--- id: lb-bnd-18 batch: 8 title: "Entlassung Angestellte - Untreue" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Vinzenz" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_untreue.pdf" text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_untreue.md" legal_bases: ["AngG § 27 Z 1", "AngG § 27 Z 3"] tags: [untreue, vertrauensunwuerdigkeit, vorsatz, diebstahl, arbeitszeitmanipulation] cross_refs: ["lb-bnd-12", "lb-bnd-14", "lb-bnd-15", "lb-bnd-16", "lb-bnd-17"] --- # Entlassung Angestellte – Untreue *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-18).* ## Zusammenfassung - **Entlassungsgrund (§ 27 Z 1 1. Fall AngG):** **Untreue im Dienst** — der Angestellte verstößt **vorsätzlich und pflichtwidrig** gegen die dienstlichen Interessen des AG, wodurch dessen dienstliches Vertrauen verwirkt wird — **unabhängig von einem Schaden** und ohne Erfordernis einer strafbaren Handlung. Die Untreue im Dienst ist in der Rsp ein **Spezialfall der Vertrauensunwürdigkeit** (jeder Untreue-Sachverhalt begründet auch Vertrauensunwürdigkeit; Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen zusätzlich zur konkurrenzierenden Tätigkeit iSd § 27 Z 3 AngG). - **Vorsatz:** erforderlich in jeder Form — absichtlich (Täter legt sich auf die Verwirklichung an), wissentlich (Eintritt nicht bloß für möglich, sondern für gewiss gehalten) oder **bedingter Vorsatz** (ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden). **Fahrlässigkeit genügt nicht** (→ stattdessen Vertrauensunwürdigkeit prüfen). - **Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung:** **objektiver Maßstab** — Schadenshöhe und Intensität der Pflichtwidrigkeit fließen ein, nicht das subjektive Empfinden des AG; auch bisheriges Verhalten und Stellung in der Hierarchie; für leitende/Vertrauenspositionen gelten **strengere Maßstäbe**. Die Pflichtwidrigkeit muss dem AN **bewusst** gewesen sein; ausdrückliche Billigung durch den AG oder eine begründete Zustimmungsvermutung des AN schließen den Tatbestand aus. - **Dienstliche Interessen:** Zusammenhang mit der Dienstleistung oder dem Arbeitsverhältnis nötig; erfasst sind die Interessen aus dem Arbeitsvertrag und alle mit der **Betriebsführung** zusammenhängenden Interessen — nicht aber rein private Interessen des AG (zB Nichtmitteilung ehrenrühriger Gerüchte über das Privatleben des AG). - **Straftat/Schaden:** keine Voraussetzung. - **Geltendmachung:** Entlassung **unverzüglich** nach Bekanntwerden aussprechen; zu langes Zuwarten = **Verwirkung** des Auflösungsrechts — die Entlassung ist dann zwar rechtswirksam (DV endet), aber **unbegründet**, mit den Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung. Bei unklarem Sachverhalt/ Rechtslage gebührt eine ausreichende **Überlegungsfrist** bzw Zeit für Rechtsauskunft. Gerichte stellen auf die **Intensität** der Handlung ab; Schadenshöhe (zB bei Diebstahl) ist regelmäßig nicht ausschlaggebend. - **Fallgruppen:** (1) Strafbare Handlungen gegen den AG — Diebstahl von Eigentum des AG, von Arbeitskollegen oder Kunden (zB Nicht-Bonieren und Einstecken von Geld), bewusste **Krankenstandsmanipulationen** und **Arbeitszeitmanipulationen**; (2) **Konkurrenztätigkeit** — zB Abwerben von Arbeitnehmern, Lieferanten und Kunden für ein Konkurrenzunternehmen. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Entlassungsgrund | vorsätzlicher, pflichtwidriger Verstoß gegen dienstliche Interessen, § 27 Z 1 1. Fall AngG ✅ | | Straftat | keine Voraussetzung | | Schaden | irrelevant (Verwirkung des dienstlichen Vertrauens genügt) | | Vorsatz | dolus directus (absichtlich/wissentlich) oder dolus eventualis genügt; Fahrlässigkeit genügt nicht → dann Vertrauensunwürdigkeit prüfen | | Spezialfall | Untreue im Dienst ist Spezialfall der Vertrauensunwürdigkeit — jeder Untreue-Fall begründet auch Vertrauensunwürdigkeit | | Unzumutbarkeit | objektiver Maßstab: Schadenshöhe, Intensität, bisheriges Verhalten, Hierarchie-Stellung; leitende/Vertrauenspositionen: strengere Maßstäbe | | Pflichtwidrigkeitsbewusstsein | erforderlich; AG-Billigung oder begründete Zustimmungsvermutung schließt aus | | Dienstlicher Bezug | Zusammenhang mit Dienstleistung/Arbeitsverhältnis; Betriebsführungsinteressen; rein private AG-Interessen nicht geschützt | | Unverzüglichkeit | Entlassung unverzüglich nach Bekanntwerden; Verwirkung bei Zuwarten — Entlassung bleibt rechtswirksam, aber unbegründet | | Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage gebührt dem AG ausreichend Zeit (auch für Rechtsauskunft) | | Typische Fallgruppen | Diebstahl (zB Nicht-Bonieren) · Krankenstandsmanipulation · Arbeitszeitmanipulation · Konkurrenztätigkeit/Abwerben von AN, Lieferanten, Kunden | | Maßstab der Gerichte | Intensität der Handlung; Schadenshöhe regelmäßig nicht ausschlaggebend | ## Rechtsgrundlagen - **§ 27 Z 1 1. Fall AngG** (Entlassung wegen Untreue im Dienst) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 27 Z 3 AngG** (konkurrenzierende Tätigkeit — Abgrenzung) — zitiert ✅ - Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit wird referenziert, ohne eigene §-Nennung im Briefing — ⚠ Detailnorm (§ 27 Z 1 2. Fall AngG) vor Implementierung gegen RIS verifizieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Abrechnungsart „unbegründete Entlassung":** Verwirkte (zu späte) Entlassung bleibt wirksam, ist aber **unbegründet** — die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix). - **Arbeitszeitmanipulation** (zB Zeitstempel-Fälschung) ist Untreue und damit Entlassungsgrund — im Work-Entry-Modell als Kontroll-/Verfahrenshinweis; für die Abrechnung zählt der Ausspruchstag. - **Ausspruchstag** = letzter Entgelttag; unverzüglichkeits-/Verwirkungsfragen sind Verfahrenswerte, keine Abrechnungsparameter. - Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14 (Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-15 (Dienstunfähigkeit) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/ Ehrverletzung) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)