--- id: lb-bnd-28 batch: 8 title: "Entlassung Arbeiter – Krankheit und Arbeitsunfähigkeit" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Vinzenz" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_arbeiter_krankheit_und_arbeitsunfahigke.pdf" text: ".lexis360/md/entlassung_arbeiter_krankheit_und_arbeitsunfahigke.md" legal_bases: ["GewO 1859 § 82 lit b", "GewO 1859 § 82 lit h"] tags: [abschreckende-krankheit, ansteckende-krankheit, arbeitsunfaehigkeit, unzumutbarkeit] cross_refs: ["lb-bnd-22", "lb-bnd-31", "lb-bnd-33"] --- # Entlassung Arbeiter – Krankheit und Arbeitsunfähigkeit *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-28).* ## Zusammenfassung - **Entlassungsgrund (§ 82 lit h GewO 1859):** zwei getrennte Tatbestände — **Fall 1: Behaftung mit einer abschreckenden Krankheit**, **Fall 2: durch eigenes Verschulden verursachte Arbeitsunfähigkeit**. Beide Tatbestände gelten als „antiquiert"/selten anwendbar; sie sind **subjektiv-teleologisch** (nach der Absicht des historischen Gesetzgebers) auszulegen, weshalb bei der Rechtfertigungsprüfung in besonderem Maße die **Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung** zu beachten ist. - **Abschreckende Krankheit — Begriff unklar:** keine gesetzliche Definition, nur wenige aktuelle Entscheidungen; Einzelfallprüfung (Tätigkeit des Arbeiters, Art des Unternehmens). Die bislang überwiegenden Entscheidungen stammen aus der Jahrhundertwende (Krätze des Kellners, Geschlechtskrankheit eines Lebensmittelgehilfen, Epilepsie eines Zuckerbäckergehilfen) und sind heute nicht mehr aussagekräftig. - **OGH 2005 (Tuberkulose eines Lehrlings):** eine an und für sich ansteckende Krankheit führt **nicht** zu einer gerechtfertigten Entlassung, wenn sich der AN sofort in den Krankenstand begibt und während der akuten Ansteckungsphase den Betrieb nicht betritt. Daraus: (1) nicht jede ansteckende Erkrankung genügt — es braucht **Unzumutbarkeit**; nach der Auslegung des Briefings, wenn die Krankheit **ansteckend** ist und Übertragung durch soziale Kontakte **nicht ausgeschlossen** werden kann bzw eine **ernstzunehmende Gefahr für Leben und Gesundheit** besteht. Ältere Wertungen („grobe äußerliche Entstellung", Ekelerregung) sind heute nicht mehr tragfähig — Geschlechtskrankheit oder Epilepsie begründen nach heutigem Medizinstand **keine** berechtigte Entlassung mehr. - **Verhalten des Arbeiters zählt:** berechtigt ist die Entlassung insb, wenn der erkrankte Arbeiter der **Weisung, während der gefährlichen Phase dem Arbeitsplatz fernzubleiben**, nicht nachkommt; oder wenn er die ansteckende Erkrankung dem AG **vorsätzlich verschweigt** und so andere gefährdet. - **Behinderungsgrenze:** kein Entlassungsgrund nach Fall 1, wenn die Krankheit das **Stadium einer Behinderung** erreicht hat. - **Fall 2 — verschuldete Arbeitsunfähigkeit:** nur selten anwendbar; Voraussetzungen: (1) Arbeitsunfähigkeit, die **nicht bereits § 82 lit b GewO** erfasst (→ lb-bnd-22); (2) nur **Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit** berechtigen zur Entlassung; (3) Arbeitsunfähigkeit während einer **erheblichen Zeit** — der Zeitrahmen hängt in erster Linie vom Verschuldensgrad ab. OGH (einzige Entscheidung): durch Raufhandel grob fahrlässig herbeigeführte **sechswöchige** Arbeitsunfähigkeit → gerechtfertigte Entlassung. - **Geltendmachung:** Fall 1 ist ein **Dauerzustand** — Entlassung möglich, solange die abschreckende Krankheit anhält; nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Infektion nicht mehr ansteckend ist. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Entlassungsgrund | Fall 1: abschreckende Krankheit · Fall 2: verschuldete Arbeitsunfähigkeit, § 82 lit h GewO 1859 ✅ | | Tauglichkeit heute | beide Tatbestände „antiquiert", nur mehr selten anwendbar; Maßstab: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung | | Abschreckende Krankheit | keine Begriffsdefinition; Einzelfall (Tätigkeit, Betriebsart); historische Urteile (Krätze, Geschlechtskrankheit, Epilepsie) nicht mehr aussagekräftig ✅ | | Ansteckende Krankheit | Entlassung nicht gerechtfertigt bei sofortigem Krankenstand + Fernbleiben während akuter Ansteckungsgefahr (OGH 2005, Tuberkulose) | | Unzumutbarkeit (Fall 1) | Briefing-Auslegung: ansteckend + Übertragung durch soziale Kontakte nicht ausschließbar bzw ernstzunehmende Gefahr für Leben/Gesundheit | | Verhalten (Fall 1) | Nichtbefolgung der Fernbleib-Weisung oder vorsätzliches Verschweigen mit Gefährdung → Entlassung gerechtfertigt | | Behinderungsgrenze | Krankheit im Stadium einer Behinderung → kein Entlassungsgrund nach Fall 1 ✅ | | Fall 2: Verschuldensgrad | nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (leichtere Fahrlässigkeit genügt nicht) | | Fall 2 — Dauer | Arbeitsunfähigkeit während „erheblicher Zeit"; Zeitrahmen abhängig vom Verschuldensgrad; OGH-Beispiel: 6 Wochen nach Raufhandel → gerechtfertigt ✅ | | Abgrenzung | Fall 2 nicht für Konstellationen des § 82 lit b GewO 1859 (→ lb-bnd-22) | | Dauertatbestand | Ausspruch solange die abschreckende Krankheit anhält; nach Ende der Ansteckungsfähigkeit nicht mehr gerechtfertigt | ## Rechtsgrundlagen - **§ 82 lit h GewO 1859** (abschreckende Krankheit / verschuldete Arbeitsunfähigkeit) — ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 82 lit b GewO 1859** (Arbeitsunfähigkeit, Abgrenzung zu Fall 2) — zitiert ✅ - Der Begriff „abschreckende Krankheit" ist gesetzlich **undefiniert** (❓) — Einzelfallbeurteilung nach Unzumutbarkeit; keine Werte aus Trainingswissen ergänzen. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Dauertatbestand (Fall 1):** Ausspruch während der andauernden Krankheitsphase möglich — der Ausspruchstag bestimmt den letzten Entgelttag; Entgeltfortzahlung läuft bis zur Beendigung nach den krs/efz- Regeln. - **Kein automatisierbarer Tatbestand:** beide Fallgruppen hängen von Unzumutbarkeit bzw Verschuldensgrad ab — im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine nur als Verfahrens-/Rechtshinweis führen, keine Abrechnungslogik ableitbar. - Abrechnung von Krankenentgelt/Krankengeld bleibt unabhängig vom Entlassungstatbestand (krs-Cluster); Abfertigung/Urlaubsersatzleistung nach der Entlassungs-Folgen-Matrix (→ lb-bnd-31). - Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-22 (Entlassung Arbeiter – Arbeitsunfähigkeit, § 82 lit b GewO, Abgrenzung) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (GewO/AngG-Regime)