--- id: lb-beh-04 batch: 2 title: "Behinderte Arbeitnehmer - Schutz vor Diskriminierung" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: behinderte author: "Vinzenz/David" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_behinderte_arbeitnehmer_schutz_vor_diskriminierung.pdf" text: ".lexis360/md/behinderte_arbeitnehmer_schutz_vor_diskriminierung.md" legal_bases: ["BEinstG §§ 7a, 7b, 7c, 7k, 7p", "BGStG §§ 14 ff"] tags: [behinderte, diskriminierungsschutz, belastigung, schadenersatz, beinstg, bgstg] cross_refs: ["lb-beh-01", "lb-beh-02", "lb-beh-03", "lb-glb-02", "lb-glb-03", "lb-glb-07"] --- # Behinderte Arbeitnehmer – Schutz vor Diskriminierung *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/David, Stand August 2026 (lb-beh-04).* ## Zusammenfassung - **Umfang:** §§ 7a ff BEinstG gewähren Behinderten einen besonderen Diskriminierungsschutz über den gesamten Lebensbereich eines Beschäftigungsverhältnisses — von der Bewerbung bis zur Beendigung. Der Schutz stellt **nicht** auf den Status „begünstigt behindert" ab, sondern gilt für jede Behinderung unabhängig vom Grad (§ 7a BEinstG; erfasst auch Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und dauerhaft nach Österreich entsandte Arbeitnehmer). Nahestehende Personen sind über § 7b Abs 5 BEinstG mitgeschützt. - **Verbotskatalog (§§ 7b ff):** ua Diskriminierung bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, Festsetzung des Entgelts, freiwilligen Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter, Aus- und Weiterbildung, beruflichem Aufstieg, sonstigen Arbeitsbedingungen, Beendigung (inkl. Probezeit und Nichtverlängerung) sowie im außerberuflichen Bereich. - **Formen:** unmittelbare (§ 7c Abs 1, geprüft an einer hypothetischen Vergleichsperson) und mittelbare (§ 7c Abs 2: dem Anschein nach neutrale Kriterien; Vorsatz und Kenntnis der Behinderung unerheblich). Mittelbare Diskriminierung ist bei sachlicher Rechtfertigung durch rechtmäßige Ziele (zB Gesundheitsschutz) zulässig; § 7c Abs 4: keine Diskriminierung, wenn die Beseitigung rechtswidrig oder unzumutbar ist — zumutbare Verbesserungen bleiben zu treffen. Unterlassene **angemessene Vorkehrungen** können mittelbare Diskriminierung begründen (→ lb-beh-01). - **Belästigung** ist eine Diskriminierung; beurteilt wird sie nach dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person; der Arbeitgeber ist zur Abhilfe verpflichtet. „Positive Diskriminierung" (Gleichstellungsmaßnahmen) ist keine Diskriminierung (§ 7c Abs 9). - **Rechtsfolgen:** Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens bzw Einbeziehung in die begünstigende Maßnahme; bei Beendigungsdiskriminierung Anfechtung oder Schadenersatz; vor Klage zwingend Schlichtung beim Sozialministeriumservice (§ 7k Abs 1 BEinstG iVm §§ 14 ff BGStG); vor Gericht Beweislastumkehr (§ 7p BEinstG). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Belästigung | Mindestersatz **€ 1.000,–** zum Ausgleich der persönlichen Beeinträchtigung, zuzüglich Vermögensschaden; gegen den Belästiger und den Arbeitgeber (bei schuldhaft unterlassener Abhilfe) | | Begründungsdiskriminierung | mind. **2 Monatsentgelte**, wenn der Arbeitnehmer die Stelle erhalten hätte; **€ 500,–**, wenn die Diskriminierung nur in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung bestand | | Aufstiegsdiskriminierung | mind. **3 Monate** des Differenzbetrags zwischen tatsächlichem Entgelt und dem der Beförderungsstelle; **€ 500,–** bei bloßer Nichtberücksichtigung der Bewerbung | | Beendigungsdiskriminierung | Anfechtung der Beendigungserklärung oder Schadenersatz; Beendigung in der Probezeit und Nichtverlängerung befristeter Verträge gelten als diskriminierende Beendigung | | Schlichtungsverfahren | vor Klage beim Sozialministeriumservice (§§ 14 ff BGStG); Klage erst nach gescheiterter gütlicher Einigung, Bestätigung des Sozialministeriumservice vorausgesetzt (§ 7k Abs 1 BEinstG) | | Einigungsfrist | **3 Monate** ab Einleitung (allgemein); **1 Monat** bei Kündigung oder Entlassung | | Klagetermine (§ 7k Abs 2) | **14 Tage** Anfechtung/Feststellung einer diskriminierenden Beendigung · **6 Monate** Begründung/Aufstieg · **6 Monate** Schadenersatz nach diskriminierender Beendigung · **1 Jahr** Belästigung · **3 Jahre** Entgeltfestsetzung (§ 7b Abs 1 Z 2), freiwillige Sozialleistungen (Z 3), Aus-/Weiterbildung/Umschulung (Z 4), sonstige Arbeitsbedingungen (Z 6), außerberufliche Tatbestände (Z 8–10) | | Beweislast | Arbeitnehmer macht die Diskriminierung glaubhaft; der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein anderes Motiv wahrscheinlicher ist (§ 7p BEinstG) | ## Rechtsgrundlagen - **BEinstG:** § 7a (persönlicher Geltungsbereich), § 7b (Verbotskatalog, Abs 5 Naheverhältnisse), § 7c (Abs 1 unmittelbare, Abs 2 mittelbare, Abs 4 Zumutbarkeitsgrenze, Abs 9 positive Diskriminierung), § 7k (Schlichtung, Fristen), § 7p (Beweislastumkehr). - **BGStG §§ 14 ff:** Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice. - ⚠ Die Mindestbeträge nennt das Briefing ohne §-Zitat — Zuordnung vor Implementierung gegen RIS verifizieren. lb-glb-07 (Stand 2026-08) formuliert den Aufstiegsschaden als „mindestens **drei Monatsentgelte**" (statt „3 Monate des Differenzbetrags") und nennt in einem Hinweis **€ 1.000,–** als Mindestanspruch des Bestbewerbers — Bemessungsgrundlage und Zuordnung des €-1.000-Mindestbetrags gegen RIS klären. Judikatur: 9 ObA 165/13z = ARD 6406/13/2014 (mittelbare Diskriminierung ohne Kenntnis möglich). In der Schadenersatztabelle nennt das Briefing in Z 2 erneut „materiellen" Schaden — nach der Einleitung (materiell und immateriell) offenbar Tippfehler. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Entgeltsensible Verbote:** Festsetzung des Entgelts, freiwillige Sozialleistungen und höher entlohnte Verwendungen (Aufstieg) stehen im Verbotskatalog — bei Entgeltgruppen-, Prämien- und Beförderungsentscheidungen ist Gleichbehandlung als Prozessanforderung abzusichern (Plausibilitäts-/Dokumentationsprüfung), nicht als automatische Salary-Regel. - **Nachzahlungsszenarien** (3 Monate Entgeltdifferenz beim Aufstieg, Einbeziehung in die begünstigende Maßnahme) sind einzelfallbezogene, manuelle Korrekturbezüge; ihre lohnsteuerliche/SV-Einordnung folgt dem Grundcharakter des nachgezahlten Bezugs. - **Fristen und Haftungsgrößen:** die 3-Jahres-Frist (§ 7k Abs 2) ins Fristen-/Verjährungsmanagement; Mindestentschädigungen (€ 1.000,–/ € 500,–/Monatsentgelte) sind Schadenersatzwerte, nicht regelbasiert abrechenbar. ## Verweise - **KB-intern:** lb-beh-02 (Entgeltschutz § 7 BEinstG, Kündigungsschutz) · lb-beh-03 (Begünstigtenstatus, Ausgleichstaxe) · lb-beh-01 (angemessene Vorkehrungen, Barrierefreiheit) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-glb-03 (Diskriminierung – Belästigung; **schließt die hier früher vermerkte Beschaffungslücke „Belästigung"**) · lb-glb-07 (Verletzung Gleichbehandlungsgebot – Rechtsfolgen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Gleichbehandlungs- und Diskriminierungskontext der Privatwirtschaft). - *Hinweis:* Das Briefing verweist auf Folgebriefinge „Belästigung", „Diskriminierung" und „Rechtsfolgen von Diskriminierungen", die im Batch-2-Export fehlten (Beschaffungslücken) — **mit Batch 6 im Korpus geschlossen**: lb-glb-03 (Belästigung), lb-glb-02 (Diskriminierung), lb-glb-07 (Rechtsfolgen); Export-Footer ignoriert.