--- id: rj-rjs-198 batch: 1 title: "OGH 9ObA151/03a vom 21.01.2004" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 2004-01 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20040121_OGH0002_009OBA00151_03A0000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2004"] cross_refs: [] --- # OGH 9ObA151/03a vom 21.01.2004 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 21.01.2004, GZ 9ObA151/03a, ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00151.03A.0121.000.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-198* ## Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). ## Rechtliche Beurteilung Die Revisionswerberin verweist selbst auf die Rechtsprechung, nach der Kundenbeschwerden zwar eine Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG rechtfertigen können, aber nur unter der Voraussetzung, dass diese überprüfbar verifiziert und auch berechtigt sind (9 ObA 347/97p = infas 1998 A 72). Dem überwiegenden Teil der von der beklagten Partei ins Treffen geführten Kundenbeschwerden wegen angeblich "unfreundlichen Verhaltens " des Klägers mangelt es an diesen Kriterien. Hinsichtlich der Beschwerden wegen verspäteter bzw. unterlassener Wareneinschlichtungen in Regale (20. 2. und 28. 2. 2002) konnte die Verantwortung des Klägers nicht widerlegt werden, dass diese auf den festgestellten temporären Personalmangel zurückzuführen waren. ## Begründung Begründung: