--- id: lb-bnd-17 batch: 8 title: "Entlassung Angestellte - Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, Ehrverletzung" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Salcher" stand: 2026-06 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_tatlichkeit_sittlichkeitsve.pdf" text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_tatlichkeit_sittlichkeitsve.md" legal_bases: ["AngG § 27 Z 6", "GewO 1859 § 82 lit g", "GlBG § 6", "GlBG § 7", "StGB § 83 ff", "StGB § 115", "StGB § 111 ff"] tags: [taetlichkeit, sittlichkeitsverletzung, ehrverletzung, glbg, entlassung] cross_refs: ["lb-bnd-12", "lb-bnd-14", "lb-bnd-15", "lb-bnd-16", "lb-bnd-18"] --- # Entlassung Angestellte – Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, Ehrverletzung *Lexis Briefings Personalrecht, Salcher, Stand Juni 2026 (lb-bnd-17).* ## Zusammenfassung - **Entlassungsgrund (§ 27 Z 6 AngG):** Der Angestellte lässt sich **Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen** gegen den Dienstgeber, dessen **Stellvertreter**, deren **Angehörige** oder gegen **Mitbedienstete** zuschulden kommen. Arbeiter-Parallele: § 82 lit g GewO 1859; die Rsp ist wechselseitig nutzbar. - **Täter-/Zurechnungslogik:** Der wichtige Grund wird grundsätzlich nur durch den AN selbst gesetzt; **angestiftete Dritte** werden ihm aber zugerechnet. - **Geschützter Personenkreis (weit, aber Naheverhältnis zum AG nötig):** AG und dessen Angehörige (nicht formal — Lebensgefährten inkludiert), Stellvertreter (jede Person mit innerbetrieblichen Arbeitgeberfunktionen, keine Außenvollmacht nötig) und deren Angehörige, Mitbedienstete (kein Arbeitsvertrag mit demselben AG bzw derselbe Betrieb erforderlich — maßgeblich ist die Fürsorge-/Sorgfaltspflicht des AG). **Kunden und Geschäftspartner sind nicht erfasst** → dann i.d.R. Vertrauensunwürdigkeit. - **Tätlichkeit:** jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung — strafbar (Körperverletzung §§ 83 ff StGB; körperliche Misshandlung § 115 StGB auch ohne Verletzungserfolg, zB Ohrfeige, Haare- Reißen) oder nicht strafbar (Nachwerfen von Gegenständen, Anspucken). Absicht, Motiv, Verletzungserfolg egal; die Handlung muss aber **vorsätzlich** und in hinreichendem (zumindest mittelbarem) **Zusammenhang mit dem Dienst** stehen (zeitlich/örtliche Nähe indiziert; außerdienstliche Tätlichkeiten wirksam, wenn sie sich auf das DV auswirken). **Kein absoluter Entlassungsgrund:** Die Rsp prüft die Zumutbarkeit (keine Feindseligkeit/ Ratlosigkeit, Spaß-Auffassung des Angegriffenen, keine andauernden Spannungen, kein Betriebsklimaschaden, bisher wohlverhalten, kein Publikum). Notwehr gestattet. - **Sittlichkeitsverletzung:** unzüchtige, sexuell sittlichkeitsverletzende Handlungen (bloße Anstandsverletzung genügt nicht); vorsätzlich + Dienst- zusammenhang. **Sexuelle/geschlechtsbezogene Belästigungen iSd §§ 6 f GlBG** erfüllen den Grund; Begrapschen, obszöne Anspielungen, unsittliche (objektiv und subjektiv unerwünschte) Anträge rechtfertigen i.d.R. die Entlassung — der Wille der belästigten Person zur Entlassung ist unerheblich. Belästigungen durch **Dritte** im Dienstzusammenhang → eher Vertrauensunwürdigkeit. - **Erhebliche Ehrverletzung:** Handlungen, die Ansehen/soziale Wertschätzung durch Geringschätzung, Vorwurf niedriger Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabsetzen (strafbar §§ 111 ff StGB oder nicht strafbar). Erforderlich: **Verletzungsabsicht**, **objektive Eignung** erheblich ehrverletzend zu wirken und die **tatsächlich bewirkte Wirkung**. Nicht erfasst: allgemein gehaltene ungebührliche Äußerungen ohne Bezug zum geschützten Personenkreis; Äußerungen in Wahrung berechtigter Interessen, berechtigte Kritik oder eine subjektiv nicht unbegründete, geschont erstattete **Anzeige**. Erheblich = normales Ehrgefühl kann nur mit **Abbruch der Beziehungen** antworten; Kriterien: Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass (zB vorangegangenes provozierendes/demütigendes Verhalten des AG), bisheriges Verhalten, öffentlich/privat. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Entlassungsgrund | Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung oder erhebliche Ehrverletzung gegen AG/Stellvertreter/Angehörige/Mitbedienstete, § 27 Z 6 AngG ✅ | | Dritter-Stiftung | angesetzte Dritte werden dem AN zugerechnet | | Geschützter Kreis | AG + Angehörige (inkl Lebensgefährten) · Stellvertreter mit innerbetrieblicher AG-Funktion + Angehörige · Mitbedienstete (Fürsorge-Schutzpflicht; eigener Vertrag/Betrieb nicht nötig); Naheverhältnis zum AG nötig | | Nicht geschützt | Kunden/Geschäftspartner → dann Vertrauensunwürdigkeit | | Tätlichkeit | jede schuldhafte, vorsätzliche, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Erfolg/Motiv egal; Dienstzusammenhang (zumindest mittelbar) erforderlich | | Zumutbarkeit | Tätlichkeiten sind nicht absolut: Situation (Ratlosigkeit, Spaß-Auffassung, Versöhnung, Betriebsklima, bisheriges Verhalten, kein Publikum) kann Weiterbeschäftigung zumutbar machen | | Notwehr | Abwehr körperlicher Angriffe ist dem AN jedenfalls gestattet | | Sittlichkeitsverletzung | unzüchtige Handlungen (nicht bloßer Anstandsverstoß); vorsätzlich + Dienstbezug; GlBG-Belästigungen erfasst; Wille des Belästigten zur Entlassung egal | | Ehrverletzung | Verletzungsabsicht + objektiv erheblich ehrverletzend + Wirkung bewirkt; berechtigte Kritik/berechtigte Interessen/geschonte Anzeige ohne Ehrverletzungscharakter | | Erheblichkeit | normales Ehrgefühl → Abbruch der Beziehungen; Einzelfallkriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, Öffentlichkeit) | | Arbeiter-Parallele | § 82 lit g GewO 1859, Rsp wechselseitig nutzbar | ## Rechtsgrundlagen - **§ 27 Z 6 AngG** (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 82 lit g GewO 1859** (Arbeiter-Paralleltatbestand) — zitiert ✅ - **§§ 6 f GlBG** (sexuelle/geschlechtsbezogene Belästigung) — zitiert ✅ - **§§ 83 ff StGB** (Körperverletzung), **§ 115 StGB** (körperliche Misshandlung), **§§ 111 ff StGB** (Ehrenbeleidigung) — als Beispiele zitiert ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Beendigungsart „berechtigte Entlassung":** Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt entfällt etc.) über die Entlassungs-Folgen-Matrix; die Zumutbarkeitsbewertung ist Verfahrensfrage, keine Abrechnungslogik. - **GlBG-Konstellation:** Bei Belästigungsfällen ist die Entlassung des Belästigers zulässig unabhängig vom Wunsch der betroffenen Person — HR-Verfahrensdokumentation; ggf. Umgehungs-/Ersatzansprüche nach GlBG (separates Thema, nicht im Briefing). - **Ausspruchstag** = letzter Entgelttag; keine Frist-/Terminlogik. - Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Spezifikum im Briefing. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14 (Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-18 (Untreue) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)