--- id: rj-rjs-015 batch: 1 title: "Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch…" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Rechtssatz" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 1952-11 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJR_19521111_OGH0002_0040OB00122_5200000_003.md" legal_bases: ["ZPO §43 Abs1"] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "rechtssatz"] cross_refs: [] --- # Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch… *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 11.11.1952, GZ 4Ob122/52.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-015* ## Rechtssatz Die Prozeßkostenersatzpflicht ist ausschließlich durch den Prozeßerfolg bedingt. Dies gilt auch, wenn der Kläger einen Teil seiner Klagsforderung mit einer Gegenforderung des Beklagten kompensierte, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht aufrechnungsweise hätte geltend gemacht werden können. ## Entscheidungstexte (Fundstellen) TE OGH 1952/11/11 4 Ob 122/52