KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)

- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
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2026-09-15 07:44:56 +02:00
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id: kv-kvt-550
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title: "Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2011"
work: "WKO.at Kollektivvertrag"
chapter: "Kollektivvertrag"
topic: kollektivvertraege
author: "WKO"
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# Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2011
*WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2011-07 (kv-kvt-550). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/personenbefoerderungsgewerbe-mit-pkw-wien-2011*
## Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Wien |
## Landeskollektivvertrag Wien
für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Pkw, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits gem. 2. Teil, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw zur Regelung von Tages- und Nächtigungsgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EStG und Lohnübereinkommen.
Gültig ab 1.7.2011
## Allgemeine Lohnbestimmungen
## I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.7.2011 in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1) Räumlich: für das Bundesland Wien
2) Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels Pkw das Taxigewerbe ausüben und Mitglied der Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen sind.
3) Persönlich:
a) Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.
b) Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind.
## II. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, währen der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.
## III. Tagesgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleitungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.
a) Das Taggeld beträgt € 10,00 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis zu drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
b) Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
c) Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
## IV. Lohnübereinkommen
Gemäß 2. Teil Ziffer 1 des Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw werden für das Bundesland Wien folgende Mindestlöhne festgelegt:
| Betriebszugehörigkeit | Monatlicher Mindestlohn brutto |
| --- | --- |
| Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren | 1.000 Euro |
| Vom 3. bis zum 5. Betriebszugehörigkeitsjahr | 1.100 Euro |
| Ab dem 5. Betriebszugehörigkeitsjahr | 1.200 Euro |
Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen des 2. Teiles Ziffer 1 über das aliquote Ausmaß des Mindestlohnes sinngemäß.
Für die Wirtschaftskammer:
Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
Der Obmann:
Komm.Rat Christian Gerzabek
Der Geschäftsführer:
Dr. Andreas Curda
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende:
Rudolf Kaske
Der Bundessektionsvorsitzende:
Wilhelm Haberzettl
Der Bundessektionssekretär:
Georg Eberl