--- id: lb-tzb-06 batch: 1 title: "Teilzeitbeschäftigung - Wechsel Vollzeit/Teilzeit" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: teilzeit author: "Thöny-Maier" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_teilzeitbeschaftigung_wechsel_vollzeitteilzeit.pdf" text: ".lexis360/md/teilzeitbeschaftigung_wechsel_vollzeitteilzeit.md" legal_bases: ["GewO § 78", "AngG § 6", "EFZG § 3", "AngG § 36 Abs 2", "AVRAG § 2c Abs 2", "ASVG § 45"] tags: [teilzeit, vollzeit-wechsel, entgeltfortzahlung, sonderzahlungen, abfertigung, konkurrenzklausel] cross_refs: ["lb-tzb-02", "lb-tzb-03", "lb-tzb-05"] --- # Teilzeitbeschäftigung – Wechsel Vollzeit/Teilzeit *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-tzb-06).* ## Zusammenfassung - **Anlass:** Eine Änderung des Arbeitszeitausmaßes im aufrechten Arbeitsverhältnis wirkt auf nahezu alle Ansprüche: Entgelt, Sonderzahlungen, Überstundenpauschalen, Zulagen/Zuschläge, Sachbezüge, Trinkgeldpauschale, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, Abfertigung, Betriebsvereinbarungs-Anwendbarkeit — vor der Änderungsvereinbarung prüfen. - **Entgelt:** Anpassung ans neue Ausmaß; KVs sehen für Teilzeit teils höhere Teiler fürs Mindestentgelt oder Zuschläge vor (KV prüfen). Bei überkollektivvertraglicher Entlohnung vom IST-Bezug ins Verhältnis umrechnen; ergibt der KV-Rechenweg mehr, ist der höhere Anspruch fällig. - **Überstundenpauschale:** Beim Wechsel V→T ist zu unterscheiden, ob die Leistung von Mehr-/Überstunden Voraussetzung der Pauschale war (dann kann sie bei Reduzierung entfallen, wenn keine echten Überstunden mehr anfallen) oder nicht (dann nur verhältnismäßige Reduzierung). Bei Änderung der **Lage** ist eine Deckungsprüfung nötig — höhere KV-Zuschläge (zB Arbeit nach 22 Uhr) deckt das bisherige Pauschale nicht ab. - **Zulagen/Zuschläge** sind mindestens anteilig zu zahlen; geänderte Lage lässt sie neu entstehen oder wegfallen (mit Folgen für EFZ, Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung). **Sachbezüge** (§ 78 GewO 1859, § 6 AngG) ändern ihre Bewertung nicht; das KV-Mindestentgelt ist jedenfalls in bar zu leisten — ein Kostenbeitrag davon für eine Arbeitgeberleistung ist unzulässig (VwGH). Die **Trinkgeldpauschale** ist anteilig zu kürzen. - **Entgeltfortzahlung bei Krankheit:** Bei Arbeitern gilt das Ausfallsprinzip (§ 3 EFZG: das Entgelt, das ohne Verhinderung gebühren würde) — nach Reduzierung vom Teilzeitentgelt, nach Ausdehnung vom höheren Entgelt. Bei Angestellten folgt die herrschende Meinung dem Bezugsprinzip (zuletzt bezahltes Entgelt); die wörtliche Anwendung erzeugte sachlich ungerechtfertigte Arbeiter-/Angestellten-Divergenzen, sodass dieselbe Vorgehensweise wie beim Arbeiter angenommen wird. - **Feiertagsentgelt:** In Höhe des aktuellen Entgelts, bei Teilzeit nach den Stunden, die am Feiertag zu arbeiten gewesen wären; fällt der Feiertag auf einen regulären arbeitsfreien Tag, kein Anspruch. Ohne festgelegte Lage: Durchschnittsberechnung; arbeitsfreie Tage pauschal auf Feiertage zu legen ist unzulässig. - **Sonderzahlungen:** Methode steht im KV; fehlt eine KV-Regelung, ist eine Mischberechnung vorzunehmen, wenn der KV für vergleichbare Fälle (Lehrverhältnisübergang, unterjährige Beendigung) Aliquotierung vorsieht. Gesetzlich geregelt ist die Mischberechnung bei Gleitpension und Elternteilzeit. Fälligkeit ändert sich nicht; SV-Beiträge zum aktuellen Satz; **Mehrarbeit** ist bei der Bemessung zwingend zu berücksichtigen. - **Abfertigung „Alt“:** grundsätzlich vom letzten monatlichen Entgelt — bei nur **vorübergehender** Reduzierung und bei **Umgehungsabsicht** des Arbeitgebers (initiierte Reduzierung, baldige Kündigung) jedoch vom **Entgelt vor der Reduzierung**; bei regelmäßig jahresweise Voll-/Teilzeitwechseln gilt Durchschnittsberechnung. **„Neu“:** MV-Beiträge vom aktuellen Monatsentgelt; Sonderregeln bestehen für Elternteilzeit, Betreuungsteilzeit, Gleitpension, Hospizteilzeit, Begleitung schwersterkrankter Kinder, Solidaritätsprämienmodell und Altersteilzeit (→ lb-tzb-05). - **Konkurrenzklausel (§ 36 Abs 2 AngG, § 2c Abs 2 AVRAG):** Unwirksam, wenn das Entgelt des letzten Monats das **20-fache der Höchstbeitragsgrundlage** (§ 45 ASVG) nicht übersteigt — Grenzbetrag 2026: **4.620 €/Monat** (exkl. aliquoter SZ) für Vereinbarungen ab 29. 12. 2015; für Vereinbarungen 16./17. 3. 2006 bis 28. 12. 2015: **3.927 €** inkl. aliquoter SZ (= 17-fache HBG; im Quelltext als Grenzbetrag „2023“ bezeichnet); bis 16. 3. 2006 keine Entgeltgrenze. Eine Entgeltreduktion durch Teilzeit kann die Klausel entgeltseitig entfallen lassen. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Konkurrenzklausel-Grenze (ab 29. 12. 2015) | **4.620 €/Monat** exkl. aliquoter SZ (20-fache HBG § 45 ASVG, Stand 2026-07) | | Konkurrenzklausel-Grenze (2006 bis 28. 12. 2015) | **3.927 €** inkl. aliquoter SZ (= 17-fache HBG; im Quelltext als „Grenzbetrag 2023“ geführt) | | Entgeltfortzahlung | Arbeiter: Ausfallsprinzip (§ 3 EFZG) ab Ist-Ausmaß; Angestellte: Bezugsprinzip (hM), praktisch gleiche Lösung | | Feiertagsentgelt | Stunden des regulären Feiertags-Arbeitstags; ohne festgelegte Lage: Durchschnitt | | Abfertigung „Alt“ | vorübergehende Reduzierung/Umgehung: Basis = Entgelt vor der Reduzierung; periodischer VZ/TZ-Wechsel: Durchschnitt | | Abfertigung „Neu“ | MV-Beiträge vom aktuellen Monatsentgelt; Sonderregeln für soziale Teilzeitformen + Gleitpension (→ lb-tzb-05) | | Sonderzahlungen | KV-Methode; sonst Mischberechnung, wenn KV vergleichbare Aliquotierung vorsieht; Mehrarbeit zwingend zu berücksichtigen | ## Rechtsgrundlagen - **§ 78 GewO 1859** und **§ 6 AngG** (Sachbezugsbewertung; Mindestentgelt in bar) — ✅ zitiert; ergänzt um VwGH Ra 2016/08/0120 (kein Kostenbeitrag vom KV-Mindestentgelt). - **§ 3 EFZG** (Ausfallsprinzip) — ✅ zitiert. - **§ 36 Abs 2 AngG** und **§ 2c Abs 2 AVRAG** (Konkurrenzklausel-Grenze) samt **§ 45 ASVG** (Höchstbeitragsgrundlage) — ✅ zitiert. - Die Begriffe „Bezugs-/Ausfallsprinzip“ für Angestellte folgen der herrschenden Meinung ohne §-Nachweis — ⚠ im Einzelfall (EFZG-Kommentierung) gegen RIS/Literatur verifizieren. - Verweise auf die Urlaubs- und EFZ-Beiträge („Urlaub – Wechsel Teilzeit Vollzeit“, „Höhe und Dauer der Entgeltfortzahlung …“) sind nicht in Batch 1 enthalten. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Versionswechsel als Kernprozess:** Der VZ/TZ-Wechsel ist der Prototyp des versionierten Vertrags (`work_time_rate`, `hours_per_week`, Kalender) — jede Regel, die aus der Vertragsversion liest, ist wechseltauglich; Regeln mit Monatskonstanten sind es nicht. - **Bezugszeit-Mechanik:** EFZ-, Urlaubsentgelt- und Abfertigungsregeln rechnen auf Referenzzeiträume; der Wechsel definiert Phasengrenzen, aus denen die Engine Referenzbezüge und Misch-/Durchschnittsberechnungen je Periode ableitet (SZ-Mischberechnung braucht die VZ/TZ-Phasenliste des Jahres — gleiche Bausteinanforderung wie bei Gleitpension). - **Abfertigungs-Ausnahmen** (vorübergehende Reduzierung, Umgehung) sind manuelle Sachverhaltsentscheidungen — als Option mit Begründung, nicht als automatische Heuristik. - **Konkurrenzklausel-Grenze als `hr.rule.parameter`-Jahreswert** (2026: 4.620 €/Monat; historische Kohorten) — die Klauselprüfung ist ein HR-Feature; der Grenzwert gehört nicht in Regelcode. - **Sachbezug/Trinkgeldpauschale:** Bewertung und anteilige Kürzung als Entgeltbaustein-Attribute, die am Versionstermin umspringen. ## Verweise - **KB-intern:** lb-tzb-02 (allgemeine Grundsätze, pro rata) · lb-tzb-03 (Arbeitszeit: Ausmaßänderung, Schriftform) · lb-tzb-05 (Sonderfälle; BMSVG-Sonderregeln der sozialen Teilzeitformen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Abschnitt 8 Abfertigung Neu/BMSVG; Abschnitt 4 SV-Werte inkl. HBG 2026) - *Hinweis:* Verweise auf Urlaubs- und EFZ-Folgebeiträge sind Export-Verweisstellen (nicht in Batch 1), nicht rekonstruiert.