--- id: lb-bso-03 batch: 8 title: "Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsphase - Sonstiges" topic: beendigungsphase-sonstiges author: "Thöny- Maier/David" stand: 2026-06 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_dienstfreistellung_wahrend_der_kundigungsfrist.pdf" text: ".lexis360/md/dienstfreistellung_wahrend_der_kundigungsfrist.md" legal_bases: ["ABGB § 16", "ABGB § 1155", "BAG § 9", "BAG § 18", "UrlG"] tags: [dienstfreistellung, kundigungsfrist, ausfallsprinzip, urlaubsverbrauch, firmenkfz, essensbons] cross_refs: ["lb-bnd-40", "lb-bso-07", "lb-fir-03", "lb-sac-17", "lb-url-10", "lb-url-14"] --- # Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny- Maier/David, Stand Juni 2026 (lb-bso-03).* ## Zusammenfassung - **Kein allgemeines Beschäftigungsanspruch:** Wesensmerkmal des Arbeitsverhältnisses ist die Verpflichtung des AN zur Arbeitsleistung und des AG zur Entgeltzahlung — ein Recht, **tatsächlich beschäftigt zu werden**, besteht in der Regel nicht. Ein solcher Anspruch wird teilweise aus dem **Recht auf Persönlichkeitsverwirklichung (§ 16 ABGB)** und der Fürsorgepflicht des AG hergeleitet. - **Ausnahmen (OGH/Gesetz):** ausdrücklich normiert zB im **Theaterarbeitsgesetz**; **Lehrlinge** haben Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung aus **§ 9 BAG**, der auch für die **Behaltezeit gem § 18 BAG** angenommen wird; OGH bejahte ein Beschäftigungsrecht für **Primarärzte und Chirurgen** und für **Berufsfußballer** (Training mit der Kampfmannschaft ja, Wettkarriereinsatz nein). Faustregel des OGH: Berufe, bei denen die Nichtausübung zu Fähigkeitsverlust/-verschlechterung führt. - **Dienstfreistellung:** der AG verzichtet auf die Arbeitsleistung — das **Entgelt darf dabei nicht gekürzt werden** (§ 1155 ABGB). In der Praxis v. a. während der **Kündigungsfrist** oder im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung; Motive: Arbeitskraft wird nicht mehr benötigt, geringer Nutzen, Schadensrisiko. - **Varianten:** **unwiderruflich** oder **bis auf Widerruf** (falls der AN fallweise benötigt wird, zB Projektabschluss, Einschulung eines Nachfolgers); vereinbare Verfügbarkeit für Auskünfte (telefonisch/E-Mail) ist zulässig. - **Urlaubsverbrauch:** Nach neuerer Rechtsprechung trifft den AN **keine Obliegenheit**, während der Freistellung seinen Resturlaub zu konsumieren — egal wie lange Kündigungsfrist/Freistellung dauern. Zustimmungsklauseln („stimmt Urlaubsverbrauch während der Dienstfreistellung zu") ersetzen **keine gültige Urlaubsvereinbarung**, da der **Zeitpunkt des Urlaubsantritts** immer zwischen den Parteien zu vereinbaren ist; als **Rahmen** ermöglichen sie aber die einseitige Urlaubsantrittserklärung des AN. Die Verfügbarkeitspflicht steht einem Urlaubsverbrauch nicht entgegen (sofern nicht auch während des Urlaubs Verfügbarkeit vereinbart ist). - **Bezüge während der Freistellung (Ausfallsprinzip):** volle Bezüge wie bei gearbeiteter Zeit; **(anteiliges) Gehalt, Sonderzahlungen und Prämien bis zum letzten Tag** des Arbeitsverhältnisses; **regelmäßig geleistete durchschnittliche Überstunden und Zulagen** weiter zu bezahlen; **Steuerbegünstigungen** für Sonn-/Feiertags- und Nachtarbeit sowie Erschwerniszulagen entfallen für die Dauer der Freistellung. - **Provisionen:** Anspruch bleibt; Bemessung nach dem Ausfallsprinzip auf Basis der **letzten 12 Monate**; OGH-Kürzung zulasten des AG-Nachweises, wenn der AN die Provision auch ohne Freistellung nicht erwirtschaftet hätte. - **Firmenfahrzeug:** drei Konstellationen (jederzeit entschädigungslos entziehbar / reine Rückgabe ohne Abgeltungsregelung → Entschädigung / keine Regelung → Entzug nur beiderseitig einvernehmlich); einseitiger Entzug ohne Vereinbarungsgrund → Schadenersatz. - **Essensbons:** Gehaltsbestandteil (weiter zu gewähren), wenn sie vereinbarungsgemäß unabhängig von der tatsächlichen Arbeit geleistet werden; nur an tatsächlichen Arbeitstagen → kein Anspruch während der Freistellung. - **Reisespesen:** als Aufwandsersatz können sie während der Freistellung naturgemäß nicht anfallen — keine Weiterzahlung. Der **Urlaubsanspruch** erwirbt trotz Freistellung **bis zum letzten Tag** des Arbeitsverhältnisses. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Beschäftigungsanspruch | grundsätzlich keiner; hergeleitet aus § 16 ABGB; bejaht für Lehrlinge (§ 9 BAG, auch Behaltezeit § 18 BAG) und berufsbezogen für Berufe mit Fähigkeitsverlust bei Nichtausübung (OGH) ✅ | | Entgelt | volle Bezüge trotz Freistellung; Kürzung unzulässig (§ 1155 ABGB, **Ausfallsprinzip**) ✅ | | Gehalt/SZ/Prämien | (anteilig) bis zum **letzten Tag** des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ✅ | | Überstunden/Zulagen | regelmäßig geleistete **durchschnittliche** Überstunden und Zulagen weiter zu bezahlen; Steuerbegünstigungen für So-/Fe-/Nachtarbeit und Erschwernis stehen für die Freistellungsdauer **nicht** zu ✅ | | Provision | Ø auf Basis der **letzten 12 Monate**; Kürzung nur, wenn der AG beweist, dass der AN die Provision auch ohne Freistellung nicht erwirtschaftet hätte (OGH 9 ObA 63/99a) ✅ | | Firmenfahrzeug | (1) jederzeit entschädigungslos entziehbar → Rückgabe am letzten tatsächlichen Arbeitstag; (2) reine Rückgeltung ohne Abgeltungsklausel → **Entschädigung** (geldwerter Vorteil); (3) keine Regelung → nur beiderseitiges Einvernehmen, sonst Kfz bis Ende der Freistellung ✅ | | Essensbons | gewährt unabhängig von der Arbeit → Gehaltsbestandteil, weiterzuführen; nur für tatsächliche Arbeitstage → kein Anspruch ✅ | | Reisespesen | kein Weiterbezahlungsanspruch während der Freistellung (kein Aufwandsersatz) ✅ | | Urlaub | Anspruchserwerb bis zum letzten Tag; keine Konsumationspflicht; Rahmenklausel erlaubt einseitige Urlaubsantrittserklärung ✅ | | Urlaubsantrittszeitpunkt | immer zwischen den Parteien zu vereinbaren (betriebliche Interessen ↔ Erholungsbedürfnis); bloße Zustimmungsklauseln genügen nicht ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **§ 1155 ABGB** (keine Kürzung der Bezüge bei Nichtinanspruchnahme der Arbeitsleistung) — ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 16 ABGB** (Persönlichkeitsverwirklichung als Herleitung des Beschäftigungsanspruchs) — zitiert ✅ - **§ 9 BAG, § 18 BAG** (Beschäftigungsanspruch Lehrlinge, Behaltezeit) — zitiert ✅ - **UrlG** (Vereinbarung des Urlaubsantrittszeitpunkts) — als „Urlaubsgesetz" ohne §-Zitat genannt ✅; konkrete Paragrafen am UrlG ⚠ (RIS-Verifikation offen) - Rechtsprechungsserie des OGH zu Beschäftigungsanspruch, Provision und Firmenwagen (in Fußnoten zitiert) ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Entgelt läuft ohne Work Entries weiter:** Freistellung in der Kündigungsfrist erfordert Abrechnung „wie gearbeitet" (Ausfallsprinzip) — keine automatische Entgeltkürzung bei Abwesenheit, sondern eigene Freistellungs-Abwesenheitsart ohne Gehaltsabschlag. - **Ø-Größen aus der Historie:** durchschnittliche Überstunden/Zulagen und 12-Monats-Provisionsdurchschnitt aus Work Entries/Abrechnungshistorie berechnen (hr_payroll-Input für die Freistellungspayslips). - **Sachbezüge:** Firmenwagen (LOI) und Essensbons während der Freistellung je nach Vereinbarungsvariante fortlaufend oder eingestellt konfigurieren — Sachbezugszuordnung am Mitarbeitenden-/Vertragsdatensatz. - **Steuerbegünstigte Zulagen** (Nacht/So/Feiertag/Erschwernis) für die Freistellungsdauer nicht ansetzen — Regelverzweigung in den Zulagen-Kategorien. - **Urlaub:** kein Zwangskonsum — hr.leave-Workflow sollte die Freistellung nicht automatisch als Urlaub verbuchen; konsumierter Urlaub nur auf echte (Rahmen-)Vereinbarung. - Bgld. GemBG-Dienstverhältnisse: kein GemBG-Bezug im Quelltext; Übertragung auf Gemeindebedienstete ⚠ offen (→ RECHTSQUELLEN-Bgld.md). ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-40 (Kündigungsfristen und -termine Angestellte) · lb-bso-07 (Postensuche — Freizeitanspruch während der Kündigungsfrist) · lb-fir-03 (Sachnutzung von Firmeneigentum - Dienstwagen) · lb-sac-17 (Sachbezug Mahlzeiten — Essensbons) · lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Ausfallsprinzip) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG/ABGB-/UrlG-Regime) - *Hinweis:* Das Muster „Vereinbarung über eine Dienstfreistellung" ist im Export als unvollständige Verweisstelle übernommen — nicht rekonstruierbar.