--- id: lb-krs-01 batch: 7 title: "Dienstverhältnisende und Krankenstand" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Krankenstand & Arbeitsunfall" topic: krankenstand author: "Heinz-Ofner/Radauer" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_dienstverhaltnisende_und_krankenstand.pdf" text: ".lexis360/md/dienstverhaltnisende_und_krankenstand.md" legal_bases: ["AngG § 9 Abs 1", "EFZG § 5"] tags: [krankenstand, entgeltfortzahlung, dienstverhaltnisende, krankenentgelt, ogh-rechtsprechung] cross_refs: ["lb-krs-02", "lb-krs-07", "lb-krs-08", "lb-son-01", "lb-url-09"] --- # Dienstverhältnisende und Krankenstand *Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-krs-01).* ## Zusammenfassung - **Grundsatz:** Die Entgeltfortzahlungs-(EFZ-)Pflicht des Arbeitgebers endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist der Arbeitnehmer darüber hinaus arbeitsunfähig, kann der Krankenentgeltanspruch **ausnahmsweise über das Dienstverhältnisende hinaus** weiterbestehen — je nach Art der Beendigung. - **Kein Fortbestand:** Bei Probeauflösung, Zeitablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Arbeitnehmerkündigung, begründeter Entlassung und unbegründetem vorzeitigem Austritt gebührt Krankenentgelt nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses; das sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnis verlängert sich dadurch nicht. Dasselbe gilt, wenn ein Krankenstand erst **während der Kündigungsfrist** beginnt (auch für die Sonderzahlungen). - **Fortbestand:** Geht die Beendigungserklärung **während des Krankenstands** zu (AG-Kündigung, unberechtigte Entlassung, begründeter vorzeitiger Austritt mit Verschulden des Arbeitgebers, einvernehmliche Auflösung — unabhängig von der Initiative) und dauert derselbe Krankenstand über das Ende hinaus, zahlt der Arbeitgeber bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder bis zur Erschöpfung des EFZ-Anspruchs (§ 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG). Das nicht verbrauchte Kontingent aus dem laufenden Arbeitsjahr bleibt erhalten. - **Folgen des Fortbestands:** Die SV-Beitragspflicht verschiebt sich mit (verlängertes Pflichtversicherungsverhältnis); der Zeitraum ist bei den **Sonderzahlungen** zu berücksichtigen. Die **Urlaubsersatzleistung** ist demgegenüber nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen; durch die post-endliche EFZ entsteht kein höherer Abfertigungsanspruch nach dem System „Abfertigung Alt" (kein Dienstalterssprung). - **OGH-Linie:** Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres nach Ablauf der Kündigungsfrist entsteht bei ununterbrochenem Krankenstand **kein neuer EFZ-Anspruch** (Aufgabe der 2006er Judikatur im Jahr 2010); gleiches gilt bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit. Angestellte folgen seit 1. 7. 2018 dem Arbeitsjahrprinzip und sind damit Arbeitern gleichgestellt. - **Zustellung im Krankenstand:** Kündigungen sind möglich; die Erklärung muss in den **Machtbereich** des Arbeitnehmers gelangen (Post/Fax: Zumutbarkeit der Kenntnisnahme; Annahmeverweigerung schadet nicht). Ist der Arbeitnehmer bettlägrig krank, gilt die Zustellung als nicht erfolgt; Krankenhauszustellung direkt/Post ist möglich. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | EFZ nur bis DV-Ende | Probezeit · Zeitablauf befristetes AV · AN-Kündigung · begründete Entlassung · unbegründeter vorzeitiger Austritt (✅ Quelltext) | | EFZ über DV-Ende hinaus | AG-Kündigung · unberechtigte Entlassung · begründeter Austritt mit AG-Verschulden · einvernehmliche Auflösung (jede Initiative; OGH: keine teleologische Reduktion, 10 ObS 67/21g) | | Voraussetzung Fortbestand | Zugang der Auflösungserklärung während des Krankenstands + Fortdauer desselben Krankenstands nach dem Ende; rückwirkende Krankschreibung dokumentiert regelmäßig früheren Beginn (8 ObA 4/23f: Zustimmung am Vormittag, Krankschreibung am Nachmittag → keine Auflösung „während" der Verhinderung) | | Rechtsgrundlage Fortbestand | § 9 Abs 1 AngG; § 5 EFZG — Fortzahlung bis Wiederarbeitsfähigkeit oder Erschöpfung des Anspruchs (✅ Quellzitat) | | Kontingent | nicht verbrauchter EFZ-Anspruch des laufenden Arbeitsjahres bleibt über das (fiktive) Arbeitsjahresende hinaus erhalten | | Neuer Anspruch im Arbeitsjahrwechsel | nach Kündigungsfristablauf bei ununterbrochenem Krankenstand: **nein** (OGH seit 2010; 9 ObA 36/10z), ebenso bei AU/Berufskrankheit (8 ObA 44/08s) | | Angleichung Angestellte | EFZ-Anspruch seit 1. 7. 2018 arbeitsjahresbezogen (Rechtslage wie Arbeiter) | | Beispiel (✅ Quelle) | Arbeiter im 2. Dienstjahr, Krankenstand ab 2. 5., AG-Kündigung 15. 5., DV-Ende 30. 6., Krankenstand bis August → EFZ endet 24. 7. (Maximalanspruch 12 Wochen) | | Zustellung | Machtbereich-Prinzip; bettlägrige Erkrankung → keine Zustellung, keine Kündigungsfrist; Wechsel des Aufenthaltsorts ist dem AG mitzuteilen | ## Rechtsgrundlagen - **§ 9 Abs 1 AngG** (Angestellte) und **§ 5 EFZG** (Arbeiter) werden für den Fortbestand des Krankenentgeltanspruchs über das Dienstverhältnisende hinaus ausdrücklich zitiert (✅). - Umstellung der Angestellten auf das Arbeitsjahr per 1. 7. 2018: BGBl I 2017/153 (✅ Fußnotenzitat); die Kategorisierung der Auflösungsarten folgt OGH-Judikatur (10 ObS 67/21g, 9 ObA 100/22d, 9 ObA 54/24t) — ⚠ Detailnormen des Beendigungsrechts (AngG §§ 27 ff) vor Umsetzung gegen RIS verifizieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Post-endliche EFZ in der Abrechnung weiterführen:** Arbeit-Entries für den Krankenstand dürfen das arbeitsrechtliche Ende überdauern; die SV-Beiträge laufen weiter (verlängertes Beschäftigungsverhältnis), während die Urlaubsersatzleistung nach dem arbeitsrechtlichen Ende zu berechnen ist — zwei unterschiedliche Endedaten je Bezugsart führen, nicht ein globales Ende-Datum. - **EFZ-Saldo nicht neu ansetzen:** Bei Kündigung im Krankenstand darf die Kontingentslogik mit dem Arbeitsjahrwechsel nach Kündigungsfristablauf **keinen** neuen Anspruch erzeugen (OGH-Linie); der Restanspruch des laufenden Arbeitsjahres ist bis Erschöpfung fortzuführen. - **Sonderzahlungen:** Der post-endliche EFZ-Zeitraum ist in die SZ-Ermittlung einzubeziehen (→ Aliquotierungslogik lb-son-01). **Legacy:** Für Bestände mit Abfertigung Alt darf die post-endliche EFZ keinen Dienstalterssprung auslösen. ## Verweise - **KB-intern:** lb-krs-08 (EFZ-Regime Arbeiter/Angestellte — Breadcrumb- Verweis der Quelle) · lb-krs-02 (Krankengeld nach EFZ-Ende) · lb-krs-07 (SV/Lohnsteuer-Behandlung des Krankenentgelts) · lb-son-01 (Aliquotierung der Sonderzahlungen) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (EFZ gehört zum privatwirtschaftlichen Kernregime; für GemBG-Besoldete gelten die Angestelltenregeln des AngG — Kontext `RECHTSQUELLEN-Bgld.md`) - *Export-Hinweis:* Fußnoten der Quelle enthalten vollständige OGH-Zitate; Links/„Musterverträge" des Originals sind nicht Teil des Exports.