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KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
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id: kv-kvt-511
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batch: 1
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title: "Lohnordnung Rauchfangkehrer Salzburg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.9.2026"
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work: "WKO.at – Kollektivvertrag"
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chapter: "Lohnordnung"
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topic: kollektivvertraege
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author: "WKO"
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stand: 2026-09
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source:
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html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lohnordnung-rauchfangkehrer-salzburg-2026.html"
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legal_bases: []
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tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"]
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cross_refs: []
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# Lohnordnung Rauchfangkehrer Salzburg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.9.2026
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*WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-09 (kv-kvt-511). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-rauchfangkehrer-salzburg-2026*
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## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
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| Merkmal | Angabe |
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| Räumlicher Geltungsbereich | Salzburg |
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| Persönlicher Geltungsbereich | Arbeiter |
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## Zusatzkollektivvertrag
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zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe
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vom 1. Jänner 1988
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abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer Salzburg einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
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## § 1 Geltungsbereich
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a) Räumlich: Für das Bundesland Salzburg
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b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer in Salzburg
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c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.
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## § 2 Entlohnung
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Der Brutto-Lohn beträgt ab 1. September 2026 (bei 40-stündiger Arbeitszeit und ohne Kost und Quartier) pro Monat:
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| | Gesellen | Gehilfen (85 % des Gesellenlohns) |
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| im 1. und 2. Berufsjahr | € 2245,68 | € 1908,83 |
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| im 3. und 4. Berufsjahr | € 2445,58 | € 2078,74 |
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| ab dem 5. Berufsjahr | € 2629,92 | € 2235,43 |
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Gesellen sind Arbeitnehmer mit absolvierter einschlägiger Lehre und abgeschlossener einschlägiger Lehrabschlussprüfung.
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GehilfensindArbeitnehmerohneLehrabschlussprüfungimLehrberufRauchfangkehrer.
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## § 3 Lehrlinge
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Die Brutto-Lehrlingsentschädigung beträgt pro Monat ohne Kost und Quartier:
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| Lehrjahr | Lehrlingsentschädigung |
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| 1. Lehrjahr | € 1000,00 |
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| 2. Lehrjahr | € 1200,00 |
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| 3. Lehrjahr | € 1400,00 |
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Wird im Lehrvertrag die kostenlose Zurverfügungstellung von Kost und Logis vereinbart, entfällt das Taggeld (§ 4b).
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## § 4 Zulagen
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a) Im Sinne des § 7 des bundeseinheitlichen Kollektivvertrages hat der Gehilfe, Geselle (Geschäftsführer) Anspruch auf eine Schmutzzulage. Diese beträgt € 373,21 monatlich.
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b) Arbeitnehmer, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur Arbeit eingesetzt werden, erhalten pro Arbeitstag eine Außerhauszulage (Taggeld) im Sinne des § 26 Ziffer 4 in Verbindung mit § 3 Einkommensteuergesetz für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 3 Stunden erbracht wird, von € 9,00 pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 5 Stunden erbracht wird, von € 13,00 pro Arbeitstag, für jene Tage, an denen eine tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 7 Stunden erbracht wird, von€ 16,00 pro Arbeitstag.
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c) Lehrlingen ist für die Dauer der Lehrzeit ein Rußgewand und Arbeitsschuhe zur Verfügung zu stellen. Allen anderen Arbeitnehmern wird das Rußgewand nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer typischen Berufsbekleidung. Die Arbeitsschuhe sind feste, knöchelhohe Schuhe und unterliegen der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung.
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d) Das Rußgewand, welches aus Hose und Koller besteht und die Schuhe sind bei Bedarf - in der Regel alle 2 Jahre - zu erneuern. Um die Haltbarkeit von ca. 2 Jahren zu gewährleisten, ist eine mittlere Qualität mit mittlerem Besatz zur Verfügung zu stellen. Handschuhe erhält der Arbeitnehmer nach Bedarf.
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e) Für Nachtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr früh gebührt ein Zuschlag von
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50 % auf den normalen Stundenlohn. Für Nachtarbeitsstunden, die gleichzeitig Überstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 100 % auf den normalen Stundenlohn. Alle übrigen Überstunden sind mit einem fünfzigprozentigen Aufschlag auf den normalen Stundenlohn zu entlohnen (§ 8 des Bundeskollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe).
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f) Für Gesellen mit Meisterprüfung erhöht sich der KV-Lohn um 10 % des jeweiligen Gesellenlohnes, für Meister in verantwortungsvoller Position um 20 %.
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## § 5 Lehrlingsprämie
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Die Betriebe erhalten derzeit gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG eine Förderung, wenn ihre Lehrlinge die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, in Höhe von€ 200,00, wenn sie die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, in Höhe von€ 250,00. Diese Prämie wird wie folgt an die Lehrlinge weitergegeben:
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Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von€ 200,00.
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Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in
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Höhe von€ 250,00.
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Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
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## § 6 Bildungsfreistellung
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Der Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) hat Anspruch auf zwei Tage Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts für rein berufsbezogene Schulungen bzw.
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Weiterbildungen, die von einem Bildungsgremium (3 Mitglieder der Landesinnung der . Rauchfangkehrer Salzburg und 3 Mitglieder der Gewerkschaft Bau-Holz) angeboten oder autorisiert werden. Dieses Bildungsgremium trifft sich mindestens einmal im Kalenderjahr.
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## § 7 Schlussbestimmungen
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Mit Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages treten alle bisherigen Zusatzkollektivverträge, Zusatzübereinkommen und Lohnordnungen außer Kraft.
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Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Lohnbedingungen, werden durch den Abschluss dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
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Wirksamkeitsbeginn:
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Die Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages treten mit 1. September 2026 in Kraft.
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Salzburg, am 7. August 2026
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Landesinnung der Rauchfangkehrer für Salzburg
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Landesinnungsmeister:
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Mst. Mathias Gadenstätter
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Innungsgeschäftsführerin:
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Mag. Julia Roos, LLB oec
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Österreichischer Gewerkschaftsbund
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Gewerkschaft Bau-Holz
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Bundesvorsitzender:
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Abg. z. NR Josef Muchitsch
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Bundesgeschäftsführer:
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Mag. Herbert Aufner
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