--- id: kv-kvt-472 batch: 1 title: "Lohnordnung Kinobetriebe Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-04 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-kinobetriebe-vorarlberg-arbeiter-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lohnordnung Kinobetriebe Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-04 (kv-kvt-472). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-kinobetriebe-vorarlberg-arbeiter-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Vorarlberg | | Persönlicher Geltungsbereich | Arbeiter | ## Kinoarbeiter/innen Lohnordnung ## A. Geltungsbereich Diese Lohnordnung gilt: räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg, fachlich: für jene Vorarlberger Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem Vorarlberger Lichtspieltheater beschäftigt sind, so ferne auf sie nicht das Angestelltengesetz anwendbar ist. ## B. Lohngruppen Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten. Lohngruppe I: ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- und Kinobüffetkrafttätigkeiten verrichten. Lohngruppe II: ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten. ## C. Bruttomindestlöhne ab dem 1. April 2026 Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft und gilt bis 31. März 2027. Ab 1. April 2026 gelten ("neu") die nachstehenden Bruttomindeststundenlöhne. | Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte bis 31.3.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 | | --- | --- | --- | | Filmvorführer | € 12,84 | € 13,21 | | Lohngruppe I | € 9,77 | € 10,05 | | Bruttomindeststundenlöhne für Eintritte ab 1.4.2019 | zuletzt | neu ab 1.4.2026 | | --- | --- | --- | | Lohngruppe II | € 10,38 | € 10,68 | | Lohngruppe I | € 9,77 | € 10,05 | Für die Wirtschaftskammer Vorarlberg Fachverband Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien Mag. Christian Dörfler FV-Obmann Mag. Bernhard Gerstberger FV-Geschäftsführer Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund younion_Die Daseinsgewerkschaft Geschäftsführung Ing. Christian Meidlinger Vorsitzender Angela Lueger Vorsitzender-Stellvertreterin Wien, im April 2026