--- id: kv-kvt-280 batch: 1 title: "Information zum Kollektivvertragsabschluss für die Binnenschifffahrt 2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Information" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-01 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/kollektivvertragsabschluss-binnenschifffahrt-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "information", "jahr-2026", "stand-jahr"] cross_refs: [] --- # Information zum Kollektivvertragsabschluss für die Binnenschifffahrt 2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-280). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertragsabschluss-binnenschifffahrt-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | Die Kollektivvertragsverhandlungen für Beschäftigte in der Binnenschifffahrt (gültig für europäische Wasserstraßen/nicht gültig für Fähren, Bootsvermietungen, Wasserschischulen, Baggereibetriebe und Schifffahrtsunternehmen auf österreichischen Binnenseen) mit der Gewerkschaft VIDA wurden am 09.12.2025 mit folgendem Ergebnis abgeschlossen: ## 1. Frachtschifffahrt und Hafenbugser/Bunkerboote (Gehaltstabellen 1, 2 und 3): - Ab 1.1.2026 werden die Mindestgehälter für die Gruppen „Decksmann und Matrosen“ linear um 3,2% erhöht. - Ab 1.1.2026 werden für alle anderen Gruppen die Mindestgehälter linear um 2,5% erhöht. ## 2. Personenschifffahrt (Kabinen/Ausflug) und Landdienst (Gehaltstabellen 4/6 und 7): - Ab 1.1.2026 werden die Mindestgehälter linear um 3,3% erhöht. ## 3. Lehrlinge (Gehaltstabelle 5): Die Lehrlingseinkommen werden wie folgt erhöht: - 1. Lehrjahr: 3,3% + 60,- - 2. Lehrjahr: 3,3% + 40,- - 3/4. Lehrjahr: 3,3% + 30,- ## 4. „Sonntagsarbeit“ Landdienst: Die Sozialpartner sind überein gekommen, die Bestimmungen der „Ersatzruhe im Schiffsdienst“ (§ 23j) der Personen- und Tagesausflugsschifffahrt auf die Beschäftigten im Landdienst auszuweiten. Im § 17a wird folgender Abs. 3 ergänzt: „(3) Den Dienstnehmern gebührt für an Sonntagen geleistete Arbeit ein Ersatzruhetag. § 23j ist anzuwenden.“ Der neue KV tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.