--- id: lb-brt-33 batch: 8 title: "Versetzung - Zustimmung Betriebsrat" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen" topic: betriebsrat author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_versetzung_zustimmung_betriebsrat.pdf" text: ".lexis360/md/versetzung_zustimmung_betriebsrat.md" legal_bases: ["ArbVG § 101", "ASGG § 54", "ArbVG § 109", "ArbVG § 109 Abs 1 Z 1"] tags: [versetzung, betriebsrat, ersatzzustimmung, unwirksame-versetzung, ausfallsprinzip, besonderer-kundigungsschutz] cross_refs: ["lb-bnd-38", "lb-brt-25", "lb-brt-32", "lb-brt-36", "lb-end-24"] --- # Versetzung - Zustimmung Betriebsrat *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-33).* ## Zusammenfassung - **Zustimmungspflicht:** Ist mit einer Versetzung, die für **mindestens 13 Wochen** geplant ist, eine **Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen** verbunden, muss der Betriebsrat zustimmen. Gibt er keine Stellungnahme ab oder verweigert er die Zustimmung, ist die dennoch erfolgte Versetzung **unwirksam — auch wenn der Arbeitnehmer zustimmt**. - **Zwei Ebenen:** Vorab ist die arbeitsvertragliche Deckung (Zustimmung des Arbeitnehmers) zu prüfen, in zweiter Stufe die Betriebsratszustimmung nach **§ 101 ArbVG** (dauernde Einreihung = voraussichtlich mehr als 13 Wochen). Jede Versetzung ist dem Betriebsrat **unverzüglich mitzuteilen**. - **Art und Zeitpunkt der Zustimmung:** Sie muss eine **ausdrückliche** sein und durch **Beschluss des Kollegialorgans** (Arbeiter-, Angestellten- oder gemeinsamer Betriebsrat) gedeckt sein. Der Betriebsrat handelt im Interesse der Belegschaft und ist weder dem Arbeitgeber noch dem betroffenen Arbeitnehmer gegenüber rechenschaftspflichtig; er muss der Versetzung **vor deren Vollzug** zustimmen (keine Frist vorgesehen) — eine **nachträgliche** Zustimmung zu einer bereits durchgeführten Versetzung ist **unwirksam**; die Versetzung müsste neu ausgesprochen werden. Selbst **wichtige, dringende Gründe** dispensieren nicht von der Zustimmungspflicht. - **Folgen der Nichtzustimmung:** Der Betriebsinhaber kann eine gegen den Betriebsrat zu richtende **Klage auf ersatzweise Erteilung der Zustimmung** beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen; das Gericht prüft die **sachliche Rechtfertigung** in einer Interessenabwägung. Die gerichtliche Zustimmung muss **vor Vollzug** der dauernd verschlechternden Versetzung vorliegen; das Gericht kann nur die Zustimmung des **Betriebsrats**, nie die des **Arbeitnehmers** ersetzen. Der Betriebsrat selbst hat im Einzelfall **keine Klagemöglichkeit** — nur die **kollektive Feststellungsklage**, wenn mindestens **drei** Arbeitnehmer betroffen sind (§ 54 ASGG). - **Der einzelne Arbeitnehmer** kann klagen: auf **Leistung** (Entgeltdifferenz) oder auf **Feststellung**, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist. Bei der Entgeltdifferenz gilt das **Ausfallsprinzip**: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf jene Entlohnung, die er am **bisherigen** Arbeitsplatz erzielt hätte — fiktiv einbezogen sind regelmäßig in Betracht kommende **Überstundenentgelte**, fiktive **Provisionen** und **Naturalbezüge** (zB Freiflugtickets, Dienstkleidung, private Nutzung von Dienstfahrzeugen); **nicht** anrechenbar sind Aufwandersätze wie Reisekosten; auch eine ungünstigere steuerliche Behandlung vermindert das Entgelt nicht. - **Rechtsfolgen einer unwirksamen Versetzung:** Der Arbeitnehmer muss der Versetzung **keine Folge leisten**, behält aber seinen **Entgeltanspruch**. Leistet er keine Folge und spricht der Arbeitgeber deshalb die **Entlassung** aus, wird sie wohl unberechtigt sein — der Arbeitgeber schuldet eine **Kündigungsentschädigung**, doch endet das Arbeitsverhältnis durch die (auch unberechtigte) Entlassung, sofern kein besonderer gesetzlicher **Entlassungsschutz** besteht. Beharrt der Arbeitgeber auf der rechtswidrigen Anordnung, kann der Arbeitnehmer **berechtigt vorzeitig austreten** (finanzielle Stellung so, als wäre zum Austrittszeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine gekündigt worden). Wem am Arbeitsplatz gelegen ist, klagt auf Feststellung. Der Fortsetzungsanspruch unterliegt einer **Aufgriffsobliegenheit** (Geltendmachung ohne Aufschub). - **Stilllegung eines Betriebsteils:** Die dauernd verschlechternde Versetzung bedarf auch dann zwingend der **vorherigen** Zustimmung des Betriebsrats, wenn im **Sozialplan** für den Fall der Unmöglichkeit der Weiterverwendung eine Versetzung vorgesehen ist. Die Stilllegung eines Betriebsteils ist eine **Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG**; eine daraus abgeschlossene Sozialplan-Betriebsvereinbarung macht eine zustimmungspflichtige Versetzung **nicht zustimmungsfrei** — der Betriebsrat muss im Vorhinein **jeder einzelnen** Versetzung zustimmen. - **Besonderer Kündigungsschutz:** Auch bei **unkündbaren Arbeitsverhältnissen** (Mutterschutz-/Väterkarenz, Präsenzdiener, begünstigte Behinderte, Betriebsratsmitglieder) darf das Weisungsrecht nicht zu eng begrenzt werden — verschlechternde Versetzungen bedürfen aber gleichwohl der Zustimmung des Betriebsrats nach § 101 ArbVG, auch wenn der Versetzungsgrund in der Stilllegung eines Betriebsteils iSd § 109 ArbVG liegt. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Zustimmungspflicht | dauernde (≥ 13 Wochen geplante) Versetzung mit Verschlechterung der Entgelt-/sonstigen Arbeitsbedingungen; Zustimmung **vor Vollzug** (Stand 2026-07) ✅ | | Form | ausdrückliche Zustimmung durch Beschluss des Kollegialorgans; nachträgliche Zustimmung unwirksam ✅ | | Ohne Zustimmung | Versetzung unwirksam, auch bei AN-Zustimmung; wichtige/dringende Gründe dispensieren nicht ✅ | | Ersatzzustimmung | Klage des Betriebsinhabers gegen BR; Gericht prüft sachliche Rechtfertigung; nur vor Vollzug; nie Ersatz der AN-Zustimmung ✅ | | Klagebefugnis des BR | nur kollektive Feststellungsklage (§ 54 ASGG, mind. **3** betroffene AN) ✅ | | Entgeltdifferenz | Ausfallsprinzip: fiktive Entlohnung am bisherigen Arbeitsplatz inkl Überstundenentgelte, Provisionen, Naturalbezüge; ohne Aufwandersätze ✅ | | Unberechtigte Entlassung | Kündigungsentschädigung, dennoch Beendigung des DV (außer besonderer Entlassungsschutz) ✅ | | Berechtigter vorzeitiger Austritt | bei Beharren auf rechtswidriger Versetzung; Stellung wie bei fristgerechter Kündigung ✅ | | Stilllegung eines Betriebsteils | § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG; Sozialplan-BV macht zustimmungspflichtige Versetzung nicht zustimmungsfrei; Zustimmung zu jeder einzelnen Versetzung ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **§ 101 ArbVG** (Zustimmung des Betriebsrats bei dauernd verschlechternder Versetzung; Ersatzzustimmung durch das Gericht) — zitiert ✅ - **§ 54 ASGG** (kollektive Feststellungsklage ab mind. 3 betroffenen Arbeitnehmern) — zitiert ✅ - **§ 109 ArbVG, § 109 Abs 1 Z 1 ArbVG** (Betriebsänderung: Einschränkung/Stilllegung von Betriebsteilen als Versetzungsanlass; kein Zustimmungsverzicht durch Sozialplan) — zitiert ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Entgeltsperre bis Zustimmung:** In Odoo 19 sollte eine als verschlechternd eingestufte Versetzung (Vertragsänderung mit geringerem Entgelt/schlechteren Bedingungen am `hr.contract`) erst nach dokumentierter BR-Zustimmung bzw Gerichtsurteil wirksam werden — sonst droht die **Ausfallskorrektur** nach dem Ausfallsprinzip (Zahlung der alten Entlohnung inkl Überstundenpauschalen als manuelle Payslip-Korrektur bis zur wirksamen Umstellung). - **Entgeltbegriff weit:** Für die Verschlechterungsbeurteilung sind auch Zulagen/Provisionen/Naturalbezüge heranzuziehen — der Datenbestand am `hr.contract`/`hr.salary.rule` muss die Vergleichswerte vor/nach liefern können. - **Meldewesen/SV:** Die Versetzung selbst löst keine Ab-/Anmeldung aus, wenn Betriebsort und Arbeitgeber unverändert bleiben; bei Standortwechsel die Betriebszuordnung (→ lb-brt-01-Themenfeld) mitdenken. - **Sozialplan-Interaktion:** Bei Betriebs(teil)stilllegungen laufen Versetzungs- und Sozialplanprozesse parallel (→ lb-brt-36) — die einzelne Versetzung bleibt zustimmungspflichtig; als Workflow-Prüfschritt vor jeder Vertragsänderung verankern. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz; unkündbare Arbeitsverhältnisse) · lb-brt-25 (Klagebefugnisse des Betriebsrates; § 54 ASGG) · lb-brt-32 (Versetzung – Begriff und Zulässigkeit) · lb-brt-36 (Sozialplan; Betriebsteilstilllegung) · lb-end-24 (Kündigungsentschädigung – Arbeitsrecht) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* In der Fundnote „LE-AD 23.4.13.Nr.11" des Quelltexts vermutlich Export- Typo für „LE-AS"; Judikaturssiglen sind nicht Bestandteil der Kuratierung.