--- id: lb-brt-23 batch: 8 title: "Freizeitgewährung für Betriebsratsmitglieder" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen" topic: betriebsrat author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_freizeitgewahrung_fur_betriebsratsmitglieder.pdf" text: ".lexis360/md/freizeitgewahrung_fur_betriebsratsmitglieder.md" legal_bases: ["ArbVG § 39 Abs 3", "ArbVG § 116", "ArbVG § 117", "ArbVG § 118", "ArbVG §§ 89-112"] tags: [freizeitgewahrung, betriebsratsmitglied, betriebsbezogene-aufgaben, arbeitszeit, entgeltfortzahlung, teilzeit, betriebsrat] cross_refs: ["lb-brt-03", "lb-brt-12", "lb-brt-17", "lb-brt-21", "lb-glb-02"] --- # Freizeitgewährung für Betriebsratsmitglieder *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-23).* ## Zusammenfassung - **Anspruch (§ 116 ArbVG):** Den Betriebsratsmitgliedern ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten **erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts** zu gewähren (= Amtsfreistellung); zu unterscheiden von der gänzlichen **Freistellung** nach § 117 ArbVG und der **Bildungsfreistellung** nach § 118 ArbVG. Die Tätigkeit muss zu den **Aufgaben des Betriebsrats** gehören und ihre Ausübung während der **Arbeitszeit erforderlich** sein — es müssen sich um **betriebsbezogene Aufgaben** der innerbetrieblichen Interessenvertretung handeln. - **Betriebsbezogene Aufgaben:** Vorbereitung und Abhaltung von Betriebsversammlungen, Betriebsratssitzungen, Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl, Vertretung von Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, Auskünfte bei Gewerkschaft und AK, Gespräche/Beratungen mit den vertretenen Arbeitnehmern, Studium relevanter Unterlagen und Akten (va Betriebsratsmitglieder im Aufsichtsrat), Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes, Besichtigung von Baustellen, Mitwirkung nach **§§ 89-112 ArbVG** (allgemeine, soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten). - **Keine betriebsbezogenen Aufgaben:** **fraktionelle Tätigkeiten** (grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit), Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen ohne unmittelbar spezifisch betriebsbezogene Angelegenheiten, **KV-Verhandlungen allgemeiner Natur** (anders bei Maßnahmen, die den eigenen Betrieb betreffen und in einem Firmen-KV verankert werden sollen), Sitzungen zu allgemeinen sozialpolitischen Anliegen einer Berufsgruppe. - **Ausmaß:** Anknüpfungspunkt ist der **gesetzliche Aufgabenbereich**; über-/außerbetriebliche Aktivitäten sind ausgeschlossen. Gefordert ist eine **Interessenabwägung** nach objektiven Kriterien (Nützlichkeit der Aktivität vs betriebliche Interessen, insb Freistellungsdauer); auch die **individuellen Fähigkeiten** des Mitglieds (Zeitaufwand) sind zu berücksichtigen. - **Innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit:** Nach **§ 39 Abs 3 ArbVG** hat der Betriebsrat seine Tätigkeit tunlichst **ohne Störung des Betriebs** zu vollziehen. Ein Teil der Lehre will Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit ansetzen, wenn keine besonderen Umstände die Abhaltung während der Arbeitszeit erfordern (gestützt auf Rechtsprechung zur Vor-Lage des ArbVG 1974). Der OGH bejaht eine Pflicht zur Erledigung außerhalb der Arbeitszeit ausdrücklich nur für **fraktionelle Tätigkeiten**, wenn sie ohne Weiteres nach Arbeitsschluss/vor Arbeitsbeginn erledigt werden können. Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit ist gerechtfertigt, wenn der Nachteil einer außerbetrieblichen Erledigung für die Betroffenen größer ist als der Nachteil der Freizeit für den Betrieb; entscheidend ist das **pflichtgemäße subjektive Ermessen** des Mitglieds im Moment des Arbeitsversäumnisses. **Allein das Mitglied** entscheidet über den Zeitaufwand; dem Betriebsinhaber kommt kein Recht auf Einschränkung auf das „unbedingt Notwendige" zu. - **Teilzeit:** Es stellt **keine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen** dar, wenn Betriebsratstätigkeiten, die unvermeidlich in die übliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft fallen, bei **teilzeitbeschäftigten** Betriebsratsmitgliedern häufiger in deren (unbezahlte) Freizeit fallen (9 ObA 72/18f). - **Verständigungspflicht:** Das Mitglied hat die erforderliche Freizeit beim Arbeitgeber **unter Mitteilung von Gründen und Dauer vorher anzusuchen** (außer in Ausnahmefällen; **keine Formvorschriften**). Das Ansuchen ist nur **Abmeldung und Information**, kein Antrag — eine **Bewilligung ist nicht erforderlich** (der Arbeitgeber muss nur beurteilen können, ob die Voraussetzungen gegeben sind). - **Entgelt:** Fortzahlung nach dem **Ausfallsprinzip**; der Unterschied zwischen Freizeitgewährung und Freistellung (innerbetriebliche Karriere nur bei § 117) — s. Freistellung der Betriebsratsmitglieder (→ lb-brt-21). - **Zu viel Freizeit:** Ist die Notwendigkeit der Abwesenheit nicht gegeben, besteht **kein Entgeltfortzahlungsanspruch** — Inanspruchnahme von zu viel Freizeit führt idR zum **Entgeltverlust**, rechtfertigt aber **keine Entlassung**. Kein Einflussnahmerecht des Betriebsinhabers; insbesondere kein „Betreuungsmonopol" freigestellter Betriebsratsmitglieder. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Rechtsgrundlage | § 116 ArbVG — erforderliche Freizeit unter **Fortzahlung des Entgelts** ✅ | | Voraussetzungen | betriebsbezogene BR-Aufgabe + Erforderlichkeit der Ausübung **während der Arbeitszeit** ✅ | | Negative Beispiele | fraktionelle Tätigkeiten, allgemeine Gewerkschaftsveranstaltungen, allgemeine KV-Verhandlungen, sozialpolitische Gruppensitzungen ✅ | | Störungsfreiheit | § 39 Abs 3 ArbVG: Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebs; Interessenabwägung, objektive Kriterien + individuelle Fähigkeiten ✅ | | Fraktionelle Tätigkeiten | außerhalb der Arbeitszeit, wenn ohne Weiteres vor/nach Arbeit erledigbar (9 ObA 133/91) ✅ | | Ermessen | pflichtgemäßes **subjektives Ermessen** des Mitglieds im Zeitpunkt des Arbeitsversäumnisses; kein AG-Recht auf Einschränkung ✅ | | Ansuchen | vorherige Verständigung (Gründe, Dauer; ausgenommen Ausnahmefälle), **formfrei**; nur Abmeldung/Information, **keine Bewilligung** nötig ✅ | | Zu viel Freizeit | kein Entgeltanspruch für nicht erforderliche Abwesenheit → Entgeltverlust; **keine Entlassung** ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **§ 116 ArbVG** (Freizeitgewährung/Amtsfreistellung) — ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 39 Abs 3 ArbVG** (Vollziehung der Tätigkeit ohne Störung des Betriebs) — zitiert ✅ - **§§ 89-112 ArbVG** (Mitwirkungsbereiche des Betriebsrats; Aufzählung der betriebsbezogenen Aufgaben) — zitiert ✅ - **§ 117 ArbVG** (gänzliche Freistellung) und **§ 118 ArbVG** (Bildungsfreistellung) — zur Abgrenzung zitiert ✅ - Rechtsprechung im Briefing ua: 9 ObA 133/91 · 9 ObA 72/94 · 9 ObA 155/92 · 8 ObA 58/13g · 9 ObA 72/18f (Teilzeit-Diskriminierung) · OLG Wien 8 Ra 85/24i — als Belege genannt ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Abwesenheitstyp „BR-Tätigkeit":** In Odoo 19 einen eigenständigen Work-Entry-/ Abwesenheitstyp mit **Entgeltfortzahlung** (kein Abzug, volle SV-Beitragsgrundlage) für betriebsrätliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit führen — getrennt von Urlaub/Krankstand; Freistellung (§ 117) und Bildungsfreistellung (§ 118) sind eigene Typen (→ lb-brt-21, lb-brt-17). - **Erforderlichkeit statt Bewilligung:** Der Workflow sollte **keine Genehmigungsschleife** vorsehen (Bewilligung rechtlich nicht erforderlich) — Ansuchen mit Grund/Dauer genügt und ist als Information/Activity zu dokumentieren; fehlende Erforderlichkeit führt zum Entgeltausfall (korrigierbarer Work-Entry-Status), nie zu einer Beendigung. - **Entgeltausfallsprinzip:** Freizeit für BR-Tätigkeit ist wie gearbeitete Zeit zu vergüten (inkl Durchrechnungseffekte wie Überstunden/Prämien, s. Ausfallsprinzip → lb-brt-21); bei Teilzeitkräften nur Freizeit **innerhalb** der individuellen Arbeitszeit vergüten (9 ObA 72/18f) — keine Nachteilslogik einbauen. - **Keine Abmeldepflicht:** Abmeldewerkzeuge (Urlaub/Krankstand) greifen hier nicht — der Typ darf keine Urlaubs- oder EFZ-Konten verbrauchen. - Fraktionelle Tätigkeiten und allgemeine Gewerkschaftsveranstaltungen sind **kein** vergüteter Anwesenheitstyp — Abgrenzung als Schulungsinhalt für HR dokumentieren. ## Verweise - **KB-intern:** lb-brt-03 (Betriebsrat - Allgemeine Befugnisse; §§ 89 ff ArbVG) · lb-brt-12 (Betriebsratsmitglied - Grundsätze der Mandatsausübung) · lb-brt-17 (Bildungsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern) · lb-brt-21 (Freistellung von Betriebsratsmitgliedern; Ausfallsprinzip, Karrierewirkung) · lb-glb-02 (Diskriminierung; mittelbare Diskriminierung bei Teilzeit) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Betriebsverfassungsrecht als Rahmen, unabhängig vom GemBG-Regime)