--- id: lb-url-02 batch: 7 title: "Kalenderjahr als Urlaubsjahr" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Urlaub & Karenzierung" topic: urlaub author: "Niederfriniger/Radauer" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_kalenderjahr_als_urlaubsjahr.pdf" text: ".lexis360/md/kalenderjahr_als_urlaubsjahr.md" legal_bases: ["UrlG § 2 Abs 2", "UrlG § 2 Abs 4", "UrlG § 10 Abs 1", "BUAG"] tags: [urlaub, urlaubsjahr, kalenderjahr, rumpfjahr, aliquotierung, umstellung] cross_refs: ["lb-url-04", "lb-url-05", "lb-url-08", "lb-url-09"] --- # Kalenderjahr als Urlaubsjahr *Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-02).* ## Zusammenfassung - **Ausgangspunkt:** Urlaubsjahr = Arbeitsjahr, beginnt also individuell mit dem Eintrittsdatum (§ 2 Abs 1 UrlG, → lb-url-05). Für Großbetriebe führt das zu Planungs- und Rückstellungsschwierigkeiten; § 2 Abs 4 UrlG erlaubt die Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum. - **Umstellungsform:** nur Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder — in Betrieben ohne Betriebsrat — schriftliche Einzelvereinbarung. Kaum ein Kollektivvertrag sieht eine Umstellung vor (lt. Quelle u. a. Sparkassen-KV § 39 Abs 2, Universitäten-KV § 19). In Betrieben *mit* Betriebsrat über Einzelvereinbarung: nicht generell unwirksam, aber am Günstigkeitsprinzip zu messen — der Arbeitgeber erhält dann die Vorteile des § 2 Abs 4 UrlG (insb. Aliquotierung im Rumpfjahr) nicht; dem Arbeitnehmer steht auch im noch so kurzen Rumpfjahr immer der volle Urlaubsanspruch zu. - **Begriffe:** „Rumpfjahr" (gesetzlich: „laufendes Urlaubsjahr" — das Arbeitsjahr im Zeitpunkt der Umstellung), „neues Urlaubsjahr" (Beginn der Umstellungswirkung), „Umstellungszeitraum" (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres bzw. Jahreszeitraums). - **Bedingungen dezidiert vereinbaren:** Genügt die bloße Umstellungsvereinbarung ohne Bedingungen, sind Aliquotierungen im Rumpfjahr unzulässig; ein Verweis auf § 2 Abs 4 Z 1–3 UrlG gilt als ausreichend. - **Drei Fallgruppen im Rumpfjahr:** Wartezeit am Stichtag (1. 1.) offen → 1/12 je begonnenem Monat (Z 1 erster Fall); Wartezeit erfüllt, < 1 Jahr beschäftigt → voller Jahresurlaub (Z 1 zweiter Fall); ≥ 1 Jahr beschäftigt → im Umstellungszeitraum voller plus aliquoter Anspruch (Z 3). - **Anwachsen auf 36 Werktage:** kann auf jenes Urlaubsjahr gelegt werden, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt, in dem das 25. Dienstjahr vollendet wird (§ 2 Abs 4 Z 2 UrlG) — sonst gilt das Urlaubsjahr mit dem ersten Teil jenes Arbeitsjahres. - **Gesamtwürdigung:** aus Arbeitgebersicht idR nicht zu empfehlen (Nachteile v. a. bei der Aliquotierung), aber für einheitliche Planung und Rückstellungsbildung attraktiv. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Umstellungsform | § 2 Abs 4 UrlG: KV, BV oder schriftliche Einzelvereinbarung (letztere nur ohne Betriebsrat) | | Rumpfjahr, Wartezeit < 6 Monate | 1/12 des Jahresurlaubs je begonnenem Monat (§ 2 Abs 4 Z 1 erster Fall); erfasst alle Eintritte ab 1. 7. — auch Neueintritte nach erfolgter Umstellung | | Rumpfjahr, ≥ 6 Monate/< 1 Jahr | voller Jahresurlaub ohne Aliquotierung (§ 2 Abs 4 Z 1 zweiter Fall); bei Ende im Rumpfjahr Urlaubsersatzleistung nur aliquot (§ 10 Abs 1 UrlG) | | Rumpfjahr, ≥ 1 Jahr | Umstellungszeitraum = voller + aliquoter Anspruch, zB bei 30 Werktagen: 21/12 des Jahresurlaubs = 52,5 Werktage (§ 2 Abs 4 Z 3) | | Sprung auf 36 Werktage | erstmals im Urlaubsjahr mit dem überwiegenden Teil des Arbeitsjahres, in dem das 25. Dienstjahr endet (§ 2 Abs 4 Z 2) — nur bei ausdrücklicher Vereinbarung | | Wartezeit unberührt | § 2 Abs 2 UrlG (6 Monate) wird durch die Umstellung nicht verkürzt; volle Monatszwölftel bis zum Ablauf der Wartezeit | | Einzelvereinbarung seit 2013 | seit BGBl I 2013/3 dieselben Voraussetzungen wie KV/BV; davor Aliquotierung im Rumpfjahr bei Einzelvereinbarung zwingend unzulässig | | BUAG-Wechsel | Umstellungsvereinbarung sinnvoll beim Wechsel vom BUAG- ins UrlG-Regime (zB Polier), um im Rumpfjahr aliquotieren zu dürfen | ## Rechtsgrundlagen - **§ 2 Abs 4 UrlG** — Umstellung auf Kalenderjahr/anderen Jahreszeitraum; drei Fallgruppen (Z 1–3) und Sprungstellen-Regel (Z 2). - **§ 2 Abs 2 UrlG** — Wartezeit bleibt von der Umstellung unberührt; volle Aliquotierungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf die in das neue Urlaubsjahr fallende Restwartezeit. - **§ 10 Abs 1 UrlG** — bei Ende des Arbeitsverhältnisses im Rumpfjahr gebührt die Urlaubsersatzleistung nur im aliquoten Ausmaß (→ lb-url-09). - KV-Beispiele (Sparkassen, Universitäten) nennt die Quelle ohne Volltextbezug — ⚠ vor KV-Katalog-Übernahme gegen RIS verifizieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Urlaubsjahr-Konfiguration je Mitarbeiter:** Das gesetzliche Arbeitsjahr-(Eintrittsdatum-)Regime erfordert eine allocation-period je Mitarbeiter mit Stichtag Eintritt (RECHTSQUELLEN Abschnitt 3: Werktage→Arbeitstage-Konvention GP2); eine Kalenderjahr-Umstellung ist eine datierte Konfigurationsänderung, die Rumpf- und Umstellungszeiträume als eigene Perioden abbilden muss. - **Aliquotierungsraster:** 1/12 je begonnenem Monat (Wartezeitfälle) bzw. taggenaue Aliquotierung (§ 10 Abs 1 UrlG) als Modi der Allocation-Generierung; die Fallgruppe muss aus Eintrittsdatum + Stichtag ableitbar sein. - **Rückstellung:** einheitliches Kalenderjahr vereinfacht den Stichtagssaldo der Urlaubsrückstellung; ohne Umstellung anteilige Bewertung je Eintrittsdatum (Buchhaltungshinweis der Quelle). - **Aufzeichnungspflicht:** Umstellungszeitpunkt, Rechtsgrundlage, Rumpfjahr-Ausmaß und Verbrauchsdaten sind zu erfassen (§ 8 Abs 1 UrlG, → lb-url-08). ## Verweise - **KB-intern:** lb-url-05 (Anspruch, Wartezeit, Ausmaß) · lb-url-04 (Vordienstzeiten-Anrechnung, Sprung 30→36) · lb-url-09 (Ersatzleistung im Rumpfjahr) · lb-url-08 (Aufzeichnungen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (UrlG § 2 Abs 1 ✅ 30/36 Werktage; § 10 ✅; Abschnitt 3/9)