--- id: rj-rjs-118 batch: 1 title: "OGH 9ObA80/93 vom 28.04.1993" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 1993-04 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19930428_OGH0002_009OBA00080_9300000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] cross_refs: [] --- # OGH 9ObA80/93 vom 28.04.1993 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 28.04.1993, GZ 9ObA80/93.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-118* ## Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. ## Begründung ## Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Schlußfolgerungen der Vorinstanzen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Äußerung des Klägers zu seinem Vorgesetzten (Betriebsleiter), "er sei kein Chef, sondern ein Armleuchter, er sei ein Rotzbub", den Entlassungsgrund nach § 82 lit g GewO 1859 erster Tatbestand verwirklicht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers zu erwidern: Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen (Kuderna, Entlassungsrecht 77 f; DRdA 1983/21 [Pfeil]; Ind 1983, 5, 8; Ind 1986, 1, 7; DRdA 1987/20 [Wachter] ua). Die Beschimpfung des rund 28 Jahre jüngeren Betriebsleiters als "Armleuchter" und "Rotzbub" ist eine grobe Ehrenbeleidigung, die von Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte. Der Betriebsleiter hat zwar die Anordnung, daß eine dringende Terminarbeit unbedingt noch fertiggestellt werden müsse, "in einem Ton" gegeben der "von den Arbeitnehmern nicht unbedingt als positiv aufgefaßt werden konnte", doch vermag das den Revisionswerber schon deshalb nicht zu entschuldigen, weil die vielleicht in ungehörigem Ton gegebene Anordnung des Betriebsleiters gar nicht den Kläger, sondern einen Arbeitskollegen betraf, und weil sich der Kläger ohne begründeten Anlaß in die Auseinandersetzung zwischen dem Betriebsleiter und dem Arbeitskollegen in einer Angelegenheit, die ihn gar nichts anging, einmengte. Unter diesen Umständen ist die grobe Ehrenbeleidigung auch unter Berücksichtigung der Ausbildung und der besonderen fachlichen Qualifikation des Klägers als Schlosser, seiner Dienstzeit von rund 5 Jahren sowie des allenfalls rauheren Umgangstones im Betrieb und der Einmaligkeit des Vorfalles nicht mehr entschuldbar. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung war daher gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.