--- id: lb-zus-02 batch: 3 title: "Mehrarbeitszuschläge - Abgabenrechtliches" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Entgelt: Anspruch & Abrechnung" topic: zuschlage author: "Thöny-Maier" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_mehrarbeitszuschlage_abgabenrechtliches.pdf" text: ".lexis360/md/mehrarbeitszuschlage_abgabenrechtliches.md" legal_bases: ["AZG § 19d", "EStG § 68", "BMSVG"] tags: [mehrarbeit, mehrarbeitszuschlag, teilzeit, geringfugigkeit, sv-beitragspflicht, bmsvg] cross_refs: ["lb-zus-03", "lb-zus-07", "lb-tzb-04", "lb-bes-06", "lb-vor-03"] --- # Mehrarbeitszuschläge – Abgabenrechtliches *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-zus-02).* ## Zusammenfassung - **Sozialversicherung:** Das Mehrarbeitsentgelt von Teilzeitbeschäftigten — **Grundstunde und Zuschlag** — ist bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze voll beitragspflichtig, begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage. Durch Mehrstunden und Mehrstundenzuschläge kann die Geringfügigkeitsgrenze erst in einzelnen Monaten überschritten werden und dann Beitragspflicht auslösen — monatlich zu überwachen. - **Anspruchsprinzip:** Die Beitragsprüfung richtet sich danach, worauf der Arbeitnehmer **Anspruch** hat, nicht nach dem tatsächlich Ausbezahlten. Würde ein trotz arbeitsrechtlichen Anspruchs nicht abgerechneter Zuschlag die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, ist das für die SV unbeachtlich — der Anspruch zählt. - **BMSVG (Abfertigung Neu):** Grundentlohnung und Zuschlag der Mehrarbeit unterliegen der Beitragspflicht an die Betriebliche Vorsorgekasse. - **Lohnsteuer:** Für die Mehrarbeitszuschläge Teilzeitbeschäftigter nach **§ 19d AZG gibt es keine Steuerbegünstigung** — Grundstunden und Mehrarbeitszuschlag sind voll steuerpflichtig; die § 68 EStG- Begünstigungen (Überstundenzuschläge) greifen nicht. - **Ausnahme:** Sieht ein Kollektivvertrag Mehrarbeitszuschläge für eine **gegenüber dem AZG verkürzte wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten** vor, kann auf diese Mehrstunden die Begünstigung des § 68 EStG Anwendung finden (Differenzstunden zur gesetzlichen Normalarbeitszeit; vgl. lb-zus-07 mit LStR Rz 1146). - **Dienstgeberabgaben:** Das Mehrarbeitsentgelt unterliegt auch DB, DZ und KommSt. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | SV-Behandlung | Grundstunde **und** Zuschlag voll beitragspflichtig (oberhalb GFG), HBG-Cap je Beitragszeitraum | | Geringfügigkeitsgrenze | Quelltext ohne Betrag; ✅ verbindlich 2026 lt. RECHTSQUELLEN-Privat: **551,10 €/Monat** (→ lb-bes-06); Mehrarbeit kann die Überschreitung erst im Einzelfallmonat bewirken | | Beitragsprüfung | Anspruchsprinzip: zustehende (nicht nur ausgezahlte) Zuschläge begründen die Beitragsgrundlage | | BMSVG | BV-Beitrag auf Grundentlohnung + Mehrarbeitszuschlag (Abfertigung Neu); RECHTSQUELLEN ✅ 1,53 % DG-Beitrag auf Entgelt und SZ | | § 68 EStG | **keine** Begünstigung für Mehrarbeitszuschläge § 19d AZG (Teilzeit) — voll steuerpflichtig | | KV-verkürzte NAZ | Mehrarbeit Vollzeitbeschäftigter zwischen KV- und gesetzlicher Normalarbeitszeit kann § 68 EStG-begünstigt sein (quellenbestätigte Ausnahme) | | DB/DZ/KommSt | Mehrarbeitsentgelt voll beitrags-/steuerpflichtig | ## Rechtsgrundlagen - **§ 19d AZG** (arbeitsrechtlicher Mehrarbeitsbegriff der Teilzeit; Einzelheiten → lb-zus-03), **§ 68 EStG** (nur für den Ausnahmefall der KV-verkürzten Normalarbeitszeit relevant, sonst ausdrücklich nicht anwendbar), **BMSVG** (BV-Beitrag auf das Mehrarbeitsentgelt). - Geringfügigkeitsgrenze, Höchstbeitragsgrundlage und Beitragssätze werden vom Quelltext ohne §-Zitat referenziert — Werte verbindlich aus RECHTSQUELLEN-Privat (SV-Werte 2026 ✅) beziehen. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Regel-Trennung Mehrarbeit ↔ Überstunde:** Der Work-Entry-/Regeltyp „Mehrarbeit (Teilzeit)" muss steuerlich anders behandelt werden als Überstunden — die § 68-Freibetragsregel darf auf §-19d-AZG-Mehrarbeit nicht zugreifen; umgekehrt braucht der Ausnahmefall KV-verkürzter Normalarbeitszeit je KV eine Konfigurationsentscheidung (Normalarbeitszeit des Vollzeit-Zweigs als KV-Datum). - **GFG-Monitoring:** Mehrarbeitsentgelt kann die Geringfügigkeitsgrenze monatsweise übersteigen — Geringfügigen-Status je Monat neu bewerten (monatliche mBGM) und Statuswechsel im SV-Meldewesen auslösen. - **Anspruchsprinzip:** Nicht abgerechnete, aber zustehende Zuschläge zählen zur Beitragsgrundlage — Rechenregeln auf Anspruchsbasis, nicht auf Auszahlungs-Ist, wenn KV-Anspruch fortbesteht. - **BMSVG:** Mehrarbeitsentgelt automatisch in die BV-Beitragsgrundlage einschließen (kein separates Handling). ## Verweise - **KB-intern:** lb-zus-03 (arbeitsrechtliche Grundlagen: 25 %-Zuschlag, Quartalsregelung) · lb-zus-07 (Überstundenzuschläge abgabenrechtlich — abgrenzende Begünstigung) · lb-tzb-04 (Teilzeit: Mehrarbeit und Überstunden) · lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung) · lb-vor-03 (BV-Kassen-Beitragszahlung) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (GFG 551,10 €, BMSVG 1,53 %, § 68 EStG ✅; FLAF-DB § 41 FLAG/KommStG-Basis „monatliche Arbeitslöhne").