--- id: rj-rjs-193 batch: 1 title: "OGH 8ObA21/03a vom 20.03.2003" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 2003-03 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20030320_OGH0002_008OBA00021_03A0000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2003"] cross_refs: [] --- # OGH 8ObA21/03a vom 20.03.2003 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 20.03.2003, GZ 8ObA21/03a, ECLI:AT:OGH0002:2003:E68912.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-193* ## Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. ## Rechtliche Beurteilung Eine Frage des Verfahrensrechtes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Ob nach den konkreten Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalles dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042828 mwN zuletzt 1 Ob 71/02a). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Kläger nach den Feststellungen im Rahmen des Führerscheinentzuges an eine bestimmte Einrichtung zur Nachschulung verwiesen wurde. Zu einer konkreten Möglichkeit der Nachschulung auch bei einer anderen, als dieser vom Kläger kontaktierten Einrichtung (vgl § 19 Führerscheingesetz), und einer Verpflichtung des Klägers, auch diese anderen Einrichtungen zu kontaktieren, hat die Beklagte kein Vorbringen erstattet. ## Begründung Begründung: