--- id: kv-kvt-503 batch: 1 title: "Lohnordnung Obst-/Gemüseverarbeitung, Tiefkühlwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-01 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-obst-gemuese-tiefkuehlwarenerzeug-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Lohnordnung Obst-/Gemüseverarbeitung, Tiefkühlwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-503). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-obst-gemuese-tiefkuehlwarenerzeug-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | ## Lohnvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien. ## I. Geltungsbereich a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, die sich mit der Erzeugung von Gemüsekonserven, Obstkonserven, Marmela-den, Fruchtsäften, Süßmost und Tiefkühlwaren befassen. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Kollektivvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Obst- und Gemüseverwertung jahresumsatz-mäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit einver-nehmlich zwischen den Vertragspartnern festzustellen. c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht dem Angestelltengesetz unterstehen. ## II. Lohnsätze | Lohngruppen | Stundenlohn € | Monatslohn *) € | | | --- | --- | --- | --- | | 1. | Vorarbeiter(innen) mit eigenständig verantwortlichem Arbeitsbereich | 15,54 | 2.691,00 | | 2. | Professionisten(innen), Kesselwärter(innen), Kraftfahrer(innen), Hilfskocher(innen), Hilfskonservierer(innen), Maschinführer(innen) mit einem Verantwortungsbereich, der wesentlich über den der Lohngruppe 3 hinausgeht | 14,73 | 2.551,00 | | 3. | Qualifizierte Arbeitnehmer(innen), Portier(innen), Stapelfahrer (innen), Maschinführer(innen) (Tätigkeiten an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordern) | 13,32 | 2.307,00 | | 3a. | Ladner(innen) | 12,97 | 2.246,00 | | 4. | Arbeitnehmer(innen) soweit sie nicht in den vorstehenden Lohngruppen verwendet werden, ab dem 2. Jahr der Beschäftigung im Betrieb | 12,67 | 2.195,00 | | 5. | Arbeitnehmer(innen) im 1. Jahr der Beschäftigung im Betrieb | 12,00 | 2.078,00 | Arbeitnehmer(innen) der Lohngruppe 4, die auch als Ladner(innen) Verwendung finden, sind in die Lohngruppe 3a einzustufen. *) Für die Berechnung des Urlaubszuschusses gilt § 14 Abs. 3 Rahmenkollektivvertrag für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (2016); für die Berechnung der Weihnachtsremuneration gilt § 15 Abs. 3. ## Lehrlingseinkommen: | 6. | Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 1.000,90 | | --- | --- | --- | | | Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 1.293,00 | | | Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 1.585,00 | ## III. Dienstalterszulage Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt: Zulage zum kollektivvertraglichen Stunden- bzw. Monatsgrundlohn | | | | auf Basis | | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | Stundengrundlohn | Monatsgrundlohn | | Nach dem vollendeten | 3. | Dienstjahr | 0,11 | 19,66 | | Nach dem vollendeten | 5. | Dienstjahr | 0,18 | 30,38 | | Nach dem vollendeten | 10. | Dienstjahr | 0,21 | 35,75 | | Nach dem vollendeten | 15. | Dienstjahr | 0,26 | 44,69 | | Nach dem vollendeten | 20. | Dienstjahr | 0,32 | 55,41 | | Nach dem vollendeten | 25. | Dienstjahr | 0,37 | 63,71 | Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. ## IV. Überzahlungen Die euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn bleibt in voller Höhe aufrecht. ## V. Begünstigungsklausel Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlaß genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. ## VI. Geltungsbeginn Der neue Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Lohnvertrages wird der Lohnvertrag vom 12. Dezember 2024, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, außer Kraft gesetzt. Wien, 11. Dezember 2025 BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE Bundesinnungsmeister: VP KommR Mst. Leo Jindrak Innungsmeisterin: Mag. Elke Riemenschneider Bundesinnungs- geschäftsführerin: DI Anka Lorencz ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft PRO-GE Bundesvorsitzender: Reinhold Binder Bundesgeschäftsführer: Peter Schleinbach Branchensekretär: Patrick Stockreiter