--- id: rj-rjs-326 batch: 1 title: "Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 1431" work: "RIS – Originalwortlaut zitierte Norm" chapter: "Zitierte Norm (Originalwortlaut)" topic: rechtsprechung author: "EuGH" stand: 2026-09 source: text: ".rechtsprechung/gesetze/ABGB_§1431.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "norm", "ris", "stand-abruf"] cross_refs: [] --- # Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – § 1431 *RIS – Originalwortlaut zitierte Norm, Stand 2026-09. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – Originalwortlaut aus dem RIS, zitiert in der Rechtsprechung dieses Korpus.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-326* ## Zahlung einer Nichtschuld (Index) § 1431. Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.