KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)

- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
This commit is contained in:
2026-09-15 07:44:56 +02:00
parent eb1a768876
commit ac060c4977
684 changed files with 275146 additions and 16605 deletions
@@ -0,0 +1,56 @@
---
id: kv-kvt-023
batch: 1
title: "Erläuterung zu den Gagenpositionen Kollektivvertrag Filmschaffende (Filmberufe), Arbeiter/innen / Angestellte"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Erläuterungen"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
stand: 2026-09
source:
html: ".firecrawl/wko-kv/docs/erlaeuterung-zu-den-gagenpositionen-im-kv-fuer-filmberufe.html"
legal_bases: []
tags: ["kollektivvertrag", "erlauterungen", "stand-geschaetzt"]
cross_refs: []
---
# Erläuterung zu den Gagenpositionen Kollektivvertrag Filmschaffende (Filmberufe), Arbeiter/innen / Angestellte
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-09 (kv-kvt-023). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/erlaeuterung-zu-den-gagenpositionen-im-kv-fuer-filmberufe*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
Ende der 1970er Jahre sind die Sozialpartner bei der Erstellung des Mindestgagentarifs übereingekommen, dass je kürzer das Arbeitsverhältnis ist, desto "höher" sollte die entsprechende Abgeltung sein.
Erläuterung der einzelnen Gagenpositionen:
## Tagesgagen:
Die Tagesgagen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (= weniger als eine durchgehende Arbeitswoche) beträgt 14 der Wochengage. Wird der Arbeitnehmer für mehr als einen Wochentag beschäftigt, aber weniger als eine Arbeitswoche (= 5 Tage), so beträgt die Tagesgage 15 der Wochengage.
## Wochengagen:
Die Wochengage ist die Monatsgage (1. Arbeitsjahr) dividiert durch 4,33 plus 66,7 %.
## Wochenpauschale/Projektbezogene befristete Arbeitsleistung § 7:
Die Wochenpauschale beinhaltet die Abgeltung der Arbeitsleistung in der wöchentlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden von Montag bis Freitag) und eine Überstundenleistung bis zu 2 Stunden (9. und 10. Stunde) täglich anschließend an die tägliche Normalarbeitszeit. Die Arbeitnehmer erhalten für die ersten 2 Stunden nach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit einen 50%-igen Zuschlag. Weiters sind 10 Arbeitsstunden (NAZ) Arbeitsbereitschaft enthalten.
Der Regelfall ist eine Beschäftigung der Dienstnehmer:innen von MoFr je 12 Stunden/Tag; eine Beschäftigung Mo - Sa je 10 Stunden/Tag ist gem. KV Filmberufe zulässig.
Die 60 Stunden per Arbeitswoche sind gemäß AZG die absolute Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit; eine Überschreitung ist gesetzlich unzulässig auch bei zusätzlichem (Überstunden-)entgelt.
Für Nachtarbeit gelten Sonderreglungen im KV, die eine zusätzliche Entlohnung über die im Mindestgagentarif genannten Beträge notwendig machen könnten, da die Wochenpauschale nur die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit abdeckt.
Berechnung: Die Wochengage für projektbezogene Arbeitsverträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit. Wir empfehlen, die in der Wochenpauschale enthaltenen Überstundenzuschläge unter Nachweis der Überstundenleistung gemäß obiger Berechnungsgrundlage gesondert abzurechnen.
## Monatsgage
Die Monatsgage ist gem. § 4 KV Filmberufe nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen bzw. Arbeitsverträgen mit einer Befristung von mindestens 3 Monaten zulässig.
Berechnung:
Die Monatsgage ist das 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit minus 40 % (1. Arbeitsjahr), 35 % (2. Arbeitsjahr) bzw. 30 % (ab dem 3. Arbeitsjahr) bzw. wird im 2. Arbeitsjahr um 8,33 % und ab dem 3. Arbeitsjahr um weitere 7,69 % angehoben.