--- id: rj-rjs-265 batch: 1 title: "OGH 9ObA10/22v vom 24.03.2022" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 2022-03 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20220324_OGH0002_009OBA00010_22V0000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2022"] cross_refs: [] --- # OGH 9ObA10/22v vom 24.03.2022 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 24.03.2022, GZ 9ObA10/22v, ECLI:AT:OGH0002:2022:009OBA00010.22V.0324.000.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-265* ## Spruch §Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. ## Rechtliche Beurteilung § [1] 1. §Gemäß § 101 ArbVG ist §die dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Urteil des Gerichts ersetzt werden. Das Gericht hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist. ## Begründung Begründung: