--- id: kv-kvt-128 batch: 1 title: "Kollektivvertrag Banken und Bankiers Mitarbeiterprämie, Angestellte, gültig 2026" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Kollektivvertrag" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-01 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/kollektivvertrag-banken-bankiers-mitarbeiterpraemie-2026.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "kollektivvertrag", "jahr-2026"] cross_refs: [] --- # Kollektivvertrag Banken und Bankiers Mitarbeiterprämie, Angestellte, gültig 2026 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-128). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-banken-bankiers-mitarbeiterpraemie-2026* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Persönlicher Geltungsbereich | Angestellte | | Geltungsdauer | 1.1.2026 - 31.12.2026 | ## Kollektivvertrag betreffend Änderungen des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers*) (zuletzt geändert am 04.05.2026) abgeschlossen am 01.07.2026 zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers 1010 Wien, Börsegasse 11, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften 1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1 (Kurzzitierung "Banken-KV 2026/II") *) Kurzzitierung "Banken-KV" ## I. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers in der ab 01.04.2026 in Kraft getretenen Fassung des Kollektivvertrages vom 04.05.2026 unterliegen. ## II. Ermächtigung für eine Mitarbeiterprämie 2026 gemäß § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 1. § 42Abs. 2 Z 7 lautet hinkünftig wie folgt: "7. allfällige Vereinbarungen gemäß § 44d und § 44e" 2. Nach § 44d wird nachfolgender § 44e samt Überschrift eingefügt: "§ 44e - Ermächtigung für eine Mitarbeiterprämie 2026 gemäß § 124b Z 478 lit. f EStG 1988 Für das Kalenderjahr 2026 kann eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 lit. f EStG (idF BGBl. I Nr. 43/2026) unter den dort genannten Voraussetzungen und Rechtsfolgen freiwillig zur Auszahlung gebracht werden. 1. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. 2. Kann mangels Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt werden. Über allfällig getroffene sachliche Differenzierungen ist im Zuge der Auszahlung zu informieren." ## III. Wirksamkeitsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.07.2026 in Kraft. Wien, am 01.07.2026 VERBAND ÖSTERREICHISCHER BANKEN UND BANKIERS Mag. Enver Siručić Präsident MMag. Dr. Gerald Resch Generalsekretär ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA Barbara Teiber, MA Vorsitzende Mario Ferrari Bundesgeschäftsführer WIRTSCHAFTSBEREICH Banken und Nationalbank/Kreditkartengesellschaften Verena Spitz Vorsitzende Anita Palkovich Wirtschaftsbereichssekretärin