--- id: lb-kar-01 batch: 7 title: "Abfertigung Alt - Dienstverhältnisende während Karenz" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz" topic: karenz author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_abfertigung_alt_dienstverhaltnisende_wahrend_karen.pdf" text: ".lexis360/md/abfertigung_alt_dienstverhaltnisende_wahrend_karen.md" legal_bases: ["AngG § 23a", "MSchG § 15f", "UrlG § 10"] tags: [karenz, abfertigung-alt, dienstverhaltnisende, elternaustritt, biennalspruenge, urlaubsersatzleistung] cross_refs: ["lb-elt-03", "lb-end-01", "lb-end-02", "lb-kar-03", "lb-kar-04", "lb-kar-05", "lb-msf-01", "lb-url-09", "lb-vor-06", "lb-vor-10"] --- # Abfertigung Alt – Dienstverhältnisende während Karenz *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-01).* ## Zusammenfassung - **Beendigungsart entscheidet über die Höhe:** Endet das Dienstverhältnis während der Karenz durch **Arbeitgeberkündigung, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmliche Beendigung**, gebührt die (volle) Abfertigung Alt; bei der Ermittlung des Entgelts ist die **frühere Normalarbeitszeit** zugrunde zu legen. - **Halbe Abfertigung Alt beim Elternaustritt:** Tritt der Arbeitnehmer während der Karenz aus, gebührt — sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen **fünf Jahre** gedauert hat — die **Hälfte** der Abfertigung, höchstens jedoch das **Dreifache des monatlichen Entgelts** (§ 23a Abs 3 und 4 AngG). Der Austritt ist spätestens **drei Monate vor Ende der Karenz** zu erklären (Karenz kürzer als drei Monate: spätestens zwei Monate vorher). Auch während der Schutzfrist nach der Geburt kann die Mutter unter Wahrung der halben Abfertigung austreten. - **Karenz ist aufrechtes Dienstverhältnis:** Durch Karenz getrennte Zeiten tatsächlicher Beschäftigung sind für die Beschäftigungsdauer zusammenzurechnen (OGH 8 ObA 9/10x). Zeiten einer **geringfügigen Beschäftigung neben der Karenz** sind nicht mitzurechnen. - **Stichtag-Regime § 15f MSchG:** Für **Geburten bis 31. 7. 2019** zählen Karenzzeiten weder für die Fünf-Jahres-Voraussetzung noch für das Ausmaß der Abfertigung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag können Günstigeres bestimmen); für **Geburten ab 1. 8. 2019** sind Karenzzeiten für sämtliche gesetzlichen und dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen — also auch für das Ausmaß der Abfertigung Alt. - **Bemessungsgrundlage:** Zwischenzeitliche Lohn-/Gehaltserhöhungen (KV-Erhöhungen) sind zu berücksichtigen. **Biennalsprünge** idR nur bei Geburten ab 1. 8. 2019 (§ 15f Abs 1 MSchG); für ältere Kinder gilt KV- Günstigerkeit als Ausnahme. - **Abfertigung Neu:** Der Mutterschafts-/Vaterschaftsaustritt ist eine berechtigte vorzeitige Beendigung — auch Abfertigungs-Neu-Berechtigte erhalten die Abfertigung in voller Höhe (Auszahlung gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse möglich). Keine Kündigungsentschädigung (kein Arbeitgeberverschulden), aber Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Frist | Detail | |---|---| | Volle Abfertigung Alt | bei AG-Kündigung, unverschuldeter Entlassung, begründetem Austritt, einvernehmlicher Beendigung; Entgelt nach **früherer Normalarbeitszeit** | | Halbe Abfertigung Alt | bei AN-Austritt während Karenz; Voraussetzung: Dienstverhältnis ununterbrochen **5 Jahre**; Obergrenze **3 Monatsentgelte** (§ 23a Abs 3 und 4 AngG) | | Austrittserklärung | spätestens **3 Monate** vor Karenzende; bei Karenz < 3 Monaten spätestens **2 Monate** vorher; auch in der Schutzfrist möglich | | Anrechnung Karenz | Geburten **ab 1. 8. 2019**: Karenz zählt für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche inkl. Ausmaß (§ 15f Abs 1 MSchG); **bis 31. 7. 2019**: grundsätzlich nicht | | Biennalsprünge | ab 1. 8. 2019 zu berücksichtigen; bis 31. 7. 2019 idR nicht (KV-Günstigeres möglich) | | Nicht anrechenbar | geringfügige Beschäftigung neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis | ## Rechtsgrundlagen - **§ 23a Abs 3 und 4 AngG** — halbe Abfertigung bei Austritt während der Karenz (Höchstausmaß drei Monatsentgelte). - **§ 15f Abs 1 MSchG** — Anrechnung der Karenz für dienstzeitabhängige Ansprüche bei Geburten ab 1. 8. 2019 (identische Stichtagslogik wie in lb-kar-03). - **§ 10 UrlG** — Urlaubsersatzleistung beim Elternaustritt. - **Abfertigung Neu/BVK** wird ohne §-Zitat referenziert (Beleg zur Auszahlungsmöglichkeit: RdW 2002/462) — ⚠ Detailnormen (BMSVG) vor Implementierung gegen RIS verifizieren (→ lb-vor-10, lb-vor-06). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Beendigungsart als Schalter der Endabrechnung:** volle Alt-Abfertigung (Basis frühere Normalarbeitszeit, hochgerechnet aufs aktuelle Entgelt) vs. halbe Abfertigung mit 3-Monatsentgelte-Deckel — die Abfertigungsregel der Endabrechnung braucht die Beendigungskategorie als Eingabe. - **Geburtsdatum des Kindes** (Schwelle 1. 8. 2019) steuert die Anrechnungslogik für Dienstzeit-Banding und Biennalsprünge; KV-Erhöhungen während der Karenz fließen in die Bemessungsgrundlage ein → versionierte Entgeltbasis je Arbeitnehmer führen. - **3-Monats-/2-Monats-Austrittsfrist** als Kalender-Constraint am Karenzende (Austrittserklärung), sonst Verlust der halben Abfertigung. - **Systemflag Alt/Neu** (→ lb-vor-10): bei Abfertigung Neu ist die Auszahlung BVK-seitig abzubilden (kein Abfertigungsbestandteil in der laufenden Abrechnung); in der GemBG-Schiene gilt statt AngG/BMSVG das Eigenregime § 130 GemBG. - Urlaubsersatzleistung (§ 10 UrlG) gehört in die Endabrechnungsregeln. ## Verweise - **KB-intern:** lb-end-01 (Abfertigung Alt — Abgabenrecht) · lb-end-02 (Abfertigung Alt — Arbeitsrecht) · lb-vor-10 (Übertritt Abfertigung Neu) · lb-vor-06 (Geltungsbereich BMSVG) · lb-kar-03 (Anrechnung als Dienstzeit) · lb-kar-04 (Anspruch, Beginn, Dauer) · lb-kar-05 (Austritt § 15r, Kündigungsschutz) · lb-elt-03 (Parallele bei Beendigung während Elternteilzeit: § 23 Abs 8, § 23a Abs 4a AngG) · lb-msf-01 (Schutzfrist nach der Geburt) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung) - **Lückenschluss:** lb-vor-10 vermerkte „Abfertigung Alt" als Beschaffungslücke (Breadcrumb-Ziel nicht im KB-Bestand) — lb-kar-01 schließt diese Lücke für den Anwendungsfall „Dienstverhältnisende während Karenz"; mit Batch 8 sind zudem die allgemeinen Briefings „Abfertigung Alt — Abgabenrecht" (lb-end-01) und „Abfertigung Alt — Arbeitsrecht" (lb-end-02) im Korpus. - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Privatwirtschaft: MSchG/VKG/AngG-Regime); für Bgld. Gemeindebedienstete gilt das Eigenregime GemBG §§ 106 ff. (Karenz) und § 130 (Abfertigung) — `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`. - *Hinweis:* Quellenverweis auf eine Checkliste „Dienstverhältnisende und Abfertigung Alt" (Lexis-Arbeitshilfe) — im Export nicht enthalten, nicht rekonstruiert.