--- id: kv-kvt-394 batch: 1 title: "Lohnordnung Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-01 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-denkmal-fassaden-gebaeudereinigung-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lohnordnung Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-394). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-denkmal-fassaden-gebaeudereinigung-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | ab 1.1.2026 | ## Lohnvereinbarung ## für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten Stand 1. Jänner 2026 ## § 1 Kollektivvertragspartner/innen Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits. ## § 2 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. (2) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe folgender Berufszweige: a) Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe; b) Hausbetreuungstätigkeiten. (3) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genannt. ## § 3 Lohnvereinbarung ## A) Lohngruppeneinteilung Lohngruppe 1: Facharbeiterin/Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik. Lohngruppe 2: Sonderreinigerin/Sonderreiniger und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik nicht oder nicht erfolg­reich abgelegt haben, sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure. Sonderreinigerinnen/Sonderreiniger sind Personen, die zur ständigen Reinigung von Fenstern und Fassaden, in der Bauendreinigung nach Professionistinnen/Professionisten, in der Grundreinigung, in der sonstigen Spezialreinigung (z.B. Maschinenreinigung, Teppichreinigung, Steinreinigung) in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, sowie in der technischen Hausbetreuung (Hausservice) eingesetzt werden. Ab erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlussprüfung wird die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in die Lohngruppe 1 eingestuft. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 2 zu erfolgen. Ab Beendigung der Lehrzeit bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 2 und der Lohngruppe 1 nachzuzahlen. Keine Nachzahlung erfolgt: a) wenn der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war als der Mindestlohn der Lohngruppe 1, b) die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat, c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist, d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat Lohngruppe 3: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der Hotelreinigung beschäftigt werden. Lohngruppe 4: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen verrichten Lohngruppe 5: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in SeniorInnenheimen, Pflege- und/oder Kranken­anstalten, sowie in der Reinigung von medizinischen oder technischen Laboratorien beschäftigt werden. Lohngruppe 6: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der ständigen (Unterhalts-) Reinigung in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, in Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen, wie auch für Botengänge, Einkäufe, in der Essensausgabe und in der Küche beschäftigt werden. ## B) Zulagen (1) Für besonders gefährliche und außergewöhnliche Arbeiten, wie Arbeiten mit Seilzugangstechnik, Arbeiten, die ein Atemschutzgerät, Filtergerät oder Sauerstoffgerät erfordern oder bei besonders ekelerregenden Arbeiten (z.B. Tatortreinigung, Messie-Wohnobjekte, Schlachthöfe, …) wird eine Zulage in Höhe von 10 % des jeweiligen Stundenlohnes gewährt. (2) Anspruchsberechtigung Die Zulage gemäß Absatz 1 gebührt für jene Zeit, für die auf Grund der tatsächlich verrichteten Tätigkeit die erforderlichen Voraussetzungen (Schmutz, Erschwernis, Gefahr) gegeben sind. ## C) Zehrgeld und Trennungszulage (1) Für Reinigungsarbeiten außerhalb der Standortgemeinde im Mindestausmaß von ununterbrochen 6 Stunden und fallweise bis höchstens 4 Wochen gebührt pro Tag ein Zehrgeld in der Höhe von € 11,71 wenn es sich nicht um eine ständige Arbeitsleistung außerhalb des Betriebsstandortes handelt. Die tarifgünstigsten Fahrtkosten sind zu vergüten, sofern der Transfer nicht durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt. (2) Muss die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über Nacht bleiben, so gebührt zusätzlich eine Trennungszulage in der Höhe von € 19,67. Die mit Beleg nachzuweisenden Nächtigungskosten sind ebenfalls zu vergüten. Die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein einfaches Quartier zu wählen. (3) Die Trennungszulage in der Höhe von € 19,67 gebührt auch für ständige Arbeits-leistungen außerhalb des Betriebsstandortes und für ständige Reinigungsarbeiten außerhalb der Standortgemeinde, sofern eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes der/des Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmers erforderlich ist oder eine solche angeordnet wird. Die mit Beleg nachzuweisenden Nächtigungskosten sind ebenfalls zu vergüten. Die/der Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein einfaches Quartier zu wählen. (4) Das Zehrgeld, die Trennungszulage bzw. die Nächtigungskosten gebühren nicht, wenn die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in der Orts- oder Stadtgemeinde, in dem die Arbeit zu leisten ist, wohnhaft ist. ## D) Kollektivvertragliche Stundenlöhne ab 1.1.2026 | Lohngruppe | Stundenlöhne in Euro | | --- | --- | | Lohngruppe 1 | € 15,12 | | Lohngruppe 2 | € 13,30 | | Lohngruppe 3 | € 12,99 | | Lohngruppe 4 | € 13,03 | | Lohngruppe 5 | € 12,73 | | Lohngruppe 6 | € 12,37 | | Lehrlingseinkommen pro Monat ab 1.1.2026 | | | | --- | --- | --- | | 1. Lehrjahr | 42 % von LG 1 | € 1.099,89 | | 2. Lehrjahr | 52 % von LG 1 | € 1.361,77 | | 3. Lehrjahr | 62 % von LG 1 | € 1.623,64 | | 4. Lehrjahr | 72 % von LG 1 | € 1.885,52 | Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen/Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerinnen-/Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, ihre/seine volle Lehrlingsentschädigung verbleibt. ## E) Lohnabschluss ab 1.1.2027 Die Beträge für Zehrgeld und Trennungszulage werden per 1.1.2027 für eine Laufzeit von 12 Monaten im Ausmaß der durchschnittlichen Steigerung des Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria („rollierende Inflation") von Oktober 2025 bis September 2026 angehoben. Dabei ist kaufmännisch auf eine Nachkommastelle zu runden. Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne betragen ab 1.1.2027 mindestens | Lohngruppe 1 | € 15,76 | | --- | --- | | Lohngruppe 2 | € 13,54 | | Lohngruppe 3 | € 13,23 | | Lohngruppe 4 alt | € 13,54 | | Lohngruppe 5 alt | € 13,23 | | Lohngruppe 6 alt | € 12,73 | Diese Beträge gelten jedenfalls für eine zugrunde zulegende durchschnittliche Steigerung des Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria ("rollierende Inflation") von Oktober 2025 bis September 2026 bis zu einem Wert von 2,8 %. Steigt die rollierende Inflation von Oktober 2025 bis September 2026 um mehr als 2,8 %, so sind die Lohngruppen 1-3 und 6 alt = 4 neu in den ausgewiesenen Beträgen um den mit der Differenz zwischen tatsächlicher rollierender Inflation und angenommener Inflation von 2,8 % zu berechnen. Diese ermittelten Werte ergeben dann die vier neuen kollektivvertraglichen Stundenlöhne ab 1.1.2027. Ab 1.1.2027 gilt für die Lehrlingseinkommen: 43 %, 53 %, 63 % und 73 % von LG 1. ## F) Neue Lohngruppeneinteilung ab 1.1.2027: a) Ab 1.1.2027 gilt die neue Lohngruppeneinteilung wie nachfolgend beschrieben: Lohngruppe 1 – Facharbeiterin/Facharbeiter: Facharbeiterin/Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik. Lohngruppe 2 – Sonderreinigung, Hausbetreuung, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ohne LAP, sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure: Sonderreinigung: Sonderreinigerinnen/Sonderreiniger sind alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche manuelle und maschinelle Reinigungsverfahren zur vollflächigen Reinigung von waagrechten und senkrechten Oberflächen zur Entfernung von haftenden Verschmutzungen oder Pflegefilmen durchführen, die nicht im Zuge einer laufenden Unterhaltsreinigung entfernt werden können. Dies umfasst insbesondere Personen, die zur ständigen Reinigung von Fenstern und Fassaden, in der Bauendreinigung nach Professionistinnen/Professionisten, in der Grundreinigung, in der sonstigen Spezialreinigung (z.B. Maschinenreinigung, Teppichreinigung, Steinreinigung) in Industrie- und Gewerbebetrieben, Fabriken, Bürohäusern, Verwaltungsgebäuden, Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen oder auf anderen vergleichbaren Arbeitsstellen eingesetzt werden. Hausbetreuung: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen, sowie objektbezogene einfache Wartungstätigkeiten verrichten. Weiters Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit abgeschlossener Lehrzeit, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reinigungstechnik nicht oder nicht erfolgreich abgelegt haben. Ab erfolgreicher Ablegung der einschlägigen Lehrabschlussprüfung wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in die Lohngruppe 1 eingestuft. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat die Einstufung in die Lohngruppe 2 zu erfolgen. Ab Beendigung der Lehrzeit bis zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die Differenz zwischen der Lohngruppe 2 und der Lohngruppe 1 nachzuzahlen. Keine Nachzahlung erfolgt: a) wenn der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war als der Mindestlohn der Lohngruppe 1, b) die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat, c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist, d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat." Sowie Chauffeurinnen/Chauffeure und Magazineurinnen/Magazineure. Lohngruppe 3 – Hotelreinigung und Reinigung im Gesundheitsbereich Hotelreinigung – 3a: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die in Hotels oder hotelähnlich geführten Übernachtungseinrichtungen (z.B. Pensionen, Jugendherbergen, Appartements) Reinigungstätigkeiten erbringen. Reinigung im Gesundheitsbereich – 3b: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in SeniorInnenheimen, Pflege- und/oder Krankenanstalten, sowie in der Reinigung von medizinischen Laboratorien oder Laboratorien mit hygienetechnischen Vorgaben beschäftigt werden. Lohngruppe 4 – Unterhaltsreinigung Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche in der Unterhaltsreinigung (Sicht-, Teil- und/oder Vollreinigung) tätig sind. b) Umstufungsbestimmungen in die neuen Lohngruppen ab 1.1.2027: Die bis zum 31.12.2026 gültige Lohngruppeneinteilung tritt mit 1.1.2027 außer Kraft. Auf Grund der mit 1.1.2027 in Kraft tretenden neuen Lohngruppeneinteilung sind Umstufungen von der alten Lohngruppeneinteilung in die neue Lohngruppeneinteilung vorzunehmen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 1.1.2027 oder später begründet wird, sind in die Lohngruppen 1 bis 4 der neuen Lohngruppeneinteilung einzustufen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2027 begründet wurde und ab 1.1.2027 weiterhin aufrecht ist, sind ab 1. 1.2027 zwingend in die neue Lohngruppeneinteilung umzustufen. Folgende Grundsätze und Parameter sind dabei zu beachten: Durch die Umstufung (neue Zuordnung bzw. Einstufung) in eine neue Lohngruppe darf es zu keiner Reduktion des bisherigen tatsächlichen IST-Lohnes kommen. Nach erfolgter Umstufung und Durchführung der Lohnerhöhung mit 1.1.2027 muss jede Arbeitnehmerinnen/jeder Arbeitnehmer in ab 1.1.2027 zumindest den Kollektivvertragslohn seiner/ihrer neuen Lohngruppe erhalten. Die Umstufung erfolgt in die neuen Lohngruppen (LG) wie folgt: In die Lohngruppe 1: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 1 alt eingestuft waren, bleiben auch ab 1.1.2027 in der LG 1 neu. In die Lohngruppe 2: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 2 alt eingestuft waren, bleiben auch ab 1.1.2027 in der LG 2 neu. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 4 alt eingestuft waren, werden ab 1.1.2027 in die LG 2 neu umgestuft. In die Lohngruppe 3a: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 3 alt eingestuft waren, werden ab 1.1.2027 in die LG 3a neu umgestuft. In die Lohngruppe 3b: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 5 alt eingestuft waren, werden ab 1.1.2027 in die LG 3b neu umgestuft. In die Lohngruppe 4: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die bis 31.12.2026 in der LG 6 alt eingestuft waren, werden ab 1.1.2027 in die LG 4 neu umgestuft. ## § 4 Begünstigungsklausel Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. ## § 5 Geltungsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2026 in Kraft. Mit Wirksamkeit dieser Lohnvereinbarung treten sämtliche frühere Lohnvereinbarungen außer Kraft. Wien, am 6.11.2025 Für die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 Komm.-Rat Prof. Mag. DDr. Günter Reisinger Bundesinnungsmeister Mag. Iris Dittenbach Bundesinnungsgeschäftsführerin Komm.-Rat. MMst. Gerhard KOMAREK Bundesberufszweigobmann Für die Gewerkschaft vida 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1 Roman Hebenstreit Vorsitzender Mag.a Anna Daimler, BA Generalsekretärin Monika Rosensteiner Verhandlungsleiterin Ursula Woditschka Fachbereichssekretärin