--- id: lb-son-01 batch: 3 title: "Aliquotierung von Sonderzahlungen" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: sonderzahlungen author: "Haider" stand: 2025-06 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_aliquotierung_von_sonderzahlungen.pdf" text: ".lexis360/md/aliquotierung_von_sonderzahlungen.md" legal_bases: ["ABGB §§ 6 f", "AVRAG § 11a Abs 4", "MSchG", "Väter-Karenzgesetz"] tags: [sonderzahlungen, aliquotierung, rumpfjahr, ruckforderung, mischberechnung, karenz] cross_refs: ["lb-son-02", "lb-son-03", "lb-son-04", "lb-ent-01", "lb-leh-12", "lb-tzb-01", "lb-tzb-06"] --- # Aliquotierung von Sonderzahlungen *Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-son-01).* ## Zusammenfassung - Endet das Arbeitsverhältnis unter dem Jahr, gebühren Sonderzahlungen grundsätzlich in jenem Ausmaß, das der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr entspricht. Gesetzlich ist die Aliquotierung **nach Monaten** vorgesehen, in der Praxis wird häufig tagesgenau gerechnet — vor jeder Berechnung ist der anzuwendende Kollektivvertrag zu prüfen. - **Arbeiter:** Viele Arbeiter-KVs sehen den gänzlichen Entfall von Sonderzahlungen bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt) vor; solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, nicht jedoch bei „Kündigung des Arbeiters" (Quellformulierung). Bereits Ausgezahltes ist dann zurückzuzahlen. **Angestellte:** Derartige kollektivvertragische Entfallsklauseln sind unzulässig und unwirksam — auch bei berechtigter Entlassung gebührt zumindest der aliquote Anteil (→ lb-son-02). - **Rückforderung überaliquot bezogener Sonderzahlungen:** Ohne KV-Regel kann der anteilige Überbezug nach stRsp stets rückverrechnet werden; mit KV-Regel sind die geregelten Fälle maßgeblich (Auslegung nach **§§ 6 f ABGB**; Beispiel KV Wirtschaftstreuhänder: nach Fälligkeit und Auszahlung des Urlaubszuschusses ist dieser nicht mehr nachträglich zu aliquotieren, die Weihnachtsremuneration schon). Rückforderbar ist der **Bruttobetrag**; eine Aufrechnung auch mit dem der Exekution entzogenen Teil der Bezüge ist zulässig; der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs scheidet aus. - **Gesetzliche Kürzungstatbestände** (ohne günstigere KV-/BV-/Einzelregel): Bildungs- und Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung und Betriebsrats-Karenzierung sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst mindern die Sonderzahlungen; MSchG-Schutzfristen, soweit sie anteilsmäßig durch Wochengeld ersetzt werden (nicht aber für SZ, die nicht wochengeld-ersetzt sind und die andere, nicht verhinderte Arbeitnehmer ebenfalls erhalten); vereinbarter Karenzurlaub nur bei entsprechender Vereinbarung. - **Krankenstand:** Nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung sind Kürzung oder Wegfall zulässig, sofern der Kollektivvertrag dem nicht widerspricht (Checkliste: KV schweigt → Kürzung zulässig; KV lässt Kürzung nur in bestimmten Fällen zu → nur dort; KV untersagt → keine Kürzung). - **Lehrlinge:** Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss in Höhe der Lehrlingsentschädigung, in Rumpfjahren aliquot; beim Übergang des Lehrverhältnisses in ein Angestellten-/Arbeiterverhältnis im selben Kalenderjahr ist eine **Mischsonderzahlung** zu gewähren. - **Wechsel Vollzeit/Teilzeit:** Nach der Rechtsprechung (8 ObS 12/16x) ist eine **Mischberechnung** nach dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß vorzunehmen — auch bei Eltern-Teilzeit (MSchG/Väter-Karenzgesetz) und selbst dann, wenn der KV scheinbar auf einen Stichtagsbezug abstellt (zB November). Für die Bildungsteilzeit normiert **§ 11a Abs 4 AVRAG** ausdrücklich die aliquote Berechnung nach dem Ausmaß im Kalenderjahr. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Aliquotierungsbasis | gesetzlich **Monate**; Praxis häufig tagesgenau; KV kann Art der Aliquotierung abweichend regeln | | Arbeiter-KV-Entfallsklauseln | zulässig bei bestimmten Beendigungsarten (zB berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt); unzulässig beim gänzlichen Entfall bei „Kündigung des Arbeiters" | | Angestellte | Entfallsklauseln unzulässig/unwirksam; aliquoter Anspruch unabhängig von der Beendigungsart | | Rückforderung | Bruttobetrag; Aufrechnung auch gegen der Exekution entzogenen Bezügeteile zulässig; kein Einwand des gutgläubigen Verbrauchs | | Kürzung bei Karenz/Dienst | Bildungs-/Familienhospizkarenz, erweiterte Bildungsfreistellung, Betriebsrat, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst: keine SZ für die Unterbrechungsdauer | | MSchG-Schutzfrist | Kürzung, soweit anteilsmäßig durch Wochengeld ersetzt; Ausnahme für nicht ersetzte SZ mit allgemeinem Empfängerkreis | | Mischberechnung | Vollzeit↔Teilzeit, Lehrzeitende→Folgedienstverhältnis, Eltern-Teilzeit; Bildungsteilzeit: § 11a Abs 4 AVRAG (Ausmaß im Kalenderjahr) | ## Rechtsgrundlagen - **§§ 6 f ABGB** ausdrücklich zitiert für die Auslegung kollektivvertraglicher Rückverrechnungsregeln; **§ 11a Abs 4 AVRAG** für die Aliquotierung in der Bildungsteilzeit; **MSchG** und **Väter-Karenzgesetz** für die Eltern-Teilzeit ohne §-Zitat. - Die Kürzungstatbestände bei Karenz/Dienst beruhen dem Wortlaut nach auf gesetzlichen Aliquotierungsbestimmungen; das Briefing nennt die Detailnormen (AVRAG-Karenzregelungen u. a.) nicht — ⚠ vor Abbildung der Einzelfälle gegen RIS verifizieren. - Judikatur im Quelltext: 8 ObS 12/16x (Mischberechnung), 9 ObA 104/02p (Rückverrechnung ohne KV-Regel), OLG Linz 12 Ra 26/19h (KV-Wirtschaftstreuhänder-Interpretation), 9 ObA 97/08t (kein gutgläubiger Verbrauch), 8 ObA 69/05p und 8 ObA 21/11p (Aufrechnung). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **SZ-Anwartschaft aliquot:** 13./14.-Bezug typischerweise als ×/12-Anwartschaft mit unterjähriger Ein-/Austritts-/Unterbrechungsrechnung; ob monats- oder tagesgenau aliquotiert wird, ist KV-abhängig → Berechnungskonvention je Regelwerk konfigurierbar führen, nicht hard-coden (→ lb-ent-01 für die Divisoren-Konventionen). - **Unterbrechungszeiträume** (Karenz, Präsenz-/Zivildienst, entgeltfreie Krankenstandszeiten) müssen die SZ-Anwartschaft mindern — im Work-Entry-/Kalendermodell als zeitraumbezogene SZ-relevante Kategorien abbilden. - **Mischberechnung statt Stichtagsprinzip:** Bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes SZ-Beiträge je Ausmaßsabschnitt berechnen (Schnittstellen über die versionierte Vertragsdatenbasis, work_time_rate), nicht nach einem Bezugsmonat. - **Rückverrechnung** bei unterjähriger Beendigung als Abzugsposition der Endabrechnung; bereits vergangene Kalenderjahre sind ausgeschlossen (→ lb-son-02) — Jahresbezug der Logik beachten. - **Lehrlingsübergang:** Misch-SZ aus Lehrlingsentschädigung und Folgegehalt erfordert die Verknüpfung der Lehrvertrags- mit der Anstellungsperiode (→ lb-leh-12). ## Verweise - **KB-intern:** lb-son-02 (SZ-Arbeitsrecht: Anspruch, Fälligkeit, Rückverrechnung) · lb-son-03 (SV-Behandlung) · lb-son-04 (Lohnsteuer, Jahressechstel) · lb-ent-01 (Abrechnungsperiode, Aliquotierungs-Divisoren) · lb-leh-12 (Lehrlingsbezüge) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit) · lb-tzb-06 (Wechsel Vollzeit/Teilzeit) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (13./14. Bezüge als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG). - *Hinweis:* Die Querverweise auf Rechenbeispiele („Mischsonderzahlung Lehrzeitende…", „Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung") sind im Export nicht enthalten — nicht rekonstruiert.