KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
This commit is contained in:
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id: kv-kvt-028
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batch: 1
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title: "Flexible Arbeitszeit – Bandbreite in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Sonstiges KV-Dokument"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2026-09
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source:
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html: ".firecrawl/wko-kv/docs/flexible-arbeitszeit-denkmal-fassaden-gebaeudereinigung.html"
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legal_bases: []
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tags: ["kollektivvertrag", "sonstiges-kv-dokument", "stand-geschaetzt"]
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cross_refs: []
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# Flexible Arbeitszeit – Bandbreite in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-09 (kv-kvt-028). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/flexible-arbeitszeit-denkmal-fassaden-gebaeudereinigung*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
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## Erfasster Personenkreis
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Die Anwendung des Modells "Flexible Arbeitszeit-Bandbreite" in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ist nur für vollzeitbeschäftigte, nicht aber für teilzeitbeschäftigte Arbeiter:innen der Lohngruppen 1, 2, 4, 5 und 6, ab 1.1.2027 auch für die neue Lohngruppe 3b,möglich.
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Für Arbeiter:innen der Lohngruppe 3, ab 1.1.2027 der neuen Lohngruppe 3a, ist ein Modell "Flexible Arbeitszeit-Bandbreite" nicht möglich!
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## Normalarbeitszeit
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in der Lohngruppe 2, ab 1.1.2027 in der
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Lohngruppe 2 neu,
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- innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 12 Monaten bzw. 52 Wochen
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- 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)
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betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40
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Stunden nicht überschreitet.
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Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den Lohngruppen 1, 4, 5, 6, ab 1.1.2027 auch in der Lohngruppe 3b,
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- innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 6 Monaten bzw. 26
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Wochen
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- 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)
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betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40
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Stunden nicht überschreitet.
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Tipp!
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Ein Unterschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 35 Stunden ist nur
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möglich, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt.
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## Durchrechnungszeitraum
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Der Durchrechnungszeitraum kann, je nach Lohngruppe, maximal 6 Monate bzw. 26 Wochen oder 12 Monate bzw. 52 Wochen betragen. Demgemäß können die
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Vertragspartner auch einen kürzeren Zeitraum, beispielsweise einen von 13 Wochen oder auch von nur 4 Wochen, vereinbaren.
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Die Festlegung des Durchrechnungszeitraumes hat in Betrieben, in denen ein
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Betriebsrat besteht, in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Besteht kein Betriebsrat, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen abzuschließen.
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Beispiel:
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Eine Arbeitnehmerin arbeitet in einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen. Die Arbeitszeit verteilt sich wie folgt:
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13 Wochen jeweils 45 Stunden gesamt 585 Stunden
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26 Wochen jeweils 40 Stunden gesamt 1040 Stunden
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13 Wochen jeweils 35 Stunden gesamt 455 Stunden
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gesamt 2.080 Stunden: 52 Wochen = 40 Stunden/Woche
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Die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin im Durchrechnungszeitraum entspricht im Schnitt der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Überstunden fallen keine an.
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Achtung
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Vorsicht: Abweichungen davon müssen spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festgelegt werden.
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Diese Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben, in welchen kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen, verkürzt werden.
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Ist eine Frist von weniger als 2 Wochen vereinbart, können die Arbeitnehmer:innen die abgeänderten Arbeitszeiten ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer:innen diesen Arbeitszeiten entgegenstehen.
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## Verbrauch der Zeitguthaben
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Der Zeitausgleich erfolgt entweder
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- stundenweise durch eine geringe Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 35 Stunden bis weniger als 40 Stunden oder
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- in Form von ganzen freien Tagen.
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Zeitguthaben müssen bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes konsumiert sein.
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Achtung
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Vorsicht: Erfolgt kein Ausgleich sind Zeitguthaben als Überstunden mit 50 % Zuschlag abzurechnen. Bei Entlassung aus Verschulden des/der Arbeitnehmer:in, bei Arbeitnehmer:innenkündigung und bei Austritt ohne wichtigen Grund ist das Zeitguthaben mit dem jeweiligen Stundenlohn abzugelten. Eine Zeitschuld hat der/die Arbeitnehmer:in in diesen Fällen zurückzuzahlen.
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## Monatslohn während des Durchrechnungszeitraums (Bandbreite)
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Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt monatlich der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
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Auf Stunden bezogene Entgeltteile wie Zulagen, Zehrgelder und Trennungszulagen sowie Reiseaufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenvergütungen werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen erst im Folgemonat abgerechnet.
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## Lohnabrechnung
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Dem/der Arbeiter:in ist zusätzlich zur laufenden Lohnabrechnung eine detaillierte schriftliche Aufstellung seiner/ihrer Zeitguthaben bzw. seiner/ihrer Zeitschulden auszuhändigen. Ist im Betrieb ein Betriebsrat gewählt, hat ihm der/die Arbeitgeber:in auf Verlangen Einsicht in die detaillierte Aufstellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des/der Arbeitnehmer:in zu gewähren.
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Hinweis:
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Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der
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geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung
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der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten
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wiedergegeben.
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