--- id: lb-bnd-04 batch: 8 title: "Austritt Angestellte - Tätlichkeiten und Ehrverletzungen" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Niederfriniger" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_austritt_angestellte_tatlichkeiten_und_ehrverletzu.pdf" text: ".lexis360/md/austritt_angestellte_tatlichkeiten_und_ehrverletzu.md" legal_bases: ["AngG § 26 Z 4", "AngG § 27 Z 6", "AngG § 32", "GewO 1859 § 82a lit b", "GlBG", "StGB § 111 ff"] tags: [taetlichkeit, sittlichkeitsverletzung, ehrverletzung, schutzverweigerung, sexualbelaestigung] cross_refs: ["lb-bnd-07", "lb-bnd-09", "lb-bnd-10", "lb-bnd-11"] --- # Austritt Angestellte – Tätlichkeiten und Ehrverletzungen *Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-04).* ## Zusammenfassung - **Austrittsgrund (§ 26 Z 4 AngG):** Vorzeitiger Austritt, wenn der Arbeitgeber 1. sich **Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen** gegenüber dem Angestellten oder dessen Angehörigen zuschulden kommen lässt, oder 2. es **verweigert**, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des AG zu schützen. - **Geschützter Personenkreis:** AN und dessen **Angehörige** (weit ausgelegt — es zählt das Naheverhältnis, nicht zwingend Verwandtschaft). - **Täter-Kreis:** grundsätzlich nur der eigentliche AG (Geschäftsinhaber bzw vertretungsbefugte Organe — Filialleiter, bloße Vorgesetzte oder gewerberechtliche Geschäftsführer genügen i.d.R. nicht); ferner Angehörige des AG (mit Naheverhältnis zum Unternehmen) und Mitbedienstete. Bei Angehörigen/Mitbediensteten wird der Austrittsgrund erst verwirklicht, wenn der AN **Abhilfe verlangt** hat und der AG dazu nicht willens oder fähig ist; ein passives Verhalten des AG genügt. - **Tätlichkeit:** jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht, Strafbarkeit, Erfolg (Verletzung) und Erheblichkeit sind unerheblich — auch geringfügige Tätlichkeiten können genügen. - **Sittlichkeitsverletzung:** unzüchtige (sexuell sittlichkeitsverletzende) Handlungen — insb **sexuelle Belästigungen iSd GlBG**; auch ordinäre eindeutige Worte und objektiv+subjektiv unerwünschte unsittliche Anträge genügen. Nach einer Belästigung kann eine psychische Ausnahmesituation die Rechtzeitigkeit eines späteren Austritts tragen. - **Erhebliche Ehrverletzung:** strafbare Ehrenbeleidigung (§§ 111 ff StGB) oder auch nicht strafbare Handlungen; maßgeblich ist die objektive Erheblichkeit (Abbruch der Beziehungen als einzige zumutbare Reaktion eines Menschen mit normalem Ehrgefühl); Bewertungsmaßstäbe: Stellung im Betrieb, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass, bisheriges Verhalten. Öffentlichkeit/Strafbarkeit nicht erforderlich, aber gewichtige Indizien. **Sachliche Kritik** an Leistung/Eignung ist niemals Ehrverletzung, selbst wenn unrichtig. **Verletzungsabsicht** ist erforderlich; Wahrnehmung durch Dritte egal. - **Konsequenzen:** Bereinigungsgelegenheit des AN verwirkt das Austrittsrecht nicht; Mitverschulden des Austretenden → Ermessensausgleich nach § 32 AngG. Spiegelbildlich ist der Entlassungsgrund **§ 27 Z 6 AngG**; Arbeiter-Analog ist § 82a lit b GewO 1859. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Austrittsgrund | Tätlichkeit, Sittlichkeitsverletzung, erhebliche Ehrverletzung durch AG oder ungenügender Schutz dagegen (§ 26 Z 4 AngG) ✅ | | Tätlichkeit | jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung; Absicht/Strafbarkeit/Verletzungserfolg/Erheblichkeit egal; auch geringfügige genügen | | Sittlichkeitsverletzung | unzüchtige Handlungen (inkl sexuelle Belästigung GlBG); ordinäre Worte/unsittliche Anträge genügen, wenn objektiv+subjektiv unerwünscht | | Rechtzeitigkeit bei Belästigung | psychische Ausnahmesituation kann einen später erklärten Austritt rechtfertigen | | Ehrverletzung | erheblich, wenn objektiv ehrverletzend wirkend; Maßstab: normales Ehrgefühl, Abbruch der Beziehungen als einzige Reaktion; objektive Kriterien (Stellung, Bildungsgrad, Betriebsart, Umgangston, Anlass) | | Keine Ehrverletzung | sachliche (auch unrichtige) Kritik an Leistung/fachlicher Eignung | | Verletzungsabsicht | Voraussetzung des Austrittsgrundes; Dritte-Wahrnehmung irrelevant | | Abhilfe-Erfordernis | bei Verfehlungen von AG-Angehörigen/Mitbediensteten: erst Abhilfe verlangen; passives AG-Verhalten genügt für Schutzverweigerung | | Angehörigenbegriff | weit: Naheverhältnis statt Verwandtschaft | | Mitverschulden | Ermessensausgleich der Ersatzansprüche, § 32 AngG | | Irrtum über AG-Eigenschaft | geht zulasten des austretenden AN (Praxistipp: Abhilfe bei Geschäftsinhaber/organvertretungsbefugten Stellen verlangen) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 26 Z 4 AngG** (Austrittsgrund Tätlichkeit/Sittlichkeit/Ehrverletzung/ Schutzverweigerung) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 27 Z 6 AngG** (spiegelbildlicher Entlassungsgrund, Rsp heranziehbar) — zitiert ✅ - **§ 32 AngG** (Mitverschuldensausgleich) — zitiert ✅ - **§ 82a lit b GewO 1859** (Arbeiter-Analog) — zitiert ✅ - **GlBG** (sexuelle Belästigung) und **§§ 111 ff StGB** (Ehrenbeleidigung) — als Bezugsnormen genannt ✅ (Details ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren) ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Anspruchsfolgen bei Beendigung:** Der § 26 Z 4-Austritt ist ein „ungerechtfertigter" vorzeitiger Austritt iSd Ausnahme-Kataloge — Abfertigung Alt entfällt grundsätzlich; Kündigungs-/Ersatzansprüche können über den § 32-AngG-Ausgleich gerichtlich zugeordnet werden → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als Anspruchs-Flags (→ lb-bnd-09). - **Austrittsdatum** = Ende der Work-Entries; der spätere, durch Ausnahmesituation gerechtfertigte Austritt kann das Abrechnungs-Enddatum über den Belästigungszeitpunkt hinaus schieben. - Kein SV-/Meldewesen- oder Entgeltberechnungs-Thema im Briefing; Belästigungs- Fälle sind primär HR-/Verfahrensthema (GlBG). ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-07 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)