--- id: lb-sch-03 batch: 7 title: "Schwangerschaft - Arbeitnehmerkündigung und einvernehmliche Auflösung" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz" topic: schwangerschaft author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_schwangerschaft_arbeitnehmerkundigung_und_einverne.pdf" text: ".lexis360/md/schwangerschaft_arbeitnehmerkundigung_und_einverne.md" legal_bases: ["MSchG § 10 Abs 7"] tags: [mutterschutz, schwangerschaft, arbeitnehmerkuendigung, einvernehmliche-aufloesung, kundigungsschutz] cross_refs: ["lb-sch-05", "lb-sch-06", "lb-sch-08", "lb-kar-05", "lb-msf-02"] --- # Schwangerschaft - Arbeitnehmerkündigung und einvernehmliche Auflösung *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-03).* ## Zusammenfassung - **Arbeitnehmerkündigung:** Die Kündigung durch die Schwangere selbst ist während der Schwangerschaft uneingeschränkt möglich; Fristen und Termine sind wie sonst einzuhalten. Der MSchG-Kündigungsschutz richtet sich gegen den Arbeitgeber (→ lb-sch-06). - **Einvernehmliche Auflösung (§ 10 Abs 7 MSchG):** Mit einer Schwangeren nur **schriftlich** wirksam vereinbarbar. Bei **minderjährigen** Arbeitnehmerinnen muss der Vereinbarung zusätzlich eine Bescheinigung eines Gerichts (Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht, ASG Wien) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer (zB Arbeiterkammer) beigeschlossen sein, aus der die Belehrung über den Kündigungsschutz nach dem MSchG hervorgeht. - **Unkenntnis der Schwangerschaft:** Wusste die Arbeitnehmerin bei der Vereinbarung noch nichts von ihrer Schwangerschaft, kann sie die **Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin** geltend machen, wenn sie die Schwangerschaft **unverzüglich** nach Kenntniserlangung mitteilt (Quelle: noch am selben Tag, nachweislich nicht mehr möglich allerspätestens am nächsten Tag) und **sofort die Schwangerschaftsbestätigung übermittelt**. Das Dienstverhältnis verlängert sich dann bis zum Beginn des generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots (dh bis zum Beginn der Schutzfrist; → lb-msf-02). Bei verspäteter Mitteilung bleibt es bei der Auflösung zum ursprünglichen Termin. - **Praxistipp der Quelle:** Zusatzklausel, wonach die einvernehmliche Auflösung auch bei bereits bestehender, aber (noch) nicht bekannter Schwangerschaft wirksam sein soll. Ob solche Klauseln gerichtlich Bestand hätten, ist **ungewiss — es gibt dazu keine Rechtsprechung** (⚠ Quelleneinschätzung; schadet laut Quelle jedenfalls nicht). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Arbeitnehmerkündigung | während der Schwangerschaft zulässig; gesetzliche/KV-Fristen und -termine unberührt | | Schriftform | einvernehmliche Auflösung mit Schwangerer nur schriftlich wirksam (§ 10 Abs 7 MSchG) | | Minderjährige | zusätzliche Bescheinigung (Gericht oder Interessenvertretung) über die MSchG-Belehrung | | Mitteilungsfrist | „unverzüglich": noch am selben Tag, allerspätestens am nächsten Tag, plus sofortige Übermittlung der Schwangerschaftsbestätigung | | Rechtsfolge bei rechtzeitiger Einwendung | Auflösungstermin fällt weg; Dienstverhältnis verlängert sich bis zum Beginn der Schutzfrist | ## Rechtsgrundlagen - **§ 10 Abs 7 MSchG** (Schriftform, Minderjährigen-Bescheinigung) — ✅ im Quelltext zitiert. - Verlängerungsfolge „bis zum Beginn des generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots" mit Judikaturfundstelle 8 ObA 76/06v belegt — ✅; der Begriff „Schutzfrist" wird vom Briefing selbst als Klammer gesetzt (Detailregime → lb-msf-02). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Beendigungs-Constraint statt hartem Enddatum:** Bei einvernehmlicher Auflösung mit einer (möglicherweise) Schwangeren darf das Dienstenddatum nicht als fix terminierte Beendigung gebucht werden, solange das Mutterschutz-Fenster (Schwangerschaftsbeginn bis Schutzfristende) offen ist — Validierung/Warnung vor Beendigung, die das MSchG-Fenster schneidet; bei Unwirksamkeits-Einwendung endet das Dienstverhältnis erst mit Beginn der Schutzfrist (Abrechnung der Zwischenzeit, Storno der bereits erstellten Beendigungsabrechnung). - **Dokumentenpflicht** (Schriftform; bei Minderjährigen Belehrungs-Bescheinigung) als Anhang-Pflicht am Beendigungs-Datensatz vorsehen (HR-Dokumentenstruktur). - **Abrechnungslogik AN-Kündigung** bleibt unverändert (Kündigungszeit bezahlt bis Termin); kein Sonderfall für Schwangerschaft nötig. - Für Gemeindebedienstete (Bgld.): MSchG nur für bundesrechtliche Restfälle, Mutterschutz/Karenz über Bgld. MVKG/GemBG (`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`) — Constraint-Regime je Mitarbeitergruppe konfigurierbar halten. ## Verweise - **KB-intern:** lb-sch-06 (Arbeitgeberkündigung/Entlassung mit Gerichtszustimmung) · lb-sch-05 (persönlicher Geltungsbereich; Motivkündigungsschutz freier Dienstnehmerinnen) · lb-sch-08 (Beginn/Ende des Schutzes, Befristung) · lb-kar-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz während Elternkarenz) · lb-msf-02 (Beginn der Schutzfrist vor der Geburt). - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` · `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`. - *Hinweis (Export-Artefakt):* Die Judikaturfundstelle ist im Export als „1 8 ObA 76/06v" mit dem Fußnotenmarker verschmolzen; Lesart 8 ObA 76/06v aus dem Kontext (ARD 5750/2/2007).