--- id: lb-sac-12 batch: 2 title: "Sachbezug Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: sachbezuge author: "Sabara" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_sachbezug_einrichtungen_und_anlagen_des_arbeitgebe.pdf" text: ".lexis360/md/sachbezug_einrichtungen_und_anlagen_des_arbeitgebe.md" legal_bases: ["EStG § 3 Abs 1 Z 13", "ASVG § 49 Abs 3 Z 16", "ASVG § 49 Abs 3 Z 11", "LStR 2002 Rz 76–77a"] tags: [sachbezuge, abgabenfreiheit, gesundheitsforderung, einrichtungen, sportanlagen] cross_refs: ["lb-sac-18", "lb-sac-21"] --- # Sachbezug Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-sac-12).* ## Zusammenfassung - **Freistellung:** Die Benützung von arbeitgebereigenen oder angemieteten Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber **allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen** seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst), ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei (§ 3 Abs 1 Z 13 EStG, § 49 Abs 3 Z 16 ASVG). - **Mehrbetriebliche Einrichtungen** (zB von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betriebene Kindergärten) gelten laut Lohnsteuerrichtlinien als arbeitgebereigen. - **Gesundheitsförderung/Prävention:** Auch der geldwerte Vorteil aus zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention ist abgabenfrei, soweit das Leistungsangebot der Krankenversicherung erfasst ist; **Impfungen** sind jedenfalls abgabenfrei — jeweils gewährt an alle Arbeitnehmer oder Gruppen (§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG). - **Abgrenzungen:** Die Freistellung erfasst nur die *Benützung*. Zahlt der Arbeitgeber einem fremden Betreiber eine Pauschale (zB Fitnesscenter, damit Arbeitnehmer es jederzeit benützen können), liegen abgabenpflichtige Einnahmen der Arbeitnehmer vor. Sachbezüge mit eigener Sachbezugswerteverordnung-Bewertung (zB Garagen- und Autoabstellplätze → lb-sac-18) fallen ebenso wenig unter den Begriff wie der verbilligte/kostenlose Schulbesuch von Arbeitnehmerkindern an kostenpflichtigen Schulen (zB Kinder von Lehrern): Hier wird keine anlage des Arbeitgebers überlassen, sondern die eigene am Markt angebotene Leistung. - **Gruppenbegriff:** Großgruppen (alle Arbeiter, alle Angestellte, Schichtarbeiter) oder sachlich abgegrenzte Gruppen (Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innen-/Außendienst, Verkaufspersonal; auch Betriebszugehörigkeit ab einer bestimmten Anzahl von Jahren); auch **ehemalige Arbeitnehmer** bilden eine Gruppe. **Leitende Angestellte sind keine Gruppe.** ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Freistellungsnormen | § 3 Abs 1 Z 13 EStG (Lohnsteuer) · § 49 Abs 3 Z 16 ASVG (SV) · § 49 Abs 3 Z 11 ASVG (Gesundheitsförderung, Prävention, Impfungen) | | Gruppen-Erfordernis | allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen (zB Berufsgruppen, Schichtarbeiter, Betriebszugehörigkeits-Gruppen; auch ehemalige AN) — leitende Angestellte keine Gruppe | | Mehrbetrieb | von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betriebene Einrichtungen gelten als arbeitgebereigen | | Gesundheitsförderung — Handlungsfelder | Ernährung, Bewegung, Sucht (Raucherentwöhnung), psychische Gesundheit (LStR 2002 Rz 77a) | | Zielgerichtet/wirkungsorientiert | definiertes Vorab-Ziel (zB Raucherstopp, Gewichtsnormalisierung); Wirksamkeit wissenschaftlich belegt; Anbieter qualifiziert und berechtigt; Abrechnung direkt Arbeitgeber mit Anbieter | | Verfügungsmacht | Steuerfreiheit gesundheitsfördernder Maßnahmen in eigenen Einrichtungen (zB Massagen, Gymnastikkurse) oder bei langfristiger (zB wöchentlicher) Anmietung zur ausschließlichen Nutzung; Gutscheine für Massagen außer Haus/Fitnesscenter: nicht steuerbefreit | | Betriebsarzt | betriebsärztlicher Dienst bzw. eine ärztliche Leistung im Betrieb, die üblicherweise durch diesen erbracht wird, gilt als Einrichtung; Impfungen jedenfalls abgabenfrei | | Betrags-/Fristwerte | keine im Quelltext | ## Rechtsgrundlagen - **§ 3 Abs 1 Z 13 EStG** und **§ 49 Abs 3 Z 16 ASVG** (Benützung von Einrichtungen/Anlagen) sowie **§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG** (Gesundheitsförderung, Prävention, Impfungen) — ✅ im Quelltext ausdrücklich zitiert. - **LStR 2002 Rz 76–77a** (Gruppenbegriff, mehrbetriebliche Einrichtungen, Gesundheitsförderung) und **LSt-Protokoll 2009** (ARD 5995/8/2009, zu externen Gutscheinen) — Verwaltungsmeinung, keine Gesetzesebene. - Die Ausklammerung der Sachbezugswerteverordnung-geregelten Sachbezüge (Garagen-/Autoabstellplätze) ist im Quelltext genannt, die dortige Bewertungsbestimmung selbst nicht (→ lb-sac-18). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - Abgabenfreie Sachbezüge dieser Art gehören weder in die SV-Beitragsgrundlage noch in den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn → **keine Bezugszeile**; die Abrechnung braucht nur die Verwaltungsseite (Zuordnung Arbeitnehmer→Einrichtung→Gruppe, Nachweis der Freistellungsvoraussetzungen). - **Gruppen-Erfordernis** als Policy-Datum je Einrichtung: Zuordnung „alle Arbeitnehmer / Gruppe X" dokumentieren; leitende Angestellte ausdrücklich ausgenommen. - Grenzfälle (Fremdbetreiber-Pauschale, externe Gutscheine, verbilligter Schulbesuch) sind dagegen **abgabenpflichtige Einnahmen** → als Bezüge abbildbar; der zentrale Umsetzungsentscheid ist die Abgrenzung Benützung (frei) vs. Geldleistung an Dritte (pflichtig). - Keine €-Werte → keine `hr.rule.parameter`-Werte erforderlich. ## Verweise - **KB-intern:** lb-sac-18 (Parkplatz am Dienstort — im Quelltext als Sachbezugswerteverordnung-Fall ausdrücklich ausgeklammert) · lb-sac-21 (Betriebskindergarten — vom Quelltext als Vertiefung genannt: „S zum Thema auch unter ‚Betriebskindergarten'") - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Bezugs-/Freistellungsregime General-AT) - *Hinweis:* Export-Footer („Erstellt von …", „Page n") ignoriert; der Quelltext verlinkt keine weiteren Briefings außer „Betriebskindergarten".