--- id: lb-asc-14 batch: 7 title: "Arbeitsunfall - Entgeltfortzahlung bei Angestellten" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Krankenstand & Arbeitsunfall" topic: arbeitnehmerschutz author: "Ruß/Radauer" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_arbeitsunfall_entgeltfortzahlung_bei_angestellten.pdf" text: ".lexis360/md/arbeitsunfall_entgeltfortzahlung_bei_angestellten.md" legal_bases: ["AngG § 8", "AngG § 8 Abs 1", "AngG § 8 Abs 2a", "ASVG §§ 175 f"] tags: [arbeitsunfall, entgeltfortzahlung, angestellte, angg, anlassfallprinzip, sonderkontingent, berufskrankheit] cross_refs: ["lb-asc-13", "lb-asc-15", "lb-asc-16", "lb-krs-08", "lb-krs-09"] --- # Arbeitsunfall – Entgeltfortzahlung bei Angestellten *Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-asc-14).* ## Zusammenfassung - **Eigenes Kontingent:** Wird ein Angestellter durch einen Arbeitsunfall an der Arbeitsverrichtung verhindert, gebührt ihm **ohne Rücksicht auf andere Dienstverhinderungen infolge Krankheit** ein eigener Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) — pro **Anlassfall**, das heißt pro Arbeitsunfall. Das gesonderte Kontingent enthält seit der Angleichung Arbeiter/Angestellte (**1. 7. 2018**) **keine zusätzliche EFZ in der Höhe von 50 %** mehr. - **Voraussetzung:** Der Angestellte hat den Arbeitsunfall **weder vorsätzlich noch grob fahrlässig** herbeigeführt. - **Dauer:** volle EFZ für **acht Wochen**; Erhöhung auf **zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat** (= ab dem 16. Dienstjahr; lb-krs-08 formuliert „ab 15 Dienstjahren" — dieselbe Schwelle). - **Begriff:** Das Angestelltengesetz definiert den Arbeitsunfall nicht selbst; **§ 8 AngG** verweist auf die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, sodass die Definition den **§§ 175 f ASVG** folgt (→ lb-asc-16). - **Anlassfallprinzip:** Zeiten der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall dürfen **nicht** auf die Höchstdauer des Krankheits-EFZ nach § 8 Abs 1 AngG angerechnet werden; umgekehrt gebührt der Arbeitsunfall-Anspruch nach **§ 8 Abs 2a AngG** auch dann, wenn das Krankheitskontingent bereits voll ausgeschöpft ist. - **Folgeerkrankung:** Steht eine neuerliche Erkrankung mit dem Arbeitsunfall (der Berufskrankheit) in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang, werden die Arbeitsverhinderungen **innerhalb eines Arbeitsjahres** wie andere Krankheiten zueinander in Beziehung gesetzt — es bleibt nur der **Restanspruch**. - **Arbeitsjahrwechsel:** Bei durchgehender Verhinderung, die immer auf denselben Arbeitsunfall/dieselbe BK zurückzuführen ist, entsteht mit dem neuen Arbeitsjahr **kein neuer Anspruch**; nach der Angleichung der EFZ-Bestimmungen wird die Arbeiter-Rsp wohl zu übernehmen sein (8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s) — ein neuerlicher Anspruch setzt zwischenzeitlichen Wiedereintritt voraus. - **Mehrere Dienstgeber:** Der erhöhte Anspruch entsteht nur gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem sich der Unfall ereignet hat; gegenüber den übrigen gelten die Krankenstand-Ansprüche nach § 8 Abs 1 AngG. - **Melde-Reminder:** Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls **mehr als drei Tage**, ist die Meldung an die Unfallversicherungsanstalt zu beachten (→ lb-asc-13). - **Höhe:** wie im Krankheitsfall (Ausfallsprinzip, Generalkollektivvertrag) — Breadcrumb-Verweis der Quelle auf „Krankenstand – Entgeltfortzahlung Arbeiter und Angestellte" (→ lb-krs-08); zum AUVA-Zuschuss für Kleinbetriebe → lb-krs-09. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Frist | Detail | |---|---| | Anspruchsdauer | **8 Wochen 100 %** je Arbeitsunfall (§ 8 Abs 2a AngG) | | Erhöhung | **10 Wochen 100 %**, wenn das Arbeitsverhältnis **15 Jahre ununterbrochen** gedauert hat (= ab dem 16. Dienstjahr) | | Keine 50 %-Nachphase | keine zusätzliche EFZ in Höhe von 50 % am AU-Kontingent (seit 1. 7. 2018) | | Verschuldensmaßstab | Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt | | Verhältnis zum Krankheitskontingent | keine Anrechnung der AU-Zeiten auf § 8 Abs 1 AngG; § 8 Abs 2a auch bei ausgeschöpftem § 8 Abs 1 (Anlassfallprinzip) | | Folgeerkrankung | Verhinderungen **je Arbeitsjahr** zueinander in Beziehung gesetzt → nur Restanspruch | | Arbeitsjahrwechsel | kein neuer Anspruch bei durchgehender Verhinderung auf denselben AU/dieselbe BK; neuerlicher Anspruch erst nach zwischenzeitigem Arbeitseintritt (8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s) | | Mehrfachbeschäftigung | privilegiertes Kontingent **nur beim Unfall-Arbeitgeber**; übrige AG: Krankheits-Ansprüche nach § 8 Abs 1 AngG | | UV-Meldung | Arbeitsunfähigkeit **> 3 Tage** → Meldung an den UV-Träger (→ lb-asc-13) | | Höhe der EFZ | wie im Krankheitsfall: Ausfallsprinzip, Generalkollektivvertrag (→ lb-krs-08) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 8 AngG** mit **Abs 1** (Krankheits-EFZ als Vergleichsmaßstab) und **Abs 2a** (eigenes AU-Kontingent) — ✅ ausdrücklich zitiert; der Arbeitsunfallbegriff wird über den Verweis des § 8 AngG auf die UV-Vorschriften aus den **§§ 175 f ASVG** gewonnen (✅). - Die 8/10-Wochen-Systematik stützt das Briefing auf die Angleichung Arbeiter–Angestellte (Glowacka, ZAS 2017, 339; Shubshizky, ASoK 2017, 475) — ⚠ konkrete Anspruchsdauer-Absätze des AngG vor Implementierung gegen RIS verifizieren. - Judikatur des Quelltexts: 8 ObA 44/08s = DRdA 2010, 343 (Kozak) = ARD 5924/9/2009; 9 ObA 174/08s = ARD 5964/4/2009 = RdW 2009/458 (kein neuer Anspruch im neuen Arbeitsjahr ohne Wiedereintritt). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Zwei EFZ-Salden je AN:** Krankheits-Jahreskontingent (§ 8 Abs 1) und AU-Sonderkontingent je Anlassfall (§ 8 Abs 2a) getrennt führen; je Anlassfall ein AU-Objekt (Datum, betroffener Dienstgeber) als Verrechnungsschlüssel — Work-Entry-Typ „Arbeitsunfall" getrennt von Krankheit. - **Stufe „15 Jahre ununterbrochen"** aus der versionierten Dienstzeithistorie ableiten (Eintrittsdatum, Unterbrechungen — `hr_version`-Vertragsdaten); 8/10 Wochen als `hr.rule.parameter`, nicht hard-codieren. - **Keine Halbsatz-Logik am AU-Kontingent:** die 4-Wochen-50 %-Phase des Krankheitsfalls (→ lb-krs-08) darf auf das Arbeitsunfall-Kontingent nicht übertragen werden. - **Mehrfachbeschäftigung/Mandanten:** privilegiertes Kontingent nur beim Unfall-Dienstgeber — keine übergreifende Saldierung zwischen Mandanten; im Gegenzug Krankheits-Ansprüche nach § 8 Abs 1 je Dienstgeber führen. - **Restanspruch-Recomputation** bei Folgeerkrankungen (je Arbeitsjahr und Anlassfall) und beim Arbeitsjahrwechsel ohne Wiedereintritt. ## Verweise - **KB-intern:** lb-asc-15 (AU-EFZ bei Arbeitern — EFZG-Pendant) · lb-asc-16 (Begriffe AU/BK, §§ 175 f ASVG) · lb-asc-13 (AG-Pflichten; UV-Meldung > 3 Tage) · lb-krs-08 (EFZ-Regime im Krankheitsfall, Ausfallsprinzip/Generalkollektivvertrag — Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-krs-09 (AUVA-Zuschuss zur EFZ für Kleinbetriebe) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`; `RECHTSQUELLEN-Bgld.md` (GemBG-Besoldete als Angestellte iSd AngG → dieses Regime anwendbar). - *Export-Hinweis:* Der Verweis „Zum Zuschuss der AUVA zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe **siehe hier**" hat im Export kein sichtbares Linkziel — nicht rekonstruiert; thematisch abgedeckt durch lb-krs-09 (⚠ Zuordnung per Themenmatch).