--- id: kv-kvt-356 batch: 1 title: "Lehrlingseinkommen Kraftfahrzeugverleihunternehmungen, gültig ab 1.2.2024" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Sonstiges KV-Dokument" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2024-02 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/lehrlingseinkommen-kraftfahrzeugverleihunternehmungen-2024.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "sonstiges-kv-dokument", "jahr-2024"] cross_refs: [] --- # Lehrlingseinkommen Kraftfahrzeugverleihunternehmungen, gültig ab 1.2.2024 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-02 (kv-kvt-356). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lehrlingseinkommen-kraftfahrzeugverleihunternehmungen-2024* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 3. April 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt: ## § 1. Geltungsbereich a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen). c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind. ## § 2. Höhe des Lehrlingseinkommens Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt: a) im 1. Lehrjahr: 705,90 € monatlich; b) im 2. Lehrjahr: 1.008,50 € monatlich; c) im 3. Lehrjahr: 1.411,80 € monatlich. ## § 3. Urlaubszuschuss Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. ## § 4. Weihnachtsremuneration Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. ## § 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 7. Dezember 2023 heranzuziehen. ## § 6. Beginn der Wirksamkeit Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.