--- id: kv-kvt-495 batch: 1 title: "Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2025" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2025-08 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-mischfuttererzeuger-2025.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2025"] cross_refs: [] --- # Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2025 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-08 (kv-kvt-495). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-mischfuttererzeuger-2025* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | ## Lohntafel abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ## I. Geltungsbereich Dieser Lohnvertrag gilt: a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet. b) Fachlich: Für alle Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören, soferne diese Erzeugung jahresumsatzmäßig überwiegt. c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerbliche Lehrlinge. ## II. Geltungsbeginn Diese Lohnvereinbarung tritt mit 1. August 2025 in Kraft. ## III. Lohnsätze Die nachfolgend angeführten Löhne wurden auf Basis der 40-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen (Stundenlohn = Monatslohn dividiert durch 173). | Lohnkategorie | Monatslohn in Euro | | | --- | --- | --- | | 1. | ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen | 2.593,00 | | 2. | KraftfahrerInnen | 2.278,00 | | 3. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen, PortierInnen und WächterInnen | 2.217,00 | | 4. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.085,00 | | 5. | Sonstige ArbeitnehmerInnen | 2.037,00 | ## IV. Lehrlingseinkommen | Lehrlingseinkommen | in Euro/Monat | | --- | --- | | im 1. Lehrjahr | 1.133,00 | | im 2. Lehrjahr | 1.359,60 | | im 3. Lehrjahr | 1.812,80 | ## V. Zulagen und Prämien Betrieblich gewährte Zulagen und Prämien werden durch das Übereinkommen nicht berührt. Soweit innerbetriebliche Schmutz- oder sonstige Erschwerniszulagen gegeben werden, gelten sie als ein Bestandteil dieser Vereinbarung. ## VI. Begünstigungsklausel Die Lohnvereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. ## VII. Internatskosten Den Lehrlingen im Bereich des Mischfuttergewerbes werden in allen 3 Lehrjahren die anfallenden Internatskosten für den Besuch der Berufsschule in der Höhe von 100 % der tatsächlichen Kosten vergütet, sofern sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018). Wien, 3. Juli 2025 BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE Bundesinnungsmeister: VP KommR Mst. Leo Jindrak Innungsmeister: Herbert Poinstingl Bundesinnungsgeschäftsführerin: DI Anka Lorencz ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE Bundesvorsitzender: Reinhold Binder Bundesgeschäftsführer: Peter Schleinbach Sekretär: Erwin A. Kinslechner