--- id: kv-kvt-023 batch: 1 title: "Erläuterung zu den Gagenpositionen Kollektivvertrag Filmschaffende (Filmberufe), Arbeiter/innen / Angestellte" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Erläuterungen" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2026-09 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/erlaeuterung-zu-den-gagenpositionen-im-kv-fuer-filmberufe.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "erlauterungen", "stand-geschaetzt"] cross_refs: [] --- # Erläuterung zu den Gagenpositionen Kollektivvertrag Filmschaffende (Filmberufe), Arbeiter/innen / Angestellte *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-09 (kv-kvt-023). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/erlaeuterung-zu-den-gagenpositionen-im-kv-fuer-filmberufe* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | Ende der 1970er Jahre sind die Sozialpartner bei der Erstellung des Mindestgagentarifs übereingekommen, dass je kürzer das Arbeitsverhältnis ist, desto "höher" sollte die entsprechende Abgeltung sein. Erläuterung der einzelnen Gagenpositionen: ## Tagesgagen: Die Tagesgagen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (= weniger als eine durchgehende Arbeitswoche) beträgt 1⁄4 der Wochengage. Wird der Arbeitnehmer für mehr als einen Wochentag beschäftigt, aber weniger als eine Arbeitswoche (= 5 Tage), so beträgt die Tagesgage 1⁄5 der Wochengage. ## Wochengagen: Die Wochengage ist die Monatsgage (1. Arbeitsjahr) dividiert durch 4,33 plus 66,7 %. ## Wochenpauschale/Projektbezogene befristete Arbeitsleistung § 7: Die Wochenpauschale beinhaltet die Abgeltung der Arbeitsleistung in der wöchentlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden von Montag bis Freitag) und eine Überstundenleistung bis zu 2 Stunden (9. und 10. Stunde) täglich anschließend an die tägliche Normalarbeitszeit. Die Arbeitnehmer erhalten für die ersten 2 Stunden nach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit einen 50%-igen Zuschlag. Weiters sind 10 Arbeitsstunden (NAZ) Arbeitsbereitschaft enthalten. Der Regelfall ist eine Beschäftigung der Dienstnehmer:innen von Mo−Fr je 12 Stunden/Tag; eine Beschäftigung Mo - Sa je 10 Stunden/Tag ist gem. KV Filmberufe zulässig. Die 60 Stunden per Arbeitswoche sind gemäß AZG die absolute Höchstgrenze der zulässigen Arbeitszeit; eine Überschreitung ist gesetzlich unzulässig – auch bei zusätzlichem (Überstunden-)entgelt. Für Nachtarbeit gelten Sonderreglungen im KV, die eine zusätzliche Entlohnung über die im Mindestgagentarif genannten Beträge notwendig machen könnten, da die Wochenpauschale nur die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit abdeckt. Berechnung: Die Wochengage für projektbezogene Arbeitsverträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit. Wir empfehlen, die in der Wochenpauschale enthaltenen Überstundenzuschläge unter Nachweis der Überstundenleistung gemäß obiger Berechnungsgrundlage gesondert abzurechnen. ## Monatsgage Die Monatsgage ist gem. § 4 KV Filmberufe nur bei unbefristeten Arbeitsverträgen bzw. Arbeitsverträgen mit einer Befristung von mindestens 3 Monaten zulässig. Berechnung: Die Monatsgage ist das 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit minus 40 % (1. Arbeitsjahr), 35 % (2. Arbeitsjahr) bzw. 30 % (ab dem 3. Arbeitsjahr) bzw. wird im 2. Arbeitsjahr um 8,33 % und ab dem 3. Arbeitsjahr um weitere 7,69 % angehoben.