--- id: lb-brt-31 batch: 8 title: "Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen" topic: betriebsrat author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_stellungnahme_des_betriebsrates_zur_kundigung.pdf" text: ".lexis360/md/stellungnahme_des_betriebsrates_zur_kundigung.md" legal_bases: ["BRGO § 65", "ArbVG § 68 Abs 1", "ArbVG § 68 Abs 4"] tags: [stellungnahme, kundigungsvorverfahren, stellungnahmefrist, widerspruch, beschlussfassung, zweidrittelmehrheit, fristberechnung] cross_refs: ["lb-bnd-39", "lb-brt-27", "lb-brt-34"] --- # Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigung *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-31).* ## Zusammenfassung - **Einwöchige Stellungnahmefrist:** Nach Verständigung des Betriebsratsvorsitzenden von der Kündigungsabsicht hat der Betriebsrat **eine Woche** Zeit, eine möglichst klar formulierte Stellungnahme abzugeben. Die Frist kann **nicht abgeändert** werden; sie beginnt mit dem Tag der Verständigung und endet mit Ablauf des benennungsgleichen Wochentags der nächsten Woche (zB Mittwoch–Mittwoch; **§ 65 BRGO**). - **Fristberechnung:** Die Verständigung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Betriebsrat **Kenntnis erlangt**; Postenlauftage sind nicht eingerechnet. Die Frist endet um **24.00 Uhr** des letzten Tages; Sonn- und Feiertage, Samstage und der Karfreitag hindern Lauf und Beginn nicht, die Frist kann aber an solchen Tagen **nicht ablaufen** — dann endet sie am nächstfolgenden Werktag. - **Kündigungsausspruch:** Die Kündigung kann (außer bei früherer Stellungnahme) erst **am nächstfolgenden Tag nach Fristablauf** ausgesprochen werden; auch die **Postaufgabe** vor Fristablauf ist unzulässig. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist in der Regel **rechtsunwirksam**. - **Varianten und deren Folgen** (wer, in welcher Frist, aus welchen Gründen anfechten kann → lb-brt-27): - **Ausdrücklicher Widerspruch** — Sozialvergleich möglich; - **Ausdrückliche Zustimmung** — Sperrrecht des Betriebsrats: keine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit; - **Keine Äußerung** — gilt als schlichter Widerspruch; der Arbeitnehmer kann selbst anfechten. - **Klarheit der Formulierung:** Unklare Erklärungen gehen zulasten des Arbeitnehmers; die Stellungnahme muss eindeutig, klar, bestimmt und verständlich sein. Judikatur- Beispiele: „Die Zustimmung wird verweigert" (kein ausdrücklicher Widerspruch); „Die Kündigungsabsicht wird zur Kenntnis genommen" (keine Zustimmung); „Es bestehen keinerlei Einwände" (ausdrückliche Zustimmung); „Der Betriebsrat wird nichts unternehmen" (schlichter Widerspruch); „prinzipiell einverstanden, aber Kündigung einer anderen Person bevorzugt" (keine Stellungnahme); unverständliche Erklärungen werden Stillschweigen gleichgesetzt. Klare Formulierungen: ausdrücklich widersprechen / ausdrücklich zustimmen / ausdrücklich keine Erklärung abgeben. - **Beschlussfassung:** Die Stellungnahme muss durch **Beschluss des Kollegialorgans** zum konkreten Fall gedeckt sein (**§ 68 Abs 1 ArbVG**); beschlussfähig ist der Betriebsrat, wenn **mindestens die Hälfte der Mitglieder** anwesend ist. Beschlüsse über die **Zustimmung** zur Kündigung oder Entlassung bedürfen einer **Zweidrittelmehrheit**. Der Beschluss kann auch **im Umlaufweg, fernmündlich oder per E-Mail** zustande kommen, wenn kein Betriebsratsmitglied widerspricht; der Betriebsratsvorsitzende hat die Beschlussfassung zu **dokumentieren** (§ 68 Abs 4 ArbVG). - **Vertretungsmacht:** Innerhalb des Betriebsrats ist der **Betriebsratsvorsitzende** zur Abgabe der Stellungnahme berechtigt; der Arbeitgeber darf sie als rechtswirksame Willenserklärung behandeln (**Vertrauensschutz**) — Untersuchungen über die interne Willensbildung sind ihm weder erlaubt noch zumutbar. Einer **spontanen Äußerung unmittelbar** nach der Verständigung darf er aber nicht vertrauen; eine **etwa zwei Stunden** nach der Verständigung abgegebene Stellungnahme ist wirksam; auch die Verständigung des sich im **Urlaub** befindenden Vorsitzenden ist unschädlich. - **Beratungsrecht:** Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber innerhalb der einwöchigen Frist über die Kündigung zu beraten (Vermeidbarkeit, Anfechtungsgründe). Eine Ablehnung hat keine unmittelbare Strafsanktion zur Folge, kann aber die Verletzung der **sozialen Gestaltungspflicht** (Verwendung auf einem den verminderten Kräften entsprechenden Arbeitsplatz) bedeuten. - **Verständigung des betroffenen Arbeitnehmers:** Das ArbVG regelt nicht, ob der Betriebsrat den Arbeitnehmer informieren muss — eine ohne dessen Wissen abgegebene Stellungnahme ist wirksam; die Information fällt nicht unter das Verschwiegenheitsgebot. - **Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang:** Ein maximaler Abstand zwischen Verständigung und Ausspruch ist nicht vorgesehen, aber es muss ein **sachlicher und zeitlicher Zusammenhang** bestehen (insb Einzelfall; Ausspruch zum nächstmöglichen Termin oder binnen weniger Wochen). Bei **mehreren Monaten** Abstand ist die Verständigung in der Regel zu wiederholen, sonst ist die Kündigung unwirksam (Quellbeispiel: Verständigung am 5. 9. → Ausspruch spätestens 30. 9. zum 31. 12. bei dreimonatiger Frist zum Monatsletzten). - **Zugang:** Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem **Zugang** der Kündigung an den Arbeitnehmer (mündlich: sofort; per Post: idR Einlangen im Briefkasten). Der Betriebsrat ist auch vom **erfolgten Ausspruch** zu verständigen; unterbleibt das, beginnt die Anfechtungsfrist nicht früher. Verletzung des Vorverfahrens → Kündigung **rechtsunwirksam**, Dienstverhältnis bleibt aufrecht. - **Aufgriffsobliegenheit:** Den Arbeitnehmer trifft die Pflicht, den Fortsetzungsanspruch bei unwirksamer Beendigung **ohne unnötigen Aufschub** geltend zu machen — eine OGH-Frist existiert nicht; mehr als **zehn Monate** später ist jedenfalls zu spät. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Stellungnahmefrist | **1 Woche** ab Verständigung, nicht abänderbar; Wochenfrist nach § 65 BRGO (benennungsgleicher Wochentag, zB Mittwoch–Mittwoch) (Stand 2026-07) ✅ | | Fristlauf | Kenntnistag zählt; Postenlauf nicht eingerechnet; Ende 24.00 Uhr; kein Ablauf an Samstag/Sonn-/Feiertag/Karfreitag → nächstfolgender Werktag ✅ | | Frühester Ausspruch | nächstfolgender Tag nach Fristablauf (frühere Stellungnahme erlaubt früheren Ausspruch); keine Postaufgabe vor Fristablauf ✅ | | Rechtsfolge bei Verstoß | vorzeitig ausgesprochene Kündigung idR **rechtsunwirksam** ✅ | | Beschlussfassung | Beschluss des Kollegialorgans je Fall (§ 68 Abs 1 ArbVG); Beschlussfähigkeit ab **Hälfte** der Mitglieder ✅ | | Zustimmungsbeschluss | **Zweidrittelmehrheit** ✅ | | Beschlussformen | Sitzung, Umlaufweg, fernmündlich, E-Mail (kein Widerspruch eines Mitglieds); Dokumentation § 68 Abs 4 ✅ | | Sofortige Stellungnahme | spontane Erklärung unmittelbar nach Verständigung nicht vertrauenswürdig; **~2 Stunden** danach abgegebene Stellungnahme wirksam ✅ | | Zusammenhang Verständigung–Ausspruch | einzelner Fall: nächstmöglicher Termin oder wenige Wochen; **mehrere Monate** → Verständigung idR zu wiederholen (sonst Unwirksamkeit) ✅ | | Quellbeispiel | Verständigung 5. 9. → Ausspruch bis 30. 9. zum 31. 12. (3 Monate Kündigungsfrist, Monatsletzten) „dann kann nichts passieren" (Stand 2026-07) ✅ | | Kündigungsfristbeginn | Zugang an den AN (mündlich sofort; Post idR Briefkasten-Einlangen) ✅ | | Aufgriffsobliegenheit | Fortsetzungsanspruch ohne unnötigen Aufschub; **> 10 Monate** später jedenfalls zu spät ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **§ 65 BRGO** (Fristberechnung der einwöchigen Stellungnahmefrist) — zitiert ✅ - **§ 68 Abs 1 ArbVG** (Beschlüsse des Betriebsrats; Beschlussfähigkeit; insb Zweidrittelmehrheit für Zustimmung zur Kündigung/Entlassung) — zitiert ✅ - **§ 68 Abs 4 ArbVG** (Dokumentationspflicht des Betriebsratsvorsitzenden) — zitiert ✅ - Die das Vorverfahren tragenden Regelungen (Verständigung, Stellungnahme, Anfechtung) werden im Briefing ohne ausdrückliche §-Zitate als Regime des ArbVG beschrieben — §-Zuordnung vor RIS-Verifikation ⚠. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Kündigungs-Workflow mit Vorverfahren:** In Odoo 19 sollte ein Beendigungsvorgang am `hr.contract` (state running → close) für Betriebe mit Betriebsrat die Schritte **Verständigung → 1-Wochen-Frist → Stellungnahme → frühester Ausspruch** als Pflichtaktivitäten mit Datum führen; ohne dokumentierte Stellungnahme kein Ausspruch (sonst Rückabwicklung von Endabrechnung und **Meldewesen**). - **Terminsteuerung:** Kündigungstermin und Kündigungsfristbeginn hängen am **Zugang** (nicht am Ausspruch) — für Endabrechnung/final Payslip und Abmeldung mit dem Zugangsdatum rechnen; das Quellbeispiel (5. 9. → 30. 9. → 31. 12.) eignet sich als Testfall für die Fristenlogik. - **Endabrechnung trotz Anfechtungsprozess:** Termin bleibt zunächst bestehen — der Vertragsabschluss/Abmeldung wird nicht durch laufende Anfechtung blockiert, bei Erfolg Storno/Neuanmeldung (→ lb-brt-27). - Aufgriffsobliegenheit und Stellungnahmevarianten sind prozessuale Steuersignale, keine Abrechnungsregeln. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* Die Arbeitshilfen „Beispiele zum frühestmöglichen Kündigungsausspruch", „Muster – Info an Betriebsrat Kündigungsabsicht" und das Muster zur Verständigung vom Ausspruch sind im Export als Verweisstellen ohne Inhalte übernommen — nicht rekonstruierbar.