--- id: lb-zer-01 batch: 5 title: "Arbeitszeit - Aufzeichnungspflicht" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Arbeitszeit" topic: zeiterfassung author: "Thöny-Maier" stand: 2026-06 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_arbeitszeit_aufzeichnungspflicht.pdf" text: ".lexis360/md/arbeitszeit_aufzeichnungspflicht.md" legal_bases: ["AZG § 1", "AZG § 12 Abs 2a", "AZG § 12a", "AZG § 26 Abs 2a", "AZG § 26 Abs 3", "AZG § 26 Abs 4", "AZG § 26 Abs 5", "AZG § 26 Abs 5a", "AZG § 26 Abs 8", "AZG § 26 Abs 9", "AZG § 28 Abs 2 Z 7", "AZG § 28 Abs 8", "ZPO § 273 Abs 1"] tags: [aufzeichnungspflicht, arbeitszeitaufzeichnung, saldenaufzeichnung, homeoffice, verfallshemmung, strafen] cross_refs: ["lb-zer-02", "lb-zer-03", "lb-mip-02", "lb-mip-03", "lb-jug-05", "lb-lei-01", "lb-gpl-03", "lb-azg-02", "lb-ent-05"] --- # Arbeitszeit – Aufzeichnungspflicht *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-zer-01).* ## Zusammenfassung - **Grundpflicht (§ 26 AZG):** Der Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Beginn und Ende der Arbeitszeit sind **uhrzeitmäßig genau** zu erfassen; Beginn und Dauer eines Durchrechnungszeitraums sowie die Ruhepausen sind festzuhalten. Lage, Dauer der Arbeitszeit und Ruhepausen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein; die Aufzeichnungen müssen jederzeit auf Verlangen abrufbar und vorweisbar sein und die Überwachung aller Vorschriften des AZG und ARG ermöglichen. - **Geltungsbereich:** Alle Arbeiter und Angestellten; ausgenommen sind Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des AZG (§ 1 AZG) — bis 31. 8. 2018 v. a. leitende Angestellte mit maßgeblichen, selbst verantwortlich übertragenen Führungsaufgaben; seit 1. 9. 2018 wurde der Geltungsbereich wesentlich geändert (→ lb-lei-01). - **Führung durch den Arbeitnehmer:** Über Einzelvereinbarung zulässig; per Betriebsvereinbarung nur für Arbeitnehmer nach § 26 Abs 3 AZG (überwiegend selbstbestimmte Lage von Arbeitszeit/Arbeitsort oder Tätigkeit überwiegend in der Wohnung). Der Arbeitgeber muss anleiten, sich die Aufzeichnungen **regelmäßig aushändigen** lassen und sie kontrollieren (§ 26 Abs 4 AZG); eine einseitige Anordnung ist unzulässig. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Kontrolle und Aufbewahrung bleibt beim Arbeitgeber (OGH 8 ObA 46/13). - **Saisonbetriebe (§ 26 Abs 2a AZG):** Wird die Ruhezeitverkürzung bei geteilten Diensten im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe genutzt, ist die Führung durch die Arbeitnehmer **unzulässig**; das eigene Ruhezeitkonto entfiel mit 1. 9. 2018 — stattdessen sind die Inanspruchnahme der Verkürzung sowie Beginn und Ende der Saison in den Aufzeichnungen zu vermerken. - **Vereinfachte Aufzeichnung (§ 26 Abs 3 AZG):** Für Arbeitnehmer mit weitgehend selbst bestimmter Lage von Arbeitszeit und Arbeitsort (typisch Außendienst) oder überwiegender Tätigkeit in der Wohnung (Teleheimarbeiter) genügen Aufzeichnungen über die **Dauer der Tagesarbeitszeit** (Saldenaufzeichnungen). Das Überwiegens-Erfordernis für den Außendienst gilt seit 2015 nicht mehr. Praxistipp der Quelle: Für Lagezuschläge, All-in-Deckungsprüfungen und Vorlagen an Lohn- und Abgabenprüfer können reine Salden unzureichend sein — minutengenaue Aufzeichnungen empfehlenswert. Nach EuGH 11. 4. 2019 (Rs C-254/18) genügen Saldenaufzeichnungen nicht den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie; die österreichische Regelung ist (lt. Quelle) noch nicht angepasst. - **Homeoffice:** Nach der Homeoffice-Neuregelung sind Homeoffice-Tage im **Lohnkonto** anzuführen — auch ohne Zahlung einer Homeoffice-Pauschale (Norm ohne Zitat in der Quelle). - **Keine Pausenaufzeichnung (§ 26 Abs 5 AZG):** wenn Beginn und Ende der Ruhepausen per Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat) festgelegt sind oder der Arbeitnehmer die Pause innerhalb eines festgelegten Zeitraums selbst wählt — ohne Abweichung davon. **Fixe Arbeitszeiteinteilung (§ 26 Abs 5a AZG):** bei schriftlich festgehaltener fixer Einteilung ist deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode (und auf Verlangen des ArbI) zu bestätigen; nur Abweichungen sind laufend aufzuzeichnen. - **Ort:** in der Betriebsstätte, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird (Filialen benötigen eigene Aufzeichnungen; VwGH 99/11/0383). - **Fehlende Aufzeichnungen:** Das Gericht kann die behaupteten, grundsätzlich beweisbaren Überstunden schätzen (§ 273 Abs 1 ZPO); Verfallsfristen sind gem. § 26 Abs 9 AZG gehemmt, wenn die Feststellung der geleisteten Stunden unzumutbar ist (auch bei willkürlichem Vorenthalten geführter Aufzeichnungen). Strafen: mangelhafte Aufzeichnungen € 20 bis € 436 je Arbeitnehmer und Verstoß; vollständig fehlende € 72 bis € 1.815, multipliziert mit der Zahl betroffener Arbeitnehmer (§ 28 Abs 2 Z 7 iVm § 28 Abs 8 AZG). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Aufzeichnungsinhalt | Lage und Dauer der Arbeitszeit, Ruhepausen; uhrzeitgenaue Beginn-/Endezeiten; Beginn und Dauer der Durchrechnungszeiträume | | Vereinfachte Aufzeichnung | § 26 Abs 3 AZG: nur Dauer der Tagesarbeitszeit (Saldenaufzeichnungen) für selbstbestimmte AN, Außendienst, Teleheimarbeiter | | EuGH zu Saldenaufzeichnungen | 11. 4. 2019, Rs C-254/18: genügen der Arbeitszeitrichtlinie nicht; Gesetz (lt. Quelle) noch nicht angepasst — ⚠ lb-zer-02 (Stand 2026-07) führt ergänzend EuGH 14. 5. 2019, Rs C-55/18 | | Fixe Arbeitszeiteinteilung | § 26 Abs 5a AZG: Einhaltung je Entgeltzahlungsperiode bestätigen; nur Abweichungen laufend aufzeichnen | | Pausenaufzeichnung entfällt | § 26 Abs 5 AZG: bei fixer Pausenregelung per BV/Einzelvereinbarung oder Rahmenzeitraum, ohne Abweichung | | Saisonbetriebe | § 26 Abs 2a AZG: Führung durch AN unzulässig; Inanspruchnahme der Ruhezeitverkürzung + Saison-Beginn/-Ende vermerken | | AN-Übermittlung | 1x monatlich, kostenfrei, bei nachweislichem Verlangen (§ 26 Abs 8 AZG; Details → lb-mip-03) | | Strafe mangelhafte Aufzeichnungen | € 20 bis € 436 je Arbeitnehmer und Verstoß (§ 28 Abs 2 Z 7 AZG) | | Strafe fehlende Aufzeichnungen | € 72 bis € 1.815, je Arbeitnehmer multipliziert (§ 28 Abs 2 Z 7 iVm Abs 8 AZG) | | Homeoffice-Tage | im Lohnkonto anzuführen (Neuregelung, ohne Normzitat in der Quelle), auch ohne Homeoffice-Pauschale | | Verfallshemmung | § 26 Abs 9 AZG bei Unzumutbarkeit der Feststellung oder verwehrter Übermittlung | ## Rechtsgrundlagen - **§ 26 AZG** (Abs 2a, 3, 4, 5, 5a, 8, 9), **§ 1 AZG** (Geltungsbereich), **§ 28 Abs 2 Z 7 und Abs 8 AZG** (Strafbestimmungen), **§ 273 Abs 1 ZPO** (gerichtliche Schätzung) — ausdrücklich zitiert. ✅ - **Ruhezeitverkürzung Saison-/Gastgewerbe:** Die Quelle nennt sie einmal „§ 12 Abs 2a AZG" (geteilte Dienste), an anderer Stelle „§ 12a AZG" — ⚠ einheitliche §-Bezeichnung vor Implementierung am RIS klären. § 26 Abs 2a AZG idF BGBl I 2018/53 zitiert. - EuGH 11. 4. 2019, Rs C-254/18 (Saldenaufzeichnungen und Arbeitszeitrichtlinie) zitiert; Richtlinie ohne Nummernzitat in der Quelle. Judikatur: VwGH 99/11/0383 (Filialen), OGH 8 ObA 46/13 (Verantwortung des Arbeitgebers). ✅ - Homeoffice-Regelung ohne Normzitat in der Quelle — ⚠ Detailnorm vor Implementierung am RIS verifizieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Single Source Zeiterfassung:** hr_attendance/Work Entries als Datenbasis der gesetzlichen Aufzeichnung; die Daten müssen Dauer **und Lage** der Arbeitszeit inklusive Pausen ausweisen — Entgeltsummen im Lohnkonto ersetzen die Zeitaufzeichnung nicht. - **Je Betriebsstätte vorweisbar:** Auswertungen je Standort gruppieren (Filialfall VwGH 99/11/0383); ständige Abrufbarkeit sicherstellen. - **Vereinfachter Modus:** Saldenaufzeichnung als konfigurierbarer Erfassungsmodus für § 26-Abs-3-Arbeitnehmer; wegen der EuGH-Rspr. (C-254/18 bzw. C-55/18 → lb-zer-02) ist die minutengenaue Erfassung das empfohlene Zielbild. - **Fixe Arbeitszeiteinteilung:** Kalender-Soll ↔ Ist-Abgleich je Abrechnungsperiode; nur Abweichungen als Work Entries erfassen und Bestätigung dokumentieren. - **Homeoffice-Flag** auf Tagesebene für den Lohnkonto-Ausweis, auch ohne Pauschale. - **Straf-Risiko multipliziert je Arbeitnehmer** → Vollständigkeitskontrolle (kein Mitarbeiter ohne Zeiterfassung); Verfallshemmung durch automatisierte monatliche Übermittlung vermeiden (→ lb-mip-03). ## Verweise - **KB-intern:** lb-zer-02 (Formen der Zeiterfassung) · lb-zer-03 (Betriebsvereinbarung/Zustimmungspflicht) · lb-mip-02 (Aushang derselben Eckwerte) · lb-mip-03 (Einsichts-/Übermittlungsrechte in diese Aufzeichnungen) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis baut auf § 26-AZG-konformen Aufzeichnungen auf; die dort vermerkte Beschaffungslücke „Aufzeichnungspflicht" ist mit diesem Eintrag geschlossen) · lb-lei-01 (leitende Angestellte — Geltungsbereich seit 1. 9. 2018, Detailbriefing lt. Quelle) · lb-gpl-03 (Aufzeichnungen als Prüfbasis der GPLB/Lohnkontrolle) · lb-azg-02 (allgemeine Arbeitszeitgrenzen als Bezugsrahmen) · lb-ent-05 (Verfall und Verjährung bei gehemmten Fristen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`