--- id: rj-rjs-256 batch: 1 title: "OGH 9ObA92/19y vom 30.10.2019" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 2019-10 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20191030_OGH0002_009OBA00092_19Y0000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2019"] cross_refs: [] --- # OGH 9ObA92/19y vom 30.10.2019 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 30.10.2019, GZ 9ObA92/19y, ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00092.19Y.1030.000.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-256* ## Spruch §Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. ## Rechtliche Beurteilung §Der Kläger, der von 1. 1. 2001 bis zu seiner Entlassung am 24. 9. 2018 als Verkaufsleiter der Beklagten angestellt war, gestand zu, dass er im Zuge der kündigungsbedingten Rückgabe des Firmenlaptops und der Tankkarte eine ähnliche Äußerung über deren Geschäftsführer wie von ihr vorgebracht („Ich wünsche ihm einen Schlaganfall, sodass er zehn Jahre im Wachkoma liegt ...“) getätigt habe („damit er sieht, wer ihn aller anspucken wird, und da muss man sich wahrscheinlich anstellen“). Er bestreitet in seiner außerordentlichen Revision auch nicht, dass die Äußerung – wie bereits vom Erstgericht ohne weitere Beweisaufnahme angenommen – eine erhebliche Ehrverletzung iSd § 27 Z 6 AngG und eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG begründete. Er bringt aber vor, dass entschuldbare Umstände vorgelegen seien, weil der Geschäftsführer ihm gegenüber angesichts seiner Erkrankung jede menschliche Rücksichtnahme vermissen habe lassen und die Entlassung überdies verspätet ausgesprochen worden sei. Damit zeigt er keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf: ## Begründung Begründung: