--- id: kv-kvt-442 batch: 1 title: "Lohn-/Gehaltsordnung Zahntechnikergewerbe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Gehaltsordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-01 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-gehaltsordnung-zahntechnikergewerbe-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "gehaltsordnung", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lohn-/Gehaltsordnung Zahntechnikergewerbe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-442). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gehaltsordnung-zahntechnikergewerbe-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | ab 1.1.2026 | ## Beilage 2026 zum Kollektivvertrag für das Zahntechnikgewerbe ## Lohnordnung und Gehaltsschema gültig ab 1. Jänner 2026 ## Lohnordnung und Gehaltsschema ## § 1 Kollektivvertragspartner Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien. ## § 2 Geltungsbereich 1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich. 2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker. 3. Persönlich: 1. für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge; 2. für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen; 3. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 2); 4. für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs 5). Der Kollektivvertrag gilt nicht: 1. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 4); 2. Volontäre (§ 14 Abs 6); 3. Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen. 4. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. ## § 3 Lohnordnung und Gehaltsschema Die kollektivvertraglichen monatlichen Mindestlöhne, die kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgehälter und das kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat werden per 1. Jänner 2026 um 3,2 % erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und unter Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema wie folgt neu festgesetzt. Die Zulagen für gewerberechtliche Geschäftsführer und für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag werden per 1. Jänner 2026 um 3,2 % erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und unter Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema wie folgt neu festgesetzt. ## II Lohnordnung und Gehaltsschema ## Arbeiter ## 1. Lohngruppen Alle Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Lohngruppen einzustufen. I. Facharbeiter mit Meisterprüfung Arbeiter mit Meisterprüfung Zahntechniker, die über hohen Entscheidungsspielraum und Eigenverantwortung verfügen und die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten oder mit der Führung von Mitarbeitern betraut sind. II. Facharbeiter mit besonderen Qualifikationen Arbeiter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, der über eine im zahntechnischen Labor verwertbare Zusatzausbildung verfügt und selbstständig und eigenverantwortlich Kerntätigkeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt. III. Facharbeiter Zahntechniker 1. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnik. 2. Arbeiter mit anderen verwertbaren Qualifikationen (z.B. Lehrabschlussprüfung, Fachschule, Matura, Studium, facheinschlägige Weiterbildungen, …) von Bedeutung für die Tätigkeit im zahntechnischen Labor, der Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt. IV. Facharbeiter Zahntechnische Fachassistenz und Aufsteiger aus LG V. 1. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz. 2. Arbeiter aus der LG V. a. mit facheinschlägiger Weiterbildung und mehrjähriger (mindestens 8 Jahre) facheinschlägiger Berufserfahrung. V. Facharbeiten ohne LAP/angelernte Tätigkeiten/Hilfsarbeiter 1. Arbeiter, die Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten ohne über eine Lehrabschlussprüfung zu verfügen. 2. Arbeiter, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten. 3. Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten. ## 2. Lohnschema Kollektivvertragliche monatliche Mindestlöhne ab 1.1.2026 | Lohngruppe | Mindestlöhne in Euro | | --- | --- | | I. | € 3.693,53 | | II. | € 2.572,78 | | III. | € 2.323,03 | | IV. | € 2.139,34 | | V. | € 1.971,12 | Kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen pro Monat ab 1.1.2026 im Lehrberuf Zahntechniker im 1. Lehrjahr: € 756,46 im 2. Lehrjahr: € 949,44 im 3. Lehrjahr: € 1.276,58 im 4. Lehrjahr: € 1.499,50 im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz im 1. Lehrjahr: € 756,46 im 2. Lehrjahr: € 949,44 im 3. Lehrjahr: € 1.276,58 ## 3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer Für den Fall, dass ein Arbeiter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm unabhängig von der Einstufung in die Lohngruppen eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Lohn. ## 4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt. ## Angestellte ## 1. Verwendungsgruppen Alle gelernten Zahntechniker, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Verwendungsgruppen einzustufen. I. Laborleiter Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen, überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind und eigenständig und eigenverantwortlich ein zahntechnisches Labor leiten. II. Meister Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen und überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind. III. weitere Angestellte Weitere Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, ausgenommen jene, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen. ## 2. Gehaltstabelle Kollektivvertragliche monatliche Mindestgehälter ab 1.1.2026 | Verwendungsgruppe | Mindestgehälter in Euro | | --- | --- | | I. | € 5.013,46 | | II. | € 3.693,53 | | III. | € 2.572,78 | ## 3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer Für den Fall, dass ein Angestellter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm bei der Einstufung in die Verwendungsgruppen. II und III. eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Gehalt. ## 4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt. ## § 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Wien, am 12. Dezember 2025 Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufszweig Zahntechniker KR Mag. Josef Riegler Bundesinnungsmeister Gesundheitsberufe Mag. (FH) Dieter Jank Bundesinnungsgeschäftsführer Heimo Brückler, MSc, MSc Bundesinnungsmeister Zahntechniker ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND younion _ Die Daseinsgewerkschaft Ing. Christian Meidlinger Vorsitzender Angela Lueger Vorsitzender-Stellvertreterin