--- id: rj-rjs-138 batch: 1 title: "OGH 9ObA142/95 vom 23.08.1995" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 1995-08 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_19950823_OGH0002_009OBA00142_9500000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext"] cross_refs: [] --- # OGH 9ObA142/95 vom 23.08.1995 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 23.08.1995, GZ 9ObA142/95.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-138* ## Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. ## Begründung ## Rechtliche Beurteilung Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). In der Entscheidung DRdA 1973, 264 kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, daß negative Äußerungen eines Angestellten über das von ihm zu verkaufende Fahrzeug den Entlassungsgrund des § 27 Abs 1 AngG erfüllen. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum (B.Schwarz aaO 265 ff) abgelehnt. Es ist jedoch entbehrlich, auf die in diesem Zusammenhang erörterten Fragen einzugehen, weil sich der hier festgestellte Sachverhalt von dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden wesentlich unterscheidet. Dort äußerte sich nämlich der Vertriebsleiter einer großen Autofirma gegenüber einem Zwischenhändler und damit einem Kunden negativ über das Produkt, so daß die Interessen des Dienstgebers dadurch sehr wohl beeinträchtigt werden konnten. Hier deponierte der Kläger aber seine Kritik gegenüber einem anderen Autohändler derselben Marke, der als Kunde der beklagten Partei nicht in Frage kam. Dem Gespräch kommt eher der Charakter einer Fachdiskussion zweier auf gleicher Ebene mit dem Vertrieb befaßter Personen zu. Wenn der Kläger dabei die Negativa des Produktes hervorhob, wurden die Interessen der klagenden Partei nicht in einem Maß beeinträchtigt, daß der angezogene Entlassungstatbestand erfüllt wäre. Dafür, daß die Meinung des Klägers über das Preis-Leistungs-Verhältnis des Fahrzeuges irgendeine Auswirkung auf seine Verkaufstätigkeit bzw seinen Verkaufserfolg gehabt hätte, bestehen aber keine Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen bestand der Bezug des Klägers aus einem Fixum und einer Garantieprovision von 14.500 S. Die Garantieprovision ist damit ein fixer Gehaltsbestandteil und unterscheidet sich von einem echten Fixum nur dadurch, daß sie für den Fall, daß höhere Provisionen anfallen, auf den Provisionsverdienst angerechnet wird. Bei Anwendung der Regelungen des Punktes D des Kollektivvertrages für Handelsangestellte ist daher eine Garantieprovision dem Fixum gleichgestellt. Die Einbeziehung der Garantieprovision in die Berechnung des Überstundenentgeltes entspricht § 10 Abs 2 AZG. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.