--- id: lb-dvh-04 batch: 7 title: "Streik" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Dienstverhinderung" topic: dienstverhinderung author: "Vinzenz/Radauer" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_streik.pdf" text: ".lexis360/md/streik.md" legal_bases: ["AÜG § 9", "AÜG § 22 Abs 1 Z 1 lit b", "VStG § 7", "AlVG § 9 Abs 2", "AlVG § 13", "ABGB § 1155"] tags: [streik, arbeitskampf, trennungstheorie, aussperrung, arbeitskraefteuberlassung, entgeltfortzahlung, sv-abmeldung] cross_refs: ["lb-dvh-01", "lb-dvh-02", "lb-dvh-03", "lb-prd-05"] --- # Streik *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Radauer, Stand August 2026 (lb-dvh-04).* ## Zusammenfassung - **Begriff:** Streik ist die **geplante Verweigerung der Arbeit durch eine Mehrzahl von Arbeitnehmern** mit dem Ziel, einen bestimmten Zweck zu erreichen oder zu vereiteln. Arbeitsrechtlich zentral: die Qualifikation der Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers (Entgeltanspruch? Schadenersatz?). - **Kein gesetzliches Streikrecht — Trennungstheorie:** In Österreich gibt es kein gesetzlich geregeltes Streikrecht. Nach der Trennungstheorie ist der Streik als **kollektive Maßnahme** (rechtmäßig oder rechtswidrig) strikt von der **individualrechtlichen Ebene** zu trennen: Die Rechtmäßigkeit des Streiks ist unabhängig davon zu beurteilen, dass ein teilnehmender Arbeitnehmer **grundsätzlich seinen Arbeitsvertrag verletzt**. Der Streik allein ist kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Niederlegung der Arbeit. - **Zwei spezifische Normen:** **§ 9 AÜG** — in bestreikten Betrieben dürfen keine Arbeitskräfte überlassen werden (Verhinderung des Streikbrecher-Einsatzes); ob unabhängig überlassene Arbeitskräfte bei Streikbeginn abzuziehen sind, ist nicht abschließend geklärt (Großteil der Lehre: ausnahmslos abziehen; keine Rechtsprechung). Verstoß: Geldstrafe für den Überlasser **€ 1.000,– bis € 5.000,–** (Wiederholung: **€ 2.000,– bis € 10.000,–**) nach § 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG; der Beschäftiger ist nach § 7 VStG strafbar (Mittäter/Anstifter). **§ 9 Abs 2 AlVG** — Arbeitslose dürfen nicht in bestreikte oder ausgesperrte Betriebe vermittelt werden. - **Entgeltanspruch streikender Arbeitnehmer: keiner** — sie sind nach **§ 1155 ABGB nicht leistungsbereit** (auch bei rechtmäßigem Streik, zB abgelaufener Kollektivvertrag). Kein Arbeitslosengeld (§ 13 AlVG); in vielen Fällen gewährt die Gewerkschaft eine Streikunterstützung. - **Streikferne Arbeitnehmer:** Ansprüche möglich, wenn (kumulativ) **Arbeitsbereitschaft** vorliegt (streng zu prüfen) und der Streik dem **Arbeitgeber zuzurechnen** ist. Der Arbeitgeber muss arbeitsbereite Arbeitnehmer darüber informieren, dass er die Arbeitsleistung wegen des Streiks nicht entgegennehmen kann — fehlt die Information, besteht jedenfalls Entgeltfortzahlung. Da der Arbeitgeber den Streik meist mitverursacht (Nichterfüllung der Forderung), liegen nach dem Briefing eher Umstände auf Arbeitgeberseite (→ lb-dvh-02) — ❓ die Quelle hält das mangels gesetzlicher Grundlagen und Praxisfällen ausdrücklich **nicht für eindeutig**. Beispiele: Betrieb durch kleine Streikgruppe lahmgelegt + arbeitsbereite Arbeitnehmer einverstanden mit dem Streikziel ⇒ keine Arbeitsbereitschaft; politischer Streik gegen eine Pensionsreform, der private Unternehmen „mit trifft" ⇒ keine AG-Zurechnung. - **Abgrenzung Arbeitskampf ↔ Dienstverhinderung:** Ist ein Arbeitnehmer durch einen **Streik eines anderen Unternehmens** (zB öffentliche Verkehrsmittel) an der Arbeit gehindert, liegt ein **sonstiger Dienstverhinderungsgrund** vor (→ lb-dvh-03): Der Entgeltanspruch hängt von der **Vorhersehbarkeit** (Tage zuvor angekündigter Streik) und möglichen **Alternativen** (eigenes Fahrzeug) ab. Bei nicht vorhersagbarem Streik ohne Alternative: Entgeltanspruch. Ausnahme: kein lokal begrenzter Regionalstreik, sondern eine **große Allgemeinheit** betroffen ⇒ kein Entgeltanspruch (nicht AG-Sphäre). - **Schadenersatz:** Bei rechtswidriger Gesamtaktion primär Haftung der Organisatoren; einzelne streikende Arbeitnehmer haften bei rechtmäßigem Streik nicht, bei rechtswidrigem nach Lehre nur **anteilig am Gesamtschaden** (keine Solidarhaftung). - **Entlassung:** Bei rechtswidrigem Streik möglich, in der Praxis wird wegen der großen Zahl der Streikenden nahezu ausschließlich verzichtet; das Fehlverhalten wäre oft entschuldigbar (berechtigtes Recht); Betriebsratsmitglieder können bei bloßer Teilnahme nicht entlassen werden. Vor einer Entlassung: nachweisliche Verwarnung. - **Aussperrung:** Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeberseite als Offensiv- (Durchsetzen geänderter Arbeitsbedingungen; in Österreich kaum) und Defensivaussperrung (Ausschluss nicht streikender Mitarbeiter bei Teilstreik, meist ohne Entgelt — erhöht die Streikkosten der Gegenseite; nur äußerst vorsichtig einsetzen, der arbeitsbereite Arbeitnehmer kann mit vorzeitigem Austritt reagieren). **Boykott** als weitere Maßnahme. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Frist | Detail | |---|---| | Streikrecht | kein gesetzlich geregeltes; Trennungstheorie (kollektive Maßnahme vs Individualrecht); Teilnahme verletzt grundsätzlich den Arbeitsvertrag | | § 9 AÜG | keine Arbeitskräfteüberlassung in bestreikte Betriebe; Abziehen unabhängig überlassener Kräfte: Großteil der Lehre ja, Rsp fehlt (❓) | | Strafen § 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG | Überlasser: **€ 1.000,– bis € 5.000,–**, im Wiederholungsfall **€ 2.000,– bis € 10.000,–**; Beschäftiger nach § 7 VStG | | § 9 Abs 2 AlVG | keine Vermittlung Arbeitsloser in bestreikte/ausgesperrte Betriebe | | Entgelt streikende AN | **kein Anspruch** (§ 1155 ABGB — keine Leistungsbereitschaft), auch bei rechtmäßigem Streik; kein Arbeitslosengeld (§ 13 AlVG); oft Gewerkschafts-Unterstützung | | Entgelt streikferne AN | nur bei (i) Arbeitsbereitschaft (streng) und (ii) AG-Zurechnung des Streiks; ohne AG-Information über Nichtentgegennahme jedenfalls Entgeltfortzahlung (Details der AG-Zurechnung ❓ lt. Quelle nicht eindeutig) | | SV-An-/Abmeldung | bei mindestens **einem** Tag ohne Entgeltfortzahlungsanspruch: **Abmeldung (Ende Entgeltanspruch)**; nach Beendigung des Streiks **Anmeldung** nicht vergessen; Praxis: bei Streiks **bis zu drei Tagen** teilweise Verzicht auf Ab-/Anmeldung | | EFZ-Höhe (streikfern) | Ausfallsprinzip mit Anrechnung anderweitigen — auch absichtlich versäumten — Erwerbs (→ lb-dvh-02) | | Streik anderer Unternehmen | sonstiger Dienstverhinderungsgrund; Entgelt nach Vorhersehbarkeit/Alternativen; bei großer Allgemeinheit betroffen: kein Anspruch | ## Rechtsgrundlagen - **§ 9 AÜG** — Überlassungsverbot in bestreikten Betrieben; **§ 22 Abs 1 Z 1 lit b AÜG** — Strafrahmen; **§ 7 VStG** — Beschäftiger-Strafbarkeit als Mittäter/Anstifter. - **§ 9 Abs 2 AlVG** — Vermittlungsverbot; **§ 13 AlVG** — kein Arbeitslosengeld bei Streik. - **§ 1155 ABGB** — kein Entgeltanspruch mangels Leistungsbereitschaft; für streikferne Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nur bei AG-zuzurechnendem Streik. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Unbezahlte Abwesenheit „Streik":** als eigener Work-Entry-/Abwesenheits- Typ ohne Entgelt führen; SV-seitig Abmeldung „Ende Entgeltanspruch" ohne Beschäftigungsende und Wiederanmeldung nach Streikende — dieselbe Meldewesen-Mechanik wie beim Präsenzdienst (→ lb-prd-05), keine Endabrechnung auslösen. Praxis-Kurzfälle (≤ 3 Tage) als Konfigurationshinweis dokumentieren, nicht erzwingen. - **Streikferne Arbeitnehmer:** Entgeltfortzahlung nach Ausfallsprinzip (→ lb-dvh-02-Logik) inkl. Anrechnung anderweitigen Erwerbs; Abgrenzung bezahlter/unbezahlter Tag entscheidet über die SV-Abmeldung pro Arbeitnehmer, nicht pro Betrieb. - **Streik „dritter Unternehmen"** (Beförderungsentfall): als sonstige Dienstverhinderung einordnen (→ lb-dvh-03) — bezahlte Abwesenheit mit Einzelfallprüfung Vorhersehbarkeit/Alternative, manuell bestätigen. - **AÜG/AlVG-Checks** (keine Überlassung/Vermittlung in bestreikte Betriebe) sind Compliance-Prüfungen außerhalb der Abrechnung, aber für Zeitarbeits-/Meldeszenarien relevant. ## Verweise - **KB-intern:** lb-dvh-01 (ABC der Dienstverhinderungsgründe — Streikfolgen für streikferne Arbeitnehmer) · lb-dvh-02 (Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitgeberseite — Breadcrumb-Verweis der Quelle: Ausfallsprinzip, Anrechnung anderweitigen Erwerbs) · lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite — Streik Dritter als Verhinderungsgrund) · lb-prd-05 (SV-An-/Abmeldung mit „Ende des Entgeltanspruchs" ohne Vertragsende) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* Die im Quelltext erwähnten Checkliste und das Muster „Information für streikende Mitarbeiter" sind im Export nicht enthalten (Muster/Checklisten generell keine Beschaffungsbestandteile) — nicht rekonstruiert.