetreff + +1. T K in H und 2. W K in D, beide vertreten durch die Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018, Zl. I404 2004930-6/19E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Vorarlberg; mitbeteiligte Parteien: 1. Vorarlberger Gebietskrankenkasse; + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des + +Die Revision wird zurückgewiesen. + +## Beachte + +Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20190403f00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20190403f00.md new file mode 100644 index 0000000..a7991e3 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20190403f00.md @@ -0,0 +1,37 @@ +--- +id: rj-rjs-318 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/08/0003 vom 03.04.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2019-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2019080003_20190403F00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/08/0003 vom 03.04.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2019, GZ Fr 2019/08/0003, ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080003.F00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-318* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über den Fristsetzungsantrag der A GmbH in W, vertreten durch die TELOS LAW GROUP Winalek, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Beitragszuschlag nach § 113 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst: + +Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. + +Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. + +Mit Fristsetzungsantrag vom 11. März 2019 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 17. Juli 2018, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 8. August 2018, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2018 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2018 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. + +Das Verwaltungsgericht fällte am 13. März 2019 das Erkenntnis und legte im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor. + +Durch die Fällung und Zustellung des Erkenntnisses wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. VwGH 9.9.2017, Fr 2017/08/0020). + +Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung des versäumten Erkenntnisses - nachträglich weggefallen ist, ist bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/08/0014, mwN). diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20190403j00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20190403j00.md new file mode 100644 index 0000000..f9d3cf0 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20190403j00.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-319 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/08/0003 vom 03.04.2019" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2019-04 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2019080003_20190403J00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2019"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/08/0003 vom 03.04.2019 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2019, GZ Ro 2019/08/0003, ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080003.J00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-319* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des L M in S, vertreten durch König Ermacora Klotz  Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2018, Zl. G308 2176696-1/14E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Gebietskrankenkasse in Klagenfurt, vertreten durch Fink - Bernhart - Haslinglehner - Peck - Kaltenhauser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5; mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH in I, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt: + +## Spruch + +Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. + +## Beachte + +Besprechung in: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20200203x00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20200203x00.md new file mode 100644 index 0000000..8afccd5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2019080003-20200203x00.md @@ -0,0 +1,27 @@ +--- +id: rj-rjs-320 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof So 2019/08/0003 vom 03.02.2020" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2020-02 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2019080003_20200203X00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2020"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof So 2019/08/0003 vom 03.02.2020 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2020, GZ So 2019/08/0003, ECLI:AT:VWGH:2020:SO2019080003.X00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-320* + +## Begründung + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Anträge auf Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen und auf Fristsetzung des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG und Feststellung von Versicherungszeiten nach dem ASVG, den Beschluss gefasst: + +Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2022080006-20220818f00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2022080006-20220818f00.md new file mode 100644 index 0000000..844bfd5 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2022080006-20220818f00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-321 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/08/0006 vom 18.08.2022" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2022-08 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2022080006_20220818F00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2022"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/08/0006 vom 18.08.2022 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2022, GZ Fr 2022/08/0006, ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022080006.F00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-321* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über den Fristsetzungsantrag des Dr. A K in I, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Tirol), den Beschluss gefasst: + +## Spruch + +Das Verfahren wird eingestellt. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2022080006-20230613j00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2022080006-20230613j00.md new file mode 100644 index 0000000..5a83aa6 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2022080006-20230613j00.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-322 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/08/0006 vom 13.06.2023" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2023-06 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2022080006_20230613J00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2023"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/08/0006 vom 13.06.2023 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2023, GZ Ro 2022/08/0006, ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022080006.J00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-322* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revisionen 1. der Österreichischen Gesundheitskasse, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, (protokolliert zu Ro 2022/08/0006) und 2. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (protokolliert zu Ro 2022/08/0007), jeweils gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022, W167 2176856-1/9E, W167 2176681-1/16E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Ö S in W, vertreten durch Mag. Georg Koller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6; 2. M F in B, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12/7; 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, und 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11), zu Recht erkannt: + +## Spruch + +Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. + +## Beachte + +Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2024080034-20241119l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2024080034-20241119l00.md new file mode 100644 index 0000000..8b3b988 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2024080034-20241119l00.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-323 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/08/0034 vom 19.11.2024" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2024-11 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2024080034_20241119L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2024"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/08/0034 vom 19.11.2024 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2024, GZ Ra 2024/08/0034, ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080034.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-323* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des V G in I, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demetz, Dr. Simon Gleirscher, Mag. Mine Cordic u.a., Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Erlerstraße 4/3. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024, I413 2278277-1/17E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Verein K; 2. Pensionsversicherungsanstalt; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt: + +## Spruch + +Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. + +## Beachte + +Besprechung in: diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2024080138-20241220l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2024080138-20241220l00.md new file mode 100644 index 0000000..5167e95 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2024080138-20241220l00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-324 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/08/0138 vom 20.12.2024" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2024-12 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2024080138_20241220L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2024"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2024/08/0138 vom 20.12.2024 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2024, GZ Ra 2024/08/0138, ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080138.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-324* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der S F in S, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2024, I404 2294147-1/8E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst: + +## Spruch + +Die Revision wird zurückgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2025080048-20260703l00.md b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2025080048-20260703l00.md new file mode 100644 index 0000000..02da39b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_jwt-2025080048-20260703l00.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-325 +batch: 1 +title: "Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/08/0048 vom 03.07.2026" +work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" +chapter: "Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis (Volltext)" +topic: rechtsprechung +author: "Verwaltungsgerichtshof" +stand: 2026-07 +source: + text: ".rechtsprechung/originale/JWT_2025080048_20260703L00.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "verwaltungsgerichtshof", "volltext", "jahr-2026"] +cross_refs: [] +--- + +# Verwaltungsgerichtshof Ra 2025/08/0048 vom 03.07.2026 + +*RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2026, GZ Ra 2025/08/0048, ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080048.L00.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-325* + +## Sachbetreff + +Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin und die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision des Amtes für Betrugsbekämpfung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. März 2025, KLVwG-1872-2255/24/2024, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt; mitbeteiligte Partei: S P, vertreten durch Mag. Rudolf Vouk, Dr. Roland Grilc, MMag. Maja Ranc und Mag. Matej Zenz, Rechtsanwälte in Klagenfurt), zu Recht erkannt: + +## Spruch + +Die Revision wird als unbegründet abgewiesen. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-14.md b/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-14.md new file mode 100644 index 0000000..0b1cfef --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-14.md @@ -0,0 +1,38 @@ +--- +id: rj-rjs-341 +batch: 1 +title: "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 14" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "LSD-BG" +stand: 2021-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/LSD-BG_§14.md" +legal_bases: ["LSD-BG § 14"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "lsd-bg"] +cross_refs: [] +--- + +# Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 14 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2021-09. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Gesetzesnummer 20009555 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-341* + +## Feststellungen von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung (Index) + +§ 14. (1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass + + +- 1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder + + +- 2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder + + +- 3. der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiter + +(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. + +(3) Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-21.md b/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-21.md new file mode 100644 index 0000000..e9144ea --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-21.md @@ -0,0 +1,56 @@ +--- +id: rj-rjs-342 +batch: 1 +title: "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 21" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "LSD-BG" +stand: 2024-04 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/LSD-BG_§21.md" +legal_bases: ["LSD-BG § 21"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "lsd-bg"] +cross_refs: [] +--- + +# Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 21 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2024-04. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Gesetzesnummer 20009555 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-342* + +## Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung (Index) + +§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen: + + +- 1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; + + +- 2. die Meldung gemäß § 19; + + +- 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist. + +(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei + + +- 1. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder + + +- 2. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder + + +- 3. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, + +(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen: + + +- 1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; + + +- 2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4; + + +- 3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-22.md b/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-22.md new file mode 100644 index 0000000..b5ac439 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-22.md @@ -0,0 +1,46 @@ +--- +id: rj-rjs-343 +batch: 1 +title: "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 22" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "LSD-BG" +stand: 2022-07 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/LSD-BG_§22.md" +legal_bases: ["LSD-BG § 22"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "lsd-bg"] +cross_refs: [] +--- + +# Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 22 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2022-07. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Gesetzesnummer 20009555 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-343* + +## Bereithaltung von Lohnunterlagen (Index) + +§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den + + +- 1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, + + +- 2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, + + +- 3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt + +(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen. + +(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden. + +(1c) Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. + +(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. + +## Schlagworte (Index) + +Urlaubskasse diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-28.md b/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-28.md new file mode 100644 index 0000000..20e351b --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_lsd-bg-28.md @@ -0,0 +1,40 @@ +--- +id: rj-rjs-344 +batch: 1 +title: "Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 28" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "LSD-BG" +stand: 2026-07 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/LSD-BG_§28.md" +legal_bases: ["LSD-BG § 28"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "lsd-bg"] +cross_refs: [] +--- + +# Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – § 28 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-07. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Gesetzesnummer 20009555 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-344* + +## Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen (Index) + +§ 28. Wer als + + +- 1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder + + +- 2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder + + +- 3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder + + +- 4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt oder + + +- 5. Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält, diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_stgb-115.md b/wissensbasis/dokumente/rj_stgb-115.md new file mode 100644 index 0000000..9de69bc --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_stgb-115.md @@ -0,0 +1,29 @@ +--- +id: rj-rjs-345 +batch: 1 +title: "Strafgesetzbuch (StGB) – § 115" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "StGB" +stand: 2022-10 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/StGB_§115.md" +legal_bases: ["StGB § 115"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "stgb"] +cross_refs: [] +--- + +# Strafgesetzbuch (StGB) – § 115 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2022-10. Strafgesetzbuch (StGB), Gesetzesnummer 10002296 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-345* + +## Beleidigung (Index) + +§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. + +(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können. + +(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu verspotten, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist. diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_stgb-153.md b/wissensbasis/dokumente/rj_stgb-153.md new file mode 100644 index 0000000..8c315b4 --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_stgb-153.md @@ -0,0 +1,33 @@ +--- +id: rj-rjs-346 +batch: 1 +title: "Strafgesetzbuch (StGB) – § 153" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "StGB" +stand: 2022-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/StGB_§153.md" +legal_bases: ["StGB § 153"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "stgb"] +cross_refs: [] +--- + +# Strafgesetzbuch (StGB) – § 153 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2022-09. Strafgesetzbuch (StGB), Gesetzesnummer 10002296 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-346* + +## Untreue (Index) + +§ 153. (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. + +(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. + +(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. + +## Schlagworte (Index) + +Defraudant, Machthaber, Bevollmächtigter diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_stgb-83.md b/wissensbasis/dokumente/rj_stgb-83.md new file mode 100644 index 0000000..45e451a --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_stgb-83.md @@ -0,0 +1,39 @@ +--- +id: rj-rjs-347 +batch: 1 +title: "Strafgesetzbuch (StGB) – § 83" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "StGB" +stand: 2019-10 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/StGB_§83.md" +legal_bases: ["StGB § 83"] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "stgb"] +cross_refs: [] +--- + +# Strafgesetzbuch (StGB) – § 83 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2019-10. Strafgesetzbuch (StGB), Gesetzesnummer 10002296 – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-347* + +## Körperverletzung (Index) + +§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. + +(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. + +(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die + + +- 1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, + + +- 2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist, + +## Schlagworte (Index) + +Verletzung, Körperbeschädigung diff --git a/wissensbasis/dokumente/rj_urlg-6.md b/wissensbasis/dokumente/rj_urlg-6.md new file mode 100644 index 0000000..b6cd0ba --- /dev/null +++ b/wissensbasis/dokumente/rj_urlg-6.md @@ -0,0 +1,35 @@ +--- +id: rj-rjs-348 +batch: 1 +title: "Urlaubsgesetz – § 6" +work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" +chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" +topic: rechtsprechung +author: "EuGH" +stand: 2026-09 +source: + text: ".rechtsprechung/gesetze/UrlG_§6.md" +legal_bases: [] +tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] +cross_refs: [] +--- + +# Urlaubsgesetz – § 6 + +*RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Urlaubsgesetz – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* + +*Wissensbasis-ID: rj-rjs-348* + +## Urlaubsentgelt (Index) + +§ 6. (1) Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. + +(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden. + +(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. + +(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. + +(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden. + +(6) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen. diff --git a/wissensbasis/kb.json b/wissensbasis/kb.json index 163201f..65db156 100644 --- a/wissensbasis/kb.json +++ b/wissensbasis/kb.json @@ -1,6 +1,6 @@ { - "generated_at": "2026-09-14T22:29:27.415411+00:00", - "n_entries": 1274, + "generated_at": "2026-09-15T13:17:39.237678+00:00", + "n_entries": 1622, "sources": [ { "work": "WKO.at – Kollektivvertrag", @@ -10,10 +10,18 @@ "work": "Lexis Briefings Personalrecht", "n": 571 }, + { + "work": "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)", + "n": 320 + }, { "work": "RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes", "n": 59 }, + { + "work": "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm", + "n": 23 + }, { "work": "WIKU Fachbroschüre", "n": 13 @@ -22,6 +30,10 @@ "work": "WIKU Personal aktuell", "n": 12 }, + { + 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