--- id: lb-fir-06 batch: 6 title: "Sachnutzung von Firmeneigentum - Telefon" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Verhaltenspflichten" topic: firmeneigentum author: "Haider" stand: 2025-06 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_sachnutzung_von_firmeneigentum_telefon.pdf" text: ".lexis360/md/sachnutzung_von_firmeneigentum_telefon.md" legal_bases: ["DSGVO Art 32", "DSGVO Art 17", "DSGVO Art 6", "LStR 2002 Rz 214", "DHG"] tags: [telefonnutzung, diensthandy, privatnutzung, kontrolle, dsgvo, gebuhrenverrechnung] cross_refs: ["lb-fir-03", "lb-fir-04", "lb-fir-05", "lb-wei-03", "lb-dnh-01", "lb-sac-15"] --- # Sachnutzung von Firmeneigentum – Telefon *Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-fir-06).* ## Zusammenfassung - **Grundsatz:** Die Privatnutzung eines Firmentelefons (Festnetz oder Diensthandy) ist umstritten. Als Eigentümer kann der Arbeitgeber sie verbieten oder zulassen; ohne ausdrückliches Verbot sind Privatgespräche **in geringem Umfang** — auch während der Arbeitszeit — zulässig, bei ausdrücklichem Verbot nur noch wichtige Fälle (zB behördliche Angelegenheit, dringlicher Arzttermin, Notfälle). - **Arbeitspflicht:** Der Arbeitgeber darf auch das private Telefonieren mit dem **eigenen Handy** während der Arbeitszeit untersagen oder einschränken — aus der Pflicht, die Arbeitszeit dienstlich zu verwenden. - **Sorgfaltspflicht:** Vorwerfbares Verhalten, das zur Beschädigung (heftiges Aufknallen des Hörers) oder zum Verlust (unbeaufsichtigtes Liegenlassen des Diensthandys) führt, macht nach Zivilrecht bzw. DHG schadenersatzpflichtig. - **Widerruf der erlaubten Privatnutzung** ist nicht ohne Weiteres zulässig — Parallele zum Widerruf der Privatnutzung beim Dienstwagen (→ lb-fir-03); es empfiehlt sich, Einsatz, Widerruf und Herausgabeanspruch vertraglich zu regeln. - **Sanktionen:** Die vereinbarungswidrige Nutzung kann zur Entlassung berechtigen; erhebliche private Nutzung trotz ausdrücklichem Verbot und Verwarnung rechtfertigt die fristlose Entlassung (beharrliche Pflichtverletzung; OLG Wien 9 Ra 27/21p: auch Auflösung eines Lehrverhältnisses möglich). - **Gebührenverrechnung:** Dem Arbeitgeber ist es gestattet, dem Arbeitnehmer Privatgespräche in Rechnung zu stellen — idR mit Vorabinformation (zB Rundschreiben) oder Hinweis im Dienstvertrag. - **Kontrolle:** Telefonkontrollsysteme, die angerufene Nummern systematisch und vollständig Nebenstellen zuordnen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bzw. der betroffenen Arbeitnehmer (notwendige BV, sofern die Menschenwürde berührt ist); Abhören ohne Wissen der Mitarbeiter ist jedenfalls unzulässig, dienstliche Gespräche nur mit Kenntnissetzung im konkreten Fall (zB Signalton). Im Übrigen gelten Zustimmung/BV und der DSGVO-Rechtfertigungsgrund wie bei der Internetnutzung. - **Datenschutz:** Nach Art 32 DSGVO sind aktuelle Sicherheitsmaßnahmen zu treffen; die Löschung bzw. Erlaubnis von Apps sollte sich der Arbeitgeber einzeln vorbehalten; Art 17 DSGVO normiert die Löschungspflicht für personenbezogene Daten. - **Abgabenrechtlich** ist bei **fallweiser** Privatnutzung (Festnetz oder Handy) kein Sachbezug anzusetzen (LStR 2002 Rz 214); eine festgestellte umfangreichere Nutzung kann zu Nachforderungen führen. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Privatnutzung ohne Verbot | geringer Umfang zulässig, auch während der Arbeitszeit | | Privatnutzung bei Verbot | auf wichtige Fälle beschränkt (Behörde, Arzttermin); Notfälle immer | | Privateinwand | geduldetes Telefonieren unterliegt Dienst-/Treuepflichten: keine Vernachlässigung, keine Mehrwertnummern-Kosten | | Private Handys | Einsatz während der Arbeitszeit per Weisung einschränkbar (Arbeitspflicht) | | Sorgfaltspflicht | Beschädigung/Verlust durch vorwerfbares Verhalten → Haftung (Zivilrecht bzw. DHG) | | Entlassung | erhebliche private Nutzung trotz Verbot + Verwarnung → fristlose Entlassung (beharrliche Pflichtverletzung); bei Lehrverhältnis auch Auflösung gerechtfertigt (OLG Wien 9 Ra 27/21p) | | Gebührenverrechnung | zulässig; idR Vorabinformation (Rundschreiben) oder Dienstvertragshinweis | | Kontrollmaßnahmen | systematische Nummern-/Nebenstellen-Erfassung: vorherige Zustimmung BR bzw. AN; Abhören ohne Wissen unzulässig; dienstliche Gespräche nur mit Kenntnissetzung | | Datenschutz | Art 32 DSGVO Sicherheitsmaßnahmen (Stand der Technik); App-Löschung/-Erlaubnis vorbehalten; Art 17 DSGVO Löschungspflicht | | Sachbezug | fallweise Privatnutzung: kein abgabepflichtiger Sachbezug (LStR 2002 Rz 214); umfangreichere Nutzung → Nachforderungsrisiko; lb-sac-15 (Stand 2026-07): überwiegend private Nutzung → anteilige tatsächliche Kosten | ## Rechtsgrundlagen - **Art 32 DSGVO** (Sicherheitsmaßnahmen) · **Art 17 DSGVO** (Löschungspflicht) · **Art 6 DSGVO** (Rechtfertigungsgrund der Kontrolle, Verweis) — ausdrücklich zitiert. - **LStR 2002 Rz 214** (kein Sachbezug bei fallweiser Privatnutzung) · **DHG** (Haftung bei dienstlicher Verursachung, ohne §-Zitat; Anwendungsbereich → lb-dnh-01). - Die Entlassungs-/Auflösungsfolgen nennt das Briefing ohne §-Zitat; die Parallelnormen für Angestellte (§ 27 Z 1/Z 4 AngG) führt das Schwester-Briefing lb-fir-04 ⚠. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Sachbezug nur bei umfangreicher Nutzung:** Fallweise Privatnutzung löst keinen Sachbezug aus (Stand 2025-06, LStR 2002 Rz 214) → keine pauschale Sachbezugs-Regel für Diensthandys; die Kategorien „fallweise/überwiegend privat" und die anteiligen tatsächlichen Kosten führt lb-sac-15 (Stand 2026-07). - **Gebührenverrechnung:** Die Verrechnung privater Gesprächskosten an den Mitarbeitenden ist ein Abzugs-/Verrechnungsposten außerhalb der Entgeltlogik — nur mit Vorabinformation/Dienstvertragsdeckung einrichten. - **Policy-Datenpunkt:** Nutzungsregeln, Widerrufs- und Herausgabevorbehalte sowie App-Freigaben als IT-/Telekom-Richtlinie abbilden; Kontrolle nur mit Zustimmungsgrundlage (DSGVO/ArbVG) betreiben. ## Verweise - **KB-intern:** lb-fir-03 (Dienstwagen — Widerruf der Privatnutzung) · lb-fir-04 (Internet — Überwachungs-/Zustimmungsregime, § 27 AngG) · lb-fir-05 (PC) · lb-wei-03 (Sorgfaltspflichten Einrichtung/IT — sparsamer Einsatz von Diensttelefonen als BV-Inhalt) · lb-dnh-01 (DHG-Anwendungsbereich) · lb-sac-15 (Handy & digitale Arbeitsmittel, Stand 2026-07 — abgabenrechtliche Differenzierung, konsistent) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Kontext Abgabensystematik). - *Hinweis:* Die Abschnitts-Verweise „siehe hierzu … Widerruf beim Dienstwagen" und „Zur Kontrolle … siehe hier" sind im Export abgeschnitten; die Ziele ergeben sich aus dem Kontext eindeutig (lb-fir-03 bzw. lb-fir-04).