--- id: rj-rjs-247 batch: 1 title: "OGH 9ObA150/17z vom 27.02.2018" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 2018-02 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20180227_OGH0002_009OBA00150_17Z0000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2018"] cross_refs: [] --- # OGH 9ObA150/17z vom 27.02.2018 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 27.02.2018, GZ 9ObA150/17z, ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00150.17Z.0227.000.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-247* ## Spruch §Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). ## Rechtliche Beurteilung 1.§ Auch bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO können abschließend erledigte Streitpunkte nicht neu aufgerollt werden (vgl RIS-Justiz RS0042031; RS0042411). Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen angenommen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (RIS-Justiz RS0042411 [T2]). Bei Aufhebungsbeschlüssen wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln ist die Verfahrensergänzung auf den durch die Aufhebung betroffenen Teil einzugrenzen (RIS-Justiz RS0042031 [T18]). Welche Verfahrensergebnisse im Aufhebungsbeschluss als abschließend erledigt angesehen wurden, ist zwangsläufig einzelfallabhängig (RIS-Justiz RS0042031 [T20]). Ebenso hängt die Frage, auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren nach der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkt ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042411 [T8]). ## Begründung Begründung: