--- id: lb-krs-05 batch: 7 title: "Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Krankenstand & Arbeitsunfall" topic: krankenstand author: "Heinz-Ofner/Radauer" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_krankheit_arbeitsunfahigkeit_und_kuraufenthalt.pdf" text: ".lexis360/md/krankheit_arbeitsunfahigkeit_und_kuraufenthalt.md" legal_bases: ["EFZG § 2 Abs 1", "EFZG § 2 Abs 2", "EFZG § 2 Abs 7", "AngG § 8 Abs 1", "ASVG § 120 Abs 1 Z 1", "ASVG § 45 Abs 1"] tags: [arbeitsunfahigkeit, krankheit, kuraufenthalt, krankenstand, berufskrankheit] cross_refs: ["lb-krs-03", "lb-krs-08", "lb-asc-16", "lb-dvh-01"] --- # Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Kuraufenthalt *Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-05).* ## Zusammenfassung - **Krankheit ≠ Arbeitsunfähigkeit:** EFZG und AngG verwenden den Begriff Krankheit (§ 2 EFZG, § 8 AngG), definieren ihn aber nicht. Das Sozialversicherungsrecht versteht darunter einen „regelwidrigen Körper- oder Gesundheitszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht" (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG); arbeitsrechtlich kommt es dagegen nur auf die **Arbeitsunfähigkeit** an, nicht auf Behandlungsbedürftigkeit. - **Arbeitsunfähigkeit ist relativ:** Die medizinische Beurteilung ist in Relation zur arbeitsvertraglichen Pflicht zu setzen (Stimmbandentzündung: Sänger arbeitsunfähig, Buchhalter nicht). Der Ursache der Krankheit kommt keine Bedeutung zu, doch entfällt der EFZ-Anspruch bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG). - **Vertrauensschutz:** War der AN von einem zuständigen Arzt krankschreiben lassen, ist sein Fernbleiben grundsätzlich entschuldigt, auch wenn objektiv keine Veranlassung bestand; dem AG bleibt der (schwer führbare) Gegenbeweis, etwa bei bewusst unrichtigen Angaben gegenüber dem Arzt oder Krankschreibung ohne Untersuchung. - **Unglücksfall:** Auch Unfälle im Privatbereich begründen Arbeitsunfähigkeit; für Arbeitsunfall und Berufskrankheit gelten Sonderbestimmungen. - **Kuraufenthalt = Krankenstand:** Von der Sozialversicherung **bewilligte oder angeordnete** Kuraufenthalte, Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen gelten als Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG für Arbeiter, gilt analog für Angestellte) — ohne Krankschreibung durch einen Vertragsarzt; die Mitteilungspflicht bleibt. Kuraufenthalte wegen Arbeitsunfalls sind als Arbeitsunfall abzurechnen. - **Ausnahme:** Leistet die SV nur einen Zuschuss **unter der halben Höchstbeitragsgrundlage**, gilt der Aufenthalt nicht als Krankenstand (§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG) — dann ist eine Vertragsarzt- Krankschreibung erforderlich; freiwillige Weiterzahlung bleibt vereinbar. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Krankheitsbegriff (Arbeitsrecht) | regelwidriger Körper-/Geisteszustand + Arbeitsunfähigkeit; Krankenbehandlung **nicht** Voraussetzung (✅ Quelltext) | | Krankheitsbegriff (SV) | § 120 Abs 1 Z 1 ASVG: regelwidriger Zustand, der Krankenbehandlung notwendig macht | | Ausschluss EFZ | vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung (§ 2 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 1 AngG) | | Arbeitsunfähigkeit | relativ zur geschuldeten Arbeitsleistung; ärztliche Beurteilung maßgeblich, Gegenbeweis des AG möglich | | Kuraufenthalt | bewilligt/angeordnet durch SV = Krankenstand (§ 2 Abs 2 EFZG, analog für Angestellte); Mitteilungspflicht strikt einzuhalten | | Grenze | SV-Zuschuss < halbe Höchstbeitragsgrundlage → kein Krankenstand (§ 2 Abs 7 EFZG iVm § 45 Abs 1 ASVG) | | Arbeitsunfall-/BK-Kuren | als Arbeitsunfall abzurechnen (Sonderregime) | ## Rechtsgrundlagen - **EFZG §§ 2 Abs 1 (Ausschluss), Abs 2 (Kuraufenthalt), Abs 7 (Zuschuss- Grenze)** und **AngG § 8 Abs 1** ausdrücklich zitiert (✅); die analoge Geltung des § 2 Abs 2 EFZG für Angestellte folgt der Fußnote des Briefings. - **§§ 120 Abs 1 Z 1, 45 Abs 1 ASVG** für die sv-rechtliche Definition bzw. die Zuschuss-Grenze (✅). - ❓ offen (Quelltext): ob ein gegen eine ärztliche Krankschreibung unternommener „Arbeitsversuch" die Arbeitsunfähigkeit entfällt — Lehre teils unerheblich, AG-Gegenbeweis bleibt. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Verhinderungsart als Work-Entry-Datum:** Krankheit, Unglücksfall, Kuraufenthalt und Arbeitsunfall sind unterschiedliche Abrechnungsanlässe (Kontingente, AUVA-Zuschuss ab 1. Tag nur bei Unfall) — das Vermerken der Ursache (Krankheit vs. (Arbeits-)Unfall) ist bereits in der ELDA-Rückmeldung enthalten (→ lb-krs-03) und sollte strukturiert in den Work-Entry-Typ einfließen. - **Kuraufenthalt ohne Krankschreibung** darf nicht an der Bestätigungs-Logik scheitern: Bewilligung durch die SV begründet den Krankenstand — Abrechnung ohne Bestätigungspflicht-Ereignis ermöglichen. - **Zuschuss-Grenzfälle:** Entscheidung „Krankenstand ja/nein" nach HBG-Vergleich braucht die aktuelle Höchstbeitragsgrundlage als `hr.rule.parameter`-Jahreswert; kein Krankenstand → reguläres Entgelt bzw. unbezahlte Abwesenheit. - Keine Entgeltsonderlogik: Der Krankheitsbegriff selbst wirkt nur über Anspruchsvoraussetzungen, nicht über eigene Bezüge. ## Verweise - **KB-intern:** lb-krs-08 (EFZ-Anspruch und Ausschluss groben Verschuldens) · lb-krs-03 (Mitteilungspflicht auch für Kuraufenthalte) · lb-asc-16 (Begriffe Arbeitsunfall/Berufskrankheit) · lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (UrlG-/ASVG-Abgrenzungen des Privatregimes)