--- id: lb-bnd-19 batch: 8 title: "Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Vinzenz" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_verstoss_konkurrenzverbot.pdf" text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_verstoss_konkurrenzverbot.md" legal_bases: ["AngG § 1", "AngG § 7", "AngG § 7 Abs 4", "AngG § 27 Z 1", "AngG § 27 Z 3"] tags: [konkurrenzverbot, nebetaetigkeit, handelsgeschaefte, vertrauensunwuerdigkeit, verwirkung] cross_refs: ["lb-bnd-18", "lb-bnd-20", "lb-bnd-21", "lb-bnd-31", "lb-bnd-33"] --- # Entlassung Angestellte – Verstoß Konkurrenzverbot *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-19).* ## Zusammenfassung - **Entlassungsgrund (§ 27 Z 3 AngG):** Entlassung des Angestellten iSd § 1 AngG wegen **konkurrenzierender Nebentätigkeit ohne Einwilligung des AG** — der Tatbestand sichert inhaltlich das in **§ 7 AngG** enthaltene Konkurrenzverbot ab. Drei ausdrücklich genannte Begehungshandlungen: (1) Betrieb eines **selbstständigen kaufmännischen Unternehmens**, (2) Abschluss von **Handelsgeschäften im Geschäftszweig des AG** (eigene oder fremde Rechnung), (3) Verstoß gegen die Verbote des **§ 7 Abs 4 AngG** (Sonderregeln für Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder). - **Andere konkurrenzierende Tätigkeiten** erfüllen § 27 Z 3 nicht, können aber Untreue im Dienst bzw **Vertrauensunwürdigkeit** (§ 27 Z 1 AngG) begründen — OGH-Beispiel: Versand von 7.000 Kundenadressen an die private E-Mail während der Kündigungsfrist → berechtigte Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit. - **Betreiben eines Unternehmens:** der Gesetzestext beschränkt sich **nicht auf den Geschäftszweig des AG** — jede selbstständige kaufmännische Firma ohne Zustimmung ist verboten; ob der AN tatsächlich als Konkurrent auftritt, ist irrelevant (Schutz der vollen Arbeitskraft und der uneingeschränkten Vertretung der Betriebsinteressen). **Vorbereitungshandlungen** (Einholung von Auskünften, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung) genügen noch nicht; die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. - **Kapitalbeteiligungen** — unabhängig von der Höhe des Kapitals — sind nach OGH kein „Betreiben eines Unternehmens"; entscheidend ist die **Mitwirkung an der Geschäftsführung**. - **Handelsgeschäfte** sind gesetzlich nicht definiert; nach stRsp gelten jene Tätigkeiten, die in Art 271/272 des Allgemeinen Handelsgesetzbuchs in der Fassung **vor der Novelle 1928** aufgezählt sind (zB Warenkauf zur Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen). Entlassungsrelevant nur im **Geschäftszweig des AG** — dieser ist **eng auszulegen**: nur die tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit bzw tatsächlich geführte Warenart (Beispiel: Bauträger beschränkt auf „Baureifmachung" → baubegleitende Maßnahmen nicht erfasst). - **§ 7 Abs 4 AngG** (Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder): verboten ist die Übernahme von Aufträgen im Gebiet der geschäftlichen Tätigkeit des AG, wenn dadurch das **geschäftliche Interesse beeinträchtigt** wird, sowie die direkte Konkurrenzierung; ein konkreter **Schaden** ist nicht nötig. - **Einwilligung des AG:** mündlich, schriftlich oder **konkludent** möglich; eine bloße **Duldung** bindet den AG nach Lehre nicht für die Zukunft. - **Geltendmachung:** Entlassung **unverzüglich** nach Bekanntwerden; zu langes Zuwarten = **Verwirkung** des Auflösungsrechts — die Entlassung ist dann rechtswirksam (DV endet), aber **unbegründet**, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung; bei unklarem Sach-/Rechtslage gebührt eine ausreichende **Überlegungsfrist** bzw Zeit für Rechtsauskunft. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Entlassungsgrund | drei Tatbestandsalternativen des § 27 Z 3 AngG, identisch mit den Konkurrenzverboten des § 7 AngG ✅ | | Personeller Anwendungsbereich | nur Angestellte iSd § 1 AngG (Beschäftigung im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns); bei Vereinen/Rechtsanwälten etc. nur § 27 Z 1 (Untreue/Vertrauensunwürdigkeit) | | Unternehmensbetreiben | jede selbstständige kaufmännische Tätigkeit ohne AG-Zustimmung verboten — unabhängig vom Geschäftszweig; Konkurrenzverhältnis irrelevant | | Vorbereitungshandlungen | Auskünfte, Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsgründung erfüllen den Tatbestand noch nicht | | Kapitalbeteiligung | unabhängig von der Höhe kein Unternehmensbetreiben; maßgeblich: Mitwirkung an der Geschäftsführung | | Handelsgeschäfte | stRsp: Katalog des Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928), zB Warenkauf zur Weiterveräußerung, gewerbsmäßige Bearbeitung beweglicher Sachen | | Geschäftszweig | eng auszulegen — nur tatsächlich entfaltete Geschäftstätigkeit/Warenart des AG | | § 7 Abs 4 AngG | Auftragsübernahme nur entlassungsrelevant bei Beeinträchtigung des geschäftlichen Interesses; konkreter Schaden nicht erforderlich | | Einwilligung des AG | mündlich, schriftlich oder konkludent; bloße Duldung bindet nicht für die Zukunft | | Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung des Auflösungsrechts (Entlassung wirksam, aber unbegründet) | | Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 27 Z 3 AngG** (Entlassung wegen konkurrenzierender Tätigkeit) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 7 AngG** und **§ 7 Abs 4 AngG** (Konkurrenzverbote, Sonderregeln für Ziviltechniker/Wirtschaftstreuhänder) — zitiert ✅ - **§ 27 Z 1 AngG** (Untreue im Dienst / Vertrauensunwürdigkeit als Auffangtatbestand für sonstige Nebentätigkeiten) — zitiert ✅ - **§ 1 AngG** (Angestelltenbegriff) — zitiert ✅ - Der Rückgriff der stRsp auf **Art 271/272 AHGB (Fassung vor Novelle 1928)** zur Definition des Handelsgeschäfts ist historische Rechtsprechungsreferenz — für die Praxis keine Umsetzungsprüfung nötig. - *Hinweis:* Die „Judikaturübersicht – Verstoß Konkurrenzverbot" wurde im Export als leere/unvollständige Stelle übernommen — die dortigen Fallgruppen sind nicht rekonstruierbar und werden nicht ergänzt. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Keine Abrechnungsparameter im Briefing** — der Ausspruchstag der Entlassung bestimmt den letzten Entgelttag; sonst sind die Werte reine Verfahrens-/Rechtsfragen. - **Verwirkte (zu späte) Entlassung** bleibt wirksam, ist aber **unbegründet** → die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix). - Nebentätigkeit/Kapitalbeteiligung selbst hat **keine** direkte Abrechnungsfolge; nur der Beendigungsvorgang wirkt in Work Entries, Abfertigung und Meldewesen. - Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte – Untreue) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-21 (Vorteilsannahme) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime) - *Hinweis:* Der Briefing-Verweis „Abgrenzung Arbeiter – Angestellte" hat im KB-Korpus keinen auflösbaren ID-Standort (nicht in xref_whitelist) — nicht rekonstruiert.